Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im Internet (EU KIDS ACT)
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im Internet (EU KIDS ACT)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 567/26
28.09.26
EU - FSFJ - In - K - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im
Internet (EU KIDS ACT)
COM(2026) 681 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 96/21 = AE-Nr. 210064;
Drucksache 488/21 = AE-Nr. 210468;
AE-Nr. 260887
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 17.9.2026
COM(2026) 681 final
2026/0286 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im
Internet (EU KIDS ACT)
{SWD(2026) 681 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Nur die Hälfte der Kinder im Alter von 9 bis 16 Jahren in Europa gibt an, sich online sicher
zu fühlen. Die Risiken, denen Minderjährige online ausgesetzt sind, sind real und dringend
und führen zu Auswirkungen auf deren Gesundheit, Entwicklung und Wohlergehen, z. B.
weniger körperliche Aktivität, höheres Risiko von Kurzsichtigkeit, weniger Schlaf,
Depressionen und Angststörungen, geringes Selbstwertgefühl, negative Auswirkungen auf
das Lernen und die kognitive Entwicklung, Essstörungen, Empathieverlust, Einsamkeit und
Suchtverhalten. Minderjährige sind online auch dem Risiko von Cybermobbing, sexuellem
Missbrauch und Grooming ausgesetzt.
Der Jugendschutz in der Online-Welt ist ein vorrangiges Anliegen für die Kommission. In
ihrer Rede zur Lage der Union 2025 hatte Kommissionspräsidentin von der Leyen
angekündigt, dass sie einen Sonderausschuss aus Sachverständigen einberufen werde, der sie
in Bezug auf das ideale Vorgehen Europas im Hinblick auf die Online-Sicherheit von Kindern
beraten sollte. Der Prozess, an dem ein breites Spektrum von Sachverständigen aus
verschiedenen Bereichen sowie Vertreter der Industrie, der Elternschaft und der Jugend
beteiligt waren, fand in der ersten Jahreshälfte 2026 statt; im Juli legten die Ko-Vorsitzenden
des Sonderausschusses der Präsidentin ihre Empfehlungen vor. In den Empfehlungen wird ein
klarer Weg zur Verbesserung der Online-Sicherheit von Minderjährigen und zur
Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts aufgezeigt. Insbesondere werden darin
eine EU-weite Zugangsbeschränkung, harmonisierte Regeln für die inhärente Sicherheit
(„Safety-by-design“) sowie datenschutzgerechte Systeme zur Altersfeststellung empfohlen.
Außerdem wird empfohlen, nicht nur Social-Media-Plattformen, sondern auch andere digitale
Dienste wie App-Stores, KI-Begleiter und bestimmte Videospiele und Video-Sharing-
Plattform-Dienste mit riskanten Merkmalen einzubeziehen.
Im Oktober 2025 wurde in der von 25 Mitgliedstaaten unterzeichneten Erklärung von Jütland
eine Altersüberprüfung und ein sichereres Online-Umfeld für Minderjährige gefordert. In
seinen Schlussfolgerungen vom März 2026 und vom Oktober 2025 betonte der Europäische
Rat ferner, wie wichtig es ist, Minderjährige online zu schützen, z. B. auch durch ein
„digitales Volljährigkeitsalter“. In seinem Bericht vom November 2025 über den Schutz von
Minderjährigen im Internet forderte das Europäische Parlament eine einheitliche europäische
digitale Altersgrenze von 16 Jahren für den Zugang zu sozialen Medien, Video-Sharing-
Plattform-Diensten und KI-Begleitern, es sei denn, Eltern oder Erziehungsberechtigte
erlauben ihren Kindern etwas anderes. Es forderte darüber hinaus eine einheitliche
europäische digitale Altersgrenze von 13 Jahren, unterhalb derer Minderjährige keinen
Zugang zu Online-Plattformen im Bereich der sozialen Medien haben dürfen. Das
Europäische Parlament erkannte auch die Notwendigkeit zusätzlicher Rechtsvorschriften über
altersgerechte Gestaltung und inhärente Sicherheit an. Darüber hinaus forderte es einen
europäischen Ansatz für die Altersfeststellung, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
In der gesamten Europäischen Union erörtern oder schlagen die Mitgliedstaaten nationale
Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Online-Sicherheit Minderjähriger vor. Italien,
Frankreich, Norwegen, Griechenland, Österreich, Polen und Belgien haben 2025 und 2026
ihre Entwürfe von Rechtsvorschriften mitgeteilt, mit denen der Zugang zu bestimmten
digitalen Diensten für Minderjährige unter einem bestimmten Alter beschränkt werden soll.
Norwegen hat im Mai 2026 ebenfalls seine Rechtsvorschriften mitgeteilt. In fast allen anderen
Mitgliedstaaten finden Konsultationen statt, es werden Entwürfe in den nationalen
Parlamenten erörtert oder wurden von den Regierungen angekündigt. Die vorgeschlagenen
nationalen Gesetzesentwürfe unterscheiden sich in Bezug auf den Anwendungsbereich, die
Altersgrenzen und die Arten der auferlegten Beschränkungen, was die Gefahr einer
Fragmentierung des Binnenmarkts birgt, die Rechtssicherheit verringert, die
Befolgungskosten erhöht und gleichzeitig zu einem uneinheitlichen Schutzniveau für
Minderjährige in der Europäischen Union führt.
Die Online-Welt in ihrer aktuellen Form ist nicht auf Minderjährige ausgerichtet. Zwar gibt es
bereits Gesetze, die ein sichereres Online-Umfeld schaffen sollen, aber keine einzige
Rechtsvorschrift, die bei der Sicherheit von Kindern und deren Handlungskompetenz ansetzt.
Aufbauend auf den wichtigsten Grundsätzen der Verordnung (EU) 2022/2065 und der
Verordnung (EU) 2024/1689 zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, Minderjährige vor
riskanten digitalen Diensten und KI-Systemen zu schützen, den digitalen Binnenmarkt
aufrechtzuerhalten und einen kohärenten Rechts- und Durchsetzungsrahmen für den Schutz
Minderjähriger im Internet zu gewährleisten.
Der Vorschlag trägt den Risiken Rechnung, denen Minderjährige bei der Nutzung bestimmter
Online-Dienste sozialer Netzwerke und auf Video-Sharing-Plattformen ausgesetzt sind, und
schränkt daher die eigenständige Kontoerstellung von Kindern unter 15 Jahren auf diesen
spezifischen Plattformen ein. Durch die Einführung einer einheitlichen Altersgrenze in der
gesamten Europäischen Union werden unterschiedliche nationale Vorschriften harmonisiert
und Hindernisse für die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts beseitigt; gleichzeitig
werden Rechtssicherheit und ein einheitliches Schutzniveau für alle Kinder in der
Europäischen Union sichergestellt. Ergänzt wird dies durch Vorschriften, die die Rolle der
Eltern und gesetzlichen Erziehungsberechtigten bei der Unterstützung der sicheren
Entwicklung von Minderjährigen anerkennen und es ihnen freistellen, Konten mit begrenzten
Funktionen für Minderjährige ab 13 Jahren einzurichten, sowie durch Vorschriften zur
Schaffung eines Umfelds aus sicheren Diensten und Systemen für sehr kleine Kinder unter
strenger elterlicher Aufsicht, das ihrer Entwicklung Rechnung trägt. Im Einklang mit dem von
den Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses für die Online-Sicherheit von Kindern
empfohlenen Ansatz in Bezug auf ihre Entwicklung sollten Minderjährige unter 13 Jahren
keinen Zugang zu schädlichen Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-
Plattform-Diensten haben.
Der Vorschlag enthält klare Anforderungen an die inhärente Sicherheit für Online-Dienste
sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, Online-Spiele, KI-Begleiter und
allgemeine dialogbasierte Chatbots sowie Geschäfte für Software-Anwendungen. Aufbauend
auf den Empfehlungen der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses werden diese
Anforderungen harmonisiert und ausgeweitet, um Rechtssicherheit im gesamten digitalen
Binnenmarkt und ein hohes Schutzniveau für Minderjährige im gesamten digitalen Umfeld zu
gewährleisten, wobei berücksichtigt wird, dass sich die Geschäftsmodelle in diesem
dynamischen Bereich ständig ändern und Schlupflöcher vermieden werden müssen.
Zur Unterstützung des hinausgezögerten Zugangs und der Umsetzung der Anforderungen an
die inhärente Sicherheit sieht der Vorschlag einen klaren Rahmen für die Altersfeststellung
mit eindeutigen Kriterien und Schutzvorkehrungen für die Nutzung und den Einsatz der
betreffenden Systeme vor. Indem er die Anforderungen an die Nutzung von Methoden der
Altersfeststellung festschreibt, gewährleistet der Vorschlag, dass deren Nutzung
verhältnismäßig, wirksam, zuverlässig und unter Wahrung der Privatsphäre erfolgt. Er sieht
auch gemeinsame Kriterien für die Altersfeststellung vor, um das Funktionieren des
Binnenmarkts sicherzustellen.
Eine rasche, wirksame und robuste Durchsetzung ist für den Online-Schutz Minderjähriger
und das Funktionieren des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung. Mit dem Vorschlag
wird daher ein Durchsetzungsrahmen geschaffen, der sich auf bestehende
Durchsetzungsstrukturen stützt und gleichzeitig ein beschleunigtes Durchsetzungsverfahren
vorsieht.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag baut auf dem bestehenden Rechtsrahmen für den Schutz Minderjähriger im
Internet auf und gewährleistet das Funktionieren des Binnenmarkts. Aufbauend auf der
Verordnung (EU) 2022/2065 und der Verordnung (EU) 2024/1689 sorgt er für Kontinuität
und Kohärenz mit dem EU-Rechtsrahmen für digitale Dienste und KI-Systeme und enthält
gleichzeitig spezifische Anforderungen für den Online-Schutz Minderjähriger, wobei deren
sich entwickelnde Fähigkeiten, Sicherheit und Handlungskompetenz als Ausgangspunkt
berücksichtigt werden.
Die vorgeschlagene Verordnung lässt das Gesetz über digitale Dienste unberührt und baut auf
den darin festgelegten Bestimmungen auf, insbesondere auf Artikel 28 über die Verpflichtung
bestimmter Anbieter von Online-Plattformen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein
hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten. Mit
dem vorgeschlagenen Instrument und insbesondere den Bestimmungen über die inhärente
Sicherheit werden die Spezifikationen, die die Kommission bereits in die Leitlinien zum
Schutz von Minderjährigen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 aufgenommen hatte, in
„hartes Recht“ überführt. Dabei werden die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2022/2065
festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Anforderungen an die inhärente Sicherheit und
die Altersfeststellung weiter ausgeführt. Daher bleiben laufende Verfahren im
Zusammenhang mit den sich aus der Verordnung (EU) 2022/2065 ergebenden
Verpflichtungen, insbesondere des Artikels 28, unberührt. Die vorgeschlagene Verordnung
lässt auch die Verordnung (EU) 2024/1689 unberührt bzw. baut auf dem mit ihr geschaffenen
Rahmen, insbesondere den umfassenden risikobasierten Vorschriften, auf. Die
vorgeschlagene Verordnung lässt die bereits in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten
Verbote und sonstigen Pflichten und Anforderungen für KI-Systeme und KI-Modelle mit
allgemeinem Verwendungszweck unberührt bzw. ergänzt diese.
Die Strategie für ein besseres Internet für Kinder („Better Internet for Kids“, BIK+)
unterstützt die Umsetzung dieses Rechtsrahmens und insbesondere der Verordnung
(EU) 2022/2065. Im Rahmen von BIK+ bietet das von der EU kofinanzierte Netz von Safer-
Internet-Zentren Schulungen, Helplines und Hotlines an und führt
Sensibilisierungsmaßnahmen durch. Sie befragen Kinder und Jugendliche regelmäßig zu
ihren Bedürfnissen und Ansichten im Hinblick auf die Online-Sicherheit. Im Februar 2026
nahm die Kommission den Aktionsplan gegen Cybermobbing an, um Cybermobbing zu
verhindern, das Bewusstsein dafür zu schärfen, die Meldung von Vorfällen zu erleichtern und
sicherzustellen, dass Opfer angemessene Unterstützung erhalten. Der Vorschlag steht im
Einklang mit diesen nichtlegislativen Maßnahmen und baut darauf auf, damit Kinder in
Europa die bestmögliche Unterstützung bei der Nutzung der Online-Welt bekommen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein horizontaler Rahmen für den Online-Schutz
Minderjähriger eingeführt. Diese Verordnung lässt die Vorschriften sonstiger Rechtsakte der
Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten im
Binnenmarkt regeln, insbesondere die Vorschriften über audiovisuelle Mediendienste,
Verbraucherschutz und Produktsicherheit sowie den Schutz personenbezogener Daten.
Der Vorschlag wird durch weitere Maßnahmen ergänzt, die vollständig mit dieser
Verordnung im Einklang stehen, einschließlich der laufenden Evaluierung und
bevorstehenden Überprüfung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die sich
zusätzlich mit dem Schutz Minderjähriger als Zuschauer befassen und sicherstellen sollen,
dass sie beim Anschauen audiovisueller Inhalte ausreichend geschützt sind. Angesichts neuer
Bedrohungen und Risiken muss im Rahmen der Überprüfung untersucht werden, ob eine
weitere Präzisierung des Begriffs „schädliche audiovisuelle Inhalte“ erforderlich ist und
welche Maßnahmen benötigt werden, damit sichergestellt werden kann, dass Minderjährige
nicht mit solchen Inhalten in Berührung kommen.
Darüber hinaus zielt der anstehende Rechtsakt über digitale Fairness darauf ab, das
Verbraucherschutzrecht in voller Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dieser
Verordnung zu stärken und so zu gestalten, dass es auch für das digitale Umfeld geeignet ist.
Das Verbraucherrecht spielt eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass
Verbraucher, einschließlich Kinder in ihrer Rolle als Verbraucher, keinen unlauteren oder
irreführenden Praktiken ausgesetzt sind. Insbesondere in der Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken werden Kinder als schutzbedürftige Verbraucher anerkannt, die einen
verstärkten Schutz benötigen; sie verbietet auch, dass Werbung eine direkten Aufforderung an
Kinder enthält, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene
zu überreden, die betreffenden Produkte für sie zu kaufen. Darüber hinaus wird im Rahmen
der Überarbeitung des bestehenden Verbraucherschutzrechts auch die Verordnung über die
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Verordnung) überarbeitet, um das den
nationalen Behörden zur Verfügung stehende System zur Koordinierung der Durchsetzung zu
stärken und der Kommission in bestimmten Fällen direkte Ermittlungs- und
Durchsetzungsbefugnisse zu übertragen.
Darüber hinaus stärken die jüngsten Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 zum
Verbot von KI-Systemen, die Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern erzeugen,
die anstehende Verabschiedung der Verordnung für die Prävention und Bekämpfung des
sexuellen Missbrauchs von Kindern in Verbindung mit der kürzlich angenommenen
Neufassung der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern den EU-
Rahmen gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, sowohl online
als auch offline. Sie werden die Prävention und Ermittlung sowie die Unterstützung der Opfer
verbessern.
Der Vorschlag steht außerdem im Einklang mit bzw. unterstützt bestehende oder geplante
Initiativen, mit denen Minderjährige besser befähigt und unterstützt werden sollen und ihr
Wohlergehen im Online-Umfeld sichergestellt werden soll, z. B. die EU-
Kinderrechtsstrategie8, die Empfehlung der Kommission zur Entwicklung und Stärkung
integrierter Kinderschutzsysteme im Interesse des Kindeswohls9, den Aktionsplan für digitale
Bildung (2021-2027)12 sowie den anstehenden Fahrplan für die Zukunft der digitalen Bildung
und Kompetenzen bis 2030.
Die Online-Sicherheit von Kindern ist eine globale Herausforderung, die internationale
Zusammenarbeit erfordert. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Außenpolitik der Union,
einschließlich der Internationalen Digitalstrategie (2025), mit der die EU ihre
Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene ausweitet und vertieft.
Mit dem Vorschlag werden die Rechtsvorschriften EU-weit harmonisiert, was die
Wirksamkeit der externen Zusammenarbeit der EU und ihren globalen Einfluss auf die
Online-Sicherheit von Kindern erhöhen wird.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, der die Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung des
Funktionierens des Binnenmarkts vorsieht. Mit diesem Vorschlag soll eine Angleichung der
Vorschriften erfolgen mit dem Ziel, das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und
gemäß Artikel 114 Absatz 3 ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von
Kindern in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, unter Berücksichtigung neuer
technologischer Entwicklungen.
Hauptziel dieses Vorschlags ist die Einführung harmonisierter Bestimmungen zum Schutz
Minderjähriger online. Da die Mitgliedstaaten neue Maßnahmen zur Beschränkung des
Zugangs zu bestimmten Online-Plattformen erörtern oder annehmen, die für Kinder unter
einem bestimmten Alter als riskant gelten, besteht die Gefahr, dass der EU-Markt zunehmend
fragmentiert wird. Mit diesem Vorschlag soll daher das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts gewährleistet werden, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von
grenzüberschreitenden Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-
Diensten, Geschäften für Software-Anwendungen, KI-Begleitern und allgemeinen
dialogbasierten Chatbots sowie Online-Spielen. Ein solcher harmonisierter Ansatz
gewährleistet auch ein einheitlich hohes Schutzniveau für Minderjährige in der gesamten EU.
Darüber hinaus präzisiert und ergänzt dieser Vorschlag die einschlägigen Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf den Schutz Minderjähriger und ergänzt die
Verordnung (EU) 2024/1689 in Bezug auf kinderspezifische Sicherheitsanforderungen für KI-
Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots. Da sowohl die Verordnung
(EU) 2022/2065 als auch die Verordnung (EU) 2024/1689 Artikel 114 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union als Rechtsgrundlage haben, folgt dieser Vorschlag
demselben Ansatz.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Angesichts der Tatsache, dass digitale Dienste und KI-Systeme naturgemäß
grenzüberschreitend sind, behindern die oben genannten gesetzgeberischen Bemühungen auf
nationaler Ebene für einen hinausgezögerten Zugang von Minderjährigen die
grenzüberschreitende Bereitstellung digitaler Dienste und Systeme, führen zu
Rechtsunsicherheit und Hindernissen für die Verwirklichung des Binnenmarkts, hohen
Befolgungskosten und einem uneinheitlichen Schutzniveau für Minderjährige in ganz Europa.
Auch die möglichen Folgen des Ausbleibens sofortiger Maßnahmen erfordern dringendes
Handeln. Die Mitgliedstaaten erlassen bereits ihre eigenen Rechtsvorschriften. In den Jahren
2025 und 2026 gingen mehrere TRIS-Meldungen (Italien, Frankreich, Norwegen,
Griechenland, Polen, Österreich, Belgien) zu Altersbeschränkungen für bestimmte Arten
digitaler Dienste ein. In fast allen anderen Mitgliedstaaten finden Konsultationen statt, es
werden Entwürfe in den nationalen Parlamenten erörtert oder wurden von den Regierungen
angekündigt. Die nationalen Rechtsvorschriften unterscheiden sich in Bezug auf den
Anwendungsbereich, die Altersgrenzen und die Art der auferlegten Beschränkungen. Sie
schlagen unterschiedliche Definitionen oder Kriterien für die Arten digitaler Dienste vor, zu
denen der Zugang beschränkt werden soll, sowie unterschiedliche Altersgrenzen (zwischen 13
und 16 Jahren), die letztlich von der Einwilligung der Eltern abhängen. Einige der nationalen
Rechtsvorschriften, die derzeit erörtert werden, enthalten zusätzliche Verpflichtungen in
Bezug auf die inhärente Sicherheit. Die Vielzahl nationaler Rechtsvorschriften mit
unterschiedlichen rechtlichen Verpflichtungen birgt die erhebliche Gefahr, dass der
Binnenmarkt fragmentiert und die Rechtssicherheit verringert wird, dass die
Befolgungskosten für Anbieter digitaler Dienste sich erhöhen und gleichzeitig ein
uneinheitliches Schutzniveau für Minderjährige in der Europäischen Union entsteht.
Die Vorschriften zum Schutz Minderjähriger und zur Schaffung eines sicheren Online-
Umfelds für Minderjährige sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um
Vorhersehbarkeit und Sicherheit zu schaffen, die Befolgungskosten in ganz Europa zu senken
und sicherzustellen, dass alle Minderjährigen unabhängig von ihrem Wohnort ein hohes Maß
an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz im Internet genießen.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag zielt darauf ab, einen starken und kohärenten Rahmen für den Schutz
Minderjähriger im Internet zu gewährleisten. Dies geschieht durch die Einführung einer EU-
weiten Zugangsbeschränkung zu „sozialen Medien+“ für unter 13-Jährige. Der Ansatz
ermöglicht die Einrichtung von Elternkonten für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren. Er sieht
einen harmonisierten Zugang zu sicheren sozialen Netzwerken und Video-Sharing-Plattform-
Diensten ab 15 Jahren in Verbindung mit klaren Verpflichtungen in Bezug auf inhärente
Sicherheit und klaren Anforderungen und Kriterien für die Nutzung von
Altersfeststellungssystemen vor.
Ausgangspunkt des Vorschlags ist der Bericht der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses
für die Online-Sicherheit von Kindern, in dem die Risiken, denen Minderjährige im Internet
ausgesetzt sind, klar dargelegt werden. Vor diesem Hintergrund wird ein Rahmen geschaffen,
mit dem die Risiken bei der Nutzung der im Bericht genannten Dienste angegangen werden,
ohne dass die Grundrechte unverhältnismäßig beeinträchtigt würden (siehe Abschnitt unten).
Durch zwei zentrale Vorgaben des Vorschlags wird die Verordnung auf das beschränkt, was
zum Erreichen ihrer Ziele unbedingt erforderlich ist. Insbesondere enthält der Vorschlag
Verpflichtungen für verschiedene Arten digitaler Dienste und Systeme, je nach Art des
Dienstes oder Systems, um sicherzustellen, dass sie zielgerichtet und verhältnismäßig sind.
Mit diesem Ansatz werden die festgestellten Probleme angegangen, ohne die Anbieter, die
von diesen Problemen nicht betroffen sind, unnötig zu belasten. Die materiellen
Verpflichtungen beschränken sich auf Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-
Plattform-Dienste, Online-Spiele und Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen.
Nach einem koregulatorischen Ansatz bauen sie auf Koregulierungsinitiativen für die in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Dienste auf, auch in Bezug auf Geschäfte
für Software-Anwendungen und Online-Spiele. In Bezug auf KI-Systeme beschränkt sich der
Vorschlag auf KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots, die schwerwiegende
Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit und das Wohlergehen von Minderjährigen
darstellen können und die nicht unter die Anforderungen an die inhärente Sicherheit gemäß
der Verordnung (EU) 2024/1689 fallen, die speziell darauf abzielen, diese Risiken für
Minderjährige auszuräumen.
Gleichzeitig sind Klein- und Kleinstunternehmen nicht von dieser Verordnung ausgenommen,
da auch sie Minderjährigen Schaden zufügen können. Es würde dem Ziel dieses Vorschlags
zuwiderlaufen, sie vom Anwendungsbereich auszunehmen.
Nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte Bildungs- und
Forschungsverzeichnisse, Dienste und Systeme, die für rein pädagogische Zwecke konzipiert
sind und in Bildungseinrichtungen oder -organisationen betrieben werden, quelloffene
Plattformen für die Entwicklung und gemeinsame Nutzung von Software, es sei denn, die
Plattform selbst stellt ein KI-System dar, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung
und der Verordnung (EU) 2024/1689 fällt, Dienste und Systeme, die speziell für den
alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und
betrieben werden, sowie Dienste und Systeme, die von Behörden konzipiert, entwickelt und
betrieben werden und für die ausschließliche Nutzung durch diese Behörden oder in deren
Auftrag bestimmt sind, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, da es unwahrscheinlich
ist, dass sie Minderjährigen Schaden zufügen.
Flankiert von Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und koregulatorischen
Maßnahmen soll dieser Vorschlag durch die Schaffung eines klaren Rahmens zu mehr
Rechtssicherheit, einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts und einem höheren
Vertrauensniveau führen.
• Wahl des Instruments
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt dem Gesetzgeber
die Möglichkeit, Verordnungen und Richtlinien zu erlassen.
Die Kommission hat beschlossen, einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen, um ein
einheitliches Schutzniveau für Minderjährige in der gesamten Union zu gewährleisten und
Unterschiede zu vermeiden, die die freie Bereitstellung der betreffenden Dienste und Systeme
im Binnenmarkt behindern. Dies ist notwendig, um sowohl den Wirtschaftsteilnehmern als
auch Kindern und ihren Eltern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag ergibt sich aus den Empfehlungen der Ko-Vorsitzenden des
Sonderausschusses für die Online-Sicherheit von Kindern. Der Sonderausschuss für die
Online-Sicherheit von Kindern untersuchte in einem unabhängigen Verfahren die Risiken und
Chancen, die digitale Dienste Kindern bieten, sowie den bestehenden Rechtsrahmen und seine
Lücken. Er erhob umfangreiche Daten und bündelte umfassende Fachkenntnisse. In diesem
unabhängigen Verfahren kamen Fachleute aus der gesamten Europäischen Union aus
verschiedenen Bereichen – darunter Gesundheit, Kinderpsychologie und -psychiatrie,
Informatik, digitale Technologien und Medien, Sozialwissenschaften und Kinderrechte –
zusammen. An dem Treffen nahmen auch Vertreter von Jugendgruppen, Elterngruppen und
Kinderrechtsorganisationen teil. Im Laufe des Verfahrens brachten auch weitere
Interessenträger Beiträge ein, z. B. das OHCHR, spezialisierte Denkfabriken, Vertreter der
Industrie sowie der Europäische Datenschutzausschuss.
Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde auch die Jugend konsultiert. Der Jugendbeirat
der Präsidentin erörterte auf seiner Sitzung im Dezember 2026 die Sicherheit und das
Wohlergehen von Kindern im Internet und brachte die Ansichten von Kindern aus allen
27 EU-Mitgliedstaaten zusammen. In diesem Gremium kommen mehr als 30 Jugendvertreter
zusammen: je ein Vertreter aus dem nationalen Jugendrat jedes Mitgliedstaats, ein Vertreter
des Europäischen Jugendforums sowie Beobachter aus den Kandidatenländern und
potenziellen Kandidaten für den EU-Beitritt. Im Dezember 2025 erörterte das Forum
„Sichereres Internet“, an dem mehr als 200 Kinder, junge Menschen sowie Vertreter der
Zivilgesellschaft, der Industrie und nationaler Behörden teilnahmen, das Thema „Why age
matters: Protecting and empowering youth in the digital age“ (Warum das Alter zählt: Schutz
und Stärkung der Jugend im digitalen Zeitalter). Auch die Botschafter der Initiative „Better
Internet for Kids“ (BIK) und Vertreter der Plattformen für die Beteiligung von Kindern waren
aktiv an der Arbeit des Sonderausschusses beteiligt. In allen Gruppen betonten die
Jugendvertreter die Verantwortung der Anbieter für die Bereitstellung sicherer und
altersgerechter digitaler Dienste. Sie betonten die Notwendigkeit von Anforderungen an die
inhärente Sicherheit, einschließlich altersgerechter Standardeinstellungen,
Empfehlungssysteme und Schnittstellengestaltung.
Der Konsultationsprozess wird durch die umfassendere Einbeziehung weiterer
Interessenträger im Bereich der Online-Sicherheit von Kindern durch die Kommission
ergänzt. Dazu gehören Konsultationsprozesse im Zusammenhang mit der Umsetzung und
Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste sowie mit der Strategie „Better Internet for
Kids“, ihrem Netz von Safer-Internet-Zentren und den BIK-Jugendbotschaftern. Anlässlich
der Annahme der Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen gemäß der Verordnung
(EU) 2022/2065 lieferte ein breites Spektrum von Interessenträgern aus Forschung,
Zivilgesellschaft, Industrie und Behörden im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme
(2024), zu der mehr als 170 Rückmeldungen eingingen, sowie einer öffentlichen Konsultation
(2025) mit mehr als 300 Beiträgen detaillierte Informationen über bewährte Verfahren und
Maßnahmen für Online-Plattformen zur Gestaltung eines sicheren Online-Umfelds für
Kinder. Die Mehrheit der Befragten befürwortete die mit den Leitlinien eingeführten
Maßnahmen, die im vorliegenden Vorschlag weitgehend kodifiziert werden. Sie forderten
ferner mehr Klarheit bezüglich der Rechtsnatur der Leitlinien und der Situationen, in denen
Altersüberprüfung und Altersschätzung angemessen sind.
Im März und April 2026 führte die Kommission eine Eurobarometer-Umfrage zu den
Auswirkungen übermäßiger Bildschirmzeit und sozialer Medien auf die psychische
Gesundheit junger Menschen durch, bei der Daten von mehr als 26 000 13- bis 18-Jährigen
und mehr als 12 000 Eltern in allen 27 Mitgliedstaaten erhoben wurden. Die Ergebnisse
zeigen, dass die Bildschirmzeit ein großer Teil des täglichen Lebens von Jugendlichen ist, der
erheblichen Risiken mit sich bringt, da neun von zehn Jugendlichen in den letzten drei
Monaten mindestens einmal mit schädlichen oder belastenden Online-Inhalten in Berührung
gekommen sind; außerdem gibt es Anlass zu Bedenken in Bezug auf die Beeinträchtigung
zwischenmenschlicher Beziehungen und Cybermobbing. 54 % der Eltern und 45 % der 13-
bis 18-Jährigen halten einen hinausgezögerten Zugang für eine wirksame Lösung, und 47 %
der Eltern und 48 % der Jugendlichen fordern eine bessere Umsetzung der bestehenden
Vorschriften durch digitale Dienste.
Darüber hinaus informieren das Europäischen Gremium für digitale Dienste und die
nationalen Koordinatoren für digitale Dienste, die für die Beaufsichtigung der kleineren
Online-Plattformen und dafür zuständig sind, dass diese ein sicheres Umfeld für
Minderjährige darstellen und die diesen Bereich vor Ort genau überwachen, die Kommission
kontinuierlich über zusätzliche Erkenntnisquellen.
Zusätzliche Konsultationsverfahren wurden außerdem im Rahmen thematisch verwandter
europäischer Initiativen wie dem Rechtsakt über digitale Fairness und der Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste durchgeführt. Die Konsultation und die Aufforderung zur
Stellungnahme zum Rechtsakt über digitale Fairness begann am 17. Juli 2025; zwölf Wochen
lang wurden umfassende Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern, Behörden und
anderen Interessenträgern eingeholt und so einschlägige Erkenntnisse über die
suchterzeugende Gestaltung digitaler Produkte und die irreführende oder manipulative
Gestaltung von Schnittstellen, einschließlich der Auswirkungen solcher Praktiken auf
Minderjährige, zusammengetragen. So wurden beispielsweise im Rahmen der EU-
Kinderrechtsstrategie 5000 Kinder von der EU-Plattform für die Beteiligung von Kindern zur
digitalen Fairness konsultiert. Darüber hinaus startete die Kommission am 10. Februar 2026
eine öffentliche Konsultation zur Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste und holte Rückmeldungen von einem gleichermaßen breiten
Spektrum von Interessenträgern ein, unter anderem zu den besten Möglichkeiten zur Stärkung
des Schutzes Minderjähriger im Internet. Beide Konsultationsverfahren lieferten für die
Zwecke dieses Vorschlags relevante Erkenntnisse.
• Folgenabschätzung
Die wichtigsten Elemente dieses Vorschlags stützen sich auf eine Fülle von Erkenntnissen aus
sehr unterschiedlichen Quellen, einschließlich Folgenabschätzungen, die im Rahmen anderer
Gesetzgebungsinitiativen durchgeführt wurden, die bereits angenommen sind oder deren
Annahme bevorsteht.
Daher stützen sich die vorgeschlagene Verordnung und die dazugehörige Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen über die Auswirkungen des Vorschlags auf eine solide
Faktengrundlage.
Erstens kamen im Sonderausschuss zur Online-Sicherheit von Kindern mehr als 60
Sachverständige aus verschiedenen Bereichen wie Gesundheit, Kinderpsychologie und -
psychiatrie, Computer- und Sozialwissenschaften sowie Vertreter von Jugendgruppen,
Elterngruppen und Kinderrechtsorganisationen zusammen; die Ko-Vorsitzenden trafen sich
auch mit dem OHCHR, spezialisierten Denkfabriken, Vertretern der Industrie und dem
Europäischen Datenschutzausschuss.
Zweitens baut die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ausgeführte spezielle
Folgenabschätzung auf bestehenden Folgenabschätzungen auf, unter anderem denjenigen für
das Gesetz über digitale Dienste, für das Gesetz über digitale Märkte, für die KI-Verordnung,
für den Vorschlag für eine Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung des sexuellen
Missbrauchs von Kindern, für die Neufassung der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen
Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen sexuellen
Missbrauchs von Kindern und für den bevorstehenden Rechtsakt über digitale Fairness und
die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste.
Drittens werden im Rahmen der Umsetzung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale
Dienste Erkenntnisse und Daten erhoben, darunter z. B. zehn vorläufige Erkenntnisse in
Bezug auf den Schutz Minderjähriger, unter anderem zur suchterzeugenden Gestaltung,
sicheren Konten und Altersfeststellung, sowie durch Studien, Risikobewertungsberichte und
die Einbeziehung von Interessenträgern, insbesondere bei der Entwicklung der Leitlinien zum
Schutz von Minderjährigen, die eine Aufforderung zur Stellungnahme, eine öffentliche
Konsultation, die Zusammenarbeit mit Kindern und jungen Menschen und Treffen mit dem
Europäischen Gremium für digitale Dienste umfasste. Die Zusammenarbeit mit den
nationalen Behörden innerhalb des Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsrahmens des
Gesetzes über digitale Dienste in diesem Zusammenhang wird im Übrigen fortgeführt. Aus
den Ermittlungen ergeben sich wertvolle Erkenntnisse, und viele Mitgliedstaaten haben
Untersuchungen und Konsultationen zu ihren nationalen Gesetzesentwürfen zum Schutz
Minderjähriger durchgeführt, darunter Schweden und Deutschland.
Viertens gibt es auch im Rahmen des internationalen Engagements und der internationalen
Zusammenarbeit Behörden und Regulierungsgremien, die auf Erkenntnisquellen hinweisen.
Die Kommission arbeitet eng mit anderen Regulierungsbehörden zusammen, unter anderem
aus Australien und dem Vereinigten Königreich, die Folgenabschätzungen und Studien
durchgeführt haben, sowie aus Brasilien und Japan.
Fünftens gibt es zusätzliche Studien, die eine umfangreiche wissenschaftliche Forschung
umfassen, eine Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2026 über die Auswirkungen
übermäßiger Bildschirmzeit und sozialer Medien auf die psychische Gesundheit junger
Menschen und eine von der Kommission in Auftrag gegebene Studie über die Auswirkungen
der Altersfeststellung auf die Grundrechte und ihre wirtschaftlichen Kosten.
Die Kommission hat eine begleitende analytische Arbeitsunterlage erstellt, die i) eine
Problemdefinition, ii) eine Erläuterung des verfolgten Ansatzes und iii) eine
Folgenabschätzung enthält. Diese Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen stützt sich
auf den Bericht der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses sowie auf Erkenntnisse und
Daten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung des Gesetzes über
digitale Dienste und der Vorbereitung anderer Folgenabschätzungen, insbesondere für den
Rechtsakt über digitale Fairness und die Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste, gesammelt wurden.
In der Arbeitsunterlage werden die wichtigsten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen
des Vorschlags dargelegt. Was die sozialen Auswirkungen betrifft, so sollten sowohl die
direkten als auch die indirekten Auswirkungen des Vorschlags zu einer Verbesserung der
Gesundheit von Minderjährigen führen. Durch das Hinauszögern des Zugangs zu bestimmten
spezifischen Diensten und die Bereitstellung von Schutzvorkehrungen für altersgerechte
digitale Dienste wird das Online-Umfeld zu einem sichereren Ort für Minderjährige, wodurch
die Risiken, denen sie im Internet ausgesetzt sind, und ihre Auswirkungen auf ihre kognitive
Entwicklung sowie ihre körperliche und geistige Gesundheit begrenzt werden.
Was die wirtschaftlichen Auswirkungen betrifft, so dürften die durch diesen Vorschlag
verursachten Grenzkosten im Hinblick auf die Umsetzung der meisten Anforderungen an die
inhärente Sicherheit relativ gering bleiben, da diese bereits in den Leitlinien zum Schutz von
Minderjährigen gemäß Artikel 28 des Gesetzes über digitale Dienste enthalten waren. Die
Verpflichtung zur Erstellung von Compliance-Plänen und Durchführung von Prüfungen ist
bereits weitgehend in den Bestimmungen über die Risikobewertung und unabhängige Prüfung
des Gesetzes über digitale Dienste vorgesehen. Sie betreffen zudem Anbieter mit einer sehr
großen Nutzerbasis (45 Millionen monatlich aktive Nutzer), was die Auswirkungen auf KMU
begrenzen dürfte, da ihre Nutzerbasis normalerweise nicht die gleiche Größenordnung
erreicht wie die sehr großer Online-Plattformen. Die Umsetzung von Maßnahmen zur
Altersfeststellung und von Instrumenten zur elterlichen Kontrolle wird zu zusätzlichen Kosten
für die Anbieter digitaler Dienste führen. Es ist nicht möglich, die Kosten dieser Anpassungen
und ihre Auswirkungen abschließend zu bestimmen, insbesondere für die potenziell
zahlreichen Klein- und Kleinstanbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-
Sharing-Plattform-Diensten und Videospielen, die zuvor nicht unter Artikel 28 des Gesetzes
über digitale Dienste fielen. Diese Kosten werden jedoch durch die Entwicklung der EU-
Altersüberprüfungslösung, die erwartete verstärkte Entwicklung des Marktes für sichere
Designlösungen und die Tatsache, dass es bereits ähnliche Anforderungen im EU-Recht und
zunehmend auch in Drittländern gibt, abgemildert. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass
zahlreiche Anbieter digitaler Dienste nach nationalem Recht wahrscheinlich mit vielen dieser
Kosten mehrfach konfrontiert wären und somit von harmonisierten Vorschriften profitieren.
• Grundrechte
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Achtung der Rechte des Kindes, wie sie in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind, im Online-
Umfeld zu verbessern, zu fördern und zu unterstützen. Ziel der Zugangshinauszögerung ist es,
die Rechte von Kindern im Internet umfassend zu garantieren, einschließlich des Rechts auf
Schutz, der für ihr Wohlergehen, ihre Gesundheit und Sicherheit, ihre Privatsphäre, Teilhabe
und freie Meinungsäußerung entsprechend ihrem Alter und ihrem Reifegrad erforderlich ist,
wobei ihr Wohlergehen oberste Priorität haben muss und ihr Recht auf Entwicklung und
Selbstbestimmung ohne die Risiken und Schäden, die von bestimmten Online-Diensten und -
Systemen ausgehen, zu gewährleisten ist. Die Dienste, die in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallen, stellen zwar erhebliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von
Kindern dar, ermöglichen es Kindern aber auch, ihre Meinung frei zu äußern und Ideen zu
empfangen und weiterzugeben, was durch Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der
Charta garantiert wird. Daher ist die Zugangshinauszögerung strikt auf die Kontoerstellung
bei einer genau definierten Reihe digitaler Dienste und Systeme beschränkt, die bestimmte
Gestaltungsmerkmale verwenden und Minderjährigen bestimmte Funktionen zur Verfügung
stellen, die sich als schädlich für ihre Gesundheit und Sicherheit erwiesen haben. Mit dieser
Maßnahme wird sichergestellt, dass das Recht des Kindes auf freie Meinungsäußerung nicht
weiter eingeschränkt wird, als verhältnismäßig und erforderlich ist, um die in der Charta
geforderte gemeinwohlorientierte Zielsetzung zu erreichen. Der Zugang zu Diensten, die
sicher, altersgerecht und für Kinder konzipiert sind und eine angemessene elterliche Kontrolle
und Aufsicht ermöglichen, sollte nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus sind
Ausnahmen von den Altersbeschränkungen vorgesehen, um den Zugang zu Informationen,
Lernmaterial und öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten.
Im Einklang mit der Allgemeinen Bemerkung 25 des Ausschusses der Vereinten Nationen für
die Rechte des Kindes werden Anforderungen an die inhärente Sicherheit festgelegt, um die
Achtung der Rechte des Kindes im Online-Umfeld zu gewährleisten. Sichere Einstellungen
bieten Kindern mehr Privatsphäre, während begrenzte Kontakte mit Fremden das Risiko von
Cybermobbing und Grooming verringern.
Auch Eltern und Erziehungsberechtigte spielen eine wichtige Rolle bei der Erziehung und
Entwicklung ihrer Kinder, wie in Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union anerkannt wird. Die Achtung des Privat- und Familienlebens, der
Wohnung und der Kommunikation ist in Artikel 7 der Charta festgeschrieben. Artikel 14
Absatz 3 der Charta garantiert die Freiheit, unter Achtung der demokratischen Grundsätze
Bildungseinrichtungen zu gründen, und das Recht der Eltern, die Erziehung und den
Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen
Überzeugungen zu gestalten, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über die
Ausübung dieser Freiheit, wobei die Achtung anderer in der Charta verankerter Grundrechte,
einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 21 und der Rechte des
Kindes gemäß Artikel 24, zu gewährleisten und das Wohl des Kindes als vorrangige
Erwägung zu berücksichtigen ist.
In Anerkennung dieser wichtigen Rolle der Eltern und Erziehungsberechtigten sieht der
Vorschlag Instrumente für Erziehungsberechtigte vor und bietet Eltern die Möglichkeit, für
Minderjährige im Alter von 13 bis 15 Jahren Konten in einem sicheren Umfeld einzurichten.
Diese Instrumente müssen im Einklang mit den sich entwickelnden Fähigkeiten der Kinder
und unter Achtung ihres Rechts auf Privatsphäre bereitgestellt werden.
Ebenso gewährleistet diese Verordnung die Achtung der Rechte von Kindern, indem sie deren
Autonomie stärkt. Gemäß der Verordnung müssen Anbieter digitaler Dienste und Systeme,
die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, leicht zugängliche und
kinderfreundliche Meldesysteme bereitstellen. Sie müssen sicherstellen, dass Meldungen von
Minderjährigen und Erziehungsberechtigten prioritär behandelt werden. Die Verordnung
ermöglicht auch eine weitergehende Kontrolle über die Kontoeinstellungen von
Minderjährigen. Darüber hinaus fördert der Vorschlag die digitale Bildung und Kompetenz
bei Kindern und sorgt für mehr Unterstützung durch Eltern, Betreuungspersonen, Lehrkräfte
und Erzieher, indem er vorsieht, dass die Mitgliedstaaten nationale Strategien entwickeln, um
die Ziele des Schutzes von Kindern im Internet zu unterstützen.
Altersfeststellungssysteme und die Anforderung, das Alter der Nutzer zu überprüfen, können
erhebliche Auswirkungen auf die Privatsphäre sowie die Meinungs-, Partizipations- und
Diskriminierungsfreiheit der Nutzer haben. Der Vorschlag enthält klare Anforderungen an die
Einführung und Nutzung von Altersfeststellungssystemen sowie Schutzvorkehrungen und
Übergangsmaßnahmen, um die Auswirkungen auf die genannten Grundrechte auf das zum
Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Minderjährigen online unbedingt erforderliche
Maß zu beschränken. Zu diesen Kriterien gehören ein hohes Maß an Genauigkeit,
Zuverlässigkeit, Robustheit, Sicherheit, Nichtdiskriminierung und Nicht-Intrusivität. Einem
risikobasierten Ansatz folgend und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist eine
Altersüberprüfung für die Umsetzung der Zugangshinauszögerung nur dann vorgeschrieben
und zudem auf neue Konten und bestehende Konten beschränkt, wenn der Anbieter nicht mit
hoher Zuverlässigkeit feststellen kann, dass der Kontoinhaber die Altersvorgabe erfüllt. Durch
die rechtliche Verankerung dieser Kriterien in der Verordnung sorgt der Vorschlag für klare
rechtliche Standards für die Verwendung und den Einsatz von Altersfeststellungssystemen,
die bei ihrer Verwendung ein hohes Datenschutzniveau gewährleisten. Dies wird die
Entwicklung eines Marktes für innovative Lösungen für die Altersfeststellung im digitalen
Binnenmarkt unter Achtung der Grundrechte fördern.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Kommission muss über ausreichend Personal verfügen, um die Tätigkeiten im Rahmen
dieser Verordnung durchzuführen. Dies ist umso wichtiger. als die Kommission zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben einige der kapitalstärksten und technologisch
fortschrittlichsten Unternehmen der Welt überwachen muss. Die Überwachung dieser
Unternehmen erfordert hoch qualifiziertes und spezialisiertes Personal. Die Kommission ist
einem hohen politischen Risiko ausgesetzt, wenn die Durchsetzung nicht mit ausreichenden
Mitteln ausgestattet ist. Die Forderungen nach raschen Maßnahmen zum Schutz europäischer
Kinder im Internet mehren sich, und um sicherzustellen, dass die nächste Generation wirksam
geschützt wird, ist eine angemessene Personalausstattung erforderlich – auch um die in dieser
Verordnung vorgesehene beschleunigte Durchsetzung zu erreichen.
Zu diesem Zweck wird sich die Kommission auf Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 43 des
Gesetzes über digitale Dienste stützen. Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Präzisierung
des Gesetzes über digitale Dienste handelt, sollte auch seine Mittelausstattung auf denselben
Aufsichtsgebühren beruhen. Weitere Einzelheiten zu den Auswirkungen auf den Haushalt
sind dem Finanz- und Digitalbogen zu entnehmen.
5. WEITERE ASPEKTE
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Der Vorschlag wird einer strengen Evaluierung unterzogen, insbesondere im Hinblick auf die
Wirksamkeit der Zugangshinauszögerung, den persönlichen Anwendungsbereich der
Zugangshinauszögerung und ihre Verhältnismäßigkeit sowie die Anforderungen an die
inhärente Sicherheit. Bei dieser Evaluierung werden die bei der Durchführung des
vorgeschlagenen Rechtsakts gewonnenen Erfahrungen sowie die technologischen,
marktbezogenen und rechtlichen Entwicklungen berücksichtigt.
Dies wird die laufende Überwachung im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste
ergänzen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen zum Gegenstand und Anwendungsbereich der
Verordnung (Artikel 1 und 2) und die Definitionen der wichtigsten in der Verordnung
verwendeten Begriffe (Artikel 3). In diesem Abschnitt werden auch Vorschriften zur
Verhinderung von Umgehungen durch die Anbieter festgelegt, die in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fallen (Artikel 4), sowie Verpflichtungen für bestimmte Anbieter, einen
Compliance-Plan zu übermitteln und sich einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen
(Artikel 5).
Kapitel II enthält Bestimmungen über den hinausgezögerten Zugang von Minderjährigen zu
sozialen Medien, in denen festgelegt ist, dass Anbieter von Diensten, die besondere Merkmale
aufweisen und bei denen es sich um Dienste sozialer Netzwerke oder Video-Sharing-
Plattform-Dienste oder beides handelt, es Minderjährigen unter 15 Jahren nicht gestatten
dürfen, ein eigenes Konto einzurichten. Die Anbieter dieser Dienste können
Erziehungsberechtigten gestatten, Konten für Minderjährige über 13 Jahren mit begrenzten,
altersgerechten Merkmalen einzurichten, damit sie Zugang zu dem Dienst erhalten (Artikel 6).
Wenn Anbieter von Video-Sharing-Plattform-Diensten nachweisen können, dass es sich um
einen altersgerechten Dienst handelt, können sie Erziehungsberechtigten gestatten,
ausnahmsweise auch Minderjährigen unter 13 Jahren über Konten, die von den
Erziehungsberechtigten selbst eingerichtet und überwacht werden, Zugang zu gewähren
(Artikel 7).
Kapitel III enthält Bestimmungen zur inhärenten Sicherheit, die für Anbieter von Online-
Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen
dialogbasierten Chatbots und Online-Spielen gelten.
In Abschnitt 1 sind allgemeine Bestimmungen für Anbieter von Online-Diensten sozialer
Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten
Chatbots, Online-Spielen und Geschäften für Software-Anwendungen festgelegt. In diesem
Abschnitt wird erläutert, dass die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen auch für nicht
registrierte Nutzer des Dienstes oder des Systems gelten und dass von diesen Anforderungen
nur abgewichen werden kann, wenn mittels einer Altersfeststellung gemäß Kapitel V
(Artikel 8) festgestellt wurde, dass es sich bei dem Nutzer des Dienstes oder des Systems um
einen Erwachsenen handelt.
Abschnitt 2 enthält Bestimmungen für Online-Dienste sozialer Netzwerke und Video-
Sharing-Plattform-Dienste. Insbesondere dürfen Anbieter diese Dienste nicht auf eine Art
gestalten, organisieren oder betreiben, die darauf abzielt, eine zwanghafte oder übermäßige
Nutzung des Dienstes durch Minderjährige zu fördern oder eine solche nach vernünftigem
Ermessen erwarten lässt, und sie sollten wirksame Zeitmanagement-Tools bereitstellen, die
die Kernschlafzeiten und die Schulzeit von Minderjährigen schützen (Artikel 9). Anbieter, die
Empfehlungssysteme verwenden, sind verpflichtet, die vorgeschlagenen Informationen und
die Optimierung ihrer Empfehlungssysteme für Minderjährige so zu gestalten, dass ein hohes
Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz der Minderjährigen gewährleistet ist (Artikel 10).
Zudem müssen diese Anbieter geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um
sicherzustellen, dass die Einstellungen standardmäßig auf ein hohes Maß an Privatsphäre,
Sicherheit und Schutz von Minderjährigen gesetzt sind und nur geändert werden können,
wenn die Minderjährigen diesen Änderungen ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Anbieter
stellen sicher, dass Merkmale oder Einstellungen, die tatsächliche oder vorhersehbare
negative Auswirkungen auf die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von
Minderjährigen haben, Minderjährigen nicht zur Verfügung stehen (Artikel 11). Die Anbieter
solcher Online-Dienste sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten
müssen auch Maßnahmen ergreifen, die ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und
Schutz von Minderjährigen in Bezug auf Kontakte zwischen Minderjährigen und anderen
Nutzern gewährleisten (Artikel 12). Schließlich stellen die betreffenden Anbieter auch sicher,
dass vor einer wirtschaftlichen Transaktion für Minderjährige klar erkennbar ist, dass es sich
um eine wirtschaftliche Transaktion handelt und dass deren noch nicht vollständig entwickelte
Geschäftskompetenz nicht durch konzeptionelle, organisatorische oder betriebliche
Entscheidungen ausgenutzt wird, die zu übermäßigen, impulsiven oder unerwünschten
Ausgaben führen können, wozu auch gehört, dass Minderjährige keinen variablen
Belohnungssystemen ausgesetzt werden (Artikel 13).
Abschnitt 3 enthält Bestimmungen für KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots.
Insbesondere verpflichtet dieser Abschnitt die Anbieter, Bestimmungen für inhärente
Sicherheit in Bezug auf suchterzeugende Gestaltung, sichere Einstellungen und Transparenz
bei wirtschaftlichen Transaktionen gemäß Abschnitt 2 Artikel 9, 11 und 13 sowie spezifische
Vorschriften, die auf diese Systeme zugeschnitten sind, umzusetzen (Artikel 14). Nach diesen
Vorschriften sind Anbieter von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots
verpflichtet, starke Schutzmechanismen für Kinder einzurichten; dazu gehört z. B., dass
Systeme so gestaltet werden, dass Minderjährige keinen Merkmalen ausgesetzt sind, die
emotionale Abhängigkeiten erzeugen können, dass schädliche Interaktionen verhindert
werden und dass nach dem Inverkehrbringen Tests durchgeführt werden und eine
Überwachung erfolgt, durch die etwaige Schäden für die Sicherheit, die Gesundheit, die
Grundrechte sowie das Wohlergehen und die Entwicklung von Minderjährigen ermittelt und
abgefedert werden können. Wenn solche Systeme als Funktion eines Online-Dienstes sozialer
Netzwerke, eines Video-Sharing-Plattform-Dienstes oder eines Online-Spiels eingesetzt
werden, sollten die Anbieter dieser Dienste sicherstellen, dass KI-Begleiter und allgemeine
dialogbasierte Chatbots nicht automatisch aktiviert werden, dass Minderjährige die
Möglichkeit haben, die Nutzung zu beenden, wenn diese Funktionen aktiviert sind, und dass
sie nicht dazu aufgefordert werden, sie zu nutzen.
Abschnitt 4 enthält Bestimmungen für Online-Spiele. Insbesondere verpflichtet dieser
Abschnitt die Anbieter, Bestimmungen für inhärente Sicherheit in Bezug auf suchterzeugende
Gestaltung und sichere Einstellungen gemäß Abschnitt 2 Artikel 9, 11 und 12 sowie
spezifische Vorschriften für Online-Spiele umzusetzen (Artikel 15). Zu diesen Vorschriften
gehört auch, dass Anbieter von Online-Spielen Vorkehrungen treffen müssen, um zu
verhindern, dass das Spiel dazu genutzt wird, Minderjährige dazu zu verleiten, auf anderen
Diensten Kontakte aufzunehmen, die ein Risiko für ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit und
ihren Schutz darstellen können. Gestatten Anbieter von Videospielplattformen den Nutzern
die Erstellung von Videospielen, so müssen sie die erforderliche Software und Organisation
bereitstellen, damit diese Videospiele die in Artikel 15 Absätze 1 und 2 sowie in den
Artikeln 18 und 20 festgelegten Verpflichtungen erfüllen können.
Abschnitt 5 enthält Bestimmungen für Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen
in Bezug auf den altersgerechten Zugang. Dieser Abschnitt verpflichtet die betreffenden
Anbieter, ein Alterseinstufungssystem einzurichten, um die Angemessenheit von Software-
Anwendungen festzulegen und das Alter des Nutzers durch Altersfeststellung zu überprüfen.
Wird eine Software-Anwendung als nicht altersgerecht eingestuft, so gewährt der Anbieter
des Geschäfts für Software-Anwendungen Minderjährigen keinen Zugang zu den
betreffenden Software-Anwendungen (Artikel 16). Schließlich wird in diesem Abschnitt die
Ausarbeitung von Verhaltenskodizes angeregt, die zur harmonisierten Einführung und
Anwendung von Alterseinstufungssystemen beitragen könnten (Artikel 17).
Abschnitt 6 enthält zusätzliche allgemeine Verpflichtungen für Anbieter von Diensten
sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen
dialogbasierten Chatbots sowie von Videospielplattformen und -spielen in Bezug auf die
Handlungsfähigkeit Minderjähriger und die Instrumente zur Stärkung der Handlungsfähigkeit
von Minderjährigen und Erziehungsberechtigten. In diesem Abschnitt wird festgelegt, dass
die Anbieter verpflichtet sind, sicherzustellen, dass Merkmale, Kommunikation,
Informationen, Instrumente und Mechanismen zur Nutzerkontrolle, Warnungen und alle
anderen in Kapitel III genannten Informationen für alle Minderjährigen leicht zugänglich sind
und in einer für Minderjährige verständlichen Weise dargestellt werden. Anbieter sehr großer
Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065
müssen diese Informationen in der Amtssprache beziehungsweise den Amtssprachen der
Mitgliedstaaten, in denen der Dienst angeboten wird, bereitstellen. Darüber hinaus sind
Anbieter von Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern
und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie von Videospielplattformen verpflichtet,
Instrumente bereitzustellen, die es Minderjährigen ermöglichen, Inhalte und ihre
Einstellungen zu kontrollieren und Rückmeldungen zu geben, die dauerhaft Auswirkungen
auf empfohlene Inhalte haben (Artikel 18). In diesem Abschnitt wird auch festgelegt, dass
diese Anbieter verpflichtet sind, kindgerechte Meldemechanismen und
Unterstützungsinstrumente für Minderjährige (Artikel 19) sowie wirksame und leicht zu
nutzende Instrumente für Erziehungsberechtigte einzurichten. Außerdem verpflichtet dieser
Abschnitt die Anbieter von Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten,
KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie von Online-Spielen, die
Einführung solcher Instrumente zu fördern, und verpflichtet die Anbieter sehr großer Online-
Plattformen im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065,
sicherzustellen, dass diese Instrumente für Erziehungsberechtigte im Einklang mit den in
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/1925 festgelegten Bedingungen mit von Dritten
bereitgestellten Instrumenten für Erziehungsberechtigte interoperabel sind (Artikel 20).
Schließlich ist in diesem Abschnitt festgelegt, dass Minderjährige und Erziehungsberechtigte
bei der zuständigen Behörde Beschwerde gegen Anbieter von Diensten sozialer Netzwerke,
Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots
sowie von Online-Spielen wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung
einlegen können und dass sie eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung beauftragen
können, die durch diese Verordnung gewährten Rechte im Namen der Minderjährigen oder
ihrer Erziehungsberechtigten auszuüben (Artikel 21).
Abschnitt 7 enthält weitere Bestimmungen über die Sorgfaltspflichten für ein sicheres
Online-Umfeld. Er enthält die Überwachungspflichten, die sehr großen Online-Plattformen
obliegen (Artikel 22), Bestimmungen über die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes
(Artikel 23) und die Verpflichtung für Dienste, über einen gesetzlichen Vertreter zu verfügen
(Artikel 24). Schließlich wird darin der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte zur Ergänzung der in dem betreffenden Kapitel aufgeführten Maßnahmen zu
erlassen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen bei
der Nutzung der genannten Dienste zu gewährleisten (Artikel 25).
Kapitel IV enthält die Verpflichtung zur Überprüfung der elterlichen Verantwortung
(Artikel 26).
Kapitel V enthält Bestimmungen über die Altersfeststellung.
In Abschnitt 1 sind die allgemeinen Grundsätze für die Altersfeststellung niedergelegt. In
diesem Abschnitt wird festgelegt, dass Anbieter, die in den Anwendungsbereich der Kapitel II
und III fallen und Lösungen zur Altersfeststellung umsetzen müssen, ein hohes Maß an
Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Robustheit, Nicht-Intrusivität, Privatsphäre und
Nichtdiskriminierung walten lassen müssen und dass eine Eigenerklärung für die Einhaltung
dieser Verordnung nicht ausreicht (Artikel 27); es werden zudem spezifischen
datenschutzrechtliche Vorschriften für die Altersfeststellung festgelegt (Artikel 28).
Abschnitt 2 ergänzt dies durch spezifische Verpflichtungen zur Altersfeststellung und
verfügt, dass die Anbieter für die Zwecke der Einhaltung der Artikel 5 und 6 eine
Altersüberprüfung einführen sollten und dass sie für die Zwecke der Einhaltung des
Kapitels III unter bestimmten Bedingungen sowohl Altersüberprüfungslösungen als auch
andere Lösungen zur Altersfeststellung nutzen können (Artikel 29); ergänzend wird der
Kommission die Befugnis übertragen, die im Kapitel zur Altersfeststellung festgelegten
Einzelheiten genauer auszuführen (Artikel 30). Darüber hinaus verpflichtet dieser Abschnitt
die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass
verschiedene Mittel zur Erlangung einer Altersnachweisbescheinigung zur Überprüfung des
Mindestalters zur Verfügung stehen, und mindestens eine Altersüberprüfungslösung zur
Verfügung zu stellen (Artikel 31). Abschließend enthält dieser Abschnitt Maßnahmen zur
Altersüberprüfung für bestehende Konten (Artikel 32).
Kapitel VI enthält eine Bestimmung über Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten
Minderjährige vorbereiten und unterstützen können, sobald diese Verordnung in Kraft tritt
(Artikel 33).
Kapitel VII enthält die Bestimmungen in Bezug auf Zuständigkeiten, Aufsicht und
Durchsetzung der Bestimmungen dieses Vorschlags, die sich auf die bestehenden
Durchsetzungsstrukturen und -rahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 und der
Verordnung (EU) 2024/1689 stützen, um Doppelarbeit zu vermeiden und die Kohärenz mit
den bestehenden Vorschriften für Vermittlungsdienste und KI-Systeme zu gewährleisten
(Artikel 34). Leitet die Kommission ein Verfahren in Bezug auf Dienste und Systeme ein, die
in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, so bemüht sie sich, innerhalb von 90 Tagen einen
endgültigen Beschluss zu erlassen und dem betreffenden Anbieter innerhalb von 30 Tagen
nach Einleitung des Verfahrens ihre vorläufigen Feststellungen mitzuteilen (Artikel 35).
Schließlich enthält das Kapitel auch eine Bestimmung über die Finanzierung von Aufsichts-
und Durchsetzungstätigkeiten durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung
(Artikel 36) und Bestimmungen über die Entwicklung von Fachwissen und Mechanismen für
die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle (Artikel 37 und 38).
Kapitel VIII enthält die Bestimmungen über Durchführungsrechtsakte und delegierte
Rechtsakte (Artikel 39 und 40) und Kapitel IX die Schlussbestimmungen, auch in Bezug auf
die Überprüfung der Verordnung, die Aufnahme dieser Verordnung in den Anhang der
Verbandsklagenrichtlinie (Artikel 41) sowie das Inkrafttreten und den Anwendungsbeginn
(Artikel 42 und 43).
2026/0286 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im
Internet (EU KIDS ACT)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, KI-Begleiter,
allgemeine dialogbasierte Chatbots, Online-Spiele und Geschäfte für Software-
Anwendungen spielen im Alltag Minderjähriger mittlerweile eine wichtige Rolle.
Einerseits bieten solche Dienste der Informationsgesellschaft und Systeme der
künstlichen Intelligenz (KI) Minderjährigen vielfältige Möglichkeiten im Hinblick auf
Identitätsentwicklung, Lernen, Bildung, Bürgerbeteiligung, Beziehungsentwicklung,
Kommunikation, Kontaktpflege und Kreativität. Andererseits können einige dieser
Dienste und Systeme, auch aufgrund ihrer Gestaltung, Risiken für die Privatsphäre, die
Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen mit sich bringen. Zu diesen Risiken
gehören beispielsweise die Exposition gegenüber rechtswidrigen Inhalten und Risiken,
die sich aus Cybermobbing oder dem Kontakt mit Personen ergeben, die
Minderjährigen schaden wollen. Minderjährige als schutzbedürftige Verbraucher
können auch Risiken durch manipulative Geschäftspraktiken ausgesetzt sein, die
unerwünschte Ausgaben sowie zwanghaftes und suchterzeugendes Verhalten
verursachen können. Diese Risiken können sich aus den direkten Erfahrungen
Minderjähriger mit den Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-
Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots, Online-
Spielen und Geschäften für Software-Anwendungen oder aus den Handlungen anderer
Nutzer auf den Plattformen oder in den Systemen ergeben.
(2) Zur Beratung der Kommission in Bezug auf ein europäisches Konzept für die Online-
Sicherheit von Kindern wurde ein spezieller Sonderausschuss für die Online-
Sicherheit von Kindern (im Folgenden „Sonderausschuss“) eingerichtet. Der Bericht
der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses wurde im Juli 2026 vorgelegt und beruht
1 ABl. C, , S. .
2 ABl. C, , S. .
auf sechs Leitprinzipien: einem entwicklungsorientierten Ansatz, Gleichstellung und
Diversität, dem Schutz Minderjähriger, der Rechenschaftspflicht digitaler Dienste und
Verbraucherrechten, der Stärkung und Vermittlung von Medienkompetenz sowie den
Rechten und der Teilhabe von Kindern. Insbesondere werden in dem Bericht EU-weite
Zugangsbeschränkungen zu sozialen Medien, harmonisierte Vorschriften über die
inhärente Sicherheit für soziale Medien, andere digitale Dienste, Online-Spiele und
bestimmte KI-Systeme, die für Minderjährige zugänglich sind, sowie
verhältnismäßige, die Privatsphäre wahrende Systeme zur Altersfeststellung
empfohlen. Ziel ist es, das gesamte digitale Umfeld abzudecken, um einen wirksamen
und umfassenden Schutz Minderjähriger online (soziale Medien+) zu gewährleisten.
(3) Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften ein oder erwägen
die Einführung solcher Rechtsvorschriften, um ein Mindestalter für den Zugang von
Minderjährigen zu bestimmten Online-Diensten festzulegen. Unter Berücksichtigung
des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets sowie der Online-
Dienste und -Systeme beeinträchtigen diese unterschiedlichen nationalen
Rechtsvorschriften den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 26 AEUV ein Raum ohne
Binnengrenzen ist, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie
die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Bedingungen, unter denen Anbieter
den Zugang von Minderjährigen zu bestimmten Diensten und Systemen beschränken
können, sowie die Verpflichtungen in Bezug auf die Gestaltung ihrer Dienste und
Systeme müssen harmonisiert werden, um Rechtssicherheit für Anbieter zu schaffen,
die Dienste und Systeme anbieten, die für Minderjährige in der gesamten Union
zugänglich sind, und um ein harmonisiertes Schutzniveau für Minderjährige
unabhängig von ihrem Standort in der Union zu gewährleisten.
(4) Mit der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates3
wird ein horizontaler Rahmen für Sorgfaltspflichten für Anbieter von
Vermittlungsdiensten geschaffen, einschließlich spezifischer Verpflichtungen in
Bezug auf den Schutz Minderjähriger online. Insbesondere Artikel 28 jener
Verordnung verpflichtet Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige
zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um für ein
hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres
Dienstes zu sorgen. Die Leitlinien der Kommission für Maßnahmen zur
Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von
Minderjährigen im Internet4 enthalten eine nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen,
die Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, ergreifen
sollten, um ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/2065 nachzukommen.
(5) Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die einschlägigen Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf den Schutz von Minderjährigen,
insbesondere um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von
Minderjährigen zu gewährleisten, wobei die Leitlinien und der Bericht der Ko-
Vorsitzenden des Sonderausschusses zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck
3 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über
einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über
digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).
4 Mitteilung der Kommission – Leitlinien für Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an
Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet gemäß Artikel 28 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2022/2065 (ABl. C, C/2025/5519, 10.10.2025,
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5519/oj).
werden in dieser Verordnung Vorschriften für ein harmonisiertes Mindestalter für die
Einrichtung eines Kontos bei Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-
Plattform-Diensten sowie Vorschriften für harmonisierte Gestaltungsanforderungen
für solche Dienste und für die Altersfeststellung festgelegt.
(6) Zu diesem Zweck wird in den Bestimmungen zur Festlegung eines harmonisierten
Mindestalters für die Einrichtung eines Kontos bei Online-Diensten sozialer
Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten, zur Festlegung harmonisierter
Sicherheitsanforderungen für Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-
Plattform-Dienste, Videospielplattform-Dienste und Geschäfte für Software-
Anwendungen sowie zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die
Altersfeststellung im Internet und die elterliche Verantwortung, soweit damit die
Verpflichtung zur Einführung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und
Schutz von Minderjährigen umgesetzt wird, Artikel 28 der Verordnung
(EU) 2022/2065 präzisiert.
(7) Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine
Überwachungspflicht, eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung oder
eine allgemeine Verpflichtung der Anbieter von Vermittlungsdiensten zum Ergreifen
proaktiver Maßnahmen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte auferlegt.
(8) Die vorliegende Verordnung ergänzt auch die Verordnung (EU) 2024/1689 des
Europäischen Parlaments und des Rates5, mit der ein umfassender, risikobasierter
Rahmen für die Regulierung von KI in der Union geschaffen wird. Die Verordnung
(EU) 2024/1689 verbietet bestimmte KI-Praktiken, einschließlich der schädlichen
Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen und deren Manipulation.
Darüber hinaus werden Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme,
Transparenzanforderungen für interaktive und generative KI-Systeme und
Verpflichtungen für Anbieter der leistungsfähigsten KI-Modelle mit allgemeinem
Verwendungszweck zur Bewertung und Minderung systemischer Risiken,
einschließlich Risiken für die Sicherheit und das Wohlergehen Minderjähriger,
festgelegt. Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten
Anforderungen und Pflichten zielt die vorliegende Verordnung darauf ab, den
besonderen Risiken zu begegnen, die von KI-Begleitern und allgemeinen
dialogbasierten Chatbots für Minderjährige ausgehen, und harmonisierte Maßnahmen
festzulegen, die Anbieter dieser KI-Systeme ergreifen sollten, um ein hohes
Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Minderjährigen sicherzustellen
und ihr körperliches, geistiges und emotionales Wohlergehen und ihre Entwicklung zu
unterstützen.
(9) Diese Verordnung sollte als Teil der allgemeinen Bemühungen der EU betrachtet
werden, Nutzer, einschließlich Kinder und andere schutzbedürftige Gruppen, vor
rechtswidrigen Online-Inhalten zu schützen. Dazu gehört die Richtlinie
(EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,
mit der die nicht-einvernehmliche Weitergabe von intimen Bildern oder manipuliertem
Material, geschlechtsspezifische Hetze, Cybermobbing und Cyberstalking unter Strafe
gestellt werden, einschließlich wenn sie sich gegen Minderjährige richten.
5 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und
(EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung
über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
(10) Diese Verordnung lässt die Vorschriften der Richtlinie 2010/13/EU zur Regelung
anderer Aspekte der Bereitstellung dieser Dienste, die unter diese Verordnung fallen,
unberührt, insbesondere die Vorschriften zum Schutz Minderjähriger als Zuschauer
audiovisueller Inhalte. Wenn andere Instrumente des Unionsrechts ähnliche, aber nicht
spezifischere Aspekte der Erbringung von Diensten im Anwendungsbereich dieser
Verordnung regeln, sollte letztere Vorrang haben.
(11) Auf der Grundlage von Begriffsbestimmungen, die das digitale Umfeld abdecken,
sollte diese Verordnung für die Anbieter bestimmter Dienste der
Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates gelten, also für jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch
im Fernabsatz und im individuellen Auftrag eines Nutzers erbrachte Dienstleistung.
Insbesondere sollte diese Verordnung für Anbieter von Online-Diensten sozialer
Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten gelten. Die vorliegende
Verordnung sollte auch für bestimmte KI-Systeme im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten, die für Minderjährige zugänglich sind und als
KI-Begleiter oder allgemeine dialogbasierte Chatbots gelten. Darüber hinaus sollte die
vorliegende Verordnung für Anbieter von Betriebssystemen im Sinne der Verordnung
(EU) 2022/1925 sowie für Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen im
Sinne der Verordnung (EU) 2022/1925 gelten, bei denen es sich um eine Art von
Online-Vermittlungsdienst handelt, der sich auf Software-Anwendungen als
vermittelte Produkte oder Dienste konzentriert. Um Zweifel zu vermeiden, gilt die
vorliegende Verordnung auch für Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-
Plattformen und Geschäfte für Software-Anwendungen, die gemäß Artikel 33 der
Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattformen benannt wurden.
(12) Videospiele sind zu einem wichtigen Bestandteil des digitalen Umfelds geworden, in
dem Minderjährige spielerisch, zielorientiert oder zur Unterhaltung aktiv sind und mit
anderen interagieren. Bestimmte Videospielplattformen ermöglichen die Verbreitung
und den Austausch von nutzergenerierten Inhalten an eine unbestimmte Anzahl von
Nutzern und erleichtern den Kontakt zwischen diesen. Solche Online-Spiele fallen
unter die Begriffsbestimmung von Online-Plattformen gemäß der Verordnung
(EU) 2022/2065 und sollten dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung
unterliegen. Gleichzeitig sollten einige Online-Spiele, die keine Verbreitung von
Informationen an eine unbestimmte Anzahl von Nutzern ermöglichen, ebenfalls in den
Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Dies gilt für jedes Spiel, das
auf einem Computer, einem mobilen Gerät oder einer Spielkonsole gespielt werden
kann, unabhängig davon, ob das der Software zugrunde liegende Spiel anschließend
lokal oder aus der Ferne, z. B. über einen dauerhaften Datenträger, ausgeführt wird,
und unabhängig davon, ob der Dienst kostenlos, gegen Entgelt oder gegen eine
hybride Vergütung im Zusammenhang mit In-Service-Käufen (oder In-App-Käufen)
erbracht wird. Online-Spiele, die ausschließlich über physische Medien zugänglich
oder käuflich sind, ohne dass eine Online-Komponente ihren Zugang, ihren Vertrieb
oder ihren Kauf ermöglicht, gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Online-
Spiele. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass ein Online-Spiel, das auch
bestimmte Merkmale einer Video-Sharing-Plattform aufweist, für die Zwecke dieser
Verordnung als Online-Spiel gilt.
(13) Um die Verhältnismäßigkeit der Verordnung zu gewährleisten, sollte diese
Verordnung nicht für Dienste oder Systeme gelten, die aufgrund ihres
nichtkommerziellen, pädagogischen, wissenschaftlichen oder im öffentlichen Interesse
liegenden Charakters ein nachweislich sehr geringes Risiko für Minderjährige
darstellen. Diese Ausnahme sollte Anwendung finden auf nicht gewinnorientierte
Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte Bildungs- und
Forschungsverzeichnisse, Dienste und Systeme, die in erster Linie für Bildungszwecke
konzipiert sind und von Bildungseinrichtungen oder -organisationen oder in deren
Namen betrieben werden, Plattformen für die Entwicklung und die Weitergabe
quelloffener Software, Dienste und Systeme, die eigens für den alleinigen Zweck der
wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung aufgebaut und betrieben werden,
sowie Dienste und Systeme, die von Behörden konzipiert, entwickelt und betrieben
werden und für die ausschließliche Nutzung durch diese Behörden oder die Nutzung in
deren Auftrag bestimmt sind.
(14) Unterliegen Anbieter von Diensten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden
Verordnung fallen, auch der Verpflichtung zur Gewährleistung eines hohen Maßes an
Privatsphäre, Sicherheit und Schutz gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/2065, so werden diese Verpflichtungen für die in der vorliegenden
Verordnung erfassten Bereiche festgelegt. Die Einhaltung der in der vorliegenden
Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollte jedoch für sich genommen nicht als
Nachweis für die Einhaltung des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/2065 durch diese Anbieter ausgelegt werden und sollte daher weitere
Risikominderungsmaßnahmen unberührt lassen, die diese Anbieter möglicherweise für
Angelegenheiten ergreifen müssen, die nicht unter die vorliegende Verordnung fallen,
z. B. im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit. Ebenso sollte
Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 weiterhin für Online-Plattformen
gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.
(15) Für die Zwecke dieser Verordnung sollte eine gemeinsame Begriffsbestimmung für
Minderjährige oder Kinder festgelegt werden. Als „Minderjährige“ oder „Kinder“
sollten alle natürlichen Personen unter 18 Jahren verstanden werden, ungeachtet
etwaiger nationaler Rechtsvorschriften, die eine frühere oder spätere Erlangung der
gesetzlichen Volljährigkeit vorsehen. Während Anbieter von Online-Diensten sozialer
Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Online-Spielen, Geschäften für
Software-Anwendungen und KI-Systemen weiterhin hauptverantwortlich für die
Sicherheit ihrer Dienste und Systeme bei der Nutzung durch Minderjährige sind,
können Eltern und gesetzliche Vormunde eine Rolle dabei spielen, Minderjährige bei
ihren Erfahrungen im Internet anzuleiten. Der Begriff der Erziehungsberechtigten für
die Zwecke dieser Verordnung sollte sich auf die Begriffsbestimmung der elterlichen
Verantwortung in der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates6 stützen.
(16) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte die Begriffsbestimmung für „KI-
System“ in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten. Darüber
hinaus ist es angezeigt, bestimmte Arten von KI-Systemen zu definieren, die als KI-
Begleiter oder allgemeine dialogbasierte Chatbots gelten und den ergänzenden
Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung unterliegen. Wird in dieser Verordnung auf
einen Anbieter eines KI-Begleiters oder eines allgemeinen dialogbasierten Chatbots
Bezug genommen, so sollte der Begriff „Anbieter“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 3
der Verordnung (EU) 2024/1689 verstanden werden.
6 Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche
Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1111/oj).
(17) Die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Altersfeststellung, einschließlich
„Altersüberprüfung“, „Altersfeststellung“, „EU-Liste der Anbieter von EU-
Altersnachweisbescheinigungen“, „EU-Liste der Anbieter von EU-
Altersüberprüfungslösungen“, „EU-Altersüberprüfungsregelung“ und
„Altersnachweisbescheinigung“, sollten so verstanden werden, dass sie auf dem durch
die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in der
durch die Verordnung (EU) 2024/1183 geänderten Fassung geschaffenen
Unionsrahmen sowie auf der Empfehlung (EU) 2026/1035 der Kommission vom
29. April 2026 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für EU-weite
Altersüberprüfungstechnik für Minderjährige und den damit verbundenen Leitlinien
der Kommission zum Schutz Minderjähriger im Internet aufbauen und im Einklang
mit diesen ausgelegt werden.
(18) Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu
gewährleisten, ist es wichtig, dass die Verpflichtungen wirksam umgesetzt und nicht
umgangen werden. Dementsprechend sollten Anbieter kein Verhalten an den Tag
legen, das die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen
untergraben würde. Zu solchem Verhalten gehören die Gestaltung des Dienstes oder
des Systems, die Darstellung der Wahlmöglichkeiten für die Nutzer des Dienstes oder
des Systems in einer nicht neutralen Weise oder die Nutzung der Struktur, der
Funktion oder der Art und Weise der Bedienung einer Benutzerschnittstelle oder eines
Teils davon, um die Nutzerautonomie, die Entscheidungsfindung oder die
Wahlmöglichkeit zu beeinträchtigen oder einzuschränken. Beispielsweise sollte von
Minderjährigen nicht verlangt werden, das Niveau sensibler Einstellungen, wie z. B.
Zugriff auf Geolokalisierung oder Kamera, während der Kontoerstellung
herabzusetzen. Sie sollten auch nicht dazu verleitet werden, die Verpflichtungen in
Bezug auf den hinausgezögerten Zugang zu umgehen. Die Anbieter sollten zudem die
Erstellung von Zweitkonten durch Minderjährige einschränken, mit denen
Maßnahmen für inhärente Sicherheit umgangen werden sollen.
(19) Um sicherzustellen, dass Dienste, auf die Minderjährige zugreifen, ein Höchstmaß an
Privatsphäre, Sicherheit und Schutz bieten, sollten die Anbieter von Online-Diensten
sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten, die gemäß Artikel 33 der
Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattformen benannt wurden, der
Kommission die Maßnahmen mitteilen, die sie zur wirksamen Sicherstellung der
Einhaltung der Verpflichtungen zu ergreifen beabsichtigen, wie z. B. den
hinausgezögerten Zugang zu Diensten und die inhärente Sicherheit. Dies sollte es der
Kommission ermöglichen, nach einer Bewertung durch unabhängige Prüfstellen mit
spezifischem Fachwissen festzustellen, ob die Anbieter, die den in den Kapiteln II bis
V dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen unterliegen, die erforderlichen
Maßnahmen ergriffen haben, um diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die
Kommission sollte unbeschadet ihrer Beaufsichtigungs- und
Durchsetzungsbefugnisse, insbesondere der Befugnis zur Einleitung von Verfahren
gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung, auf diesen Compliance-Plan
reagieren. Dieser Meldemechanismus ist im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel
erforderlich und verhältnismäßig und steht im Einklang mit den in Artikel 16 der
Charta verankerten Grundrechten der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit,
Informationen gemäß Artikel 11 der Charta zu empfangen und weiterzugeben.
(20) Die Zeitspanne von der Geburt bis zu einem Alter von 15 Jahren ist besonders wichtig
für die kognitive, emotionale und soziale Entwicklung von Minderjährigen sowie für
die Entwicklung ihrer Persönlichkeits-, Identitäts- und Wertesysteme.
Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass bestimmte Online-Dienste sozialer
Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Dienste aufgrund ihrer speziellen Merkmale
und Funktionen ein besonders ernstes Risiko für die Privatsphäre, die Sicherheit und
den Schutz von Minderjährigen unter 15 Jahren darstellen. Von Risiken wie der
passiven Online-Nutzung unter drei Jahren, wenn die Betreuung durch Bildschirmzeit
ersetzt wird, wodurch die Aufmerksamkeitsspanne, der Spracherwerb und die
sozioemotionale Entwicklung von Kindern beeinträchtigt werden, über das Risiko
eines Ungleichgewichts zwischen der fortlaufenden Exposition gegenüber externer
Stimulation und den sich entwickelnden Fähigkeiten und der aufkommenden
Selbstwahrnehmung von Kindern bis hin zu Risiken durch das Aufeinandertreffen von
entwicklungsbedingten Sensibilitäten und die plattformgesteuerte Verstärkung von
Inhalten und Interaktionen zeigen Forschungsergebnisse Auswirkungen auf die
psychische Gesundheit und eine besondere Gefährdung von Kindern unter 13 Jahren.
Bis zum Alter von 15 Jahren durchlaufen Jugendliche einen Übergang zur
Selbstständigkeit, und während die Aufsicht durch Betreuungspersonen und Erzieher
an Wirksamkeit verliert, werden die Risiken zunehmend von sozialen Elementen
digitaler Dienste und nicht von individuellen Verhaltensweisen geprägt; Jugendliche
zwischen 13 und 15 Jahren befinden sich auf dem Höhepunkt der
entwicklungsbedingten Schutzbedürftigkeit. Daher muss unbedingt sichergestellt
werden, dass sie ihr Recht auf Entwicklung und Selbstbestimmung frei von den
erheblichen Auswirkungen wahrnehmen können, die von den Risiken und Schäden
bestimmter Online-Dienste für Minderjährige ausgehen. Um ein einheitliches
Schutzniveau für Minderjährige in der Union zu gewährleisten, ist die Einführung
einer EU-weiten Zugangsbeschränkung zu sozialen Medien+ für unter 13-Jährige
erforderlich. Um eine Fragmentierung des Binnenmarkts durch unterschiedliche
nationale Rechtsvorschriften zu vermeiden, sollte ein harmonisiertes Mindestalter von
15 Jahren festgelegt werden, das für die Erstellung eigenständiger Konten bei Online-
Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten gilt, die
Merkmale oder Funktionen aufweisen, die für Minderjährige unter diesem Alter
besonders schädlich sind. Dies sollte unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union
oder der mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften
gelten, mit denen ein höheres Mindestalter für bestimmte Kategorien von Inhalten wie
pornografische Inhalte oder Glücksspiele festgelegt wird.
(21) Die Merkmale und Funktionen, von denen angenommen wird, dass sie ein Risiko für
die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen unter 15 Jahren
darstellen, entsprechen weltweit anerkannten Einstufungen von Online-Risiken,
darunter die Exposition Minderjähriger gegenüber nicht altersgerechten Inhalten oder
Kontakten sowie schädlichem Verhalten anderer Nutzer und andere kommerzielle
Risiken oder Querschnittsrisiken wie übermäßige Nutzung. Dazu gehören daher
Merkmale und Funktionen, die den Konsum und die Verbreitung bestimmter
schädlicher Inhalte sowie schädliche Interaktionen oder Verhaltensweisen
ermöglichen. Insbesondere Dienste, die es den Nutzern ermöglichen, Inhalte in
Echtzeit an eine unbestimmte Anzahl von Personen zu verbreiten, setzen
Minderjährige Risiken für ihre Privatsphäre sowie unangemessenen Inhalten wie
pornografischen Inhalten aus; wenn Minderjährige mit unbekannten Nutzern
interagieren können, sind sie dem Risiko einer unangemessenen Kontaktaufnahme
durch Erwachsene, aber auch dem Risiko missbräuchlicher oder anderer schädlicher
Verhaltensweisen anderer Nutzer ausgesetzt; durch automatische Vorschläge von
Inhalten oder Kontakten besteht für Minderjährige das Risiko, schädlichen Inhalten
oder sogenannten „Rabbit Holes“ ausgesetzt zu werden und potenziell schädliche
Kontakte mit böswilligen Nutzern einzugehen; der Einsatz von Funktionen,
Schnittstellengestaltungen oder Eigenschaften, die zu einer zwangsweisen oder
übermäßigen Nutzung führen können, wie z. B. Push-Benachrichtigungen oder
endlose Inhaltsfeeds, setzt Minderjährige dem Risiko aus, für ihre psychische
Gesundheit und ihr geistiges Wohlergehen schädliche Verhaltensweisen zu
entwickeln, einschließlich Suchtverhalten. Diese Funktionen werden in der Regel nur
Nutzern angeboten, die über ein Konto auf den Dienst zugreifen. Unter
Berücksichtigung des Rechts der Minderjährigen auf freie Meinungsäußerung ist es
daher verhältnismäßig, den Zugang zu Diensten zum Zeitpunkt der Erstellung und
Nutzung solcher Konten hinauszuzögern, da die Nutzung derselben Dienste ohne
Konto ein geringeres Risiko für Minderjährige darstellt.
(22) In Anerkennung der Rolle von Eltern und gesetzlichen Vormunden bei der
Unterstützung der eigenständigen und sicheren Entwicklung von Minderjährigen im
Internet sollte es Anbietern gestattet werden, ausnahmsweise von dem in dieser
Verordnung festgelegten Mindestalter für den eigenständigen Zugang bis zu einem
niedrigeren Mindestalter von 13 Jahren abzuweichen, um es den Trägern der
elterlichen Verantwortung zu ermöglichen, ein Konto mit begrenzten Funktionen für
Kinder zwischen 13 und 15 Jahren einzurichten. Bei einem solchen Konto sollte es
sich um ein Konto des Trägers der elterlichen Verantwortung und nicht um ein Konto
des jeweiligen Minderjährigen handeln. Diese Ausnahmeregelung sollte einer
Überprüfung der elterlichen Verantwortung unterliegen und das mit dieser Verordnung
verfolgte Ziel nicht untergraben, wobei das Recht des Kindes auf Schutz, Privatsphäre
und das Kindeswohl als vorrangige Erwägung zu berücksichtigen sind. Schließlich
sollte diese Ausnahme nicht möglich sein, wenn die Anbieter in ihren
Nutzungsbedingungen den Zugang zu ihrem Dienst und dessen Nutzung für Nutzer
unterhalb eines Mindestalters beschränken, das höher als 13 Jahre ist.
(23) Ist ein Video-Sharing-Plattform-Dienst speziell für Minderjährige unter 13 Jahren
konzipiert, so können Erziehungsberechtigte solchen Minderjährigen unter den in
Artikel 7 festgelegten Bedingungen ausnahmsweise den Zugang zu dem Dienst
ausschließlich über das eigene Konto und unter der Kontrolle und Aufsicht der
Erziehungsberechtigten ermöglichen. Ein solcher von den Erziehungsberechtigten
kontrollierter Zugang umfasst nicht die Erstellung oder Nutzung eines Kontos durch
den Minderjährigen und ist daher kein Zugang über ein Konto, das für den
Minderjährigen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 erstellt oder ihm zugewiesen wurde.
Der von den Erziehungsberechtigten kontrollierte Zugang kann über kinderspezifische
Einstellungen oder Profile auf dem Konto der Erziehungsberechtigten organisiert
werden; solche Einstellungen oder Profile stellen keine Konten des Minderjährigen
dar.
(24) Diese Verordnung verpflichtet keinen Anbieter, seinen Dienst Minderjährigen unter
13 Jahren zur Verfügung zu stellen, und berührt auch nicht allgemeine
Geschäftsbedingungen, die solche Minderjährigen ausschließen, sondern Anbieter
unterliegen weiterhin in vollem Umfang den Verpflichtungen dieser Verordnung zur
Verhinderung des Zugangs Minderjähriger. Die Anforderungen in Bezug auf
altersgerechte Erfahrungen auf Video-Sharing-Plattform-Diensten betreffen nur
diejenigen Dienste, deren Anbieter sich bewusst dafür entschieden haben, eine speziell
für Kinder konzipierte Umgebung anzubieten, und unterwerfen diese Entscheidung
strengen Bedingungen.
(25) Um Minderjährige in einem zunehmend vom Internet geprägten Umfeld zu schützen,
sind altersgerechte und sichere Online-Erfahrungen von allergrößter Bedeutung. Um
sicherzustellen, dass Minderjährige von einem sicheren digitalen Umfeld profitieren,
sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-
Diensten, Online-Spielen, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots und
Geschäften für Software-Anwendungen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen
ergreifen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von
Minderjährigen bei der Nutzung ihres Dienste oder Systeme zu gewährleisten. Zu
diesem Zweck sollten die Anbieter ihre Dienste und Systeme so gestalten, dass das
Wohlergehen von Minderjährigen Vorrang hat, indem sie Schutzvorkehrungen in
Bezug auf die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen von
Anfang an in ihre Gestaltung und ihren Betrieb integrieren und dabei den sich
entwickelnden Fähigkeiten von Minderjährigen Rechnung tragen. Ist der Dienst oder
das System ohne Registrierung oder Authentifizierung zugänglich, sollten die Anbieter
die Gestaltung und die Einstellungen für alle nicht registrierten oder nicht
authentifizierten Nutzer standardmäßig so konfigurieren, dass ein hohes Maß an
Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen gewährleistet ist. Anbieter
sollten nur dann von diesen Anforderungen abweichen, wenn sie bereits aufgrund der
Altersfeststellung gemäß dieser Verordnung verifiziert haben, dass es sich bei dem
Nutzer um einen Erwachsenen handelt.
(26) Bei Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten
sollten die von den Anbietern dieser Dienste zur Erfüllung der in dieser Verordnung
festgelegten Verpflichtungen ergriffenen Maßnahmen sicherstellen, dass
Minderjährige, sobald sie ein eigenes Konto zur Nutzung des Dienstes eingerichtet
haben, weiterhin von einem sicheren digitalen Umfeld profitieren. Diese Maßnahmen
mindern zwar die Risiken, die sich aus den besonderen Funktionen und Merkmalen
solcher Dienste für Minderjährige über 15 Jahren ergeben, doch sind Online-Dienste
sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Dienste für Minderjährige unterhalb
dieses Alters nach wie vor unangemessen. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen
sollte daher die allgemeine Beschränkung für Minderjährige, unter diesem Alter ein
eigenes Konto zu erstellen, unberührt lassen.
(27) Bestimmte Gestaltungsmerkmale von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-
Sharing-Plattform-Diensten können die Schutzbedürftigkeit Minderjähriger ausnutzen
und zu einer umfassenden oder übermäßigen Nutzung des Dienstes, zu zwanghaften
Verhaltensmustern oder suchtähnlichem Verhalten beitragen, was sich nachteilig auf
das geistige, emotionale und körperliche Wohlergehen Minderjähriger auswirkt. Zu
diesen Merkmalen können eine ununterbrochene Nutzung von Inhalten ohne
manuelles Weiterklicken, Autoplay, Autoscroll, Autoreplay, endloses Scrollen,
absichtlich eingeplante Benachrichtigungen zur Wiedererlangung der
Aufmerksamkeit, Belohnungsmechanismen zur Förderung der wiederholten
Beschäftigung mit dem Dienst oder Mechanismen gehören, die den Nutzer bestrafen,
wenn er nicht in regelmäßigen Abständen den Dienst nutzt. Anbieter von Online-
Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten sollten
Minderjährige daher nicht manipulativen oder beeinflussenden Gestaltungsmerkmalen
aussetzen, die in erster Linie darauf abzielen, die Beschäftigung mit dem Dienst zu
maximieren, wenn diese Merkmale die Privatsphäre, die Sicherheit oder den Schutz
von Minderjährigen beeinträchtigen oder ihre Autonomie untergraben können.
Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-
Diensten sollten die Entscheidung Minderjähriger zur Einstellung der Nutzung oder
eine nicht getroffene Entscheidung zur Nutzung des Dienstes nicht untergraben, wie
z. B. mit Benachrichtigungen, die nicht durch die Interaktion oder Aktivität
Minderjähriger im Rahmen des Dienstes ausgelöst wurden oder nicht in direktem
Zusammenhang damit stehen. Dies sollte Situationen abdecken, in denen die
Plattform das Verhalten gegenüber den Nutzern ändert, wenn diese den Dienst nicht
nutzen. Dies würde Merkmale umfassen, mit denen versucht wird, die verloren
gegangene Aufmerksamkeit von Nutzern wiederzuerlangen, wie z. B. das Versenden
von Benachrichtigungen über Belohnungen für die weitere Nutzung des Dienstes.
Anreize für eine regelmäßige oder häufigere Beschäftigung mit dem Dienst, unter
anderem durch Sanktionen oder den Verlust von Vorteilen, wenn die Beschäftigung
nicht regelmäßig oder innerhalb bestimmter Zeitabstände erfolgt, sollten von den
Anbietern ebenso unterlassen werden. Die Anbieter sollten altersgerechte Instrumente
für das Zeitmanagement und die Handlungsfähigkeit stärkende Instrumente einführen,
einschließlich sichtbarer Aufforderungen, Erinnerungen und anderer Maßnahmen, die
eine sachkundige und bewusste Nutzung des Dienstes unterstützen und eine wirksame
Unterbrechung der Nutzung des Dienstes ermöglichen. Da Instrumente für das
Zeitmanagement häufig von den Minderjährigen selbst außer Kraft gesetzt werden,
sollten die Anbieter sicherstellen, dass diese Maßnahmen wirksam zur Verringerung
der Nutzung des Dienstes durch Minderjährige beitragen und nicht leicht umgangen
werden können. Mit diesen Instrumenten sollte auch sichergestellt werden, dass die
Schlafbedürfnisse Minderjähriger durch die Nutzung des Dienstes nicht beeinträchtigt
werden. Dazu sollte gehören, dass Minderjährige im Einklang mit wissenschaftlichen
Empfehlungen wirksam daran gehindert werden, den Dienst während ihrer Schulzeit
und ihrer altersgerechten Kernschlafstunden in Anspruch zu nehmen. Unter den
Kernschlafstunden sollte jener Zeitraum in der Nacht verstanden werden, in dem
Minderjährige normalerweise schlafen sollen und der mindestens acht
aufeinanderfolgende Stunden zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr Ortszeit umfasst.
Unter Schulzeit sollte der Zeitraum verstanden werden, in dem Minderjährige im
Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten und
vorbehaltlich einer Anpassung durch die Erziehungsberechtigten normalerweise die
Schule besuchen oder anderweitig an verpflichtenden Bildungsmaßnahmen
teilnehmen sollen.
(28) Ein zentraler Aspekt der Gestaltung und des Betriebs von Online-Diensten sozialer
Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten ist die Art und Weise, wie
Informationen priorisiert und auf der Online-Schnittstelle des Dienstes dargestellt
werden, was den Zugang Minderjähriger zu Informationen, die Beschäftigung mit
ihnen und die Exposition ihnen gegenüber erheblich beeinflussen kann. Um den
wirksamen Schutz Minderjähriger im Internet sicherzustellen, sollten Anbieter von
Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten, die
Empfehlungssysteme verwenden, diese Systeme so gestalten, dass ein hohes Maß an
Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen gewährleistet ist. Zu diesem
Zweck sollten die Anbieter Evaluierungsparameter verwenden, mit denen die
Ergebnisse in Bezug auf Qualität, Sicherheit und psychische Gesundheit von
Minderjährigen erfasst werden, z. B. Parameter, mit denen gemessen wird, ob
Empfehlungssysteme Inhalte auswählen und priorisieren, die dem Alter und dem
Entwicklungsstadium von Minderjährigen angemessen sind; hierbei wird bewertet,
wie wirksam das System dabei ist, die Exposition gegenüber rechtswidrigem,
schädlichem oder unsicherem Material zu verhindern, und es werden Indikatoren für
psychisches Wohlergehen erfasst, um die Auswirkungen auf die psychische
Gesundheit von Minderjährigen zu bewerten. Diese Parameter sollten in die
Optimierungserwägungen einfließen, die der Gestaltung der Empfehlungsziele von
Online-Plattformen zugrunde liegen. Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit
und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, sollten Anbieter von Online-
Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten bei der
Empfehlung von Inhalten von Nutzern ausdrücklich angegebenen Präferenzen
Vorrang einräumen, z. B. Rückmeldungen der Nutzer und Interaktionen, die auf die
ausdrücklichen – sowohl positiven als auch negativen – Präferenzen der Nutzer
hinweisen, einschließlich der erklärten und bewussten Auswahl von Themen von
Interesse, Umfragen, Berichterstattung und anderen qualitätsbasierten Signalen. Um
sicherzustellen, dass Minderjährige mehr Handlungsfähigkeit in Bezug auf ihnen
vorgeschlagene Informationen erhalten, sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer
Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten darüber hinaus standardmäßig
die Empfehlung von Informationen, die vom Empfehlungssystem auf der Grundlage
impliziter, auf Beschäftigung mit dem Dienst gestützter Signale aus dem Online-
Verhalten Minderjähriger vorgeschlagen werden, deaktivieren. Unter impliziten, auf
Beschäftigung mit dem Dienst gestützten Signalen sollten Signale und Daten
verstanden werden, die es gestatten, aus den Aktivitäten von Nutzern
(Browserverhalten auf einer Plattform) Rückschlüsse auf ihre Präferenzen zu ziehen,
wie z. B. die mit dem Betrachten von Inhalten verbrachte Zeit oder die Klickraten.
Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-
Diensten sollten sicherstellen, dass Empfehlungssysteme nicht auf eine außerhalb des
Dienstes erfolgende Erhebung personenbezogener Daten angewiesen sind. Anbieter
von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten
sollten auch sicherstellen, dass Minderjährige keinen Inhalten ausgesetzt werden, die
bei wiederholtem Auftauchen schädlich sind, worunter die Vermeidung von
sogenannten „Rabbit Holes“ oder „Filter Bubbles“ von Inhalten, die ein Risiko für die
Sicherheit Minderjähriger darstellen können, zu verstehen ist. Der „Rabbit Hole“-
Effekt bezieht sich auf die schrittweise Verstärkung von Empfehlungen ähnlicher
Inhalte, was die Nutzer zu endlosen Inhaltspfaden führt, die möglicherweise extrem
und schädlich für Minderjährige sind. Der „Filter Bubble“-Effekt“ bezieht sich auf die
schrittweise Verstärkung von Inhalten, wobei ein Minderjähriger überwiegend den
gleichen Inhalten oder Informationen ausgesetzt ist, was die Vielfältigkeit der dem
Minderjährigen angezeigten Inhalte oder Informationen verringert. Minderjährige
sollten auch Handlungsfähigkeit für ihre Empfehlungssysteme erlangen und in der
Lage sein, die empfohlenen Inhalte mithilfe spezieller Instrumente zu kontrollieren.
Minderjährigen sollte eine einfache Möglichkeit zur Zurücksetzung ihrer
Empfehlungssysteme geboten werden, indem sie alle zuvor ermittelten Präferenzen
löschen; sie sollten zudem – ob registriert oder nicht – gemäß Artikel 38 der
Verordnung (EU) 2022/2065 eine Option wählen können, die nicht auf Profiling
beruht, unabhängig davon, ob es sich bei dem betreffenden Anbieter um einen
Anbieter einer sehr großen Online-Plattform gemäß Artikel 33 der Verordnung
(EU) 2022/2065 handelt oder nicht. Um die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme zu
gewährleisten, sollten diese Anbieter Minderjährige regelmäßig an die Möglichkeit zur
Zurücksetzung ihrer Feeds erinnern und sicherstellen, dass diese Option nicht so
gestaltet ist, dass Minderjährige dazu verleitet werden, sich für die auf Profiling
beruhende Option zu entscheiden.
(29) Die Gestaltung von Einstellungen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an
Privatsphäre, Sicherheit und Schutz ist wichtig, um Online-Risiken für Minderjährige
zu minimieren, indem die Wahrscheinlichkeit verringert wird, dass Minderjährige
potenziell schädlichen Inhalten, Interaktionen oder Funktionen ausgesetzt sind, auch in
Fällen, in denen Kinder nicht im Dienst registriert sind. Zu diesem Zweck sollten die
Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-
Diensten sicherstellen, dass für Minderjährige jene Einstellungen standardmäßig
ausgeschaltet sind, die es ermöglichen, Nutzer zu verfolgen oder zu lokalisieren,
Zugang zu Mikrofon, Kontakten und Kameras herzustellen oder Minderjährigen
andere Konten zu empfehlen. Bei Aktivierung sollten einige datenschutzrechtlich
besonders sensible Einstellungen, wie z. B. der Zugang zum Standort, nach Ende der
Sitzung ausgeschaltet werden, und in jedem Fall sollten Minderjährige stets informiert
werden, wenn sie aktiviert sind. Darüber hinaus sollten Push-Benachrichtigungen
standardmäßig abgeschaltet und so gestaltet sein, dass die Schlafbedürfnisse und die
Schulzeit von Minderjährigen nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck sollten
Push-Benachrichtigungen niemals an Kinder während ihrer Schulzeit und ihrer
Kernschlafstunden versendet werden, es sei denn, solche Benachrichtigungen ergeben
sich aus dringenden Sicherheitswarnungen – z. B. im Zusammenhang mit der
Kontosicherheit – oder aus Interaktionen mit ihren Erziehungsberechtigten. Push-
Benachrichtigungen sind Benachrichtigungen, die auf einem Gerät erscheinen, um den
Nutzer über laufende Aktivitäten in dem Dienst zu informieren, unabhängig davon, ob
der Dienst aktiv genutzt wird; dadurch werden Nutzer dazu ermutigt, den Dienst
weiterhin zu nutzen. Darüber hinaus sollten Anbieter bestimmte Einstellungen und
Merkmale, die für Minderjährige besonders schädlich sein können, für Minderjährige
unzugänglich machen. Solche schädlichen Merkmale können Filter sein, die das
geistige Wohlergehen von Minderjährigen beeinträchtigen, z. B. durch
unverhältnismäßige Beschönigung, Verzerrung oder Idealisierung des Bildes eines
Kindes – unter Ausschluss harmloser Filter wie solcher, die Tiere nachahmen –, sowie
Merkmale, die den sozialen Vergleich verstärken, sodass Kinder die Anzahl der
Reaktionen auf ihren Inhalt erkennen können.
(30) Minderjährige sollten vor kontaktbezogenen Risiken geschützt werden, da die Täter
häufig den digitalen Raum nutzen, um Kinder zu erreichen; zu diesen Risiken zählen
Cybermobbing, Belästigung und der Kontakt zu Personen, die versuchen, sich das
Vertrauen Minderjähriger zu erschleichen, sie sexuell zu missbrauchen oder zu
erpressen, zu Menschenhändlern sowie zu Personen, die Minderjährige für kriminelle
Banden rekrutieren wollen oder Gewalt, Radikalisierung, gewalttätigen Extremismus
und Terrorismus propagieren. Folglich sollten für Interaktionen zwischen
Minderjährigen und nicht registrierten Nutzern sowie unbekannten Nutzern,
insbesondere Erwachsenen, strenge Schutzvorkehrungen gelten. Anbieter von Online-
Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten sollten
sicherstellen, dass Nutzer und auf jeden Fall Nutzer ohne Konten standardmäßig nicht
auf Informationen über Minderjährige wie Profilinformationen, Biografie, Aktivitäten,
Freundeslisten, Follower und ähnliche Informationen zugreifen können.
Minderjährigen sollte es möglich sein, eine wirksame Kontrolle über die Sichtbarkeit
ihrer personenbezogenen Daten auszuüben, wie z. B. ihres Profilfotos, ihrer
Profilinformationen, der geteilten Inhalte, ihrer Kontakte, ihrer Aktivitäten und ihres
Verlaufs oder anderer Daten, die über das Konto oder das Profil geteilt werden.
Kontaktdaten von Minderjährigen – einschließlich, aber nicht beschränkt auf
Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer – sollten nicht an andere Nutzer
weitergegeben werden. Minderjährige sollten in der Lage sein, jeden anderen Nutzer
zu sperren, geteilte Inhalte zu verwalten und die Interaktion und damit
zusammenhängende Parameter wie Likes und die Anzahl der Follower zu bestimmen.
Standardmäßig sollte das Bereitstellen von Livestreams oder anderen
Echtzeitübertragungen deaktiviert sein, ebenso wie der Zugang zu den
Kontoinformationen der Minderjährigen für Nutzer, die nicht ausdrücklich akzeptiert
wurden. Um sicherzustellen, dass die Möglichkeit zur Aktivierung dieser
Einstellungen verhältnismäßig bleibt, sollte dies vom Alter und den sich
entwickelnden Fähigkeiten der Minderjährigen abhängen, indem beispielsweise
sichergestellt wird, dass öffentliche Konten und die Möglichkeit, Livestreams
bereitzustellen, nur für Kinder ab dem Mindestalter zugänglich sind, sofern ihre
Erziehungsberechtigten dem ausdrücklich zugestimmt haben.
(31) Geschäftspraktiken nehmen bei digitalen Diensten unterschiedliche Formen an und
können Minderjährige besonders beeinflussen, die mit vielfältigen, dynamischen und
personalisierten Taktiken konfrontiert sind, z. B. durch Werbung,
Produktplatzierungen, die Verwendung virtueller Währungen, Influencer-Marketing,
Sponsoring oder KI-gestütztes Nudging. Diese Verordnung steht im Einklang mit dem
bestehenden horizontalen Rechtsrahmen – der dadurch auch nicht berührt wird –,
insbesondere der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7,
die in vollem Umfang auf alle Geschäftspraktiken anwendbar ist, auch gegenüber
Minderjährigen als Verbrauchern, und den Vorschriften der Verordnung
(EU) 2022/2065 über Werbung (Artikel 26, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 39) und
Dark Patterns (Artikel 25). Im besonderen Fall von Dark Patterns fungiert die
Verordnung (EU) 2022/2065 als „Sicherheitsnetz“ zur Ergänzung der
Richtlinie 2005/29/EG. Wirtschaftliche Transaktionen können die Sicherheit und den
Schutz von Minderjährigen bei der Nutzung des Dienstes beeinträchtigen,
insbesondere wenn Minderjährige die Folgen der von ihnen getätigten Transaktionen
nicht verstehen. Daher sollten Minderjährige eindeutig über wirtschaftliche
Transaktionen informiert werden, die online stattfinden. Zu diesem Zweck sollten
Käufe, die innerhalb eines Dienstes getätigt werden, in leicht verständlicher Weise und
in Echtzeit als wirtschaftliche Transaktion gekennzeichnet werden. Virtuelle
Währungen und andere Token können ebenfalls unerwünschte Ausgaben verursachen,
weshalb alle Arten von Käufen in der Landeswährung des gewöhnlichen Aufenthalts
des Minderjährigen angezeigt werden sollten. Darüber hinaus sollten die Anbieter von
Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten
sicherstellen, dass Minderjährige als schutzbedürftige Verbraucher nicht ausgenutzt
werden und dass sie ihre Plattformen nicht in einer Weise gestalten, die zu
übermäßigen, impulsiven oder unerwünschten Ausgaben führen kann. Dies sollte
insbesondere die Einrichtung einer Trennung bzw. einer Hürde zwischen dem Inhalt
und dem Kauf der entsprechenden Produkte sowie die Verhinderung der Exposition
Minderjähriger gegenüber Lootboxen und anderen Produkten umfassen, wenn diese zu
zufälligen oder unvorhersehbaren Ergebnisse führen oder glücksspielähnliche
Merkmale aufweisen.
(32) Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen und der Risiken,
die KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots für ihre Gesundheit, ihre
Sicherheit, ihre Grundrechte und ihr Wohlergehen darstellen können, sollten die
Anbieter solcher KI-Systeme Maßnahmen für inhärente Sicherheit umsetzen, die auf
die sich aus diesen Systemen ergebenden spezifischen Eigenschaften und Risiken
zugeschnitten sind, um Minderjährigen eine altersgerechte Erfahrung zu bieten. Die
Schutzvorkehrungen sollten sichere Einstellungen und das Verbot einer
suchterzeugenden Gestaltung umfassen. Darüber hinaus sollten Minderjährige keinen
Merkmalen des Systems ausgesetzt werden, die Verhaltensweisen zeigen oder
7 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere
Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der
Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005,
S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/29/oj).
Emotionen bzw. zwischenmenschliche Beziehungen simulieren, die sehr
wahrscheinlich zu emotionalen und anderen Abhängigkeiten führen, einschließlich
dann, wenn sich solche Abhängigkeiten negativ auf die Beziehungen zu anderen
Menschen und die Entwicklung der Minderjährigen auswirken. Um zu verhindern,
dass solche Systeme sensible Daten von Minderjährigen sammeln und im Laufe der
Zeit möglicherweise schädliche Interaktionsmuster verstärken, sollte das dauerhafte
konversationelle Gedächtnis für Interaktionen mit Minderjährigen standardmäßig
deaktiviert sein, es sei denn, dies ist zum Schutz ihrer Sicherheit erforderlich. KI-
Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots, die für Minderjährige zugänglich
sind, sollten ebenfalls vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme und danach
in regelmäßigen Abständen angemessenen Tests und Evaluierungen unterzogen
werden.
(33) Anbieter von für Minderjährige zugänglichen KI-Begleitern und allgemeinen
dialogbasierten Chatbots sollten auch eine Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
durchführen, um Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit und die Grundrechte von
Minderjährigen, ihr körperliches, geistiges und emotionales Wohlergehen und ihre
Entwicklung zu ermitteln und zu mindern sowie die Wirksamkeit der ergriffenen
Maßnahmen zu bewerten, es sei denn, es handelt sich bei dem Anbieter um ein
Kleinst- oder Kleinunternehmen. In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt
werden, dass KI-Begleiter oder allgemeine dialogbasierte Chatbots, die auf einem KI-
Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko beruhen,
bereits besonderen Risikomanagementverpflichtungen gemäß der Verordnung
(EU) 2024/1689 unterliegen. Das von den Anbietern dieser Modelle durchgeführte
Management der systemischen Risiken sollte die Bewertung und erforderlichenfalls
die Minderung der Risiken für die Sicherheit und das Wohlergehen von
Minderjährigen umfassen; dazu zählen auch Risiken für Minderjährige im
Zusammenhang mit der rechtmäßigen Verwendung des Modells durch die
Minderjährigen selbst und mit der Verwendung des Modells durch andere Personen,
die Minderjährigen schaden können. Dementsprechend ist es angezeigt, dass sich
Anbieter von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots bei ihren
Bemühungen um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung auf
einschlägige Risikominderungsmaßnahmen stützen, die im Rahmen des Management
dieser systemischen Risiken gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2024/1689
umgesetzt werden. Ebenso können Risikobewertungen und
Risikominderungsmaßnahmen, die gemäß den Artikeln 34 und 35 der Verordnung
(EU) 2022/2065 durchgeführt werden, auch berücksichtigt werden, wenn sie von
einem Anbieter eines KI-Begleiters oder allgemeinen dialogbasierten Chatbots
durchgeführt werden, der als Funktion eines Online-Dienstes sozialer Netzwerke oder
eines Video-Sharing-Plattform-Dienstes bei der Bereitstellung dieses Dienstes
eingesetzt wird. Solche Risikominderungsmaßnahmen sollten jedoch nicht als
ausreichend für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen
angesehen werden.
(34) Wird ein KI-Begleiter oder ein allgemeiner dialogbasierter Chatbot als Funktion einer
Online-Plattform oder einer Online-Suchmaschine eingesetzt, so sollten die in der
Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Verpflichtungen für den Anbieter dieser
Vermittlungsdienste weiterhin gelten, wenn die Bedingungen für ihre Anwendung
erfüllt sind. Insbesondere sollte der Einsatz solcher Funktionen die Anwendung der
Vorschriften für die Bewertung und Minderung systemischer Risiken, einschließlich
Risiken, die sich aus der Gestaltung, dem Betrieb oder der Nutzung dieser Funktionen
ergeben, unberührt lassen, soweit sie Teil des von der Online-Plattform oder der
Online-Suchmaschine angebotenen Dienstes sind. Um Transparenz in Bezug auf
Interaktionen mit solchen Systemen zu gewährleisten, sollten Anbieter von Online-
Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten und Online-Spielen,
die KI-Begleiter oder allgemeine dialogbasierte Chatbots als Funktion bei der
Erbringung ihrer Dienste einsetzen, auch Maßnahmen umsetzen, die Minderjährigen
fundierte Entscheidungen darüber ermöglichen, ob sie diese Begleiter oder Chatbots
nutzen wollen oder gänzlich auf eine solche Nutzung verzichten. Dies sollte
Verpflichtungen für diese Anbieter umfassen, sicherzustellen, dass Minderjährige
nicht durch Gestaltungstechniken zur Nutzung dieser Systeme verleitet werden, wie
z. B. durch das Anzeigen von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots
am oberen Ende der Kontaktlisten von Minderjährigen. Darüber hinaus sollten
Schutzvorkehrungen für KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots gelten,
wenn sie als Funktion bei der Bereitstellung eines Online-Spiels eingesetzt werden, bei
dem In-Game-Käufe stattfinden können.
(35) Online-Spiele können sehr unterschiedliche Formen annehmen und in Kategorien wie
Action-, Abenteuer-, Rollen-, Strategie-, Sport-, Simulations- oder Logikspiele
unterteilt werden und werden in der Regel auf einem PC, einem mobilen Gerät oder
einer Konsole gespielt. Online-Spiele können Minderjährigen nicht nur Unterhaltung
bieten, sondern auch Online-Umfelder für Kommunikation und soziale Interaktion,
auch für Minderjährige mit Behinderungen. Online-Spiele mit mehreren Spielern
ermöglichen es Minderjährigen, mit anderen Personen in Kontakt zu treten und soziale
Verbindungen über verschiedene Altersgruppen und geografische Standorte hinweg
aufzubauen. Online-Spiele können auch dazu beitragen, dass Minderjährige
Koordinierung, Zusammenarbeit und Fächer wie Naturwissenschaften, Mathematik
und Sprachen lernen. Videospielplattformen ermöglichen es den Nutzern, ihre eigenen
Inhalte oder Spiele zu spielen und zu erstellen und sie in der Öffentlichkeit zu
verbreiten. Sowohl Videospiele als auch Videospielplattformen können
unterschiedliche Risiken für Minderjährige bergen. Dies wurde auch im Bericht der
Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses für die Online-Sicherheit von Kindern
hervorgehoben, in dem betont wird, dass Videospiele Kinder schädlichen
Geschäftspraktiken oder gefährlichen Kontakten aussetzen können und dass
Altersklassifizierungssysteme Eltern und Betreuern Orientierung und Einblicke in
Spielbewertungen bieten können.
(36) Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen und der Risiken,
die Online-Spiele für ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit und ihren Schutz darstellen
können, ist es wichtig, dass die Anbieter von Online-Spielen Maßnahmen für
inhärente Sicherheit umsetzen, die auf die spezifischen Eigenschaften und Risiken
dieser Online-Spiele zugeschnitten sind, um Minderjährigen eine altersgerechte
Erfahrung zu bieten. Diese Risiken betreffen insbesondere unerwünschte
Kommunikation in den Videospielen, nicht altersgerechte Inhalte und
Gestaltungsmechanismen, die zu Suchtverhalten und übermäßiger Nutzung führen
können. Online-Spiele mit offener Kommunikation setzen Minderjährige
kontaktbezogenen Risiken aus, da die Täter häufig den digitalen Raum nutzen, um
Kinder zu erreichen; zu diesen Risiken zählen Cybermobbing, Belästigung und der
Kontakt zu Personen, die versuchen, sich das Vertrauen Minderjähriger zu
erschleichen, sie sexuell zu missbrauchen oder zu erpressen, zu Menschenhändlern
sowie zu Personen, die Minderjährige für kriminelle Banden rekrutieren wollen oder
Gewalt, Radikalisierung, gewalttätigen Extremismus und Terrorismus propagieren.
Ebenso können bestimmte Einstellungen Minderjährige unter Umständen schädlichen
Inhalten, Interaktionen oder Funktionen aussetzen, auch in Fällen, in denen Kinder
nicht bei dem Dienst registriert sind. Die Anbieter von Online-Spielen sollten daher
Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass der Dienst dazu genutzt wird,
Minderjährige dazu zu verleiten, in anderen Diensten Kontakte aufzunehmen, die ein
Risiko für ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit und ihren Schutz darstellen können. Dies
könnte erreicht werden, indem ausgehende Links eingeschränkt werden, wenn diese
ein Risiko für Minderjährige darstellen, und indem Warnhinweise für Minderjährige
eingeführt werden. Videospielplattformen könnten ebenfalls das Risiko erhöhen, dass
Minderjährige nicht altersgerechten Inhalten ausgesetzt werden. Wenn
Videospielplattformen den Nutzern die Erstellung einzelner Videospiele ermöglichen,
sollte der Anbieter der Videospielplattform die erforderlichen Software- und
organisatorischen Maßnahmen ergreifen, damit der Anbieter des neu erstellten
Videospiels die geltenden Vorschriften einhalten kann.
(37) Bestimmte Gestaltungsmerkmale von Online-Spielen können die Schutzbedürftigkeit
Minderjähriger ausnutzen und zu einer umfassenden oder übermäßigen Nutzung des
Dienstes, zu zwanghaften Verhaltensmustern oder suchtähnlichem Verhalten
beitragen, was sich nachteilig auf das geistige, emotionale und körperliche
Wohlergehen Minderjähriger auswirkt. Online-Spiele sollten Minderjährige daher
nicht Merkmalen aussetzen, die die Entscheidung Minderjähriger zur Einstellung der
Nutzung oder eine nicht getroffene Entscheidung zum Spielen des Online-Spiels
untergraben, oder Merkmale bzw. Belohnungen, die Anreize für eine regelmäßige oder
häufigere Beschäftigung mit dem Spiel schaffen, unter anderem durch Sanktionen oder
den Verlust von Vorteilen aufgrund des Versäumnisses, sich regelmäßig oder
innerhalb bestimmter Zeitabstände damit zu beschäftigen.
(38) Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen befinden sich hinsichtlich der
Art und Weise, wie Dienste, die ein Risiko für Minderjährige darstellen, den Nutzern
angeboten werden können, in einer einzigartigen Position. Um ein hohes Maß an
Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Online-Umfeld zu
gewährleisten, sollten Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen ein
Alterseinstufungssystem einrichten, mit dem festgestellt werden kann, ob die über
ihren Dienst verbreiteten Software-Anwendungen altersgerecht sind. Ein solches
Alterseinstufungssystem sollte für jede Software-Anwendung gelten und den Rechten
und dem Wohl des Kindes, einschließlich der sich entwickelnden Fähigkeiten von
Minderjährigen und ihres unterschiedlichen Reifegrads, gebührend Rechnung tragen.
Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen sollten verhindern, dass
Minderjährige auf als nicht altersgerecht eingestufte Anwendungen zugreifen oder sie
erwerben können. Um die Einhaltung des geltenden Unionsrechts und im Einklang mit
dem Unionsrecht erlassenen nationalen Rechts zu gewährleisten, sollten Anbieter von
Geschäften für Software-Anwendungen darüber hinaus in Fällen, in denen sie
Kenntnis von über ihren Dienst verbreiteten Software-Anwendungen erhalten, die
vollständig oder hauptsächlich aus Inhalten bestehen, die nach dem geltenden
Unionsrecht oder nationalen Recht ein höheres Mindestalter voraussetzen,
Minderjährigen unter diesem Mindestalter aus den betreffenden Mitgliedstaaten nicht
gestatten, über ihren Dienst auf diese Software-Anwendungen zuzugreifen oder sie zu
erwerben. Zu diesem Zweck sollten Anbieter von Geschäften für Software-
Anwendungen das Alter der Nutzer gemäß Kapitel V dieser Verordnung feststellen.
Um Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollten Anbieter von
Geschäften für Software-Anwendungen Informationen über die Methoden, Kriterien
und Quellen, die ihren Alterseinstufungssystemen zugrunde liegen, in klarer und
zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung stellen.
(39) Verhaltenskodizes können ein wichtiges Instrument zum Schutz Minderjähriger im
Online-Umfeld sein. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die
Ausarbeitung oder Weiterentwicklung freiwilliger Verhaltenskodizes auf
Unionsebene, in denen gemeinsame Methoden und Kriterien für
Alterseinstufungssysteme festgelegt werden, fördern, um zum harmonisierten Betrieb
solcher Systeme im Zuge der Anwendung dieser Verordnung, auch durch Anbieter
von Geschäften für Software-Anwendungen, beizutragen. Die Verhaltenskodizes
sollten insbesondere die gegenseitige Anerkennung und die einheitliche Anwendung
von Alterseinstufungen in allen Mitgliedstaaten erleichtern, geeignete Kriterien,
Methoden und Informationsquellen für die Bewertung der Altersgerechtheit der
relevantesten Arten von Inhalten, insbesondere im Zusammenhang mit Gewalt,
Sexualität, Glücksspiel und Selbstverletzung, sowie von In-App-Käufen,
Kontaktrisiken und suchterzeugenden Gestaltungsmerkmalen festlegen, die
erforderlichen Rechtsbehelfe und entsprechenden Verfahren schaffen sowie
Transparenz in Verbindung mit einer regelmäßigen, transparenten und unabhängigen
Überwachung und Evaluierung der Verwirklichung der angestrebten Ziele
gewährleisten. Weigert sich ein Diensteanbieter ohne angemessene Begründung, sich
auf Aufforderung der Kommission an der Anwendung eines solchen Verhaltenskodex
zu beteiligen, könnte dies hinsichtlich der Feststellung möglicher Zuwiderhandlungen
des Diensteanbieters im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden. Die bloße
Beteiligung an einem bestimmten Verhaltenskodex oder Umsetzung eines solchen
sollte an sich nicht als Einhaltung dieser Verordnung gelten. Das europaweite PEGI-
System (Pan-European Game Information) für die Alterseinstufung und der PEGI-
Verhaltenskodex geben für die teilnehmenden Unternehmen einen Maßstab in Bezug
auf Alterskennzeichnung, Werbung und Marketing vor und spiegeln das Engagement
der Videospielbranche wider, die Öffentlichkeit auf verantwortungsvolle Weise zu
informieren. Die Vorschriften über Verhaltenskodizes im Rahmen dieser Verordnung
könnten als Grundlage dafür dienen, bereits bestehende Koregulierungsinitiativen auf
Unionsebene als Verhaltenskodex aufzunehmen. Dazu gehört unter anderem das
PEGI-Alterseinstufungssystem, soweit es das nach dieser Verordnung erforderliche
hohe Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen bietet.
(40) Minderjährige, die Online-Spiele spielen, sollten in Bezug auf wirtschaftliche
Transaktionen denselben Schutz genießen wie bei Online-Diensten sozialer Netzwerke
und Video-Sharing-Diensten, was Transparenz in Bezug auf den tatsächlichen
Geldwert von Transaktionen, die mit virtuellen Währungen durchgeführt werden, und
den Schutz vor variablen Belohnungssystemen, deren Zusammenhang mit Spielsucht
und zwanghaftem Verhalten gut dokumentiert ist, einschließt. Verhaltenskodizes für
den Bereich der Online-Spiele sollten auf bestehenden europaweiten Einstufungs- und
Selbstregulierungsrahmen oder auf Alterseinstufungssystemen auf Ebene der
Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer jüngsten Ausweitung auf
Interaktionsrisikokategorien und Monetarisierungspraktiken, aufbauen und
gewährleisten, dass diese Rahmen unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und
technologischen Entwicklungen und neu auftretender Risiken für Minderjährige auf
dem neuesten Stand gehalten werden. Die Befolgung eines von der Kommission als
angemessen bewerteten Verhaltenskodex kann als Hinweis darauf dienen, ob die in
dieser Verordnung vorgesehenen maßnahmenbasierten Verpflichtungen eingehalten
werden, begründet jedoch keine Ausnahmen von den darin festgelegten Verboten.
(41) Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im
digitalen Umfeld zu gewährleisten, sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer
Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen
dialogbasierten Chatbots und Online-Spielen die sich entwickelnden Fähigkeiten,
Interessen und Anfälligkeiten von Kindern während der Konzeption, der Entwicklung
und dem Betrieb ihres Dienstes durchweg berücksichtigen. Die ergriffenen
Maßnahmen sollten daher zumindest kindgerecht, leicht verständlich und für alle
Minderjährigen, auch für Minderjährige mit Behinderungen oder zusätzlichen
Bedürfnissen hinsichtlich der Barrierefreiheit, leicht zugänglich sein. Sehr große
Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 müssen
sicherstellen, dass diese Informationen in der Amtssprache beziehungsweise den
Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen der Dienst erbracht wird, bereitgestellt
werden. Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-
Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots und Online-Spielen
sollten es Minderjährigen auch ermöglichen, Rückmeldungen zu Inhalten,
Suchergebnissen und Aufforderungen zu geben, die ihnen bei Nutzung des Dienstes
empfohlen werden. Diese Rückmeldungen sollten berücksichtigt werden und sich
unmittelbar und dauerhaft auf die Erfahrungen der Kinder mit dem Dienst auswirken.
Darüber hinaus sollten Minderjährige schrittweise in die Lage versetzt werden, ihre
Standardeinstellungen zu verstehen und zu verwalten. Ändern Minderjährige eine
Schutzeinstellung, sollten die Anbieter klare Warnungen abgeben und eine einfache
Rückgängigmachung anbieten, einschließlich der Möglichkeit, die Einstellung
vorübergehend zu ändern und mit einem Klick zu den Standardeinstellungen
zurückzukehren. Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von
Minderjährigen zu gewährleisten, sollten Anbieter Minderjährige nicht wiederholt
auffordern oder dazu verleiten, ihr Schutzniveau zu senken.
(42) Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu
gewährleisten, müssen wirksame, sichtbare und kindgerechte Mechanismen für die
Meldung von Inhalten, Konten, Gruppen, Merkmalen und Verhaltensweisen, die sich
bei der Nutzung des Dienstes negativ auf ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit und ihren
Schutz auswirken können, sowie für die Unterstützung von Minderjährigen bei
solchen Meldungen eingerichtet werden. Dazu gehört auch die Meldung von Konten
von Nutzern, die das in dieser Verordnung festgelegte Mindestalter noch nicht erreicht
haben. Diese Mechanismen sollten die Anwendung des Artikels 16 der Verordnung
(EU) 2022/2065 unberührt lassen. Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und
Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, sollten solche Mechanismen es
Minderjährigen gegebenenfalls ermöglichen, eine von ihnen selbst formulierte
Meldung einzureichen, und sicherstellen, dass die Identität der Minderjährigen
gegenüber anderen Nutzern des Dienstes oder des Systems standardmäßig vertraulich
bleibt. Meldungen von Minderjährigen sollten vorrangig behandelt werden. Darüber
hinaus sollten Minderjährige eine Empfangsbestätigung zusammen mit altersgerechten
Informationen über das weitere Verfahren, den voraussichtlichen zeitlichen Ablauf
und mögliche Ergebnisse erhalten. Etwaige Beschränkungen, die Anbieter infolge
solcher Meldungen von Minderjährigen verhängen, sollten gegebenenfalls als
Beschränkungen der Anzeige im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2022/2065 betrachtet werden. Darüber hinaus sollten Minderjährige
Zugang zu umfassender und angemessener Unterstützung haben, wenn sie auf
rechtswidrige und schädliche Inhalte und Aktivitäten stoßen. Zu diesem Zweck sollten
Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, von Video-Sharing-Plattform-
Diensten, von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie von
Videospielplattform-Diensten Unterstützungsinstrumente zur Verfügung stellen, die
leicht zugänglich und an die Bedürfnisse Minderjähriger angepasst sind sowie eine
Weiterverweisung an oder eine Verbindung zu nationalen Unterstützungsdiensten
ermöglichen, einschließlich Safer-Internet-Zentren, Helplines und Hotlines für Kinder,
Kinderschutzdiensten und gegebenenfalls Kontaktdaten der Strafverfolgungsbehörden.
Diese Unterstützungsinstrumente sollten zudem mit nationalen Online-
Sicherheitsanwendungen wie der von e-Enfance bereitgestellten Anwendung 3018
verbunden werden, sofern solche Anwendungen vorhanden sind, wie auch mit der
europäischen Online-Sicherheitsanwendung, sobald sie verfügbar ist. Um
sicherzustellen, dass Minderjährige sich der Risiken im Online-Umfeld bewusst sind,
sollten sie über die spezifischen Risiken informiert werden, bevor sie Inhalte
veröffentlichen oder die Sichtbarkeit bestimmter Inhalte verstärken, etwa durch
erneutes Posten der von anderen Nutzern veröffentlichten Inhalte. Zu diesem Zweck
sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-
Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots und Online-Spielen
gegebenenfalls Warnmeldungen abgeben oder andere geeignete Maßnahmen
ergreifen, um Minderjährige zu informieren, bevor diese handeln.
(43) Erziehungsberechtigte spielen eine wichtige Rolle im Leben von Minderjährigen, auch
indem sie sie dabei unterstützen, sich sicher und informiert im Online-Umfeld zu
bewegen. Aus diesem Grund sollte es Erziehungsberechtigten durch Bereitstellung
entsprechender Instrumente erleichtert werden, eine solche Unterstützung zu leisten.
Bei den Instrumenten für Erziehungsberechtigte handelt es sich um Software,
Merkmale, Funktionen oder Anwendungen, die den Erziehungsberechtigten dabei
helfen sollen, unter Achtung der Handlungsfähigkeit und der Privatsphäre ihrer
minderjährigen Kinder ein Auge auf deren Online-Aktivitäten, Privatsphäre,
Sicherheit und Wohlergehen zu haben. Instrumente für Erziehungsberechtigte sollten
als Ergänzung zu anderen Maßnahmen für inhärente Sicherheit betrachtet werden, aber
niemals die eigene Verantwortung der Anbieter, ein hohes Maß an Privatsphäre,
Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, ersetzen. Da aufgrund der
Lebensumstände der Kinder eine elterliche Aufsicht nicht immer möglich ist und es
sein kann, dass Erziehungsberechtigte abwesend sind oder sich nicht einbringen, sollte
die Einhaltung der Vorschriften nicht ausschließlich von den Erziehungsberechtigten
abhängen. Die Instrumente für Erziehungsberechtigte sollten mindestens Merkmale
umfassen, die es den Erziehungsberechtigten ermöglichen, Inhalte im Namen ihres
Kindes zu melden, Bildschirmzeitbegrenzungen festzulegen, die Konten, mit denen
die Minderjährigen kommunizieren, zu sehen und darüber informiert zu sein und die
Kontoeinstellungen zu verwalten, sowie andere Merkmale, die die Aufsicht über
Nutzungsformen der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Dienste
ermöglichen, die nachteilige Auswirkungen auf die Privatsphäre, die Sicherheit und
den Schutz von Minderjährigen haben können. Zu diesen Merkmalen können
Warnhinweise für Erziehungsberechtigte gehören, um sie darüber zu informieren,
wenn Minderjährige wiederholt Suchanfragen im Zusammenhang mit Selbstmord,
Selbstverletzung oder Essstörungen stellen, Kontakt zu einem Erwachsenen
aufnehmen oder Freundschaft mit einem Erwachsenen schließen, insbesondere wenn
es sich um Konten von Erwachsenen handelt. Wenn Erziehungsberechtigte die
Einstellungen von Minderjährigen verwalten, sollten sie den Zeitraum bestimmen
können, für den sie die Einstellungen ändern wollen. Diese Instrumente sollten auf das
Alter der Minderjährigen zugeschnitten sein und ihrer schrittweisen Entwicklung
gebührend Rechnung tragen. Die Instrumente für Erziehungsberechtigte sollten
altersgerecht, leicht zugänglich, leicht aktivierbar und wirksam sein und nicht leicht
umgangen werden können, wobei gleichzeitig das Recht Minderjähriger auf
Privatsphäre und Zugang zu Informationen sowie ihre wachsende Autonomie
entsprechend ihren sich entwickelnden Fähigkeiten zu achten ist. Solche Instrumente
sollten es beispielsweise den Erziehungsberechtigten ermöglichen, das Instrument zu
nutzen, ohne ein Konto bei dem Dienst einzurichten, und es sollte sichergestellt sein,
dass Änderungen nur mit denselben Berechtigungen vorgenommen werden können,
die auch zur ersten Aktivierung der Instrumente benötigt werden. Minderjährige
sollten in klarer Weise benachrichtigt werden, wenn solche Instrumente aktiviert
werden, und sollten, insbesondere wenn Überwachungsfunktionen genutzt werden,
darüber in Echtzeit klar informiert werden. Für sehr große Online-Plattformen im
Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 sollte die
Interoperabilität mit von Dritten bereitgestellten Instrumenten für
Erziehungsberechtigte die Nutzbarkeit und Wirksamkeit im Einklang mit den in
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/1925 festgelegten Bedingungen weiter
verbessern. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die
Festlegung der erforderlichen Vorschriften und technischen Kriterien für die
Instrumente für Erziehungsberechtigte zu ergänzen.
(44) Bestimmte Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen verfügen über
besondere Sachkenntnis und Kompetenz bei der Aufdeckung und Meldung
mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung, und ihre Beschwerden können sich
positiv auf die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit im Allgemeinen
auswirken. Daher sollten Erziehungsberechtigte und Minderjährige das Recht haben,
eine solche Einrichtung, Organisation oder Vereinigung im Einklang mit den in
Artikel 86 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Bedingungen mit der
Ausübung der durch die vorliegende Verordnung übertragenen Rechte im Namen der
Minderjährigen zu beauftragen. Zusätzlich zu dem Recht, eine Beschwerde gemäß
Artikel 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 einzulegen, sollten Minderjährige und
Erziehungsberechtigte, die Nutzer des Dienstes und Nutzer von Systemen sind, sowie
Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen das Recht haben, eine Beschwerde
gegen Anbieter einzulegen, die der vorliegenden Verordnung unterliegen. Solche
Beschwerden sollten bei der gemäß Artikel 27 bestimmten zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats, in dem der Nutzer des Dienstes sich aufhält oder niedergelassen ist, im
Einklang mit den nationalen Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis eingereicht
werden. Für KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots sollte Artikel 85 der
Verordnung (EU) 2024/1689 gelten. Die Möglichkeiten zur Beanstandung der
Entscheidungen von Anbietern von Online-Plattformen sollten die Möglichkeit des
gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden
Mitgliedstaats in jeder Hinsicht unberührt lassen und sollten somit die Ausübung des
Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta nicht
beeinträchtigen.
(45) Die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Minderjährige hängt nicht nur von
den von den Anbietern ergriffenen Maßnahmen ab, sondern im Falle von Anbietern
sehr großer Online-Plattformen auch von ihrer Fähigkeit, die Wirksamkeit der gemäß
Kapitel III umgesetzten Maßnahmen durch eine angemessene Überwachung, Testung
und Evaluierung nachzuweisen, was Teil der gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU)
2022/2065 durchgeführten Risikobewertungen sein sollte. Die Anbieter sollten bei
dieser Evaluierung die aktuellsten verfügbaren Informationen und Erkenntnisse aus
wissenschaftlichen und akademischen Quellen berücksichtigen. Um die Wirksamkeit
der Maßnahmen im Laufe der Zeit überwachen und bewerten zu können, sollten die
Anbieter alle Belege im Zusammenhang mit ihrer Evaluierung mindestens drei Jahre
lang aufbewahren.
(46) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, sollte die
Kommission die Ausarbeitung, Umsetzung, regelmäßige Überprüfung und Anpassung
freiwilliger Verhaltenskodizes auf Unionsebene fördern und erleichtern und
gegebenenfalls Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-
Plattform-Diensten, Online-Spielen, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten
Chatbots sowie zuständige Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und andere
einschlägige Interessenträger einbeziehen. Diese Verhaltenskodizes sollten klare Ziele
enthalten, spezifische Verpflichtungen und Berichterstattungsmodalitäten vorsehen,
die in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Kapazität der Anbieter stehen,
und den Besonderheiten der betreffenden Dienste sowie den Bedürfnissen und
Interessen aller Parteien, insbesondere Minderjähriger, gebührend Rechnung tragen.
Nach Konsultation des Europäischen Gremiums für digitale Dienste und des
Europäischen Gremiums für Künstliche Intelligenz im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten sollte die Kommission bewerten, überwachen und evaluieren, ob
solche Kodizes geeignet sind, zur Einhaltung dieser Verordnung beizutragen.
(47) Im Interesse der Klarheit, Einfachheit und Wirksamkeit und zur Gewährleistung der
wirksamen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung sollten Anbieter von
Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Online-
Spielen, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots, die keine
Niederlassung in der Union haben, einen gesetzlichen Vertreter in einem Mitgliedstaat
benennen, in dem sie ihre Dienste oder Systeme anbieten. Aus Gründen der
Vereinfachung sollten diese Anbieter, wenn sie bereits einen gesetzlichen Vertreter
gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 oder der Verordnung (EU) 2024/1689 bestellt
haben, dieser Verpflichtung nachkommen können, indem sie die Vollmacht dieses
Vertreters auf alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Entgegennahme,
Einhaltung und Durchsetzung von gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen
Beschlüssen ausweiten.
(48) Angesichts des sich wandelnden Charakters der Querschnittsrisiken, denen
Minderjährige in der von ständiger Innovation geprägten Online-Welt ausgesetzt sein
können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290
AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes zu ändern: die Verbote von Praktiken,
die dazu bestimmt sind oder für die vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie eine
zwanghafte oder übermäßige Nutzung des Dienstes durch Minderjährige fördern, die
Maßnahmen, die gewährleisten, dass Empfehlungssysteme so gestaltet werden, dass
ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen
sichergestellt ist, die Standardeinstellungen, die gewährleisten, dass die Konten
Minderjähriger auf ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz eingestellt
sind, die Maßnahmen, die ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von
Minderjährigen in Bezug auf Kontakte zwischen Minderjährigen und anderen Nutzern
gewährleisten, die Maßnahmen, mit denen die Sichtbarkeit von Informationen, die von
Minderjährigen geteilt werden, und ihrer Interaktion mit anderen Nutzern beschränkt
wird, die Maßnahmen, mit denen ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit, die
Sicherheit, die Grundrechte und das Wohlergehen von Minderjährigen, die auf KI-
Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots zugreifen können, gewährleisten, die
Maßnahmen, die ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von
Minderjährigen bei Online-Spielen gewährleisten, und die Maßnahmen, mit denen die
Handlungsfähigkeit von Minderjährigen gewährleistet wird. Damit soll sichergestellt
werden, dass die Maßnahmen für inhärente Sicherheit wirksam bleiben und mit der
Praxis Schritt halten. Solche Änderungen sollten sich auf das beschränken, was im
Hinblick auf die Gewährleistung der Privatsphäre, der Sicherheit und des Schutzes von
Minderjährigen erforderlich ist.
(49) Um die elterliche Verantwortung überprüfen zu können, wenn Erziehungsberechtigte
Konten für Minderjährige einrichten, sollten Anbieter in der Lage sein, Signale aus
den öffentlich zugänglichen Datenbanken auf Ebene der Mitgliedstaaten, etwa aus
Datenbanken im Bildungswesen oder Geburtenregistern, als Beleg dafür zu
verwenden, dass die betreffenden Erwachsenen Erziehungsberechtigte der fraglichen
Minderjährigen sind. Darüber hinaus können Anbieter in bestimmten Fällen bereits
über ein Signal verfügen, dass ein Erwachsener Erziehungsberechtigter eines
Minderjährigen ist, z. B. wenn der betreffende Minderjährige und der betreffende
Erwachsene den Dienst bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommen haben.
Darüber hinaus sollten Erwachsene selbst erklären können, dass sie die elterliche
Verantwortung ausüben. Werden solche Eigenerklärungen abgegeben, sollten sich die
Anbieter in angemessener Weise darum bemühen, zu überprüfen, ob die Erwachsenen
Erziehungsberechtigte der betreffenden Minderjährigen sind. Diese Überprüfung sollte
unter Einhaltung der Datenschutzgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der
Datenminimierung unter Heranziehung des sogenannten „Null-Wissen-Beweises“,
durchgeführt werden und nicht zu einer zusätzlichen Verarbeitung personenbezogener
Daten führen, die die Feststellung der Identität oder das Tracking der betreffenden
Erwachsenen oder Minderjährigen ermöglicht. Dies gilt unbeschadet der Maßnahmen,
die der Anbieter ergreifen können sollte, um seiner Verpflichtung gemäß Artikel 18
der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen. Der Kommission sollte die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die
vorliegende Verordnung durch die Festlegung der Nachweise und Signale zu ändern,
die die elterliche Verantwortung belegen können. Die Kommission sollte in der Lage
sein, die technischen und operativen Anforderungen für die Möglichkeit, eine EU-
Altersüberprüfung als Instrument zur Überprüfung der elterlichen Verantwortung
aufzunehmen, weiter auszuloten.
(50) Für die wirksame Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen
in Bezug auf die Registrierung bei Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-
Sharing-Plattformen, für die ein Mindestalter gilt, den Zugang zu nicht altersgerechten
Software-Anwendungen und die Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre,
Sicherheit und Schutz von Minderjährigen durch Maßnahmen für inhärente Sicherheit
muss das Alter der Nutzer bestimmt werden. Die verwendeten Methoden sollten genau
(diese Genauigkeit sollte regelmäßig anhand geeigneter, klarer und öffentlich
zugänglicher Parameter unter realen Bedingungen bewertet werden und es
ermöglichen, korrekt festzustellen, ob ein Nutzer die Altersvorgabe erfüllt),
zuverlässig (damit eine Methode zuverlässig ist, sollte sie aus einer zuverlässigen
Quelle stammen, jederzeit verfügbar sein und unter unterschiedlichen realen
Bedingungen funktionieren), robust (sie sollte nicht leicht zu umgehen sein) und
weder intrusiv (die Nutzer sollten nicht ihre Identität, ihr genaues Alter oder andere
personenbezogenen Daten offenlegen müssen, wenn es ausreicht, dass die Erfüllung
der einschlägigen Altersvorgabe festgestellt wird) noch diskriminierend sein (die
gewählte Methode sollte angemessen sein und allen Nutzern unabhängig von
Behinderung, Sprache, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder
Zugehörigkeit zu einer Minderheit zur Verfügung stehen). Wenn Lösungen zur
Altersfeststellung diese Anforderungen nicht erfüllen, sollten sie nicht als mit dieser
Verordnung vereinbar gelten. Die bloße Eigenerklärung der Nutzer ist für die Zwecke
der Einhaltung dieser Verordnung keine ausreichende Lösung zur Altersfeststellung
und sollte für sich allein nicht als geeignete oder wirksame Maßnahme angesehen
werden, wenn der Schutz Minderjähriger eine zuverlässige Bestimmung des Alters
erfordert.
(51) Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an die Altersfeststellung sollten die
Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere der Grundsätze der
Zweckbindung und der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b
und c, sowie die Anforderungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und
durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen unberührt lassen. Insbesondere sollten
die Anforderungen dieser Verordnung die in den Anwendungsbereich fallenden
Diensteanbieter nicht dazu veranlassen, mehr personenbezogene Daten zu speichern,
zu erheben oder zu verarbeiten, als für die Bewertung, ob der Nutzer minderjährig ist,
technisch unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus sollten die in den
Anwendungsbereich fallenden Diensteanbieter diese Informationen nicht weiter
verarbeiten oder mit zusätzlichen Daten für andere Zwecke verknüpfen. Die
Datenschutzpflichten sollten sowohl für Anbieter von Diensten, die in den
Anwendungsbereich fallen, als auch für Dritte gelten, die an der Altersfeststellung
beteiligt sind, z. B. Anbieter von Lösungen zur Altersfeststellung. Um ein Höchstmaß
an Privatsphäre und Datenschutz zu gewährleisten, sollten die zur Altersfeststellung
verwendeten Lösungen auf dem neuesten Stand der Technik beruhen und dem Prinzip
des Null-Wissen-Beweises entsprechen.
(52) Um unnötige Hürden für die Nutzer zu vermeiden und die Fälle, in denen eine
Altersbestimmung erforderlich ist, zu begrenzen, sollten Anbieter von Geschäften für
Software-Anwendungen und Anbieter von Diensten und Systemen, die den in
Kapitel III festgelegten Verpflichtungen unterliegen, in der Lage sein, für ein Konto
ein Alterssignal zu speichern, mit dem bestätigt wird, dass ein Nutzer eine bestimmte
Altersvorgabe bereits erfüllt. Für Anbieter von Software-Anwendungen bedeutet dies,
dass für Nutzer, die bereits nachgewiesen haben, dass sie die Altersvorgabe erfüllen,
keine Altersfeststellung erforderlich ist, wenn sie versuchen, auf Software-
Anwendungen zuzugreifen oder sie zu erwerben, für die die gleiche oder eine
niedrigere Altersvorgabe gilt. Die im Rahmen solcher Alterssignale verarbeiteten
personenbezogenen Daten sollten auf das für diesen Zweck unbedingt erforderliche
Maß beschränkt sein und nicht für andere Zwecke verwendet werden.
(53) Die Altersfeststellung ist ein Oberbegriff für verschiedene Methoden der
Altersfeststellung, der sowohl die Altersüberprüfung als auch die Altersschätzung
umfasst. Um sicherzustellen, dass die Nutzer das Mindestalter erreicht haben, oder
wenn der Dienst einen kindgerechten Dienst betrifft, sollten Anbieter von Online-
Diensten sozialer Netzwerke oder Video-Sharing-Plattform-Diensten, für die die
Zugangshinauszögerung gilt, geeignete Lösungen zur Altersüberprüfung bei der
Kontoerstellung einführen. Um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern und
einen vertrauenswürdigen, interoperablen und die Privatsphäre wahrenden Ansatz für
die Altersüberprüfung in der gesamten Union zu fördern, sollten Anbieter
ausschließlich EU-Altersüberprüfungslösungen verwenden, die sich auf eine EU-
Altersnachweisbescheinigung stützen, deren Übereinstimmung mit den
Anforderungen der EU-Altersüberprüfungsregelung gemäß der Empfehlung (EU
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digita (Unterrichtung)