Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Text
Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
[Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 472/25 (Beschluss)
30.01.26
Beschluss
des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-
Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung
A
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe
zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 VUDat-DV)
In Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 4 Nummer 1 ist die Angabe „Absatz 2“ durch die
Angabe „Absatz 3“ zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Verweises.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 3 VUDat-DV)
1. Der Bundesrat begrüßt, dass sich das Bundesministerium für Verkehr der
Umsetzung der Vorgaben des geänderten Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1071/2009 in Verbindung mit dem Beschluss 2009/992/EU der
Kommission vom 17. Dezember 2009 angenommen hat.
2. Die in Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 1 VU-Dat-DV) vorgesehene
Datenübermittlung ist zwar zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben erforderlich,
nicht aber die in Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 3 VUDat-DV) vorgesehenen
neuen Melde- und Informationspflichten für Verkehrsunternehmen. Sie sehen
einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand für die Verkehrsunternehmen
vor, der gerade kleine und mittlere Verkehrsunternehmen belastet.
3. Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag das „Once-Only-Prinzip“
verankert, wonach Unternehmen im Kontakt mit Verwaltungen ihre jeweiligen
Daten nur einmal eingeben müssen und diese dann von Bund, Ländern und
Kommunen genutzt und verarbeitet werden können.
4. Es wird begrüßt, dass die Bundesregierung einen automatisierten Datenabgleich
umfangreich geprüft hat. Derzeit ist ein solcher Datenabgleich demnach noch
nicht möglich.
5. Der Bundesrat fordert das Bundesministerium für Verkehr deshalb auf,
unverzüglich die Voraussetzungen für eine künftige Registerverknüpfung zu
schaffen, Lösungen für einen vollautomatisierten Datenabgleich auch hinsichtlich der
Erfassung von Sonderkonstellationen (vor allem Miet- und Leasingfahrzeuge,
Arbeitnehmerüberlassungen) zu entwickeln sowie eine praxisgerechte
Übergangslösung für kleine und mittlere Unternehmen bereitzustellen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Beschlussdrucksache)