Entschließung des Bundesrates "Schutz von Kindern und Jugendlichen in den sozialen Medien stärken"
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Entschließung des Bundesrates "Schutz von Kindern und Jugendlichen in den sozialen Medien stärken"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 169/26
24.03.26
Antrag
der Länder Niedersachsen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates "Schutz von Kindern und
Jugendlichen in den sozialen Medien stärken"
Niedersächsischer Ministerpräsident Hannover, 24. März 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Länder Niedersachsen und Thüringen haben beschlossen, dem Bundesrat die als
Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Schutz von Kindern und Jugendlichen
in den sozialen Medien stärken“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Lies
Entschließung des Bundesrates „Schutz von Kindern und Jugendlichen in den
sozialen Medien stärken“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Soziale Medien sind schon lange Teil der Lebensrealität von Kindern und
Jugendlichen und wichtige soziale, kulturelle und politische Räume. Sie ermöglichen
Teilhabe, Austausch, Zugang zu Informationen und erste Erfahrungen mit
demokratischer Meinungsbildung und gesellschaftlichem Engagement. Auf diesem Wege
erhalten junge Menschen jedoch auch Zugang zu Inhalten, die für sie ungeeignet
oder sogar gefährlich sind. Grund dafür ist eine vielfach wirkungslose
Altersüberprüfung, die nicht einmal die Einhaltung der in den Geschäftsbedingungen der
Anbieter sozialer Medien festgelegten Altersgrenzen, geschweige denn der gesetzlich
vorgeschriebenen Altersgrenzen gewährleistet.
2. Vorrangiges Ziel der Anbieter sozialer Medien ist die möglichst lange Verweildauer
von Nutzerinnen und Nutzern auf ihren Angeboten. Um dieses Ziel zu erreichen,
setzen sie Algorithmen und KI-basierte Systeme ein, die bei der Nutzung laufend
neue Angebote unterbreiten und sie so zum endlosen Scrollen verleiten.
Insbesondere junge Menschen, die soziale Medien unbegleitet nutzen, sind diesen
Mechanismen schutzlos ausgeliefert. Auf diese Weise nehmen die Anbieter sozialer
Medien in Kauf, dass die körperliche und psychische Gesundheit von Kindern und
Jugendlichen durch den grenzenlosen Konsum der vorgeschlagenen
Medieninhalte gefährdet wird.
3. Darüber hinaus sind die Anbieter sozialer Medien bestrebt, die Aufmerksamkeit
ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch algorithmisch verstärkte Polarisierung und
Skandalisierung zu binden. Die dabei verwendeten Mechanismen führen
insbesondere dazu, dass der Ursprung von Inhalten verborgen oder ihre Reichweite
künstlich erhöht wird. Auf diese Weise wird Nutzerinnen und Nutzern eine Bedeutung
vorgetäuscht, die nicht der Realität entspricht. Dies wirkt manipulierend oder kann
zu Manipulationen durch Dritte, etwa für Desinformation, ausgenutzt werden
(Coordinated Inauthentic Behaviour). Dies gefährdet zunehmend demokratische
Prozesse in Deutschland und Europa.
4. Die Anbieter sozialer Medien agieren weltweit. Der Bundesrat begrüßt deshalb die
Einrichtung der Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen
Welt“ und bitten die Bundesregierung, dass deren Ergebnisse von Bund und
Ländern gemeinsam ausgewertet werden, um hieraus eng abgestimmt
Handlungsoptionen zu erarbeiten. Nationale Regelungen allein reichen jedoch nicht aus. Der
Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei der EU-Kommission für eine
europäische Regelung einer Altersgrenze für die Nutzung sozialer Medien
einzusetzen. Dabei spricht sich der Bundesrat dafür aus, die Nutzung sozialer Medien
erst ab 14 Jahren zuzulassen. Jugendliche bis 16 Jahre sollen soziale Medien nur
in einer altersangepassten Version nutzen dürfen, die auf algorithmisch oder KI-
gesteuerte Empfehlungen und suchtverstärkende Funktionen verzichtet. Für
Jugendliche ab 16 Jahren und auch Volljährige sollen diese Empfehlungssysteme
standardmäßig deaktiviert sein und nur auf Veranlassung der nutzenden Person
aktivierbar sein (Opt-in).
5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, sich bei der EU-Kommission
für eine europaweite wirksame und verpflichtende Altersüberprüfung bei der
Nutzung sozialer Medien einzusetzen. Die Anbieter sozialer Medien sind zu
verpflichten, die EUDI-Wallet zur Altersüberprüfung einzusetzen, sobald diese zur
Verfügung steht und ihre Angebote zur Nutzung in der EU bestimmt sind.
6. Primär tragen die Plattformen die Verantwortung, eine für Minderjährige sichere
Umgebung zu schaffen. Im Rahmen von „safety by design“ Grundsätzen müssen
nicht nur die suchtverstärkenden Funktionen wie „unendliches scrollen“ und Push-
Nachrichten deaktiviert werden, sondern auch die Kontaktmöglichkeiten von
Fremden. Eine Freizeichnung von Anbietern sozialer Medien von jeder Verantwortung
für die auf ihren Plattformen eingestellten Inhalte und eingesetzten Funktionen ist
nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr gilt es, Verantwortung und Transparenz zu stärken.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei der EU-Kommission eine
Überprüfung der Art. 6 und 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen
Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz
über digitale Dienste) zu veranlassen. Diese Vorschriften verhindern auch
nationale Regelungen, die die Anbieter von sozialen Medien stärker in die
Verantwortung für die auf ihren Plattformen verbreiteten Inhalte nehmen sollen. In diesem
Zusammenhang regt der Bundesrat auch eine Überprüfung des Art. 3 Abs. 1 und
2 der Richtlinie 2000/31/EG an. Maßnahmen des Jugendmedienschutzes müssen
dem Marktortprinzip folgen.
7. Eltern sind – auch hinsichtlich ihres Mediennutzungsverhaltens – Vorbilder für
ihre Kinder. Der Bundesrat setzt sich daher für die Stärkung von
Medienkompetenz von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nach dem Prinzip des
lebenslangen Lernens ein. Die Vermittlung von Medienkompetenz ist präventiver
Jugendmedienschutz und nicht nur Aufgabe von Schulen, sondern des gesamten
Bildungswesens.
8. Bei Umsetzung der genannten Maßnahmen auf nationaler Ebene wirken Bund und
Länder gemäß ihren jeweiligen gesetzlichen Kompetenzen, insbesondere für den
Jugendmedienschutz, zusammen.
Begründung:
Ziel des Entschließungsantrags ist es, die körperliche und psychische Gesundheit von
Kindern und Jugendlichen zu schützen. Dabei muss eine Balance zwischen
Jugendmedienschutz und der sozialen, kulturellen und politischen Teilhabe junger Menschen
bei der Nutzung sozialer Medien gewahrt werden. Kinder und Jugendliche nutzen
digitale Angebote immer häufiger unbegleitet und laden Apps selbst herunter. WhatsApp,
Instagram und TikTok sind die von ihnen am häufigsten genutzten Apps. Es bedarf
gesetzlicher Leitplanken, um auf eine maßvolle und altersgerechte Nutzung sozialer
Medien durch Jugendliche (ab 14 Jahren) hinzuwirken. Kindern (unter 14 Jahren)
hingegen sollte zunächst genügend Zeit gegeben werden, um die nötige
Medienkompetenz zu erwerben, bevor sie in den sozialen Medien aktiv werden. Selbst Erwachsene
sind mit suchtverstärkenden Funktionen der Anbieter sozialer Medien konfrontiert und
verbringen zum Teil mehr Zeit als beabsichtigt in den Netzwerken.
Die Anbieter sozialer Medien sitzen in den USA oder China, ihr europäischer Hauptsitz
ist Dublin. Die nationale Gesetzgebung greift daher zu kurz. Es bedarf daher des
politischen und wirtschaftlichen Gewichts der EU, um die Anbieter sozialer Medien zur
Einhaltung des geltenden Rechts, insbesondere der Regelungen des
Jugendmedienschutzes, zu bewegen. Die Gesetzesinitiativen mehrerer EU-Mitgliedstaaten, die auf
eine Altersbegrenzung der Nutzung sozialer Medien abzielen, zeigen, dass
Handlungsbedarf auf europäischer Ebene besteht. Ein Flickenteppich an nationalen
Regelungen zur Altersbegrenzung ist für eine wirksame Durchsetzung des
Jugendmedienschutzes nicht günstig.
Mit den Verordnungen des Digital Services Act (DSA) und des Digital Markets Act hat
die EU im Jahr 2022 zwei wirkungsvolle Rechtsakte erlassen, um den
Verbraucherschutz bei der Nutzung digitaler Dienste voranzubringen. Im Jahr 2025 hat sie
Leitlinien zur Durchführung von Art. 28 DSA (Online-Schutz Minderjähriger) erlassen.
Leider reichen diese Regelungen jedoch nicht aus, um die Anbieter sozialer Medien für
die auf ihren Plattformen verbreiteten Inhalte oder suchtverstärkende Techniken
verantwortlich zu machen. Angesichts der Marktmacht der Anbieter sollten die
bestehenden Regelungen nachgeschärft werden.
Bei der Durchsetzung von Altersgrenzen bei der Nutzung sozialer Medien kommt den
Eltern und anderen Bezugspersonen eine zentrale Rolle zu. Gerade junge Eltern sind
internetaffin und in sozialen Medien unterwegs. Ihnen das besondere Schutzbedürfnis
ihrer Kinder gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Anbieter sozialer Medien
zu vermitteln, muss ein Schwerpunkt nationalen Anstrengungen zur Stärkung von
Medienkompetenz sein. Anwendungen/Apps zur Kontrolle des Internetverhaltens sind so
auszugestalten, dass ein wirksamer Schutz gewährleistet und ein Umgehen,
Manipulieren oder Deaktivieren ausgeschlossen wird. Klare gesetzliche Regelungen
einschließlich einer verbindlichen und wirksamen Altersüberprüfung sind als maßgebliche
Instrumente zur Stärkung der Verantwortung von Eltern und sonstigen
Bezugspersonen gegenüber Kindern und Jugendlichen anzusehen.
Drucksache 169/26- 3 -
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