Entschließung des Bundesrates "Stärkung der ambulanten ärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung: Zeitnah die Weichen für ein Primärversorgungssystem stellen"
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Entschließung des Bundesrates "Stärkung der ambulanten ärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung: Zeitnah die Weichen für ein Primärversorgungssystem stellen"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 219/26
21.04.26
Antrag
des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates "Stärkung der ambulanten
ärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung: Zeitnah die
Weichen für ein Primärversorgungssystem stellen"
Ministerpräsident Stuttgart, 21. April 2026
des Landes Baden-Württemberg
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die
als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Stärkung der ambulanten ärztlichen und
sektorenübergreifenden Versorgung: Zeitnah die Weichen für ein
Primärversorgungssystem stellen“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Kretschmann
Entschließung des Bundesrates „Stärkung der ambulanten ärztlichen und
sektorenübergreifenden Versorgung: Zeitnah die Weichen für ein
Primärversorgungssystem stellen“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass die ambulante ärztliche Versorgung in Deutschland vor
strukturellen Herausforderungen steht, die ein zeitnahes gesetzgeberisches Handeln
erfordern. Insbesondere in ländlichen Regionen bestehen bereits heute
Versorgungslücken. Die Weiterentwicklung hin zu einem kohärenten Primärversorgungssystem ist
daher eine zentrale gesundheitspolitische Aufgabe.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen,
der die Weichen für die Reform des ambulanten Gesundheitssystems hin zu einem
Primärversorgungssystem stellt. Zentrale Instrumente sind dabei:
eine effektive Patientensteuerung in die jeweils angemessene
Versorgungsebene unter Nutzung digitaler und telemedizinischer Instrumente,
die berufs- und leistungsrechtliche Verankerung neuer Berufsbilder mit
eigenständigen heilkundlichen Befugnissen, namentlich der Community Health
Nurse,
die Einführung von Primärversorgungszentren als neue Versorgungsform im
SGB V, in denen verschiedene Gesundheitsberufe interprofessionell und auf
Augenhöhe zusammenarbeiten
sowie eine Reform der gesetzlichen Grundlagen der ambulanten
Bedarfsplanung mit dem Ziel einer vorausschauenden und an die vielfältigen
Herausforderungen des demographischen Wandels angepassten Bedarfsplanung.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Länder frühzeitig und mit
angemessenem Vorlauf in die Erarbeitung des Gesetzentwurfs einzubeziehen.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Rechtsgrundlagen zu den
Voraussetzungen der Prüfung und Feststellung einer Unterversorgung und in absehbarer Zeit
drohenden Unterversorgung sowie die daran anknüpfenden Rechtsfolgen präziser
und verbindlicher auszugestalten.
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4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die in den Ziffern 2 und 3 beschriebenen
Anpassungen und Reformmaßnahmen so auszugestalten, dass die
Entscheidungstransparenz der Selbstverwaltung gestärkt und somit eine einheitliche Aufsichtspraxis
der zuständigen Landesbehörden ermöglicht wird.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, flankierend Maßnahmen zur Stärkung von
Prävention und Gesundheitsförderung sowie zur Steigerung der
Gesundheitskompetenz der Bevölkerung zu ergreifen und dabei auf einen ausgewogenen Einsatz
verhaltens- und verhältnispräventiver Ansätze zu achten.
6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, durch entsprechende Änderung der §§ 90
Absatz 4 Satz 3 und 4 SGB V sowie 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB V den für
die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden sowie den auf
Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und
der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen
Organisationen in den Landesausschüssen nach § 90 SGB V sowie den erweiterten
Landesausschüssen nach § 116b Absatz 3 SGB V neben den bestehenden Antrags- und
Mitberatungsrechten auch ein Stimmrecht einzuräumen.
7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Rechtsgrundlagen für die
Einbeziehung von Krankenhäusern in die ambulante Versorgung zu stärken sowie zu prüfen,
welche rechtlichen Hürden für die Beteiligung der Krankenhäuser an der ambulanten
Versorgung – insbesondere im Wege von Ermächtigungen nach § 116a SGB V –
abgebaut werden können.
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Begründung:
Zu Ziffer 1:
Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen vertragsärztlichen
und vertragspsychotherapeutischen Versorgung ist eine zentrale Aufgabe der öffentlichen
Daseinsvorsorge. Insbesondere in ländlichen Regionen zeigen sich zunehmend
Versorgungsengpässe. Patientinnen und Patienten erleben vielfach eine Diskrepanz zwischen der
ausgewiesenen Versorgungslage und tatsächlich verfügbaren Terminen und
Behandlungszeiten in Arztpraxen. Ursachen sind unter anderem der demografische Wandel, veränderte
Arbeitszeitmodelle sowie ein steigender medizinischer Behandlungsbedarf aufgrund der
wachsenden Zahl hochaltriger und chronisch erkrankter Menschen.
Zu Ziffer 2:
Eine umfassende Reform des ambulanten Versorgungssystems hin zu einem
Primärversorgungssystem ist notwendig, um die Qualität der Versorgung zu sichern und diese durch eine
bessere Steuerung an Übergängen zwischen den Sektoren zu verbessern.
Dabei ist neben einer effektiven Patientensteuerung in die jeweils angemessene
Versorgungsebene auch die Einbeziehung weiterer Gesundheitsberufe und neuer Berufsbilder mit
eigenen heilkundlichen Befähigungen, wie die in anderen Ländern bereits seit vielen Jahren
erfolgreich in der Primärversorgung eingesetzten Community Health Nurses, zentral.
Daneben bieten Primärversorgungszentren einen breiten, koordinierten und
sektorenübergreifenden Ansatz, der neben der Gesundheitsversorgung im Bedarfsfall die Verbindung von
Prävention, Gesundheitsförderung sowie sozialer und pflegerischer Beratung und
Unterstützung herstellen kann. Durch vernetzt und kooperativ aufgestellte Versorgungsstrukturen
sowie interprofessionelle Arbeit auf Augenhöhe kann die Attraktivität einer ärztlichen
Niederlassung insbesondere in Regionen mit Herausforderungen in der Versorgung gesteigert
werden. In diesem Zuge ist es auch notwendig, die ambulante Bedarfsplanung zeitnah zu
reformieren und damit eine zielgenauere Planung und Steuerung zu ermöglichen.
Die Bundesregierung führt seit Januar 2026 einen Fachdialog zum
Primärversorgungssystem mit verschiedenen Stakeholdern durch. Als möglicher Zeitraum für die Vorlage eines
Gesetzentwurfs wird derzeit das Jahr 2028 genannt. Mit Blick auf die Dringlichkeit der
Versorgungsprobleme und die langen Vorlaufzeiten von Gesetzgebungsverfahren ist eine
zügigere Vorlage geboten.
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Zu Ziffer 3:
Die Bedarfsplanung hinsichtlich der Unterversorgung ist in den §§ 99 ff. SGB V sowie
ergänzt in den §§ 15 und 16 der Ärzte-ZV geregelt. Die Bedarfsplanungsrichtlinie des
Gemeinsamen Bundesausschusses sieht eine Prüfung auf Unterversorgung oder in absehbarer Zeit
drohenden Unterversorgung im niedergelassenen hausärztlichen Bereich erst ab einem
Versorgungsgrad von unter 75 Prozent, im fachärztlichen Bereich sogar erst unter 50 Prozent
vor. Steuernde Maßnahmen müssen jedoch deutlich vor Erreichen dieser Untergrenzen
möglich sein, um eine vorausschauende Bedarfsplanung sicherzustellen und
Versorgungsmängel zu vermeiden. Angesichts dieser bislang sehr tief angesetzten Eingriffsschwellen ist
auch ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erst zu einem sehr späten Zeitpunkt möglich. Die
Anhaltspunkte für eine Unterversorgung und eine in absehbarer Zeit drohende
Unterversorgung müssen daher bereits bei geringeren Unterschreitungen der Versorgungsgrade als
bisher gegeben sein.
Zu Ziffer 4:
Der ambulante vertragsärztliche Versorgungsbereich ist geprägt von der Selbstverwaltung
der niedergelassenen Ärzteschaft, der die Sicherstellung der ambulanten Versorgung
obliegt. Anders als im stationären Bereich haben die Länder hier nur wenige Möglichkeiten,
gestaltend auf die Versorgungslage der Bevölkerung Einfluss zu nehmen. Neben den
Mitwirkungsrechten in den Landes- und Zulassungsausschüssen und der Mitwirkung an der
Bundesgesetzgebung ist den Ländern lediglich die Rechtsaufsicht über die Kassenärztlichen
Vereinigungen und die Landesausschüsse der Ärzte und der Krankenkassen übertragen.
Die Qualität der Rechtsgrundlagen und gesetzlichen Vorgaben für die Selbstverwaltung ist
daher von zentraler Bedeutung für die Aufgabenwahrnehmung durch die Länder im Rahmen
der Aufsicht.
Zu Ziffer 5:
Prävention und Gesundheitsförderung sind zentral, um Krankheiten oder deren
Verschlimmerung zu vermeiden. Dies ist wesentlich, um die Lebensqualität der Menschen zu erhöhen
und gleichzeitig das System zu entlasten. Dabei kommt es auf ein ausgewogenes Verhältnis
aus Verhaltens- und Verhältnisprävention an: Während verhaltensorientierte Ansätze auf
das individuelle Handeln der Menschen zielen, setzen verhältnispräventive Maßnahmen an
den strukturellen Rahmenbedingungen an, die Gesundheit fördern oder gefährden. Beide
Ansätze ergänzen sich und sind gemeinsam geeignet, die Gesundheitskompetenz der
Bevölkerung nachhaltig zu stärken.
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Zu Ziffer 6:
Um den komplexen Versorgungsfragen und den tatsächlichen Interessen einer
bedarfsgerechten und sektorenübergreifenden Patientenversorgung gerecht werden zu können, ist
es geboten, den bisher nicht stimmberechtigten Akteurinnen und Akteuren in den
Landesausschüssen mehr Gewicht zu geben. Während die obersten Landesbehörden über einen
Überblick über die gesundheitspolitische Gesamtsituation im jeweiligen Land verfügen,
vertreten die Patienten- und Selbsthilfeorganisationen die Belange der Patientinnen und
Patienten, die von den Entscheidungen über die Ausgestaltung der vertragsärztlichen
Versorgung unmittelbar betroffen sind. Ein Stimmrecht beider Gruppen würde sowohl
übergeordnete landespolitische Ziele, wie die Stärkung von Prävention und die
sektorenübergreifende Versorgung, als auch die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten stärker in den
Fokus rücken.
Die obersten Landesbehörden sowie die Patienten- und Selbsthilfeorganisationen können
ihre Interessen und Argumente zwar bislang durch das bestehende Antragsrecht einbringen,
haben jedoch keinen direkten Einfluss auf die endgültigen Entscheidungen der
Selbstverwaltung. Da die Argumente lediglich angehört werden, verliert das Mitspracherecht im
Zweifelsfall jegliche Wirkung. Die zahlenmäßige Unterrepräsentation der Landesbehörden
gegenüber den Kassen- und Ärztevertretern schließt dabei eine Einflussnahme im Sinne einer
unzulässigen Mischverwaltung aus. Ein Stimmrecht würde gleichwohl den inhaltlichen
Ausführungen der Länder und der Patienten- und Selbsthilfeorganisationen mehr Gewicht
verleihen.
Zu Ziffer 7:
Krankenhäuser können künftig einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der ambulanten
Versorgung leisten. Der gesetzgeberische Wille hierzu kommt insbesondere in der durch die
Krankenhausreform vorgenommenen Ausweitung der Ermächtigungstatbestände in § 116a
SGB V zum Ausdruck. Dennoch sind Krankenhäuser bislang oft nur in geringem Umfang in
die ambulante Versorgung eingebunden.
Gemäß § 75 Abs. 1a Satz 7 SGB V ist die Terminservicestelle der Kassenärztlichen
Vereinigung verpflichtet, im Falle einer dringlichen Überweisung, für die innerhalb von vier
Wochen kein Termin vermittelt werden kann, einen ambulanten Behandlungstermin in einem
zugelassenen Krankenhaus anzubieten. Nach § 2 Abs. 3 der Anlage 28 zum
Bundesmantelvertrag-Ärzte sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenhäusern
entsprechende Kooperationsvereinbarungen schließen. Eine korrespondierende gesetzliche
Verpflichtung der Krankenhäuser zum Abschluss solcher Vereinbarungen besteht jedoch
nicht, was die Umsetzung in der Praxis erschwert.
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Eine Verpflichtung der Krankenhäuser zur Vergabe ambulanter Termine setzt voraus, dass
ambulante Termine in den Strukturen der Krankenhäuser regelrecht verankert sind, weil das
Krankenhaus durch Ermächtigung an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung
teilnimmt oder zumindest einzelne Ärztinnen und Ärzte über eine Einzelermächtigung verfügen.
Vereinzelte ambulante Termine in Krankenhäusern, die ansonsten nicht an der ambulanten
Versorgung teilnehmen, sind auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten für das GKV-
System nicht sachgerecht. Da Ermächtigungen für Krankenhäuser in den
Zulassungsausschüssen bislang nur selten vergeben werden – unter anderem wegen des angenommenen
Vorrangs persönlicher vor Krankenhausermächtigungen – bedürfte es einer Neuregelung
einer gesetzlichen Kooperationsverpflichtung sowie einer flankierenden Vereinfachung des
Ermächtigungsverfahrens.
Drucksache 219/26
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