Entschließung des Bundesrates zum für das Jahr 2026 vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
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Entschließung des Bundesrates zum für das Jahr 2026 vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 395/26 (Beschluss)
25.09.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum für das Jahr 2026
vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die
Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU)
2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen
Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung
oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 395/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates zum für das Jahr 2026
vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die
Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU)
2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen
Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung
oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
1. Grundsätzliches
1.1. Der Bundesrat begrüßt, dass auf Ebene der Europäischen Union eine
Evaluierung der JI-Richtlinie stattfindet und bei der Erstellung der
diesbezüglichen Stellungnahme des Rates der Europäischen Union auch die Interessen
der Mitgliedstaaten abgefragt worden sind.
1.2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die JI-Richtlinie nach nunmehr fast
zehn Jahren seit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich bewährt hat und durch
die Vorgabe einheitlicher Mindeststandards zur europaweiten
Harmonisierung datenschutzrechtlicher Rahmenbedingungen im Bereich der
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung maßgeblich beigetragen hat.
1.3. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass seitens der Europäischen Union
erkannte Probleme in der Umsetzung der JI-Richtlinie vor allem durch
zusätzliche Leitlinien und Auslegungshilfen der Aufsichtsbehörden gelöst
werden sollen, anstatt die strukturellen Defizite der JI-Richtlinie
gesetzgeberisch anzugehen. Dadurch besteht die Sorge, dass notwendige Reformen
unterbleiben, die Problemfelder mit zusätzlicher Bürokratie aufgeladen
werden und so die Belastungen durch den Verwaltungsaufwand und die
Spannungsfelder moderner Polizeiarbeit zulasten der Inneren Sicherheit
bestehen bleiben.
1.4. Der Bundesrat stellt fest, dass die JI-Richtlinie den praktischen
Anforderungen in Anbetracht der dynamischen technologischen Entwicklungen
einer zunehmend digitalisierten Polizeiarbeit nicht in ausreichendem Maß
gerecht wird. Insbesondere die stetig wachsende Anzahl personenbezogener
Massendaten, die Vielzahl digitaler Beweismittel sowie die gestiegenen
Anforderungen an die Governance komplexer Datenverarbeitungen führen
dazu, dass die bestehenden Regelungen, vor allem die geltenden
Datenschutzgrundsätze, zunehmend an ihre Grenzen stoßen. Für die notwendige
Fortentwicklung einer leistungsfähigen, digitalen Polizeiarbeit muss die JI-
Richtlinie daher ein stabiles, zugleich jedoch entwicklungsoffenes und nicht
innovationshemmendes Fundament darstellen.
1.5. Der Bundesrat sieht, dass Rechtsprechung und
Datenschutzaufsichtsbehörden zunehmend dazu neigen, bereits in der für die polizeiliche
Aufgabenwahrnehmung typischen Datenverarbeitung einen schwerwiegenden
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung anzunehmen. Nach Auffassung des Bundesrates
hat sich hierdurch im Datenschutzrecht eine Eingriffsbewertung etabliert,
die im Verhältnis zu anderen Grundrechten nicht mehr durchgängig
stimmig erscheint und den besonderen Rahmenbedingungen polizeilichen
Handelns nicht stets hinreichend Rechnung trägt.
1.6. Der Bundesrat sieht daher Handlungsbedarf, die JI-Richtlinie so
auszugestalten, dass sie auf einem klar risikobasierten und vollzugsgerechten
Ansatz beruht, Doppelstrukturen vermieden werden und die Vorgaben
insgesamt so gefasst sind, dass Grundrechtsschutz und effektive
Aufgabenwahrnehmung in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden und damit das
sicherheitspolitisch Notwendige getan werden kann, um die Freiheit aller zu
erhalten.
Um die erforderliche Praxistauglichkeit und Zukunftsfähigkeit der JI-
Richtlinie herzustellen, bedarf es nach Auffassung des Bundesrates
folgender Anpassungen:
2. Weiterentwicklung der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
2.1. Der Bundesrat bittet die Kommission, die Anforderungen an eine DSFA
gemäß Artikel 27 der JI-Richtlinie so auszugestalten und zu präzisieren,
dass klargestellt wird, dass nicht jede für die polizeiliche
Aufgabenwahrnehmung typische Datenverarbeitung die Pflicht zur Durchführung einer
DSFA auslöst.
2.2. Der Bundesrat hält es für erforderlich, die in Artikel 27 der JI-Richtlinie
enthaltene pauschale Bezugnahme auf den Einsatz „neuer Technologien“ zu
hinterfragen sowie zumindest klarer und präziser auszugestalten, um
Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, unnötige bürokratische Belastungen zu
reduzieren und innovationshemmende Effekte auszuschließen.
2.3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich verbleibende Unklarheiten im
Zusammenspiel mit der durch die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-
Verordnung) neu eingeführten Grundrechtefolgenabschätzung weiter
verstärken könnten. Er bittet die Kommission daher, die Anforderungen an die
beiden Rechtsinstrumente so zu harmonisieren, dass eine abgestimmte,
kohärente Durchführung ermöglicht und unnötige Mehrfachprüfungen
vermieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass öffentliche Stellen
bereits aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Bindung verpflichtet sind, die
Übereinstimmung ihres Handelns mit den Grundrechten umfassend zu
prüfen.
3. Kohärente Ausgestaltung von Angemessenheitsbeschlüssen für
Drittstaatenübermittlungen
Der Bundesrat sieht im Hinblick auf Artikel 36 der JI-Richtlinie erheblichen
Handlungsbedarf, um ein kohärentes und einheitliches System beim Erlass von
Angemessenheitsbeschlüssen für Datenübermittlungen in Drittstaaten sowohl
im Anwendungsbereich der JI-Richtlinie als auch der Verordnung (EU)
2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) sicherzustellen. Derzeit
werden Angemessenheitsbeschlüsse überwiegend lediglich im
Anwendungsbereich der DSGVO erlassen, während sie für die JI-Richtlinie regelmäßig fehlen.
Dies führt zu Rechtsunsicherheiten und erheblichen praktischen Hürden,
insbesondere bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, dass
Angemessenheitsbeschlüsse künftig grundsätzlich für beide
Datenschutzregelungsregime gleichermaßen verhandelt, beschlossen und angewendet werden. Auf
diese Weise kann eine einheitliche und rechtssichere Grundlage für internationale
Datenübermittlungen geschaffen werden, die sowohl den Anforderungen des
Datenschutzes als auch den praktischen Erfordernissen einer effektiven
internationalen Zusammenarbeit Rechnung trägt.
4. Klarstellung zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf
Protokolldaten
Der Bundesrat hält es für erforderlich, klarzustellen, dass Protokolldaten
grundsätzlich nicht Gegenstand des Auskunftsanspruchs betroffener Personen nach
Artikel 14 der JI-Richtlinie sind. Protokolldaten dienen nach der Systematik der
JI-Richtlinie ausschließlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung sowie der Sicherstellung von Integrität und
Sicherheit der Daten. Sie sind damit primär ein Instrument interner Kontrolle,
Qualitätssicherung und Aufsicht. Sie beziehen sich zudem nicht unmittelbar auf
die betroffene Person. Eine solche Klarstellung stärkt die Rechtssicherheit und
gewährleistet eine strikte Trennung zwischen Betroffenenrechten sowie
Kontroll- und Aufsichtsaufgaben.
5. Einordnung der JI-Richtlinie im Zusammenspiel mit dem europäischen
Digitalrecht
5.1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Rahmen des Digitalen
Fitness Checks eine Überprüfung des Zusammenwirkens verschiedener
unionsrechtlicher Regelungen vorsieht und damit die Aktualität,
Praxistauglichkeit und Kohärenz der bestehenden Regelungen in den Blick nimmt.
Nach Ansicht des Bundesrates können so strukturelle Problemstellungen im
Anwendungsbereich der JI-Richtlinie im Lichte neuer technologischer
Entwicklungen und einer digitalisierten Polizeiarbeit sachgerecht aufgegriffen
und weiterentwickelt werden.
5.2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Übergänge zwischen den
Anwendungsbereichen der DSGVO und der JI-Richtlinie in der Praxis häufig fließend sind
und dies dazu führen kann, dass nicht selten zwei
Datenschutzregelungsregime parallel berücksichtigt werden müssen. Er bittet die Kommission
daher, die Zuordnung zu den jeweiligen Regelungsregimen klarer und
konkreter zu benennen, um die ohnehin hohe Komplexität der Rechtsanwendung
nicht weiter zu verstärken und Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.
5.3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich das Zusammenspiel der JI-
Richtlinie mit einer Vielzahl jüngerer unionsrechtlicher Digitalrechtsakte,
wie etwa der KI-Verordnung, in der Praxis nicht durchgängig reibungslos
gestaltet. In den Rechtsakten enthaltene Unberührtheitsklauseln leisten zwar
einen Beitrag zur Abgrenzung der jeweiligen Regelungsregime, verhindern
jedoch nicht praktische Auslegungs- und Kohärenzfragen. Zugleich ist zu
berücksichtigen, dass beispielsweise die Vorgaben der KI-Verordnung
vorrangig auf private Akteure zugeschnitten sind und die besonderen
Rahmenbedingungen staatlichen Handelns, insbesondere im Bereich der
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, nur eingeschränkt abbilden. Der Bundesrat
sieht im Rahmen des Digitalen Fitness Checks einen geeigneten Ansatz, um
hier zu klarstellenden und aufeinander abgestimmten Vorgaben zu
gelangen.
5.4. Der Bundesrat sieht ferner Klarstellungsbedarf im Hinblick auf die Frage,
ob und inwieweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken
des Trainings und der Testung von KI-Systemen dem Anwendungsbereich
der JI-Richtlinie unterfällt. Er spricht sich dafür aus, auf Unionsebene klare
Vorgaben zur Einordnung solcher Verarbeitungen zu schaffen, um
Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und eine widerspruchsfreie Anwendung der
JI-Richtlinie im Zusammenspiel mit anderen Unionsrechtsakten,
insbesondere der KI-Verordnung, zu gewährleisten. Auch hierfür bietet der Digitale
Fitness Check nach Auffassung des Bundesrats einen geeigneten Prüf- und
Weiterentwicklungsrahmen.
6. Klarstellung zur Einrichtung von Reallaboren und Erprobungsszenarien im
Anwendungsbereich der JI-Richtlinie
Der Bundesrat regt an zu prüfen, ob und in welcher Form eine unionsrechtliche
Regelung für zeitlich und sachlich begrenzte Erprobungsszenarien in
Reallaboren im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung erforderlich ist.
Derzeit ist nicht hinreichend klar, ob bestehende unionsrechtliche Vorgaben –
insbesondere im Zusammenspiel von JI-Richtlinie und KI-Verordnung – eine
belastbare Befugnis für die Einrichtung und Durchführung solcher
Erprobungsszenarien im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bieten. Für die
Entwicklung, Testung und das Training datengetriebener und KI-gestützter
Verfahren sind öffentliche Stellen in diesem Bereich regelmäßig auf die
Verarbeitung von Echtdaten angewiesen, um realitätsnahe, funktionsfähige und
rechtssichere Systeme zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat
die Kommission zu prüfen, ob spezifische unionsrechtliche Regelungen für
Reallabore im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu schaffen sind,
die unter klar definierten rechtlichen, organisatorischen und technischen
Rahmenbedingungen eine solche Erprobung ermöglichen. Es wird weiterhin um
Prüfung gebeten, ob für diese klar begrenzten Reallabore punktuelle
Klarstellungen bzw. Erleichterungen im Hinblick auf Betroffenenrechte, Informations-
und Dokumentationspflichten in Reallaboren vorgesehen werden können.
Berücksichtigung durch die Bundesregierung
7. Die Bundesregierung wird gebeten, den in der Entschließung genannten
Handlungsbedarf im weiteren Verlauf der Diskussion auf Unionsebene maßgeblich
zu berücksichtigen. Es handelt sich gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 EUZBLG um
einen unionsrechtlichen Rechtsetzungsakt, welcher im Schwerpunkt die
Einrichtung der Behörden der Länder und ihre Verfahren betrifft. Über die JI-
Richtlinie wird mittelbar Einfluss auf nationale Zuständigkeiten genommen, die
außerhalb des Kompetenzrahmens der EU liegen.
Direktzuleitung an die Kommission
8. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
Relationen
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