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Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · zu226/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 226/26 24.04.26 Wi Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union Der Deutsche Bundestag hat in seiner 74. Sitzung am 23. April 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union – Drucksachen 21/3484, 21/5527 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/5527 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG) sieht vor, die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangsstelle nach der Verordnung (EU) 2024/1028 sowie als nationalen Koordinator zu benennen und ihr zusätzliche Aufgaben bei der Durchsetzung der Geoblocking- Verordnung (EU) 2018/302 sowie des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG zu übertragen. Mit dem KVDG sind nach der Gesetzesbegründung Haushaltsausgaben für dauerhafte Personalkosten von jährlich rund 558 925 Euro für vier neue Planstellen (zwei Stellen im höheren Dienst, zwei Stellen im gehobenen Dienst) verbunden. Der im Koalitionsvertrag 2025 verankerte Konsolidierungsauftrag – insbesondere das Bekenntnis zu soliden öffentlichen Finanzen, dem Abbau von Redundanzen und dem Bürokratierückbau – erfordert, dass neue Aufgaben und Stellen bei Bundesbehörden durch Umschichtung aus dem vorhandenen Stellenbestand gedeckt werden. Die Koalition hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, durch Effizienzgewinne und behördenübergreifende Um-verteilung die Verwaltungskapazitäten zu modernisieren, ohne den Stellenbestand des Bundes netto zu erhöhen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. eine stellenneutrale Umsetzung sicherzustellen: Die im Rahmen des KVDG entstehenden vier neuen Planstellen bei der Bundesnetzagentur und der Koordinierungsstelle für digitale Dienste sind durch den Abbau gleichwertiger Stellen aus dem vorhandenen Stellenbestand im Einzelplan 09 (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) oder im Geschäftsbereich der Bundesnetzagentur zu decken. Eine Nettovermehrung von Planstellen im Bundeshaushalt ist zu vermeiden; 2. Umschichtungspotenziale und Synergieeffekte durch digitale bürokratiearme Verfahren und KI-gestützte Prozesse zu identifizieren und auszuweisen: Die konkreten Stellen, die innerhalb des Einzelplans 09 oder im Stellenplan der Bundesnetzagentur abgebaut oder eingespart werden, sollen benannt werden. Dabei sind insbesondere Doppelstrukturen zwischen der Bundesnetzagentur, der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und anderen regulatorischen Einheiten zu prüfen; 3. das 8-Prozent-Ziel aus dem Koalitionsvertrag konsequent umzusetzen: Die vereinbarte Zielsetzung, die Effizienz der Bundesverwaltung substanziell zu steigern, gilt es einzuhalten. Neue regulatorische Aufgaben, die durch EU-Recht zwingend anfallen, sind dazu einzubeziehen und dürfen nicht automatisch zu einem Netto-Stellenaufwuchs führen, der den Stellenabbau in der Bundesverwaltung von 2 Prozent pro Jahr gefährdet. zu Drucksache 226/26 - 2 -

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