Eine Reform des Patientenrechtegesetzes ist überfällig - Rechte von Patientinnen und Patienten jetzt stärken
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Eine Reform des Patientenrechtegesetzes ist überfällig - Rechte von Patientinnen und Patienten jetzt stärken
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3796
21. Wahlperiode 26.01.2026
Antrag
der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer,
Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Johannes Wagner, Dr. Lena Gumnior, Helge
Limburg, Misbah Khan und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Eine Reform des Patientenrechtegesetzes ist überfällig – Rechte von
Patientinnen und Patienten jetzt stärken
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des
Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts umfasst
Änderungen, die den Verbraucherschutz stärken und die Rechte von Patientinnen und
Patienten verbessern können, sofern sie klug und fair gesetzlich gemacht sind. Kern
der Reform ist, dass Patient*innen künftig das Recht auf eine unentgeltliche erste
Kopie ihrer Behandlungsakte erhalten. Diese Neuregelung setzt die Folgen des EuGH-
Urteils vom 26. Oktober 2023 (Az. C 307/22) um, das festgelegt hat, dass
Patient*innen die erste Kopie ihrer Behandlungsakte nicht länger auf eigene Kosten anfordern
müssen.
Trotz dieser Fortschritte bleibt die Wahrung der Rechte von Patientinnen und Patienten
insgesamt eine große Herausforderung, insbesondere im Zusammenhang mit
Behandlungsfehlern und der damit verbundenen Beweisführung. Schon die letzte
Bundesregierung hatte sich daher eine Reform der Patientenrechte vorgenommen, doch dazu
kam es in der verkürzten Legislatur nicht mehr. Umso wichtiger ist es, ebenjene
Reform jetzt anzugehen. Die Behandlung des vorliegenden Gesetzes ist ein guter Anlass
dafür.
Denn klar ist: Behandlungsfehler passieren in Deutschland vermutlich jeden Tag und
fast immer stehen Betroffene vor der schwierigen Aufgabe, einen Fehler im
Behandlungsprozess nachzuweisen, vor allem dann, wenn eine ordnungsgemäße
Dokumentation fehlt oder nachträglich bearbeitet wurde, ohne dass klar ersichtlich ist, was wann
in Dokumenten durch wen geändert wurde. Liegt in medizinischen Einrichtungen
nachweislich eine mangelhafte oder fehlende Dokumentation vor, greift die
sogenannte Beweislastumkehr. In diesem Fall müssen die Einrichtungen belegen, dass kein
Behandlungsfehler vorlag oder der entstandene Schaden nicht auf ein Fehlverhalten
zurückzuführen ist. Diese Regelung erleichtert es Patient*innen,
Schadensersatzansprüche durchzusetzen, und verringert die Hürden bei der Nachweisführung deutlich.
Doch die Hürden für eine Beweislastumkehr sind nach der aktuellen Rechtslage sehr
hoch. Durch nur wenige Änderungen einzelner Rechtsbegriffe im Gesetz ließen sich
hier Verbesserungen für Patient*innen herbeiführen.
Ein weiterer zentraler Aspekt bei der Stärkung von Rechten von Patientinnen und
Patienten nach Behandlungsfehlern betrifft die Ausweitung der
Organisationsverantwortung von Gesundheitseinrichtungen. Bislang wird im Falle eines Behandlungsfehlers
die Verantwortung meist allein den behandelnden Ärztinnen und Ärzten
zugeschrieben. Fairer wäre jedoch, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens insgesamt stärker in die Pflicht zu
nehmen, da zahlreiche Behandlungsfehler auch auf organisatorische Mängel
zurückgeführt werden können, die institutionell angegangen und behoben werden müssen.
Hier müssen Verantwortung für Qualitätssicherung und Fehlerprävention
übernommen werden, um eine sichere und fehlerfreie Behandlung zu gewährleisten und
Patient*innen besser vor nachteiligen Folgen zu schützen.
Auch das Gutachterwesen bedarf einer umfassenden Reform, um die Unabhängigkeit
der Gutachter*innen zu stärken und Interessenkonflikte konsequent auszuschließen.
Eine Reform der Patientenrechte-Gesetzgebung muss sicherstellen, dass die
Bewertung von Behandlungsfehlern stets nach objektiven, transparenten und unabhängigen
Kriterien erfolgt, um faire und gerechte Entscheidungen zu ermöglichen. Es ist ein
transparentes Verfahren zur Auswahl, Bestellung und Überprüfung von
Gutachter*innen erforderlich, um eine möglichst objektive Begutachtung zu gewährleisten. Hierfür
sollte geprüft werden, ob unabhängige Gutachterstellen geschaffen oder bestehende
Institutionen in ihrer Autonomie gestärkt werden können, um Interessenkonflikte
nachhaltig zu vermeiden. Auch Losverfahren bei der Zuordnung von Gutachter*innen
sind denkbar. Zudem sollten Gutachten für die Betroffenen verständlich und
nachvollziehbar aufbereitet werden, damit Patient*innen die Entscheidungsprozesse besser
nachvollziehen können. Ergänzend könnten digitale Verfahren und standardisierte
Bewertungsinstrumente dazu beitragen, Begutachtungsprozesse zu beschleunigen und
Qualitätsunterschiede zu verringern. Regelmäßige Fortbildungsprogramme und
verbindliche Qualitätsstandards sichern die fachliche Kompetenz und Neutralität der
Gutachter*innen in solchen Verfahren und tragen zu mehr Vertrauen und Verlässlichkeit
im Gesundheitssystem bei.
Die dringend überfällige Reform zur Stärkung von Rechten von Patientinnen und
Patienten nach Behandlungsfehlern markiert einen wichtigen Schritt hin zu einem
gerechteren und transparenteren Gesundheitssystem. Langfristig führt eine solche
Reform zu einer faireren, nachvollziehbareren und effizienteren Bearbeitung von
Behandlungsfehlern, die den Betroffenen eine bessere Durchsetzung ihrer Ansprüche
ermöglicht.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die Beweislasterleichterung im Behandlungsvertragsrecht gesetzlich so
anzupassen, dass Patient*innen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
eine erleichterte Beweisführung ermöglicht wird;
2. die Organisationsverantwortung der Leitungen von Krankenhäusern,
Medizinischen Versorgungszentren und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen klar
gesetzlich zu verankern;
3. das Dokumentationswesen in medizinischen Einrichtungen dahingehend zu
reformieren, dass nachträgliche Änderungen an Dokumentationen in
Patientenakten stets lückenlos nachvollziehbar sind, insbesondere in Bezug darauf, wann
welche Änderung erfolgt ist und durch wen sie vorgenommen wurde – mit dem
Ziel, eine fälschungssichere Organisation der Dokumentation sicherzustellen;
4. ein unabhängiges und qualitätsgesichertes Gutachterwesen für medizinische
Fragestellungen gesetzlich zu verankern, um die Erstellung von medizinischen
Gutachten in Arzthaftungsprozessen und anderen strittigen Fällen auf eine objektive,
nachvollziehbare und fachlich gesicherte Grundlage zu stellen. Die Gutachter
sollen neutral und unabhängig sein und insbesondere keine persönlichen oder
wirtschaftlichen Abhängigkeiten von den beteiligten medizinischen Einrichtungen
aufweisen;
5. weitere geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und
Patientensicherheit in medizinischen Einrichtungen zu ergreifen.
Berlin, den 26. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu 1. Für Arzthaftungsprozesse aufgrund behaupteter Behandlungsfehler ist es charakteristisch, dass zwar eine
Pflichtverletzung des Behandelnden festgestellt werden kann, jedoch nicht sicher auszuschließen ist, dass der
eingetretene Gesundheitsschaden auch bei sorgfaltsgemäßer Behandlung eingetreten wäre. Da medizinische
Maßnahmen selbst bei ordnungsgemäßer Durchführung üblicherweise keinen sicheren, sondern lediglich einen
wahrscheinlichen Heilungserfolg versprechen, bleibt der hypothetische Verlauf bei pflichtgemäßem Vorgehen
oftmals ungewiss. Nach derzeitiger Rechtslage wird für die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität
das strenge Beweismaß des § 286 ZPO verlangt, das die volle richterliche Überzeugung voraussetzt. Der
Nachweis der Kausalität ist deshalb selbst dann nicht geführt, wenn der Behandlungsfehler mit hoher
Wahrscheinlichkeit zur Schädigung des Patienten geführt hat, sofern nicht besondere Fallgruppen wie etwa der grobe
Behandlungsfehler zu Beweiserleichterungen führen (vgl. § 630h Abs. 5 BGB). Aus diesem Grund wird eine
Beweismaßreduktion entsprechend § 287 ZPO gefordert, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Nachweis
des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden genügen lässt.
Der Arzt hätte demnach diejenigen Schäden auszugleichen, die er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch
einen Behandlungsfehler verursacht hat und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen leichten oder groben
Behandlungsfehler handelt. Andersherum wäre ein Schadensersatzanspruch des Patienten weiterhin zu
verneinen, wenn der Behandlungsfehler für den Schaden nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die rechtliche
Grundlage dafür ergibt sich aus § 287 ZPO, der nach überwiegender Auffassung im Bereich der Vertragshaftung auf
die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden anwendbar ist (BGHZ
133, 110 (111 ff.) = NJW 1996, 2501; BGH NJW 1993, 3073 (3076); MüKoBGB/Wagner, BGB § 630h Rn. 94,
133).
Zu 2. Durch eine nicht abschließende Aufzählung von Pflichten („insbesondere“) sollen konkrete
Organisationsanforderungen – ggf. auch mit dem Hinweis darauf, dass diese „zum Schutz des Patienten“ einzuhalten sind –
festgelegt werden, um eine eindeutige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Regelung dieser Pflichten zu
schaffen. Verstößt der Träger einer medizinischen Einrichtung gegen die normierten Sorgfaltspflichten, liegt
hierin eine Verletzung von § 630a Abs. 2 BGB und damit eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung
i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB. Die entsprechenden Sorgfaltspflichten bestehen auch nach derzeit geltendem Recht
und ein Verstoß gegen solche stellt auch jetzt bereits eine Pflichtverletzung dar. Eine ausdrückliche gesetzliche
Regelung hätte insoweit vor allem klarstellende Funktion und würde die bestehenden Pflichten für die Träger
medizinischer Einrichtungen deutlicher und unmissverständlicher sichtbar machen. Auch dürfte in der
praktischen Rechtsanwendung bei einer solchen ausdrücklichen Regelung die Gefahr verringert werden, dass eine
Haftung der Organisationsverantwortlichen vorschnell unter Verweis auf etwa einen mangelnden
Schutzzweckzusammenhang ausgeschlossen werden.
Zu 3. Bereits nach der derzeitigen Rechtslage dürfen Berichtigungen und Änderungen nur vorgenommen werden,
wenn der ursprüngliche Inhalt weiterhin erkennbar bleibt und die zeitliche Abfolge der Änderungen
nachvollzogen werden kann. Um das Ziel der Beweissicherung in möglichen Haftungsprozessen vollständig zu erreichen,
ist zusätzlich gesetzlich klarzustellen, dass jede Änderung eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden
muss. Nur durch diese Ergänzung wird gewährleistet, dass die Dokumentation ihre Funktion als verlässliches
Beweismittel im Falle eines Haftungsprozesses auch erfüllen kann.
Zu 4. In Arzthaftungsprozessen stellen medizinische Sachverständigengutachten häufig die entscheidende
Grundlage für gerichtliche Entscheidungen dar. In Verfahren, in denen die Entscheidung des Gerichts
maßgeblich von der Bewertung eines Sachverständigen abhängt, sind besonders hohe Anforderungen an die Qualität der
Gutachten zu stellen.
Zu 5. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Vertrauen in die
medizinische Versorgung zu stärken und die Patientensicherheit nachhaltig zu verbessern.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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