Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Bundesrat zu Drucksache 96/26
25.02.26
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 25. Februar 2026 zu dem oben
genannten Gesetzentwurf Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben des Bundeskanzlers an den Präsidenten des Bundesrates vom
13. Februar 2026 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes übersandt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates sowie die Stellungnahme
der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
konnten seinerzeit in der Kabinettvorlage nicht mehr berücksichtigt werden. Daher
wurden sie in der heutigen Kabinettsitzung nachträglich zur Kenntnis genommen
bzw. beschlossen.
Es wird daher gebeten, die anliegende Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates sowie die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des
Nationalen Normenkontrollrates im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer
Vorschriften (NKR-Nr. 7711, BMAS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 9. Februar 2026, 9:13 Uhr, mit
folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand geringfügige Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 1,4 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 400 000 Euro
davon aus Bürokratiekosten: geringfügige Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 2,8 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: Dargestellt rund 69,6 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Der jährliche Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben stellt
im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung kein „In“ dar, da er allein
aus der Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention resultiert.
Weitere Kosten
Das Ressort geht davon aus, dass der Justiz
im Zuge neuer Klagemöglichkeiten weitere
Kosten entstehen.
Insgesamt nicht dargestellt
im Einzelfall nicht dargestellt
Evaluierung Das Ressort hat ohne Angabe von Gründen
auf eine Evaluierung verzichtet.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Die umfassende Verbesserung der
Barrierefreiheit im öffentlichen und privaten
Bereich.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Der NKR kritisiert, dass das Ressort dem NKR die Endfassung des Regelungsentwurfs bis
10. Februar 2026, 10:00 Uhr, für die Kabinettbefassung am 11. Februar 2026 noch nicht zur
Verfügung gestellt hat. Dies entspricht in keiner Weise den verbindlichen Vorgaben der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und hat den NKR an der
Wahrnehmung seines gesetzlichen Mandats gehindert.
Die Darstellung des einmaligen Erfüllungsaufwandes für die Bundesverwaltung in Höhe
von 69,6 Mio. Euro ist weder nachvollziehbar noch methodengerecht. Der NKR hat im
Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu beanstanden, dass das Ressort bei der Schätzung
des einmaligen Erfüllungsaufwandes für die Bundesverwaltung keine Fallzahl der
öffentlich zugänglichen Gebäude zugrunde legt, für die bauliche Maßnahmen zur Herstellung
von Barrierefreiheit getroffen werden müssen.
II. Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben setzt die UN-Behindertenrechtskonvention im privaten und
öffentlichen Bereich um. Der Entwurf sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:
Herstellung baulicher Barrierefreiheit seitens der Bundesverwaltung bis 2045
angemessene Vorkehrungen durch private Anbieter beim Zugang zu Gütern und
Dienstleistungen
Einrichtung des Bundeskompetenzzentrums für Leichte Sprache und Deutsche
Gebärdensprache zur Beratung der Bundesverwaltung bei der Bundesfachstelle für
Barrierefreiheit
verpflichtender Hinweis auf Beratungsangebot in verständlicher oder Leichter Sprache
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Der geringfügige Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger resultiert hälftig aus dem
Wahlrecht bei der Zugänglichmachung von Dokumenten und dem Recht auf Erläuterungen in
verständlicher oder Leichter Sprache.
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,4 Mio. Euro sowie einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 400 000 Euro und ist insbesondere auf folgende Vorgaben
zurückzuführen:
Vorgabe Art der Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Verbot der Benachteiligung von
Menschen mit Behinderungen
beim Zugang zu Gütern und
Dienstleistungen
weitere Vorgabe 1 350 0
Anpassung von Webseiten und
mobilen Anwendungen
weitere Vorgabe 0 375
Veröffentlichung einer
Erklärung zur Barrierefreiheit der
Websites und mobilen
Anwendungen
Informationspflicht 0 0,5
Summe 1 350 376
davon aus Bürokratiekosten 0 0,5
Verwaltung
Das Regelungsvorhaben verursacht Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ausschließlich auf
Seiten des Bundes.
Jährlich
Die Verwaltung des Bundes wird jährlich um rund 2,8 Mio. Euro belastet. Dieser zusätzliche
Erfüllungsaufwand ist insbesondere auf folgende Vorgaben zurückzuführen:
Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Mio. Euro)
Zugänglichmachung von Dokumenten 0,44
Erläuterung von Unterlagen in verständlicher oder
Leichter Sprache
0,47
Betrieb Bundesfachstelle Barrierefreiheit 0,80
Betrieb Schlichtungsstelle 0,42
Betrieb Bundeskompetenzzentrum für Leichte
Sprache u. Deutsche Gebärdensprache
(ab 2027)
0,59
Weiterer Aufwand 0,1
Summe 2,82
Einmalig
Für die vollständige Umsetzung baulicher Barrierefreiheit seitens der Bundesverwaltung bis 2045
erwartet das Ressort einen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 69,6 Mio. Euro.
Das Ressort geht dabei beispielhaft von Maßnahmen im Einzelfall
am Haupteingangsbereich (je rund 32 000 Euro),
für einen barrierefreien Fahrstuhl (je rund 102 000 Euro),
für ein barrierefreies WC (je rund 20 000 Euro),
die additiv sind (je rund 15 000 Euro)
aus.
Unter Berücksichtigung der Bau- und Planungskosten geht das Ressort von durchschnittlich
rund 232 000 Euro pro Gebäude aus.
Für den NKR ist nicht ersichtlich, welche Fallzahl öffentlich zugänglicher Gebäude, an denen zur
Herstellung von Barrierefreiheit bauliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen, das
Ressort zugrunde legt. Die dargestellte Summe des einmaligen Erfüllungsaufwandes in Höhe von
69,6 Mio. Euro ist aus Sicht des NKR somit weder methodengerecht, noch nachvollziehbar.
10. Februar 2026
Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
zu Drucksache 96/26
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrats -Nr. 7711 (BMAS) vom 10. Februar 2026 zu dem Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR)
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zur
Kenntnis.
Der NKR kritisiert in seiner Stellungnahme, dass das BMAS dem NKR die Endfassung des
Regelungsentwurfs für die Kabinettbefassung am 11. Februar 2026 erst am 10. Februar 2026
am späten Nachmittag zur Verfügung gestellt habe.
Weiter kritisiert der NKR, dass die Darstellung des einmaligen Erfüllungsaufwandes für die
Bundesverwaltung in Höhe von 69,6 Mio. Euro nicht nachvollziehbar sei, da das BMAS
keine Fallzahl der öffentlich zugänglichen Gebäude zugrunde gelegt habe, für die bauliche
Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit getroffen werden müssen.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Der NKR wurde in die Ressortabstimmung einbezogen und die bereits vorab geäußerten
Einwände wurden soweit möglich berücksichtigt.
Die Kritik des NKR zum Versand der Endfassung des Regelungsentwurfes ist zutreffend und
war dem Umstand geschuldet, dass im Ressortkreis noch kurzfristig offene Fragen geklärt
werden mussten.
Hinsichtlich der Darstellung des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung ist anzumerken,
dass es sich um den geschätzten einmaligen Erfüllungsaufwand für Gebäude im Eigentum des
Bundes im Sinne von § 8 Absatz 2 BGG handelt. Der Bundesregierung ist die genaue Anzahl
der Gebäude im Eigentum des Bundes nicht bekannt. Das BMAS hat daher gemeinsam mit
dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
eine faktenbasierte Schätzung des einmaligen Erfüllungsaufwandes vorgenommen. Diese ist
im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs unter 5.3.1. ausgeführt.
Grundsätzlich werden Gebäude im Rahmen der integrierten Instandhaltungsstrategie der
BImA umfassend ertüchtigt, das beinhaltet auch die Herstellung von Barrierefreiheit. Die
BImA hat rund 6 000 zivilgenutzte Gebäude des Bundes in ihrem Portfolio „Einheitliches
Liegenschaftsmanagement Klassik“, die unter § 8 Absatz 2 BGG fallen. Schätzungsweise sind
dies rund 70 % aller Gebäude des Bundes. Für rund 5 % dieser Gebäude (300) sind
voraussichtlich keine baulichen Maßnahmen erforderlich, um den energetischen Standard
Effizienzgebäude Bund 55 bis 2045 zu erreichen. Nur in diesen Fällen kann ein
Erfüllungsaufwand durch bauliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit allein
nach den geänderten Vorgaben des BGG entstehen, da alle übrigen Gebäude bereits nach dem
jetzigen § 8 Absatz 2 BGG im Rahmen der energetischen Sanierungen barrierefrei
hergerichtet werden müssen. Gebäude mit dem genannten energetischen Standard sind in der
Regel in jüngerer Vergangenheit erbaut oder ertüchtigt worden. Es kann daher ein
Schätzfaktor von 70 % angesetzt werden für Fälle, in denen tatsächlich noch bauliche
Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit erforderlich sind (210 Gebäude).
Hinzu kommen die Gebäude außerhalb des Bestands der BImA (2.570 Gebäude, 30 % des
Gesamtbestandes). Für diese sind unter der Setzung der gleichen Annahmen in 90 Fällen
Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit allein aufgrund des nunmehr geänderten
BGG erforderlich.
Bei einem durchschnittlichen Kostenaufwand zur Herstellung von Barrierefreiheit pro
Bestandsgebäude von rund 232 000 Euro brutto bei schätzungsweise 300 (210 +90) Gebäuden
führt dies zu einem Erfüllungsaufwand von geschätzt insgesamt 69,6 Mio. Euro.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (Unterrichtung)