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Barrierefreiheit für eine moderne und inklusive Gesellschaft ernsthaft umsetzen

dip / drucksache 14.04.2026 · WP 21 · 21/5335 · Antrag · Original ↗

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Barrierefreiheit für eine moderne und inklusive Gesellschaft ernsthaft umsetzen Antrag der Abgeordneten Corinna Rüffer, Victoria Broßart, Simone Fischer, Matthias Gastel, Rebecca Lenhard, Dr. Anna Lührmann, Karoline Otte, Hanna Steinmüller, Awet Tesfaiesus, Timon Dzienus, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Lisa Paus, Sylvia Rietenberg, Dr. Andreas Audretsch, Ayse Asar, Jamila Schäfer, Kassem Taher Saleh und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Barrierefreiheit für eine moderne und inklusive Gesellschaft ernsthaft umsetzen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: In der im Jahr 2009 in Kraft getretenen UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist Barrierefreiheit primär in Artikel 9 als Grundvoraussetzung für eine unabhängige Lebensführung und volle Teilhabe verankert. Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsstaaten, den Zugang zur physischen Umwelt, Transportmitteln, Information und Kommunikation zu gewährleisten. In Deutschland leben über 13 Millionen Menschen mit den unterschiedlichsten Beeinträchtigungen. Für sie alle sind Barrieren nicht nur ein Ärgernis, sondern sie schränken die Betroffenen in ihrem Alltag sowie ihrer Lebensqualität massiv ein. Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben sind so oft nicht möglich. Es ist als Gesellschaft unser Auftrag, Barrieren abzubauen. Und es ist Aufgabe der Politik, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen. Seit dem 1. Juli 2021 regelt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in den §§ 12e bis 12l den Zutritt und die Anerkennung von Assistenzhunden, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Zertifizierten Assistenzhunden ist der Zugang zu Orten und Einrichtungen zu gewähren, die der Allgemeinheit offenstehen. Zudem verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) private Wirtschaftsakteure seit dem 28. Juni 2025, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen für Endverbraucher barrierefrei zu gestalten. Betroffene Bereiche sind beispielsweise E- Commerce, Online-Shops, Bankdienstleistungen, Personenbeförderung, Telefondienste sowie E-Books. Doch das können nur erste Schritte sein. Als nächstes muss Barrierefreiheit in sämtlichen Bereichen des Alltags zum Grundprinzip für eine inklusive und moderne Gesellschaft werden. Im Juli 2025 kündigte die Bundesregierung an, mit einer Novelle des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) die Barrierefreiheit zu stärken und erstmals auch private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen einbeziehen zu wollen. Doch der im Februar 2026 vorgelegte Gesetzentwurf bleibt weit hinter diesem Anspruch zurück. Zwar wird ein Diskriminierungsverbot für private Anbieter von Produkten und Dienstleistungen eingeführt, auf wirklich wirksame Instrumente zu dessen Durchsetzung je- Deutscher Bundestag Drucksache 21/5335 21. Wahlperiode 14.04.2026 doch vollständig verzichtet: Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche werden ausgeschlossen, selbst kleinste bauliche Veränderungen pauschal als für Unternehmen „unverhältnismäßig“ definiert und bauliche Barrieren bei öffentlich zugänglichen Bundesbauten sollen erst bis 2045 abgebaut werden. Damit droht das Gesetz, den Abbau und die Vermeidung von Barrien erneut um Jahre und Jahrzehnte zu verzögern, statt Barrierefreiheit endlich um- und durchzusetzen. Das widerspricht dem Geist und den Verpflichtungen aus der UN- Behindertenrechtskonvention, die seit nunmehr 17 Jahren in Deutschland gilt. Barrierefreiheit darf kein unverbindliches Zukunftsversprechen bleiben. Das mit Unterstützung der Grünen Bundestagsfraktion beschlossene Sondervermögen ist eine einmalige Chance unser Land so in Stand zu setzen, dass es für alle einfach funktioniert. Angesichts des demographischen Wandels müsste Barrierefreiheit ohnehin ein Mega- Thema für alle sein. Ist sie doch ein Qualitätsmerkmal moderner und inklusiver Gesellschaften. Oder schlicht: Barrierefreiheit ist ein Menschenrecht und längst überfällig. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. privatwirtschaftliche Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen gesetzlich zur Herstellung von Barrierefreiheit zu verpflichten, wenn sie kommerziell Güter und Dienstleistungen anbieten, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Dabei sollen a) ein gestaffelter Kriterienkatalog verwendet werden, der sicherstellt, dass die privaten Anbieter möglichst viele Barrieren abbauen bzw. vermeiden, aber kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen nicht überfordert werden, sowie b) angemessene Übergangsfristen vorgesehen werden; 2. die pauschale Einstufung baulicher Veränderungen und Anpassungen von Gütern und Dienstleistungen als „unverhältnismäßig und unbillig“ für Unternehmen – wie in § 7 Absatz 3 vorgesehen ist – zu streichen; 3. die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen im Sinne der UN-BRK im BGG auch gegenüber Unternehmen als tatsächlich, d. h. durch Leistungs- oder Unterlassungsklage, einklagbares Recht, auszugestalten oder deren Verweigerung als Tatbestand der Benachteiligung in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufzunehmen; 4. die Schlichtungsstelle organisatorisch und personell so zu stärken, dass ihre Arbeitsfähigkeit gewährleistet ist, Verfahren innerhalb klarer Fristen durchgeführt werden und ihre Ergebnisse verbindliche Wirkung entfalten können; 5. das BGG dahingehend zu ändern, dass eine Beweislastumkehr eingeführt wird, nach der a) im Falle einer geltend gemachten Benachteiligung durch einen Träger öffentlicher Gewalt dieser die Beweislast dafür trägt, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt, sofern die betroffene Person Indizien glaubhaft macht, die eine solche Benachteiligung vermuten lassen, b) diese Beweislastregel ebenso auf private Unternehmen Anwendung findet, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche Güter oder Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sofern Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu oder der Versorgung mit diesen Gütern und Dienstleistungen benachteiligt werden; 6. bauliche Barrieren in Bundeseinrichtungen einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bis zum Ablauf des 31.12.2036 abzubauen und dabei a) auch die nicht öffentlich zugänglichen Gebäudeteile barrierefrei umzubauen, da diese für Menschen mit Beeinträchtigungen als Arbeitsplatz funktionieren müssen, b) Ausnahmeregelungen eng zu begrenzen und klar zu definieren, c) unter anderem Mittel des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität zweckentsprechend dafür zu nutzen; 7. den Anspruch auf Schadenersatz gegen Unternehmen, die sich überwiegend im Eigentum des Bundes befinden, nicht gesetzlich zu begrenzen; 8. auch Empfängerinnen und Empfänger von Projektförderung zur Einhaltung des BGG zu verpflichten, sofern das Projekt eine bestimmte Dauer und die Fördersumme eine bestimmte Höhe überschreitet; 9. eine gesetzlich verankerte, frühzeitige und strukturierte Beteiligung von Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen bei allen Maßnahmen zur Umsetzung und Weiterentwicklung des BGG sicherzustellen; 10. das neu vorgesehene Bundeskompetenzzentrum für Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache so auszustatten und auszugestalten, dass seine Leistungen von Bundesbehörden verpflichtend in Anspruch genommen werden und nicht unter Finanzierungsvorbehalt stehen; 11. darüber hinaus den Schutz vor Benachteiligungen wegen aller im AGG genannten Gründe, darunter von Menschen mit Behinderungen, auf alle im AGG genannten Bereiche des Zivilrechts auszuweiten. Berlin, den 14. April 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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