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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im Internet (EU KIDS ACT)

dip / drucksache 28.09.2026 · WP 21 · 567/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im Internet (EU KIDS ACT) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 567/26 28.09.26 EU - FSFJ - In - K - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im Internet (EU KIDS ACT) COM(2026) 681 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 96/21 = AE-Nr. 210064; Drucksache 488/21 = AE-Nr. 210468; AE-Nr. 260887 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.9.2026 COM(2026) 681 final 2026/0286 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im Internet (EU KIDS ACT) {SWD(2026) 681 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Nur die Hälfte der Kinder im Alter von 9 bis 16 Jahren in Europa gibt an, sich online sicher zu fühlen. Die Risiken, denen Minderjährige online ausgesetzt sind, sind real und dringend und führen zu Auswirkungen auf deren Gesundheit, Entwicklung und Wohlergehen, z. B. weniger körperliche Aktivität, höheres Risiko von Kurzsichtigkeit, weniger Schlaf, Depressionen und Angststörungen, geringes Selbstwertgefühl, negative Auswirkungen auf das Lernen und die kognitive Entwicklung, Essstörungen, Empathieverlust, Einsamkeit und Suchtverhalten. Minderjährige sind online auch dem Risiko von Cybermobbing, sexuellem Missbrauch und Grooming ausgesetzt. Der Jugendschutz in der Online-Welt ist ein vorrangiges Anliegen für die Kommission. In ihrer Rede zur Lage der Union 2025 hatte Kommissionspräsidentin von der Leyen angekündigt, dass sie einen Sonderausschuss aus Sachverständigen einberufen werde, der sie in Bezug auf das ideale Vorgehen Europas im Hinblick auf die Online-Sicherheit von Kindern beraten sollte. Der Prozess, an dem ein breites Spektrum von Sachverständigen aus verschiedenen Bereichen sowie Vertreter der Industrie, der Elternschaft und der Jugend beteiligt waren, fand in der ersten Jahreshälfte 2026 statt; im Juli legten die Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses der Präsidentin ihre Empfehlungen vor. In den Empfehlungen wird ein klarer Weg zur Verbesserung der Online-Sicherheit von Minderjährigen und zur Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts aufgezeigt. Insbesondere werden darin eine EU-weite Zugangsbeschränkung, harmonisierte Regeln für die inhärente Sicherheit („Safety-by-design“) sowie datenschutzgerechte Systeme zur Altersfeststellung empfohlen. Außerdem wird empfohlen, nicht nur Social-Media-Plattformen, sondern auch andere digitale Dienste wie App-Stores, KI-Begleiter und bestimmte Videospiele und Video-Sharing- Plattform-Dienste mit riskanten Merkmalen einzubeziehen. Im Oktober 2025 wurde in der von 25 Mitgliedstaaten unterzeichneten Erklärung von Jütland eine Altersüberprüfung und ein sichereres Online-Umfeld für Minderjährige gefordert. In seinen Schlussfolgerungen vom März 2026 und vom Oktober 2025 betonte der Europäische Rat ferner, wie wichtig es ist, Minderjährige online zu schützen, z. B. auch durch ein „digitales Volljährigkeitsalter“. In seinem Bericht vom November 2025 über den Schutz von Minderjährigen im Internet forderte das Europäische Parlament eine einheitliche europäische digitale Altersgrenze von 16 Jahren für den Zugang zu sozialen Medien, Video-Sharing- Plattform-Diensten und KI-Begleitern, es sei denn, Eltern oder Erziehungsberechtigte erlauben ihren Kindern etwas anderes. Es forderte darüber hinaus eine einheitliche europäische digitale Altersgrenze von 13 Jahren, unterhalb derer Minderjährige keinen Zugang zu Online-Plattformen im Bereich der sozialen Medien haben dürfen. Das Europäische Parlament erkannte auch die Notwendigkeit zusätzlicher Rechtsvorschriften über altersgerechte Gestaltung und inhärente Sicherheit an. Darüber hinaus forderte es einen europäischen Ansatz für die Altersfeststellung, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. In der gesamten Europäischen Union erörtern oder schlagen die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Online-Sicherheit Minderjähriger vor. Italien, Frankreich, Norwegen, Griechenland, Österreich, Polen und Belgien haben 2025 und 2026 ihre Entwürfe von Rechtsvorschriften mitgeteilt, mit denen der Zugang zu bestimmten digitalen Diensten für Minderjährige unter einem bestimmten Alter beschränkt werden soll. Norwegen hat im Mai 2026 ebenfalls seine Rechtsvorschriften mitgeteilt. In fast allen anderen Mitgliedstaaten finden Konsultationen statt, es werden Entwürfe in den nationalen Parlamenten erörtert oder wurden von den Regierungen angekündigt. Die vorgeschlagenen nationalen Gesetzesentwürfe unterscheiden sich in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Altersgrenzen und die Arten der auferlegten Beschränkungen, was die Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts birgt, die Rechtssicherheit verringert, die Befolgungskosten erhöht und gleichzeitig zu einem uneinheitlichen Schutzniveau für Minderjährige in der Europäischen Union führt. Die Online-Welt in ihrer aktuellen Form ist nicht auf Minderjährige ausgerichtet. Zwar gibt es bereits Gesetze, die ein sichereres Online-Umfeld schaffen sollen, aber keine einzige Rechtsvorschrift, die bei der Sicherheit von Kindern und deren Handlungskompetenz ansetzt. Aufbauend auf den wichtigsten Grundsätzen der Verordnung (EU) 2022/2065 und der Verordnung (EU) 2024/1689 zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, Minderjährige vor riskanten digitalen Diensten und KI-Systemen zu schützen, den digitalen Binnenmarkt aufrechtzuerhalten und einen kohärenten Rechts- und Durchsetzungsrahmen für den Schutz Minderjähriger im Internet zu gewährleisten. Der Vorschlag trägt den Risiken Rechnung, denen Minderjährige bei der Nutzung bestimmter Online-Dienste sozialer Netzwerke und auf Video-Sharing-Plattformen ausgesetzt sind, und schränkt daher die eigenständige Kontoerstellung von Kindern unter 15 Jahren auf diesen spezifischen Plattformen ein. Durch die Einführung einer einheitlichen Altersgrenze in der gesamten Europäischen Union werden unterschiedliche nationale Vorschriften harmonisiert und Hindernisse für die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts beseitigt; gleichzeitig werden Rechtssicherheit und ein einheitliches Schutzniveau für alle Kinder in der Europäischen Union sichergestellt. Ergänzt wird dies durch Vorschriften, die die Rolle der Eltern und gesetzlichen Erziehungsberechtigten bei der Unterstützung der sicheren Entwicklung von Minderjährigen anerkennen und es ihnen freistellen, Konten mit begrenzten Funktionen für Minderjährige ab 13 Jahren einzurichten, sowie durch Vorschriften zur Schaffung eines Umfelds aus sicheren Diensten und Systemen für sehr kleine Kinder unter strenger elterlicher Aufsicht, das ihrer Entwicklung Rechnung trägt. Im Einklang mit dem von den Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses für die Online-Sicherheit von Kindern empfohlenen Ansatz in Bezug auf ihre Entwicklung sollten Minderjährige unter 13 Jahren keinen Zugang zu schädlichen Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing- Plattform-Diensten haben. Der Vorschlag enthält klare Anforderungen an die inhärente Sicherheit für Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, Online-Spiele, KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots sowie Geschäfte für Software-Anwendungen. Aufbauend auf den Empfehlungen der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses werden diese Anforderungen harmonisiert und ausgeweitet, um Rechtssicherheit im gesamten digitalen Binnenmarkt und ein hohes Schutzniveau für Minderjährige im gesamten digitalen Umfeld zu gewährleisten, wobei berücksichtigt wird, dass sich die Geschäftsmodelle in diesem dynamischen Bereich ständig ändern und Schlupflöcher vermieden werden müssen. Zur Unterstützung des hinausgezögerten Zugangs und der Umsetzung der Anforderungen an die inhärente Sicherheit sieht der Vorschlag einen klaren Rahmen für die Altersfeststellung mit eindeutigen Kriterien und Schutzvorkehrungen für die Nutzung und den Einsatz der betreffenden Systeme vor. Indem er die Anforderungen an die Nutzung von Methoden der Altersfeststellung festschreibt, gewährleistet der Vorschlag, dass deren Nutzung verhältnismäßig, wirksam, zuverlässig und unter Wahrung der Privatsphäre erfolgt. Er sieht auch gemeinsame Kriterien für die Altersfeststellung vor, um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Eine rasche, wirksame und robuste Durchsetzung ist für den Online-Schutz Minderjähriger und das Funktionieren des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung. Mit dem Vorschlag wird daher ein Durchsetzungsrahmen geschaffen, der sich auf bestehende Durchsetzungsstrukturen stützt und gleichzeitig ein beschleunigtes Durchsetzungsverfahren vorsieht. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Der Vorschlag baut auf dem bestehenden Rechtsrahmen für den Schutz Minderjähriger im Internet auf und gewährleistet das Funktionieren des Binnenmarkts. Aufbauend auf der Verordnung (EU) 2022/2065 und der Verordnung (EU) 2024/1689 sorgt er für Kontinuität und Kohärenz mit dem EU-Rechtsrahmen für digitale Dienste und KI-Systeme und enthält gleichzeitig spezifische Anforderungen für den Online-Schutz Minderjähriger, wobei deren sich entwickelnde Fähigkeiten, Sicherheit und Handlungskompetenz als Ausgangspunkt berücksichtigt werden. Die vorgeschlagene Verordnung lässt das Gesetz über digitale Dienste unberührt und baut auf den darin festgelegten Bestimmungen auf, insbesondere auf Artikel 28 über die Verpflichtung bestimmter Anbieter von Online-Plattformen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten. Mit dem vorgeschlagenen Instrument und insbesondere den Bestimmungen über die inhärente Sicherheit werden die Spezifikationen, die die Kommission bereits in die Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 aufgenommen hatte, in „hartes Recht“ überführt. Dabei werden die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Anforderungen an die inhärente Sicherheit und die Altersfeststellung weiter ausgeführt. Daher bleiben laufende Verfahren im Zusammenhang mit den sich aus der Verordnung (EU) 2022/2065 ergebenden Verpflichtungen, insbesondere des Artikels 28, unberührt. Die vorgeschlagene Verordnung lässt auch die Verordnung (EU) 2024/1689 unberührt bzw. baut auf dem mit ihr geschaffenen Rahmen, insbesondere den umfassenden risikobasierten Vorschriften, auf. Die vorgeschlagene Verordnung lässt die bereits in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Verbote und sonstigen Pflichten und Anforderungen für KI-Systeme und KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck unberührt bzw. ergänzt diese. Die Strategie für ein besseres Internet für Kinder („Better Internet for Kids“, BIK+) unterstützt die Umsetzung dieses Rechtsrahmens und insbesondere der Verordnung (EU) 2022/2065. Im Rahmen von BIK+ bietet das von der EU kofinanzierte Netz von Safer- Internet-Zentren Schulungen, Helplines und Hotlines an und führt Sensibilisierungsmaßnahmen durch. Sie befragen Kinder und Jugendliche regelmäßig zu ihren Bedürfnissen und Ansichten im Hinblick auf die Online-Sicherheit. Im Februar 2026 nahm die Kommission den Aktionsplan gegen Cybermobbing an, um Cybermobbing zu verhindern, das Bewusstsein dafür zu schärfen, die Meldung von Vorfällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass Opfer angemessene Unterstützung erhalten. Der Vorschlag steht im Einklang mit diesen nichtlegislativen Maßnahmen und baut darauf auf, damit Kinder in Europa die bestmögliche Unterstützung bei der Nutzung der Online-Welt bekommen. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein horizontaler Rahmen für den Online-Schutz Minderjähriger eingeführt. Diese Verordnung lässt die Vorschriften sonstiger Rechtsakte der Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln, insbesondere die Vorschriften über audiovisuelle Mediendienste, Verbraucherschutz und Produktsicherheit sowie den Schutz personenbezogener Daten. Der Vorschlag wird durch weitere Maßnahmen ergänzt, die vollständig mit dieser Verordnung im Einklang stehen, einschließlich der laufenden Evaluierung und bevorstehenden Überprüfung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die sich zusätzlich mit dem Schutz Minderjähriger als Zuschauer befassen und sicherstellen sollen, dass sie beim Anschauen audiovisueller Inhalte ausreichend geschützt sind. Angesichts neuer Bedrohungen und Risiken muss im Rahmen der Überprüfung untersucht werden, ob eine weitere Präzisierung des Begriffs „schädliche audiovisuelle Inhalte“ erforderlich ist und welche Maßnahmen benötigt werden, damit sichergestellt werden kann, dass Minderjährige nicht mit solchen Inhalten in Berührung kommen. Darüber hinaus zielt der anstehende Rechtsakt über digitale Fairness darauf ab, das Verbraucherschutzrecht in voller Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu stärken und so zu gestalten, dass es auch für das digitale Umfeld geeignet ist. Das Verbraucherrecht spielt eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass Verbraucher, einschließlich Kinder in ihrer Rolle als Verbraucher, keinen unlauteren oder irreführenden Praktiken ausgesetzt sind. Insbesondere in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken werden Kinder als schutzbedürftige Verbraucher anerkannt, die einen verstärkten Schutz benötigen; sie verbietet auch, dass Werbung eine direkten Aufforderung an Kinder enthält, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die betreffenden Produkte für sie zu kaufen. Darüber hinaus wird im Rahmen der Überarbeitung des bestehenden Verbraucherschutzrechts auch die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Verordnung) überarbeitet, um das den nationalen Behörden zur Verfügung stehende System zur Koordinierung der Durchsetzung zu stärken und der Kommission in bestimmten Fällen direkte Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse zu übertragen. Darüber hinaus stärken die jüngsten Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 zum Verbot von KI-Systemen, die Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern erzeugen, die anstehende Verabschiedung der Verordnung für die Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Verbindung mit der kürzlich angenommenen Neufassung der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern den EU- Rahmen gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, sowohl online als auch offline. Sie werden die Prävention und Ermittlung sowie die Unterstützung der Opfer verbessern. Der Vorschlag steht außerdem im Einklang mit bzw. unterstützt bestehende oder geplante Initiativen, mit denen Minderjährige besser befähigt und unterstützt werden sollen und ihr Wohlergehen im Online-Umfeld sichergestellt werden soll, z. B. die EU- Kinderrechtsstrategie8, die Empfehlung der Kommission zur Entwicklung und Stärkung integrierter Kinderschutzsysteme im Interesse des Kindeswohls9, den Aktionsplan für digitale Bildung (2021-2027)12 sowie den anstehenden Fahrplan für die Zukunft der digitalen Bildung und Kompetenzen bis 2030. Die Online-Sicherheit von Kindern ist eine globale Herausforderung, die internationale Zusammenarbeit erfordert. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Außenpolitik der Union, einschließlich der Internationalen Digitalstrategie (2025), mit der die EU ihre Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene ausweitet und vertieft. Mit dem Vorschlag werden die Rechtsvorschriften EU-weit harmonisiert, was die Wirksamkeit der externen Zusammenarbeit der EU und ihren globalen Einfluss auf die Online-Sicherheit von Kindern erhöhen wird. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts vorsieht. Mit diesem Vorschlag soll eine Angleichung der Vorschriften erfolgen mit dem Ziel, das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gemäß Artikel 114 Absatz 3 ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen. Hauptziel dieses Vorschlags ist die Einführung harmonisierter Bestimmungen zum Schutz Minderjähriger online. Da die Mitgliedstaaten neue Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Online-Plattformen erörtern oder annehmen, die für Kinder unter einem bestimmten Alter als riskant gelten, besteht die Gefahr, dass der EU-Markt zunehmend fragmentiert wird. Mit diesem Vorschlag soll daher das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet werden, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von grenzüberschreitenden Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform- Diensten, Geschäften für Software-Anwendungen, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie Online-Spielen. Ein solcher harmonisierter Ansatz gewährleistet auch ein einheitlich hohes Schutzniveau für Minderjährige in der gesamten EU. Darüber hinaus präzisiert und ergänzt dieser Vorschlag die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf den Schutz Minderjähriger und ergänzt die Verordnung (EU) 2024/1689 in Bezug auf kinderspezifische Sicherheitsanforderungen für KI- Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots. Da sowohl die Verordnung (EU) 2022/2065 als auch die Verordnung (EU) 2024/1689 Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Rechtsgrundlage haben, folgt dieser Vorschlag demselben Ansatz. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Angesichts der Tatsache, dass digitale Dienste und KI-Systeme naturgemäß grenzüberschreitend sind, behindern die oben genannten gesetzgeberischen Bemühungen auf nationaler Ebene für einen hinausgezögerten Zugang von Minderjährigen die grenzüberschreitende Bereitstellung digitaler Dienste und Systeme, führen zu Rechtsunsicherheit und Hindernissen für die Verwirklichung des Binnenmarkts, hohen Befolgungskosten und einem uneinheitlichen Schutzniveau für Minderjährige in ganz Europa. Auch die möglichen Folgen des Ausbleibens sofortiger Maßnahmen erfordern dringendes Handeln. Die Mitgliedstaaten erlassen bereits ihre eigenen Rechtsvorschriften. In den Jahren 2025 und 2026 gingen mehrere TRIS-Meldungen (Italien, Frankreich, Norwegen, Griechenland, Polen, Österreich, Belgien) zu Altersbeschränkungen für bestimmte Arten digitaler Dienste ein. In fast allen anderen Mitgliedstaaten finden Konsultationen statt, es werden Entwürfe in den nationalen Parlamenten erörtert oder wurden von den Regierungen angekündigt. Die nationalen Rechtsvorschriften unterscheiden sich in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Altersgrenzen und die Art der auferlegten Beschränkungen. Sie schlagen unterschiedliche Definitionen oder Kriterien für die Arten digitaler Dienste vor, zu denen der Zugang beschränkt werden soll, sowie unterschiedliche Altersgrenzen (zwischen 13 und 16 Jahren), die letztlich von der Einwilligung der Eltern abhängen. Einige der nationalen Rechtsvorschriften, die derzeit erörtert werden, enthalten zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf die inhärente Sicherheit. Die Vielzahl nationaler Rechtsvorschriften mit unterschiedlichen rechtlichen Verpflichtungen birgt die erhebliche Gefahr, dass der Binnenmarkt fragmentiert und die Rechtssicherheit verringert wird, dass die Befolgungskosten für Anbieter digitaler Dienste sich erhöhen und gleichzeitig ein uneinheitliches Schutzniveau für Minderjährige in der Europäischen Union entsteht. Die Vorschriften zum Schutz Minderjähriger und zur Schaffung eines sicheren Online- Umfelds für Minderjährige sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um Vorhersehbarkeit und Sicherheit zu schaffen, die Befolgungskosten in ganz Europa zu senken und sicherzustellen, dass alle Minderjährigen unabhängig von ihrem Wohnort ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz im Internet genießen. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag zielt darauf ab, einen starken und kohärenten Rahmen für den Schutz Minderjähriger im Internet zu gewährleisten. Dies geschieht durch die Einführung einer EU- weiten Zugangsbeschränkung zu „sozialen Medien+“ für unter 13-Jährige. Der Ansatz ermöglicht die Einrichtung von Elternkonten für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren. Er sieht einen harmonisierten Zugang zu sicheren sozialen Netzwerken und Video-Sharing-Plattform- Diensten ab 15 Jahren in Verbindung mit klaren Verpflichtungen in Bezug auf inhärente Sicherheit und klaren Anforderungen und Kriterien für die Nutzung von Altersfeststellungssystemen vor. Ausgangspunkt des Vorschlags ist der Bericht der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses für die Online-Sicherheit von Kindern, in dem die Risiken, denen Minderjährige im Internet ausgesetzt sind, klar dargelegt werden. Vor diesem Hintergrund wird ein Rahmen geschaffen, mit dem die Risiken bei der Nutzung der im Bericht genannten Dienste angegangen werden, ohne dass die Grundrechte unverhältnismäßig beeinträchtigt würden (siehe Abschnitt unten). Durch zwei zentrale Vorgaben des Vorschlags wird die Verordnung auf das beschränkt, was zum Erreichen ihrer Ziele unbedingt erforderlich ist. Insbesondere enthält der Vorschlag Verpflichtungen für verschiedene Arten digitaler Dienste und Systeme, je nach Art des Dienstes oder Systems, um sicherzustellen, dass sie zielgerichtet und verhältnismäßig sind. Mit diesem Ansatz werden die festgestellten Probleme angegangen, ohne die Anbieter, die von diesen Problemen nicht betroffen sind, unnötig zu belasten. Die materiellen Verpflichtungen beschränken sich auf Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing- Plattform-Dienste, Online-Spiele und Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen. Nach einem koregulatorischen Ansatz bauen sie auf Koregulierungsinitiativen für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Dienste auf, auch in Bezug auf Geschäfte für Software-Anwendungen und Online-Spiele. In Bezug auf KI-Systeme beschränkt sich der Vorschlag auf KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots, die schwerwiegende Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit und das Wohlergehen von Minderjährigen darstellen können und die nicht unter die Anforderungen an die inhärente Sicherheit gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 fallen, die speziell darauf abzielen, diese Risiken für Minderjährige auszuräumen. Gleichzeitig sind Klein- und Kleinstunternehmen nicht von dieser Verordnung ausgenommen, da auch sie Minderjährigen Schaden zufügen können. Es würde dem Ziel dieses Vorschlags zuwiderlaufen, sie vom Anwendungsbereich auszunehmen. Nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte Bildungs- und Forschungsverzeichnisse, Dienste und Systeme, die für rein pädagogische Zwecke konzipiert sind und in Bildungseinrichtungen oder -organisationen betrieben werden, quelloffene Plattformen für die Entwicklung und gemeinsame Nutzung von Software, es sei denn, die Plattform selbst stellt ein KI-System dar, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1689 fällt, Dienste und Systeme, die speziell für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und betrieben werden, sowie Dienste und Systeme, die von Behörden konzipiert, entwickelt und betrieben werden und für die ausschließliche Nutzung durch diese Behörden oder in deren Auftrag bestimmt sind, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, da es unwahrscheinlich ist, dass sie Minderjährigen Schaden zufügen. Flankiert von Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und koregulatorischen Maßnahmen soll dieser Vorschlag durch die Schaffung eines klaren Rahmens zu mehr Rechtssicherheit, einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts und einem höheren Vertrauensniveau führen. • Wahl des Instruments Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, Verordnungen und Richtlinien zu erlassen. Die Kommission hat beschlossen, einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen, um ein einheitliches Schutzniveau für Minderjährige in der gesamten Union zu gewährleisten und Unterschiede zu vermeiden, die die freie Bereitstellung der betreffenden Dienste und Systeme im Binnenmarkt behindern. Dies ist notwendig, um sowohl den Wirtschaftsteilnehmern als auch Kindern und ihren Eltern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Konsultation der Interessenträger Der Vorschlag ergibt sich aus den Empfehlungen der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses für die Online-Sicherheit von Kindern. Der Sonderausschuss für die Online-Sicherheit von Kindern untersuchte in einem unabhängigen Verfahren die Risiken und Chancen, die digitale Dienste Kindern bieten, sowie den bestehenden Rechtsrahmen und seine Lücken. Er erhob umfangreiche Daten und bündelte umfassende Fachkenntnisse. In diesem unabhängigen Verfahren kamen Fachleute aus der gesamten Europäischen Union aus verschiedenen Bereichen – darunter Gesundheit, Kinderpsychologie und -psychiatrie, Informatik, digitale Technologien und Medien, Sozialwissenschaften und Kinderrechte – zusammen. An dem Treffen nahmen auch Vertreter von Jugendgruppen, Elterngruppen und Kinderrechtsorganisationen teil. Im Laufe des Verfahrens brachten auch weitere Interessenträger Beiträge ein, z. B. das OHCHR, spezialisierte Denkfabriken, Vertreter der Industrie sowie der Europäische Datenschutzausschuss. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde auch die Jugend konsultiert. Der Jugendbeirat der Präsidentin erörterte auf seiner Sitzung im Dezember 2026 die Sicherheit und das Wohlergehen von Kindern im Internet und brachte die Ansichten von Kindern aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten zusammen. In diesem Gremium kommen mehr als 30 Jugendvertreter zusammen: je ein Vertreter aus dem nationalen Jugendrat jedes Mitgliedstaats, ein Vertreter des Europäischen Jugendforums sowie Beobachter aus den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten für den EU-Beitritt. Im Dezember 2025 erörterte das Forum „Sichereres Internet“, an dem mehr als 200 Kinder, junge Menschen sowie Vertreter der Zivilgesellschaft, der Industrie und nationaler Behörden teilnahmen, das Thema „Why age matters: Protecting and empowering youth in the digital age“ (Warum das Alter zählt: Schutz und Stärkung der Jugend im digitalen Zeitalter). Auch die Botschafter der Initiative „Better Internet for Kids“ (BIK) und Vertreter der Plattformen für die Beteiligung von Kindern waren aktiv an der Arbeit des Sonderausschusses beteiligt. In allen Gruppen betonten die Jugendvertreter die Verantwortung der Anbieter für die Bereitstellung sicherer und altersgerechter digitaler Dienste. Sie betonten die Notwendigkeit von Anforderungen an die inhärente Sicherheit, einschließlich altersgerechter Standardeinstellungen, Empfehlungssysteme und Schnittstellengestaltung. Der Konsultationsprozess wird durch die umfassendere Einbeziehung weiterer Interessenträger im Bereich der Online-Sicherheit von Kindern durch die Kommission ergänzt. Dazu gehören Konsultationsprozesse im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste sowie mit der Strategie „Better Internet for Kids“, ihrem Netz von Safer-Internet-Zentren und den BIK-Jugendbotschaftern. Anlässlich der Annahme der Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 lieferte ein breites Spektrum von Interessenträgern aus Forschung, Zivilgesellschaft, Industrie und Behörden im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme (2024), zu der mehr als 170 Rückmeldungen eingingen, sowie einer öffentlichen Konsultation (2025) mit mehr als 300 Beiträgen detaillierte Informationen über bewährte Verfahren und Maßnahmen für Online-Plattformen zur Gestaltung eines sicheren Online-Umfelds für Kinder. Die Mehrheit der Befragten befürwortete die mit den Leitlinien eingeführten Maßnahmen, die im vorliegenden Vorschlag weitgehend kodifiziert werden. Sie forderten ferner mehr Klarheit bezüglich der Rechtsnatur der Leitlinien und der Situationen, in denen Altersüberprüfung und Altersschätzung angemessen sind. Im März und April 2026 führte die Kommission eine Eurobarometer-Umfrage zu den Auswirkungen übermäßiger Bildschirmzeit und sozialer Medien auf die psychische Gesundheit junger Menschen durch, bei der Daten von mehr als 26 000 13- bis 18-Jährigen und mehr als 12 000 Eltern in allen 27 Mitgliedstaaten erhoben wurden. Die Ergebnisse zeigen, dass die Bildschirmzeit ein großer Teil des täglichen Lebens von Jugendlichen ist, der erheblichen Risiken mit sich bringt, da neun von zehn Jugendlichen in den letzten drei Monaten mindestens einmal mit schädlichen oder belastenden Online-Inhalten in Berührung gekommen sind; außerdem gibt es Anlass zu Bedenken in Bezug auf die Beeinträchtigung zwischenmenschlicher Beziehungen und Cybermobbing. 54 % der Eltern und 45 % der 13- bis 18-Jährigen halten einen hinausgezögerten Zugang für eine wirksame Lösung, und 47 % der Eltern und 48 % der Jugendlichen fordern eine bessere Umsetzung der bestehenden Vorschriften durch digitale Dienste. Darüber hinaus informieren das Europäischen Gremium für digitale Dienste und die nationalen Koordinatoren für digitale Dienste, die für die Beaufsichtigung der kleineren Online-Plattformen und dafür zuständig sind, dass diese ein sicheres Umfeld für Minderjährige darstellen und die diesen Bereich vor Ort genau überwachen, die Kommission kontinuierlich über zusätzliche Erkenntnisquellen. Zusätzliche Konsultationsverfahren wurden außerdem im Rahmen thematisch verwandter europäischer Initiativen wie dem Rechtsakt über digitale Fairness und der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste durchgeführt. Die Konsultation und die Aufforderung zur Stellungnahme zum Rechtsakt über digitale Fairness begann am 17. Juli 2025; zwölf Wochen lang wurden umfassende Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern, Behörden und anderen Interessenträgern eingeholt und so einschlägige Erkenntnisse über die suchterzeugende Gestaltung digitaler Produkte und die irreführende oder manipulative Gestaltung von Schnittstellen, einschließlich der Auswirkungen solcher Praktiken auf Minderjährige, zusammengetragen. So wurden beispielsweise im Rahmen der EU- Kinderrechtsstrategie 5000 Kinder von der EU-Plattform für die Beteiligung von Kindern zur digitalen Fairness konsultiert. Darüber hinaus startete die Kommission am 10. Februar 2026 eine öffentliche Konsultation zur Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und holte Rückmeldungen von einem gleichermaßen breiten Spektrum von Interessenträgern ein, unter anderem zu den besten Möglichkeiten zur Stärkung des Schutzes Minderjähriger im Internet. Beide Konsultationsverfahren lieferten für die Zwecke dieses Vorschlags relevante Erkenntnisse. • Folgenabschätzung Die wichtigsten Elemente dieses Vorschlags stützen sich auf eine Fülle von Erkenntnissen aus sehr unterschiedlichen Quellen, einschließlich Folgenabschätzungen, die im Rahmen anderer Gesetzgebungsinitiativen durchgeführt wurden, die bereits angenommen sind oder deren Annahme bevorsteht. Daher stützen sich die vorgeschlagene Verordnung und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Auswirkungen des Vorschlags auf eine solide Faktengrundlage. Erstens kamen im Sonderausschuss zur Online-Sicherheit von Kindern mehr als 60 Sachverständige aus verschiedenen Bereichen wie Gesundheit, Kinderpsychologie und - psychiatrie, Computer- und Sozialwissenschaften sowie Vertreter von Jugendgruppen, Elterngruppen und Kinderrechtsorganisationen zusammen; die Ko-Vorsitzenden trafen sich auch mit dem OHCHR, spezialisierten Denkfabriken, Vertretern der Industrie und dem Europäischen Datenschutzausschuss. Zweitens baut die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ausgeführte spezielle Folgenabschätzung auf bestehenden Folgenabschätzungen auf, unter anderem denjenigen für das Gesetz über digitale Dienste, für das Gesetz über digitale Märkte, für die KI-Verordnung, für den Vorschlag für eine Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, für die Neufassung der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern und für den bevorstehenden Rechtsakt über digitale Fairness und die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Drittens werden im Rahmen der Umsetzung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste Erkenntnisse und Daten erhoben, darunter z. B. zehn vorläufige Erkenntnisse in Bezug auf den Schutz Minderjähriger, unter anderem zur suchterzeugenden Gestaltung, sicheren Konten und Altersfeststellung, sowie durch Studien, Risikobewertungsberichte und die Einbeziehung von Interessenträgern, insbesondere bei der Entwicklung der Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen, die eine Aufforderung zur Stellungnahme, eine öffentliche Konsultation, die Zusammenarbeit mit Kindern und jungen Menschen und Treffen mit dem Europäischen Gremium für digitale Dienste umfasste. Die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden innerhalb des Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsrahmens des Gesetzes über digitale Dienste in diesem Zusammenhang wird im Übrigen fortgeführt. Aus den Ermittlungen ergeben sich wertvolle Erkenntnisse, und viele Mitgliedstaaten haben Untersuchungen und Konsultationen zu ihren nationalen Gesetzesentwürfen zum Schutz Minderjähriger durchgeführt, darunter Schweden und Deutschland. Viertens gibt es auch im Rahmen des internationalen Engagements und der internationalen Zusammenarbeit Behörden und Regulierungsgremien, die auf Erkenntnisquellen hinweisen. Die Kommission arbeitet eng mit anderen Regulierungsbehörden zusammen, unter anderem aus Australien und dem Vereinigten Königreich, die Folgenabschätzungen und Studien durchgeführt haben, sowie aus Brasilien und Japan. Fünftens gibt es zusätzliche Studien, die eine umfangreiche wissenschaftliche Forschung umfassen, eine Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2026 über die Auswirkungen übermäßiger Bildschirmzeit und sozialer Medien auf die psychische Gesundheit junger Menschen und eine von der Kommission in Auftrag gegebene Studie über die Auswirkungen der Altersfeststellung auf die Grundrechte und ihre wirtschaftlichen Kosten. Die Kommission hat eine begleitende analytische Arbeitsunterlage erstellt, die i) eine Problemdefinition, ii) eine Erläuterung des verfolgten Ansatzes und iii) eine Folgenabschätzung enthält. Diese Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen stützt sich auf den Bericht der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses sowie auf Erkenntnisse und Daten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste und der Vorbereitung anderer Folgenabschätzungen, insbesondere für den Rechtsakt über digitale Fairness und die Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, gesammelt wurden. In der Arbeitsunterlage werden die wichtigsten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorschlags dargelegt. Was die sozialen Auswirkungen betrifft, so sollten sowohl die direkten als auch die indirekten Auswirkungen des Vorschlags zu einer Verbesserung der Gesundheit von Minderjährigen führen. Durch das Hinauszögern des Zugangs zu bestimmten spezifischen Diensten und die Bereitstellung von Schutzvorkehrungen für altersgerechte digitale Dienste wird das Online-Umfeld zu einem sichereren Ort für Minderjährige, wodurch die Risiken, denen sie im Internet ausgesetzt sind, und ihre Auswirkungen auf ihre kognitive Entwicklung sowie ihre körperliche und geistige Gesundheit begrenzt werden. Was die wirtschaftlichen Auswirkungen betrifft, so dürften die durch diesen Vorschlag verursachten Grenzkosten im Hinblick auf die Umsetzung der meisten Anforderungen an die inhärente Sicherheit relativ gering bleiben, da diese bereits in den Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen gemäß Artikel 28 des Gesetzes über digitale Dienste enthalten waren. Die Verpflichtung zur Erstellung von Compliance-Plänen und Durchführung von Prüfungen ist bereits weitgehend in den Bestimmungen über die Risikobewertung und unabhängige Prüfung des Gesetzes über digitale Dienste vorgesehen. Sie betreffen zudem Anbieter mit einer sehr großen Nutzerbasis (45 Millionen monatlich aktive Nutzer), was die Auswirkungen auf KMU begrenzen dürfte, da ihre Nutzerbasis normalerweise nicht die gleiche Größenordnung erreicht wie die sehr großer Online-Plattformen. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Altersfeststellung und von Instrumenten zur elterlichen Kontrolle wird zu zusätzlichen Kosten für die Anbieter digitaler Dienste führen. Es ist nicht möglich, die Kosten dieser Anpassungen und ihre Auswirkungen abschließend zu bestimmen, insbesondere für die potenziell zahlreichen Klein- und Kleinstanbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video- Sharing-Plattform-Diensten und Videospielen, die zuvor nicht unter Artikel 28 des Gesetzes über digitale Dienste fielen. Diese Kosten werden jedoch durch die Entwicklung der EU- Altersüberprüfungslösung, die erwartete verstärkte Entwicklung des Marktes für sichere Designlösungen und die Tatsache, dass es bereits ähnliche Anforderungen im EU-Recht und zunehmend auch in Drittländern gibt, abgemildert. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass zahlreiche Anbieter digitaler Dienste nach nationalem Recht wahrscheinlich mit vielen dieser Kosten mehrfach konfrontiert wären und somit von harmonisierten Vorschriften profitieren. • Grundrechte Der Vorschlag zielt darauf ab, die Achtung der Rechte des Kindes, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind, im Online- Umfeld zu verbessern, zu fördern und zu unterstützen. Ziel der Zugangshinauszögerung ist es, die Rechte von Kindern im Internet umfassend zu garantieren, einschließlich des Rechts auf Schutz, der für ihr Wohlergehen, ihre Gesundheit und Sicherheit, ihre Privatsphäre, Teilhabe und freie Meinungsäußerung entsprechend ihrem Alter und ihrem Reifegrad erforderlich ist, wobei ihr Wohlergehen oberste Priorität haben muss und ihr Recht auf Entwicklung und Selbstbestimmung ohne die Risiken und Schäden, die von bestimmten Online-Diensten und - Systemen ausgehen, zu gewährleisten ist. Die Dienste, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, stellen zwar erhebliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern dar, ermöglichen es Kindern aber auch, ihre Meinung frei zu äußern und Ideen zu empfangen und weiterzugeben, was durch Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Charta garantiert wird. Daher ist die Zugangshinauszögerung strikt auf die Kontoerstellung bei einer genau definierten Reihe digitaler Dienste und Systeme beschränkt, die bestimmte Gestaltungsmerkmale verwenden und Minderjährigen bestimmte Funktionen zur Verfügung stellen, die sich als schädlich für ihre Gesundheit und Sicherheit erwiesen haben. Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass das Recht des Kindes auf freie Meinungsäußerung nicht weiter eingeschränkt wird, als verhältnismäßig und erforderlich ist, um die in der Charta geforderte gemeinwohlorientierte Zielsetzung zu erreichen. Der Zugang zu Diensten, die sicher, altersgerecht und für Kinder konzipiert sind und eine angemessene elterliche Kontrolle und Aufsicht ermöglichen, sollte nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus sind Ausnahmen von den Altersbeschränkungen vorgesehen, um den Zugang zu Informationen, Lernmaterial und öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten. Im Einklang mit der Allgemeinen Bemerkung 25 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes werden Anforderungen an die inhärente Sicherheit festgelegt, um die Achtung der Rechte des Kindes im Online-Umfeld zu gewährleisten. Sichere Einstellungen bieten Kindern mehr Privatsphäre, während begrenzte Kontakte mit Fremden das Risiko von Cybermobbing und Grooming verringern. Auch Eltern und Erziehungsberechtigte spielen eine wichtige Rolle bei der Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder, wie in Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird. Die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation ist in Artikel 7 der Charta festgeschrieben. Artikel 14 Absatz 3 der Charta garantiert die Freiheit, unter Achtung der demokratischen Grundsätze Bildungseinrichtungen zu gründen, und das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Überzeugungen zu gestalten, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über die Ausübung dieser Freiheit, wobei die Achtung anderer in der Charta verankerter Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 21 und der Rechte des Kindes gemäß Artikel 24, zu gewährleisten und das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung zu berücksichtigen ist. In Anerkennung dieser wichtigen Rolle der Eltern und Erziehungsberechtigten sieht der Vorschlag Instrumente für Erziehungsberechtigte vor und bietet Eltern die Möglichkeit, für Minderjährige im Alter von 13 bis 15 Jahren Konten in einem sicheren Umfeld einzurichten. Diese Instrumente müssen im Einklang mit den sich entwickelnden Fähigkeiten der Kinder und unter Achtung ihres Rechts auf Privatsphäre bereitgestellt werden. Ebenso gewährleistet diese Verordnung die Achtung der Rechte von Kindern, indem sie deren Autonomie stärkt. Gemäß der Verordnung müssen Anbieter digitaler Dienste und Systeme, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, leicht zugängliche und kinderfreundliche Meldesysteme bereitstellen. Sie müssen sicherstellen, dass Meldungen von Minderjährigen und Erziehungsberechtigten prioritär behandelt werden. Die Verordnung ermöglicht auch eine weitergehende Kontrolle über die Kontoeinstellungen von Minderjährigen. Darüber hinaus fördert der Vorschlag die digitale Bildung und Kompetenz bei Kindern und sorgt für mehr Unterstützung durch Eltern, Betreuungspersonen, Lehrkräfte und Erzieher, indem er vorsieht, dass die Mitgliedstaaten nationale Strategien entwickeln, um die Ziele des Schutzes von Kindern im Internet zu unterstützen. Altersfeststellungssysteme und die Anforderung, das Alter der Nutzer zu überprüfen, können erhebliche Auswirkungen auf die Privatsphäre sowie die Meinungs-, Partizipations- und Diskriminierungsfreiheit der Nutzer haben. Der Vorschlag enthält klare Anforderungen an die Einführung und Nutzung von Altersfeststellungssystemen sowie Schutzvorkehrungen und Übergangsmaßnahmen, um die Auswirkungen auf die genannten Grundrechte auf das zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Minderjährigen online unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Zu diesen Kriterien gehören ein hohes Maß an Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Robustheit, Sicherheit, Nichtdiskriminierung und Nicht-Intrusivität. Einem risikobasierten Ansatz folgend und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist eine Altersüberprüfung für die Umsetzung der Zugangshinauszögerung nur dann vorgeschrieben und zudem auf neue Konten und bestehende Konten beschränkt, wenn der Anbieter nicht mit hoher Zuverlässigkeit feststellen kann, dass der Kontoinhaber die Altersvorgabe erfüllt. Durch die rechtliche Verankerung dieser Kriterien in der Verordnung sorgt der Vorschlag für klare rechtliche Standards für die Verwendung und den Einsatz von Altersfeststellungssystemen, die bei ihrer Verwendung ein hohes Datenschutzniveau gewährleisten. Dies wird die Entwicklung eines Marktes für innovative Lösungen für die Altersfeststellung im digitalen Binnenmarkt unter Achtung der Grundrechte fördern. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Kommission muss über ausreichend Personal verfügen, um die Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung durchzuführen. Dies ist umso wichtiger. als die Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einige der kapitalstärksten und technologisch fortschrittlichsten Unternehmen der Welt überwachen muss. Die Überwachung dieser Unternehmen erfordert hoch qualifiziertes und spezialisiertes Personal. Die Kommission ist einem hohen politischen Risiko ausgesetzt, wenn die Durchsetzung nicht mit ausreichenden Mitteln ausgestattet ist. Die Forderungen nach raschen Maßnahmen zum Schutz europäischer Kinder im Internet mehren sich, und um sicherzustellen, dass die nächste Generation wirksam geschützt wird, ist eine angemessene Personalausstattung erforderlich – auch um die in dieser Verordnung vorgesehene beschleunigte Durchsetzung zu erreichen. Zu diesem Zweck wird sich die Kommission auf Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 43 des Gesetzes über digitale Dienste stützen. Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Präzisierung des Gesetzes über digitale Dienste handelt, sollte auch seine Mittelausstattung auf denselben Aufsichtsgebühren beruhen. Weitere Einzelheiten zu den Auswirkungen auf den Haushalt sind dem Finanz- und Digitalbogen zu entnehmen. 5. WEITERE ASPEKTE • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Der Vorschlag wird einer strengen Evaluierung unterzogen, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit der Zugangshinauszögerung, den persönlichen Anwendungsbereich der Zugangshinauszögerung und ihre Verhältnismäßigkeit sowie die Anforderungen an die inhärente Sicherheit. Bei dieser Evaluierung werden die bei der Durchführung des vorgeschlagenen Rechtsakts gewonnenen Erfahrungen sowie die technologischen, marktbezogenen und rechtlichen Entwicklungen berücksichtigt. Dies wird die laufende Überwachung im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ergänzen. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen zum Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung (Artikel 1 und 2) und die Definitionen der wichtigsten in der Verordnung verwendeten Begriffe (Artikel 3). In diesem Abschnitt werden auch Vorschriften zur Verhinderung von Umgehungen durch die Anbieter festgelegt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen (Artikel 4), sowie Verpflichtungen für bestimmte Anbieter, einen Compliance-Plan zu übermitteln und sich einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen (Artikel 5). Kapitel II enthält Bestimmungen über den hinausgezögerten Zugang von Minderjährigen zu sozialen Medien, in denen festgelegt ist, dass Anbieter von Diensten, die besondere Merkmale aufweisen und bei denen es sich um Dienste sozialer Netzwerke oder Video-Sharing- Plattform-Dienste oder beides handelt, es Minderjährigen unter 15 Jahren nicht gestatten dürfen, ein eigenes Konto einzurichten. Die Anbieter dieser Dienste können Erziehungsberechtigten gestatten, Konten für Minderjährige über 13 Jahren mit begrenzten, altersgerechten Merkmalen einzurichten, damit sie Zugang zu dem Dienst erhalten (Artikel 6). Wenn Anbieter von Video-Sharing-Plattform-Diensten nachweisen können, dass es sich um einen altersgerechten Dienst handelt, können sie Erziehungsberechtigten gestatten, ausnahmsweise auch Minderjährigen unter 13 Jahren über Konten, die von den Erziehungsberechtigten selbst eingerichtet und überwacht werden, Zugang zu gewähren (Artikel 7). Kapitel III enthält Bestimmungen zur inhärenten Sicherheit, die für Anbieter von Online- Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots und Online-Spielen gelten. In Abschnitt 1 sind allgemeine Bestimmungen für Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots, Online-Spielen und Geschäften für Software-Anwendungen festgelegt. In diesem Abschnitt wird erläutert, dass die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen auch für nicht registrierte Nutzer des Dienstes oder des Systems gelten und dass von diesen Anforderungen nur abgewichen werden kann, wenn mittels einer Altersfeststellung gemäß Kapitel V (Artikel 8) festgestellt wurde, dass es sich bei dem Nutzer des Dienstes oder des Systems um einen Erwachsenen handelt. Abschnitt 2 enthält Bestimmungen für Online-Dienste sozialer Netzwerke und Video- Sharing-Plattform-Dienste. Insbesondere dürfen Anbieter diese Dienste nicht auf eine Art gestalten, organisieren oder betreiben, die darauf abzielt, eine zwanghafte oder übermäßige Nutzung des Dienstes durch Minderjährige zu fördern oder eine solche nach vernünftigem Ermessen erwarten lässt, und sie sollten wirksame Zeitmanagement-Tools bereitstellen, die die Kernschlafzeiten und die Schulzeit von Minderjährigen schützen (Artikel 9). Anbieter, die Empfehlungssysteme verwenden, sind verpflichtet, die vorgeschlagenen Informationen und die Optimierung ihrer Empfehlungssysteme für Minderjährige so zu gestalten, dass ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz der Minderjährigen gewährleistet ist (Artikel 10). Zudem müssen diese Anbieter geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einstellungen standardmäßig auf ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen gesetzt sind und nur geändert werden können, wenn die Minderjährigen diesen Änderungen ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Anbieter stellen sicher, dass Merkmale oder Einstellungen, die tatsächliche oder vorhersehbare negative Auswirkungen auf die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen haben, Minderjährigen nicht zur Verfügung stehen (Artikel 11). Die Anbieter solcher Online-Dienste sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten müssen auch Maßnahmen ergreifen, die ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen in Bezug auf Kontakte zwischen Minderjährigen und anderen Nutzern gewährleisten (Artikel 12). Schließlich stellen die betreffenden Anbieter auch sicher, dass vor einer wirtschaftlichen Transaktion für Minderjährige klar erkennbar ist, dass es sich um eine wirtschaftliche Transaktion handelt und dass deren noch nicht vollständig entwickelte Geschäftskompetenz nicht durch konzeptionelle, organisatorische oder betriebliche Entscheidungen ausgenutzt wird, die zu übermäßigen, impulsiven oder unerwünschten Ausgaben führen können, wozu auch gehört, dass Minderjährige keinen variablen Belohnungssystemen ausgesetzt werden (Artikel 13). Abschnitt 3 enthält Bestimmungen für KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots. Insbesondere verpflichtet dieser Abschnitt die Anbieter, Bestimmungen für inhärente Sicherheit in Bezug auf suchterzeugende Gestaltung, sichere Einstellungen und Transparenz bei wirtschaftlichen Transaktionen gemäß Abschnitt 2 Artikel 9, 11 und 13 sowie spezifische Vorschriften, die auf diese Systeme zugeschnitten sind, umzusetzen (Artikel 14). Nach diesen Vorschriften sind Anbieter von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots verpflichtet, starke Schutzmechanismen für Kinder einzurichten; dazu gehört z. B., dass Systeme so gestaltet werden, dass Minderjährige keinen Merkmalen ausgesetzt sind, die emotionale Abhängigkeiten erzeugen können, dass schädliche Interaktionen verhindert werden und dass nach dem Inverkehrbringen Tests durchgeführt werden und eine Überwachung erfolgt, durch die etwaige Schäden für die Sicherheit, die Gesundheit, die Grundrechte sowie das Wohlergehen und die Entwicklung von Minderjährigen ermittelt und abgefedert werden können. Wenn solche Systeme als Funktion eines Online-Dienstes sozialer Netzwerke, eines Video-Sharing-Plattform-Dienstes oder eines Online-Spiels eingesetzt werden, sollten die Anbieter dieser Dienste sicherstellen, dass KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots nicht automatisch aktiviert werden, dass Minderjährige die Möglichkeit haben, die Nutzung zu beenden, wenn diese Funktionen aktiviert sind, und dass sie nicht dazu aufgefordert werden, sie zu nutzen. Abschnitt 4 enthält Bestimmungen für Online-Spiele. Insbesondere verpflichtet dieser Abschnitt die Anbieter, Bestimmungen für inhärente Sicherheit in Bezug auf suchterzeugende Gestaltung und sichere Einstellungen gemäß Abschnitt 2 Artikel 9, 11 und 12 sowie spezifische Vorschriften für Online-Spiele umzusetzen (Artikel 15). Zu diesen Vorschriften gehört auch, dass Anbieter von Online-Spielen Vorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, dass das Spiel dazu genutzt wird, Minderjährige dazu zu verleiten, auf anderen Diensten Kontakte aufzunehmen, die ein Risiko für ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit und ihren Schutz darstellen können. Gestatten Anbieter von Videospielplattformen den Nutzern die Erstellung von Videospielen, so müssen sie die erforderliche Software und Organisation bereitstellen, damit diese Videospiele die in Artikel 15 Absätze 1 und 2 sowie in den Artikeln 18 und 20 festgelegten Verpflichtungen erfüllen können. Abschnitt 5 enthält Bestimmungen für Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen in Bezug auf den altersgerechten Zugang. Dieser Abschnitt verpflichtet die betreffenden Anbieter, ein Alterseinstufungssystem einzurichten, um die Angemessenheit von Software- Anwendungen festzulegen und das Alter des Nutzers durch Altersfeststellung zu überprüfen. Wird eine Software-Anwendung als nicht altersgerecht eingestuft, so gewährt der Anbieter des Geschäfts für Software-Anwendungen Minderjährigen keinen Zugang zu den betreffenden Software-Anwendungen (Artikel 16). Schließlich wird in diesem Abschnitt die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes angeregt, die zur harmonisierten Einführung und Anwendung von Alterseinstufungssystemen beitragen könnten (Artikel 17). Abschnitt 6 enthält zusätzliche allgemeine Verpflichtungen für Anbieter von Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie von Videospielplattformen und -spielen in Bezug auf die Handlungsfähigkeit Minderjähriger und die Instrumente zur Stärkung der Handlungsfähigkeit von Minderjährigen und Erziehungsberechtigten. In diesem Abschnitt wird festgelegt, dass die Anbieter verpflichtet sind, sicherzustellen, dass Merkmale, Kommunikation, Informationen, Instrumente und Mechanismen zur Nutzerkontrolle, Warnungen und alle anderen in Kapitel III genannten Informationen für alle Minderjährigen leicht zugänglich sind und in einer für Minderjährige verständlichen Weise dargestellt werden. Anbieter sehr großer Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 müssen diese Informationen in der Amtssprache beziehungsweise den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen der Dienst angeboten wird, bereitstellen. Darüber hinaus sind Anbieter von Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie von Videospielplattformen verpflichtet, Instrumente bereitzustellen, die es Minderjährigen ermöglichen, Inhalte und ihre Einstellungen zu kontrollieren und Rückmeldungen zu geben, die dauerhaft Auswirkungen auf empfohlene Inhalte haben (Artikel 18). In diesem Abschnitt wird auch festgelegt, dass diese Anbieter verpflichtet sind, kindgerechte Meldemechanismen und Unterstützungsinstrumente für Minderjährige (Artikel 19) sowie wirksame und leicht zu nutzende Instrumente für Erziehungsberechtigte einzurichten. Außerdem verpflichtet dieser Abschnitt die Anbieter von Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie von Online-Spielen, die Einführung solcher Instrumente zu fördern, und verpflichtet die Anbieter sehr großer Online- Plattformen im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065, sicherzustellen, dass diese Instrumente für Erziehungsberechtigte im Einklang mit den in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/1925 festgelegten Bedingungen mit von Dritten bereitgestellten Instrumenten für Erziehungsberechtigte interoperabel sind (Artikel 20). Schließlich ist in diesem Abschnitt festgelegt, dass Minderjährige und Erziehungsberechtigte bei der zuständigen Behörde Beschwerde gegen Anbieter von Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie von Online-Spielen wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung einlegen können und dass sie eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung beauftragen können, die durch diese Verordnung gewährten Rechte im Namen der Minderjährigen oder ihrer Erziehungsberechtigten auszuüben (Artikel 21). Abschnitt 7 enthält weitere Bestimmungen über die Sorgfaltspflichten für ein sicheres Online-Umfeld. Er enthält die Überwachungspflichten, die sehr großen Online-Plattformen obliegen (Artikel 22), Bestimmungen über die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes (Artikel 23) und die Verpflichtung für Dienste, über einen gesetzlichen Vertreter zu verfügen (Artikel 24). Schließlich wird darin der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der in dem betreffenden Kapitel aufgeführten Maßnahmen zu erlassen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen bei der Nutzung der genannten Dienste zu gewährleisten (Artikel 25). Kapitel IV enthält die Verpflichtung zur Überprüfung der elterlichen Verantwortung (Artikel 26). Kapitel V enthält Bestimmungen über die Altersfeststellung. In Abschnitt 1 sind die allgemeinen Grundsätze für die Altersfeststellung niedergelegt. In diesem Abschnitt wird festgelegt, dass Anbieter, die in den Anwendungsbereich der Kapitel II und III fallen und Lösungen zur Altersfeststellung umsetzen müssen, ein hohes Maß an Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Robustheit, Nicht-Intrusivität, Privatsphäre und Nichtdiskriminierung walten lassen müssen und dass eine Eigenerklärung für die Einhaltung dieser Verordnung nicht ausreicht (Artikel 27); es werden zudem spezifischen datenschutzrechtliche Vorschriften für die Altersfeststellung festgelegt (Artikel 28). Abschnitt 2 ergänzt dies durch spezifische Verpflichtungen zur Altersfeststellung und verfügt, dass die Anbieter für die Zwecke der Einhaltung der Artikel 5 und 6 eine Altersüberprüfung einführen sollten und dass sie für die Zwecke der Einhaltung des Kapitels III unter bestimmten Bedingungen sowohl Altersüberprüfungslösungen als auch andere Lösungen zur Altersfeststellung nutzen können (Artikel 29); ergänzend wird der Kommission die Befugnis übertragen, die im Kapitel zur Altersfeststellung festgelegten Einzelheiten genauer auszuführen (Artikel 30). Darüber hinaus verpflichtet dieser Abschnitt die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass verschiedene Mittel zur Erlangung einer Altersnachweisbescheinigung zur Überprüfung des Mindestalters zur Verfügung stehen, und mindestens eine Altersüberprüfungslösung zur Verfügung zu stellen (Artikel 31). Abschließend enthält dieser Abschnitt Maßnahmen zur Altersüberprüfung für bestehende Konten (Artikel 32). Kapitel VI enthält eine Bestimmung über Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten Minderjährige vorbereiten und unterstützen können, sobald diese Verordnung in Kraft tritt (Artikel 33). Kapitel VII enthält die Bestimmungen in Bezug auf Zuständigkeiten, Aufsicht und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Vorschlags, die sich auf die bestehenden Durchsetzungsstrukturen und -rahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 und der Verordnung (EU) 2024/1689 stützen, um Doppelarbeit zu vermeiden und die Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften für Vermittlungsdienste und KI-Systeme zu gewährleisten (Artikel 34). Leitet die Kommission ein Verfahren in Bezug auf Dienste und Systeme ein, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, so bemüht sie sich, innerhalb von 90 Tagen einen endgültigen Beschluss zu erlassen und dem betreffenden Anbieter innerhalb von 30 Tagen nach Einleitung des Verfahrens ihre vorläufigen Feststellungen mitzuteilen (Artikel 35). Schließlich enthält das Kapitel auch eine Bestimmung über die Finanzierung von Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung (Artikel 36) und Bestimmungen über die Entwicklung von Fachwissen und Mechanismen für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle (Artikel 37 und 38). Kapitel VIII enthält die Bestimmungen über Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte (Artikel 39 und 40) und Kapitel IX die Schlussbestimmungen, auch in Bezug auf die Überprüfung der Verordnung, die Aufnahme dieser Verordnung in den Anhang der Verbandsklagenrichtlinie (Artikel 41) sowie das Inkrafttreten und den Anwendungsbeginn (Artikel 42 und 43). 2026/0286 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im Internet (EU KIDS ACT) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, KI-Begleiter, allgemeine dialogbasierte Chatbots, Online-Spiele und Geschäfte für Software- Anwendungen spielen im Alltag Minderjähriger mittlerweile eine wichtige Rolle. Einerseits bieten solche Dienste der Informationsgesellschaft und Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) Minderjährigen vielfältige Möglichkeiten im Hinblick auf Identitätsentwicklung, Lernen, Bildung, Bürgerbeteiligung, Beziehungsentwicklung, Kommunikation, Kontaktpflege und Kreativität. Andererseits können einige dieser Dienste und Systeme, auch aufgrund ihrer Gestaltung, Risiken für die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen mit sich bringen. Zu diesen Risiken gehören beispielsweise die Exposition gegenüber rechtswidrigen Inhalten und Risiken, die sich aus Cybermobbing oder dem Kontakt mit Personen ergeben, die Minderjährigen schaden wollen. Minderjährige als schutzbedürftige Verbraucher können auch Risiken durch manipulative Geschäftspraktiken ausgesetzt sein, die unerwünschte Ausgaben sowie zwanghaftes und suchterzeugendes Verhalten verursachen können. Diese Risiken können sich aus den direkten Erfahrungen Minderjähriger mit den Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing- Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots, Online- Spielen und Geschäften für Software-Anwendungen oder aus den Handlungen anderer Nutzer auf den Plattformen oder in den Systemen ergeben. (2) Zur Beratung der Kommission in Bezug auf ein europäisches Konzept für die Online- Sicherheit von Kindern wurde ein spezieller Sonderausschuss für die Online- Sicherheit von Kindern (im Folgenden „Sonderausschuss“) eingerichtet. Der Bericht der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses wurde im Juli 2026 vorgelegt und beruht 1 ABl. C, , S. . 2 ABl. C, , S. . auf sechs Leitprinzipien: einem entwicklungsorientierten Ansatz, Gleichstellung und Diversität, dem Schutz Minderjähriger, der Rechenschaftspflicht digitaler Dienste und Verbraucherrechten, der Stärkung und Vermittlung von Medienkompetenz sowie den Rechten und der Teilhabe von Kindern. Insbesondere werden in dem Bericht EU-weite Zugangsbeschränkungen zu sozialen Medien, harmonisierte Vorschriften über die inhärente Sicherheit für soziale Medien, andere digitale Dienste, Online-Spiele und bestimmte KI-Systeme, die für Minderjährige zugänglich sind, sowie verhältnismäßige, die Privatsphäre wahrende Systeme zur Altersfeststellung empfohlen. Ziel ist es, das gesamte digitale Umfeld abzudecken, um einen wirksamen und umfassenden Schutz Minderjähriger online (soziale Medien+) zu gewährleisten. (3) Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften ein oder erwägen die Einführung solcher Rechtsvorschriften, um ein Mindestalter für den Zugang von Minderjährigen zu bestimmten Online-Diensten festzulegen. Unter Berücksichtigung des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets sowie der Online- Dienste und -Systeme beeinträchtigen diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 26 AEUV ein Raum ohne Binnengrenzen ist, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Bedingungen, unter denen Anbieter den Zugang von Minderjährigen zu bestimmten Diensten und Systemen beschränken können, sowie die Verpflichtungen in Bezug auf die Gestaltung ihrer Dienste und Systeme müssen harmonisiert werden, um Rechtssicherheit für Anbieter zu schaffen, die Dienste und Systeme anbieten, die für Minderjährige in der gesamten Union zugänglich sind, und um ein harmonisiertes Schutzniveau für Minderjährige unabhängig von ihrem Standort in der Union zu gewährleisten. (4) Mit der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates3 wird ein horizontaler Rahmen für Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten geschaffen, einschließlich spezifischer Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz Minderjähriger online. Insbesondere Artikel 28 jener Verordnung verpflichtet Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen. Die Leitlinien der Kommission für Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet4 enthalten eine nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen, die Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, ergreifen sollten, um ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen. (5) Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf den Schutz von Minderjährigen, insbesondere um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, wobei die Leitlinien und der Bericht der Ko- Vorsitzenden des Sonderausschusses zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck 3 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj). 4 Mitteilung der Kommission – Leitlinien für Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 (ABl. C, C/2025/5519, 10.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5519/oj). werden in dieser Verordnung Vorschriften für ein harmonisiertes Mindestalter für die Einrichtung eines Kontos bei Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing- Plattform-Diensten sowie Vorschriften für harmonisierte Gestaltungsanforderungen für solche Dienste und für die Altersfeststellung festgelegt. (6) Zu diesem Zweck wird in den Bestimmungen zur Festlegung eines harmonisierten Mindestalters für die Einrichtung eines Kontos bei Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten, zur Festlegung harmonisierter Sicherheitsanforderungen für Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing- Plattform-Dienste, Videospielplattform-Dienste und Geschäfte für Software- Anwendungen sowie zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Altersfeststellung im Internet und die elterliche Verantwortung, soweit damit die Verpflichtung zur Einführung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen umgesetzt wird, Artikel 28 der Verordnung (EU) 2022/2065 präzisiert. (7) Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine Überwachungspflicht, eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung oder eine allgemeine Verpflichtung der Anbieter von Vermittlungsdiensten zum Ergreifen proaktiver Maßnahmen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte auferlegt. (8) Die vorliegende Verordnung ergänzt auch die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates5, mit der ein umfassender, risikobasierter Rahmen für die Regulierung von KI in der Union geschaffen wird. Die Verordnung (EU) 2024/1689 verbietet bestimmte KI-Praktiken, einschließlich der schädlichen Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen und deren Manipulation. Darüber hinaus werden Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, Transparenzanforderungen für interaktive und generative KI-Systeme und Verpflichtungen für Anbieter der leistungsfähigsten KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck zur Bewertung und Minderung systemischer Risiken, einschließlich Risiken für die Sicherheit und das Wohlergehen Minderjähriger, festgelegt. Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen und Pflichten zielt die vorliegende Verordnung darauf ab, den besonderen Risiken zu begegnen, die von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots für Minderjährige ausgehen, und harmonisierte Maßnahmen festzulegen, die Anbieter dieser KI-Systeme ergreifen sollten, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Minderjährigen sicherzustellen und ihr körperliches, geistiges und emotionales Wohlergehen und ihre Entwicklung zu unterstützen. (9) Diese Verordnung sollte als Teil der allgemeinen Bemühungen der EU betrachtet werden, Nutzer, einschließlich Kinder und andere schutzbedürftige Gruppen, vor rechtswidrigen Online-Inhalten zu schützen. Dazu gehört die Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, mit der die nicht-einvernehmliche Weitergabe von intimen Bildern oder manipuliertem Material, geschlechtsspezifische Hetze, Cybermobbing und Cyberstalking unter Strafe gestellt werden, einschließlich wenn sie sich gegen Minderjährige richten. 5 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj). (10) Diese Verordnung lässt die Vorschriften der Richtlinie 2010/13/EU zur Regelung anderer Aspekte der Bereitstellung dieser Dienste, die unter diese Verordnung fallen, unberührt, insbesondere die Vorschriften zum Schutz Minderjähriger als Zuschauer audiovisueller Inhalte. Wenn andere Instrumente des Unionsrechts ähnliche, aber nicht spezifischere Aspekte der Erbringung von Diensten im Anwendungsbereich dieser Verordnung regeln, sollte letztere Vorrang haben. (11) Auf der Grundlage von Begriffsbestimmungen, die das digitale Umfeld abdecken, sollte diese Verordnung für die Anbieter bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, also für jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und im individuellen Auftrag eines Nutzers erbrachte Dienstleistung. Insbesondere sollte diese Verordnung für Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten gelten. Die vorliegende Verordnung sollte auch für bestimmte KI-Systeme im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten, die für Minderjährige zugänglich sind und als KI-Begleiter oder allgemeine dialogbasierte Chatbots gelten. Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung für Anbieter von Betriebssystemen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/1925 sowie für Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/1925 gelten, bei denen es sich um eine Art von Online-Vermittlungsdienst handelt, der sich auf Software-Anwendungen als vermittelte Produkte oder Dienste konzentriert. Um Zweifel zu vermeiden, gilt die vorliegende Verordnung auch für Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing- Plattformen und Geschäfte für Software-Anwendungen, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattformen benannt wurden. (12) Videospiele sind zu einem wichtigen Bestandteil des digitalen Umfelds geworden, in dem Minderjährige spielerisch, zielorientiert oder zur Unterhaltung aktiv sind und mit anderen interagieren. Bestimmte Videospielplattformen ermöglichen die Verbreitung und den Austausch von nutzergenerierten Inhalten an eine unbestimmte Anzahl von Nutzern und erleichtern den Kontakt zwischen diesen. Solche Online-Spiele fallen unter die Begriffsbestimmung von Online-Plattformen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 und sollten dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung unterliegen. Gleichzeitig sollten einige Online-Spiele, die keine Verbreitung von Informationen an eine unbestimmte Anzahl von Nutzern ermöglichen, ebenfalls in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Dies gilt für jedes Spiel, das auf einem Computer, einem mobilen Gerät oder einer Spielkonsole gespielt werden kann, unabhängig davon, ob das der Software zugrunde liegende Spiel anschließend lokal oder aus der Ferne, z. B. über einen dauerhaften Datenträger, ausgeführt wird, und unabhängig davon, ob der Dienst kostenlos, gegen Entgelt oder gegen eine hybride Vergütung im Zusammenhang mit In-Service-Käufen (oder In-App-Käufen) erbracht wird. Online-Spiele, die ausschließlich über physische Medien zugänglich oder käuflich sind, ohne dass eine Online-Komponente ihren Zugang, ihren Vertrieb oder ihren Kauf ermöglicht, gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Online- Spiele. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass ein Online-Spiel, das auch bestimmte Merkmale einer Video-Sharing-Plattform aufweist, für die Zwecke dieser Verordnung als Online-Spiel gilt. (13) Um die Verhältnismäßigkeit der Verordnung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung nicht für Dienste oder Systeme gelten, die aufgrund ihres nichtkommerziellen, pädagogischen, wissenschaftlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Charakters ein nachweislich sehr geringes Risiko für Minderjährige darstellen. Diese Ausnahme sollte Anwendung finden auf nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte Bildungs- und Forschungsverzeichnisse, Dienste und Systeme, die in erster Linie für Bildungszwecke konzipiert sind und von Bildungseinrichtungen oder -organisationen oder in deren Namen betrieben werden, Plattformen für die Entwicklung und die Weitergabe quelloffener Software, Dienste und Systeme, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung aufgebaut und betrieben werden, sowie Dienste und Systeme, die von Behörden konzipiert, entwickelt und betrieben werden und für die ausschließliche Nutzung durch diese Behörden oder die Nutzung in deren Auftrag bestimmt sind. (14) Unterliegen Anbieter von Diensten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, auch der Verpflichtung zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065, so werden diese Verpflichtungen für die in der vorliegenden Verordnung erfassten Bereiche festgelegt. Die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollte jedoch für sich genommen nicht als Nachweis für die Einhaltung des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 durch diese Anbieter ausgelegt werden und sollte daher weitere Risikominderungsmaßnahmen unberührt lassen, die diese Anbieter möglicherweise für Angelegenheiten ergreifen müssen, die nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, z. B. im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit. Ebenso sollte Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 weiterhin für Online-Plattformen gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. (15) Für die Zwecke dieser Verordnung sollte eine gemeinsame Begriffsbestimmung für Minderjährige oder Kinder festgelegt werden. Als „Minderjährige“ oder „Kinder“ sollten alle natürlichen Personen unter 18 Jahren verstanden werden, ungeachtet etwaiger nationaler Rechtsvorschriften, die eine frühere oder spätere Erlangung der gesetzlichen Volljährigkeit vorsehen. Während Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Online-Spielen, Geschäften für Software-Anwendungen und KI-Systemen weiterhin hauptverantwortlich für die Sicherheit ihrer Dienste und Systeme bei der Nutzung durch Minderjährige sind, können Eltern und gesetzliche Vormunde eine Rolle dabei spielen, Minderjährige bei ihren Erfahrungen im Internet anzuleiten. Der Begriff der Erziehungsberechtigten für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich auf die Begriffsbestimmung der elterlichen Verantwortung in der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates6 stützen. (16) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte die Begriffsbestimmung für „KI- System“ in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten. Darüber hinaus ist es angezeigt, bestimmte Arten von KI-Systemen zu definieren, die als KI- Begleiter oder allgemeine dialogbasierte Chatbots gelten und den ergänzenden Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung unterliegen. Wird in dieser Verordnung auf einen Anbieter eines KI-Begleiters oder eines allgemeinen dialogbasierten Chatbots Bezug genommen, so sollte der Begriff „Anbieter“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 verstanden werden. 6 Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1111/oj). (17) Die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Altersfeststellung, einschließlich „Altersüberprüfung“, „Altersfeststellung“, „EU-Liste der Anbieter von EU- Altersnachweisbescheinigungen“, „EU-Liste der Anbieter von EU- Altersüberprüfungslösungen“, „EU-Altersüberprüfungsregelung“ und „Altersnachweisbescheinigung“, sollten so verstanden werden, dass sie auf dem durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2024/1183 geänderten Fassung geschaffenen Unionsrahmen sowie auf der Empfehlung (EU) 2026/1035 der Kommission vom 29. April 2026 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für EU-weite Altersüberprüfungstechnik für Minderjährige und den damit verbundenen Leitlinien der Kommission zum Schutz Minderjähriger im Internet aufbauen und im Einklang mit diesen ausgelegt werden. (18) Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Verpflichtungen wirksam umgesetzt und nicht umgangen werden. Dementsprechend sollten Anbieter kein Verhalten an den Tag legen, das die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen untergraben würde. Zu solchem Verhalten gehören die Gestaltung des Dienstes oder des Systems, die Darstellung der Wahlmöglichkeiten für die Nutzer des Dienstes oder des Systems in einer nicht neutralen Weise oder die Nutzung der Struktur, der Funktion oder der Art und Weise der Bedienung einer Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon, um die Nutzerautonomie, die Entscheidungsfindung oder die Wahlmöglichkeit zu beeinträchtigen oder einzuschränken. Beispielsweise sollte von Minderjährigen nicht verlangt werden, das Niveau sensibler Einstellungen, wie z. B. Zugriff auf Geolokalisierung oder Kamera, während der Kontoerstellung herabzusetzen. Sie sollten auch nicht dazu verleitet werden, die Verpflichtungen in Bezug auf den hinausgezögerten Zugang zu umgehen. Die Anbieter sollten zudem die Erstellung von Zweitkonten durch Minderjährige einschränken, mit denen Maßnahmen für inhärente Sicherheit umgangen werden sollen. (19) Um sicherzustellen, dass Dienste, auf die Minderjährige zugreifen, ein Höchstmaß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz bieten, sollten die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattformen benannt wurden, der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die sie zur wirksamen Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen zu ergreifen beabsichtigen, wie z. B. den hinausgezögerten Zugang zu Diensten und die inhärente Sicherheit. Dies sollte es der Kommission ermöglichen, nach einer Bewertung durch unabhängige Prüfstellen mit spezifischem Fachwissen festzustellen, ob die Anbieter, die den in den Kapiteln II bis V dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen unterliegen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Kommission sollte unbeschadet ihrer Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsbefugnisse, insbesondere der Befugnis zur Einleitung von Verfahren gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung, auf diesen Compliance-Plan reagieren. Dieser Meldemechanismus ist im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel erforderlich und verhältnismäßig und steht im Einklang mit den in Artikel 16 der Charta verankerten Grundrechten der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit, Informationen gemäß Artikel 11 der Charta zu empfangen und weiterzugeben. (20) Die Zeitspanne von der Geburt bis zu einem Alter von 15 Jahren ist besonders wichtig für die kognitive, emotionale und soziale Entwicklung von Minderjährigen sowie für die Entwicklung ihrer Persönlichkeits-, Identitäts- und Wertesysteme. Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass bestimmte Online-Dienste sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Dienste aufgrund ihrer speziellen Merkmale und Funktionen ein besonders ernstes Risiko für die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen unter 15 Jahren darstellen. Von Risiken wie der passiven Online-Nutzung unter drei Jahren, wenn die Betreuung durch Bildschirmzeit ersetzt wird, wodurch die Aufmerksamkeitsspanne, der Spracherwerb und die sozioemotionale Entwicklung von Kindern beeinträchtigt werden, über das Risiko eines Ungleichgewichts zwischen der fortlaufenden Exposition gegenüber externer Stimulation und den sich entwickelnden Fähigkeiten und der aufkommenden Selbstwahrnehmung von Kindern bis hin zu Risiken durch das Aufeinandertreffen von entwicklungsbedingten Sensibilitäten und die plattformgesteuerte Verstärkung von Inhalten und Interaktionen zeigen Forschungsergebnisse Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und eine besondere Gefährdung von Kindern unter 13 Jahren. Bis zum Alter von 15 Jahren durchlaufen Jugendliche einen Übergang zur Selbstständigkeit, und während die Aufsicht durch Betreuungspersonen und Erzieher an Wirksamkeit verliert, werden die Risiken zunehmend von sozialen Elementen digitaler Dienste und nicht von individuellen Verhaltensweisen geprägt; Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren befinden sich auf dem Höhepunkt der entwicklungsbedingten Schutzbedürftigkeit. Daher muss unbedingt sichergestellt werden, dass sie ihr Recht auf Entwicklung und Selbstbestimmung frei von den erheblichen Auswirkungen wahrnehmen können, die von den Risiken und Schäden bestimmter Online-Dienste für Minderjährige ausgehen. Um ein einheitliches Schutzniveau für Minderjährige in der Union zu gewährleisten, ist die Einführung einer EU-weiten Zugangsbeschränkung zu sozialen Medien+ für unter 13-Jährige erforderlich. Um eine Fragmentierung des Binnenmarkts durch unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften zu vermeiden, sollte ein harmonisiertes Mindestalter von 15 Jahren festgelegt werden, das für die Erstellung eigenständiger Konten bei Online- Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten gilt, die Merkmale oder Funktionen aufweisen, die für Minderjährige unter diesem Alter besonders schädlich sind. Dies sollte unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union oder der mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften gelten, mit denen ein höheres Mindestalter für bestimmte Kategorien von Inhalten wie pornografische Inhalte oder Glücksspiele festgelegt wird. (21) Die Merkmale und Funktionen, von denen angenommen wird, dass sie ein Risiko für die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen unter 15 Jahren darstellen, entsprechen weltweit anerkannten Einstufungen von Online-Risiken, darunter die Exposition Minderjähriger gegenüber nicht altersgerechten Inhalten oder Kontakten sowie schädlichem Verhalten anderer Nutzer und andere kommerzielle Risiken oder Querschnittsrisiken wie übermäßige Nutzung. Dazu gehören daher Merkmale und Funktionen, die den Konsum und die Verbreitung bestimmter schädlicher Inhalte sowie schädliche Interaktionen oder Verhaltensweisen ermöglichen. Insbesondere Dienste, die es den Nutzern ermöglichen, Inhalte in Echtzeit an eine unbestimmte Anzahl von Personen zu verbreiten, setzen Minderjährige Risiken für ihre Privatsphäre sowie unangemessenen Inhalten wie pornografischen Inhalten aus; wenn Minderjährige mit unbekannten Nutzern interagieren können, sind sie dem Risiko einer unangemessenen Kontaktaufnahme durch Erwachsene, aber auch dem Risiko missbräuchlicher oder anderer schädlicher Verhaltensweisen anderer Nutzer ausgesetzt; durch automatische Vorschläge von Inhalten oder Kontakten besteht für Minderjährige das Risiko, schädlichen Inhalten oder sogenannten „Rabbit Holes“ ausgesetzt zu werden und potenziell schädliche Kontakte mit böswilligen Nutzern einzugehen; der Einsatz von Funktionen, Schnittstellengestaltungen oder Eigenschaften, die zu einer zwangsweisen oder übermäßigen Nutzung führen können, wie z. B. Push-Benachrichtigungen oder endlose Inhaltsfeeds, setzt Minderjährige dem Risiko aus, für ihre psychische Gesundheit und ihr geistiges Wohlergehen schädliche Verhaltensweisen zu entwickeln, einschließlich Suchtverhalten. Diese Funktionen werden in der Regel nur Nutzern angeboten, die über ein Konto auf den Dienst zugreifen. Unter Berücksichtigung des Rechts der Minderjährigen auf freie Meinungsäußerung ist es daher verhältnismäßig, den Zugang zu Diensten zum Zeitpunkt der Erstellung und Nutzung solcher Konten hinauszuzögern, da die Nutzung derselben Dienste ohne Konto ein geringeres Risiko für Minderjährige darstellt. (22) In Anerkennung der Rolle von Eltern und gesetzlichen Vormunden bei der Unterstützung der eigenständigen und sicheren Entwicklung von Minderjährigen im Internet sollte es Anbietern gestattet werden, ausnahmsweise von dem in dieser Verordnung festgelegten Mindestalter für den eigenständigen Zugang bis zu einem niedrigeren Mindestalter von 13 Jahren abzuweichen, um es den Trägern der elterlichen Verantwortung zu ermöglichen, ein Konto mit begrenzten Funktionen für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren einzurichten. Bei einem solchen Konto sollte es sich um ein Konto des Trägers der elterlichen Verantwortung und nicht um ein Konto des jeweiligen Minderjährigen handeln. Diese Ausnahmeregelung sollte einer Überprüfung der elterlichen Verantwortung unterliegen und das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel nicht untergraben, wobei das Recht des Kindes auf Schutz, Privatsphäre und das Kindeswohl als vorrangige Erwägung zu berücksichtigen sind. Schließlich sollte diese Ausnahme nicht möglich sein, wenn die Anbieter in ihren Nutzungsbedingungen den Zugang zu ihrem Dienst und dessen Nutzung für Nutzer unterhalb eines Mindestalters beschränken, das höher als 13 Jahre ist. (23) Ist ein Video-Sharing-Plattform-Dienst speziell für Minderjährige unter 13 Jahren konzipiert, so können Erziehungsberechtigte solchen Minderjährigen unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen ausnahmsweise den Zugang zu dem Dienst ausschließlich über das eigene Konto und unter der Kontrolle und Aufsicht der Erziehungsberechtigten ermöglichen. Ein solcher von den Erziehungsberechtigten kontrollierter Zugang umfasst nicht die Erstellung oder Nutzung eines Kontos durch den Minderjährigen und ist daher kein Zugang über ein Konto, das für den Minderjährigen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 erstellt oder ihm zugewiesen wurde. Der von den Erziehungsberechtigten kontrollierte Zugang kann über kinderspezifische Einstellungen oder Profile auf dem Konto der Erziehungsberechtigten organisiert werden; solche Einstellungen oder Profile stellen keine Konten des Minderjährigen dar. (24) Diese Verordnung verpflichtet keinen Anbieter, seinen Dienst Minderjährigen unter 13 Jahren zur Verfügung zu stellen, und berührt auch nicht allgemeine Geschäftsbedingungen, die solche Minderjährigen ausschließen, sondern Anbieter unterliegen weiterhin in vollem Umfang den Verpflichtungen dieser Verordnung zur Verhinderung des Zugangs Minderjähriger. Die Anforderungen in Bezug auf altersgerechte Erfahrungen auf Video-Sharing-Plattform-Diensten betreffen nur diejenigen Dienste, deren Anbieter sich bewusst dafür entschieden haben, eine speziell für Kinder konzipierte Umgebung anzubieten, und unterwerfen diese Entscheidung strengen Bedingungen. (25) Um Minderjährige in einem zunehmend vom Internet geprägten Umfeld zu schützen, sind altersgerechte und sichere Online-Erfahrungen von allergrößter Bedeutung. Um sicherzustellen, dass Minderjährige von einem sicheren digitalen Umfeld profitieren, sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform- Diensten, Online-Spielen, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots und Geschäften für Software-Anwendungen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen bei der Nutzung ihres Dienste oder Systeme zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Anbieter ihre Dienste und Systeme so gestalten, dass das Wohlergehen von Minderjährigen Vorrang hat, indem sie Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen von Anfang an in ihre Gestaltung und ihren Betrieb integrieren und dabei den sich entwickelnden Fähigkeiten von Minderjährigen Rechnung tragen. Ist der Dienst oder das System ohne Registrierung oder Authentifizierung zugänglich, sollten die Anbieter die Gestaltung und die Einstellungen für alle nicht registrierten oder nicht authentifizierten Nutzer standardmäßig so konfigurieren, dass ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen gewährleistet ist. Anbieter sollten nur dann von diesen Anforderungen abweichen, wenn sie bereits aufgrund der Altersfeststellung gemäß dieser Verordnung verifiziert haben, dass es sich bei dem Nutzer um einen Erwachsenen handelt. (26) Bei Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten sollten die von den Anbietern dieser Dienste zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen ergriffenen Maßnahmen sicherstellen, dass Minderjährige, sobald sie ein eigenes Konto zur Nutzung des Dienstes eingerichtet haben, weiterhin von einem sicheren digitalen Umfeld profitieren. Diese Maßnahmen mindern zwar die Risiken, die sich aus den besonderen Funktionen und Merkmalen solcher Dienste für Minderjährige über 15 Jahren ergeben, doch sind Online-Dienste sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Dienste für Minderjährige unterhalb dieses Alters nach wie vor unangemessen. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen sollte daher die allgemeine Beschränkung für Minderjährige, unter diesem Alter ein eigenes Konto zu erstellen, unberührt lassen. (27) Bestimmte Gestaltungsmerkmale von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video- Sharing-Plattform-Diensten können die Schutzbedürftigkeit Minderjähriger ausnutzen und zu einer umfassenden oder übermäßigen Nutzung des Dienstes, zu zwanghaften Verhaltensmustern oder suchtähnlichem Verhalten beitragen, was sich nachteilig auf das geistige, emotionale und körperliche Wohlergehen Minderjähriger auswirkt. Zu diesen Merkmalen können eine ununterbrochene Nutzung von Inhalten ohne manuelles Weiterklicken, Autoplay, Autoscroll, Autoreplay, endloses Scrollen, absichtlich eingeplante Benachrichtigungen zur Wiedererlangung der Aufmerksamkeit, Belohnungsmechanismen zur Förderung der wiederholten Beschäftigung mit dem Dienst oder Mechanismen gehören, die den Nutzer bestrafen, wenn er nicht in regelmäßigen Abständen den Dienst nutzt. Anbieter von Online- Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten sollten Minderjährige daher nicht manipulativen oder beeinflussenden Gestaltungsmerkmalen aussetzen, die in erster Linie darauf abzielen, die Beschäftigung mit dem Dienst zu maximieren, wenn diese Merkmale die Privatsphäre, die Sicherheit oder den Schutz von Minderjährigen beeinträchtigen oder ihre Autonomie untergraben können. Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform- Diensten sollten die Entscheidung Minderjähriger zur Einstellung der Nutzung oder eine nicht getroffene Entscheidung zur Nutzung des Dienstes nicht untergraben, wie z. B. mit Benachrichtigungen, die nicht durch die Interaktion oder Aktivität Minderjähriger im Rahmen des Dienstes ausgelöst wurden oder nicht in direktem Zusammenhang damit stehen. Dies sollte Situationen abdecken, in denen die Plattform das Verhalten gegenüber den Nutzern ändert, wenn diese den Dienst nicht nutzen. Dies würde Merkmale umfassen, mit denen versucht wird, die verloren gegangene Aufmerksamkeit von Nutzern wiederzuerlangen, wie z. B. das Versenden von Benachrichtigungen über Belohnungen für die weitere Nutzung des Dienstes. Anreize für eine regelmäßige oder häufigere Beschäftigung mit dem Dienst, unter anderem durch Sanktionen oder den Verlust von Vorteilen, wenn die Beschäftigung nicht regelmäßig oder innerhalb bestimmter Zeitabstände erfolgt, sollten von den Anbietern ebenso unterlassen werden. Die Anbieter sollten altersgerechte Instrumente für das Zeitmanagement und die Handlungsfähigkeit stärkende Instrumente einführen, einschließlich sichtbarer Aufforderungen, Erinnerungen und anderer Maßnahmen, die eine sachkundige und bewusste Nutzung des Dienstes unterstützen und eine wirksame Unterbrechung der Nutzung des Dienstes ermöglichen. Da Instrumente für das Zeitmanagement häufig von den Minderjährigen selbst außer Kraft gesetzt werden, sollten die Anbieter sicherstellen, dass diese Maßnahmen wirksam zur Verringerung der Nutzung des Dienstes durch Minderjährige beitragen und nicht leicht umgangen werden können. Mit diesen Instrumenten sollte auch sichergestellt werden, dass die Schlafbedürfnisse Minderjähriger durch die Nutzung des Dienstes nicht beeinträchtigt werden. Dazu sollte gehören, dass Minderjährige im Einklang mit wissenschaftlichen Empfehlungen wirksam daran gehindert werden, den Dienst während ihrer Schulzeit und ihrer altersgerechten Kernschlafstunden in Anspruch zu nehmen. Unter den Kernschlafstunden sollte jener Zeitraum in der Nacht verstanden werden, in dem Minderjährige normalerweise schlafen sollen und der mindestens acht aufeinanderfolgende Stunden zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr Ortszeit umfasst. Unter Schulzeit sollte der Zeitraum verstanden werden, in dem Minderjährige im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten und vorbehaltlich einer Anpassung durch die Erziehungsberechtigten normalerweise die Schule besuchen oder anderweitig an verpflichtenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen sollen. (28) Ein zentraler Aspekt der Gestaltung und des Betriebs von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten ist die Art und Weise, wie Informationen priorisiert und auf der Online-Schnittstelle des Dienstes dargestellt werden, was den Zugang Minderjähriger zu Informationen, die Beschäftigung mit ihnen und die Exposition ihnen gegenüber erheblich beeinflussen kann. Um den wirksamen Schutz Minderjähriger im Internet sicherzustellen, sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten, die Empfehlungssysteme verwenden, diese Systeme so gestalten, dass ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sollten die Anbieter Evaluierungsparameter verwenden, mit denen die Ergebnisse in Bezug auf Qualität, Sicherheit und psychische Gesundheit von Minderjährigen erfasst werden, z. B. Parameter, mit denen gemessen wird, ob Empfehlungssysteme Inhalte auswählen und priorisieren, die dem Alter und dem Entwicklungsstadium von Minderjährigen angemessen sind; hierbei wird bewertet, wie wirksam das System dabei ist, die Exposition gegenüber rechtswidrigem, schädlichem oder unsicherem Material zu verhindern, und es werden Indikatoren für psychisches Wohlergehen erfasst, um die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit von Minderjährigen zu bewerten. Diese Parameter sollten in die Optimierungserwägungen einfließen, die der Gestaltung der Empfehlungsziele von Online-Plattformen zugrunde liegen. Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, sollten Anbieter von Online- Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten bei der Empfehlung von Inhalten von Nutzern ausdrücklich angegebenen Präferenzen Vorrang einräumen, z. B. Rückmeldungen der Nutzer und Interaktionen, die auf die ausdrücklichen – sowohl positiven als auch negativen – Präferenzen der Nutzer hinweisen, einschließlich der erklärten und bewussten Auswahl von Themen von Interesse, Umfragen, Berichterstattung und anderen qualitätsbasierten Signalen. Um sicherzustellen, dass Minderjährige mehr Handlungsfähigkeit in Bezug auf ihnen vorgeschlagene Informationen erhalten, sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten darüber hinaus standardmäßig die Empfehlung von Informationen, die vom Empfehlungssystem auf der Grundlage impliziter, auf Beschäftigung mit dem Dienst gestützter Signale aus dem Online- Verhalten Minderjähriger vorgeschlagen werden, deaktivieren. Unter impliziten, auf Beschäftigung mit dem Dienst gestützten Signalen sollten Signale und Daten verstanden werden, die es gestatten, aus den Aktivitäten von Nutzern (Browserverhalten auf einer Plattform) Rückschlüsse auf ihre Präferenzen zu ziehen, wie z. B. die mit dem Betrachten von Inhalten verbrachte Zeit oder die Klickraten. Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform- Diensten sollten sicherstellen, dass Empfehlungssysteme nicht auf eine außerhalb des Dienstes erfolgende Erhebung personenbezogener Daten angewiesen sind. Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten sollten auch sicherstellen, dass Minderjährige keinen Inhalten ausgesetzt werden, die bei wiederholtem Auftauchen schädlich sind, worunter die Vermeidung von sogenannten „Rabbit Holes“ oder „Filter Bubbles“ von Inhalten, die ein Risiko für die Sicherheit Minderjähriger darstellen können, zu verstehen ist. Der „Rabbit Hole“- Effekt bezieht sich auf die schrittweise Verstärkung von Empfehlungen ähnlicher Inhalte, was die Nutzer zu endlosen Inhaltspfaden führt, die möglicherweise extrem und schädlich für Minderjährige sind. Der „Filter Bubble“-Effekt“ bezieht sich auf die schrittweise Verstärkung von Inhalten, wobei ein Minderjähriger überwiegend den gleichen Inhalten oder Informationen ausgesetzt ist, was die Vielfältigkeit der dem Minderjährigen angezeigten Inhalte oder Informationen verringert. Minderjährige sollten auch Handlungsfähigkeit für ihre Empfehlungssysteme erlangen und in der Lage sein, die empfohlenen Inhalte mithilfe spezieller Instrumente zu kontrollieren. Minderjährigen sollte eine einfache Möglichkeit zur Zurücksetzung ihrer Empfehlungssysteme geboten werden, indem sie alle zuvor ermittelten Präferenzen löschen; sie sollten zudem – ob registriert oder nicht – gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Option wählen können, die nicht auf Profiling beruht, unabhängig davon, ob es sich bei dem betreffenden Anbieter um einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 handelt oder nicht. Um die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme zu gewährleisten, sollten diese Anbieter Minderjährige regelmäßig an die Möglichkeit zur Zurücksetzung ihrer Feeds erinnern und sicherstellen, dass diese Option nicht so gestaltet ist, dass Minderjährige dazu verleitet werden, sich für die auf Profiling beruhende Option zu entscheiden. (29) Die Gestaltung von Einstellungen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz ist wichtig, um Online-Risiken für Minderjährige zu minimieren, indem die Wahrscheinlichkeit verringert wird, dass Minderjährige potenziell schädlichen Inhalten, Interaktionen oder Funktionen ausgesetzt sind, auch in Fällen, in denen Kinder nicht im Dienst registriert sind. Zu diesem Zweck sollten die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform- Diensten sicherstellen, dass für Minderjährige jene Einstellungen standardmäßig ausgeschaltet sind, die es ermöglichen, Nutzer zu verfolgen oder zu lokalisieren, Zugang zu Mikrofon, Kontakten und Kameras herzustellen oder Minderjährigen andere Konten zu empfehlen. Bei Aktivierung sollten einige datenschutzrechtlich besonders sensible Einstellungen, wie z. B. der Zugang zum Standort, nach Ende der Sitzung ausgeschaltet werden, und in jedem Fall sollten Minderjährige stets informiert werden, wenn sie aktiviert sind. Darüber hinaus sollten Push-Benachrichtigungen standardmäßig abgeschaltet und so gestaltet sein, dass die Schlafbedürfnisse und die Schulzeit von Minderjährigen nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck sollten Push-Benachrichtigungen niemals an Kinder während ihrer Schulzeit und ihrer Kernschlafstunden versendet werden, es sei denn, solche Benachrichtigungen ergeben sich aus dringenden Sicherheitswarnungen – z. B. im Zusammenhang mit der Kontosicherheit – oder aus Interaktionen mit ihren Erziehungsberechtigten. Push- Benachrichtigungen sind Benachrichtigungen, die auf einem Gerät erscheinen, um den Nutzer über laufende Aktivitäten in dem Dienst zu informieren, unabhängig davon, ob der Dienst aktiv genutzt wird; dadurch werden Nutzer dazu ermutigt, den Dienst weiterhin zu nutzen. Darüber hinaus sollten Anbieter bestimmte Einstellungen und Merkmale, die für Minderjährige besonders schädlich sein können, für Minderjährige unzugänglich machen. Solche schädlichen Merkmale können Filter sein, die das geistige Wohlergehen von Minderjährigen beeinträchtigen, z. B. durch unverhältnismäßige Beschönigung, Verzerrung oder Idealisierung des Bildes eines Kindes – unter Ausschluss harmloser Filter wie solcher, die Tiere nachahmen –, sowie Merkmale, die den sozialen Vergleich verstärken, sodass Kinder die Anzahl der Reaktionen auf ihren Inhalt erkennen können. (30) Minderjährige sollten vor kontaktbezogenen Risiken geschützt werden, da die Täter häufig den digitalen Raum nutzen, um Kinder zu erreichen; zu diesen Risiken zählen Cybermobbing, Belästigung und der Kontakt zu Personen, die versuchen, sich das Vertrauen Minderjähriger zu erschleichen, sie sexuell zu missbrauchen oder zu erpressen, zu Menschenhändlern sowie zu Personen, die Minderjährige für kriminelle Banden rekrutieren wollen oder Gewalt, Radikalisierung, gewalttätigen Extremismus und Terrorismus propagieren. Folglich sollten für Interaktionen zwischen Minderjährigen und nicht registrierten Nutzern sowie unbekannten Nutzern, insbesondere Erwachsenen, strenge Schutzvorkehrungen gelten. Anbieter von Online- Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten sollten sicherstellen, dass Nutzer und auf jeden Fall Nutzer ohne Konten standardmäßig nicht auf Informationen über Minderjährige wie Profilinformationen, Biografie, Aktivitäten, Freundeslisten, Follower und ähnliche Informationen zugreifen können. Minderjährigen sollte es möglich sein, eine wirksame Kontrolle über die Sichtbarkeit ihrer personenbezogenen Daten auszuüben, wie z. B. ihres Profilfotos, ihrer Profilinformationen, der geteilten Inhalte, ihrer Kontakte, ihrer Aktivitäten und ihres Verlaufs oder anderer Daten, die über das Konto oder das Profil geteilt werden. Kontaktdaten von Minderjährigen – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer – sollten nicht an andere Nutzer weitergegeben werden. Minderjährige sollten in der Lage sein, jeden anderen Nutzer zu sperren, geteilte Inhalte zu verwalten und die Interaktion und damit zusammenhängende Parameter wie Likes und die Anzahl der Follower zu bestimmen. Standardmäßig sollte das Bereitstellen von Livestreams oder anderen Echtzeitübertragungen deaktiviert sein, ebenso wie der Zugang zu den Kontoinformationen der Minderjährigen für Nutzer, die nicht ausdrücklich akzeptiert wurden. Um sicherzustellen, dass die Möglichkeit zur Aktivierung dieser Einstellungen verhältnismäßig bleibt, sollte dies vom Alter und den sich entwickelnden Fähigkeiten der Minderjährigen abhängen, indem beispielsweise sichergestellt wird, dass öffentliche Konten und die Möglichkeit, Livestreams bereitzustellen, nur für Kinder ab dem Mindestalter zugänglich sind, sofern ihre Erziehungsberechtigten dem ausdrücklich zugestimmt haben. (31) Geschäftspraktiken nehmen bei digitalen Diensten unterschiedliche Formen an und können Minderjährige besonders beeinflussen, die mit vielfältigen, dynamischen und personalisierten Taktiken konfrontiert sind, z. B. durch Werbung, Produktplatzierungen, die Verwendung virtueller Währungen, Influencer-Marketing, Sponsoring oder KI-gestütztes Nudging. Diese Verordnung steht im Einklang mit dem bestehenden horizontalen Rechtsrahmen – der dadurch auch nicht berührt wird –, insbesondere der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7, die in vollem Umfang auf alle Geschäftspraktiken anwendbar ist, auch gegenüber Minderjährigen als Verbrauchern, und den Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065 über Werbung (Artikel 26, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 39) und Dark Patterns (Artikel 25). Im besonderen Fall von Dark Patterns fungiert die Verordnung (EU) 2022/2065 als „Sicherheitsnetz“ zur Ergänzung der Richtlinie 2005/29/EG. Wirtschaftliche Transaktionen können die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen bei der Nutzung des Dienstes beeinträchtigen, insbesondere wenn Minderjährige die Folgen der von ihnen getätigten Transaktionen nicht verstehen. Daher sollten Minderjährige eindeutig über wirtschaftliche Transaktionen informiert werden, die online stattfinden. Zu diesem Zweck sollten Käufe, die innerhalb eines Dienstes getätigt werden, in leicht verständlicher Weise und in Echtzeit als wirtschaftliche Transaktion gekennzeichnet werden. Virtuelle Währungen und andere Token können ebenfalls unerwünschte Ausgaben verursachen, weshalb alle Arten von Käufen in der Landeswährung des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen angezeigt werden sollten. Darüber hinaus sollten die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten sicherstellen, dass Minderjährige als schutzbedürftige Verbraucher nicht ausgenutzt werden und dass sie ihre Plattformen nicht in einer Weise gestalten, die zu übermäßigen, impulsiven oder unerwünschten Ausgaben führen kann. Dies sollte insbesondere die Einrichtung einer Trennung bzw. einer Hürde zwischen dem Inhalt und dem Kauf der entsprechenden Produkte sowie die Verhinderung der Exposition Minderjähriger gegenüber Lootboxen und anderen Produkten umfassen, wenn diese zu zufälligen oder unvorhersehbaren Ergebnisse führen oder glücksspielähnliche Merkmale aufweisen. (32) Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen und der Risiken, die KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots für ihre Gesundheit, ihre Sicherheit, ihre Grundrechte und ihr Wohlergehen darstellen können, sollten die Anbieter solcher KI-Systeme Maßnahmen für inhärente Sicherheit umsetzen, die auf die sich aus diesen Systemen ergebenden spezifischen Eigenschaften und Risiken zugeschnitten sind, um Minderjährigen eine altersgerechte Erfahrung zu bieten. Die Schutzvorkehrungen sollten sichere Einstellungen und das Verbot einer suchterzeugenden Gestaltung umfassen. Darüber hinaus sollten Minderjährige keinen Merkmalen des Systems ausgesetzt werden, die Verhaltensweisen zeigen oder 7 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/29/oj). Emotionen bzw. zwischenmenschliche Beziehungen simulieren, die sehr wahrscheinlich zu emotionalen und anderen Abhängigkeiten führen, einschließlich dann, wenn sich solche Abhängigkeiten negativ auf die Beziehungen zu anderen Menschen und die Entwicklung der Minderjährigen auswirken. Um zu verhindern, dass solche Systeme sensible Daten von Minderjährigen sammeln und im Laufe der Zeit möglicherweise schädliche Interaktionsmuster verstärken, sollte das dauerhafte konversationelle Gedächtnis für Interaktionen mit Minderjährigen standardmäßig deaktiviert sein, es sei denn, dies ist zum Schutz ihrer Sicherheit erforderlich. KI- Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots, die für Minderjährige zugänglich sind, sollten ebenfalls vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen angemessenen Tests und Evaluierungen unterzogen werden. (33) Anbieter von für Minderjährige zugänglichen KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sollten auch eine Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durchführen, um Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit und die Grundrechte von Minderjährigen, ihr körperliches, geistiges und emotionales Wohlergehen und ihre Entwicklung zu ermitteln und zu mindern sowie die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu bewerten, es sei denn, es handelt sich bei dem Anbieter um ein Kleinst- oder Kleinunternehmen. In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass KI-Begleiter oder allgemeine dialogbasierte Chatbots, die auf einem KI- Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko beruhen, bereits besonderen Risikomanagementverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 unterliegen. Das von den Anbietern dieser Modelle durchgeführte Management der systemischen Risiken sollte die Bewertung und erforderlichenfalls die Minderung der Risiken für die Sicherheit und das Wohlergehen von Minderjährigen umfassen; dazu zählen auch Risiken für Minderjährige im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Verwendung des Modells durch die Minderjährigen selbst und mit der Verwendung des Modells durch andere Personen, die Minderjährigen schaden können. Dementsprechend ist es angezeigt, dass sich Anbieter von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots bei ihren Bemühungen um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung auf einschlägige Risikominderungsmaßnahmen stützen, die im Rahmen des Management dieser systemischen Risiken gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2024/1689 umgesetzt werden. Ebenso können Risikobewertungen und Risikominderungsmaßnahmen, die gemäß den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) 2022/2065 durchgeführt werden, auch berücksichtigt werden, wenn sie von einem Anbieter eines KI-Begleiters oder allgemeinen dialogbasierten Chatbots durchgeführt werden, der als Funktion eines Online-Dienstes sozialer Netzwerke oder eines Video-Sharing-Plattform-Dienstes bei der Bereitstellung dieses Dienstes eingesetzt wird. Solche Risikominderungsmaßnahmen sollten jedoch nicht als ausreichend für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen angesehen werden. (34) Wird ein KI-Begleiter oder ein allgemeiner dialogbasierter Chatbot als Funktion einer Online-Plattform oder einer Online-Suchmaschine eingesetzt, so sollten die in der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Verpflichtungen für den Anbieter dieser Vermittlungsdienste weiterhin gelten, wenn die Bedingungen für ihre Anwendung erfüllt sind. Insbesondere sollte der Einsatz solcher Funktionen die Anwendung der Vorschriften für die Bewertung und Minderung systemischer Risiken, einschließlich Risiken, die sich aus der Gestaltung, dem Betrieb oder der Nutzung dieser Funktionen ergeben, unberührt lassen, soweit sie Teil des von der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine angebotenen Dienstes sind. Um Transparenz in Bezug auf Interaktionen mit solchen Systemen zu gewährleisten, sollten Anbieter von Online- Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten und Online-Spielen, die KI-Begleiter oder allgemeine dialogbasierte Chatbots als Funktion bei der Erbringung ihrer Dienste einsetzen, auch Maßnahmen umsetzen, die Minderjährigen fundierte Entscheidungen darüber ermöglichen, ob sie diese Begleiter oder Chatbots nutzen wollen oder gänzlich auf eine solche Nutzung verzichten. Dies sollte Verpflichtungen für diese Anbieter umfassen, sicherzustellen, dass Minderjährige nicht durch Gestaltungstechniken zur Nutzung dieser Systeme verleitet werden, wie z. B. durch das Anzeigen von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots am oberen Ende der Kontaktlisten von Minderjährigen. Darüber hinaus sollten Schutzvorkehrungen für KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots gelten, wenn sie als Funktion bei der Bereitstellung eines Online-Spiels eingesetzt werden, bei dem In-Game-Käufe stattfinden können. (35) Online-Spiele können sehr unterschiedliche Formen annehmen und in Kategorien wie Action-, Abenteuer-, Rollen-, Strategie-, Sport-, Simulations- oder Logikspiele unterteilt werden und werden in der Regel auf einem PC, einem mobilen Gerät oder einer Konsole gespielt. Online-Spiele können Minderjährigen nicht nur Unterhaltung bieten, sondern auch Online-Umfelder für Kommunikation und soziale Interaktion, auch für Minderjährige mit Behinderungen. Online-Spiele mit mehreren Spielern ermöglichen es Minderjährigen, mit anderen Personen in Kontakt zu treten und soziale Verbindungen über verschiedene Altersgruppen und geografische Standorte hinweg aufzubauen. Online-Spiele können auch dazu beitragen, dass Minderjährige Koordinierung, Zusammenarbeit und Fächer wie Naturwissenschaften, Mathematik und Sprachen lernen. Videospielplattformen ermöglichen es den Nutzern, ihre eigenen Inhalte oder Spiele zu spielen und zu erstellen und sie in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Sowohl Videospiele als auch Videospielplattformen können unterschiedliche Risiken für Minderjährige bergen. Dies wurde auch im Bericht der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses für die Online-Sicherheit von Kindern hervorgehoben, in dem betont wird, dass Videospiele Kinder schädlichen Geschäftspraktiken oder gefährlichen Kontakten aussetzen können und dass Altersklassifizierungssysteme Eltern und Betreuern Orientierung und Einblicke in Spielbewertungen bieten können. (36) Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen und der Risiken, die Online-Spiele für ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit und ihren Schutz darstellen können, ist es wichtig, dass die Anbieter von Online-Spielen Maßnahmen für inhärente Sicherheit umsetzen, die auf die spezifischen Eigenschaften und Risiken dieser Online-Spiele zugeschnitten sind, um Minderjährigen eine altersgerechte Erfahrung zu bieten. Diese Risiken betreffen insbesondere unerwünschte Kommunikation in den Videospielen, nicht altersgerechte Inhalte und Gestaltungsmechanismen, die zu Suchtverhalten und übermäßiger Nutzung führen können. Online-Spiele mit offener Kommunikation setzen Minderjährige kontaktbezogenen Risiken aus, da die Täter häufig den digitalen Raum nutzen, um Kinder zu erreichen; zu diesen Risiken zählen Cybermobbing, Belästigung und der Kontakt zu Personen, die versuchen, sich das Vertrauen Minderjähriger zu erschleichen, sie sexuell zu missbrauchen oder zu erpressen, zu Menschenhändlern sowie zu Personen, die Minderjährige für kriminelle Banden rekrutieren wollen oder Gewalt, Radikalisierung, gewalttätigen Extremismus und Terrorismus propagieren. Ebenso können bestimmte Einstellungen Minderjährige unter Umständen schädlichen Inhalten, Interaktionen oder Funktionen aussetzen, auch in Fällen, in denen Kinder nicht bei dem Dienst registriert sind. Die Anbieter von Online-Spielen sollten daher Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass der Dienst dazu genutzt wird, Minderjährige dazu zu verleiten, in anderen Diensten Kontakte aufzunehmen, die ein Risiko für ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit und ihren Schutz darstellen können. Dies könnte erreicht werden, indem ausgehende Links eingeschränkt werden, wenn diese ein Risiko für Minderjährige darstellen, und indem Warnhinweise für Minderjährige eingeführt werden. Videospielplattformen könnten ebenfalls das Risiko erhöhen, dass Minderjährige nicht altersgerechten Inhalten ausgesetzt werden. Wenn Videospielplattformen den Nutzern die Erstellung einzelner Videospiele ermöglichen, sollte der Anbieter der Videospielplattform die erforderlichen Software- und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, damit der Anbieter des neu erstellten Videospiels die geltenden Vorschriften einhalten kann. (37) Bestimmte Gestaltungsmerkmale von Online-Spielen können die Schutzbedürftigkeit Minderjähriger ausnutzen und zu einer umfassenden oder übermäßigen Nutzung des Dienstes, zu zwanghaften Verhaltensmustern oder suchtähnlichem Verhalten beitragen, was sich nachteilig auf das geistige, emotionale und körperliche Wohlergehen Minderjähriger auswirkt. Online-Spiele sollten Minderjährige daher nicht Merkmalen aussetzen, die die Entscheidung Minderjähriger zur Einstellung der Nutzung oder eine nicht getroffene Entscheidung zum Spielen des Online-Spiels untergraben, oder Merkmale bzw. Belohnungen, die Anreize für eine regelmäßige oder häufigere Beschäftigung mit dem Spiel schaffen, unter anderem durch Sanktionen oder den Verlust von Vorteilen aufgrund des Versäumnisses, sich regelmäßig oder innerhalb bestimmter Zeitabstände damit zu beschäftigen. (38) Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen befinden sich hinsichtlich der Art und Weise, wie Dienste, die ein Risiko für Minderjährige darstellen, den Nutzern angeboten werden können, in einer einzigartigen Position. Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Online-Umfeld zu gewährleisten, sollten Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen ein Alterseinstufungssystem einrichten, mit dem festgestellt werden kann, ob die über ihren Dienst verbreiteten Software-Anwendungen altersgerecht sind. Ein solches Alterseinstufungssystem sollte für jede Software-Anwendung gelten und den Rechten und dem Wohl des Kindes, einschließlich der sich entwickelnden Fähigkeiten von Minderjährigen und ihres unterschiedlichen Reifegrads, gebührend Rechnung tragen. Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen sollten verhindern, dass Minderjährige auf als nicht altersgerecht eingestufte Anwendungen zugreifen oder sie erwerben können. Um die Einhaltung des geltenden Unionsrechts und im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen nationalen Rechts zu gewährleisten, sollten Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen darüber hinaus in Fällen, in denen sie Kenntnis von über ihren Dienst verbreiteten Software-Anwendungen erhalten, die vollständig oder hauptsächlich aus Inhalten bestehen, die nach dem geltenden Unionsrecht oder nationalen Recht ein höheres Mindestalter voraussetzen, Minderjährigen unter diesem Mindestalter aus den betreffenden Mitgliedstaaten nicht gestatten, über ihren Dienst auf diese Software-Anwendungen zuzugreifen oder sie zu erwerben. Zu diesem Zweck sollten Anbieter von Geschäften für Software- Anwendungen das Alter der Nutzer gemäß Kapitel V dieser Verordnung feststellen. Um Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollten Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen Informationen über die Methoden, Kriterien und Quellen, die ihren Alterseinstufungssystemen zugrunde liegen, in klarer und zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung stellen. (39) Verhaltenskodizes können ein wichtiges Instrument zum Schutz Minderjähriger im Online-Umfeld sein. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Ausarbeitung oder Weiterentwicklung freiwilliger Verhaltenskodizes auf Unionsebene, in denen gemeinsame Methoden und Kriterien für Alterseinstufungssysteme festgelegt werden, fördern, um zum harmonisierten Betrieb solcher Systeme im Zuge der Anwendung dieser Verordnung, auch durch Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen, beizutragen. Die Verhaltenskodizes sollten insbesondere die gegenseitige Anerkennung und die einheitliche Anwendung von Alterseinstufungen in allen Mitgliedstaaten erleichtern, geeignete Kriterien, Methoden und Informationsquellen für die Bewertung der Altersgerechtheit der relevantesten Arten von Inhalten, insbesondere im Zusammenhang mit Gewalt, Sexualität, Glücksspiel und Selbstverletzung, sowie von In-App-Käufen, Kontaktrisiken und suchterzeugenden Gestaltungsmerkmalen festlegen, die erforderlichen Rechtsbehelfe und entsprechenden Verfahren schaffen sowie Transparenz in Verbindung mit einer regelmäßigen, transparenten und unabhängigen Überwachung und Evaluierung der Verwirklichung der angestrebten Ziele gewährleisten. Weigert sich ein Diensteanbieter ohne angemessene Begründung, sich auf Aufforderung der Kommission an der Anwendung eines solchen Verhaltenskodex zu beteiligen, könnte dies hinsichtlich der Feststellung möglicher Zuwiderhandlungen des Diensteanbieters im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden. Die bloße Beteiligung an einem bestimmten Verhaltenskodex oder Umsetzung eines solchen sollte an sich nicht als Einhaltung dieser Verordnung gelten. Das europaweite PEGI- System (Pan-European Game Information) für die Alterseinstufung und der PEGI- Verhaltenskodex geben für die teilnehmenden Unternehmen einen Maßstab in Bezug auf Alterskennzeichnung, Werbung und Marketing vor und spiegeln das Engagement der Videospielbranche wider, die Öffentlichkeit auf verantwortungsvolle Weise zu informieren. Die Vorschriften über Verhaltenskodizes im Rahmen dieser Verordnung könnten als Grundlage dafür dienen, bereits bestehende Koregulierungsinitiativen auf Unionsebene als Verhaltenskodex aufzunehmen. Dazu gehört unter anderem das PEGI-Alterseinstufungssystem, soweit es das nach dieser Verordnung erforderliche hohe Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen bietet. (40) Minderjährige, die Online-Spiele spielen, sollten in Bezug auf wirtschaftliche Transaktionen denselben Schutz genießen wie bei Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Diensten, was Transparenz in Bezug auf den tatsächlichen Geldwert von Transaktionen, die mit virtuellen Währungen durchgeführt werden, und den Schutz vor variablen Belohnungssystemen, deren Zusammenhang mit Spielsucht und zwanghaftem Verhalten gut dokumentiert ist, einschließt. Verhaltenskodizes für den Bereich der Online-Spiele sollten auf bestehenden europaweiten Einstufungs- und Selbstregulierungsrahmen oder auf Alterseinstufungssystemen auf Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer jüngsten Ausweitung auf Interaktionsrisikokategorien und Monetarisierungspraktiken, aufbauen und gewährleisten, dass diese Rahmen unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen und neu auftretender Risiken für Minderjährige auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Befolgung eines von der Kommission als angemessen bewerteten Verhaltenskodex kann als Hinweis darauf dienen, ob die in dieser Verordnung vorgesehenen maßnahmenbasierten Verpflichtungen eingehalten werden, begründet jedoch keine Ausnahmen von den darin festgelegten Verboten. (41) Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im digitalen Umfeld zu gewährleisten, sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots und Online-Spielen die sich entwickelnden Fähigkeiten, Interessen und Anfälligkeiten von Kindern während der Konzeption, der Entwicklung und dem Betrieb ihres Dienstes durchweg berücksichtigen. Die ergriffenen Maßnahmen sollten daher zumindest kindgerecht, leicht verständlich und für alle Minderjährigen, auch für Minderjährige mit Behinderungen oder zusätzlichen Bedürfnissen hinsichtlich der Barrierefreiheit, leicht zugänglich sein. Sehr große Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 müssen sicherstellen, dass diese Informationen in der Amtssprache beziehungsweise den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen der Dienst erbracht wird, bereitgestellt werden. Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform- Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots und Online-Spielen sollten es Minderjährigen auch ermöglichen, Rückmeldungen zu Inhalten, Suchergebnissen und Aufforderungen zu geben, die ihnen bei Nutzung des Dienstes empfohlen werden. Diese Rückmeldungen sollten berücksichtigt werden und sich unmittelbar und dauerhaft auf die Erfahrungen der Kinder mit dem Dienst auswirken. Darüber hinaus sollten Minderjährige schrittweise in die Lage versetzt werden, ihre Standardeinstellungen zu verstehen und zu verwalten. Ändern Minderjährige eine Schutzeinstellung, sollten die Anbieter klare Warnungen abgeben und eine einfache Rückgängigmachung anbieten, einschließlich der Möglichkeit, die Einstellung vorübergehend zu ändern und mit einem Klick zu den Standardeinstellungen zurückzukehren. Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, sollten Anbieter Minderjährige nicht wiederholt auffordern oder dazu verleiten, ihr Schutzniveau zu senken. (42) Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, müssen wirksame, sichtbare und kindgerechte Mechanismen für die Meldung von Inhalten, Konten, Gruppen, Merkmalen und Verhaltensweisen, die sich bei der Nutzung des Dienstes negativ auf ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit und ihren Schutz auswirken können, sowie für die Unterstützung von Minderjährigen bei solchen Meldungen eingerichtet werden. Dazu gehört auch die Meldung von Konten von Nutzern, die das in dieser Verordnung festgelegte Mindestalter noch nicht erreicht haben. Diese Mechanismen sollten die Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 unberührt lassen. Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, sollten solche Mechanismen es Minderjährigen gegebenenfalls ermöglichen, eine von ihnen selbst formulierte Meldung einzureichen, und sicherstellen, dass die Identität der Minderjährigen gegenüber anderen Nutzern des Dienstes oder des Systems standardmäßig vertraulich bleibt. Meldungen von Minderjährigen sollten vorrangig behandelt werden. Darüber hinaus sollten Minderjährige eine Empfangsbestätigung zusammen mit altersgerechten Informationen über das weitere Verfahren, den voraussichtlichen zeitlichen Ablauf und mögliche Ergebnisse erhalten. Etwaige Beschränkungen, die Anbieter infolge solcher Meldungen von Minderjährigen verhängen, sollten gegebenenfalls als Beschränkungen der Anzeige im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2065 betrachtet werden. Darüber hinaus sollten Minderjährige Zugang zu umfassender und angemessener Unterstützung haben, wenn sie auf rechtswidrige und schädliche Inhalte und Aktivitäten stoßen. Zu diesem Zweck sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, von Video-Sharing-Plattform- Diensten, von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie von Videospielplattform-Diensten Unterstützungsinstrumente zur Verfügung stellen, die leicht zugänglich und an die Bedürfnisse Minderjähriger angepasst sind sowie eine Weiterverweisung an oder eine Verbindung zu nationalen Unterstützungsdiensten ermöglichen, einschließlich Safer-Internet-Zentren, Helplines und Hotlines für Kinder, Kinderschutzdiensten und gegebenenfalls Kontaktdaten der Strafverfolgungsbehörden. Diese Unterstützungsinstrumente sollten zudem mit nationalen Online- Sicherheitsanwendungen wie der von e-Enfance bereitgestellten Anwendung 3018 verbunden werden, sofern solche Anwendungen vorhanden sind, wie auch mit der europäischen Online-Sicherheitsanwendung, sobald sie verfügbar ist. Um sicherzustellen, dass Minderjährige sich der Risiken im Online-Umfeld bewusst sind, sollten sie über die spezifischen Risiken informiert werden, bevor sie Inhalte veröffentlichen oder die Sichtbarkeit bestimmter Inhalte verstärken, etwa durch erneutes Posten der von anderen Nutzern veröffentlichten Inhalte. Zu diesem Zweck sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform- Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots und Online-Spielen gegebenenfalls Warnmeldungen abgeben oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um Minderjährige zu informieren, bevor diese handeln. (43) Erziehungsberechtigte spielen eine wichtige Rolle im Leben von Minderjährigen, auch indem sie sie dabei unterstützen, sich sicher und informiert im Online-Umfeld zu bewegen. Aus diesem Grund sollte es Erziehungsberechtigten durch Bereitstellung entsprechender Instrumente erleichtert werden, eine solche Unterstützung zu leisten. Bei den Instrumenten für Erziehungsberechtigte handelt es sich um Software, Merkmale, Funktionen oder Anwendungen, die den Erziehungsberechtigten dabei helfen sollen, unter Achtung der Handlungsfähigkeit und der Privatsphäre ihrer minderjährigen Kinder ein Auge auf deren Online-Aktivitäten, Privatsphäre, Sicherheit und Wohlergehen zu haben. Instrumente für Erziehungsberechtigte sollten als Ergänzung zu anderen Maßnahmen für inhärente Sicherheit betrachtet werden, aber niemals die eigene Verantwortung der Anbieter, ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, ersetzen. Da aufgrund der Lebensumstände der Kinder eine elterliche Aufsicht nicht immer möglich ist und es sein kann, dass Erziehungsberechtigte abwesend sind oder sich nicht einbringen, sollte die Einhaltung der Vorschriften nicht ausschließlich von den Erziehungsberechtigten abhängen. Die Instrumente für Erziehungsberechtigte sollten mindestens Merkmale umfassen, die es den Erziehungsberechtigten ermöglichen, Inhalte im Namen ihres Kindes zu melden, Bildschirmzeitbegrenzungen festzulegen, die Konten, mit denen die Minderjährigen kommunizieren, zu sehen und darüber informiert zu sein und die Kontoeinstellungen zu verwalten, sowie andere Merkmale, die die Aufsicht über Nutzungsformen der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Dienste ermöglichen, die nachteilige Auswirkungen auf die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen haben können. Zu diesen Merkmalen können Warnhinweise für Erziehungsberechtigte gehören, um sie darüber zu informieren, wenn Minderjährige wiederholt Suchanfragen im Zusammenhang mit Selbstmord, Selbstverletzung oder Essstörungen stellen, Kontakt zu einem Erwachsenen aufnehmen oder Freundschaft mit einem Erwachsenen schließen, insbesondere wenn es sich um Konten von Erwachsenen handelt. Wenn Erziehungsberechtigte die Einstellungen von Minderjährigen verwalten, sollten sie den Zeitraum bestimmen können, für den sie die Einstellungen ändern wollen. Diese Instrumente sollten auf das Alter der Minderjährigen zugeschnitten sein und ihrer schrittweisen Entwicklung gebührend Rechnung tragen. Die Instrumente für Erziehungsberechtigte sollten altersgerecht, leicht zugänglich, leicht aktivierbar und wirksam sein und nicht leicht umgangen werden können, wobei gleichzeitig das Recht Minderjähriger auf Privatsphäre und Zugang zu Informationen sowie ihre wachsende Autonomie entsprechend ihren sich entwickelnden Fähigkeiten zu achten ist. Solche Instrumente sollten es beispielsweise den Erziehungsberechtigten ermöglichen, das Instrument zu nutzen, ohne ein Konto bei dem Dienst einzurichten, und es sollte sichergestellt sein, dass Änderungen nur mit denselben Berechtigungen vorgenommen werden können, die auch zur ersten Aktivierung der Instrumente benötigt werden. Minderjährige sollten in klarer Weise benachrichtigt werden, wenn solche Instrumente aktiviert werden, und sollten, insbesondere wenn Überwachungsfunktionen genutzt werden, darüber in Echtzeit klar informiert werden. Für sehr große Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 sollte die Interoperabilität mit von Dritten bereitgestellten Instrumenten für Erziehungsberechtigte die Nutzbarkeit und Wirksamkeit im Einklang mit den in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/1925 festgelegten Bedingungen weiter verbessern. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung der erforderlichen Vorschriften und technischen Kriterien für die Instrumente für Erziehungsberechtigte zu ergänzen. (44) Bestimmte Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen verfügen über besondere Sachkenntnis und Kompetenz bei der Aufdeckung und Meldung mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung, und ihre Beschwerden können sich positiv auf die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit im Allgemeinen auswirken. Daher sollten Erziehungsberechtigte und Minderjährige das Recht haben, eine solche Einrichtung, Organisation oder Vereinigung im Einklang mit den in Artikel 86 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Bedingungen mit der Ausübung der durch die vorliegende Verordnung übertragenen Rechte im Namen der Minderjährigen zu beauftragen. Zusätzlich zu dem Recht, eine Beschwerde gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 einzulegen, sollten Minderjährige und Erziehungsberechtigte, die Nutzer des Dienstes und Nutzer von Systemen sind, sowie Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen das Recht haben, eine Beschwerde gegen Anbieter einzulegen, die der vorliegenden Verordnung unterliegen. Solche Beschwerden sollten bei der gemäß Artikel 27 bestimmten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer des Dienstes sich aufhält oder niedergelassen ist, im Einklang mit den nationalen Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis eingereicht werden. Für KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots sollte Artikel 85 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten. Die Möglichkeiten zur Beanstandung der Entscheidungen von Anbietern von Online-Plattformen sollten die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in jeder Hinsicht unberührt lassen und sollten somit die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta nicht beeinträchtigen. (45) Die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Minderjährige hängt nicht nur von den von den Anbietern ergriffenen Maßnahmen ab, sondern im Falle von Anbietern sehr großer Online-Plattformen auch von ihrer Fähigkeit, die Wirksamkeit der gemäß Kapitel III umgesetzten Maßnahmen durch eine angemessene Überwachung, Testung und Evaluierung nachzuweisen, was Teil der gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2022/2065 durchgeführten Risikobewertungen sein sollte. Die Anbieter sollten bei dieser Evaluierung die aktuellsten verfügbaren Informationen und Erkenntnisse aus wissenschaftlichen und akademischen Quellen berücksichtigen. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen im Laufe der Zeit überwachen und bewerten zu können, sollten die Anbieter alle Belege im Zusammenhang mit ihrer Evaluierung mindestens drei Jahre lang aufbewahren. (46) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, sollte die Kommission die Ausarbeitung, Umsetzung, regelmäßige Überprüfung und Anpassung freiwilliger Verhaltenskodizes auf Unionsebene fördern und erleichtern und gegebenenfalls Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing- Plattform-Diensten, Online-Spielen, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie zuständige Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und andere einschlägige Interessenträger einbeziehen. Diese Verhaltenskodizes sollten klare Ziele enthalten, spezifische Verpflichtungen und Berichterstattungsmodalitäten vorsehen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Kapazität der Anbieter stehen, und den Besonderheiten der betreffenden Dienste sowie den Bedürfnissen und Interessen aller Parteien, insbesondere Minderjähriger, gebührend Rechnung tragen. Nach Konsultation des Europäischen Gremiums für digitale Dienste und des Europäischen Gremiums für Künstliche Intelligenz im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sollte die Kommission bewerten, überwachen und evaluieren, ob solche Kodizes geeignet sind, zur Einhaltung dieser Verordnung beizutragen. (47) Im Interesse der Klarheit, Einfachheit und Wirksamkeit und zur Gewährleistung der wirksamen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Online- Spielen, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots, die keine Niederlassung in der Union haben, einen gesetzlichen Vertreter in einem Mitgliedstaat benennen, in dem sie ihre Dienste oder Systeme anbieten. Aus Gründen der Vereinfachung sollten diese Anbieter, wenn sie bereits einen gesetzlichen Vertreter gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 oder der Verordnung (EU) 2024/1689 bestellt haben, dieser Verpflichtung nachkommen können, indem sie die Vollmacht dieses Vertreters auf alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Beschlüssen ausweiten. (48) Angesichts des sich wandelnden Charakters der Querschnittsrisiken, denen Minderjährige in der von ständiger Innovation geprägten Online-Welt ausgesetzt sein können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes zu ändern: die Verbote von Praktiken, die dazu bestimmt sind oder für die vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie eine zwanghafte oder übermäßige Nutzung des Dienstes durch Minderjährige fördern, die Maßnahmen, die gewährleisten, dass Empfehlungssysteme so gestaltet werden, dass ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen sichergestellt ist, die Standardeinstellungen, die gewährleisten, dass die Konten Minderjähriger auf ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz eingestellt sind, die Maßnahmen, die ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen in Bezug auf Kontakte zwischen Minderjährigen und anderen Nutzern gewährleisten, die Maßnahmen, mit denen die Sichtbarkeit von Informationen, die von Minderjährigen geteilt werden, und ihrer Interaktion mit anderen Nutzern beschränkt wird, die Maßnahmen, mit denen ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit, die Sicherheit, die Grundrechte und das Wohlergehen von Minderjährigen, die auf KI- Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots zugreifen können, gewährleisten, die Maßnahmen, die ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen bei Online-Spielen gewährleisten, und die Maßnahmen, mit denen die Handlungsfähigkeit von Minderjährigen gewährleistet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Maßnahmen für inhärente Sicherheit wirksam bleiben und mit der Praxis Schritt halten. Solche Änderungen sollten sich auf das beschränken, was im Hinblick auf die Gewährleistung der Privatsphäre, der Sicherheit und des Schutzes von Minderjährigen erforderlich ist. (49) Um die elterliche Verantwortung überprüfen zu können, wenn Erziehungsberechtigte Konten für Minderjährige einrichten, sollten Anbieter in der Lage sein, Signale aus den öffentlich zugänglichen Datenbanken auf Ebene der Mitgliedstaaten, etwa aus Datenbanken im Bildungswesen oder Geburtenregistern, als Beleg dafür zu verwenden, dass die betreffenden Erwachsenen Erziehungsberechtigte der fraglichen Minderjährigen sind. Darüber hinaus können Anbieter in bestimmten Fällen bereits über ein Signal verfügen, dass ein Erwachsener Erziehungsberechtigter eines Minderjährigen ist, z. B. wenn der betreffende Minderjährige und der betreffende Erwachsene den Dienst bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommen haben. Darüber hinaus sollten Erwachsene selbst erklären können, dass sie die elterliche Verantwortung ausüben. Werden solche Eigenerklärungen abgegeben, sollten sich die Anbieter in angemessener Weise darum bemühen, zu überprüfen, ob die Erwachsenen Erziehungsberechtigte der betreffenden Minderjährigen sind. Diese Überprüfung sollte unter Einhaltung der Datenschutzgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Datenminimierung unter Heranziehung des sogenannten „Null-Wissen-Beweises“, durchgeführt werden und nicht zu einer zusätzlichen Verarbeitung personenbezogener Daten führen, die die Feststellung der Identität oder das Tracking der betreffenden Erwachsenen oder Minderjährigen ermöglicht. Dies gilt unbeschadet der Maßnahmen, die der Anbieter ergreifen können sollte, um seiner Verpflichtung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung der Nachweise und Signale zu ändern, die die elterliche Verantwortung belegen können. Die Kommission sollte in der Lage sein, die technischen und operativen Anforderungen für die Möglichkeit, eine EU- Altersüberprüfung als Instrument zur Überprüfung der elterlichen Verantwortung aufzunehmen, weiter auszuloten. (50) Für die wirksame Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Registrierung bei Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video- Sharing-Plattformen, für die ein Mindestalter gilt, den Zugang zu nicht altersgerechten Software-Anwendungen und die Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen durch Maßnahmen für inhärente Sicherheit muss das Alter der Nutzer bestimmt werden. Die verwendeten Methoden sollten genau (diese Genauigkeit sollte regelmäßig anhand geeigneter, klarer und öffentlich zugänglicher Parameter unter realen Bedingungen bewertet werden und es ermöglichen, korrekt festzustellen, ob ein Nutzer die Altersvorgabe erfüllt), zuverlässig (damit eine Methode zuverlässig ist, sollte sie aus einer zuverlässigen Quelle stammen, jederzeit verfügbar sein und unter unterschiedlichen realen Bedingungen funktionieren), robust (sie sollte nicht leicht zu umgehen sein) und weder intrusiv (die Nutzer sollten nicht ihre Identität, ihr genaues Alter oder andere personenbezogenen Daten offenlegen müssen, wenn es ausreicht, dass die Erfüllung der einschlägigen Altersvorgabe festgestellt wird) noch diskriminierend sein (die gewählte Methode sollte angemessen sein und allen Nutzern unabhängig von Behinderung, Sprache, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Zugehörigkeit zu einer Minderheit zur Verfügung stehen). Wenn Lösungen zur Altersfeststellung diese Anforderungen nicht erfüllen, sollten sie nicht als mit dieser Verordnung vereinbar gelten. Die bloße Eigenerklärung der Nutzer ist für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung keine ausreichende Lösung zur Altersfeststellung und sollte für sich allein nicht als geeignete oder wirksame Maßnahme angesehen werden, wenn der Schutz Minderjähriger eine zuverlässige Bestimmung des Alters erfordert. (51) Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an die Altersfeststellung sollten die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere der Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c, sowie die Anforderungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen unberührt lassen. Insbesondere sollten die Anforderungen dieser Verordnung die in den Anwendungsbereich fallenden Diensteanbieter nicht dazu veranlassen, mehr personenbezogene Daten zu speichern, zu erheben oder zu verarbeiten, als für die Bewertung, ob der Nutzer minderjährig ist, technisch unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus sollten die in den Anwendungsbereich fallenden Diensteanbieter diese Informationen nicht weiter verarbeiten oder mit zusätzlichen Daten für andere Zwecke verknüpfen. Die Datenschutzpflichten sollten sowohl für Anbieter von Diensten, die in den Anwendungsbereich fallen, als auch für Dritte gelten, die an der Altersfeststellung beteiligt sind, z. B. Anbieter von Lösungen zur Altersfeststellung. Um ein Höchstmaß an Privatsphäre und Datenschutz zu gewährleisten, sollten die zur Altersfeststellung verwendeten Lösungen auf dem neuesten Stand der Technik beruhen und dem Prinzip des Null-Wissen-Beweises entsprechen. (52) Um unnötige Hürden für die Nutzer zu vermeiden und die Fälle, in denen eine Altersbestimmung erforderlich ist, zu begrenzen, sollten Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen und Anbieter von Diensten und Systemen, die den in Kapitel III festgelegten Verpflichtungen unterliegen, in der Lage sein, für ein Konto ein Alterssignal zu speichern, mit dem bestätigt wird, dass ein Nutzer eine bestimmte Altersvorgabe bereits erfüllt. Für Anbieter von Software-Anwendungen bedeutet dies, dass für Nutzer, die bereits nachgewiesen haben, dass sie die Altersvorgabe erfüllen, keine Altersfeststellung erforderlich ist, wenn sie versuchen, auf Software- Anwendungen zuzugreifen oder sie zu erwerben, für die die gleiche oder eine niedrigere Altersvorgabe gilt. Die im Rahmen solcher Alterssignale verarbeiteten personenbezogenen Daten sollten auf das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein und nicht für andere Zwecke verwendet werden. (53) Die Altersfeststellung ist ein Oberbegriff für verschiedene Methoden der Altersfeststellung, der sowohl die Altersüberprüfung als auch die Altersschätzung umfasst. Um sicherzustellen, dass die Nutzer das Mindestalter erreicht haben, oder wenn der Dienst einen kindgerechten Dienst betrifft, sollten Anbieter von Online- Diensten sozialer Netzwerke oder Video-Sharing-Plattform-Diensten, für die die Zugangshinauszögerung gilt, geeignete Lösungen zur Altersüberprüfung bei der Kontoerstellung einführen. Um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern und einen vertrauenswürdigen, interoperablen und die Privatsphäre wahrenden Ansatz für die Altersüberprüfung in der gesamten Union zu fördern, sollten Anbieter ausschließlich EU-Altersüberprüfungslösungen verwenden, die sich auf eine EU- Altersnachweisbescheinigung stützen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der EU-Altersüberprüfungsregelung gemäß der Empfehlung (EU

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