polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1934)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5525 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1934) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5525 21. Wahlperiode 22.04.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1934 – Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge A. Problem Seit der letzten umfassenden Reform des Vergaberechts im Jahr 2016 sind die Anforderungen an die öffentliche Beschaffung stark gestiegen. Die Vergabeverfahren müssen beschleunigt und das Vergaberecht vereinfacht werden, um den derzeitigen Herausforderungen angemessen begegnen zu können. Die Digitalisierung in der öffentlichen Beschaffung muss weiter vorangetrieben und bürokratischer Aufwand gesenkt werden. Mittelständische Belange und Teilnahmemöglichkeiten für junge und innovative Unternehmen sollen stärker berücksichtigt werden. In den Ausschussberatungen wurde deutlich, dass insbesondere Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich des Losgrundsatzes, der Definition wesentlicher Sicherheitsinteressen sowie der Verordnungsermächtigung erforderlich waren. B. Lösung Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert, dass eine Evaluierung des Losgrundsatzes erfolgte und beim Schwellenwert der Faktor 2 angesetzt wird. Die Verordnungsermächtigung soll insbesondere die Schaffung von Leitmärkten für Stahl und Zement zum Inhalt haben. Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen hinsichtlich der Definition der wesentlichen Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zudem wird die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung aufgefordert, die Ausgestaltung der Local-Content-Requirements im Industrial Accelerator Act auf EU-Ebene aktiv und engmaschig zu begleiten sowie bis zum 30. Juni 2027 von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen, um verbindliche Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen festzulegen. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. Ablehnung der Entschließung. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch das vorliegende Gesetz. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 98,9 Millionen Euro, davon Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten von 11,5 Millionen Euro. Kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One-in- oneout“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 98,9 Millionen Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 281,9 Millionen Euro, davon 276 Millionen Euro für den Bund und 5,8 Millionen Euro für die Länder (inklusive Kommunen). Kein einmaliger Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Soweit sich durch das Gesetz die Beschaffungspreise des Bundes erhöhen, sind etwaige Mehrausgaben für Beschaffungen im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1934 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die Regelungen zur Verwendung der Mittel des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz (SVIK) in der praktischen Anwendung ihrem Beschleunigungs- und Investitionszweck Rechnung tragen sollen. Die zuständigen Stellen haben die neuen Regelungen so anzuwenden, dass ein • pragmatischer, • praktikabler und • schneller Mitteleinsatz/-abfluss möglich wird und damit die Modernisierung des Landes zügig vorangetrieben werden kann. Es ist zu gewährleisten, dass die Umsetzung und Anwendung möglichst kommunalfreundlich erfolgen. Insbesondere ist bei der Anwendung der Regelungen und beim Einsatz der Mittel aus dem SVIK auf die Belange der Kommunen zu achten. Die Anforderungen nach § 97a Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind so auszulegen, dass sie den Einsatz beschleunigender Verfahren ermöglichen. Bürokratische Nachweispflichten sind auf ein Minimum zu reduzieren. Den Vergabestellen ist ein pragmatischer Vollzug der Losbündelung im Rahmen der neuen Regelungen zu ermöglichen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im Zuge der nationalen Reform des Vergaberechts auch die Ausgestaltung der Local-Content-Requirements (LCR) im Industrial Accelerator Act (IAA) auf EU-Ebene aktiv und engmaschig zu begleiten. Dabei ist sicherzustellen, dass die unionsweiten „Made-with-EU“- und Low-Carbon-Anforderungen in öffentlichen Ausschreibungen und Förderinstrumenten kohärent mit den nationalen Regelungen umgesetzt werden, strategische Wertschöpfung in Deutschland gesichert und die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Industrie in Schlüsselbranchen gestärkt wird. Gold-Plating ist zu vermeiden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Marktzugang für Bieter aus Staaten, denen nach geltenden Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) Dumping-Praxis nachgewiesen wurde, effektiv eingeschränkt werden. Die LC- Anforderungen sind zu hinterlegen; Umgehungstatbestände sind zu verhindern. Die Bundesregierung wird aufgefordert, bis zum 30. Juni 2027 von der Verordnungsermächtigung gemäß § 113 Nummer 9 Gebrauch zu machen und verbindliche Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen festzulegen. Dabei sind insbesondere verbindliche Mindeststandards für die Verwendung emissionsarm hergestellter Grundstoffe, namentlich Stahl und Zement, zu definieren.“ Berlin, den 22. April 2026 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Elisabeth Winkelmeier-Becker Geschäftsführende Vorsitzende Dr. Andreas Lenz Berichterstatter Georg Schroeter Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge – Drucksache 21/1934 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge* Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge* Vom ... Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: * Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der − Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33) die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, − Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, − Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023), geändert worden ist,Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert worden ist, − Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert worden ist, − Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023) geändert worden ist. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 97 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 97a Losgrundsatz“. a) Die Angabe zu § 108 wird durch die folgende Angabe ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „§ 108 Anwendbarkeit bei öffentlich- öffentlicher Zusammenarbeit“. b) Die Angabe zu § 114 wird durch die folgende Angabe ersetzt: c) u n v e r ä n d e r t „§ 114 Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf“. c) Die Angabe zu § 158 wird durch die folgende Angabe ersetzt: d) u n v e r ä n d e r t „§ 158 Einrichtung, Organisation, Form“. d) Die Angabe zu § 177 wird gestrichen. e) u n v e r ä n d e r t 2. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3. 3. § 51 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Die Mitglieder der Beschlussabteilungen haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz.“ 3. § 97 wird wie folgt geändert: 4. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und „(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies bei der Durchführung von aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweieinhalbfache der Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 erreicht oder überschreitet, erfordern. Auftraggeber können im Fall einer Gesamtvergabe nach den Sätzen 3 oder 4 Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 4 zu verfahren.“ 5. Nach § 97 wird der folgende § 97a eingefügt: „§ 97a Losgrundsatz (1) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. (2) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. (3) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Absatz 2 erreicht oder überschreitet und die 1. aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruk- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses tur und Klimaneutralität, BGBl. 2025 I Nr. 230) finanziert werden oder 2. zur Verkehrsinfrastruktur nach Absatz 4 gehören. (4) Verkehrsinfrastruktur im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 umfasst 1. Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, 2. Bundesfernstraßen nach § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, 3. Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und 4. Flugplätze nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes. (5) Auftraggeber können im Fall einer Gesamtvergabe nach den Absätzen 2 bis 4 Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach § 97 Absatz 4 sowie den Absätzen 1 bis 4 zu verfahren. (6) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen des § 97a Absatz 3. Dabei sollen insbesondere die Auswirkungen der Ausnahmetatbestände auf die Abflüsse aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität nach dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (BGBl. 2025 I Nr. 230), die Anwendbarkeit in den Kommunen und die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Aufträgen und Gesamtvergaben auf die Beschleunigung und die Wirtschaftlichkeit von darunter fallenden Baumaßnahmen sowie deren Anwendbarkeit wirkungsorientiert untersucht werden.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 4. § 103 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Ein Vertrag ist entgeltlich im Sinne des Satzes 1, wenn sich jede Partei rechtsverbindlich verpflichtet, eine Leistung im Gegenzug für eine andere zu erbringen. Leistung und Gegenleistung sind rechtsverbindlich im Sinne des Satzes 2, wenn ihre Erfüllung einklagbar ist.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die gleichzeitige Planung und Ausführung“ durch die Angabe „sowohl die Planung als auch die Ausführung“ ersetzt. 5. Nach § 105 Absatz 1 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt: 7. u n v e r ä n d e r t „§ 103 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 6. § 106 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen“ durch die Angabe „vom Bundeskanzleramt und den Bundesministerien“ ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen. 7. § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt: 9. § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. Leistungen betreffen, die „2. Leistungen betreffen, die a) für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität, für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei, des Zolls oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder a) für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität, für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei, des Zolls oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, b) Verschlüsselung betreffen oder b) Verschlüsselung betreffen, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses c) die Schaffung militärisch nutzbarer Infrastruktur betreffen c) die Schaffung militärisch nutzbarer Infrastruktur betreffen oder d) Aspekte der Cybersicherheit oder digitalen Souveränität betreffen und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.“ und soweit in den Fällen der Buchstaben a bis c ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit und in den Fällen des Buchstabens d ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit, Datenverfügbarkeit oder Integrität von Daten oder Systemen erforderlich ist.“ 8. § 108 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t a) In der Überschrift wird die Angabe „Ausnahmen“ durch die Angabe „Anwendbarkeit“ ersetzt. b) Nach Absatz 4 Nummer 3 werden die folgenden Sätze eingefügt. „Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. An der gemeinsamen Kontrolle nach Satz 1 Nummer 1 können auch solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sein, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, aber die weiteren Voraussetzungen des § 99 Nummer 2 nicht erfüllen.“ c) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn 1. der öffentliche Auftrag eine auf einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung beruhende Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zur Erreichung gemeinsamer Ziele begründet oder erfüllt, 2. die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 3. die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind und 4. kein privater Dritter unmittelbar aufgrund der Zusammenarbeit einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erhält. 5. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“ d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Eine Betrauung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 liegt vor, wenn eine dem Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Auftraggebers unterfallende Aufgabe erkennbar, inhaltlich festgelegt und rechtsverbindlich an die juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen wurde. Die Betrauung kann auch solche Tätigkeiten umfassen, die der öffentliche Auftraggeber oder eine andere von ihm kontrollierte juristische Person zur Erfüllung einer Zusammenarbeit nach Absatz 6 erbringt.“ e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden zu den Absätzen 8 und 9. f) In Absatz 9 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt. 9. § 113 wird durch den folgenden § 113 ersetzt: 11. § 113 wird durch den folgenden § 113 ersetzt: „§ 113 „§ 113 Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung 1. der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes, 1. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 2. der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, 2. u n v e r ä n d e r t 3. der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung, 3. u n v e r ä n d e r t 4. des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen, 4. u n v e r ä n d e r t 5. der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags, 5. u n v e r ä n d e r t 6. der Aufhebung des Vergabeverfahrens, 6. u n v e r ä n d e r t 7. der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen, 7. u n v e r ä n d e r t 8. der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden, 8. u n v e r ä n d e r t 9. verpflichtender Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen. 9. verpflichtender Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von emissionsarmen Grundstoffen wie Stahl und Zement. Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sit- Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sit- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses zungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet. zungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Vorschriften dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Verweise auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erforderlich ist. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften des Bundes enthaltenen Verweise auf die nach dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen abzuändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung dieser Rechtsverordnungen erforderlich ist.“ (3) u n v e r ä n d e r t 10. § 114 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 114 Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf“. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und wird dort betrieben.“ 11. § 117 wird durch den folgenden § 117 ersetzt: 11. entfällt „§ 117 Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen (1) Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsas- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses pekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden, 1. soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, 2. soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind, 3. wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, 4. wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch a) eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, b) eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Staat haben, der nicht Vertrags- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses partei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder c) eine internationale Organisation oder 5. wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollständig durch diese Organisation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren. (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2030 ist § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 6 bei verteidigungsoder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 nicht anzuwenden.“ 12. In § 121 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und erschöpfend“ gestrichen. 13. u n v e r ä n d e r t 13. § 122 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: 14. u n v e r ä n d e r t „(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 soll durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden. (4) Eignungskriterien und geforderte Eignungsnachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Absatz 1 Satz 2 ist zu wahren. Die Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung anzugeben. In der Bekanntmachung kann auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind.“ 14. § 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,“. b) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: „7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,“. 15. § 128 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Regelungen“ die Angabe „und die rechtlichen Vorgaben über die Gleichbehandlung der Geschlechter in Bezug auf die Entgeltgleichheit“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Belange“ die Angabe „, Belange der Versorgungssicherheit oder der digitalen Souveränität“ eingefügt. 17. § 131 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Sätze 1 und 2 stehen der Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht entgegen.“ b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „unmittelbar“ gestrichen. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 16. § 134 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 18. u n v e r ä n d e r t „(3) Die Informations- und Wartepflicht entfällt in Fällen, in denen 1. das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist oder 2. eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.“ 17. § 135 wird wie folgt geändert: 19. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: „Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ 18. § 145 wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Tätigkeiten“ die Angabe „, einschließlich des militärischen Nachrichtenwesens,“ eingefügt. b) In Nummer 7 Buchstabe c wird nach der Angabe „Zwecke“ die Angabe „, einschließlich ihrer satzungsgemäßen Zwecke,“ eingefügt. 19. § 147 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 21. § 147 wird durch den folgenden § 147 ersetzt: „§ 147 Sonstige anwendbare Vorschriften „Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass (1) Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass 1. eine zentrale Beschaffungsstelle abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 ein öffentlicher Auftraggeber oder eine europäische öffentliche Einrichtung ist, die für Auftraggeber 1. u n v e r ä n d e r t a) bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder b) Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt; soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen; soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen; 2. ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen.“ 2. ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ist § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 6 bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 nicht anzuwenden.“ 20. § 157 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „, soweit die Entscheidung nicht nach diesem Gesetz dem Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer übertragen ist“ eingefügt. bb) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer trifft Verfahrensentscheidungen einschließlich verfahrensleitender Verfügungen und der Gewährung der Akteneinsicht nach § 165. Die Vergabekammern können Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Diese Übertragung ist möglich, sofern die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.“ c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: „Sie haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz.“ 21. § 158 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 158 Einrichtung, Organisation, Form“. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Das Nachprüfungsverfahren wird schriftlich oder elektronisch geführt, soweit Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses die Vergabekammer wegen besonderer Erfordernisse im Einzelfall keine abweichende Vorgabe macht. Alle Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammern sowie deren Übermittlung erfolgen schriftlich oder elektronisch, soweit dieser Teil nichts anderes vorsieht.“ 22. § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: 24. u n v e r ä n d e r t „4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.“ 23. § 161 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Vergabekammer einzureichen und zu begründen.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Vergabekammer gespeichert ist. Dem Absender ist eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.“ 24. In § 162 Satz 2 wird nach der Angabe „Beiladung“ die Angabe „ergeht durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer schriftlich oder elektronisch und“ eingefügt. 26. u n v e r ä n d e r t 25. § 163 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 27. u n v e r ä n d e r t „(2) Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt er auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags schriftlich oder elektronisch und fordert beim Auftraggeber die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumen- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses tieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort nach den Vorgaben des Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzers soweit möglich als elektronische Kopie zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und die §§ 59b sowie 61 gelten entsprechend.“ 26. § 165 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 28. u n v e r ä n d e r t „(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer soll die Akteneinsicht elektronisch durch Übermittlung oder zum Abruf auf einem sicheren Übermittlungsweg gewähren.“ 27. § 166 wird wie folgt geändert: 29. u n v e r ä n d e r t a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Nach Lage der Akten kann auch entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist.“ b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Die Vergabekammer kann die mündliche Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen als Videoverhandlung durchführen, bei der die Verhandlung sowie etwaige Vernehmungen zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Aufenthaltsort der Beteiligten und der Mitglieder der Vergabekammer übertragen werden. Die Bild- und Tonübertragung kann auch nur für Teile der mündlichen Verhandlung, insbesondere Vernehmungen, oder für einzelne Beteiligte erfolgen. Absatz 2 sowie § 128a Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 ergehen durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer und sind unanfechtbar.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 28. § 167 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 30. u n v e r ä n d e r t „(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer begründet diese Verfügung schriftlich oder elektronisch.“ 29. § 169 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Informiert der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer den Auftraggeber schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen. Im Falle des Obsiegens des Auftraggebers vor der Vergabekammer endet das Zuschlagsverbot bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag auf Nachprüfung.“ b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „die Vergabekammer“ durch die Angabe „den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer“ und die Angabe „vorzunehmen“ durch die Angabe „zu veranlassen“ ersetzt. 30. Nach § 172 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: 32. u n v e r ä n d e r t „(5) Die Vergabekammer übermittelt die Verfahrensakte einschließlich der Vergabeakte an das zuständige Oberlandesgericht schriftlich oder elektronisch. Die Übermittlung wird durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer veranlasst.“ 31. § 173 wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t a) Die Absätze 1 und 2 werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die so- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses fortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2. 32. § 175 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 34. u n v e r ä n d e r t „(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.“ 33. § 176 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 35. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 1 wird die Angabe „nachteiligen“ durch die Angabe „vorteilhaften“ und die Angabe „Vorteile“ durch die Angabe „Nachteile nicht“ ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe „auch“ durch die Angabe „vorrangig“ ersetzt. 34. § 177 wird gestrichen. 36. u n v e r ä n d e r t 35. In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „nach § 173 Absatz 1 Satz 3 und“ gestrichen. 37. u n v e r ä n d e r t 36. In § 187 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „18. April 2016“ durch die Angabe „… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]“ ersetzt. 38. u n v e r ä n d e r t 37. In § 32f Absatz 9, § 56 Absatz 7 Satz 4, § 186 Absatz 1 und 2, § 187 Absatz 10 Satz 6 und 7 und Absatz 11 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 39. u n v e r ä n d e r t Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: u n v e r ä n d e r t „§ 30 Öffentliche Aufträge Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.“ Artikel 3 Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Änderung der Bundeshaushaltsordnung Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 55 wird durch den folgenden § 55 ersetzt: u n v e r ä n d e r t „§ 55 Öffentliche Aufträge (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Ab- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses gabe von Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. (2) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Absatz 1 beschafft werden (Direktauftrag), sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragen Unternehmen wechseln.“ Artikel 4 Artikel 4 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a bis d“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ die Angabe „oder wegen Straftaten nach § 298 des Strafgesetzbuches“ eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „gegen eine natürliche Person nach“ die Angabe „Absatz 1 Nummer 4 und“ eingefügt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt. b) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird durch folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: „1. bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der Wertgrenzen nach Absatz 1, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter vorliegen, an den Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses der Auftraggeber den Auftrag oder die Konzession zu vergeben beabsichtigt, 2. im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf diejenigen Bewerber vorliegen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will, und 3. bei einem Direktauftrag, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Unternehmen vorliegen, von dem der Auftraggeber die Leistung beschaffen will.“ Artikel 5 Artikel 5 Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes u n v e r ä n d e r t Das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) § 9 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „nach § 2“ durch die Angabe „nach § 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung“ ersetzt. b) Nummer 1 Satz 2 wird gestrichen. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „nach § 2“ durch die Angabe „nach § 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung“ ersetzt. b) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen. c) Nummer 4 wird zu Nummer 3. d) Nummer 6 wird zu Nummer 4 und Satz 2 wird gestrichen. e) Nummer 7 wird zu Nummer 5. f) Nummer 8 wird zu Nummer 6 und nach der Angabe „gilt“ wird die Angabe „Absatz 2“ eingefügt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 6 Artikel 6 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 8b wird wie folgt geändert: u n v e r ä n d e r t 1. Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sie soll auf der Internetseite oeffentliche- vergabe.de veröffentlicht werden.“ 2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „eindeutig und umfassend“ durch die Angabe „so eindeutig wie möglich“ ersetzt. 3. Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder auf Grund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet.“ Artikel 7 Änderung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes Das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird zu Absatz 2. 2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „oder für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten“ gestrichen. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.“ 4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 97a“ ersetzt. 5. In § 9 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. 6. § 11 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf Bewerber oder Bieter beschränken dürfen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. Nur diese sind abweichend von § 160 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einem Nachprüfungsverfahren antragsbefugt.“ 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt. b) Absatz 5 wird gestrichen. c) Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6. d) Absatz 8 wird gestrichen. 8. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2. c) Absatz 4 wird gestrichen. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses d) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 3 und 4. Artikel 7 Artikel 8 Folgeänderungen Folgeänderungen (1) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 21 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer“ ersetzt. u n v e r ä n d e r t (2) Das Schnellladegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2141), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 GWB“ durch die Angabe „§ 97 Absatz 4 und § 97a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt. (2) Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (3) u n v e r ä n d e r t In § 19 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer“ ersetzt. (3) Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (4) Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 21 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer“ ersetzt. u n v e r ä n d e r t (5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 130a Absatz 8a Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 97a Absatz 1“ ersetzt. (6) Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „§ 97a Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 4“ durch die Angabe „§ 97a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.“ b) Absatz 7 Satz 2 und 3 wird gestrichen. c) Absatz 8 wird gestrichen. d) Absatz 9 wird zu Absatz 8. Artikel 8 Artikel 9 Änderung der Vergabeverordnung Änderung der Vergabeverordnung Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 29 Vergabeunterlagen; Zahlung“. b) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen“. c) Die Angabe zu § 83 wird gestrichen. 2. Nach § 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 2. u n v e r ä n d e r t „Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden.“ 3. § 10a wird wie folgt geändert: 3. § 10a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. b) u n v e r ä n d e r t 4. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt. 4. u n v e r ä n d e r t 5. § 17 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt. b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen. Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden, wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unterneh- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses men zur Angebotsabgabe auffordern. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ c) Absatz 15 wird durch den folgenden Absatz 15 ersetzt: „(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen des Absatzes 5 Satz 2, der §§ 9 bis 13, 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit. Bei der Bemessung der Angebotsfrist ist in den Fällen des Satzes 1 eine Mindestfrist nicht zu beachten. Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.“ 6. In § 18 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt. 6. u n v e r ä n d e r t 7. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt. 7. u n v e r ä n d e r t 8. § 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 8. u n v e r ä n d e r t „(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und - anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch soziale und umweltbezogene Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden.“ 9. § 29 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 29 Vergabeunterlagen; Zahlung“. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und erschöpfend“ gestrichen. c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie hat in der Regel binnen 30 Tagen nach Ein- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses gang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. In geeigneten Fällen sollen frühere Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben vereinbart werden; eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 10. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 97a“ ersetzt. 10. § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 11. u n v e r ä n d e r t „Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 11. In § 39 Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 10a“ die Angabe „spätestens 30 Tage nach der Änderung“ eingefügt. 12. u n v e r ä n d e r t 12. § 40 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 13. u n v e r ä n d e r t „(1) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können. Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“ 13. § 41 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 41 Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen“. b) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Vergabeunterlagen“ die Angabe „nach § 29 Absatz 1 Satz 1“ eingefügt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 14. § 42 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Bei offenen Verfahren führt der öffentliche Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. Er kann von Satz 1 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich.“ 15. § 45 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: 16. u n v e r ä n d e r t „(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in den Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der öffentliche Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.“ 16. § 48 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: 17. § 48 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem „(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers erfolgen. § 122 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers erfolgen. § 122 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. (2) In den Fällen des § 122 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fordert der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb an. Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 entsprechend. Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche Auftraggeber von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich. Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.“ (2) u n v e r ä n d e r t 17. In § 55 Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: 18. u n v e r ä n d e r t „Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.“ 18. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 19. u n v e r ä n d e r t „Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.“ 20. § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt: „2. die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 3. die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen oder 4. Aspekte der digitalen Souveränität.“ 19. In § 60 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „darf“ durch die Angabe „soll“ ersetzt. 21. u n v e r ä n d e r t 20. § 64 wird durch den folgenden § 64 ersetzt: 22. u n v e r ä n d e r t „§ 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen vergeben.“ 21. In § 65 Absatz 2 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „acht“ ersetzt. 23. u n v e r ä n d e r t 22. § 75 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 24. u n v e r ä n d e r t „(4) Eignungskriterien und Eignungsnachweise müssen gemäß § 122 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dessen Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von kleineren Büroorganisationen und Berufsanfängern angemessen zu berücksichtigen.“ 23. § 83 wird gestrichen. 25. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 9 Artikel 10 Änderung der Sektorenverordnung Änderung der Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO)“. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 durch die folgende Angabe ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen“. 2. In § 3 Absatz 6 wird die Angabe „und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Feststellung oder den Ablauf der Frist im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat“ gestrichen. 3. u n v e r ä n d e r t 3. § 26 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t „(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch umweltbezogene und soziale Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden.“ 5. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 97a“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 4. § 33 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen, vorschreiben oder ausschließen. Werden Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, legt er Mindestanforderungen, denen die Nebenangebote genügen müssen, fest.“ b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 5. § 40 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t „(4) Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln. Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“ 6. Die Überschrift des § 41 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 8. u n v e r ä n d e r t „§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen“. 7. § 46 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 wird vor der Angabe „objektiver“ die Angabe „angemessener und“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor der Angabe „objektiven“ die Angabe „angemessenen,“ eingefügt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Aufraggeber“ durch die Angabe „Auftraggeber“ ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Bei der Auswahl der Kriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 8. § 51 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. Beim offenen Verfahren führt der Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. Er kann von Satz 2 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.“ Artikel 10 Artikel 11 Änderung der Konzessionsvergabeverordnung u n v e r ä n d e r t Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Vergabeverfahren fortlaufend in Textform, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründungen der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Er erstellt einen zusammenfassenden Vergabevermerk in Textform.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätze 2 und 3. 2. In § 17 Absatz 1 wird nach der Angabe „Vergabeunterlagen“ die Angabe „nach § 16“ eingefügt. 3. Nach § 23 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“ 4. § 25 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminierend sein und dem Zweck dienen, 1. sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur Durchführung der Konzession in Anbetracht des Konzessionsgegenstands fähig ist, sowie 2. den Wettbewerb zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 5. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Konzessionsgeber prüft die Eignung und das Nichtvorliegen von Aus- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses schlussgründen grundsätzlich aufgrund der Vorlage von Eigenerklärungen, ansonsten von Nachweisen.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Konzessionsgeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in solchen Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der Konzessionsgeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.“ Artikel 11 Artikel 12 Änderung der Vergabestatistikverordnung u n v e r ä n d e r t Die Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 691), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „25 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt. Artikel 12 Artikel 13 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 1. u n v e r ä n d e r t „Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 2. § 9 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Auftraggeber können von Bietern verlangen, in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, bei dem eine Ungleichbehandlung unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist.“ b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Auftraggeber können dem Auftragnehmer vorgeben, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, bei dem eine Ungleichbehandlung unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist.“ 3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: 3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 „§ 10 Grundsätze des Vergabeverfahrens Grundsätze des Vergabeverfahrens (1) Für die Berücksichtigung mittelständischer Interessen gelten § 97 Absatz 4 und § 117 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen gemäß § 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, insbesondere weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. (1) Für die Berücksichtigung mittelständischer Interessen gelten § 97 Absatz 4, § 97a und § 147 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Mehrere Teiloder Fachlose dürfen gemäß § 97a Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, insbesondere weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. (2) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu machen. (3) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (4) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Durchführung von Vergabeverfahren zur Markterkundung und zum Zwecke der Ertragsberechnung ist unzulässig. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Bei Vorliegen besonderer Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung gesichert ist. Besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen liegen in der Regel vor, wenn der öffentliche Auftrag in unmittelbarem Zusammenhang steht mit (6) u n v e r ä n d e r t 1. einer Krise, 2. einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr, 3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder 4. einer Bündnisverpflichtung. Die nicht gesicherte Finanzierung ist in den Vergabeunterlagen transparent zu machen. (7) Auftraggeber dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. Bei Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich vermutet, dass sie Kapitel 1 des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften des Gesetzes zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr und die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat. Soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt Satz 2 entsprechend.“ (7) u n v e r ä n d e r t 4. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. humanitäre Einsätze,“ b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 4 und 5. 5. In § 19 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Teilnahmeanträge“ die Angabe „oder Angebote“ eingefügt. 5. u n v e r ä n d e r t 6. Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 6. u n v e r ä n d e r t „Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“ 7. § 22 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in den Vergabeunterlagen angeben, mit welchen Unterlagen gemäß den §§ 6, 7, 8 und 23 bis 28 Unternehmen ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nachzuweisen haben und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers erfolgen. Auftraggeber dürfen von den Bewerbern oder Bietern zum Nachweis ihrer Eignung und für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nur Unterlagen und Angaben fordern, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „können Auftraggeber zulassen“ durch die Angabe „fordern Auftraggeber grundsätzlich“ ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) In Fällen des § 122 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fordert der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb an. Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten Absatz 7 sowie § 31 entsprechend. Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche Auftraggeber von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich.“ d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. e) Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen oder Unterlagen zum Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.“ 8. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 8. u n v e r ä n d e r t „(2) Können Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann der Auftraggeber die Vorlage jedes anderen geeigneten Nachweises zulassen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in solchen Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.“ 9. § 31 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.“ b) Die bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Siegel“ die Angabe „, sofern eine solche Signatur oder ein solches Siegel gefordert wurden“ eingefügt. bb) Nummer 7 wird gestrichen. cc) Nummer 8 wird zu Nummer 7. 10. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 10. u n v e r ä n d e r t „(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begrün- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses dung ist nicht erforderlich. Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Werden Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, geben Auftraggeber in den Vergabeunterlagen an, welche Mindestanforderungen für Nebenangebote gelten und in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind.“ 11. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t a) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: „3. sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben, 4. ein Vergabeverfahren gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist, oder“. b) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5. Artikel 13 Artikel 14 Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung u n v e r ä n d e r t (1) Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2867) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 22 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abweichend von Absatz 1 und entsprechend § 55 der Bundeshaushaltsordnung ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 2. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. Artikel 14 Artikel 15 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t 1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist 2. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist 3. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023), geändert worden ist 4. Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023), geändert worden ist Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 5. Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist 6. Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist Bericht der Abgeordneten Dr. Andreas Lenz und Georg Schroeter A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzesentwurf auf Drucksache 21/1934 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Oktober 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Verteidigungsausschuss, den Verkehrsausschuss, den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung sowie den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf zusätzlich nach § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf zielt zum einen darauf ab, die unterschwelligen Vergaberegelungen möglichst weitgehend zu vereinheitlichen, um für Unternehmen eine wichtige Bürokratieentlastung zu erreichen. Für den Bund soll eine Anpassung der Bundeshaushaltsordnung erfolgen, um die Wertgrenzen für Direktaufträge zu erhöhen und die öffentliche Beschaffung im niedrigvolumigen Bereich zu vereinfachen. Vergabeverfahren sollen durch das Vergabebeschleunigungsgesetz vereinfacht und öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung entlastet werden. Hürden bei der Teilnahme an öffentlichen Vergaben sollen reduziert werden, wovon insbesondere junge Unternehmen, der Mittelstand und das Handwerk profitieren können. Vergabe- und Nachprüfungsverfahren werden durch den Bürokratieabbau und die Stärkung digitaler Prozesse beschleunigt. Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht außerdem eine Ermächtigungsgrundlage in Bezug auf Regelungen zu verpflichtenden Anforderungen über die Beschaffung klimafreundlicher Leistungen für die Bundesregierung vor. Mit den Änderungen soll zum einen die Haftung der Mitglieder der Beschlussabteilungen im Innenverhältnis gegenüber dem Dienstherrn auf Fälle vorsätzlicher Amtspflichtverletzung beschränkt werden. Darüber hinaus erfolgt eine Regelung des Losgrundsatzes in einem separaten Paragraphen. Beim Schwellenwert wird der Faktor 2 angesetzt. Es wird klargestellt, dass auch Leistungen, die Aspekte der Cybersicherheit oder der digitalen Souveränität betreffen, unter die Definition der wesentlichen Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 AEUV fallen, soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit, Datenverfügbarkeit sowie Integrität von Daten oder Systemen erforderlich ist. Bezüglich der Verordnungsermächtigung wird klargestellt, dass diese insbesondere die Schaffung von Leitmärkten für Stahl und Zement zum Inhalt hat. Die europarechtlichen Spielräume, öffentliche Aufträge im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr ohne Vergabeverfahren direkt zu vergeben, werden bei geringfügigen Aufträgen genutzt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Zuschlagskriterien auch Aspekte der digitalen Souveränität umfassen können. Mit dem Entschließungsantrag wird die Bundesregierung zum einen dazu aufgefordert, die Ausgestaltung der Local-Content-Requirements im Industrial Accelerator Act auf EU-Ebene aktiv und engmaschig zu begleiten, wobei strategische Wertschöpfung in Deutschland gesichert und die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Industrie in Schlüsselbranchen gestärkt werden soll. Zum anderen wird die Bundesregierung dazu aufgefordert, bis zum 30. Juni 2027 von der Verordnungsermächtigung gemäß § 113 Nummer 9 Gebrauch zu machen, um verbindliche Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen festzulegen. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2025 einstimmig die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 16. Sitzung am 10. November 2025 stattfand. Die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)106 und 21(9)107 sowie 21(9)115 bis 21(9)120 zu entnehmen. Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen: • Univ.-Prof. Dr. jur. Martin Burgi, Ludwig-Maximilians-Universität München, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umwelt- und Sozialrecht; Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen; • Bernd Düsterdiek, Beigeordneter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände; • Prof. Dr. Stefan Hertwig, Rechtsanwalt/Partner bei CBH Rechtsanwälte; • Lars Mörchen, Ausschuss Verwaltungsrecht, Bundesrechtsanwaltskammer; • Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer beim Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.; • Heiko Reese, Leiter des Funktionsbereichs Industrie- und Branchenpolitik beim Vorstand der IG Metall; • Michael Stamm, Politischer Referent Tarifkoordination, Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik, Deutscher Gewerkschaftsbund; • Dina Westphal, Leiterin Bauvertragsrecht, Immobilienrecht, Deutsche Bahn AG. Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1934 in seiner 35. Sitzung am 22. April 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1934 in seiner 28. Sitzung am 22. April 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1934 in seiner 25. Sitzung am 22. April 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme. Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1934 in seiner 30. Sitzung am 22. April 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1934 in seiner 25. Sitzung am 22. April 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1934 in seiner 22. Sitzung am 22. April 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzesentwurf auf Drucksache 21/1934 in seiner 32. Sitzung am 22. April 2026 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)227 einen Änderungsantrag und auf Ausschussdrucksache 21(9)228 einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf ein. Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, es sei ein langer Weg gewesen, aber es handle sich nun um einen guten Vorschlag. Die zentralen Ziele seien die Beschleunigung und die Vereinfachung der Verfahren, damit das Sondervermögen in Investitionen in Infrastrukturvorhaben fließen könne. Beim Schwellenwert setzten sie den Faktor 2 an. Bezüglich der Mischfinanzierung bliebe es bei den Vorgaben des Koalitionsausschusses. Am 30. September 2027 solle eine Evaluierung des Gesetzes stattfinden. Sie forderten im Rahmen des Entschließungsantrages, dass die Umsetzung für die Kommunen handhabbar erfolge und die Nachweispflichten auf ein Minimum reduziert würden. Es müssten Möglichkeiten gefunden werden, bei der Umsetzung sicherzustellen, dass die Kommunen die Mittel des Sondervermögens verwenden könnten. Die Fraktion der AfD erklärte, bei der Anhörung hätten viele Sachverständige Kritik an dem Gesetzentwurf geäußert. Es sollte der Bürokratieabbau vorangebracht werden, insbesondere für den Mittelstand. Im Hinblick auf die Anhebung der Schwellenwerte und das Thema Beschwerdeverfahren könne man eigentlich nichts kritisieren. Im Ganzen sei das Gesetz aber kein Fortschritt, insbesondere nicht für den Mittelstand. Sie lehnten den Gesetzentwurf daher ab. Der Sinn der Verordnungsermächtigung zur Schaffung von klimaneutralen Leitmärkten erschließe sich der Fraktion nicht und den Entschließungsantrag lehnten sie ebenfalls ab. Die Fraktion der SPD führte aus, das Vergaberecht sei ein Ausfluss davon, dass der Staat seine Aufträge gerecht verteilen sollte und ein funktionierender Rechtsstaat mit angemessener Infrastruktur und Dienstleistungen zur Verbesserung der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger sichtbar werde. Nach langen Verhandlungen werde nun ein vernünftiger Gesetzentwurf vorgelegt. Aus der Sicht der Fraktion sei die Aufhebung der Grenzen bei Übernahmen im öffentlichen Personennahverkehr zu unterstreichen. Ein weiterer wichtiger Punkt sei die Evaluierung des Losgrundsatzes, die ein langer Streitpunkt gewesen sei. Der Entschließungsantrag unterstreiche die Bedeutung der Schwellenwerte und einer kommunalfreundlichen Auslegung. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, dies wäre eine große Chance gewesen, das Sondervermögen sinnvoll auszugeben. Dazu hätte man sich aber auf verpflichtende Standards einigen müssen, beispielsweise in Bezug auf Zement und im Bereich Stahl. Es gebe mittlerweile eine Definition von CO2-armem Stahl. Die Stahlbranche habe mit weltweiten Überkapazitäten und unfairen Wettbewerbsbedingungen zu kämpfen. Hier hätte man einen Nachfrageimpuls zu CO2-armem Stahl im Hoch- und Tiefbau erzeugen können. Die Koalitionsfraktionen hätten eine industriepolitische Chance zur Entwicklung von Leitmärkten vertan. Die Fraktion Die Linke kritisierte, der Gesetzentwurf bestehe im Wesentlichen aus Deregulierungen im Vergaberecht und gehe in die falsche Richtung. Der Staat sei der größte Auftraggeber für die Privatwirtschaft und habe die Möglichkeit, Leitplanken zu setzen, insbesondere im Hinblick auf das Sondervermögen. Die Anhebung der Schwellenwerte und die häufigere Direktvergabe leisteten einer Verschwendung von öffentlichen Geldern Vorschub. Kann-Bestimmungen ohne Nachweispflichten seien nicht sinnvoll. Sie teilten die Kritik des DGB und der Umweltverbände, die dies als vertane Chance sähen, klimapolitisch voranzukommen. Daher lehnten sie den Gesetzentwurf und den Entschließungsantrag ab. Die Bundesregierung antwortete, dem Grunde nach verabschiedeten sie einen Gesetzentwurf, der dem Titel gerecht werde. Die Vergabe müsse beschleunigt werden. Beschleunigung und Abbau von Regulierungen seien aber kein Freifahrtschein für Unternehmen. Die Opposition sollte den Betrieben mehr Vertrauen entgegenbringen. Das Vergabebeschleunigungsgesetz entlaste die Verwaltung und die Wirtschaft um knapp 380 Millionen Euro jährlich. Sie würden die allgemeinen Direktauftragswertgrenzen für Aufträge des Bundes erhöhen, die Eignungsprüfung vereinfachen und die Nachweispflichten für Unternehmen verringern. Auch die Nachforderung von Unterlagen werde vereinfacht. Das gemeinsame Ziel sei, öffentliche Gelder schneller auf die Straße zu bringen. Sie widerspricht der Fraktion der AfD im Hinblick auf die Anhörung, die Sachverständigen hätten den Gesetzentwurf aus der Sicht der Bundesregierung mehrheitlich begrüßt. Strittig gewesen seien das Thema Rechtsschutz und das Thema Losgrundsatz. Die Evaluierung des Losgrundsatzes sei eine Herausforderung gewesen, im Ergebnis sei sie aber sehr gut gelungen. Die Bundesregierung müsse die Vorgaben des Industrial Accelerator Acts beachten, daher sei die zeitnahe Evaluierung 2027 sehr sinnvoll. Die Vergabebeschleunigung solle im Ergebnis auch einen Beitrag gegen Politikverdrossenheit leisten. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)227. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1934 in geänderter Fassung zu empfehlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)228 zu empfehlen. B. Besonderer Teil Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/1934 verwiesen. Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend der Einfügung des neuen § 97a angepasst. Zu Nummer 3 (§ 51 GWB) Die Ergänzung sieht entsprechend der Regelung zu den Vergabekammern eine Beschränkung der Haftung der Mitglieder der Beschlussabteilungen im Innenverhältnis gegenüber dem Dienstherrn auf Fälle vorsätzlicher Amtspflichtverletzung vor. Damit wird das beamtenrechtliche Rückgriffsregime im Sinne von Artikel 34 Satz 2 GG auch an die besonderen Anforderungen der kartellrechtlichen Verfahren angepasst. Die Vorschrift dient insbesondere dem Schutz der sachlichen Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts, die in § 51 GWB gesetzlich verankert ist. Diese Unabhängigkeit ist eine wesentliche Säule des kartellbehördlichen Verfahrens und Voraussetzung für eine objektive, fachlich fundierte und weisungsfreie Entscheidungsfindung. Die Regelung knüpft ebenfalls an Überlegungen zur Übertragung des sogenannten Spruchrichterprivilegs (§ 839 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) auf die Mitglieder der Vergabekammern an (s. hierzu Bundestagsdrucksache 18/6281, S. 156 ff.). Allerdings wird von der Übertragung dieser Vorschrift abgesehen und stattdessen eine Regelung vorgesehen, die die Mitglieder der Beschlussabteilungen in gleicher Weise schützt und zugleich die Interessen möglicher Geschädigter berücksichtigt. Anders als bei Richtern im verfassungsrechtlichen Sinne bleibt der allgemeine Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG vollständig erhalten. Die Haftung gegenüber Dritten wird nicht eingeschränkt. Es handelt sich somit nicht um ein richterliches Haftungsprivileg im Außenverhältnis, sondern ausschließlich um eine interne Rückgriffsbegrenzung zugunsten der Mitglieder der Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts. Dies ist aus den folgenden Gründen sachgerecht: Ein unverhältnismäßig hohes (Haftungs-)Risikopotential für die Mitglieder der Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts liegt etwa in der zwingend binnen eines Monats zu bearbeitenden Vielzahl an Fusionskontrollfällen (870 Anmeldungen im Jahr 2024). Desweiteren unterliegt die Anwendung des laufend an neue wirtschaftliche Entwicklungen angepassten GWB und der darin enthaltenen offenen und damit stark auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe einem erhöhten Risiko anderer Interpretation durch Gerichte. Ebenso risikobehaftet ist die Führung von Kartellordnungswidrigkeitenverfahren, in denen oftmals erhebliche Mengen an (auch elektronisch) sichergestellten Asservaten ordnungsgemäß zu verwalten und auszuwerten sind; gleiches gilt insbesondere bei der großen Vielzahl von Anträgen auf die Gewährung von Akteneinsicht bzw. Auskunftsersuchen (vgl. § 56 Absatz 3 bis 5 GWB, § 89c GWB, §§ 406e, 475 StPO). Im Zuge dieser Einsichts- bzw. Auskunftsersuchen sind in der Regel hunderte bis tausende Seiten von Aktenbestandteilen darauf zu prüfen, inwieweit die hierin enthaltenen Informationen für den Antragsteller zur Wahrung seiner Rechte offengelegt werden müssen oder hierin ein strafbewehrter Verstoß gegen die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eines anderen Unternehmens zu sehen wäre. Da die Abwägung hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden Akteneinsicht für die Mitglieder der kartellbehördlichen Beschlussabteilungen ähnlich wie für die Mitglieder der Vergabekammern Tagesgeschäft ist, liegt mit Blick auf § 203 Absatz 2 StGB eine gefahrgeneigte Tätigkeit vor, zumal der Streit um die Einstufung von Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zwischen den Verfahrensbeteiligten in der Praxis in großer Breite und mit ganz erheblichen Ressourcen geführt wird. Gerade hier trifft aber die Mitglieder der Beschlussabteilungen in der Ausübung ihres Dienstes ein hohes Maß an Verantwortung und damit einhergehend an Haftungsrisiko, welches zusätzlich durch die vergleichsweise sehr hohen potentiellen Haftungssummen aufgrund der typischerweise besonders großen wirtschaftlichen Bedeutung der Verfahren nochmals gesteigert ist. Erschwerend kommt dabei hinzu, dass die Mitglieder der Beschlussabteilungen sich praktisch nicht gegen diese Haftungsrisiken versichern können, da die potentiell sehr hohen Haftungsbeträge selbst besonders hohe Deckungsbeträge für Vermögensschäden um ein Vielfaches überschreiten können. Die Neuregelung nimmt diese besonderen dienstlichen Belastungen und Risiken auf und begegnet ihnen mit einer zielgerichteten Rückgriffsbeschränkung im Innenverhältnis. Durch die klare Trennung zwischen äußerem Amtshaftungsanspruch und internem Rückgriff bleibt der Haftungsanspruch (§ 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG) vollumfänglich gewahrt. Die Regelung schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der betroffenen Personen an einer effektiven staatlichen Haftung und dem Bedürfnis nach Schutz der Unabhängigkeit der handelnden Mitglieder der Beschlussabteilungen. Zu Nummer 4 (§ 97 GWB) § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 in seiner bisher geltenden Fassung werden ohne Änderung des Wortlauts in den neuen § 97a übertragen (dort: Absätze 1, 2 sowie 5 Satz 2) und deshalb in § 97 Absatz 4 gestrichen, da nunmehr die Regelung zum Losgrundsatz in einem separaten Paragraphen geregelt wird. Der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe bleibt unverändert bestehen. Zu Nummer 5 (§ 97a GWB) Der Losgrundsatz, der eine mittelstandsfreundliche Vergabe sicherstellt, bleibt unverändert bestehen und wird als Absatz 1 geregelt. Auch die bestehende Konnexität zwischen dem Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe in § 97 Absatz 4 und dem nun in § 97a geregelten Losgrundsatz als maßgebliches Instrument dessen bleibt unbenommen des neuen § 97a bestehen. Die bestehenden Abweichungsmöglichkeiten der wirtschaftlichen und technischen Gründe werden ebenfalls unverändert übernommen und in Absatz 2 geregelt. Neben der wortgleichen Übertragung der Sätze 2 bis 4 des § 97 Absatz 4 in seiner bisher geltenden Fassung in den § 97a Absatz 1, 2 sowie 5 Satz 2 wird außerdem § 97a Absatz 3 um einen weiteren Ausnahmetatbestand ergänzt, um das Sondervermögen Infrastruktur sowie die Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur vergaberechtlich zu flankieren. Dabei kann für aus dem Sondervermögen gemäß des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierte Infrastrukturvorhaben sowie für Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur, die in Absatz 4 abschließend genannt werden, vom Losgrundsatz abgewichen werden, dies aber nur wenn zeitliche Gründe die Abweichung erfordern – auch wenn dies nicht von den bisher für die Abweichung vom Losgrundsatz anerkennenswerten Gründe wirtschaftlicher und technischer Natur umfasst ist. Um die dringend benötigten Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur sowie für Vorhaben, die mit den Mitteln des zeitlich befristeten Sondervermögens finanziert werden, schnell zu tätigen, sollen die Möglichkeiten zur Beschleunigung von Planung und Genehmigung, Beschaffung und Vergabe der Infrastrukturprojekte ausgeschöpft werden. Wenn die Anwendung des Losgrundsatzes die schnelle Realisierung dieser Infrastrukturvorhaben nachweislich verhindert, soll zukünftig auch bei Vorliegen von besonderen zeitlichen Gründen (Dringlichkeit) eine Ausnahme vom Losgrundsatz möglich sein. Diese Gründe dürfen nicht vom Auftraggeber verschuldet sein. Die Dringlichkeit eines Infrastrukturvorhabens, welche einen zeitlichen Grund im Sinne des § 97a Absatz 3 darstellt, kann vorliegen, wenn ohne Durchführung des Infrastrukturvorhabens eine deutliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Infrastruktur zu erwarten ist. Dabei wird die Ausnahme aus mittelstandspolitischen Gründen auf Infrastrukturvorhaben begrenzt, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert das Zweifache der EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Im Bereich der Bauleistungen sind dies zirka elf Millionen Euro (in den Jahren 2026 und 2027 exakt 10,808 Millionen Euro, da der EU-Schwellenwert für Bauleistungen in diesen Jahren 5,404 Millionen Euro beträgt). In der Vergabepraxis darf der für die Abweichungsmöglichkeit geltende höhere Schwellenwert nicht als Umgehungsmöglichkeit (zum Beispiel die Bündelung von mehreren Aufträgen in einem Paket) für den nach Absatz 1 weiter bestehenden Vorrang der Losvergabe genutzt werden. Im neuen § 97a Absatz 4 werden abschließend die Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur aufgeführt, bei deren Durchführung auch von der neuen Abweichungsmöglichkeit des § 97a Absatz 3 Gebrauch gemacht werden kann. Der neue Absatz 5 Satz 1 stellt klar, dass Auftraggeber im Fall von Gesamtvergaben ermächtigt sind, ihre Auftragnehmer verpflichten zu können, die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Vergabe von Unteraufträgen besonders zu berücksichtigen. Dies wird regelmäßig relevant sein, soweit ein Auftraggeber eine Gesamtvergabe nach den Absätzen 2 oder 3 wählt, aber beim Auftragsgegenstand dennoch viel Potenzial besteht, den Mittelstand einzubeziehen. Damit wird eine Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen insbesondere sichergestellt, wenn sie nicht selbst in der Lage sind, den Gesamtauftrag auszuführen. Durch die Kann-Vorgabe wird lediglich eine Weitergabe ermöglicht, aber keine Pflicht zur Auferlegung der Berücksichtigungspflicht festgelegt. Insbesondere falls dies zu erheblichen Verzögerungen bei der Auftragsausführung führen könnte, erscheint eine Weitergabe nicht naheliegend. Ein bestimmter Weg, wie die mittelständischen Unternehmen durch den Auftragnehmer berücksichtigt werden sollen, wird durch Absatz 5 Satz 1 nicht vorgegeben. Insbesondere muss der Auftraggeber anders als im folgenden Absatz 5 Satz 2 (der aus dem bisherigen § 97 Absatz 4 übernommen wird) nicht das Gebot der Losvergabe weitergeben. Dadurch sollen Effizienzgewinne auf der ersten Ebene der Auftragserteilung nicht auf der zweiten Ebene der Unterauftragsvergabe wieder verloren gehen. Auftragnehmer von Gesamtaufträgen können die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen aber insbesondere gut berücksichtigen, soweit sie Unteraufträge an kleine und mittlere sowie auch an wechselnde Unternehmen vergeben. Der Auftraggeber sollte aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit die Pflicht zur Berücksichtigung je nach Auftragsgegenstand, Vertragsmodell und Einzelfall bestimmt und möglichst konkret weitergeben. In einem neuen Absatz 6 wird zudem geregelt, dass die Bundesregierung die Erweiterung der Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz in § 97a Absatz 3 GWB evaluiert und bis zum 30. September 2027 dem Bundestag dazu berichtet. Zu Nummer 9 (§ 107 GWB) Es wird in einem neuen § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe d klargestellt, dass insbesondere auch Leistungen, die Aspekte der Cybersicherheit oder digitalen Souveränität betreffen, unter die Definition der wesentlichen Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen können, soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit, Datenverfügbarkeit, das heißt etwa uneinschränkbarer Zugang und Nutzung der Daten, sowie Integrität von Daten oder Systemen, das heißt etwa die uneinschränkbare Unverändertheit und Authenzität der Daten oder die Verhinderung von externem Zugriff auf Datensysteme, erforderlich ist. Ist dies der Fall, kann für die Beschaffung einer solchen Leistung eine Ausnahme vom Vergaberecht nach § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV gelten. Dabei ist zu beachten, dass ein Auftrag, für den eine der in § 107 Absatz 2 Satz 3 aufgezählten Fallgruppen einschlägig ist, nicht automatisch eine solche Ausnahme nach sich zieht. Eine Einzelfallprüfung und -begründung der Voraussetzungen ist weiterhin notwendig (vgl. hierzu auch Drucksache 19/15603, S. 57 ff.). Automatische gesetzliche Ausnahmen erlaubt der Ausnahmecharakter des Artikel 346 AEUV europarechtlich nicht. Zu Nummer 11 – neu – (§ 113 GWB) Die Ergänzung des Halbsatzes in der neuen Nummer 9 stellt klar, dass die Verordnungsermächtigung insbesondere die Schaffung von Leitmärkten für Stahl und Zement zum Inhalt hat. Zu Nummer 11 – alt – (§ 117 GWB) Aus rechtssystematischen Gründen wird die im Gesetzentwurf der Bundesregierung ursprünglich vorgesehene Einfügung eines neuen § 117 Absatz 2 (Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 bis Ende 2030) in einen neuen § 147 Absatz 2 überführt. Damit ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Zu Nummer 17 (§ 131 GWB) Mit dem neuen Absatz 1 Satz 3 werden die europarechtlichen Spielräume, öffentliche Aufträge im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr ohne Vergabeverfahren direkt zu vergeben, bei geringfügigen Aufträgen genutzt. Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlaubt, dass solche Direktvergaben erlaubt sind, soweit entweder der Jahresdurchschnittschnittwert des Auftrags auf weniger als 7,5 Millionen Euro geschätzt wird oder die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung weniger als 500.000 Kilometer beträgt. Bislang verbietet die Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens nach § 131 Absatz 1 GWB die Nutzung dieser Möglichkeit. Mit der Einfügung des neuen Satzes 3 wird nun – neu – geregelt, dass diese Pflicht der Anwendung einer Direktvergabe nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht entgegensteht. Grundsätzlich sind wettbewerbliche Vergabeverfahren Direktvergaben deutlich vorzuziehen, da sie Transparenz, Wettbewerb, die Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung der Auftraggeber gewährleisten und klare Verfahrensregeln beinhalten. Bei diesen, im Eisenbahnverkehr geringfügigen Aufträgen, sollen jedoch – insbesondere auch auf Wunsch des Bundesrates – zukünftig Direktvergaben ermöglicht werden, damit die Auftraggeber in diesen Fällen eine schnelle und bürokratieärmere Auftragsvergabe durchführen können. Dabei müssen die Auftraggeber, wenn sie denn Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anwenden, auch die weiteren Pflichten nach der Verordnung beachten, insbesondere die Veröffentlichungspflicht nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung. Diese stellt sicher, dass die Öffentlichkeit und die potentiellen Auftragnehmer über die geplante Direktvergabe informiert werden – und gegebenenfalls Mittel des Rechtsschutzes auch weiterhin einsetzen können, falls die Direktvergabe in ihren Augen unrechtmäßig durchgeführt werden soll. Mit der Streichung der Angabe „unmittelbar“ in Absatz 3 Satz 2 wird der Personenkreis, dessen Anstellungsverhältnis bei Betriebsübergang geschützt wird, erweitert und zwar auch auf solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für die Erbringung der übergehenden Verkehrsleistung nicht nur unmittelbar erforderlich sind, etwa bei Verwaltungstätigkeiten. Zu Nummer 21 (§ 147 GWB) Aus rechtssystematischen Gründen wird die im Gesetzentwurf der Bundesregierung ursprünglich vorgesehene Einfügung eines neuen § 117 Absatz 2 GWB (Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 GWB bis Ende 2030) in einen neuen § 147 Absatz 2 GWB überführt. Zudem wird der Verweis auf den neuen § 97a angepasst. Damit sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden. Zu Artikel 7 Zu Nummer 1 (§ 1 BwBBG) Aufgrund des geänderten § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB haben alle obere Bundesbehörden oder vergleichbare Bundeseinrichtungen den Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden nicht mehr anzuwenden. Deshalb kann § 1 Absatz 2 BwBBG entfallen. Zu Nummer 2 (§ 2 BwBBG) Aufgrund der Einfügung der „Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten“ in § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a GWB wird diese Angabe in § 2 Absatz 2 BwBBG gestrichen. Zu Nummer 3 (§ 3 BwBBG) Aufgrund der identischen Regelungen in § 145 Nummer 1 und 7 GWB werden die Absätze 1 und 2 gestrichen und Absatz 3 wird zum neuen Wortlaut des § 3 BwBBG. Zu Nummer 4 (§ 8 BwBBG) Der Verweis wird an die Einfügung des neuen § 97a GWB zur Regelung des Losgrundsatzes angepasst. Zu Nummer 5 (§ 9 BwBBG) Angesichts der Änderung von § 22 VSVgV wird der Verweis auf den neuen Absatz 7 angepasst. Zu Nummer 6 (§ 11 BwBBG) § 11 Absatz 1 Satz 1 BwBBG wird an die neue Fassung des § 97 Absatz 2 GWB angepasst. Gleichzeitig bleiben die enthaltenen ausführlicheren Klarstellungen mit Blick auf die Vergabepraxis erhalten. Zu Nummer 7 (§ 15 BwBBG) Zu Absatz 3 Der Verweis auf § 166 Absatz 1 GWB in Absatz 3 wird um den neuen Satz 4 erweitert. Zu Absatz 5 Angesichts der Änderung von § 169 Absatz 1 GWB wird Absatz 5 gestrichen. Zu Absatz 8 Angesichts der Änderung von § 157 Absatz 4 GWB wird Absatz 8 gestrichen. Zu Nummer 8 (§ 16 BwBBG) Zu Absatz 1 Aufgrund der identischen Regelung in § 173 Absatz 1 GWB wird Absatz 1 gestrichen. Zu Absatz 4 Aufgrund der Streichung von § 177 GWB wird Absatz 4 gestrichen. Zu Artikel 8 (Folgeänderungen) Verweise in § 4 des Schnelladegesetzes, in § 130a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie in § 6 Absatz 2 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes werden an die Einfügung des neuen § 97a GWB zur Regelung des Losgrundsatzes angepasst. Zudem werden Regelungen in § 7 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes hinsichtlich der Nachprüfungsverfahren angepasst, die sich aus den Änderungen in den §§ 173, 175 GWB sowie der Streichung von § 177 GWB ergeben. Zu Artikel 9 Zu Nummer 3 (§ 10a VgV) Der Verweis wird auf das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung angepasst, welches nunmehr für den Datenaustauschstandard eForms in Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig ist. Zu Nummer 10 (§ 30 VgV) Der Verweis wird an die Einfügung des neuen § 97a GWB zur Regelung des Losgrundsatzes angepasst. Zu Nummer 17 (§ 48 VgV) Der Verweis in dem neuen § 48 Absatz 1 Satz 3 VgV auf § 122 Absatz 4 Satz 4 GWB war im Gesetzentwurf der Bundesregierung fehlerhaft (dort: Satz 3) und wird angepasst. Zu Nummer 20 (§ 58 VgV) Mit der Aufnahme der neuen Nummer 4 in der Aufzählung des § 58 Absatz 2 Satz 2 VgV wird klargestellt, dass Zuschlagskriterien auch Aspekte der digitalen Souveränität umfassen können. Denn Aspekte der digitalen Souveränität, etwa die Nutzung interoperabler und offener IT-Systeme oder Software, die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Datenverarbeitungsvorgängen, besondere Anforderungen an das im Rahmen der Datenverarbeitung eingesetzte Personal, Anforderung an Sicherheitsvorkehrungen, die Lokalisierung von Daten sowie die rechtliche, organisatorische und technische Immunität gegen unerwünschte Zugriffe oder Verfügbarkeitseinschränkungen, können für einen Auftraggeber relevante und entscheidende Qualitätsmerkmale darstellen, die entsprechend auch als qualitatives Zuschlagskriterium zum Tragen kommen können. Zu Artikel 10 Zu Nummer 1 (Überschrift) Redaktionelle Änderung, die Kurzbezeichnung und die Abkürzung der Sektorenverordnung werden wieder in die Überschrift aufgenommen. Zu Nummer 5 (§ 27 SektVO) Der Verweis wird an die Einfügung des neuen § 97a GWB zur Regelung des Losgrundsatzes angepasst. Zu Artikel 13 Zu Nummer 3 (§ 10 VSVgV) Der Verweis wird an die Einfügung des neuen § 97a GWB zur Regelung des Losgrundsatzes angepasst. Berlin, den 22. April 2026 Dr. Andreas Lenz Berichterstatter Georg Schroeter Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen