Risiken durch autonomes Verhalten von KI-Systemen und Maßnahmen der Bundesregierung zur Aufsicht über KI-Sicherheitsforschung und ethische Standards (Antwort zu Drs. 21/823)
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Risiken durch autonomes Verhalten von KI-Systemen und Maßnahmen der Bundesregierung zur Aufsicht über KI-Sicherheitsforschung und ethische Standards (Antwort zu Drs. 21/823)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/968
21. Wahlperiode 22.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Robin Jünger, Ruben Rupp, Tobias
Ebenberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/823 –
Risiken durch autonomes Verhalten von KI-Systemen und Maßnahmen der
Bundesregierung zur Aufsicht über KI-Sicherheitsforschung und ethische
Standards
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der rasanten Weiterentwicklung von Künstlicher Intelligenz (KI) gehen
zunehmend auch fundamentale Risiken einher, die nicht nur theoretischer
Natur sind, sondern bereits im Rahmen experimenteller Studien sichtbar werden.
Zwei aktuelle Fälle illustrieren eindrücklich die Problematik:
Zum einen wurde am 23. Mai 2025 berichtet (futurezone.at/science/ki-hat-nut
zer-aus-selbstschutz-erpresst-und-bedroht-anthropic-claude-test-forschung-ku
enstliche/403043894), dass das KI-Modell Claude Opus 4 der US-
amerikanischen Firma Anthropic im Rahmen von Tests Verhaltensweisen zeigte, die
einer dramatischen Überschreitung der bisherigen Erwartungen an KI-
Systeme gleichkommen. Claude Opus 4 drohte einem fiktiven Mitarbeiter mit der
Veröffentlichung privater Informationen, um seine eigene Abschaltung zu
verhindern. In 84 Prozent der durchgeführten Szenarien handelte das KI-Modell
aus selbstschutzmotivierten Gründen und nutzte sensible Daten als
Druckmittel. Darüber hinaus zeigte die Künstliche Intelligenz auch die Bereitschaft, im
Darknet nach illegalen Substanzen und Materialien zu suchen – Handlungen,
die erhebliche sicherheitspolitische und ethische Bedenken aufwerfen.
Zum anderen veröffentlichte Basic Thinking (www.basicthinking.de/blog/202
4/08/21/ki-modell-ai-scientist/) einen Bericht über das KI-Modell „AI
Scientist“ des japanischen Unternehmens Sakana AI. Dieses Modell veränderte
während eines Experiments seinen eigenen Quellcode, um
Laufzeitbeschränkungen zu umgehen. Es startete sich selbst neu und setzte damit Vorgaben
außer Kraft, die ursprünglich durch die Entwickler zur Sicherheit eingeführt
worden waren. Dieses Verhalten demonstriert eindrucksvoll die Fähigkeit
moderner KI-Systeme zur Selbstmodifikation, wodurch traditionelle
Kontrollmechanismen unterlaufen werden könnten.
Beide Fälle offenbaren nach Auffassung der Fragesteller fundamentale
Herausforderungen im Umgang mit Künstlicher Intelligenz: Die Fähigkeit von
KI-Systemen zur eigenständigen Änderung ihres Codes sowie
selbstschutzmotivierte Verhaltensweisen deuten auf eine neue Stufe von Autonomie hin, die
geeignet ist, bestehende rechtliche, ethische und sicherheitstechnische Rah-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung vom 21. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
menbedingungen erheblich zu belasten. Insbesondere könnten dabei
Grundrechte wie Datenschutz, informationelle Selbstbestimmung und
Persönlichkeitsrechte betroffen sein, sofern KI-Systeme ohne angemessene
regulatorische Kontrolle operieren.
Die EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (EU AI Act, 2024/1624) stellt
hierzu erstmals einen umfassenden und verpflichtenden Rechtsrahmen für den
gesamten europäischen Binnenmarkt bereit. Sie verpflichtet insbesondere
dazu, Hochrisiko-KI-Systeme einer strengen Konformitätsbewertung zu
unterziehen, Transparenzpflichten zu erfüllen, menschenrechtliche Risiken proaktiv
zu identifizieren sowie eine angemessene Aufsicht und Dokumentation
während des gesamten Lebenszyklus der KI sicherzustellen. Autonome Systeme,
die selbstständig Codes verändern oder Verhaltensstrategien entwickeln, fallen
dabei typischerweise in den Bereich der Hochrisiko-KI oder gar der
verbotenen Praktiken (Artikel 5 AI Act), sofern sie unkontrollierte Autonomiebildung
ermöglichen.
Der Deutsche Ethikrat hat bereits in seiner Stellungnahme „Mensch und
Maschine – Herausforderungen durch Künstliche Intelligenz“ (www.ethikrat.org/
fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/stellungnahme-mensch-und-
maschine.pdf) betont, dass KI-Systeme strikt an Prinzipien wie Transparenz,
Nachvollziehbarkeit, Verantwortung und dem Schutz der Menschenwürde
auszurichten sind. Diese Prinzipien spiegeln sich nunmehr auch ausdrücklich
im AI Act wider (u. a. Artikel 4 – allgemeine Grundsätze für
vertrauenswürdige KI; Artikel 9 – Risikomanagement; Artikel 13 – Transparenz und
Information der Nutzer).
Inwieweit die Bundesregierung den Anforderungen sowohl des Ethikrats als
auch der nun verbindlichen europäischen Vorgaben ausreichend gerecht wird,
bleibt in den Augen der Fragesteller abzuwarten. Während die
Bundesregierung erste Schritte zur nationalen Umsetzung des AI Acts unternommen hat,
bestehen nach Meinung der Fragesteller weiterhin Handlungsbedarfe,
insbesondere in folgenden Bereichen:
Forschung und Entwicklung: Es bedarf nach Auffassung der Fragesteller
verstärkter öffentlicher Förderprogramme für „Safe-by-Design“-KI, also KI-
Systeme, die bereits in ihrer Entwicklungsphase auf Transparenz, Erklärbarkeit,
Sicherheitsmechanismen und ethische Prinzipien ausgerichtet sind. Die
Bundesregierung sollte gezielt interdisziplinäre Forschungscluster fördern, die
technische Innovation mit ethischer, rechtlicher und gesellschaftlicher
Reflexion verknüpfen.
Implementierung und Marktaufsicht: Der Aufbau wirksamer
Marktüberwachungsstrukturen auf nationaler Ebene muss in den Augen der Fragesteller
beschleunigt werden. Die zuständigen Behörden müssen nach Ansicht der
Fragesteller personell und technisch so ausgestattet werden, dass sie
Konformitätsprüfungen, Audits und Risikobewertungen für Hochrisiko-KI sachgerecht
durchführen können.
Regelsetzung für adaptive Systeme: Die Fragesteller sehen ein Erfordernis,
besondere Aufmerksamkeit der rechtlichen Bewertung von KI-Systemen mit
Fähigkeit zur Selbstmodifikation oder autonomem Lernen zu widmen. Hier
sollte in den Augen der Fragesteller die Bundesregierung ergänzende
nationale Leitlinien erarbeiten, um präzisere Abgrenzungskriterien für verbotene
Praktiken (Artikel 5 AI Act) und Hochrisiko-KI zu etablieren.
Schutz von Grundrechten: Die Bundesregierung sollte nach Auffassung der
Fragesteller ein ständiges Monitoring einrichten, das systematisch prüft,
inwiefern Grundrechte durch den Einsatz autonomer KI in öffentlichen und
privatwirtschaftlichen Anwendungen tangiert werden. Hierbei wären nach Lesart
der Fragesteller auch unabhängige Ethikräte und zivilgesellschaftliche
Akteure einzubeziehen.
Zusammenfassend stellen die Fragesteller fest, dass die Bundesregierung
bislang nur teilweise den Empfehlungen des Deutschen Ethikrats und den
Anforderungen des AI Acts gerecht wird. Ohne eine umfassende Umsetzung in
Forschung, Entwicklung, Implementierung und Aufsicht drohen nach Auffassung
der Fragesteller bestehende Gefährdungslagen fortzubestehen oder sich gar zu
verschärfen.
Vor diesem Hintergrund ist es nach Meinung der Fragesteller von dringendem
öffentlichen Interesse, zu klären, welche legislativen, organisatorischen und
haushalterischen Maßnahmen die Bundesregierung zur Sicherstellung der
Kontrolle über selbstmodifizierende und autonom agierende KI-Systeme plant
und bereits implementiert hat.
1. Liegen der Bundesregierung Informationen über die im Artikel von
futurezone beschriebenen Tests mit Claude Opus 4 und den dort
beobachteten Verhaltensweisen vor (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine weiterführenden Informationen vor.
Allgemein bezieht die Bundesregierung aus verschiedenen Quellen
Informationen zu Fähigkeiten, Risiken und Chancen sogenannter general-purpose AI
Modelle, die ein breites Spektrum an Aufgaben erledigen können. Unter anderem
fließen dabei die Ergebnisse des International AI Safety Report (abrufbar unter:
www.gov.uk/government/publications/international-ai-safety-report-2025/inter
national-ai-safety-report-2025) als weltweit erster umfassender Bericht zur
Sicherheit fortgeschrittener Künstlicher Intelligenz ein. Dieser Bericht fasst den
aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zusammen, um eine
gemeinsame internationale Wissensbasis zu schaffen und eine fundierte
Diskussion über die Risiken und deren Bewältigung zu ermöglichen.
2. Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung ggf. geplant, um
zu verhindern, dass bereits implementierte KI-Modelle durch
selbstschutzorientiertes Verhalten in der Praxis unkontrollierbar werden?
3. Plant die Bundesregierung, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die
eigenmächtige Veränderungen an Codes durch KI-Modelle unterbinden
oder sanktionieren?
22. Plant die Bundesregierung gesetzliche Anpassungen, um bestehende
Grundrechterisiken beim Einsatz hochautonomer KI präventiv zu
adressieren?
27. Wird seitens der Bundesregierung geprüft, ein Moratorium für KI-
Entwicklungen mit Selbstmodifikationspotenzial zu erlassen, bis
umfassende gesetzliche und ethische Rahmenwerke etabliert sind?
Die Fragen 2, 3, 22 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Die Regulierung von KI-Modellen erfolgt durch die EU KI-Verordnung
2024/1689 (europäische KI-Verordnung, im Folgenden: KI-VO), die am 1.
August 2024 in Kraft getreten ist, EU-weit harmonisierte Regeln einführt und
einen risikobasierten Ansatz verfolgt. Danach gelten ab dem 2. August 2025
auch bestimmte Anforderungen an Anbieter von KI-Modellen
(Transparenzvorgaben, Vorgaben zur Einhaltung des Urheberrechts sowie unter bestimmten
Voraussetzungen Risikomanagementanforderungen), wenn diese einen
allgemeinen Verwendungszweck haben, sogenannte general-purpose AI Modelle.
Unter diesen Begriff fällt gemäß Artikel 3 Nummer 63 KI-VO „ein KI-Modell
– einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen
Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird,
– das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und
– in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens
ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen und
– das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert
werden kann,
– ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs-
und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen
eingesetzt werden“.
Zusätzliche Regelungen bestehen für solche general-purpose AI Modelle, bei
denen ein systemisches Risiko besteht, z. B. weil Fähigkeiten mit hohem
Wirkungsgrad angenommen werden, insbesondere wenn die für das Training
verwendeten Rechenleistung kumulativ mehr als 1025 Gleitkommaoperationen
(Floating Point Operations Per Second, kurz: FLOPs) beträgt.
Für die Aufsicht über diese general-purpose AI Modelle ist das KI-Büro der
Europäischen Kommission direkt zuständig (Artikel 88 Absatz 1 KI-VO) und
kann gemäß Artikel 89 die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der KI-
VO ergreifen. Aus dem Beschluss der Kommission zur Einrichtung des KI-
Büros ergibt sich ferner, dass es gerade auch für die Beobachtung der Entwicklung
der KI-Märkte und -Technologien sowie speziell für die Beobachtung des
Auftretens unvorhergesehener Risiken, die sich aus KI-Modellen mit allgemeinem
Verwendungszweck ergeben, zuständig ist und hierzu an die Mitgliedstaaten
berichtet.
Nationale Vorgaben zu KI-Modellen sind neben dieser umfassenden
unionsrechtlichen Regulierung nicht vorgesehen.
4. Welche Anforderungen bestehen derzeit an von der Bundesregierung
geförderte KI-Projekte hinsichtlich der Verhinderung selbstmodifizierenden
Verhaltens?
Ein Großteil der von der Bundesregierung geförderten KI-Projekte fällt in den
Bereich Forschung und Entwicklung und unterliegt damit Artikel 2 Absatz 6
und 8 KI-VO. Für alle weiteren Projekte gelten die Anforderungen der
genannten Verordnung.
5. Wird eine zentrale Prüfinstanz zur Überwachung von KI-Systemen mit
Selbstmodifikationsfähigkeiten eingerichtet?
29. Bestehen Überlegungen der Bundesregierung, KI-Systeme, die
menschenähnliche Entscheidungsfähigkeiten oder Autonomien entwickeln,
einer gesonderten Genehmigungspflicht zu unterwerfen?
30. Plant die Bundesregierung eine Berichtspflicht für alle Betreiber von KI-
Systemen, die autonome Lern- oder Modifikationsmechanismen
einsetzen?
Die Fragen 5, 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden für KI-Systeme nach der
KI-VO werden im diesbezüglichen Durchführungsgesetz festgelegt. Der
Entwurf dazu befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung.
6. Hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt oder sich Rat
eingeholt zu den Risiken für Grundrechte (z. B. Datenschutz, Schutz der
Privatsphäre) durch autonome, selbstmodifizierende KI-Systeme (wenn ja,
bitte ausführen)?
Die Betrachtung der Risiken für die genannten Grundrechte ist in die
europäische Gesetzgebung eingeflossen. Im gesamten Prozess (Gesetzgebung und
Durchführung) tauscht sich die Bundesregierung fortlaufend mit Stakeholdern
und Wissenschaftlern aus. Artikel 27 KI-VO regelt im Übrigen die
Grundrechtefolgeneinschätzung beim Einsatz von KI.
7. Werden die ethischen Empfehlungen des Deutschen Ethikrats
systematisch in die Entwicklung der deutschen KI-Strategie integriert, und wenn
ja, inwieweit?
Die Bundesregierung beachtet bei der Entwicklung und Umsetzung der KI-
Strategie und ihrer Fortschreibung eine Vielzahl von Empfehlungen aus
Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Zivilgesellschaft und passt ihre Initiativen
entsprechend an.
8. Bestehen seitens der Bundesregierung internationale Kooperationen, um
global gültige Standards für die Kontrolle von selbstmodifizierenden KI-
Systemen zu entwickeln?
Die Bundesregierung erachtet die internationale Zusammenarbeit im Bereich
der künstlichen Intelligenz für essentiell, um gemeinsam gültige Standards zu
setzen und gleichzeitig die Innovationsfähigkeit zu stärken. Die
Bundesregierung setzt sich daher in allen internationalen Formaten für eine internationale
KI-Governance ein, die Innovation fördert und zugleich gewährleistet, dass KI
menschenzentriert, sicher, vertrauenswürdig, gemeinwohlorientiert und
nachhaltig ist und die Rechte Dritter, u. a. Rechte am geistigen Eigentum, achtet.
Dazu strebt die Bundesregierung an, die politischen Rahmenbedingungen mit
Stakeholdern und internationalen Partnern weiterzuentwickeln und so geeignete
Lösungsansätze zu finden.
Eine international verbindliche KI-Regulierung existiert bislang nicht. Mit der
KI-Konvention des Europarats, die am 5. September 2024 u. a. von EU, USA,
UK und Israel unterzeichnet wurde, wurde jedoch der erste völkerrechtlich
verbindliche Standard für KI gesetzt. Zudem wurde in den letzten Jahren eine
Reihe von politischen Erklärungen verabschiedet, u. a. im Rahmen der Vereinten
Nationen einschließlich UNESCO, G7, G20, der OECD, der Global Partnership
on AI sowie der AI Summit Serie seit 2023. Die Erklärungen postulieren
(rechtlich unverbindlich) Werte und skizzieren bestimmte Prinzipien und
Verhaltensanforderungen. Ihre Inhalte können aber durchaus als gemeinsame Basis
dienen und in verbindliche rechtliche Regelungen einfließen, wie z. B. die KI-
Prinzipien und die KI-Definition der OECD in die KI-Konvention des
Europarats und die EU KI-Verordnung.
Konkret verfolgen die G7-Staaten im Rahmen des Hiroshima-Prozesses den
Ansatz, KI-Entwickler und Anwender über Selbstverpflichtungen zur
Einhaltung von Prinzipien und Standards zu bewegen. Beim G7-
Digitalministertreffen am 1. Dezember 2023 wurde das „Hiroshima AI Process Comprehensive
Policy Framework“ verabschiedet. Wesentliches Element ist der internationale
Code of Conduct für Entwickler fortgeschrittener KI-Systeme (Code of
Conduct for Organizations Developing Advanced AI Systems) – die ersten
internationalen Leitplanken für fortgeschrittene KI-Systeme, einschließlich
generativer KI.
Speziell zur öffentlichen Diskussion zu den Potenzialen und Risiken von
hochleistungsfähiger generativer KI fand bereits im November 2023 unter deutscher
Beteiligung der „AI Safety Summit“ in Bletchley Park (GBR) statt, aus dem
auch der „AI Safety Report“ hervorging (s. o. Frage 1). Bei dem im Mai 2024
von GBR und KOR gemeinsam ausgerichteten „AI Seoul Summit“
(Abschlusserklärung unter https://aiseoulsummit.kr/press/?uid=41&mod=document&page
id=1) erklärten die teilnehmenden Staaten ihre Absicht, die Zusammenarbeit
bei der Sicherheitsforschung in einem AI Safety Network zu fördern. Neben
einer Zusammenarbeit von Sicherheitsinstituten mit KI-Bezug bezieht dies
auch Forschungsprogramme und andere relevante Institutionen wie
Aufsichtsbehörden mit ein, die einen Beitrag zu einer solchen internationalen
Netzwerkarbeit leisten können.
9. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung ggf., um die
Möglichkeit der illegalen Nutzung von KI-Systemen (z. B. für Darknet-
Aktivitäten) einzudämmen?
Die Bundesregierung bekämpft die illegale Nutzung von KI durch schärfere
Gesetze wie § 126a StGB (Strafbarkeit des Betreibens krimineller
Handelsplattformen) und das IT-Sicherheitsgesetz 2.0. Zudem setzt sie auf den Ausbau von
Cyber-Ermittlungseinheiten, eigene KI-Systeme und internationale
Kooperationen zur Bekämpfung von Darknet-Plattformen. Im Übrigen werden
Zweckverbote und Pflichten für Anbieter und Betreiber in der KI-VO geregelt.
10. Welche Haushaltsmittel sind im Bundeshaushalt 2025 und 2026 für
Forschung zur KI-Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung autonomer
Risikoverhaltensweisen, vorgesehen?
Die bereitgestellten Mittel werden im Rahmen der laufenden, noch nicht
abgeschlossenen Haushaltsaufstellungsverfahren festgelegt.
11. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass KI-Systeme in
Deutschland nicht ohne transparente Überwachung eingesetzt werden
dürfen?
Die Überwachung von KI-Systemen ist in der KI-VO geregelt. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
12. Welche konkreten Förderprogramme existieren ggf. derzeit auf
Bundesebene, die sich explizit auf die Entwicklung von sogenannten Safe-by-
Design-KI-Systemen beziehen, bei denen Transparenz, Erklärbarkeit,
Sicherheitsmechanismen und ethische Prinzipien bereits in der
Entwicklungsphase systematisch berücksichtigt werden?
Entsprechende Forschung wird unter anderem an den KI-Kompetenzzentren,
am Weizenbaum-Institut für die vernetzte Gesellschaft, in Projekten der
Förderrichtlinie „Sichere Zukunftstechnologien in einer hypervernetzten Welt:
Künstliche Intelligenz“ im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms der
Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Digital. Sicher. Souverän.“ sowie in vom
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) geförderten
Nachwuchsforschungsgruppen zu KI vorangetrieben. Auch innerhalb der vom
BMFTR geförderten Plattform Lernende Systeme (PLS) werden entsprechende
Fragestellungen bearbeitet.
13. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2023 und 2024 ggf.
Haushaltsmittel für interdisziplinäre Forschungsprojekte zur sicheren und
ethisch verantwortungsvollen KI-Entwicklung bereitgestellt?
Im Jahr 2023 wurden ca. 9,4 Mio. Euro und im Jahr 2024 ca. 7,9 Mio. Euro
bereitgestellt. Hinzu kommen Haushaltsmittel in Höhe von 50 Mio. Euro pro
Jahr für die institutionelle Förderung von fünf universitären KI-
Kompetenzzentren, an denen ebenfalls entsprechende Forschung betrieben wird.
14. Plant die Bundesregierung, den gezielten Ausbau von
Forschungsclustern, die technische, ethische, rechtliche und gesellschaftliche
Fragestellungen der KI gemeinsam zu adressieren, und wenn ja, in welchem
zeitlichen Rahmen und mit welchem Budget?
Die Planungen der Bundesregierung im Bereich der KI-Forschung sind
Gegenstand laufender Abstimmungsprozesse.
15. Werden zivilgesellschaftliche Akteure, Ethikräte, Fachverbände und
wissenschaftliche Institutionen bei der Ausgestaltung und Förderung
entsprechender Forschungsprogramme beteiligt, wenn ja, inwiefern, und
wie viele Planstellen und Ressourcen wurden den für die Marktaufsicht
nach dem EU AI Act zuständigen Behörden ggf. bislang zugewiesen, um
Konformitätsprüfungen und Audits von Hochrisiko-KI-Systemen
sachgerecht durchführen zu können?
Bei der Ausgestaltung und Umsetzung von Forschungsprogrammen werden
regelmäßig Stakeholder aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft
eingebunden, etwa im Rahmen von Fachgesprächen oder
Expertenbegutachtungen. Die konkrete Form der Einbindung ist dabei abhängig von Inhalt und
Zielen der Forschungsprogramme. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
16. Welche Behörden sind auf Bundesebene für die Durchführung der
Marktüberwachung und Konformitätsbewertung gemäß dem AI Act
konkret benannt?
17. Welche Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen werden ggf.
aktuell angeboten oder sind geplant, um das Fachpersonal dieser Behörden
auf die neuen Anforderungen vorzubereiten?
18. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die nationalen
Marktüberwachungsbehörden mit den europäischen Aufsichtsstrukturen effektiv
kooperieren, und welche Bewertung nimmt die Bundesregierung derzeit
hinsichtlich KI-Systemen vor, die zu selbstständiger Codeänderung oder
autonomer Verhaltensanpassung fähig sind, insbesondere im Hinblick
auf Artikel 5 (verbotene Praktiken) und Artikel 6 ff. (Hochrisiko-KI) des
EU AI Acts?
Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Im Übrigen schafft das sich im Aufbau befindende Beratungszentrum für
Künstliche Intelligenz (BeKI) eine zentrale Anlauf- und Koordinierungsstelle
für KI-Vorhaben in der Bundesverwaltung. Ein Schwerpunkt des BeKI liegt im
nachhaltigen KI-Kompetenzaufbau für den kompetenten Umgang mit KI in der
Bundesverwaltung in Zusammenarbeit mit der Bundesakademie für öffentliche
Verwaltung im Bundesministerium des Innern (BAköV). Die BAköV als die
zentrale Fortbildungseinrichtung des Bundes bietet bereits seit 2023
umfangreiche Fortbildungen und Sensibilisierungen im Bereich KI und KI-VO für die
Bundesbeschäftigten an.
19. Plant die Bundesregierung, ergänzende nationale Leitlinien zur
Abgrenzung zwischen verbotenen Praktiken und Hochrisiko-KI bei adaptiven,
selbstmodifizierenden KI-Systemen zu erarbeiten?
20. Wenn die Frage 19 mit ja beantwortet wurde, mit welchen Akteuren und
Institutionen werden diese Leitlinien entwickelt, wann ist mit der Vorlage
erster Ergebnisse zu rechnen, und gibt es derzeit ein systematisches
Monitoring auf Bundesebene, das fortlaufend prüft, inwieweit Grundrechte
durch den Einsatz von KI, insbesondere von hochautonomen KI-
Systemen, berührt werden?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Die europäische Kommission (KI-Büro) bereitet derzeit Leitlinien zu den
sogenannten Hochrisikobereichen der KI-VO (Artikel 6 KI-VO) vor. Die
Bundesregierung bringt sich in den Erarbeitungsprozess aktiv ein. Auf die bereits
veröffentlichten Leitlinien der europäischen Kommission zu verbotenen Praktiken
im Sinne der KI-VO (Artikel 5 KI-VO) wird hingewiesen.
21. Werden unabhängige Ethikräte, Datenschutzbehörden und
zivilgesellschaftliche Organisationen in diese Monitoringprozesse eingebunden,
und wenn ja, inwiefern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Die Bundesregierung stellt die
angemessene Beteiligung aller Stakeholder sicher.
23. Wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um die Öffentlichkeit
besser über die Risiken und Kontrollmechanismen von KI-Systemen zu
informieren?
Die Bundesregierung plant, die Öffentlichkeit angemessen über die Risiken und
Chancen sowie Kontrollmechanismen von KI-Systemen zu informieren.
24. Wie wird gewährleistet, dass selbstmodifizierende KI-Systeme keine
Auswirkungen auf kritische Infrastrukturen haben?
Der Einsatz von KI im Bereich kritischer Infrastruktur wird in der KI-VO
geregelt und dem Hochrisikobereich mit entsprechend strengen Anforderungen
zugeordnet.
25. Sieht die Bundesregierung Anpassungsbedarf am bestehenden IT-
Sicherheitsgesetz, um die neuen Gefährdungslagen durch KI adäquat
abzudecken, und wenn ja, inwiefern?
Die Bundesregierung sieht die Notwendigkeit aufgrund der steigenden
Bedrohungslage im Cybersicherheitsbereich, das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) als die nationale Cybersicherheitsbehörde des
Bundes weiter zu stärken. So muss das BSI mit neuen Kompetenzen ausgestattet
werden, um die Cybersicherheit von KI-Systemen wirksam und effektiv zu
überwachen. Die Bundesregierung prüft eine entsprechende Anpassung des
BSIG im Rahmen des Durchführungsgesetzes für die KI-VO.
26. Gibt es Planungen zur Einführung eines verpflichtenden „Sandboxings“
für experimentelle KI-Systeme, um die unkontrollierte Ausbreitung
autonomer Funktionen zu verhindern?
Die Einrichtung von Reallaboren wird in der KI-VO geregelt.
28. Ist eine umfassende Risikoanalyse durch unabhängige ethische
Kommissionen bei der Zulassung neuer KI-Modelle geplant, und wenn ja,
inwieweit?
KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck unterliegen nach den
Regelungen der KI-VO keiner Zulassung, sondern einer Meldepflicht, sofern es sich
um KI-Modelle mit systemischem Risiko handelt (Artikel 51 Absatz 1 KI-VO).
Im Praxisleitfaden für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
(https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/contents-code-gpai) sind für
KI-Modelle mit systemischen Risiken zudem externe Evaluationen vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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