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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · zu96/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Bundesrat zu Drucksache 96/26 25.02.26 AIS - FSFJ - In - R - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 25. Februar 2026 zu dem oben genannten Gesetzentwurf Folgendes mitgeteilt: Mit Schreiben des Bundeskanzlers an den Präsidenten des Bundesrates vom 13. Februar 2026 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes übersandt. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates sowie die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates konnten seinerzeit in der Kabinettvorlage nicht mehr berücksichtigt werden. Daher wurden sie in der heutigen Kabinettsitzung nachträglich zur Kenntnis genommen bzw. beschlossen. Es wird daher gebeten, die anliegende Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates sowie die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Vorschriften (NKR-Nr. 7711, BMAS) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 9. Februar 2026, 9:13 Uhr, mit folgendem Ergebnis geprüft: I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Zeitaufwand geringfügige Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 1,4 Mio. Euro davon aus Bürokratiekosten: keine Auswirkungen Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 400 000 Euro davon aus Bürokratiekosten: geringfügige Auswirkungen Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 2,8 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: Dargestellt rund 69,6 Mio. Euro „One in, one out”-Regel Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben stellt im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung kein „In“ dar, da er allein aus der Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention resultiert. Weitere Kosten Das Ressort geht davon aus, dass der Justiz im Zuge neuer Klagemöglichkeiten weitere Kosten entstehen. Insgesamt nicht dargestellt im Einzelfall nicht dargestellt Evaluierung Das Ressort hat ohne Angabe von Gründen auf eine Evaluierung verzichtet. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben: Die umfassende Verbesserung der Barrierefreiheit im öffentlichen und privaten Bereich. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Regelungsfolgen Der NKR kritisiert, dass das Ressort dem NKR die Endfassung des Regelungsentwurfs bis 10. Februar 2026, 10:00 Uhr, für die Kabinettbefassung am 11. Februar 2026 noch nicht zur Verfügung gestellt hat. Dies entspricht in keiner Weise den verbindlichen Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und hat den NKR an der Wahrnehmung seines gesetzlichen Mandats gehindert. Die Darstellung des einmaligen Erfüllungsaufwandes für die Bundesverwaltung in Höhe von 69,6 Mio. Euro ist weder nachvollziehbar noch methodengerecht. Der NKR hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu beanstanden, dass das Ressort bei der Schätzung des einmaligen Erfüllungsaufwandes für die Bundesverwaltung keine Fallzahl der öffentlich zugänglichen Gebäude zugrunde legt, für die bauliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit getroffen werden müssen. II. Regelungsvorhaben Das Regelungsvorhaben setzt die UN-Behindertenrechtskonvention im privaten und öffentlichen Bereich um. Der Entwurf sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:  Herstellung baulicher Barrierefreiheit seitens der Bundesverwaltung bis 2045  angemessene Vorkehrungen durch private Anbieter beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen  Einrichtung des Bundeskompetenzzentrums für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache zur Beratung der Bundesverwaltung bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit  verpflichtender Hinweis auf Beratungsangebot in verständlicher oder Leichter Sprache III. Bewertung III.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Der geringfügige Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger resultiert hälftig aus dem Wahlrecht bei der Zugänglichmachung von Dokumenten und dem Recht auf Erläuterungen in verständlicher oder Leichter Sprache. Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,4 Mio. Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 400 000 Euro und ist insbesondere auf folgende Vorgaben zurückzuführen: Vorgabe Art der Vorgabe Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen weitere Vorgabe 1 350 0 Anpassung von Webseiten und mobilen Anwendungen weitere Vorgabe 0 375 Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen Informationspflicht 0 0,5 Summe 1 350 376 davon aus Bürokratiekosten 0 0,5 Verwaltung Das Regelungsvorhaben verursacht Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ausschließlich auf Seiten des Bundes. Jährlich Die Verwaltung des Bundes wird jährlich um rund 2,8 Mio. Euro belastet. Dieser zusätzliche Erfüllungsaufwand ist insbesondere auf folgende Vorgaben zurückzuführen: Vorgabe Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Mio. Euro) Zugänglichmachung von Dokumenten 0,44 Erläuterung von Unterlagen in verständlicher oder Leichter Sprache 0,47 Betrieb Bundesfachstelle Barrierefreiheit 0,80 Betrieb Schlichtungsstelle 0,42 Betrieb Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache u. Deutsche Gebärdensprache (ab 2027) 0,59 Weiterer Aufwand 0,1 Summe 2,82 Einmalig Für die vollständige Umsetzung baulicher Barrierefreiheit seitens der Bundesverwaltung bis 2045 erwartet das Ressort einen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 69,6 Mio. Euro. Das Ressort geht dabei beispielhaft von Maßnahmen im Einzelfall  am Haupteingangsbereich (je rund 32 000 Euro),  für einen barrierefreien Fahrstuhl (je rund 102 000 Euro),  für ein barrierefreies WC (je rund 20 000 Euro),  die additiv sind (je rund 15 000 Euro) aus. Unter Berücksichtigung der Bau- und Planungskosten geht das Ressort von durchschnittlich rund 232 000 Euro pro Gebäude aus. Für den NKR ist nicht ersichtlich, welche Fallzahl öffentlich zugänglicher Gebäude, an denen zur Herstellung von Barrierefreiheit bauliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen, das Ressort zugrunde legt. Die dargestellte Summe des einmaligen Erfüllungsaufwandes in Höhe von 69,6 Mio. Euro ist aus Sicht des NKR somit weder methodengerecht, noch nachvollziehbar. 10. Februar 2026 Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Drucksache 96/26 Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats -Nr. 7711 (BMAS) vom 10. Februar 2026 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zur Kenntnis. Der NKR kritisiert in seiner Stellungnahme, dass das BMAS dem NKR die Endfassung des Regelungsentwurfs für die Kabinettbefassung am 11. Februar 2026 erst am 10. Februar 2026 am späten Nachmittag zur Verfügung gestellt habe. Weiter kritisiert der NKR, dass die Darstellung des einmaligen Erfüllungsaufwandes für die Bundesverwaltung in Höhe von 69,6 Mio. Euro nicht nachvollziehbar sei, da das BMAS keine Fallzahl der öffentlich zugänglichen Gebäude zugrunde gelegt habe, für die bauliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit getroffen werden müssen. Stellungnahme der Bundesregierung: Der NKR wurde in die Ressortabstimmung einbezogen und die bereits vorab geäußerten Einwände wurden soweit möglich berücksichtigt. Die Kritik des NKR zum Versand der Endfassung des Regelungsentwurfes ist zutreffend und war dem Umstand geschuldet, dass im Ressortkreis noch kurzfristig offene Fragen geklärt werden mussten. Hinsichtlich der Darstellung des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung ist anzumerken, dass es sich um den geschätzten einmaligen Erfüllungsaufwand für Gebäude im Eigentum des Bundes im Sinne von § 8 Absatz 2 BGG handelt. Der Bundesregierung ist die genaue Anzahl der Gebäude im Eigentum des Bundes nicht bekannt. Das BMAS hat daher gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) eine faktenbasierte Schätzung des einmaligen Erfüllungsaufwandes vorgenommen. Diese ist im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs unter 5.3.1. ausgeführt. Grundsätzlich werden Gebäude im Rahmen der integrierten Instandhaltungsstrategie der BImA umfassend ertüchtigt, das beinhaltet auch die Herstellung von Barrierefreiheit. Die BImA hat rund 6 000 zivilgenutzte Gebäude des Bundes in ihrem Portfolio „Einheitliches Liegenschaftsmanagement Klassik“, die unter § 8 Absatz 2 BGG fallen. Schätzungsweise sind dies rund 70 % aller Gebäude des Bundes. Für rund 5 % dieser Gebäude (300) sind voraussichtlich keine baulichen Maßnahmen erforderlich, um den energetischen Standard Effizienzgebäude Bund 55 bis 2045 zu erreichen. Nur in diesen Fällen kann ein Erfüllungsaufwand durch bauliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit allein nach den geänderten Vorgaben des BGG entstehen, da alle übrigen Gebäude bereits nach dem jetzigen § 8 Absatz 2 BGG im Rahmen der energetischen Sanierungen barrierefrei hergerichtet werden müssen. Gebäude mit dem genannten energetischen Standard sind in der Regel in jüngerer Vergangenheit erbaut oder ertüchtigt worden. Es kann daher ein Schätzfaktor von 70 % angesetzt werden für Fälle, in denen tatsächlich noch bauliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit erforderlich sind (210 Gebäude). Hinzu kommen die Gebäude außerhalb des Bestands der BImA (2.570 Gebäude, 30 % des Gesamtbestandes). Für diese sind unter der Setzung der gleichen Annahmen in 90 Fällen Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit allein aufgrund des nunmehr geänderten BGG erforderlich. Bei einem durchschnittlichen Kostenaufwand zur Herstellung von Barrierefreiheit pro Bestandsgebäude von rund 232 000 Euro brutto bei schätzungsweise 300 (210 +90) Gebäuden führt dies zu einem Erfüllungsaufwand von geschätzt insgesamt 69,6 Mio. Euro.

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