Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/58/EG des Rates und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG des Rates
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/58/EG des Rates und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG des Rates
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 67/26
06.02.26
EU - AV - G - In - U
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 98/58/EG des Rates und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die
Lebens- und Futtermittelsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und
85/572/EWG des Rates
COM(2025) 1021 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 421/92 = AE-Nr. 921688;
Drucksache 527/06 = AE-Nr. 061418
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 16.12.2025
COM(2025) 1021 final
2025/0409 (COD)
Omnibus-Vereinfachungspaket
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 98/58/EG des Rates und der Richtlinie 2009/128/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung und
Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit und zur
Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG des Rates
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Vorschlag ist Teil des bereichsübergreifenden Pakets zur Vereinfachung der
Rechtsvorschriften, das in der Vision der Europäischen Kommission für Landwirtschaft und
Ernährung1 angekündigt wurde und darauf abzielt, unnötigen Regelungsaufwand zu
verringern und gleichzeitig hohe Standards für die Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie
für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt aufrechtzuerhalten.
Konkret besteht das Ziel dieser Initiative darin, gewisse Bestimmungen und Verfahren der
folgenden Rechtsakte zu vereinfachen:
Richtlinie 2009/128/EG2: Drohnen3 haben das Potenzial, für eine gezieltere Anwendung von
Pestiziden eingesetzt zu werden, und können in bestimmten Situationen ein geringeres Risiko
für den Verwender und die Umwelt darstellen als landgestützte Anwendungstechnologien.
Derzeit fallen sie jedoch unter das allgemeine Verbot des Spritzens oder Sprühens mit
Luftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2009/128/EG, und die Gewährung und Erlangung
individueller Ausnahmegenehmigungen für ihren Einsatz verursacht einen erheblichen
Verwaltungsaufwand für berufliche Verwender und die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten. Dies wurde in der im Jahr 2022 durchgeführten Bewertung der Richtlinie als
größte Belastung ermittelt4. Die Möglichkeiten einer Anwendung von Pestiziden unter Einsatz
von Drohnen werden immer zahlreicher, sodass diese Belastung die Entwicklung und
Einführung dieser innovativen Technologie in der EU zunehmend behindert. Auf der Tagung
des Rates (Landwirtschaft und Fischerei) im Dezember 2024 unterstützten mehrere
Mitgliedstaaten ein Papier5, in dem die Aufnahme bestimmter Kriterien zur Erleichterung des
Einsatzes von Drohnen in die Richtlinie gefordert wurde, wie sie bereits in einem früheren
Vorschlag der Kommission6 (der inzwischen zurückgezogen wurde7) ermittelt worden waren.
Daher wird vorgeschlagen, in die Richtlinie eine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten
aufzunehmen, eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des Spritzens oder Sprühens mit
Luftfahrzeugen für bestimmte Arten von Drohnen zu gewähren, die von der Kommission in
einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Die Anwendung von Pestiziden mit Drohnen
wäre an die Bedingung geknüpft, dass die betreffenden Pflanzenschutzmittel gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausdrücklich für die Anwendung mit Drohnen zugelassen
1 Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung –
Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten“,
COM(2025) 75, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025DC0075.
2 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen
Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom
24.11.2009, S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj).
3 Drohnen werden in diesem Vorschlag als „unbemannte Luftfahrtsysteme“ bezeichnet.
4 Study Supporting the Evaluation of Directive 2009/128/EC on the Sustainable Use of Pesticides and
Impact Assessment of its possible revision – Final Evaluation Report, S. 78-79.
5 Punkt unter „Sonstiges“ auf der Tagung des Rates (Landwirtschaft und Fischerei) am 9./10. Dezember
2024: „The need to establish appropriate legislation for the use of drones to contribute to the resilience
of agricultural systems“, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16521-2024-INIT/en/pdf.
6 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115
(2022/0196(COD)).
7 Rücknahme von Vorschlägen der Kommission (ABl. C, C/2024/3117, 6.5.2024,
http://data.europa.eu/eli/C/2024/3117/oj).
sein müssen. Daher wird die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
(EFSA) beauftragen, einen Leitfaden zur Risikobewertung für die Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln für die Anwendung mit Luftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 auszuarbeiten, und sie wird die EFSA und die Mitgliedstaaten bei der
Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts konsultieren, in dem die Arten von Drohnen
aufgeführt sind, die für das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen infrage kommen. Die
Anwendung von Pestiziden mit Drohnen würde nach wie vor auch weiteren Anforderungen
der Richtlinie unterliegen, einschließlich den Anforderungen an die Fort- und Weiterbildung
und an die Kontrolle der Geräte. Darüber hinaus würden sie weiterhin detaillierten
Anforderungen anderer EU-Rechtsvorschriften8 unterliegen, unter anderem in Bezug auf die
Kompetenz von Fernpiloten, die betrieblichen Beschränkungen zur Verringerung des Risikos
für Menschen und andere Luftfahrzeuge und die technischen Parameter, die für die
verwendeten Drohnentypen gelten.
Richtlinie 98/58/EG9: Im Rahmen der horizontalen Richtlinie über das Wohlergehen
landwirtschaftlicher Nutztiere sind Eigentümer oder Halter landwirtschaftlicher Nutztiere
derzeit verpflichtet, Aufzeichnungen über die medizinischen Behandlungen von Tieren und
die Zahl der vorgefundenen toten Tiere zu führen. Ähnliche Aufzeichnungspflichten sind in
der Verordnung über Tierarzneimittel bzw. in der Verordnung über Tiergesundheit
vorgesehen. Während im Rahmen der Modernisierung der EU-Tierschutzvorschriften gemäß
der Vision für Landwirtschaft und Ernährung10 Möglichkeiten für eine weitere Vereinfachung
für Landwirte im Allgemeinen geprüft werden, wird mit diesem Omnibus-Paket bereits eine
Doppelung der Aufzeichnungspflichten für Landwirte vermieden, indem die
Richtlinie 98/58/EG in dieser Hinsicht geändert wird.
Richtlinie 82/711/EWG11 und Richtlinie 85/572/EWG12: Die Verordnung (EG)
Nr. 1935/200413 bildet den Rechtsrahmen für Materialien und Gegenstände, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Mit ihr wurde die
Richtlinie 89/109/EWG des Rates ersetzt und aufgehoben.
Mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 wurde der Kommission die
Befugnis übertragen, für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Materialien
und Gegenstände Einzelmaßnahmen zu erlassen. Bis zum Erlass einer Einzelmaßnahme über
8 Siehe beispielsweise die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019
über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152
vom 11.6.2019, S. 45) und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März
2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme
(ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1).
9 Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl.
L 221 vom 8.8.1998, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/58/oj).
10 https://agriculture.ec.europa.eu/overview-vision-agriculture-food/vision-agriculture-and-food_de.
11 Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der
Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln
in Berührung zu kommen (ABl. L 297 vom 23.10.1982, S. 26,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/711/oj).
12 Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für
die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 14,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/572/oj).
13 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004
über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu
kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom
13.11.2004, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1935/oj).
Materialien aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu
kommen, durch die Kommission wurden die Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG des
Rates über die Regeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus
Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
einschließlich der Liste der Simulanzlösemittel für die Übergangsuntersuchungen bestimmter
Lebensmittelkategorien, durch die Verordnung Nr. 1935/2004 nicht aufgehoben.
Als Einzelmaßnahme für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wurde die Verordnung (EU) Nr. 10/2011
der Kommission14 vom 14. Januar 2011 erlassen. Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 deckt die
durch die Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG geregelten Sachverhalte ab. Aus
Gründen der Rechtssicherheit ist es daher angezeigt, die Richtlinien 82/711/EWG und
85/572/EWG aufzuheben.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Änderungen der Richtlinie 2009/128/EG stehen im Einklang mit dem übergeordneten
Ziel jener Richtlinie, nämlich der Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes
von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Erleichterung der
verstärkten Nutzung von Drohnen mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen würde die
gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ermöglichen, die
Sicherheit der Verwender verbessern sowie den Einsatz von Pestiziden und das damit
verbundene Risiko insgesamt verringern.
Da die Schutzvorkehrungen für die Tiergesundheit und den Tierschutz weiterhin bestehen
bleiben, steht die Änderung der Richtlinie 98/58/EG im Einklang mit dem übergeordneten
Ziel jener Richtlinie, nämlich dem Schutz des Wohlergehens landwirtschaftlicher Nutztiere.
Weil die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 die durch die Richtlinien 82/711/EWG und
85/572/EWG geregelten Sachverhalte abdeckt, werden diese Richtlinien aus Gründen der
Rechtssicherheit aufgehoben.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Beitrag von Drohnen zur Verringerung des Pestizideinsatzes durch eine gezieltere
Anwendung im Rahmen der Präzisionslandwirtschaft steht im Einklang mit der Zielvorgabe
des europäischen Grünen Deals, dass alle Politikbereiche der EU zum Erhalt und zur
Wiederherstellung des natürlichen Kapitals der EU beitragen sollten15.
Im November 2022 nahm die Kommission die Drohnenstrategie 2.0 an. In dieser Strategie
heißt es, dass die Digitalisierung der Wirtschaft die Wettbewerbsfähigkeit der Union stärken
und den Menschen eine aktive Teilhabe an einer neuen Technologiegeneration ermöglichen
sollte, sodass im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte niemand
zurückgelassen wird. Ein tragfähiges Drohnen-Ökosystem wird dazu beitragen, die
europäische Forschung, Innovation und unternehmerische Initiative zu fördern, damit die
14 Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände
aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom
15.1.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/10/oj).
15 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Der europäische
Grüne Deal“ (COM/2019/640 final), EUR-Lex - 52019DC0640 - DE - EUR-Lex (europa.eu).
Ziele des europäischen Grünen Deals und des Programms „Digitales Europa“ in vollem
Einklang mit der neuen Wachstumsstrategie für Europa erreicht werden. 16
In der Drohnenstrategie 2.0 wird eine klare Vision eines groß angelegten, hoch
automatisierten und digital vernetzten, erschwinglichen, sicheren und umweltfreundlichen
Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge in mehreren Mitgliedstaaten für 2030 dargelegt. Die
Drohnenindustrie in der EU soll tragfähig und für die Bürgerinnen und Bürger sowie die
Unternehmen der EU zugänglich sein, mit aktiver Beteiligung von Akteuren jeder Größe. Das
Drohnen-Ökosystem wird Arbeitsplätze schaffen, das europäische technologische Know-how
fördern und schützen und Wachstumsmöglichkeiten für die EU-Wirtschaft als Ganzes
eröffnen. 17 Gezielte Änderungen der Richtlinie 2009/128/EG, die den Einsatz von Drohnen
ermöglichen, ohne dass eine individuelle Ausnahme beantragt werden muss, würden diesen
übergeordneten Zielen des Wirtschaftswachstums dienen.
Die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 2009/128/EG steht auch im Einklang mit dem in
der Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung dargelegten Ziel der Kommission, den
Regelungsaufwand für die Menschen, Unternehmen und Verwaltungen drastisch zu
verringern, Wohlstand und Widerstandsfähigkeit zu fördern und Chancen, Innovation und
Wachstum zu ermöglichen18.
Durch die Abschaffung paralleler Aufzeichnungspflichten sorgt die Änderung der
Richtlinie 98/58 für einen strafferen und kohärenteren Rahmen, der die Einhaltung der
Vorschriften durch die Landwirte vereinfacht und eine klarere Rechtsgrundlage für die
Durchsetzung durch die zuständigen Behörden schafft. Dies steht im Einklang mit dem
allgemeinen Ansatz der Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie mit
ihrem Bestreben, eine bessere Einhaltung und wirksame Durchsetzung der EU-
Tierschutzvorschriften zu gewährleisten.
Durch die Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG, deren Gegenstand
derzeit durch die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 geregelt ist, trägt die Kommission den
Grundsätzen der besseren Rechtsetzung Rechnung und gewährleistet Rechtssicherheit für die
Wirtschaftsbeteiligten im Bereich der Materialien aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV).
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre
ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht
gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
können. Um den Schwierigkeiten zu begegnen, die sich aus dem Verwaltungsaufwand im
16 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Drohnenstrategie 2.0 für ein intelligentes,
nachhaltiges Ökosystem für unbemannte Luftfahrzeuge in Europa“ (COM(2022) 652 final).
17 Ebd.
18 Europäische Kommission 2024-2029, Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die
Umsetzung und Vereinfachung.
Zusammenhang mit einem individuellen Antragsverfahren für die Anwendung von Pestiziden
mit Luftfahrzeugen ergeben, muss die Richtlinie 2009/128/EG geändert werden, was nur auf
EU-Ebene möglich ist. Gleichermaßen muss die Richtlinie 98/58/EG geändert werden, um
doppelte Aufzeichnungspflichten in Bezug auf die Zahl der vorgefundenen toten Tiere und
den Einsatz von Tierarzneimitteln zu beseitigen; eine solche Änderung kann ebenfalls nur auf
EU-Ebene erfolgen. Schließlich kann die Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und
85/572/EWG zur Gewährleistung der Rechtssicherheit nur auf EU-Ebene erfolgen. Das
Subsidiaritätsprinzip ist somit gewahrt.
• Verhältnismäßigkeit
Die Initiative geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele der Vereinfachung
und Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erreichen, ohne den Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt zu gefährden.
Die Richtlinien 2009/128/EG und 98/58/EG werden durch den vorliegenden Vorschlag nur
insoweit geändert, als dies unbedingt erforderlich ist, um die oben genannten Ziele zu
erreichen.
Die Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG werden aufgehoben, ihr Gegenstand wird
jedoch derzeit durch die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 geregelt.
• Wahl des Instruments
Bei dem Vorschlag für eine Überarbeitung handelt es sich um einen Legislativvorschlag, da
die einschlägigen Richtlinien, die geändert/aufgehoben werden sollen, im
Mitentscheidungsverfahren/gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen
wurden. Da durch diesen Omnibus-Legislativvorschlag zwei Richtlinien geändert und zwei
weitere Richtlinien aufgehoben werden, ist eine Richtlinie das am besten geeignete
Rechtsinstrument.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Diesem Vorschlag liegt eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen bei, die einen
detaillierten Überblick über die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen der
Richtlinien 2009/128/EG und 98/58/EG enthält und sich auf vorhandene Daten und
Informationen stützt, die im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme und früherer
Analysen zusammengetragen wurden. Es wurde auch eine Ex-post-Bewertung der
Richtlinie 2009/128/EG herangezogen, die zwischen Mai 2020 und Juni 202219 im Rahmen
einer kombinierten Bewertung und Folgenabschätzung im Hinblick auf eine mögliche
Überarbeitung jener Richtlinie durchgeführt wurde.
Die Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG erfordert weder eine
Folgenabschätzung noch eine Konsultation der Interessenträger, da die Bestimmungen der
Richtlinien durch neuere Rechtsakte ersetzt werden.
19 Siehe: Study Supporting the Evaluation of Directive 2009/128/EC on the Sustainable Use of Pesticides
and Impact Assessment of its possible revision – Final Evaluation Report.
• Konsultation der Interessenträger
Nach der im Jahr 2022 abgeschlossenen Eignungsprüfung durch die Kommission äußerten die
Interessenträger Bedenken hinsichtlich des Verwaltungsaufwands, der durch die geltenden
EU-Tierschutzvorschriften verursacht wird. So etwa ergab die öffentliche Konsultation, auf
die sich die Eignungsprüfung stützte, dass 75 % der Unternehmen und
Unternehmensverbände (495 von 660) der Ansicht waren, dass die derzeitigen
Tierschutzvorschriften für die Landwirte zu aufwendig und/oder zu kostspielig sind. In den
Befragungen der Interessenträger, auf die sich die Eignungsprüfung ebenfalls stützte, verwies
ein Unternehmensverband in dieser Hinsicht ausdrücklich auf Probleme im Zusammenhang
mit der Führung von Aufzeichnungen auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe20. Wie
bereits erwähnt, wurde der Verwaltungsaufwand für individuelle Ausnahmen in der im
Jahr 2022 durchgeführten Bewertung der Richtlinie 2009/128/EG als die größte Belastung
identifiziert21.
Dies gilt aus den oben dargelegten Gründen nicht für die Aufhebung der
Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Von den Interessenträgern wurden verschiedene Vereinfachungsvorschläge in Bezug auf die
Beseitigung des übermäßigen Verwaltungsaufwands, der sich aus dem Verbot des Spritzens
oder Sprühens mit Luftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2009/128/EG ergibt, und die
parallelen Anforderungen betreffend die Führung von Aufzeichnungen über medizinische
Behandlungen und die Zahl der vorgefundenen toten Tiere gemäß der Richtlinie 98/58/EG
gemacht. Ferner sind die Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG und die
Ergebnisse der Prüfungen der Kommission in den Mitgliedstaaten sowie die zwischen
Mai 2020 und Juni 2022 durchgeführte Ex-post-Bewertung der Richtlinie 2009/128/EG22 in
die Einschätzung dieses Themas durch die Kommission eingeflossen.
Dies gilt aus den oben dargelegten Gründen nicht für die Aufhebung der
Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG.
• Folgenabschätzung
Die vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen sind sehr technischer Natur. Es gibt keine
praktikablen Alternativen, mit denen die Ziele erreicht werden könnten, und die
vorgeschlagenen Maßnahmen ändern weder die zentralen politischen Ziele noch führen sie zu
erheblichen neuen Verpflichtungen. Aus diesen Gründen würde eine vollständige
Folgenabschätzung keinen Mehrwert bringen. Stattdessen wird dem Vorschlag eine
analytische Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt. In dem Dokument
werden die vorgeschlagenen Maßnahmen klar erläutert, die zugrunde liegenden Fakten,
Analysen und Ansichten der Interessenträger dargelegt und die potenziellen
Kosteneinsparungen geschätzt.
20 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Fitness Check of the EU Animal Welfare Legislation
(SWD(2022) 329 final), S. 119.
21 Study Supporting the Evaluation of Directive 2009/128/EC on the Sustainable Use of Pesticides and
Impact Assessment of its possible revision – Final Evaluation Report, S. 78-79.
22 Study Supporting the Evaluation of Directive 2009/128/EC on the Sustainable Use of Pesticides and
Impact Assessment of its possible revision – Final Evaluation Report.
Überdies stützt sich der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/128/EG auf eine aktuelle
Folgenabschätzung23 der Kommission im Zusammenhang mit dem inzwischen
zurückgezogenen Vorschlag für eine Verordnung über die nachhaltige Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln24, die zwischen Mai 2020 und Juni 2022 durchgeführt wurde.
Dies gilt aus den oben dargelegten Gründen nicht für die Aufhebung der
Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag ist Teil der Verpflichtung der Europäischen Kommission, den
Regelungsaufwand für die Menschen, Unternehmen und Verwaltungen in der EU zu
verringern, um den Wohlstand und die Resilienz der EU zu fördern. Der Vorschlag zielt somit
darauf ab, die Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Lebens- und
Futtermittelsicherheit zu vereinfachen und unnötige Belastungen und Kosten für
Unternehmen und Behörden zu verringern, ohne den Schutz der Gesundheit von Mensch und
Tier und der Umwelt zu gefährden.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union verankerten Grundrechten und den darin anerkannten Werten. Die Verringerung des
Verwaltungsaufwands für Unternehmen dürfte zu gesellschaftlichen Gewinnen in Form von
Wohlstand, Beschäftigung und Innovation führen. Gleichzeitig wird der Vorschlag das Ziel,
ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu
gewährleisten, nicht untergraben.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Diese Initiative wird mit keinen zusätzlichen Kosten für die Kommission verbunden sein.
5. WEITERE ANGABEN
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Die Änderungen der Richtlinie 98/58/EG erfordern keine erläuternden Dokumente zur
Umsetzung, da sie eine Befreiung der Mitgliedstaaten von Verpflichtungen bedeuten und
keine neuen Bestimmungen schaffen, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
Die Änderungen der Richtlinie 2009/128/EG erfordern ebenfalls keine erläuternden
Dokumente zur Umsetzung, da der Kommission mit dem Vorschlag die Befugnis übertragen
wird, künftig delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Die Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG erfordert keine erläuternden
Dokumente zur Umsetzung, da die Bestimmungen dieser Richtlinien durch die Verordnung
(EU) Nr. 10/2011 ersetzt wurden, die seit ihrem Geltungsbeginn unmittelbar Anwendung
findet.
23 Study Supporting the Evaluation of Directive 2009/128/EC on the Sustainable Use of Pesticides and
Impact Assessment of its possible revision – Final Impact Assessment Report.
24 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115
(2022/0196(COD)).
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
• Richtlinie 98/58/EG
Gemäß den Nummern 5 und 6 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG sind Eigentümer oder
Halter landwirtschaftlicher Nutztiere derzeit verpflichtet, Aufzeichnungen über die
medizinischen Behandlungen von Tieren und die Zahl der vorgefundenen toten Tiere zu
führen. Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/6 enthält detailliertere Anforderungen für
Eigentümer und Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren in Bezug auf die
Buchführung über die Anwendung von Arzneimitteln. Gemäß Artikel 102 Absatz 1
Buchstabe d und Artikel 186 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429
unterliegen Unternehmer der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
die Angaben zur Mortalität bei in ihren Betrieben gehaltenen Tieren enthalten. Die
auferlegten Verpflichtungen sollten vereinfacht werden, um doppelte Aufzeichnungspflichten
für Landwirte zu vermeiden. Daher sollten die Nummern 5 und 6 des Anhangs der
Richtlinie 98/58/EG gestrichen werden.
• Richtlinie 2009/128/EG
Die Begriffsbestimmung für „Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen“ in Artikel 3
Nummer 5 der Richtlinie 2009/128/EG wird aktualisiert, um einen spezifischen Verweis auf
unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) aufzunehmen, und in der neuen Nummer 5a des
Artikels 3 wird eine Begriffsbestimmung für unbemannte Luftfahrtsysteme festgelegt.
Ein neuer Artikel 9a räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, bestimmte Arten von
unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) vom Verbot des Spritzens oder Sprühens mit
Luftfahrzeugen nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG auszunehmen, wenn eine
Bewertung ergeben hat, dass die Risiken im Vergleich zu den Risiken, die mit dem Einsatz
von Bodengeräten für denselben Verwendungszweck verbunden sind, gleich hoch oder
niedriger sind. Diese Ausnahme wird möglich sein, sobald die Kommission delegierte
Rechtsakte erlassen hat, in denen festgelegt ist, welche Arten von Drohnen diese Anforderung
erfüllen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die entsprechenden delegierten
Rechtsakte zu erlassen.
• Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG
Die Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG werden aufgehoben, da ihr Gegenstand seit
Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in dieser geregelt ist.
2025/0409 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 98/58/EG des Rates und der Richtlinie 2009/128/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung und
Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit und zur
Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 enthält den
Rechtsrahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
(Pflanzenschutzmitteln). Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG ist das
Spritzen oder Sprühen von Pestiziden mit Luftfahrzeugen verboten. Nach Artikel 9
Absätze 2 bis 6 sind unter bestimmten Voraussetzungen individuelle Ausnahmen von
diesem Verbot zulässig.
(2) Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/128/EG hat sich gezeigt, dass das Verfahren
für individuelle Ausnahmen vom Verbot des Spritzens oder Sprühens von Pestiziden
mit Luftfahrzeugen einen erheblichen Verwaltungsaufwand für berufliche Verwender
mit sich bringt und die Entwicklung von Technologien verlangsamt und einschränkt,
die sicherere Optionen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ermöglichen
könnten. Bestimmte Arten von unbemannten Luftfahrtsystemen (allgemein als
„Drohnen“ bezeichnet) sind unter bestimmten Bedingungen dazu in der Lage, die
Exposition des Bedieners gegenüber dem Einsatz von Pestiziden auf dem Feld zu
minimieren, und sie könnten es beruflichen Verwendern ermöglichen, Pestizide
gezielter anzuwenden. Im Vergleich zu Bodengeräten dürften solche unbemannten
Luftfahrtsysteme dazu beitragen, den Einsatz von Pestiziden und somit auch die
Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern. Es ist daher
angebracht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, solche Arten von unbemannten
Luftfahrtsystemen unter bestimmten Bedingungen von dem Verbot des Spritzens oder
Sprühens mit Luftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2009/128/EG auszunehmen.
1 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen
Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom
24.11.2009, S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj).
(3) Um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten, sollte
vorgeschrieben werden, dass eine solche Ausnahme nur dann möglich ist, wenn die
Pestizide ausdrücklich für die Anwendung mit unbemannten Luftfahrtsystemen
zugelassen worden sind. Solch eine ausdrückliche Zulassung von Pestiziden für die
Anwendung mit unbemannten Luftfahrtsystemen würde sicherstellen, dass alle
potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die sich aus der
Exposition gegenüber solchen Pestiziden ergeben, im Rahmen des
Zulassungsverfahrens gründlich bewertet werden. Da die Zulassung von Pestiziden in
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates2
geregelt ist, sollte die Kommission die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) beauftragen, einen Leitfaden für die Risikobewertung
von Pestiziden zur Anwendung mit unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auszuarbeiten, um dafür zu sorgen, dass ein solider
Rahmen für Schutzvorkehrungen vorhanden ist.
(4) Der Rechtsrahmen für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme umfasst Rechtsakte
wie die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates3 und
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission4. In diesem
Rechtsrahmen ist nicht festgelegt, welche Arten von unbemannten Luftfahrtsystemen
für die Anwendung von Pestiziden mit Luftfahrzeugen durch berufliche Verwender
infrage kämen. Daher ist es zusätzlich zur Entwicklung spezifischer Leitlinien für die
Risikobewertung von Pestiziden, die für die Anwendung mit unbemannten
Luftfahrtsystemen verwendet werden könnten, erforderlich, die Arten von
unbemannten Luftfahrtsystemen zu bestimmen, die im Vergleich zum Einsatz von
Bodengeräten für denselben Verwendungszweck niedrigere oder gleich hohe Risiken
für die menschliche Gesundheit und die Umwelt aufweisen.
(5) Zur Bestimmung der Arten von unbemannten Luftfahrtsystemen, die für die
Anwendung von Pestiziden infrage kommen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union Rechtsakte zur Ergänzung der Richtlinie 2009/128/EG zu
erlassen, in denen die Arten von unbemannten Luftfahrtsystemen bestimmt werden,
die im Vergleich zum Einsatz von Bodengeräten für denselben Verwendungszweck
niedrigere oder gleich hohe Risiken aufweisen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass
die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen,
auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in
Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über
bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine
gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen,
2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
3 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer
Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für
Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU)
Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des
Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj).
4 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften
und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/947/oj).
sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie
die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und diese Sachverständigen sollten
systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission
haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(6) Da festgestellt wurde, dass Wissens- und Datenlücken bestehen, die noch zu schließen
sind, bevor die Arten von unbemannten Luftfahrtsystemen bestimmt werden können,
die im Vergleich zum Einsatz von Bodengeräten für denselben Verwendungszweck
niedrigere oder gleich hohe Risiken aufweisen, sollte der Kommission Zeit eingeräumt
werden, um in Vorbereitung eines delegierten Rechtsakts zur Bestimmung der Arten
von unbemannten Luftfahrtsystemen, die vom Verbot des Spritzens oder Sprühens mit
Luftfahrzeugen ausgenommen werden können, die EFSA und die Mitgliedstaaten zu
konsultieren. Der Kommission sollte gemäß Artikel 20a die Befugnis übertragen
werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Arten von unbemannten
Luftfahrtsystemen zu bestimmen, bei denen die Risiken einer Exposition gegenüber
Pestiziden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nachweislich gleich hoch
oder niedriger sind als beim Einsatz von Bodengeräten für denselben
Verwendungszweck. Der Erlass dieses delegierten Rechtsakts sollte eine
Voraussetzung dafür sein, dass die Mitgliedstaaten solche Arten von unbemannten
Luftfahrtsystemen vom Verbot des Spritzens oder Sprühens mit Luftfahrzeugen
ausnehmen können. Bis zur Bestimmung der Arten von unbemannten
Luftfahrtsystemen, die für eine Ausnahme in Betracht kommen, und bis zur
Entscheidung eines Mitgliedstaats, diese bestimmten unbemannten Luftfahrtsysteme
vom Verbot des Spritzens oder Sprühens mit Luftfahrzeugen auszunehmen, sollte die
Pflicht für berufliche Verwender zur Beantragung einer Genehmigung des Spritzens
oder Sprühens mit Luftfahrzeugen für sämtliche Arten von unbemannten
Luftfahrtsystemen beibehalten werden.
(7) Die Richtlinie 98/58/EG enthält Mindestanforderungen an den Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere. Gemäß den Nummern 5 und 6 des Anhangs der
Richtlinie 98/58/EG sind Eigentümer oder Halter landwirtschaftlicher Nutztiere
derzeit verpflichtet, Aufzeichnungen über die medizinischen Behandlungen von Tieren
und die Zahl der vorgefundenen toten Tiere zu führen. Artikel 108 der Verordnung
(EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates5 enthält detailliertere
Anforderungen für Eigentümer und Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden
Tieren in Bezug auf die Buchführung über die Anwendung von Arzneimitteln.
Zugleich unterliegen Unternehmer gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe d und
Artikel 186 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen
Parlaments und des Rates6 der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von
Aufzeichnungen, die Angaben zur Mortalität bei in ihren Betrieben gehaltenen Tieren
enthalten. Somit bestehen in Bezug auf die Nummern 5 und 6 des Anhangs der
Richtlinie 98/58/EG parallele Berichtspflichten. Die auferlegten Verpflichtungen
sollten vereinfacht werden, um doppelte Aufzeichnungspflichten für Landwirte zu
vermeiden. Daher sollten die Nummern 5 und 6 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG
gestrichen werden.
5 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).
6 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu
Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit
(„Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 bildet den Rechtsrahmen für Materialien und
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 wurde der Kommission
die Befugnis übertragen, für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten
Materialien und Gegenstände Einzelmaßnahmen zu erlassen. Bis zum Erlass einer
Einzelmaßnahme über Materialien aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen, durch die Kommission wurden die
Richtlinien 82/711/EWG7 und 85/572/EWG8 des Rates über die Regeln für die
Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, einschließlich der Liste
der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen bestimmter
Lebensmittelkategorien, durch die Verordnung Nr. 1935/2004 nicht aufgehoben. Als
Einzelmaßnahme für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wurde die Verordnung (EU)
Nr. 10/2011 der Kommission9 erlassen. Da die Verordnung der Kommission die durch
die Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG geregelten Sachverhalte abdeckt, ist es
aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt, die Richtlinien 82/711/EWG und
85/572/EWG aufzuheben —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2009/128/EG
Die Richtlinie 2009/128/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. ‚Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen‘ die Anwendung von
Pestiziden von einem bemannten Luftfahrzeug oder einem unbemannten
Luftfahrtsystem aus;“.
b) Folgender Artikel 5a wird eingefügt:
„5a. ‚unbemanntes Luftfahrtsystem‘ ein Luftfahrzeug, das für die Anwendung
von Pestiziden aus der Luft ausgerüstet ist und das ohne einen an Bord
befindlichen Piloten autonom oder ferngesteuert betrieben wird;“.
2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
7 Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der
Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln
in Berührung zu kommen (ABl. L 297 vom 23.10.1982, S. 26, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/1982/711/oj).
8 Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für
die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 14, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/1985/572/oj).
9 Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände
aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom
15.1.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/10/oj).
„Von dem Verbot nach Unterabsatz 1 darf nur gemäß den Absätzen 2 bis 6 des
vorliegenden Artikels oder gemäß Artikel 9a abgewichen werden.“
b) Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„2. Abweichend von Absatz 1 darf das Spritzen oder Sprühen mit
Luftfahrzeugen in besonderen Fällen genehmigt werden, wenn die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“.
3. Folgender neuer Artikel 9a wird eingefügt:
„Artikel 9a
Spritzen oder Sprühen von Pestiziden mit unbemannten Luftfahrtsystemen
(1) In weiterer Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im
Falle von beruflichen Verwendern das Spritzen oder Sprühen von Pestiziden
mit unbemannten Luftfahrtsystemen, die gemäß Absatz 2 bestimmt wurden,
von dem in dem genannten Artikel festgelegten Verbot ausnehmen.
Die für das Spritzen oder Sprühen mit unbemannten Luftfahrtsystemen zu
verwendenden Pestizide müssen von den Mitgliedstaaten gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nach einer besonderen Bewertung der mit
dem Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen verbundenen Risiken
ausdrücklich für diese Verwendung genehmigt worden sein.
(2) Die Kommission erlässt bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum
einfügen = vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] gemäß Artikel 20a
einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie, in dem die Arten
unbemannter Luftfahrtsysteme bestimmt werden, die im Vergleich mit dem
Einsatz von Bodengeräten für denselben Verwendungszweck niedrigere oder
gleich hohe Risiken aufweisen.“
4. Artikel 20a erhält folgende Fassung:
Artikel 20a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter
den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3,
Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15
Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von [Amt für
Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser
Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor
Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die
Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend
um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der
Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor
Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7,
Artikel 9a Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss
angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den
Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die
von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang
mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über
bessere Rechtsetzung6 enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7,
Artikel 9a Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1 erlassen
wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts
an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder
wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei
Monate verlängert.“
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 98/58/EG
Anhang I Nummern 5 und 6 der Richtlinie 98/58/EG werden gestrichen.
Artikel 3
Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG
(1) Die Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG werden mit Wirkung vom [Amt für
Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser
Richtlinie] aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission.
Artikel 4
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte
Datum einfügen = fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser
Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut
dieser Vorschriften mit.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte
Datum einfügen = zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 2 und 3 dieser
Richtlinie nachzukommen. Bei Erlass der Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2
nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
Drucksache 67/26 - 16 -]
Relationen
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- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/58/EG des Rates und der Richtlinie 20 (Unterrichtung)