polradar

Entwurf eines Gesetzes zu dem Fortgeschrittenen Rahmenabkommen vom 13. Dezember 2023 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 387/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zu dem Fortgeschrittenen Rahmenabkommen vom 13. Dezember 2023 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits [Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Fortgeschrittenen Rahmenabkommen vom 13. Dezember 2023 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits A. Problem und Ziel Am 1. März 2005 trat das erste Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3) (nachfolgend: Assoziierungsabkommen) in Kraft. Das Assoziierungsabkommen basierte auf den drei Säulen „politischer Dialog“, „Zusammenarbeit“ und „Handel“. Das Assoziierungsabkommen, welches das erste dieser Art zwischen Lateinamerika und Europa war, stärkte die enge Partnerschaft der Europäischen Gemeinschaft mit der Republik Chile (nachfolgend: Chile). Beide Seiten teilen die Werte Freiheit, Demokratie, Menschenrechte, die Förderung des Multilateralismus und befürworten freien und regelbasierten Handel. Die Wirtschaftsbeziehungen der heutigen Europäischen Union (EU) zu Chile haben sich seit der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens intensiviert. Seit dem Inkrafttreten der Handelssäule des Abkommens hat sich der bilaterale Handel mehr als verdoppelt, mit einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 5 Prozent, was die EU zum größten ausländischen Investor und zum drittgrößten Handelspartner Chiles macht. Zudem haben sich die Rahmenbedingungen der Partnerschaft stetig verändert und verschärft. Neue globale Herausforderungen wie die Auswirkungen der russischen Invasion in der Ukraine, der weltweiten Inflation, der Unterbrechungen der globalen Lieferketten, der Energiekrise sowie die Klimakrise sind nur einige Aspekte, die dazu führen, dass das bisherige Assoziierungsabkommen nicht mehr in Gänze den aktuellen Entwicklungen gerecht wird. Bundesrat Drucksache 387/25 15. 08. 25 AA – EU – R – Wi Fristablauf: 26. 09. 25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Drucksache 387/25 – 2 – Bundesrat Daher einigten sich die Führungsspitzen der EU und Chiles auf einem Treffen, das am 26. und 27. Januar 2013 am Rande des Gipfels der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten mit der Europäischen Union in Santiago de Chile stattfand, darauf, Möglichkeiten zur Aktualisierung des Abkommens zu prüfen, um die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu verbessern und die Zusammenarbeit und den Handel zu vertiefen. Das Ergebnis dieser Modernisierung waren nach mehrjährigen Verhandlungen zwei Abkommen: das Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (ABl. L, 2024/2953, 20.12.2024) (nachfolgend: Interims-Handelsabkommen), welches bereits seit dem 1. Februar 2025 in Kraft ist, sowie das Fortgeschrittene Rahmenabkommen vom 13. Dezember 2023 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L, 2024/1759, 30.7.2024) (nachfolgend: Fortgeschrittenes Rahmenabkommen), welches den Handelsteil des Interims-Handelsabkommens übernimmt und mit seinem Inkrafttreten das Interims-Handelsabkommen ablösen wird. Das Fortgeschrittene Rahmenabkommen besteht aus einem Handels- und Investitionsschutzteil sowie aus Komponenten der Zusammenarbeit in den Be reichen Gesundheit, Umwelt, Klima, Energie, Bildung, Wissenschaft, Verkehr und Arbeit. Mit den handelspolitischen Bestimmungen des Interims- Handelsabkommens und des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens wird der Geltungsbereich des derzeitigen bilateralen Handelsrahmens erweitert und an die neuen globalen politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen angepasst. Rund 99,9 Prozent der EU-Ausfuhren nach Chile werden mit Inkrafttreten des Abkommens von Zöllen befreit sowie Vereinfachungen für den Dienstleistungssektor und für kleine und mittlere Unternehmen eingeführt. Mit Inkrafttreten des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens werden die bestehenden bilateralen Investitionsschutzverträge der EU- Mitgliedstaaten mit der Republik Chile einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten beendet, verlieren ihre Wirksamkeit und werden durch das Abkommen ersetzt und abgelöst. Für Deutschland betrifft dies den Vertrag vom 21. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1998 II S. 1427, 1428). Das Fortgeschrittene Rahmenabkommen löst innerstaatlich bezüglich der Regelungen, die in mitgliedstaatlicher Kompetenz liegen, gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Erfordernis eines Vertragsgesetzes aus. B. Lösung Durch das Vertragsgesetz soll den Voraussetzungen von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Rechnung getragen werden. C. Alternativen Keine. Bundesrat – 3 – Drucksache 387/25 D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bei der Durchführung des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens entstehen durch vorgesehene Konsultationen, Arbeitsgruppen und Ausschüsse administrative Kosten für die Organe der EU. Mit dem Fortgeschrittenen Rahmenabkommen (Abschnitt D: Beilegung von Investitionsstreitigkeiten und Investitionsgerichtsbarkeit) wird eine neue Investitionsgerichtsbarkeit im Rahmen des Verfahrens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten eingeführt. Die Kosten für dessen ständige Struktur, bestehend aus einem Gericht erster Instanz und einem Be - rufungsgericht, werden zwischen der EU und Chile geteilt. Die Kosten werden auf EU-Seite vollständig aus dem EU-Haushalt beglichen. Die Bundesrepublik Deutschland ist an den Kosten in Höhe ihres Finanzierungsanteils an dem Haushalt der EU beteiligt. a) Für den Bund Zusätzliche Verwaltungskosten für den Bund werden voraussichtlich im Zuge der Durchführung von Amtshilfe im Zollbereich entstehen. Diese Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushalts - ansätze zu erwirtschaften. b) Für die Länder Zusätzliche Verwaltungskosten für die Länder entstehen nicht. c) Für die Kommunen Zusätzliche Verwaltungskosten für die Kommunen entstehen nicht. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt oder abgeschafft. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Fortgeschrittene Rahmenabkommen selbst ist kostenneutral und wird deutschen Unternehmen verbesserte Chancen eröffnen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die für die Durchführung der Amtshilfe im Zollbereich entstehenden Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu erwirtschaften. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Das Fortgeschrittene Rahmenabkommen fördert die nachhaltige Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Fortgeschrittenen Rahmenabkommen vom 13. Dezember 2023 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Auswärtige Amt. Friedrich Merz Fristablauf: 26. 09. 25 Bundesrat Drucksache 387/25 15. 08. 25 AA – EU – R – Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Fortgeschrittenen Rahmenabkommen vom 13. Dezember 2023 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits Bundesrat – 7 – Drucksache 387/25 Gesetzentwurf der Bundesregierung E n t w u r f Gesetz zu dem Fortgeschrittenen Rahmenabkommen vom 13. Dezember 2023 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits Vom                      2025 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Brüssel am 13. Dezember 2023 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Fortgeschrittenen Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wird zugestimmt. Das Fortgeschrittene Rahmenabkommen wird nachstehend veröffentlicht.* * Die Anhänge 9 bis 38-B, die Protokolle und die Gemeinsamen Erklärungen zu dem Fortgeschrittenen Rahmenabkommen vom 13. Dezember 2023 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Drucksache 387/25 – 8 – Bundesrat Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Fortgeschrittene Rahmenabkommen nach seinem Artikel 41.5 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. (3) Der Tag, an dem der Vertrag vom 21. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1998 II S. 1427, 1428) nach Artikel 17.23 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 17-F Nummer 4 des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens außer Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Bundesrat – 9 – Drucksache 387/25 Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf das Fortgeschrittene Rahmenabkommen vom 13. Dezember 2023 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L, 2024/1759, 30.7.2024) (nachfolgend: Fortgeschrit - tenes Rahmenabkommen) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sich das Fortgeschrittene Rahmenabkommen, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes, weil die Artikel 6.2, 17.9, 17.11, 18.4, 18.5, 25.3 und 25.5 des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens zumindest auch die Einkommen- und die Körperschaftsteuer betreffen, ohne dass Artikel 39.3 des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens diesbezüglich eine vollständige Bereichsausnahme enthält, und das Aufkommen aus diesen Steuerarten nach Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes nicht dem Bund allein, sondern Bund und Ländern gemeinsam zusteht. Der Begriff der direkten Steuern im Sinne des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens umfasst alle direkten Steuern unbeschadet davon, ob das Steueraufkommen dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden (Gemeinde - verbänden) zusteht. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Fortgeschrittene Rahmenabkommen nach seinem Artikel 41.5 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt, in dem der in Anhang 17-F Nummer 4 des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens aufgeführte bilaterale Vertrag vom 21. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1998 II S. 1427, 1428) nach Artikel 17.23 Absatz 1 des Abkommens außer Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Mit Inkrafttreten des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens werden die be - stehenden bilateralen Investitionsschutzverträge der EU-Mitgliedstaaten mit der Republik Chile einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten beendet, verlieren ihre Wirksamkeit und werden durch das Abkommen ersetzt und abgelöst. Für Deutschland betrifft dies den Vertrag vom 21. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen. Für die regelmäßigen Tagungen der gemeinsamen Organe (Unterausschüsse, gemischter Ausschuss, gemischter Rat) fallen Verwaltungskosten an. Das umfasst insbesondere Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten, Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen sowie Kosten für die Übersetzung und Vervielfältigung der Dokumente. Alle genannten Kosten obliegen jedoch vornehmlich der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament. Drucksache 387/25 – 10 – Bundesrat Fortgeschrittenes Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits Präambel Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Groẞherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und die Europäische Union – einerseits, und die Republik Chile, im Folgenden „Chile“, andererseits, im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ – in Anbetracht der engen kulturellen, politischen, und wirtschaftlichen Beziehungen und der Zusammenarbeit, die sie verbinden, in Bekräftigung ihres Eintretens für demokratische Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung sowie für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung und die Bekämpfung des Klimawandels, die die Grundlage für ihre Partnerschaft und Zusammenarbeit bilden, Bundesrat – 11 – Drucksache 387/25 in der Gemeinsamen Überzeugung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für den Frieden und die Sicherheit in der Welt darstellt, eingedenk des erheblichen Beitrags zur Stärkung dieser Beziehungen, den das am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), leistet, unter Hervorhebung des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen und der Bedeutung der Schaffung eines kohärenten Rahmens für die weitere Förderung dieser Beziehungen, in Anbetracht ihrer Zusage, das bestehende Assoziierungsabkommen zu modernisieren, um neuen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und den Fortschritten in ihrer Partnerschaft Rechnung zu tragen, in Anerkennung der Bedeutung eines starken und wirksamen multilateralen Systems auf der Grundlage des Völkerrechts für die Erhaltung des Friedens, die Verhütung von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit sowie für die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen, in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die Zusammenarbeit in bilateralen, regionalen und globalen Fragen von gemeinsamem Interesse zu verstärken und alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um Maßnahmen zur Entwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden internationalen Zusammenarbeit zu fördern, unter Begrüẞung der Annahme und unter Forderung der Durchführung des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015 – 2030, der auf der dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen in Sendai am 18. März 2015 beschlossen wurde, der auf der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung vom 13. bis 16. Juli 2015 in Addis Abeba verabschiedeten Aktionsagenda von Addis Abeba, der am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN- Generalversammlung“) verabschiedeten Resolution 70/1 mit dem Ergebnisdokument „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit ihren 17 Nachhaltigkeitszielen“ (im Folgenden „Agenda 2030“), des am 12. Dezember 2015 auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Paris verabschiedeten Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), der am 20. Oktober 2016 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wohnungswesen und nachhaltige Stadtentwicklung (Habitat III) in Quito verabschiedeten Neuen Städteagenda (im Folgenden „Neue Städteagenda“) und der auf dem Humanitären Weltgipfel in Istanbul vom 23. und 24. Mai 2016 eingegangenen Verpflichtungen, unter Bekräftigung ihres Engagements für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension und für die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zu einer nachhaltigen Entwicklung in diesen drei Dimensionen beiträgt, die als eng miteinander verflochten und sich gegenseitig verstärkend anerkannt sind, sowie ihres Engagements für die Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030, unter Bekräftigung ihrer Zusage, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit dem am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation und den spezifischen Zielen und Bestimmungen des Teils III dieses Abkommens auszuweiten und zu diversifizieren, in dem Wunsch, ihre Wirtschaftsbeziehungen, insbesondere ihre Handels- und Investitionsbeziehungen, durch die Stärkung und Verbesserung des Marktzugangs zu stärken und einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum zu leisten, und unter gleichzeitiger Berücksichtigung dessen, dass das Bewusstsein für die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Umweltschäden, nicht nachhaltigen Produktions- und Verbrauchsmustern und deren Auswirkungen auf das Wohlergehen der Menschen geschärft werden muss, in der Überzeugung, dass das Abkommen durch nachhaltige Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere in den Sektoren Handel und Investitionen, die für die Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der technologischen Innovation und Modernisierung von grundlegender Bedeutung sind, ein wachstumsbegünstigendes Klima schaffen wird, in der Erkenntnis, dass die Bestimmungen dieses Abkommens Investitionen sowie Investoren in Bezug auf ihre Investitionen schützen und eine beiderseitig vorteilhafte Wirtschaftstätigkeit fördern sollen, ohne das Recht der Vertragsparteien zu untergraben, im öffentlichen Interesse innerhalb ihrer Gebiete regulierend tätig zu werden, in Anerkennung der engen Beziehung zwischen Innovation und Handel sowie der Bedeutung von Innovation für Wirtschafts - wachstum und soziale Entwicklung und unter Bekräftigung ihres Interesses an einer stärkeren Zusammenarbeit in den Bereichen Innovation, Forschung, Wissenschaft, Technologie, Verkehr und anderen damit zusammenhängenden Bereichen sowie an der Förderung der Beteiligung des öffentlichen und des privaten Sektors, unter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu intensivieren, in Anerkennung des beiderseitigen Nutzens einer verstärkten Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Umwelt, Kultur, Forschung und Innovation, Beschäftigung und Soziales, Gesundheit und in anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse, unter Bekundung ihrer Entschlossenheit, ihre Beziehungen durch neue Kooperationsabkommen weiter zu stärken und ihrer Entschlossenheit, diese Zusammenarbeit zugunsten von Drittländern durchzuführen, wie in der 2015 von den Vertragsparteien unterzeichneten Vereinbarung über internationale Zusammenarbeit festgelegt, und durch die Weiterführung der Teilnahme Chiles an den regionalen Programmen der Europäischen Union, eingedenk der Bedeutung der verschiedenen von der Europäischen Union und Chile unterzeichneten Abkommen, die den politischen Dialog und die Zusammenarbeit in den sektoralen Bereichen der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gefördert und Handel und Investitionen intensiviert haben, Drucksache 387/25 – 12 – Bundesrat unter Hinweis darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Chile mitteilen, dass Irland als Teil der Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden ist. Ebenso sind etwaige interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union zur Durchführung dieses Abkommens, die nach Titel V des dritten Teils des AEUV angenommen werden, für Irland nur bindend, wenn das Land gemäß dem Protokoll Nr. 21 seinen Wunsch mitgeteilt hat, sich an diesen Maßnahmen zu beteiligen beziehungsweise sie anzunehmen. Außerdem unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder spätere interne Maßnahmen der Europäischen Union in den Anwendungsbereich des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen würden – sind wie folgt übereingekommen: Teil I Allgemeine Grundsätze und Ziele Kapitel 1 Ziele, Allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen Artikel 1.1 Ziele dieses Abkommens Die Ziele dieses Abkommens sind, a) die Assoziation zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage einer verstärkten Partnerschaft, eines intensiveren politischen Dialogs und einer verstärkten Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich Innovation in allen einschlägigen Bereichen, zu bekräftigen; b) Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien durch Ausweitung und Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zu fördern, was zu gesteigertem Wirtschaftswachstum und einer Verbesserung der Lebensqualität beitragen dürfte, und c) die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung und Förderung gemeinsamer Arbeiten zu stärken, um zur Durchführung der Agenda 2030 beizutragen. Artikel 1.2 Allgemeine Grundsätze (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre nachdrückliche Unterstützung für die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen. (2) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und der Grundrechte, wie sie in der von der VN-Generalversammlung am 10. Dezember 1948 angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, denen die Vertragsparteien angehören, und des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, ist Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens. (3) Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für den Frieden und die Sicherheit in der Welt darstellt. (4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum in allen seinen Dimensionen zu fördern, zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele beizutragen und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, einschließlich des Klimawandels, zusammenzuarbeiten. (5) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen durchgängig zu berücksichtigen. (6) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung für die am 13. September 2007 angenommene Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und ihre Zusage, die kulturelle Vielfalt zu achten und die Rechte indigener Völker zu schützen. (7) Die Vertragsparteien setzen dieses Abkommen auf der Grundlage gemeinsamer Werte und der Grundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Multilateralismus, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts um. Artikel 1.3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet a) „Assoziierungsabkommen“ das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, das am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde; b) „Interimshandelsabkommen“ das Interimsabkommen über Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile, das am 13. Dezember 2023 in Brüssel unterzeichnet wurde; c) „Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens nach Artikel 41.2 und d) „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge“ das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, das am 23. Mai 1969 in Wien unterzeichnet wurde. Bundesrat – 13 – Drucksache 387/25 Teil II Politischer Dialog und politische Zusammenarbeit Kapitel 2 Politischer Dialog, Aussenpolitik, Frieden und Sicherheit in der Welt, Staatsführung und Menschenrechte Artikel 2.1 Politischer Dialog (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren politischen Dialog und ihre Zusammenarbeit auf allen Ebenen durch Austausch und Konsultationen zu bilateralen, regionalen, internationalen und multilateralen Fragen mit dem Ziel, ihre verstärkte Partnerschaft weiter zu festigen. (2) Der politische Dialog zielt darauf ab, a) die Entwicklung bilateraler Beziehungen und die Partnerschaft der Vertragsparteien zu stärken; b) die Zusammenarbeit bei regionalen und globalen Herausforderungen und Fragen zu intensivieren; c) die institutionellen Kapazitäten der Vertragsparteien zu stärken, einschließlich der Modernisierung des Staates, die Dezentralisierung und die Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit. (3) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien kann nach einvernehmlicher Vereinbarung stattfinden in Form von: a) Konsultationen, Treffen und Besuchen auf höchster Ebene; b) Konsultationen, Treffen und Besuchen auf Ministerebene; c) regelmäßigen Treffen hoher Beamter, einschließlich eines politischen Dialogs auf hoher Ebene; d) sektoralen Dialogen, unter anderem durch den Austausch von Missionen und Sachverständigen zu Fragen von gemeinsamem Interesse; e) Kontakten zwischen Delegationen sowie anderen Kontakten zwischen dem chilenischen Nationalkongress und dem Europäischen Parlament. Artikel 2.2 Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -übereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene durchführen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist. (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen; b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massen - vernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. Artikel 2.3 Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Staatsführung (1) Die Vertragsparteien fördern einen regelmäßigen, substanziellen und breit angelegten Menschenrechtsdialog. (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, auch im Hinblick auf die Ratifizierung und Durchführung internationaler Menschenrechtsinstrumente, sowie bei der Stärkung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung zusammen. (3) Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen: a) die Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung interner Menschenrechtsaktionspläne; b) die Förderung der Menschenrechte, auch durch Bildung und Medien; c) die Stärkung der nationalen und regionalen Institutionen in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung; d) die Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen und innerhalb der Sonderverfahren des Menschenrechtsrats gemäß den allgemeinen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsnormen; e) die Verbesserung der Koordinierung und Zusammenarbeit innerhalb der Menschenrechtsinstitutionen der Vereinten Nationen und der einschlägigen regionalen und multilateralen Foren; Drucksache 387/25 – 14 – Bundesrat f) den Ausbau der nationalen, regionalen und dezentralen Kapazitäten für die Anwendung demokratischer Grundsätze und Verfahren, einschließlich der Förderung von Wahlprozessen, die mit internationalen demokratischen Standards im Einklang stehen; g) die Stärkung einer verantwortungsvollen, unabhängigen und transparenten Governance auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene, Förderung der Rechenschaftspflicht und der Transparenz der Institutionen sowie Unterstützung der Bürgerbeteiligung und der Einbeziehung der Zivilgesellschaft; h) gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Abstimmung auch mit Drittländern, um die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Gleichheit vor dem Gesetz, des Zugangs zu einem wirksamen rechtlichen Beistand und des Rechts auf ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren und auf Zugang zur Justiz, zu stärken; i) die Förderung der Universalität internationaler Menschenrechtsverträge und die Ermutigung Dritter, ihren Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen, j) Bemühungen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen und -verstöße und Gewährleistung des Zugangs der Opfer von Menschenrechtsverletzungen und -verstößen zu Rechtsmitteln. Artikel 2.4 Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Position von Frauen und Mädchen (1) Die Vertragsparteien fördern die Geschlechtergleichstellung, die uneingeschränkte Wahrnehmung aller Menschenrechte durch alle Frauen und Mädchen und deren Selbstbestimmung. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sowohl als eigenständiges Ziel, als auch als treibende Kraft für Demokratie, nachhaltige und inklusive Entwicklung sowie Frieden und Sicherheit notwendig sind. Die Vertragsparteien tauschen bewährte Verfahren aus und prüfen im Einklang mit internationalen Standards und Verpflichtungen wie dem von der VN-Generalversammlung am 18. Dezember 1979 verabschiedeten Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, den allgemeinen Empfehlungen des VN-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, der Erklärung und der Aktionsplattform von Beijing, die auf der Vierten Weltfrauenkonferenz vom 4. bis 15. September 1995 in Beijing angenommen wurden, dem Aktionsprogramm, das auf der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung vom 5. bis 13. September 1994 in Kairo angenommen wurde, und den Ergebnissen ihrer Überprüfungskonferenzen, der Agenda 2030 und der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates und dessen nachfolgenden Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit sowie weiteren internationalen Übereinkommen, die sich mit der Geschlechtergleichstellung und den Menschenrechten von Frauen und Mädchen befassen, und denen sie als Vertragspartei angehören, Möglichkeiten der Zusammenarbeit und mögliche Synergien zwischen den jeweiligen Strategien und Initiativen. (2) Diese Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen: a) Zusammenarbeit bei der Verwirklichung aller Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere von Ziel 5 und seiner Vorgaben; b) Förderung, Schutz und Verwirklichung aller Menschenrechte aller Frauen und Mädchen; Verhütung, Bekämpfung und Verfolgung aller Formen von Gewalt, Diskriminierung und Belästigung von Frauen und Mädchen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich und aktive Förderung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen im Einklang mit dem einschlägigen internationalen Rahmen; c) aktive Förderung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechterperspektive; Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, des sozialen Dialogs, des Schutzes und der Inklusion, der Agenda für menschenwürdige Arbeit und der Beschäftigungspolitik; d) Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung eines nationalen Aktionsplans zur Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates sowie der Durchführung der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit der Vereinten Nationen, welche die Resolution 1325 (2000) des des VN-Sicherheitsrates und ihre nachfolgenden Resolutionen umfasst; e) Förderung der politischen Teilhabe und Führungsrolle von Frauen sowie ihres Zugangs zu hochwertiger Bildung, ihrer wirtschaftlichen Stellung und Führungsrolle sowie ihrer stärkeren Teilhabe an allen Bereichen, einschließlich des politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens; f) Stärkung nationaler und regionaler Einrichtungen durch spezifische Maßnahmen zur Behandlung und Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich der Prävention von und des Schutzes vor jeder Form von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung durch Ermittlungs- und Rechenschaftsmechanismen, der Bereitstellung von Betreuung und Unterstützung für Opfer und der Förderung der Sicherheit von Frauen und Mädchen; g) wirksame Gewährleistung der Förderung, der Achtung und des Schutzes der Menschenrechte von Frauen und Mädchen, Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung und Gewalt gegen sie, einschließlich der Gewalt gegen Menschenrechts - verteidigerinnen, Gewährleistung des Zugangs zur Justiz und Einleitung der erforderlichen Schritte zur Beendigung der Straffreiheit; h) Verbesserung der Zusammenarbeit mit einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen; i) aktive Förderung der geschlechtsspezifischen Analyse und der systematischen Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Fragen im Zusammenhang mit Frieden und Sicherheit bei gleichzeitiger Gewährleistung einer Führungsrolle von Frauen und ihrer substanziellen Beteiligung an Friedensprozessen, Vermittlungsbemühungen, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung sowie an zivilen und militärischen Missionen und Operationen. Artikel 2.5 Internationale Sicherheit und Cyberraum Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit und den Meinungsaustausch im Bereich der Cybersicherheit und in Bezug auf den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien („IKT“) im Kontext des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, unter anderem über Normen, Grundsätze für verantwortungsvolles Verhalten von Staaten, die Einhaltung des geltenden Völkerrechts im Cyberraum, die Entwicklung vertrauensbildender Maßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten. Bundesrat – 15 – Drucksache 387/25 Artikel 2.6 Terrorismusbekämpfung (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus und arbeiten bei der Prävention und Verfolgung von Terrorakten im Einklang mit dem Völkerrecht, ihren eigenen Rechtsvorschriften und der Rechtsstaatlichkeit zusammen. Dies erfolgt insbesondere a) im Rahmen der vollständigen Durchführung aller einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrats und der VN- Generalversammlung, völkerrechtlicher Übereinkünfte und Rechtsinstrumente; b) durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den VN-Mitgliedstaaten bei der Durchführung der von der VN- Generalversammlung am 8. September 2006 angenommenen Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus; c) durch den Austausch bewährter Verfahren zur Prävention von Radikalisierung, die zu gewaltbereitem Extremismus führt, und zur Bekämpfung des Terrorismus; d) durch den Austausch von Informationen über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze nach nationalem und internationalem Recht und soweit möglich Unterstützung regionaler Initiativen für die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung bei der Terrorismusbekämpfung unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte, des Rechts auf Privatsphäre und der Rechtsstaatlichkeit. Artikel 2.7 Sicherheit der Bürger (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sicherheit der Bevölkerung zusammen. Sie erkennen an, dass die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger über nationale und regionale Grenzen hinausgeht und einen umfassenderen Dialog und eine umfassendere Zusammenarbeit mit einer regionalen und einer biregionalen Dimension erfordert. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Drogenhandels für die Verbesserung der Sicherheit der Bürger an. Sie verpflichten sich, biregionale Dialoge und die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit der Bürger zu unterstützen. (2) Die Vertragsparteien können evidenzbasierte Erfahrungen und bewährte Verfahren in Bezug auf die Gestaltung und Umsetzung von Strategien zur Verhütung von Gewalt und Kriminalität sowie auf Systeme zur Messung und Bewertung von Gewalt, Kriminalität und Unsicherheit austauschen. Die Vertragsparteien können evidenzbasierte bewährte Verfahren für den Schutz der Opfer von Straftaten im Kontext der Sicherheit der Bürger austauschen. (3) Im Bereich der Prävention können die Vertragsparteien öffentliche Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt fördern, deren Schwerpunkt auf Jugend und Geschlechtergleichstellung liegt. (4) Die Vertragsparteien können Erfahrungen und bewährte Verfahren u. a. in Bereichen wie Förderung einer Kultur des Friedens und der Gewaltfreiheit, Einhaltung von Rechtsvorschriften, Rehabilitierung, Wiedereingliederung in die Gesellschaft und Rechtsdurchsetzung austauschen. Internationale Standards und Normen sollten sich im Recht der Vertragsparteien, das die jeweiligen Strafvollzugssysteme regelt, widerspiegeln. Artikel 2.8 Kleinwaffen, leichte Waffen und andere konventionelle Waffen (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen, leichten Waffen und anderen konventionellen Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung und unkontrollierte Verbreitung sowie unzulänglich gesicherte Lagerung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen, leichten Waffen und anderen konventionellen Waffen sowie mit deren Munition, nach Maßgabe der bestehenden internationalen Übereinkünfte, des mit der UN-Resolution 55/255 am 31. Mai 2001 angenommenen VN-Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihrer Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich, darunter das am 20. Juli 2001 beschlossene VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, in vollem Umfang nachzukommen. (3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig nationale Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen und Vorschriften sind. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zu Frieden, Sicherheit und Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den am 2. April 2013 in New York angenommenen Vertrag über den Waffenhandel vollständig umzusetzen und arbeiten in seinem Rahmen zusammen, unter anderem bei der Förderung der universalen Anwendung und vollständigen Durchführung dieses Vertrags durch alle VN-Mitgliedstaaten. (5) Die Parteien verpflichten sich daher, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Bemühungen zu sorgen, die sie zur Regelung oder Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des illegalen Handels mit Waffen unternehmen. Drucksache 387/25 – 16 – Bundesrat Artikel 2.9 Internationaler Strafgerichtshof (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die schwersten Straftaten, welche die internationale Gemeinschaft berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen, und bemühen sich sicherzustellen, dass diese Straftaten wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt werden, indem sie Maßnahmen auf nationaler Ebene ergreifen und die internationale Zusammenarbeit, auch mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), verstärken. (2) Die Vertragsparteien fördern die universale Ratifizierung des Römischen Statuts des IStGH (im Folgenden „Statut“) bzw. den universalen Beitritt zu diesem und arbeiten auf seine wirksame interne Durchführung durch die Vertragsstaaten des Statuts hin. Die Vertragsparteien tauschen gegebenenfalls bewährte Verfahren für die Annahme ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften aus und treffen Maßnahmen, um die Integrität des Statuts zu wahren. Artikel 2.10 Zusammenarbeit bei der internationalen Krisenbewältigung (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, bei der Förderung von Frieden und internationaler Sicherheit zusammenzuarbeiten, auch im Hinblick auf die Entwicklung eines auf Geschlechtergleichstellung ausgerichteten Schwerpunkts im Bereich des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. (2) Die Vertragsparteien koordinieren Krisenmanagementmaßnahmen und arbeiten bei Krisenmanagementoperationen zusammen. (3) Die Vertragsparteien arbeiten an der Durchführung des am 30. Januar 2014 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Chile an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union. Kapitel 3 Recht, Freiheit und Sicherheit Artikel 3.1 Justizielle Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien intensivieren die bestehende Zusammenarbeit in den Bereichen Rechtshilfe und Auslieferung auf der Grundlage einschlägiger völkerrechtlicher Übereinkünfte. Die Vertragsparteien verstärken die bestehenden Mechanismen und prüfen gegebenenfalls die Entwicklung neuer Mechanismen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich. Diese Zusammenarbeit umfasst gegebenenfalls auch den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Instrumenten und deren Durchführung sowie eine engere Kooperation mit anderen einschlägigen internationalen Netzen für die Zusammenarbeit in Rechtsfragen. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, einschließlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern. (3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um bei der Übermittlung von Schriftstücken gegebenenfalls den Einsatz elektronischer Mittel sowie hohe Standards für den Schutz personenbezogener Daten für die Zwecke der internationalen justiziellen Zusammenarbeit zu fördern. Artikel 3.2 Weltdrogenproblem (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen integrierten, ausgewogenen und faktengestützten Ansatz bei Drogenfragen mit Blick auf Folgendes zu gewährleisten: a) Umsetzung von Initiativen zur Verringerung der Nachfrage und damit verbundener Maßnahmen, einschließlich Prävention und medizinische Behandlung, sozialer Wiedereingliederung sowie anderer gesundheitsbezogener Fragen; b) Gewährleistung der Verfügbarkeit von und des Zugangs zu kontrollierten Stoffen ausschließlich für medizinische und wissenschaftliche Zwecke unter Verhinderung ihrer Abzweigung; c) Umsetzung von Initiativen zur Verringerung des Angebots und damit zusammenhängender Maßnahmen, wie wirksame Strafverfolgung und Reaktion auf Drogenkriminalität, Bekämpfung der Geldwäsche und des illegalen Drogenhandels, auch über das Internet, und Förderung der justiziellen Zusammenarbeit; d) Verlagerung des Schwerpunkts auf bereichsübergreifende Fragen wie Drogen und Menschenrechte, Jugend, Kinder, Geschlechtergleichstellung, Frauen und Gemeinschaften, auch durch Maßnahmen zur Unterstützung von Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Bildungs- und Wiedereingliederungsprogrammen und -maßnahmen, mit denen die Nachfrage nach Drogen und psychoaktiven Substanzen verringert werden kann; e) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu sich wandelnden Voraussetzungen, Trends und bestehenden Gegebenheiten, sowie zu neu auftretenden und anhaltenden Herausforderungen und Bedrohungen, einschließlich neuer psychoaktiver Substanzen; dies kann die Verringerung der Drogennachfrage und die forensische Analyse von Material, z. B. beschlagnahmten Drogenausgangsstoffen, einschließen; f) Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, auch bei der Bekämpfung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen und Grundstoffen oder diese enthaltenden Erzeugnissen oder Zubereitungen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen, psychotropen Substanzen und neuen psychoaktiven Substanzen verwendet werden; g) Stärkung von alternativer Entwicklung und der regionalen, interregionalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich einer entwicklungsorientierten und ausgewogenen Drogenbekämpfungspolitik. Bundesrat – 17 – Drucksache 387/25 (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um diese Ziele zu erreichen, indem sie unter anderem Drittländer nach Möglichkeit dazu anhalten, bestehende völkerrechtliche Übereinkünfte und Protokolle zur Drogenbekämpfung, deren Vertragspartei sie sind, zu ratifizieren und umzusetzen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Die Vertragsparteien stützen ihre Maßnahmen auf ihre geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf allgemein anerkannte Grundsätze im Einklang mit den einschlägigen VN-Übereinkünften zur Drogenbekämpfung und auf die Empfehlungen des Ergebnisdokuments der Sondertagung 2016 der VN-Generalversammlung zum weltweiten Drogenproblem mit dem Titel „Unsere gemeinsame Verpflichtung zur wirksamen Behandlung und Bekämpfung des Weltdrogenproblems“, als jüngster internationaler Konsens über die Weltdrogenpolitik mit dem Ziel einer Bestandsaufnahme der Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen zur gemeinsamen Behandlung und Bekämpfung des Weltdrogenproblems. Artikel 3.3 Internationale Migration und Asyl (1) Im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeiten arbeiten die Vertragsparteien in den Bereichen Migration, einschließlich regulärer und irregulärer Migration, Menschenhandel und Schleusung von Migranten, Migration und Entwicklung, Asyl und internationaler Schutz, Rückkehr, Rückübernahme, Integration, Visa und Grenzmanagement, zusammen und führen dazu einen Meinungsaustausch. (2) Die Vertragsparteien arbeiten, auch im Rahmen einer möglichen technischen Zusammenarbeit, beim Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit Politiken, Vorschriften, Institutionen und der Zivilgesellschaft sowie beim Austausch von Daten und Statistiken über Migration zusammen. (3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um irreguläre Migration zu verhindern und gegen die Schleusung von Migranten vorzugehen. Zu diesem Zweck a) rückübernimmt Chile seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf dessen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten, sofern nichts anderes in einer spezifischen Übereinkunft vorgesehen ist; b) rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet Chiles aufhalten, auf Ersuchen Chiles ohne weitere Förmlichkeiten, sofern nichts anderes in einer spezifischen Übereinkunft vorgesehen ist; c) stellen die Mitgliedstaaten und Chile ihren Staatsangehörigen geeignete Reisedokumente für die unter den Buchstaben a und b genannten Zwecke aus oder akzeptieren die Verwendung der europäischen Reisedokumente für die Rückkehr; d) vereinbaren die Vertragsparteien, eine spezifische Übereinkunft auszuhandeln, in dem die Verpflichtungen zur Rückübernahme, einschließlich der Mittel zum Nachweis der Staatsangehörigkeit, festgelegt werden. Diese Übereinkunft kann auch eine Verpflichtung zur Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen im Einklang mit dem geltenden Recht der Vertragsparteien enthalten. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit im Bereich Migration in all ihren Dimensionen, auch im Rahmen der Vereinten Nationen, zu verstärken, insbesondere bei der Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung, wobei die nationalen Zuständigkeiten zu achten sind. Artikel 3.4 Konsularischer Schutz Die diplomatischen und konsularischen Behörden eines in Chile vertretenen EU-Mitgliedstaats gewähren Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates, der nicht über eine ständige Vertretung in Chile verfügt, sofern sie tatsächlich in der Lage sind, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren, diesen Schutz unter denselben Bedingungen wie für die Staatsangehörigen dieses vertretenen Mitgliedstaats. Artikel 3.5 Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern und dagegen vorzugehen, dass ihre Finanzinstitutionen sowie bestimmte Unternehmen und Berufe außerhalb des Finanzsektors zur Terrorismusfinanzierung und zum Waschen von Erträgen aus Straftaten in Anspruch genommen werden. Zu diesem Zweck tauschen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften Informationen aus und arbeiten zusammen, um die wirksame und vollständige Durchführung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) sicherzustellen. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem die Einziehung, Beschlagnahme, Konfiszierung, Aufspürung, Identifizierung und Rückgabe von Vermögenswerten oder Geldern aus Erträgen von Straftaten umfassen. Artikel 3.6 Strafverfolgung sowie Bekämpfung von Korruption und grenzüberschreitender organisierter Kriminalität (1) Die Vertragsparteien arbeiten durch Einhaltung ihrer jeweiligen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, des Handels mit Drogen und des illegalen Drogenhandels, des Menschenhandels und damit verbundener Formen der Ausbeutung, der Korruption, der Nachahmung, des Schmuggels sowie von illegalen Geschäften zusammen, unter anderem hinsichtlich der Rechtshilfe und der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten oder Geldern aus Straftaten, und führen einen Meinungsaustausch über diese Themen. (2) Die Vertragsparteien tauschen evidenzbasierte Erfahrungen und bewährte Verfahren in Bezug auf die Gestaltung und Umsetzung politischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Korruption und grenzüberschreitender organisierter Kriminalität aus. (3) Die Vertragsparteien entwickeln ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, unter anderem durch die Fortsetzung ihrer strategischen Zusammenarbeit mit Europol sowie durch ihre strategische justizielle Zusammenarbeit, auch im Rahmen von Eurojust. Drucksache 387/25 – 18 – Bundesrat (4) Die Vertragsparteien bemühen sich, in internationalen Foren zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die Einhaltung und Durchführung des am 15. November 2000 mit der VN-Resolution 55/25 verabschiedeten VN-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seiner Zusatzprotokolle zu fördern. (5) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung des am 31. Oktober 2003 mit der VN-Resolution 58/4 verabschiedeten VN- Übereinkommens gegen Korruption und unterstützen den Mechanismus zur Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens, der auf der vom 9. – 13. November 2009 in Doha abgehaltenen Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens eingerichtet wurde, unter anderem durch Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz und der Beteiligung der Zivilgesellschaft am Mechanismus zur Überprüfung der Durchführung. (6) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Bekämpfung der Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen ist, und vereinbaren, dass detailliertere Bestimmungen in dem Protokoll zu diesem Abkommen über die Verhütung und Bekämpfung der Korruption festgelegt werden. (7) Insbesondere in Bezug auf die Korruptionsbekämpfung kommen die Vertragsparteien überein, a) relevante Informationen und bewährte Verfahren in Bereichen wie Integrität, öffentliche Transparenz und Korruptionsbekämpfung und b) Informationen und bewährte Verfahren, einschließlich Sensibilisierungskampagnen und Bildungsmethoden zur Korruptions - bekämpfung auszutauschen. Artikel 3.7 Cyberkriminalität (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Cyberkriminalität ein globales Problem darstellt, das globale Gegenmaßnahmen erfordert. (2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Cyberkriminalität. Zu diesem Zweck werden sie im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen, wie dem am 23. November 2001 in Budapest unterzeichneten Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität („Budapester Übereinkommen“), unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Informationen und bewährte Verfahren austauschen. (3) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Aus- und Weiterbildung von Ermittlern und anderen Fachleuten oder Staatsanwälten aus, die auf Cyberkriminalität und digitale Forensik spezialisiert sind, und können gemeinsame Ausbildungs - maßnahmen zum beiderseitigen Nutzen oder zum Nutzen Dritter durchführen. (4) Die Vertragsparteien bemühen sich zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls andere Staaten bei der Entwicklung geeigneter Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren zur Verhütung und Bekämpfung der Cyberkriminalität zu unterstützen, die mit dem Budapester Übereinkommen vereinbar sind und dieses als internationalen Standard bei der Verhütung und Bekämpfung von Cyberkriminalität anerkennen. Artikel 3.8 Schutz personenbezogener Daten (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Schutzes der Grundrechte auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten an. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Achtung dieser Grundrechte zu gewährleisten, auch im Bereich der Strafverfolgung und bei der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und anderen schweren grenzüberschreitenden Straftaten. (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen hohen Schutz personenbezogener Daten zu fördern. Die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene kann den Aufbau von Kapazitäten, technische Hilfe, den Austausch von Informationen und Fachwissen sowie die Zusammenarbeit durch Regulierungsstellen in internationalen Gremien umfassen, wie von den Vertragsparteien vereinbart. Kapitel 4 Nachhaltige Entwicklung Artikel 4.1 Nachhaltige Entwicklung (1) Die Vertragsparteien fördern die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen, nämlich ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension in inklusiver und ausgewogener Weise durch Dialog, gemeinsames Handeln, den Austausch bewährter Verfahren, verantwortungsvolle Staatsführung auf allen Ebenen, kohärente nationale Strategien für nachhaltige Entwicklung und Mobilisierung von Finanzmitteln, wobei bestehende und künftige Instrumente bestmöglich genutzt werden. (2) Die Vertragsparteien befassen sich mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „SDG“ – Sustainable Development Goals), wobei sie den Bedürfnissen jeder Vertragspartei und der nationalen Eigenverantwortung Vorrang einräumen, den regionalen und lokalen Kontext berücksichtigen sowie Synergien und Entwicklungspartnerschaften mit einer Reihe von Interessenträgern in diesem Bereich aufbauen, darunter die Zivilgesellschaft, lokale Regierungen, der Privatsektor, gemeinnützige Organisationen und die Wissenschaft. Die Vertragsparteien erkennen die zentrale Rolle der Regierungen bei der Förderung der Entwicklung an, arbeiten jedoch auch zusammen, um den Privatsektor, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, zu ermutigen, die nachhaltige Entwicklung in die Praxis umzusetzen. Bundesrat – 19 – Drucksache 387/25 (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Durchführungsmittel, einschließlich Finanzierung, Technologietransfers, technische Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau für die Verwirklichung und Weiterverfolgung der Agenda 2030 an, die über verschiedene Interessenträger, darunter Regierungen, die Zivilgesellschaft, der Privatsektor und andere Akteure bereitgestellt werden. In diesem Zusammenhang verpflichten sie sich, ihre Arbeit fortzusetzen, um die internationale Zusammenarbeit zu stärken, unter anderem durch die Förderung des Einsatzes innovativer Instrumente im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung. (4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Nachhaltigkeit von Verbrauchs- und Produktionsmustern zu verbessern, und bemühen sich, Maßnahmen zu ergreifen, die auf eine Entkopplung des Wirtschaftswachstums von der Umweltzerstörung abzielen, unter anderem durch Kreislaufwirtschaft, öffentliche Maßnahmen und Unternehmensstrategien. (5) Die Vertragsparteien bemühen sich, eine verantwortungsvolle, nachhaltige und effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen zu fördern. (6) Die Vertragsparteien bemühen sich, das Bewusstsein für die wirtschaftlichen und sozialen Kosten von Umweltschäden und die damit verbundenen Auswirkungen auf das menschliche Wohlergehen zu schärfen, unter anderem durch die Nutzung wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse. (7) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen strukturierten politischen Dialog über nachhaltige Entwicklung und die Verwirklichung der SDG, um die politische Koordinierung in Fragen von gemeinsamem Interesse sowie die Qualität und Wirksamkeit dieser Koordinierung zu verbessern. (8) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um geschlechtsspezifische Aspekte bei allen Politikbereichen und Instrumenten durchgängig zu berücksichtigen. (9) Die Entwicklungszusammenarbeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen international vereinbarten Grundsätzen und Strategien, denen sich beide Vertragsparteien angeschlossen haben. Artikel 4.2 Internationale Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien erkennen den beiderseitigen Nutzen der internationalen Zusammenarbeit und ihren Wert für die Förderung nachhaltiger Entwicklungsprozesse an. (2) Die Vertragsparteien fördern die trilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern in Fragen von gemeinsamem Interesse in einer Weise, die den Strategien und Prioritäten der Begünstigten in vollem Umfang Rechnung trägt. Sie fördern die Stärkung der regionalen Integration in Lateinamerika und der Karibik und erkennen die strategische Bedeutung einer inklusiven biregionalen Zusammenarbeit an. Artikel 4.3 Umwelt (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit des Umweltschutzes und der Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einig. (2) Die Vertragsparteien werden insbesondere in Fragen wie Zugangsrechte in Umweltangelegenheiten, biologische Vielfalt und Schutzgebiete, Land und Boden, Wasser, Luftqualität, Umweltüberwachung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abfallbewirtschaftung, erweiterte Herstellerverantwortung, Recycling und Chemikalienmanagement sowie Bewertung und Kontrolle der Auswirkungen des Verkehrs zusammenarbeiten. (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer globalen Umweltpolitik an, einschließlich der Durchführung multilateraler Umweltübereinkommen, denen sie beigetreten sind, und gegebenenfalls der Resolutionen der Umweltversammlung der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger Foren, um ökologische Herausforderungen von gemeinsamem Interesse zu bewältigen. Beide Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie beigetreten sind, umzusetzen. (4) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit beim Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit und bei der durchgängigen Berücksichtigung von Umweltbelangen in allen Bereichen der Zusammenarbeit, insbesondere in Bezug auf Folgendes: a) Förderung einer verantwortungsvollen Umweltpolitik in gemeinsam vereinbarten prioritären Bereichen; b) Förderung eines Austauschs von Informationen, Fachwissen und bewährten Verfahren in Bereichen wie i) grüne Kreislaufwirtschaft und beste verfügbare Techniken; ii) Aufrechterhaltung und nachhaltige Nutzung der Ziele der biologischen Vielfalt, einschließlich Kartierung und Bewertung von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen, ihre Beurteilung und durchgängige Berücksichtigung dieser Ziele in anderen einschlägigen Politikbereichen; iii) Schutz und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder; iv) Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, einschließlich Holz und anderen biologischen Ressourcen; v) verantwortungsvoller Umgang mit Chemikalien und Abfällen; vi) Wasserressourcen, Boden- und Landnutzungspolitik; vii) Luftverschmutzung und Verringerung kurzlebiger Schadstoffe; viii) Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresumwelt; ix) soziale und wirtschaftliche Auswirkungen der Umweltzerstörung; x) Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten und Chancen einer Ökologisierung von Unternehmen; xi) Zugang zu Informationen, Teilhabe und Justiz in Umweltangelegenheiten; xii) gemeinsame wissenschaftliche Forschung im Umweltbereich. Drucksache 387/25 – 20 – Bundesrat Artikel 4.4 Klimawandel (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die akute Bedrohung durch den Klimawandel ein gemeinsames Handeln für eine emissionsarme und klimaresiliente Entwicklung erfordert. (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der internationalen Regeln und Übereinkommen im Bereich des Klimawandels an, insbesondere des am 9. Mai 1992 in New York unterzeichneten Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), des Übereinkommens von Paris sowie des am 11. Dezember 1997 in Kyoto unterzeichneten Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich gemeinsam um eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen des UNFCCC, um das Übereinkommen von Paris und ihre dort national festgelegten Beiträge umzusetzen. (4) Diese Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen: a) Zusammenarbeit bei der Erfüllung der vor 2020 eingegangenen Verpflichtungen und Maßnahmen zum Aufbau gegenseitigen Vertrauens zwischen den Vertragsparteien; b) Förderung weiterer Maßnahmen der Vertragsparteien auf der Grundlage ihrer nationalen Debatten und politischen Analysen; c) Unterstützung einer emissionsarmen wirtschaftlichen Entwicklung im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, d) Unterstützung aller konstruktiven Dialoge und Verpflichtungen im Rahmen des UNFCCC, insbesondere derjenigen, die die zur Bewertung der gemeinsamen Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris eingeführt wurden, wie die weltweite Bestandsaufnahme; e) Entwicklung des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit bei der Durchführung des durch das Übereinkommen von Paris geschaffenen verstärkten Transparenzrahmens in gemeinsam vereinbarten prioritären Bereichen, einschließlich des Ausbaus der nationalen Kapazitäten, um ein höheres Maß an Transparenz zu erreichen; f) Förderung des bilateralen Dialogs und der Zusammenarbeit in beiderseitigem Interesse mit dem Ziel, gegebenenfalls multilaterale Prozesse zu unterstützen, die in bedeutender Weise zur Verringerung der Treibhausgasemissionen des internationalen See- und Luftverkehrs beitragen können, insbesondere im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation; g) Förderung innerstaatlicher Klimaschutzstrategien und -programme, mit denen die Ziele des Übereinkommens von Paris zur Eindämmung, Anpassung und zur Steuerung der Finanzströme im Einklang mit dem Übereinkommen unterstützt werden, unter anderem durch die in diesem Übereinkommen national festgelegten Beiträgen der Vertragsparteien enthaltenen Ziele und Maßnahmen; h) Unterstützung von Maßnahmen zur Anpassung der Finanzströme in Richtung einer klimaresilienten Entwicklung mit niedrigen Treibhausgasemissionen und Schwerpunkt auf einer inklusiven Finanzierung des Klimaschutzes, mit Fokus auf den ärmsten Menschen und auf Gruppen, die besonders anfällig für die Folgen des Klimawandels sind, wie Frauen und Mädchen; i) Förderung eines Dialogs über die Stärkung der Anpassungsstrategien und -maßnahmen, auch in Fragen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Anpassung, der Bewertung der Ergebnisse und der Stärkung der Resilienz; j) Förderung der Synergien im Bereich von Klimaschutzmaßnahmen auf allen Ebenen zwischen der öffentlichen Verwaltung, Organisationen der Zivilgesellschaft und privaten Unternehmen und Förderung der Beteiligung des Privatsektors im Hinblick auf eine emissionsarme und klimaresiliente Wirtschaft; k) Förderung wirtschaftspolitischer Instrumente für Klimaschutzmaßnahmen, wie gegebenenfalls CO2-Bepreisung, marktbasierte Instrumente und CO2-Steuern; l) Förderung der Entwicklung und Einführung kommerziell tragfähiger emissionsarmer und anderer klimafreundlicher Technologien; m) Förderung globaler Anstrengungen zur Rationalisierung und schrittweisen Abschaffung ineffizienter Subventionen für fossile Brennstoffe, die einen verschwenderischen Verbrauch fördern, wobei den spezifischen Bedürfnissen und Gegebenheiten der Entwicklungsländer in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist und die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf ihre Entwicklung so gering wie möglich gehalten werden sollten, um die Armen und die betroffenen Gemeinschaften zu schützen; n) Intensivierung des bilateralen Dialogs über andere klimapolitische Fragen, die sich möglicherweise ergeben, und verstärkte Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Ansätze des Übereinkommens von Paris und der Agenda 2030. Artikel 4.5 Nachhaltige Energie (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für den wirtschaftlichen Wohlstand sowie für den Weltfrieden und die internationale Stabilität an und betonen, dass die Energiewende von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris und der Agenda 2030 ist. Sie sind sich darin einig, dass die Energieversorgung verbessert und diversifiziert, Innovationen gefördert und die Energieeffizienz erhöht werden müssen, um den Zugang zu sicherer, nachhaltiger, umweltverträglicher und erschwinglicher Energie zu gewährleisten. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Energiewende in den Regionen nicht ohne Kosten erfolgen wird und werden einen gerechten Übergang fördern. Die Vertragsparteien arbeiten auf diese Ziele hin. (2) Die Vertragsparteien pflegen einen Informationsaustausch über Energie und arbeiten auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene zusammen, um offene und wettbewerbsfähige Märkte zu fördern, bewährte Verfahren auszutauschen, eine wissenschaftlich fundierte und transparente Regulierung zu voranzubringen und Bereiche für die Zusammenarbeit in Energiefragen zu erörtern. (3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach diesem Artikel wird unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 15.14 durchgeführt, um Synergien zu gewährleisten. Bundesrat – 21 – Drucksache 387/25 Artikel 4.6 Meerespolitik (1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Ozeane und Meere einschließlich des Schutzes und der Erhaltung der Meeresumwelt, des Ozean-Klima-Nexus, der Erhaltung, von Fischerei, Aquakultur und sonstigen maritimen Tätigkeiten und dem nachhaltigen und verantwortungsvollen Management in diesen Bereichen zukommt und wie dies zu wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Chancen für heutige und künftige Generationen beitragen kann. (2) Hierzu verpflichten sich die Vertragsparteien im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere den am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichneten Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, zu Folgendem: a) Einsatz dafür, dass Staaten, die dazu un der Lage sind, das am 19. Juni 2023 in New York angenommenen Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse unterzeichnen, ratifizieren, genehmigen oder annehmen; b) Zusammenarbeit bei der Verwirklichung des SDG 14 für nachhaltige Entwicklung und anderer damit zusammenhängender SGDs, auch in den einschlägigen regionalen und multilateralen Gremien und Prozessen; c) Beitrag zur Stärkung der internationalen Meerespolitik, unter anderem durch Schließung von Regelungs- und Durchführungslücken; d) Förderung einer besseren Zusammenarbeit und Konsultation innerhalb und zwischen den zuständigen internationalen Organisationen, Instrumenten und Gremien im Hinblick auf die Stärkung der Meerespolitik und zur Förderung einer wirksamen Durchsetzung; e) Förderung und wirksame Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen wie Beobachterprogramme, Überwachungs - systeme für Fischereifahrzeuge, Systeme zur Überwachung von Umschlagplätzen, Inspektionen auf See und Hafenstaat - maßnahmen sowie damit verbundene Sanktionen nach Maßgabe der in den jeweiligen Gebieten geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften mit dem Ziel der Erhaltung der Fischbestände und der Vermeidung einer Überfischung, f) Aufrechterhaltung oder Einführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („IUU-Fischerei“) und Zusammenarbeit in diesem Bereich, gegebenenfalls Austausch von Informationen über IUU-Fischerei in ihren Gewässern und über die Durchführung von Strategien und Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass IUU-Erzeugnisse in die Handelsströme und in die Fischzucht gelangen, g) Zusammenarbeit mit und gegebenenfalls auch innerhalb von regionalen Fischereiorganisationen, denen beide Vertragsparteien als Mitglieder, Beobachter oder kooperierende Nichtvertragsparteien angehören, mit dem Ziel, eine verantwortungsvolle Governance zu gewährleisten; h) Verringerung der Belastung der Ozeane mithilfe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung und des Meeresmülls, auch aus landseitigen Quellen, sowie von Plastik und Mikroplastik; i) Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Ökosystemen und gebietsbezogenen Erhaltungsmaßnahmen sowie Bewirtschaftungs - instrumenten, auch für geschützte Meeresgebiete, im Einklang mit dem Recht jeder Vertragspartei und dem Völkerrecht und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Küsten- und Meeresgebieten und -ressourcen; j) Förderung der Verbesserung der Sicherheit der Ozeane durch den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Aufgaben der Küstenwache und die Meeresüberwachung, unter anderem durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden; k) Förderung gebietsbezogener Instrumente wie die ökosystembasierte maritime Raumplanung und das integrierte Küstenzonen - management, um maritime Tätigkeiten nachhaltig zu verwalten und zu entwickeln; l) Zusammenarbeit bei der Stärkung der Meeresforschung und der Datenerhebung; m) Unterstützung der Meeresforschung und wissenschaftlich fundierter Entscheidungen für das Fischereimanagement und für andere Tätigkeiten zur Nutzung der Meeresressourcen; n) Zusammenarbeit bei der Reduzierung der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Ozeane, Küsten und Ökosysteme, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere von Kohlendioxid, sowie zur Erreichung wirksamer Anpassungsmaßnahmen und Unterstützung bei der Durchführung einschlägiger internationaler Übereinkommen und internationaler Maßnahmen; o) Förderung der Entwicklung von nachhaltiger und verantwortungsvoller Aquakultur, auch im Hinblick auf die Durchführung der Ziele und Grundsätze des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen am 31. Oktober 1995 in Rom angenommenen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei; p) Austausch bewährter Verfahren für die nachhaltige Entwicklung ausgewählter maritimer Wirtschaftstätigkeiten, die für die Vertragsparteien von Interesse sind. Artikel 4.7 Verringerung des Katastrophenrisikos (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Risiken von Naturkatastrophen sowie die Risiken von durch Menschen verursachten Katastrophen sowohl in den Gebieten der Vertragsparteien als auch weltweit eingedämmt werden müssen. (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Präventions-, Eindämmungs-, Vorsorge-, Bewältigungs- und Wiederaufbau - maßnahmen zu verbessern, die darauf ausgerichtet sind, das Katastrophenrisiko zu verringern, eine Präventionskultur zu fördern und die Resilienz ihrer Gesellschaften, Ökosysteme und Infrastrukturen zu erhöhen; hierzu nutzen sie je nach Bedarf die bilaterale, regionale und multilaterale politische Ebene, um die Katastrophenvorsorge weltweit zu verbessern. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Durchführung und Überwachung des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015 – 2030, der auf der dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen am 18. März 2015 in Sendai (Japan) angenommen wurde, durch regionale und globale Kooperationsplattformen zu fördern, Drucksache 387/25 – 22 – Bundesrat insbesondere was die Risikobewertung, die Umsetzung von Plänen zur Katastrophenvorsorge auf allen Ebenen, und die Erhebung und Verwendung von Katastrophenstatistiken und Verlustdaten, einschließlich der wirtschaftlichen Bewertung von Katastrophen, betrifft. Artikel 4.8 Entwicklung der Städtepolitik (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber im Klaren, dass Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Stadtentwicklung wichtig sind, um wirksam zur Durchführung der Ziele der Agenda 2030 und der Neuen Städteagenda beizutragen. (2) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und Partnerschaft unter Einbeziehung aller wichtigen Akteure im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung, insbesondere bei der Frage, wie städtische Herausforderungen auf integrierte und umfassende Weise angegangen werden können. (3) Wo immer dies möglich ist, entwickeln die Vertragsparteien zur Erarbeitung nachhaltiger Lösungen für städtische Herausforderungen konkrete Wege der Städtekooperation, um den Aufbau von Kapazitäten durch den Austausch von Erfahrungen, Praktiken und Wissen zu verbessern. Artikel 4.9 Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums1 (1) Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums mit dem gemeinsamen Ziel zusammen, die Resilienz und Nachhaltigkeit der Lebensmittelerzeugung, die nachhaltige Landwirtschaft und die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser sowie den Klimaschutz, kreislauforientierte Lebensmittelsysteme, einschließlich Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung, die Förderung von Erzeugerorganisationen, geografische Angaben, Forschung und Innovation, die Politiken zur Entwicklung des ländlichen Raums und die Perspektiven für den Agrarmarkt zu stärken. (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bemühungen an, die in internationalen Foren unternommen wurden, um die weltweite Ernährungssicherheit sowie eine nachhaltige Landwirtschaft zu verbessern, und verpflichten sich, sich aktiv an der Zusammenarbeit in diesen Foren zu beteiligen, um bis 2030 zur Beendigung des Hungers und aller Formen der Unterernährung beizutragen. (3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Agenda 2030 im Agrar- und Lebensmittelsektor, insbesondere der SDG 1, 2, 12, 15, 17 und anderer relevanter Ziele für nachhaltige Entwicklung, zu leisten. (4) Die Vertragsparteien unterstützen und fördern wirksame öffentliche, öffentlich-private und zivilgesellschaftliche Partnerschaften und bauen dabei auf den Erfahrungen und Finanzierungsstrategien der in SDG 17 genannten Partnerschaften auf. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, die bilaterale Zusammenarbeit und Koordinierung im Bereich der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage ihrer jeweiligen langfristigen Nachhaltigkeitsziele gemäß dem Grünen Deal der Europäischen Union, der Strategie der Europäischen Union „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie der Europäischen Union sowie den chilenischen Initiativen für die Nachhaltigkeit von Agrarerzeugnissen zu verbessern. Kapitel 5 Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Partnerschaft Artikel 5.1 Unternehmen und Industrie (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden „KMU“) und gegebenenfalls die Zusammenarbeit im Bereich der Industriepolitik zu fördern. Diese Zusammenarbeit umfasst a) die Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, die Förderung gemeinsamer Investitionen sowie die Schaffung von Gemeinschaftsunternehmen und Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme; b) einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung von Rahmenbedingungen für KMU, um deren Wettbewerbs - fähigkeit zu verbessern, und über Verfahren im Zusammenhang mit der Gründung von KMU; c) die Förderung der Unternehmenstätigkeit von KMU der Vertragsparteien; d) die Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen sowie die Unterstützung eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsmuster. (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einschlägige Kooperationsmaßnahmen zu erleichtern, die vom Privatsektor eingeführt wurden. Artikel 5.2 Rohstoffe (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparenter, marktbasierter Ansatz der beste Weg ist, günstige Rahmen - bedingungen für Investitionen im Rohstoffsektor zu schaffen. (2) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in Rohstofffragen innerhalb der einschlägigen regionalen oder multilateralen Strukturen oder im Wege eines bilateralen Dialogs auf Ersuchen einer Vertragspartei, basierend auf beiderseitigen Interessen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, die Transparenz auf den globalen Rohstoffmärkten zu fördern und zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. (3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach diesem Artikel wird unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 15.14 durchgeführt, um Synergien zu gewährleisten. 1 Soweit die unter diesen Artikel fallenden Angelegenheiten auch von Kapitel 14 erfasst werden, erfolgt die Zusammenarbeit nach diesem Artikel im Einklang mit jenem Kapitel. Bundesrat – 23 – Drucksache 387/25 Artikel 5.3 Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, Wirtschaft und Menschenrechte (1) Die Vertragsparteien unterstützen die Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Aktionspläne für Wirtschaft und Menschenrechte, um sicherzustellen, dass in den Plänen wirksame Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte genannt und gefördert werden. (2) Unter Berücksichtigung der Pflicht der Staaten, die Menschenrechte in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf Geschäftstätigkeiten zu schützen, fördern die Vertragsparteien verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln im Einklang mit internationalen Standards, die von den Vertragsparteien im Rahmen der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Leitlinien für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Allgemeinen Leitlinien der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Agenda 2030 gebilligt oder unterstützt werden. Artikel 5.4 Beschäftigung und Soziales (1) Die Vertragsparteien erklären im Einklang mit der Agenda 2030, dass die Beseitigung der Armut in allen ihren Formen und Dimensionen, einschließlich extremer Armut, die größte Herausforderung für die Welt und eine unabdingbare Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung darstellt. In diesem Zusammenhang kommen sie überein, Informationen über Methoden zur Messung der Armut auszutauschen, um eine faktengestützte Politik zu unterstützen. (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Verbesserung des Lebensstandards, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie die Förderung menschenwürdiger Arbeit im Mittelpunkt der Beschäftigungs- und Sozialpolitik stehen sollten. (3) Die Vertragsparteien achten, fördern und verwirklichen die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die in der am 18. Juni 1998 in Genf angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemaßnahmen, in der am 10. Juni 2008 angenommenen IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung und in den entsprechenden grundlegenden IAO-Übereinkommen niedergelegt sind. (4) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, auch zwischen den Sozialpartnern in den Bereichen Beschäftigung und Soziales, und fördern den Austausch bewährter Verfahren in den Bereichen Beschäftigung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsaufsicht, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, sozialer Dialog sowie Sozial- und Arbeitsschutz, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen der informellen Wirtschaft und der Bewältigung beruflicher Übergänge. (5) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog einzurichten, um die Fortschritte der Arbeiten in diesen Bereichen von gemeinsamem Interesse sowie der Gestaltung und Wirksamkeit ihrer Politik in diesen Bereichen zu begleiten und zu überprüfen. Artikel 5.5 Ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich für das Wohlergehen, die Würde und die wirksame Inklusion von schutzbedürftigen Gruppen in ihren Gesellschaften sowie von Personen einzusetzen, die mit Barrieren konfrontiert sind, die ihre gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft erschweren – insbesondere älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen. (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Förderung eines positiven Alterns und der Barrierefreiheit auf allen Ebenen und in allen Phasen des Lebens an. Sie erkennen ferner an, wie wichtig es ist, dass die Barrierefreiheitsverpflichtungen des am 13. Dezember 2006 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um Folgendes durchzusetzen: a) Förderung und Entwicklung von Maßnahmen zur Unterstützung oder Verbesserung der Arbeitsmarktchancen und der sozialen Inklusion von älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen; b) Gewährleistung einer inklusiven Bildung und des lebenslangen Lernens für Menschen mit Behinderungen, insbesondere wenn es sich um Kinder und Jugendliche handelt, sowie für ältere Menschen; c) Förderung gezielter Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der Inklusion von Menschen mit geistigen und intellektuellen Beeinträchtigungen oder psychischen Problemen sowie auf ihrer Habilitation und Rehabilitation; d) Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Hilfsmittel, einschließlich solcher, die bei der Pflege zur Förderung eines eigenständigen Lebens eingesetzt werden und die sowohl für ältere Menschen als auch für Menschen mit Behinderungen sowie von Pflegebedürftigen nutzbar sind; e) Verbesserung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, und zwar in kohärenter Weise, um den gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen zu gewährleisten. Artikel 5.6 Jugend (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Jugend als einer treibenden Kraft für Wachstum und Wohlstand an. Sie betonen in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, Beschäftigungsmöglichkeiten und menschenwürdige Arbeitsplätze für junge Menschen zu schaffen und Projekte zur Stärkung ihrer gesellschaftlichen Teilhabe zu entwickeln. (2) Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit folgende Ziele: a) Förderung der aktiven Beteiligung junger Menschen an der Gestaltung der Gesellschaft; Drucksache 387/25 – 24 – Bundesrat b) Intensivierung des Austauschs in den Bereichen Jugendpolitik und nichtformale Bildung für junge Menschen und Jugend - betreuerinnen und -betreuer; c) Förderung einer nachhaltigen und inklusiven Entwicklung durch Aufnahme eines Dialogs zur Unterstützung von Sensibilisierungskampagnen für junge Menschen mit Blick auf Menschenrechte und Nichtdiskriminierung. (3) In diesem Rahmen werden sie gemeinsam gegen Mobbing und Gewalt in Bildungseinrichtungen vorgehen. Artikel 5.7 Kultur (1) Die Vertragsparteien arbeiten in den zuständigen internationalen Gremien, zum Beispiel der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), zusammen, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und unter anderem durch die Durchführung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 20. Oktober 2005 in Paris angenommen wurde, die kulturelle Vielfalt zu fördern. (2) Die Vertragsparteien fördern unter Berücksichtigung der mit Mitgliedstaaten bestehenden bilateralen Abkommen einen engeren Dialog und eine engere Zusammenarbeit im Kultur- und Kreativsektor, auch in Bezug auf innovative und neue Technologien und audiovisuelle Medien, um unter anderem das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis ihrer jeweiligen Kulturen sowie den Austausch in diesem Bereich zu verbessern. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zur Förderung des kulturellen Austauschs und zur Durchführung gemeinsamer Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen, einschließlich Koproduktionen in der Medien-, Film- und Fernsehbranche, unter Nutzung der verfügbaren Kooperationsinstrumente und -rahmen zu ergreifen. (4) Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie zwischen Einzelpersonen aus den Vertragsparteien. Artikel 5.8 Forschung und Innovation (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Innovation auf der Grundlage eines gemeinsamen Interesses und beiderseitigen Nutzens im Einklang mit ihren jeweiligen internen Rechtsvorschriften zusammen. Diese Zusammenarbeit zielt darauf ab, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, globale gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen, wissenschaftliche Exzellenz zu erreichen, die regionale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf langfristige Partnerschaften zu stärken. Die Vertragsparteien fördern den politischen Dialog und nutzen ihre verschiedenen Instrumente wie das am 23. September 2002 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile auf komplementäre Weise. (2) Die Vertragsparteien streben Folgendes an: a) Verbesserung der Bedingungen für die Mobilität von Forschenden, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Sachverständigen, Studierenden und Unternehmen sowie für die grenzüberschreitende Verbringung von Material und Ausrüstung; b) Erleichterung des gegenseitigen Zugangs zu den Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsprogrammen, Forschungs - infrastrukturen und -einrichtungen, Veröffentlichungen und wissenschaftlichen Daten der jeweils anderen Seite; c) Intensivierung der Zusammenarbeit bei pränormativer Forschung und Normung; d) Förderung gemeinsamer Grundsätze für einen fairen und angemessenen Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums bei Forschungs- und Innovationsprojekten; e) Förderung des politischen Dialogs über Innovation, der insbesondere auf KMU ausgerichtet ist, mit dem Ziel, die Schaffung neuer Waren und Dienstleistungen zu unterstützen und technologische Innovationen und unternehmerische Initiativen anzustoßen; f) Förderung gemeinsamer Projekte im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung, um innovative Lösungen für gemeinsame Probleme und Herausforderungen zu finden; g) Förderung von Netzwerken und Verbindungen zwischen Forschungs- und Innovationseinrichtungen wie Universitäten, Forschungs - zentren und Unternehmen in den Regionen der Vertragsparteien, mit Blick auf die Entwicklung marktnaher Aktivitäten; h) Unterstützung sozialer und öffentlicher Innovationsprogramme zur Verbesserung der sozialen Entwicklung der Regionen und insbesondere der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger; i) Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren, Maßnahmen und Strategien, auch in Bezug auf globale Herausforderungen, zwischen politischen Entscheidungsträgern, Innovationsagenturen und anderen einschlägigen Interessenträgern. (3) Die Vertragsparteien fördern die folgenden Tätigkeiten, an denen staatliche Organisationen, öffentliche und private Forschungs - zentren, Hochschuleinrichtungen, Innovationsagenturen und -netze sowie andere Interessenträger, einschließlich KMU, beteiligt sind: a) gemeinsame Initiativen zur Sensibilisierung für Programme in den Bereichen Wissenschaft, Technologie, Innovation und Kapazitätsaufbau sowie Möglichkeiten für die Teilnahme an Programmen der jeweils anderen Seite, b) gemeinsame Sitzungen und Workshops zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie zur Ermittlung von Bereichen für gemeinsame Forschung, c) gemeinsame und kofinanzierte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, einschließlich thematischer Netze, in Bereichen von gemeinsamem Interesse; d) gegenseitig anerkannte Bewertung und Evaluierung der Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft und Innovation und Verbreitung der Ergebnisse hiervon. Bundesrat – 25 – Drucksache 387/25 Artikel 5.9 Zusammenarbeit in den Polargebieten Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Dialogs und der Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene in Angelegenheiten, die die Polargebiete betreffen, an. Diese Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des Expertendialogs und des Austauschs bewährter Verfahren, auch im Rahmen der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis. Artikel 5.10 Digitalpolitik (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) die wirtschaftliche, bildungsbezogene und soziale Entwicklung fördern. Die Vertragsparteien tauschen Meinungen über ihre jeweilige Politik in diesem Bereich aus. (2) Die Vertragsparteien arbeiten im IKT-Bereich zusammen. Diese Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen: a) den Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der Strategie der Europäischen Union für einen digitalen Binnenmarkt, insbesondere über die Politik und Regulierung im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich des Zugangs zu Breitbanddiensten, des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten, des Datenverkehrs, der Anforderungen an die Datenlokalisierung, elektronischer Behördendienste, eines offenen Regierungs- und Verwaltungshandelns, offener Daten, der Internetsicherheit, elektronischer Gesundheitsdienste und der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden, b) den Meinungsaustausch über die Netzneutralität als Grundsatz zur Förderung eines freien und offenen Internets und die Schaffung von und den Zugang zu Online-Diensten und -Anwendungen zum Nutzen aller Bürgerinnen und Bürger; c) die Förderung der IKT als ein Mittel zur Unterstützung der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung, der sozialen und digitalen Inklusion und der kulturellen Vielfalt sowie als wichtiges Instrument zur Ankurbelung der Vernetzung in Schulen und der Entwicklung von Forschungs- und Hochschulnetzen; d) den Ausbau des Verbunds und der Interoperabilität der Forschungsnetze und der Computing- und wissenschaftlichen Dateninfrastrukturen und -dienste, auch auf regionaler Ebene; e) die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Behörden- und Vertrauensdienste wie elektronische Signatur und elektronische Identifizierung, mit Schwerpunkt auf dem Austausch von politischen Grundsätzen, Informationen und bewährten Verfahren für den Einsatz von IKT zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung und auf der Förderung hochwertiger öffentlicher Dienste und einer transparenten Verwaltung öffentlicher Ressourcen; f) den Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewertung und Typgenehmigung u. a. zur Erleichterung des Handels; g) die Förderung des Austauschs und der Ausbildung von Spezialisten, insbesondere von Berufseinsteigern und Frauen. h) die Förderung digitaler Kompetenzen. Artikel 5.11 Bildung und Hochschulbildung (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bildungsbereich zusammen, um die Entwicklung des Humankapitals, insbesondere im Hochschulbereich, zu unterstützen. (2) Zur Unterstützung der Qualität und Modernisierung der Hochschulsysteme zielen die Vertragsparteien auf Folgendes ab: a) Förderung der Mobilität von Studierenden, Akademikern und Verwaltungspersonal durch bestehende oder neue Programme; b) Ausbau der Kapazitäten von Hochschuleinrichtungen; c) Verbesserung der Mechanismen für die Anerkennung von Qualifikationen und Studienzeiten im Ausland im Einklang mit dem Recht jeder Vertragspartei. Artikel 5.12 Zivile Satellitennavigation, Erdbeobachtung und andere Weltraumtätigkeiten (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich Weltraumtätigkeiten positiv auf die wirtschaftliche, soziale und nachhaltige ökologische Entwicklung und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit auswirken. (2) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften und ihrem jeweiligen Recht in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich ziviler Weltraumtätigkeiten zusammen, wie z. B.: a) Weltraumforschung, einschließlich Satellitennavigation und Erdbeobachtung durch Beteiligung an Horizont Europa; b) Zusammenarbeit bei Anwendungen und Diensten für globale Satellitennavigationssysteme, insbesondere wissenschaftliche Forschung, industrielle Zusammenarbeit, Handel und Marktentwicklung, Anwendungsnormen, Zertifizierung und Regulierungs - maßnahmen; c) Entwicklung von satellitengestützten Erweiterungssystemen, insbesondere für den Luftverkehr, gegenseitiger Schutz der Infrastruktur der Satellitennavigationssysteme, Zusammenarbeit in den Bereichen Interoperabilität, Kompatibilität und Frequenznutzung; d) Erdbeobachtung und Geowissenschaften, einschließlich der Zusammenarbeit in multilateralen Foren und insbesondere in der Gruppe für Erdbeobachtung (GEO) und dem Ausschuss für Erdbeobachtungssatelliten („CEOS“), um gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen und Unternehmens- und Innovationspartnerschaften im Bereich der Erdbeobachtung im Rahmen der Copernicus-Komponente des Weltraumprogramms der Union zu erleichtern, indem Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden; e) Satellitenkommunikation. Drucksache 387/25 – 26 – Bundesrat Artikel 5.13 Tourismus (1) Die Zusammenarbeit im Tourismusbereich zielt darauf ab, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu verbessern, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten und die Schaffung von Arbeitsplätzen, die wirtschaftliche Entwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität zu unterstützen. (2) Die Vertragsparteien legen den Schwerpunkt insbesondere auf: a) Schutz und Optimierung des Potenzials des natürlichen und kulturellen Erbes; b) Achtung der Integrität und Wahrung der Interessen der lokalen Gemeinschaften; c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Regionen der Vertragsparteien und den Regionen und Gemeinden der Nachbarländer; d) Förderung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit mit Blick auf die Kreativwirtschaft und die Innovation im Tourismussektor. Artikel 5.14 Statistik (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Statistik zusammen. (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Folgendes umfassen: a) Förderung der Harmonisierung der statistischen Methoden zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Daten; b) Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken sowie Entwicklung von Indikatoren; c) Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen den für statistische Angelegenheiten und Verfahren zuständigen offiziellen Einrichtungen Chiles und ihren Amtskollegen in der Europäischen Union. Artikel 5.15 Verkehr (1) Die Vertragsparteien arbeiten in den einschlägigen Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammen, um ein effizientes, nachhaltiges, sicheres, geschütztes und umweltfreundliches Verkehrssystem sowohl für den Personenals auch für den Güterverkehr zu entwickeln und zu unterstützen. (2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, Folgendes zu fördern: a) den Austausch von Informationen über ihre jeweiligen Verkehrspolitiken, Normen und bewährten Verfahren sowie über andere Themen von beiderseitigem Interesse; b) den Verbund und die Interoperabilität von Netzen; c) einen multimodalen Ansatz für das Verkehrssystem; d) ein investitionsfreundliches Umfeld; e) Sicherheit und Gefahrenabwehr in den Verkehrssystemen; f) Bewältigung umweltbezogener Verkehrsfragen; g) CO2-arme oder CO2-freie Verkehrslösungen, Forschung und Innovation, intelligente und digitale Lösungen; h) den Dialog zwischen Sachverständigen und die Zusammenarbeit in internationalen Verkehrsforen; i) nachhaltige Verkehrslösungen, auch in Bezug auf die städtische Mobilität sowie j) Handel, Effizienz und Optimierung von Transport- und Logistikvorgängen durch Digitalisierung und Vereinfachung der Meldepflichten für alle Verkehrsträger. Kapitel 6 Andere Bereiche Artikel 6.1 Makroökonomische Politiken Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und fördern den Austausch von Informationen und Meinungen über makroökonomische Politiken und Trends. Artikel 6.2 Steuerfragen Die Vertragsparteien erkennen die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an und verpflichten sich, sie umzusetzen, einschließlich der globalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch, der Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) sowie der Beseitigung schädlicher Steuerpraktiken. Die Vertragsparteien werden gleiche Wettbewerbsbedingungen fördern und auf eine Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit im Steuerbereich hinarbeiten, um Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu verhindern. Bundesrat – 27 – Drucksache 387/25 Artikel 6.3 Verbraucherpolitik Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und bemühen sich daher, hierzu im Bereich der Verbraucherpolitik zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Zusammenarbeit nach Möglichkeit Folgendes umfassen sollte: a) Informationsaustausch über ihre jeweiligen Verbraucherschutzvorschriften, u. a. Verbraucherschutzgesetze, Produktsicherheit, Rechtsschutz für Verbraucher sowie Durchsetzung des Verbraucherrechts; b) Förderung der Entwicklung unabhängiger Verbraucherorganisationen und von Kontakten zwischen Konsumentenvertretern. Artikel 6.4 Öffentliche Gesundheit Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der öffentlichen Gesundheit zusammenzuarbeiten, insbesondere in Bezug auf die Prävention und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten, die Vorbereitung auf die Bekämpfung von hoch pathogenen Erregern, die Durchsetzung der am 23. Mai 2005 von der Weltgesundheitsversammlung angenommenen Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen. Artikel 6.5 Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und körperliche Betätigung zusammen, um zur Entwicklung eines aktiven und gesunden Lebensstils, einschließlich der Förderung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität in allen Altersgruppen, beizutragen, soziale Rollen und erzieherische Werte des Sports zu fördern und Bedrohungen des Sports wie Doping, Spielabsprachen, Rassismus und Gewalt zu bekämpfen. Kapitel 7 Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung, Dezentralisierung, Regionalpolitik und interinstitutionelle Zusammenarbeit Artikel 7.1 Modernisierung des Staates Im Rahmen ihres Politikdialogs und ihrer Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien um den Erfahrungsaustausch in Fragen im Zusammenhang mit der Modernisierung und Dezentralisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung, wobei sie Lehren aus den bewährten Verfahren beider Vertragsparteien in Bezug auf die globale organisatorische Effizienz und die bestehenden Rechtsvorschriften sowie den derzeit gültigen institutionellen Rahmen ziehen, mit dem Ziel, eine verantwortungsvolle Governance zu gewährleisten, unter anderem durch: a) die Anerkennung der Autonomie und der Rolle der obersten Rechnungskontrollbehörden bei der Förderung einer verantwortungsvollen Verwaltung auf allen Ebenen durch Gewährleistung von Effizienz, Rechenschaftspflicht, Wirksamkeit und Transparenz; b) die Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Politik und bei der Beschlussfassung gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern sowie die Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft in diesem Bereich; c) die Förderung einer Kultur der Integrität und Redlichkeit im öffentlichen Dienst, die sich auf alle Bereiche der Gesellschaft erstreckt, in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft; d) die Förderung, Unterstützung und Anregung von Innovationen im öffentlichen Sektor, die Lösungen für Probleme und Herausforderungen auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Arbeitsbereichen bereitstellen und somit einen öffentlichen Beitrag zum Innovationsökosystem und die Gesellschaft leisten. Artikel 7.2 Regionalpolitik und Dezentralisierung (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer Politik zur Förderung einer ausgewogenen und nachhaltigen regionalen und territorialen Entwicklung an. Die Vertragsparteien bestätigen die Wichtigkeit der Regionen und der Zusammenarbeit mit den subnationalen Regierungsebenen und wie diese im Einklang mit den Erfordernissen der künftigen Dezentralisierung Chiles wichtige Kenntnisse über die öffentliche Politik beitragen können. (2) Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit zusammenarbeiten, um die Verwaltungssysteme auf den verschiedenen Ebenen zu verbessern, und durch den Austausch von Erfahrungen und Praktiken und durch gegenseitiges Lernen Kapazitäten aufzubauen, um nachhaltige Lösungen für die Herausforderungen der territorialen und regionalen Entwicklung zu entwickeln, um politische Maßnahmen zur Förderung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts, einschließlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, zu entwickeln und umzusetzen, um Strategien für die territoriale Entwicklung zu entwerfen und um Fragen der Partnerschaft, der Planungs- und Bewertungsverfahren und -methoden, der regionalen Innovation und der intelligenten Spezialisierung anzugehen. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Dynamik und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den Regionen der Europäischen Union und den Regionen Chiles nach Möglichkeit durch die Konzipierung und Durchführung gemeinsamer Programme und Projekte zur Förderung u. a. der regionalen und territorialen Entwicklung zu stärken und auszuweiten. (4) Die Vertragsparteien bemühen sich um den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, was die Wechselbeziehungen zwischen Dezentralisierung und Durchführung der Regionalpolitik betrifft. Drucksache 387/25 – 28 – Bundesrat Artikel 7.3 Interinstitutionelle Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen engeren Dialog und eine engere Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Institutionen in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern und zu erleichtern. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien Kontakte zwischen den Institutionen der chilenischen Regierung, dem öffentlichen Sektor und anderen einschlägigen Institutionen Chiles mit den entsprechenden Stellen in der Europäischen Union, um eine möglichst umfassende sektorale Zusammenarbeit zu erreichen, die Folgendes umfassen kann: a) Prävention und Bekämpfung von Korruption; b) Bereitstellung von Schulungen und organisatorischer Unterstützung; c) Bereitstellung technischer Hilfe für die Institutionen Chiles, die für die Konzipierung, Durchführung und Bewertung der öffentlichen Politik und für die Bereitstellung von Informationen über diese Politik zuständig sind, einschließlich Treffen von Bediensteten der Organe der Europäischen Union mit Amtskollegen aus Chile; d) regelmäßiger Informationsaustausch, soweit dies für zweckmäßig erachtet wird, auch durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, und Entwicklung von Informationsnetzen, wobei in allen Bereichen, in denen ein Datenaustausch erforderlich ist, der Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten ist; e) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Digitalisierung staatlicher Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger; f) Transfer von Fachwissen; g) Vorstudien und gemeinsame Durchführung von Projekten mit einem angemessenen finanziellen Beitrag; h) Entwicklung von Aktionsplänen, mit Schwerpunktbereichen, Zeitplänen und Bewertungsmechanismen; i) Beitrag zur Entwicklung von Fähigkeiten, Kompetenzen und Fertigkeiten im Bereich der öffentlichen Innovation. (2) Die Vertragsparteien können die in Absatz 1 genannten Bereiche einvernehmlich um weitere Aktionsbereiche ergänzen. Teil III Handel und handelsbezogene Fragen Kapitel 8 Allgemeine und institutionelle Bestimmungen Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Artikel 8.1 Errichtung einer Freihandelszone Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS. Artikel 8.2 Ziele Mit diesem Teil dieses Abkommens werden folgende Ziele verfolgt: a) die im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 erfolgende Ausweitung und Diversifizierung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien durch den Abbau oder die Beseitigung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse, b) die Erleichterung des Warenhandels, insbesondere durch Bestimmungen über Zoll und Handelserleichterungen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen unter Wahrung des Rechts jeder Vertragspartei, Regelungen zu erlassen, um Gemeinwohlziele zu erreichen, c) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V GATS, d) die Entwicklung eines wirtschaftlichen Klimas, das einer Zunahme der Investitionsströme und der Verbesserung der Niederlassungsbedingungen auf der Grundlage des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung förderlich ist und dabei das Recht jeder Vertragspartei auf Einführung und Durchsetzung von Maßnahmen, die zur Verfolgung legitimer politischer Ziele erforderlich sind, wahrt, e) die Erleichterung von Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien, unter anderem durch den freien Transfer laufender Zahlungen und den freien Kapitalverkehr, f) die Schaffung eines investitionsfreundlichen Umfelds mittels Festlegung transparenter, stabiler und vorhersehbarer Regeln, mit denen Investoren eine faire Behandlung gewährleistet wird, sowie die Gründung eines Gerichtswesens zur wirksamen, unparteiischen und verlässlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und staatlichen Stellen, g) die wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien, h) die Förderung von Innovation und Kreativität mittels Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit den zwischen den Vertragsparteien geltenden internationalen Verpflichtungen, i) die Förderung günstiger Bedingungen für einen unverfälschten Wettbewerb, insbesondere im Hinblick auf Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien; Bundesrat – 29 – Drucksache 387/25 j) die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise, die zu einer nachhaltigen Entwicklung in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht beiträgt, und k) die Einrichtung eines wirksamen, fairen und berechenbaren Streitbeilegungsmechanismus, um strittige Fragen hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Teils dieses Abkommens zu klären. Artikel 8.3 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Teils dieses Abkommens, der Anhänge 9, 10-A bis 10-E, 13-A bis 13-H, 15-A, 15-B, 16-A, 16-B, 16-C, 17-A bis 17-I, 19-A, 19-B, 19-C, 21-A, 21-B, 25, 28-A, 28-B, 29, 32-A, 32-B, 32-C, 38-A und 38-B sowie der Protokolle zu diesem Abkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ bezeichnet das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO- Übereinkommens; b) „Antidumping-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; c) „Zoll“ bezeichnet Zölle und Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch: i) inländischen Steuern gleichwertige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 9.4 dieses Abkommens erhoben werden, ii) Antidumpingzölle, besondere Schutzmaßnahmen, Ausgleichs- oder Schutzzölle, die im Einklang mit dem GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen, dem Übereinkommen über die Landwirtschaft, dem Subventionsübereinkommen beziehungsweise dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen angewendet werden, und iii) Gebühren oder sonstige Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken; d) „CPC“ (Central Product Classification) bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991); e) „Tage“ bezeichnet Kalendertage einschließlich der Wochenenden und Feiertage; f) „bestehend“ bedeutet am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam; g) „GATS“ (General Agreement on Trade in Services) bezeichnet das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens; h) „GATT 1994“ (General Agreement on Tariffs and Trade 1994) bezeichnet das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; i) „Ware einer Vertragspartei“ bezeichnet eine interne Ware im Sinne des GATT 1994 und schließt Ursprungswaren dieser Vertragspartei ein; j) „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet das von der Weltzollorganisation entwickelte Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich seiner allgemeinen Auslegungsvorschriften und seiner Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen; k) „Position“ bezeichnet die ersten vier Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems; l) „juristische Person“ bezeichnet jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen; m) „Maßnahme“ bezeichnet jede Maßnahme in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts, einer Anforderung oder Praxis oder in sonstiger Form; n) „Maßnahme einer Vertragspartei“ bezeichnet jede Maßnahme, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten wird:2 i) Regierungen und Behörden aller Ebenen; ii) nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen durch Regierungen oder Behörden aller Ebenen übertragenen Befugnisse3 oder iii) jede Einrichtung, die im Hinblick auf die Maßnahme tatsächlich auf Anweisung bzw. unter der Leitung oder der Aufsicht einer Vertragspartei handelt4; o) „natürliche Person“ bezeichnet: i) für die EU-Vertragspartei einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats nach dessen Recht5 und ii) für Chile einen Staatsangehörigen Chiles nach dessen Recht; 2 Zur Klarstellung: „Maßnahme“ schließt die seitens einer Vertragspartei erfolgende Unterlassung von Handlungen ein, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Abkommen erforderlich sind. 3 Zur Klarstellung: Die Pflichten einer Vertragspartei nach diesem Abkommen gelten für staatseigene Unternehmen oder andere Personen, wenn diese Regulierungs- oder Verwaltungsbefugnisse oder sonstige staatliche Befugnisse ausüben, welche die betreffende Vertragspartei ihnen zur Durchführung übertragen hat, wie beispielsweise die Befugnis, Enteignungen vorzunehmen, Lizenzen zu erteilen, Handelsgeschäfte zu genehmigen oder Quoten, Gebühren oder sonstige Abgaben zu erheben. 4 Zur Klarstellung: Macht eine Vertragspartei geltend, dass eine Stelle im Sinne von Ziffer iii handelt, so trägt diese Vertragspartei die Beweislast und muss zumindest solide Anhaltspunkte übermitteln. 5 Für die Zwecke der Kapitel 17 bis 27 umfasst die Bestimmung des Begriffs „natürliche Person“ auch eine dauerhaft in der Republik Lettland gebietsansässige natürliche Person, die kein Bürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates ist, aber nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass hat. Drucksache 387/25 – 30 – Bundesrat p) „Ursprungsware“ bezeichnet eine Ware, welche die Ursprungskriterien nach Maßgabe der in Kapitel 10 aufgeführten Ursprungsregeln erfüllt; q) „Person“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person; r) „personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; s) „Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO- Übereinkommens; t) „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ bezeichnet Maßnahmen im Sinne von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens; u) „Subventionsübereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; v) „SPS-Übereinkommen“ (Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures) bezeichnet das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO- Übereinkommens; w) „TBT-Übereinkommen“ (Agreement on Technical Barriers to Trade) bezeichnet das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1 des WTO-Übereinkommens; x) „TRIPS-Übereinkommen“ (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) bezeichnet das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens; y) „WTO-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandels - organisation. Artikel 8.4 Verhältnis zum WTO-Übereinkommen und zu anderen bestehenden Übereinkünften, die in den Anwendungsbereich dieses Teils dieses Abkommens fallen (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und anderen bestehenden Übereinkünften, die in den Anwendungsbereich dieses Teils dieses Abkommens fallen und deren Vertragsparteien sie sind. (2) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist. (3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer bestehenden Übereinkunft mit Ausnahme des WTO- Übereinkommens, der beide Seiten als Vertragsparteien angehören und die in den Anwendungsbereich dieses Teils dieses Abkommens fallen, konsultieren die Vertragsparteien einander unverzüglich, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Abschnitt B Institutionelle Bestimmungen Artikel 8.5 Besondere Aufgaben des Gemischten Rates in seiner Zusammensetzung „Handel“ (1) Wenn sich der nach Artikel 40.1 eingesetzte Gemischte Rat mit Fragestellungen bezüglich dieses Teils dieses Abkommens6 befasst, kann er a) Beschlüsse annehmen, um Folgendes zu ändern: i) die Stufenpläne in den Anlagen 9-1 und 9-2 zur Beschleunigung des Abbaus von Zöllen, ii) Kapitel 10 und die Anhänge 10-A bis 10-E, iii) die Anhänge 13-F und 13-G sowie Anlage 13-E-1, iv) die Anhänge 16-A, 16-D, 16-E und Anhang 16-B Absatz 1, v) Anhang 21-B, vi) Anhang 29, vii) die Definition des Begriffs „Subvention“ in Artikel 31.2 Absatz 1 – soweit sich diese auf Dienstleistungsunternehmen bezieht – im Hinblick auf die Übernahme der Ergebnisse künftiger Erörterungen dieser Frage in der WTO oder in entsprechenden plurilateralen Foren, viii) Anhang 32-A hinsichtlich der Verweise auf das in den Vertragsparteien anwendbare Recht, ix) Anhang 32-B hinsichtlich der in das Einspruchsverfahren aufzunehmenden Kriterien, x) Anhang 32-C hinsichtlich der geografischen Angaben, xi) die Anhänge 38-A und 38-B und xii) alle anderen Bestimmungen, Anhänge, Anlagen oder Protokolle, deren Änderung in diesem Teil dieses Abkommens vorgesehen ist, 6 Zur Klarstellung: Chile wird vom Gemischten Rat in seiner Zusammensetzung „Handel“ angenommene Beschlüsse nach chilenischem Recht mittels acuerdos de ejecución (Durchführungsvereinbarungen) durchführen. Bundesrat – 31 – Drucksache 387/25 b) Beschlüsse zur Auslegung der Bestimmungen dieses Teils dieses Abkommens, welche für die Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Teils dieses Abkommens eingesetzten Gremien sowie die in Kapitel 33 und 38 genannten Panels verbindlich sind, annehmen, c) weitere Unterausschüsse und sonstige Gremien mit Zuständigkeit für Angelegenheiten, die nach Artikel 40.3 Absatz 3 in den Anwendungsbereich dieses Teils dieses Abkommens fallen, einsetzen und d) die von ihm für geeignet erachteten Verfahrensordnungen der nach Artikel 8.8 und Buchstabe c dieses Absatzes eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien festlegen. (2) Die Tagesordnung einer Sitzung des Gemischten Rates in seiner Zusammensetzung „Handel“ wird nach Artikel 8.7 Absatz 2 von den Koordinatoren dieses Teils dieses Abkommens festgelegt. Artikel 8.6 Besondere Aufgaben des Gemischten Ausschusses in seiner Zusammensetzung „Handel“ (1) Wenn sich der nach Artikel 40.2 eingesetzte Gemischte Ausschuss mit Fragestellungen bezüglich dieses Teils dieses Abkommens7 befasst, a) unterstützt er den Gemischten Rat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit investitionsbezogenen Angelegenheiten, b) ist er für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Teils des Abkommens verantwortlich; in diesem Zusammenhang und unbeschadet der in Kapitel 38 festgelegten Rechte kann eine Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss Fragen bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Teils dieses Abkommens zur Erörterung vorlegen, c) beaufsichtigt er erforderlichenfalls die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Teils des Abkommens und bewertet die mit ihrer Anwendung erzielten Ergebnisse, d) sucht er geeignete Wege, um Problemen vorzubeugen und sie zu lösen, die in den unter diesen Teil dieses Abkommens fallenden Bereichen auftreten könnten, e) beaufsichtigt er die Arbeit sämtlicher nach Artikel 8.8 eingesetzter Unterausschüsse sowie sämtlicher nach Artikel 40.3 Absatz 3 eingesetzter Unterausschüsse, die spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Teil dieses Abkommens wahrnehmen, und f) prüft er Auswirkungen dieses Teils dieses Abkommens auf den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union. (2) Der Gemischte Ausschuss in seiner Zusammensetzung „Handel“ kann a) weitere Unterausschüsse und sonstige Gremien mit Zuständigkeit für Angelegenheiten, die nach Artikel 40.3 Absatz 3 in den Anwendungsbereich dieses Teils dieses Abkommens fallen, einsetzen, b) zwischen den Sitzungen des Gemischten Rates dann, wenn der Gemischte Rat nicht zusammentreten kann, oder in anderen, in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zur Änderung dieses Teils dieses Abkommens nach Artikel 8.5 Absatz 1 Buchstabe a erlassen und die in Artikel 8.5 Absatz 1 Buchstabe b genannte Auslegung vornehmen und c) die von ihm für geeignet erachteten Verfahrensordnungen der nach Artikel 8.8 und nach Buchstabe a dieses Absatzes eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien festlegen. (3) Die Tagesordnung einer Sitzung des Gemischten Ausschusses in seiner Zusammensetzung „Handel“ wird nach Artikel 8.7 Absatz 2 von den Koordinatoren dieses Teils dieses Abkommens festgelegt. Artikel 8.7 Koordinatoren für diesen Teil dieses Abkommens (1) Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen Koordinator für diesen Teil dieses Abkommens und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten dieses Koordinators mit. (2) Die Koordinatoren legen gemeinsam die Tagesordnungen für die Sitzungen des Gemischten Rates, des Gemischten Ausschusses sowie der nach Artikel 8.8 oder nach Artikel 40.3 Absatz 3 eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien, die spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Teil dieses Abkommens wahrnehmen, fest und treffen alle sonstigen erforderlichen Vorbereitungen. Die Koordinatoren ergreifen gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu den Beschlüssen des Gemischten Rates und des Gemischten Ausschusses in deren Zusammensetzung „Handel“ sowie zu den Beschlüssen der Unterausschüsse in den in den Artikeln 17.39 und 25.20 vorgesehenen Fällen. Artikel 8.8 Unterausschüsse und sonstige, für diesen Teil dieses Abkommens spezifische Gremien (1) Die Vertragsparteien setzen hiermit die folgenden Unterausschüsse ein: a) den Unterausschuss „Korruptionsbekämpfung – Handel und Investitionen“, b) den Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“, c) den Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“, d) den Unterausschuss „Geistiges Eigentum“, e) den Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“, f) den Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, 7 Zur Klarstellung: Chile wird vom Gemischten Ausschuss in seiner Zusammensetzung „Handel“ angenommene Beschlüsse nach chilenischem Recht mittels acuerdos de ejecución (Durchführungsvereinbarungen) durchführen. Drucksache 387/25 – 32 – Bundesrat g) den Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“, h) den Unterausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“, i) den Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“, j) den Unterausschuss „Warenhandel“ und k) den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“. (2) Die Tagesordnung einer Sitzung der Unterausschüsse und anderer Gremien mit Zuständigkeit für Angelegenheiten, die nach Artikel 8.7 Absatz 2 in den Anwendungsbereich dieses Teils dieses Abkommens fallen, wird von den Koordinatoren dieses Teils dieses Abkommens festgelegt. Kapitel 9 Warenhandel Artikel 9.1 Ziel Die Vertragsparteien liberalisieren im Einklang mit diesem Teil dieses Abkommens schrittweise den gegenseitigen Warenhandel. Artikel 9.2 Anwendungsbereich Sofern in diesem Teil dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Warenhandel einer Vertragspartei. Artikel 9.3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels und des Anhangs 9 gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; b) „konsularische Amtshandlung“ bezeichnet das Verfahren, bei dem ein Konsul der Einfuhrvertragspartei im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei oder im Gebiet eines Drittlandes eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware ausstellt; c) „Zollwert-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; d) „Ausfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für die Zollabfertigung allgemein verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dem Gebiet der Ausfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist; e) „Einfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für die Zollabfertigung allgemein verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist; f) „wiederaufgearbeitete Ware“ bezeichnet eine in den Kapiteln 84 bis 90 oder Position 94.02 des Harmonisierten Systems eingereihte Ware (mit Ausnahme der unter den HS-Positionen 84.18, 85.09, 85.10, 85.16 und 87.03 oder den Unterpositionen 8414.51, 8450.11, 8450.12, 8508.1 und 8517.11, aufgeführten Waren), die i) ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen werden, ii) ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale aufweist wie eine gleichwertige Ware in neuem Zustand und iii) dieselbe Garantie erhält wie die gleichwertige Ware in neuem Zustand. g) „Ausbesserung“ bezeichnet jeden Vorgang der Bearbeitung einer Ware, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird und ohne den die Ware nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnte. Die Ausbesserung einer Ware umfasst auch eine Instandsetzung oder Wartung, nicht aber einen Vorgang oder Prozess, durch den i) die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht, ii) ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder iii) die technische Leistung einer Ware verbessert oder auf eine höhere Stufe gebracht wird. h) „Abbaustufe“ bezeichnet den null bis sieben Jahre umfassenden Zeitrahmen für die Beseitigung von Zöllen, nach dessen Ablauf eine Ware zollfrei ist, sofern in den Stufenplänen in Anhang 9 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 9.4 Inländerbehandlung bei inländischer Besteuerung und Regulierung Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel III GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Bundesrat – 33 – Drucksache 387/25 Artikel 9.5 Abbau oder Beseitigung von Zöllen (1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, baut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren nach Maßgabe ihres Stufenplans in Anhang 9 ab oder beseitigt sie. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als Basiszollsatz der in den Stufenplänen in Anhang 9 für jede Ware festgelegte Satz. (3) Senkt eine Vertragspartei den von ihr angewandten Meistbegünstigungszollsatz („Meistbegünstigungstarif“), so gilt der Stufenplan der betreffenden Vertragspartei in Anhang 9 für die ermäßigten Zollsätze. Reduziert eine Vertragspartei den von ihr angewendeten Meistbegünstigungstarif in Bezug auf eine bestimmte Tarifposition auf ein Niveau unterhalb des Basiszollsatzes, berechnet diese Vertragspartei den anzuwendenden Präferenzzollsatz, der die Reduzierung des Zollsatzes bewirkt, auf der Grundlage des angewendeten reduzierten Meistbegünstigungstarifs, wobei sie die relative Präferenzspanne für die betreffende Tarifposition so lange beibehält, wie der angewendete Meistbegünstigungstarif unter dem Basiszollsatz liegt. Die relative Präferenzspanne für eine Tarifposition entspricht in jedem Abbauzeitraum der Differenz zwischen dem im Stufenplan der betreffenden Vertragspartei in Anhang 9 aufgeführten Basiszollsatz und dem nach diesem Stufenplan angewandten Zollsatz für die betreffende Tarifposition, geteilt durch den genannten Basiszollsatz und ausgedrückt in Prozent. (4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Beschleunigung des Abbaus oder der Beseitigung der in den Stufenplänen in Anhang 9 aufgeführten Zölle zu prüfen. Unter Berücksichtigung dieser Konsultationen kann der Gemischte Rat zur Beschleunigung des Abbaus oder der Beseitigung der Zölle einen Beschluss zur Änderung von Anhang 9 erlassen. Artikel 9.6 Stillhalteregelung (1) Sofern in diesem Teil dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei weder einen Zoll, der in Anhang 9 als Basiszollsatz festgelegt wurde, erhöhen noch auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei einen neuen Zoll einführen. (2) Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann einen Zollsatz im Anschluss an einen einseitigen Abbau auf die in Anhang 9 für den betreffenden Abbauzeitraum festgelegte Höhe anheben. Artikel 9.7 Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben (1) Eine Vertragspartei darf keine Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben irgendeiner Art einführen oder beibehalten, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei erhoben werden; dasselbe gilt für inländische Steuern oder sonstige Abgaben auf eine in die andere Vertragspartei ausgeführte Ware, die über diejenigen Steuern oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt wären. (2) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, auf die Ausfuhr einer Ware eine nach Artikel 9.8 zulässige Gebühr oder Abgabe zu erheben. Artikel 9.8 Gebühren und Formalitäten (1) Gebühren und sonstige Abgaben, die eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei erhebt, sind auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken und dürfen weder einen indirekten Schutz für interne Waren noch eine Besteuerung von Ein- oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen. (2) Eine Vertragspartei darf bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr keine nach dem Wert berechneten Gebühren oder sonstigen Abgaben erheben. (3) Die Vertragsparteien dürfen nur dann Gebühren erheben oder Kosten zurückfordern, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, unter anderem für: a) die Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag, b) Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte oder die Erteilung von Auskünften über die Anwendung der Zollvorschriften, c) die Beschau von Waren oder die Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken oder die Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt, oder d) ausnahmsweise erfolgende Kontrollmaßnahmen, sofern diese Maßnahmen aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind. (4) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und Abgaben, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhebt, in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. (5) Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei keine konsularischen Amtshandlungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben, verlangen. Drucksache 387/25 – 34 – Bundesrat Artikel 9.9 Ausgebesserte Waren (1) Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr aus ihrem Zollgebiet in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei zur Ausbesserung wieder in ihr Zollgebiet verbracht werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status in Freihandelszonen eingeführt, anschließend zur Ausbesserung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden. (3) Eine Vertragspartei darf keinen Zoll auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die zum Zwecke der Ausbesserung vorübergehend aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.8 Artikel 9.10 Wiederaufgearbeitete Waren (1) Sofern in diesem Teil dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei wiederaufgearbeitete Waren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als gleichartige Waren im Neuzustand. (2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 9.11 für Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr wiederaufgearbeiteter Waren gilt. Wenn eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen für gebrauchte Waren einführt oder aufrechterhält, so darf sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Waren anwenden. (3) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet sind und dass die Waren alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichartige Waren im Neuzustand gelten. Artikel 9.11 Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen wird sinngemäß als Bestandteil in diesen Teil dieses Abkommens übernommen. Dementsprechend darf eine Vertragspartei bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies steht im Einklang mit Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Artikel 9.12 Ursprungskennzeichnung Falls Chile für Waren der EU-Vertragspartei verbindliche Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung anwendet, so kann der Gemischte Ausschuss beschließen, dass mit der Kennzeichnung „Made in EU“ oder einer ähnlichen Kennzeichnung in der Landessprache versehene Waren bei der Einfuhr nach Chile diese Anforderungen erfüllen. Dieser Artikel lässt das Recht der Vertragsparteien, die Art der Erzeugnisse festzulegen, für die Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung verbindlich vorgeschrieben sind, unberührt. Dieser Artikel bleibt von Kapitel 10 unberührt. Artikel 9.13 Einfuhrlizenzverfahren (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Einfuhrlizenzverfahren, die für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien gelten, neutral in der Anwendung sind und fair, gerecht, nichtdiskriminierend und transparent verwaltet werden. (2) Eine Vertragspartei darf Einfuhrlizenzverfahren nur dann als Voraussetzung für die Einfuhr aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet einführen oder sie aufrechterhalten, wenn kein anderes geeignetes Verfahren zur Erreichung eines Verwaltungszwecks nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung steht. (3) Eine Vertragspartei darf weder nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren als Voraussetzung für die Einfuhr aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet einführen noch derartige Verfahren aufrechterhalten, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine mit diesem Teil dieses Abkommens in Einklang stehende Maßnahme durchzuführen. Eine Vertragspartei, die ein solches nichtautomatisches Einfuhrlizenzverfahren einführt, gibt der anderen Vertragspartei gegenüber klar an, welche Maßnahme im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführt wird. (4) Jede Vertragspartei legt Einfuhrlizenzverfahren nach den Artikeln 1, 2 und 3 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren fest und verwaltet diese. Zu diesem Zweck werden die Artikel 1, 2 und 3 des genannten Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. (5) Eine Vertragspartei, die neue Einfuhrlizenzverfahren einführt oder bestehende Einfuhrlizenzverfahren ändert, notifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung solcher neuen Einfuhrlizenzverfahren oder Änderungen bestehender Einfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation schließt die in Absatz 3 dieses Artikels und in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren genannten Angaben ein. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Vertragspartei dem gemäß Artikel 4 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren eingesetzten Ausschuss für Einfuhrlizenzen das maßgebliche neue Einfuhrlizenzverfahren oder die Änderung bestehender Einfuhrlizenzverfahren notifiziert und dabei die in Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Angaben übermittelt. (6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei unverzüglich alle sachdienlichen Informationen, einschließlich der in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren genannten Angaben, über ein Einfuhrlizenzverfahren, das sie einzuführen beabsichtigt, eingeführt hat oder beizubehalten beabsichtigt, sowie Änderungen bestehender Einfuhrlizenzverfahren. 8 Die EU-Vertragspartei nutzt für die Zwecke dieses Absatzes das Verfahren der aktiven Veredelung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1). Bundesrat – 35 – Drucksache 387/25 Artikel 9.14 Ausfuhrlizenzverfahren (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, sofern dies praktisch durchführbar ist, 30 Tage bevor das Verfahren oder die Änderung wirksam wird, in jedem Fall jedoch spätestens an dem Tag, an dem das betreffende Verfahren oder die Änderung wirksam wird. (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren die folgenden Angaben enthält: a) den Wortlaut ihrer Ausfuhrlizenzverfahren oder der von ihr daran vorgenommenen Änderungen, b) die Waren, die den einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren unterliegen, c) für jedes Ausfuhrlizenzverfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Ausfuhrlizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Ausfuhrlizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Tätigkeitsgenehmigung, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei, d) eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz erhalten können, e) die Verwaltungsstelle oder Verwaltungsstellen, bei der bzw. denen ein Antrag oder sonstige relevante Unterlagen eingereicht werden müssen, f) eine Beschreibung aller Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden sollen; g) den Zeitraum, für den die einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren wirksam sind, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es in einer neuen Veröffentlichung aufgehoben oder überarbeitet wird, h) wenn die Vertragspartei beabsichtigt, mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten, die Gesamtmenge und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und i) alle Befreiungen oder Ausnahmen, die an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Ausfuhrlizenz treten, Informationen über die Art und Weise, wie diese Befreiungen oder Ausnahmen beantragt oder genutzt werden, sowie die Kriterien für deren Gewährung. (3) Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Eine Vertragspartei, die neue Ausfuhrlizenzverfahren einführt oder bestehende Ausfuhrlizenzverfahren ändert, notifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser neuen Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen bestehender Ausfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quelle(n), in der bzw. denen die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der entsprechenden Website(s) staatlicher Stellen. (4) Zur Klarstellung: Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz verpflichtet ist, oder dass eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder im Rahmen multilateraler Nichtverbreitungssysteme und Ausfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen. Artikel 9.15 Zollwertermittlung Jede Vertragspartei ermittelt den Zollwert der Waren der anderen Vertragspartei, die in ihr Gebiet eingeführt werden, nach Artikel VII GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen. Zu diesem Zweck werden Artikel VII GATT 1994 einschließlich seiner Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie Artikel 1 bis 17 des Zollwert-Übereinkommens einschließlich der Anmerkungen zur Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Artikel 9.16 Präferenznutzung (1) Zum Zweck der Überwachung des Funktionierens dieses Teils dieses Abkommens und der Berechnung der Präferenz - nutzungsraten tauschen die Vertragsparteien für einen Zeitraum von zehn Jahren – der ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt und der, nachdem die Beseitigung der Zölle für sämtliche Waren gemäß den Stufenplänen in Anhang 9 abgeschlossen ist, endet – jährlich Einfuhrstatistiken aus. Sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschließt, verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um fünf Jahre. Der Gemischte Ausschuss kann eine weitere Verlängerung beschließen. (2) Der Austausch von Einfuhrstatistiken, auf den in Absatz 1 Bezug genommen wird, umfasst Daten, die sich auf das letzte verfügbare Jahr beziehen, darunter den Wert und gegebenenfalls die Menge der Zolltarifpositionen für die Wareneinfuhren der anderen Vertragspartei, die eine Zollpräferenzbehandlung nach diesem Teil dieses Abkommens erhalten, und die Einfuhren von Waren, die keine Zollpräferenzbehandlung erhalten. Artikel 9.17 Spezifische Maßnahmen zur Handhabung der Präferenzbehandlung (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach Kapitel 10 und dem Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich entsprechend bei der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit der nach diesem Kapitel gewährten Präferenzbehandl

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

Relationen