Entschließung des Bundesrates "Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes - Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen schließen"
Text
Entschließung des Bundesrates "Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes - Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen schließen"
[Bundesrat Drucksache 26/26
16.01.26
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ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates „Verbesserung des
Persönlichkeitsschutzes - Strafbarkeitslücken bei sexuell
motivierten Bildaufnahmen schließen“
Niedersächsischer Ministerpräsident Hannover, 16. Januar 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben
beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes –
Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen schließen“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Lies
Entschließung des Bundesrates „Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes –
Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen schließen“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass Frauen und Mädchen
häufiger zum Objekt von sexuell motivierten Bildaufnahmen werden.
Entsprechende Bildaufnahmen werden heimlich oder gegen ihren Willen sowohl in der
Öffentlichkeit von ihrem bekleideten, aber auch in öffentlich zugänglichen
Bereichen von ihrem unbekleideten Intimbereich oder ihrem Gesäß gefertigt.
2. Der Bundesrat unterstreicht die Feststellung, dass bereits das unbefugte
Herstellen entsprechender Bildaufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Recht
auf sexuelle Selbstbestimmung in Verbindung mit dem Recht am eigenen Bild
darstellt und schwere Folgen für die Opfer haben kann.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb, zeitnah einen
Gesetzesentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung in
Verbindung mit dem Recht am eigenen Bild einzubringen, der die Schließung der
bestehenden Strafbarkeitslücken vorsieht. Die Regelungen sollten eine
schuldangemessene strafrechtliche Ahndung sowie eine Einziehung der verwendeten
Tatmittel ermöglichen.
Begründung:
Der technische Fortschritt schreitet unaufhaltsam voran. Kameras werden immer
kleiner und unauffälliger bei gleichzeitig immer besserer Bildauflösung und größeren
Zoom-Bereichen. Sie sind in Alltagsgeräten wie Mobiltelefonen serienmäßig verbaut
und stehen nahezu jeder Person zu jeder Zeit zur Verfügung. Diese Verfügbarkeit
zusammen mit der Möglichkeit, die Kamera einfach und unauffällig zu aktivieren, führt
immer häufiger dazu, dass unbefugt sexuell motivierte Bildaufnahmen hergestellt und
die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen ignoriert werden. Bildbasierte
sexualisierte Gewalt zum Nachteil von Frauen und Mädchen ist dabei ein zunehmend
relevantes Phänomen, das in den letzten Jahren auch durch die voranschreitende
Digitalisierung erheblich an Bedeutung zugenommen hat. In einer Welt, in der der
Austausch von Bildern und Videos über soziale Medien und private Netzwerke in
Sekundenschnelle erfolgen kann, entstehen neue und massive Formen digitaler Gewalt.
Insbesondere das Aufnehmen, Manipulieren und Verbreiten von Bild- und
Videoaufnahmen, die Personen in sexualisierten Kontexten zeigen, verletzen die
Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ganz erheblich und führen bei den Betroffenen häufig zu
weitreichenden psychischen Folgen wie Ängsten, Depressionen und posttraumatischen
Belastungsstörungen.
Viktimologische Untersuchungen im englischsprachigen Raum weisen darauf hin,
dass die Herstellung und Verbreitung intimer Bildaufnahmen ohne oder gegen den
Willen betroffener Personen schwerwiegende Auswirkungen auf die körperliche und
psychische Gesundheit entfalten können (Studie von Anastasia Powell, Adrian J. Scott, Asher
Flynn, Nicola Henry, „Image-based sexual abuse: An international study of victims and perpetrators“,
Februar 2020, Zusammenfassung abrufbar unter: https://www.researchgate.net/publica-
tion/339488012_Image-based_sexual_abuse_An_international_study_of_victims_and_perpetrators).
Es ist zudem zu beobachten, dass die Hemmschwelle für die Verbreitung derartiger
Inhalte durch die Anonymität im Internet und die fehlende soziale Kontrolle sinkt.
Zwar ist in vielen Fällen die Anwendung von bildbasierter sexualisierter Gewalt bereits
jetzt strafbar. Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung in Verbindung mit dem
Recht am eigenen Bild als spezifische Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts ist jedoch lückenhaft und selbst bei bestehender Strafbarkeit nicht immer
ausreichend, wie aktuelle Vorfälle aus Köln und Leipzig eindrucksvoll belegen. Es besteht
daher gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Die Kölnerin Yanni Gentsch etwa wurde im Februar 2025 beim Joggen von einem
Fahrradfahrer verfolgt, der mit seinem Mobiltelefon auf ihr durch Kleidung bedecktes
Gesäß filmte. Die junge Frau bemerkt dies, reagierte sofort und stellte den Mann zur
Rede. Zwar löschte der Mann die Aufnahmen auf ihre vehemente Aufforderung. Das
Verhalten des Verfolgers stellte sich jedoch als nicht strafbar dar (https://www.spie-
gel.de/panorama/justiz/ihr-video-ging-viral-nun-will-eine-30-jaehrige-voyeur-aufnahmen-strafbar-
machen-a-f819bb26-4d30-475a-b143-9fc5e02747a9).
Im Juli 2025 besuchten zwei Frauen eine textilfreie Wellnessoase in Leipzig. Während
sich die beiden Frauen nackt in der Sauna aufhielten, fiel ihnen auf, dass ein Mann
seine Handykamera auf sie gerichtet hatte. Auch diese beiden Frauen stellten den
Mann zur Rede und informierten die Polizei. Der Mann gab zu, mehrere Frauen in der
Sauna gefilmt zu haben; entsprechende Aufnahmen wurden auf seinem
sichergestellten Mobiltelefon festgestellt. Das sodann eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde
jedoch eingestellt, weil auch in diesem Fall nach Einschätzung der zuständigen
Staatsanwaltschaft keine Strafbarkeit des Verhaltens gegeben war. Die Staatsanwaltschaft
führte dazu aus, eine öffentliche Sauna sei nach bisheriger Rechtsprechung kein
geschützter Bereich, das Filmen somit nicht strafbar. Dementsprechend wurde das
Mobiltelefon einschließlich der darauf gespeicherten Nacktaufnahmen zurückgegeben
(https://taz.de/Nach-Vorfall-in-der-Sauna-Zwei-Frauen-starten-Petition-gegen-heimliche-Nacktaufnah-
men/!6130601/).
Die strafrechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.
Weder das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen von durch Kleidung oder auf
andere Weise bedeckten intimen Körperbereichen einer Person in der Öffentlichkeit noch
das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen einer nackten Person oder deren
Intimbereiche in einem öffentlich zugänglichen Bereich, z.B. einer Sauna, öffentlichen
Sammelumkleiden oder Duschbereichen sowie an FKK-Stränden sind bislang
strafbewehrt. Mangels Strafbarkeit scheiden damit auch strafprozessuale
Ermittlungsmaßnahmen aus. Mobiltelefone und andere Tatmittel können nicht eingezogen werden.
Wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 184k Absatz 1
Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wird seit dem 01.01.2021 mit einer Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer absichtlich oder wissentlich von
den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile
bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt
oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Im Fall der
Kölnerin war ihr Gesäß allerdings weder unbekleidet noch (ausschließlich) durch
Unterwäsche bedeckt.
Die betroffenen Frauen in der Sauna waren unbekleidet; dementsprechend waren ihre
Körperteile nicht im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift gegen Anblicke besonders
geschützt.
Auch eine sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB lag nicht vor. Dieser
Straftatbestand setzt vielmehr voraus, dass der Täter auf das Opfer unmittelbar körperlich
einwirkt. Dies ist bei dem Fertigen von Bildaufnahmen nicht der Fall.
Der Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von
Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Absatz 1 Nummer 1
Strafgesetzbuch (StGB) war ebenfalls nicht erfüllt, da sich dessen räumlicher Schutzbereich
nicht auf Bildaufnahmen in der Öffentlichkeit, sondern lediglich auf solche erstreckt,
die von einer Person gefertigt werden, die sich in einer Wohnung oder einem gegen
Einblick besonders geschützten Raum befindet. Anders als Toiletten- oder
Umkleidekabinen gehört der den Eintritt zahlenden Besuchern zugängliche Saunabereich eines
Erlebnisbades nicht dazu (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2008, 2 Ws 535/08, NStZ 2009,
268). Vielmehr erfasst § 201a StGB nach dem Normzweck neben Wohnungen nur
Räumlichkeiten, die entweder von vornherein dazu bestimmt sind, einen Menschen
vor den Blicken eines jeden anderen und damit auch vor Bildaufnahmen zu schützen
(wie Toiletten- und Umkleidekabinen) oder in denen es allein vom Willen der berechtigt
Anwesenden abhängt, ob und von wem sie dort ohne Überwindung von
Sichtschutzeinrichtungen gesehen werden können (wie private Saunen oder Gärten mit
Sichtschutz), so das OLG Koblenz in der o.g. Entscheidung.
Sofern die Bildaufnahme geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person
erheblich zu schaden, kommt zwar eine Strafbarkeit nach § 201a Absatz 2 StGB in Betracht.
Allerdings erfasst diese Tatbestandsalternative nur das Zugänglichmachen
entsprechender Aufnahmen an eine andere Person. Die Herstellung entsprechender
Bildaufnahme, ihr Besitz oder das persönliche Gebrauchmachen hiervon, erfüllen den
Tatbestand nicht. Auch kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Aufnahme befugt oder
unbefugt hergestellt wurde (vgl. MüKoStGB/Graf, StGB, 5. Auflage 2025, § 201a Rn. 73).
Schließlich gewährleistet auch die Strafvorschrift des § 33 des Gesetzes betreffend
das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG)
keine hinreichende strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit. Denn nach dieser Vorschrift
ist zum einen lediglich das Verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen von Bildnissen
ohne Einwilligung des Abgebildeten unter Strafe gestellt, wobei hierbei ein
Zugänglichmachen an einzelne Dritte nicht genügt. Bedeutsamer für die dargestellten
Fallgestaltungen ist allerdings, dass das unbefugte Herstellen von Bildnissen von dem
Tatbestand nicht erfasst wird. Zum anderen schützt § 33 KunstUrhG von vorneherein nur
Bildnisse im Sinne von § 22 KunstUrhG, also die Darstellung einer natürlichen Person,
die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Daran
fehlt es bei Bildaufnahmen von einzelnen Körperregionen.
Die dargestellten strafrechtlichen Schutzlücken verlieren auch nicht dadurch an
Bedeutung, dass den Opfern zivilrechtliche Ansprüche gegen die Täter auf Unterlassung,
Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung nach § 823 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zustehen können. Zum einen besteht ein Strafbedürfnis
des Staates unabhängig von etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen der Geschädigten.
Zum anderen obliegt es zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 823 BGB der
geschädigten Person, die Rechtsverletzung mit den ihr zur Verfügung stehenden, in
der Regel begrenzten, Mitteln selbst nachzuweisen und damit verbundene
Prozess(kosten)risken zu tragen.
Im Rahmen der Beratungen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen (59.
Strafrechtsänderungsgesetz) hatte u.a. die angehörte Sachverständige Elisa Hoven
auf diese Strafbarkeitslücken hingewiesen. Im Rahmen der Anhörung durch den
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages (S. 11 im
Wortprotokoll der 95. Sitzung vom 27.05.2020, Nr. 19/95) hat sie ausgeführt:
„[…] So sind Fälle denkbar, in denen ein schützenwertes Interesse an einem Verbot
von Bildaufnahmen besteht, selbst wenn der Betroffene keine entsprechenden
Schutzvorkehrungen durch Kleidungen getroffen hat. Lassen Sie mich ein kurzes Beispiel
bringen: Person A wechselt an einem Badestrand schnell ihre Kleidung, ist für wenige
Sekunden unbekleidet. Diesen Moment nutzt Person B, um ein Foto von den nackten
Geschlechtsteilen von Person A anzufertigen. In diesem Beispiel hat Person A ein
ganz klar schützenswertes Interesse daran, dass keine Aufnahmen von ihrem
unbekleideten Körper erfolgen. Jeder Mensch kann beanspruchen, dass solche Bilder,
gerade von mit Sexualität verbundenen Körperteilen, nur mit seinem Einverständnis
hergestellt werden. Und diesen Anspruch verliert eine Person auch nicht dadurch, dass
sie sich vorübergehend unbekleidet zeigt. Ein neuer Straftatbestand sollte daher
sowohl die Überwindung eines geschaffenen Schutzbereiches, das haben wir jetzt schon
geregelt, als auch das unbefugte bildliche Festhalten unbekleideter sexuell
konnotierter Körperteile erfassen. […]“.
Auch die unbefugte und absichtliche Fertigung von Bildaufnahmen einer
unbekleideten Person oder ihrer durch Kleidung bedeckten, aber gerade sexuell konnotierten
Körperregionen, stellt eine erhebliche Verletzung des Rechts auf sexuelle
Selbstbestimmung als spezifische Ausprägung des durch Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar
und sollte strafbewehrt sein. Denn dieses Recht umfasst nicht nur die Abwehr von
fremdbestimmten, sexuellen Einwirkungen auf den eigenen Körper, sondern auch den
Schutz davor, nicht gegen den eigenen Willen zum Sexualobjekt Dritter
instrumentalisiert zu werden (Burghardt/Schmidt/Steinl, JZ 2022, S. 502 (504)).
Denn nach der Fertigung entsprechender Bild- und Videoaufnahmen besteht zudem
die große Gefahr, dass diese Aufnahmen im Internet oder über soziale Medien
verbreitet und so einer unbegrenzten Anzahl von Empfängern zugänglich werden. Einmal
im Internet veröffentlicht, ist eine dauerhafte Löschung der Bilder und Videos nahezu
unmöglich. Heimlich angefertigtes Bild- und Videomaterial aus Sammelumkleiden
öffentlicher Schwimmbäder, Fitnessstudios, Saunen oder von FKK- Stränden ist deshalb
inzwischen in unübersehbarer Anzahl virtuell abrufbar.
Diese – am Beispiel der Fälle aus Köln und Leipzig dargestellten – Strafbarkeitslücken
haben die betroffenen Frauen zum Anlass genommen, unter den Titeln „Voyeur-
Aufnahmen strafbar machen“ und „Heimliche Nackt-Aufnahmen strafbar machen – Schutz
vor Sauna-Voyeuren, JETZT!“ jeweils eine Petition zur Schließung dieser Lücken im
Strafgesetzbuch zu starten. Die Petition aus Köln hat bereits jetzt mehr als 158.000
Unterstützende (Petition · Voyeur-Aufnahmen strafbar machen – Jetzt Gesetzeslücke
schließen! · innn.it), die aus Leipzig mehr als 30.000 (Petition · Heimliche Nackt-Aufnahmen
strafbar machen – Schutz vor Sauna-Voyeuren, JETZT! · innn.it).
Auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat sich in den
vergangenen Jahren bereits mehrfach mit der Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt
befasst.
So wurde im Rahmen der Frühjahrskonferenz 2021 zu TOP II. 8 die Bekämpfung von
Gefahren durch sogenannte Deepfakes (mittels KI erstellter manipulierter Bilder oder
Videos) beschlossen. Mit weiterem Beschluss zu TOP II.9 forderte die Konferenz
adäquate Regelungen zur schuldangemessenen strafrechtlichen Ahndung des
Verbreitens sogenannter „Rachepornos“ im Internet.
Bei der Herbstkonferenz im Jahr 2022 haben die Justizministerinnen und
Justizminister unter TOP II.16 den Bundesminister der Justiz darum gebeten, bezüglich der
unbefugten Anfertigung von Nacktaufnahmen (in öffentlich zugänglichen Bereichen)
einen etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf in strafrechtlicher Hinsicht zu
prüfen. Zuletzt hat die Konferenz auf Initiative aus Niedersachsen im Frühjahr 2025 zu
TOP II.18 die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten, sich
der Thematik der bildbasierten sexualisierten Gewalt anzunehmen und adäquate
Regelungen zur Schließung der Strafbarkeitslücken sowie zur schuldangemessenen
strafrechtlichen Ahndung von bildbasierter sexualisierter Gewalt vorzuschlagen, die
dem Unrechtsgehalt dieser Taten ausreichend gerecht werden.
Nunmehr besteht Handlungsbedarf für die Gesetzgebung.
Drucksache 26/26- 7 -]
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