Potenziale und rechtliche Rahmenbedingungen des Einsatzes von Drohnen und künstlicher Intelligenz in der Landwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/8011)
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Potenziale und rechtliche Rahmenbedingungen des Einsatzes von Drohnen und künstlicher Intelligenz in der Landwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/8011)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8258
21. Wahlperiode 28.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernd Schattner, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/8011 –
Potenziale und rechtliche Rahmenbedingungen des Einsatzes von Drohnen und
künstlicher Intelligenz in der Landwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die deutsche Landwirtschaft steht vor erheblichen strukturellen und
wirtschaftlichen Herausforderungen. Der Mangel an Arbeits- und Fachkräften,
steigende Lohn-, Energie- und Betriebsmittelkosten, zunehmende
Dokumentationspflichten sowie wachsende Anforderungen an den sparsamen Einsatz von
Wasser, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln belasten insbesondere kleine und
mittlere landwirtschaftliche Betriebe. Der Einsatz unbemannter
Luftfahrtsysteme, nachfolgend Drohnen genannt, in Verbindung mit Sensorik,
satellitengestützter Positionsbestimmung und künstlicher Intelligenz kann nach
Auffassung der Fragesteller einen wichtigen Beitrag zur zukünftigen Ausrichtung der
Landwirtschaft leisten. Drohnen können landwirtschaftliche Flächen
hochgenau vermessen, Pflanzenbestände kontrollieren, Trockenstress,
Nährstoffmangel, Krankheiten und Schädlingsbefall erkennen, Beikräuter lokalisieren sowie
Wasser, Dünge- und Pflanzenschutzmittel zielgerichtet und
teilflächenspezifisch ausbringen. Nach Angaben des EU‑GAP (Gemeinsame Agrarpolitik)-
Netzwerks können Drohnen unter anderem Bewässerungsdefizite erkennen,
Boden- und Feldanalysen unterstützen sowie Feuchtigkeitsgehalt und
Bodenerosion anhand genauer dreidimensionaler Karten darstellen (https://eu-cap-ne
twork.ec.europa.eu/support/innovation-knowledge-exchange-eip-agri/digitalis
ation/digital-tools-automation-and-platforms/robotics-ai-drones-and-sensor
s_en).
Bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/27539 aus dem Jahr 2021 wurde ausgeführt, dass auf
den vom damaligen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
geförderten digitalen Experimentierfeldern unter anderem die
teilflächenspezifische Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie die
bedarfsgerechte Bewässerung mithilfe von Drohnen erprobt werde.
Besondere Potenziale bestehen nach Auffassung der Fragesteller bei der
Bewirtschaftung schwer zugänglicher oder steiler Flächen sowie im Wein-,
Obst-, Gemüse- und Gewächshausanbau. In Gewächshäusern könnten
autonom fliegende Drohnen Pflanzenzustände überwachen, Schädlingsherde
erkennen, Nützlinge verteilen und Bewässerungssysteme bedarfsgerecht
steuern. Das von der Europäischen Union geförderte Projekt GIDROM befasste
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 28. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sich bereits mit einem drohnengestützten Überwachungssystem zur
Früherkennung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen im Gewächshausanbau
(https://cordis.europa.eu/project/id/697900/reporting). Ein weiteres durch die
Europäische Union gefördertes Forschungsprojekt verband die
drohnengestützte Erkennung von Kulturpflanzen und Beikräutern mit dem
zielgerichteten Einsatz eines autonomen Bodenfahrzeugs (https://cordis.europa.eu/project/
id/644227).
Beim Einsatz von Drohnen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln
bestehen in Deutschland erhebliche rechtliche Einschränkungen. Nach § 18 des
Pflanzenschutzgesetzes ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit
Luftfahrzeugen grundsätzlich verboten und nur unter bestimmten
Voraussetzungen genehmigungsfähig (www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/__1
8.html). Das Verfahren wird durch die Verordnung über die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen konkretisiert (www.gesetze-im-inte
rnet.de/pflschmanwluftfzgv/BJNR197000013.html). Die europäische
Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie lässt Ausnahmen zu, wenn eine Anwendung aus
der Luft eindeutige Vorteile für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt
gegenüber bodengebundenen Verfahren bietet (https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009L0128). Andere europäische Staaten
entwickeln ihre Regelungen für den Einsatz von Agrardrohnen teilweise
schneller weiter. Frankreich hat nach einer Erprobungsphase rechtliche
Möglichkeiten für die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel mit Drohnen
geschaffen (https://agriculture.gouv.fr/protection-des-cultures-publication-des-
textes-autorisant-lutilisation-de-drones-pour-lapplication). Polen kündigte im
Februar 2026 Vereinfachungen für den Einsatz von Drohnen im
Pflanzenschutz an (www.gov.pl/web/rolnictwo/upraszczamy-zasady-stosowania-drono
w-w-ochronie-roslin).
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung gegebenenfalls dem
Einsatz von Drohnen, Sensorik und künstlicher Intelligenz für die
zukünftige Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitskräfteentlastung, Ressourceneffizienz
und wirtschaftliche Stabilität der deutschen Landwirtschaft bei?
Die Bundesregierung misst dem Einsatz digitaler Techniken in der
Landwirtschaft eine wichtige Bedeutung für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit, die
Entlastung und Unterstützung von Arbeitskräften, die Ressourceneffizienz
sowie die wirtschaftliche Stabilität der deutschen Landwirtschaft bei.
Der Einsatz digitaler Technologien kann dazu beitragen, Produktionsprozesse
effizienter und ressourcenschonender zu gestalten und dadurch Umwelt- und
Klimabelastungen bei der landwirtschaftlichen Produktion zu reduzieren.
Darüber hinaus können digitale Anwendungen dazu beitragen, Arbeitsabläufe zu
vereinfachen und Arbeitskräfte bei der Durchführung landwirtschaftlicher
Tätigkeiten zu unterstützen. Je nach Anwendungsbereich können digitale
Anwendungen zudem zur Verbesserung des Tierwohls und des Tierschutzes beitragen.
Drohnen, Sensorik und Anwendungen der künstlichen Intelligenz können
hierbei als Bestandteile der digitalen Landwirtschaft unterschiedliche
Einsatzmöglichkeiten bieten. Ihr konkreter Beitrag hängt insbesondere vom jeweiligen
Anwendungsbereich und vom technischen Entwicklungsstand ab. So können
beispielsweise Drohnen und Sensoren zur Erfassung von Bestands- und
Umweltdaten eingesetzt werden, während Verfahren der künstlichen Intelligenz deren
Auswertung und die darauf aufbauende Entscheidungsunterstützung
ermöglichen können.
2. Welche bundesrechtlichen, europarechtlichen und landesrechtlichen
Vorschriften gelten nach Auffassung der Bundesregierung für die
landwirtschaftliche Nutzung von Drohnen zur Bestandsüberwachung,
Flächenvermessung, Bewässerung sowie zur Ausbringung von Saatgut,
Nützlingen, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln?
3. Welche Gesetzgebungs-, Verordnungs-, Förder- und
Koordinierungskompetenzen besitzt der Bund beim Einsatz von Agrardrohnen, und welche
konkreten Bereiche unterliegen lediglich dem Verwaltungsvollzug der
Länder?
13. Welche mineralischen, organischen, flüssigen, festen oder biologischen
Düngemittel, Pflanzenhilfsmittel und Bodenhilfsstoffe dürfen nach
geltendem Recht mit Drohnen ausgebracht werden, und welche
Anforderungen bestehen an Zulassung, Dosiergenauigkeit, Verteilgenauigkeit,
Kalibrierung, technische Prüfung und Dokumentation?
Die Fragen 2, 3 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Für den landwirtschaftlichen Einsatz von Drohnen gelten die jeweils
einschlägigen unions-, bundes- und – soweit das jeweilige Recht entsprechende
Zuständigkeiten vorsieht – landesrechtlichen Vorschriften. Maßgeblich für den
Flugbetrieb ist insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die
zwischen den Kategorien „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“
unterscheidet.
Landwirtschaftliche Drohneneinsätze finden teilweise außerhalb der Sichtweite
der fernsteuernden Person (BVLOS) oder mit Drohnen mit einer Startmasse
von mehr als 25 Kilogramm statt. Für solche Betriebsformen ist grundsätzlich
eine Genehmigung in der speziellen Kategorie erforderlich. Die entsprechenden
Genehmigungs- und Aufsichtszuständigkeiten liegen je nach Bundesland beim
Land oder beim Luftfahrt-Bundesamt.
Für die Ausbringung von Düngemitteln, Pflanzenhilfsmitteln und biologischen
Bodenhilfsstoffen gelten insbesondere die Vorschriften des Düngegesetzes und
die Anforderungen der guten fachlichen Praxis. Eine allgemeine Pflicht zur
JKI-Sichtprüfung von Drohnen, die ausschließlich diese Stoffe ausbringen,
besteht derzeit nicht.
Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist
grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nach § 18 des Pflanzenschutzgesetzes für
bestimmte Anwendungsfälle möglich. Hinsichtlich der zugelassenen
Pflanzenschutzmittel und geprüften Spritzeinrichtungen wird auf die Antwort zu
Frage 10 verwiesen.
Der Bund ist insbesondere für die Gesetzgebung und die Mitwirkung am
europäischen Rechtsrahmen sowie für die Aufgaben der zuständigen
Bundesbehörden zuständig. Die Länder nehmen insbesondere Aufgaben des
Verwaltungsvollzugs, der Genehmigung und der Überwachung wahr.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über
unterschiedliche Genehmigungs-, Anzeige-, Gebühren- und
Vollzugspraktiken der Bundesländer beim landwirtschaftlichen Drohneneinsatz
vor, und plant sie gemeinsam mit den Ländern einheitliche
Vollzugshinweise, Musteranträge oder digitale Genehmigungsverfahren?
Zwischen den Ländern und dem Luftfahrt-Bundesamt finden regelmäßig
gemeinsame Koordinierungs- und Arbeitstreffen statt. Ziel dieser Abstimmungen
ist es, eine möglichst einheitliche Genehmigungspraxis beim Betrieb
unbemannter Luftfahrzeuge sicherzustellen.
Auf europäischer Ebene sind mit den bestehenden Standardszenarien STS-01
und STS-02 bereits standardisierte Betriebsszenarien geschaffen worden.
Darüber hinaus ist die Einführung eines weiteren Standardszenarios STS-03
vorgesehen, das nach aktuellem Planungsstand insbesondere für landwirtschaftliche
Anwendungen vorgesehen ist. Damit sollen weitere Betriebsszenarien ohne
umfangreiche Einzelprüfungen und mit reduziertem Genehmigungsaufwand
ermöglicht werden. Dies kann zu einer stärkeren Standardisierung und zu einer
Verkürzung der Bearbeitungszeiten beitragen.
Die Bundesregierung hat gegenüber der Agentur der Europäischen Union für
Flugsicherheit (EASA) auf den bestehenden Handlungsbedarf bei den
Genehmigungs- und Prüfverfahren in der speziellen Kategorie des Betriebs
unbemannter Luftfahrzeuge hingewiesen und sich für deren Vereinfachung
eingesetzt. Als Reaktion wird derzeit eine Änderung der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/947 von der EASA vorbereitet. Die vorgesehenen Anpassungen
umfassen insbesondere eine Erweiterung der bestehenden Standardszenarien
STS-01 und STS-02 sowie die Einführung des zusätzlichen Standardszenarios
STS-03.
Nach aktuellem Planungsstand sollen die entsprechenden Änderungen der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 voraussichtlich Mitte des Jahres
2027 in Kraft treten. Die Bundesregierung wird sich im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten weiterhin für eine effiziente und möglichst einheitliche Anwendung
der Regelungen einsetzen.
Über die bestehenden Koordinierungs- und Abstimmungsformate hinaus ist
derzeit insbesondere die Weiterentwicklung des europäischen Rechtsrahmens
maßgeblich für eine Vereinfachung und Standardisierung der
Genehmigungsverfahren.
5. Welche Forschungs-, Entwicklungs-, Modell- und
Demonstrationsvorhaben zum Einsatz von Drohnen und künstlicher Intelligenz in der
Landwirtschaft hat die Bundesregierung seit 2018 gegebenenfalls gefördert,
welche Fördersummen wurden gegebenenfalls bereitgestellt, und welche
Ergebnisse haben diese möglichen Projekte nach Kenntnis der
Bundesregierung hinsichtlich technischer Marktreife, Praxistauglichkeit und
Wirtschaftlichkeit erbracht?
Seit dem Jahr 2018 wurde eine Vielzahl an Vorhaben mit unterschiedlichen
thematischen Schwerpunkten gefördert. Hierzu zählen auch Vorhaben, die sich mit
dem Einsatz von Drohnen, Sensorik und künstlicher Intelligenz in der
Landwirtschaft befassen.
Eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher seit dem Jahr 2018 geförderter
Vorhaben einschließlich der jeweils bewilligten Fördersummen und einer
vergleichenden Bewertung ihrer technischen Marktreife, Praxistauglichkeit und
Wirtschaftlichkeit liegt der Bundesregierung nicht vor.
Informationen zu öffentlich finanzierten Forschungsvorhaben im Bereich der
Agrar- und Ernährungswissenschaften können dem
Forschungsinformationssystem Agrar und Ernährung (FISA) unter dem Link www.fisaonline.de/
entnommen werden. Das FISA dokumentiert Forschungsaktivitäten, die mit
Mitteln des Bundes und der Länder finanziert werden, und ermöglicht eine
Recherche nach unterschiedlichen Themenbereichen.
6. Wie viele landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland nutzen nach
Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung derzeit Drohnen zur
Bestandskontrolle, Flächenvermessung, Ausbringung von Betriebsmitteln,
Wildtierrettung oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken, und auf
welcher Datengrundlage beruhen diese Angaben nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Angaben darüber vor, wie viele
landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland derzeit Drohnen zur
Bestandskontrolle, Flächenvermessung, Ausbringung von Betriebsmitteln, Wildtierrettung
oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken einsetzen. Eine bundesweite
amtliche Erfassung der landwirtschaftlichen Drohnennutzung nach
Anwendungszwecken findet nicht statt. Entsprechend kann auch keine belastbare
Schätzung zur Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Betriebe vorgenommen
werden.
Zur Wildtier- und insbesondere Rehkitzrettung hat das Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat in den vergangenen Jahren die
Anschaffung von etwa 4 000 Drohnen gefördert. Die Förderung richtete sich dabei
nicht unmittelbar an landwirtschaftliche Betriebe, sondern an förderberechtigte
Vereine, die die Wildtier- und Rehkitzrettung in ihre Satzung verankert haben.
Aus der Zahl der im Rahmen dieser Förderung angeschafften Drohnen lässt
sich daher nicht unmittelbar auf die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe
schließen, die Drohnen einsetzen.
7. Welche technischen und rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach
Auffassung der Bundesregierung für den Einsatz von Drohnen zur
Erkennung von Trockenstress, zur Messung von Boden- und Pflanzenfeuchte,
zur Erstellung von Bewässerungskarten, zur Steuerung stationärer
Bewässerungsanlagen und zur unmittelbaren punktuellen Ausbringung von
Wasser?
Technisch bestehen grundsätzlich Möglichkeiten, mithilfe von Sensoren und
geeigneten digitalen Verfahren den Wasser- und Versorgungszustand von
Böden und Pflanzen zu erfassen. Hierzu können unter anderem Daten zur Boden-
und Pflanzenfeuchte sowie weitere relevante Bestands- und Umweltdaten
erhoben und ausgewertet werden. Auf dieser Grundlage können beispielsweise
Bewässerungsmaßnahmen bedarfsgerechter geplant und gesteuert werden.
Drohnen können hierbei insbesondere zur Erfassung von flächenbezogenen
Daten eingesetzt werden. Der Einsatz entsprechender drohnenbasierter Verfahren
zur Erkennung von Trockenstress, zur Ermittlung von Boden- und
Pflanzenfeuchte oder zur Erstellung von Bewässerungskarten ist grundsätzlich technisch
möglich, in der landwirtschaftlichen Praxis jedoch bislang nicht
flächendeckend verbreitet.
Die aus Sensoren und anderen digitalen Erfassungssystemen gewonnenen
Daten können grundsätzlich zur bedarfsgerechten Steuerung stationärer
Bewässerungsanlagen genutzt werden. Voraussetzung hierfür sind geeignete Sensorik,
eine entsprechende Datenverarbeitung und die technische Anbindung der
Bewässerungsanlage.
Die unmittelbare punktuelle Ausbringung von Wasser mittels Drohnen in
Deutschland ist technisch grundsätzlich denkbar, in Deutschland bislang jedoch
nicht in nennenswertem Umfang gebräuchlich. Aufgrund der begrenzten
Nutzlast und der erforderlichen Wassermengen erscheint ein solcher Einsatz
insbesondere für großflächige Bewässerungsmaßnahmen derzeit nur eingeschränkt
geeignet.
Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen wird auf die Antwort zu
Frage 13 verwiesen.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber
vor, in welchem Umfang drohnen- und KI-gestützte
Bewässerungssysteme Wasser, Energie, Betriebskosten und menschliche Arbeitsstunden
gegenüber manueller, flächendeckender oder rein zeitgesteuerter
Bewässerung einsparen können?
14. Welche Einsparungen bei Stickstoff, Phosphor, Kalium, Wasser,
Kraftstoff, Maschinenstunden und sonstigen Betriebsmitteln können nach
Kenntnis der Bundesregierung durch drohnen- und KI-gestützte
teilflächenspezifische Bewirtschaftung erreicht werden, und welche
wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen erwartet sie hierdurch?
18. Wie viele menschliche Arbeitsstunden können nach Kenntnis der
Bundesregierung durch den Einsatz einer Drohne bei der Bewässerung,
Bestandskontrolle sowie Ausbringung von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln je Hektar beziehungsweise je 1 000 Quadratmeter
Gewächshausfläche eingespart werden, und beabsichtigt die Bundesregierung, bei
fehlenden belastbaren Daten entsprechende Praxisuntersuchungen unter
deutschen Bedingungen zu fördern?
Die Fragen 8, 14 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Belastbare, allgemein auf die deutsche Landwirtschaft übertragbare Angaben
zu Einsparungen von Wasser, Energie, Betriebsmitteln, Maschinenstunden oder
menschlichen Arbeitsstunden durch den Einsatz von Drohnen und künstlicher
Intelligenz liegen der Bundesregierung nicht vor. Die möglichen Einsparungen
hängen insbesondere vom jeweiligen Anwendungsfall, der Betriebsstruktur, der
eingesetzten Sensorik und Software, dem Automatisierungsgrad sowie den
jeweiligen Standort- und Witterungsbedingungen ab.
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zeigen jedoch, dass Verfahren der
künstlichen Intelligenz insbesondere zur bedarfsgerechten Steuerung der
Bewässerung eingesetzt werden können. Durch die Auswertung von Boden-,
Pflanzen- und Wetterdaten können Bewässerungsmaßnahmen gezielter
gesteuert und dadurch Wasserverbrauch und damit verbundene Energiekosten
reduziert werden. Eine bedarfsgerechtere Bewässerung kann zudem dazu beitragen,
Nährstoffverluste, insbesondere durch Nitratauswaschung, zu vermindern.
Automatisierte Bewässerungsempfehlungen und -steuerungen können darüber
hinaus den für die Überwachung und Steuerung erforderlichen Arbeitsaufwand
reduzieren.
Auch für die teilflächenspezifische Ausbringung von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln bestehen Einsparpotenziale. Die gezielte Behandlung von
Teilflächen kann dazu beitragen, Betriebsmittel bedarfsgerechter einzusetzen und
dadurch den Verbrauch von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zu reduzieren.
Entsprechende Effekte können sich je nach Verfahren und Ausgangssituation
auch auf Kraftstoffverbrauch und Maschinenstunden auswirken, wenn
Überfahrten vermieden oder Arbeitsgänge gezielter durchgeführt werden können.
Eine allgemeingültige Quantifizierung der Einsparungen bei Stickstoff,
Phosphor, Kalium, Wasser, Kraftstoff oder Maschinenstunden ist der
Bundesregierung jedoch nicht möglich.
Bei der Bewertung des Einsatzes von Drohnen ist zudem zwischen der
Einsparung von Arbeitszeit und der Einsparung von Betriebsmitteln zu unterscheiden.
Bei zahlreichen Anwendungen steht nicht die Verringerung der erforderlichen
Arbeitsstunden im Vordergrund, sondern die präzisere Erfassung von
Beständen und die gezieltere Ausbringung von Betriebsmitteln. Eine pauschale
Angabe eingesparter Arbeitsstunden je Hektar oder je 1 000 Quadratmeter
Gewächshausfläche ist der Bundesregierung daher nicht möglich.
In einzelnen Anwendungsbereichen können dagegen erhebliche Zeitersparnisse
erzielt werden. Dies gilt beispielsweise für die Suche nach Rehkitzen oder die
Erfassung und Beurteilung von Wildschäden, bei denen Drohnen eine deutlich
schnellere Erfassung größerer Flächen ermöglichen können.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer präziseren und
ressourceneffizienteren Bewirtschaftung können insbesondere in einer Verringerung des Verbrauchs
von Betriebsmitteln, Wasser und Energie sowie in einer effizienteren Nutzung
der verfügbaren Arbeitszeit liegen. Ökologisch können sich unter geeigneten
Bedingungen unter anderem Vorteile durch einen geringeren Wasserverbrauch,
eine Verringerung von Nährstoffverlusten und einen reduzierten Einsatz von
Pflanzenschutz- und Düngemitteln ergeben. Die tatsächlichen Effekte sind
jedoch von den jeweiligen betrieblichen und technischen Rahmenbedingungen
abhängig.
Eine belastbare Aussage darüber, wie viele Arbeitsstunden durch Drohnen
unter deutschen Praxisbedingungen je Hektar beziehungsweise je 1 000
Quadratmeter Gewächshausfläche eingespart werden können, ist auf Grundlage der
der Bundesregierung vorliegenden Daten nicht möglich.
Für weiterführende Informationen zu öffentlich finanzierten
Forschungsaktivitäten im Bereich der Agrar- und Ernährungswissenschaften wird auf das
Forschungsinformationssystem Agrar und Ernährung (FISA) verwiesen.
9. Welche Einsatzmöglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls
für autonome oder teilautonome Drohnen in Gewächshäusern,
insbesondere bei Pflanzenkontrolle, Früherkennung von Krankheiten und
Schädlingen, Bewässerungssteuerung, Verteilung von Nützlingen, Bestäubung
und Dokumentation, und welche luftverkehrs-, arbeits- und
sicherheitsrechtlichen Vorschriften gelten für ausschließlich innerhalb
geschlossener Gewächshäuser betriebene Drohnen?
Autonome oder teilautonome Drohnen können grundsätzlich auch innerhalb
geschlossener Gewächshäuser für verschiedene landwirtschaftliche
Anwendungen eingesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere die Kontrolle und
Dokumentation von Pflanzenbeständen, die Erkennung von Krankheiten und
Schädlingen, die Erfassung von Bestands- und Umweltdaten sowie die Unterstützung
bei der Bewässerungssteuerung. Je nach technischer Ausgestaltung kommen
darüber hinaus Anwendungen bei der Ausbringung von Nützlingen oder bei der
Bestäubung in Betracht.
Für verschiedene Anwendungen stehen bereits kommerzielle Lösungen zur
Verfügung. Hierzu zählen beispielsweise kleine, gesteuerte Drohnen zur
mechanischen Schädlingsbekämpfung in Gewächshäusern, Systeme zur
Überwachung und Dokumentation der Bestandsentwicklung von Gewächshauskulturen
sowie Drohnen zur Ausbringung von temporären Schattierfarben auf die
äußeren Dachflächen von Gewächshäusern.
Eine Übersicht über mögliche Einsatzbereiche und das Potenzial des
Drohneneinsatzes in der Landwirtschaft enthält beispielsweise die Veröffentlichung von
Grenzdörffer, Görres: Drohnen in der Landwirtschaft – Übersicht und
Potenzial, Darmstadt 2022 (KTBL-Schrift 527).
Der Einsatz von Drohnen ausschließlich innerhalb eines geschlossenen
Gewächshauses unterliegt nicht den Vorschriften des Luftverkehrsrechts, da der
Flugbetrieb nicht im Luftraum, sondern innerhalb eines geschlossenen Raumes
stattfindet.
Für den Betrieb innerhalb von Gewächshäusern sind insbesondere die
allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu beachten. Hierzu
zählen unter anderem die Vorschriften der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, insbesondere der VSG 3.1 „Technische
Arbeitsmittel“ und die VSG 1.1 „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz“. Für den Betrieb von Drohnen innerhalb geschlossener
Gewächshäuser bestehen insoweit keine abweichenden Sonderregelungen.
10. Welche Pflanzenschutzmittel und Drohnensysteme sind derzeit in
Deutschland für eine Anwendung mit unbemannten Luftfahrzeugen
zugelassen, genehmigt oder behördlich anerkannt, und wie viele
entsprechende Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020
gestellt, genehmigt oder abgelehnt?
Eine Übersicht über die derzeit genehmigten Pflanzenschutzmittel (Stand: Mai
2026) für die Anwendung mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) ist auf
der Homepage des Bundesamts für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) unter dem Link www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pfla
nzenschutzmittel/psm_drohnen.pdf?__blob=publicationFile&v=23
veröffentlicht.
Seit dem Jahr 2020 wurden beim BVL insgesamt 61 Anträge nach § 18
Absatz 3 Nummer 2 i. V. m. Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes gestellt. Davon
wurden 47 Anträge genehmigt und 11 Anträge abgelehnt.
Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Steillagen-Weinbau dürfen
nur unbemannte Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die mit Spritzeinrichtungen
ausgestattet sind, die in der Liste der „Spritzeinrichtungen für unbemannte
Luftfahrzeuge (Drohnen) für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im
Steillagen-Weinbau“ des Julius Kühn-Instituts (JKI) aufgeführt sind. Die Liste
ist unter dem Link https://daps.julius-kuehn.de/drohnen/suche einsehbar.
Seit dem Jahr 2020 wurden beim JKI 27 Anträge auf Sichtprüfung von
Spritzeinrichtungen für Drohnen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im
Steillagen-Weinbau gestellt. Davon wurden 17 Drohnensysteme beziehungsweise
unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UASS) positiv beschieden und in die
beschreibende Liste des JKI aufgenommen. Vier Verfahren befinden sich derzeit
noch in Bearbeitung. Bei den verbleibenden sechs Anträgen handelt es sich um
sogenannte Altanträge, die von den Antragstellerinnen beziehungsweise
Antragstellern nicht weiterverfolgt wurden. Eine behördliche Ablehnung eines
Antrags erfolgte bislang nicht.
11. Unter welchen Voraussetzungen kann eine drohnengestützte Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln nach Auffassung der Bundesregierung
gegenüber einer bodengebundenen Anwendung Vorteile für die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt bieten, insbesondere durch geringere
Abdrift, niedrigere Aufwandmengen, punktgenaue Behandlung, geringere
Anwenderexposition, weniger Bodenverdichtung und den Schutz der
Pflanzenbestände vor Fahrspuren?
Eine drohnengestützte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann gegenüber
bestimmten herkömmlichen Anwendungsverfahren unter geeigneten
Voraussetzungen Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und
der landwirtschaftlichen Kulturen bieten.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann die Anwenderexposition
gegenüber einer manuellen Ausbringung reduziert werden, da sich die
anwendende Person während des Ausbringungsvorgangs nicht unmittelbar im
behandelten Pflanzenbestand aufhalten muss. Darüber hinaus können durch den
Einsatz von Drohnen Bodenverdichtungen und Schäden an den Pflanzen durch
Fahrspuren vermieden werden.
Durch die technische Möglichkeit einer kleinflächigen und gezielten
Behandlung, beispielsweise im Rahmen des sogenannten Patch-Spraying, besteht
zudem grundsätzlich Potenzial, Pflanzenschutzmittel gezielter einzusetzen und
dadurch die insgesamt ausgebrachte Menge zu reduzieren.
Hinsichtlich der Abdrift ist die drohnengestützte Anwendung insbesondere im
Vergleich zur traditionellen Luftfahrzeug-Applikation mit Hubschraubern
deutlich im Vorteil. Aufgrund der geringeren Flughöhe und Fluggeschwindigkeit
sowie der unterschiedlichen Ausprägung des Rotorabwindes (Downwash) fällt
das Abdriftpotenzial bei Drohnen erheblich geringer als beim
Hubschraubereinsatz aus.
Eine Abdrift unterhalb der regulatorischen Werte für bodengebundene Geräte
im Weinbau bleibt bei unbemannten Luftfahrzeugen jedoch stets von der
strikten Einhaltung der vorgegebenen spezifischen Vorgaben und Flugparameter
abhängig.
12. Hält die Bundesregierung die geltende rechtliche Gleichbehandlung
bemannter Agrarflugzeuge und kleiner, niedrig fliegender
Präzisionsdrohnen noch für sachgerecht, und wird sie sich auf nationaler oder
europäischer Ebene für eine gesonderte rechtliche Bewertung drohnengestützter
Einzelpflanzen- und Teilflächenbehandlungen einsetzen?
Die Bundesregierung sieht im geltenden Rechtsrahmen zur Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen Ansatzpunkte für eine
Weiterentwicklung, insbesondere im Hinblick auf die zunehmenden
technischen Möglichkeiten einer gezielten und kleinflächigen Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln.
Rechtliche Änderungen zum Einsatz von Drohnen zur Ausbringung von
Pflanzenschutzmitteln sind Gegenstand des europäischen Vereinfachungspakets im
Bereich Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (Omnibus-Paket X). Die
Europäische Kommission hat hierzu Änderungen der Richtlinie über die
nachhaltige Verwendung von Pestiziden vorgeschlagen, mit denen der Einsatz
bestimmter Drohnen für eine gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
erleichtert werden soll, sofern damit ein gleich hohes oder geringeres Risiko als
bei einer bodengebundenen Anwendung verbunden ist.
Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, den europäischen
Rechtsrahmen an die technischen Entwicklungen anzupassen und dabei
insbesondere den Möglichkeiten einer gezielten Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln durch Drohnen Rechnung zu tragen.
Der Rat der Europäischen Union hat am 27. Mai 2026 seinen Standpunkt zu
dem entsprechenden Teil des „Omnibus X“-Pakets festgelegt. Vorgesehen ist
unter anderem eine zusätzliche Ausnahmeregelung für bestimmte Arten von
Drohnen sowie die Entwicklung eines europäischen Rahmens für die
Risikobewertung und die zulässigen Drohnentypen.
Die Beratungen im Rat dauern derzeit noch an. Eine Einigung auf eine
allgemeine Ausrichtung konnte bislang nicht erzielt werden. Die Bundesregierung
wird sich weiterhin konstruktiv in die weiteren Verhandlungen einbringen und
dabei die Möglichkeiten einer sachgerechten, risikobasierten und den
technischen Entwicklungen Rechnung tragenden Regelung für den Einsatz von
Drohnen zur gezielten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln berücksichtigen.
15. Welche Messgenauigkeit erreichen drohnengestützte Verfahren bei der
Erfassung landwirtschaftlicher Flächen nach Kenntnis der
Bundesregierung, und unter welchen Voraussetzungen können solche Daten bei
Förderanträgen, Flächenkontrollen, Schlagkarteien, Pacht- und
Bewirtschaftungsnachweisen sowie bei der Ermittlung tatsächlich nutzbarer Flächen
anerkannt werden?
Die mit drohnengestützten Verfahren erreichbare Messgenauigkeit hängt
insbesondere von der eingesetzten Sensorik, dem verwendeten Positionierungs- und
Vermessungsverfahren sowie den jeweiligen Aufnahme- und
Auswertungsbedingungen ab. Bei geeigneter technischer Ausstattung können Vermessungen
mit einer Genauigkeit im Bereich weniger Zentimeter durchgeführt werden.
Verfahren der Fernerkundung werden bereits großflächig in der Landwirtschaft
eingesetzt, unter anderem auf Grundlage satellitengestützter Daten. Drohnen
können hierbei insbesondere für kleinräumige und hochaufgelöste Erfassungen
eingesetzt werden.
Ob mit Drohnen erhobene Daten für Förderanträge, Flächenkontrollen,
Schlagkarteien, Pacht- und Bewirtschaftungsnachweise oder zur Ermittlung
tatsächlich nutzbarer Flächen anerkannt werden können, richtet sich jedoch nicht
allein nach der technischen Messgenauigkeit. Maßgeblich sind vielmehr der
jeweilige Verwendungszweck sowie die hierfür geltenden rechtlichen und
fachlichen Anforderungen an Genauigkeit, Georeferenzierung, Aktualität,
Qualitätssicherung und Nachvollziehbarkeit der erhobenen Daten. Soweit
unionsrechtliche oder nationale Vorgaben für bestimmte Nachweise oder Kontrollen
konkrete Verfahren oder Datenquellen vorsehen, müssen diese eingehalten
werden. Eine allgemeine Anerkennung drohnengestützter Vermessungsdaten für
sämtliche genannten Zwecke lässt sich daher aus der technischen
Messgenauigkeit allein nicht ableiten.
16. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, mittels
Drohnen und künstlicher Intelligenz Kulturpflanzen, Beikräuter,
Fehlstellen, Randstreifen, Landschaftselemente und nicht bewirtschaftbare
Flächen automatisiert zu erkennen und die gewonnenen Daten
unmittelbar an Feldroboter oder landwirtschaftliche Maschinen zur
mechanischen, thermischen, elektrischen oder punktuellen Beikrautregulierung
zu übertragen?
Die automatisierte Erkennung von Kulturpflanzen, Beikräutern, Fehlstellen,
Randstreifen, Landschaftselementen und nicht bewirtschaftbaren Flächen
mithilfe von Drohnen, geeigneter Sensorik und Verfahren der künstlichen
Intelligenz ist technisch grundsätzlich möglich. Entsprechende Verfahren werden
bereits entwickelt und teilweise in der landwirtschaftlichen Praxis eingesetzt.
Obwohl entsprechende Technologien technisch bereits verfügbar sind, ist ihr
Einsatz derzeit insbesondere aufgrund der Investitions- und Betriebskosten
sowie der unterschiedlichen betrieblichen Rahmenbedingungen nicht in allen
Anwendungsfällen wirtschaftlich. Eine flächendeckende Nutzung in der
landwirtschaftlichen Praxis findet daher bislang nicht statt.
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur
Flächen- und Arbeitsleistung moderner Agrardrohnen vor, und hat sie sich
eine eigene Auffassung erarbeitet zu internationalen Angaben, wonach
eine Sprühdrohne abhängig von Nutzlast, Kultur, Gelände und
Aufwandmenge eine Leistung von mehreren Hektar je Stunde beziehungsweise
die Arbeitsleistung zahlreicher manuell arbeitender Personen erreichen
kann, und wenn ja, wie lautet die Auffassung der Bundesregierung dazu?
Die Flächenleistung moderner Agrardrohnen hängt insbesondere von der
Nutzlast, der Fluggeschwindigkeit, der Ausbringmenge, der Kultur, der
Geländestruktur, der Form und Größe der zu bearbeitenden Flächen sowie den
jeweiligen Wetter- und Betriebsbedingungen ab.
Von der technisch möglichen Flächenleistung während des eigentlichen
Sprühfluges ist die praktische Arbeitsleistung im landwirtschaftlichen Betrieb zu
unterscheiden. Letztere wird unter anderem durch die erforderlichen
Befüllvorgänge, Akkuwechsel, Start- und Landezeiten, Wendemanöver sowie durch die
jeweilige Flächenstruktur und durch die erforderlichen Transport- und
Rüstzeiten beeinflusst.
Moderne Agrardrohnen können während des eigentlichen Sprühflugs eine
Flächenleistung von mehreren Hektar pro Stunde erreichen. Ein unmittelbarer
Vergleich der Flächenleistung einer Drohne mit der Arbeitsleistung einer
bestimmten Anzahl manuell arbeitender Personen ist ohne eine einheitliche Definition
der Arbeitsgänge, der Einsatzdauer und der jeweiligen Rahmenbedingungen
nicht belastbar möglich.
19. Welche Anschaffungs-, Betriebs-, Genehmigungs-, Versicherungs-,
Wartungs-, Software- und Schulungskosten entstehen landwirtschaftlichen
Betrieben beim Einsatz von Agrardrohnen, ab welcher Betriebs- oder
Flächengröße ist deren Einsatz nach Kenntnis der Bundesregierung
wirtschaftlich, und welche besonderen wirtschaftlichen Vorteile können sich
für kleine und mittlere Betriebe, Sonderkulturen sowie steile, vernässte
oder schwer zugängliche Flächen ergeben?
Eine pauschale Aussage zu den Kosten und zur Wirtschaftlichkeit des Einsatzes
von Agrardrohnen in landwirtschaftlichen Betrieben ist nicht möglich. Die
entstehenden Kosten hängen insbesondere vom jeweiligen Anwendungszweck,
der Art und Ausstattung der Drohne, dem Umfang des Einsatzes sowie der
Betriebsstruktur und den betrieblichen Gegebenheiten ab.
Zu berücksichtigen sind neben den Anschaffungskosten unter anderem
laufende Betriebs- und Energiekosten, Kosten für Wartung und Instandhaltung,
gegebenenfalls erforderliche Software und Datenverarbeitung sowie Kosten für
Schulungen und sonstige Qualifikationsmaßnahmen. Hinzu können je nach
Einsatzbereich Kosten für Genehmigungen, Prüfungen und Versicherungen
kommen.
Die Anschaffungskosten können abhängig von Drohnentyp, technischer
Ausstattung und Einsatzzweck von einem niedrigen dreistelligen bis zu einem
hohen sechsstelligen Eurobetrag reichen. Eine allgemeingültige Aussage darüber,
ab welcher Betriebs- oder Flächengröße der Einsatz wirtschaftlich ist, lässt sich
daraus nicht ableiten.
Ob ein Drohneneinsatz im Einzelfall wirtschaftlich ist, hängt somit wesentlich
vom konkreten Anwendungsfall und den betrieblichen Rahmenbedingungen
ab. Eine allgemeingültige Wirtschaftlichkeitsschwelle nach Betriebs- oder
Flächengröße liegt der Bundesregierung nicht vor.
20. Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
rechtlichen Rahmenbedingungen, Genehmigungsverfahren,
Fördermöglichkeiten und praktischen Einsatzfelder von Agrardrohnen in Deutschland
von denen in Frankreich, Polen, den Niederlanden, Österreich, Italien
und Spanien, und welche konkreten Maßnahmen plant die
Bundesregierung gegebenenfalls, um mögliche Wettbewerbsnachteile deutscher
Landwirte zu verhindern und einen rechtssicheren, technologieoffenen
und bürokratiearmen Einsatz von Drohnen und künstlicher Intelligenz zu
ermöglichen?
Für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge gelten in der Europäischen Union
grundsätzlich weitgehend harmonisierte rechtliche Vorgaben. Der Betrieb von
Drohnen richtet sich insbesondere nach dem unionsrechtlichen
Regelungsrahmen für unbemannte Luftfahrzeugsysteme. Je nach Art und Umfang des
jeweiligen Betriebs können dabei unterschiedliche Anforderungen und
Genehmigungs- beziehungsweise Nachweispflichten gelten.
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten können insbesondere dort bestehen,
wo das Unionsrecht nationale Zuständigkeiten oder Gestaltungsspielräume
vorsieht. Hierzu zählt beispielsweise die Ausweisung geografischer Gebiete nach
Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Die
Festlegung entsprechender geografischer Gebiete liegt in der Zuständigkeit der
jeweiligen Mitgliedstaaten.
Auch bei der praktischen Umsetzung und beim Vollzug können sich zwischen
den Mitgliedstaaten Unterschiede ergeben. Dies betrifft beispielsweise
nationale Verwaltungsverfahren, zuständige Behörden, Gebühren sowie die konkrete
Ausgestaltung von Fördermaßnahmen. Eine umfassende vergleichende
Bewertung der rechtlichen Rahmenbedingungen, Genehmigungsverfahren,
Fördermöglichkeiten und praktischen Einsatzfelder in Frankreich, Polen, den
Niederlanden, Österreich, Italien und Spanien liegt der Bundesregierung nicht vor.
Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene für einen geeigneten
und möglichst effizienten Rechtsrahmen für den Einsatz unbemannter
Luftfahrzeuge ein. Dabei sollen technische Entwicklungen berücksichtigt und unnötige
administrative Belastungen vermieden werden. Dies gilt auch für den Einsatz
von Drohnen in der Landwirtschaft.
Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung grundsätzlich eine
technologieoffene und risikobasierte Weiterentwicklung der europäischen Regelungen.
Ziel ist es, Innovationen und neue Anwendungen – auch im Bereich der
künstlichen Intelligenz – zu ermöglichen und gleichzeitig die erforderlichen
Anforderungen an Sicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie den
Datenschutz zu gewährleisten.
Soweit für einzelne Anwendungsbereiche nationale Handlungsspielräume
bestehen, können diese unter Berücksichtigung der geltenden unionsrechtlichen
Vorgaben genutzt werden. Eine pauschale Absenkung von Anforderungen
unabhängig vom jeweiligen Risiko ist dabei nicht vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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