Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
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Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
[Bundesrat Drucksache 472/25
10.09.25
Vk - In
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-
Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung
A. Problem und Ziel
Mit der Änderungsverordnung werden die rechtlichen Bestimmungen der
Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung an die geänderten unionsrechtlichen
Vorschriften angepasst. Insbesondere erfolgen Anpassungen an das im Rahmen des so
genannten Mobilitätspakets I geänderte Unionsrecht (Verordnung (EU) 2020/10551). Dieses hat
die das Güterkraftverkehrs- und Personenbeförderungsrecht prägende Verordnung zum
Berufszugang (Verordnung (EG) Nr. 1071/20092) sowie die zum Marktzugang des
Güterkraftverkehrsrechts bezogene Verordnung (EG) Nr. 1072/20093 geändert. Erforderlich
wurden dabei umfassende Änderungen für die Risikoeinstufung von
Kraftverkehrsunternehmen. Dezentrale Länderlösungen werden zugunsten eines auf der unionsrechtlich
harmonisierten Berechnungsformel basierenden zentralen Risikoeinstufungssystems
abgelöst. Hierzu wird die Verkehrsunternehmensdatei nutzbar gemacht und die rechtlichen
Vorgaben für die Verkehrsunternehmensdatei hinsichtlich der zu speichernden Daten und
des Zugriffs der Akteure geändert. Zudem werden notwendige Anpassungen im
nationalen Recht an die durch die Richtlinie (EU) 2022/7384 geänderte Richtlinie 2006/1/EG5 über
1 Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick
auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).
2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur
Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur
Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist.
3 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L
300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 (ABl. L 249 vom
31.7.2020, S. 17) geändert worden ist.
4 Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung
der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im
Güterkraftverkehr (Abl. L 137 vom 16.5.2022, S. 1).
5 Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die
Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/738 vom 6. April 2022 (ABl. L 137 vom 16.5.2022) geändert
worden ist.
die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr
vorgenommen.
B. Lösung; Nutzen
Die Verordnung vollzieht die oben genannten geänderten unionsrechtlichen Vorschriften
durch entsprechende Anpassungen in der Verkehrsunternehmensdatei-
Durchführungsverordnung. Die Verordnungsänderung verbessert die
Wettbewerbsbedingungen im Güterkraftverkehr. Dies wird durch verbesserte Kontrollmöglichkeiten von
Verstößen und Entbürokratisierung erreicht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) entstehen jährliche Mehrausgaben in
Höhe von rund 5,6 Millionen Euro für Personal- und Sachaufwand. Die einmaligen
Sachkosten belaufen sich zusätzlich auf rund 4,5 Millionen Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe
von rund 1.450.000 Euro. Davon entfallen 1.450.000 Euro auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 5.358.000 Euro.
Er erhöht sich um 5.478.000 Euro für den Bund und verringert sich um 120.000 Euro für
die Länder (inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 4.620.000
Euro. Davon entfallen 4.535.000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund
und 85.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.
Bundesrat Drucksache 472/25
10.09.25
Vk - In
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-
Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 10. September 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr zu erlassende
Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-
Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-
Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund
– des § 15 Absatz 7, des § 16 Absatz 9 und des § 16a Absatz 4 des
Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … (BGBl.
… I Nr. …) [Artikel 1 des Entwurfes des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes, BR-Drs. 376/25]
geändert worden ist, und
– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl.
I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 17
Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-
Durchführungsverordnung
Die Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3126), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht,
Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der
Bescheinigung der fachlichen Eignung der zur Führung der
Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen (Verkehrsleiter nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020),“.
bb) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
7 Dieser Artikel dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2022/738 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG
über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 137 vom
16.5.2022, S. 1).
„8a. Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, aber
höchstens 3,5 Tonnen,“.
cc) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status, der erteilten
a) Erlaubnisse nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am […]
[Einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des
Personenbeförderungsgesetzes] geltenden Fassung,
b) Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020,
c) Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013,
d) CEMT-Genehmigungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 2 des
Güterkraftverkehrsgesetzes,
e) CEMT-Umzugsgenehmigungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer
3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
f) bilateralen Genehmigungen für den grenzüberschreitenden
gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 6 des
Güterkraftverkehrsgesetzes,
g) Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur
Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im
Gelegenheitsverkehr,
einschließlich der entsprechenden Angaben zu Abschriften,
Ausfertigungen und beglaubigten Kopien sowie die zuständige Erteilungsbehörde
und der Gültigkeitszeitraum,“.
dd) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 bis 16 eingefügt:
12. „ die Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Verkehrsunternehmen
nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt, und der Staat, in dem die
Fahrzeuge zugelassen sind,
13. die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen,
Anhängern und Sattelanhängern, die von dem Verkehrsunternehmen im
gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden und von einem
Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gemietet und dort zugelassen sind,
14. die Anzahl der am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres im
Verkehrsunternehmen beschäftigten Personen,
15. die allgemeine Risikoeinstufung des Verkehrsunternehmens nach § 16a
Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie
16. die Erklärung des Unternehmens, dass die Voraussetzungen des § 8a
Güterkraftverkehrsgesetz eingehalten werden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Geschäftzeichen“ durch die Angabe
„Geschäftszeichen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, aber
höchstens 3,5 Tonnen,“.
bb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ Nummer der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der
am […] [Einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des
Personenbeförderungsgesetzes] geltenden Fassung, der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4
der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020
und der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 sowie jeweils die
zuständige Erteilungsbehörde und den Gültigkeitszeitraum.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „durch das Bundesamt“ durch die Angabe „aus
der Verkehrsunternehmensdatei“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz-
und Betriebskontrollen dürfen
1. die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden,
2. die für Kontrollen zuständigen Behörden und Stellen
a) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
b) in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c) in der Schweiz
die Daten der Verkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 sowie 8
bis 15 abrufen, soweit dies für Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-,
Grenz- und Betriebskontrollen erforderlich ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Abrufs nach Absatz 2“ die Angabe „oder
Absatz 2a“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes“
gestrichen.
3. § 4 wird durch die folgenden §§ 4, 4a und 4b ersetzt:
§ 4„
Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der
Verkehrsunternehmensdatei, Datenlöschung
(1) Die Erteilungsbehörden haben die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 11
an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Verkehrsunternehmensdatei in einer
den Leitlinien nach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der
Datenfernübertragung zu übermitteln. Zuvor haben sie durch automatisierten Abruf
festzustellen, ob im Datenbestand der Verkehrsunternehmensdatei zu dem betroffenen
Unternehmen bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind
diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der Registrierungsnummer
zuzuordnen.
(2) Das Bundesamt hat als speichernde Stelle zu jeder Übermittlung nach Absatz
1 Satz 1 zum Zwecke der Datenschutzkontrolle und Datensicherung zu protokollieren:
1. die übermittelten Daten,
2. die übermittelnde öffentliche Stelle,
3. die für die Übermittlung verantwortliche Person und
4. den Übermittlungszeitpunkt.
Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach ihrer
Erstellung automatisiert zu löschen. Ergibt sich innerhalb dieser Frist der Bedarf für
eine längere Speicherung zum Zwecke der Datenschutzkontrolle oder der
Datensicherheit, so sind die Protokolldaten unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs zu löschen.
(3) Die Verkehrsunternehmen haben zum Zwecke der Speicherung in der
Verkehrsunternehmensdatei über eine vom Bundesamt betriebene Portalanwendung an
die Verkehrsunternehmensdatei zu übermitteln:
1. das Kennzeichen jedes Fahrzeugs nach § 2 Absatz 1 Nummer 12
a) vor Beginn des Zeitraums, in dem das Fahrzeug dem Verkehrsunternehmen
zur Verfügung steht, und
b) unverzüglich nach Ende des Zeitraums, in dem das Fahrzeug dem
Verkehrsunternehmen zur Verfügung steht,
2. das Kennzeichen jedes Fahrzeugs nach § 2 Absatz 1 Nummer 13
a) vor Beginn des Einsatzes des Fahrzeugs und
b) unverzüglich nach Ende des Einsatzes des Fahrzeugs,
3. die Anzahl der beschäftigten Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 bis zum
Ablauf des 31. März des Folgejahres.
Das Bundesamt kann eine Schnittstelle anbieten, über die der Datenaustausch der
Verkehrsunternehmensdatei mit den Verkehrsunternehmen erfolgen kann. Dabei sind
die technischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik zu beachten.
(4) Das Bundesamt hat folgende Daten in der Verkehrsunternehmensdatei
automatisiert zu löschen:
1. das Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 unverzüglich nach der
Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
2. das Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 unverzüglich nach der
Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
3. die Anzahl der beschäftigten Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14
a) unverzüglich nach der Übermittlung der Anzahl der am 31. Dezember des
Folgejahres im Verkehrsunternehmen beschäftigten Personen oder
b) an dem Tag, bis zu dem die Übermittlung der Anzahl der am 31. Dezember
des Folgejahres beschäftigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
hätte erfolgen müssen, falls die Übermittlung nicht rechtzeitig erfolgt ist.
§ 4a
Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über
abgeschlossene Bußgeldverfahren und Datenabruf
(1) Für die Datenübermittlung nach § 16 Absatz 2 und 2a des
Güterkraftverkehrsgesetzes durch die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an das Bundesamt zum Zwecke
der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren gilt § 4 Absatz 1
entsprechend.
(2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur
Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Verkehrsleiter Daten aus der Datei
über abgeschlossene Bußgeldverfahren im automatisierten Verfahren abrufen.
(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 4b
Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen
Risikoeinstufung
(1) Für die Datenübermittlung nach § 16a Absatz 3 des
Güterkraftverkehrsgesetzes durch die Erteilungsbehörden an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen
Risikoeinstufung gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.
(2) Die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden und
die Aufsichtsbehörden nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes haben die Daten nach §
16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt zum Zwecke der
allgemeinen Risikoeinstufung in einer den Leitlinien nach § 7 Absatz 1 entsprechenden
standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln, indem die
zu übermittelnden Daten einem in dem Risikoeinstufungssystem bestehenden
Datensatz des betroffenen Unternehmens zuzuordnen sind. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.“
4. In § 5 Absatz 1 wird nach der Angabe „einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union“
die Angabe „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz“ eingefügt.
5. In der Überschrift zu § 6 wird die Angabe „den Inhalt der Verkehrsunternehmensdatei,
Datenpflege“ durch die Angabe „die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit“
ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Führung der Verkehrsunternehmensdatei“ die
Angabe „, der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren nach § 16 des
Güterkraftverkehrsgesetzes sowie des Risikoeinstufungssystems nach § 16a des
Güterkraftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesamt hat die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen, um den Datenschutz und die Datensicherheit,
insbesondere der in der Verkehrsunternehmensdatei, der Datei über abgeschlossene
Bußgeldverfahren nach § 16 des Güterkraftverkehrsgesetzes und dem
Risikoeinstufungssystem nach § 16a des Güterkraftverkehrsgesetzes gespeicherten Daten
sicherzustellen, und zwar unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Datennetze für die
Datenübermittlung nach § 3 Absatz 2 und 2a, §§ 4 bis 4b und § 5 Absatz 2 sind
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren
anzuwenden.“
7. Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt:
§ 8„
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3
Satz 1 ein Kennzeichen oder die dort genannte Anzahl der Personen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt.“
8. Der bisherige § 8 wird zu § 9.
Artikel 2
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2),
die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 46 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „am Verkehr“ durch die Angabe „am gewerblichen
Güterkraftverkehr“ ersetzt.
2. In Absatz 6 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1 bis 3“ die Angabe „oder 6“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur
Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur
Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist
2. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L
300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl.
L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist
3. Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88; L 272 vom 16.10.2015,
S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
S. 1) geändert worden ist
4. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Änderungsverordnung werden die rechtlichen Bestimmungen der
Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung an die geänderten unionsrechtlichen Vorschriften
angepasst. Insbesondere erfolgen Anpassungen an das im Rahmen des so genannten
Mobilitätspakets I geänderte Unionsrecht (Verordnung (EU) 2020/1055), welche die für das
Güterkraftverkehrs- und das Personenbeförderungsrecht prägende Verordnung zum
Berufszugang (Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009) und die für das Güterkraftverkehrsrecht
prägende Verordnung zum Marktzugang (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) geändert hat.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Wesentliche Bestandteile des Entwurfs sind die Änderungen für die Risikoeinstufung von
Kraftverkehrsunternehmen. Dezentrale Länderlösungen werden zugunsten eines auf der
unionsrechtlich harmonisierten Berechnungsformel basierenden zentralen
Risikoeinstufungssystems abgelöst. Hierzu wird die Verkehrsunternehmensdatei nutzbar gemacht und
die rechtlichen Vorgaben für die Verkehrsunternehmensdatei hinsichtlich der zu
speichernden Daten und des Zugriffs der Akteure geändert. Zudem werden notwendige
Anpassungen im nationalen Recht an die durch die Richtlinie (EU) 2022/738 geänderte Richtlinie über
die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr
vorgenommen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Gesetzesentwurfes beigetragen.
IV. Alternativen
Keine
V. Regelungskompetenz
Das Bundesministerium für Verkehr ist gemäß § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 9 und § 16a
Absatz 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in
Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) ermächtigt, diese
Rechtsverordnung zu erlassen. Der Bundesrat ist zu beteiligen.
Die vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen sollen zum Teil erst durch die im Entwurf
eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des
Personenbeförderungsgesetzes (BR-Drs. 376/25) vorgesehenen Änderungen des GüKG geschaffen
werden. Dabei handelt es sich um die Änderung von § 15 Absatz 7 GüKG sowie die
Einfügung eines neuen § 16 Absatz 9 GüKG und eines neuen § 16a Absatz 4 GüKG.
§ 15 Absatz 7 GüKG soll nach der Änderung lauten: „Das Bundesministerium für Verkehr
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten der Führung der Verkehrsunternehmensdatei zu regeln, insbesondere 1. das Nähere
zu den in der Verkehrsunternehmensdatei zu speichernden Daten einschließlich der
Angaben zur Identifizierung der Unternehmen, der Inhaber, der geschäftsführungs- und
vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter sowie Verkehrsleiter, 2. im
Einzelfall von § 15 Absatz 6 abweichende Fristen für die Löschung von in der
Verkehrsunternehmensdatei gespeicherten Daten zu bestimmen, 3. das Nähere zur Veröffentlichung
des allgemein zugänglichen Teils der Datei, 4. das Nähere zum Verfahren der Übermittlung
von Daten an und durch das Bundesamt, 5. das Nähere über Zugriffsrechte und das
Verfahren der Erteilung von Auskünften, 6. das Nähere zur Verantwortung für den Inhalt der
Verkehrsunternehmensdatei und die Datenpflege, 7. zu den erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 sowie 8. zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes.“
Der neue § 16 Absatz 9 GüKG soll lauten: „Das Bundesministerium für Verkehr wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur
Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren zu regeln, insbesondere 1. zum
Verfahren der Übermittlung von Daten an und durch das Bundesamt nach den Absätzen 2
und 2a, 2. über Zugriffsrechte und das Verfahren der Erteilung von Auskünften, 3. zu den
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes nach den
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie 4. zu den
Protokollierungspflichten des Bundesamtes.“
Der neue § 16a Absatz 4 GüKG soll lauten: „Das Bundesministerium für Verkehr wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur
Führung des Risikoeinstufungssystems zu regeln, insbesondere 1. zu den erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes nach den Artikeln 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie 2. zu den Protokollierungspflichten des
Bundesamtes.“
Die Verordnung setzt ein vorheriges Inkrafttreten dieser Änderungen voraus.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Durch die Verordnung werden Regelungen des Mobilitätspakets I in den nationalen
Vorschriften abgebildet. Die Änderungen basieren größtenteils auf der Verordnung (EU)
2020/1055. Diese hat die für das Güterkraftverkehrs- und das Personenbeförderungsrecht
prägende Verordnung zum Berufszugang (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) und die für das
Güterkraftverkehrsrecht prägende Verordnung zum Marktzugang (Verordnung (EG) Nr.
1072/2009) geändert. Auch die durch die Richtline 2022/738 erfolgten Änderungen der
Mietfahrzeugrichtlinie 2006/1/EG werden umgesetzt.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind durch den Entwurf nicht betroffen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die elektronische Nachhaltigkeitsprüfung ist erfolgt. Die Verordnung berührt keine Aspekte
einer nachhaltigen Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund werden sich für die Erledigung der Aufgaben in Zusammenhang mit der
geänderten VUDat-DV zusätzliche jährliche Haushaltsausgaben ergeben. Diese belaufen sich
auf 5.328.921,06 Euro.
Davon entstehen Personalkosten einschließlich Sach- und Gemeinkosten für folgende
Aufgabenwahrnehmungen im BALM: Für Regelarbeiten am Unternehmensportal 7.094,36
Euro aufgrund eines zu erwartenden Mehrbedarfs von 0,05 Vollzeitäquivalente (VZÄ) der
Wertigkeit E11. Für die applikatorische Betriebsführung des Kontrollbehördenportals
17.735,89 Euro, da ein Mehrbedarf von 0,125 VZÄ der Wertigkeit E11 erforderlich wird. Im
Fachbereich Kontrolle entsteht ein Hausmittelbedarf in Höhe von 4.252.265,16 Euro. Dieser
ergibt sich aufgrund des erforderlichen Mehrbedarfs von 30,0 VZÄ an Beschäftigten (E9b)
des Verkehrskontrolldienstes (VKD), wodurch ein zusätzlicher Bedarf von 2,0 VZÄ der
Wertigkeit E11 für die Leitung der Kontrolleinheiten benötigt wird. Darüber hinaus wird dadurch
ein Bedarf von 1,0 VZÄ eines Sachbearbeitenden nach E11 für die Einsatzplanung
erforderlich. Für die OWI-Sachbearbeitung nach § 8 VUDat-DV-E 246.886,8 Euro aufgrund
eines zu erwartenden Mehrbedarfs von 1,875 VZÄ an Sachbearbeitenden nach A10. Für die
Ticketbearbeitung (Second-Level-Support) 133.103,43 Euro, da hier ein Bedarf von 1,0
VZÄ eines Sachbearbeitenden nach E10 erforderlich wird sowie für Querschnittsaufgaben
671.835,42 Euro aufgrund eines zu erwartenden Mehrbedarfs von 4,735 VZA an
Sachbearbeitenden nach E11.
Zusammengefasst wird zur Erfüllung dieses Gesetzes beim BALM mit folgendem
Personalbedarf gerechnet:
VZÄ Wertigkeit der Stelle Bezeichnung
0,05 E11 Sachbearbeitung IT-Betrieb
0,125 E11 Sachbearbeitung IT-Betrieb
30,0 E9b Kontrollbeschäftigte des
VKD
2,0 E11 Leitung Kontrolleinheit
1,0 E11 Sachbearbeitung
Einsatzplanung
1,875 A10 Sachbearbeitung
Ordnungswidrigkeitenverfahren
1,0 E10 Sachbearbeitung
Servicestelle
4,735 E11 Sachbearbeitung
Querschnittsaufgaben
Zudem entstehen jährliche Sachkosten in Höhe von insgesamt 236.000 Euro für A) die
Ausstattung der Kontrollbeschäftigten mit Dienst- und Schutzkleidung, deren Kosten sich
auf 16.500 Euro belaufen. B) Der Haushaltsmittelbedarf für Lizenzen für das
Unternehmensportal umfasst 39.500 Euro sowie C) für die Weiterentwicklung des Unternehmensportals
95.000 Euro und D) für applikatorische Betriebsführung des Unternehmensportals 85.000
Euro
Hinzu kommen einmalige Haushaltsausgaben in Höhe von 4.470.853,72 Euro beim BALM.
Diese setzen sich zusammen aus den Kosten in Höhe von rund 200.000 Euro für die
Einrichtung eines Risikoeinstufungssystems, in Höhe von 535.000 Euro für die
Implementierung eines Unternehmensportals sowie Kosten in Höhe von 186.000 Euro für die
Einrichtung eines Kontrollbehördenportals beim BALM. Zudem entstehen Kosten in Höhe von
163.875,00 Euro für die Erstausstattung von Kontrolldienstbeschäftigten mit Dienst- u.
Schutzkleidung und Kontrollausrüstung sowie in Höhe von 3.374.833,20 Euro für 15
Kontrollfahrzeuge einschließlich Kontrolltechnik. Ein weiterer einmaliger Aufwand in Höhe von
11.145,52 Euro betrifft die Inbetriebnahme der Portalserver und Anbindung an die
Verkehrsunternehmensdatei im Zusammenhang dem Kontrollbehördenportal.
Es wurden die aktuellen Sätze der Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen (PKS) des
Bundesministeriums der Finanzen zugrunde gelegt.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 12 ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
4.2.1 Meldepflicht der Verkehrsunternehmen vor Beginn und nach Ende des
Einsatzes eines neuen Fahrzeugs über das vom BALM betriebene Unternehmensportal; § 4
Absatz 2 Nummer 1 VUDat-DV-E
Die Einfügung des § 4 Absatz 3 VUDat-DV führt eine neue Meldepflicht für Güter- und
Personenkraftverkehrsunternehmen ein. Demnach sind die Unternehmen verpflichtet, vor
Beginn und nach Ende des Einsatzes eines neuen Fahrzeugs, einer neuen
Fahrzeugkombination oder neuer Anhänger und Sattelanhänger die entsprechenden Kennzeichen über
eine vom BALM einzurichtende Portalanwendung zu übermitteln. Die Pflicht betrifft nicht
nur Fahrzeuge, die Teil der Unternehmensflotte sind (§ 2 Absatz 1 Nummer 12), sondern
ebenfalls Fahrzeuge, Fahrzeugkombinationen oder Anhänger und Sattelanhänger, die vom
Unternehmen im gewerblichen Güterverkehr eingesetzt werden und von einem
Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemietet sind (§ 2 Absatz 1
Nummer 13 VUDat-DV-E).
Hinsichtlich der Meldungen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 VUDat-DV-E i. V. m. § 2 Absatz
1 Nummer 12 VUDat-DV-E ist anzunehmen, dass diese hauptsächlich durch Änderungen
im Fuhrpark der Unternehmen aufgrund von Nutzung, Abnutzung und Verschleiß der
unternehmenseigenen Fahrzeuge verursacht wird. Laut der Statistik des Kraftfahrt-
Bundesamts (KBA) beträgt die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Fahrzeugs durch
Güterkraftverkehrsunternehmen ca. 5 Jahre. Ferner sind für die Schätzung der vorgegebenen
Meldungen die unterschiedlichen Fuhrparkgrößen der betroffenen Unternehmen zu
berücksichtigen. Bei Anwendung der oben genannten Nutzungsdauer auf die in der
Verkehrsunternehmensdatei registrierten Unternehmen unter Berücksichtigung deren Fuhrparkgrößen
ergeben sich folgende Fallzahlen für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen:
Güterkraftverkehrsunternehmen
Fuhrpark
Anzahl der
Unternehmen
Durchschnittliche
Anzahl der Mitteilungen
nach § 4 Abs. 2 Nr. 1
pro Unternehmen im
Jahr
Durchschnittliche Anzahl der
Mitteilungen nach § 4 Abs. 2
Nr. 1 aller Unternehmen einer
Fuhrpark-Klasse im Jahr
1 bis 10 Fahrzeuge 46 988 2 93 976
11 bis 50 Fahrzeuge 10 836 10 108 360
51 bis 300 Fahrzeuge 1 333 60 79 980
301 bis mehr als 1.000 Fahrzeuge 41 200 8 200
Summe 59 198 290 516
Personenkraftverkehrsunternehmen
Fuhrpark
Anzahl der
Unternehmen
Durchschnittliche
Anzahl der Mitteilungen
nach § 4 Abs. 2 Nr. 1
pro Unternehmen im
Jahr
Durchschnittliche Anzahl der
Mitteilungen nach § 4 Abs. 2
Nr. 1 aller Unternehmen einer
Fuhrpark-Klasse im Jahr
1 bis 10 Fahrzeuge 3 881 1 3 881
11 bis 50 Fahrzeuge 1 024 6 6 144
51 bis 300 Fahrzeuge 148 38 5 624
301 bis mehr als 815 Fahrzeuge 4 102 408
Summe 5 057 16 057
Insgesamt ergeben sich rund 307.000 Meldungen aufgrund von § 4 Absatz 3 Nummer 1
VUDat-DV-E i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 12 VUDat-DV-E. Hinsichtlich der Meldungen
aufgrund des Einsatzes von Fahrzeugen, Fahrzeugkombinationen oder Anhängern und
Sattelanhängern, die von einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union gemietet sind (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 VUDat-DV-E i. V. m. § 2 Absatz 1
Nummer 13 VUDat-DV-E), liegen keine öffentlich zugänglichen Informationen vor. Es wird
angesichts fehlender Datengrundlage angenommen, dass Meldungen aufgrund eines
angemieteten Fahrzeugs doppelt so häufig vorkommen wie die Meldungen in Zusammenhang
mit der betriebsbedingten Erneuerung des Fuhrparks. Dementsprechend ist von insgesamt
rund 921.000 Meldungen im Jahr auszugehen.
Für die Übermittlung der Informationen über das Kennzeichen eines Fahrzeugs wird
entsprechend der Zeitwerttabelle für Vorgaben der Wirtschaft im Leitfaden (s. Leitfaden,
Anhang 5: Formulare ausfüllen, einfach) von einem Zeitaufwand pro Fall in Höhe von 3
Minuten ausgegangen. Es ist ferner anzunehmen, dass der Zugriff auf die vom BALM
einzurichtende Portalanwendung mittels verfügbarer Ausstattung bei den betroffenen Unternehmen
möglich sein wird, sodass es in diesem Zusammenhang zu keinen weiteren laufenden
Sachkosten oder einmaligen Umstellungskosten kommt.
Bei jährlich rund 921.000 geschätzten Meldungen, einem durchschnittlichen Lohnsatz von
29,20 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 7: H Verkehr und Lagerei, Durchschnitt) und
einem Zeitaufwand pro Fall von ca. 3 Minuten ergeben sich für die Wirtschaft zusätzliche
Bürokratiekosten in Höhe von rund 1,35 Millionen Euro im Jahr.
4.2.2 Meldepflicht der Verkehrsunternehmen über die Anzahl der im Unternehmen
beschäftigten Personen über das vom BALM betriebene Unternehmensportal; § 4
Absatz 3 Nummer 3 VUDat-DV-E
Nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 VUDat-DV-E sind Kraftverkehrsunternehmen dazu
verpflichtet, jährlich die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen (§ 2 Absatz 1 Nummer
14 VUDat-DV-E) über eine vom BALM betriebene Portalanwendung zu übermitteln.
Laut Auskunft des BALM waren in September 2023 rund 68 400 Kraftverkehrsunternehmen
in der Verkehrsunternehmensdatei registriert.
Analog zu Vorgabe 4.2.1 wird für die Meldung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 VUDat-DV-E
einen Zeitaufwand pro Fall in Höhe von ca. 3 Minuten angenommen. Ferner ist weder von
zusätzlichen laufenden Sachkosten noch von einmaligen Umstellungskosten auszugehen.
Bei jährlich rund 68 400 geschätzten Meldungen, einem durchschnittlichen Lohnsatz von
29,20 Euro pro Stunde (s. Leitfaden, Anhang 7: H Verkehr und Lagerei, Durchschnitt) und
einem Zeitaufwand pro Fall von ca. 3 Minuten ergeben sich für die Wirtschaft zusätzliche
Bürokratiekosten in Höhe von rund 100.000 Euro im Jahr.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
4.3.1: Einrichtung und Betrieb eines Unternehmensportal beim BALM; § 4 Absatz 2
VUDat-DV-E
Für die Meldungen der Kraftverkehrsunternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 VU-
Dat-DV-E (s. Vorgaben 4.2.1 und 4.2.2) hat das BALM eine Portalanwendung einzurichten
und zu betreiben.
Auf der Grundlage von Erfahrungswerten aus der Entwicklung und Umsetzung eines
Portals im Mautbereich werden die einmaligen Kosten für die Entwicklung und Lizenzierung
des Unternehmensportals auf rund 535.000 Euro sowie die laufende Kosten für die
betriebsbedingte Pflege und Weiterentwicklung der Systeme auf rund 230.000 Euro
geschätzt.
4.3.2: Wegfall von Anhörungsverfahren beim BALM aufgrund des automatisierten
Datenabrufs der Erteilungsbehörden aus der Datei über abgeschlossene
Bußgeldverfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Unternehmers; § 4a Absatz 2
VUDat-DV-E
Den Erteilungsbehörden wird nach § 4a Absatz 2 VUDat-DV-E einen direkten Lesezugriff
auf die Datei über abgeschlossenen Bußgeldverfahren beim BALM eingeräumt. Dadurch
entfällt beim BALM die Beantwortung von Anhörungsverfahren aus den
Erteilungsbehörden.
Im Jahr 2022 wurden rund 8.100 Anhörungsverfahren vom BALM durchgeführt. Dabei
nahm die Bearbeitung einer Anhörung im Durchschnitt ca. 25 Minuten in Anspruch, wobei
hiervon ca. 5 Minuten für notwendige Recherchearbeiten aufgewendet werden, die von
einem Mitarbeitenden im mittleren Dienst mit einem Lohnsatz in Höhe von 33,80 Euro pro
Stunde (s. Leitfaden, Anhang 9: Bund, mittlerer Dienst) erledigt werden und ca. 20 Minuten
für das Verfassen einer Stellungnahme durch einen Mitarbeitenden des gehobenen
Dienstes mit einem Lohnsatz von 46,50 Euro pro Stunde (s. Leitfaden, Anhang 9: Bund,
gehobener Dienst) anfallen. Dementsprechend reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand des Bundes um rund 149.000 Euro.
4.3.3: Automatisierter Datenabruf der Erteilungsbehörden aus der Datei über
abgeschlossene Bußgeldverfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eines
Unternehmers; § 4a Absatz 2 VUDat-DV-E
Den Erteilungsbehörden wird nach § 4a Absatz 2 VUDat-DV-E einen direkten Lesezugriff
auf die Datei über abgeschlossenen Bußgeldverfahren beim BALM eingeräumt. Dadurch
können die Erteilungsbehörden zukünftig auf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen Informationen zugreifen, ohne aufwändige Anhörungsverfahren unter Beteiligung des
BALM durchführen zu müssen.
Spiegelbildlich zu Vorgabe 4.3.2 ist von rund 8.100 Anhörungsverfahren im Jahr
auszugehen. Angaben der Länder zufolge nimmt die Erstellung einer Anfrage an das BALM im
Anhörungsverfahren ca. 25 Minuten in Anspruch, wobei alle hierfür erforderliche Tätigkeiten
von einem Mitarbeitenden des mittleren Dienstes ausgeführt werden. Dementsprechend
wird ein Lohnsatz in Höhe von 33,70 Euro pro Stunde (s. Leitfaden, Anhang 9: Länder,
mittlerer Dienst) angesetzt. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder reduziert sich somit
um rund 120 000 Euro.
4.3.4: Verfahren der Datenübermittlung an das Risikoeinstufungssystem nach § 16a
des Güterkraftverkehrsgesetzes; § 4b Absatz 1 und 2 VUDat-DV-E
Das derzeit dezentrale, von den Ländern betriebene Risikoeinstufungssystem soll den
Neuregelungen zufolge durch ein zentrales, beim BALM angesiedeltes
Risikoeinstufungssystem ersetzt werden. Durch die Neuregelung entsteht dem Bund sowohl einmaliger wie auch
laufender Erfüllungsaufwand. Zudem verursacht die Rechtsänderung einmaligen
Erfüllungsaufwand der Länder infolge von notwendigen Anpassungen der bestehenden
Fachverfahren zur effektiven Nutzung der neu einzurichtenden Übermittlungswege.
Zur Ermittlung des vom neuen § 4b Absatz 1 und 2 VUDat-DV-E verursachten
Erfüllungsaufwands wurde das BALM befragt. Die Befragung ergab folgende geschätzte einmalige
sowie laufende Aufwände:
Die einmaligen Umsetzungskosten des zentralen Risikoeinstufungssystems belaufen sich
auf ca. 200 000 Euro. Hierin enthalten sind Kosten für notwendige Softwareausstattung
sowie für die Inanspruchnahme von Schulungs- und Beratungsmaßnahmen.
Ferner ist die Implementierung eines Kontrollbehördenportals beim BALM für die
Übermittlung und Bearbeitung von Eintragungen der zuständigen Kontrollbehörden vorgesehen.
Dies verursacht einmalige Kosten von ca. 197.000 Euro sowie jährliche Personal- und
Sachkosten für die Betriebsführung des Portals in Höhe von ca. 18.000 Euro.
Auch auf Seiten der Länderverwaltung müssen Anpassungen an den bestehenden
Fachverfahren vorgenommen werden, um den zuständigen Kontrollbehörden den effektiven
Zugang zum neu einzurichtenden System zu ermöglichen. Als Richtwert werden mangels
anderweitig verfügbarer Informationen interne Erfahrungswerte angenommen. Danach
verursacht die Anpassung bestehender Fachverfahren im Schnitt einen einmaligen
Personalbedarf von rund 120 Stunden. Bei Anwendung des durchschnittlichen Lohnsatzes der
Länderverwaltung (s. Leitfaden, Anhang 9) in Höhe von 43,80 Euro pro Stunde verursacht die
Anpassung bestehender Systeme Personalkosten in Höhe von rund 5.300 Euro pro Fall.
Unter der Annahme, dass die Anpassung der Systeme in jedem Bundesland zentral
koordiniert wird, entsteht den Ländern ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
85.000 Euro.
Für laufende Arbeiten in Zusammenhang mit der Übermittlung der Daten an das
Risikoeinstufungssystem wird ein personeller Mehrbedarf von 30 Stellen im Kontrolldienst geschätzt.
Bei stellenbezogenen Personal- und Sachkosten von rund 130.000 Euro ergibt sich ein
jährlicher Personal- und Sachkostenbedarf beim BALM in Höhe von rund 3,9 Millionen
Euro.
Zudem geht mit den zusätzlichen Beschäftigten im Kontrolldienst ein Zuwachs an
Querschnittsaufgaben in der Fachabteilung „Kontrolldienst“ sowie in der Behördenverwaltung
einher. So wären in der Fachabteilung „Kontrolldienst“ zwei zusätzliche Stellen für die
Leitung der neuen Kontrolleinheiten, eine zusätzliche Stelle für die Einsatzplanung und eine
zusätzliche Stelle für die fachspezifischen IT-Betreuung notwendig. Für die
Verwaltungsabteilung ergibt sich zudem ein Mehrbedarf von 4,7 Mitarbeiterkapazitäten. Insgesamt
entstehen jährliche Personal- und Sachkosten von rund 559.000 Euro im fachspezifischen
Querschnittsbereich und rund 672.000 Euro im behördlichen Verwaltungsbereich.
Für die Erstausstattung der zusätzlichen 30 Vollzugskräfte fallen einmalige Kosten in
Zusammenhang mit Dienst- und Schutzkleidung, persönlicher Kontrollausrüstung und
zusätzlichen Kontrollfahrzeugen an. Hierfür werden einmalige Kosten in Höhe von rund 3,6
Millionen Euro geschätzt.
Insgesamt entsteht dem Bund einmalige Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4 Millionen
Euro (=200.000 + 197.000 + 3.600.000) und jährlichrn Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
5,15 Millionen Euro (=18.000 + 3.900.000 + 559.000 + 672.000).
4.3.5: Ahndung von Ordnungswidrigkeiten; § 8 VUDat-DV-E
Nach der Neuregelung ist das BALM für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten in
Zusammenhang mit der Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der Meldungen nach
§ 4 Absatz 2 VUDat-DV-E zuständig. Ausgehend von einer Beanstandungsquote von ca.
3% der im Inland ansässigen Güterkraftverkehrsunternehmen pro Jahr wird geschätzt, dass
jährlich zwischen 1.500 und 2.000 Verstöße zu ahnden wären. Dies erzeugt einen
personellen Mehrbedarf von ca. 1,9 Mitarbeiterkapazitäten, welche jährliche Personal- und
Sachkosten in Höhe von rund 247.000 Euro verursachen.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Spürbare Auswirkungen auf das Einzelpreisniveau und
das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu
erwarten
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung sowie eine Evaluierung der Verordnung sind nicht erforderlich, da im
Wesentlichen zwingende Vorschriften des Unionsrecht im deutschen Recht nachgebildet
werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderungen in Absatz 1 dienen der Anpassung an das geänderte Unionsrecht. Im
Rahmen des EU-Mobilitätspakets I sind u. a. die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG)
Nr. 1072/2009 durch die Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Juli 2020 geändert worden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Aufnahme der in Nummer 8a genannten Daten trägt dem Umstand Rechnung, dass
inländische Transportunternehmer, die innerhalb der Europäischen Union
grenzüberschreitende Gütertransporte mit Fahrzeugen mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als
2,5 Tonnen, jedoch höchstens 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht durchführen, seit
dem 21. Februar 2022 ebenfalls die Berufszugangsvoraussetzungen der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 erfüllen müssen und seit dem 21. Mai 2022 eine Gemeinschaftslizenz
benötigen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Folgeänderung aufgrund der unter Buchstabe aa genannten Anpassung an das
Unionsrecht sowie redaktionelle Änderungen zur besseren Übersichtlichkeit.
Zu Doppelbuchstabe dd
Redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe ee
Die in den Nummern 12, 14 und 15 aufgenommenen Daten dienen der Durchführung der
Vorgaben des geänderten Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, der
den Mindestinhalt der einzelstaatlichen Register in Verbindung mit dem Beschluss
2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die
Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen
einzugeben sind (ABl. L 339 vom 22.12.2009), vorgibt.
Danach sind nun auch folgende Daten in dem einzelstaatlichen Register der
Kraftverkehrsunternehmen zu speichern:
- Amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz
1 Buchstabe g verfügt;
- Die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres im Unternehmen beschäftigten Personen,
wobei diese bis zum 31. März jedes Jahres in das einzelstaatliche Register aufzunehmen
ist;
- Risikoeinstufung des Unternehmens nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/22/EG.
Insbesondere die zusätzliche Speicherung von Angaben zum amtlichen Kennzeichen der
Fahrzeuge, über die ein Unternehmen verfügt und zu seiner Risikoeinstufung, sollen eine
bessere nationale und grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften der
Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ermöglichen (vgl. 17. Erwägungsgrund
der Verordnung (EU) 2020/1055).
Die unter Nummer 13 aufgenommenen Daten dienen der Umsetzung von Artikel 1 Nummer
3 und Artikel 3a Absatz 1 der Richtline 2022/738 zur Änderung der Richtline 2006/1/EG.
Die unter Nummer 16 aufgenommene Erklärung des Unternehmens dient der Kontrolle der
Einhaltung der Voraussetzungen zum Einsatz von gemieteten Fahrzeugen nach § 8a
GüKG.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Anpassung an den Wortlaut des neuen § 2 Absatz 1 Nummer 8a.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Durch die Anpassung der Überschrift wird klargestellt, dass die Datenübermittlung an die
beim BALM geführte Verkehrsunternehmensdatei erfolgt.
Zu Buchstabe b
Der neu eingefügte Absatz dient der Umsetzung des Artikels 16 Absatz 2 Satz 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, der durch die Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 geändert worden ist. Danach müssen den
zuständigen Behörden (insbesondere das BALM, die Polizeien der Länder und die
Dienststellen der Zollverwaltung) bei Straßenkontrollen spätestens zwölf Monate nach
Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der Funktionen, die den zuständigen
Behörden bei Straßenkontrollen den Datenzugriff ermöglichen, folgende Daten aus dem
nationalen Register (Verkehrsunternehmensdatei) zugänglich sein:
- Amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz
1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verfügt;
- Die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres im Unternehmen beschäftigten Personen,
wobei diese bis zum 31. März jedes Jahres in das einzelstaatliche Register aufzunehmen
ist;
- Risikoeinstufung des Unternehmens nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/22/EG.
Für die Vorbereitung bzw. die Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen
sind den zuständigen Kontrollbehörden daher auf Ersuchen die in § 2 Absatz 1 Nummer 12
bis 15 genannten Daten aus dem nicht öffentlichen Teil der Verkehrsunternehmensdatei zu
übermitteln.
Die Übermittlung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 sowie 8 bis 11 genannten Daten an
die Kontrollbehörden dient der Umsetzung des Anhangs III der Durchführungsverordnung
(EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für
die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010, der durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1440 der Kommission vom 08. August 2017 geändert worden ist.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Ergänzung in Satz 1 ist aufgrund der Aufnahme des Absatzes 2a erforderlich.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bei der Streichung des § 9 BDSG in Satz 5 handelt es sich um eine redaktionelle
Anpassung. Der alte § 9 BDSG (Technische und organisatorische Maßnahmen) existiert seit dem
Inkrafttreten des neuen BDSG am 25.05.2018 nicht mehr.
Zu Nummer 3
Durch die Anpassung der Überschrift von § 4 wird klargestellt, dass die Norm die
Datenübermittlung an die Verkehrsunternehmensdatei sowie die Datenlöschung betrifft.
Die Präzisierung in § 4 Absatz 1 Satz 1 ist aufgrund der Änderungen des § 2 Absatz 1
erforderlich.
Aus Gründen des Datenschutzes hat das Bundesamt bei der Datenübermittlung durch die
Erteilungsbehörden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gemäß Absatz 2 Aufzeichnungen
vorzunehmen. Sie erlauben die Feststellung, wer zu welchem Zeitpunkt welche Daten
übermittelt hat. Die Protokolldaten werden sechs Monate nach ihrer Erstellung automatisiert
gelöscht, sofern sich innerhalb der Frist nicht der Bedarf für eine längere Speicherung zur
Sicherung einer effizienten datenschutzrechtlichen Kontrolle ergibt.
Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 ergeben sich die Pflichten zur Fertigung von
Aufzeichnungen über bei der Durchführung der Abrufe verwendete Daten, den Tag und die Uhrzeit
der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten, zur
ausschließlichen Verwendung der protokollierten Daten für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der
Datenverarbeitungsanlage, zum Schutz der Protokolldaten durch geeignete Vorkehrungen gegen
zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch und zur Löschung der
Protokolldaten nach sechs Monaten aus § 3 Absatz 3 Satz 3 ff.
Der neu eingefügte Absatz 3 stellt eine Folgeänderung zur Erweiterung des § 2 Absatz 1
um die Nummern 12 bis 14 dar.
Da unter “Fahrzeugen, über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g
[der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009] verfügt“, auch kurzfristig und befristet angemietete
Fahrzeuge zu verstehen sind, kann die Aktualität und Vollständigkeit der Daten nur
gewährleistet werden, wenn die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 unverzüglich durch die
Verkehrsunternehmen übermittelt werden, die die Fahrzeuge einsetzen. Durch die
Verwendung des Wortes „unverzüglich“ können besondere Umstände des Einzelfalls (z.B.
Fahrzeugpannen) für den Zeitpunkt der Meldepflicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für
die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 13, die aufgrund einer Vorgabe der Richtlinie
2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die
Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom
4.2.2006, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/738 vom 06.01.2022 (ABl. L 137
vom 16.05.022) geändert worden ist, zusätzlich in der Verkehrsunternehmensdatei erfasst
werden. Mit der Übermittlung der Informationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 durch die
Verkehrsunternehmen wird schließlich eine bessere Durchsetzung der Vorschriften der
Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ermöglicht.
Das BALM kann für die Kommunikation zwischen dem Unternehmensportal und der
Verkehrsunternehmensdatei, unter Beachtung der technischen Anforderungen des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, eine Schnittstelle für die automatisierte
Übertragung der Daten zur Verfügung stellen. Auf diese Weise können die Verfahren
vereinfacht und beschleunigt werden.
In § 4a finden sich Folgeänderungen wegen der Überarbeitung des § 4. Gemäß § 4a hat
die zuständige Stelle die Datenübermittlung an die Datei über abgeschlossene
Bußgeldverfahren nach den Vorgaben des § 4 Absatz 1 (i. V. m. § 7 Absatz 1) vorzunehmen. Die
Einhaltung dieser Vorgaben ist von entscheidender Bedeutung, um die richtige Zuordnung
der zu übermittelnden Daten zu den bereits vorhandenen Daten über das betroffene
Unternehmen zu gewährleisten. Aus Gründen der Datenintegrität hat das BALM im
Zusammenhang mit der Datenübermittlung durch die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 entsprechend § 4 Absatz 2 Aufzeichnungen zu führen. Aus diesen muss
ersichtlich sein, wer zu welchem Zeitpunkt welche Daten übermittelt hat. Hinsichtlich der
Datenübermittlung durch das Bundesamt i. S. d. Absatzes 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Absatz 1
Satz 2 ergeben sich die Pflichten zur Fertigung von Aufzeichnungen über bei der
Durchführung der Abrufe verwendete Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der
abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten, zur ausschließlichen Verwendung der
protokollierten Daten für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage, zum
Schutz der Protokolldaten durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch und zur Löschung der Protokolldaten nach sechs
Monaten aus § 3 Absatz 3 Satz 3 ff.
Zur Verwaltungsvereinfachung wird nach Abschaffung der Anhörung des BALM durch das
2. Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des
Personenbeförderungsgesetzes den zuständigen Landesbehörden zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des
Unternehmers oder des Verkehrsleiters ein lesender Zugriff auf die Datei über abgeschlossene
Bußgeldverfahren gewährt. Der Verweis auf § 3 Absatz 3 dient der Einhaltung des
Datenschutzes.
Gemäß § 4b haben die zuständigen Stellen die Datenübermittlung an das
Risikoeinstufungssystem nach den Vorgaben des § 4 Absatz 1 (in Verbindung mit § 7 Absatz 1)
vorzunehmen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist äußerst wichtig, um die korrekte Zuordnung
der zu übermittelnden Daten zu den bereits vorhandenen Daten über das betroffene
Unternehmen zu gewährleisten. Anderenfalls kann eine ordnungsgemäße Berechnung der
allgemeinen Risikoeinstufung des betroffenen Unternehmens nach Maßgabe der
Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 der Kommission vom 2. Mai 2022 zur
Festlegung von Regeln für die Anwendung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der gemeinsamen Formel für die Berechnung der
Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen (ABl. L 129 vom 3.5.2022) nicht gewährleistet
werden. Die korrekte Berechnung ist jedoch von erheblicher Bedeutung, da Unternehmen
mit einer hohen Risikoeinstufung strenger und häufiger zu kontrollieren sind (vgl. § 16a
Absatz 2 Satz 2 GüKG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/22/EG).
Aus Gründen der Datenintegrität hat das BALM im Zusammenhang mit der
Datenübermittlung durch die zuständigen Behörden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und Absatz 2
entsprechend § 4 Absatz 2 Aufzeichnungen vorzunehmen. Diese erlauben die Feststellung,
wer zu welchem Zeitpunkt welche Daten übermittelt hat. Hinsichtlich der Datenübermittlung
durch das Bundesamt i. S. d. Absatzes 1 Satz 1 (i. V. m. § 4 Absatz 1 Satz 2) ergeben sich
die Pflichten zur Fertigung von Aufzeichnungen über bei der Durchführung der Abrufe
verwendete Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden
Dienststelle und die abgerufenen Daten, zur ausschließlichen Verwendung der
protokollierten Daten für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage, zum Schutz der
Protokolldaten durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen
sonstigen Missbrauch und zur Löschung der Protokolldaten nach sechs Monaten aus § 3
Absatz 3 Satz 3 ff.
Zu Nummer 4
Abfrageberechtigt sind nicht nur Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, sondern auch
Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, des Vereinigten
Königreichs und der Schweiz.
Zu Nummer 5
Die Anpassung der Überschrift dient der Klarstellung.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs der Verkehrsunternehmensdatei-
Durchführungsverordnung ist diese Anpassung erforderlich.
Zu Buchstabe b
Die Anpassung in Satz 1 dient der Klarstellung im Hinblick darauf, dass das Bundesamt im
Zusammenhang mit den in der Verkehrsunternehmensdatei, der Datei über
abgeschlossene Bußgeldverfahren nach § 16 des Güterkraftverkehrsgesetzes und dem
Risikoeinstufungssystem nach § 16a des Güterkraftverkehrsgesetzes gespeicherten Daten die
anwendbaren Regelungen des europäischen und nationalen Rechts hinsichtlich der Vertraulichkeit,
des Datenschutzes und der Datensicherheit zu beachten hat. In Satz 2 ist die Anpassung
aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs der Verkehrsunternehmensdatei-
Durchführungsverordnung erforderlich.
Zu Nummer 7
Durch die Schaffung des Bußgeldtatbestandes für Zuwiderhandlungen gegen die
Mitteilungspflicht des Verkehrsunternehmens nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zur Übermittlung der
Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12, 13 und 14, soll die Richtigkeit und Aktualität der
übermittelten Daten gewährleistet werden. Die gespeicherten Daten dienen einer besseren
nationalen und grenzüberschreitenden Durchsetzung der Vorschriften der Verordnungen (EG)
Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009, sodass auf die Richtigkeit und Aktualität der
Informationen vertraut werden können muss.
Zu Nummer 8
Folgeänderung zu Nummer 7.
Zu Artikel 2 (Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
Zu Nummer 1
Zur Vermeidung von Steuerausfällen ist die Ausnahme auf den gewerblichen
Güterkraftverkehr zu beschränken. Der Werkverkehr soll nicht unter die Ausnahme fallen.
Zu Nummer 2
Anpassung an § 46 Absatz 1 Satz 6.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Um das Unionsrecht rasch umzusetzen, ist ein baldiges
Inkrafttreten erforderlich.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung
und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (NKR-Nr. 7696)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 1,5 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 1,5 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 5,5 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 4,5 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund –120 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 85 000 Euro
„One in one out”-Regel Der jährliche Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben stellt
im Sinne der „One in one out“-Regel der
Bundesregierung kein „In“ dar, da er allein
aus der Umsetzung von EU-Recht resultiert.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt. Der NKR empfiehlt die
zugehörigen FIM-Artefakte zeitnah zu erstellen.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine
1:1-Umsetzung von EU-Recht
hinausgegangen wird.
Evaluierung
Eine Evaluierung des Vorhabens ist nicht
vorgesehen.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Verbesserung der
Wettbewerbsbedingungen
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Der NKR empfiehlt die zugehörigen FIM-Artefakte zeitnah zu erstellen.
II Regelungsvorhaben
Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden die rechtlichen Bestimmungen der
Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung an die geänderten unionsrechtlichen
Vorschriften angepasst. Dazu zählen u.a.:
Ablösung dezentraler Lösungen zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen bei den
Ländern durch ein zentrales System zur Risikoeinstufung
Anpassung des Mindestinhalts der Verkehrsunternehmensdatei
Erweiterung des Zugriffs verschiedener Akteure auf die Verkehrsunternehmensdatei
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Der Wirtschaft entstehen jährliche Bürokratiekosten in Höhe von rund 1,5 Mio. Euro. Dieser
Aufwand entsteht in Folge zwei neuer Meldepflichten:
Meldung des Kennzeichens vor Beginn und nach Ende des Einsatzes eines neuen Fahrzeugs
Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen müssen künftig vor Beginn und nach Ende des
Einsatzes eines neuen Fahrzeugs, einer neuen Fahrzeugkombination oder neuer Anhänger die
entsprechenden Kennzeichen über eine vom Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
einzurichtende Portalanwendung übermitteln. Dadurch entstehen jährliche Bürokratiekosten in
Höhe von rund 1,4 Mio. Euro, die das Ressort der Annahme von 920 000 Meldungen p.a. und
einem Zeitaufwand von 3 Minuten/Meldung nachvollziehbar darstellt.
Meldung der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen
Kraftverkehrsunternehmen müssen künftig jährlich die Zahl der im Unternehmen beschäftigten
Personen über eine vom BALM betriebene Portalanwendung übermitteln. Ausgehend von 68 000
Kraftverkehrsunternehmen geht das Ressort nachvollziehbar von jährlichen Bürokratiekosten
von rund 100 000 Euro aus.
Verwaltung
Für die Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5,5 Mio.
Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4,5 Mio. Euro. Die Länder werden
von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 120 000 Euro entlastet und mit
einmaligem Erfüllungsaufwand von rund 85 000 Euro belastet. Die Aufwandsänderungen resultieren
aus den folgenden Vorgaben:
Vorgabe
Verwaltungsebene
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einrichtung und Betrieb eines Unternehmensportals
beim BALM
Bund 230 535
Wegfall von Anhörungsverfahren beim BALM aufgrund
des automatisierten Datenabrufs der
Erteilungsbehörden zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eines
Unternehmers
Bund -149 0
Automatisierter Datenabruf der Erteilungsbehörden zur
Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Unternehmers
Land -120 0
Risikoeinstufungssystem: Umsetzungskosten (BALM) Bund 0 200
Risikoeinstufungssystem: Implementierung eines
Kontrollbehördenportals beim BALM
Bund 18 197
Risikoeinstufungssystem: 30 Stellen beim
Kontrolldienst im BALM, inkl. Beschaffung von
Kontrollausrüstung und -Fahrzeugen
Bund 3 900 3 600
Risikoeinstufungssystem: 9 Stellen für
Querschnittsaufgaben, Leitung, Einsatzplanung und IT-Betreuung im
BALM
Bund 1 230 0
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BALM) Bund 247 0
Anpassungen der bestehenden Fachverfahren Land 0 85
Summe 5 356 4 617
davon auf Bundesebene 5 476 4 532
davon auf Landesebene -120 85
III.2 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der NKR
empfiehlt die zugehörigen FIM-Artefakte zeitnah zu erstellen.
IV Ergebnis
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale
Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der NKR
empfiehlt die zugehörigen FIM-Artefakte zeitnah zu erstellen.
1. Juli 2025
Lutz Goebel Gudrun Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Verkehr
Drucksache 472/25- 5 -]
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