Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Text
Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 86/26
13.02.26
U
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
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Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 56. Sitzung am 29. Januar 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
– Drucksache 21/3907 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung
des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
– Drucksache 21/3195 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 06.03.26
Erster Durchgang: Drs. 561/25
Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 127
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Hohe See“ die Angabe „im Sinne des Satzes 1“ eingefügt und
wird die Angabe „umfaßt“ durch die Angabe „umfasst“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Geo-Engineerings.“ durch die Angabe „Geo-Engineerings,“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ jede Zuführung von Stoffen in die Hohe See, die die natürliche Verteilung von Öl in der
Wassersäule erleichtern und somit zur Reduzierung schädlicher Umwelteinwirkungen durch
Schiffsunfälle und andere Havarien beitragen.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die Meeresumwelt
zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die
Gesundheit von Menschen haben kann, insbesondere wenn diese Auswirkungen weitreichend,
langanhaltend oder schwerwiegend sein können.“
3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „eingebracht werden.“ durch die Angabe „eingebracht werden,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Kohlendioxidströme nach § 3 Nummer 8 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes
vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.
November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung, zur
dauerhaften Speicherung gemäß § 3 Nummer 1 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-
Gesetzes.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „voraus“ durch die Angabe „Voraus“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Für das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den
Meeresuntergrund unter deutscher Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels finden die Zulassungsvorschriften des
Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes Anwendung; einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedarf es
insoweit nicht.“
– 2 –
5. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „diese“ durch die Angabe „das Erreichen der Schutzziele
dieser Gebiete“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „ist und“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt.
ccc) In Nummer 5 wird die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden und“ ersetzt.
ddd) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ die Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt, die Ökosysteme und die
biologische Vielfalt untersucht und nachvollziehbar dokumentiert werden sowie
dass die gewonnenen Daten dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für
Naturschutz und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie elektronisch
übermittelt werden.“
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Untersuchungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten nach Satz 2 Nummer 6 sind nach
Anhörung des Vorhabenträgers und unter Berücksichtigung der im Vorhaben vorgesehenen
Messparameter spätestens in der Erlaubnis festzulegen. Der Umfang der Pflichten nach Satz 2
Nummer 6 richtet sich dabei nach dem Stand der Technik und den potentiellen Auswirkungen der
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eingebrachten Stoffe oder Gegenstände.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Vorhaben im Rahmen des marinen Geo-Engineerings dürfen die sonstigen rechtmäßigen
Nutzungen des Meeres nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.
Dezember 1982 (BGBl. II 1994 S. 1798, 1799) nicht unangemessen beeinträchtigen.“
6. Nach § 6 wird der folgende § 6a eingefügt:
„§ 6a
Ausfuhrverbot, Ausnahmen
(1) Die Ausfuhr von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in andere Staaten zum Zweck
eines Einbringens in die Hohe See oder einer Verbrennung auf Hoher See ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Kohlendioxidströme nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in einen anderen
Staat zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See ausgeführt werden, wenn
1. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfängerstaat eine Übereinkunft geschlossen
oder eine Abmachung getroffen wurde, die den Anforderungen der Entschließung LP.3(4) zur
Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls entspricht, die die Vertragsparteien des Protokolls vom
7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das
Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 am 30. Oktober 2009 angenommen haben, und
2. die Übereinkunft oder Abmachung nach Nummer 1 bei der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation notifiziert wurde.
Für Ausfuhren in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums gelten vorrangig die Maßgaben des einschlägigen Unionsrechts sowie die zur Umsetzung
dieses Unionsrechts erlassenen Regelungen.“
– 3 –
7. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
§ 7„
Notlage
(1) § 4 Satz 1 gilt nicht, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder eingeleitet werden, um eine
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit eines Schiffes,
Luftfahrzeuges oder einer festen oder schwimmenden Plattform oder Vorrichtung zur Erforschung und Ausbeutung des
Festlandsockels abzuwenden. Der Führer des Schiffes oder des Luftfahrzeuges oder die für die Sicherheit
der Anlage verantwortliche Person hat das Einbringen oder Einleiten unverzüglich unter Angabe der näheren
Umstände und der Art und Menge der eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
(2) § 4 Satz 1 gilt ferner nicht, wenn
1. Stoffe gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in die Hohe See eingebracht werden, um eine Gefahr für
die Meeresumwelt abzuwenden,
2. andere wirksame Methoden nicht eingesetzt werden können und
3. die durch das Einbringen bewirkten positiven Folgen gegenüber den negativen Folgen für die
Meeresumwelt überwiegen.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Seeschiffahrt“ durch die Angabe „Seeschifffahrt“ ersetzt.
dd) In Satz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
ee) In Satz 5 wird die Angabe „Seeschiffahrt“ durch die Angabe „Seeschifffahrt“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Für das Einbringen von Stoffen gemäß § 7 Absatz 2 ist das Havariekommando nach § 1 der
Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern der Freien Hansestadt
Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-
Holstein über die Errichtung des Havariekommandos vom 19. Juni 2002 (GVOBl. Schl.-H. 2003,
S. 238) zuständig. Sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt, trifft es Entscheidungen über ein Einbringen
von Stoffen nach § 7 Absatz 2 im Benehmen mit
1. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2. dem Umweltbundesamt,
3. dem Bundesamt für Naturschutz und
4. den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Sind unter der Voraussetzung des Satzes 2 Auswirkungen auf nach § 57 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Meeresgebiete zu erwarten, ist das Einvernehmen des Bundesamtes für
Naturschutz erforderlich.“
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 5 bis 7.
– 4 –
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
bb) Die Nummern 3 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
3. „ einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt,
5. entgegen § 6a Absatz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände ausführt oder“.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 7 Satz 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 das Umweltbundesamt beim Einbringen von Stoffen
oder Gegenständen nach § 4 Satz 2 Nummer 3,
2. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.“
10. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „Strafprozeßordnung“ durch die Angabe „Strafprozessordnung“ ersetzt.
11. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
(zu § 4 Satz 2 Nummer 3)
Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3 sind die folgenden Tätigkeiten, wenn
sie ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen:
1. Einbringung von Materialien zur Anregung der Primärproduktion im Meer, um die Aufnahmefähigkeit
der Biomasse für Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu erhöhen (Meeresdüngung);
2. Einbringung von Materialien zur Erhöhung der Alkalinität des Meerwassers, um die Aufnahmefähigkeit
des Meerwassers für Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu erhöhen oder der Versauerung
entgegenzuwirken (Ozean-Alkalinisierung);
3. Versenkung oder Freisetzung von biologischem Material lebender oder toter Organismen auf den
Meeresboden, um dem natürlichen Kohlenstoffkreislauf Kohlenstoff zu entziehen (Versenkung von
Biomasse im Meer); dies umfasst nicht Tätigkeiten zur Wiederherstellung von Lebensräumen;
4. Verbringung von Kohlendioxid zur Mineralisierung im Basaltgestein der oberen Ozeankruste, um
Kohlenstoff in diesen Gesteinsschichten einzulagern (Speicherung in ozeanischer Kruste); dies umfasst
keine Speichervorhaben im Sinne von § 3 Nummer 3 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-
Gesetzes (Forschungsspeicher);
5. Umverteilung von Meerwasser durch technisch unterstütze Maßnahmen, um die Aufnahme von
Kohlendioxid aus der Atmosphäre durch das Meerwasser oder die Meeresorganismen zu erhöhen
(künstlicher Auftrieb).“
– 5 –
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem wenigstens eine der folgenden Entschließungen
betreffend das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346), das durch das
Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. 2018 II S. 691, 692) geändert worden ist, für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt:
1. die in der Vierten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls am 30. Oktober 2009 angenommene
Entschließung LP.3(4) über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls nach Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls,
2. die in der Vierzehnten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls am 11. Oktober 2019 angenommene
Entschließung LP.5(14) über die vorläufige Anwendung der Änderung des Artikels 6 des Protokolls nach
Ziffer 2 der Entschließung.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.
Drucksache 86/26]
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