Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
Text
Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 226/26
24.04.26
Wi
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen
Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur
Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen
Union
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 74. Sitzung am 23. April 2026 zu dem
von ihm verabschiedeten Gesetz zur Durchführung einer Verordnung
der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen
sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der
Europäischen Union – Drucksachen 21/3484, 21/5527 – die beigefügte
Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/5527 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG) sieht vor, die Bundesnetzagentur als
einheitliche digitale Zugangsstelle nach der Verordnung (EU) 2024/1028 sowie als nationalen
Koordinator zu benennen und ihr zusätzliche Aufgaben bei der Durchsetzung der Geoblocking-
Verordnung (EU) 2018/302 sowie des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20
Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG zu übertragen.
Mit dem KVDG sind nach der Gesetzesbegründung Haushaltsausgaben für dauerhafte
Personalkosten von jährlich rund 558 925 Euro für vier neue Planstellen (zwei Stellen im
höheren Dienst, zwei Stellen im gehobenen Dienst) verbunden.
Der im Koalitionsvertrag 2025 verankerte Konsolidierungsauftrag – insbesondere das Bekenntnis
zu soliden öffentlichen Finanzen, dem Abbau von Redundanzen und dem Bürokratierückbau –
erfordert, dass neue Aufgaben und Stellen bei Bundesbehörden durch Umschichtung aus dem
vorhandenen Stellenbestand gedeckt werden. Die Koalition hat sich ausdrücklich das Ziel
gesetzt, durch Effizienzgewinne und behördenübergreifende Um-verteilung die
Verwaltungskapazitäten zu modernisieren, ohne den Stellenbestand des Bundes netto zu
erhöhen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. eine stellenneutrale Umsetzung sicherzustellen: Die im Rahmen des KVDG entstehenden
vier neuen Planstellen bei der Bundesnetzagentur und der Koordinierungsstelle für digitale
Dienste sind durch den Abbau gleichwertiger Stellen aus dem vorhandenen Stellenbestand
im Einzelplan 09 (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) oder im Geschäftsbereich
der Bundesnetzagentur zu decken. Eine Nettovermehrung von Planstellen im
Bundeshaushalt ist zu vermeiden;
2. Umschichtungspotenziale und Synergieeffekte durch digitale bürokratiearme Verfahren und
KI-gestützte Prozesse zu identifizieren und auszuweisen: Die konkreten Stellen, die
innerhalb des Einzelplans 09 oder im Stellenplan der Bundesnetzagentur abgebaut oder
eingespart werden, sollen benannt werden. Dabei sind insbesondere Doppelstrukturen
zwischen der Bundesnetzagentur, der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und anderen
regulatorischen Einheiten zu prüfen;
3. das 8-Prozent-Ziel aus dem Koalitionsvertrag konsequent umzusetzen: Die vereinbarte
Zielsetzung, die Effizienz der Bundesverwaltung substanziell zu steigern, gilt es
einzuhalten. Neue regulatorische Aufgaben, die durch EU-Recht zwingend anfallen, sind
dazu einzubeziehen und dürfen nicht automatisch zu einem Netto-Stellenaufwuchs führen,
der den Stellenabbau in der Bundesverwaltung von 2 Prozent pro Jahr gefährdet.
zu Drucksache 226/26 - 2 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskr (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)