Landwirtschaftliche Innovation fördern - Den Einsatz von Agrardrohnen entbürokratisieren
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Landwirtschaftliche Innovation fördern - Den Einsatz von Agrardrohnen entbürokratisieren
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8134
21. Wahlperiode 22.09.2026
Antrag
der Abgeordneten Bernd Schuhmann, Stephan Protschka, Peter Felser, Danny
Meiners, Christian Reck, Bernd Schattner, Julian Schmidt, Dr. Michael Blos,
Steffen Janich, Enrico Komning, Dario Seifert, Lars Schieske, Stefan Schröder,
Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René
Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Hannes Gnauck, Kay Gottschalk, Udo
Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann,
Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Arne
Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter,
Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Landwirtschaftliche Innovation fördern – Den Einsatz von Agrardrohnen
entbürokratisieren
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Nach § 18 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) ist die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen grundsätzlich verboten und nur in eng
begrenzten Ausnahmefällen genehmigungsfähig.1 Das Ausbringen von
Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist in Deutschland bislang nach § 18
Abs. 2 PflSchG nur in Weinbau-Steillagen und zur Kronenbehandlung von
Wäldern zugelassen. Da unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS/Drohnen)
luftrechtlich als Luftfahrzeuge gelten, trifft diese Restriktion auch Agrardrohnen,
wodurch landwirtschaftlichen Betriebe einem sehr aufwendigen,
landesabhängigem und nicht einheitlichem Prozess mit Betriebsrisikoanalyse
gegenüberstehen. Genehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
mit Luftfahrzeugen werden von den zuständigen Pflanzenschutzdiensten der
Länder nach Prüfung der Antragsunterlagen und Sachlage im Einzelfall erteilt.
Ungeachtet länderspezifischer Varianzen im Genehmigungsverfahren muss de
facto für jeden einzelnen Drohneneinsatz eine gesonderte Genehmigung beantragt
werden, inklusive der damit verbundenen Kosten und Wartezeiten bis zur
behördlichen Bearbeitung.
2022 wurden erstmalig Drohnen für die Applikation von Pflanzenschutzmitteln
in Weinbau-Steillagen eingesetzt und eine große Erleichterung in der
Bewirtschaftung der teils schwer zugänglichen Flächen erreicht, sowie eine
technisch vorteilhafte Alternative zum Großhubschrauber für einen
zukunftsfähigen Steillagenweinbau geschaffen. Bereits in den ersten Jahren der
1 https://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992/BJNR118870992.html.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anwendung hat sich gezeigt, dass der Drohneneinsatz Erträge und das Kosten-
Nutzen-Verhältnis der Winzer deutlich steigern kann.
In Deutschland werden 14.000 Hektar Steil- und Steilstlagen bewirtschaftet, die
prägend sind für das Landschaftsbild der gesamtdeutschen Rebfläche. Im
Pflanzenschutz im Steillagenweinbau kann aktuell nicht auf Anwendungen aus
der Luft verzichtet werden.2 Doch im Vergleich zum Hubschrauber ist die Drohne
die ökologischere Variante. Mit Drohnen kann eine gezieltere Ausbringung von
Pflanzenschutzmitteln in geringerer Menge im Vergleich zum Einsatz von
Hubschraubern erreicht werden, da die Drohne deutlich niedriger und zudem
langsamer fliegt. Damit wird der Eintrag von Pflanzenschutzmitteln auf Nicht-
Zielflächen erheblich reduziert. Zudem schont der Lufteinsatz den Boden und
mindert dessen Verdichtung. Darüber hinaus kann die Ausbringung mit Drohnen
termingerechter und zielgerichteter erfolgen, was vor allem in klimatisch
herausfordernden Jahren von großem Vorteil ist. Mit Drohnen ist die Ausbringung
zu allen Zeiten möglich, auch wenn die Wetterbedingungen ein Befahren der
Weinberge unmöglich macht. Nicht zuletzt stellt der Einsatz von Drohnen eine
erhebliche Arbeitserleichterung hinsichtlich der körperlichen Beanspruchung in
diesem landwirtschaftlichen Bereich dar.
Der Einsatz von Drohnen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unterliegt
strengsten Auflagen. § 18 Abs. 3 PflSchG verlangt, dass nur Pflanzenschutzmittel
in Luftanwendungen ausgebracht werden dürfen, die durch das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ausdrücklich genehmigt
sind, wofür das BVL eine eigene, regelmäßig aktualisierte Liste führt.3 Darüber
hinaus unterzieht das Julius-Kühn‑Institut (JKI) Spritzeinrichtungen für Drohnen
einer Eignungsprüfung und veröffentlicht eine Liste geeigneter Technik für den
Steillagenweinbau, wodurch bereits heute ein hohes Sicherheits- und
Qualitätsniveau gewährleistet und unerwünschter Abdrift minimiert wird.4 Der
EU‑Rechtsrahmen (VO 2019/947) sieht in der „offenen“ Kategorie den Betrieb
nur in direkter Sicht (VLOS) vor. Weitergehende Einsätze, etwa kurzzeitiger
Betrieb außerhalb der Sicht (BVLOS) oder paralleler Betrieb mehrerer Drohnen,
sind im „specific“-Betrieb mit behördlicher Zulassung möglich. Die jüngsten
administrativen Erleichterungen des BMDV für die Rehkitz- und Wildtierrettung
belegen, dass der europäische Rechtsrahmen praxistaugliche, national umsetzbare
Spielräume bietet, die sich – mit angepassten Auflagen – auf Agrardrohnen im
Pflanzenschutz übertragen lassen.5
Um den deutschen Weinbau weiterhin zukunftsfähig zu gestalten und
Herausforderungen in der Praxis innovativ zu begegnen, kommt der Drohne als
technisches Hilfsmittel ein besonderer Stellenwert zu. Deshalb ist es an der Zeit,
die Nutzung von Agrardrohnen zu entbürokratisieren und einen Rechtsrahmen zu
schaffen, der den Drohneneinsatz sowohl landwirtschaftlich effizient und
praxisnah ermöglicht als auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Natur
und Gesundheit sicher flankiert.
II. Der Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 18 PflSchG vorzulegen, der
eine klar definierte, risikoadaptierte Unterkategorie „Agrardrohne“
schafft und sie aus der pauschalen Verbotslage herausführt;
2 https://deutscher-weinbauverband.de/dwv-positionspapier-zur-nutzung-von-drohnen-im-
steillagenweinbau-zur-applikation-von-pflanzenschutzmitteln/
3https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/psm_drohnen.html
4 https://daps.julius-kuehn.de/drohnen/suche
5https://www.lba.de/SharedDocs/Startseite_Nachrichten/DE/Aktuell/Allgemeinverfuegung_Rehkitze.html
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. in dieser neuen Unterkategorie festzulegen, dass das
Genehmigungsverfahren nach § 18 Abs. 2 PflSchG bei ausschließlicher
Verwendung vom BVL für Luftanwendung genehmigter Mittel und vom
JKI gelisteter Spritzeinrichtungen vereinfacht und erleichtert wird, indem
von den zuständigen Behörden eine einmalige, dauerhafte und
widerrufliche Betriebs‑ und Mittelverwendungserlaubnis je Betrieb
ausgesprochen werden kann, an die transparente Auflagen (u.a.
Nachweis über Zeiten und Mengen der ausgebrachten
Pflanzenschutzmittel) geknüpft werden;
3. JKI und BVL organisatorisch und fachlich so auszustatten, dass auch
Rotationszerstäuber zügig geprüft, gelistet und – bei entsprechendem
Nachweis – für den Einsatz zugelassen werden;
4. einen Gesetzentwurf vorzulegen, um im Luftverkehrsrecht kurzfristig
praxistaugliche Erleichterungen für die Agrardrohnenanwendung zu
schaffen, darunter die Ausweisung geeigneter geografischer
UAS‑Gebiete, die Zulassung kurzzeitiger BVLOS‑Abschnitte in
schwierigem Gelände sowie die Möglichkeit des parallelen Betriebs
mehrerer Drohnen durch einen qualifizierten Piloten im „specific“-
Betrieb;
5. flankierend ein befristetes, mittelstandsfreundliches Förderprogramm für
Forschung, Entwicklung und europäische Produktion von
Agrardrohnen‑Technik aufzulegen, um Abhängigkeiten von
außereuropäischen Anbietern zu reduzieren und die
Versorgungssicherheit zu stärken.
Berlin, den 22. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und die Fraktion
Begründung
Nach Angaben des Bundesinformationszentrums Landwirtschaft aus Juni 2025 nutzt in Deutschland etwa jeder
zehnte landwirtschaftliche Betrieb Drohnen.6 Diese Technik stellt somit einen wichtigen Schritt zur Steigerung
der Nachhaltigkeit sowie der Effizienz und Effektivität von Pflanzenschutzmaßnahmen dar. Die derzeitige
Rechtslage subsumiert Drohnen jedoch pauschal unter „Luftfahrzeuge“ und verknüpft Luftanwendungen mit
hohen, föderal unterschiedlich gelebten Hürden. In der Praxis führt dies zu einem Flickenteppich von Auflagen
und Verfahren, die für landwirtschaftliche Betriebe und Winzer in Steillagen mit unverhältnismäßigem Zeit‑ und
Kostenaufwand einhergehen.
Der deutsche Weinbau steckt seit 2024/2025 in einer historischen Krise. Der Deutsche Bauernverband spricht von
den schwersten ökonomischen Verwerfungen seit Jahrzehnten. Sinkende Erlöse bei gleichzeitig explodierenden
Kosten und unsicheren Ernten ergeben eine dramatische Schere. Viele Winzer kämpfen mit existenzbedrohenden
Verlusten: bis zu 50–60 % der Betriebe droht das Aus.7 Die Produktionskosten haben sich rasant entwickelt:
Löhne, Energie, Dünger, Maschinen und Betriebsmittel sind seit 2019 um 30–40% gestiegen. Gleichzeitig sank
der Marktanteil deutscher Weine auf rund 42%.8
6 https://www.landwirtschaft.de/wirtschaft/beruf-und-betrieb/trends-und-innovationen/wofuer-braucht-
man-drohnen-in-der-landwirtschaft.
7 https://www.agrarheute.com/markt/analysen/weinbau-steckt-tief-krise-haelfte-winzer-droht-636336
8 https://www.vinum.eu/de/news/weinszene/2026/auch-2025-leichter-rueckgang/
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Im Steillagenweinbau sind die topografischen und arbeitswirtschaftlichen Anforderungen besonders hoch. Hier
ermöglichen Drohnen eine zielnahe Applikation aus geringer Höhe bei geringerem Bodendruck, höherer
Arbeitssicherheit und – bei sachgerechter Technik – potenziell reduzierter Abdrift im Vergleich zu herkömmlichen
Luftfahrzeugen. Das spricht für klar definierte, räumlich und zeitlich begrenzte Einsatzkorridore statt pauschaler
Verbote.
Dabei sind mit der BVL‑Genehmigungsliste für Luftanwendungen und der JKI‑Eignungsprüfung der
Spritztechnik bereits zwei tragfähige Schutzpfeiler etabliert, die Gesundheits‑, Umwelt‑ und Anwenderschutz
sicherstellen. Eine eigene, klar umrissene Kategorie „Agrardrohne“ im § 18 PflSchG würde diese vorhandenen
Prüfroutinen rechtssicher zusammenführen und zugleich Planungs- und Investitionssicherheit für Landwirte
schaffen. Eine gesetzliche Öffnung für die „Agrardrohne“ gekoppelt an JKI/BVL‑Prüfungen würde Innovation
ermöglichen und gleichzeitig Umwelt- und Gesundheitsschutz absichern.
Auch der technische Fortschritt rechtfertigt eine Modernisierung des Rechts: Das JKI führt eine Liste geeigneter
Spritzeinrichtungen für Drohnen und prüft nach anerkannten Richtlinien; neuere Untersuchungen des JKI und
begutachtete Fachbeiträge deuten darauf hin, dass Rotationszerstäuber bei geeigneten Einstellungen Abdriftwerte
erreichen können, die denen luftinduzierter Düsen nicht nachstehen, was die Option einer sachgerechten
Zulassung eröffnet – selbstverständlich unter dem Vorbehalt belastbarer Datengrundlagen, fortlaufender
Messprogramme und strenger Auflagen.9
Schließlich sprechen ordnungs‑ und wirtschaftspolitische Gründe für Entbürokratisierung und standortnahe
Technologieförderung: Eine einmalige, widerrufliche Betriebserlaubnis für Betriebe, die ausschließlich
BVL‑genehmigte Mittel und JKI‑gelistete Technik einsetzen, reduziert Verwaltungsaufwand, fördert
Rechtssicherheit und setzt Anreize für regelkonformes Verhalten. Geografische UAS‑Gebiete, kurzzeitige
BVLOS‑Phasen im „specific“-Betrieb und – unter klaren Sicherheitsvorkehrungen – parallele Einsätze
(„Schwarmbetrieb“) sind vom EU‑Rahmen gedeckt und administrativ umsetzbar; sie erhöhen die Effizienz,
insbesondere in schwierigem Gelände, ohne das Schutzniveau abzusenken.
Ein befristetes Förderprogramm für die heimische Entwicklung und Produktion von Agrardrohnen stärkt
Wertschöpfung und Versorgungssicherheit in Deutschland und der EU, statt Abhängigkeiten von
außereuropäischen Herstellern zu verstetigen. Die aktuell vom JKI als geeignet gelisteten Drohnen mit
Spritzeinrichtung stammen ausschließlich aus chinesischer Herstellung.
9 https://www.julius-
kuehn.de/ex_anwendung/publikationen/wissen_liste.php?gnd=gnd%3A1058938843&lang=en&year=202
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