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Landwirtschaftliche Innovation fördern - Den Einsatz von Agrardrohnen entbürokratisieren

dip / drucksache 22.09.2026 · WP 21 · 21/8134 · Antrag · Original ↗

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Landwirtschaftliche Innovation fördern - Den Einsatz von Agrardrohnen entbürokratisieren Deutscher Bundestag Drucksache 21/8134 21. Wahlperiode 22.09.2026 Antrag der Abgeordneten Bernd Schuhmann, Stephan Protschka, Peter Felser, Danny Meiners, Christian Reck, Bernd Schattner, Julian Schmidt, Dr. Michael Blos, Steffen Janich, Enrico Komning, Dario Seifert, Lars Schieske, Stefan Schröder, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Hannes Gnauck, Kay Gottschalk, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Landwirtschaftliche Innovation fördern – Den Einsatz von Agrardrohnen entbürokratisieren Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Nach § 18 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen grundsätzlich verboten und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen genehmigungsfähig.1 Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist in Deutschland bislang nach § 18 Abs. 2 PflSchG nur in Weinbau-Steillagen und zur Kronenbehandlung von Wäldern zugelassen. Da unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS/Drohnen) luftrechtlich als Luftfahrzeuge gelten, trifft diese Restriktion auch Agrardrohnen, wodurch landwirtschaftlichen Betriebe einem sehr aufwendigen, landesabhängigem und nicht einheitlichem Prozess mit Betriebsrisikoanalyse gegenüberstehen. Genehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen werden von den zuständigen Pflanzenschutzdiensten der Länder nach Prüfung der Antragsunterlagen und Sachlage im Einzelfall erteilt. Ungeachtet länderspezifischer Varianzen im Genehmigungsverfahren muss de facto für jeden einzelnen Drohneneinsatz eine gesonderte Genehmigung beantragt werden, inklusive der damit verbundenen Kosten und Wartezeiten bis zur behördlichen Bearbeitung. 2022 wurden erstmalig Drohnen für die Applikation von Pflanzenschutzmitteln in Weinbau-Steillagen eingesetzt und eine große Erleichterung in der Bewirtschaftung der teils schwer zugänglichen Flächen erreicht, sowie eine technisch vorteilhafte Alternative zum Großhubschrauber für einen zukunftsfähigen Steillagenweinbau geschaffen. Bereits in den ersten Jahren der 1 https://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992/BJNR118870992.html. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anwendung hat sich gezeigt, dass der Drohneneinsatz Erträge und das Kosten- Nutzen-Verhältnis der Winzer deutlich steigern kann. In Deutschland werden 14.000 Hektar Steil- und Steilstlagen bewirtschaftet, die prägend sind für das Landschaftsbild der gesamtdeutschen Rebfläche. Im Pflanzenschutz im Steillagenweinbau kann aktuell nicht auf Anwendungen aus der Luft verzichtet werden.2 Doch im Vergleich zum Hubschrauber ist die Drohne die ökologischere Variante. Mit Drohnen kann eine gezieltere Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in geringerer Menge im Vergleich zum Einsatz von Hubschraubern erreicht werden, da die Drohne deutlich niedriger und zudem langsamer fliegt. Damit wird der Eintrag von Pflanzenschutzmitteln auf Nicht- Zielflächen erheblich reduziert. Zudem schont der Lufteinsatz den Boden und mindert dessen Verdichtung. Darüber hinaus kann die Ausbringung mit Drohnen termingerechter und zielgerichteter erfolgen, was vor allem in klimatisch herausfordernden Jahren von großem Vorteil ist. Mit Drohnen ist die Ausbringung zu allen Zeiten möglich, auch wenn die Wetterbedingungen ein Befahren der Weinberge unmöglich macht. Nicht zuletzt stellt der Einsatz von Drohnen eine erhebliche Arbeitserleichterung hinsichtlich der körperlichen Beanspruchung in diesem landwirtschaftlichen Bereich dar. Der Einsatz von Drohnen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unterliegt strengsten Auflagen. § 18 Abs. 3 PflSchG verlangt, dass nur Pflanzenschutzmittel in Luftanwendungen ausgebracht werden dürfen, die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ausdrücklich genehmigt sind, wofür das BVL eine eigene, regelmäßig aktualisierte Liste führt.3 Darüber hinaus unterzieht das Julius-Kühn‑Institut (JKI) Spritzeinrichtungen für Drohnen einer Eignungsprüfung und veröffentlicht eine Liste geeigneter Technik für den Steillagenweinbau, wodurch bereits heute ein hohes Sicherheits- und Qualitätsniveau gewährleistet und unerwünschter Abdrift minimiert wird.4 Der EU‑Rechtsrahmen (VO 2019/947) sieht in der „offenen“ Kategorie den Betrieb nur in direkter Sicht (VLOS) vor. Weitergehende Einsätze, etwa kurzzeitiger Betrieb außerhalb der Sicht (BVLOS) oder paralleler Betrieb mehrerer Drohnen, sind im „specific“-Betrieb mit behördlicher Zulassung möglich. Die jüngsten administrativen Erleichterungen des BMDV für die Rehkitz- und Wildtierrettung belegen, dass der europäische Rechtsrahmen praxistaugliche, national umsetzbare Spielräume bietet, die sich – mit angepassten Auflagen – auf Agrardrohnen im Pflanzenschutz übertragen lassen.5 Um den deutschen Weinbau weiterhin zukunftsfähig zu gestalten und Herausforderungen in der Praxis innovativ zu begegnen, kommt der Drohne als technisches Hilfsmittel ein besonderer Stellenwert zu. Deshalb ist es an der Zeit, die Nutzung von Agrardrohnen zu entbürokratisieren und einen Rechtsrahmen zu schaffen, der den Drohneneinsatz sowohl landwirtschaftlich effizient und praxisnah ermöglicht als auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Natur und Gesundheit sicher flankiert. II. Der Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 18 PflSchG vorzulegen, der eine klar definierte, risikoadaptierte Unterkategorie „Agrardrohne“ schafft und sie aus der pauschalen Verbotslage herausführt; 2 https://deutscher-weinbauverband.de/dwv-positionspapier-zur-nutzung-von-drohnen-im- steillagenweinbau-zur-applikation-von-pflanzenschutzmitteln/ 3https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/psm_drohnen.html 4 https://daps.julius-kuehn.de/drohnen/suche 5https://www.lba.de/SharedDocs/Startseite_Nachrichten/DE/Aktuell/Allgemeinverfuegung_Rehkitze.html V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. in dieser neuen Unterkategorie festzulegen, dass das Genehmigungsverfahren nach § 18 Abs. 2 PflSchG bei ausschließlicher Verwendung vom BVL für Luftanwendung genehmigter Mittel und vom JKI gelisteter Spritzeinrichtungen vereinfacht und erleichtert wird, indem von den zuständigen Behörden eine einmalige, dauerhafte und widerrufliche Betriebs‑ und Mittelverwendungserlaubnis je Betrieb ausgesprochen werden kann, an die transparente Auflagen (u.a. Nachweis über Zeiten und Mengen der ausgebrachten Pflanzenschutzmittel) geknüpft werden; 3. JKI und BVL organisatorisch und fachlich so auszustatten, dass auch Rotationszerstäuber zügig geprüft, gelistet und – bei entsprechendem Nachweis – für den Einsatz zugelassen werden; 4. einen Gesetzentwurf vorzulegen, um im Luftverkehrsrecht kurzfristig praxistaugliche Erleichterungen für die Agrardrohnenanwendung zu schaffen, darunter die Ausweisung geeigneter geografischer UAS‑Gebiete, die Zulassung kurzzeitiger BVLOS‑Abschnitte in schwierigem Gelände sowie die Möglichkeit des parallelen Betriebs mehrerer Drohnen durch einen qualifizierten Piloten im „specific“- Betrieb; 5. flankierend ein befristetes, mittelstandsfreundliches Förderprogramm für Forschung, Entwicklung und europäische Produktion von Agrardrohnen‑Technik aufzulegen, um Abhängigkeiten von außereuropäischen Anbietern zu reduzieren und die Versorgungssicherheit zu stärken. Berlin, den 22. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und die Fraktion Begründung Nach Angaben des Bundesinformationszentrums Landwirtschaft aus Juni 2025 nutzt in Deutschland etwa jeder zehnte landwirtschaftliche Betrieb Drohnen.6 Diese Technik stellt somit einen wichtigen Schritt zur Steigerung der Nachhaltigkeit sowie der Effizienz und Effektivität von Pflanzenschutzmaßnahmen dar. Die derzeitige Rechtslage subsumiert Drohnen jedoch pauschal unter „Luftfahrzeuge“ und verknüpft Luftanwendungen mit hohen, föderal unterschiedlich gelebten Hürden. In der Praxis führt dies zu einem Flickenteppich von Auflagen und Verfahren, die für landwirtschaftliche Betriebe und Winzer in Steillagen mit unverhältnismäßigem Zeit‑ und Kostenaufwand einhergehen. Der deutsche Weinbau steckt seit 2024/2025 in einer historischen Krise. Der Deutsche Bauernverband spricht von den schwersten ökonomischen Verwerfungen seit Jahrzehnten. Sinkende Erlöse bei gleichzeitig explodierenden Kosten und unsicheren Ernten ergeben eine dramatische Schere. Viele Winzer kämpfen mit existenzbedrohenden Verlusten: bis zu 50–60 % der Betriebe droht das Aus.7 Die Produktionskosten haben sich rasant entwickelt: Löhne, Energie, Dünger, Maschinen und Betriebsmittel sind seit 2019 um 30–40% gestiegen. Gleichzeitig sank der Marktanteil deutscher Weine auf rund 42%.8 6 https://www.landwirtschaft.de/wirtschaft/beruf-und-betrieb/trends-und-innovationen/wofuer-braucht- man-drohnen-in-der-landwirtschaft. 7 https://www.agrarheute.com/markt/analysen/weinbau-steckt-tief-krise-haelfte-winzer-droht-636336 8 https://www.vinum.eu/de/news/weinszene/2026/auch-2025-leichter-rueckgang/ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Im Steillagenweinbau sind die topografischen und arbeitswirtschaftlichen Anforderungen besonders hoch. Hier ermöglichen Drohnen eine zielnahe Applikation aus geringer Höhe bei geringerem Bodendruck, höherer Arbeitssicherheit und – bei sachgerechter Technik – potenziell reduzierter Abdrift im Vergleich zu herkömmlichen Luftfahrzeugen. Das spricht für klar definierte, räumlich und zeitlich begrenzte Einsatzkorridore statt pauschaler Verbote. Dabei sind mit der BVL‑Genehmigungsliste für Luftanwendungen und der JKI‑Eignungsprüfung der Spritztechnik bereits zwei tragfähige Schutzpfeiler etabliert, die Gesundheits‑, Umwelt‑ und Anwenderschutz sicherstellen. Eine eigene, klar umrissene Kategorie „Agrardrohne“ im § 18 PflSchG würde diese vorhandenen Prüfroutinen rechtssicher zusammenführen und zugleich Planungs- und Investitionssicherheit für Landwirte schaffen. Eine gesetzliche Öffnung für die „Agrardrohne“ gekoppelt an JKI/BVL‑Prüfungen würde Innovation ermöglichen und gleichzeitig Umwelt- und Gesundheitsschutz absichern. Auch der technische Fortschritt rechtfertigt eine Modernisierung des Rechts: Das JKI führt eine Liste geeigneter Spritzeinrichtungen für Drohnen und prüft nach anerkannten Richtlinien; neuere Untersuchungen des JKI und begutachtete Fachbeiträge deuten darauf hin, dass Rotationszerstäuber bei geeigneten Einstellungen Abdriftwerte erreichen können, die denen luftinduzierter Düsen nicht nachstehen, was die Option einer sachgerechten Zulassung eröffnet – selbstverständlich unter dem Vorbehalt belastbarer Datengrundlagen, fortlaufender Messprogramme und strenger Auflagen.9 Schließlich sprechen ordnungs‑ und wirtschaftspolitische Gründe für Entbürokratisierung und standortnahe Technologieförderung: Eine einmalige, widerrufliche Betriebserlaubnis für Betriebe, die ausschließlich BVL‑genehmigte Mittel und JKI‑gelistete Technik einsetzen, reduziert Verwaltungsaufwand, fördert Rechtssicherheit und setzt Anreize für regelkonformes Verhalten. Geografische UAS‑Gebiete, kurzzeitige BVLOS‑Phasen im „specific“-Betrieb und – unter klaren Sicherheitsvorkehrungen – parallele Einsätze („Schwarmbetrieb“) sind vom EU‑Rahmen gedeckt und administrativ umsetzbar; sie erhöhen die Effizienz, insbesondere in schwierigem Gelände, ohne das Schutzniveau abzusenken. Ein befristetes Förderprogramm für die heimische Entwicklung und Produktion von Agrardrohnen stärkt Wertschöpfung und Versorgungssicherheit in Deutschland und der EU, statt Abhängigkeiten von außereuropäischen Herstellern zu verstetigen. Die aktuell vom JKI als geeignet gelisteten Drohnen mit Spritzeinrichtung stammen ausschließlich aus chinesischer Herstellung. 9 https://www.julius- kuehn.de/ex_anwendung/publikationen/wissen_liste.php?gnd=gnd%3A1058938843&lang=en&year=202 5 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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