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Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette

dip / drucksache 20.05.2026 · WP 21 · 297/26 · Allgemeine Verwaltungsvorschrift · Original ↗

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Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 297/26 20.05.26 AV Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette A. Problem und Ziel Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette) wurde die Grundlage für ein bundesweit einheitliches amtliches Zoonosen-Monitoring geschaffen. Die geltende AVV regelt die Durchführung des Monitorings für die Jahre 2024 bis 2026. Eine weitere Fortführung des Zoonosen-Monitorings auf der Grundlage der AVV Zoonosen Lebensmittelkette in den Jahren 2027 bis 2029 ist angezeigt, um weiterhin der Verpflichtung aus der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) nachzukommen. B. Lösung Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand belastet. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Anwendung der „One in, one out“-Regel besteht somit keine Veranlassung. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch geändert oder abgeschafft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 297/26 20.05.26 AV Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette Bundesrepublik Deutschland Berlin, 20. Mai 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette Vom … Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: Artikel 1 Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2012 (BAnz. S. 623), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 13. September 2023 (BAnz AT 21.09.2023 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der bundesweit einheitlichen Durchführung der Beobachtung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonosen-Monitoring) gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG.“ b) Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. Trichinen bei empfänglichen frei lebenden Tieren im Rahmen eines Überwachungsprogramms nach Artikel 11 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375.“ 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2024 bis 2026“ durch die Angabe „2027 bis 2029“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2024 bis 2026“ durch die Angabe „2027 bis 2029“ ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Länder, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium), das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Robert Koch-Institut können Vorschläge zu Zoonosen- Stichprobenplänen beim Bundesamt und beim Bundesinstitut einreichen. Die Vorschläge sind schriftlich oder elektronisch einzureichen.“ b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings, der Durchführung des jährlichen bundesweiten Überwachungsplanes und der nach Artikel 112 der Verordnung (EU) 2017/625 koordinierten Programme der Europäischen Union von den Ländern jeweils zu untersuchenden Proben,“ Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann den Wortlaut der AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den D e r B u n d e s k a n z l e r F r i e d r i c h M e r z D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r L a n d w i r t s c h a f t , E r n ä h r u n g u n d H e i m a t A l o i s R a i n e r EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/20/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234) geändert worden ist 2. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/506 vom 19. März (ABl. L 506 vom 20.3.2025, S.1) geändert worden ist 3. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3115 vom 27. November 2024 (ABl. L 3115 vom 16.12.2024, S. 1) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette) wurde die Grundlage für ein bundesweit einheitliches amtliches Zoonosen-Monitoring geschaffen. Die geltende AVV regelt die Durchführung des Monitorings für die Jahre 2024 bis 2026. Eine weitere Fortführung des Zoonosen-Monitorings auf der Grundlage der AVV Zoonosen Lebensmittelkette in den Jahren 2027 bis 2029 ist angezeigt, um weiterhin der Verpflichtung aus der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) nachzukommen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Fortführung des Zoonosen-Monitorings für die Jahre 2027 bis 2029. III. Alternativen Es gibt keine Alternativen, da die Fortführung des Zoonosen-Monitorings für die Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG erforderlich ist. IV. Regelungskompetenz Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Mit der AVV Zoonosen Lebensmittelkette vom 11. Juli 2008 (BAnz. S. 2578) wurde für Deutschland eine Rechtsvorschrift erlassen, die einen Beitrag zur Optimierung der von der Richtlinie 2003/99/EG geforderten Überwachung und Datenerfassung entlang der Lebensmittelkette leistet. Die vorliegende Regelung zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette führt diesen Ansatz fort. Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen. Die Verwaltungsvorschrift ist mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie insbesondere die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels (SDG) Nummer 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“ fördern. Durch die Erkenntnisse aus dem Zoonosen-Monitoring kann möglichen Infektionsquellen begegnet und somit können Gesundheitsrisiken verringert werden. Ferner werden den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 3 b) „Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit und die Natur sind zu vermeiden“ sowie Nummer 4 c) „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial- und umweltverträglich sein; sie muss insbesondere Biodiversität, Böden und Gewässer schützen und erhalten sowie die Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten“ Rechnung getragen. Durch das Zoonosen-Monitoring werden repräsentative Daten über das Auftreten von Zoonoseerregern in Futtermitteln, lebenden Tieren und Lebensmitteln erhoben. Damit werden Kenntnisse über die Bedeutung verschiedener Lebensmittel als mögliche Infektionsquellen für den Menschen gewonnen. Des Weiteren gibt das Zoonosen-Monitoring Aufschluss über die Ausbreitungs- und Entwicklungstendenzen von Zoonoseerregern. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Der Wirtschaft, insbesondere auch mittelständischen Betrieben der Land- und Lebensmittelwirtschaft, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette. Durch die Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette werden überdies keine Informationspflichten neu begründet, geändert oder abgeschafft. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten. Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da sie von der Verwaltungsvorschrift nicht betroffen sind. Dem Bund und den Ländern entsteht kein neuer Vollzugsaufwand. 5. Weitere Kosten Keine. Auswirkungen dieser Verwaltungsvorschrift auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die AVV Zoonosen Lebensmittelkette sowie die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette keine Sachverhalte regeln, die hierauf Einfluss nehmen könnten. VII. Befristung; Evaluation Eine Befristung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette sowie der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette kommt nicht in Betracht, weil zu erwarten ist, dass die Regelungen dauerhaft tragfähig sind. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, da es sich hier nicht um ein wesentliches Regelungsvorhaben handelt und auch aus anderen Gründen eine Evaluierung nicht erforderlich ist. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette) Zu Nummer 1 Mit den Regelungen werden erforderliche Aktualisierungen der Verweise auf EU-Recht vorgenommen. Zu Nummer 2 Änderung des § 4: Durch die Änderung wird der Zeitraum für das Zoonosen-Monitoring um weitere drei Jahre von 2027 bis 2029 verlängert. Diese Verlängerung ist erforderlich, um weiterhin den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) Rechnung zu tragen. Zu Nummer 3 Mit den Regelungen werden die Bezeichnung des Ministeriums aktualisiert sowie eine erforderliche Aktualisierung des Verweises auf EU-Recht vorgenommen. Drucksache 297/26 - 6 -

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