Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1934)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1934)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5525
21. Wahlperiode 22.04.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1934 –
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
A. Problem
Seit der letzten umfassenden Reform des Vergaberechts im Jahr 2016 sind die
Anforderungen an die öffentliche Beschaffung stark gestiegen. Die
Vergabeverfahren müssen beschleunigt und das Vergaberecht vereinfacht werden, um den
derzeitigen Herausforderungen angemessen begegnen zu können. Die
Digitalisierung in der öffentlichen Beschaffung muss weiter vorangetrieben und
bürokratischer Aufwand gesenkt werden. Mittelständische Belange und
Teilnahmemöglichkeiten für junge und innovative Unternehmen sollen stärker berücksichtigt
werden.
In den Ausschussberatungen wurde deutlich, dass insbesondere Änderungen und
Ergänzungen hinsichtlich des Losgrundsatzes, der Definition wesentlicher
Sicherheitsinteressen sowie der Verordnungsermächtigung erforderlich waren.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert, dass eine Evaluierung
des Losgrundsatzes erfolgte und beim Schwellenwert der Faktor 2 angesetzt wird.
Die Verordnungsermächtigung soll insbesondere die Schaffung von Leitmärkten
für Stahl und Zement zum Inhalt haben. Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen
hinsichtlich der Definition der wesentlichen Sicherheitsinteressen im Sinne des
Artikels 346 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV).
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Zudem wird die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung aufgefordert,
die Ausgestaltung der Local-Content-Requirements im Industrial Accelerator Act
auf EU-Ebene aktiv und engmaschig zu begleiten sowie bis zum 30. Juni 2027
von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen, um verbindliche
Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen
festzulegen.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
Ablehnung der Entschließung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch das
vorliegende Gesetz.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 98,9 Millionen Euro, davon
Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten von 11,5 Millionen
Euro. Kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One-in-
oneout“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 98,9 Millionen
Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 281,9 Millionen Euro, davon
276 Millionen Euro für den Bund und 5,8 Millionen Euro für die Länder
(inklusive Kommunen). Kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Soweit sich durch das Gesetz die Beschaffungspreise des Bundes erhöhen, sind
etwaige Mehrausgaben für Beschaffungen im jeweiligen Einzelplan
gegenzufinanzieren.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1934 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest,
dass die Regelungen zur Verwendung der Mittel des Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaschutz (SVIK) in der praktischen Anwendung ihrem
Beschleunigungs- und Investitionszweck Rechnung tragen sollen. Die
zuständigen Stellen haben die neuen Regelungen so anzuwenden, dass ein
• pragmatischer,
• praktikabler und
• schneller
Mitteleinsatz/-abfluss möglich wird und damit die Modernisierung des
Landes zügig vorangetrieben werden kann. Es ist zu gewährleisten, dass die
Umsetzung und Anwendung möglichst kommunalfreundlich erfolgen.
Insbesondere ist bei der Anwendung der Regelungen und beim Einsatz der Mittel aus
dem SVIK auf die Belange der Kommunen zu achten.
Die Anforderungen nach § 97a Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind so auszulegen, dass sie den
Einsatz beschleunigender Verfahren ermöglichen. Bürokratische
Nachweispflichten sind auf ein Minimum zu reduzieren. Den Vergabestellen ist ein
pragmatischer Vollzug der Losbündelung im Rahmen der neuen Regelungen
zu ermöglichen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
im Zuge der nationalen Reform des Vergaberechts auch die Ausgestaltung
der Local-Content-Requirements (LCR) im Industrial Accelerator Act (IAA)
auf EU-Ebene aktiv und engmaschig zu begleiten. Dabei ist sicherzustellen,
dass die unionsweiten „Made-with-EU“- und Low-Carbon-Anforderungen
in öffentlichen Ausschreibungen und Förderinstrumenten kohärent mit den
nationalen Regelungen umgesetzt werden, strategische Wertschöpfung in
Deutschland gesichert und die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen
Industrie in Schlüsselbranchen gestärkt wird. Gold-Plating ist zu vermeiden. Dabei
ist sicherzustellen, dass der Marktzugang für Bieter aus Staaten, denen nach
geltenden Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) Dumping-Praxis
nachgewiesen wurde, effektiv eingeschränkt werden. Die LC-
Anforderungen sind zu hinterlegen; Umgehungstatbestände sind zu verhindern.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, bis zum 30. Juni 2027 von der
Verordnungsermächtigung gemäß § 113 Nummer 9 Gebrauch zu machen und
verbindliche Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung
von Leistungen festzulegen. Dabei sind insbesondere verbindliche
Mindeststandards für die Verwendung emissionsarm hergestellter Grundstoffe,
namentlich Stahl und Zement, zu definieren.“
Berlin, den 22. April 2026
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Elisabeth Winkelmeier-Becker
Geschäftsführende Vorsitzende
Dr. Andreas Lenz
Berichterstatter
Georg Schroeter
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
– Drucksache 21/1934 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur
Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge*
Entwurf eines Gesetzes zur
Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge*
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der
− Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33) die
zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
− Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung
der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
− Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 der
Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023), geändert worden ist,Richtlinie
2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für den
EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert
worden ist,
− Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495
der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495,
16.11.2023) geändert worden ist,
− Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496,
16.11.2023) geändert worden ist.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 97 wird die
folgende Angabe eingefügt:
„§ 97a Losgrundsatz“.
a) Die Angabe zu § 108 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„§ 108 Anwendbarkeit bei öffentlich-
öffentlicher Zusammenarbeit“.
b) Die Angabe zu § 114 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„§ 114 Monitoring; Vergabestatistik;
Datenservice Öffentlicher Einkauf“.
c) Die Angabe zu § 158 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„§ 158 Einrichtung, Organisation, Form“.
d) Die Angabe zu § 177 wird gestrichen. e) u n v e r ä n d e r t
2. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 1 bis 3.
3. § 51 Absatz 3 wird durch den folgenden
Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Beschlussabteilungen
entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer
Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Die
Mitglieder der Beschlussabteilungen haften
gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung
einer Amtspflicht nur bei Vorsatz.“
3. § 97 wird wie folgt geändert: 4. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(2) Die Teilnehmer an einem
Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei
denn, eine Ungleichbehandlung ist
unionsrechtlich oder aufgrund eines
Bundesgesetzes geboten oder gestattet.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Mittelständische Interessen sind
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen
sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und
„(4) Mittelständische Interessen sind
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
vornehmlich zu berücksichtigen.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
getrennt nach Art oder Fachgebiet
(Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder
Fachlose dürfen zusammen vergeben werden,
wenn wirtschaftliche oder technische
Gründe dies erfordern. Mehrere Teil- oder
Fachlose dürfen auch zusammen vergeben
werden, wenn zeitliche Gründe dies bei der
Durchführung von aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität
finanzierten Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter
Auftrags- oder Vertragswert ohne
Umsatzsteuer das Zweieinhalbfache der
Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 erreicht oder
überschreitet, erfordern. Auftraggeber
können im Fall einer Gesamtvergabe nach den
Sätzen 3 oder 4 Auftragnehmer verpflichten,
bei der Erteilung von Unteraufträgen die
Interessen von kleinen und mittleren
Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Wird ein
Unternehmen, das nicht öffentlicher
Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit
der Wahrnehmung oder Durchführung einer
öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet
der öffentliche Auftraggeber oder
Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es
Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis
4 zu verfahren.“
5. Nach § 97 wird der folgende § 97a eingefügt:
„§ 97a
Losgrundsatz
(1) Leistungen sind in der Menge
aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder
Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.
(2) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen
zusammen vergeben werden, wenn
wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
(3) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen
auch zusammen vergeben werden, wenn
zeitliche Gründe dies erfordern bei der
Durchführung von Infrastrukturvorhaben, deren
geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne
Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen
Schwellenwertes nach § 106 Absatz 2 erreicht
oder überschreitet und die
1. aus dem Sondervermögen Infrastruktur
und Klimaneutralität (Gesetz zur
Errichtung eines Sondervermögens Infrastruk-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
tur und Klimaneutralität, BGBl. 2025 I
Nr. 230) finanziert werden oder
2. zur Verkehrsinfrastruktur nach Absatz 4
gehören.
(4) Verkehrsinfrastruktur im Sinne des
Absatzes 3 Nummer 2 umfasst
1. Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
2. Bundesfernstraßen nach § 1 Absatz 1 des
Bundesfernstraßengesetzes,
3. Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1
des Bundeswasserstraßengesetzes und
4. Flugplätze nach § 6 Absatz 1 des
Luftverkehrsgesetzes.
(5) Auftraggeber können im Fall einer
Gesamtvergabe nach den Absätzen 2 bis 4
Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von
Unteraufträgen die Interessen von kleinen und
mittleren Unternehmen besonders zu
berücksichtigen. Wird ein Unternehmen, das nicht
öffentlicher Auftraggeber oder
Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder
Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut,
verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder
Sektorenauftraggeber das Unternehmen,
sofern es Unteraufträge vergibt, nach § 97
Absatz 4 sowie den Absätzen 1 bis 4 zu verfahren.
(6) Die Bundesregierung berichtet dem
Bundestag bis zum 30. September 2027 über
die Auswirkungen des § 97a Absatz 3. Dabei
sollen insbesondere die Auswirkungen der
Ausnahmetatbestände auf die Abflüsse aus
dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität nach dem Gesetz zur Errichtung
eines Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität (BGBl. 2025 I Nr. 230), die
Anwendbarkeit in den Kommunen und die
Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen
an öffentlichen Aufträgen und
Gesamtvergaben auf die Beschleunigung und die
Wirtschaftlichkeit von darunter fallenden
Baumaßnahmen sowie deren Anwendbarkeit
wirkungsorientiert untersucht werden.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
4. § 103 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Öffentliche Aufträge sind
entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen
Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und
Unternehmen über die Beschaffung von
Leistungen, die die Lieferung von Waren,
die Ausführung von Bauleistungen oder die
Erbringung von Dienstleistungen zum
Gegenstand haben. Ein Vertrag ist entgeltlich
im Sinne des Satzes 1, wenn sich jede Partei
rechtsverbindlich verpflichtet, eine Leistung
im Gegenzug für eine andere zu erbringen.
Leistung und Gegenleistung sind
rechtsverbindlich im Sinne des Satzes 2,
wenn ihre Erfüllung einklagbar ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die
gleichzeitige Planung und Ausführung“
durch die Angabe „sowohl die Planung als
auch die Ausführung“ ersetzt.
5. Nach § 105 Absatz 1 Nummer 2 wird der
folgende Satz eingefügt:
7. u n v e r ä n d e r t
„§ 103 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.“
6. § 106 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„von allen obersten Bundesbehörden sowie
allen oberen Bundesbehörden und
vergleichbaren Bundeseinrichtungen“ durch die
Angabe „vom Bundeskanzleramt und den
Bundesministerien“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
7. § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird durch
folgende Nummer 2 ersetzt:
9. § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Leistungen betreffen, die „2. Leistungen betreffen, die
a) für den Grenzschutz, die Bekämpfung
des Terrorismus oder der organisierten
Kriminalität, für Zwecke
nachrichtendienstlicher Tätigkeiten oder für
verdeckte Tätigkeiten der Polizei, des
Zolls oder der Sicherheitskräfte
bestimmt sind, oder
a) für den Grenzschutz, die Bekämpfung
des Terrorismus oder der organisierten
Kriminalität, für Zwecke
nachrichtendienstlicher Tätigkeiten oder für
verdeckte Tätigkeiten der Polizei, des
Zolls oder der Sicherheitskräfte
bestimmt sind,
b) Verschlüsselung betreffen oder b) Verschlüsselung betreffen,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
c) die Schaffung militärisch nutzbarer
Infrastruktur betreffen
c) die Schaffung militärisch nutzbarer
Infrastruktur betreffen oder
d) Aspekte der Cybersicherheit oder
digitalen Souveränität betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an
Vertraulichkeit erforderlich ist.“
und soweit in den Fällen der Buchstaben
a bis c ein besonders hohes Maß an
Vertraulichkeit und in den Fällen des
Buchstabens d ein besonders hohes Maß an
Vertraulichkeit, Datenverfügbarkeit oder
Integrität von Daten oder Systemen
erforderlich ist.“
8. § 108 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t
a) In der Überschrift wird die Angabe
„Ausnahmen“ durch die Angabe „Anwendbarkeit“
ersetzt.
b) Nach Absatz 4 Nummer 3 werden die
folgenden Sätze eingefügt.
„Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten
entsprechend. An der gemeinsamen Kontrolle
nach Satz 1 Nummer 1 können auch solche
juristischen Personen des öffentlichen
Rechts beteiligt sein, die zu dem besonderen
Zweck gegründet wurden, im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben
nichtgewerblicher Art zu erfüllen, aber die weiteren
Voraussetzungen des § 99 Nummer 2 nicht
erfüllen.“
c) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
„(6) Dieser Teil ist ferner nicht
anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die
zwischen zwei oder mehreren öffentlichen
Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis
3 geschlossen werden, wenn
1. der öffentliche Auftrag eine auf einer
gemeinsamen
Kooperationsvereinbarung beruhende Zusammenarbeit
zwischen den beteiligten öffentlichen
Auftraggebern zur Erreichung
gemeinsamer Ziele begründet oder erfüllt,
2. die Durchführung der Zusammenarbeit
nach Nummer 1 ausschließlich durch
Überlegungen im Zusammenhang mit
dem öffentlichen Interesse bestimmt
wird,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. die öffentlichen Auftraggeber auf dem
Markt weniger als 20 Prozent der
Tätigkeiten erbringen, die durch die
Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind
und
4. kein privater Dritter unmittelbar
aufgrund der Zusammenarbeit einen
Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern
erhält.
5. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7
eingefügt:
„(7) Eine Betrauung nach Absatz 1
Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 liegt
vor, wenn eine dem Zuständigkeitsbereich
des öffentlichen Auftraggebers unterfallende
Aufgabe erkennbar, inhaltlich festgelegt und
rechtsverbindlich an die juristische Person
des öffentlichen oder privaten Rechts
übertragen wurde. Die Betrauung kann auch
solche Tätigkeiten umfassen, die der öffentliche
Auftraggeber oder eine andere von ihm
kontrollierte juristische Person zur Erfüllung
einer Zusammenarbeit nach Absatz 6
erbringt.“
e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden zu
den Absätzen 8 und 9.
f) In Absatz 9 wird die Angabe „7“ durch die
Angabe „8“ ersetzt.
9. § 113 wird durch den folgenden § 113 ersetzt: 11. § 113 wird durch den folgenden § 113 ersetzt:
„§ 113 „§ 113
Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von
öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur
Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese
Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung
von Anforderungen an den Auftragsgegenstand
und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur
Regelung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von
öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur
Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese
Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung
von Anforderungen an den Auftragsgegenstand
und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur
Regelung
1. der Schätzung des Auftrags- oder
Vertragswertes,
1. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2. der Leistungsbeschreibung, der
Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs
des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote,
der Vergabe von Unteraufträgen sowie der
Vergabe öffentlicher Aufträge und
Konzessionen, die soziale und andere besondere
Dienstleistungen betreffen,
2. u n v e r ä n d e r t
3. der besonderen Methoden und Instrumente
in Vergabeverfahren und für
Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen
Beschaffung,
3. u n v e r ä n d e r t
4. des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und
Speicherns von Daten einschließlich der
Regelungen zum Inkrafttreten der
entsprechenden Verpflichtungen,
4. u n v e r ä n d e r t
5. der Auswahl und Prüfung der Unternehmen
und Angebote sowie des Abschlusses des
Vertrags,
5. u n v e r ä n d e r t
6. der Aufhebung des Vergabeverfahrens, 6. u n v e r ä n d e r t
7. der verteidigungs- oder
sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den
Geheimschutz, auf die allgemeinen
Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die
Versorgungssicherheit sowie auf die
besonderen Regelungen für die Vergabe von
Unteraufträgen,
7. u n v e r ä n d e r t
8. der Voraussetzungen, nach denen
Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder
Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von
der Verpflichtung zur Anwendung dieses
Teils befreit werden können, sowie des dabei
anzuwendenden Verfahrens einschließlich
der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse
des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten
der Kostenerhebung;
Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden,
8. u n v e r ä n d e r t
9. verpflichtender Anforderungen an die
Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von
Leistungen.
9. verpflichtender Anforderungen an die
Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von
Leistungen, insbesondere hinsichtlich der
Verwendung von emissionsarmen
Grundstoffen wie Stahl und Zement.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag
zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung
an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen
können durch Beschluss des Bundestages geändert
oder abgelehnt werden. Der Beschluss des
Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat
sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sit-
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag
zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung
an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen
können durch Beschluss des Bundestages geändert
oder abgelehnt werden. Der Beschluss des
Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat
sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sit-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
zungswochen seit Eingang der
Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die
unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat
zugeleitet.
zungswochen seit Eingang der
Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die
unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat
zugeleitet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die in Vorschriften dieses Gesetzes
oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Verweise auf die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine
Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen erforderlich ist.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die in diesem Gesetz oder in anderen
Rechtsvorschriften des Bundes enthaltenen
Verweise auf die nach dieser Vorschrift erlassenen
Rechtsverordnungen abzuändern, soweit dies zur
Anpassung an eine Änderung dieser
Rechtsverordnungen erforderlich ist.“
(3) u n v e r ä n d e r t
10. § 114 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 114
Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice
Öffentlicher Einkauf“.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe
„Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium
des Innern“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Der Datenservice Öffentlicher
Einkauf ist beim Beschaffungsamt des BMI
eingerichtet und wird dort betrieben.“
11. § 117 wird durch den folgenden § 117 ersetzt: 11. entfällt
„§ 117
Besondere Ausnahmen für Vergaben, die
Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen
(1) Bei öffentlichen Aufträgen und
Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsas-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
pekte umfassen, ohne verteidigungs- oder
sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil
nicht anzuwenden,
1. soweit der Schutz wesentlicher
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
nicht durch weniger einschneidende
Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum
Beispiel durch Anforderungen, die auf den
Schutz der Vertraulichkeit der Informationen
abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im
Rahmen eines Vergabeverfahrens zur
Verfügung stellt,
2. soweit die Voraussetzungen des Artikels 346
Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt
sind,
3. wenn die Vergabe und die Ausführung des
Auftrags für geheim erklärt werden oder
nach den Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen
erfordern; Voraussetzung hierfür ist eine
Feststellung darüber, dass die betreffenden
wesentlichen Interessen nicht durch weniger
einschneidende Maßnahmen gewährleistet
werden können, zum Beispiel durch
Anforderungen, die auf den Schutz der
Vertraulichkeit der Informationen abzielen,
4. wenn der öffentliche Auftraggeber
verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach
anderen Vergabeverfahren vorzunehmen,
die festgelegt sind durch
a) eine im Einklang mit den EU-Verträgen
geschlossene internationale
Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und einem
oder mehreren Staaten, die nicht
Vertragsparteien des Übereinkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten
über Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern
gemeinsam zu verwirklichendes oder zu
nutzendes Projekt,
b) eine internationale Übereinkunft oder
Vereinbarung im Zusammenhang mit
der Stationierung von Truppen, die
Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland oder
einem Staat haben, der nicht Vertrags-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
partei des Übereinkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraums ist,
oder
c) eine internationale Organisation oder
5. wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß
den Vergaberegeln einer internationalen
Organisation oder internationalen
Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag
vergibt oder einen Wettbewerb ausrichtet
und dieser öffentliche Auftrag oder
Wettbewerb vollständig durch diese Organisation
oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle
einer überwiegenden Kofinanzierung durch
eine internationale Organisation oder eine
internationale Finanzierungseinrichtung
einigen sich die Parteien auf die anwendbaren
Vergabeverfahren.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2030
ist § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 6 bei
verteidigungsoder sicherheitsspezifischen öffentlichen
Aufträgen nach § 104 nicht anzuwenden.“
12. In § 121 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und
erschöpfend“ gestrichen.
13. u n v e r ä n d e r t
13. § 122 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden
Absätze 3 und 4 ersetzt:
14. u n v e r ä n d e r t
„(3) Der Nachweis der Eignung und des
Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den
§§ 123 und 124 soll durch Eigenerklärungen
erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende
Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur
von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern
verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder
teilweise durch die Teilnahme an
Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
(4) Eignungskriterien und geforderte
Eignungsnachweise müssen mit dem
Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dem
Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis
stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nach § 97 Absatz 1 Satz 2 ist zu wahren. Die
Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind in
der Auftragsbekanntmachung, der
Vorinformation oder der Aufforderung zur
Interessensbestätigung anzugeben. In der Bekanntmachung kann
auf die elektronische Adresse der
Vergabeunterlagen verwiesen werden, soweit in der
Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die
Eignungskriterien aufgeführt sind.“
14. § 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
„3. der öffentliche Auftraggeber auf
geeignete Weise nachweisen kann, dass
das Unternehmen im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit eine schwere
Verfehlung begangen hat, durch die die
Integrität des Unternehmens infrage
gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist
entsprechend anzuwenden,“.
b) Nummer 7 wird durch die folgende
Nummer 7 ersetzt:
„7. das Unternehmen bei der Erfüllung
einer wesentlichen Anforderung im
Rahmen eines früheren öffentlichen
Auftrags oder Konzessionsvertrags
erhebliche oder fortdauernde Mängel
erkennen lassen hat, die die Erklärung einer
vorzeitigen Beendigung dieses
früheren Auftrags, die Forderung nach
Schadenersatz oder andere
vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen
haben,“.
15. § 128 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe
„Regelungen“ die Angabe „und die rechtlichen
Vorgaben über die Gleichbehandlung der
Geschlechter in Bezug auf die
Entgeltgleichheit“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe
„Belange“ die Angabe „, Belange der
Versorgungssicherheit oder der digitalen
Souveränität“ eingefügt.
17. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 stehen der Anwendung
von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 nicht entgegen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe
„unmittelbar“ gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
16. § 134 Absatz 3 wird durch den folgenden
Absatz 3 ersetzt:
18. u n v e r ä n d e r t
„(3) Die Informations- und Wartepflicht
entfällt in Fällen, in denen
1. das Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb wegen besonderer
Dringlichkeit gerechtfertigt ist oder
2. eine Leistung bei der Nutzung einer
Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
Beschaffungssystems vergeben werden soll.
Im Fall verteidigungs- oder
sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber
beschließen, bestimmte Informationen über die
Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer
Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die
Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem
öffentlichen Interesse, insbesondere
Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft,
berechtigte geschäftliche Interessen von
Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb
zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.“
17. § 135 wird wie folgt geändert: 19. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende
Satz eingefügt:
„Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1
und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem
die Feststellung der Unwirksamkeit nach
Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 kann
ein Vertrag als nicht von Anfang an
unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung
aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende
Gründe des Allgemeininteresses dies
ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat
die Vergabekammer oder das
Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den
Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung
der Laufzeit des Vertrags auszusprechen.
Derartige alternative Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein.“
18. § 145 wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe
„Tätigkeiten“ die Angabe „, einschließlich des
militärischen Nachrichtenwesens,“ eingefügt.
b) In Nummer 7 Buchstabe c wird nach der
Angabe „Zwecke“ die Angabe „, einschließlich
ihrer satzungsgemäßen Zwecke,“ eingefügt.
19. § 147 Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
21. § 147 wird durch den folgenden § 147 ersetzt:
„§ 147
Sonstige anwendbare Vorschriften
„Im Übrigen gelten für die Vergabe von
verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen
Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3
sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe
entsprechend, dass
(1) Im Übrigen gelten für die Vergabe von
verteidigungs- und sicherheitsspezifischen
öffentlichen Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1
und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe
entsprechend, dass
1. eine zentrale Beschaffungsstelle abweichend
von § 120 Absatz 4 Satz 1 ein öffentlicher
Auftraggeber oder eine europäische
öffentliche Einrichtung ist, die für Auftraggeber
1. u n v e r ä n d e r t
a) bestimmte Waren oder
Dienstleistungen erwirbt oder
b) Aufträge vergibt oder
Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungen schließt;
soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen
Auftraggeber aus einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder einem Staat, der
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, als zentrale
Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von
vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf
die Umstände an, die bei dem anderen
Mitgliedstaat oder Staat vorliegen;
soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen
Auftraggeber aus einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder einem Staat, der
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, als zentrale
Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von
vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf
die Umstände an, die bei dem anderen
Mitgliedstaat oder Staat vorliegen;
2. ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1
auch dann von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden
kann, wenn das Unternehmen nicht die
erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um
Risiken für die nationale Sicherheit
auszuschließen.“
2. ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1
auch dann von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden
kann, wenn das Unternehmen nicht die
erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um
Risiken für die nationale Sicherheit
auszuschließen.
Der Nachweis, dass Risiken für die nationale
Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann
auch mit Hilfe geschützter Datenquellen
erfolgen.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember
2030 ist § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 6 bei
verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen
öffentlichen Aufträgen nach § 104 nicht
anzuwenden.“
20. § 157 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „ist“ die
Angabe „, soweit die Entscheidung
nicht nach diesem Gesetz dem
Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer
übertragen ist“ eingefügt.
bb) Nach Satz 5 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Der Vorsitzende oder der
hauptamtliche Beisitzer trifft
Verfahrensentscheidungen einschließlich
verfahrensleitender Verfügungen und der Gewährung
der Akteneinsicht nach § 165. Die
Vergabekammern können Einzelheiten
in einer Geschäftsordnung regeln.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Diese Übertragung ist möglich, sofern die
Sache keine besonderen Schwierigkeiten in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
aufweist und die Entscheidung nicht von
grundsätzlicher Bedeutung sein wird.“
c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 der folgende
Satz eingefügt:
„Sie haften gegenüber dem Dienstherrn im
Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur
bei Vorsatz.“
21. § 158 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 158
Einrichtung, Organisation, Form“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Das Nachprüfungsverfahren wird
schriftlich oder elektronisch geführt, soweit
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
die Vergabekammer wegen besonderer
Erfordernisse im Einzelfall keine abweichende
Vorgabe macht. Alle Entscheidungen und
Verfügungen der Vergabekammern sowie
deren Übermittlung erfolgen schriftlich oder
elektronisch, soweit dieser Teil nichts
anderes vorsieht.“
22. § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die
folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
24. u n v e r ä n d e r t
„4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der
Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
5. ein offensichtlicher Missbrauch des
Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180
Absatz 2 vorliegt.“
23. § 161 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch
bei der Vergabekammer einzureichen und zu
begründen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Ein elektronisches Dokument ist
eingegangen, sobald es auf der für den
Empfang bestimmten Einrichtung der
Vergabekammer gespeichert ist. Dem Absender ist
eine Bestätigung über den Zeitpunkt des
Eingangs zu erteilen.“
24. In § 162 Satz 2 wird nach der Angabe
„Beiladung“ die Angabe „ergeht durch den
Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer schriftlich
oder elektronisch und“ eingefügt.
26. u n v e r ä n d e r t
25. § 163 Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
27. u n v e r ä n d e r t
„(2) Der Vorsitzende oder der hauptamtliche
Beisitzer prüft den Antrag darauf, ob er
offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei
berücksichtigt er auch einen vorsorglich
hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des
Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt der
Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer dem
Auftraggeber eine Kopie des Antrags schriftlich
oder elektronisch und fordert beim Auftraggeber
die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumen-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
tieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die
Vergabeakten der Kammer sofort nach den
Vorgaben des Vorsitzenden oder hauptamtlichen
Beisitzers soweit möglich als elektronische Kopie zur
Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1
bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und die §§ 59b sowie
61 gelten entsprechend.“
26. § 165 Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
28. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die Beteiligten können die Akten bei
der Vergabekammer einsehen und sich durch die
Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen,
Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die
Vergabekammer soll die Akteneinsicht
elektronisch durch Übermittlung oder zum Abruf auf
einem sicheren Übermittlungsweg gewähren.“
27. § 166 wird wie folgt geändert: 29. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Nach Lage der Akten kann auch
entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung
dient und die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht aufweist.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden
Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Die Vergabekammer kann die
mündliche Verhandlung auf Antrag oder von
Amts wegen als Videoverhandlung
durchführen, bei der die Verhandlung sowie
etwaige Vernehmungen zeitgleich in Bild und
Ton an den jeweiligen Aufenthaltsort der
Beteiligten und der Mitglieder der
Vergabekammer übertragen werden. Die Bild- und
Tonübertragung kann auch nur für Teile der
mündlichen Verhandlung, insbesondere
Vernehmungen, oder für einzelne Beteiligte
erfolgen. Absatz 2 sowie § 128a Absatz 6
Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.
(4) Entscheidungen nach Absatz 1
Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2
ergehen durch den Vorsitzenden oder den
hauptamtlichen Beisitzer und sind
unanfechtbar.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
28. § 167 Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
30. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die Vergabekammer trifft und
begründet ihre Entscheidung schriftlich oder
elektronisch innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab
Eingang des Antrags. Bei besonderen
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der
Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer im
Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die
Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum
verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei
Wochen dauern. Der Vorsitzende oder der
hauptamtliche Beisitzer begründet diese Verfügung
schriftlich oder elektronisch.“
29. § 169 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Informiert der Vorsitzende oder
der hauptamtliche Beisitzer den
Auftraggeber schriftlich oder elektronisch über den
Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor
Bekanntgabe der Entscheidung der
Vergabekammer und dem Ablauf der
Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht
erteilen. Im Falle des Obsiegens des
Auftraggebers vor der Vergabekammer endet das
Zuschlagsverbot bereits mit der
Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer
über den Antrag auf Nachprüfung.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „die
Vergabekammer“ durch die Angabe „den
Vorsitzenden oder den hauptamtlichen
Beisitzer“ und die Angabe „vorzunehmen“
durch die Angabe „zu veranlassen“ ersetzt.
30. Nach § 172 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
32. u n v e r ä n d e r t
„(5) Die Vergabekammer übermittelt die
Verfahrensakte einschließlich der Vergabeakte an
das zuständige Oberlandesgericht schriftlich oder
elektronisch. Die Übermittlung wird durch den
Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer
veranlasst.“
31. § 173 wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch den
folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Hat die Vergabekammer den
Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die so-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
fortige Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung gegenüber der Entscheidung der
Vergabekammer.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
32. § 175 Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
34. u n v e r ä n d e r t
„(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der
Verweisung auf § 227 Absatz 3 der
Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und
6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind
entsprechend anzuwenden. Die mündliche
Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der
Zivilprozessordnung durchgeführt werden.“
33. § 176 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 35. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 1 wird die Angabe „nachteiligen“
durch die Angabe „vorteilhaften“ und die
Angabe „Vorteile“ durch die Angabe
„Nachteile nicht“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „auch“ durch die
Angabe „vorrangig“ ersetzt.
34. § 177 wird gestrichen. 36. u n v e r ä n d e r t
35. In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „nach
§ 173 Absatz 1 Satz 3 und“ gestrichen.
37. u n v e r ä n d e r t
36. In § 187 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „18.
April 2016“ durch die Angabe „… [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]“ ersetzt.
38. u n v e r ä n d e r t
37. In § 32f Absatz 9, § 56 Absatz 7 Satz 4, § 186
Absatz 1 und 2, § 187 Absatz 10 Satz 6 und 7 und
Absatz 11 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
39. u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: u n v e r ä n d e r t
„§ 30
Öffentliche Aufträge
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen
und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung,
eine Beschränkte Ausschreibung mit
Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine
freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder
Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur
des Geschäfts oder besondere Umstände eine
Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein
Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach
vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme
eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen
nach objektiven, transparenten und
nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von
Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist eine öffentliche
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.“
Artikel 3 Artikel 3
Änderung der Bundeshaushaltsordnung Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 55 wird durch den folgenden § 55 ersetzt: u n v e r ä n d e r t
„§ 55
Öffentliche Aufträge
(1) Dem Abschluss von Verträgen über
Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche
Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit
Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder
eine freihändige Vergabe jeweils mit
Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern
nicht die Natur des Geschäfts oder besondere
Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche
Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung
zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten
Unternehmen nach objektiven, transparenten und
nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Ab-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
gabe von Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist
eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten.
(2) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen
Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer
können unter Berücksichtigung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung
eines Vergabeverfahrens nach Absatz 1 beschafft
werden (Direktauftrag), sofern nicht die Natur des
Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere
Wertgrenze rechtfertigen. Der Auftraggeber soll zwischen
den beauftragen Unternehmen wechseln.“
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369)
geändert worden ist wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der
Angabe „Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a
bis d“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen“ die Angabe „oder wegen
Straftaten nach § 298 des Strafgesetzbuches“
eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe
„gegen eine natürliche Person nach“ die
Angabe „Absatz 1 Nummer 4 und“ eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30 000
Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird durch
folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. bei öffentlichen Aufträgen und
Konzessionen mit einem geschätzten
Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der
Wertgrenzen nach Absatz 1, ob
Eintragungen im Wettbewerbsregister zu
demjenigen Bieter vorliegen, an den
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
der Auftraggeber den Auftrag oder die
Konzession zu vergeben beabsichtigt,
2. im Rahmen eines
Teilnahmewettbewerbs, ob Eintragungen im
Wettbewerbsregister in Bezug auf diejenigen
Bewerber vorliegen, die der
Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots
auffordern will, und
3. bei einem Direktauftrag, ob
Eintragungen im Wettbewerbsregister zu
demjenigen Unternehmen vorliegen, von
dem der Auftraggeber die Leistung
beschaffen will.“
Artikel 5 Artikel 5
Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai
2022 (BGBl. I S. 802), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) § 9 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „nach § 2“ durch die Angabe „nach § 2
dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2025
geltenden Fassung“ ersetzt.
b) Nummer 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „nach § 2“ durch die Angabe „nach § 2
dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2025
geltenden Fassung“ ersetzt.
b) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen.
c) Nummer 4 wird zu Nummer 3.
d) Nummer 6 wird zu Nummer 4 und Satz 2
wird gestrichen.
e) Nummer 7 wird zu Nummer 5.
f) Nummer 8 wird zu Nummer 6 und nach der
Angabe „gilt“ wird die Angabe „Absatz 2“
eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 6 Artikel 6
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des
Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S.
1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8b wird wie folgt geändert: u n v e r ä n d e r t
1. Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Sie soll auf der Internetseite oeffentliche-
vergabe.de veröffentlicht werden.“
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „eindeutig
und umfassend“ durch die Angabe „so eindeutig
wie möglich“ ersetzt.
3. Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen
Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei
denn, eine Ungleichbehandlung ist
unionsrechtlich oder auf Grund eines Bundesgesetzes geboten
oder gestattet.“
Artikel 7
Änderung des
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes
Das
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 40) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird zu Absatz 2.
2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „oder für
Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten“
gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Ausnahmen von den Voraussetzungen des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Der Vierte Teil des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe
von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen
öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des
Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht
anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.“
4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4
Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 97a“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe
„Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
6. § 11 Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber die
Teilnahme an einem Vergabeverfahren zu jedem
Zeitpunkt des Verfahrens auf Bewerber oder
Bieter beschränken dürfen, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig
sind. Nur diese sind abweichend von § 160
Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in einem
Nachprüfungsverfahren antragsbefugt.“
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe
„Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird gestrichen.
c) Die Absätze 6 und 7 werden zu den
Absätzen 5 und 6.
d) Absatz 8 wird gestrichen.
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden zu den
Absätzen 1 und 2.
c) Absatz 4 wird gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
d) Die Absätze 5 und 6 werden zu den
Absätzen 3 und 4.
Artikel 7 Artikel 8
Folgeänderungen Folgeänderungen
(1) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 21 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „ab einer
Höhe von 30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem
geschätzten Auftragswert ab 50 000 Euro ohne
Umsatzsteuer“ ersetzt.
u n v e r ä n d e r t
(2) Das Schnellladegesetz vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2141), das durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 97
Absatz 4 GWB“ durch die Angabe „§ 97 Absatz 4 und
§ 97a des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.
(2) Das Mindestlohngesetz vom 11. August
2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) u n v e r ä n d e r t
In § 19 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von
30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem
geschätzten Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer“
ersetzt.
(3) Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20.
April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(4) Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20.
April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel
5a des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 21 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von
30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem
geschätzten Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer“
ersetzt.
u n v e r ä n d e r t
(5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 130a Absatz 8a Satz 1 wird die Angabe „§ 97
Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 97a
Absatz 1“ ersetzt.
(6) Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz
vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) wird wie
folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 97
Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“
durch die Angabe „§ 97a Absatz 2 des
Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 97
Absatz 4 Satz 4“ durch die Angabe
„§ 97a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz
5 ersetzt:
„(5) Hat die Vergabekammer den
Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat
die sofortige Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer.“
b) Absatz 7 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
c) Absatz 8 wird gestrichen.
d) Absatz 9 wird zu Absatz 8.
Artikel 8 Artikel 9
Änderung der Vergabeverordnung Änderung der Vergabeverordnung
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016
(BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016
(BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 29 Vergabeunterlagen; Zahlung“.
b) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 41 Elektronische Bereitstellung von
Vergabeunterlagen“.
c) Die Angabe zu § 83 wird gestrichen.
2. Nach § 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 2. u n v e r ä n d e r t
„Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als
Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre
Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden.“
3. § 10a wird wie folgt geändert: 3. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird
jeweils die Angabe „Bundesministerium des
Innern und für Heimat“ durch die Angabe
„Bundesministerium des Innern“ und die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt
a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird
jeweils die Angabe „Bundesministerium des
Innern und für Heimat“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung“ und die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. b) u n v e r ä n d e r t
4. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe
„geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß
§ 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
5. § 17 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe
„geforderten Informationen“ durch die Angabe
„gemäß § 48 Absatz 1 geforderten
Unterlagen“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Bei einem Verhandlungsverfahren
ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine
öffentliche Aufforderung zur Abgabe von
Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine
Aufforderung zur Abgabe von
Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber
ausgewählten Unternehmen. Der
Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur
Abgabe eines Erstangebots aufgefordert
werden, wechseln und in geeigneten Fällen
junge sowie kleine und mittlere Unterneh-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
men zur Angebotsabgabe auffordern. Eine
Begründung ist nicht erforderlich.“
c) Absatz 15 wird durch den folgenden
Absatz 15 ersetzt:
„(15) In einem Verhandlungsverfahren
ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14
Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche
Auftraggeber von den Verpflichtungen des
Absatzes 5 Satz 2, der §§ 9 bis 13, 53 Absatz 1
sowie der §§ 54 und 55 befreit. Bei der
Bemessung der Angebotsfrist ist in den Fällen des
Satzes 1 eine Mindestfrist nicht zu beachten.
Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.“
6. In § 18 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe
„geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß
§ 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt.
6. u n v e r ä n d e r t
7. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe
„geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß
§ 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt.
7. u n v e r ä n d e r t
8. § 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
8. u n v e r ä n d e r t
„(1) Vor der Einleitung eines
Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber
Markterkundungen zur Vorbereitung der
Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der
Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -
anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann
auch soziale und umweltbezogene Aspekte,
beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie
Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und
auch elektronisch durchgeführt werden.“
9. § 29 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 29
Vergabeunterlagen; Zahlung“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und
erschöpfend“ gestrichen.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Die Zahlung des
Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie
hat in der Regel binnen 30 Tagen nach Ein-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
gang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. In
geeigneten Fällen sollen frühere Zahlungen,
Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen
im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Vorgaben vereinbart werden; eine Begründung ist
nicht erforderlich.“
10. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 97
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 97a“ ersetzt.
10. § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
11. u n v e r ä n d e r t
„Der öffentliche Auftraggeber gibt in der
Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung
zur Interessensbestätigung an, ob er
Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine
Begründung ist nicht erforderlich.“
11. In § 39 Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 10a“
die Angabe „spätestens 30 Tage nach der
Änderung“ eingefügt.
12. u n v e r ä n d e r t
12. § 40 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
13. u n v e r ä n d e r t
„(1) Der öffentliche Auftraggeber muss den
Tag der Absendung der Bekanntmachungen an
das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union nachweisen können. Wird bei der
Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der
Europäischen Union ein späterer Tag zur
Veröffentlichung angegeben, kommt es für
Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder
dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen
Tag zur Veröffentlichung an.“
13. § 41 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 41
Elektronische Bereitstellung der
Vergabeunterlagen“.
b) In Absatz 1 wird nach der Angabe
„Vergabeunterlagen“ die Angabe „nach § 29 Absatz 1
Satz 1“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
14. § 42 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2
eingefügt:
„(2) Bei der Auswahl der
Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach § 122
des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sind die besonderen Umstände von
jungen sowie kleinen und mittleren
Unternehmen angemessen zu berücksichtigen.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird durch den
folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Bei offenen Verfahren führt der
öffentliche Auftraggeber die
Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. Er
kann von Satz 1 abweichen, soweit ein
erhöhter Aufwand oder sonstige
verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. Eine
Begründung für die Abweichung ist nicht
erforderlich.“
15. § 45 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
16. u n v e r ä n d e r t
„(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus
einem berechtigten Grund die geforderten
Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch
Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber
als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein
berechtigter Grund kann insbesondere auch in den
Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem
Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen
handelt. Der öffentliche Auftraggeber kann in den
Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der
Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.“
16. § 48 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden
Absätze 1 und 2 ersetzt:
17. § 48 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden
Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) In der Auftragsbekanntmachung oder
der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist
neben den Eignungskriterien ferner anzugeben,
mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen,
Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise)
Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den
§§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen zu belegen haben und wann
welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die
Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem
„(1) In der Auftragsbekanntmachung oder
der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist
neben den Eignungskriterien ferner anzugeben,
mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen,
Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise)
Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den
§§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen zu belegen haben und wann
welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die
Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des
Auftraggebers erfolgen. § 122 Absatz 4 Satz 3 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt
entsprechend.
Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des
Auftraggebers erfolgen. § 122 Absatz 4 Satz 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt
entsprechend.
(2) In den Fällen des § 122 Absatz 3 Satz 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
fordert der öffentliche Auftraggeber die
Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der
Teilnahmeanträge in Verfahren mit
Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne
Teilnahmewettbewerb an. Er setzt bei
Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur
Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die
Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die
§§ 56 und 57 entsprechend. Soweit ein erhöhter
Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene
Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche
Auftraggeber von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
abweichen. Eine Begründung für die Abweichung
ist nicht erforderlich. Wenn der öffentliche
Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige
Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche,
die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis
abgedeckt sind.“
(2) u n v e r ä n d e r t
17. In § 55 Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende
Satz eingefügt:
18. u n v e r ä n d e r t
„Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das
Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern
technisch sichergestellt ist, dass die Angebote
dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar
sind.“
18. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
19. u n v e r ä n d e r t
„Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber
oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der
Transparenz und der Gleichbehandlung
auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder
unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu
ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu
korrigieren.“
20. § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird
durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
„2. die Organisation, Qualifikation und
Erfahrung des mit der Ausführung des
Auftrags betrauten Personals, wenn die
Qualität des eingesetzten Personals
erheblichen Einfluss auf das Niveau der
Auftragsausführung haben kann,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. die Verfügbarkeit von Kundendienst und
technischer Hilfe sowie
Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren
sowie Liefer- oder Ausführungsfristen
oder
4. Aspekte der digitalen Souveränität.“
19. In § 60 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „darf“
durch die Angabe „soll“ ersetzt.
21. u n v e r ä n d e r t
20. § 64 wird durch den folgenden § 64 ersetzt: 22. u n v e r ä n d e r t
„§ 64
Vergabe von Aufträgen für soziale und andere
besondere Dienstleistungen
Öffentliche Aufträge über soziale und andere
besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130
Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen
dieser Verordnung und nach Maßgabe dieses
Abschnittes unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen vergeben.“
21. In § 65 Absatz 2 wird die Angabe „sechs“ durch
die Angabe „acht“ ersetzt.
23. u n v e r ä n d e r t
22. § 75 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
24. u n v e r ä n d e r t
„(4) Eignungskriterien und
Eignungsnachweise müssen gemäß § 122 Absatz 4 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit dem
Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem
sowie dessen Auftragswert in einem
angemessenen Verhältnis stehen. Bei der Auswahl der
Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind die
besonderen Umstände von kleineren
Büroorganisationen und Berufsanfängern angemessen zu
berücksichtigen.“
23. § 83 wird gestrichen. 25. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 9 Artikel 10
Änderung der Sektorenverordnung Änderung der Verordnung über die Vergabe
von öffentlichen Aufträgen im Bereich des
Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der
Postdienste und der Energieversorgung
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016
(BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Vergabe von
öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der
Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der
Energieversorgung vom 12. April 2016 (BGBl. I
S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Vergabe von
öffentlichen Aufträgen im Bereich des
Verkehrs, der Trinkwasserversorgung,
der Postdienste und der
Energieversorgung
(Sektorenverordnung – SektVO)“.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41
durch die folgende Angabe ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„§ 41 Elektronische Bereitstellung von
Vergabeunterlagen“.
2. In § 3 Absatz 6 wird die Angabe „und das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die
Feststellung oder den Ablauf der Frist im
Bundesanzeiger bekanntgemacht hat“ gestrichen.
3. u n v e r ä n d e r t
3. § 26 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1
ersetzt:
4. u n v e r ä n d e r t
„(1) Vor der Einleitung eines
Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine
Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und
zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über seine
Auftragsvergabepläne und -anforderungen
durchführen. Die Markterkundung kann auch
umweltbezogene und soziale Aspekte sowie Aspekte der
Qualität und Innovation umfassen und auch
elektronisch durchgeführt werden.“
5. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 97
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 97a“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
4. § 33 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Der Auftraggeber kann
Nebenangebote zulassen, vorschreiben oder
ausschließen. Werden Nebenangebote
zugelassen oder vorgeschrieben, legt er
Mindestanforderungen, denen die Nebenangebote
genügen müssen, fest.“
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Der öffentliche Auftraggeber gibt in der
Auftragsbekanntmachung oder in der
Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob
er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder
ausschließt. Eine Begründung ist nicht
erforderlich.“
5. § 40 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
7. u n v e r ä n d e r t
„(4) Der Auftraggeber kann auch
Bekanntmachungen über Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungsaufträge, die nicht der
Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln.
Wird bei der Übermittlung an das Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union ein
späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt
es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der
Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf
den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“
6. Die Überschrift des § 41 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
8. u n v e r ä n d e r t
„§ 41
Elektronische Bereitstellung von
Vergabeunterlagen“.
7. § 46 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird vor der Angabe
„objektiver“ die Angabe „angemessener und“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor der Angabe
„objektiven“ die Angabe „angemessenen,“
eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
„Aufraggeber“ durch die Angabe „Auftraggeber“
ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Bei der Auswahl der Kriterien und
Eignungsnachweise sind die besonderen
Umstände von jungen sowie von kleinen und
mittleren Unternehmen angemessen zu
berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht
erforderlich.“
8. § 51 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Die Angebote werden geprüft und
gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird.
Beim offenen Verfahren führt der
Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der
Eignungsprüfung durch. Er kann von Satz 2
abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder
sonstige verfahrensbezogene Gründe
entgegenstehen. Eine Begründung ist nicht
erforderlich.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Der Auftraggeber kann den Bewerber oder
Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der
Transparenz und der Gleichbehandlung
auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln
oder unvollständige oder fehlerhafte
Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu
vervollständigen oder zu korrigieren.“
Artikel 10 Artikel 11
Änderung der Konzessionsvergabeverordnung u n v e r ä n d e r t
Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12.
April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 222) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Der Konzessionsgeber
dokumentiert das Vergabeverfahren fortlaufend in
Textform, sodass die einzelnen Stufen des
Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie
die Begründungen der einzelnen
Entscheidungen festgehalten werden. Er erstellt einen
zusammenfassenden Vergabevermerk in
Textform.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätze
2 und 3.
2. In § 17 Absatz 1 wird nach der Angabe
„Vergabeunterlagen“ die Angabe „nach § 16“ eingefügt.
3. Nach § 23 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Wird bei der Übermittlung an das Amt
für Veröffentlichungen der Europäischen Union
ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben,
kommt es für Fristberechnungen nicht auf den
Tag der Absendung oder dessen Bestätigung,
sondern auf den angegebenen Tag zur
Veröffentlichung an.“
4. § 25 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Die Eignungskriterien müssen
nichtdiskriminierend sein und dem Zweck dienen,
1. sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer
zur Durchführung der Konzession in
Anbetracht des Konzessionsgegenstands fähig ist,
sowie
2. den Wettbewerb zu gewährleisten.
Bei der Auswahl der Eignungskriterien und
Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände
von jungen sowie von kleinen und mittleren
Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine
Begründung ist nicht erforderlich.“
5. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Der Konzessionsgeber prüft die
Eignung und das Nichtvorliegen von Aus-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
schlussgründen grundsätzlich aufgrund der
Vorlage von Eigenerklärungen, ansonsten
von Nachweisen.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Kann ein Bewerber oder Bieter aus
einem berechtigten Grund die geforderten
Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine
wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom
Konzessionsgeber als geeignet angesehener
Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund kann
insbesondere auch in solchen Fällen
vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder
Bieter um ein junges Unternehmen handelt.
Der Konzessionsgeber kann in den
Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage
anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.“
Artikel 11 Artikel 12
Änderung der Vergabestatistikverordnung u n v e r ä n d e r t
Die Vergabestatistikverordnung vom 12. April
2016 (BGBl. I S. 624, 691), die durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „25 000
Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 12 Artikel 13
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung
und Sicherheit
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung
und Sicherheit
Die Vergabeverordnung Verteidigung und
Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Die Vergabeverordnung Verteidigung und
Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende
Satz eingefügt:
1. u n v e r ä n d e r t
„Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als
Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre
Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2. § 9 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Auftraggeber können von Bietern
verlangen, in ihrem Angebot keine
Unterauftragnehmer vorzusehen, die in einem Staat
außerhalb der Europäischen Union ansässig
sind, bei dem eine Ungleichbehandlung
unionsrechtlich oder aufgrund eines
Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist.“
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Auftraggeber können dem Auftragnehmer
vorgeben, keine Unterauftragnehmer zu
beauftragen, die in einem Staat außerhalb der
Europäischen Union ansässig sind, bei dem
eine Ungleichbehandlung unionsrechtlich
oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten
oder gestattet ist.“
3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: 3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
„§ 10 „§ 10
Grundsätze des Vergabeverfahrens Grundsätze des Vergabeverfahrens
(1) Für die Berücksichtigung
mittelständischer Interessen gelten § 97 Absatz 4 und § 117
Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Mehrere Teil- oder
Fachlose dürfen gemäß § 97 Absatz 4 Satz 3 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche
oder technische Gründe dies erfordern,
insbesondere weil die Leistungsbeschreibung die
Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den
Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
(1) Für die Berücksichtigung
mittelständischer Interessen gelten § 97 Absatz 4, § 97a und
§ 147 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Mehrere
Teiloder Fachlose dürfen gemäß § 97a Absatz 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche
oder technische Gründe dies erfordern,
insbesondere weil die Leistungsbeschreibung die
Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den
Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
(2) Hat ein Bieter oder Bewerber vor
Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber
beraten oder sonst unterstützt, so hat der
Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch
die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht
verfälscht wird.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind
grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu
machen.
(3) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(4) Vor der Einleitung eines
Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen
zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur
Unterrichtung der Unternehmen über seine
Auftragsvergabepläne und -anforderungen
durchführen. Die Durchführung von Vergabeverfahren zur
Markterkundung und zum Zwecke der
Ertragsberechnung ist unzulässig.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Bei der Vergabe sind die Vorschriften
über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu
beachten.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Bei Vorliegen besonderer
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der
Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne
dass dessen Finanzierung gesichert ist. Besondere
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen liegen
in der Regel vor, wenn der öffentliche Auftrag in
unmittelbarem Zusammenhang steht mit
(6) u n v e r ä n d e r t
1. einer Krise,
2. einem mandatierten Einsatz der
Bundeswehr,
3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der
Bundeswehr oder
4. einer Bündnisverpflichtung.
Die nicht gesicherte Finanzierung ist in den
Vergabeunterlagen transparent zu machen.
(7) Auftraggeber dürfen Leistungen durch
zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch
durch solche anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, und als zentrale
Beschaffungsstellen tätig werden. Bei Auftraggebern, die
Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle
erwerben, wird widerleglich vermutet, dass sie Kapitel
1 des Teils 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften des Gesetzes zur
Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen
für die Bundeswehr und die Vorschriften dieser
Verordnung eingehalten haben, sofern die
zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat.
Soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle
nicht um einen Auftraggeber in der
Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt Satz 2
entsprechend.“
(7) u n v e r ä n d e r t
4. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
4. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
a) Nach Nummer 2 wird die folgende
Nummer 3 eingefügt:
„3. humanitäre Einsätze,“
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu
den Nummern 4 und 5.
5. In § 19 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe
„Teilnahmeanträge“ die Angabe „oder Angebote“
eingefügt.
5. u n v e r ä n d e r t
6. Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende
Satz eingefügt:
6. u n v e r ä n d e r t
„Wird bei der Übermittlung an das Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union ein
späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt
es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der
Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf
den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“
7. § 22 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Auftraggeber müssen in der
Bekanntmachung oder im
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in den
Vergabeunterlagen angeben, mit welchen
Unterlagen gemäß den §§ 6, 7, 8 und 23 bis
28 Unternehmen ihre Eignung und das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
nachzuweisen haben und wann welche
Unterlage vorgelegt werden muss. Die Vorlage
einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem
Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des
Auftraggebers erfolgen. Auftraggeber dürfen
von den Bewerbern oder Bietern zum
Nachweis ihrer Eignung und für das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nur Unterlagen
und Angaben fordern, die durch den
Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „können
Auftraggeber zulassen“ durch die Angabe
„fordern Auftraggeber grundsätzlich“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) In Fällen des § 122 Absatz 3
Satz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen fordert der öffentliche
Auftraggeber die Unterlagen erst nach
vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder
der Angebote in Verfahren ohne
Teilnahmewettbewerb an. Er setzt bei Anforderung der
Unterlagen eine angemessene Frist zur
Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die
Einreichung innerhalb der gesetzten Frist,
gelten Absatz 7 sowie § 31 entsprechend.
Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige
verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen,
kann der öffentliche Auftraggeber von dem
in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen.
Eine Begründung für die Abweichung ist
nicht erforderlich.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
e) Der bisherige Absatz 6 wird durch den
folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Der Auftraggeber kann den
Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der
Grundsätze der Transparenz und der
Gleichbehandlung auffordern, unvollständige oder
fehlerhafte Erklärungen oder Unterlagen
zum Nachweis der Eignung und des
Nichtvorliegens von Ausschlussgründen zu
ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder
zu korrigieren. Der Auftraggeber ist
berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen
abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant,
von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch
zu machen, legt er dies in der
Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
fest. Die Unterlagen sind vom Bewerber oder
Bieter nach Aufforderung durch den
Auftraggeber innerhalb einer von diesem
festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender
bestimmten Frist vorzulegen. Die
Entscheidung über und das Ergebnis der
Nachforderung sind zu dokumentieren.“
8. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
8. u n v e r ä n d e r t
„(2) Können Bewerber oder Bieter aus
einem berechtigten Grund die geforderten
Nachweise nicht beibringen, so kann der Auftraggeber
die Vorlage jedes anderen geeigneten Nachweises
zulassen. Ein berechtigter Grund kann
insbesondere auch in solchen Fällen vorliegen, in denen es
sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges
Unternehmen handelt. Der Auftraggeber kann in
den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1
hinweisen.“
9. § 31 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2
eingefügt:
„(2) Der Auftraggeber kann Bewerber
oder Bieter, unter Einhaltung der Grundsätze
der Transparenz und der Gleichbehandlung,
auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen
zu übermitteln oder unvollständige oder
fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu
erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.
Der Auftraggeber ist berechtigt, von der
Nachforderung von Unterlagen abzusehen.
Soweit der Auftraggeber plant, von der
Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen,
legt er dies in der Auftragsbekanntmachung
oder den Vergabeunterlagen fest. Die
Nachforderung von leistungsbezogenen
Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung
der Angebote anhand der Zuschlagskriterien
betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht
für Preisangaben, wenn es sich um
unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren
Einzelpreise den Gesamtpreis nicht
verändern oder die Wertungsreihenfolge und den
Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die
Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung
durch den Auftraggeber innerhalb einer von
diesem festzulegenden angemessenen, nach
dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
Die Entscheidung über und das Ergebnis der
Nachforderung sind zu dokumentieren.“
b) Die bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und
wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe
„Siegel“ die Angabe „, sofern eine
solche Signatur oder ein solches Siegel
gefordert wurden“ eingefügt.
bb) Nummer 7 wird gestrichen.
cc) Nummer 8 wird zu Nummer 7.
10. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
10. u n v e r ä n d e r t
„(1) Der Auftraggeber gibt in der
Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur
Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote
zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begrün-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
dung ist nicht erforderlich. Auftraggeber
berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den
Vergabeunterlagen festgelegten
Mindestanforderungen entsprechen. Werden Nebenangebote
zugelassen oder vorgeschrieben, geben
Auftraggeber in den Vergabeunterlagen an, welche
Mindestanforderungen für Nebenangebote gelten und
in welcher Art und Weise Nebenangebote
einzureichen sind.“
11. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 3 wird durch die folgenden
Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. sie kein wirtschaftliches Ergebnis
gehabt haben,
4. ein Vergabeverfahren gemäß § 10
Absatz 6 Satz 2 ohne bereits gesicherte
Finanzierung eingeleitet wurde und die
Finanzierung des öffentlichen
Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne
dass dies dem Auftraggeber
zuzurechnen ist, oder“.
b) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
Artikel 13 Artikel 14
Änderung der Verordnung über das
Haushaltswesen in der Sozialversicherung
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Verordnung über das Haushaltswesen in
der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977
(BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2867) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 22 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2
eingefügt:
„(2) Leistungen bis zu einem
voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne
Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit abweichend von Absatz 1 und entsprechend
§ 55 der Bundeshaushaltsordnung ohne die
Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft
werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll
zwischen den beauftragten Unternehmen
wechseln.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Artikel 14 Artikel 15
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des auf die Verkündung folgenden
Quartals] in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des auf die Verkündung folgenden
Quartals] in Kraft.
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember
1989 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren
im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und
Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt
durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert
worden ist
2. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992
zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992,
S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl.
L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist
3. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der
Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung
und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009,
S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2023/2510 der Kommission vom 15. November 2023 zur
Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (ABl.
L, 2023/2510, 16.11.2023), geändert worden ist
4. Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom
26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der
Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für
Konzessionen (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023), geändert worden
ist
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
5. Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche
Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der
Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für
öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für
Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert
worden ist
6. Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von
Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94
vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31;
L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom
15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie
2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-,
Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe
(ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist
Bericht der Abgeordneten Dr. Andreas Lenz und Georg Schroeter
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzesentwurf auf Drucksache 21/1934 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9.
Oktober 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss, den
Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Verteidigungsausschuss, den Verkehrsausschuss, den Ausschuss für
Digitales und Staatsmodernisierung sowie den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und
Kommunen zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf zusätzlich nach § 96 der
Geschäftsordnung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf zielt zum einen darauf ab, die unterschwelligen Vergaberegelungen möglichst weitgehend zu
vereinheitlichen, um für Unternehmen eine wichtige Bürokratieentlastung zu erreichen. Für den Bund soll eine
Anpassung der Bundeshaushaltsordnung erfolgen, um die Wertgrenzen für Direktaufträge zu erhöhen und die
öffentliche Beschaffung im niedrigvolumigen Bereich zu vereinfachen. Vergabeverfahren sollen durch das
Vergabebeschleunigungsgesetz vereinfacht und öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung entlastet werden.
Hürden bei der Teilnahme an öffentlichen Vergaben sollen reduziert werden, wovon insbesondere junge
Unternehmen, der Mittelstand und das Handwerk profitieren können. Vergabe- und Nachprüfungsverfahren werden durch
den Bürokratieabbau und die Stärkung digitaler Prozesse beschleunigt. Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht
außerdem eine Ermächtigungsgrundlage in Bezug auf Regelungen zu verpflichtenden Anforderungen über die
Beschaffung klimafreundlicher Leistungen für die Bundesregierung vor.
Mit den Änderungen soll zum einen die Haftung der Mitglieder der Beschlussabteilungen im Innenverhältnis
gegenüber dem Dienstherrn auf Fälle vorsätzlicher Amtspflichtverletzung beschränkt werden. Darüber hinaus
erfolgt eine Regelung des Losgrundsatzes in einem separaten Paragraphen. Beim Schwellenwert wird der Faktor
2 angesetzt. Es wird klargestellt, dass auch Leistungen, die Aspekte der Cybersicherheit oder der digitalen
Souveränität betreffen, unter die Definition der wesentlichen Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1
AEUV fallen, soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit, Datenverfügbarkeit sowie Integrität von Daten
oder Systemen erforderlich ist. Bezüglich der Verordnungsermächtigung wird klargestellt, dass diese
insbesondere die Schaffung von Leitmärkten für Stahl und Zement zum Inhalt hat. Die europarechtlichen Spielräume,
öffentliche Aufträge im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr ohne Vergabeverfahren direkt zu vergeben,
werden bei geringfügigen Aufträgen genutzt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Zuschlagskriterien auch
Aspekte der digitalen Souveränität umfassen können.
Mit dem Entschließungsantrag wird die Bundesregierung zum einen dazu aufgefordert, die Ausgestaltung der
Local-Content-Requirements im Industrial Accelerator Act auf EU-Ebene aktiv und engmaschig zu begleiten,
wobei strategische Wertschöpfung in Deutschland gesichert und die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen
Industrie in Schlüsselbranchen gestärkt werden soll. Zum anderen wird die Bundesregierung dazu aufgefordert, bis
zum 30. Juni 2027 von der Verordnungsermächtigung gemäß § 113 Nummer 9 Gebrauch zu machen, um
verbindliche Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen festzulegen.
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2025 einstimmig die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 16. Sitzung am 10. November 2025 stattfand. Die
eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)106 und
21(9)107 sowie 21(9)115 bis 21(9)120 zu entnehmen.
Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:
• Univ.-Prof. Dr. jur. Martin Burgi, Ludwig-Maximilians-Universität München, Lehrstuhl für Öffentliches
Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umwelt- und Sozialrecht; Forschungsstelle für Vergaberecht und
Verwaltungskooperationen;
• Bernd Düsterdiek, Beigeordneter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände;
• Prof. Dr. Stefan Hertwig, Rechtsanwalt/Partner bei CBH Rechtsanwälte;
• Lars Mörchen, Ausschuss Verwaltungsrecht, Bundesrechtsanwaltskammer;
• Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer beim Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.;
• Heiko Reese, Leiter des Funktionsbereichs Industrie- und Branchenpolitik beim Vorstand der IG Metall;
• Michael Stamm, Politischer Referent Tarifkoordination, Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik, Deutscher
Gewerkschaftsbund;
• Dina Westphal, Leiterin Bauvertragsrecht, Immobilienrecht, Deutsche Bahn AG.
Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die
Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit
über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen
Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1934 in seiner 35. Sitzung am 22. April 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD dessen Annahme in
geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1934 in seiner 28. Sitzung am
22. April 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung.
Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1934 in seiner 25. Sitzung am 22. April
2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme.
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1934 in seiner 30. Sitzung am 22. April 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1934 in
seiner 25. Sitzung am 22. April 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in
geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/1934 in seiner 22. Sitzung am 22. April 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen
Annahme in geänderter Fassung.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzesentwurf auf Drucksache 21/1934 in seiner 32. Sitzung
am 22. April 2026 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)227 einen Änderungsantrag und
auf Ausschussdrucksache 21(9)228 einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf ein.
Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, es sei ein langer Weg gewesen, aber es handle sich nun um einen guten
Vorschlag. Die zentralen Ziele seien die Beschleunigung und die Vereinfachung der Verfahren, damit das
Sondervermögen in Investitionen in Infrastrukturvorhaben fließen könne. Beim Schwellenwert setzten sie den Faktor
2 an. Bezüglich der Mischfinanzierung bliebe es bei den Vorgaben des Koalitionsausschusses. Am 30. September
2027 solle eine Evaluierung des Gesetzes stattfinden. Sie forderten im Rahmen des Entschließungsantrages, dass
die Umsetzung für die Kommunen handhabbar erfolge und die Nachweispflichten auf ein Minimum reduziert
würden. Es müssten Möglichkeiten gefunden werden, bei der Umsetzung sicherzustellen, dass die Kommunen
die Mittel des Sondervermögens verwenden könnten.
Die Fraktion der AfD erklärte, bei der Anhörung hätten viele Sachverständige Kritik an dem Gesetzentwurf
geäußert. Es sollte der Bürokratieabbau vorangebracht werden, insbesondere für den Mittelstand. Im Hinblick auf
die Anhebung der Schwellenwerte und das Thema Beschwerdeverfahren könne man eigentlich nichts kritisieren.
Im Ganzen sei das Gesetz aber kein Fortschritt, insbesondere nicht für den Mittelstand. Sie lehnten den
Gesetzentwurf daher ab. Der Sinn der Verordnungsermächtigung zur Schaffung von klimaneutralen Leitmärkten
erschließe sich der Fraktion nicht und den Entschließungsantrag lehnten sie ebenfalls ab.
Die Fraktion der SPD führte aus, das Vergaberecht sei ein Ausfluss davon, dass der Staat seine Aufträge gerecht
verteilen sollte und ein funktionierender Rechtsstaat mit angemessener Infrastruktur und Dienstleistungen zur
Verbesserung der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger sichtbar werde. Nach langen Verhandlungen werde
nun ein vernünftiger Gesetzentwurf vorgelegt. Aus der Sicht der Fraktion sei die Aufhebung der Grenzen bei
Übernahmen im öffentlichen Personennahverkehr zu unterstreichen. Ein weiterer wichtiger Punkt sei die
Evaluierung des Losgrundsatzes, die ein langer Streitpunkt gewesen sei. Der Entschließungsantrag unterstreiche die
Bedeutung der Schwellenwerte und einer kommunalfreundlichen Auslegung.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, dies wäre eine große Chance gewesen, das
Sondervermögen sinnvoll auszugeben. Dazu hätte man sich aber auf verpflichtende Standards einigen müssen,
beispielsweise in Bezug auf Zement und im Bereich Stahl. Es gebe mittlerweile eine Definition von CO2-armem Stahl.
Die Stahlbranche habe mit weltweiten Überkapazitäten und unfairen Wettbewerbsbedingungen zu kämpfen. Hier
hätte man einen Nachfrageimpuls zu CO2-armem Stahl im Hoch- und Tiefbau erzeugen können. Die
Koalitionsfraktionen hätten eine industriepolitische Chance zur Entwicklung von Leitmärkten vertan.
Die Fraktion Die Linke kritisierte, der Gesetzentwurf bestehe im Wesentlichen aus Deregulierungen im
Vergaberecht und gehe in die falsche Richtung. Der Staat sei der größte Auftraggeber für die Privatwirtschaft und habe
die Möglichkeit, Leitplanken zu setzen, insbesondere im Hinblick auf das Sondervermögen. Die Anhebung der
Schwellenwerte und die häufigere Direktvergabe leisteten einer Verschwendung von öffentlichen Geldern
Vorschub. Kann-Bestimmungen ohne Nachweispflichten seien nicht sinnvoll. Sie teilten die Kritik des DGB und der
Umweltverbände, die dies als vertane Chance sähen, klimapolitisch voranzukommen. Daher lehnten sie den
Gesetzentwurf und den Entschließungsantrag ab.
Die Bundesregierung antwortete, dem Grunde nach verabschiedeten sie einen Gesetzentwurf, der dem Titel
gerecht werde. Die Vergabe müsse beschleunigt werden. Beschleunigung und Abbau von Regulierungen seien aber
kein Freifahrtschein für Unternehmen. Die Opposition sollte den Betrieben mehr Vertrauen entgegenbringen. Das
Vergabebeschleunigungsgesetz entlaste die Verwaltung und die Wirtschaft um knapp 380 Millionen Euro
jährlich. Sie würden die allgemeinen Direktauftragswertgrenzen für Aufträge des Bundes erhöhen, die
Eignungsprüfung vereinfachen und die Nachweispflichten für Unternehmen verringern. Auch die Nachforderung von
Unterlagen werde vereinfacht. Das gemeinsame Ziel sei, öffentliche Gelder schneller auf die Straße zu bringen. Sie
widerspricht der Fraktion der AfD im Hinblick auf die Anhörung, die Sachverständigen hätten den Gesetzentwurf
aus der Sicht der Bundesregierung mehrheitlich begrüßt. Strittig gewesen seien das Thema Rechtsschutz und das
Thema Losgrundsatz. Die Evaluierung des Losgrundsatzes sei eine Herausforderung gewesen, im Ergebnis sei
sie aber sehr gut gelungen. Die Bundesregierung müsse die Vorgaben des Industrial Accelerator Acts beachten,
daher sei die zeitnahe Evaluierung 2027 sehr sinnvoll. Die Vergabebeschleunigung solle im Ergebnis auch einen
Beitrag gegen Politikverdrossenheit leisten.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)227.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1934 in geänderter Fassung zu empfehlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des
Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)228 zu empfehlen.
B. Besonderer Teil
Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/1934
verwiesen.
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend der Einfügung des neuen § 97a angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 51 GWB)
Die Ergänzung sieht entsprechend der Regelung zu den Vergabekammern eine Beschränkung der Haftung der
Mitglieder der Beschlussabteilungen im Innenverhältnis gegenüber dem Dienstherrn auf Fälle vorsätzlicher
Amtspflichtverletzung vor. Damit wird das beamtenrechtliche Rückgriffsregime im Sinne von Artikel 34 Satz 2 GG
auch an die besonderen Anforderungen der kartellrechtlichen Verfahren angepasst.
Die Vorschrift dient insbesondere dem Schutz der sachlichen Unabhängigkeit der Mitglieder der
Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts, die in § 51 GWB gesetzlich verankert ist. Diese Unabhängigkeit ist eine
wesentliche Säule des kartellbehördlichen Verfahrens und Voraussetzung für eine objektive, fachlich fundierte und
weisungsfreie Entscheidungsfindung.
Die Regelung knüpft ebenfalls an Überlegungen zur Übertragung des sogenannten Spruchrichterprivilegs (§ 839
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) auf die Mitglieder der Vergabekammern an (s. hierzu
Bundestagsdrucksache 18/6281, S. 156 ff.). Allerdings wird von der Übertragung dieser Vorschrift abgesehen und
stattdessen eine Regelung vorgesehen, die die Mitglieder der Beschlussabteilungen in gleicher Weise schützt und
zugleich die Interessen möglicher Geschädigter berücksichtigt. Anders als bei Richtern im verfassungsrechtlichen
Sinne bleibt der allgemeine Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34
Satz 1 GG vollständig erhalten. Die Haftung gegenüber Dritten wird nicht eingeschränkt. Es handelt sich somit
nicht um ein richterliches Haftungsprivileg im Außenverhältnis, sondern ausschließlich um eine interne
Rückgriffsbegrenzung zugunsten der Mitglieder der Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts.
Dies ist aus den folgenden Gründen sachgerecht: Ein unverhältnismäßig hohes (Haftungs-)Risikopotential für die
Mitglieder der Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts liegt etwa in der zwingend binnen eines Monats zu
bearbeitenden Vielzahl an Fusionskontrollfällen (870 Anmeldungen im Jahr 2024). Desweiteren unterliegt die
Anwendung des laufend an neue wirtschaftliche Entwicklungen angepassten GWB und der darin enthaltenen
offenen und damit stark auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe einem erhöhten Risiko anderer Interpretation durch
Gerichte. Ebenso risikobehaftet ist die Führung von Kartellordnungswidrigkeitenverfahren, in denen oftmals
erhebliche Mengen an (auch elektronisch) sichergestellten Asservaten ordnungsgemäß zu verwalten und
auszuwerten sind; gleiches gilt insbesondere bei der großen Vielzahl von Anträgen auf die Gewährung von Akteneinsicht
bzw. Auskunftsersuchen (vgl. § 56 Absatz 3 bis 5 GWB, § 89c GWB, §§ 406e, 475 StPO). Im Zuge dieser
Einsichts- bzw. Auskunftsersuchen sind in der Regel hunderte bis tausende Seiten von Aktenbestandteilen darauf zu
prüfen, inwieweit die hierin enthaltenen Informationen für den Antragsteller zur Wahrung seiner Rechte
offengelegt werden müssen oder hierin ein strafbewehrter Verstoß gegen die Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen eines anderen Unternehmens zu sehen wäre. Da die Abwägung hinsichtlich des Umfangs der zu
gewährenden Akteneinsicht für die Mitglieder der kartellbehördlichen Beschlussabteilungen ähnlich wie für die
Mitglieder der Vergabekammern Tagesgeschäft ist, liegt mit Blick auf § 203 Absatz 2 StGB eine gefahrgeneigte
Tätigkeit vor, zumal der Streit um die Einstufung von Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
zwischen den Verfahrensbeteiligten in der Praxis in großer Breite und mit ganz erheblichen Ressourcen geführt wird.
Gerade hier trifft aber die Mitglieder der Beschlussabteilungen in der Ausübung ihres Dienstes ein hohes Maß an
Verantwortung und damit einhergehend an Haftungsrisiko, welches zusätzlich durch die vergleichsweise sehr
hohen potentiellen Haftungssummen aufgrund der typischerweise besonders großen wirtschaftlichen Bedeutung
der Verfahren nochmals gesteigert ist. Erschwerend kommt dabei hinzu, dass die Mitglieder der
Beschlussabteilungen sich praktisch nicht gegen diese Haftungsrisiken versichern können, da die potentiell sehr hohen
Haftungsbeträge selbst besonders hohe Deckungsbeträge für Vermögensschäden um ein Vielfaches überschreiten können.
Die Neuregelung nimmt diese besonderen dienstlichen Belastungen und Risiken auf und begegnet ihnen mit einer
zielgerichteten Rückgriffsbeschränkung im Innenverhältnis. Durch die klare Trennung zwischen äußerem
Amtshaftungsanspruch und internem Rückgriff bleibt der Haftungsanspruch (§ 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34
Satz 1 GG) vollumfänglich gewahrt. Die Regelung schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen dem
berechtigten Interesse der betroffenen Personen an einer effektiven staatlichen Haftung und dem Bedürfnis nach Schutz
der Unabhängigkeit der handelnden Mitglieder der Beschlussabteilungen.
Zu Nummer 4 (§ 97 GWB)
§ 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 in seiner bisher geltenden Fassung werden ohne Änderung des Wortlauts in den neuen
§ 97a übertragen (dort: Absätze 1, 2 sowie 5 Satz 2) und deshalb in § 97 Absatz 4 gestrichen, da nunmehr die
Regelung zum Losgrundsatz in einem separaten Paragraphen geregelt wird. Der Grundsatz der
mittelstandsfreundlichen Vergabe bleibt unverändert bestehen.
Zu Nummer 5 (§ 97a GWB)
Der Losgrundsatz, der eine mittelstandsfreundliche Vergabe sicherstellt, bleibt unverändert bestehen und wird als
Absatz 1 geregelt. Auch die bestehende Konnexität zwischen dem Grundsatz der mittelstandsfreundlichen
Vergabe in § 97 Absatz 4 und dem nun in § 97a geregelten Losgrundsatz als maßgebliches Instrument dessen
bleibt unbenommen des neuen § 97a bestehen.
Die bestehenden Abweichungsmöglichkeiten der wirtschaftlichen und technischen Gründe werden ebenfalls
unverändert übernommen und in Absatz 2 geregelt.
Neben der wortgleichen Übertragung der Sätze 2 bis 4 des § 97 Absatz 4 in seiner bisher geltenden Fassung in
den § 97a Absatz 1, 2 sowie 5 Satz 2 wird außerdem § 97a Absatz 3 um einen weiteren Ausnahmetatbestand
ergänzt, um das Sondervermögen Infrastruktur sowie die Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur
vergaberechtlich zu flankieren. Dabei kann für aus dem Sondervermögen gemäß des Gesetzes zur Errichtung
eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierte Infrastrukturvorhaben sowie für Vorhaben
der Verkehrsinfrastruktur, die in Absatz 4 abschließend genannt werden, vom Losgrundsatz abgewichen werden,
dies aber nur wenn zeitliche Gründe die Abweichung erfordern – auch wenn dies nicht von den bisher für die
Abweichung vom Losgrundsatz anerkennenswerten Gründe wirtschaftlicher und technischer Natur umfasst ist.
Um die dringend benötigten Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur sowie für Vorhaben, die mit den Mitteln
des zeitlich befristeten Sondervermögens finanziert werden, schnell zu tätigen, sollen die Möglichkeiten zur
Beschleunigung von Planung und Genehmigung, Beschaffung und Vergabe der Infrastrukturprojekte
ausgeschöpft werden. Wenn die Anwendung des Losgrundsatzes die schnelle Realisierung dieser
Infrastrukturvorhaben nachweislich verhindert, soll zukünftig auch bei Vorliegen von besonderen zeitlichen
Gründen (Dringlichkeit) eine Ausnahme vom Losgrundsatz möglich sein. Diese Gründe dürfen nicht vom
Auftraggeber verschuldet sein. Die Dringlichkeit eines Infrastrukturvorhabens, welche einen zeitlichen Grund im
Sinne des § 97a Absatz 3 darstellt, kann vorliegen, wenn ohne Durchführung des Infrastrukturvorhabens eine
deutliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Infrastruktur zu erwarten ist.
Dabei wird die Ausnahme aus mittelstandspolitischen Gründen auf Infrastrukturvorhaben begrenzt, deren
geschätzter Auftrags- oder Vertragswert das Zweifache der EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Im
Bereich der Bauleistungen sind dies zirka elf Millionen Euro (in den Jahren 2026 und 2027 exakt 10,808 Millionen
Euro, da der EU-Schwellenwert für Bauleistungen in diesen Jahren 5,404 Millionen Euro beträgt). In der
Vergabepraxis darf der für die Abweichungsmöglichkeit geltende höhere Schwellenwert nicht als
Umgehungsmöglichkeit (zum Beispiel die Bündelung von mehreren Aufträgen in einem Paket) für den nach
Absatz 1 weiter bestehenden Vorrang der Losvergabe genutzt werden.
Im neuen § 97a Absatz 4 werden abschließend die Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur aufgeführt, bei deren
Durchführung auch von der neuen Abweichungsmöglichkeit des § 97a Absatz 3 Gebrauch gemacht werden kann.
Der neue Absatz 5 Satz 1 stellt klar, dass Auftraggeber im Fall von Gesamtvergaben ermächtigt sind, ihre
Auftragnehmer verpflichten zu können, die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Vergabe von
Unteraufträgen besonders zu berücksichtigen. Dies wird regelmäßig relevant sein, soweit ein Auftraggeber eine
Gesamtvergabe nach den Absätzen 2 oder 3 wählt, aber beim Auftragsgegenstand dennoch viel Potenzial besteht,
den Mittelstand einzubeziehen. Damit wird eine Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen
insbesondere sichergestellt, wenn sie nicht selbst in der Lage sind, den Gesamtauftrag auszuführen. Durch die
Kann-Vorgabe wird lediglich eine Weitergabe ermöglicht, aber keine Pflicht zur Auferlegung der
Berücksichtigungspflicht festgelegt. Insbesondere falls dies zu erheblichen Verzögerungen bei der Auftragsausführung
führen könnte, erscheint eine Weitergabe nicht naheliegend.
Ein bestimmter Weg, wie die mittelständischen Unternehmen durch den Auftragnehmer berücksichtigt werden
sollen, wird durch Absatz 5 Satz 1 nicht vorgegeben. Insbesondere muss der Auftraggeber anders als im folgenden
Absatz 5 Satz 2 (der aus dem bisherigen § 97 Absatz 4 übernommen wird) nicht das Gebot der Losvergabe
weitergeben. Dadurch sollen Effizienzgewinne auf der ersten Ebene der Auftragserteilung nicht auf der zweiten
Ebene der Unterauftragsvergabe wieder verloren gehen. Auftragnehmer von Gesamtaufträgen können die
Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen aber insbesondere gut berücksichtigen, soweit sie
Unteraufträge an kleine und mittlere sowie auch an wechselnde Unternehmen vergeben. Der Auftraggeber sollte
aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit die Pflicht zur Berücksichtigung je nach
Auftragsgegenstand, Vertragsmodell und Einzelfall bestimmt und möglichst konkret weitergeben.
In einem neuen Absatz 6 wird zudem geregelt, dass die Bundesregierung die Erweiterung der
Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz in § 97a Absatz 3 GWB evaluiert und bis zum 30. September 2027 dem Bundestag
dazu berichtet.
Zu Nummer 9 (§ 107 GWB)
Es wird in einem neuen § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe d klargestellt, dass insbesondere auch
Leistungen, die Aspekte der Cybersicherheit oder digitalen Souveränität betreffen, unter die Definition der
wesentlichen Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) fallen können, soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit, Datenverfügbarkeit, das
heißt etwa uneinschränkbarer Zugang und Nutzung der Daten, sowie Integrität von Daten oder Systemen, das
heißt etwa die uneinschränkbare Unverändertheit und Authenzität der Daten oder die Verhinderung von externem
Zugriff auf Datensysteme, erforderlich ist.
Ist dies der Fall, kann für die Beschaffung einer solchen Leistung eine Ausnahme vom Vergaberecht nach § 107
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV gelten.
Dabei ist zu beachten, dass ein Auftrag, für den eine der in § 107 Absatz 2 Satz 3 aufgezählten Fallgruppen
einschlägig ist, nicht automatisch eine solche Ausnahme nach sich zieht. Eine Einzelfallprüfung und -begründung
der Voraussetzungen ist weiterhin notwendig (vgl. hierzu auch Drucksache 19/15603, S. 57 ff.). Automatische
gesetzliche Ausnahmen erlaubt der Ausnahmecharakter des Artikel 346 AEUV europarechtlich nicht.
Zu Nummer 11 – neu – (§ 113 GWB)
Die Ergänzung des Halbsatzes in der neuen Nummer 9 stellt klar, dass die Verordnungsermächtigung
insbesondere die Schaffung von Leitmärkten für Stahl und Zement zum Inhalt hat.
Zu Nummer 11 – alt – (§ 117 GWB)
Aus rechtssystematischen Gründen wird die im Gesetzentwurf der Bundesregierung ursprünglich vorgesehene
Einfügung eines neuen § 117 Absatz 2 (Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs- oder
sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 bis Ende 2030) in einen neuen § 147 Absatz 2 überführt. Damit ist keine
inhaltliche Änderung verbunden.
Zu Nummer 17 (§ 131 GWB)
Mit dem neuen Absatz 1 Satz 3 werden die europarechtlichen Spielräume, öffentliche Aufträge im öffentlichen
Schienenpersonennahverkehr ohne Vergabeverfahren direkt zu vergeben, bei geringfügigen Aufträgen genutzt.
Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlaubt, dass solche Direktvergaben erlaubt sind, soweit
entweder der Jahresdurchschnittschnittwert des Auftrags auf weniger als 7,5 Millionen Euro geschätzt wird oder
die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung weniger als 500.000 Kilometer beträgt. Bislang verbietet die
Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens nach § 131 Absatz 1 GWB die Nutzung dieser Möglichkeit.
Mit der Einfügung des neuen Satzes 3 wird nun – neu – geregelt, dass diese Pflicht der Anwendung einer
Direktvergabe nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht entgegensteht.
Grundsätzlich sind wettbewerbliche Vergabeverfahren Direktvergaben deutlich vorzuziehen, da sie Transparenz,
Wettbewerb, die Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung der Auftraggeber gewährleisten und klare
Verfahrensregeln beinhalten. Bei diesen, im Eisenbahnverkehr geringfügigen Aufträgen, sollen jedoch – insbesondere
auch auf Wunsch des Bundesrates – zukünftig Direktvergaben ermöglicht werden, damit die Auftraggeber in
diesen Fällen eine schnelle und bürokratieärmere Auftragsvergabe durchführen können. Dabei müssen die
Auftraggeber, wenn sie denn Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anwenden, auch die weiteren
Pflichten nach der Verordnung beachten, insbesondere die Veröffentlichungspflicht nach Artikel 7 Absatz 2 der
Verordnung. Diese stellt sicher, dass die Öffentlichkeit und die potentiellen Auftragnehmer über die geplante
Direktvergabe informiert werden – und gegebenenfalls Mittel des Rechtsschutzes auch weiterhin einsetzen
können, falls die Direktvergabe in ihren Augen unrechtmäßig durchgeführt werden soll.
Mit der Streichung der Angabe „unmittelbar“ in Absatz 3 Satz 2 wird der Personenkreis, dessen
Anstellungsverhältnis bei Betriebsübergang geschützt wird, erweitert und zwar auch auf solche Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die für die Erbringung der übergehenden Verkehrsleistung nicht nur unmittelbar erforderlich sind, etwa
bei Verwaltungstätigkeiten.
Zu Nummer 21 (§ 147 GWB)
Aus rechtssystematischen Gründen wird die im Gesetzentwurf der Bundesregierung ursprünglich vorgesehene
Einfügung eines neuen § 117 Absatz 2 GWB (Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs- oder
sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 GWB bis Ende 2030) in einen neuen § 147 Absatz 2 GWB
überführt. Zudem wird der Verweis auf den neuen § 97a angepasst. Damit sind keine inhaltlichen Änderungen
verbunden.
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1 (§ 1 BwBBG)
Aufgrund des geänderten § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB haben alle obere Bundesbehörden oder vergleichbare
Bundeseinrichtungen den Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden nicht mehr anzuwenden. Deshalb kann
§ 1 Absatz 2 BwBBG entfallen.
Zu Nummer 2 (§ 2 BwBBG)
Aufgrund der Einfügung der „Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten“ in § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe a GWB wird diese Angabe in § 2 Absatz 2 BwBBG gestrichen.
Zu Nummer 3 (§ 3 BwBBG)
Aufgrund der identischen Regelungen in § 145 Nummer 1 und 7 GWB werden die Absätze 1 und 2 gestrichen
und Absatz 3 wird zum neuen Wortlaut des § 3 BwBBG.
Zu Nummer 4 (§ 8 BwBBG)
Der Verweis wird an die Einfügung des neuen § 97a GWB zur Regelung des Losgrundsatzes angepasst.
Zu Nummer 5 (§ 9 BwBBG)
Angesichts der Änderung von § 22 VSVgV wird der Verweis auf den neuen Absatz 7 angepasst.
Zu Nummer 6 (§ 11 BwBBG)
§ 11 Absatz 1 Satz 1 BwBBG wird an die neue Fassung des § 97 Absatz 2 GWB angepasst. Gleichzeitig bleiben
die enthaltenen ausführlicheren Klarstellungen mit Blick auf die Vergabepraxis erhalten.
Zu Nummer 7 (§ 15 BwBBG)
Zu Absatz 3
Der Verweis auf § 166 Absatz 1 GWB in Absatz 3 wird um den neuen Satz 4 erweitert.
Zu Absatz 5
Angesichts der Änderung von § 169 Absatz 1 GWB wird Absatz 5 gestrichen.
Zu Absatz 8
Angesichts der Änderung von § 157 Absatz 4 GWB wird Absatz 8 gestrichen.
Zu Nummer 8 (§ 16 BwBBG)
Zu Absatz 1
Aufgrund der identischen Regelung in § 173 Absatz 1 GWB wird Absatz 1 gestrichen.
Zu Absatz 4
Aufgrund der Streichung von § 177 GWB wird Absatz 4 gestrichen.
Zu Artikel 8 (Folgeänderungen)
Verweise in § 4 des Schnelladegesetzes, in § 130a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie in § 6 Absatz 2
des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes werden an die Einfügung des neuen § 97a GWB zur Regelung des
Losgrundsatzes angepasst.
Zudem werden Regelungen in § 7 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes hinsichtlich der
Nachprüfungsverfahren angepasst, die sich aus den Änderungen in den §§ 173, 175 GWB sowie der Streichung von § 177 GWB
ergeben.
Zu Artikel 9
Zu Nummer 3 (§ 10a VgV)
Der Verweis wird auf das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung angepasst, welches
nunmehr für den Datenaustauschstandard eForms in Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie zuständig ist.
Zu Nummer 10 (§ 30 VgV)
Der Verweis wird an die Einfügung des neuen § 97a GWB zur Regelung des Losgrundsatzes angepasst.
Zu Nummer 17 (§ 48 VgV)
Der Verweis in dem neuen § 48 Absatz 1 Satz 3 VgV auf § 122 Absatz 4 Satz 4 GWB war im Gesetzentwurf der
Bundesregierung fehlerhaft (dort: Satz 3) und wird angepasst.
Zu Nummer 20 (§ 58 VgV)
Mit der Aufnahme der neuen Nummer 4 in der Aufzählung des § 58 Absatz 2 Satz 2 VgV wird klargestellt, dass
Zuschlagskriterien auch Aspekte der digitalen Souveränität umfassen können. Denn Aspekte der digitalen
Souveränität, etwa die Nutzung interoperabler und offener IT-Systeme oder Software, die Nachvollziehbarkeit und
Kontrolle von Datenverarbeitungsvorgängen, besondere Anforderungen an das im Rahmen der Datenverarbeitung
eingesetzte Personal, Anforderung an Sicherheitsvorkehrungen, die Lokalisierung von Daten sowie die rechtliche,
organisatorische und technische Immunität gegen unerwünschte Zugriffe oder Verfügbarkeitseinschränkungen,
können für einen Auftraggeber relevante und entscheidende Qualitätsmerkmale darstellen, die entsprechend auch
als qualitatives Zuschlagskriterium zum Tragen kommen können.
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1 (Überschrift)
Redaktionelle Änderung, die Kurzbezeichnung und die Abkürzung der Sektorenverordnung werden wieder in die
Überschrift aufgenommen.
Zu Nummer 5 (§ 27 SektVO)
Der Verweis wird an die Einfügung des neuen § 97a GWB zur Regelung des Losgrundsatzes angepasst.
Zu Artikel 13
Zu Nummer 3 (§ 10 VSVgV)
Der Verweis wird an die Einfügung des neuen § 97a GWB zur Regelung des Losgrundsatzes angepasst.
Berlin, den 22. April 2026
Dr. Andreas Lenz
Berichterstatter
Georg Schroeter
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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