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Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

dip / drucksache 15.01.2026 · WP 21 · 472/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 472/1/25 15.01.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - In zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei- Durchführungsverordnung und der Fahrzeug- Zulassungsverordnung A 1. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen: Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 VUDat-DV) In Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 4 Nummer 1 ist die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ zu ersetzen. Begründung: Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Verweises. ... B 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. C 3. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen: Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 3 VUDat-DV) a) Der Bundesrat begrüßt, dass sich das Bundesministerium für Verkehr der Umsetzung der Vorgaben des geänderten Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Verbindung mit dem Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 angenommen hat. b) Die in Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 1 VU-Dat-DV) vorgesehene Datenübermittlung ist zwar zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben erforderlich, nicht aber die in Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 3 VUDat-DV) vorgesehenen neuen Melde- und Informationspflichten für Verkehrsunternehmen. Sie sehen einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand für die Verkehrsunternehmen vor, der gerade kleine und mittlere Verkehrsunternehmen belastet. c) Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag das „Once-Only- Prinzip“ verankert, wonach Unternehmen im Kontakt mit Verwaltungen ihre jeweiligen Daten nur einmal eingeben müssen und diese dann von Bund, Ländern und Kommunen genutzt und verarbeitet werden können. d) Es wird begrüßt, dass die Bundesregierung einen automatisierten Datenabgleich umfangreich geprüft hat. Derzeit ist ein solcher Datenabgleich demnach noch nicht möglich. e) Der Bundesrat fordert das Bundesministerium für Verkehr deshalb auf, unverzüglich die Voraussetzungen für eine künftige Registerverknüpfung zu schaffen, Lösungen für einen vollautomatisierten Datenabgleich auch hinsichtlich der Erfassung von Sonderkonstellationen (vor allem Miet- und Leasingfahrzeuge, Arbeitnehmerüberlassungen) zu entwickeln sowie eine praxisgerechte Übergangslösung für kleine und mittlere Unternehmen bereitzustellen.]

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