Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
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Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
[...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 472/1/25
15.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk - In
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-
Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung
A
1. Der federführende Verkehrsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 VUDat-DV)
In Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 4 Nummer 1 ist die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „Absatz 3“ zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Verweises.
...
B
2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes zuzustimmen.
C
3. Der federführende Verkehrsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 3 VUDat-DV)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass sich das Bundesministerium für Verkehr der
Umsetzung der Vorgaben des geänderten Artikels 16 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Verbindung mit dem Beschluss 2009/992/EU
der Kommission vom 17. Dezember 2009 angenommen hat.
b) Die in Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 1 VU-Dat-DV) vorgesehene
Datenübermittlung ist zwar zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
erforderlich, nicht aber die in Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 3 VUDat-DV)
vorgesehenen neuen Melde- und Informationspflichten für
Verkehrsunternehmen. Sie sehen einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand für die
Verkehrsunternehmen vor, der gerade kleine und mittlere
Verkehrsunternehmen belastet.
c) Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag das „Once-Only-
Prinzip“ verankert, wonach Unternehmen im Kontakt mit Verwaltungen
ihre jeweiligen Daten nur einmal eingeben müssen und diese dann von Bund,
Ländern und Kommunen genutzt und verarbeitet werden können.
d) Es wird begrüßt, dass die Bundesregierung einen automatisierten
Datenabgleich umfangreich geprüft hat. Derzeit ist ein solcher Datenabgleich
demnach noch nicht möglich.
e) Der Bundesrat fordert das Bundesministerium für Verkehr deshalb auf,
unverzüglich die Voraussetzungen für eine künftige Registerverknüpfung zu
schaffen, Lösungen für einen vollautomatisierten Datenabgleich auch
hinsichtlich der Erfassung von Sonderkonstellationen (vor allem Miet- und
Leasingfahrzeuge, Arbeitnehmerüberlassungen) zu entwickeln sowie eine
praxisgerechte Übergangslösung für kleine und mittlere Unternehmen
bereitzustellen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Empfehlungen der Ausschüsse)