Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der Finanzkriminalität
Text
Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der Finanzkriminalität
[Bundesrat Drucksache 741/25
09.12.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Nordrhein-Westfalen, Sachsen
Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der
Finanzkriminalität
Der Ministerpräsident Düsseldorf, 9. Dezember 2025
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Regierungen der Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen haben beschlossen,
dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der
Finanzkriminalität
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates
in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Wüst
Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der
Finanzkriminalität
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung gegen Geldwäsche und
Finanzkriminalität wirksam vorgehen möchte, der Bekämpfung von
Steuerhinterziehung eine wichtige Bedeutung für die Sicherung der Einnahmen und für
die Handlungsfähigkeit des Staates beimisst und notwendige weitere
gesetzliche Maßnahmen hierzu prüfen möchte.
2. Um noch entschiedener gegen Finanzkriminalität vorgehen zu können, bedarf
es schnellstmöglich weiterer bzw. weitergehender gesetzlicher Regelungen,
wie insbesondere wirksamere Vermögenseinziehungsinstrumente und
erweiterte Ermittlungsmöglichkeiten.
3. Der Bundesrat stellt fest, dass die wirksame Einziehung unrechtmäßig
erlangter Vermögensgegenstände ein zentrales Instrument zur Bekämpfung von
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Organisierter Kriminalität und
Steuerhinterziehung darstellt.
4. Der Bundesrat hebt hervor, dass die bestehenden Regelungen in der Praxis
nur eingeschränkt Wirkung entfalten, da kriminell erworbene Vermögenswerte
oftmals auf verschleierte, schwer nachweisbare Weise in den legalen
Wirtschaftskreislauf eingebracht werden.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, unter Beachtung der
Vorgaben des Grundgesetzes zeitnah einen Gesetzentwurf zur administrativen
Vermögensermittlung und zur Einziehung von Vermögenswerten unklarer
Herkunft vorzulegen, der sowohl Finanzbehörden als auch Strafverfolgungs-
und Ordnungsbehörden weitergehende Kompetenzen bei der Ermittlung,
Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten einräumt, und in diesem
Zusammenhang zu prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine
Beweislastumkehr bei der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft geregelt
werden kann, soweit Betroffene die legale Herkunft erheblicher
Vermögenswerte nicht plausibel nachweisen können.
6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dabei auf, gleichfalls gesetzliche
Regelungen für bessere Einziehungsmöglichkeiten von Kundengeldern im
Rahmen von Untergrund-Banken-Systemen, wie dem sogenannten „Hawala-
Banking“ vorzulegen – beispielsweise durch eine entsprechende Änderung
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
7. Der Bundesrat stellt fest, dass die organisierte, als besonders schwer
einzustufende Steuerhinterziehung längst nicht mehr auf bestimmte Tattypologien,
ins besondere Umsatzsteuerkarusselle und Verbrauchsteuerverkürzungen,
beschränkt ist. Die systematischen und organisierten Steuerhinterziehungen
führen nicht nur zu massiven Steuerausfällen, sondern auch zu
Wettbewerbsverzerrungen für steuerehrliche Unternehmen. Zur Sicherung des
Steueraufkommens und zur Wahrung der Steuergerechtigkeit muss der bandenmäßig
organisierten Steuerhinterziehung umfassend entgegengewirkt werden. Der
Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die bisherige gesetzliche
Einschränkung des besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung auf
Umsatz- und Verbrauchsteuern auf sämtliche Steuerarten, die in
bandenmäßiger Form hinterzogen werden, zu erweitern.
Begründung:
Zu 1. bis 5.:
Die Vermögensabschöpfung ist ein wesentlicher Bestandteil zur wirksamen
Bekämpfung von Geldwäsche- und Finanzkriminalität. Die Bundesregierung hat sich im
Koalitionsvertrag bekannt, Geldwäsche und Finanzkriminalität entschieden zu bekämpfen.
Aus diesem Grund muss zeitnah ein administratives Vermögensermittlungsverfahren
geschaffen werden, um verdächtige Vermögensgegenstände von erheblichem Wert
sicherzustellen, bei denen Zweifel an einem legalen Erwerb nicht ausgeräumt
werden können. Die Finanzbehörden haben eine Vielzahl von Informationen, die weitere
Ermittlungen begründen können. Daher sind auch von den Finanzbehörden
Vermögensgegenstände unklarer Herkunft zu sichern und einzuziehen. Die Rolle der
Finanzbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität wird
damit gestärkt. Bei Vermögen unklarer Herkunft ist es geboten, weitergehend über die
Statuierung beweiserleichternder Regelungen nachzudenken. In einer Vielzahl, teils
benachbarter europäischer Länder gibt es bereits entsprechende Regelungen,
welche die Billigung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfahren
haben. Beweiserleichterungen sind jedenfalls dort geboten, wo - wie insbesondere in
den Bereichen der (profitorientierten) Organisierten Kriminalität und des Terrorismus
- ein krimineller Lebenswandel des Betroffenen nachhaltig in Erscheinung tritt und
bei Würdigung aller Umstände eine naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass
der Täter ihm zuordenbare nicht unbeträchtliche Vermögenswerte durch
strafrechtlich relevantes Handeln erlangt hat. Gerade das konspirative Vorgehen organisierter
Tätergruppen verursacht für die Vermögensabschöpfung besondere
Beweisschwierigkeiten, da es die Zuordnung von Vermögen zu konkreten Straftaten erschwert.
Zudem ist es besonders wichtig, diesen auf Gewinn ausgerichteten Organisationen
den Anreiz zur Begehung erneuter gewinnorientierter Taten zu nehmen.
Zu 6.:
Darüber hinaus hat sich die Notwendigkeit zur Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gezeigt. Untergrundbanken-Systeme wie das Hawala-Banking
ermöglichen anonyme und nicht nachvollziehbare Geldtransfers fernab staatlicher
Regulierung und können eine relevante Finanzierungsquelle Organisierter Kriminalität und
für Terrorismusfinanzierung darstellen. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt
es sich bei den in den „Töpfen“ befindlichen Kundengeldern um Tatobjekte im Sinne
von § 74 Abs. 2 StGB, also Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht. Deren
Einziehung ist nur mit besonderer gesetzlicher Anordnung möglich. Während etwa §
261 Absatz 10 StGB für die Geldwäsche diese Möglichkeit eröffnet, fehlt es an einer
entsprechenden Norm im Zahlungsdienstaufsichtsgesetz. Diese gesetzliche Lücke
sollte geschlossen werden.
Zu 7.:
In Bandenstrukturen verübte Steuerhinterziehungen haben in den vergangenen
Jahren bei verschiedensten Steuerarten immense Ausmaße erreicht. Diese Taten
prägen die organisierte Wirtschaftskriminalität deutlich. Ihr besonderer, über den
Grundtatbestand der Steuerhinterziehung regelmäßig erheblich hinausreichender Unrechts-
und Schuldgehalt wird jedoch gesetzlich derzeit nicht abgebildet. Organisierte
bandenmäßige Steuerhinterziehung ist nach § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 AO nur
dann aufgrund der schwerwiegenden Tatbegehung mit einem regelmäßig erhöhten
Strafmaß verbunden, wenn sie die Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatz- oder
Verbrauchsteuern betrifft. Dieses Regelbeispiel ist mit Wirkung zum 1. Januar 2008
neu eingeführt worden. Es ersetzte den entsprechenden Verbrechenstatbestand des
zugleich aufgehobenen § 370a AO alter Fassung, der auf die Bekämpfung des
gezielten Umsatzsteuerbetrugs, namentlich in Form von Karussellgeschäften, abzielte.
Die organisierte, als besonders schwer einzustufende Steuerhinterziehung ist jedoch
längst nicht mehr auf bestimmte Tattypologien, insbesondere die
Umsatzsteuerkarusselle und organisierte Verbrauchsteuerverkürzungen – etwa Alkohol- und
Zigarettenschmuggel – beschränkt. In dem Regelbeispielkatalog des § 370 Absatz 3 Satz 2
AO werden deshalb die gravierenden Fälle organisierter Wirtschaftskriminalität mit
der Beschränkung der banden mäßigen besonders schweren Tatbegehung auf
Umsatz- und Verbrauchsteuern derzeit nicht hinreichend abgebildet. Mit der Erweiterung
des Regelbeispiels auf alle Steuerarten werden diese Unzulänglichkeiten beseitigt.
Zugleich wird den Ermittlungsbehörden über den Verweis in § 100a Absatz 2
Nummer 2 a) StPO auf § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 AO für alle Fälle der
bandenmäßigen besonders schweren Steuerhinterziehung die Ermittlungsmöglichkeit der
Telefonüberwachung eröffnet. In gleicher Weise wie bei der bandenmäßigen
Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern handelt es sich regelmäßig um von
einem konspirativen, organisierten Handeln getragene Taten, die der schweren
Kriminalität zugehören und deren Organisations- sowie Kommunikationsstrukturen von
außen in offen ermittelnder Form nicht zugänglich sind. Aufgrund der bloßen
Regelwirkung werden im Einzelfall nicht diesen Anforderungen genügende, nicht
besonders schwerwiegende Taten (vgl. BT-Drs. 16/5846, S. 97) bereits nicht von § 370
Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 AO umfasst. Im Übrigen erfordert auch die Anordnung
der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO
als zusätzliches Korrektiv – wie bisher schon bei sämtlichen Katalogdelikten – eine
Abwägung, ob die Tat im Einzelfall schwer wiegt. Das Gesetz zur Fortentwicklung
der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021
hat zwar die Möglichkeit eröffnet, bei einer Steuerhinterziehung unter den in § 370
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO genannten Voraussetzung die Telekommunikation zu
überwachen und aufzuzeichnen, sofern der Tat eine bandenmäßige Begehung
zugrunde liegt. Dem bandenmäßig begangenen Taten zugrunde liegenden
Unrechtsgehalt in diesen Fällen wurde hiermit indes nicht begegnet.
Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, dass die Bundesregierung zeitnah
entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vorlegt.
Drucksache 741/25- 5 -]
Relationen
- authored ← Baden-Württemberg
- authored ← Bremen
- authored ← Hessen
- authored ← Mecklenburg-Vorpommern
- authored ← Niedersachsen
- authored ← Nordrhein-Westfalen
- authored ← Sachsen
- authored ← Schleswig-Holstein
- authored ← Thüringen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der Finanzkriminalität (Länderantrag)