Barrierefreiheit für eine moderne und inklusive Gesellschaft ernsthaft umsetzen
Text
Barrierefreiheit für eine moderne und inklusive Gesellschaft ernsthaft umsetzen
Antrag
der Abgeordneten Corinna Rüffer, Victoria Broßart, Simone Fischer, Matthias
Gastel, Rebecca Lenhard, Dr. Anna Lührmann, Karoline Otte, Hanna
Steinmüller, Awet Tesfaiesus, Timon Dzienus, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang,
Lisa Paus, Sylvia Rietenberg, Dr. Andreas Audretsch, Ayse Asar, Jamila
Schäfer, Kassem Taher Saleh und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Barrierefreiheit für eine moderne und inklusive Gesellschaft ernsthaft
umsetzen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
In der im Jahr 2009 in Kraft getretenen UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
ist Barrierefreiheit primär in Artikel 9 als Grundvoraussetzung für eine unabhängige
Lebensführung und volle Teilhabe verankert. Dieser Artikel verpflichtet die
Vertragsstaaten, den Zugang zur physischen Umwelt, Transportmitteln, Information und
Kommunikation zu gewährleisten.
In Deutschland leben über 13 Millionen Menschen mit den unterschiedlichsten
Beeinträchtigungen. Für sie alle sind Barrieren nicht nur ein Ärgernis, sondern sie schränken
die Betroffenen in ihrem Alltag sowie ihrer Lebensqualität massiv ein. Teilhabe und
ein selbstbestimmtes Leben sind so oft nicht möglich. Es ist als Gesellschaft unser
Auftrag, Barrieren abzubauen. Und es ist Aufgabe der Politik, die
Rahmenbedingungen dafür zu schaffen. Seit dem 1. Juli 2021 regelt das
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in den §§ 12e bis 12l den Zutritt und die Anerkennung von
Assistenzhunden, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Zertifizierten
Assistenzhunden ist der Zugang zu Orten und Einrichtungen zu gewähren, die der
Allgemeinheit offenstehen.
Zudem verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) private
Wirtschaftsakteure seit dem 28. Juni 2025, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen für
Endverbraucher barrierefrei zu gestalten. Betroffene Bereiche sind beispielsweise E-
Commerce, Online-Shops, Bankdienstleistungen, Personenbeförderung,
Telefondienste sowie E-Books. Doch das können nur erste Schritte sein. Als nächstes muss
Barrierefreiheit in sämtlichen Bereichen des Alltags zum Grundprinzip für eine
inklusive und moderne Gesellschaft werden.
Im Juli 2025 kündigte die Bundesregierung an, mit einer Novelle des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) die Barrierefreiheit zu stärken und erstmals auch
private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen einbeziehen zu wollen. Doch der im
Februar 2026 vorgelegte Gesetzentwurf bleibt weit hinter diesem Anspruch zurück.
Zwar wird ein Diskriminierungsverbot für private Anbieter von Produkten und
Dienstleistungen eingeführt, auf wirklich wirksame Instrumente zu dessen Durchsetzung je-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5335
21. Wahlperiode 14.04.2026
doch vollständig verzichtet: Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche werden
ausgeschlossen, selbst kleinste bauliche Veränderungen pauschal als für Unternehmen
„unverhältnismäßig“ definiert und bauliche Barrieren bei öffentlich zugänglichen
Bundesbauten sollen erst bis 2045 abgebaut werden.
Damit droht das Gesetz, den Abbau und die Vermeidung von Barrien erneut um Jahre
und Jahrzehnte zu verzögern, statt Barrierefreiheit endlich um- und durchzusetzen. Das
widerspricht dem Geist und den Verpflichtungen aus der UN-
Behindertenrechtskonvention, die seit nunmehr 17 Jahren in Deutschland gilt.
Barrierefreiheit darf kein unverbindliches Zukunftsversprechen bleiben. Das mit
Unterstützung der Grünen Bundestagsfraktion beschlossene Sondervermögen ist eine
einmalige Chance unser Land so in Stand zu setzen, dass es für alle einfach funktioniert.
Angesichts des demographischen Wandels müsste Barrierefreiheit ohnehin ein Mega-
Thema für alle sein. Ist sie doch ein Qualitätsmerkmal moderner und inklusiver
Gesellschaften. Oder schlicht: Barrierefreiheit ist ein Menschenrecht und längst
überfällig.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. privatwirtschaftliche Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen gesetzlich
zur Herstellung von Barrierefreiheit zu verpflichten, wenn sie kommerziell Güter
und Dienstleistungen anbieten, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Dabei
sollen
a) ein gestaffelter Kriterienkatalog verwendet werden, der sicherstellt, dass die
privaten Anbieter möglichst viele Barrieren abbauen bzw. vermeiden, aber
kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen nicht überfordert
werden, sowie
b) angemessene Übergangsfristen vorgesehen werden;
2. die pauschale Einstufung baulicher Veränderungen und Anpassungen von Gütern
und Dienstleistungen als „unverhältnismäßig und unbillig“ für Unternehmen –
wie in § 7 Absatz 3 vorgesehen ist – zu streichen;
3. die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen im Sinne der UN-BRK im BGG
auch gegenüber Unternehmen als tatsächlich, d. h. durch Leistungs- oder
Unterlassungsklage, einklagbares Recht, auszugestalten oder deren Verweigerung als
Tatbestand der Benachteiligung in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) aufzunehmen;
4. die Schlichtungsstelle organisatorisch und personell so zu stärken, dass ihre
Arbeitsfähigkeit gewährleistet ist, Verfahren innerhalb klarer Fristen durchgeführt
werden und ihre Ergebnisse verbindliche Wirkung entfalten können;
5. das BGG dahingehend zu ändern, dass eine Beweislastumkehr eingeführt wird,
nach der
a) im Falle einer geltend gemachten Benachteiligung durch einen Träger
öffentlicher Gewalt dieser die Beweislast dafür trägt, dass kein Verstoß gegen
das Benachteiligungsverbot vorliegt, sofern die betroffene Person Indizien
glaubhaft macht, die eine solche Benachteiligung vermuten lassen,
b) diese Beweislastregel ebenso auf private Unternehmen Anwendung findet,
die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche Güter oder
Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sofern Menschen mit
Behinderungen beim Zugang zu oder der Versorgung mit diesen Gütern und
Dienstleistungen benachteiligt werden;
6. bauliche Barrieren in Bundeseinrichtungen einschließlich der
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bis zum
Ablauf des 31.12.2036 abzubauen und dabei
a) auch die nicht öffentlich zugänglichen Gebäudeteile barrierefrei
umzubauen, da diese für Menschen mit Beeinträchtigungen als Arbeitsplatz
funktionieren müssen,
b) Ausnahmeregelungen eng zu begrenzen und klar zu definieren,
c) unter anderem Mittel des Sondervermögens für Infrastruktur und
Klimaneutralität zweckentsprechend dafür zu nutzen;
7. den Anspruch auf Schadenersatz gegen Unternehmen, die sich überwiegend im
Eigentum des Bundes befinden, nicht gesetzlich zu begrenzen;
8. auch Empfängerinnen und Empfänger von Projektförderung zur Einhaltung des
BGG zu verpflichten, sofern das Projekt eine bestimmte Dauer und die
Fördersumme eine bestimmte Höhe überschreitet;
9. eine gesetzlich verankerte, frühzeitige und strukturierte Beteiligung von
Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen bei allen
Maßnahmen zur Umsetzung und Weiterentwicklung des BGG sicherzustellen;
10. das neu vorgesehene Bundeskompetenzzentrum für Deutsche Gebärdensprache
und Leichte Sprache so auszustatten und auszugestalten, dass seine Leistungen
von Bundesbehörden verpflichtend in Anspruch genommen werden und nicht
unter Finanzierungsvorbehalt stehen;
11. darüber hinaus den Schutz vor Benachteiligungen wegen aller im AGG
genannten Gründe, darunter von Menschen mit Behinderungen, auf alle im AGG
genannten Bereiche des Zivilrechts auszuweiten.
Berlin, den 14. April 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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