Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7561
21. Wahlperiode 12.08.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche
Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des
ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
A. Problem und Ziel
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24)
gibt Anlass zu einer Änderung des Betreuungsrechts. Nach geltendem Recht kann
der Betreuer gemäß § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines
stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische
Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung
sichergestellt ist, einwilligen. Diese ausnahmslose Vorgabe kann nach der
Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in Einzelfällen zu einem unangemessenen
Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative
des Grundgesetzes führen. Eine Ausnahme ist nach Leitsatz 5 des Urteils geboten,
„soweit Betreuten im Einzelfall nach einer Betrachtung ex ante aufgrund der
ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären
Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen
der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen
und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der
Einrichtung, in der die betroffene Person untergebracht ist und in welcher der
Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische
Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht
wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass
andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen
grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.“ In
diesen Fällen führen die drohenden erheblichen Beeinträchtigungen zu einer
besonderen Schwere des Eingriffs, die der betroffenen Person nicht zumutbar ist. Die
strikte gesetzliche Vorgabe der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme
nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts kann in der vom
Bundesverfassungsgericht beschriebenen besonderen Fallgestaltung zur Folge haben,
dass betroffene Personen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch
die Verbringung in das Krankenhaus oder die Durchführung der Behandlung im
Krankenhaus hinnehmen müssen, um eine notwendige medizinische Maßnahme
zu erhalten. Dies ist nur für die Fälle angemessen, in denen die Verwirklichung
dieser Gefahr ex ante deutlich weniger wahrscheinlich ist als die Verwirklichung
eines ganz erheblichen Risikos, das durch die ärztliche Zwangsmaßnahme
abgewendet werden soll.
Das Bundesverfassungsgericht hat damit die Rechtsauffassung des
Bundesgerichtshofs in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Vorlagebeschluss vom
8. November 2023 (XII ZB 459/22) im Ergebnis bestätigt und dem Gesetzgeber
eine verfassungsgemäße Neuregelung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026
aufgegeben. Ziel des Entwurfs ist es, eine angemessene Ausnahmeregelung zum
grundsätzlichen Erfordernis der Durchführung von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen bei Betreuten im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts bei gleichzeitiger
Wahrung des ultima-ratio-Gebots zu schaffen.
Der Entwurf steht im Kontext der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Er soll insbesondere zur Erreichung
von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine
nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen
und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen
Ebenen aufbauen“ beitragen.
B. Lösung
Um zukünftig in der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil
beschriebenen Fallgestaltung unangemessene Belastungen für die Betroffenen durch die
Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus in jedem
Fall zu vermeiden, wird entsprechend den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts in eng begrenzten Ausnahmefällen die Durchführung einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme auch außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus
ermöglicht. Für diesen Ausnahmefall wird ein neuer Absatz in § 1832 BGB
geschaffen. Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen danach nur in solchen Fällen
außerhalb eines Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden, in denen mit der
Verbringung in das Krankenhaus oder mit der Durchführung der Behandlung im
Krankenhaus eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung einhergeht, welche
durch eine Behandlung außerhalb der Klinik voraussichtlich zumindest
signifikant reduziert wird. Zudem muss auch die im konkreten Fall gebotene
medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich der Nachversorgung entsprechend
dem Standard eines Krankenhauses nahezu erreicht werden, so dass eine
Behandlung im Krankenhaus für den Betroffenen keine signifikante Verbesserung des
medizinischen Versorgungsniveaus mit sich bringen würde. Außerdem dürfen
durch die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht andere
Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer
grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Betreuten von vergleichbarem
Gewicht drohen. Abschließend muss auch die zwangsweise Durchführung der
Behandlung außerhalb des Krankenhauses dem nach § 1827 BGB zu beachtenden
und nach § 1828 BGB festgestellten Willen des Betreuten entsprechen. In jedem
Fall der Anwendung der Ausnahmeregelung müssen die materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 BGB für die
rechtmäßige Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Zwangsmaßnahme erfüllt
sein. Weiterhin muss auch bei Anwendung der Ausnahmeregelung den strengen
verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprochen werden.
Auch nach der Neuregelung muss sichergestellt bleiben, dass ärztliche
Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den mit ihnen verbundenen schweren
Grundrechtseingriff in jedem Anwendungsfall nur das letzte Mittel sind, das nur in der
Situation einer drohenden erheblichen Selbstgefährdung des Betroffenen in Betracht
kommt. Zur weiteren Sicherung dieses ultima-ratio-Gebots sieht der Entwurf
daher bei ambulant durchgeführten ärztlichen Zwangsmaßnahmen, aber darüber
hinaus auch bei allen Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit eine Stärkung der Aufgaben und Qualifikation des
Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen vor. Ferner werden zur Stärkung des ultima-ratio-
Gebots und zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten ärztlichen
Zwangsmaßnahme die Anforderungen an die im Genehmigungsverfahren durch
den Betreuer einzureichenden Unterlagen näher konkretisiert. Zukünftig soll der
Betreuer konkrete Angaben zu dem nach § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB
erforderlichen Überzeugungsversuch, zu den geprüften den Betreuten weniger
belastenden Maßnahmen nach § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BGB und dem
nach § 1828 Absatz 3 BGB festgestellten Willen des Betreuten tätigen. Diese
Neuregelung soll zur Vermeidung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen beitragen,
indem in der Betreuungspraxis von den an der Entscheidung über ärztliche
Zwangsmaßnahmen Beteiligten ein größerer Fokus auf die Durchführung des
Überzeugungsversuchs, die Prüfung von den Betreuten weniger belastenden
Maßnahmen und die Feststellung des zu beachtenden Willens des Betreuten
gelegt wird. Zudem soll die Nachprüfbarkeit dieser für die Verhältnismäßigkeit von
ärztlichen Zwangsmaßnahmen besonders bedeutsamen Voraussetzungen durch
das Betreuungsgericht erleichtert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Umsetzung der Neuregelung sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben
ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Ob und in welchem Umfang die mit dem Entwurf eröffnete Möglichkeit einer
außerhalb eines Krankenhausaufenthalts durchgeführten Zwangsbehandlung zu
einem Anstieg von Verfahren zur Genehmigung von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen und damit zu Kosten im justiziellen Bereich führen wird, kann auf der Basis
der derzeit zur Verfügung stehenden Daten nicht hinreichend verlässlich geschätzt
werden. Nach aktueller Einschätzung ist – bei konsequenter Anwendung des
ultima-ratio-Gebots – angesichts der zu erwartenden geringen Fallzahlen jedenfalls
nicht von einer erheblichen Steigerung der Verfahren zur Genehmigung von
ärztlichen Zwangsmaßnahmen auszugehen. Auch die im Entwurf vorgesehenen
Änderungen im Bereich der Verfahrenspflegschaft in Unterbringungssachen bringen
keinen nennenswerten Mehraufwand bei den Betreuungsgerichten mit sich.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht ersichtlich.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 12. August 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche
Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des
ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lars Klingbeil
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche
Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des
ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1820 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1832 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 1832 Absatz 5“
ersetzt.
2. § 1827 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung
hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen. Ein
geeigneter Fall liegt insbesondere vor, wenn bei dem Betreuten eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832
durchgeführt wurde und damit zu rechnen ist, dass auch nach Wiedererlangung der Einwilligungsfähigkeit
erneut ein Zustand der Einwilligungsunfähigkeit eintreten wird und künftig weitere ärztliche
Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.“
3. § 1828 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Bei einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1832 sind das Ergebnis der Prüfung des
behandelnden Arztes nach Absatz 1 Satz 1 sowie der Ablauf und der wesentliche Inhalt des Gesprächs nach Absatz 1
Satz 2 zu dokumentieren. Sofern bei einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1832 davon abgesehen wird,
nahen Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung zu geben,
ist dies zu begründen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.“
4. § 1832 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden und nach § 1828
festgestellten Willen des Betreuten entspricht,“.
bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines Aufenthalts in einem Krankenhaus, in
dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer
erforderlichen Nachbehandlung und der Möglichkeit einer stationären Aufnahme sichergestellt ist,
durchgeführt wird.“
Anlage 1
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist die Durchführung einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme ausnahmsweise außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässig, wenn die
Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus für den Betreuten unzumutbar
ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn
1. aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass dem Betreuten durch die Verbringung in
ein Krankenhaus oder durch den Aufenthalt in einem Krankenhaus erhebliche gesundheitliche
Beeinträchtigungen drohen,
2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die drohenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen bei Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses
vermieden oder signifikant reduziert werden,
3. am Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme sichergestellt ist, dass die im konkreten
Fall gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich der Nachversorgung
entsprechend dem Standard eines Krankenhauses nahezu erreicht wird, und die Behandlung im
Krankenhaus unter Berücksichtigung des konkreten Krankheitsbildes und der anstehenden ärztlichen
Zwangsmaßnahme nicht zu einer signifikanten Verbesserung des medizinischen
Versorgungsniveaus führt,
4. bei der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses keine
anderen Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder einer anderen
grundrechtlich geschützten Position des Betreuten mit vergleichbarem Gewicht drohen und
5. die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses dem nach
§ 1827 zu beachtenden und nach § 1828 festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(3) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des
Betreuungsgerichts. Der Betreuer soll dem Gericht die Dokumentation nach § 1828 Absatz 3 sowie konkrete
Angaben dazu übermitteln, wie, von wem und in welchem zeitlichen Rahmen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu
überzeugen, und welche anderen den Betreuten weniger belastenden Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 geprüft wurden.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
(5) „ Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des
Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem Aufenthalt in ein Krankenhaus oder zu einem anderen
Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3
Satz 1 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen
Bevollmächtigten entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 7 des Gesetzes vom
16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 317 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 317 Bestellung des Verfahrenspflegers
§ 317a Eignung des Verfahrenspflegers; Nachweis der Eignung
§ 317b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenspflegers“.
b) Die Angabe zu § 321 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 321 Einholung eines Gutachtens; Einholung einer Bescheinigung“.
2. § 312 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem Aufenthalt in ein
Krankenhaus oder zu einem anderen Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme, nach § 1832
Absatz 1 bis 3 und 5 auch in Verbindung mit Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder“.
3. § 315 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Auf Antrag sind als Beteiligte hinzuzuziehen:
1. die zuständige Behörde,
2. in Verfahren nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Leiter der Einrichtung, in der die
ärztliche Zwangsmaßnahme durchgeführt werden soll, oder, wenn es sich bei dem Ort der
Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht um eine Einrichtung handelt, die Stelle, die für die
Durchführung verantwortlich ist.“
4. Die §§ 317 und 318 werden durch die folgenden §§ 317 bis 318 ersetzt:
§ 317„
Bestellung des Verfahrenspflegers
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen in Unterbringungssachen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu
bestellen. Der Verfahrenspfleger ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. In der Regel ist eine Person zu
bestellen, die Verfahrenspflegschaften im Rahmen ihrer Berufsausübung führt. Steht eine Person zur
Verfügung, die in gleicher Weise geeignet und zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist,
so kann auch diese zum Verfahrenspfleger bestellt werden.
(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die
Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten
Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der
Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer
derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
§ 317a
Eignung des Verfahrenspflegers; Nachweis der Eignung
(1) Geeignet im Sinne des § 317 Absatz 1 ist eine Person, die Kenntnisse auf den Gebieten des
Betreuungsrechts, insbesondere im Bereich der Unterbringungssachen, und des dazugehörigen
Verfahrensrechts sowie im Bereich der Vermeidung von Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen hat
und über Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen verfügt.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen. Der
Nachweis kann insbesondere über eine Registrierung als beruflicher Betreuer nach § 24 des
Betreuungsorganisationsgesetzes, eine sozialpädagogische, pflegerische, juristische oder psychologische
Berufsqualifikation oder eine für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden.
§ 317b
Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenspflegers
(1) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen
festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über
Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf
bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Der Verfahrenspfleger hat auch Gespräche
mit Angehörigen und Vertrauenspersonen des Betroffenen zu führen, soweit dies erforderlich ist und der
Betroffene dem zustimmt. Der Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(2) Der Verfahrenspfleger hat dem Gericht über die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 erbrachten Tätigkeiten
eine Stellungnahme in Textform vorzulegen. Die Stellungnahme enthält insbesondere eine Äußerung des
Verfahrenspflegers zu den Wünschen oder hilfsweise zu dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen. Der
Stellungnahme bedarf es nicht, wenn es sich um ein Verfahren nach § 331 oder § 332 handelt.
§ 318
Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
(1) In der Bestellung ist festzustellen, ob die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig oder ehrenamtlich
geführt wird.
(2) Der berufsmäßige Verfahrenspfleger erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem
Rechtszug eine Vergütung. Die Ansprüche des berufsmäßigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und
Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 und 16 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes.
(3) Die ehrenamtliche Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der ehrenamtliche
Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.
(4) Anstelle der Vergütung und des Aufwendungsersatzes nach Absatz 2 kann das Gericht dem
Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche
Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung
des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je
veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit
und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche
stehen ihm nicht zu.
(5) Die Vergütung und der Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse
zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.“
5. § 319 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis des
übermittelten Gutachtens, die Stellungnahme des Verfahrenspflegers, soweit diese vorliegt, und die mögliche
Dauer einer Unterbringung. Die persönliche Anhörung soll in Anwesenheit des Verfahrenspflegers
stattfinden.“
6. § 321 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 321„
Einholung eines Gutachtens; Einholung einer Bescheinigung“.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
(2) „ Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat sich das Gutachten auch auf das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 1832 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erstrecken.
(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Leiter der Einrichtung, in der die ärztliche
Zwangsmaßnahme durchgeführt werden soll, dem Gericht gegenüber zu bescheinigen, durch welche Mittel die im
konkreten Fall gebotene medizinische Versorgung des Betroffenen, einschließlich der erforderlichen
Nachversorgung, in der Einrichtung sichergestellt wird. Handelt es sich bei dem Ort der Durchführung
der ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht um eine Einrichtung, ist die Erklärung von der Stelle abzugeben,
die für die Durchführung verantwortlich ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4.
7. Nach § 323 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch die Angabe des konkreten Ortes, an
dem die Maßnahme durchgeführt werden soll.“
8. § 331 wird durch den folgenden § 331 ersetzt:
§ 331„
Einstweilige Anordnung
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme
anordnen oder genehmigen, wenn
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder
Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein
sofortiges Tätigwerden besteht,
2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme
vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung
auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312
Nummer 2 und 4,
3. nach § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Absatz 4 zulässig.
(2) Bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Erlass
einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Maßregel nach § 334 ausgeschlossen.“
Artikel 3
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch [Artikel 1 des
Entwurfs einer Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung, Bundesratsdrucksache 232/26]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 1832 Absatz 1 und 4“ durch die
Angabe „§ 1832 Absatz 1, 2 und 5“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314; 2009 II
S. 39), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1832 Absatz 1 oder Absatz 4“ durch die Angabe „§ 1832 Absatz 1, 2 oder 5“
ersetzt.
2. In Absatz 6 wird die Angabe „§§ 316, 317 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5, 6,“ durch die Angabe „§§ 316, 317
Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4,“ ersetzt.
Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 4 dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
Artikel 6
Evaluierung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz untersucht nach Ablauf von drei Jahren nach
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 dieses Gesetzes] die Auswirkungen der mit diesem
Gesetz eingeführten Änderungen auf die Anwendungspraxis, insbesondere die Art und Häufigkeit von
betreuungsgerichtlich genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie die Wirksamkeit der mit diesem Gesetz eingeführten Schutzmechanismen und der Änderungen im
Verfahrensrecht.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Wer seinen Willen frei bilden kann, hat im Rahmen des Rechts zur Selbstbestimmung auch „die Freiheit zur
Krankheit“. Entscheidet er sich mit freiem Willen gegen eine ärztliche Behandlung oder andere ärztliche
Maßnahmen, ist dies als Ausdruck seiner Selbstbestimmung zu akzeptieren. Kann jemand krankheitsbedingt aber
keinen freien Willen bilden, ist der Staat aufgrund seiner aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
folgenden Schutzpflicht aufgerufen und berechtigt, die Möglichkeit einer ärztlichen Maßnahme zum Schutz des
Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dessen Einwilligung vorzusehen. Im Rahmen des
Betreuungsrechts bedeutet das, dass der Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis für den Betroffenen in eine
erforderliche medizinische Behandlung einwilligen kann, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der Erklärung
einwilligungsunfähig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24) entschieden, dass die im
geltenden Recht vorgesehene ausnahmslose Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären
Krankenhausaufenthalt unangemessen ist. Eine Ausnahme ist demnach geboten, soweit Betreuten im Einzelfall nach
einer Betrachtung ex ante aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines
stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen
Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese
Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der
Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der
Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können,
ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder Beeinträchtigungen einer anderen
grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen. Für diese Fallkonstellationen muss der
Gesetzgeber also jedenfalls die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchführung einer ärztlichen Maßnahme auch
außerhalb eines stationären Krankenhausaufenthalts schaffen. Hierbei muss wegen des mit einer
Zwangsbehandlung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs sichergestellt sein, dass diese nur das letzte Mittel ist,
welches ausschließlich in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung in Betracht kommt, wenn keine
anderen milderen Mittel ausreichend sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in der bezeichneten Entscheidung
zudem festgestellt, dass die mit dem Krankenhausvorbehalt verfolgten Zwecke des Schutzes vor
Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld, der Prüfung der Voraussetzung ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch
multiprofessionelle Teams, der Verhinderung von auf Fehlanreizen beruhendem Eingreifen nicht erforderlicher ärztlicher
Zwangsmaßnahmen und der Sicherstellung einer angemessen fachlichen Versorgung grundsätzlich legitim und
grundrechtlich fundiert sind. Auch aus diesem Grund wurde es der Einschätzung des Gesetzgebers überlassen, ob
das Erfordernis der Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in
einem Krankenhaus beibehalten wird und lediglich ein Ausnahmetatbestand für die beanstandeten
Anwendungsfälle geschaffen wird oder ob das Erfordernis eines stationären Krankenhausaufenthalts aufgehoben und durch
eine für alle Anwendungsfälle flexiblere Regelung ersetzt wird. Das Bundesverfassungsgericht betont in den
Urteilsgründen dabei besonders, dass im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Ausgestaltung das ultima-ratio-
Gebot in jedem Fall gewahrt bleiben muss.
Das Erfordernis eines stationären Krankenhausaufenthalts nach § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB wurde
durch das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen
und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 eingeführt, nachdem das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2016 (1 BvL 8 /15) festgestellt hatte, dass die im damals
geltenden Recht vorgesehene Verknüpfung der ärztlichen Zwangsmaßnahme mit der freiheitsentziehenden
Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB a. F. in einigen Fällen zu einer mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG
folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbaren Regelungslücke führte. Mit dem Gesetz vom 17. Juli 2017
hatte sich der Gesetzgeber bewusst gegen die Möglichkeit der ambulanten ärztlichen Zwangsmaßnahme
entschieden. Begründet wurde dies damit, dass ambulante ärztliche Zwangsmaßnahmen mit dem ultima-ratio-Gebot
unvereinbar seien. Denn als möglicher Anwendungsbereich wurde unter anderem die in Betracht kommende
Fallgestaltung in den Blick genommen, in der eine Depotmedikation mit Neuroleptika in regelmäßigen Zeitabständen
wiederholt werden soll. Hier wurde die Gefahr gesehen, dass solche möglicherweise traumatisierenden
Zwangsbehandlungen in der Praxis regelmäßig, ohne ausreichende Prüfung von weniger eingriffsintensiven Alternativen
und damit auch in vermeidbaren Fällen durchgeführt werden. Zudem war ein wichtiger Beweggrund für den
Ausschluss von ambulanten ärztlichen Zwangsmaßnahmen, dass Menschen mit psychischen Krankheiten gerade in
ihrem Wohn- und sonstigen persönlichen Umfeld nur vertrauensvolle Unterstützung und Hilfe und nicht staatlich
genehmigten Zwang erfahren sollten. Insofern ist eine auf Vertrauen gegründete und auf Kooperation mit dem
Patienten ausgerichtete ambulante psychiatrische Versorgung, die auf Ausübung von Zwang verzichtet, ein
wichtiger Baustein des auf die Vermeidung von Zwang ausgerichteten psychiatrischen Hilfesystems.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber nunmehr aufgegeben hat, eine Ausnahmeregelung zur
Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Krankenhausaufenthalt zu schaffen, soll mit der
vorgeschlagenen Rechtsänderung eine ambulante ärztliche Zwangsmaßnahme dementsprechend in
Ausnahmefällen ermöglicht werden. Dies soll in angemessener Weise und unter strikter Beachtung des ultima-ratio-Gebots
erfolgen. Es muss sichergestellt bleiben, dass auch bei Anwendung des Ausnahmefalls in der Praxis ärztliche
Zwangsmaßnahmen weiterhin nur das letzte Mittel bleiben und diese nur zum Einsatz kommen, um eine drohende
erhebliche Selbstgefährdung des Betroffenen abzuwenden, wenn keine den Betroffenen weniger belastende
Behandlungsalternative zur Verfügung steht, die das Behandlungsziel ebenso gut wie die geplante ärztliche
Zwangsmaßnahme zu erreichen vermag.
Die bisher für ärztliche Zwangsmaßnahmen geltenden materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen haben sich grundsätzlich bewährt. Gleichwohl haben sich in der Lebenswirklichkeit des
Genehmigungsverfahrens einer ärztlichen Zwangsmaßnahme praktische Herausforderungen gezeigt, die insbesondere den
Informationsfluss zwischen Betroffenen, Kliniken, Betreuern bzw. Bevollmächtigten und Betreuungsgerichten
betreffen. Aus dem Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von
Betreuten“ vom 31. Januar 2024 (Henking/Juckel/Gather/Steinert, veröffentlicht auf der Website des BMJV unter
www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2024_Forschungsbericht_Zwangsmassnahmen_
BR.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ergibt sich, dass insbesondere in dem Bereich der Feststellung des
Patientenwillens, hilfsweise des mutmaßlichen Willens des Betreuten, teils erhebliche Defizite bestehen
(Abschlussbericht, S. 205). Nach geltendem Recht ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme aber nur genehmigungsfähig, wenn ihre
Durchführung dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, § 1832 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 BGB. Die festgestellten Defizite bei der Willensermittlung sind zum Teil darauf zurückzuführen, dass
Patientenverfügungen in diesem Bereich weiterhin nur eine marginale Rolle spielen (Abschlussbericht, S. 205).
Liegt keine Patientenverfügung vor oder stimmt die darin enthaltene Erklärung nicht mit der aktuellen
Behandlungs- und Lebenssituation überein, sind in einem nächsten Schritt die Behandlungswünsche der betroffenen
Person festzustellen und zu beachten. Erst wenn keine Behandlungswünsche festgestellt werden können, ist in einem
letzten Schritt auf den mutmaßlichen Willen abzustellen, der stets anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln
ist. Ein Rückgriff auf ein objektiv „sinnvolles“ Verhalten ist in diesem Zusammenhang nicht vorzunehmen, da
stets eine Möglichkeit besteht, den mutmaßlichen Willen individuell zu bestimmen. Wenn nur wenige
Anhaltspunkte vorhanden sind, um zu beurteilen, was der Betroffene selbst in der konkreten Situation mit freiem Willen
gewollt hätte, ist eine „beste Interpretation“ vorzunehmen. In Fällen, in denen tatsächlich keine konkreten
Anhaltspunkte vorhanden sind, muss auf allgemeingültige Vermutungen zurückgegriffen werden. Aber auch in
diesen Fällen bleibt der individuell subjektive mutmaßliche Wille der betreuten Person der Maßstab. In diesem
abgestuften System fällt auf, dass in vielen gerichtlichen Genehmigungsverfahren nur unzureichend der Versuch
unternommen wird, den (mutmaßlichen) Willen der Person zu ermitteln (Abschlussbericht, S. 207). Ein Grund
hierfür besteht in dem Umstand, dass es in der Praxis offenbar schwierig ist, Ideen zur Umsetzung dieser Aufgabe
zu entwickeln. Insbesondere ist der Betroffene dem Betreuungsgericht regelmäßig nicht gut bekannt, so dass nur
schwerlich aus eigener Anschauung und Erfahrung Feststellungen zu konkreten Umständen im Hinblick auf den
Willen des Betroffenen getroffen werden können. In dieser Situation bietet es sich regelmäßig an, weitere
Informationsquellen einzubinden und insbesondere Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Betroffenen zu
befragen, um gegebenenfalls auch Rückschlüsse aus dessen Lebensumständen oder persönlichen Überzeugungen,
Vorstellungen und Präferenzen ziehen zu können. Die Prüfung, ob die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach
§ 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, obliegt zudem nicht nur dem Betreuungsgericht,
sondern in erster Linie dem Betreuer und dem behandelnden Arzt. Nach § 1832 Absatz 1 BGB hat der
behandelnde Arzt die Indikation für sämtliche Maßnahmen zu stellen und diese Maßnahme auch mit dem Betreuer unter
Berücksichtigung des Patientenwillens nach § 1827 BGB zu erörtern. Dies gilt grundsätzlich für jede ärztliche
Maßnahme, gleich ob diese mit oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgt. Nach § 1828 Absatz 2 BGB sind
in diesem Verfahren – soweit möglich – auch Angehörige und Vertrauenspersonen des Betroffenen anzuhören.
Diese bereits jetzt bestehende Verpflichtung soll mit der im Entwurf vorgeschlagenen Neuregelung in § 1828
Absatz 3 BGB-E auch für das gerichtliche Genehmigungsverfahren über die Einwilligung des Betreuers in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme gewinnbringend genutzt werden. Durch die neu eingeführte Vorgabe, dass das
Ergebnis der Prüfung des behandelnden Arztes sowie der Ablauf und der wesentliche Inhalt des Gesprächs nach
§ 1828 Absatz 1 BGB zu dokumentieren sind und diese Dokumentation nach § 1832 Absatz 3 Satz 2 BGB-E beim
Betreuungsgericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der ärztlichen Zwangsmaßnahme einzureichen ist,
sollen diese grundsätzlich bereits vorhandenen Informationen den Betreuungsgerichten im
Genehmigungsverfahren künftig leichter zugänglich gemacht werden.
Der vorgeschlagene Entwurf soll zudem das Mittel der Patientenverfügung weiter in den Fokus rücken. Die
Regelung des § 1827 Absatz 4 BGB ist mit dem Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen
von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli
2017 eingeführt worden. Die Regelung sollte die Verbreitung von Patientenverfügungen einschließlich
Behandlungsvereinbarungen (vor allem in psychiatrischen Kliniken) insbesondere mit Blick auf ärztliche
Zwangsmaßnahmen gemäß § 1832 BGB fördern: Ärztliche Zwangsmaßnahmen sollten vermieden werden, indem in der
Betreuungspraxis vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Wünsche und den Willen von
Betreuten gründlich zu ermitteln und schriftlich festzuhalten, namentlich in solchen Fällen, in denen in absehbarer Zeit
mit dem (Wieder-)Eintritt einer erheblichen Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist. Ein geeigneter Fall liegt nach
der Gesetzesbegründung etwa vor, wenn der Betreute nach einer ärztlichen Zwangsmaßnahme, die im Zustand
der Einwilligungsunfähigkeit durchgeführt wurde, wieder einwilligungsfähig wird, allerdings die Gefahr eines
erneuten Verlustes der Einwilligungsfähigkeit droht, z. B. in psychischen Krisensituationen. Die Regelung des
§ 1827 Absatz 4 BGB ist seinerzeit unter bewusstem Verzicht auf den rechtlich nicht definierten Begriff der
Behandlungsvereinbarung formuliert worden. Auch wurde davon abgesehen, den behandelnden Arzt in der
Regelung unmittelbar zu einer konkreten Handlung zu verpflichten. Die Konsequenz dieser vorsichtigen Formulierung
ist jedoch, dass die Regelung in der Praxis bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen kaum eine Rolle zu spielen scheint,
was sich auch aus dem Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts
von Betreuten“ zeigt (S. 14, 43, 100 f., 130, 205 ff., 247). Der mit der Regelung verfolgte Zweck ist somit noch
nicht erreicht worden. Dies soll durch den vorgeschlagenen Entwurf korrigiert werden, ohne für die Praxis zu
starre und rigide Vorgaben aufzustellen.
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030)
für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient und trägt zur Förderung der Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen
Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf
allen Ebenen aufbauen“ bei. Er leistet außerdem einen Beitrag zur Erreichung des Unterziels 16.3 „Die
Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz
gewährleisten“ der UN-Agenda 2030.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um zu vermeiden, dass Betroffene durch die ausnahmslose Vorgabe der Zwangsbehandlung nur im Rahmen eines
stationären Krankenhausaufenthalts unangemessen belastet werden, sieht der Entwurf vor, dass zukünftig eine
eng gefasste Ausnahme geschaffen wird, die eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch außerhalb eines
Krankenhausaufenthalts ermöglicht. Für diese Ausnahmeregelung wird ein eigener Absatz in den bestehenden § 1832
BGB eingeführt. Es soll für den Regelfall bei dem Grundsatz bleiben, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen während
eines Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten
einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung und der Möglichkeit einer stationären Aufnahme sichergestellt ist,
durchzuführen sind. Dass diese Vorgabe im Regelfall zu angemessenen Ergebnissen führt, hat das
Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 26. November 2024 mit ausführlicher Begründung bestätigt (vergleiche
BVerfG, Urteil vom 26. November 2024, Aktenzeichen (Az.) 1 BvL 1/24, Leitsätze 3 und 4, Rn. 112 ff, 154). Mit
der im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Ausgestaltung der Regelung soll für die Fälle, in denen eine
unangemessene Belastung mit der Verbringung oder der Behandlung in einem Krankenhaus einhergeht, die notwendige
Ausnahme geschaffen werden. Damit lassen sich ärztliche Zwangsmaßnahmen in diesen Fällen an einem Ort
durchführen, an dem einerseits die Sicherheit der Betreuten während und nach der Durchführung der Maßnahme
sichergestellt ist, aber anderseits auch die Belastung der Betreuten durch die zwangsweise Durchführung der
ärztlichen Zwangsmaßnahme auf ein Mindestmaß reduziert wird. Diese Regelung erfordert somit eine individuelle
Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls, bei dem anhand von konkreten Anhaltspunkten eine Bewertung der in
Betracht gezogenen Maßnahme vorgenommen wird.
Eine generelle Öffnung der Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in den ambulanten Bereich durch
Aufhebung des Krankenhausvorbehalts, wie sie das BVerfG als eine mögliche Regelungsoption benennt, sieht
der vorliegende Entwurf nicht vor. Wie das BVerfG wird hier davon ausgegangen, dass es in der
Anwendungspraxis eher wenige Einzelfälle sein werden, in denen die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach
der medizinischen Indikation des besonderen medizinischen Standards und Versorgungsniveaus eines
Krankenhauses nicht bedarf. Diese Einschätzung wird durch die vorliegenden rechtstatsächlichen Erkenntnisse aus der
obengenannten Evaluierungsstudie bestätigt (S. 215 ff.): Danach betrafen die Anwendungsfälle für ärztliche
Zwangsmaßnahmen in der Regel schwere Erkrankungsverläufe, die entweder wegen Suizidalität des geschützten
Rahmens einer Klinik bedurften oder bei denen sich wegen der erst notwendigen Diagnostik und erstmaligen
Verabreichung von Medikamenten der Verlauf insgesamt komplex gestaltete. Auch diejenigen Personen, die aus
Pflegeheimen in die Klinik kamen, wiesen komplexe Problemlagen auf, die eine stationäre Versorgung und
Überwachung erforderten. Aber auch bei somatischen Behandlungen, die zwangsweise durchgeführt werden sollen –
so die Feststellungen im Abschlussbericht – dürfte in den allermeisten Anwendungsfällen ein Klinikaufenthalt
unumgänglich sein, ebenso bei Eingriffen jeder Art, die in Vollnarkose durchgeführt werden, oder bei
diagnostischen Maßnahmen mit leichter Sedierung. Die Tatsache, dass von der Unzumutbarkeit einer Zwangsbehandlung
im Krankenhaus auf der Grundlage des vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil aufgestellten komplexen
Voraussetzungsbündels nur in wenigen Einzelfällen auszugehen sein wird, spricht für die Beibehaltung des
Krankenhausvorbehalts als Regelfall. Darüber hinaus birgt die Aufhebung des Krankenhausvorbehalts die Gefahr, dass
ärztlicher Zwang in unverhältnismäßiger Weise in private Räume der Betroffenen eindringt, die als grundrechtlich
durch Artikel 13 GG geschützte Rückzugsräume frei von derartigem Zwang gehalten werden sollten. Zudem
könnten bei einer derartigen Regelung ambulante Zwangsbehandlungen auch in Fällen durchgeführt werden, in
denen Menschen mit einer psychischen Erkrankung in regelmäßigen Zeitabständen mit einer Depotmedikation
mit Neuroleptika zwangsweise behandelt werden. Hier generell eine ambulante Zwangsbehandlung zu
ermöglichen, wäre mit der Gefahr verbunden, dass solche möglicherweise traumatisierenden Zwangsbehandlungen in der
Praxis regelmäßig, ohne eine ausreichende Prüfung von weniger eingriffsintensiven Alternativen und damit
letztlich auch in vermeidbaren Fällen durchgeführt werden. In den Fällen, in denen derartige Behandlungen weiterhin
im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden, führt die Eingliederung in die Station und die
Prüfung durch multiprofessionelle Teams, einschließlich des Pflegepersonals, regelmäßig dazu, dass die gebotene
sorgfältige Prüfung sichergestellt ist, ob die ärztliche Behandlung als solche durchzuführen ist und auch, ob gerade
die zwangsweise Durchführung der Behandlung notwendig und verhältnismäßig ist.
Auch nach der Schaffung der Ausnahmeregelung muss weiterhin sichergestellt bleiben, dass ärztliche
Zwangsmaßnahmen – ob bei einer ambulanten oder einer stationären Durchführung – stets nur als letztes Mittel
angewandt werden. Hierzu ist es von erheblicher Bedeutung, dass der nach § 1827 BGB zu beachtende Wille des
Betroffenen mit der erforderlichen Sorgfalt festgestellt wird. Die obengenannte Evaluierungsstudie stellt auf
Grundlage der Forschungsergebnisse hierzu fest, dass die Umsetzung der Vorgabe gemäß § 1832 Absatz 1 Satz
1 Nummer 3 BGB in der betreuungsgerichtlichen Praxis nach den Ergebnissen der Untersuchung als defizitär zu
beurteilen ist (Abschlussbericht, S. 205 ff.). Um in der gerichtlichen Praxis die Feststellungen hierzu zu
erleichtern, sollen nach dem vorliegenden Entwurf im Vorfeld stattfindende Gespräche zwischen Betreuern und
behandelnden Ärzten in nachvollziehbarer Form dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. Bereits jetzt sieht § 1828
BGB für jede ärztliche Maßnahme vor, dass die indizierte ärztliche Maßnahme unter Berücksichtigung des
Patientenwillens zwischen behandelndem Arzt und Betreuer zu erörtern ist und im Rahmen der Erörterung zur
Feststellung des Patientenwillens oder der Behandlungswünsche beziehungsweise des mutmaßlichen Willens auch
nahe Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen des Betreuten anzuhören sind. Zukünftig sollen bei ärztlichen
Zwangsmaßnahmen der Ablauf und der wesentliche Inhalt dieser Gespräche ebenso wie das Ergebnis der
Indikationsprüfung des behandelnden Arztes auch dem Betreuungsgericht zur Verfügung gestellt werden.
Zur weiteren Absicherung des ultima-ratio-Gebots sieht der Regelungsentwurf ferner vor, dass in § 1832 Absatz 3
BGB-E Anforderungen an die Angaben des Betreuers im gerichtlichen Verfahren zur Genehmigung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme gestellt werden. Der Betreuer soll dem Gericht danach Angaben zum Überzeugungsversuch,
zu den geprüften weniger belastenden Maßnahmen und zu der Feststellung des zu beachtenden Willens des
Betreuten übermitteln. Hierdurch soll der Informationsaustausch zwischen dem behandelnden Arzt und dem
Betreuer gefördert und die Einbindung des Betreuers in die medizinischen Abläufe gestärkt werden. Denn nur wenn
der Betreuer über die Einzelheiten zur Durchführung des Überzeugungsvorgehens und zu den von dem
behandelnden Arzt geprüften den Betroffenen weniger belastenden Maßnahmen unterrichtet wurde, können diese
Informationen in das gerichtliche Genehmigungsverfahren aufgenommen werden. Hierdurch soll auch bei
Betroffenen, die wiederholt zwangsweise behandelt werden, ermöglicht werden, dass der Betreuer und das
Betreuungsgericht im Bilde sind, welche weniger belastenden Maßnahmen in der Vergangenheit konkret geprüft und welchen
Effekt erzielt haben. Mit dieser Neuregelung ist also auch die Erwartung verbunden, dass ärztliche
Zwangsmaßnahmen namentlich in Wiederholungsfällen vermieden werden können.
Die Entkopplung der ärztlichen Zwangsmaßnahme von einem stationären Krankenhausaufenthalt durch die
Schaffung der Ausnahmeregelung in § 1832 Absatz 2 BGB-E führt zu entsprechenden verfahrensrechtlichen
Folgeänderungen. Neben diesen rechtssystematischen Änderungen hat der Entwurf zudem eine Stärkung der
Aufgaben und Qualifikation des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen im Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum Gegenstand. Die
Bestellung des Verfahrenspflegers soll die Wahrung der Belange des Betroffenen gewährleisten und dient vor allem
dazu, die Sichtweise des Betroffenen im Verfahren zur Geltung zu bringen. In der besonderen Lebenslage einer
drohenden Unterbringungsmaßnahme besteht für die betroffene Person typischerweise ein erhöhtes
Schutzbedürfnis, weil sie zu einer ausreichenden Interessenwahrnehmung und -durchsetzung selbst in der Regel nicht in
der Lage sein dürfte. Um die Erfüllung dieser für die Betroffenen in Unterbringungssachen wesentlichen
Aufgaben in der Praxis zu stärken, werden detailliertere Regelungen der Verfahrenspflegschaft in Unterbringungssachen
vorgeschlagen. Diese Regelungen gewährleisten den gebotenen Ausgleich zu der mit der Urteilsumsetzung
einhergehenden Ausweitung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen, indem sie für einen besseren Schutz der Rechte der
besonders vulnerablen Betroffenen bei diesen sehr grundrechtssensiblen Maßnahmen sorgen.
Schließlich wird mit dem Entwurf für den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des § 1832 Absatz 2 BGB-
E der Erlass einer einstweiligen Anordnung und einer einstweiligen Maßregel ausgeschlossen. In den hiervon
betroffenen eilbedürftigen Fällen, in denen ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehen
muss, dürften schon aus medizinischer Sicht die strukturellen Gegebenheiten und das Versorgungsniveau eines
Krankenhauses erforderlich sein, so dass für die von der Ausnahmeregelung erfassten ambulanten ärztlichen
Zwangsmaßnahmen kein Bedürfnis für die Anwendung von einstweiligen Anordnungen oder einstweiligen
Maßregeln besteht.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzes beigetragen.
IV. Alternativen
Mit dem Entwurf wird der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber umgesetzt und die
erforderliche Ausnahmeregelung geschaffen, um eine unangemessene Beeinträchtigung von betreuten Personen durch
die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Rahmen eines stationären
Krankenhausaufenthalts durchzuführen, auszuschließen. Hierbei sieht der Entwurf keine generelle Öffnung für ambulante ärztliche
Zwangsmaßnahmen vor, sondern beschränkt sich aus den unter A.II. dargelegten Gründen auf die Schaffung einer
engen Ausnahmeregelung. Er enthält zudem zur weiteren Sicherung des ultima-ratio-Gebots Vorgaben zur
Dokumentation des zu beachtenden Willens des Betreuten und der Prüfung von weniger belastenden Maßnahmen,
welche durch eine Stärkung der Position des Verfahrenspflegers im Genehmigungsverfahren flankiert wird. Im
Übrigen bestehen zu dem Entwurf keine Alternativen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (bürgerliches Recht und
gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Insbesondere entspricht der Entwurf der UN-
Behindertenrechtskonvention.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Indem der Entwurf den Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber umsetzt und die
hiernach verfassungsrechtlich gebotene Ausnahme zur Vorgabe schafft, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen
eines Krankenhausaufenthalts durchzuführen, dient er der Erreichung des Ziels 16 „Friedliche und inklusive
Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielbestimmung 16.3, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den gleichberechtigten
Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten. Der Entwurf fördert dieses Ziel, indem er die aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates verwirklicht, für nicht einsichtsfähige Betreute bei drohenden
erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als
letztes Mittel auch gegen ihren natürlichen Willen vorzusehen und hierbei durch Schaffung einer
Ausnahmebestimmung zum Krankenhausvorbehalt dafür sorgt, dass im Einzelfall mit der Verbringung der betroffenen
Personen in ein Krankenhaus oder mit dem Aufenthalt in einem Krankenhaus für diese einhergehende nicht notwendige
Belastungen vermieden werden können. Indem der Entwurf zudem im Verfahrensrecht eine Stärkung der
Funktion und Aufgaben des Verfahrenspflegers bei Unterbringungsmaßnahmen vorsieht, fördert er die Erreichung der
oben genannten Zielvorgabe, da der Schutz und die selbstbestimmte Teilhabe der von Unterbringungsmaßnahmen
betroffenen besonders vulnerablen Personen im Verfahren hierdurch erheblich verbessert werden können.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5.)
Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Umsetzung der Neuregelung sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu
erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
b) Wirtschaft
Keiner. Insbesondere ist kein konkreter Mehraufwand für Betreuer zu erwarten. Bei den im Gesetz
aufgenommenen Änderungen handelt es sich um eine Konkretisierung der bereits bestehenden Pflichten der Betreuer zur
Beibringung der für das Betreuungsgericht entscheidungserheblichen Tatsachen, ohne die das Gericht nicht über die
Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme entscheiden kann.
c) Verwaltung
Keiner.
5. Weitere Kosten
Entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts wird mit dem Entwurf eine Regelung nur für die
beschriebene besondere Fallgestaltung getroffen. Ob und in welchem Umfang diese Regelung im justiziellen
Kernbereich zu einem Anstieg von Verfahren zur Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen führen wird, kann
auf der Basis der derzeit zur Verfügung stehenden Daten nicht hinreichend verlässlich geschätzt werden.
Statistische Daten zu den betreuungsgerichtlichen Genehmigungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen werden im
Rahmen der vom Bundesamt für Justiz geführten gerichtlichen Betreuungsstatistik überhaupt erst seit dem 1.
Januar 2014 erhoben. Aus dieser Statistik lassen sich aber keine belastbaren Erkenntnisse zu der potentiellen
Steigerung der Verfahren zur Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen infolge der Neuregelung gewinnen. Das
Bundesverfassungsgericht geht in seinen Urteilsgründen selbst davon aus, dass es sich bei den potentiellen Fällen,
in denen die besonderen Umstände für eine ausnahmsweise außerhalb eines Krankenhauses durchzuführende
ärztliche Zwangsmaßnahme kumulativ gegeben und die nun in der Ausnahmeregelung abgebildet sind, lediglich
um „einzelne Anwendungsfälle“ handelt (Rn. 153, 170). Auch aus dem Abschlussbericht vom 31. Januar 2024
der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017“,
Seite 221 f., 245, geht hervor, dass jedenfalls in der Aktenanalyse solche Fälle, in denen aufgrund einer mit dem
Krankenhausaufenthalt verbundenen besonderen Belastung des Betroffenen eine ambulante Durchführung der
ärztlichen Zwangsmaßnahme angezeigt wäre, nicht gesehen wurden und deshalb nach den Ergebnissen dieser
Forschung auch eine Schutzlücke aufgrund des Krankenhausvorbehaltes nicht festgestellt wurde. Diese Aspekte
liefern Anhaltspunkte dafür, dass es – bei konsequenter Anwendung des ultima-ratio-Gebots – jedenfalls nicht zu
einer erheblichen Steigerung der Verfahren zur Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen kommen dürfte.
Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen im Bereich der Verfahrenspflegschaft in Unterbringungssachen
dürften zu keinem Mehraufwand im justiziellen Kernbereich führen. Die hiermit eingeführte verpflichtende
Bestellung des Verfahrenspflegers in allen Unterbringungssachen entlastet die Betreuungsgerichte von der nach
geltendem Recht bei freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen durchzuführenden
Prüfung, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen
erforderlich ist. Auch dürfte es nicht zu einer Vielzahl von zusätzlichen Bestellungen von Verfahrenspflegern kommen.
Denn die Bestellung des Verfahrenspflegers in diesen Verfahren entspricht bereits dem Regelfall in der
betreuungsrechtlichen Praxis (vergleiche Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 317 FamFG Rn. 5).
Zudem sind die Betreuungsgerichte schon jetzt zur Prüfung der Eignung des Verfahrenspflegers verpflichtet; es ist
nicht davon auszugehen, dass die gesetzliche Konkretisierung dieser Eignungsprüfung bei den Gerichten zu einem
nennenswerten Mehraufwand führen wird.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
ersichtlich.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine erkennbaren Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Männer und Frauen sind von den
Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.
Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht erkennbar.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Evaluierung dieses Gesetzes ist nach Artikel 6 nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten
vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 1832 BGB wird zum einen der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts
an den Gesetzgeber aus dessen Urteil vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24) umgesetzt, eine Ausnahmeregelung
zu der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bestimmten Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären
Krankenhausvorbehalt vorzusehen. Hierzu wird ein neuer Absatz 2 in § 1832 BGB aufgenommen, der sich eng
an den im Leitsatz 5 des Urteils aufgeführten Voraussetzungen orientiert, bei deren Vorliegen das
Bundesverfassungsgericht eine Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt als verfassungsrechtlich geboten ansieht. Zum anderen
enthält der Entwurf punktuelle Neuregelungen in den §§ 1827, 1828 BGB und in § 1832 Absatz 1 und Absatz 3
BGB, die im Lichte der Ergebnisse des Forschungsvorhabens zur „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der
materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des
Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017“ eine möglichst grundrechtsschonende Anwendungspraxis unter
strikter Einhaltung des ultima-ratio-Gebots und möglichst weitgehender Wahrung des Selbstbestimmungsrechts
der Betroffenen sicherstellen sollen. So wird § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB zur weiteren Stärkung der
Prüfung des zu beachtenden Willens des Betreuten bei der Entscheidung über die Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme um den Hinweis ergänzt, dass der nach § 1827 BGB zu beachtende Wille nach den Vorgaben
des § 1828 BGB festzustellen ist. Gleichzeitig wird in diese Generalnorm über die Feststellung des
Patientenwillens ein neuer Absatz 3 aufgenommen, der eine spezielle, inhaltlich begrenzte Dokumentationspflicht nur für
ärztliche Zwangsmaßnahmen vorsieht. Zudem wird die Aufnahme einer Soll-Vorschrift zu den vom Betreuer im
Genehmigungsverfahren zu übermittelnden Angaben in § 1832 Absatz 3 BGB-E vorgeschlagen, um zum Schutz
des Betreuten eine bessere Dokumentation des nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorgeschriebenen
Überzeugungsversuchs, der Prüfung von den Betreuten weniger belastenden Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
der Feststellung des zu beachtenden Willens des Betreuten nach § 1828 BGB zu erreichen. Zur weiteren Stärkung
der Selbstbestimmung der von ärztlichen Zwangsmaßnahmen Betroffenen wird schließlich für den Fall der
wiederholten Anwendung einer solchen Maßnahme die Errichtung von Patientenverfügungen dadurch gefördert, dass
diese konkret beschriebene Fallgestaltung als geeigneter Fall in § 1827 Absatz 4 BGB-E aufgenommen wird.
Zu Nummer 1 (§ 1820 BGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 1832 BGB wird Absatz
4 zu Absatz 5. Diese Änderung ist in § 1820 Absatz 2 Nummer 3 BGB nachzuvollziehen.
Zu Nummer 2 (§ 1827 BGB)
Mit dem Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen
und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2426)
wurde in § 1827 Absatz 4 BGB die Regelung eingeführt, wonach der Betreuer den Betreuten in geeigneten Fällen
auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und den Betreuten auf dessen Wunsch bei der Errichtung
einer solchen unterstützen soll. Ziel dieser Regelung war es, die Verbreitung von Patientenverfügungen
einschließlich Behandlungsvereinbarungen (die rechtlich Patientenverfügungen darstellen) in der
Anwendungspraxis zu fördern. Die Gesetzesbegründung führt dabei als geeigneten Fall für das Eingreifen dieser
Regelverpflichtung ausdrücklich die Fallkonstellation an, dass der Betreute nach einer im Zustand der Einwilligungsunfähigkeit
durchgeführten ärztlichen (Zwangs-)Behandlung wieder einwilligungsfähig ist, jedoch die Gefahr des erneuten
Verlustes der Einwilligungsfähigkeit, namentlich in einer psychischen Krisensituation, besteht. Nach dem Willen
des Gesetzgebers sollte der Betreute insbesondere in derartigen Fallgestaltungen durch den Betreuer aktiv dabei
unterstützt werden, für den Fall seiner künftig erneut auftretenden Einwilligungsunfähigkeit in einer
Patientenverfügung oder auch in einer im psychiatrischen Hilfesystem angebotenen Behandlungsvereinbarung festzulegen,
ob und welche medizinischen Behandlungen dann auch gegen seinen natürlichen Willen vorgenommen werden
sollen und welche Behandlungen künftig zu unterlassen sind. Dabei ging die Gesetzesbegründung ausdrücklich
davon aus, dass der Betreuer den Betreuten in den sich hierbei stellenden medizinischen Fragen nicht selbst berät,
sondern die gegebenenfalls notwendige medizinische Beratung durch einen Arzt vermittelt. Leitgebend für die
Schaffung dieser Regelung war mithin, dass gerade in den genannten besonders eingriffsintensiven
Anwendungsfällen von ärztlichen Zwangsbehandlungen Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in
besonderem Maße geeignet sind, die Patientenautonomie zu stärken und die wiederholte Anwendung von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen zu vermeiden.
Der Gesetzgeber hat die Regelung in Absatz 4 seinerzeit eher zurückhaltend ausgestaltet, um eine möglichst
flexible Anwendung nach den Erfordernissen der Praxis zu ermöglichen. So wurde insbesondere auf eine
Verwendung des rechtlich nicht definierten Begriffs der Behandlungsvereinbarung bewusst verzichtet. Ebenfalls wurde
davon abgesehen, dem behandelnden Arzt in der betreuungsrechtlichen Regelung konkrete
Unterstützungspflichten aufzuerlegen. Wohl auch als Konsequenz dieser Ausgestaltung zeigt sich jedoch, dass die Regelung in der
betreuungsrechtlichen Praxis bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach den Ergebnissen des Abschlussberichts der
Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ allenfalls eine marginale
Rolle spielt (S. 205 ff.). Die mit ihrer Schaffung in diesem Bereich verfolgte Intention des Gesetzgebers ist also
bislang nicht erreicht worden. Einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Regelungsbereich der
Patientenverfügung haben die Forschenden im Abschlussbericht indessen verneint (S. 207).
Dahinter steht unter anderem die Erwägung, dass die Unterstützung der Erstellung einer Patientenverfügung oder
einer Behandlungsvereinbarung namentlich von ärztlicher Seite von einer Vielzahl von tatsächlichen in der Praxis
gegebenen Faktoren abhängig ist. Eine zu stark reglementierende betreuungsrechtliche Regelung kann vor diesem
Hintergrund auch wegen des hiermit erhöhten Aufwands für die Praxis eher einen Rückgang bzw. Verlust von
Akzeptanz für diese Instrumente zur Folge haben. Die vorgeschlagene Neuregelung beschränkt sich daher
bewusst darauf, die bereits in der Begründung zum Gesetz zur Änderung der materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom
17. Juli 2017 angeführte Fallkonstellation des „Wiederholungsfalls“ und des Bedarfs einer besseren Feststellung
und Fixierung des Willens der Betroffenen nach der ersten ärztlichen Zwangsmaßnahme in Absatz 4 möglichst
präzise zu regeln, wobei aufgrund der dargestellten Umstände weiterhin keine Verpflichtung des Betreuers oder
des behandelnden Arztes festgelegt wird. Es soll damit gezielt auf diese besondere Fallkonstellation als geeigneter
Fall hingewiesen werden, ohne die Geltung der Regelung für Patientenverfügungen beziehungsweise
Behandlungsvereinbarungen in anderen geeigneten Fällen einzuschränken.
Die vorgeschlagene Ergänzung sieht zudem bewusst von einer Regelung zur Einbindung des (behandelnden)
Arztes in die Erstellung der Patientenverfügung ab. Denn die Einbeziehung eines Arztes in die Erstellung einer
Patientenverfügung setzt ein bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der betroffenen Person
voraus, welches nach der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht in jedem Fall bestehen dürfte.
Zwar bietet sich die Einbeziehung eines Arztes des Vertrauens an, um eine möglichst wirkungsvolle Feststellung
und Fixierung des Willens der betroffenen Person nach erfolgter ärztlicher Zwangsmaßnahme in einer
Patientenverfügung oder Behandlungsvereinbarung sicherzustellen. Ob dies überhaupt gewünscht ist und welcher Arzt
hierfür konkret in Betracht kommt, ist jedoch individuell von der betroffenen Person – gegebenenfalls in
Rücksprache mit ihrem Betreuer – zu entscheiden.
Die Neuregelung hat dabei bewusst gerade auch die künftig von § 1832 Absatz 2 BGB-E erfassten
Anwendungsfälle einer Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einem anderen Ort als einem Krankenhaus im Auge.
Sie ermöglicht also in geeigneten Fällen unter anderem die in Abstimmung mit dem Betreuer und, wenn vom
Betreuten gewünscht, unter Einbindung eines Arztes getroffene Festlegung des Betreuten, im konkret
beschriebenen Wiederholungsfall an einem anderen Ort als einem Krankenhaus zwangsweise behandelt zu werden, an
dem der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich
der Nachversorgung nahezu erreicht wird. Damit soll im Interesse möglichst selbstbestimmter Entscheidungen
der von Zwang Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden, bei einer erstmaligen im Krankenhaus
durchgeführten Zwangsbehandlung möglicherweise erlebte erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen für
Wiederholungsfälle durch die selbstbestimmte Festlegung eines alternativen Durchführungsortes zu vermeiden. Hiermit
wird auch dem vom Bundesverfassungsgericht in den Urteilsgründen dargelegten Bedürfnis Rechnung getragen,
Raum dafür zu geben, dass die Betroffenen mit ihrem ursprünglichen von Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 zweite
Alternative GG geschützten freien Willen positiv einen von § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB abweichenden
Durchführungsort – im Rahmen der Grenze des an diesem Ort gewahrten Krankenhausstandards – bestimmen
können (BVerfG, Urteil vom 26. November 2024, Az. 1 BvL 1/24, Rn. 144).
Zu Nummer 3 (§ 1828 BGB)
Zu Absatz 3
In die Generalregelung über die Feststellung des Patientenwillens, die auf alle Arten von ärztlichen Maßnahmen
Anwendung findet, soll ein neuer Absatz aufgenommen werden, der speziell für ärztliche Zwangsmaßnahmen
gilt. In diesem Anwendungsfeld besteht im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 1832 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 BGB ein besonderes Bedürfnis, eine sorgfältige Feststellung des nach § 1827 BGB zu
beachtenden Willens des Betreuten durch die an der Entscheidung über die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme unmittelbar Beteiligten (Betreuer bzw. Bevollmächtigte, behandelnde Ärzte und
Betreuungsgerichte) sicherzustellen. Denn nur wenn die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 BGB zu beachtenden
Willen des Betreuten entspricht, darf der Betreuer überhaupt in diese einwilligen und das Betreuungsgericht diese
genehmigen.
Der Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ hat
als Ergebnis aus der Aktenanalyse und aus den Interviews festgestellt, dass die beteiligten Akteure in der
Anwendungspraxis in vielen Fällen nur unzureichend den Versuch unternehmen, den (mutmaßlichen) Willen der
betroffenen Person zu ermitteln (S. 205 ff.).
Um diesem sich zu Lasten der Betroffenen auswirkendem Defizit zu begegnen, ist in Anbetracht des mit einer
ärztlichen Zwangsmaßnahme verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs zur Nachprüfbarkeit der
Feststellung des zu beachtenden Willens des Betreuten ein Mindestmaß an Dokumentationspflichten auch im Vorfeld der
beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme notwendig und angemessen. Die vorgeschlagene Neuregelung
knüpft dabei unmittelbar an die im geltenden Recht bereits in § 1828 Absatz 1 Satz 1 BGB normierte Prüfung der
medizinischen Indikation durch den behandelnden Arzt und an das in § 1828 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 BGB
geregelte Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens an und stellt auch vor dem Hintergrund der nach
aktueller Rechtslage bestehenden Dokumentationspflicht des behandelnden Arztes nach § 630f Absatz 2 BGB nur
eine Konkretisierung dar. Steht eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Raum, muss der behandelnde Arzt zunächst
die „doppelte“ Indikation – für die ärztliche Maßnahme und für ihre zwangsweise Durchführung – sorgfältig und
fachgerecht stellen und bei der Abwägung der Chancen und Risiken unter anderem auch die Folgen einer
zwangsweisen Durchführung und deren Konsequenzen für die künftige therapeutische Kooperation berücksichtigen
(vergleiche Lipp, MedR (2025), S. 769, 770 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus sieht § 1828 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 BGB weitere Vorgaben für das zur Feststellung des Patientenwillens zwischen behandelndem Arzt
und Betreuer zu führende Gespräch vor, auch zu gegebenenfalls zu beteiligenden nahen Angehörigen oder
sonstigen Vertrauenspersonen.
Um das Ergebnis der ärztlichen Prüfung der doppelten Indikation sowie den Ablauf und wesentlichen Inhalt des
Gesprächs für das weitere Verfahren bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen für alle Beteiligten transparent und
nachvollziehbar zu machen, sollen beide Aspekte nach der als Absatz 3 neu eingefügten Regelung dokumentiert
werden. Hierbei wird, was die Dokumentation zum Gespräch angeht, bewusst von konkreten Vorgaben bezüglich der
Art und Weise und der dokumentierenden Person abgesehen, um die notwendige Flexibilität im Einzelfall zu
gewährleisten. Denn zum einen besteht bereits die Pflicht des behandelnden Arztes, in der Behandlungsakte
sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren
Ergebnisse aufzuzeichnen, und zum anderen hat der Betreuer nach § 1821 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 1826 BGB die
Wünsche der betreuten Person festzustellen und die betreute Person bei der Umsetzung zu unterstützen. Zudem
kann je nach dem vorliegenden Einzelfall für die Dokumentation ein größeres medizinisches oder pflegerisches
Fachwissen oder eine engere Vertrauensbeziehung zum Betreuten erforderlich sein. Entscheidend ist jedoch, dass
die wesentlichen Erwägungen, die für die Erforschung des nach § 1827 BGB zu beachtenden Willens des
Betreuten herangezogen worden sind, dargestellt werden. Es kann sich hierbei auch anbieten, dass die entsprechende
Dokumentation in der praktischen Umsetzung in Zusammenarbeit erstellt wird.
Besondere Bedeutung bei der Feststellung des zu beachtenden Willens kommt regelmäßig Vertrauenspersonen
des Betreuten zu. Sofern Vertrauenspersonen vorhanden sind und die Einbindung ohne erhebliche Verzögerung
möglich ist, soll diesen Personen daher Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Die Form ist hierbei nicht
vorgegeben und kann telefonisch, persönlich oder auf andere Weise erfolgen. Von einer Anhörung von
Vertrauenspersonen soll nur in begründeten Fällen abgesehen werden. Ein solcher begründeter Fall kann unter anderem
vorliegen, wenn der Betreute ausdrücklich die Einbeziehung von Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen
ablehnt oder durch die Verzögerung der Feststellung die Durchführung der Maßnahme gefährdet würde. Sofern
keine Vertrauenspersonen vorhanden sind, reicht es aus, dass dies in einem kurzen Hinweis festgehalten werden
wird.
Zu Absatz 4
Die in § 1828 Absatz 3 BGB-E neu aufgestellte Dokumentationspflicht gilt nach Absatz 4 gleichermaßen, wenn
die Einwilligung eines Bevollmächtigten in die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in Rede steht.
Auch ein Bevollmächtigter ist nach der bereits bestehenden Regelung verpflichtet, die indizierte Maßnahme unter
Berücksichtigung des zu beachtenden Willens der betroffenen Person in einem Gespräch mit dem behandelnden
Arzt zu erörtern. Da die Vorschriften über die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1832
BGB im gleichen Maße auch für einen Bevollmächtigten gelten, erscheint es sachgerecht und im Hinblick auf die
schützenswerten Interessen der betroffenen Person angemessen, wenn auch die Dokumentationspflicht im
Vorfeld für Bevollmächtigte Anwendung findet.
Zu Nummer 4 (§ 1832)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist eine Änderung dergestalt vorgesehen, dass zusätzlich ausdrücklich auch auf den
nach § 1828 BGB festgestellten Willen des Betreuten Bezug genommen wird. Diese Änderung soll zum einen
auf die Anpassung des § 1828 BGB hinweisen und zum anderen die Bedeutung dieser allgemeinen Regelung zur
Feststellung des Patientenwillens für den Anwendungsbereich ärztlicher Zwangsmaßnahmen hervorheben.
Hiermit ist auch eine Verdeutlichung des Prüfungsauftrags und -maßstabs für die Betreuer und die Betreuungsgerichte
verbunden. Insbesondere für solche Fälle, in denen es über einen längeren Zeitraum immer wieder zum Einsatz
von ärztlichen Zwangsmaßnahmen kommt, weil die betroffene Person sich mit natürlichem Willen wiederholt
beharrlich gegen die betreffende ärztliche Maßnahme wendet, soll im Lichte der Ergebnisse der Evaluierung des
§ 1832 BGB ein noch stärkerer Prüfungsfokus auf die Feststellung des zu beachtenden Willens des Betreuten
gesetzt werden. Zudem wird durch die Änderung verdeutlicht, dass es stets auf den zu beachtenden Willen der
betroffenen Person ankommt. Nur in Fällen, in denen die beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahme im Einklang
mit dem zu beachtenden Willen steht, ist diese genehmigungsfähig. Sofern keine Patientenverfügung vorhanden
ist und keine Behandlungswünsche bekannt sind, ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Nicht ausreichend
ist, wenn es sich um eine objektiv sinnvolle Maßnahme handelt. Denn es besteht stets eine Möglichkeit, den
mutmaßlichen Willen individuell aus Sicht der betroffenen Person zu bestimmen. Dieser ist aufgrund aller
bekannten oder zugänglichen Anhaltspunkte zu ermitteln. Abzustellen ist auf die Frage, wie sich die betroffene
Person selbst in der konkreten Situation entschieden hätte, wenn sie noch über sich selbst bestimmen könnte.
Wenn hierbei kaum auf Anhaltspunkte zurückgegriffen werden kann, da nur weniger Informationen bekannt sind,
ist eine „beste Interpretation“ von Willen und Präferenzen vorzunehmen. Es kann vorkommen, dass es Situationen
gibt, in denen tatsächlich keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche Entscheidung die betroffene
Person in der konkreten Situation getroffen hätte. Je weniger Informationen bekannt sind, umso mehr muss auf
allgemeingültige Vermutungen zurückgriffen werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Des Weiteren wird in Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der bislang verwendete Begriff des „stationären“ Aufenthalts in
einem Krankenhaus aufgegeben. Ausreichend ist, dass für die Zeit der Zwangsbehandlung eine Integration des
Betreuten in die Organisationsstruktur der Klinik erfolgt und eine ausreichende Überwachung unter Wahrung des
Krankenhausstandards ermöglicht wird, soweit ein längerer Aufenthalt in dem Krankenhaus nicht erforderlich ist
und im Bedarfsfall eine stationäre Aufnahme erfolgen kann. Hiermit ist beabsichtigt, eine Lösung vom
sozialrechtlich geprägten Begriff der stationären Krankenhausbehandlung zu erreichen, um in der Praxis eine flexible
Ausgestaltung der Behandlungsmodalitäten des Betreuten zu ermöglichen. Denn die Ausgestaltung des
Aufenthalts im Krankenhaus als Regelfall rechtfertigt sich aufgrund des im Krankenhaus vorhandenen medizinischen
Versorgungsstandards in Form multiprofessioneller Teams (bestehend aus ärztlichem, pflegerischem, Funktions-
und medizinisch-technischem Personal), ständiger fachärztlicher Präsenz beziehungsweise Erreichbarkeit und
apparativer Ausstattung, der die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer
erforderlichen Nachbehandlung auch in therapeutischer Hinsicht sicherstellt. Dieser medizinische Versorgungsstandard
kann auch bei nicht vollstationären Aufenthalten des Betreuten im Krankenhaus erfüllt sein. Zudem setzt die
beabsichtigte Aufnahme einer Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt in Absatz 2 gerade voraus, dass die
Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus dem Betreuten unzumutbar ist. Es ist jedoch denklogisch keine
Konstellation möglich, in der der Betreute sich beispielsweise teilstationär in der Klinik befindet und eine ärztliche
Zwangsmaßnahme zumutbar erscheint, eine vollstationäre Durchführung der gleichen Maßnahme jedoch
unzumutbar wäre. Dies könnte zu dem Wertungswiderspruch führen, dass Zwangsbehandlungen außerhalb des
Krankenhauses möglich, teilstationäre Zwangsbehandlungen im Krankenhaus jedoch weiterhin faktisch
ausgeschlossen wären, was nicht sachgerecht erscheint. Zwar hat sich bislang noch keine eindeutige fachgerichtliche
Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „stationär“ herausgebildet (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 02.11.2021,
Az. 1 BvR 1575/18, Rn. 44), zur Schaffung von Rechtssicherheit und zur Vermeidung von möglichen
Wertungswidersprüchen ist jedoch eine entsprechende Anpassung notwendig.
Eine Eignung des Krankenhauses für nicht vollstationär durchgeführte ärztliche Zwangsmaßnahmen ist jedoch
nur gegeben, wenn zumindest die Möglichkeit einer stationären Aufnahme vorgehalten wird. Denn im Rahmen
der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme können Komplikationen oder Nachwirkungen auftreten, die
eine stationäre Aufnahme erforderlich machen. Um ohne Zeitverlust und damit einhergehende gesundheitliche
Gefährdungen auf derartig unvorhergesehene Umstände reagieren zu können, ist die Möglichkeit der stationären
Aufnahme eine wesentliche Voraussetzung der Eignung des Krankenhauses für eine ärztliche Zwangsmaßnahme
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7. Diese Voraussetzung dürfte regelmäßig bei einer Durchführung in Tageskliniken
oder psychiatrischen Institutsambulanzen nicht gegeben sein. Die Durchführung einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme im Rahmen eines nicht vollstationären Krankenhausaufenthalts ist zudem nur zulässig, wenn sichergestellt
ist, dass die betroffene Person auch nach Abschluss der Zwangsbehandlung medizinisch fachgerecht versorgt wird
(so schon die seinerzeitige Gesetzesbegründung in Bundestagsdrucksache 18/11240, S. 20). Wie das
Forschungsteam in dem Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts
von Betreuten“ betont, ist dieser Gedanke nicht nur auf mögliche Nebenwirkungen der ärztlichen Maßnahme,
insbesondere einer zwangsweise verabreichten Medikation zu beschränken, sondern dahinter steht auch die Idee,
dass die betroffene Person nach einer Zwangserfahrung nicht sich allein überlassen bleibt (S. 218 mit weiteren
Nachweisen). Dass diese Voraussetzung stets auch bei einem nicht vollstationären Krankenhausaufenthalt erfüllt
sein muss, ergibt sich klar aus der gesetzlichen Anforderung, dass auch die erforderliche Nachbehandlung als Teil
der gebotenen medizinischen Versorgung in dem betreffenden Krankenhaus sichergestellt sein muss. Vor diesem
Hintergrund kann die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme im Rahmen eines nicht vollstationären
Krankenhausaufenthalts dann gegeben sein, wenn die im konkreten Einzelfall gebotene Nachsorge nicht
zwingend mit einer Übernachtung in der Klinik einhergehen muss. Dies kann zum Beispiel in dem seltenen Fall einer
gegen den natürlichen Willen durchgeführten diagnostischen Maßnahme, wie eine Röntgen-, CT-, oder MRT-
Aufnahme unter einer Sedierung (nicht Vollnarkose), oder bei kleineren medizinischen Eingriffen mit geringen
Risiken der Fall sein. Entsprechend der Darlegung des Forschungsteams im oben genannten Abschlussbericht
bedarf es in diesen Fällen allerdings einer gesonderten Prüfung und Begründung, warum im konkreten
Behandlungsfall vom Regelfall der vollstationären Aufnahme abgewichen wird und dass auch mit dem Aufenthalt unter
der gewählten Behandlungsform die gebotene medizinische Versorgung und vor allem die Nachversorgung
vollständig und uneingeschränkt sichergestellt werden kann. In jedem Fall muss im Rahmen der Anwendung der
Vorschrift unbedingt gewährleistet sein, dass das ultima-ratio-Gebot nicht unterlaufen wird (vergleiche
Abschlussbericht, S. 219).
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Einwilligung des Betreuers in eine außerhalb des
Krankenhauses stattfindende ärztliche Zwangsmaßnahme werden in § 1832 Absatz 2 BGB-E geregelt. Durch die Aufnahme
der Bestimmung in einem eigenen Absatz soll der Ausnahmecharakter der Regelung und damit auch der Regelfall
der Behandlung in einem Krankenhaus unterstrichen werden. Der mit entsprechendem Aufgabenkreis bestellte
Betreuer darf abweichend vom Regelfall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
außerhalb eines Krankenhauses nur einwilligen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des § 1832 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 6 BGB und die Voraussetzungen des § 1832 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 BGB-E vorliegen.
Die engen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 BGB bleiben mit einer
Ergänzung in der Nummer 3 bestehen und müssen auch im Rahmen der Anwendung der Ausnahmebestimmung
nach Absatz 2 erfüllt sein. Dies entspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Gesetzgeber
im Zuge der Neuregelung in jedem Fall sicherzustellen hat, dass die Grundrechte sämtlicher Betroffener durch
strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen möglichst weitgehend gesichert werden. Insbesondere
ist zu gewährleisten, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme stets ausschließlich als letztes Mittel (ultima ratio)
ergriffen werden darf, wie es in § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BGB normiert ist (vergleiche BVerfG, Urteil
vom 26. November 2024, Az. 1 BvL 1/24, Rn. 171). Entsprechend den Vorgaben in Leitsatz 5 des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 setzt die ausnahmsweise Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses kumulativ voraus, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu
erwarten ist, dass dem Betreuten durch die Verbringung oder durch den Aufenthalt im Krankenhaus erhebliche
gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen (Nummer 1), zu erwarten ist, dass bei einer Behandlung außerhalb
des Krankenhauses diese drohenden Beeinträchtigungen vermieden oder zumindest signifikant reduziert werden
(Nummer 2), am Durchführungsort zumindest nahezu Krankenhausstandard – auch hinsichtlich der erforderlichen
Nachversorgung – gegeben ist und die Behandlung im Krankenhaus im konkreten Fall nicht zu einer signifikanten
Verbesserung des medizinischen Versorgungsniveaus führt (Nummer 3), bei der Durchführung der Maßnahme
außerhalb des Krankenhauses keine Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder
einer anderen grundrechtlich geschützten Position von vergleichbarem Gewicht drohen (Nummer 4). Nummer 5
normiert schließlich als weitere Voraussetzung für das Eingreifen der Ausnahmebestimmung, dass die
Durchführung der Maßnahme gerade außerhalb des Krankenhauses auch dem nach § 1827 BGB zu beachtenden und nach
§ 1832 BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
Mit der in Nummer 1 gewählten Formulierung wird klargestellt, dass die erforderliche Ex-ante-Betrachtung der
zu erwartenden drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Verbringung in ein
Krankenhaus oder durch den Aufenthalt in einem Krankenhaus anhand konkreter Anhaltspunkte zu erfolgen hat.
Hierbei ist insbesondere auf Vorerfahrungen durch vorangegangene ärztliche Zwangsmaßnahmen, aber auch auf
andere freiwillige Krankenhausaufenthalte abzustellen. Nicht ausreichend sind eventuelle oder nur möglicherweise
zu erwartende Beeinträchtigungen; der Eintritt der drohenden Gefahr muss hinreichend wahrscheinlich
erscheinen. In der Regel wird daher die erste ärztliche Zwangsmaßnahme während eines stationären
Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden müssen. Denn in der Regel werden sich die drohenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen durch die Verbringung beziehungsweise den Aufenthalt in einem Krankenhaus und ihr Gewicht im
konkreten Fall nur dann hinreichend belastbar und sicher feststellen lassen, wenn zuvor mindestens eine
Zwangsbehandlung in einem Krankenhaus stattgefunden hat.
Nach Nummer 2 muss die festgestellte drohende gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Durchführung der
ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses gänzlich vermieden oder zumindest signifikant reduziert
werden können. Auch diese Prognose muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte festgestellt werden. Bei der
Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang
im konkreten Anwendungsfall eine Verbringung des Betreuten an den Durchführungsort außerhalb des
Krankenhauses erforderlich wird und mit welchen Mitteln (mit oder ohne Anwendung unmittelbaren Zwangs) diese
durchgeführt werden soll. Da der alternative Durchführungsort in dem Regelungsvorschlag nicht konkretisiert wird,
kommen hier potentiell die folgenden Fallkonstellationen in Betracht: Der Betreute muss innerhalb der
Einrichtung, in der er wohnt beziehungsweise sich dauerhaft aufhält, aus dem von ihm bewohnten Zimmer in einen
anderen Raum verbracht werden, in dem die ärztliche Zwangsmaßnahme durchgeführt werden soll. Oder der
Betreute muss von seinem persönlichen Wohnort an einen anderen Durchführungsort verbracht werden, in dem
der Krankenhausstandard nahezu gegeben ist und die ärztliche Zwangsmaßnahme durchgeführt werden soll. In
beiden Fallgestaltungen wird aber immer dann, wenn die Verbringung innerhalb der Wohneinrichtung oder vom
Wohnort zu einer anderen Einrichtung mit nahezu Krankenhausstandard mit der Anwendung unmittelbaren
Zwangs verbunden ist, weil der Betroffene sich gegen die Verbringung mit natürlichem Willen wehrt, von der
Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch gemacht werden können. Denn in diesen Fallgestaltungen droht eine
Beeinträchtigung der Gesundheit des Betreuten durch die gewaltsame Verbringung gleichermaßen wie im Falle der
gewaltsamen Verbringung in ein Krankenhaus, sodass jedenfalls in aller Regel nicht davon ausgegangen werden
kann, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit außerhalb eines Krankenhauses
vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert wird. Letztlich kann die Ausnahmebestimmung mithin nur zur
Anwendung kommen, wenn die Anwendung von unmittelbarem körperlichem Zwang gerade vermieden wird. Aber
selbst, wenn die Verbringung des Betroffenen an den alternativen Durchführungsort nicht unter Anwendung
unmittelbaren Zwangs erfolgt, kann diese unter Umständen von der betreuten Person in ähnlicher Weise als
belastend empfunden werden wie eine Verbringung in ein Krankenhaus. Dies erscheint vor allem in solchen
Fallkonstellationen nicht fernliegend, in denen die betreute Person innerhalb der Einrichtung, in der sie wohnt oder sich
dauerhaft aufhält und die somit ihren Lebensmittelpunkt darstellt, in einen speziell für die Durchführung der
ärztlichen Zwangsmaßnahme vorgesehenen Raum verbracht wird. Insgesamt soll durch diese Vorgabe sichergestellt
werden, dass die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses im Einzelfall nach
einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände eine angemessene und verhältnismäßige Lösung bietet, welche
die Belastung der betreuten Person auch und gerade in psychischer Hinsicht auf ein Mindestmaß reduzieren soll.
In Nummer 3 wird bestimmt, dass die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb eines
Krankenhauses nur an einem Durchführungsort zulässig ist, an welchem sichergestellt ist, dass die im konkreten Fall
gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich der Nachversorgung entsprechend des Standards
eines Krankenhauses nahezu erreicht wird, und die Behandlung im Krankenhaus unter Berücksichtigung des
konkreten Krankheitsbildes und der anstehenden Maßnahme nicht zu einer signifikanten Verbesserung des
medizinischen Versorgungsniveaus führt. Für diese vom Bundesverfassungsgericht als „Krankenhausstandard“
bezeichnete Anforderung, die am alternativen Durchführungsort voraussichtlich nahezu erreicht sein muss, fehlt es an
einer allgemeingültigen Definition. Auch ist es nicht möglich und angezeigt, zur Präzisierung dieser Anforderung
eine abstrakt-generalisierende Betrachtung vorzunehmen, da das Bundesverfassungsgericht das Erfordernis des
Krankenhausstandards ausdrücklich auf die im Einzelfall „konkret erforderliche medizinische Versorgung
einschließlich der Nachversorgung“ bezieht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung muss also einzelfallbezogen mit
Blick auf das konkrete Krankheitsbild und die konkrete Situation des Betreuten, die in Betracht gezogene ärztliche
(Zwangs-)Maßnahme und unter Berücksichtigung der aktuellen psychischen Situation des Betreuten geprüft und
beantwortet werden. In jedem Fall muss bei Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an einem anderen
Ort als einem Krankenhaus gewährleistet sein, dass es sich um eine fachärztliche Behandlung unter ärztlicher
Gesamtverantwortung im Hinblick auf Qualifikation, Anwesenheit und Durchführungsverantwortung sowie
nachträgliche Erreichbarkeit handelt. Die ärztliche Gesamtverantwortung dient dabei insbesondere der
Sicherstellung, dass die notwendige ärztlich-medizinische Überwachung während der Durchführung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme gewährleistet ist, dass Nebenwirkungen möglichst vermieden werden beziehungsweise im Falle ihres
Auftretens sicher beherrscht werden können und auf etwaige Komplikationen in angemessener Weise reagiert
werden kann. Abhängig von der konkreten Erkrankung und in Betracht kommenden Behandlung kann auch das
Vorhandensein eines multiprofessionellen, ärztlich geleiteten Behandlungsteams vor Ort mit dem Angebot von
unterschiedlichen Formen der Behandlung erforderlich sein.
Im Einzelfall kann ein alternativer Durchführungsort nur dann geeignet sein, wenn an diesem die konkret gebotene
medizinische Versorgung unter Berücksichtigung des konkreten Krankheitsbildes und der anstehenden ärztlichen
Maßnahme, auch unter Berücksichtigung der Durchführung unter Zwang, mit der notwendigen Sicherheit für die
betreute Person, das in der Einrichtung tätige und das mit der Durchführung betraute Personal durchgeführt
werden kann. Hierzu gehört – neben der Durchführung der Maßnahme nach dem aktuellen Stand der
medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse – auch die im Einzelfall jeweils erforderliche Nachsorge durch entsprechend
geschultes Personal. Denn auch bei einer Behandlung außerhalb des Krankenhauses ist stets sicherzustellen, dass
die betreute Person nach der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht sich selbst überlassen wird,
wenn ein weiterer therapeutischer Bedarf besteht, sondern die im Einzelfall medizinisch und psychologisch
erforderliche Begleitung, Pflege und Nachsorge erhält, die sie insbesondere auch im Rahmen einer therapeutischen
Aufarbeitung benötigt.
Ebenfalls ist erforderlich, dass der entsprechende Standard in der betreffenden Einrichtung, während die ärztliche
Zwangsmaßnahme gerichtlich genehmigt ist und vom Betreuer in die Durchführung eingewilligt wird, dauerhaft
vorhanden ist. Nicht ausreichend ist es daher, wenn dieser Standard nur zeitweise von außen in die Einrichtung
gebracht wird. Abhängig von der konkreten Behandlungssituation kann es allerdings im Einzelfall für den
erforderlichen dauerhaften Standard ausreichend sein, dass im Wege einer Rufbereitschaft die ständige Erreichbarkeit
des ärztlichen und pflegerischen Personals sichergestellt ist. Die Beantwortung dieser Frage kann daher für
unterschiedliche betreute Personen und für unterschiedliche beabsichtigte ärztliche Maßnahmen auch auf die gleiche
Einrichtung bezogen unterschiedlich ausfallen. So kann es im Einzelfall für den Krankenhausstandard auch
ausreichend sein, wenn bei einer rein medikamentösen Behandlung, die ohne Einsatz unmittelbaren körperlichen
Zwangs durchgeführt wird und die bei der betroffenen Person bereits über einen ausreichenden Zeitraum ohne
aufgetretene Nebenwirkungen angewendet wurde, d. h. insbesondere für diese gut verträglich ist, in der
Vergabesituation der erforderliche Facharztstandard am Durchführungsort vorhanden ist und die weitere Aufsicht im
Nachgang durch ein ausreichend geschultes Personal ausgeführt werden kann. Der ständigen Anwesenheit des
ärztlichen Fachpersonals dürfte es in diesem Fall regelmäßig nicht bedürfen. Zur Beantwortung der Frage, ob der
Krankenhausstandard nahezu gewahrt ist, ist auf eine medizinische bzw. pflegerische Sichtweise abzustellen, die
auch die konkrete psychische Situation der betreuten Person berücksichtigt. Hierzu bedarf es in jedem Fall einer
psychiatrischen Expertise. Soweit es im Einzelfall (z. B. aufgrund einer somatischen Behandlungsmaßnahme)
erforderlich ist, ist zudem die Expertise des betroffenen weiteren medizinischen Fachgebiets hinzuzuziehen.
Welche Voraussetzungen im Einzelfall hierzu vorliegen müssen, ist im Sinne des aktuellen Standes der medizinischen
Wissenschaft zu prüfen. In jedem Fall darf die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht zu einem
signifikant verschlechterten Versorgungsniveau der betreuten Person führen. Denn in diesem Fall wäre die Behandlung
außerhalb des Krankenhauses nicht in gleicher Weise geeignet und die ausnahmsweise Behandlung außerhalb des
Krankenhauses würde kein milderes Mittel darstellen. In die Abwägung einzustellen ist hierbei, wie die
medizinische und pflegerische Versorgungssituation im konkreten Fall unter Berücksichtigung der psychischen Situation
der betreuten Person und der angedachten ärztlichen Maßnahme im Krankenhaus ausgestaltet wäre. Hinter diesem
Versorgungsniveau in personeller, struktureller und apparativer Hinsicht darf die Einrichtung nur unwesentlich
zurückbleiben.
Nach Nummer 4 darf die Durchführung am alternativen Behandlungsort nicht ihrerseits mit einer drohenden
anderen Beeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich
geschützter Positionen der betreuten Person mit vergleichbarem Gewicht einhergehen. Diese Folgenabwägung ist
stets aus Sicht der betreuten Person vorzunehmen. Hierbei sind insbesondere eine mögliche Beeinträchtigung des
Schutzbereichs der Unverletzlichkeit der Wohnung und des persönlichen Lebensumfelds des Betreuten nach
Artikel 13 GG und drohende gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund der Durchführung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses zu berücksichtigen. Was die drohenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen angeht, sind hierbei nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nur und gerade aus der Behandlung an
dem alternativen Durchführungsort resultieren und bei der Durchführung in einem Krankenhaus nicht aufgetreten
wären. Beeinträchtigungen, die auch bei einer Behandlung im Krankenhaus auftreten würden, wie
Nebenwirkungen von Medikamenten oder dergleichen, stehen einer Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme
außerhalb eines Krankenhauses nicht entgegen. Die Schutzpflicht zugunsten von Gesundheit und Leben eines
einwilligungsunfähigen und damit besonders vulnerablen Betroffenen verlangt, dass nicht nur die mit einer
(zwangsweisen) Verlegung ins Krankenhaus für die betroffene Person möglicherweise einhergehenden
Gesundheitsgefahren, sondern gleichermaßen auch die gesundheitlichen Gefahren, die mit einem (möglicherweise gewaltsamen)
Eindringen in den Wohnraum des Betroffenen und in dessen persönliches Lebensumfeld verbunden sein können,
im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Denn die Verlagerung der Zwangsbehandlung an den
Ort, an dem die betreute Person lebt, bedeutet für diese letztlich auch, den Zwang in ihren privaten Wohnraum
als einem „Safe Space“ zu bringen. Bei einer Zwangsbehandlung in der privaten Wohnung oder auch dem
persönlich bewohnten Zimmer in einer Einrichtung ist daher stets in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, ob
und inwieweit die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in diesem Wohnumfeld in der ohnehin schon
bestehenden besonderen Belastungssituation traumatisierende psychische Folgen für die betroffene Person und
gegebenenfalls auch für das künftige Zusammenleben mit etwaigen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern haben
kann. Soll die ärztliche Zwangsmaßnahme unter Beteiligung von Personen durchgeführt werden, die längerfristige
Bezugspersonen des betroffenen Menschen sind (beispielsweise Mitarbeitende der besonderen Wohnform oder
des Pflegeheims), kann auch dies schwerwiegende belastende Folgen für die Vertrauensbeziehung der betroffenen
Person zu diesen Personen und damit letztlich für deren psychische Gesundheit haben.
Mit Nummer 5 wird klargestellt, dass auch die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einem Ort
außerhalb eines Krankenhauses dem nach § 1827 BGB zu beachtenden und nach § 1828 BGB festgestellten
Willen der betreuten Person entsprechen muss. Die Prüfung dieser Voraussetzung entspricht im Wesentlichen den
Voraussetzungen des § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB. Die dort geltenden Grundsätze gelten im gleichen
Maß auch für die nach § 1832 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 BGB-E erforderliche Prüfung.
Zu Absatz 3
Die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme unterliegt auch im Anwendungsbereich des Absatzes 2 dem
gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt gemäß Absatz 3. Neu eingeführt wird mit Absatz 3 Satz 2, dass der
Betreuer zukünftig in dem Verfahren zur Erlangung der gerichtlichen Genehmigung Ausführungen machen soll,
wie, von wem und in welchem zeitlichen Rahmen der Überzeugungsversuch durchgeführt wurde und welche
anderen den Betreuten weniger belastenden Maßnahmen geprüft wurden. Hiermit soll die Einhaltung des
ultimaratio-Gebots weiter gestärkt werden, indem verlangt wird, dass der Betreuer vor Einleitung des gerichtlichen
Genehmigungsverfahrens in der gebotenen Tiefe über die aktuelle Behandlungssituation der betreuten Person, das
Ob und Wie und den zeitlichen Rahmen des Überzeugungsversuchs und die ernsthafte Prüfung und
gegebenenfalls Anwendung milderer Mittel informiert worden ist. Der Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des
Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur
Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ hat deutliche Defizite in der Anwendungspraxis insbesondere
bei der Dokumentation dieser beiden für die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme wesentlichen Voraussetzungen offenbart (S. 209 ff.). Zur Erfüllung der neuen Anforderung ist ein
entsprechend fundierter Austausch zwischen den im konkreten Fall medizinisch bzw. pflegerisch beteiligten Personen
und dem bestellten Betreuer notwendig. Hierdurch soll auch sichergestellt werden, dass der Betreuer vor der
Einleitung eines Genehmigungsverfahrens mit Unterstützung der in die medizinische Behandlung unmittelbar
eingebundenen Akteure feststellen kann, ob eine ärztliche Zwangsmaßnahme überhaupt erforderlich ist und diese auch
tatsächlich nur als letztes Mittel angewendet wird. Zugleich wird durch die Ausgestaltung als „Soll-Vorschrift“
die notwendige Flexibilität gewahrt. Insbesondere in sehr zeitkritischen Situationen, in denen die Übersendung
zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung führen würde, kann von der Übermittlung der Dokumentation
abgesehen werden.
Durch die weitere Verpflichtung, die Dokumentation nach § 1828 Absatz 3 BGB-E beim Betreuungsgericht
einzureichen, soll zudem die Nachprüfbarkeit der in § 1828 BGB vorgesehenen Maßnahmen durch das Gericht
vereinfacht werden mit der Folge, dass andernfalls gegebenenfalls notwendige Ermittlungsmaßnahmen entfallen
beziehungsweise zumindest beschleunigt werden können. Der mit der Pflicht zur Dokumentation für die
Verpflichteten einhergehende Aufwand erscheint in Anbetracht der besonderen Tiefe des mit einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs in die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht der
hiervon Betroffenen und der Tatsache, dass diese Dokumentationspflicht ausschließlich bereits nach geltendem Recht
bestehende Pflichten betrifft, angemessen und zumutbar. Sie trägt schließlich dem Umstand Rechnung, dass auch
das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil dem Willen der Betroffenen, um dessen sorgfältige und
transparente Feststellung es hier geht, in diesem Regelungszusammenhang eine hohe Bedeutung zumisst (s. BVerfG,
Urteil vom 26. November 2024, Az. 1 BvL 1/24, Rn. 144).
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe d
Neben der durch die Absatzverschiebung notwendigen redaktionellen Folgeänderung ist die Regelung über die
Verbringung des Betreuten aufgrund der Änderung des § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB und der Schaffung
des neuen Absatz 2 anzupassen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Durch die Ergänzung der Regelungen zum Verfahrenspfleger ist die Inhaltsübersicht hinsichtlich der
Paragraphenbezeichnung des § 317 anzupassen und sind die neuen §§ 317a und 317b zu ergänzen.
Zu Buchstabe b
Die inhaltliche Ergänzung des § 321 um Einholung einer Bescheinigung des Leiters der Einrichtung durch das
Betreuungsgericht soll sich in der Überschrift des § 321 wiederspiegeln. Die Überschrift ist daher entsprechend
zu ergänzen.
Zu Nummer 2 (§ 312)
Die Vorschrift definiert die Unterbringungssachen, für die in Buch 3 Abschnitt 2 des FamFG besondere
Verfahrensvorschriften geregelt sind. Die Neufassung beinhaltet die notwendige Anpassung an die materiell-rechtliche
Änderung in § 1832 BGB. Die Einfügung des neuen Absatzes erfordert eine entsprechende Änderung der
Regelung. Zudem erfordert die Änderung des § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB und die Schaffung des neues
§ 1832 Absatz 2 BGB-E eine redaktionelle Anpassung in der Formulierung.
Zu Nummer 3 (§ 315)
Mit der Ergänzung des Katalogs der auf entsprechenden Antrag hin zwingenden Beteiligung in § 315 Absatz 3
Nummer 2 FamFG-E soll der besonderen Fallkonstellation des § 1832 Absatz 2 BGB-E Rechnung getragen
werden. Der Leiter der Einrichtung, in der die ärztliche Zwangsmaßnahme im Falle der Anwendung der
Ausnahmebestimmung des § 1832 Absatz 2 BGB-E durchgeführt werden soll, ist in den betroffenen Verfahren bei der
Prüfung der Voraussetzungen für das Eingreifen der Ausnahme – insbesondere des Vorliegens des „nahezu-
Krankenhausstandards“ – auf einen entsprechenden Antrag hin zwingend zu beteiligen. Andernfalls könnte es
passieren, dass eine Einrichtung entgegen des eigenen Dafürhaltens verpflichtet wird, eine ärztliche Zwangsmaßnahme
durchzuführen. Für die erforderliche Akzeptanz der Leitung und des dort tätigen Pflegepersonals, die an der
Umsetzung der ärztlichen Zwangsmaßnahme regelmäßig beteiligt sind und daher insbesondere die grundsätzliche
Eignung der Einrichtung für die Durchführung solcher Maßnahmen in der Regel qualifiziert beurteilen können,
muss die Einrichtungsleitung daher frühzeitig in das Verfahren einbezogen werden, wenn dies von der
Einrichtungsleitung beziehungsweise der verantwortlichen Stelle als erforderlich angesehen wird. Diese fakultative, in
das Ermessen des Leiters der Einrichtung beziehungsweise der verantwortlichen Stelle gestellte Beteiligung soll
insbesondere in Fällen, in denen divergierende Auffassungen bezüglich der Eignung des alternativen
Durchführungsortes bestehen, eine sorgfältige und angemessene Lösung ermöglichen. Dies ist auch vor dem Hintergrund
der einzureichenden Bescheinigung nach § 321 Absatz 3 FamFG-E erforderlich. Denn durch den § 321 Absatz 3
FamFG-E werden nur die objektiven Anknüpfungspunkte für den Krankenhausstandard mitgeteilt. Die fakultative
Beteiligung nach § 315 Absatz 3 Nummer 2 FamFG-E ermöglicht auch die Abbildung der subjektiven Ansich-
ten.Soweit in § 315 Absatz 3 Nummer 2 FamFG-E auf „die Stelle, die für die Durchführung verantwortlich ist“
Bezug genommen wird, ist hiermit die institutionell für die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme
verantwortliche Stelle gemeint. Soweit keine institutionelle Stelle vorhanden ist, ist der für die Durchführung der
ärztlichen Zwangsmaßnahme verantwortliche Arzt die im Sinne dieser Vorschrift verantwortliche Stelle.
Zu Nummer 4
Zu § 317 (Bestellung des Verfahrenspflegers)
Mit dem Entwurf soll eine Stärkung der Aufgaben und Qualifikation des Verfahrenspflegers in
Unterbringungssachen bewirkt werden. Bisher ist die zwingende Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 317 Absatz 1 Satz 3
FamFG nur für Verfahren zur Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorgesehen.
Im Übrigen hat das Gericht in den anderen Unterbringungssachen zu prüfen, ob die Bestellung eines
Verfahrenspflegers zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Aufgrund der erheblichen
Grundrechtsintensität aller Unterbringungsmaßnahmen ist von der generellen Notwendigkeit der Bestellung eines
Verfahrenspflegers auszugehen. Der Freiheitsentzug, welcher der betroffenen Person in Unterbringungssachen nach
§ 312 Nummer 1, 2 und 4 FamFG droht, ist der schwerste Eingriff, den die geltende Rechtsordnung erlaubt. Die
Entbehrlichkeit einer Verfahrenspflegschaft im Einzelfall, die die geltende Rechtslage zulässt, erscheint nicht
nachvollziehbar und auch nicht widerspruchsfrei begründbar. Im Schrifttum wird daher von nicht wenigen
Kommentatoren eine verpflichtende Bestellung des Verfahrenspflegers in allen Unterbringungssachen gefordert, wie
sie für ärztliche Zwangsmaßnahmen bereits vorgesehen ist (vergleiche exemplarisch: MüKo FamFG, Schmidt-
Recla 3. Auflage 2019, FamFG § 317, Rn. 4). Dies soll entsprechend im Gesetz klargestellt werden. In der
besonderen Lebenslage einer drohenden Unterbringungsmaßnahme besteht für die betroffene Person typischerweise
ein erhöhtes Schutzbedürfnis, weil sie zu einer ausreichenden Interessenwahrnehmung und -durchsetzung selbst
in der Regel nicht in der Lage sein dürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll sie bei den
besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht alleine stehen, sondern
durch den Verfahrenspfleger fachkundig beraten und vertreten werden (vergleiche BGH, Beschluss vom
08.03.2017, Az. XII ZB 516/16). Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht vor diesem Hintergrund
darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Artikel 103 Absatz 1 GG
folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen. Hierfür hat der Verfahrenspfleger den tatsächlichen
oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (BGH, Beschluss vom
22.02.2017, Az. XII ZB 341/16). Er fungiert insoweit als eine Art „Sprachrohr“ des Betroffenen (So
Bienwald/Harm, 7. Aufl. § 317 Rn. 7). Um die Erfüllung dieser für die Betroffenen in Unterbringungssachen
wesentlichen Aufgaben in der Praxis zu stärken, werden detailliertere Regelungen der Verfahrenspflegschaft in
Unterbringungssachen vorgeschlagen.
Die vorgeschlagenen Änderungen gelten ausdrücklich nur für Unterbringungssachen. Eine Anpassung der
Vorschriften der Verfahrenspflegerbestellung in allen Betreuungssachen ist nicht vorgesehen. Die differenzierte
Behandlung dieser Verfahrensarten ist aufgrund der besonderen Grundrechtssensibilität in Unterbringungssachen
gerechtfertigt und stellt die Besonderheit dieser Verfahrensart heraus. Diese Regelungen gewährleisten den
gebotenen Ausgleich zu der mit der Urteilsumsetzung einhergehenden Ausweitung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen,
um für einen besseren Schutz der besonders vulnerablen Betroffenen bei diesen sehr schwerwiegenden
Grundrechtseingriffen zu sorgen. Vor diesem Hintergrund ist eine systematische Neuordnung der Regelungen zum
Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen erforderlich. In § 317 FamFG-E wird zukünftig die Bestellung des
Verfahrenspflegers geregelt. Die konkreten Anforderungen an die Eignung der Verfahrenspfleger werden in § 317a
FamFG-E aufgestellt und die Aufgaben des Verfahrenspflegers werden im neuen § 317b FamFG-E aufgeführt.
Die Vergütung und der Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers verbleibt in der Vorschrift des § 318 FamFG-E,
der jedoch zukünftig nicht mehr auf die Vorschrift des § 277 FamFG verweist.
In § 317 Absatz 1 FamFG-E wird zukünftig verbindlich festgelegt, dass in allen Unterbringungssachen die
Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich ist. Der Eingriff, welcher der betroffenen Person im
Unterbringungsverfahren droht, der Freiheitsentzug, ist der schwerste Eingriff, den die geltende Rechtsordnung erlaubt.
Die geschlossene Unterbringung ist zudem nicht zeitlich befristet, sondern kann bei andauerndem
Unterbringungsgrund lebenslang bestehen bleiben und beliebig oft verlängert werden. Für das Verfahren zur Prüfung des
Freiheitsentzugs ist es daher zur Unterstützung der betroffenen Person immer angemessen und grundrechtlich
geboten, einen Verfahrenspfleger beizuordnen.
Zudem wird klarstellend in Satz 2 aufgenommen, dass die Bestellung des Verfahrenspflegers so früh wie möglich
zu erfolgen hat, dies dürfte in der Regel spätestens mit Eingang der Anregung auf Genehmigung der Maßnahme
durch den Betreuer der Fall sein. Die frühestmögliche Bestellung des Verfahrenspflegers ist auch erforderlich,
damit dieser die ihm obliegenden Aufgaben sorgfältig und mit der gebotenen Gründlichkeit vornehmen kann.
Nach den bereits bestehenden Aufgaben des Verfahrenspflegers nach § 317 Absatz 3 FamFG ist dieser regelmäßig
gehalten, bereits vor der gerichtlichen Anhörung tätig zu werden und Kontakt mit der betroffenen Person sowie
nahen Angehörigen, Ärzten und auch dem Betreuer aufzunehmen. Die Aufnahme der Vorgabe der
frühestmöglichen Bestellung erscheint insbesondere auch deshalb geboten, da nach dem hier vorgeschlagenen Entwurf eine
Stellungnahme in Textform vom Verfahrenspfleger gefordert wird. Je später die Bestellung erfolgt, desto
schwieriger wird der Verfahrenspfleger die gebotenen Tätigkeiten entfalten können. Eine Bestellung erst mit der
Anhörung der betroffenen Person ist in der Regel wirkungslos. Der Verfahrenspfleger braucht ausreichend Zeit, um
Kontakt zur betroffenen Person aufzunehmen und die Sichtweise und Wünsche der betroffenen Person
angemessen im Verfahren zur Geltung zu bringen.
In Absatz 2 erfolgt zudem eine behutsame Abkehr vom gesetzlichen Leitbild des ehrenamtlichen
Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen. Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers erfordert ein hohes Maß an
Einfühlungsvermögen für die Belange der Betroffenen und setzt zudem juristische und medizinische Kenntnisse voraus, die ganz
überwiegend nur im beruflichen Kontext erlangt werden. Dies zeigt sich auch in den in der
betreuungsgerichtlichen Praxis vorgenommenen Bestellungen von Verfahrenspflegern. Die Bestellung von ehrenamtlich tätigen
Personen dürfte danach in der Praxis höchst selten überhaupt vorkommen: Aus der aktuellsten vom Bundesamt für
Justiz auf Basis der Landesstatistiken geführten Betreuungs-Statistik für das Jahr 2023 ergibt sich für alle
Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, dass ein ehrenamtlicher Verfahrenspfleger in 1,31 Prozent der Fälle
(bundesweit) bestellt wurde (B-Statistik 2023, Tabelle 8a). Im Bundesland, in dem es zu den meisten Bestellungen
ehrenamtlicher Verfahrenspfleger kam (Niedersachsen, insgesamt in 471 von 18.286 Fällen), liegt der Wert bei
2,51 Prozent. Auch hierzu heißt es im Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der
materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des
Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“: „die ehrenamtliche Führung der Verfahrenspflegschaft (…) (ist) aufgrund der
hierbei benötigten Kompetenzen als unpassende Regelung anzusehen“ (S. 229). Es ist in Sonderfällen jedoch
durchaus denkbar, dass auch ein ehrenamtlicher Verfahrenspfleger aufgrund besonderen zivilen Engagements,
spezifischer Kenntnisse oder familiärer oder sonstiger persönlicher Verbundenheit mit der betroffenen Person gewonnen
werden kann. Vor diesem Hintergrund soll die Bestellung derart gleich geeigneter Personen auch zukünftig
gesetzlich nicht ausgeschlossen werden.
Zu § 317a (Eignung des Verfahrenspflegers; Nachweis der Eignung)
Mit dem neuen § 317a FamFG-E wird zukünftig die erforderliche Eignung des Verfahrenspflegers definiert.
Bislang wird im Gesetz lediglich die Bestellung eines „geeigneten Verfahrenspflegers“ verlangt. Um zu verhindern,
dass diese Vorgabe in der Praxis weitgehend leerläuft, ist eine weitere gesetzliche Konkretisierung dieses
allgemeinen Begriffs erforderlich. Dies wird auch in dem Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur
Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des
Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ empfohlen, in dem es hierzu heißt: „Zu überdenken könnte überdies
sein, die Rolle der Verfahrenspflegerinnen zu stärken und bei der Auswahl vorrangig auf Kompetenzen wie
Kommunikation, Entscheidungsunterstützung und fachkundige Suche nach milderen Mitteln zu setzen“ (S. 229). Dies
wird durch die Aufnahme von fachlichen Eignungskriterien deutlicher in den Fokus gestellt. Um der konkreten
Auswahl des am besten geeigneten Verfahrenspflegers durch das Gericht einerseits weiterhin genügend Raum zu
lassen und andererseits speziell für Unterbringungssachen eine stärkere Konturierung der hierfür typischerweise
erforderlichen Kenntnisse zu erreichen, ist eine nicht abschließende Aufzählung dieser Kenntnisse der am besten
geeignete Weg. Die Ausgestaltung der geforderten Kenntnisse orientiert sich eng an den bereits im
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) eingeführten Anforderungen,
die alle beruflichen Betreuer seit dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Registrierung als für die Tätigkeit
erforderliche Sachkunde nachzuweisen haben (vergleiche § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 BtOG, § 3 und die
Anlage zu § 3 BtRegV). Aufgrund dessen kann auch der Nachweis, der nur auf Verlangen des Betreuungsgerichts
zu erbringen ist, über eine bestehende Registrierung als beruflicher Betreuer erbracht werden. Denn in der
betreuungsrechtlichen Praxis sind Verfahrenspfleger häufig auch als berufliche Betreuer tätig, so dass diese Fähigkeiten
im Regelfall vorhanden und im Registrierungsverfahren ohnehin bereits nachgewiesen worden sind. Die
aufgestellten Eignungsanforderungen für die Verfahrenspfleger sind hierbei auf sämtliche Unterbringungssachen
anwendbar, §§ 317a Absatz 1 Satz 1, 317 Absatz 1 Satz 1 FamFG. Dies umfasst alle Verfahren des § 312 FamFG,
der ausdrücklich die Unterbringungssachen definiert. Hiermit wird ein Gleichlauf bei diesen Verfahrensarten
gewährleistet und unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe vermieden.
Soweit es auch in anderen betreuungsrechtlichen Verfahren zu erheblichen Grundrechtseingriffen kommen kann,
besteht auch bereits nach der geltenden Rechtslage die Verpflichtung des Gerichts, einen geeigneten
Verfahrenspfleger zu bestellen (vergleiche § 276 Absatz 1 Satz 1 FamFG). Aufgrund der besonderen Eingriffsintensität bei
Unterbringungssachen im Sinne des § 312 FamFG ist hier jedoch eine genauere Definition angezeigt, um auch
die Rechtsanwendung zu vereinfachen.
Zu § 317b (Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenspflegers)
Die Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenspflegers werden zukünftig in § 317b FamFG-E geregelt, um eine
stärkere gesetzliche Konturierung der Aufgaben des Verfahrenspflegers zu erreichen und dessen Bedeutung im
Verfahren stärker zu betonen. Die Regelungen in Absatz 1 Satz 1 bis 2 und Satz 5 entsprechen der bisherigen
Regelung des derzeitigen § 317 Absatz 3 FamFG. Zusätzlich aufgenommen ist in Absatz 1 Satz 3 die Regelung,
dass der Verfahrenspfleger auch mit Angehörigen beziehungsweise Vertrauenspersonen der betroffenen Person
zu sprechen hat, soweit dies erforderlich ist und die betroffene Person dem zustimmt. Hiermit wird den
Verfahrenspflegern jedoch keine neue Verpflichtung auferlegt, da dies bereits nach der bestehenden Rechtslage zum
Aufgabenkreis der Verfahrenspfleger zählt (vergleiche Bauer in: Bauer/Lüttgens/Schwedler, Heidelberger
Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht – HK-BUR, 149. Lieferung, 6/2024, § 317 FamFG; Rn. 120;
HK-BetR/Meier FamFG § 317, Rn. 10, 11). Die Kontaktaufnahme ist hierbei insbesondere nicht erforderlich,
wenn beispielsweise bereits eine schriftliche Stellungnahme der Vertrauensperson vorliegt oder die
Behandlungswünsche der betroffenen Person aufgrund z. B. einer Patientenverfügung, die den vorliegenden Fall umfasst,
bereits bekannt sind. Auch sollen die Wünsche der betroffenen Person, ob und welche Angehörigen oder
Vertrauenspersonen in der aktuellen Situation eingebunden werden sollen, respektiert werden, so dass die Anhörung der
Personen durch den Verfahrenspfleger letztlich von der Entscheidung der betroffenen Person abhängig sein soll.
Ist die betroffene Person nicht in der Lage sich hierzu zu äußern, liegt keine Zustimmung vor, so dass die
Angehörigen beziehungsweise Vertrauenspersonen nicht einzubeziehen sind.
Durch Absatz 2 wird für die Verfahren, in denen eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht, eine Stellungnahme
in Textform durch den Verfahrenspfleger verlangt. Diese hat sich nicht in jedem Fall zu jedem erdenklichen
Umstand zu verhalten, sondern soll insbesondere die im konkreten Einzelfall problematischen Umstände aufgreifen
und bewerten und sich auf dieser Grundlage zur Notwendigkeit der beantragten Unterbringungsmaßnahme
äußern. Durch die Stellungnahme soll auch das eigenständige Wirken des Verfahrenspflegers für die betroffene
Person und die am Verfahren beteiligten Personen sichtbarer gemacht werden und seine Expertise in der
gerichtlichen Entscheidung stärkere Berücksichtigung finden. Hierzu dient vor allem auch die Feststellung der Wünsche,
hilfsweise des mutmaßlichen Willens der betroffenen Person im Hinblick auf die konkret in Rede stehende
Zwangsmaßnahme durch den Verfahrenspfleger und deren transparente Dokumentation für das Verfahren. Aus
dem oben genannten Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts
von Betreuten“ ergibt sich zudem, dass bereits teilweise schriftliche Stellungnahmen von Verfahrenspflegern
abgegeben worden sind und sich aus diesen ergänzende Informationen ergeben (S. 212). Aufgrund der besonders
hohen Eingriffsintensität der hier betroffenen Maßnahmen erscheint auch der zu erwartende Mehraufwand als
angemessen. Eine Verfahrensverzögerung ist durch diese Vorgabe nicht zu erwarten. Denn in diesen Verfahren
ist regelmäßig die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. In dieser Zeit dürfte es
auch dem geeigneten Verfahrenspfleger möglich sein, die erforderliche Stellungnahme zu verfassen. Die
Verpflichtung zur Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme soll auch nur für die Verfahren gelten, in denen der
damit einhergehende Zeitaufwand nicht zu einer nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung führt. In allen
Verfahren nach § 331 oder § 332 FamFG, die zeitkritisch sind und ein Abwarten nicht zulassen, ist diese
Verpflichtung nicht vorgesehen. In diesen Fällen reicht es aus, wenn der Verfahrenspfleger wie bisher auch am Verfahren
beteiligt wird.
Zu § 318 (Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers)
Der bisherige § 318 FamFG enthält einen Verweis auf die Vergütungsregelung des § 277 FamFG. Aufgrund der
vorgeschlagenen Änderungen bezüglich des Leitbilds der ehrenamtlichen Verfahrenspflegschaft ist dieser
Verweis nicht länger möglich. Die vorgeschlagene Regelung des § 318 FamFG-E orientiert sich weitgehend an der
bestehenden Regelung des § 277 FamFG. Da jedoch regelmäßig von einer berufsmäßigen Führung der
Verfahrenspflegschaft ausgegangen wird, soll diese Konstellation auch in Absatz 2 vorgezogen werden. Aus
Klarstellungsgründen legt Absatz 1 zudem zukünftig fest, dass im Beschluss zur Verfahrenspflegerbestellung
Ausführungen zur berufsmäßigen oder ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft aufzunehmen sind. Die Regelung
des bisherigen § 317 Absatz 8 FamFG, nach der dem Verfahrenspfleger keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
sind, wird wegen des Sachzusammenhangs in § 318 Absatz 6 FamFG-E verschoben.
Zu Nummer 5 (§ 319)
Die Änderung in Absatz 2 stellt eine Folgeänderung dar. Das Gericht hat auch die Stellungnahme des
Verfahrenspflegers in der Anhörung zu erörtern. Sollte die Stellungnahme noch nicht vorliegen, ist eine Erörterung in der
gerichtlichen Anhörung entbehrlich. Einer erneuten persönlichen Anhörung zur Erörterung der Stellungnahme
bedarf es nicht. Durch diese Regelung sollen nicht hinnehmbare Verfahrensverzögerungen vermieden werden.
Zu Nummer 6 (§ 321)
Zu Buchstabe a
Durch die in Absatz 3 geregelte Einholung einer Bescheinigung ist die Überschrift entsprechend zu ergänzen.
Zu Buchstabe b
Mit der Einführung des § 1832 Absatz 2 BGB-E wird für die künftig von dieser Ausnahmebestimmung erfassten
Anwendungsfälle ein neues System der Behandlung in Form einer ambulanten Zwangsmaßnahme geschaffen.
Diese durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vorgegebene Eröffnung der Möglichkeit, ärztliche
Zwangsmaßnahmen ausnahmsweise an einem anderen Ort als einem Krankenhaus durchzuführen, bringt – als
Sicherstellung des ultima-ratio-Gebots – weitergehende zu prüfende und in die Abwägung einzustellende
Umstände mit sich (s. o. zu Artikel 1 Nummer 3). Insbesondere wird erstmals der Begriff des „Krankenhausstandards“
eingeführt, welcher bislang im Gesetz nicht definiert ist. Die Frage, ob der alternative Durchführungsort den
Krankenhausstandard zumindest nahezu erfüllt, wird der erkennende Richter nicht aufgrund eigener Sachkunde
beantworten können, da die entsprechende Feststellung inhaltlich insgesamt komplex und jedenfalls vorwiegend
durch medizinisch geprägte und zu beantwortende Fragestellungen bestimmt ist. Diese Frage wird daher vielmehr
im Rahmen des medizinischen Gutachtens durch den Sachverständigen zu beantworten sein.
Bislang werden durch § 321 FamFG keine konkreteren Vorgaben an den Inhalt des Gutachtens aufgestellt. Nach
der Regelung des Absatzes 1 hat sich das Gutachten lediglich über die Notwendigkeit der Maßnahme zu verhalten
und soll Angaben zur voraussichtlichen Dauer enthalten. Die offene Formulierung bezüglich des Inhalts ist
bewusst gewählt worden, um in der Praxis die notwendige Flexibilität zu gewährleisten und eine einzelfallbezogene
Schwerpunktsetzung zu ermöglichen. Im Rahmen der Prüfung des Ausnahmetatbestandes des § 1832 Absatz 2
BGB-E ist jedoch festzustellen, ob eine Behandlung im Krankenhaus dem Betreuten unzumutbar ist. Hierzu
müssen verschiedene vornehmlich medizinische Fragestellungen, einschließlich der Beantwortung der Frage, ob am
alternativen Durchführungsort der notwendige Krankenhausstandard nahezu gegeben ist, beantwortet werden.
Nur für die Fälle, in denen die Behandlung außerhalb des Krankenhauses keine erhebliche Verschlechterung der
medizinischen Versorgung – was auch für die entsprechende Vorbereitung und Nachsorge nach der Maßnahme
gilt – für die betreute Person mit sich bringt, kann die Durchführung an einem anderen Ort als einem Krankenhaus
zumutbar sein. Zur Sicherstellung der entsprechenden Abwägungsentscheidung wird daher in allen Fällen der
Anwendung des § 1832 Absatz 2 BGB-E eine entsprechende Feststellung im Gutachten erforderlich sein. Der
vorgeschlagene Regelungstext in Absatz 2 soll daher zur Verdeutlichung den notwendigen Inhalt des Gutachtens
für diese Maßnahme konkretisieren.
Zur Erleichterung der Prüfung durch den Sachverständigen wird in Absatz 3 ergänzend die Pflicht des
Einrichtungsleiters – beziehungsweise der an anderen Durchführungsorten verantwortlichen Stelle – aufgestellt, eine
Erklärung zu den vorhandenen Mitteln, die die erforderliche medizinische Versorgung des Betroffenen,
einschließlich einer erforderlichen Nachsorge, sicherstellen sollen, gegenüber dem Betreuungsgericht abzugeben.
Notwendiger Inhalt dieser Erklärung wird sein, darzustellen, welche strukturellen, personellen und apparativen
Gegebenheiten am alternativen Durchführungsort in Bezug auf die beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahme zur
Verfügung stehen und genutzt werden können. Es sind also die objektiven Bedingungen, die für die geplante
ärztliche Zwangsmaßnahme vorhanden sind, mitzuteilen. Die Bewertung, ob durch diese vorhandenen Strukturen
nahezu ein Krankenhausstandard erreicht wird, obliegt dem vom Gericht bestellten Sachverständigen. Diese
objektiven Angaben können am ehesten durch den Leiter der Einrichtung beziehungsweise durch die für die
Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme institutionell verantwortliche Stelle erbracht werden, da diese Akteure
kraft ihrer Funktion einen Überblick über die strukturellen Gegebenheiten des alternativen Durchführungsortes
besitzen müssen. Bei der Erstellung der Bescheinigung kann sich der Leiter der Einrichtung bzw. die für die
Durchführung verantwortliche Stelle ärztlichen Sachverstands, der in der Einrichtung oder an dem alternativen
Ort vorhanden ist, bedienen. Durch die Regelung wird aber die Übernahme der institutionellen Verantwortung
für das Vorliegen der in der Regelung genannten tatsächlichen Gegebenheiten durch die Einrichtungsleitung oder
einen vergleichbar Verantwortlichen sichergestellt. Diese Erklärung erleichtert auch regelmäßig dem beauftragten
Sachverständigen die Prüfung des Krankenhausstandards, da anhand dieser Angaben die leitliniengerechte
Durchführung der beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme beurteilt werden kann.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 7 (§ 323)
Mit dem neu eingeführten Absatz 3 wird die Verpflichtung der konkreten Bezeichnung des Durchführungsortes
im Beschlusstenor aufgenommen. Bislang genügte die Bezeichnung des Typus der Unterbringungseinrichtung,
ohne dass jedoch eine konkrete Einrichtung zu bestimmen wäre (vergleiche BGH, NJW 2024, 2916, Rn. 5). Dies
war bislang unschädlich, da es für die Zulässigkeit der Maßnahme zwar auf den Typus der Einrichtung, nicht aber
auf die konkrete Einrichtung angekommen ist. Dies hat sich durch die Änderung des § 1832 BGB gewandelt. Bei
einer ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses muss der alternative Ort nahezu
Krankenhausstandard aufweisen. Dies wird sich in der Praxis von Einrichtung zu Einrichtung auch für die gleiche Person und
bei der gleichen beabsichtigten Maßnahme unterscheiden, da die strukturellen und personellen Voraussetzungen
der Einrichtungen – auch des gleichen Typus – unterschiedlich sind. Die Prüfung des nahezu
Krankenhausstandards wird daher auch immer nur bezogen auf die konkret in Betracht kommende Einrichtung durchgeführt
werden können. Die ärztliche Zwangsmaßnahme kann daher auch nur für die geprüfte Einrichtung genehmigt werden,
so dass die konkrete Bezeichnung ein wesentlicher Umstand ist, der im Tenor des Beschlusses aufgeführt werden
muss.
Zu Nummer 8 (§ 331)
§ 331 Absatz 1 Nummer 3 FamFG-E wird aufgrund der künftig verpflichtenden Bestellung eines
Verfahrenspflegers redaktionell angepasst.
Mit dem neuen § 331 Absatz 2 FamFG-E wird für den Ausnahmetatbestand des § 1832 Absatz 2 BGB-E die
Möglichkeit der Anwendung der einstweiligen Anordnung nach § 331 Absatz 1 FamFG und der einstweiligen
Maßregel nach § 334 FamFG ausgeschlossen. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt es das
Gericht ausdrücklich offen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, dass eine Ausnahme vom
Krankenhausvorbehalt auch im Wege einer einstweiligen Anordnung genehmigt werden kann (vergleiche BVerfG, Urteil vom
26. November 2024, Az. 1 BvL 1/24, Rn. 162). Im Ergebnis sprechen gewichtige Argumente gegen die
Möglichkeit der einstweiligen Anordnung und einer einstweiligen Maßregel in diesem Anwendungsbereich. Denn die
einstweilige Anordnung zeichnet sich unter anderem durch Verfahrenserleichterungen und eine geringere
Untersuchungstiefe sowie durch einen abgesenkten Prüfungsmaßstab aus, weil die Eilbedürftigkeit im Vordergrund
steht. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt im Einzelfall vorliegen, erfordert
jedoch eine umfassende und sorgfältige Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie eine komplizierte
Abwägung unterschiedlicher Gesichtspunkte und Rechte. Darüber hinaus muss nach dem
Bundesverfassungsgericht gerade auch im Rahmen der Anwendung der Ausnahmefälle das ultima-ratio-Gebot beachtet und gesetzlich
abgesichert werden. Hierfür sind die verfahrensrechtlichen Anforderungen eines Hauptsacheverfahrens
unabdingbar. Die Anwendung der Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt sollte daher nicht im Wege einer einstweiligen
Anordnung erfolgen, da die für diese vorgesehenen Verfahrenserleichterungen, die geringere Begründungstiefe
sowie der abgesenkte Prüfungsmaßstab nicht in ausreichend schonenden Einklang mit den Grundrechten der
betreuten Person gebracht werden können.
Zudem ist in eilbedürftigen Entscheidungen regelmäßig die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme im
Krankenhaus erforderlich. Denn nach § 331 FamFG ist für eine einstweilige Anordnung stets ein dringendes
Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts erforderlich. Ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts ist
jedoch nur dann notwendig, wenn anderenfalls der anordnende Beschluss möglicherweise nicht vollzogen werden
kann, weil sich der Betreute der Maßnahme entzieht oder wenn ein krisenhafter Verlauf die Auswirkungen der
Erkrankung für den Betroffenen bei weiterem Zuwarten erheblich verstärkt. In diesen Konstellationen dürften
aber regelmäßig die strukturellen und personellen Gegebenheiten eines Krankenhauses erforderlich sein, um die
Sicherheit der betreuten Person im notwendigen Maß zu gewährleisten und sie adäquat vor drohenden erheblichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Ein Bedürfnis für einstweilige Anordnungen im Bereich der
Ausnahme besteht daher nicht.
Zu Artikel 3 (Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung)
Der in § 1832 BGB neu eingefügte Absatz 2 nimmt Bezug auf § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB. § 1
Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb VRegV muss daher ebenfalls einen Verweis auf § 1832
Absatz 2 enthalten. Mit der Einfügung des neuen Absatzes 2 in § 1832 BGB verschieben sich die Folgeabsätze.
Aus § 1832 Absatz 4 wird Absatz 5, was in der VRegV nachzuvollziehen ist.
Zu Artikel 4 (Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Der in § 1832 BGB neu eingefügte Absatz 2 nimmt Bezug auf § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7. § 12 ErwSÜAG
muss daher auch einen Verweis auf § 1832 Absatz 2 BGB-E beinhalten. Im Übrigen handelt es sich um eine
Folgeänderung. Mit der Einfügung des neuen Absatzes 2 in § 1832 BGB verschieben sich die Folgeabsätze.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 317 FamFG.
Zu Artikel 5 (Einschränkung von Grundrechten)
Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG muss das Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter
Angabe des Artikels nennen.
Zu Artikel 6 (Evaluierung)
Die Vorschrift sieht eine Evaluierung des Gesetzes nach Ablauf von drei Jahren nach dessen Inkrafttreten vor.
Gegenstand der Evaluierung, die im Rahmen einer vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Forschung durchgeführt werden sollte, sollen dabei die Auswirkungen
der hiermit im materiellen Betreuungsrecht sowie im Verfahrensrecht eingeführten Änderungen auf die
Anwendungspraxis sein. Zu überprüfen sind dabei insbesondere die Art und Häufigkeit von betreuungsgerichtlich nach
der Neuregelung des § 1832 Absatz 2 BGB genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen, die Gruppe der hiervon
Betroffenen, ihr Geschlecht und Alter sowie die tatsächlichen Durchführungsorte der ärztlichen
Zwangsmaßnahmen. Darüber hinaus sollte Gegenstand der Evaluierung die Wirksamkeit der mit diesem Gesetz eingeführten
Schutzmechanismen und des Verfahrensrechts sein.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das hierin vorgesehene Inkrafttreten am Tag nach der
Verkündung soll sicherstellen, dass die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber, bis zum
31. Dezember 2026 eine Neuregelung zu treffen, eingehalten wird.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 – neu – (§ 1832a – neu – BGB)
Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
,5. Nach § 1832 wird der folgende § 1832a eingefügt:
„§ 1832a
Postoperative Maßnahmen
Auf postoperative Maßnahmen, die als Folge einer gemäß § 630d Absatz 1 und Absatz 2
zulässigen medizinischen Maßnahme zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden erheblichen Schadens
erforderlich sind, finden die §§ 1831 und 1832 keine Anwendung, soweit und solange der Patient die
Notwendigkeit der Maßnahme aufgrund eines durch die medizinische Maßnahme begründeten Delirs
oder eines vergleichbaren vorübergehenden Zustands nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht
handeln kann.“ ‘
Begründung:
Der Änderungsantrag zielt darauf ab, durch den Gesetzentwurf die derzeitige Rechtsunsicherheit hinsichtlich
der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von postoperativen Fixierungen zu beseitigen.
Postoperative Fixierungen werden nach einer Operation vorgenommen, um zu verhindern, dass sich
Patienten im vorübergehenden einwilligungsunfähigen Zustand lebenswichtige Zugänge entfernen oder aus dem
Bett fallen. Um eine Selbstgefährdung dieser Patienten zu vermeiden, werden in der Regel die Handgelenke
der Betroffenen fixiert. Je nach Ausmaß der Unruhe und der Körperkraft der Patienten können ein
Brustoder Bauchgurt und in selten Fällen auch Fußgurte zum Einsatz kommen.
Zum einen stellt sich die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von postoperativen ärztlichen Maßnahmen,
insbesondere bei Fixierungen nach einer Operation, mit denen verhindert werden soll, dass sich Patienten im
vorübergehenden einwilligungsunfähigen Zustand lebenswichtige Zugänge entfernen. In der gerichtlichen
Praxis werden diese Fälle unterschiedlich gehandhabt. Teilweise werden sie als freiheitsentziehende
Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 BGB gerichtlich genehmigt. Andere Gerichte sind der Auffassung, derartige
Fixierungen seien von der Einwilligung oder mutmaßlichen Einwilligung des Betroffenen in die Behandlung
gedeckt und bedürften daher keiner richterlichen Genehmigung (so AG Lübeck, BtPrax 2020, 38). Nach
anderer Ansicht handelt es sich bei diesen Zwangsmaßnahmen nicht um freiheitsentziehende Maßnahmen
nach § 1831 BGB, sondern um ärztliche Zwangsmaßnahmen (so auch Beckmann, BtPrax 2019, 190 ff.;
Wedel/Kraemer, FamRZ 2020, 1525, (1526); vergleiche auch OLG Bamberg, VersR 2012, 1440 ff.).
Darüber hinaus ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 zur Fixierung im
Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16) unklar, ob die dort
vorgegebenen Maßgaben zum Richtervorbehalt und die kurze Frist von 30 Minuten auch für Fixierungen,
insbesondere für postoperative Fixierungen, gelten, die außerhalb jeder Unterbringung erfolgen.
In diesen Fällen, in denen der Patient nach einer Operation aufgrund eines durch die Operation begründeten
Delirs oder eines vergleichbaren vorübergehenden Zustands die Notwendigkeit der Maßnahme zur
Gewährleistung des Erfolgs der durchgeführten Operation nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln
kann und deshalb zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden erheblichen Schadens eine Fixierung
notwendig ist, bedarf es regelmäßig weder des aufwändigen Genehmigungsverfahrens für ärztliche
Zwangsmaßnahmen nach § 1832, das zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die
Bestellung eines Verfahrenspflegers erfordert, noch des Genehmigungsverfahrens für freiheitsentziehende
Maßnahmen nach § 1831 BGB. Denn die Fixierung ist in diesen Fällen regelmäßig medizinisch alternativlos. Ein
Missbrauchspotential, das nach gerichtlicher Kontrolle verlangt, existiert nicht: Die Betroffenen sind nach
überstandenem Delir mit der zwangsweisen Behandlung während des Delirs einverstanden. Die Behandlung
(Operation), die das Delir ausgelöst hat, beruhte auf der Einwilligung oder mutmaßlichen Einwilligung des
zu diesem Zeitpunkt einwilligungsfähigen und über die Risiken der Operation aufgeklärten Patienten. Die
Zwangsmaßnahme stellt sich regelmäßig als von der Vorstellung des Patienten getragene Fortsetzung der
Operation dar, soweit es sich um typische Operationsfolgen und deren Behandlung als Folge des
vorgenommenen Eingriffs handelt.
Um dem Rechnung zu tragen, sollen diese Maßnahmen daher aus dem Anwendungsbereich von § 1831 BGB
und § 1832 BGB ausgenommen werden, wenn diese postoperativen Maßnahmen als Folge einer gemäß
§ 630d Absatz 1 und Absatz 2 BGB zulässigen medizinischen Maßnahme zur Abwendung eines gegenwärtig
drohenden erheblichen Schadens erforderlich sind, allerdings nur soweit und solange der Patient die
Notwendigkeit der Maßnahmen aufgrund eines durch die medizinische Maßnahme begründeten Delirs oder
eines vergleichbaren vorübergehenden Zustands nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
Die postoperative Maßnahme muss also adäquat kausale Folge der mit der Einwilligung beziehungsweise
mutmaßlichen Einwilligung des Patienten begonnenen Operation sein. Darüber hinaus sollen für diese
postoperativen Maßnahmen die Voraussetzungen der § 1831 BGB und § 1832 BGB nur keine Anwendung
finden, soweit – inhaltlich – und solange – zeitlich – der Patient aufgrund des aufgrund der Operation
aufgetretenen Delirs oder eines vergleichbaren Zustands nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der ärztlichen
Maßnahme zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 317 Absatz 1 Satz 3 – neu –, Satz 4 – neu – FamFG)
Nach Artikel 2 Nummer 4 § 317 Absatz 1 Satz 2 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Das Gericht kann von der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nach
§ 312 Nummer 2 und 4 absehen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht
erforderlich ist. Sieht das Gericht von der Verfahrenspflegerbestellung ab, ist dies in der Entscheidung, durch die
eine freiheitsentziehende Maßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.“
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in § 317 Absatz 1 Satz 1 FamFG-E vor, dass eine Verfahrenspflegerbestellung nicht
nur wie bisher in den Fällen der Genehmigung oder Anordnung einer Zwangsmaßnahme, sondern in allen
Unterbringungssachen obligatorisch sein soll.
In Unterbringungssachen i.e.S. (also § 312 Ziffer 1., Ziffer 4 1. Alternative FamFG) ist aufgrund der
Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend BGH v. 2.3.2011 -XII ZB 346/10, FamRZ 2011,
S. 805 ff. [S. 806]) bereits in der Vergangenheit ganz überwiegend durchgängig ein Verfahrenspfleger
bestellt worden. Insofern vollzieht der Entwurf die richterrechtlich ausgebildeten und praktizierten Vorgaben
nach.
Unterbringungssachen i. S. d. § 312 FamFG umfassen aber auch alle unterbringungsähnlichen Maßnahmen
des § 1831 Absatz 4 BGB unabhängig von der konkreten Eingriffsintensität.
Mithin bedürfen auch freiheitsentziehende Maßnahmen, wie z. B. die Anbringung von Bettgittern oder
Therapietischen zukünftig zwingend einer vorherigen Verfahrenspflegerbestellung.
Laut der gerichtlichen Praxis dürfte aber die Verfahrenspflegerbestellung in den sog. „Krankenhausfällen“
(d. h. in den Fällen, in denen Bettgitter, Therapietische oder Ähnliches bei Betroffenen mit Demenz oder
Delir im Krankenhaus nach einer Operation nötig würden) in vielen Fällen keinen Nutzen haben, da keine
erkenntnisreichen Ausführungen des Verfahrenspflegers zu erwarten seien. Das betreffe insbesondere die
Situation, dass der Betroffene in einer Aufwachsituation nach einer Operation in ein Delir gerät, oder dass
ein Patient von einer Intensiv-Beatmung entwöhnt wird und sich unbewusst an die Zugänge oder
Trachealkanüle greift. Zum Schutz vor starkem Bluten oder Ersticken seien hier regelmäßig kurzfristig
freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter, Fixierung und sedierende Medikamente erforderlich.
Soweit der Gesetzentwurf die zwingende Verfahrenspflegerbestellung für alle Unterbringungssachen damit
begründet, dass die unterbringungsähnlichen Maßnahmen „aufgrund der erheblichen Grundrechtsintensität“
(vgl. Gesetzesbegründung Buchstabe B zu § 317) nicht anders zu bewerten seien, als die klassische
Freiheitsentziehung i. S. d. Artikel 2 Absatz 2, Artikel 104 GG, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahrensrecht
auch an anderer Stelle deutlich differenziert und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen geringere
Anforderungen stellt (z. B. § 321 Absatz 2 FamFG, § 331 Satz 1 Nummer 2 FamFG). Die Verschärfung bei der
Verfahrenspflegerbestellung erscheint daher auch gesetzessystematisch widersprüchlich.
Weiterhin sind folgende, von der gerichtlichen Praxis vorgebrachte Erwägungen zu berücksichtigen:
Durch die geplante Neuregelung entstünden Kosten ohne entsprechenden Nutzen für die Betroffenen, die
diesen kaum zu vermitteln seien.
Darüber hinaus wird eine Überlastung von Verfahrenspflegern erwartet. Bei beruflichen Verfahrenspflegern
sei vergleichbar den beruflichen Betreuern aufgrund des demographischen Wandels mit einem Rückgang
der Anzahl der Berufsträger bei gleichzeitig zu erwartender Steigerung der Fallzahlen auf Seiten der
Betreuten zu rechnen.
Ferner drohe eine Verzögerung bei Terminabstimmungen und den Stellungnahmen der Verfahrenspfleger.
Kann ein Beschluss erst nach Anhörung eines Verfahrenspflegers erlassen werden, würden Ärzte und
Krankenpfleger mit der Situation allein gelassen, da es keinen Bereitschaftsdienst für Verfahrenspfleger gebe.
Im Ergebnis sollte daher hinsichtlich der Anordnung oder Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen
eine Ausnahmeregelung aufgenommen werden und das Gericht von einer Verfahrenspflegerbestellung
absehen können, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist. So können
unnötige Kosten und unnötiger bürokratischer Aufwand vermieden werden.
3. Zu Artikel 2 Nummer 7a – neu – (§ 329 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 01 – neu –,
1 FamFG), Nummer 9 – neu – (§ 333 Absatz 2 Satz 1, 2 FamFG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 7a einzufügen:
,7a. § 329 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „sechs Wochen“ durch die Angabe „drei Monaten“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht
keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder
begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.“
bb) In Satz 1 wird die Angabe „mehr als zwölf Wochen“ durch die Angabe „mehr als sechs
Monaten“ ersetzt.“‘
b) Nach Nummer 8 ist die folgende Nummer 9 einzufügen:
,9. § 333 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „zwei Wochen“ durch die Angabe „vier Wochen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „sechs Wochen“ durch die Angabe „zwölf Wochen“ ersetzt.‘
Begründung:
Nach geltendem Recht dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen für die Dauer von höchstens sechs Wochen im
Hauptsacheverfahren genehmigt bzw. angeordnet werden, § 329 Absatz 1 Satz 2 FamFG. Im Fall der
einstweiligen Anordnungen beträgt die maximale Frist für die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung sogar nur zwei Wochen, § 333 Absatz 2 Satz 1 FamFG. Bei
mehrfacher Verlängerung darf eine Gesamtdauer von sechs Wochen nicht überschritten werden, § 333 Absatz 2
Satz 2 FamFG.
Bereits jetzt stellen diese kurzen Fristen für alle Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens eine erhebliche
Herausforderung dar, wenn eine Behandlung gegen den Willen des betroffenen Menschen für einen längeren
Zeitraum medizinisch erforderlich ist.
Bei Einführung der § 329 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 333 Absatz 2 FamFG im Jahr 2013 hat sich der
Gesetzgeber hinsichtlich der Bemessung der sechswöchigen Frist auf die Erfahrungswerte der bis dato
beobachteten Praxis berufen. Im Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung
in eine ärztliche Zwangsmaßnahme der Fraktion der CDU/CSU und FDP vom 19.11.2012 wurde die vo
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbst (Gesetzentwurf)