Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette
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Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 297/26
20.05.26
AV
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
AVV Zoonosen Lebensmittelkette
A. Problem und Ziel
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und
Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der
Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette) wurde die Grundlage für ein
bundesweit einheitliches amtliches Zoonosen-Monitoring geschaffen. Die geltende AVV
regelt die Durchführung des Monitorings für die Jahre 2024 bis 2026. Eine weitere
Fortführung des Zoonosen-Monitorings auf der Grundlage der AVV Zoonosen
Lebensmittelkette in den Jahren 2027 bis 2029 ist angezeigt, um weiterhin der Verpflichtung aus der
Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November
2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der
Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des
Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) nachzukommen.
B. Lösung
Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Anwendung der „One
in, one out“-Regel besteht somit keine Veranlassung.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch geändert oder
abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 297/26
20.05.26
AV
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
AVV Zoonosen Lebensmittelkette
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 20. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
AVV Zoonosen Lebensmittelkette
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV
Zoonosen Lebensmittelkette
Vom …
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die
Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette
Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
Februar 2012 (BAnz. S. 623), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom
13. September 2023 (BAnz AT 21.09.2023 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der bundesweit einheitlichen
Durchführung der Beobachtung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonosen-Monitoring) gemäß
den Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG.“
b) Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. Trichinen bei empfänglichen frei lebenden Tieren im Rahmen eines
Überwachungsprogramms nach Artikel 11 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder Kapitel II der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „2024 bis 2026“ durch die Angabe „2027 bis
2029“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2024 bis 2026“ durch die Angabe „2027 bis
2029“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Länder, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
(Bundesministerium), das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für
Tiergesundheit, und das Robert Koch-Institut können Vorschläge zu Zoonosen-
Stichprobenplänen beim Bundesamt und beim Bundesinstitut einreichen. Die Vorschläge sind schriftlich
oder elektronisch einzureichen.“
b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings, der Durchführung des jährlichen
bundesweiten Überwachungsplanes und der nach Artikel 112 der Verordnung (EU)
2017/625 koordinierten Programme der Europäischen Union von den Ländern jeweils
zu untersuchenden Proben,“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann den Wortlaut
der AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung im
Bundesanzeiger bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
D e r B u n d e s k a n z l e r
F r i e d r i c h M e r z
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r L a n d w i r t s c h a f t , E r n ä h r u n g u n d
H e i m a t
A l o i s R a i n e r
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November
2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der
Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des
Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/20/EU
vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234) geändert worden ist
2. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit
spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl.
L 212 vom 11.8.2015, S. 7), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
2025/506 vom 19. März (ABl. L 506 vom 20.3.2025, S.1) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der
Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.
1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG,
96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des
Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018,
S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3115
vom 27. November 2024 (ABl. L 3115 vom 16.12.2024, S. 1) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und
Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der
Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette) wurde die Grundlage für ein bundesweit
einheitliches amtliches Zoonosen-Monitoring geschaffen. Die geltende AVV regelt die
Durchführung des Monitorings für die Jahre 2024 bis 2026. Eine weitere Fortführung des
Zoonosen-Monitorings auf der Grundlage der AVV Zoonosen Lebensmittelkette in den
Jahren 2027 bis 2029 ist angezeigt, um weiterhin der Verpflichtung aus der Richtlinie
2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur
Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung
90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L
325 vom 12.12.2003, S. 31) nachzukommen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Fortführung des Zoonosen-Monitorings für die Jahre 2027 bis 2029.
III. Alternativen
Es gibt keine Alternativen, da die Fortführung des Zoonosen-Monitorings für die Umsetzung
der Richtlinie 2003/99/EG erforderlich ist.
IV. Regelungskompetenz
Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Mit der AVV Zoonosen Lebensmittelkette vom 11. Juli 2008 (BAnz. S. 2578) wurde für
Deutschland eine Rechtsvorschrift erlassen, die einen Beitrag zur Optimierung der von der
Richtlinie 2003/99/EG geforderten Überwachung und Datenerfassung entlang der
Lebensmittelkette leistet. Die vorliegende Regelung zur Änderung der AVV Zoonosen
Lebensmittelkette führt diesen Ansatz fort.
Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.
Die Verwaltungsvorschrift ist mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie insbesondere die
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels (SDG) Nummer 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen
jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“ fördern. Durch die Erkenntnisse
aus dem Zoonosen-Monitoring kann möglichen Infektionsquellen begegnet und somit
können Gesundheitsrisiken verringert werden.
Ferner werden den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 3 b) „Gefahren und
unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit und die Natur sind zu vermeiden“
sowie Nummer 4 c) „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv,
wettbewerbsfähig sowie sozial- und umweltverträglich sein; sie muss insbesondere
Biodiversität, Böden und Gewässer schützen und erhalten sowie die Anforderungen an eine
tiergerechte Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen
Verbraucherschutz beachten“ Rechnung getragen. Durch das Zoonosen-Monitoring werden
repräsentative Daten über das Auftreten von Zoonoseerregern in Futtermitteln, lebenden Tieren
und Lebensmitteln erhoben. Damit werden Kenntnisse über die Bedeutung verschiedener
Lebensmittel als mögliche Infektionsquellen für den Menschen gewonnen. Des Weiteren
gibt das Zoonosen-Monitoring Aufschluss über die Ausbreitungs- und
Entwicklungstendenzen von Zoonoseerregern.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Der Wirtschaft, insbesondere auch mittelständischen Betrieben der Land- und
Lebensmittelwirtschaft, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Änderung der AVV
Zoonosen Lebensmittelkette. Durch die Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette
werden überdies keine Informationspflichten neu begründet, geändert oder abgeschafft. Das
Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten.
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da sie von
der Verwaltungsvorschrift nicht betroffen sind.
Dem Bund und den Ländern entsteht kein neuer Vollzugsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen dieser Verwaltungsvorschrift auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu
erwarten, da die AVV Zoonosen Lebensmittelkette sowie die Sechste Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette keine Sachverhalte
regeln, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette sowie der Sechsten Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette kommt nicht in
Betracht, weil zu erwarten ist, dass die Regelungen dauerhaft tragfähig sind. Eine Evaluierung
ist nicht erforderlich, da es sich hier nicht um ein wesentliches Regelungsvorhaben handelt
und auch aus anderen Gründen eine Evaluierung nicht erforderlich ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette)
Zu Nummer 1
Mit den Regelungen werden erforderliche Aktualisierungen der Verweise auf EU-Recht
vorgenommen.
Zu Nummer 2
Änderung des § 4:
Durch die Änderung wird der Zeitraum für das Zoonosen-Monitoring um weitere drei Jahre
von 2027 bis 2029 verlängert. Diese Verlängerung ist erforderlich, um weiterhin den
Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur
Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) Rechnung zu tragen.
Zu Nummer 3
Mit den Regelungen werden die Bezeichnung des Ministeriums aktualisiert sowie eine
erforderliche Aktualisierung des Verweises auf EU-Recht vorgenommen.
Drucksache 297/26 - 6 -
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