Entschließung des Bundesrates zur verbesserten Sicherstellung der Versorgung durch sektorenübergreifende Vernetzung an Krankenhausstandorten
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Entschließung des Bundesrates zur verbesserten Sicherstellung der Versorgung durch sektorenübergreifende Vernetzung an Krankenhausstandorten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 576/25 (Beschluss)
30.04.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zur verbesserten Sicherstellung der Versorgung
durch sektorenübergreifende Vernetzung an
Krankenhausstandorten
Bundesministerium Berlin, 30. April 2026
für Gesundheit
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
beigefügt übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesregierung
zur Entschließung des Bundesrates „zur verbesserten Sicherstellung der
Versorgung durch sektorenübergreifende Vernetzung an Krankenhausstandorten“
(Bundesratsdrucksache 576/25 (Beschluss)).
Mit freundlichen Grüßen
Tino Sorge
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur verbesserten
Sicherstellung der Versorgung durch sektorenübergreifende Vernetzung
an Krankenhausstandorten vom 21. November 2025 (Drucksache 576/25)
Die Bundesregierung nimmt zu o.g. Entschließung wie folgt Stellung:
Nummer 1
Die Sicherstellung einer wohnortnahen, flächendeckenden medizinischen Versorgung der
Bevölkerung ist eines der wichtigsten gesundheitspolitischen Anliegen der Bundesregierung.
Gerade in Zeiten einer immer älter werdenden Bevölkerung und der Abnahme der
Behandlungszeit, in der Ärztinnen und Ärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe den Patientinnen
und Patienten zur Verfügung stehen, stellt dies eine besondere Herausforderung dar. Insofern ist
es essenziell, den ambulanten und stationären Sektor nicht getrennt zu betrachten, sondern die
personellen Ressourcen aus beiden Bereichen in die Überlegungen einzubeziehen, wenn es um
die Weiterentwicklung des Versorgungssystems geht. Vor diesem Hintergrund wurden mit dem
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400 –
KHVVG) zahlreiche Neuregelungen zur besseren Verzahnung ambulanter und stationärer
Behandlungsangebote eingeführt, etwa mit der Schaffung sektorenübergreifender
Versorgungseinrichtungen und mit der Ermächtigung von pädiatrischen Institutsambulanzen,
Bundeswehrambulanzen, sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen und sog.
Sicherstellungskrankenhäusern zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V). Auch mit der geplanten Notfallreform soll im Bereich der Notfall- und Akutversorgung
durch eine sektorenübergreifende Vernetzung von Notaufnahmen der Krankenhäuser,
ambulantem Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigung und Rettungsdienst ein integriertes System
der Notfallversorgung entstehen.
Nummer 2:
Die Krankenhäuser haben bereits nach aktueller Rechtslage die Möglichkeit, mit eigenen
medizinischen Versorgungszentren (MVZ) bedarfsgerecht und planungssicher an der ambulanten
Versorgung der in der GKV Versicherten teilzunehmen. Zudem sind die Möglichkeiten für
Krankenhäuser zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung mit den im KHVVG geregelten
Änderungen deutlich erweitert worden. Insbesondere die mit dem KHVVG in das SGB V eingeführten
sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen können zur Weiterentwicklung
sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen beitragen. Hierzu sind für die sektorenübergreifenden
Versorgungseinrichtungen umfassende Ermächtigungsmöglichkeiten zur Teilnahme an der
ambulanten fachärztlichen und hausärztlichen Versorgung geschaffen worden. Auch für die sog.
Sicherstellungskrankenhäuser sind neue Ermächtigungstatbestände zur Teilnahme an der
ambulanten fachärztlichen Versorgung geschaffen worden (§ 116a Absatz 3 SGB V). Demgegenüber
begegnet die Forderung des Bundesrates, den sog. Sicherstellungskrankenhäusern eine
Institutsermächtigung für mindestens 5 Jahre zu erteilen, insbesondere aufgrund der fehlenden
Orientierung am ambulanten Versorgungsbedarf, erheblichen Bedenken. Gleiches gilt für die Forderung,
dass der fachliche Umfang der jeweiligen Institutsermächtigungen von den Ländern bestimmt
wird, denn der Sicherstellungsauftrag für die ambulante vertragsärztliche Versorgung obliegt
den Kassenärztlichen Vereinigungen. Ebenfalls bleibt offen, nach welchen Kriterien die Länder
über den jeweiligen fachlichen Umfang der Institutsermächtigungen zu entscheiden haben.
zu Drucksache 576/25 (Beschluss)
Hinsichtlich der Forderung nach verpflichtenden Ermächtigungen im Fall von Unterversorgung,
drohender Unterversorgung und besonderem lokalen Versorgungsbedarf wird darauf
hingewiesen, dass verpflichtende Ermächtigungen von zugelassenen Krankenhäusern für das
entsprechende Fachgebiet im Fall der Unterversorgung und des zusätzlichen lokalen
Versorgungsbedarfs nach aktueller Rechtslage bereits vorgesehen sind (§ 116a Absatz 1 SGB V).
Nummer 3:
Integrierte Notfallzentren sind Gegenstand der geplanten Notfallreform. Die endgültige
Ausgestaltung der Integrierten Notfallzentren ist abzuwarten. Nach dem derzeitigen in der
Ressortabstimmung befindlichen Entwurf haben die Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigungen
als Bestandteile Integrierter Notfallzentren nur teilweise während der sprechstundenfreien
Zeiten unter der Woche und an den Wochenenden sowie Feiertagen zu öffnen, sodass davon
auszugehen ist, dass das nötige ärztliche Personal für den Betrieb der Notdienstpraxen gewährleistet
werden kann. Zudem ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Aufgaben der Notdienstpraxen
durch andere vertragsärztliche Leistungserbringer, wie beispielsweise krankenhauseigene MVZ,
übernommen werden können. Für weitergehende Regelungen wird kein Bedarf gesehen.
zu Drucksache 576/25 (Beschluss) - 2 -
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