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Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren"

dip / drucksache 30.03.2026 · WP 21 · zu292/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 292/25 (Beschluss) 30.03.26 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren" Bundesministerium Berlin, 26. März 2026 für Digitales und Staatsmodernisierung Parlamentarischer Staatssekretär An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen als Anlage die Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren“ vom 26. September 2025 (BR-Drucksache 292/25 (B)). Mit freundlichen Grüßen Philipp Amthor Stellungnahme zu der Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren“ vom 26. September 2025 (BR-Drs. 292/25). Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die vorbezeichnete Entschließung zahlreiche inhaltliche Überschneidungen mit den zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Föderalen Modernisierungsagenda vereinbarten und teilweise schon in Umsetzung befindlichen Maßnahmen aufweist. Im Interesse einer zielgerichteten gemeinsamen Bearbeitung erachtet es die Bundesregierung insoweit für sinnvoll, sich hinsichtlich der Maßnahmen der Föderalen Modernisierungsagenda auf diesbezüglich etablierte Arbeitsformate und -strukturen zu konzentrieren. Stellungnahme: zu Ziffer 1: Die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren und der Abbau unnötiger Bürokratie unter Wahrung relevanter Schutzstandards sind zentrale Handlungsfelder der Modernisierungsagenda (Bund) sowie der Föderalen Modernisierungsagenda. Sie sollen insbesondere dazu beitragen, einen wirtschaftlichen Aufschwung in Deutschland zu unterstützen, Bürgerinnen und Bürger zu entlasten und in den Mittelpunkt des Verwaltungshandelns zu stellen und den Kontakt mit dem Staat so unkompliziert wie möglich zu gestalten. Mit der Föderalen Modernisierungsagenda haben Bund und Länder eine umfassende Staatsmodernisierung über alle föderalen Ebenen hinweg und im Rahmen bestehender Verwaltungs- und Finanzierungskompetenzen vereinbart. zu Ziffer 2: Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Unternehmen spürbar von unnötiger Bürokratie zu entlasten und die Bürokratiekosten um mindestens 25 % zu reduzieren. Zu den Vorschlägen im Einzelnen: a) Mit der am 15.01.2026 in Kraft getretenen Änderung des Agrarstatistikgesetzes wurde die Bodennutzungshaupterhebung auf Verwaltungsdaten umgestellt (Once-Only-Prinzip). Bezüglich der Zierpflanzenerhebung schlägt BMLEH vor, diese dauerhaft auszusetzen. Ein entsprechender Verordnungsentwurf wird derzeit erarbeitet. Der Verordnungsentwurf enthält weitere Entbürokratisierungsmaßnahmen im Bereich der Baumschul- und Baumobstanbauerhebung. b) Die Bundesregierung hat den Vorschlag zur Streichung von § 5 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung im Rahmen eines Bund-Länderausschusses mit den Ländern erörtert. Dabei hat sich ein heterogenes Meinungsbild gezeigt. Auf den ersten Blick erscheint eine Streichung der beiden Sätze sinnvoll, da der in § 5 Absatz 3 S. 2 genannte Rahmen aus Anlage 3 einzuhalten ist. Einige Bundesländer haben aber nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die in Anlage 3 vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht ausreichend sind, sondern dass es weiterhin individueller Vorgaben in den einzelnen Betrieben bedarf. Ansonsten könnte sich für die Beschäftigten eine Verschlechterung der arbeitsmedizinischen zu Drucksache 292/25 (Beschluss) Betreuung ergeben, da der im Zusammenhang mit Eignungsuntersuchungen vorliegende präventive Ansatz des Gesundheitsschutzes geschwächt würde. Aus Sicht der Bundesregierung wäre es aber möglich, auf die Anzeigepflicht an die zuständige Bergbehörde zu verzichten. Die Bundesregierung würde daher eine Streichung der Worte „der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie“ in § 5 Absatz 3 Satz 3 GesBergV begrüßen. Unternehmen wären weiterhin gehalten, einen individuellen Plan aufzustellen und diesen den Beschäftigten mitzuteilen. c) Die Bundesregierung nimmt die Bitte um Einsatz für die Abschaffung der Mitteilungspflichten in § 19 Abs. 5 Satz 1 und 2 EnWG i. V. m. Art. 4 und 5 der RL (EU) 2015/1535 zur Kenntnis. Notifizierungen nach der RL (EU) 2015/1535 sind ein Präventivinstrument zur Vermeidung neuer Binnenmarkthindernisse, indem Entwürfe technischer Vorschriften an die Europäische Kommission und EU-/EWR-Staaten übersendet werden. Diese können bei Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Unionsrecht schriftliche Reaktionen abgeben, auf deren Grundlage geplante Vorschriften noch im Entwurfsstadium angepasst werden können. Die in § 19 Abs. 4 EnWG genannten allgemeinen technischen Mindestanforderungen fallen als technische Vorschriften im nicht-harmonisierten Bereich in den Anwendungsbereich der RL (EU) 2015/1535. Die Mitteilungspflicht dient der grenzüberschreitenden Transparenz und besteht unabhängig von der expliziten Angabe in § 17 Abs. 5 EnWG. Eine Anpassung der RL (EU) 2015/1535 kann nur auf Vorschlag der Europäischen Kommission erfolgen und ist gegenwärtig wohl nicht beabsichtigt. Die Bundesregierung setzt sich fortlaufend dafür ein, dass die Vornahme der Notifizierungen möglichst aufwandsarm erfolgt. d) Die Evaluierung der Verordnung über Emissionserklärungen mit dem Ziel einer Vereinfachung bestehender Strukturen, insbesondere im Kontext der Berichterstattung nach der Industrieemissionsportal-Verordnung wird aktuell – auch unter Berücksichtigung der Option einer Streichung der Verordnung über Emissionserklärungen – in Abstimmung mit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz durchgeführt. e) Durch die vorgegebene Berichterstattung gemäß § 31 Absatz 1 BImSchG wird die Vorgabe aus Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2010/75/EU umgesetzt. Daher ist auf nationaler Ebene derzeit keine Änderung möglich. Auch in Bezug auf die Berichterstattung gemäß § 7 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) ist keine Änderung möglich. Eine Streichung oder Änderung im Europarecht würde darauf hinauslaufen, dass die Einleitungen von Abwasser aus IED-Anlagen nicht mehr oder nicht mehr ausreichend überwacht werden. Im BVT-Prozess werden sektorweise die Regeln für die Überwachung von IED-Anlagen festgelegt, unabhängig davon, ob diese als behördliche oder Eigenüberwachung durchgeführt wird. In Deutschland wird die Überwachung von Abwasser von IED-Anlagen über die IZÜV und die AbwV (Teil H Betreiberpflichten) als Eigenüberwachung umgesetzt, um den behördlichen Überwachungsaufwand gering zu halten. Dieses nationale System der Eigenüberwachung bedingt, dass der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überwachung übermittelt, sodass infolgedessen die Behörde die Einhaltung der Grenzwerte überprüfen kann. Ohne die Vorlagepflichten nach § 7 IZÜV, die auf das Europarecht zurückzuführen sind, würde dieses Überwachungssystem nicht funktionieren und die Einhaltung der materiellen Vorgaben wäre nicht mehr gewährleistet. f) Auf der Basis der Evaluierung der Verordnung über Emissionserklärungen (vgl. Bst. d)) wird nach deren Abschluss ein Vorschlag zu Vereinfachungen der Betrieblichen Umweltdatenberichterstattung erarbeitet und mit den beteiligten Kreisen abgestimmt. g) Eine Regelung zur Synchronisation der Datengrundlage des nationalen Antibiotikaminimierungskonzeptes und zur Umstellung der halbjährlichen Meldepflichten auf einen jährlichen Turnus ist mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes, das am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, getroffen worden. Diese Forderung des Bundesrates ist damit erfüllt worden. zu Ziffer 3: Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Absatz 3 GG) und fachrechtliche Vorgaben führen dazu, dass verfristete Stellungnahmen zu beteiligender Behörden nicht ohne Weiteres außer Acht gelassen werden dürfen. Vielmehr nimmt die säumige Behörde die ihr übertragenen Aufgaben zur Wahrung öffentlich-rechtlicher Belange wahr. Vor diesem Hintergrund ist die Planfeststellungsbehörde zur vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf die Einbeziehung der Sachkunde anderer Behörden angewiesen. Dies gilt in besonderem Maße (aber nicht ausschließlich) für die Sachkunde derjenigen Behörden, die ohne die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses eigenständige Genehmigungen hätten erteilen müssen. Eine adäquate Personalausstattung der Länder und Kommunen ist auch aus Sicht der Bundesregierung ein zentraler Faktor für die Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung; die Ausstattung liegt in der Verantwortung der Länder, Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG. Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates hinsichtlich § 21 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). zu Ziffer 4: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften enthält eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 6 UmwRG um abstrakte Normenkontrollanträge. zu Ziffer 5: Die Bundesregierung setzt die bereits begonnene Umsetzung des Bund-Länder-Paktes fort; weitere gesetzlichen Grundlagen für Standards zum bundesweit einheitlichen Vollzug des Artenschutzrechts insbesondere für Planung und Zulassung von Bauvorhaben sowie im Betrieb und Unterhaltung der Infrastruktur im Bereich Artenschutz für Wasserstraße und Straße sollen u.a. im Rahmen des aktuell im BMUKN in Erarbeitung befindlichen Naturflächenbedarfsgesetzes geschaffen werden. zu Ziffer 6: Vor dem Hintergrund der Vollzugszuständigkeit der Länder für das BImSchG setzt der Vorschlag eine enge Abstimmung zwischen Bund und Ländern voraus. Um den Vorschlag sachgerecht prüfen zu können, ist der Bund auf die Einbringung der Vollzugserfahrung der Länder angewiesen. zu Ziffer 7: Die Bundesregierung unterstützt nachdrücklich das Ziel, mehr Kartierungsdaten sowie naturschutzfachliche Gutachten/Daten verfügbar zu machen. Zur Umsetzung der Aufträge aus dem Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung hinsichtlich Gutachtendatenbank und Umweltdatenkataster plant die Bundesregierung – neben der Nutzung des Portals umwelt.info als technische Lösung - unter anderem eine Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen für die UVP-Portale und eine gesetzliche Regelung, die eine Verwendung von naturschutzfachlichen Daten aus bereits abgeschlossenen Genehmigungsverfahren ermöglicht. Die Anregung zur Weiterentwicklung des seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewilligten Projekts zum Aufbau einer Datenbank für Vogelbeobachtungen wird die Bundesregierung prüfen. Die Bundesregierung prüft zudem die vom Bundesrat geforderte „Schaffung einer bundesrechtlichen Regelung, die Vorhabenträger zur urheberrechtsfreien Übermittlung von Kartierungsdaten und naturschutzfachlichen Gutachten verpflichtet“. Dabei ist der Schutz von sensiblen und sicherheitsrelevanten Daten zu beachten, die geschützt bleiben müssen. zu Ziffer 8: Die Klarstellung ist bereits in Nr. 24.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung umgesetzt (UVPVwV, BAnz AT 29.04.2025 B8). Zusätzlich wird eine gesetzliche Klarstellung erarbeitet. zu Ziffer 9: Das Gesetzgebungsverfahren zu dem Entwurf des Moderne-Schiene-Gesetzes zur Umsetzung noch offener Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten Beschleunigungskommission konnte aufgrund der vorzeitigen Beendigung der letzten Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden. Inhaltliche Schwerpunkte des Entwurfs lagen u.a. im Planungs- und Umweltrecht mit dem Fokus auf planungsbeschleunigende Maßnahmen. Umgesetzt werden sollten auch Vorgaben des im November 2023 verabschiedeten Bund-Länder-Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung. Die Inhalte des Moderne-Schiene-Gesetz sind weitgehend im Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes aufgegriffen worden, den die Bundesregierung im Dezember 2025 beschlossen hat. Es befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. zu Ziffer 10: Die Bundesregierung begrüßt die Unterstützung des Bundesrates für die nationalen Initiativen für sektorspezifische Datenräume. Besondere Relevanz hat aktuell die neue Initiative Defence-X, die einen Datenraum für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie vorschlägt. Aus Sicht der Bundesregierung müssen sektorübergreifend im Kontext Manufacturing-X beispielsweise die Themen Internationalisierung, Standardisierung und Integration von KMU weiter vorangetrieben werden. Zudem wird geprüft, inwieweit Ansätze aus den Datenökosysteminitiativen im Rahmen des geplanten IPCEI Künstliche Intelligenz eine Rolle spielen können. Ergänzend sollen Datenräume gezielt genutzt werden, um Materialinnovationen zu beschleunigen und Potenziale für Ressourceneffizienz und eine konsequente Kreislaufwirtschaft zu heben. Gleichzeitig sind Anforderungen an den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu adressieren, indem Daten zu Substitution, Risikobewertung und sicherer Anwendung über Sektoren hinweg verfügbar gemacht werden. Das BMDS wird die Förderung von Grundlagen im Bereich Daten in Unternehmen (data literacy, data readiness) in den Fokus nehmen. Die staatliche Rolle, Vertrauen in Datenrauminfrastrukturen zu stärken, sollte dabei mit konkreten Maßnahmen mit dem Ziel, Aufwand für Unternehmen zu reduzieren und Rechtssicherheit zu operationalisieren, unterlegt werden. zu Ziffer 11: Die Schwellenwerte sind jeweils im Zusammenhang mit dem jeweiligen Regelungsgegenstand zu sehen. Bei einer Vereinheitlichung der Schwellenwerte würde diesem Zusammenhang nicht mehr in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die Schwellenwerte sind außerdem Ergebnis eines politischen Willensbildungsprozesses im Hinblick auf die einzelnen Rechtsbereiche. Diese Willensbildung würde bei einer Vereinheitlichung negiert. Für das Arbeitsrecht gilt, dass die Schwellenwerte dem sachgerechten Interessenausgleich zwischen der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit und dem berechtigten Schutzinteresse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen. Eine Vereinheitlichung würde dazu führen, dass in einigen Rechtsbereichen die Anforderungen an Betriebe strenger würden, als sie es heute sind, was in diesen Fällen materiell-rechtlich zu Mehrbelastungen führen würde. zu Ziffer 12: Die vom Bundesrat angesprochenen Punkte werden im Wesentlichen geteilt und sind Gegenstand der Reformbemühungen der Bundesregierung (vgl. „German Position Paper on the European Commission‘s Digital Omnibus“ und „German proposal for simplification of the GDPR“, beide vom 23. Oktober 2025). Dies gilt insbesondere für die nachfolgenden Punkte: umfassende und kohärente Regelung bzgl. Künstlicher Intelligenz, Regelung der Pseudonymisierung/Anonymisierung, Berücksichtigung der Situation von KMU durch die Reduzierung von Dokumentationspflichten, Schutzvorkehrungen bei missbräuchlichen Auskunftsersuchen, Einführung von Reallaboren. Einige der deutschen Vorschläge wurden von der Kommission in ihrem Vorschlag zum Digital Omnibus vom 19. November aufgegriffen. Seither laufen intensive Verhandlungen in Brüssel. Zuletzt hatte die Bundesregierung Ende Januar nochmals umfassende Textvorschläge gemacht, die im ersten Kompromisstext der zyprischen Ratspräsidentschaft nur teilweise abgebildet werden. Die Bundesregierung wird sich im Rahmen der laufenden Verhandlungen zum Omnibus VII weiter für die Durchsetzung der genannten Punkte – unter Wahrung des Schutzniveaus der KI VO und der DSGVO – einsetzen. zu Ziffer 13: Die Bundesregierung teilt die Ansicht des Bundesrates. Das öffentliche Vergaberecht muss vereinfacht, beschleunigt und digitalisiert werden. Auf europäischer Ebene setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der bereits angelaufenen Reform des EU-Vergaberechts mit Nachdruck vor allem dafür ein, die Vergabeverfahren umfassend zu vereinfachen und zu beschleunigen, etwa indem die Regelungsdichte und - tiefe der europäischen Vorgaben verringert und die große Zahl der sektorspezifischen Vergabeanforderungen (sogenannte Sektordossiers) konsolidiert werden. Auch hinsichtlich der EU-Schwellenwerte teilt die Bundesregierung die Ansicht des Bundesrates. Sie hat die Europäische Kommission daher bereits aufgefordert, sich in dem für das öffentliche Beschaffungswesen zuständigen Ausschuss der Welthandelsorganisation (WTO) für eine Anpassung der für die EU-Schwellenwerte maßgeblichen Schwellenwerte des WTO- Beschaffungsübereinkommens einzusetzen. Die Vereinfachung des Vergaberechts und Konsolidierung der Sektordossiers soll auch darauf abzielen, den bestehenden Rechtsrahmen optimal ins Wirken zu setzen und die Verwendung von umweltbezogenen und sozialen Nachhaltigkeitskriterien zu unterstützen. Auf nationaler Ebene hat die Bundesregierung im August 2025 das Vergabebeschleunigungsgesetz auf den Weg gebracht, das derzeit im Bundestag beraten wird. Es wird bis zur Umsetzung der Reform der EU-Vergaberichtlinien für Vereinfachung und Beschleunigung der öffentlichen Beschaffung sorgen – und dies mittelstandsfreundlich. Zudem sieht die Föderale Modernisierungsagenda unter anderem vor, dass der Bund in Abstimmung mit den Ländern einen Entwurf der Unterschwellenvergabeordnung in der ersten Jahreshälfte 2026 vorlegt und die entsprechende Reform bis Ende 2026 abschließt. Auch daran arbeitet die Bundesregierung mit Nachdruck. Bei diesen Vorhaben hat auch die Digitalisierung eine besondere Bedeutung. So wird etwa der Bund bis Ende 2027 einen Digitalen Marktplatz für die öffentliche Beschaffung entwickeln und diesen auch Ländern und Kommunen zur Nutzung bereitstellen. zu Ziffer 14: Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode enthält das Ziel, das Aufstiegs-BAföG mit einer Reform attraktiver und unbürokratischer zu machen (Zeile 2389 ff.). Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend prüft derzeit die Umsetzung dieses Anliegens. zu Ziffer 15: Die Bundesregierung teilt das Ziel, unnötige Bürokratie im Gesundheitswesen und im Veterinärwesen konsequent abzubauen. Alle geeigneten Gesetze des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten daher in dieser Legislaturperiode bürokratieentlastende Maßnahmen für die jeweilig betroffenen Leistungserbringer, für Versicherte und Selbstverwaltung. Dabei werden Dokumentations-, Nachweis- und Vorlagepflichten gezielt reduziert, Schriftformerfordernisse auf ihre Notwendigkeit überprüft und Verfahren wo immer möglich digitalisiert. Zugleich werden Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der Professionen gestärkt. Da ein Großteil der Umsetzung in der Zuständigkeit der Selbstverwaltung liegt, wird diese aktiv eingebunden, zur Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen angehalten und ermutigt, in ihrem Verantwortungsbereich Digitalisierung und Bürokratieentlastung zu forcieren. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird bestehende tierarzneimittelrechtliche nationale Vorschriften auf mögliche unzweckmäßige Bestimmungen prüfen, um ggf. durch Rechtsänderung noch in dieser Legislaturperiode administrative Erleichterungen für die Tierärzteschaft zu schaffen. zu Ziffer 16: Die Bundesregierung teilt das Ziel einer starken Gesundheitswirtschaft als Grundlage für eine sichere Versorgung der Bevölkerung. Sie setzt daher auf die konsequente Digitalisierung von Genehmigungsverfahren, den Abbau überflüssiger Bürokratie – etwa im Pharma- und Medizintechnikdialog – und eine aktive Mitgestaltung auf europäischer Ebene – etwa bei der Umsetzung der EU-Pharma-Strategie und der Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarkts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Ziel ist es, Innovationen schneller in die Versorgung zu bringen und Deutschland als attraktiven Standort für die Gesundheitswirtschaft zu stärken. zu Ziffer 17: a) Die Prüfung der Vorschläge dauert an. Einzelne Punkte befinden sich bereits in der Umsetzung; so beabsichtigt die Bundesregierung die Fristen der TA-Luft zur Nachrüstung bestehender Geflügel- und Schweineställe mit Abluftreinigungsanlagen sowie anderen Emissionsminderungsmaßnahmen über Dezember 2026 hinaus deutlich zu verlängern. Dadurch sollen Planungssicherheit für die Praxis geschaffen sowie mögliche Doppelarbeiten im Vollzug vermeiden werden, insbesondere mit Blick auf die nationale Umsetzung der IED. Im Rahmen der geplanten umfassenden Novellierung des Baugesetzbuchs soll auch die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, im BauGB einen unkomplizierten Tierartwechsel zu ermöglichen. b) Eine Kleinerzeugerklausel zur Erleichterung des Genehmigungsverfahrens (etwa Genehmigungsfreiheit oder Anzeigeverfahren) kann durch Bundesrecht nicht eingeführt werden. Die Frage, welche baulichen Vorhaben genehmigungsfrei sind, wird in den Landesbauordnungen der Länder geregelt. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) enthält keine Definition für den Begriff „Kleinerzeuger“. Für immissionsschutzrechtliche Zwecke gelten stattdessen Kategorien wie genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Die Schwellenwerte der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) definieren Grenzen, ab denen Anlagen genehmigungspflichtig werden, während kleinere Anlagen bereits nach dem geltenden Recht meist als nicht erheblich gelten und oft nur einer vereinfachten Anzeige bedürfen. Das Tierschutzrecht sieht keine Definition von Kleinerzeugern oder Ausnahmen oder Erleichterungen vom Anwendungsbereich für dieselben vor. Die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben obliegt den zuständigen Behörden der Länder. c) Die Vorbereitung von Entwürfen zu möglichen Änderungen zur Vereinfachung der Regelung zu Gewässerrandstreifen wurde in den entsprechenden Gremien angestoßen. Konkrete Vorschläge sollen im weiteren Prozess erarbeitet werden. zu Ziffer 18: a) Der Vorschlag wird geprüft. b) Der Vorschlag wird geprüft. zu Drucksache 292/25 (Beschluss)- 7 -

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