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Entschließung des Bundesrates "Schutz von Kindern und Jugendlichen in den sozialen Medien stärken"

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 169/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Schutz von Kindern und Jugendlichen in den sozialen Medien stärken" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 169/26 24.03.26 Antrag der Länder Niedersachsen, Thüringen Entschließung des Bundesrates "Schutz von Kindern und Jugendlichen in den sozialen Medien stärken" Niedersächsischer Ministerpräsident Hannover, 24. März 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die Länder Niedersachsen und Thüringen haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Schutz von Kindern und Jugendlichen in den sozialen Medien stärken“ zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Olaf Lies Entschließung des Bundesrates „Schutz von Kindern und Jugendlichen in den sozialen Medien stärken“ Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Soziale Medien sind schon lange Teil der Lebensrealität von Kindern und Jugendlichen und wichtige soziale, kulturelle und politische Räume. Sie ermöglichen Teilhabe, Austausch, Zugang zu Informationen und erste Erfahrungen mit demokratischer Meinungsbildung und gesellschaftlichem Engagement. Auf diesem Wege erhalten junge Menschen jedoch auch Zugang zu Inhalten, die für sie ungeeignet oder sogar gefährlich sind. Grund dafür ist eine vielfach wirkungslose Altersüberprüfung, die nicht einmal die Einhaltung der in den Geschäftsbedingungen der Anbieter sozialer Medien festgelegten Altersgrenzen, geschweige denn der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenzen gewährleistet. 2. Vorrangiges Ziel der Anbieter sozialer Medien ist die möglichst lange Verweildauer von Nutzerinnen und Nutzern auf ihren Angeboten. Um dieses Ziel zu erreichen, setzen sie Algorithmen und KI-basierte Systeme ein, die bei der Nutzung laufend neue Angebote unterbreiten und sie so zum endlosen Scrollen verleiten. Insbesondere junge Menschen, die soziale Medien unbegleitet nutzen, sind diesen Mechanismen schutzlos ausgeliefert. Auf diese Weise nehmen die Anbieter sozialer Medien in Kauf, dass die körperliche und psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen durch den grenzenlosen Konsum der vorgeschlagenen Medieninhalte gefährdet wird. 3. Darüber hinaus sind die Anbieter sozialer Medien bestrebt, die Aufmerksamkeit ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch algorithmisch verstärkte Polarisierung und Skandalisierung zu binden. Die dabei verwendeten Mechanismen führen insbesondere dazu, dass der Ursprung von Inhalten verborgen oder ihre Reichweite künstlich erhöht wird. Auf diese Weise wird Nutzerinnen und Nutzern eine Bedeutung vorgetäuscht, die nicht der Realität entspricht. Dies wirkt manipulierend oder kann zu Manipulationen durch Dritte, etwa für Desinformation, ausgenutzt werden (Coordinated Inauthentic Behaviour). Dies gefährdet zunehmend demokratische Prozesse in Deutschland und Europa. 4. Die Anbieter sozialer Medien agieren weltweit. Der Bundesrat begrüßt deshalb die Einrichtung der Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ und bitten die Bundesregierung, dass deren Ergebnisse von Bund und Ländern gemeinsam ausgewertet werden, um hieraus eng abgestimmt Handlungsoptionen zu erarbeiten. Nationale Regelungen allein reichen jedoch nicht aus. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei der EU-Kommission für eine europäische Regelung einer Altersgrenze für die Nutzung sozialer Medien einzusetzen. Dabei spricht sich der Bundesrat dafür aus, die Nutzung sozialer Medien erst ab 14 Jahren zuzulassen. Jugendliche bis 16 Jahre sollen soziale Medien nur in einer altersangepassten Version nutzen dürfen, die auf algorithmisch oder KI- gesteuerte Empfehlungen und suchtverstärkende Funktionen verzichtet. Für Jugendliche ab 16 Jahren und auch Volljährige sollen diese Empfehlungssysteme standardmäßig deaktiviert sein und nur auf Veranlassung der nutzenden Person aktivierbar sein (Opt-in). 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, sich bei der EU-Kommission für eine europaweite wirksame und verpflichtende Altersüberprüfung bei der Nutzung sozialer Medien einzusetzen. Die Anbieter sozialer Medien sind zu verpflichten, die EUDI-Wallet zur Altersüberprüfung einzusetzen, sobald diese zur Verfügung steht und ihre Angebote zur Nutzung in der EU bestimmt sind. 6. Primär tragen die Plattformen die Verantwortung, eine für Minderjährige sichere Umgebung zu schaffen. Im Rahmen von „safety by design“ Grundsätzen müssen nicht nur die suchtverstärkenden Funktionen wie „unendliches scrollen“ und Push- Nachrichten deaktiviert werden, sondern auch die Kontaktmöglichkeiten von Fremden. Eine Freizeichnung von Anbietern sozialer Medien von jeder Verantwortung für die auf ihren Plattformen eingestellten Inhalte und eingesetzten Funktionen ist nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr gilt es, Verantwortung und Transparenz zu stärken. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei der EU-Kommission eine Überprüfung der Art. 6 und 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) zu veranlassen. Diese Vorschriften verhindern auch nationale Regelungen, die die Anbieter von sozialen Medien stärker in die Verantwortung für die auf ihren Plattformen verbreiteten Inhalte nehmen sollen. In diesem Zusammenhang regt der Bundesrat auch eine Überprüfung des Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG an. Maßnahmen des Jugendmedienschutzes müssen dem Marktortprinzip folgen. 7. Eltern sind – auch hinsichtlich ihres Mediennutzungsverhaltens – Vorbilder für ihre Kinder. Der Bundesrat setzt sich daher für die Stärkung von Medienkompetenz von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nach dem Prinzip des lebenslangen Lernens ein. Die Vermittlung von Medienkompetenz ist präventiver Jugendmedienschutz und nicht nur Aufgabe von Schulen, sondern des gesamten Bildungswesens. 8. Bei Umsetzung der genannten Maßnahmen auf nationaler Ebene wirken Bund und Länder gemäß ihren jeweiligen gesetzlichen Kompetenzen, insbesondere für den Jugendmedienschutz, zusammen. Begründung: Ziel des Entschließungsantrags ist es, die körperliche und psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Dabei muss eine Balance zwischen Jugendmedienschutz und der sozialen, kulturellen und politischen Teilhabe junger Menschen bei der Nutzung sozialer Medien gewahrt werden. Kinder und Jugendliche nutzen digitale Angebote immer häufiger unbegleitet und laden Apps selbst herunter. WhatsApp, Instagram und TikTok sind die von ihnen am häufigsten genutzten Apps. Es bedarf gesetzlicher Leitplanken, um auf eine maßvolle und altersgerechte Nutzung sozialer Medien durch Jugendliche (ab 14 Jahren) hinzuwirken. Kindern (unter 14 Jahren) hingegen sollte zunächst genügend Zeit gegeben werden, um die nötige Medienkompetenz zu erwerben, bevor sie in den sozialen Medien aktiv werden. Selbst Erwachsene sind mit suchtverstärkenden Funktionen der Anbieter sozialer Medien konfrontiert und verbringen zum Teil mehr Zeit als beabsichtigt in den Netzwerken. Die Anbieter sozialer Medien sitzen in den USA oder China, ihr europäischer Hauptsitz ist Dublin. Die nationale Gesetzgebung greift daher zu kurz. Es bedarf daher des politischen und wirtschaftlichen Gewichts der EU, um die Anbieter sozialer Medien zur Einhaltung des geltenden Rechts, insbesondere der Regelungen des Jugendmedienschutzes, zu bewegen. Die Gesetzesinitiativen mehrerer EU-Mitgliedstaaten, die auf eine Altersbegrenzung der Nutzung sozialer Medien abzielen, zeigen, dass Handlungsbedarf auf europäischer Ebene besteht. Ein Flickenteppich an nationalen Regelungen zur Altersbegrenzung ist für eine wirksame Durchsetzung des Jugendmedienschutzes nicht günstig. Mit den Verordnungen des Digital Services Act (DSA) und des Digital Markets Act hat die EU im Jahr 2022 zwei wirkungsvolle Rechtsakte erlassen, um den Verbraucherschutz bei der Nutzung digitaler Dienste voranzubringen. Im Jahr 2025 hat sie Leitlinien zur Durchführung von Art. 28 DSA (Online-Schutz Minderjähriger) erlassen. Leider reichen diese Regelungen jedoch nicht aus, um die Anbieter sozialer Medien für die auf ihren Plattformen verbreiteten Inhalte oder suchtverstärkende Techniken verantwortlich zu machen. Angesichts der Marktmacht der Anbieter sollten die bestehenden Regelungen nachgeschärft werden. Bei der Durchsetzung von Altersgrenzen bei der Nutzung sozialer Medien kommt den Eltern und anderen Bezugspersonen eine zentrale Rolle zu. Gerade junge Eltern sind internetaffin und in sozialen Medien unterwegs. Ihnen das besondere Schutzbedürfnis ihrer Kinder gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Anbieter sozialer Medien zu vermitteln, muss ein Schwerpunkt nationalen Anstrengungen zur Stärkung von Medienkompetenz sein. Anwendungen/Apps zur Kontrolle des Internetverhaltens sind so auszugestalten, dass ein wirksamer Schutz gewährleistet und ein Umgehen, Manipulieren oder Deaktivieren ausgeschlossen wird. Klare gesetzliche Regelungen einschließlich einer verbindlichen und wirksamen Altersüberprüfung sind als maßgebliche Instrumente zur Stärkung der Verantwortung von Eltern und sonstigen Bezugspersonen gegenüber Kindern und Jugendlichen anzusehen. Drucksache 169/26- 3 -

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