Entschließung des Bundesrates "Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes - Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen schließen"
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Entschließung des Bundesrates "Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes - Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen schließen"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 26/26 (Beschluss)
06.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Verbesserung des
Persönlichkeitsschutzes - Strafbarkeitslücken bei sexuell
motivierten Bildaufnahmen schließen"
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Drucksache 26/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates "Verbesserung des
Persönlichkeitsschutzes - Strafbarkeitslücken bei sexuell
motivierten Bildaufnahmen schließen"
1. Der Bundesrat nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass Frauen und Mädchen
häufiger zum Objekt von sexuell motivierten Bildaufnahmen werden. Entsprechende
Bildaufnahmen werden heimlich oder gegen ihren Willen sowohl in der
Öffentlichkeit von ihrem bekleideten, aber auch in öffentlich zugänglichen Bereichen
von ihrem unbekleideten Intimbereich oder ihrem Gesäß gefertigt.
2. Der Bundesrat unterstreicht die Feststellung, dass bereits das unbefugte
Herstellen entsprechender Bildaufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Recht auf
sexuelle Selbstbestimmung in Verbindung mit dem Recht am eigenen Bild
darstellt und schwere Folgen für die Opfer haben kann.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb, zeitnah einen
Gesetzesentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung in
Verbindung mit dem Recht am eigenen Bild einzubringen, der die Schließung der
bestehenden Strafbarkeitslücken vorsieht. Die Regelungen sollten eine
schuldangemessene strafrechtliche Ahndung sowie eine Einziehung der verwendeten
Tatmittel ermöglichen.
Begründung:
Der technische Fortschritt schreitet unaufhaltsam voran. Kameras werden
immer kleiner und unauffälliger bei gleichzeitig immer besserer Bildauflösung
und größeren Zoom-Bereichen. Sie sind in Alltagsgeräten wie Mobiltelefonen
serienmäßig verbaut und stehen nahezu jeder Person zu jeder Zeit zur
Verfügung. Diese Verfügbarkeit zusammen mit der Möglichkeit, die Kamera einfach
und unauffällig zu aktivieren, führt immer häufiger dazu, dass unbefugt sexuell
motivierte Bildaufnahmen hergestellt und die Persönlichkeitsrechte der
abgebildeten Personen ignoriert werden. Bildbasierte sexualisierte Gewalt zum
Nachteil von Frauen und Mädchen ist dabei ein zunehmend relevantes
Phänomen, das in den letzten Jahren auch durch die voranschreitende Digitalisierung
erheblich an Bedeutung zugenommen hat. In einer Welt, in der der Austausch
von Bildern und Videos über soziale Medien und private Netzwerke in
Sekundenschnelle erfolgen kann, entstehen neue und massive Formen digitaler
Gewalt. Insbesondere das Aufnehmen, Manipulieren und Verbreiten von Bild-
und Videoaufnahmen, die Personen in sexualisierten Kontexten zeigen,
verletzen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ganz erheblich und führen bei
den Betroffenen häufig zu weitreichenden psychischen Folgen wie Ängsten,
Depressionen und posttraumatischen Belastungsstörungen.
Viktimologische Untersuchungen im englischsprachigen Raum weisen
darauf hin, dass die Herstellung und Verbreitung intimer Bildaufnahmen
ohne oder gegen den Willen betroffener Personen schwerwiegende
Auswirkungen auf die körperliche und psychische Gesundheit entfalten können
(Studie von Anastasia Powell, Adrian J. Scott, Asher Flynn, Nicola Henry,
„Imagebased sexual abuse: An international study of victims and
perpetrators“, Februar 2020, Zusammenfassung abrufbar unter:
https://www.researchgate.net/publication/339488012_Image-
based_sexual_abuse_An_international_study_of_victims_and_perpetrators).
Es ist zudem zu beobachten, dass die Hemmschwelle für die Verbreitung
derartiger Inhalte durch die Anonymität im Internet und die fehlende soziale
Kontrolle sinkt.
Zwar ist in vielen Fällen die Anwendung von bildbasierter sexualisierter
Gewalt bereits jetzt strafbar. Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung in
Verbindung mit dem Recht am eigenen Bild als spezifische Ausprägung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist jedoch lückenhaft und selbst bei
bestehender Strafbarkeit nicht immer ausreichend, wie aktuelle Vorfälle aus Köln und
Leipzig eindrucksvoll belegen. Es besteht daher gesetzgeberischer
Handlungsbedarf.
Die Kölnerin Yanni Gentsch etwa wurde im Februar 2025 beim Joggen von
einem Fahrradfahrer verfolgt, der mit seinem Mobiltelefon auf ihr durch
Kleidung bedecktes Gesäß filmte. Die junge Frau bemerkt dies, reagierte sofort und
stellte den Mann zur Rede. Zwar löschte der Mann die Aufnahmen auf ihre
vehemente Aufforderung. Das Verhalten des Verfolgers stellte sich jedoch als
nicht strafbar dar (https://www.spiegel.de/panorama/justiz/ihr-video-ging-viral-
nun-will-eine-30-jaehrige-voyeur-aufnahmen-strafbar-machen-a-f819bb26-
4d30-475a-b143-9fc5e02747a9).
Im Juli 2025 besuchten zwei Frauen eine textilfreie Wellnessoase in Leipzig.
Während sich die beiden Frauen nackt in der Sauna aufhielten, fiel ihnen auf,
dass ein Mann seine Handykamera auf sie gerichtet hatte. Auch diese beiden
Frauen stellten den Mann zur Rede und informierten die Polizei. Der Mann gab
zu, mehrere Frauen in der Sauna gefilmt zu haben; entsprechende Aufnahmen
wurden auf seinem sichergestellten Mobiltelefon festgestellt. Das sodann
eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde jedoch eingestellt, weil auch in diesem
Fall nach Einschätzung der zuständigen Staatsanwaltschaft keine Strafbarkeit
des Verhaltens gegeben war. Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, eine
öffentliche Sauna sei nach bisheriger Rechtsprechung kein geschützter Bereich,
das Filmen somit nicht strafbar. Dementsprechend wurde das Mobiltelefon
einschließlich der darauf gespeicherten Nacktaufnahmen zurückgegeben
(https://taz.de/Nach-Vorfall-in-der-Sauna-Zwei-Frauen-starten-Petition-gegen-
heimliche-Nacktaufnahmen/!6130601/).
Die strafrechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.
Weder das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen von durch Kleidung oder
auf andere Weise bedeckten intimen Körperbereichen einer Person in der
Öffentlichkeit noch das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen einer nackten
Person oder deren Intimbereiche in einem öffentlich zugänglichen Bereich,
z.B. einer Sauna, öffentlichen Sammelumkleiden oder Duschbereichen sowie
an FKK-Stränden sind bislang strafbewehrt. Mangels Strafbarkeit scheiden
damit auch strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen aus. Mobiltelefone und
andere Tatmittel können nicht eingezogen werden.
Wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 184k
Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wird seit dem 01.01.2021 mit
einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust
oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person
unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen
Anblick geschützt sind. Im Fall der Kölnerin war ihr Gesäß allerdings weder
unbekleidet noch (ausschließlich) durch Unterwäsche bedeckt.
Die betroffenen Frauen in der Sauna waren unbekleidet; dementsprechend
waren ihre Körperteile nicht im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift gegen
Anblicke besonders geschützt.
Auch eine sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB lag nicht vor. Dieser
Straftatbestand setzt vielmehr voraus, dass der Täter auf das Opfer unmittelbar
körperlich einwirkt. Dies ist bei dem Fertigen von Bildaufnahmen nicht der Fall.
Der Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von
Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Absatz 1
Nummer 1 StGB war ebenfalls nicht erfüllt, da sich dessen räumlicher
Schutzbereich nicht auf Bildaufnahmen in der Öffentlichkeit, sondern lediglich auf
solche erstreckt, die von einer Person gefertigt werden, die sich in einer Wohnung
oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet. Anders als
Toiletten- oder Umkleidekabinen gehört der den Eintritt zahlenden Besuchern
zugängliche Saunabereich eines Erlebnisbades nicht dazu (vgl. OLG Koblenz,
Beschluss vom 11.11.2008, 2 Ws 535/08, NStZ 2009, 268). Vielmehr erfasst
§ 201a StGB nach dem Normzweck neben Wohnungen nur Räumlichkeiten,
die entweder von vornherein dazu bestimmt sind, einen Menschen vor den
Blicken eines jeden anderen und damit auch vor Bildaufnahmen zu schützen (wie
Toiletten- und Umkleidekabinen) oder in denen es allein vom Willen der
berechtigt Anwesenden abhängt, ob und von wem sie dort ohne Überwindung
von Sichtschutzeinrichtungen gesehen werden können (wie private Saunen
oder Gärten mit Sichtschutz), so das OLG Koblenz in der o.g. Entscheidung.
Sofern die Bildaufnahme geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person
erheblich zu schaden, kommt zwar eine Strafbarkeit nach § 201a Absatz 2
StGB in Betracht. Allerdings erfasst diese Tatbestandsalternative nur das
Zugänglichmachen entsprechender Aufnahmen an eine andere Person. Die
Herstellung entsprechender Bildaufnahme, ihr Besitz oder das persönliche
Gebrauchmachen hiervon, erfüllen den Tatbestand nicht. Auch kommt es insoweit
nicht darauf an, ob die Aufnahme befugt oder unbefugt hergestellt wurde (vgl.
MüKoStGB/Graf, StGB, 5. Auflage 2025, § 201a Rn. 73).
Schließlich gewährleistet auch die Strafvorschrift des § 33 des Gesetzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
(KunstUrhG) keine hinreichende strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit. Denn
nach dieser Vorschrift ist zum einen lediglich das Verbreiten oder öffentlich
zur Schau stellen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten unter
Strafe gestellt, wobei hierbei ein Zugänglichmachen an einzelne Dritte nicht
genügt. Bedeutsamer für die dargestellten Fallgestaltungen ist allerdings, dass
das unbefugte Herstellen von Bildnissen von dem Tatbestand nicht erfasst
wird. Zum anderen schützt § 33 KunstUrhG von vorneherein nur Bildnisse im
Sinne von § 22 KunstUrhG, also die Darstellung einer natürlichen Person, die
deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt.
Daran fehlt es bei Bildaufnahmen von einzelnen Körperregionen.
Die dargestellten strafrechtlichen Schutzlücken verlieren auch nicht dadurch an
Bedeutung, dass den Opfern zivilrechtliche Ansprüche gegen die Täter auf
Unterlassung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung
nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zustehen können. Zum einen
besteht ein Strafbedürfnis des Staates unabhängig von etwaigen
zivilrechtlichen Ansprüchen der Geschädigten. Zum anderen obliegt es zur
Geltendmachung von Ansprüchen nach § 823 BGB der geschädigten Person, die
Rechtsverletzung mit den ihr zur Verfügung stehenden, in der Regel begrenzten,
Mitteln selbst nachzuweisen und damit verbundene Prozess(kosten)risken zu
tragen.
Im Rahmen der Beratungen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei
Bildaufnahmen (59. Strafrechtsänderungsgesetz) hatte u.a. die angehörte
Sachverständige Elisa Hoven auf diese Strafbarkeitslücken hingewiesen. Im Rahmen der
Anhörung durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des
Deutschen Bundestages (Seite 11 im Wortprotokoll der 95. Sitzung vom
27.05.2020, Nummer 19/95) hat sie ausgeführt:
„[…] So sind Fälle denkbar, in denen ein schützenwertes Interesse an einem
Verbot von Bildaufnahmen besteht, selbst wenn der Betroffene keine
entsprechenden Schutzvorkehrungen durch Kleidungen getroffen hat. Lassen Sie mich
ein kurzes Beispiel bringen: Person A wechselt an einem Badestrand schnell
ihre Kleidung, ist für wenige Sekunden unbekleidet. Diesen Moment nutzt
Person B, um ein Foto von den nackten Geschlechtsteilen von Person A
anzufertigen. In diesem Beispiel hat Person A ein ganz klar schützenswertes Interesse
daran, dass keine Aufnahmen von ihrem unbekleideten Körper erfolgen. Jeder
Mensch kann beanspruchen, dass solche Bilder, gerade von mit Sexualität
verbundenen Körperteilen, nur mit seinem Einverständnis hergestellt werden. Und
diesen Anspruch verliert eine Person auch nicht dadurch, dass sie sich
vorübergehend unbekleidet zeigt. Ein neuer Straftatbestand sollte daher sowohl
die Überwindung eines geschaffenen Schutzbereiches, das haben wir jetzt
schon geregelt, als auch das unbefugte bildliche Festhalten unbekleideter
sexuell konnotierter Körperteile erfassen. […]“.
Auch die unbefugte und absichtliche Fertigung von Bildaufnahmen einer
unbekleideten Person oder ihrer durch Kleidung bedeckten, aber gerade sexuell
konnotierten Körperregionen, stellt eine erhebliche Verletzung des Rechts auf
sexuelle Selbstbestimmung als spezifische Ausprägung des durch Artikel 1
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz geschützten
allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und sollte strafbewehrt sein. Denn dieses
Recht umfasst nicht nur die Abwehr von fremdbestimmten, sexuellen
Einwirkungen auf den eigenen Körper, sondern auch den Schutz davor, nicht gegen
den eigenen Willen zum Sexualobjekt Dritter instrumentalisiert zu werden
(Burghardt/Schmidt/Steinl, JZ 2022, Seite 502 (504)).
Denn nach der Fertigung entsprechender Bild- und Videoaufnahmen besteht
zudem die große Gefahr, dass diese Aufnahmen im Internet oder über soziale
Medien verbreitet und so einer unbegrenzten Anzahl von Empfängern
zugänglich werden. Einmal im Internet veröffentlicht, ist eine dauerhafte Löschung
der Bilder und Videos nahezu unmöglich. Heimlich angefertigtes Bild- und
Videomaterial aus Sammelumkleiden öffentlicher Schwimmbäder,
Fitnessstudios, Saunen oder von FKK- Stränden ist deshalb inzwischen in
unübersehbarer Anzahl virtuell abrufbar.
Diese – am Beispiel der Fälle aus Köln und Leipzig dargestellten –
Strafbarkeitslücken haben die betroffenen Frauen zum Anlass genommen, unter den
Titeln „Voyeur-Aufnahmen strafbar machen“ und „Heimliche Nackt-
Aufnahmen strafbar machen – Schutz vor Sauna-Voyeuren, JETZT!“ jeweils
eine Petition zur Schließung dieser Lücken im Strafgesetzbuch zu starten. Die
Petition aus Köln hat bereits jetzt mehr als 158.000 Unterstützende
(https://innn.it/voyeur-aufnahmen), die aus Leipzig mehr als 30.000
(https://innn.it/sauna-voyeure#info).
Auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat sich in den
vergangenen Jahren bereits mehrfach mit der Strafbarkeit bildbasierter
sexualisierter Gewalt befasst.
So wurde im Rahmen der Frühjahrskonferenz 2021 zu TOP II.8 die
Bekämpfung von Gefahren durch sogenannte Deepfakes (mittels KI erstellter
manipulierter Bilder oder Videos) beschlossen. Mit weiterem Beschluss zu TOP II.9
forderte die Konferenz adäquate Regelungen zur schuldangemessenen
strafrechtlichen Ahndung des Verbreitens sogenannter „Rachepornos“ im Internet.
Bei der Herbstkonferenz im Jahr 2022 haben die Justizministerinnen und
Justizminister unter TOP II.16 den Bundesminister der Justiz darum gebeten,
bezüglich der unbefugten Anfertigung von Nacktaufnahmen (in öffentlich
zugänglichen Bereichen) einen etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf in
strafrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Zuletzt hat die Konferenz auf Initiative aus
Niedersachsen im Frühjahr 2025 zu TOP II.18 die Bundesministerin der Justiz
und für Verbraucherschutz gebeten, sich der Thematik der bildbasierten
sexualisierten Gewalt anzunehmen und adäquate Regelungen zur Schließung der
Strafbarkeitslücken sowie zur schuldangemessenen strafrechtlichen Ahndung
von bildbasierter sexualisierter Gewalt vorzuschlagen, die dem Unrechtsgehalt
dieser Taten ausreichend gerecht werden.
Nunmehr besteht Handlungsbedarf für die Gesetzgebung.
Relationen
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