Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1855
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
A. Problem und Ziel
Nachhaltigkeitsaspekte spielen in der Verbraucherkommunikation von
Unternehmen eine wichtige Rolle. Kaufentscheidungen, die Verbraucherinnen und
Verbraucher auf Grundlage der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten
Informationen treffen, tragen dazu bei, dass sich nachhaltige Produkte am Markt
durchsetzen. Informierte und sachgerechte Kaufentscheidungen können nur
getroffen werden, wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und
Haltbarkeitsangaben von Unternehmen über ihre Produkte und über ihre
Unternehmenstätigkeit verlässlich sind. Dafür müssen die relevanten Informationen klar und
verständlich bereitgestellt werden und irreführende Geschäftspraktiken müssen
unterbleiben.
Dementsprechend ist es Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien
2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den
ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch
bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024), zu einem nachhaltigen
Konsumverhalten beizutragen. Die Richtlinie ist bis zum 27. März 2026 in nationales
Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssen ab dem 27. September 2026
angewendet werden.
Mit diesem Entwurf wird Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt, der
Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG enthält. Darüber hinaus werden auch zum
zusätzlichen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor sogenannten
Dark Patterns auf Online-Schnittstellen Bestimmungen der Richtlinie (EU)
2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023
zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz
geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie
2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023) umgesetzt.
Dieser Entwurf dient der Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation
unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung des Ziels 12 „Nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherstellen“, aber auch zur Erreichung von Ziel 16 bei, das in den Vorgaben
16.3 und 16.10 verlangt, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den öffentlichen
Zugang zu Informationen zu gewährleisten.
B. Lösung
Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 werden im Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die bestehende Generalklausel des § 5
Absatz 1 UWG zum Verbot irreführender Praktiken wird hierbei in § 5 Absatz 2
und 3 UWG, in § 5b Absatz 3a UWG sowie im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG
konkretisiert. Umweltaussagen müssen entweder klar und in hervorgehobener
Weise auf demselben Medium erläutert werden oder auf einer anerkannten
hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel
unterlegt werden. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürfen nur auf
Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und
zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren
Verpflichtungen getroffen werden. Nachhaltigkeitssiegel dürfen, soweit nicht von
staatlicher Stelle anerkannt, nur angebracht werden, wenn sie auf einem
Zertifizierungssystem beruhen.
Der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 in die Richtlinie 2011/83/EU über die
Rechte der Verbraucher eingefügte Artikel 16e wird im Anhang zu § 3 Absatz 3
UWG umgesetzt. Um die unlautere Beeinflussung von Verbraucherinnen und
Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz
in Zukunft noch besser zu verhindern, wird eine in Artikel 16e Absatz 1 Satz 2
der Richtlinie (EU) 2011/83/EU ausdrücklich genannte unlautere Praktik von
Unternehmen im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG ergänzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verringert sich der jährliche Zeitaufwand um rund
25 000 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 52,2
Millionen Euro. Zudem entsteht einmaliger Aufwand von rund 355,84 Millionen
Euro. Davon sind 355,1 Millionen Euro der Kategorie Anpassung von Produkten,
Fertigungsprozessen und Beschaffungswegen und 688 000 Euro der Kategorie
Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe zuzuordnen.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft fällt nicht unter die „One in, one out“-
Regelung der Bundesregierung, da er vollständig auf einer 1:1-Umsetzung von
EU-Richtlinien beruht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Davon entfallen 52,2 Millionen Euro auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb1
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „allgemeine Umweltaussage“ eine schriftlich oder mündlich, einschließlich über audiovisuelle Medien,
getätigte Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die
Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium
angegeben ist;
2. „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung im Einklang mit
a) der Verordnung (EG) Nr. 66/2010,
b) nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I,
Ausgabe Juni 20182, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union offiziell anerkannt sind, oder
c) Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht;
3. „Betriebsstoff“ jeder Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt oder aufgefüllt
werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert;
4. „Nachhaltigkeitssiegel“ ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder
Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber
Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu
fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß dem Recht der Europäischen Union
oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;
5. „Umweltaussage“ jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer kommerziellen Kommunikation,
einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise
Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend
ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
1 Artikel 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 7 Buchstabe a bis e dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der
Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825,
6.3.2024). Artikel 1 Nummer 4, 5 und Nummer 7 Buchstabe f und g dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz
geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023).
2 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der DIN Media GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Anlage 1
a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine
Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte,
Produktkategorien, Marken oder Unternehmer oder
b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf
die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde;
6. „Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte, durch das bestätigt wird, dass ein
Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die
Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht und dessen Bedingungen, einschließlich
seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:
a) das System steht allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien
Bedingungen offen,
b) die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit geeigneten
Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet,
c) in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des
Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des
Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im Fall von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems
vorgesehen und
d) die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Unternehmer
unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz
und dessen Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf
internationalen oder unionsweiten Normen und Verfahren oder auf Normen und Verfahren eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union beruht.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist „Funktionalität“ die Fähigkeit der Waren, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen;
2. ist „Haltbarkeit“ die Fähigkeit der Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei
normaler Verwendung zu behalten;
3. ist eine „Online-Schnittstelle“ eine solche im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU)
2022/2065;
4. ist „Softwareaktualisierung“ eine Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die für
den Erhalt der Vertragsgemäßheit von Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, digitalen Inhalten im Sinne des § 327 Absatz 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und digitalen Dienstleistungen im Sinne des § 327 Absatz 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist, oder eine Funktionsaktualisierung;
5. sind „Verbraucher“ Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung,
Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, ökologische oder soziale Merkmale, Zubehör,
Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, Verfahren oder Zeitpunkt
der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit,
Menge, Beschaffenheit, Kundendienst oder Beschwerdeverfahren, geographische oder
betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder
wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „hervorruft oder“ durch die Angabe „hervorruft;“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „gerechtfertigt ist.“ durch die Angabe „gerechtfertigt ist;“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
3. „ mit Vorteilen für Verbraucher geworben wird, die irrelevant sind und sich nicht aus einem
Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben, oder
4. mit ihr gegenüber Verbrauchern eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung
getroffen wird, ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen,
die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der
a) messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur
Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen,
und
b) regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen
Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.“
3. Nach § 5b Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Bietet ein Unternehmer einen Dienst an, der Produkte vergleicht und dem Verbraucher
Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit,
Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Lieferanten dieser Produkte bereitstellt, so werden
Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie
über die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentliche
Informationen angesehen.“
4. § 5c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ist
verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung
(EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit
Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom
19. Dezember 2024 handelt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den
Nummern 1 bis 31 oder 33 des Anhangs vorgenommen wird,“.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die
durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3
Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder durch
eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts untersagt worden ist, sofern die Handlung
nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist.“
5. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach den Nummern 32
und 33 des Anhangs.“
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
(2) „ Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro
kann abweichend von Absatz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des
Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der
Unternehmer in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union erzielt hat, die von dem Verstoß betroffen sind. Der Jahresumsatz kann
geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, beträgt das
Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro.
(4) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße
gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5 und nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/2394“ wird die
Angabe „in der Fassung vom 19. Dezember 2024“ eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6.
7. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels
das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht
noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde;“.
b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4c eingefügt:
„4a. nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage
das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde
liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann;
4b. unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage
das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit
des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts
oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht;
4c. Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen
das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet
und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder
positive Auswirkungen auf die Umwelt hat;“.
c) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:
„10a. Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots
die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden
Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers;“
d) Nach Nummer 23c wird die folgende Nummer 23d eingefügt:
„23d. irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Irreführung über Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit bei
Waren im Sinne im Sinne des § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren mit
digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
a) die Zurückhaltung von Informationen über den Umstand, dass sich eine
Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung
digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird;
b) die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der
Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient;
c) jedwede kommerzielle Kommunikation über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer
Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Unternehmer Informationen über dieses
Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen;
d) die falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Bedingungen für eine bestimmte
Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion genutzt
werden kann;
e) die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist;
f) das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder
aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist;
g) die Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren
beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht
vom ursprünglichen Hersteller der Ware bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung,
dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird;“.
e) In Nummer 31 Buchstabe b wird die Angabe „gemacht wird.“ durch die Angabe „gemacht wird;“
ersetzt.
f) In Nummer 32 wird die Angabe „schuldet.“ durch die Angabe „schuldet;“ ersetzt.
g) Nach Nummer 32 wird die folgende Nummer 33 eingefügt:
33. „ Beeinflussung und Behinderung auf Online-Schnittstellen beim Abschluss von
Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz
die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein Verbraucher, der
Empfänger von Dienstleistungen ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 27. September 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4, 5, 6 und 7 Buchstabe e bis g tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-
Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1941 vom 24. Oktober 2017 (ABl. L 275
vom 25.10.2017, S. 9) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit
zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3228 vom
19. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für
digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022,
S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch den Regelungsentwurf wird der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Praktiken
im Zusammenhang mit Umweltaussagen von Unternehmen sowie Nachhaltigkeitssiegeln verbessert. Zudem wird
die Rechtssicherheit erhöht und irreführende Praktiken im Zusammenhang mit Umweltaussagen und
Nachhaltigkeitssiegeln werden unterbunden. Dies dient der Stärkung nachhaltiger Konsummuster sowie der Gewährleistung
eines fairen Wettbewerbs im Bereich umweltfreundlicher und nachhaltiger Produkte.
Der Entwurf dient der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12, „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster
sicherstellen“, aber auch zur Erreichung von Ziel 16 bei, das mit seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.10 verlangt, die
Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den öffentlichen Zugang zu
Informationen zu gewährleisten.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf setzt die Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG,
98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Abl.
L 149 vom 11.6.2005, S. 22) um, die durch die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung
der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere
Informationen (Abl. L, 2024/825, 6.3.2024) veranlasst werden. Darüber hinaus wird auch zum zusätzlichen
Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor sogenannten Dark Patterns auf Online-Schnittstellen
Artikel 16e der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die
Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64) umgesetzt,
der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023
zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge
und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (Abl. L, 2023/2673, 28.11.2023) ergänzt wurde.
Umweltschutz- und Nachhaltigkeitsaspekte werden von Verbraucherinnern und Verbrauchern als ein
maßgebliches Kriterium herangezogen, wenn es um die Frage geht, ob ein Produkt erworben wird oder welches Produkt
aus einer Produktgruppe einem vergleichbaren Produkt eines Wettbewerbers vorzuziehen ist. Umso wichtiger
wird es für Unternehmen, die Umwelt- und Nachhaltigkeitseigenschaften der eigenen Produkte oder der eigenen
Unternehmenstätigkeit in der geschäftlichen Kommunikation möglichst positiv darzustellen und mit ihnen zu
werben. Nicht belastbare, nicht nachvollziehbare oder gar wahrheitswidrige Umwelt- und
Nachhaltigkeitsaussagen führen dabei nicht nur zur Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern und damit zum Kauf von
weniger umweltfreundlichen Produkten, sondern untergraben darüber hinaus auch das Vertrauen in die
Richtigkeit wahrheitsgemäßer Werbeaussagen anderer Unternehmen.
Um Unternehmen vor dem Hintergrund der vielfältigen Rechtsprechung zur Umweltwerbung eine klare
Handlungsanleitung an die Hand zu geben und die Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu vermeiden,
wird die bestehende Generalklausel in § 5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
konkretisiert. Die Richtlinie (EU) 2024/825 soll die gesetzlichen Vorgaben für Nachhaltigkeits- und Umweltwerbung
europaweit vereinheitlichen; ihre Umsetzung führt zu mehr Rechtssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland
und reduziert Wettbewerbsnachteile für exportorientierte deutsche Unternehmen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Umsetzung der lauterkeitsrechtlichen Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 erfordert die Änderung
mehrerer Bestimmungen des UWG sowie die Ergänzung des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG um stets unzulässige
Geschäftspraktiken. Hervorzuheben ist dabei der Regelungskomplex zum Verwenden von Umweltaussagen, der
zu Änderungen in § 2 UWG („Begriffsbestimmungen“) und in § 5 UWG („Irreführende geschäftliche
Handlungen“) sowie zur Erweiterung der Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG führt.
Es wird klargestellt, dass die Verwendung einer allgemeinen Umweltaussage wie „umweltfreundlich“, die oftmals
besonders plakativ und eingängig ist, stets unzulässig ist, wenn die mit ihr herausgestellte hervorragende
Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Ebenso unzulässig ist es, eine auf das gesamte Produkt bezogene
Umweltaussage zu treffen, obwohl die Umweltaussage tatsächlich nur für einen Teilaspekt des beworbenen Produkts
zutrifft. Für den Fall, dass eine Umweltaussage eine noch nicht erbrachte, zukünftige Umweltleistung anpreist,
muss hinter ihr ein belastbarer, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan stehen. Darüber hinaus gelten für die
Werbung mit Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen besondere Anforderungen, da diese Aussagen
besonders geeignet sind, Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre zu führen. Nachhaltigkeitssiegel müssen
zukünftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sein.
Flankiert werden die Regelungen zu Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln durch die Erweiterung der für
eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG wesentlichen Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung, neue
Vorgaben für die Darstellung von Produktvergleichen und die Klarstellung, dass die Werbung mit für
Verbraucherinnen und Verbraucher irrelevanten Vorteilen irreführend ist.
Auch verschiedene geschäftliche Praktiken, die im Zusammenhang mit der frühzeitigen Obsoleszenz von
Produkten stehen, werden adressiert: Dies betrifft irreführende Informationen hinsichtlich Softwareaktualisierungen,
hinsichtlich der Haltbarkeit eines Produkts und hinsichtlich des Austauschs und der Verwendung von
Betriebsstoffen, Ersatzteilen und Zubehör.
Zur Umsetzung von Artikel 16e der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie), der durch die
Richtlinie (EU) 2023/2673 eingefügt wurde, wird der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG um ein ausdrücklich in Artikel 16e
Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU aufgeführtes Verbot der Beeinflussung und Behinderung von
Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Online-Schnittstellen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im
Fernabsatz ergänzt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Aufgrund der ersten gemeinsamen Stellungnahme mehrerer Wirtschaftsverbände (Bundesverband der Deutschen
Industrie e. V., Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V., Bundesverband Druck
und Medien e. V., Deutscher Dialogmarketing Verband e. V., Deutsche Industrie- und Handelskammer,
Handelsverband Deutschland e. V., Markenverband e. V., VAUNET – Verband Privater Medien e. V., Zentralverband
der deutschen Werbewirtschaft ZAW e. V.) zum Diskussionsentwurf wurde der Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft überarbeitet. Nach der Überarbeitung gingen folgende weitere Stellungnahmen ein, aufgrund derer der
Erfüllungsaufwand erneut überarbeitet wurde: zweite gemeinsame Stellungnahme mehrerer Wirtschaftsverbände
(Bundesverband der Deutschen Industrie e. V., Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -
Importeure e. V., BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V., Bundesverband Druck und
Medien e. V., Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e. V. (bevh), Bundesverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e. V., Deutscher Dialogmarketing Verband e. V., Deutsche Industrie-
und Handelskammer, Handelsverband Deutschland – HDE – e. V., Markenverband e. V., MVFP Medienverband
der freien Presse e. V., VAUNET – Verband Privater Medien e. V., Zentralverband der deutschen
Werbewirtschaft ZAW e. V.), Stellungnahme des Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e. V. – BDL., des
bft: Bundesverband freier und unabhängiger Tankstellen e. V., des DEHOGA – Deutscher Hotel- und
Gaststättenverband e. V.. Ebenfalls wegen der ersten gemeinsamen Stellungnahme der Wirtschaftsverbände und wegen
der Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. (GRUR)
wurde eine Klarstellung aufgenommen, dass die Regelung des § 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG-E nur im Verhältnis
von Unternehmern zu Verbrauchern gilt. Aufgrund der Stellungnahme des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. wurde in der Begründung zu § 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG-E klargestellt, welche
Qualifikation unabhängige externe Sachverständige aufweisen müssen. Wegen der Stellungnahme der GRUR
wurde im gesamten Entwurf der Begriff „Gewerbetreibender“ durch „Unternehmer“ ersetzt und es wurden die
Definitionen von „Funktionalität“ und „Haltbarkeit“ in § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 UWG-E ausformuliert.
Aufgrund der Stellungnahmen der GRUR, der Deutschen Umwelthilfe e. V., des Der Mittelstand BVMW e. V.,
des Verbraucherzentrale Bundesverbands – vzbv e. V., des Bundesverbands der Deutschen
Luftverkehrswirtschaft e. V – BDL, des Deutscher Reiseverband e. V. – DRV und des ZVEI e. V. – Verband der Elektro- und
Digitalindustrie wurde der Begriff „Werbung“ in § 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG n.F. und in Nummer 23d
Buchstabe c) des Anhangs in „kommerzielle Kommunikation“ geändert. Wegen der Stellungnahme des vzbv e. V.
wurde das Regelungskonzept des Warenbegriffes überarbeitet und in die neue Nummer 23d des Anhangs
überführt. Aufgrund der Stellungnahmen der GRUR, des Bundesverbands deutscher Banken e. V., des DER MIT-
TELSTAND – ZGV e. V., des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., des Bitkom e. V.
und der zweiten gemeinsamen Wirtschaftsstellungnahme wurde nur ein Dark Pattern gegenüber
Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen verboten.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des UWG ergibt sich aus
Artikel 73 Nummer 9 des Grundgesetzes (gewerblicher Rechtsschutz). Das Recht des lauteren Wettbewerbs wird in
der Bundesrepublik Deutschland traditionell zum gewerblichen Rechtsschutz gezählt, sodass der Kompetenztitel
des Artikels 73 Nummer 9 Alternative 1 GG weit auszulegen ist und das UWG in Gänze umfasst.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat. Er setzt die lauterkeitsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU)
2024/825 und der Richtlinie (EU) 2023/2673 und damit Recht der Europäischen Union in nationales Recht um.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Nationale Verwaltungsverfahren werden durch die Regelungen in Artikel 1 des Entwurfs nicht berührt, da die
Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb überwiegend zivilrechtlich ausgestaltet ist.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf den lauterkeitsrechtlichen Teil von Richtlinien der Europäischen Union umsetzt, leistet er
einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16, das in seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.10 verlangt,
die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den öffentlichen Zugang zu
Informationen zu gewährleisten. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er zu einem
kohärenten Rechtsrahmen für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel beiträgt und irreführenden geschäftlichen
Handlungen entgegenwirkt.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf damit gleichzeitig
einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 12.8, bis 2030 sicherzustellen, dass die Menschen überall über
einschlägige Informationen und das Bewusstsein für nachhaltige Entwicklung und eine Lebensweise in Harmonie
mit der Natur verfügen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er durch das Unterbinden
irreführender umweltbezogener Werbung nachhaltige Kaufentscheidungen ermöglicht, sodass umweltfreundliche
Produkte und Unternehmen sich besser am Markt durchsetzen können. Dies wiederum schafft Anreize für eine
Verbesserung bereits entwickelter Produkte und fördert zugleich auch das nachhaltige Design noch zu
entwickelnder Produkte und Dienstleistungen.
Indem der Entwurf irreführende produktbezogene Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen
reguliert, trägt er jedenfalls mittelbar auch zum Erreichen des Ziels 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des
Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“ bei.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und
deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von
ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung
wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“ und „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Gesetzesänderungen und ihr Vollzug führen weder bei Bund und Ländern noch bei den Gemeinden zu
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden bzw.
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.1
§ 3 Absatz 3 und
Nummer 33;
Abschluss von
Finanzdienstleistungsverträgen im
Fernabsatz
5 000 000
Abfragen
Zeitaufwand:
-0,3
Minuten
Sachaufwand:
0 Euro
Zeitaufwand:
-25 000 Stunden
Sachaufwand:
0,0 Tsd. Euro
Summe Zeitaufwand (in Stunden) -25 000
Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 0
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.1
§ 5 Absatz 2
Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 3
und § 3 Absatz 3
und die Nummern
2a, 4a, 4b, 4c,
10a, 23d
Buchstabe d, 23d
Buchstabe e), 23d
Buchstabe f) und
23d Buchstabe g)
des Anhangs
UWG-E;
Unzulässige Angaben
zu Produkten und
Dienstleistungen
(Freiberufler)
661 429
Unternehmen
62,4 Euro
= (60 / 60 *
62,40 Euro/h
(WZ: A-S ohne
O) 0 Euro)
41 273
4.2.1
§ 5 Absatz 2
Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 3
und § 3 Absatz 3
und die Nummern
2a, 4a, 4b, 4c,
10a, 23d
Buchstabe d), 23d
Buchstabe e), 23d
Buchstabe f) und
23d Buchstabe g)
des Anhangs
UWG-E;
Unzulässige Angaben
zu Produkten und
Dienstleistungen
(Freiberufler
betroffen)
70 000
Unternehmen
520 Euro
= (500 / 60 *
62,40 Euro/h
(WZ: A-S ohne
O) 0 Euro)
36 400
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.1
§ 5 Absatz 2
Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 3
und § 3 Absatz 3
und die Nummern
2a, 4a, 4b, 4c,
10a, 23d
Buchstabe d), 23d
Buchstabe e), 23d
Buchstabe f) und
23d Buchstabe g)
des Anhangs
UWG-E;
Unzulässige Angaben
zu Produkten und
Dienstleistungen
(Kleinstunternehmen)
190 918
Unternehmen
62,4 Euro
= (60 / 60 *
62,40 Euro/h
(WZ: A-S ohne
O) 0 Euro)
11 913
4.2.1
§ 5 Absatz 2
Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 3
und § 3 Absatz 3
und die Nummern
2a, 4a, 4b, 4c,
10a, 23d
Buchstabe d), 23d
Buchstabe e), 23d
Buchstabe f) und
23d Buchstabe g)
des Anhangs
UWG-E;
Unzulässige Angaben
zu Produkten und
Dienstleistungen
(Kleinstunternehmen betroffen)
20 000
Unternehmen
2 004,4 Euro
= (10 / 60 *
26,10 Euro/h
(WZ: A-S ohne
O)
+2 000 Euro)
40 087
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.1
§ 5 Absatz 2
Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 3
und § 3 Absatz 3
und die Nummern
2a, 4a, 4b, 4c,
10a, 23d
Buchstabe d), 23d
Buchstabe e), 23d
Buchstabe f) und
23d Buchstabe g)
des Anhangs
UWG-E;
Unzulässige Angaben
zu Produkten und
Dienstleistungen
(Klein-, Groß-
und
mittelständische
Unternehmen)
96 938
Unternehmen
499,2 Euro
= (480 / 60 *
62,40 Euro/h
(WZ: A-S ohne
O) 0 Euro)
48 391
4.2.2
§ 5 Absatz 3
Nummer 4 und
Nummer 4a des
Anhangs UWG-E;
Umweltaussagen
müssen objektive
Verpflichtungen
enthalten
Ja
8 750
Umsetzungspläne
3.310,4 Euro
= (1.260 / 60
* 62,40
Euro/h (WZ: A-
S ohne O)
+2.000 Euro)
28.966
52 500
Umsetzungspläne
3.372,8 Euro
= (1.320 / 60 *
62,40 Euro/h
(WZ: A-S ohne
O) +2.000
Euro)
177.072
4.2.3
§ 5b Absatz 3a
UWG-E;
Auskunftspflichten
eines
Unternehmers, welcher
Produkte
vergleicht und
darüber informiert
Ja
600
Vergleich
sportale
63,7 Euro
= (60 / 60 *
63,70 Euro/h
(WZ: J)
0 Euro)
38
600
Vergleichsportale
127,4 Euro
= (120 / 60 *
63,70 Euro/h
(WZ: J) 0 Euro)
76
4.2.4
§ 3 Absatz 3 und
Nummer 2a des
Anhangs UWG-E;
Nachhaltigkeitssiegel müssen auf
einem
Zertifizierungssystem oder
staatlichen Stellen
beruhen
Ja
4 500
Nachhaltig
keitssiegel
4 999,2 Euro
= (480 / 60 *
62,40 Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
+4 500 Euro)
22 496
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.5
§ 3 Absatz 3 und
Nummer 23d
Buchstabe a) des
Anhangs UWG-E;
Verpflichtende
Informationen über
negative
Auswirkungen von
Softwareaktualisierungen auf das
Funktionieren von
digitalen Waren
und
Dienstleistungen
Ja
7 125
Software
aktualisierungen
95,6 Euro
= (90 / 60 *
63,70 Euro/h
(WZ: J)
0 Euro)
681
4.2.7
§ 3 Absatz 3 und
Nummer 33 des
Anhangs UWG-E;
Verbot
unzulässiger Angaben bei
Finanzdienstleistungsverträgen im
Fernabsatz (a*)
1 200
unzulässige
Angaben löschen
509,6 Euro
= (480 / 60 *
63,70 Euro/h
(WZ: J) 0 Euro)
612
Summe (in Tsd. Euro) 52.181 355.825
…davon aus Informationspflichten (IP) 52.181
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand insgesamt
(in Stunden)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
5 000 000 -0,3 0 -25 000 0
Der Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz vereinfacht sich für Bürgerinnen und Bürger.
Zukünftig soll bei einer Auswahl von mehreren Optionen die stärkere Hervorhebung bestimmter
Auswahlmöglichkeiten ausbleiben. (§ 3 Absatz 3 und Nummer 33 des Anhangs UWG-E).
Unter den verschiedenen Kreditformen ist der Ratenkredit in der Bundesrepublik Deutschland am beliebtesten:
Im Jahr 2022 wurden laut Schufa rund 9,1 Millionen Ratenkredite abgeschlossen. Für andere Kredite
(Autofinanzierungen, Immobilienkredite etc.) wird eine Zahl von rund 5 Millionen angesetzt. Dieser Wert fällt nicht höher
aus, weil rund zwei Drittel der Bürgerinnen und Bürger überhaupt keine Finanzierung nutzen (nach einer Umfrage
auf Statista). Des Weiteren werden laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. rund
4,7 Millionen Lebensversicherungen pro Jahr neu abgeschlossen. Für weitere Finanzdienstleistungen nach § 1
Absatz 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) wie zum Beispiel eine Anlageberatung oder die Anschaffung und die
Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung werden weitere rund 20
Millionen Abschlüsse angesetzt, unter anderem vor dem Hintergrund, dass es laut dem Deutschen Aktieninstitut e. V.
(DAI) in der Bundesrepublik Deutschland über 12 Millionen Aktionäre gibt. Zusammengenommen ergibt dies
etwa 40 Millionen Abschlüsse im Jahr. Da nur der Fernabsatz betroffen ist, werden mangels weiterer
Informationen 50 Prozent der Abschlüsse angesetzt. Nach freier Annahme wird erwartet, dass die Hälfte der Dienstleister
bei der Hälfte ihrer Produkte eine Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten bei einer Auswahl von
mehreren Optionen nutzt. Das ergibt eine grob geschätzte Fallzahl von rund 5 Millionen Abschlüssen.
Der Verzicht auf die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten bei einer Auswahl von mehreren
Optionen führt zu einer zeitlichen Entlastung. Insgesamt wird für Bürgerinnen und Bürger eine Entlastung von
0,3 Minuten pro Fall als reine Vermutung angesetzt. Dies mit der Fallzahl multipliziert ergibt eine jährliche
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger um 25 000 Stunden.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Das Konzept zur Erhöhung der Transparenz des Umstellungsaufwands für die Wirtschaft sowie zu dessen
wirksamer und verhältnismäßiger Begrenzung wurde durch die Bestimmung der Erfüllungsaufwandskategorien
angewandt.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Dabei wurden Modelle entwickelt, um eine sehr grobe Schätzung vornehmen zu können. Dies gilt sowohl für die
Fallzahlen und Sachkosten als auch für die Zeitangaben und Löhne, die zumeist nach eigenen Einschätzungen aus
dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung (fortan nur „Leitfaden“) genutzt worden sind.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft fällt insgesamt nicht unter die „One in, one out“-Regelung der
Bundesregierung, da er vollständig auf einer 1:1-Umsetzung von EU-Richtlinien beruht.
Vorgabe 4.2.1 (Informationspflicht): Unzulässige Angaben zu Produkten und Dienstleistungen; § 5
Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 3 und die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a, 23d
Buchstabe d), 23d Buchstabe e), 23d Buchstabe f) und 23d Buchstabe g des Anhangs UWG-E
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
661 429 60 62,40 0 41 273 0
70 000 500 62,40 0 36 400 0
190 918 60 62,40 0 11 913 0
20 000 10 26,10 2 000 87 40 000
96 938 480 62,40 0 48 391 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 178 065
Viele Informationen dürfen auf Produkten und Dienstleistungen nicht mehr abgebildet werden, sodass die
entsprechenden Beschriftungen abgeändert werden müssen. Diese Vorgabe betrachtet also die Änderung im Hinblick
auf die künftig verbotenen Informationen, vornehmlich durch Löschung eben dieser. Aufwände für Belege und
Zertifizierungen, um beispielsweise Aussagen bestehen lassen zu können, werden in anderen Vorgaben betrachtet.
Folgende Aspekte sind künftig zu beachten:
Zu den wesentlichen Merkmalen gehören künftig auch ökologische und soziale Merkmale und
Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit (§ 5 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 3
Absatz 3 und den Nummern 4b, 23d Buchstabe d) und 23d Buchstabe e) des Anhangs). Umweltaussagen müssen
zudem überprüfbar oder zertifiziert sein (§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 2a und 4a des Anhangs).
Es darf nicht mit Vorteilen für Verbraucherinnen und Verbraucher geworben werden, die irrelevant sind und sich
nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben (§ 5 Absatz 3 Nummer 3). Aussagen
zur Kompensation von Treibhausgasemissionen werden ebenso untersagt (§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit
Nummer 4c des Anhangs) wie die Anpreisung von Produktbesonderheiten, welche in Wirklichkeit gesetzlichen
Anforderungen entsprechen (§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit Nummer 10a des Anhangs). Auch darf ein früherer
Ersatzbedarf von Betriebsstoffen als technisch notwendig nicht angegeben werden (§ 3 Absatz 3 in Verbindung
mit Nummer 23d Buchstabe f) des Anhangs). Angaben zur technischen Unvereinbarkeit mit Betriebsstoffen,
Ersatzteilen oder Zubehör von anderen Herstellern müssen gegeben werden und wahr sein (Sowieso- bzw. indirekte
Kosten, die nicht berücksichtigt werden; § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Nummer 23d Buchstabe g) des
Anhangs). Indirekte Effekte, wie Kostenersparnisse für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Gewinneinbußen
von Unternehmen, werden vom Erfüllungsaufwand nicht erfasst.
Die Vorgabe über unzulässige Angaben zu Produkten und Dienstleistungen richtet sich an Unternehmen aller
Branchen, die mit Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge abschließen. Insgesamt gibt es öffentlich
zugänglichen Quellen im Internet zufolge 1 019 285 B2C-Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland (siehe
Listflix, 2025, Branchenstatistik B2C-Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, unter: https://list-
flix.de/statistik/b2c-unternehmen/). Wie viele Unternehmen tatsächlich von einer Änderung ihrer Produktangaben
nach der neuen Rechtslage betroffen sind, kann lediglich geschätzt werden. Ob und wie Unternehmen von der
Rechtsänderung betroffen sind, wird maßgeblich davon abhängen, wie groß die Produktpalette sowie die zur
Verfügung stehenden Ressourcen eines Unternehmens sind. Entsprechend der oben genannten Quelle sind 731 429
erfasste Einheiten Kleingewerbe/Freiberufler, 190 918 Kleinstunternehmen und 96 938 Kleinunternehmen,
mittelständische Unternehmen oder Großunternehmen. Es wird davon ausgegangen, dass alle Unternehmen
mindestens eine Prüfung der Angaben in ihrer Produktpalette vornehmen müssen, um möglichen Handlungsbedarf zu
identifizieren. So entsteht bei rund 90 Prozent der Freiberufler ( 661 429 Unternehmen) ein Prüfaufwand in Höhe
von 60 Minuten (siehe Leitfaden, Anhang 4, Standardaktivität 5). Die restlichen rund 10 Prozent (70 000
Unternehmen) der Freiberufler werden einen Handlungsbedarf identifizieren und zur Umsetzung des identifizierten
Bedarfs 500 Minuten (siehe Leitfaden, Anhang 4, Standardaktivität 14) aufwenden. Kleinstunternehmen (190 918
Unternehmen) werden ebenfalls eine 60-minütige Prüfung der Produktangaben vornehmen müssen. Rund 10
Prozent der Kleinstunternehmen (20 000 Unternehmen) werden Änderungsbedarf erkennen und dementsprechend
einen externen Dienstleister beauftragen. Hierfür entstehen den Unternehmen ein Zeitaufwand von 10 Minuten
für die Beauftragung des Dienstleisters sowie rund 2 000 Euro infolge der Kosten einer vierstündigen
Rechtsberatung. Schließlich wird davon ausgegangen, dass Klein-, Groß- sowie mittelständische Unternehmen (96 938
Unternehmen) über eine interne Fachkraft mit rechtswissenschaftlicher Expertise verfügen. In solchen Fällen
entsteht den betroffenen Unternehmen Zeitaufwand von 8 Stunden infolge der notwendigen Prüfungen und der
Umsetzung des identifizierten Handlungsbedarfs.
Insgesamt entsteht der Wirtschaft einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 178 065 000 Euro, welcher der
Kategorie „Anpassung von Produkten, Fertigungsprozessen und Beschaffungswegen“ zuzuordnen ist.
Vorgabe 4.2.2 (Informationspflicht): Umweltaussagen müssen objektive Verpflichtungen enthalten, deren
Umsetzung regelmäßig extern zu prüfen ist; § 5 Absatz 3 Nummer 4 und Nummer 4a des Anhangs UWG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
8 750 21 62,40 2 000 11 466 17 500
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 28 966
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
52 500 22 62,40 2 000 72 072 105 000
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 177 072
Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung müssen klare, objektive, öffentlich einsehbare und
überprüfbare Verpflichtungen enthalten, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind.
Dieser Plan muss messbare Ziele umfassen und regelmäßig von unabhängigen externen Sachverständigen überprüft
werden. Es entsteht für diejenigen Unternehmen Erfüllungsaufwand, welche Umweltaussagen formgerecht
weiterhin abbilden möchten.
Nach einer Studie des Umweltbundesamtes hatten umweltfreundliche Produkte im Jahr 2022 einen Marktanteil
von rund 14 Prozent bei staatlich regulierten Umweltzeichen wie der Energieverbrauchskennzeichnung (Pkw,
Haushaltsgroßgeräte, Leuchtmittel und Fernseher), Bio-Siegeln (Lebensmitteln) und dem Blauen Engel
(Hygienepapieren, Wasch- und Reinigungsmittel; Internetauftritt des Bundesumweltamtes). Dieser Anteil bezieht sich
auf die wenigen oben genannten Branchen aus dem produzierenden Gewerbe. Auf Basis dieses Anteils wird
angenommen, dass der gleiche Anteil Umweltaussagen trifft, die nicht begründet werden. Da die Zahl der Produkte
unbekannt ist, wird ersatzweise die Zahl der 660 000 Unternehmen im produzierenden Gewerbe in der
Bundesrepublik Deutschland (Statistisches Unternehmensregister des Statistischen Bundesamtes) herangezogen. Diese
Regelung wird im Bereich Business-to-Consumer (B2C) angewendet. Daher muss der entsprechende Anteil der
Unternehmen berücksichtigt werden. In der Bundesrepublik Deutschland sind laut Listflix rund 28,5 Prozent aller
Unternehmen dem Bereich B2C zuzuordnen. Da keine gesonderten Informationen darüber vorliegen, wie hoch
der Anteil der B2C-Unternehmen im produzierenden Gewerbe ist, wird hier der Wert mit 28,5 Prozent
angenommen. Für den Dienstleistungssektor spielt Nachhaltigkeit öfter keine Rolle, weshalb nur 1 Prozent der 2,6
Millionen Dienstleistungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland herangezogen wird (also 26 000). Außerdem
wird erwartet, dass jedes Unternehmen etwa fünf Produkte oder Dienstleistungen anbietet und 20 Prozent der
Unternehmen ihre Umweltaussagen begründen (der Rest löscht sie, siehe Vorgabe 4.2.1). Das ergibt zusammen
rund 52 500 Produkte und Dienstleistungen (((660 000*0,14*0,285)+26 000)*5*0,2).
Vor dem Hintergrund, dass laut Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung der Anteil umweltfreundlicher
Produkte bis 2030 auf 34 Prozent steigen soll, wird angenommen, dass innerhalb von sechs Jahren pro Jahr 8 750
neue Produkte mit nachvollziehbaren Umweltaussagen versehen werden. Darüber hinaus wird dieser Betrag auch
als Fluktuation der neuen Produkte gesehen.
Für das Aufstellen und die Abbildung von Umweltaussagen mit klaren, objektiven und überprüfbaren
Verpflichtungen in einem Umsetzungsplan wird anhand des Leitfadens (Anhang 4) ein gemittelter Zeitaufwand von
insgesamt rund 22 Stunden pro Produkt und Dienstleistung für den einmaligen Erfüllungsaufwand angenommen (in
hoher Komplexität bei den Standardaktivitäten 1, 2, 4, 7, 8 und 9, in einfacher Komplexität bei den
Standardaktivitäten 11 und 12).
Beim laufenden Erfüllungsaufwand entfällt die einmalige Einarbeitung, da sich neue Unternehmen bei
Zertifizierungen sowieso an geltende Regeln halten müssen. Daher wird hier der Wert von 21 Stunden angesetzt.
Bei einem Lohnsatz von 62,40 Euro pro Stunde für ein hohes Qualifikationsniveau der Gesamtwirtschaft
(vergleiche Leitfaden Anhang 6) betragen die Personalkosten jährlich rund 11,5 Millionen Euro und einmalig rund
72 Millionen Euro.
Es wird davon ausgegangen, dass insbesondere kleinere Unternehmen aufgrund der Komplexität eine externe
Beratung für die Einhaltung dieser Vorgabe in Anspruch nehmen werden. Daher wird ein rechnerischer Wert über
alle Unternehmensgrößen hinweg von durchschnittlich 1 000 Euro für eine zweistündige Beratung angenommen.
Zudem kommen Sachkosten für die externe Prüfung in Höhe von rund 1 000 Euro pro Fall dazu. Es wird
angenommen, dass ein externer Sachverständiger einen Arbeitstag benötigt (8 Stunden nach Standardaktivität 13 bei
hoher Komplexität des Anhangs 4 des Leitfadens) bei einem gemittelten Lohnsatz von 100 Euro
(https://svv.ihk.de/hauptnavigation/fragen/wie-viel-kostet-ein-sachverstaendiger-und-wer-muss-ihn-bezahlen--
5183748)). Laut EMAS beginnen die Tagessätze für Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter bei 1 000 Euro
(https://www.emas.de/umweltgutachter-in). Für die Schätzung wird daher ein Wert von durchschnittlich 1 000
Euro angenommen. Somit belaufen sich die Sachkosten auf insgesamt 2 000 Euro pro Fall.
Das ergibt insgesamt laufende Sachkosten in Höhe von 17,5 Millionen Euro und 105 Millionen einmalige
Sachkosten.
Zusammengenommen beläuft sich damit der laufende Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten auf rund
29 Millionen Euro und der einmalige Erfüllungsaufwand auf 177 Millionen Euro der Kategorie „Anpassung von
Produkten, Fertigungsprozessen und Beschaffungswegen“.
Vorgabe 4.2.3 (Informationspflicht): Auskunftspflichten eines Unternehmers, welcher Produkte vergleicht
und darüber informiert; § 5b Absatz 3a UWG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
600 1 63,70 0 38 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 38
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
600 2 63,70 0 76 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 76
Vergleichsportale, die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen über ökologische oder soziale
Merkmale oder über Aspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der
Lieferanten dieser Produkte bereitstellen, müssen den Verbraucherinnen und Verbrauchern folgende Informationen zur
Verfügung stellen: die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie
die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.
Nach einer Studie der WIK-Consult GmbH zum Thema „Vergleichsportale in der Bundesrepublik Deutschland“
aus dem Jahr 2018 gab es 114 Vergleichsportale in der Bundesrepublik Deutschland. Es liegen keine gesicherten
Informationen darüber vor, wie viele der Vergleichsportale die geforderten Informationen ohnehin zur Verfügung
stellen. Nach freier Annahme wird davon ausgegangen, dass die Hälfte dieser Vorgabe bereits nachkommt (rund
60 Portale). Ferner wird angenommen, dass jedes Portal 10 Produkttypen und/oder Dienstleistungsarten im Jahr
vergleicht (mehrere Vergleiche desselben Typs würden mehrfach hier hineinspielen, außer es ist ein dauerhafter
Vergleich). Das ergibt 600 Fälle.
Für das erstmalige Bereitstellen der geforderten Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch
Anpassungen der Homepage wird der Zeitaufwand gemäß Leitfaden Anhang 4 auf rund 2 Stunden pro Fall geschätzt
(Standardaktivitäten mit hoher Komplexität 1 und 8 sowie Standardaktivitäten mit mittlerer Komplexität 2, 7 und
12 – die nötigen Informationen müssen identifiziert, zusammengetragen, besprochen, aufbereitet und
veröffentlicht werden). Da die Informationen auf dem neusten Stand gehalten werden müssen und immer wieder neue
Produkte verglichen werden, entsteht auch laufender Aufwand mit der gleichen Fallzahl. Allerdings ist eine
Einarbeitung nicht mehr erforderlich, weshalb ein laufender Zeitaufwand von rund 1 Stunde pro Fall geschätzt wird.
Als Lohnsatz werden 63,70 Euro gemäß Anhang 6 des Leitfadens für ein hohes Qualifikationsniveau für den
Wirtschaftszweig Information und Kommunikation angesetzt.
Zusammengenommen ergibt das einen laufenden Erfüllungsaufwand von rund 38 000 Euro und einen einmaligen
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 76 000 Euro der Kategorie „Einführung oder Anpassung digitaler
Prozessabläufe“.
Vorgabe 4.2.4 (Informationspflicht): Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem oder
staatlichen Stellen beruhen; § 3 Absatz 3 und Nummer 2a des Anhangs UWG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
4 500 8 62,40 4 500 2 246 20 250
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 22 496
Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur dann benutzt werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder
von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Für jene Unternehmen, welche weiterhin ein Siegel nutzen wollen,
entsteht so Erfüllungsaufwand.
Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln, die auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen
Stellen vergeben werden, betrifft nach einer Recherche vor allem die Branchen zur Herstellung von chemischen
Mitteln (Drogerieerzeugnisse), Lebensmitteln, Kleidung und Papier. Im Statistischen Unternehmensregister des
Statistischen Bundesamtes sind in diesen Branchen rund 40 000 Unternehmen registriert. Diese Vorgabe wird im
Bereich B2C angewendet. Daher wird analog zu vorherigen Vorgaben der entsprechende Wert mit 28,5 Prozent
angenommen. Pro Unternehmen wird nach freier Annahme mit zwei betroffenen Produkten gerechnet. Es wird
geschätzt, dass aufgrund der Aufwände nur etwa 20 Prozent der Unternehmen die Kriterien zur Abbildung eines
Nachhaltigkeitssiegels erfüllen wollen und werden. Das ergibt eine Fallzahl von rund 4 500 Produkten. Da die
Zertifizierung jährlich erneuert werden muss, fallen für diese Produkte laufende Kosten an.
Der Zeitaufwand pro Fall wird gemäß Anhang 4 des Leitfadens auf rund 8 Stunden geschätzt (Standardaktivitäten
mit hoher Komplexität 1, 2, 3, 7). Bei einem Lohnsatz von 62,40 Euro pro Stunde für ein hohes
Qualifikationsniveau der Gesamtwirtschaft nach Anhang 6 des Leitfadens betragen die jährlichen Personalkosten insgesamt rund
2,2 Millionen Euro.
Für die jährlichen Zertifizierungen entstehen Sachkosten. Aufgrund einer Recherche bei mehreren Anbietern wird
hier ein gemittelter Wert von jährlich 1 500 Euro angenommen. Des Weiteren wird angenommen, dass für das
Erstellen von Nachweisen, unter anderem durch Laboruntersuchungen, noch vergleichsweise höhere Kosten
entstehen, weshalb zusätzliche 3 000 Euro pro Jahr anfallen. Somit entstehen insgesamt Sachkosten pro Fall in Höhe
von 4 500 Euro für die Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels und 20 Millionen Euro über alle Unternehmen
hinweg.
Somit entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 22,5 Millionen Euro.
Vorgabe 4.2.5 (Informationspflicht): Verpflichtende Informationen über negative Auswirkungen von
Softwareaktualisierungen auf das Funktionieren von digitalen Waren und Dienstleistungen; § 3 Absatz 3 und
Nummer 23d Buchstabe a) des Anhangs UWG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
7.125 1,5 63,70 0 680 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 680
Bei Softwareaktualisierungen dürfen Informationen über negative Auswirkungen dieser Updates auf das
Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen
nicht vorenthalten werden. Entsprechend müssen die Anbieter neue Informationen bereitstellen und eventuell
auch ermitteln.
Diese Vorgabe betrifft Unternehmen, die Datenverarbeitungsgeräte herstellen sowie Dienstleistungen der
Informationstechnologie erbringen. Das sind nach dem Statistischen Unternehmensregister des Statistischen
Bundesamtes rund 100 000 Unternehmen. Es liegen keine Informationen darüber vor, wie viele der betroffenen
Unternehmen dieser Vorgabe ohnehin nachkommen und wie viele von ihnen auch Systeme mit Updates verkaufen,
weshalb 25 Prozent der Unternehmen herangezogen werden (25 000). Diese Vorgabe wird im Bereich B2C
angewendet. Daher wird der entsprechende Wert mit 28,5 Prozent angenommen (siehe auch vorherige Vorgaben).
Es wird hier nicht auf einzelne Updates abgestellt, sondern auf Unternehmen, da angenommen wird, dass die
Software-Aktualisierungen eher nicht für jedes Produkt in Interaktion mit vielen anderen Produkten untersucht
werden. Es wird erwartet, dass die Unternehmen für ihre verpflichtenden Informationen über negative
Auswirkungen von Softwareaktualisierungen mehrere Standardformulierungen entwickeln und verwenden dürften.
Für fortlaufende Software-Updates und für neue Software mit deren Aktualisierungen wird regelmäßiger
Erfüllungsaufwand für die Überprüfung der Informationen anfallen, um technischen Weiterentwicklungen auf dem
Markt sowie Produktbesonderheiten gerecht werden zu können. Dafür werden rund 1,5 Stunden pro Unternehmen
und Jahr geschätzt (Standardaktivitäten mit mittlerer Komplexität 2, 7, 8 und 9 sowie Standardaktivitäten mit
einfacher Komplexität 4, 5 und 12). Die erstmalige Entwicklung der allgemeinen Sätze wird vermutlich mehr Zeit
in Anspruch nehmen. Allerdings werden beim Erfüllungsaufwand die laufenden Aufwände zu dem Zeitpunkt
betrachtet, bei dem sich eine Vorgabe etabliert hat.
Als Lohnsatz werden 63,70 Euro gemäß Anhang 6 des Leitfadens für ein hohes Qualifikationsniveau für den
Wirtschaftszweig Information und Kommunikation angesetzt.
Zusammengenommen ergibt das einen laufenden Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten von rund
680 000 Euro.
Vorgabe 4.2.6 (Weitere Vorgabe): Verbot der Werbung für Produkte, wenn absichtlich Teile mit
reduzierter Haltbarkeit verwendet werden; § 3 Absatz 3 und Nummer 23d Buchstabe c) des Anhangs UWG-E
Jedwede Werbung für Produkte, bei denen bewusst Teile mit reduzierter Haltbarkeit verwendet werden, wird
verboten. Insbesondere neue Produkte, welche noch nicht breit am Markt vertreten sind und von den
Verkaufsstellen wiederbestellt werden könnten, sind so kaum mehr zu verkaufen. Denn Hersteller dürfen sich nicht mehr
proaktiv an die Verkaufsstellen wenden. Insofern haben Unternehmen bei diesen Produkten die Möglichkeit, diese
entweder nicht mehr zu produzieren oder sie mit Teilen mit angemessener Haltbarkeit zu versehen. Während der
erste Fall keinen Einfluss auf den Aufwand hat, entstehen im zweiten Fall Umrüstungskosten, um die Produkte
weiter vermarkten zu können.
Dennoch wird hier kein einmaliger Erfüllungsaufwand angenommen. Zunächst tritt die Vorgabe erst im Herbst
2026 in Kraft und – unabhängig von der Vorgabe – müssen die Unternehmen ohnehin ihre Produkte permanent
den Anforderungen des Marktes anpassen. Bei vielen Produkten dürfte das bis Herbst 2026 erfolgt sein. Alternativ
könnten sich neue Produkte bis dahin schon am Markt festgesetzt haben. Des Weiteren können die Unternehmen
in andere regionale Märkte ausweichen und ihre Produkte dort vertreiben, sofern das Verbot in diesen Märkten
nicht greift (entgangene Gewinne werden im Erfüllungsaufwand nicht berücksichtigt). Laufender
Erfüllungsaufwand entsteht deshalb nicht, weil das gesetzmäßige Unterlassen eines Handelns/Verkaufs, keinen Aufwand
erzeugt.
Vorgabe 4.2.7 (Weitere Vorgabe): Verbot unzulässiger Angaben bei Finanzdienstleistungsverträgen im
Fernabsatz; § 3 Absatz 3 und Nummer 33 des Anhangs UWG-E
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
1 200 8 63,70 0 612 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 612
Dies ist die Spiegelvorgabe zur Bürgervorgabe (Vorgabe 4.1. „Unzulässige Angaben zu Produkten und
Dienstleistungen“). Einmalig müssen hier die Finanzdienstleister im Fernabsatzgeschäft die stärkere Hervorhebung
bestimmter Auswahlmöglichkeiten bei einer Auswahl von mehreren Optionen löschen.
Es gibt laut dem Statistischen Unternehmensregister des Statistischen Bundesamtes 8 553
Finanzdienstleistungsunternehmen. Es wird angenommen, dass die Hälfte von ihnen eine Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung
des Dienstes nutzt. Da ferner erwartet wird, dass dieser Aspekt über alle Produkte des Fernabsatzes hinweg
abgeschaltet werden kann und diese Vorgabe im Bereich B2C angewendet wird, wird die Fallzahl von rund 1 200
(8 553*0,5*0,285) genutzt. Nach einer freien Schätzung dauert das Abstellen von Hervorhebungen bestimmter
Auswahlmöglichkeiten insgesamt etwa 8 Stunden. Als Lohnsatz werden 63,70 Euro verwendet (hohes
Qualifikationsniveau des Bereichs Information und Kommunikation des Anhangs 6 des Leitfadens).
Zusammengenommen ergibt dies einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 612 000 Euro der
Kategorie „Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe“.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft, die über die bereits erläuterten Kosten hinausgehen, Kosten für soziale
Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Insbesondere ist nicht mit einer allgemeinen Verteuerung von Produkten und
Dienstleitungen zu rechnen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Jedenfalls mittelfristig ist zu erwarten, dass sich die Anzahl der in der geschäftlichen Kommunikation
verwendeten Umweltaussagen und Nachhaltigkeitslabel reduziert und nur solche Aussagen und Label verbleiben
beziehungsweise sich neu am Markt durchsetzen, die den lauterkeitsrechtlichen Anforderungen genügen. Die Abnahme
der Anzahl der verwendeten Werbeaussagen kann zu einer Verbesserung der Qualität der am Markt verbleibenden
Aussagen und Siegel führen, die es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtert, zielgerichtet die Produkte
oder Unternehmen auszuwählen, die ihren umwelt- und nachhaltigkeitsbezogenen Ansprüchen genügen. Weitere
Gesetzesfolgen, insbesondere gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen, sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Der Entwurf sieht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 und des Artikels 16e der Verbraucherrechte-RL
Änderungen bestehender Gesetze vor. Diese sind aufgrund der unbefristeten Geltung der umzusetzenden
Richtlinien für eine unbestimmte Zeit erforderlich. Daher ist eine Befristung nicht vorgesehen.
Der Entwurf setzt die die Richtlinie 2005/29/EG betreffenden Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 1:1 um.
Spätestens zum 27. September 2031 wird die Richtlinie (EU) 2024/825 einschließlich der hierzu in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Regelungen auf europäischer Ebene überprüft. Hierzu wird die
Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der
Richtlinie vorlegen. Gegenstand des Berichts wird insbesondere auch eine Bewertung des Beitrags der Richtlinie (EU)
2024/825 zur Stärkung der Verbraucherrechte, insbesondere der Wirksamkeit der harmonisierten Kennzeichnung
und der harmonisierten Mitteilung zur Verbesserung der Verfügbarkeit von gewerblichen Haltbarkeitsgarantien,
sein. Darüber hinaus werden in dem Bericht der Gesamtbeitrag der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Beteiligung von
Verbraucherinnen und Verbrauchern am ökologischen Wandel und ihre Auswirkungen auf die Unternehmer
bewertet.
Aufgrund dieser Umstände ist auf eine Evaluierung zu verzichten, zumal durch eine zusätzliche nationale
Evaluierung der Richtlinienumsetzung keine über die Evaluierung auf EU-Ebene hinausgehende Erkenntnisse zu
erwarten sind, die den damit verbundenen Aufwand rechtfertigen würden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb)
Zu Nummer 1
Mit der Einfügung des § 2 Absatz 2 UWG n. F. werden Teile der Änderungen in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b
der Richtlinie (EU) 2024/825, nämlich die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o, p, q, r, s, und v der Richtlinie
2005/29/EG neu eingeführten Definitionen, in nationales Recht umgesetzt.
Die neuen Definitionen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe ca, t, u und w der Richtlinie 2005/29/EG werden wegen
ihres Bezugs zu Definitionen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesondert im neu eingefügten § 2 Absatz 3
UWG n. F. umgesetzt. Darüber hinaus enthält § 2 Absatz 3 UWG n. F. auch die Definition des Begriffes „Online-
Schnittstelle“, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Artikels 16e Absatz 1 Satz 2 der
Verbraucherrechte-RL steht.
Die Ersetzung von § 2 Absatz 2 UWG durch § 2 Absatz 2 und 3 UWG n. F. dient dem Erhalt der Übersichtlichkeit
von § 2 UWG, der im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und
Gewerberecht vom 17.08.2021 (BGBl. I S. 3504) alphabetisch sortiert wurde. Die durch die Richtlinie (EU) 2024/825
neu in die Richtlinie 2005/29/EG eingefügten nachhaltigkeitsbezogenen Definitionen werden in dem neu
eingefügten § 2 Absatz 2 UWG n. F. zusammengefasst. Auch mit Blick auf die besondere Bedeutung der
Rechtsprechung zur Konkretisierung der zahlreichen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe im UWG wurde
zur Gewährleistung der Verständlichkeit gerichtlicher Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen sind, auf eine Einpflegung der Definitionen in § 2 Absatz 1 verzichtet, da diese – jedenfalls teilweise – zu
einer Änderung der Nummerierung und damit zu einer schlechteren Verständlichkeit früherer
Gerichtsentscheidungen geführt hätte.
Die Definitionen der neu eingefügten Absätze 2 und 3, welche ebenfalls alphabethisch angeordnet wurden,
ergänzen die des Absatzes 1 und stehen mit ihnen auf gleicher Stufe.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Die Begriffsbestimmung der „allgemeinen Umweltaussage“ gibt die neu eingefügte Definition in Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2005/29/EG wieder und setzt sie in nationales Recht um. Nach dieser neuen
Definition der Richtlinie 2005/29/EG ist eine allgemeine Umweltaussage „eine schriftlich oder mündlich getätigte
Umweltaussage, einschließlich über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist
und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise
angegeben ist“.
Die allgemeine Umweltaussage stellt eine Unterform der Umweltaussage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG dar, der mit § 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG n. F. umgesetzt wird.
Erwägungsgrund 9 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt als Beispiele für allgemeine Umweltaussagen
„umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“,
„umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“. Erfasst sind
nach Erwägungsgrund 9 aber auch ähnliche Aussagen, soweit mit ihnen eine hervorragende Umweltleistung
suggeriert wird oder sie einen entsprechenden Eindruck entstehen lassen. Allgemeine Umweltaussagen sind damit
kurze, plakative Aussagen, die für sich genommen keinen anhand objektiver Kriterien überprüfbaren
Aussagegehalt haben. Durch ihre Kürze und Schlagwortartigkeit sind sie für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders
einprägsam. Aus ihnen geht nicht unmittelbar hervor, welcher Umweltaspekt betroffen ist, auf welchen Abschnitt
des Lebenszyklus eines Produkts sie sich beziehen oder wie die behauptete Wirkung konkret erreicht werden soll.
Damit ist die Gefahr einer Irreführung bei allgemeinen Umweltaussagen besonders hoch, sofern diese nicht durch
ein Umweltsiegel oder die gesetzlich definierten Anforderungen unterlegt sind.
Maßgebliches Abgrenzungskriterium zur näher spezifizierten ausdrücklichen Umweltaussage ist, dass die
allgemeine Umweltaussage entweder gar nicht oder nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium
erläutert wird. Erwägungsgrund 9 nennt insoweit die Spezifizierung der Aussage „im selben Fernseh- oder
Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder auf der Online-Verkaufsoberfläche“ und illustriert die Abgrenzung
mit folgendem Beispiel: „[Die] Aussage „klimafreundliche Verpackungen“ [wäre] eine allgemeine Aussage,
während die Aussage „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus
erneuerbaren Quellen“ eine spezifische Aussage ist.
Dabei hängen die Anforderungen, die an den Grad der Spezifizierung der Aussage auf demselben Medium gestellt
werden, auch von den Eigenschaften des Mediums ab, wie beispielsweise dem auf der Produktverpackung zur
Verfügung stehenden Platz oder der für einen Werbespot zur Verfügung stehenden Zeit.
Zu Nummer 2
Mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 UWG n. F. wird die Begriffsbestimmung des neu eingefügten Artikels 2 Absatz 1
Buchstabe s der Richtlinie 2005/29/EG umgesetzt. Die Begriffsbestimmung definiert, dass unter einer
„anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ Umweltleistungen zu verstehen sind, die „[entweder] im Einklang mit der
Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates2), [oder im Einklang] mit nationalen
oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die in den Mitgliedstaaten offiziell
2) Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27
vom 30.1.2010, S. 1).
anerkannt sind, oder [im Einklang] mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht [
stehen]“. Die betreffende anerkannte hervorragende Umweltleistung sollte sich dabei auf die gesamte Aussage
beziehen.
Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung liegt damit zum einen vor, wenn die Anforderungen an
europäische, nationale oder regionale Umweltkennzeichen erfüllt sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass die im
europäischen Recht vorgesehenen Mindestanforderungen an die Vergabe von Umweltkennzeichen nicht durch
ungeprüfte Aussagen unterlaufen werden. Die an eine anerkannte hervorragende Umweltleistung zu stellenden
Anforderungen sind zudem auch dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer besonderen Umweltfreundlichkeit im
europäischen Recht selbst definiert sind.
Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Produkte mit dem
EU-Umweltzeichen oder einem nationalen oder regionalen Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ I, das
in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt ist, zertifiziert sind. Die anerkannten hervorragenden Umweltleistungen
sind somit jedenfalls bei staatlich betriebenen oder beauftragten Umweltkennzeichen, wie beispielsweise dem
Umweltzeichen der Bundesregierung „Blauer Engel“ oder dem skandinavischen Umweltzeichen „Nordischer
Schwan“ anzunehmen.
EN ISO 14024 Typ I Umweltzeichen zeichnen sich dadurch aus, dass sie – soweit möglich – alle relevanten
Umweltwirkungen im gesamten Lebenszyklus eines Produkts adressieren. Artikel 11 der Verordnung (EG)
Nr. 66/2010 regelt insoweit das Verhältnis des europäischen Umweltzeichens, das ebenfalls ein Umweltzeichen
nach EN ISO 14024 Typ I ist, zu den nationalen und regionalen Umweltzeichen, die in den Mitgliedstaaten
offiziell anerkannt sind. Diese müssen für die gleichen Produktgruppen mindestens so strenge Kriterien definieren
wie das EU-Umweltzeichen.
Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt die höchste „Klasse A“ (hohe Effizienz) der Verordnung
(EU) 2017/13693) als ein Beispiel für Umwelthöchstleistungen im Hinblick auf ein bestimmtes ökologisches
Merkmal nach „anderem gültigen Unionsrecht“. In Betracht kommen aber auch weitere europäische Rechtsakte
wie die Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie solche nationalen, regionalen und privaten Standards, die die
Verordnung vollständig einhalten, auf dieser gründen und aufbauen oder diese gar qualitativ übertreffen.
Beispielsweise ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung (EU) 2018/848 enthaltenen spezifischen Vorgaben an
eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung und Düngung als hinreichende Begründung für eine anerkannte
hervorragende Umweltleistung anzusehen sind, sodass die Verwendung einer allgemeinen Umweltaussage wie
„bodenschonend“ zulässig ist, auch wenn der Begriff in der Verordnung nicht ausdrücklich verwendet wird. Ein weiteres
Beispiel sind nachhaltige Praktiken, die sich auf der Grundlage des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1143 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über
garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einer
durch Kommissionsrecht festgelegten Produktspezifikation befinden, soweit sich die Praktiken auf ökologische
Aspekte, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) der Verordnung (EU) 2024/1143 beispielhaft genannt
werden, beziehen. Auch die Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) könnte in Betracht
kommen.
Relevant wird die Definition bei der von Artikel 1 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 vorgesehenen
Ergänzung des Anhangs der Richtlinie 2005/29/EG – konkret beim Verbot des Treffens einer allgemeinen
Umweltaussage bei Nichtnachweisbarkeit der anerkannten hervorragenden Umweltleistung, welches in der neuen
Nummer 4a des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. umgesetzt wird.
Zu Nummer 3
Die Begriffsbestimmung „Betriebsstoff“ setzt die neu eingefügte Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe v der
Richtlinie 2005/29/EG um, die einen Betriebsstoff als jeden Bestandteil einer Ware definiert, der wiederholt
verbraucht wird und ersetzt oder aufgefüllt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert. Relevant
wird diese Begriffsbestimmung bei den ebenfalls neu eingefügten Per-se-Verboten in Nummer 23d Buchstabe f)
(Irreführung über die Notwendigkeit der Ersetzung von Betriebsstoffen) und Nummer 23d Buchstabe g)
(Vorenthalten von Informationen oder Irreführung über Unverträglichkeiten von Betriebsstoffen) des Anhangs I der
3) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die
Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
Richtlinie 2005/29/EG, die mit den neuen Nummern 23d Buchstabe f) und 23d Buchstabe g) des Anhangs (zu § 3
Absatz 3) UWG n. F. in nationales Recht umgesetzt werden.
Zu Nummer 4
Die Definition des Nachhaltigkeitssiegels setzt die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU)
2024/825 enthaltene Änderung um, die vorgibt, dass Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG um folgenden
Buchstaben q ergänzt wird: Das Nachhaltigkeitssiegel wird dort definiert als „ein freiwilliges öffentliches oder
privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine
Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu
fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht“. In der
Umsetzung im nationalen Recht wurde durch die Ergänzung der Begriffe „gegenüber Verbrauchern“ klargestellt,
dass die Bestimmung im Sinne der Richtlinien (EU) 2024/825 nur im Verhältnis von Unternehmern zu
Verbrauchern gilt.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen darauf vertrauen können, dass ein durch das Nachhaltigkeitssiegel
beworbenes konkretes Merkmal tatsächlich vorliegt. Im Vergleich zur Umweltaussage nach § 2 Absatz 2 Nummer 5
UWG n. F. ist der Anwendungsbereich eines Nachhaltigkeitssiegels nicht auf Umweltaspekte beschränkt, sondern
kann sich etwa auch auf soziale Merkmale eines Produkts, eines (Herstellungs-)Verfahrens oder der
Geschäftstätigkeit beziehen.
Nach der Definition in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/825 ist ein freiwilliges
öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches nur dann als Nachhaltigkeitssiegel
einzuordnen, wenn es das Ziel verfolgt, ökologische und/oder soziale Merkmale hervorzuheben oder zu fördern.
Insbesondere wenn ökologische und/oder soziale Merkmale nur eine untergeordnete Rolle spielen, kann im Einzelfall
das Siegel oder Zeichen nach dem Verständnis des betroffenen Verkehrskreises auch kein Nachhaltigkeitssiegel
darstellen.
Nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 können auch Gewährleistungsmarken im Sinne von
Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates als Nachhaltigkeitssiegel
dienen, wenn sie ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit etwa in Bezug auf die ökologischen
und/oder sozialen Merkmale bewerben. In diesem Zusammenhang stellt Erwägungsgrund 7 zudem klar, dass
Unternehmer solche Gewährleistungsmarken nur dann anbringen können sollen, wenn sie von staatlichen Stellen
festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen.
Darüber hinaus stellt Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 fest, dass freiwillige marktbasierte
Standards und freiwillige öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen, da sie sich in erster Linie nicht
an Kleinanleger richten und speziellem Recht unterliegen, nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der Richtlinie
(EU) 2024/825 gelten.
Zu Nummer 5
Der Begriff der Umweltaussage ist im neu eingefügten Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG
verankert. Es handelt sich um den weit gefassten Oberbegriff zu „all-gemeinen“ und „ausdrücklichen“
Umweltaussagen, dessen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Tatbestände der § 5 Absatz 3 Nummer 4 und des
Anhangs Nummer 4b zu § 3 Absatz 3 vorliegen müssen. Erforderlich ist, dass eine Aussage oder Darstellung
vorliegt, in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine
Marke oder ein Unternehmer eine positive Auswirkung oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder im
Vergleich weniger schädlich für die Umwelt ist oder seine bzw. ihre Auswirkung (auf die Umwelt) im Laufe der Zeit
verbessert. Hierbei ist für das Vorliegen einer Umweltaussage die verwendete Form einer Aussage oder einer
Darstellung nicht maßgeblich. Beispielhaft werden im neuen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie
2005/29/EG Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten,
Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen genannt. Durch die nicht abschließende Aufzählung
soll neben einer Illustration möglicher Anwendungsfälle auch eine gewisse Entwicklungsoffenheit der
Legaldefinition erreicht werden.
Erfasst werden nur Aussagen, die im Kontext einer kommerziellen Kommunikation getroffen werden, nicht aber
Aussagen, die anderen Zwecken dienen, zum Beispiel solche im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Berichte.
Zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzumfangs sind an dieses Merkmal nicht allzu hohe Anforderungen
zu stellen.
Zu Nummer 6
Die Ausgestaltung und die Kriterien eines „Zertifizierungssystems“ werden durch Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/825 vorgegeben und sind im neuen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Richtlinie
2005/29/EG verankert. Relevant wird die Definition bei dem neu eingefügten Per-se-Verbot in Nummer 2a des
Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG, das die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln nur noch dann zulässt, wenn sie
auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder durch eine staatliche Stelle reguliert sind.
Besonders hervorzuheben ist das Erfordernis, dass die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des
Zertifizierungssystems durch einen Unternehmer einem objektiven Verfahren unterliegt und dass die Überwachung
von einem vom Systeminhaber und vom Unternehmer unabhängigen Dritten angemessen durchgeführt wird.
Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 führt insoweit aus, dass die Kompetenz und die Unabhängigkeit
des Dritten sowohl vom Systeminhaber als auch von den Unternehmern auf der Grundlage internationaler,
unionsweiter oder nationaler Normen und Verfahren sichergestellt sein soll. Als Beispiel nennt der
Erwägungsgrund 7 hier den Nachweis der Einhaltung einschlägiger internationaler Normen wie der Norm ISO 17065
„Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder
vorgesehener Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Dies entspricht der schon bisher etablierten
Praxis, nach welcher der unabhängige Dritte keiner Kontrolle oder Weisungsbefugnis einer anderen Person oder
Organisation unterliegt (DIN EN ISO/IEC 17000, 5.4 (S. 13)). Der unabhängige Dritte darf daher weder Einfluss
auf den durch die einschlägigen Normen vorgegebenen Prüfungsmaßstab haben noch an Weisungen – sowohl des
Inhabers des Zertifizierungssystems als auch seines Arbeitgebers– gebunden sein.
Nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 ist es Aufgabe des Unternehmers, vor Verwendung des
Nachhaltigkeitssiegels sicherzustellen, dass das Siegel bzw. das dem Siegel zugrundeliegende
Zertifizierungssystem den Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit entspricht. Das bedeutet im Umkehrschluss,
dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, im Detail zu überprüfen, ob der (Zertifizierungs-)Systeminhaber
tatsächlich diese Voraussetzungen im Einzelnen einhält.
Zu Absatz 3
Der neu eingefügte § 2 Absatz 3 UWG n. F. enthält fortan eine alphabetische Aufzählung aller
Begriffsbestimmungen, die sich teilweise oder vollständig auf Definitionen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Definitionen
aus einem Rechtsakt der Europäischen Union beziehen.
Zu Nummer 1
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 UWG n. F. enthält die Begriffsbestimmung der „Funktionalität“ und setzt die neu
eingefügte Definition des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe w der Richtlinie 2005/29/EG in nationales Recht um. Diese
bestimmt, dass „Funktionalität“ im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG derjenigen Definition von „Funktionalität“
in Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2019/7714) entspricht.
Zu Nummer 2
§ 2 Absatz 3 Nummer 2 UWG n. F. enthält die Begriffsbestimmung der „Haltbarkeit“ und setzt die neu eingefügte
Definition des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe t der Richtlinie 2005/29/EG in nationales Recht um. Diese
bestimmt, dass „Haltbarkeit“ im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG derjenigen Definition von „Haltbarkeit“ in
Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/771 entspricht.
Zu Nummer 3
Die neue Nummer 33 des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. wird zur Umsetzung von Artikel 1 Nummer 4
der Richtlinie (EU) 2023/2673 aufgenommen, mit dem ein neuer Artikel 16e in die Verbraucherrechte-RL
eingefügt wird. Die deutsche Sprachfassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 verwendet zwar den Begriff „Online-
Benutzeroberfläche“. Zugleich wird in diesem Zusammenhang allerdings auf Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung
4) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des
Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG
(ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
(EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) verwiesen. Dort wird der englische Begriff „online interface“ in
der deutschen Sprachfassung mit „Online-Schnittstelle“ übersetzt. Wegen der Sachnähe des UWG zum Gesetz
über digitale Dienste soll dieser Begriff daher auch hier verwendet werden.
Zu Nummer 4
§ 2 Absatz 3 Nummer 4 UWG n. F. enthält die Begriffsbestimmung der „Softwareaktualisierung“ und setzt die
neu eingefügte Definition des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe u der Richtlinie 2005/29/EG in nationales Recht um.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe u der Richtlinie 2005/29/EG verweist seinerseits auf die Begriffe „Waren mit
digitalen Elementen“ und „digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen“ nach der Richtlinie (EU) 2019/770 und der
Richtlinie (EU) 2019/771, die mit § 327a Absatz 3 Satz 1 und § 327 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in nationales Recht umgesetzt worden sind. Darüber hinaus umfasst der Begriff der
Softwareaktualisierung nach dieser Vorschrift auch Funktionsaktualisierungen; dabei kann es sich um Aktualisierungen,
insbesondere Updates und Upgrades handeln, die – anders als Aktualisierungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770
und 2019/771 – nicht vertraglich geschuldet sind, sondern Verbraucherinnen und Verbrauchern vom
Unternehmer, gegebenenfalls gegen Zahlung eines Preises, außerhalb dieser vertraglichen Verpflichtung angeboten
werden.
Zu Nummer 5
§ 2 Absatz 3 Nummer 5 UWG n. F. enthält die vormals in § 2 Absatz 2 UWG a. F. enthaltene Bestimmung, dass
für den Verbraucherbegriff § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar ist. Inhaltliche
Änderungen ergeben sich durch die Überführung in § 2 Absatz 3 Nummer 5 UWG n. F. nicht.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung der in § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG enthaltenen Aufzählung der wesentlichen Merkmale einer
Ware oder Dienstleistung um „ökologische oder soziale Merkmale“ und „Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit,
Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“ setzt die Änderung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
2005/29/EG in nationales Recht um. Die Ergänzung hat lediglich klarstellenden Charakter. Denn die zu
ergänzenden Aspekte „ökologische und soziale Merkmale, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder
Recyclingfähigkeit“ können bereits jetzt unter die aktuelle Aufzählung des sowohl für das Verhältnis
Unternehmer-zu-Unternehmer also auch für das Verhältnis Unternehmer-zu-Verbraucher geltenden § 5 Absatz 2
Nummer 1 UWG gefasst werden (siehe z. B. Bornkamm/Feddersen in Köhler, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5 Rn. 2.180 ff).
Die Klarstellung trägt dem gestiegenen Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern an
Nachhaltigkeitsaspekten Rechnung, welche regelmäßig eine besondere Bedeutung bei der Kaufentscheidung einnehmen.
Aussagen über die „sozialen Merkmale“ eines Produkts können sich nach Erwägungsgrund 3 der Richtlinie (EU)
2024/825 auf die gesamte Wertschöpfungskette des Produkts beziehen. Umfasst sind beispielsweise auch
Aussagen über Arbeitsbedingungen. Aber auch Beiträge zu sozialen Initiativen und ethische Verpflichtungen wie der
Tierschutz sind umfasst.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung, die wegen der Einfügung der Nummern 3 und 4 in § 5
Absatz 3 UWG notwendig geworden ist.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung, die wegen der Anfügung der Nummern 3 und 4 in § 5
Absatz 3 UWG notwendig geworden ist.
Zu Doppelbuchstabe cc
Mit der Einfügung des neuen § 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG n. F. wird der neu eingefügte Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe e der Richtlinie 2005/29/EG in nationales Recht umgesetzt. Demnach kann es im Einzelfall eine
irreführende geschäftliche Handlung darstellen, wenn mit Vorteilen für Verbraucherinnen und Verbraucher geworben
wird, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der
Geschäftstätigkeit ergeben.
Wann eine Werbebotschaft einen „Vorteil“ im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG darstellt, ist aus Sicht
der die Produkte nachfragenden Verbraucherinnen und Verbraucher zu beurteilen. Da diese zunehmend Wert auf
den Erwerb nachhaltiger Waren und Dienstleistungen legen, können neben unmittelbaren wirtschaftlichen
Vorteilen für Verbraucherinnen und Verbraucher auch behauptete positive Auswirkungen auf die Umwelt als
relevanter Vorteil in Betracht kommen.
Wann der beworbene Vorteil als „irrelevant“ im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG anzusehen ist, ist
abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Es bedarf einer Gesamtabwägung aller Umstände aus Sicht eines objektiven
Durchschnittsverbrauchers. Naheliegend erscheint, dass der durch die EmpCo-RL neu geschaffene Tatbestand für
die Werbung mit irrelevanten Vorteilen eine wesentliche Schnittmenge mit der durch die Rechtsprechung zu § 5
Absatz 1 UWG bereits anerkannten irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten aufweist. Diesbezüglich
kann für die Auslegung der Vorschrift daher auf die bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann eine Werbung mit objektiv richtigen Angaben
gemäß § 5 Absatz 1 UWG unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise
einen unrichtigen Eindruck erweckt. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann etwa entstehen, wenn
Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise hervorheben, dass der Adressat der Werbung hierin einen
besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 28. 11.2013 – I ZR 34/13
– Kostenlose Schätzung, Rn. 12.). Die Annahme der wesentlichen Schnittmenge wird auch durch das in
Erwägungsgrund 5 der Richtlinie (EU) 2024/825 gennannte Beispiel der Bewerbung abgefüllten Trinkwassers als
„glutenfrei“ gestützt: In diesem Fall scheint es vertretbar, den von der Richtlinie (EU) 2024/825 als für
Verbraucherinnen und Verbraucher irrelevant eingeschätzten Vorteil auch als Selbstverständlichkeit des Produktes im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzusehen. Ob dem in § 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG neu
eigeführten Tatbestand in der Praxis überhaupt ein nennenswerter Anwendungsbereich verbleibt, ist letztendlich von der
Rechtsprechung zu beurteilen.
Mit der Einfügung des neuen § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG n. F. wird der neu geschaffene Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe d der Richtlinie 2005/29/EG in nationales Recht umgesetzt. Ziel des neuen Tatbestandes ist, eine
höhere Belastbarkeit von zukunftsbezogenen Werbeaussagen zu erreichen. Denn insbesondere, wenn mit
zukünftigen Engagements und langfristig angelegten Transformationsprozessen geworben wird, profitieren die werbenden
Unternehmen bereits ab Verwendung der Umweltaussage und nicht erst ab Abschluss des Engagements oder ab
Erreichung eines selbstgesteckten (umweltbezogenen) Ziels. Umfasst sind beispielsweise Werbeaussagen
hinsichtlich des Übergangs zur CO2- oder Klimaneutralität innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
In Sinne der 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 wurde in § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG n. F. mit der
Ergänzung „gegenüber Verbrauchern“ klargestellt, dass die Regelung für Umweltaussagen über künftige
Umweltleistungen nur im B2C-Bereich Anwendung findet.
Zum Nachweis der Belastbarkeit von Aussagen über zukünftige Umweltleistungen ist die Erstellung eines
detaillierten und realistischen Umsetzungsplans erforderlich. Aus diesem Umsetzungsplan müssen die selbstgesteckten,
zeitgebundenen Ziele und Verpflichtungen zum Erreichen der künftigen Umweltleistung unter anderem mess-
und nachvollziehbar hervorgehen. Der Umsetzungsplan sollte entweder durch das werbende Unternehmen selbst
oder im Auftrag des Unternehmens durch einen Dritten erstellt werden. Nach Erwägungsgrund 4 der Richtlinie
(EU) 2024/825 sollte eine Überprüfung der Aussagen durch einen externen Sachverständigen erfolgen, der die
Fortschritte des Unternehmers regelmäßig überprüft; Unternehmer sollen hiernach die Ergebnisse der
Überprüfungen den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung stellen. Der Sachverständige muss über die zur
Beurteilung der Richtigkeit des Umsetzungsplans erforderliche Sachkunde verfügen. Hiervon dürfte insbesondere
bei nach dem Umweltauditgesetz zugelassenen Umweltgutachtern auszugehen sein. Bei Aussagen mit Bezug zu
ihrem jeweiligen Kompetenzbereich können im Einzelfall auch Wirtschafts- und Abschlussprüfer über die
erforderliche Sachkunde verfügen, insbesondere, wenn eine Zulassung zur Nachhaltigkeitsberichtsprüfung vorliegt.
Die selbstgesetzten Verpflichtungen müssen öffentlich einsehbar und im Zusammenhang mit der Umweltaussage
über künftige Umweltleistungen dargestellt werden. Dies kann etwa durch die Verwendung eines QR-Codes auf
dem Produkt, das die Werbeaussage über künftige Umweltleistungen enthält, erreicht werden. Dies verbessert die
digitale Umsetzbarkeit und trägt zur Einsparung von Verpackungsmaterial bei.
Zu Nummer 3
Zu Absatz 3a
Der neu eingefügte § 5b Absatz 3a UWG n. F. setzt Artikel 7 Absatz 7 der Richtlinie 2005/29/EG in nationales
Recht um und soll Belastbarkeit und Transparenz von Produktvergleichen über ökologische oder soziale
Merkmale und über Zirkularitätsaspekte verbessern. Hierdurch wird die Änderung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG
für den Bereich der Produktvergleiche nachvollzogen und auch hier dem gestiegenen Verbraucherinteresse an
Nachhaltigkeitsaspekten Rechnung getragen. Denn insbesondere kostenlosen Produktvergleichen, die für
Verbraucherinnen und Verbraucher einfach und schnell zugänglich sind, kommt bei zunehmender Produktvielfalt
eine entscheidende Rolle zu. Verbraucherinnen und Verbraucher können so ohne eigene Kenntnisse und mit
geringem Zeitaufwand eine Fülle von Produkten auf bestimmte Merkmale filtern lassen, um darauf aufbauend die
vermeintlich nachhaltigste Kaufentscheidung zu treffen.
Vor dem Hintergrund der gestiegenen Verbrauchererwartungen an Detailtiefe und Qualität des Vergleichs wird
klargestellt, dass Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser
Produkte sowie die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als
wesentliche Informationen anzusehen sind.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung des § 5c Absatz 1 UWG n. F. handelt es sich um eine rein rechtsförmliche Anpassung.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Verweis in § 5c Absatz 2 Nummer 1 UWG auf die Nummern 1 bis 31 des Anhangs ist um einen Verweis auf
die neue Nummer 33 zu erweitern.
Hintergrund dieser Anpassung ist Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2023/2673. Der mit dieser Regelung
neu in die Verbraucherrechte-RL eingefügte Artikel 24 Absatz 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem
vorzusehen, dass bei einer Verletzung des neu eingefügten Artikels 16e der Verbraucherrechte-RL im Rahmen
von CPC-Verfahren Bußgelder verhängt werden können.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bei der Änderung des § 5c Absatz 2 Nummer 4 UWG n. F. handelt es sich um eine rein rechtsförmliche
Anpassung.
Zu Nummer 5
Bei der Anpassung des § 9 Absatz 2 Satz 2 UWG, handelt es sich um eine Folgeänderung, die sicherstellt, dass
der durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht (BGBl. I 2021,
Nr. 53 vom 16.08.2021, S. 3504) neu eigenführte Anspruch auf Verbraucherschadensersatz auch weiterhin
lediglich für Verstöße gegen solche Vorschriften Anwendung findet, die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG
umsetzen.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der rechtstechnischen Anpassung. Inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen Absatzes 2 Satz 1. Die Vorschrift sieht als Höchstmaß
der Geldbuße für natürliche Personen und in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OwiG) auch für juristische Personen und Personenvereinigungen einen Festbetrag von 50 000 Euro
vor.
Zu Absatz 3
Abweichend hiervon legt Absatz 3 Satz 1 im Einklang mit den insoweit bestehenden EU-Vorgaben bei einem
Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro die Bußgeldobergrenze umsatzbezogen
fest, namentlich bei vier Prozent des Jahresumsatzes. Dabei wird eine Formulierung vermieden, die im aktuellen
Nebenstrafrecht der Kennzeichnung von Kappungsgrenzen vorbehalten ist. Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 UWG
ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer
gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer
solchen Person handelt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen die Vertreter und
Beauftragten selbst Unternehmer sein (siehe EuGH WRP 2013, 1575 Rn. 38 – RLvS Verlagsgesellschaft).
Entsprechend dem bisherigen Verständnis sind damit unselbständig beruflich Tätige, also etwa die Leitungspersonen
einer juristischen Person als solche, nicht Unternehmer. Für diese verbleibt es daher bei der Regelung des
Absatzes 2. Auch aus § 9 OwiG ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges: Denn diese Vorschrift bewirkt nur eine
Tatbestandserweiterung auf die für die juristische Person (den Unternehmer) handelnde Leitungsperson, nicht jedoch
eine Ausdehnung auch der die juristische Person als Unternehmer treffenden Rechtsfolgen auf die für sie
handelnde Leitungsperson. Absatz 3 Satz 2 bis 4 regelt schließlich die Einzelheiten der Bestimmung des
Jahresumsatzes (bislang Absatz 2 Satz 2 bis 4).
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält die Klarstellung, dass § 17 Absatz 2 OwiG, der bei fahrlässigem Handeln eine Reduzierung des
Höchstmaßes auf die Hälfte vorsieht, bei der Festsetzung der Geldbuße gegenüber einem Unternehmer nicht zur
Anwendung kommt. Denn die EU-Vorgaben sehen für fahrlässiges Handeln keine Abweichung beim Höchstmaß
vor. Die Begehungsform wird aber bei der Zumessung der Geldbuße angemessen zu würdigen sein.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der rechtstechnischen Anpassung. Inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher.
Zu Buchstabe c
Die Änderung dient der rechtstechnischen Anpassung. Inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher.
Zu Nummer 7
Die neu eingefügten Nummern 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. setzen
Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2024/825 um, der bestimmt, dass der Anhang der Richtlinie 2005/29/EG
um 11 weitere Verhaltensweisen ergänzt werden soll, die stets – ohne Wertungsmöglichkeit – verboten sein
sollen. Die Nummern 2a und 4a bis 4c betreffen dabei die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegel und (Umwelt-)
Aussagen, wohingegen Nummer 10a die Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines
Angebots reguliert und die Nummer 23d den Bereich der (frühzeitigen) Obsoleszenz von Produkten betreffen.
Die neu eingefügte Nummer 33 (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. setzt demgegenüber den Teil des Artikels 1
Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/2673 in nationales Recht um, der in die Verbraucherrechte-RL den neuen
Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 „Zusätzlicher Schutz in Bezug auf Online-Schnittstellen“ einfügt.
Zu Buchstabe a
Die neu eigefügte Nummer 2a des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. setzt die Änderung des Anhangs I der
Richtlinie 2005/29/EG – hier die Einfügung einer Nummer 2a – in nationales Recht um. Das Anbringen eines
Nachhaltigkeitssiegels ist damit in Zukunft nur noch zulässig, wenn dieses auf einem Zertifizierungssystem
beruht, das den Anforderungen des § 2 Absatz 2 Nummer 6 UWG entspricht, oder staatlich anerkannt ist.
Die Änderung dient dazu, die Belastbarkeit, Glaubwürdigkeit und Transparenz von Nachhaltigkeitssiegeln, die
sich beispielsweise auf Produktmerkmale, Produktionsverfahren oder die Geschäftstätigkeit eines Unternehmers
beziehen, sicherzustellen. Denn in die durch ein Nachhaltigkeitssiegel nachgewiesenen Eigenschaften setzen
Verbraucherinnen und Verbraucher regelmäßig ein gesteigertes Maß an Vertrauen, was die Kaufentscheidung
zwischen zwei grundsätzlich vergleichbaren Produkten maßgeblich beeinflussen kann.
Nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers soll der Gefahr der Irreführung von Verbraucherinnen und
Verbrauchern durch nicht belastbare Nachhaltigkeitssiegel durch ein Verbot des Anbringens von
Nachhaltigkeitssiegeln, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlicher Stelle festgesetzt wurden, begegnet
werden.
Was unter einen Zertifizierungssystem im Sinne der Nummer 2a des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. zu
verstehen ist, definiert § 2 Absatz 2 Nummer 6 UWG n. F. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei, dass die
Nachhaltigkeitseigenschaft, die durch das jeweilige Nachhaltigkeitssiegel herausgestellt wird, von einem vom
Unternehmer zu unterscheidenden Dritten unabhängig und unvoreingenommen überprüft wird.
Beispiele für von staatlichen Stellen festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel sind Logos, die vergeben werden, wenn
die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/20095) oder der Verordnung (EG) Nr. 66/20106) erfüllt werden.
Auch können bestimmte Gewährleistungsmarken im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/24367)
Nachhaltigkeitssiegel darstellen, wenn sie ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit etwa in Bezug auf
die ökologischen oder sozialen Merkmale bewerben.
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4a
Nummer 4a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG setzt die durch Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU)
2024/825 neu in den Anhang zur Richtline 2005/29/EG eingefügte Nummer 4a um. Die hinter allgemeinen
Umweltaussagen stehenden Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „biologisch abbaubar“ sind von ihrem
Aussagegehalt her unklar, rufen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern aber oftmals den Eindruck inhaltlich
geprüfter besonderer Umwelteigenschaften hervor. Das allgemein gestiegene Umweltbewusstsein hat zudem zu
einer verstärkten Beachtung umweltbezogener Werbung geführt. Um den berechtigten Verbrauchererwartungen
im Hinblick auf derartige allgemeine Umweltaussagen zu entsprechen und eine Irreführung des Verkehrs zu
vermeiden, stuft Nummer 4a allgemeine Umweltaussagen als unlauter ein, bei denen der Unternehmer das mit der
Aussage konkludent erklärte Vorliegen einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung nicht nachweisen
kann.
Auch Marken, Firmennamen oder Firmenlogos können umweltbezogene Begriffe enthalten. Ob in der
Gesamtschau aber von einer allgemeinen Umweltaussage auszugehen ist, die nur unter Berücksichtigung der Vorgaben
der neuen Nummer 4a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG getroffen werden kann, ist anhand des jeweiligen
Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verständnisses der betroffenen Verkehrskreise zu beurteilen.
Zu Nummer 4b
Die neue Nummer 4b des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. erklärt es für stets unzulässig, Umweltaussagen
in der Art und Weise zu treffen, dass sie sich ausdrücklich oder konkludent auf das gesamte Produkt oder die
gesamte Geschäftstätigkeit des Unternehmers beziehen, wenn sie tatsächlich nur auf einen Teil des Produkts oder
einen (nicht repräsentativen) Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmers zutreffen. Als Anwendungsbeispiel
nennt Erwägungsgrund 11 der Richtlinie (EU) 2024/825 den Fall, dass ein Produkt als „mit Recyclingmaterial
hergestellt“ vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial
besteht, obwohl tatsächlich nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht. Bezogen auf die Geschäftstätigkeit
eines Unternehmers wäre beispielsweise eine Aussage umfasst, die den Eindruck erwecken soll, dass der
Unternehmer ausschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt, obwohl für zahlreiche seiner Anlagen fossile
Brennstoffe genutzt werden. In beiden Fällen sind die Aussagen irreführend.
Zu Nummer 4c
Nach der neuen Nummer 4c des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG, welche durch die neue Nummer 4c des
Anhang (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. in nationales Recht umgesetzt wird, ist es zukünftig stets unzulässig, eine
Aussage zu treffen, die mit der Kompensation von Treibhausgasen begründet wird und nach der ein Produkt
hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
5) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von
Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
6) Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27
vom 30.1.2010, S. 1).
7) Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).
Denn die Verwendung von Begrifflichkeiten wie „klimaneutral“, „CO2-positiv“ oder „klimaschonend“ bei der
Bewerbung eines Produkts kann nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2024/825 Verbraucherinnen und
Verbraucher irreführen. Die Irreführung entsteht nach Erwägungsgrund 12 dadurch, dass Verbraucherinnen und
Verbrauchern „suggeriert wird, dass sich diese Aussagen auf das Produkt selbst oder auf die Bereitstellung und
Herstellung dieses Produkts beziehen, oder indem bei Verbrauchern der falsche Eindruck erweckt wird, dass der
Verbrauch dieses Produkts keine Auswirkungen auf die Umwelt habe.“
Für Werbung mit CO2-Kompensationaussagen gelten daher zukünftig besondere Anforderungen: Die Bewerbung
eines Produkts mit einer CO2-Kompensationaussage (beispielsweise: „dieses Produkt ist klimaneutral“) wird als
irreführend eingestuft, wenn die Klimaneutralität des Produkts beispielsweise durch den Erwerb von CO2-
Zertifikaten erreicht wird. Erwägungsgrund 12 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass CO2-Kompensationaussagen
nur dann zulässig seien, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden
Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der
Wertschöpfungskette des Produkts beziehen. Eine produktbezogene CO2-Kompensationsaussage wie „klimaneutral“ scheint
weiter zulässig, wenn das Produkt über den gesamten Lebenszyklus hinweg (Produktion, Gebrauch, Entsorgung)
CO2-neutral ist. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2024/825 stellt außerdem klar, dass Unternehmen,
unabhängig von der in der Richtlinie (EU) 2024/825 getroffenen Regelung zu der Verwendung von Begriffen wie
„klimaneutral“, „klimaschonend“ usw. nicht daran gehindert werden, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen
(einschließlich Erwerb von CO2-Zertifikaten) zu werben.
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10a
Durch die neu in den Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG eingefügte Nummer 10a wird in Konkretisierung der
bestehenden Nummer 10 klargestellt, dass es stets unlauter ist, eine für eine bestimmte Produktgruppe verpflichtend
vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit eines bestimmten Angebots darzustellen. Dies betrifft
beispielsweise das Werben mit der Nichtverwendung eines chemischen Stoffes, wenn die Verwendung des Stoffes bei der
betreffenden Produktgruppe bereits nicht mehr zulässig ist.
Ob eine Eigenschaft als Besonderheit eines bestimmten Angebots beworben wird, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. Jedenfalls sollte die Erläuterung, dass ein Produkt bestimmte verpflichtend vorgegebene Standards
erfüllt, weiterhin möglich sein, soweit klar erkennbar ist, dass die Erfüllung bestimmter Vorgaben nicht als
Alleinstellungsmerkmal eines Angebots dargestellt wird.
Zu Buchstabe d
Die neu eingefügte Nummer 23d des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. bezieht sich auf Praktiken im
Zusammenhang mit frühzeitiger Obsoleszenz, also dem frühzeitigen Verschleiß und der frühzeitigen Einschränkung
oder dem Verlust der Funktionsfähigkeit von Waren. Waren sind dabei solche, die dem durch die Richtlinie (EU)
2024/825 neu eingefügten Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2005/29/EG entsprechen.
Nach dem neu eingefügten Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2005/29/EG richtet sich die Definition
von „Waren“ nach der Definition in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771. Dieser definiert „Waren“
zum einen als „bewegliche körperliche Gegenstände“ und zählt dazu zum anderen auch „Waren mit digitalen
Inhalten“, das heißt „bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale
Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte
oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten“.
Die Definition des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 ist im Bürgerlichen Gesetzbuch zweiteilig
umgesetzt: Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/771 wird durch § 241a Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt und Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/771 mit der
Definition von Waren mit digitalen Elementen in § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Zu Nummer 23d
Zu Buchstabe a
Stets unzulässig ist zukünftig das Zurückhalten von Informationen über den Umstand, dass eine
Softwareaktualisierung sich negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung digitaler
Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird. Als Anwendungsbeispiel nennt Erwägungsgrund 17 der
Richtlinie (EU) 2024/825, dass Unternehmer, die Verbraucherinnen oder Verbraucher auffordern, das
Betriebssystem ihres Smartphones zu aktualisieren, die Information zurückhalten, dass sich die Aktualisierung negativ auf
die Funktionsweise oder andere Merkmale, wie die Batterienutzung oder die allgemeine Performance auswirken
wird.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Unternehmer – insbesondere nicht diejenigen, die ein Produkt
lediglich vertreiben, – Kenntnisse über die tatsächlichen Auswirkungen von Softwareaktualisierungen haben oder
haben müssen. Nach Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2024/825 ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass
nur Unternehmer, die für die Entwicklung von Softwareaktualisierungen verantwortlich sind, über derartige
Informationen verfügen, während sich Unternehmer ansonsten auf zuverlässige Informationen verlassen können,
die ihnen beispielsweise von Softwareentwicklern bereitgestellt werden.
Der Begriff der Softwareaktualisierung ist im neu eingefügten § 2 Absatz 3 Nummer 4 UWG n. F. legaldefiniert.
Er umfasst neben vertraglich geschuldeten Aktualisierungen im Sinne der §§ 327e Absatz 2 Nummer 3, 327f
Absatz 1, 475b Absatz 3 Nummer 2, 475 b Absatz 4 Nummer 2 BGB auch alle sonstigen Funktionsaktualisierungen,
die nicht vertraglich geschuldet sind, sondern den Verbraucherinnen und Verbrauchern von einem Unternehmer
darüber hinaus, gegebenenfalls gegen Zahlung eines Preises, angeboten werden.
Zu Buchstabe b
Zur Vermeidung der Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern soll es nach der neu eingefügten
Nummer 23d Buchstabe b) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. zukünftig stets unzulässig sein, eine
Softwareaktualisierung als notwendig darzustellen, wenn sie lediglich der Verbesserung von Funktionalitätsmerkmalen
dient. Dahinter steht der Gedanke, dass Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich frei, informiert und
individuell entscheiden sollen, welche Softwareaktualisierung sie vornehmen und welche nicht. Dafür darf ihnen
beispielsweise nicht die Information vorenthalten werden, ob es sich bei einer Softwareaktualisierung um ein
Sicherheitsupdate handelt, das zur sicheren Nutzung des Produkts notwendig ist, oder ob die
Softwareaktualisierung lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale des Produkts dient.
Zu Buchstabe c
Von besonderer Bedeutung beim Komplex der stets unzulässigen Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit
frühzeitiger Obsoleszenz ist die neu eingefügte Nummer 23d Buchstabe c) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG
n. F., die die kommerzielle Kommunikation über Waren mit intendierter begrenzter Haltbarkeit wesentlich
einschränkt: Sollten einem Unternehmer Informationen darüber vorliegen, dass eine Ware ein Merkmal enthält,
welches mit der Intention eingefügt wurde, die Haltbarkeit der Ware zu begrenzen, so ist zukünftig jedwede Werbung
für diese Ware unzulässig. Die Herstellung und Bereitstellung von Waren auf dem Markt sind jedoch laut
Erwägungsgrund 19 der Richtlinie (EU) 2024/825 nicht erfasst.
Beachtenswert ist, dass die Richtlinie (EU) 2024/825 hier, wie auch bei der Definition der Umweltaussage, den
Begriff der „kommerziellen Kommunikation“ verwendet. Der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ wird
weder von der Richtlinie (EU) 2024/825 selbst noch von der Richtlinie 2005/29/EG legaldefiniert. Die Richtlinie
(EU) 2024/825 führt jedoch in Erwägungsgrund 19 zur neuen Nummer 23f des Anhangs aus: „Im Zusammenhang
mit diesem Verbot umfasst die kommerzielle Kommunikation Mitteilungen, die der unmittelbaren oder
mittelbaren Bewerbung der Ware dienen.“ Daraus könnte geschlossen werden, dass der Begriff „kommerzielle
Kommunikation“ inhaltlich jedenfalls enger ist als der im UWG gebräuchliche Begriff der geschäftlichen Handlung. Den
Begriff „kommerzielle Kommunikation“ aber mit „Werbung“ gleichzusetzten scheint ebenfalls nicht
überzeugend. Denn die Richtlinie (EU) 2024/825 verwendet in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b) (§ 5 Absatz 3
Nummer 3 UWG n.F.) selbst den Begriff „Werbung“, was den Schluss nahe legt, dass die Richtlinie (EU) 2024/825
selbst einen Unterschied zwischen den Begriffen „Werbung“ und „kommerzielle Kommunikation“ anerkennt.
Nummer 23d Buchstabe c) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. richtet sich primär an Unternehmer, die
auch Hersteller der Ware sind. Andere Unternehmer – wie etwa solche, die die Ware lediglich vertreiben, – sind
nur dann erfasst, wenn ihnen belastbare Informationen über die geplante frühzeitige Obsoleszenz tatsächlich zur
Verfügung stehen.
Für die Vertragswidrigkeit einer Ware infolge der Verwendung von minderwertigen Stoffen oder Verfahren
sollten laut Erwägungsgrund 19 der Richtlinie (EU) 2024/825 weiterhin die in der Richtlinie (EU) 2019/771
festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren gelten. Diese sind im nationalen Recht in § 434 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt.
Zu Buchstabe d
Als stets unzulässige irreführende Geschäftspraxis gilt zukünftig auch die falsche Behauptung, dass eine Ware
unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit aufweist. Als Anwendungsfall nennt
Erwägungsgrund 20 der Richtlinie (EU) 2024/825, dass ein Unternehmer Verbraucherinnen und Verbraucher darüber
informiert, dass eine Waschmaschine bei normalem Gebrauch gemäß der Gebrauchsanweisung voraussichtlich
für eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies bei der tatsächlichen Verwendung der
Waschmaschine unter den vorgegebenen Bedingungen nicht der Fall ist. Nach Erwägungsgrund 20 der Richtlinie
(EU) 2024/825 werden die in Rede stehenden Behauptungen weitgehend von den Herstellern vorgebracht, da sie
die Haltbarkeit der Waren bestimmen. Daher wird von Unternehmen, die auch die Hersteller der Waren sind,
davon ausgegangen, dass ihnen falsche Behauptungen über die Haltbarkeit der Waren bekannt sind, während sich
andere Unternehmer wie Verkäufer auf zuverlässige Informationen verlassen sollten, die ihnen zur Verfügung
stehen, zum Beispiel auf der Grundlage einer Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder von
Informationen des Herstellers.
Für die Vertragswidrigkeit von Waren aufgrund gelegentlicher Fehler bei der Herstellung der Waren sollten laut
Erwägungsgrund 20 der Richtlinie (EU) 2024/825 weiterhin die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten
Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren gelten. Diese sind im nationalen Recht in § 434 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt.
Zu Buchstabe e
Die Darstellung einer Ware als reparierbar, wenn sie es tatsächlich nicht ist, ist zukünftig nach der neuen
Nummer 23d Buchst. E) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. – ohne Wertungsmöglichkeit – stets unzulässig.
Zu Buchstabe f
Stets unzulässig ist es auch, Verbraucherinnen und Verbraucher dazu zu veranlassen, einen Betriebsstoff früher
zu ersetzen oder aufzufüllen, als es aus technischen Gründen notwendig gewesen wäre. Denn dies könnte
Verbraucherinnen und Verbraucher zu nicht notwendigen Produktkäufen veranlassen. Als Anwendungsbeispiel nennt
Erwägungsgrund 23 der Richtlinie (EU) 2024/825, dass Verbraucherinnen und Verbraucher über die
Einstellungen des Druckers aufgefordert werden, Druckerpatronen zu ersetzen, bevor diese tatsächlich leer sind, um sie zum
Kauf zusätzlicher Druckerpatronen anzuregen, auch wenn das noch nicht erforderlich gewesen wäre.
Zu Buchstabe g
Ebenfalls stets unzulässig sind nach der neuen Nummer 23d Buchstabe g) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG
n. F. Äußerungen über Auswirkungen der Verwendung von herstellerfremden Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder
Zubehör in zwei gegensätzlichen Varianten: einerseits das Zurückhalten von Informationen über
Funktionsbeeinträchtigungen, andererseits die wahrheitswidrige Behauptung, es gäbe eine Funktionsbeeinträchtigung, obwohl
dies gar nicht der Fall wäre.
Die neue Regelung dient der Angebotstransparenz und soll mittelbar zur Reduzierung nicht notwendiger
Ersatzkäufe und zur Vermeidung der damit einhergehenden erhöhten Abfallmenge beitragen. In der Regel verfügt
jedoch nur der Hersteller einer Ware über entsprechende Informationen. Andere Unternehmer – wie beispielsweise
Verkäufer – sollen sich laut Erwägungsgrund 24 der Richtlinie (EU) 2024/825 auf zuverlässige Informationen
verlassen können, die ihnen beispielsweise durch Informationen des Herstellers zur Verfügung stehen.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung wegen der Ergänzung von Nummer 33 des Anhangs (zu § 3
Absatz 3) UWG n. F.
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 33
Die neue Nummer 33 des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG enthält ein Verbot der stärkeren Hervorhebung
bestimmter Auswahlmöglichkeiten beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Dies betrifft Fälle,
in denen Verbraucherinnen oder Verbraucher, die Empfänger der Dienstleistungen sind, aufgefordert werden,
eine Entscheidung zu treffen.
Dark Patterns sind auch nach der bestehenden Rechtslage teilweise bereits auf Grund der Generalklauseln des
UWG verboten (siehe zum Beispiel Urteil des LG Düsseldorf vom 13. September 2023 (12 O 78/22, BKR 2024,
68). Die Europäische Kommission hat angekündigt, bereits im Jahre 2026 den Entwurf eines Digital Fairness Act
vorzulegen, der unter anderem horizontale Regelungen zu Dark Patterns enthalten soll. Das im Koalitionsvertrag
formulierte Ziel, „sich für ein Verbot unlauterer Geschäftspraktiken wie Dark Patterns und süchtig machender
Designs einzusetzen“ (Z. 2291f), wird die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen zu diesem Rechtsakt
weiterverfolgen und sich konstruktiv beteiligen.
Die Vorschrift setzt Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/2673 um, der unter anderem bestimmt, dass in
der Verbraucherrechte-RL in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge ein neuer
Artikel 16e mit der Überschrift „Zusätzlicher Schutz in Bezug auf Online-Benutzeroberflächen“ eingefügt werden
soll.
Die deutsche Sprachfassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 verwendet hier den Begriff „Online-
Benutzeroberfläche“. Zugleich wird in diesem Zusammenhang allerdings auf Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU)
2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) verwiesen. Dort wird der englische Begriff „online interface“ in der
deutschen Sprachfassung mit „Online-Schnittstelle“ übersetzt. Wegen der Sachnähe des UWG zum Gesetz über
digitale Dienste soll dieser Begriff auch hier verwendet werden.
Artikel 16e der Verbraucherrechte-RL betrifft manipulative Praktiken, die geeignet sind, die freie und informierte
Entscheidung von Verbraucherinnen und Verbrauchern in unzulässiger Weise maßgeblich zu beeinflussen
(sogenannte Dark Patterns). Online-Schnittstellen sind dabei als solche im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m des Digital
Services Act zu verstehen. Sie umfassen also Software, einschließlich Webseiten und Teile von diesen, so-wie
Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps. Finanzdienstleistungen sind solche im Sin-ne von Artikel 2
Nummer 12 der Verbraucherrechte-RL.
Nach Artikel 16e Absatz 1 Satz 1 der Verbraucherrechte-RL haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass
Unternehmer beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz ihre Online-Schnittstelle nicht so
konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Verbraucher, die Empfänger ihrer Dienstleistungen sind,
manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich
beeinträchtigt oder behindert werden.
Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Verbraucherrechte-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in diesem
Zusammenhang insbesondere Maßnahmen erlassen müssen, die mindestens eine der drei dort genannten Praktiken von
Unternehmen verbieten. Diese drei in Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 aufgeführten unlauteren Dark-Patterns-Praktiken
entsprechen den Praktiken, die für Online-Vermittlungsdienste nach dem geltenden Artikel 25 Absatz 3 des
europäischen Gesetzes über digitale Dienste verboten sind. Nach Erwägungsgrund 41 der Richtlinie (EU) 2023/2673
wirkt sich das Problem der sogenannten Dark Patterns in besonderem Maße für im Fernabsatz geschlossene
Finanzdienstleistungsverträge aus. Daher soll es untersagt sein, die Verbraucher, die Empfänger der Dienstleistung
sind, durch den Aufbau, die Gestaltung oder die Funktionen einer Online-Schnittstelle oder eines Teils davon in
die Irre zu führen oder zu etwas zu verleiten und ihre Autonomie, ihre Entscheidungsfreiheit oder ihre
Auswahlmöglichkeiten zu beeinflussen oder zu beeinträchtigen. Dazu können unter anderem ausbeuterische
Gestaltungsmuster zählen, mit denen der Verbraucher zu Entscheidungen oder Handlungen verleitet wird, die vorteilhaft für
den Unternehmer, aber möglicherweise nicht im Interesse des Verbrauchers sind, indem Auswahlmöglichkeiten
in einer nicht neutralen Weise präsentiert werden, etwa durch die stärkere Hervorhebung bestimmter
Auswahlmöglichkeiten durch visuelle, akustische oder sonstige Elemente, wenn der Verbraucher aufgefordert wird, eine
Entscheidung zu treffen. Daher sollen nach Erwägungsgrund 41 die Mitgliedstaaten durch die vorliegende
Richtlinie dazu verpflichtet werden, zu verhindern, dass Unternehmer, die Finanzdienstleistungsverträge im Fernabsatz
anbieten, derartige Praktiken beim Abschluss von Verträgen über solche Dienstleistungen einsetzen.
Die Umsetzung von Artikel 16e der Verbraucherrechte-RL erfolgt durch die neue Nummer 33 und damit durch
die nationale Umsetzung nur einer der drei in Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Verbraucherrechte-RL aufgeführten
Praktiken. Wegen der mit der Hervorhebung bestimmter Designelemente verbundenen besonderen
Täuschungsgefahr wurde die in Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verbraucherrechte-RL genannte Praktik in die
Liste der stets unzulässigen aggressiven geschäftlichen Handlungen im Anhang (zu § 3 Absatz 3 UWG)
aufgenommen. Durch die Hervorhebung auf der Online-Schnittstelle könnten insbesondere solche Verbraucherinnen
und Verbraucher, die unter Zeitdruck stehen oder für die die Komplexität der Angebotsgestaltung bereits eine
Herausforderung darstellt, verleitet werden, eine vom Unternehmen gewünschte Auswahl zu treffen. Zur
„stärkeren Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten“ können insbesondere Gestaltungen durch Farbe, Größe,
Beschriftung oder sonstige Umstände im Web-Design zählen, die die Auswahlmöglichkeit graphisch gestalten.
Dazu gehören aber auch Fälle, in denen für Verbraucher vorteilhafte Entscheidungen anders als durch das Design
des Entscheidungsbuttons erschwert oder behindert werden, so wenn generell die für den Verbraucher vorteilhafte
Entscheidung mehr Aufwand oder mehr Schritte im Web-Design erfordert, insbesondere durch lange Klick-Pfade.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 7 Buchstabe e bis g
treten am 27. September 2026 in Kraft. Dieses Inkrafttretensdatum stellt den nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der
Richtlinie (EU) 2024/825 spätmöglichsten Zeitpunkt dar, in dem die in nationales Recht umgesetzten Regelungen
angewendet werden müssen. Durch die Wahl des spätmöglichsten Anwendungszeitpunkts sollen Produkte im
Handel, deren Verpackungen nicht den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/825 entsprechen, noch so lange wie
rechtlich möglich abverkauft werden können, um unnötige Müllproduktion zu vermeiden.
Für den Fall, dass dennoch einzelnen Unternehmen im Hinblick auf bereits in den Vertrieb gebrachte Produkte
unbillige Härten entstehen sollten, ist es möglich, dass die Gerichte jeweils angemessene Aufbrauch-,
Beseitigungs- und Umstellungsfristen gewähren werden. In der Rechtsprechung ist bereits anerkannt, dass Unternehmern
im Hinblick auf lauterkeitsrechtliche Unterlassungsgebote entsprechende Fristen gewährt werden können, wenn
das Unterlassungsgebot andernfalls als unverhältnismäßig erschiene (BGH, Urteil vom 29.3.2007 – I ZR 122/04,
Rn. 40 – Bundesdruckerei; BGH, Urteil vom 24.9.2013 – I ZR 89/12, Rn. 44 – Matratzen Factory Outlet; BGH,
Urteil vom 7.4.2022 – I ZR 143/19, 56 ff. – Knuspermüsli II). Die Gewährung einer solchen Frist kommt nach
der Rechtsprechung auch im Falle von Gesetzesänderungen in Betracht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom
30.11.2007 – 1 W 193/07 – zugelassen am OLG und LG). Im Einzelfall wird jedoch auch eine
Interessenabwägung zu leisten sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.6.2008 – 4 U 187/07).
Zu Absatz 2
Artikel 1 Nummer 4, 5, 6 und 7 Buchstabe e bis g tritt am 19. Juni 2026 in Kraft. Dies entspricht der Vorgabe in
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/2673 und hat zudem rechtsförmliche Gründe.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (NKR-Nr. 7697, BMJV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand
(Entlastung):
rund -25 000 Stunden (-630 000 Euro)
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 52,2 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 52,2 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 355,8 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 178,1 Mio. Euro
Verwaltung keine Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem
Regelungsvorhaben stellt im Sinne der „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung kein „In“ dar, da er allein aus
der Umsetzung von EU-Recht resultiert.
KMU-Betroffenheit Kleine und mittelständische Unternehmen werden durch
das Vorhaben mit jährlichen Bürokratiekosten und
einmaligem Erfüllungsaufwand in erheblichem Maße belastet.
Evaluierung Das Ressort hat in Abwägung folgender Gründe auf eine
Evaluierung verzichtet:
Vorgaben aus EU-Vorgaben ohne Umsetzungsspielraum
(1:1), zu denen von der Europäischen Kommission bis zum
27. September 2031 ein Bericht über die Umsetzung
vorgelegt werden muss.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit
dem Vorhaben über eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht
hinausgegangen wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt
des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben:
Sicherstellung von nachhaltigen Konsum- und
Produktionsmustern
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der
Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale
Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
Der NKR hebt positiv hervor, dass das Ressort Angaben zum Erfüllungsaufwand in Folge von
Erkenntnissen aus der Beteiligung der Länder und Verbände abgeglichen, präzisiert und
vervollständigt hat. Außerdem wurden nach Hinweisen von Verbänden Rechtsbegriffe – wo EU-
rechtlich möglich - überarbeitet und klarer definiert.
Der NKR weist darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie gegen den unlauteren
Wettbewerb absehbar eine erhebliche zusätzliche bürokratische Belastung für die Wirtschaft
verursachen wird. Das Vorhaben verdeutlicht, wo die ‚One in, one out‘-Regel ihre Schwäche hat.
Belastungen, die auf der Umsetzung von EU-Vorgaben beruhen, sind von der Verpflichtung zur
Kompensation ausgenommen. Der NKR dringt deshalb gegenüber der Bundesregierung auf eine
Abschaffung der Ausnahme. Das Instrument ist ansonsten keine wirksame Bürokratiebremse.
II. Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben dient der Umsetzung zweier unionsrechtlicher Reformpakete gegen
den unlauteren Wettbewerb.1 Die Regelungen sollen einer faireren Kommunikation von
Unternehmen zu Nachhaltigkeitsaspekten dienen. So dürfen auf Produkten und
Dienstleistungen bestimmte Informationen nicht mehr abgebildet werden. Beispielsweise soll u. a. nicht
mehr mit Vorteilen für Verbraucherinnen und Verbraucher geworben werden, die irrelevant
sind bzw. sich nicht aus einem Merkmal des Produkts bzw. der Geschäftstätigkeit ergeben.
Weiterhin sollen nicht mehr Produktbesonderheiten angepriesen werden, die ohnehin
gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Außerdem sollen Umweltaussagen über die
perspektivische Umweltleistung klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen
enthalten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher vor sog. „Dark Patterns“
(manipulative Praktiken, die geeignet sind, die freie und informierte Entscheidung von
Verbraucherinnen und Verbrauchern in unzulässiger Weise maßgeblich zu beeinflussen) geschützt
werden.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Der Entwurf sieht eine Vereinfachung für Bürgerinnen und Bürger bei dem Abschluss von
Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz vor. Unter der Annahme, dass bei rund 5 Mio.
Fällen pro Jahr jeweils ein Zeitaufwand von 0,3 Minuten entfällt, geht das Ressort
nachvollziehbar von einer jährlichen Entlastung in Höhe von rund 25 000 Stunden (rund 630 000
Euro2) aus.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen jährliche Bürokratiekosten in Höhe von rund 52,2 Mio. Euro und
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 356 Mio. Euro. Diese Belastungen resultieren
aus den folgenden Vorgaben:
1 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung
der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den
ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen;
Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung
der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur
Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG.
2 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
• Abbildung von Umweltaussagen
Der Entwurf sieht vor, dass Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung klare,
objektive und überprüfbare Verpflichtungen enthalten, die in einem Umsetzungsplan mit
messbaren Zielen festgelegt sind. Dieser muss regelmäßig von externen Sachverständigen geprüft
werden. Dadurch entstehen jährliche Bürokratiekosten in Höhe von rund 29 Mio. Euro sowie
einmalige Bürokratiekosten in Höhe von rund 177 Mio. Euro. Das Ressort geht bei den jährlich
rund 9 000 Fällen von einem zeitlichen Einzelfallaufwand von rund 21 Stunden bei einem
Lohnsatz pro Stunde von 62,40 Euro und Sachkosten von jeweils rund 2 000 Euro aus. Bei
den einmaligen Änderungen des Erfüllungsaufwands geht das Ressort von rund 53 000
Fällen und rund 22 Stunden aus.
• Überprüfung der Produktpalette
Zur Überprüfung der Produktpalette, ob und wie ein Unternehmen von der Rechtsänderung
betroffen ist, resultieren Bürokratiekosten für Unternehmen, die Verträge mit
Verbraucherinnen und Verbrauchern abschließen. Das Ressort schätzt, dass 90 % aller Freiberufler und
Kleinstunternehmen zunächst ihre Produktpalette prüfen werden, um erst einmal
Handlungsbedarf zu identifizieren. Dadurch entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 53,2
Mio. Euro, wobei das Ressort von rund 850 000 Fällen mit einem zeitlichen Aufwand von
jeweils rund einer Stunde bei einem Lohnsatz von 62,40 Euro/Stunde ausgeht.
• Umsetzung der identifizierten Änderungsbedarfe bei Produkten
Das Ressort geht davon aus, dass bei den Freiberuflern in rund 10 % der Fälle (entspricht
rund 70 000 Fälle) Änderungen von Produktangaben erforderlich sein werden. Daraus
folgen einmalige Bürokratiekosten in Höhe von rund 36,4 Mio. Euro. Dafür nimmt das Ressort
einen Zeitaufwand von jeweils rund 500 Minuten bei einem Lohnsatz von 62,40 Euro/Stunde
an.
Bei den Kleinstunternehmern geht das Ressort ebenfalls von einem Änderungsbedarf in 10
% der Fälle aus (entspricht 20 000 Fälle). Das Ressort nimmt weiterhin an, dass die
Änderungen der Produktangaben von externen Dienstleistern vorgenommen werden und
veranschlagt hierfür Sachkosten in Höhe von rund 2 000 Euro und einen Zeitaufwand von 10
Minuten je Fall. Somit geht das Ressort nachvollziehbar von einmaligen Bürokratiekosten von
rund 40 Mio. Euro aus.
Bei Klein-, Groß- sowie mittelständischen Unternehmen erfolgt die Überprüfung der
Produktpalette und die Umsetzung des Änderungsbedarfs durch eine interne Fachkraft. Es
resultieren einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 48,4 Mio. Euro. Dabei wird von rund 97 000
Fällen, einem zeitlichen Aufwand von jeweils rund 480 Minuten und einem Lohnsatz von
62,40 Euro/Stunde ausgegangen.
• Nachhaltigkeitssiegel
Nachhaltigkeitssiegel dürfen durch die Neuregelung nur dann benutzt werden, wenn sie auf
einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Das
Ressort schätzt, dass etwa 20 % der Unternehmen weiterhin ein Siegel nutzen wollen.
Dadurch kommt es zu jährlichem Personalaufwand in Höhe von rund 2,2 Mio. Euro und
jährlichen Sachkosten in Höhe von rund 20,3 Mio. Euro. Das Ressort geht dabei davon aus, dass
bei rund 4 500 Fällen jeweils ein zeitlicher Aufwand von rund 480 Minuten und Sachkosten
von jeweils rund 4 500 Euro anfallen.
• Informationen über negative Auswirkungen von Softwareaktualisierungen
Bei Softwareaktualisierungen sollen Informationen über negative Auswirkungen dieser
Updates auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung digitaler
Inhalte sowie digitaler Dienstleistungen künftig transparent gemacht werden. Es resultieren
jährliche Bürokratiekosten in Höhe von rund 680 000 Euro.
• Verbot unzulässiger Angaben bei Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz
Spiegelbildlich zur Vorgabe für die Bürgerinnen und Bürger sollen Finanzdienstleister im
Fernabsatzgeschäft die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten bei einer
Auswahl von mehreren Optionen löschen. Dadurch entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe
von rund 600 000 Euro.
• Auskunftspflichten für Unternehmer
Durch Auskunftspflichten für Unternehmen, die Produkte vergleichen und darüber
informieren, entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von 38 000 Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand
von 76 000 Euro.
IV. Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Betroffene über entsprechende Verbände einbezogen. Erkenntnisse aus
dem Austausch spiegeln sich u. a. in der Überarbeitung der Gesetzesfolgendarstellung, der
Klarstellung der Anforderungen an die Überprüfung von Nachhaltigkeitssiegeln sowie der
Klarstellung, dass Regelungen für Aussagen über künftige Umweltleistungen nur im B2C-
Bereich gelten, wider. Mit der Ermöglichung, Aussagen über künftige Umweltleistungen für
Verbraucherinnen und Verbraucher per QR-Code aufzurufen, wird das Prinzip, digitale
Angebote für alle nutzbar zu gestalten, adressiert.
Lutz Goebel Kerstin Müller
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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