Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren"
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Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 292/25 (Beschluss)
30.03.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren"
Bundesministerium Berlin, 26. März 2026
für Digitales und
Staatsmodernisierung
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen als Anlage die Stellungnahme
der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau
und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren“ vom
26. September 2025 (BR-Drucksache 292/25 (B)).
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Amthor
Stellungnahme
zu der Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau und Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren“ vom 26. September 2025 (BR-Drs. 292/25).
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die vorbezeichnete Entschließung zahlreiche
inhaltliche Überschneidungen mit den zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Föderalen
Modernisierungsagenda vereinbarten und teilweise schon in Umsetzung befindlichen
Maßnahmen aufweist. Im Interesse einer zielgerichteten gemeinsamen Bearbeitung erachtet es
die Bundesregierung insoweit für sinnvoll, sich hinsichtlich der Maßnahmen der Föderalen
Modernisierungsagenda auf diesbezüglich etablierte Arbeitsformate und -strukturen zu
konzentrieren.
Stellungnahme:
zu Ziffer 1:
Die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren und der Abbau unnötiger
Bürokratie unter Wahrung relevanter Schutzstandards sind zentrale Handlungsfelder der
Modernisierungsagenda (Bund) sowie der Föderalen Modernisierungsagenda. Sie sollen
insbesondere dazu beitragen, einen wirtschaftlichen Aufschwung in Deutschland zu
unterstützen, Bürgerinnen und Bürger zu entlasten und in den Mittelpunkt des
Verwaltungshandelns zu stellen und den Kontakt mit dem Staat so unkompliziert wie
möglich zu gestalten. Mit der Föderalen Modernisierungsagenda haben Bund und Länder
eine umfassende Staatsmodernisierung über alle föderalen Ebenen hinweg und im Rahmen
bestehender Verwaltungs- und Finanzierungskompetenzen vereinbart.
zu Ziffer 2:
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Unternehmen spürbar von unnötiger
Bürokratie zu entlasten und die Bürokratiekosten um mindestens 25 % zu reduzieren.
Zu den Vorschlägen im Einzelnen:
a)
Mit der am 15.01.2026 in Kraft getretenen Änderung des Agrarstatistikgesetzes wurde die
Bodennutzungshaupterhebung auf Verwaltungsdaten umgestellt (Once-Only-Prinzip).
Bezüglich der Zierpflanzenerhebung schlägt BMLEH vor, diese dauerhaft auszusetzen. Ein
entsprechender Verordnungsentwurf wird derzeit erarbeitet. Der Verordnungsentwurf
enthält weitere Entbürokratisierungsmaßnahmen im Bereich der Baumschul- und
Baumobstanbauerhebung.
b)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag zur Streichung von § 5 Absatz 3 Satz 3 und 4 der
Gesundheitsschutz-Bergverordnung im Rahmen eines Bund-Länderausschusses mit den
Ländern erörtert. Dabei hat sich ein heterogenes Meinungsbild gezeigt. Auf den ersten Blick
erscheint eine Streichung der beiden Sätze sinnvoll, da der in § 5 Absatz 3 S. 2 genannte
Rahmen aus Anlage 3 einzuhalten ist. Einige Bundesländer haben aber nachvollziehbar
darauf verwiesen, dass die in Anlage 3 vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht ausreichend
sind, sondern dass es weiterhin individueller Vorgaben in den einzelnen Betrieben bedarf.
Ansonsten könnte sich für die Beschäftigten eine Verschlechterung der arbeitsmedizinischen
zu Drucksache 292/25 (Beschluss)
Betreuung ergeben, da der im Zusammenhang mit Eignungsuntersuchungen vorliegende
präventive Ansatz des Gesundheitsschutzes geschwächt würde.
Aus Sicht der Bundesregierung wäre es aber möglich, auf die Anzeigepflicht an die
zuständige Bergbehörde zu verzichten. Die Bundesregierung würde daher eine Streichung
der Worte „der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie“ in § 5 Absatz 3 Satz 3 GesBergV
begrüßen. Unternehmen wären weiterhin gehalten, einen individuellen Plan aufzustellen und
diesen den Beschäftigten mitzuteilen.
c)
Die Bundesregierung nimmt die Bitte um Einsatz für die Abschaffung der
Mitteilungspflichten in § 19 Abs. 5 Satz 1 und 2 EnWG i. V. m. Art. 4 und 5 der RL (EU)
2015/1535 zur Kenntnis. Notifizierungen nach der RL (EU) 2015/1535 sind ein
Präventivinstrument zur Vermeidung neuer Binnenmarkthindernisse, indem Entwürfe
technischer Vorschriften an die Europäische Kommission und EU-/EWR-Staaten übersendet
werden. Diese können bei Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Unionsrecht schriftliche
Reaktionen abgeben, auf deren Grundlage geplante Vorschriften noch im Entwurfsstadium
angepasst werden können. Die in § 19 Abs. 4 EnWG genannten allgemeinen technischen
Mindestanforderungen fallen als technische Vorschriften im nicht-harmonisierten Bereich in
den Anwendungsbereich der RL (EU) 2015/1535. Die Mitteilungspflicht dient der
grenzüberschreitenden Transparenz und besteht unabhängig von der expliziten Angabe in
§ 17 Abs. 5 EnWG. Eine Anpassung der RL (EU) 2015/1535 kann nur auf Vorschlag der
Europäischen Kommission erfolgen und ist gegenwärtig wohl nicht beabsichtigt. Die
Bundesregierung setzt sich fortlaufend dafür ein, dass die Vornahme der Notifizierungen
möglichst aufwandsarm erfolgt.
d)
Die Evaluierung der Verordnung über Emissionserklärungen mit dem Ziel einer
Vereinfachung bestehender Strukturen, insbesondere im Kontext der Berichterstattung nach
der Industrieemissionsportal-Verordnung wird aktuell – auch unter Berücksichtigung der
Option einer Streichung der Verordnung über Emissionserklärungen – in Abstimmung mit
der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz durchgeführt.
e)
Durch die vorgegebene Berichterstattung gemäß § 31 Absatz 1 BImSchG wird die Vorgabe
aus Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2010/75/EU umgesetzt. Daher ist auf
nationaler Ebene derzeit keine Änderung möglich. Auch in Bezug auf die Berichterstattung
gemäß § 7 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) ist
keine Änderung möglich. Eine Streichung oder Änderung im Europarecht würde darauf
hinauslaufen, dass die Einleitungen von Abwasser aus IED-Anlagen nicht mehr oder nicht
mehr ausreichend überwacht werden. Im BVT-Prozess werden sektorweise die Regeln für
die Überwachung von IED-Anlagen festgelegt, unabhängig davon, ob diese als behördliche
oder Eigenüberwachung durchgeführt wird. In Deutschland wird die Überwachung von
Abwasser von IED-Anlagen über die IZÜV und die AbwV (Teil H Betreiberpflichten) als
Eigenüberwachung umgesetzt, um den behördlichen Überwachungsaufwand gering zu
halten. Dieses nationale System der Eigenüberwachung bedingt, dass der Anlagenbetreiber
der zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überwachung übermittelt, sodass
infolgedessen die Behörde die Einhaltung der Grenzwerte überprüfen kann. Ohne die
Vorlagepflichten nach § 7 IZÜV, die auf das Europarecht zurückzuführen sind, würde dieses
Überwachungssystem nicht funktionieren und die Einhaltung der materiellen Vorgaben wäre
nicht mehr gewährleistet.
f)
Auf der Basis der Evaluierung der Verordnung über Emissionserklärungen (vgl. Bst. d)) wird
nach deren Abschluss ein Vorschlag zu Vereinfachungen der Betrieblichen
Umweltdatenberichterstattung erarbeitet und mit den beteiligten Kreisen abgestimmt.
g)
Eine Regelung zur Synchronisation der Datengrundlage des nationalen
Antibiotikaminimierungskonzeptes und zur Umstellung der halbjährlichen Meldepflichten
auf einen jährlichen Turnus ist mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des
Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes, das am 1. Januar 2026 in Kraft
getreten ist, getroffen worden. Diese Forderung des Bundesrates ist damit erfüllt worden.
zu Ziffer 3:
Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Absatz 3 GG) und fachrechtliche Vorgaben
führen dazu, dass verfristete Stellungnahmen zu beteiligender Behörden nicht ohne Weiteres
außer Acht gelassen werden dürfen. Vielmehr nimmt die säumige Behörde die ihr
übertragenen Aufgaben zur Wahrung öffentlich-rechtlicher Belange wahr. Vor diesem
Hintergrund ist die Planfeststellungsbehörde zur vollständigen Ermittlung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts auf die Einbeziehung der Sachkunde anderer
Behörden angewiesen. Dies gilt in besonderem Maße (aber nicht ausschließlich) für die
Sachkunde derjenigen Behörden, die ohne die Konzentrationswirkung des
Planfeststellungsbeschlusses eigenständige Genehmigungen hätten erteilen müssen.
Eine adäquate Personalausstattung der Länder und Kommunen ist auch aus Sicht der
Bundesregierung ein zentraler Faktor für die Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung;
die Ausstattung liegt in der Verantwortung der Länder, Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG. Die
Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates hinsichtlich § 21 Absatz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
zu Ziffer 4:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften enthält eine Erweiterung des
Anwendungsbereichs des § 6 UmwRG um abstrakte Normenkontrollanträge.
zu Ziffer 5:
Die Bundesregierung setzt die bereits begonnene Umsetzung des Bund-Länder-Paktes fort;
weitere gesetzlichen Grundlagen für Standards zum bundesweit einheitlichen Vollzug des
Artenschutzrechts insbesondere für Planung und Zulassung von Bauvorhaben sowie im
Betrieb und Unterhaltung der Infrastruktur im Bereich Artenschutz für Wasserstraße und
Straße sollen u.a. im Rahmen des aktuell im BMUKN in Erarbeitung befindlichen
Naturflächenbedarfsgesetzes geschaffen werden.
zu Ziffer 6:
Vor dem Hintergrund der Vollzugszuständigkeit der Länder für das BImSchG setzt der
Vorschlag eine enge Abstimmung zwischen Bund und Ländern voraus. Um den Vorschlag
sachgerecht prüfen zu können, ist der Bund auf die Einbringung der Vollzugserfahrung der
Länder angewiesen.
zu Ziffer 7:
Die Bundesregierung unterstützt nachdrücklich das Ziel, mehr Kartierungsdaten sowie
naturschutzfachliche Gutachten/Daten verfügbar zu machen. Zur Umsetzung der Aufträge
aus dem Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung hinsichtlich
Gutachtendatenbank und Umweltdatenkataster plant die Bundesregierung – neben der
Nutzung des Portals umwelt.info als technische Lösung - unter anderem eine
Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen für die UVP-Portale und eine gesetzliche
Regelung, die eine Verwendung von naturschutzfachlichen Daten aus bereits
abgeschlossenen Genehmigungsverfahren ermöglicht. Die Anregung zur Weiterentwicklung
des seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit bewilligten Projekts zum Aufbau einer Datenbank für Vogelbeobachtungen wird
die Bundesregierung prüfen. Die Bundesregierung prüft zudem die vom Bundesrat
geforderte „Schaffung einer bundesrechtlichen Regelung, die Vorhabenträger zur
urheberrechtsfreien Übermittlung von Kartierungsdaten und naturschutzfachlichen
Gutachten verpflichtet“. Dabei ist der Schutz von sensiblen und sicherheitsrelevanten Daten
zu beachten, die geschützt bleiben müssen.
zu Ziffer 8:
Die Klarstellung ist bereits in Nr. 24.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung umgesetzt (UVPVwV,
BAnz AT 29.04.2025 B8). Zusätzlich wird eine gesetzliche Klarstellung erarbeitet.
zu Ziffer 9:
Das Gesetzgebungsverfahren zu dem Entwurf des Moderne-Schiene-Gesetzes zur
Umsetzung noch offener Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten
Beschleunigungskommission konnte aufgrund der vorzeitigen Beendigung der letzten
Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden. Inhaltliche Schwerpunkte des Entwurfs
lagen u.a. im Planungs- und Umweltrecht mit dem Fokus auf planungsbeschleunigende
Maßnahmen. Umgesetzt werden sollten auch Vorgaben des im November 2023
verabschiedeten Bund-Länder-Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung. Die Inhalte des Moderne-Schiene-Gesetz sind weitgehend im
Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes aufgegriffen worden, den die Bundesregierung
im Dezember 2025 beschlossen hat. Es befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.
zu Ziffer 10:
Die Bundesregierung begrüßt die Unterstützung des Bundesrates für die nationalen
Initiativen für sektorspezifische Datenräume. Besondere Relevanz hat aktuell die neue
Initiative Defence-X, die einen Datenraum für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
vorschlägt. Aus Sicht der Bundesregierung müssen sektorübergreifend im Kontext
Manufacturing-X beispielsweise die Themen Internationalisierung, Standardisierung und
Integration von KMU weiter vorangetrieben werden. Zudem wird geprüft, inwieweit Ansätze
aus den Datenökosysteminitiativen im Rahmen des geplanten IPCEI Künstliche Intelligenz
eine Rolle spielen können. Ergänzend sollen Datenräume gezielt genutzt werden, um
Materialinnovationen zu beschleunigen und Potenziale für Ressourceneffizienz und eine
konsequente Kreislaufwirtschaft zu heben. Gleichzeitig sind Anforderungen an den sicheren
Umgang mit Gefahrstoffen zu adressieren, indem Daten zu Substitution, Risikobewertung
und sicherer Anwendung über Sektoren hinweg verfügbar gemacht werden.
Das BMDS wird die Förderung von Grundlagen im Bereich Daten in Unternehmen (data
literacy, data readiness) in den Fokus nehmen. Die staatliche Rolle, Vertrauen in
Datenrauminfrastrukturen zu stärken, sollte dabei mit konkreten Maßnahmen mit dem Ziel,
Aufwand für Unternehmen zu reduzieren und Rechtssicherheit zu operationalisieren,
unterlegt werden.
zu Ziffer 11:
Die Schwellenwerte sind jeweils im Zusammenhang mit dem jeweiligen
Regelungsgegenstand zu sehen. Bei einer Vereinheitlichung der Schwellenwerte würde
diesem Zusammenhang nicht mehr in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die
Schwellenwerte sind außerdem Ergebnis eines politischen Willensbildungsprozesses im
Hinblick auf die einzelnen Rechtsbereiche. Diese Willensbildung würde bei einer
Vereinheitlichung negiert. Für das Arbeitsrecht gilt, dass die Schwellenwerte dem
sachgerechten Interessenausgleich zwischen der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit und
dem berechtigten Schutzinteresse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen. Eine
Vereinheitlichung würde dazu führen, dass in einigen Rechtsbereichen die Anforderungen an
Betriebe strenger würden, als sie es heute sind, was in diesen Fällen materiell-rechtlich zu
Mehrbelastungen führen würde.
zu Ziffer 12:
Die vom Bundesrat angesprochenen Punkte werden im Wesentlichen geteilt und sind
Gegenstand der Reformbemühungen der Bundesregierung (vgl. „German Position Paper on
the European Commission‘s Digital Omnibus“ und „German proposal for simplification of
the GDPR“, beide vom 23. Oktober 2025). Dies gilt insbesondere für die nachfolgenden
Punkte: umfassende und kohärente Regelung bzgl. Künstlicher Intelligenz, Regelung der
Pseudonymisierung/Anonymisierung, Berücksichtigung der Situation von KMU durch die
Reduzierung von Dokumentationspflichten, Schutzvorkehrungen bei missbräuchlichen
Auskunftsersuchen, Einführung von Reallaboren. Einige der deutschen Vorschläge wurden
von der Kommission in ihrem Vorschlag zum Digital Omnibus vom 19. November
aufgegriffen. Seither laufen intensive Verhandlungen in Brüssel. Zuletzt hatte die
Bundesregierung Ende Januar nochmals umfassende Textvorschläge gemacht, die im ersten
Kompromisstext der zyprischen Ratspräsidentschaft nur teilweise abgebildet werden. Die
Bundesregierung wird sich im Rahmen der laufenden Verhandlungen zum Omnibus VII
weiter für die Durchsetzung der genannten Punkte – unter Wahrung des Schutzniveaus der
KI VO und der DSGVO – einsetzen.
zu Ziffer 13:
Die Bundesregierung teilt die Ansicht des Bundesrates. Das öffentliche Vergaberecht muss
vereinfacht, beschleunigt und digitalisiert werden.
Auf europäischer Ebene setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der bereits angelaufenen
Reform des EU-Vergaberechts mit Nachdruck vor allem dafür ein, die Vergabeverfahren
umfassend zu vereinfachen und zu beschleunigen, etwa indem die Regelungsdichte und -
tiefe der europäischen Vorgaben verringert und die große Zahl der sektorspezifischen
Vergabeanforderungen (sogenannte Sektordossiers) konsolidiert werden. Auch hinsichtlich
der EU-Schwellenwerte teilt die Bundesregierung die Ansicht des Bundesrates. Sie hat die
Europäische Kommission daher bereits aufgefordert, sich in dem für das öffentliche
Beschaffungswesen zuständigen Ausschuss der Welthandelsorganisation (WTO) für eine
Anpassung der für die EU-Schwellenwerte maßgeblichen Schwellenwerte des WTO-
Beschaffungsübereinkommens einzusetzen. Die Vereinfachung des Vergaberechts und
Konsolidierung der Sektordossiers soll auch darauf abzielen, den bestehenden Rechtsrahmen
optimal ins Wirken zu setzen und die Verwendung von umweltbezogenen und sozialen
Nachhaltigkeitskriterien zu unterstützen.
Auf nationaler Ebene hat die Bundesregierung im August 2025 das
Vergabebeschleunigungsgesetz auf den Weg gebracht, das derzeit im Bundestag beraten
wird. Es wird bis zur Umsetzung der Reform der EU-Vergaberichtlinien für Vereinfachung
und Beschleunigung der öffentlichen Beschaffung sorgen – und dies mittelstandsfreundlich.
Zudem sieht die Föderale Modernisierungsagenda unter anderem vor, dass der Bund in
Abstimmung mit den Ländern einen Entwurf der Unterschwellenvergabeordnung in der
ersten Jahreshälfte 2026 vorlegt und die entsprechende Reform bis Ende 2026 abschließt.
Auch daran arbeitet die Bundesregierung mit Nachdruck.
Bei diesen Vorhaben hat auch die Digitalisierung eine besondere Bedeutung. So wird etwa
der Bund bis Ende 2027 einen Digitalen Marktplatz für die öffentliche Beschaffung
entwickeln und diesen auch Ländern und Kommunen zur Nutzung bereitstellen.
zu Ziffer 14:
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode enthält das
Ziel, das Aufstiegs-BAföG mit einer Reform attraktiver und unbürokratischer zu machen
(Zeile 2389 ff.). Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
prüft derzeit die Umsetzung dieses Anliegens.
zu Ziffer 15:
Die Bundesregierung teilt das Ziel, unnötige Bürokratie im Gesundheitswesen und im
Veterinärwesen konsequent abzubauen.
Alle geeigneten Gesetze des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten daher in dieser
Legislaturperiode bürokratieentlastende Maßnahmen für die jeweilig betroffenen
Leistungserbringer, für Versicherte und Selbstverwaltung. Dabei werden Dokumentations-,
Nachweis- und Vorlagepflichten gezielt reduziert, Schriftformerfordernisse auf ihre
Notwendigkeit überprüft und Verfahren wo immer möglich digitalisiert. Zugleich werden
Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der Professionen gestärkt.
Da ein Großteil der Umsetzung in der Zuständigkeit der Selbstverwaltung liegt, wird diese
aktiv eingebunden, zur Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen angehalten und ermutigt,
in ihrem Verantwortungsbereich Digitalisierung und Bürokratieentlastung zu forcieren.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird bestehende
tierarzneimittelrechtliche nationale Vorschriften auf mögliche unzweckmäßige
Bestimmungen prüfen, um ggf. durch Rechtsänderung noch in dieser Legislaturperiode
administrative Erleichterungen für die Tierärzteschaft zu schaffen.
zu Ziffer 16:
Die Bundesregierung teilt das Ziel einer starken Gesundheitswirtschaft als Grundlage für eine
sichere Versorgung der Bevölkerung.
Sie setzt daher auf die konsequente Digitalisierung von Genehmigungsverfahren, den Abbau
überflüssiger Bürokratie – etwa im Pharma- und Medizintechnikdialog – und eine aktive
Mitgestaltung auf europäischer Ebene – etwa bei der Umsetzung der EU-Pharma-Strategie
und der Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarkts für Arzneimittel und
Medizinprodukte. Ziel ist es, Innovationen schneller in die Versorgung zu bringen und
Deutschland als attraktiven Standort für die Gesundheitswirtschaft zu stärken.
zu Ziffer 17:
a)
Die Prüfung der Vorschläge dauert an. Einzelne Punkte befinden sich bereits in der
Umsetzung; so beabsichtigt die Bundesregierung die Fristen der TA-Luft zur Nachrüstung
bestehender Geflügel- und Schweineställe mit Abluftreinigungsanlagen sowie anderen
Emissionsminderungsmaßnahmen über Dezember 2026 hinaus deutlich zu verlängern.
Dadurch sollen Planungssicherheit für die Praxis geschaffen sowie mögliche Doppelarbeiten
im Vollzug vermeiden werden, insbesondere mit Blick auf die nationale Umsetzung der IED.
Im Rahmen der geplanten umfassenden Novellierung des Baugesetzbuchs soll auch die
Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, im BauGB einen
unkomplizierten Tierartwechsel zu ermöglichen.
b)
Eine Kleinerzeugerklausel zur Erleichterung des Genehmigungsverfahrens (etwa
Genehmigungsfreiheit oder Anzeigeverfahren) kann durch Bundesrecht nicht eingeführt
werden. Die Frage, welche baulichen Vorhaben genehmigungsfrei sind, wird in den
Landesbauordnungen der Länder geregelt.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) enthält keine Definition für den Begriff
„Kleinerzeuger“. Für immissionsschutzrechtliche Zwecke gelten stattdessen Kategorien wie
genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Die Schwellenwerte
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) definieren Grenzen, ab
denen Anlagen genehmigungspflichtig werden, während kleinere Anlagen bereits nach dem
geltenden Recht meist als nicht erheblich gelten und oft nur einer vereinfachten Anzeige
bedürfen.
Das Tierschutzrecht sieht keine Definition von Kleinerzeugern oder Ausnahmen oder
Erleichterungen vom Anwendungsbereich für dieselben vor. Die Überwachung der
Einhaltung der Vorgaben obliegt den zuständigen Behörden der Länder.
c)
Die Vorbereitung von Entwürfen zu möglichen Änderungen zur Vereinfachung der Regelung
zu Gewässerrandstreifen wurde in den entsprechenden Gremien angestoßen. Konkrete
Vorschläge sollen im weiteren Prozess erarbeitet werden.
zu Ziffer 18:
a)
Der Vorschlag wird geprüft.
b)
Der Vorschlag wird geprüft.
zu Drucksache 292/25 (Beschluss)- 7 -
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