Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten
Text
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 319/26
28.05.26
Wi - Fz - In - R
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen,
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie,
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register
über Unternehmensbasisdaten
A. Problem und Ziel
Das Register über Unternehmensbasisdaten (Basisregister) speichert die Stammdaten
aller Unternehmen in Deutschland einschließlich ausgewählter Identifikationsnummern
anderer Register und führt eine eindeutige, bundeseinheitliche
Wirtschaftsidentifikationsnummer (beWiNr.) ein. Der Datenaustausch in der deutschen Verwaltung wird somit
erheblich verbessert. Durch die beWiNr. können Unternehmen nun eindeutig im
Basisregister und registerübergreifend identifiziert werden. Diese Möglichkeit, mithilfe der beWiNr.
Verwaltung zu vereinfachen, steht bislang nicht allen öffentlichen Stellen in Deutschland
offen. Ziel der Verordnung ist es, die Nutzung der Daten des Basisregisters für
Unternehmen zu erweitern und sie weiteren öffentlichen Stellen zu ermöglichen. So wird eine
weitere wichtige Grundlage für die Verwaltungsmodernisierung in diesen öffentlichen Stellen
geschaffen, was dazu führt, dass sowohl verwaltungsintern als auch für Unternehmen
bürokratieärmere Verfahren zum Einsatz kommen können.
B. Lösung
Mit der vorliegenden Verordnung werden für vier weitere öffentliche Stellen
Anwendungszwecke für die Daten des Basisregisters eröffnet (DIHK, Bundesamt für Logistik und
Mobilität, Bundeskartellamt, Umweltbundesamt). Zwei weiteren Stellen wird eine erweiterte
Nutzung der Daten des Basisregisters ermöglicht (Bundesnetzagentur und Bundesamt für
Justiz). Zudem wird das Stiftungsregister bidirektional, das heißt als Quellregister und als
Daten empfangendes Register an das Basisregisters angebunden.
C. Alternativen
Keine. Das Basisregister für Unternehmen und die beWiNr. sollen es ermöglichen,
Unternehmen registerübergreifend identifizieren zu können sowie die Effizienz, Vernetzbarkeit
und Qualität von Verwaltungsregistern zu steigern. Daher ist es entscheidend, dass es
weiteren Registern ermöglicht wird, sich anzuschließen und die Nummer sowie
Stammdaten zu verwenden. Damit wird die Vernetzung von Registern und das Once-Only-Prinzip
vorangetrieben. Das Beibehalten von Datensilos zu Unternehmensdaten stellt keine
sinnvolle Alternative zu einer modernen und verknüpften Registerlandschaft dar.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Statistischen Bundesamt entstehen durch die vorliegende Verordnung jährliche
Mehrausgaben in Höhe von rund 1 695 606 Euro für Personal einschließlich personalnahe
Sacheinzelkosten i.H.v. 411 000 Euro. Die Kosten wurden auf Grundlage des
Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF vom
02. Juli 2025 (Gz. II A 3 - H 1012/00236/007/015-) ermittelt.
Hierfür wurden bereits 12 Stellen ausgebracht. Der finanzielle Mehraufwand des
Statistischen Bundesamtes wird im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die neue Nutzungsmöglichkeit der beWiNr. führt zu einer Entlastung der Wirtschaft bei
der Erfüllung bestehender Pflichten von 1 374 000 Euro. Aufgrund notwendiger
technischer und organisatorischer Vorarbeiten wird mit einer gestaffelten Entlastung der
Wirtschaft voraussichtlich ab dem 2. Halbjahr 2026 gerechnet. Einmaliger Erfüllungsaufwand
fällt für die Wirtschaft nicht an.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen 1 287 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt
der „One-in-one out“-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die neuen Nutzungsmöglichkeiten der beWiNr. führen zu einer Entlastung von
öffentlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, die dann wirksam werden,
wenn die jeweilige Umsetzung abgeschlossen ist. Insgesamt reduziert sich der
Erfüllungsaufwand um 4 205 000 Euro. Davon entfallen 2 478 000 Euro auf den Bund und
1 728 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Der einmalige Erfüllungsaufwand des Bundes reduziert sich infolge einer nachträglichen
Vereinfachung im Saldo um rund 6 205 000 Euro. Die Entlastung ist darauf
zurückzuführen, dass einmalig anfallende Aufgaben durch die Datennutzung aus dem Basisregister
erheblich unterstützt und automatisiert werden können
Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt
der „One-in-one out“-Regel.
F. Weitere Kosten
Außer dem unter Punkt E dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren
Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 319/26
28.05.26
Wi - Fz - In - R
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen,
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie,
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register
über Unternehmensbasisdaten
Bundeskanzleramt Berlin, 28. Mai 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz zu erlassende
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register
über Unternehmensbasisdaten
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über
Unternehmensbasisdaten
Vom ...
Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnen
aufgrund des § 10 Nummer 6 und 7 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9.
Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Register über
Unternehmensbasisdaten
Die Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten vom 1. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 220) wird wie folgt geändert:
§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„ § 9
Weitere Datenübermittlung durch die Registerbehörde
(1) Über § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes hinaus darf die
Registerbehörde an folgende öffentliche Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe
nach Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln:
1. an die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Unterstützung und Förderung der
Zusammenarbeit und der Aufgabenwahrnehmung der Industrie- und Handelskammern
nach § 10a Absatz 3 und 4 Nummer 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern,
2. an die Bundesnetzagentur zur Pflege der Daten im Marktstammdatenregister nach
§ 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
3. an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Pflege der Daten in der
Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
4. an das Bundeskartellamt
a) zur Pflege der Daten des Wettbewerbsregisters nach § 3 Absatz 1 des
Wettbewerbsregistergesetzes,
b) in Verwaltungssachen, Bußgeldsachen und Vollstreckungsverfahren nach Teil 3
Kapitel 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
5. an das Bundesamt für Justiz für Überwachungsaufgaben nach § 6 Absatz 1 des
Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes und
Bußgeldverfahren nach § 18 Absatz 1 und 8 Nummer 1 des Elektronische-
Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes,
6. an das Umweltbundesamt
a) zur Pflege der Unternehmensdaten im Register nach § 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,
b) als zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes für
aa) die Pflege und Prüfung der CBAM-Anmelder- und Antragsdaten nach Artikel
11 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 5, 6, 14, 17, 19 und 25a der
Verordnung (EU) 2023/956 zum Zwecke des Vollzugs dieser Verordnung,
bb) die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Emissionshandelsregister
nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
cc) die Pflege und Prüfung der Unternehmensdaten von Betreibern,
Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen nach § 12 Absatz 1 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
dd) die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Rahmen des Vollzugs
nach § 33 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
ee) die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Antragstellern im
Rahmen des Vollzugs bei der Strompreiskompensation nach § 19 Absatz 6
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
c) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im zentralen Register für
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 der Verordnung zur
Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen
auf die Treibhausgasquote,
d) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Herkunftsnachweisregister
und Regionalnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien nach den
§§ 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
e) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten in den
Herkunftsnachweisregistern nach § 3 Nummer 1 und 2 der Gas-Wärme-Kälte-
Herkunftsnachweisregister-Verordnung,
f) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Nationalen
Emissionshandelsregister nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
g) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Verantwortlichen als
zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
für die Durchführung nach § 14 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
und von Antragstellern als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 der BEHG-
Carbon-Leakage-Verordnung.
Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten
zu denjenigen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermitteln, für deren Daten die öffentliche
Stelle nach den für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen
verarbeitungsbefugt ist.
(2) Die Registerbehörde übermittelt anlassbezogen an die öffentlichen Stellen nach
Absatz 1 in automatisierten Verfahren Unternehmensbasisdaten aufgrund folgender
Ereignisse:
1. einmalig nach Anbindung an das Basisregister,
2. regelmäßig und wiederkehrend bei Neugründung, Änderung oder Beendigung eines
Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes.
Die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 sind berechtigt, von der Registerbehörde durch
automatisierte Verfahren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung
der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.“
Artikel 2
Weitere Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung
über das Register über Unternehmensbasisdaten zum
1. Januar 2028
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über
Unternehmensbasisdaten, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ an das Bundesamt für Justiz zur Pflege der Daten des Stiftungsregisters.“
2. Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt:
§ 10„
Anbindung des Stiftungsregisters
(1) Rechtsfähige Stiftungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden nach
§ 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes im Basisregister als
Unternehmen geführt.
(2) Zum Zweck des Aufbaus und der Pflege des Basisregisters werden der
Registerbehörde vom Bundesamt für Justiz die Stiftungsregisternummer sowie Daten
zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt, soweit diese im
Stiftungsregister gespeichert sind.
(3) Zur Pflege des Basisregisters übermittelt das Bundesamt für Justiz der
Registerbehörde in den Fällen der Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen
von Stiftungsregistereintragungen die Datensätze, die geänderte Daten nach Absatz 2
enthalten.
(4) Zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters darf die Registerbehörde von
der Global Legal Entity Identifier Foundation die in Absatz 2 genannten Datenbestände,
sowie die Rechtsträgerkennung (LEI) nach § 3 Absatz 3 Nummer 10
Unternehmensbasisdatenregistergesetz verwenden, soweit diese bei der Global Legal
Entity Identifier Foundation gespeichert sind.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die
Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die
Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55;
L, 2023/90049), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3214 (ABl. L, 2024/3214) geändert
worden ist.
2. Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung
eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52; L 163 vom 29.6.2023, S. 107; L,
2025/90902), die durch die Verordnung (EU) 2025/2083 (ABl. L, 2025/2083) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Register über Unternehmensbasisdaten (Basisregister) speichert die Stammdaten
aller Unternehmen in Deutschland einschließlich ausgewählter Identifikationsnummern
anderer Register und führt eine eineindeutige, bundeseinheitliche
Wirtschaftsidentifikationsnummer (beWiNr.) ein. Der Datenaustausch in der deutschen
Verwaltung wird somit erheblich verbessert. Durch die beWiNr. können Unternehmen nun
eindeutig im Basisregister für Unternehmen und registerübergreifend identifiziert werden.
Diese Möglichkeit, mithilfe der beWiNr. Verwaltung zu vereinfachen, steht bislang nicht
allen öffentlichen Stellen in Deutschland offen. Ziel der Verordnung ist es, die Nutzung der
Daten des Basisregisters für Unternehmen zu erweitern und sie weiteren öffentlichen
Stellen zu ermöglichen. Ferner wird durch die Anbindung des Stiftungsregisters als weiteres
Quellregister und als Daten empfangendes Register der Einheitenbestand des
Basisregisters aus den Registern der Justiz weiter vervollständigt. So wird eine weitere
wichtig Grundlage für die Verwaltungsmodernisierung in diesen öffentlichen Stellen
geschaffen, was dazu führt, dass sowohl verwaltungsintern als auch für Unternehmen
bürokratieärmere Verfahren zum Einsatz kommen können.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Mit der vorliegenden Verordnung werden für vier weitere öffentliche Stellen
Anwendungszwecke für die Daten des Basisregisters eröffnet (DIHK, Bundesamt für
Logistik und Mobilität, Bundeskartellamt, Umweltbundesamt). Zwei weiteren Stellen wird
eine erweiterte Nutzung der Daten des Basisregisters ermöglicht (Bundesnetzagentur und
Bundesamt für Justiz).
Mit dem am 22.07.2021 verkündeten Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
[(Artikel 4 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947, 2953 (Nr. 46)] wird zum 1. Januar 2028 ein
Stiftungsregister eingerichtet. Dieses führt für das Basisregister für Unternehmen relevante
Einheiten. Ab dem 1. Januar 2028 wird die Datenübermittlung aus dem gemeinsamen
Registerportal der Länder und des Bundes an das Basisregister für Unternehmen neben
den Daten aus Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister auch
Daten aus dem Stiftungsregister enthalten sein. Eine davon unabhängige, spätere
Datenübermittlung ist nicht ohne Mehraufwand möglich. Als Folgeänderung soll das
Stiftungsregister daher bidirektional, das heißt als Quellregister und als Daten
empfangendes Register an das Basisregister angebunden werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt der
Verordnung beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Das Basisregister für Unternehmen und die beWiNr. sollen es ermöglichen,
Unternehmen registerübergreifend identifizieren zu können sowie die Effizienz und Qualität
von Verwaltungsregistern zu steigern. Daher ist es entscheidend, dass es weiteren
Registern ermöglicht wird, sich anzuschließen und die Nummer sowie Stammdaten zu
verwenden. Damit wird die Vernetzung von Registern und das Once-Only-Prinzip
vorangetrieben. Das Beibehalten von Datensilos zu Unternehmensdaten stellt keine
sinnvolle Alternative zu einer modernen und verknüpften Registerlandschaft dar.
V. Regelungskompetenz
Die vorgeschlagene Regelung stützt sich auf die Verordnungsermächtigung nach § 10
Nummer 6 und 7 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes. Danach sind das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Finanzen und
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch
gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anbindung einzelner
anderer öffentlicher Stellen an das Basisregister zu regeln.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch den Zugriff auf das Basisregister werden die angebundenen öffentlichen Stellen in
die Lage versetzt, die Qualität der dort geführten Register zu verbessern und eigene
Verfahrensweisen zu vereinfachen, z.B. durch die automatisierte Übernahme von Daten in
Antragsverfahren.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der
Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dient. Die Prinzipien einer
nachhaltigen Entwicklung und Schlüsselindikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
– Aktualisierung 2025 – wurden geprüft und beachtet. Die Verordnung erfüllt insb. das
Prinzip d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken.
Durch die Förderung umweltfreundlicher Technologien und ressourcenschonender
Prozesse leistet das Vorhaben vor allem einen Beitrag zur Reduzierung von CO2-
Emissionen und zur Schonung natürlicher Ressourcen (SDG 13 „Maßnahmen zum
Klimaschutz“, Indikator 13.1.a). Die beabsichtigten Rechtsänderungen tragen zudem zu
einer nachhaltigen Entwicklung bei, indem sie die elektronische Kommunikation für die
Verwaltung weiter fördern, Papiervorgänge vermeiden und so helfen, die
Transportintensität (SDG 11, Indikatorenbereich 11.2 „Mobilität“) zu reduzieren. Als
Digitalprojekt trägt das Basisregister zu einer besseren Verfügbarkeit von Daten bei und
leistet als modernes Register einen Beitrag zum SDG 9 „Industrie, Innovation und
Infrastruktur“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Statistischen Bundesamt entstehen durch die vorliegende Verordnung jährliche
Mehrausgaben in Höhe von rund 1 695 606 Euro für Personal einschließlich personalnahe
Sacheinzelkosten i.H.v. 411 000 Euro. Die Kosten wurden auf Grundlage des
Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF
vom 02. Juli 2025 (Gz. II A 3 - H 1012/00236/007/015) ermittelt.
Hierfür wurden bereits 12 Stellen ausgebracht. Der finanzielle Mehraufwand des
Statistischen Bundesamtes wird im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht es der Registerbehörde,
Unternehmensbasisdaten an mehrere öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben zu übermitteln. Durch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer in Deutschland
(beWiNr.) ergeben sich in der Folge u. a. Entlastungen der öffentlichen Stellen bei der
Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Wirtschaft bei der Erfüllung ihrer Pflichten. Die
nachfolgend dargestellten Be- und Entlastungen für die Wirtschaft sowie für die Verwaltung
werden - vorbehaltlich der Ergebnisse zur Weiterentwicklung der Berechnungsmethodik zur
Bestimmung des Erfüllungsaufwandes – dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie angerechnet.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
Erfüllungsaufwand für Wirtschaft
Die neuen Nutzungsmöglichkeiten der beWiNr. führen zu einer Entlastung der Wirtschaft
bei der Erfüllung bestehender Pflichten, die dann wirksam werden, wenn die jeweilige
Umsetzung abgeschlossen ist.
Infolge der Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand voraussichtlich ab dem vierten Quartal 2026 um rund 1 287 000 Euro.
Es handelt sich dabei um Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Aufgrund der Datenübermittlung an das Umweltbundesamt reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand voraussichtlich ab dem 1. Quartal 2028 um rund 87 000 Euro.
Die durch die Verordnung bewirkten Entlastungen treten nicht unmittelbar ab Inkrafttreten
in vollem Umfang ein. Aufgrund erforderlicher Umstellungsprozesse (z.B. IT-Anpassungen,
Konsolidierung der Daten der verschiedenen Quellregister sowie die Anpassung oder
Aufhebung der rechtlichen Melde- und Offenlegungspflichten für Unternehmen) ist eine
vollständige Umsetzung der vorgesehenen Vereinfachungen und der damit verbundenen
Einsparungen voraussichtlich ab dem 2. Halbjahr 2026 gestaffelt zu erwarten. Diese
zeitliche Verzögerung wurde bei der Darstellung des jährlichen Erfüllungsaufwands
entsprechend berücksichtigt.
Erfüllungsaufwand für Verwaltung
Die neuen Nutzungsmöglichkeiten der beWiNr. führen zu einer Entlastung von öffentlichen
Stellen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, die dann wirksam werden, wenn die
jeweilige Umsetzung abgeschlossen ist.
Im Folgenden ist die fachlich-technische Planung mit angestrebter zeitlicher Staffelung
dargestellt. Diese sind abhängig davon, dass alle betroffenen Stellen frist- und
absprachegerecht zusammenwirken.
Die Anbindung des Stiftungsregisters soll am 01.01.2028 erfolgen.
Die Anbindung empfangender Register erfolgt voraussichtlich ab dem 2. Halbjahr 2026,
wenn für jede Anbindung als Schätzung ca. ein Monat bis zur vollständigen Umsetzung
angesetzt wird, beispielsweise in nachstehender Reihenfolge:
Aufgrund der Datenübermittlung an die Deutsche Industrie- und Handelskammer reduziert
sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen) voraussichtlich ab dem
dritten Quartal 2026 um rund 1 728 000 Euro.
Aufgrund der Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand des Bundes voraussichtlich ab dem vierten Quartal 2026 um rund
1 480 000 Euro.
Infolge der Datenübermittlung an das Bundesamt für Logistik und Mobilität reduziert sich
der jährliche Erfüllungsaufwand des Bundes voraussichtlich ab dem vierten Quartal 2026
um rund 32 000 Euro.
Durch die Datenübermittlung an das Bundeskartellamt entstehen beim Bundeskartellamt
weder Mehraufwand, noch Einsparungen.
Aufgrund der Datenübermittlung an das Umweltbundesamt reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand des Bundes voraussichtlich ab 1. Quartal 2028 um rund 185 000 Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Anbindung an das Register beläuft sich
voraussichtlich auf 183 500 €.
Aufgrund der Datenübermittlung an das Bundesamt für Justiz für die Aufgaben gem. § 6
Absatz 1 EBewMG reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand des Bundes - verglichen
mit dem hypothetischen Szenario einer manuellen Recherche - voraussichtlich um rund
2 293 000 Euro jährlich. Zusätzlich reduziert sich der einmalige Erfüllungsaufwand des
Bundes aufgrund von Vereinfachungen bei einmalig anfallenden Aufgaben um rund
6 205 000 Euro. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Aufwände in der
ursprünglichen Erfüllungsaufwandsermittlung für das EBewMG nicht berücksichtigt worden
sind.
Demgegenüber entsteht durch die technische und organisatorische Umsetzung im
Statistischen Bundesamt ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von jährlich rund 1 448 000
Euro.
Die durch die Verordnung bewirkten Entlastungen treten nicht unmittelbar ab Inkrafttreten
in vollem Umfang ein. Aufgrund erforderlicher Umstellungsprozesse (z.B. IT-Anpassungen,
Konsolidierung der Daten der verschiedenen Quellregister sowie die Anpassung oder
Aufhebung der rechtlichen Melde- und Offenlegungspflichten für Unternehmen) ist eine
vollständige Umsetzung der vorgesehenen Vereinfachungen und der damit verbundenen
Einsparungen voraussichtlich ab dem 2. Halbjahr 2026 gestaffelt zu erwarten. Diese
zeitliche Verzögerung wurde bei der Darstellung des jährlichen Erfüllungsaufwands
entsprechend berücksichtigt. Durch die Verordnung reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nach vollständiger Umsetzung um rund 4 205 000
Euro. Davon entfallen 2 478 000 Euro auf den Bund und 1 728 000 Euro auf die Länder
(inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand des Bundes reduziert sich infolge einer
nachträglichen Vereinfachung im Saldo um rund 6 205 000 Euro. Die Entlastung ist darauf
zurückzuführen, dass einmalig anfallende Aufgaben durch die Datennutzung aus dem
Basisregister erheblich unterstützt und automatisiert werden können.
4.1 Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung
nach Normadressat und Vorgabe)
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1
Artikel 1; § 111f
EEG i. . . § 9
Absatz 1 Nummer 2
UBRegV;
Registrierung von
Stromerzeugungsa
nlagen im
Marktstammdatenre
gister (id-ip
2017070711585101
/
2023101913144801
) (a*)
Nein
V m
h
Ja
200.000
Registrieru
ngen
-6,43 Euro
= (-10 /
60) ×
38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
-1.287
siehe
Erläuterungen
h
2.2
Artikel 1; § 9 Absatz
1 Nummer 6
Buchstabe a;
Register nach § 2
des Gesetzes zur
Ausführung des
Protokolls über
Schadstofffreisetzu
ngs- und
Verbringungsregiste
r vom 21. Mai 2003
sowie zur
Durchführung der
Verordnung (EG)
Nr. 166/2006 (b*)
Nein
11.000
Betriebe
-6,43 Euro
= (-10 /
60) ×
38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
Schätzung des
BMUKN/UBA,
siehe
Erläuterungen
h
2.3
Artikel 1; § 9 Absatz
1 Nummer 6
Buchstabe b
Doppelbuchstabe
aa; nach § 11
Absatz 1 Nummer 4
des Gesetzes über
den Handel mit
Berechtigungen zur
Emission von
Treibhausgasen
vom 27. Februar
2025 (TEHG) für
Verordnung (EU)
2023/956 vom 10.
Mai 2023 (c*)
Nein
Bearbeitun
gsfälle
-48,25 Euro
= (-75 /
60) ×
38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
Schätzung des
BMUKN/UBA,
siehe
Erläuterungen
h
h
2.4
Artikel 1; § 9 Absatz
1 Nummer 6
Buchstabe b
Doppelbuchstaben
bb bis ff; nach § 11
Absatz 1 Nummer 4
Nein
Unternehm
en
-1,29 Euro
= (-2 / 60)
× 38,60
Euro/
Schätzung des
BMUKN/UBA,
siehe
Erläuterungen
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
der
p
des Gesetzes über
den Handel mit
(WZ: A-S
ohne O)
Berechtigungen zur
Emission von
Treibhausgasen
vom 27. Februar
2025 (TEHG) für
das
Emissionshandelsre
gister gem. § 9
TEHG, für
Unternehmensdate
n von Betreibern,
Schifffahrtsunterneh
mens oder
Verantwortlichen,
für den Vollzug gem.
§ 33 TEHG
(CORSIA) und für
den Vollzug bei
Strompreiskompens
ation gem. § 19
Absatz 6 TEHG
(idi
200610261053281
/
200610261053284)
(d*)
z
Artikel 1; § 9 Absat
1 Nummer 6
Buchstabe c;
zentralen Register
für erneuerbare Schätzung des
2.5
Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs
nach § 44 der
Nein offen
BMUKN/UBA,
siehe
Erläuterungen
Verordnung zur
Neufassung der 37.
BImSchV vom 17.
April 2024 (e*)
z
h
Artikel 1; § 9 Absat
1 Nummer 6
Buchstabe d;
Herkunftsnachweisr
egister und
Regionalnachweisr
egister für Strom
-5,79 Euro
= (-9 / 60) Schätzung des
2.6
aus erneuerbaren
Energien gemäß §§
79 und 79a des
Gesetzes für den
Ausbau
erneuerbarer
Nein
Eintragung
en
× 38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
BMUKN/UBA,
siehe
Erläuterungen
Energien vom 21.
Juli 2014 (id-ip
2013051414223600
) (f*)
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
h
2.7
Artikel 1; § 9 Absatz
1 Nummer 6
Buchstabe e;
Herkunftsnachweisr
egistern nach § 3
Nummern 1 und 2
der Verordnung
über das
Herkunftsnachweisr
egister für Gas und
das
Herkunftsnachweisr
egister für Wärme
oder Kälte vom 25.
April 2024 (g*)
Nein 750
-6,09 Euro
= (-9,47 /
60) ×
38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
Schätzung des
BMUKN/UBA,
siehe
Erläuterungen
Summe
in Tsd. Euro
-1.374
davon aus
Informationspflichten (IP)
-1.287
aus
nationalem Recht
-1.374
aus
EU-Vorgaben
he
o
n
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung
o
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung
all
der Vorgabe
en
Recht
EU-
Land
Bund/
und Einheit
Fallzahl
Jährlic
Lohnsatz +
Sachaufwand)
(Zeit ×
Aufwand
Eur
pro Fall in
oder
„geringfügig“
h
V m
V m
Tsd. Eur
Jährlicher
(optional),
aufwand i
Begründung bei
Geringfügigkeit
Erfüllungsinklusive Quell
wand pro F
Erläuterungen zu
Fallzahl und Auf-
Artikel 1; § 14
Absatz 8
Nummer 1
GewO i. . . §§ -12,45 Euro
3.1
1, 3 und 5 IHKG
i. . . § 9
Absatz 1
Nummer 1
UBRegV;
Anzeigepflicht
bei
Nein Land
138.750
nachzubear
beitende
Neuanmeld
ungen
= (-16 /
60) ×
46,70
Euro/h
(100%
Durchschnit
t)
-1.728
siehe
Erläuterungen
Neugründung
(Meldung von
Rechtsfähigkeit)
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.2
Artikel 1; § 111f
EEG i. . . § 9
Absatz 1
Nummer 2
UBRegV;
Prüfung der
registrierten
Unternehmen im
Markstammdate
nregister durch
die BNetzA (a*)
Nein Bund 200.000
-7,40 Euro
= (-10 /
60) h ×
44,40
Euro/h
(100%
Durchschnit
t)
-1.480
siehe
Erläuterungen
V m
3.3
Artikel 1; § 10
Absätze 2 und 3
UBRegV;
Datenübermittlu
h
gD)
ng zu
Eintragungen im
Stiftungsregister
an die
Registerbehörde
(Bundesamt für
Justiz)
Nein Bund
1 BfJ-
Aufwand
64.640
Euro
= (96.000 /
60) ×
40,40
Euro/h
(100%
siehe
Erläuterungen
) h
3.4
Artikel 1; § 9
Absatz 1
Nummer 1
UBRegV;
Anbindung der
DIHK
Stammdatenabr
uf für
Unternehmen
(id-ip
2021071913223
600)
Nein Bund
1 StBA-
Aufwand
482.600
Euro
= (384.000
/ 60 ×
54,00
Euro/h
(50% gD;
50% hD) +
137.000
Euro
s
) h
3.5
Artikel 1; § 9
Absatz 1
Nummer 2
UBRegV;
Anbindung des
Marktstammdat
enregister
Nein Bund
1 StBA-
Aufwand
241.300
Euro
= (192.000
/ 60 ×
54,00
Euro/h
(50% gD;
50% hD) +
68.500
Euro
) h
3.6
Artikel 2; §§ 9
und 10 UBRegV;
Anbindung des
Stiftungsregister
s
Nein Bund
1 StBA-
Aufwand
241.300
Euro
= (192.000
/ 60 ×
54,00
Euro/h
(50% gD;
50% hD) +
68.500
Euro
- 12 -Drucksache 319/26
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.7
Artikel 1; § 4
Absatz 1 VUDat-
DV i. . m. § 9
Absatz 1
Nummer 3
UBRegV;
Erleichterte
Identifikation
von
Unternehmen
für die
Verkehrsunterne
hmensdatei
Nein Bund
Unternehm
en
-74 Euro
= (-100 /
60) h ×
44,40
Euro/h
(100%
Durchschnit
t)
siehe
Erläuterungen
V
3.8
Artikel 1; § 4
Absatz 1
WRegG i. . m.
§ 9 Absatz 1
Nummer 4
UBRegV;
Erleichterte
Identifikation
von
Unternehmen
V
für das
Wettbewerbsreg
ister
Nein Bund 8.000
Durch die
Anbindung des
Wettbewerbsregis
ters entstehen
beim
Bundeskartellamt
kein Mehraufwand
und keine
Einsparungen.
h
h
hD)
3.9
Artikel 1; § 6
Absatz 1
EBewMG i.V.m.
§ 9 Absatz 1
Nummer 5
UBRegV;
Aufgaben des
Bundesamts für
Justiz als
Überwachungsb
ehörde
Nein Bund
1 BfJ-
Aufwand
-
2.293.716,6
7 Euro
= (-
3.750.000 /
60) ×
37,06
Euro/h
(51% mD;
49% gD) +
(20.000 /
60) ×
67,60
Euro/h
(100%
-2.293
Schätzung des
BMJV,
hypothetische
Entlastung, siehe
Erläuterungen
) h
3.10
Artikel 1; § 9
Absatz 1
Nummer 5
UBRegV;
Anbindung des
Bundesamts für
Justiz
Nein Bund
1 StBA-
Aufwand
241.300
Euro
= (192.000
/ 60 ×
54,00
Euro/h
(50% gD;
50% hD) +
68.500
Euro
) h
3.11
Artikel 1; § 9
Absatz 1
Nummer 4
UBRegV;
Nein Bund
1 StBA-
Aufwand
241.300
Euro
= (192.000
/ 60 ×
- 13 - Drucksache 319/26
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sach-
aufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Anbindung des
Bundeskartella
mts
54,00
Euro/h
(50% gD;
50% hD) +
68.500
Euro
h
b*)
3.12
Artikel 1; § 9
Absatz 1
Nummer 6
Buchstabe a;
Register nach §
2 des Gesetzes
zur Ausführung
des Protokolls
über
Schadstofffreise
tzungs- und
Verbringungsreg
ister vom 21.
Mai 2003 sowie
zur
Durchführung
der Verordnung
(EG) Nr.
166/2006 (
Nein Bund
11.000
Eintragung
en
-10,36 Euro
= (-10 /
60) ×
62,14
Euro/h
(100% mD)
Schätzung des
BMUKN/UBA,
siehe
Erläuterungen
h
gD)
3.13
Artikel 1; § 9
Absatz 1
Nummer 6
Buchstabe b
Doppelbuchstab
e aa; nach § 11
Absatz 1
Nummer 4 des
Gesetzes über
den Handel mit
Berechtigun-gen
zur Emission
von
Treibhausgasen
vom 27. Februar
2025 (TEHG) für
Verordnung
(EU) 2023/956
vom 10. Mai
2023 (c*)
Nein Bund
3.998
Bearbeitun
gsfälle
-12,40 Euro
= (-9,67 /
60) ×
76,94
Euro/h
(100%
Schätzung des
BMUKN/UBA,
siehe
Erläuterungen
h
3.14
Artikel 1; § 9
Absatz 1
Nummer 6
Buchstaben b
Doppelbuchstab
en bb bis ff; nach
§ 11 Absatz 1
Nummer 4 des
Gesetzes über
den Handel mit
Berechtigungen
zur Emission
Nein Bund 8
-3,85 Euro
= (-3 / 60)
×
76,94Euro/
h (100%
gD)
Schätzung des
BMUKN/UBA,
siehe
Erläuterungen
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
von
Treibhausgasen
vom 27. Februar
2025 (TEHG) für
das
Emissionshande
lsregister gem. §
9 TEHG, für
Unternehmensd
aten von
Betreibern,
Schifffahrtsunter
nehmens oder
Verantwortliche
der
n, für den
Vollzug gem. §
33 TEHG
(CORSIA) und
für den Vollzug
bei
Strompreiskomp
ensation gem. §
19 Absatz 6
TEHG (id-ip
2017071711265
001 /
2019112014075
002 /
2019112014075
101) (d*)
Artikel 1; § 9
Absatz 1
Nummer 6
Buchstabe c;
zentralen
Register für
erneuerbare Schätzung des
3.15
Kraftstoffe nicht
biogenen
Ursprungs nach
Nein Bund Offen
BMUKN/UBA,
siehe
Erläuterungen
§ 44 der
Verordnung zur
Neufassung der
37. BImSchV
vom 17. April
2024 (e*)
h
h
n
Artikel 1; § 9
Absatz 1
Nummer 6
Buchstabe d; -15,75 Euro
Herkunftsnachw = (-11,75 /
3.16 eisregister und
Regionalnachwe
isregister für
Nein Bund 8
Schätzung des
60) ×
Energien gemäß
§§ 79 und 79a
Strom aus
erneuerbare
62,14
Euro/
(100% mD)
BMUKN/UBA,
siehe
Erläuterungen
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
des Gesetzes
für den Ausbau
erneuerbarer
Energien vom
21. Juli 2014 (f*)
h
50 3.17
Artikel 1; § 9
Absatz 1
Nummer 6
Buchstabe e;
Herkunftsnachw
eisregistern
nach § 3
Nummern 1 und
2 der
Verordnung
über das
Herkunftsnachw
eisregister für
Gas und das
Herkunftsnachw
eisregister für
Wärme oder
Kälte vom 25.
April 2024 (g*)
Nein Bund 7
-11,32 Euro
= (-10,93 /
60) ×
62,14
Euro/h
(100% mD)
Schätzung des
BMUKN/UBA,
siehe
Erläuterungen
d*)
-
3.18
Artikel 1; § 9
Absatz 1
Nummer 6
Buchstabe f
UBRegV;
Nationalen
Emissionshande
lsregister nach §
12 des Gesetzes
über einen
nationalen
Zertifikatehandel
für
Brennstoffemissi
onen vom
12.12.2019
(BEHG) (
Nein Bund
Schätzung des
BMUKN/UBA, in
Spiegelvorgabe
enthalten,
siehe
Erläuterungen
-
3.19
Artikel 1; § 9
Absatz 1
Nummer 6
Buchstabe g
UBRegV;
zuständige
Behörde nach §
13 Absatz 1
BEHG und von
Antragstellern
als zuständige
Behörde nach §
3 Absatz 1
BEHG-Carbon-
Leakage-
Verordnung (id-
Nein Bund
Schätzung des
BMUKN/UBA, in
Spiegelvorgabe
enthalten,
siehe
Erläuterungen
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
ip
2021061607074
900) (d*)
-
3.20
Artikel 1; § 9
Absatz 1
Nummer 6
Buchstabe h
UBRegV;
Vollzug nach § 2
FuelEU Maritime
– FEUMG
(gemäß
derzeitigem
Referentenentw
urf des BMUKN)
(d*)
Nein Bund
Schätzung des
BMUKN/UBA, in
Spiegelvorgabe
enthalten,
siehe
Erläuterungen
Summe
in Tsd. Euro
-4.205
davon Bund
-2.478
davon Land
(inkl.
Kommunen)
-1.728
aus nationalem
Recht
-4.205
aus
EU-Vorgaben
e
o
n
o
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
all
en
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Recht
EU-
Land
Bund/
und Einheit
Fallzahl
Einmalig
Lohnsatz +
Sachaufwand)
(Zeit ×
V m
V m
ahl
Aufwand
Eur
pro Fall in
oder
„geringfügig“
Tsd. Eur
Einmaliger
(optional),
aufwand i
Begründung bei
Geringfügigkeit
Erfüllungs-
Erläuterungen zu
inklusive Quell
Fallzahl und
Aufwand pro F
Artikel 1; § 14
Absatz 8
Nummer 1
GewO i. . . §§
1, 3 und 5 IHKG
3.1 i. . . § 9 Nein Land geringfügig geringe Fallz
Absatz 1
Nummer 1
UBRegV;
Anzeigepflicht
bei
Neugründung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
(Meldung von
Rechtsfähigkeit)
V m
ahl 3.2
Artikel 1; § 111f
EEG i. . . § 9
Absatz 1
Nummer 2
UBRegV;
Prüfung der
registrierten
Unternehmen im
Markstammdate
nregister durch
die BNetzA (a*)
Nein Bund geringfügig geringe Fallz
V
ei
ahl 3.7
Artikel 1; § 4
Absatz 1 VUDat-
DV i. . m. § 9
Absatz 1
Nummer 3
UBRegV;
Erleichterte
Identifikation
von
Unternehmen
für die
Verkehrsunterne
hmensdat
Nein Bund geringfügig geringe Fallz
) h
h
hD)
3.9
Artikel 1; § 6
Absatz 1
EBewMG i.V.m.
§ 9 Absatz 1
Nummer 5
UBRegV;
Aufgaben des
Bundesamts für
Justiz als
Überwachungsb
ehörde
Nein Bund
1 BfJ-
Aufwand
-
6.205.733,3
3 Euro
= (-
10.600.000
/ 60 ×
37,04
Euro/h
(51% mD;
49% gD) +
(300.000 /
60) ×
67,60
Euro/h
(100%
-6.205
Schätzung des
BMJV,
hypothetische
Entlastung, siehe
Erläuterungen
Summe
in Tsd. Euro
-6.205
davon Bund -6.205
davon Land
(inkl.
Kommunen)
aus nationalem
Recht
-6.205
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
aus
EU-Vorgaben
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
4.2 Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach
Normadressat
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ändert sich nicht.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Zu lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): Registrierung von Stromerzeugungsanlagen im
Marktstammdatenregister; § 111f EEG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 2 UBRegV
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft:
Fallzahl
)
Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
200 000 -10 38,60 0 -1 287
) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -1 287
Stromerzeugungsanlagen, zu denen unter anderem auch Photovoltaikanlagen zählen,
müssen im Marktstammdatenregister der BNetzA registriert werden. Hierfür ist zunächst
die Erstellung eines Benutzerkontos notwendig und folgend die Eingabe der relevanten
Unternehmensdaten. Die Anbindung des Marktstammdatenregisters an das
Unternehmensbasisregister führt sowohl auf Seiten der Wirtschaft, als auch auf Seiten der
Verwaltung zu einer Reduktion des Erfüllungsaufwands, da künftig weniger Daten zum
Unternehmen bei der Registrierung im Marktstammdatenregister angegeben werden
müssen.
Als Basis für die Berechnung der Fallzahl wird die Anzahl der registrierten
Stromerzeugungsanlagen im Markstammdatenregister aus dem Jahr 2023 herangezogen.
Im Jahr 2023 wurden rund 1,6 Mio. Stromerzeugungsanlagen registriert. Von diesen 1,6
Mio. Anlagen waren mehr als 1 Mio. Anlagen Photovoltaikanlagen. Es ist anzunehmen,
dass diese Anlagen überwiegend von privaten Haushalten registriert werden und somit
keine Angabe von Unternehmensdaten notwendig ist. Weiterhin wird die Annahme
getroffen, dass rund 30 % der verbleibenden 600 000 Anlagen von Unternehmen registriert
werden, welche verpflichtet sind einen Handelsregisterauszug und weitere
Unternehmensdaten anzugeben. Somit beläuft sich die Fallzahl für diese Vorgabe auf rund
200 000 Registrierungen pro Jahr1.
Den erfassten Angaben auf OnDEA zufolge beträgt der Zeitaufwandsunterschied zwischen
Privatpersonen und Unternehmen bei der Registrierung im Marktstammdatenregister rund
10 Minuten (id-ip 2017070711585101 und id-ip 2023101913144801). Dieser Zeitaufwand
würde schätzungsweise bei der Verknüpfung mit dem Unternehmensbasisregister
entfallen.
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft A-S über alle
Unternehmen von 38,60 Euro pro Stunde angenommen.
Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe eine Reduktion des Erfüllungsaufwands für die
Wirtschaft um rund 1 287 000 Euro.
Berechnung: 200 000 * (−10 / 60) * 38,60 Euro = −1 287 000 Euro
Zu lfd. Nr. 2.2: Register nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe
a UBRegV
Schätzung des BMUKN/UBA
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
11.000 -10 38,60 0 -71
) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -71
Deutschland ist verpflichtet, ein nationales Schadstoffregister zu betreiben. Rechtliche
Grundlage ist das deutsche PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) in Verbindung mit dem
BImSchG; Grundlagen hierfür sind europäische Regelungen (E-PRTR-Verordnung, künftig
IEP-Verordnung und Industrieemissions-Richtlinie). Die Betreiber von berichtspflichtigen
Industriebetrieben müssen die erforderlichen Daten an ihre zuständigen Behörden melden.
Dies erfolgt über die Webanwendung zur Betrieblichen UmweltdatenBerichtErstattung
„BUBE-Online“. Die zuständigen Behörden der Bundesländer leiten die Daten
anschließend an das Umweltbundesamt weiter. Neben Fachdaten (Informationen zu
Emissionen und Abfällen) zählen auch die Stammdaten der Betreiber (Namen, Adresse
usw.) dazu. Zur Pflege der Daten der E-PRTR-Verordnung nach Artikel 9 Absatz 2 ist eine
Anbindung des UBA an das Unternehmensbasisregister notwendig. Dies ermöglicht es
automatisierte Plausibilitätsprüfungen der Stammdaten anstelle manueller Abgleiche durch
Internet oder Telefonrecherchen durchzuführen.
Als Basis für die Berechnung der Fallzahl wird die Anzahl durchschnittlich gemeldeten
Stammdaten der letzten 5 Jahre genutzt. Dies sind 11 000 Betriebe.
1 Sandra Enkhardt: Bundesnetzagentur macht Anmeldung von Photovoltaik-Balkonanlagen einfacher, pv
magazine, 28.03.2024,https://www.pv-magazine.de/2024/03/28/bundesnetzagentur-macht-
anmeldung-von-photovoltaik-balkonanlagen-einfacher/ (Zuletzt abgerufen am 06.09.2024).
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft A-S über alle
Unternehmen von 38,60 Euro pro Stunde angenommen.
Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe eine Reduktion des Erfüllungsaufwands für die
Wirtschaft um rund 66 550 Euro.
Berechnung: 11 000 * (-10/60) * 38,60 Euro = - 70 766,66 Euro
Perspektivisch (ohne Bezug zu UBA):
Zur Nutzung von „BUBE-Online“ ist zunächst die Erstellung eines Benutzerkontos
notwendig und folgend die Eingabe der relevanten Unternehmensdaten. Die
perspektivische Anbindung von „BUBE-Online“ an das Unternehmensbasisregister führt
sowohl auf Seiten der Wirtschaft, als auch auf Seiten der Verwaltung in den Bundesländern
zu einer Reduktion des Erfüllungsaufwands, da künftig weniger Daten zum Unternehmen
bei der Registrierung in „BUBE-Online“ angegeben werden müssten. BUBE-Online wird
von den Bundesländern im Rahmen des VKoopUIS-Projekts BUBE 24 betrieben.
Zu lfd. Nr. 2.3: nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Handel mit
Berechtigun-gen zur Emission von Treibhausgasen vom 27. Februar 2025 (TEHG) für
Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a
UBRegV
Schätzung des BMUKN/UBA
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
) Fall (in Euro
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
75 - 75 38,60 0 -3,6 0
53 - 75 38,60 0 -2,6
) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -6,2
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Vollzug des Carbon Border Adjustment
Mechanismn (CBAM) in Bezug auf die anzugebenden Daten besteht unter anderem im
Versand und der Angabe von Nachweisen und Daten zur Vorlage bei den zuständigen
Behörden. Sei es in Antragsverfahren im Rahmen der Verfahren zur Erreichung des Status
als zugelassener CBAM-Anmelder gemäß Artikel 5 und Artikel 17 der CBAM-Verordnung
oder im Kontext der Prüfung der Einhaltung der weiteren CBAM-Pflichten gemäß Artikel 6
ff. CBAM-Verordnung. Die Verfahren im CBAM-Vollzug laufen verpflichtend über die IT-
Strukturen, die die Europäische Kommission bereitstellt, gemäß Artikel 14 CBAM-
Verordnung. Dieses CBAM-Register ist in Teilen über Certex an die ATLAS Strukturen der
europäischen Zollbehörden angebunden (Automatisiertes Tarif- und Lokales
Zollabwicklungssystem – ATLAS). Dabei wird zur Identifizierung auch im CBAM-Vollzug die
EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number - Nummer zur
Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) der Wirtschaftsbeteiligten als
zentrales Identifikationsmerkmal verwendet. Diese EORI-Nummer ist derzeit nicht Teil des
Datenbestands des Basisdatenregisters. Dennoch kann der Aufwand für die Wirtschaft
durch den sicheren Zugang zu Basisdaten von Unternehmen reduziert werden.
Unternehmen müssten zwar weiterhin ihre Daten in den Registern der Europäischen Union
bereitstellen und eintragen, würden aber bei dem Verweis auf nationale Nachweise, wie der
Dauer der Geschäftstätigkeit u.ä. Punkten Erleichterungen erfahren, weil diese Daten von
der zuständigen nationalen Behörde für den CBAM-Vollzug direkt geprüft werden können
und ggf. die Anzahl an Nachforderung in Bezug auf uneindeutige Nachweise und Daten
reduziert werden kann. Kern der Erleichterung für die Wirtschaft stellt entsprechend einer
voraussichtlich schnelleren Möglichkeit der Bescheidung nach Antragsstellung mit weniger
notwendigen Interaktionen mit den zuständigen Behörden dar.
Der Bestandskreis (Basisfallzahl) von Wirtschaftsbeteiligten im Zuständigkeitsbereich der
zuständigen nationalen Behörde für den Vollzug des CBAM in Deutschland (der Deutschen
Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt - DEHSt), die eine Zulassung als CBAM-
Anmelder gemäß Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung zur Einfuhr von CBAM-Waren in
das Zollgebiet der Europäischen Union benötigen, wird aktuell auf 5 000 geschätzt werden.
Für den Vollzug des Zulassungsverfahrens: Unter der Annahme, dass pro Jahr ca. 5%
dieser Basiszahl an Zulassungsanträgen gestellt werden sowie in 20% ein
Änderungsantrag eingereicht wird, ergeben sich 1 250 Bearbeitungsprozesse, die die
Unternehmensstammdaten betreffen. Es wird angenommen, dass durch eine Anbindung
der DEHSt an das Unternehmensbasisdatenregister in 6% dieser Fälle ein
Nachforderungsprozess zwischen Verwaltung und Wirtschaftsbeteiligten entfällt, der sonst
erforderlich wäre.
Die weiteren Teilvollzüge der CBAM-Regelphase befinden sich derzeit noch in
Vorbereitung. Hier wird angenommen, dass in 2% der Verwaltungsverfahren, in denen ein
Bescheid erlassen oder eine Sachverhaltsaufklärung eingeleitet wird, ein
Nachforderungsprozess durch die Registeranbindung entfallen würde. Hier wird von einer
Fallzahl von 2 620 Vorgängen mit Bescheid/Sachverhaltsaufklärung ausgegangen.
Unter der Annahme, dass – einschließlich firmeninterner Kommunikation und
Arbeitsschritten im CBAM-Register – durch einen Nachforderungsprozess 75 Minuten
Zeitaufwand bei den Wirtschaftsbeteiligten entsteht, ergibt sich die o.g. Schätzung.
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft A-S über alle
Unternehmen von 38,60 Euro pro Stunde angenommen.
Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe eine Reduktion des Erfüllungsaufwands für die
Wirtschaft um rund 5 800 Euro.
Berechnung Zeile 1: 5.000 * (0,05 + 0,2) * 0,06 = 75 Bearbeitungsfälle
75 * (-75/60) * 38,60 Euro = -3 618,75 Euro
Berechnung Zeile 2: 2.620 * 0,02 = 53 Bearbeitungsfälle
53 * (-75/60) * 38,60 Euro = -2 557,25 Euro
Zu lfd. Nr. 2.4: nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Handel mit
Berechtigun-gen zur Emission von Treibhausgasen vom 27. Februar 2025 (TEHG)
für Hybrid European Targeting and Inspection System (THETIS) gemäß Artikel 1
Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/757), für das
Emissionshandelsregister gem. § 9 TEHG, für Unternehmensdaten von Betreibern,
Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen, für den Vollzug gem. § 33 TEHG
(CORSIA) und für den Vollzug bei der Strompreiskompensation gem. § 19 Absatz 6
TEHG; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a UBRegV
Schätzung des BMUKN/UBA, id-ip: 2006102610532810 / 200610261053284
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
850 - 2 38,60 0 -1,1
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1,1
Unternehmen, die am europäischen Emission Trading System (EU-ETS 1, EU-ETS 2), dem
nationalen Brennstoffemissionshandel und CORSIA (Carbon Offsetting and Reduction
Scheme for International Aviation) teilnehmen bzw. Antragsteller im Rahmen der
Strompreiskompensation und der aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BHEG)
abgeleiteten BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung sind, müssen sich bei den
Emissionshandelsregistern bzw. bei den Online-Anwendungen der DEHSt für die
Datenerfassung registrieren. Bei dieser Registrierung sind unter anderem die
Unternehmensstammdaten einzutragen und aktuell zu halten. Die genannten Systeme sind
z. T. bereits im Betrieb, weshalb für einen Teil der Unternehmen bereits
Unternehmensstammdaten vorliegen. Ein Teil davon entfällt auf Neuregistrierungen.
Insgesamt enthalten die oben genannten Register und Online-System ca. 10 000
Unternehmen. Es wird angenommen, dass etwa 7,5% von bereits vorliegenden
Stammdaten pro Jahr zu ändern sind, wodurch sich eine Fallzahl von ca. 750 ergibt. Hierbei
sind dann noch zu erwartende Neuregistrierungen hinzuzuzählen. Es wird angenommen,
dass pro Jahr 100 Unternehmen neu hinzukommen. Dadurch ergibt sich eine Fallzahl von
850, für welche manuelle Änderungseinträge entfallen oder bei Ersteintragungen auf
vorkonfigurierte Daten zurückgegriffen werden kann.
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft A-S über alle
Unternehmen von 38,60 Euro pro Stunde angenommen.
Die durchschnittliche Arbeitszeitreduktion pro Unternehmen pro Jahr beträgt ca. 2 Minuten.
Berechnung: 850 * (-2/60) * 38,60 Euro = 1 093,66 Euro
Zu lfd. Nr. 2.5: zentrales Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs nach § 44 der Verordnung zur Neufassung der 37. BImSchV vom 17. April
2024; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c UBRegV
Schätzung des BMUKN/UBA
Es gibt noch kein Register auf Grundlage dessen die Dauer einer Registrierung
abgeschätzt/ermittelt werden kann. Im Ergebnis bedeutet dies, es können hier keine
verlässliche Größe beziffert werden.
Zu lfd. Nr. 2.6: Herkunftsnachweisregister und Regionalnachweisregister für Strom
aus erneuerbaren Energien gemäß §§ 79 und 79 a des Gesetzes für den Ausbau
erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d
UBRegV
Schätzung des BMUKN/UBA, id-ip: 2013051414223600
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
) Fall (in Euro
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
700 -10 38,60 0 -4,5 0
100 -2 38,60 0 -0,1 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 4,6
Beim Herkunftsnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Strom-
HKNR) gibt es durchschnittlich 700 Neuregistrierung im Jahr. Die Wirtschaft benötigt dafür
etwa 10 Minuten, die durch die Anbindung an das Basisdatenregister eingespart werden
können.
Hinzu kommen jährlich 100 Stammdatenänderungen im Strom-HKNR. Hierbei kann die
Wirtschaft jeweils 2 Minuten einsparen.
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft A-S über alle
Unternehmen von 38,60 Euro pro Stunde angenommen.
Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe eine Reduktion des Erfüllungsaufwands für die
Wirtschaft um rund viertausend Euro jährlich.
Berechnung: 700 * 10/60 * 38,30 Euro + 100 * 2/60 * 38,30 Euro = 4 632 Euro
Zu lfd. Nr. 2.7: Herkunftsnachweisregistern nach § 3 Nummern 1 und 2 der
Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das
Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte vom 25. April 2024; § 9 Absatz 1
Nummer 6 Buchstabe e UBRegV
Schätzung des BMUKN/UBA
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
700 -10 38,60 0 -4,5 0
50 -2 38,60 0 -0,1 0
) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -4,6
Die Fallzahl beträgt durchschnittlich 700 Neuregistrierungen und 50
Stammdatenänderungen jährlich, für welche manuelle Änderungseinträge entfallen oder
bei Ersteintragungen auf vorkonfigurierte Daten zurückgegriffen werden kann.
(Insgesamt erwartet das UBA 3 550 Unternehmensregistrierungen, die sich vermutlich mit
einem starken Peak in den ersten zwei bis drei Registerbetriebsjahren auf fünf Jahre
verteilen werden.)
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft A-S über alle
Unternehmen von 38,60 Euro pro Stunde angenommen.
Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe eine Reduktion des Erfüllungsaufwands für die
Wirtschaft um rund viertausend Euro.
Berechnung: 700 * 10/60 * 38,60 Euro + 50 * 2/60 * 38,60 Euro = 4 567,67 Euro
Zu lfd. Nr. 2.8: Nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 des Gesetzes über
einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen vom 12.12.2019 (BEHG);
§ 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe f UBRegV
Zu lfd. Nr. 2.9: zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 BEHG und von Antragstellern
als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung; § 9
Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe g UBRegV
Zu lfd. Nr. 2.10: Vollzug nach § 2 FuelEU Maritime – FEUMG (gemäß derzeitigem
Referentenentwurf des BMUKN); § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe h UBRegV
Schätzung des BMUKN/UBA, id-ip: 2019112014074900
Der Erfüllungsaufwand für die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im nationalen
Emissionshandelsregister nach § 12 des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel
für Brennstoffemissionen vom 12.12.2019 (§ 9 Absatz 1 Nummer 6Buchstabe f), der
Erfüllungsaufwand für die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von
Verantwortlichen als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 BEHG und von Antragstellern
als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (§ 9 Absatz
1 Nummer 6 Buchstabe g sowie für die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im
Rahmen des Vollzugs nach § 2 FuelEU Maritime – FEUMG (§ 9 Absatz 1 Nummer.
6Buchstabe h) sind in der Kalkulation für die Emissionshandelsregister und Online-Systeme
der DEHSt (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb bis ff) enthalten.
Manuelle Änderungseinträge entfallen und bei Ersteintragungen kann auf vorkonfigurierte
Daten zurückgegriffen werden.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Zu lfd. Nr. 3.1: Anzeigepflicht bei Neugründung (Meldung von Rechtsfähigkeit); § 14
Absatz 8 Nummer 1 GewO i. V. m. §§ 1, 3 und 6 IHKG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 1
UBRegV
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl
Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
) Fall (in Euro
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
138 750 -16 46,70 -1 728
) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -1 728
Die Rechtsnorm in § 14 Absatz 8 Nummer 1 GewO gibt vor, dass die Gewerbeämter den
zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) Daten aus den Gewerbeanzeigen von
Betrieben zur Wahrnehmung ihrer aus §§ 1, 3 und 5 IHKG abgeleiteten Plichten
übermitteln. Die IHKs übernehmen hiernach die neugegründeten Unternehmen aufgrund
der ihnen übermittelten Daten in ihre Register. Aufgrund des Registeranschlusses an das
Basisregister und die damit einhergehende Nutzbarkeit der beWiNr. entfällt für die
Kammern fortan Mehraufwand bei der Übertragung von Unternehmensbasisdaten, da
diese Informationen per Wirtschaftsnummer vollständig aus dem Basisregister abgerufen
werden können.
Im Gemeinen ergibt sich die Rechtsfähigkeit für juristische Personen (hier wirtschaftliche
Unternehmen wie z. B. eGbR, KG, OHG, GmbH & Co. KG, AG) im Moment der Eintragung
in das Handelsregister. Somit kann für diese Schätzung die Fallzahl aus Daten des
Statistischen Bundesamtes zu den jährlichen Neugründungen von Unternehmen
übernommen werden. Diese beläuft sich auf etwa 555 000 Neugründungen pro Jahr. In
Deutschland wird flächendeckend der Standard „XGewerbeordnung“ für die elektronische
Übermittlung von Gewerbeanzeigedaten verwendet, wodurch der überwiegende Anteil an
Meldungen ohne weitere Nachbearbeitung in die IHK-Register übernommen werden kann.
Es ist jedoch anzunehmen, dass ein Anteil der Meldungen Tipp- und Eingabefehler sowie
inhaltliche Inkonsistenzen, die nicht durch den KoSIT-Validator abgefangen werden
können, enthält. Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass dieser Anteil 25 % beträgt,
wodurch die jährliche Fallzahl mit 138 750 beziffert werden kann (= 555 000 * 25 %).
Um diese „Problemfälle“ korrekt und vollständig in die Register der IHK zu übertragen, sind
Handlungen gemäß mehrerer Standardaktivitäten gemäß Leitfaden notwendig. Diese sind
Nr. 5 – „Inhaltliche Prüfung, Daten erfassen“ in der Ausprägung einfach „8 min“, Nr. 4 –
„Einholen fehlender Daten“ in der Ausprägung einfach „5 min“, Nr. 7 – „Ergebnisse
überprüfen und korrigieren“ in der Ausprägung einfach „4 min“ und Nr. 10 – „Daten
übermitteln oder veröffentlichen“ in der Ausprägung einfach „1 min“.
Durch Nutzung der beWiNr. ist zu erwarten, dass die Standardaktivitäten 5, 4 und 7
zukünftig entfallen, weil korrekte Unternehmensbasisdaten automatisiert aus dem
Unternehmensbasisdatenregister abgerufen werden können. Stattdessen wird eine bloße
Sichtkontrolle auf Plausibilität nach erfolgter Korrektur ausreichen, für die
annäherungsweise ein Zeitaufwand von 1 Minute angesetzt werden kann. Die
durchschnittliche Zeitersparnis durch Nutzung der beWiNr. beträgt also 16 Minuten je Fall.
Der Lohnsatz i. H. v 46,70 Euro entspricht dem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung
auf Landesebene.
Somit ergibt sich insgesamt eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von rund 1 728 000
Euro.
Berechnung: 138 750 * (−16 / 60) * 46,70 Euro = −1 727 900 Euro
Für IT-Umstellungen ist ein eventueller einmaliger Erfüllungsaufwand von unter 100 000
Euro zu erwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die DIHK bereits über die
betroffenen IT-Anwendungen verfügt und damit einhergehend auch zentralisierte
Wartungs- und Anpassungsprozesse sowie entsprechende Verträge genutzt werden. Da
Sowieso-Kosten gemäß Leitfaden methodisch nicht zum Erfüllungsaufwand zählen, kommt
also nur der alleinige Mehraufwand für die Anbindung des
Unternehmensbasisdatenregisters über eine entsprechende Schnittstelle als
Erfüllungsaufwand infrage. Internetrecherchen zufolge ist der Entwicklungsaufwand einer
Schnittstelle (API-Programmierung) stark vom Einzelfall abhängig, es kann aber im
vorliegenden Fall (wenig komplex, einseitige Abfragerichtung) grob mit einem einmaligen
Programmieraufwand von 2 000 bis 55 000 Euro kalkuliert werden.
Zu lfd. Nr. 3.2: Prüfung der registrierten Unternehmen im Markstammdatenregister
durch die BNetzA; § 111f EEG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 2 UBRegV
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
) Fall (in Euro
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
200 000 -10 44,40 0 -1 480 0
) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro -1 480
Analog zur Reduktion der jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft, reduziert sich auch
der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
Die Fallzahl ist identisch der Fallzahl der lfd. Nr. 2.1 und beträgt rund 200 000.
Auch der Zeitaufwand für das Prüfen der angegebenen Unternehmensdaten durch BNetzA
bleibt identisch und entspricht einer Reduktion von 10 Minuten pro Fall.
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung auf Bundesebene von
44,40 Euro verwendet.
Somit ergibt sich in Summe eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands der
Verwaltung um 1 480 000 Euro.
Berechnung: 200 000 * (−10 / 60) * 44,40 Euro = −1 480 000 Euro
Für IT-Umstellungen ist ein eventueller einmaliger Erfüllungsaufwand von unter 100 000
Euro zu erwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die BNetzA bereits über die
betroffenen IT-Anwendungen verfügt und damit einhergehend auch zentralisierte
Wartungs- und Anpassungsprozesse sowie entsprechende Verträge genutzt werden. Da
Sowieso-Kosten gemäß Leitfaden methodisch nicht zum Erfüllungsaufwand zählen, kommt
also nur der alleinige Mehraufwand für die Anbindung des
Unternehmensbasisdatenregisters über eine entsprechende Schnittstelle als
Erfüllungsaufwand infrage. Internetrecherchen zufolge ist der Entwicklungsaufwand einer
Schnittstelle (API-Programmierung) stark vom Einzelfall abhängig, es kann aber im
vorliegenden Fall (wenig komplex, einseitige Abfragerichtung) grob mit einem einmaligen
Programmieraufwand von 2 000 bis 55 000 Euro kalkuliert werden.
Zu lfd. Nr. 3.3: Datenübermittlung zu Eintragungen im Stiftungsregister an die
Registerbehörde (Bundesamt für Justiz); § 10 Absätze 2 und 3 UBRegV
Nach Einschätzung des Bundesamts für Justiz kann für die Anbindung des
Stiftungsregisters insgesamt ein Zeitaufwand von 1 VZÄ im gehobenen Dienst angesetzt
werden.
Zur lfd. Nr. 3.7: Erleichterte Identifikation von Unternehmen für die
Verkehrsunternehmensdatei; § 4 Absatz 1 VUDat-DV i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 3
UBRegV
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
) Fall (in Euro
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
426 -100 44,40 0 -32
) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -32
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) speichert in der
Verkehrsunternehmensdatei allgemeine Informationen über die im Inland ansässigen
Straßenverkehrsunternehmen. Die Erteilungsbehörden haben dem BALM die Daten nach
§ 2 Absatz 1 VUDat-DV in standardisierter Form zu übermitteln.
Das BALM muss anhand der von den Erteilungsbehörden übermittelten Informationen in
der Lage sein, Unternehmen zweifelsfrei zu identifizieren und der
Verkehrsunternehmensdatei zuzuordnen. Ebenso muss festgestellt werden, ob zu den
übermittelten Daten bereits ein Datensatz existiert oder nicht. Durch die Verknüpfung der
Verkehrsunternehmensdatei mit dem Basisregister und damit der Verwendung beWiNr.
wird die Identifizierung von Unternehmen erleichtert.
Es wird davon ausgegangen, dass in 80 % der Fälle die Bereitstellung der Informationen
und die Identifizierung des neu aufzunehmenden Unternehmens „einfache“ Fälle sind und
einen Zeitaufwand von 195 Minuten erfordern. Durch die Einführung der beWiNr. durch das
Basisregister wird der Zeitaufwand auf 100 Minuten reduziert (Annahme auf Basis einer
Nutzenanalyse und -berechnung zur Realisierung des Potenzials des
Unternehmensbasisregisters), Für die übrigen 20 % der Fälle wird von einem
anspruchsvollen Fall ausgegangen, der 270 Minuten in Anspruch nimmt. Durch die
Einführung einer eindeutigen Unternehmensnummer durch das Unternehmensregister wird
der Zeitaufwand ebenfalls auf Basis einer Nutzenanalyse und -berechnung zur Realisierung
des Potenzials des Unternehmensbasisregisters auf 150 Minuten reduziert.
Laut BALM gab es im Jahr 2020 insgesamt 92 831 Unternehmen, die gewerblichen
Güterkraftverkehr und/oder Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhänger)
über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht betrieben2. Dies entspricht einer Zunahme von 5,9 %
gegenüber der Erhebung 2015, die wiederum einen Rückgang von 1,1 % gegenüber der
Erhebung 2010 bedeutet. Unter der Annahme eines linearen Zusammenhangs kann die
Anzahl der Unternehmen auf 93 511 geschätzt werden, was einer jährlichen Zunahme von
426 Unternehmen entspricht.
Der durchschnittliche Lohnsatz über alle Laufbahngruppen für die Bundesverwaltung
beträgt 44,40 Euro. Daraus ergibt sich eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die
vereinfachte Identifizierung wie folgt: 426 * (−100 / 60) * 44,40 Euro = −31 524 Euro
Für IT-Umstellungen ist ein eventueller einmaliger Erfüllungsaufwand von unter 100 000
Euro zu erwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass das BALM bereits über die
betroffenen IT-Anwendungen verfügt und damit einhergehend auch zentralisierte
Wartungs- und Anpassungsprozesse sowie entsprechende Verträge genutzt werden. Da
Sowieso-Kosten gemäß Leitfaden methodisch nicht zum Erfüllungsaufwand zählen, kommt
also nur der alleinige Mehraufwand für die Anbindung des
Unternehmensbasisdatenregisters über eine entsprechende Schnittstelle als
Erfüllungsaufwand infrage. Internetrecherchen zufolge ist der Entwicklungsaufwand einer
Schnittstelle (API-Programmierung) stark vom Einzelfall abhängig, es kann aber im
vorliegenden Fall (wenig komplex, einseitige Abfragerichtung) grob mit einem einmaligen
Programmieraufwand von 2 000 bis 55 000 Euro kalkuliert werden.
Zu lfd. Nr. 3.8: Erleichterte Identifikation von Unternehmen für das
Wettbewerbsregister; § 4 Absatz 1 WRegG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 1 UBRegV
Durch die Anbindung des Wettbewerbsregisters entstehen beim Bundeskartellamt kein
Mehraufwand und keine Einsparungen.
Zu lfd. Nr. 3.9: Aufgaben des Bundesamts für Justiz als Überwachungsbehörde; § 6
Absatz 1 EBewMG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 5 UBRegV
Schätzung des BMJV
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht als zentrale Behörde gemäß § 6 Absatz 1
EBewMG die Diensteanbieter bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus den §§ 3 und 4 EBewMG.
Im Zuge der Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1543 (E-Evidence-Verordnung) gehört
hierzu auch die Aufgabe, sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen
2 Bundesamt für Logistik und Mobilität, https://www.balm.bund.de/DE/Service/Open-Data/
Unternehmensstatistik/unternehmensstatistik_node.html;jsessionid=DA9F9959F8B9D7917F16577
E456103B9.live21322 (Zuletzt abgerufen am 28.08.2024).
Empfangsbevollmächtigte („benannte Niederlassungen“ bzw. „Vertreter“) in der EU
einrichten und diese bei einer europaweiten Datenbank anmelden. Hierfür benötigt das BfJ
eine Übersicht der betreffenden wirtschaftlichen Einheiten, um die Erfüllung der Pflichten
zu prüfen und ggf. Bußgeldverfahren einzuleiten. Somit müsste BfJ ab 2026 entweder
umfassende Online-Recherchen durchführen, um die Gesamtheit der zu überwachenden
Einheiten zu bestimmen, oder aber entsprechend automatisierte Datensätze über das
Unternehmensbasisdatenregister beziehen. Da die händische Recherche erheblichen
Aufwand bedeuten würde, soll eine automatisierte Abfrage im
Unternehmensbasisdatenregister ermöglicht werden.
In der Gesetzesfolgenabschätzung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die
grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in
Strafverfahren (Bundestags-Drucksache 21/3192) wurde ein einmaliger Erfüllungsaufwand
von 947 550 Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 559 547 Euro für die Aufgaben
des BfJ als Überwachungsbehörde geschätzt. Dieser bezog sich jedoch nur auf die
Aufgaben des BfJ bezüglich der in Deutschland einzurichtenden oder eingerichteten
Empfangsbevollmächtigten. Zu diesen Aufgaben zählt etwa die Prüfung der
Erstanmeldungen, die Verarbeitung von Änderungsanzeigen, der Austausch mit
Diensteanbietern und zentralen Behörden, das Führen von Ordnungswidrigkeitenverfahren
sowie IT-Konfiguration und Administration.
Der für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zu berechnende Erfüllungsaufwand
bezieht sich demgegenüber auf die Ermittlung sämtlicher Diensteanbieter in der Phase vor
der Einrichtung eines Empfangsbevollmächtigten.
Durch die Datenübermittlung aus dem Unternehmensbasisdatenregister in Form eines
entsprechend nach Wirtschaftszweigen gefilterten Datensatzes erhält das BfJ zukünftig
einen automatisiert verarbeitbaren Grundbestand an potentiell zu überwachenden
Einheiten und eine aufwendige manuelle Recherche kann voraussichtlich weitestgehend
entfallen.
Aus Erfahrungswerten im Unternehmensbasisdatenregister kann geschätzt werden, dass
in Deutschland eine mittlere sechststellige Anzahl wirtschaftlich tätiger Einheiten betroffen
ist. Es wird außerdem angenommen, dass bei ungefähr 90 % der betroffenen Einheiten die
automatisiert verarbeiteten Informationen ausreichen und die händische Recherche
überwiegend von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren und gehobenen Dienstes
übernommen wird.
Setzt man diese 90 % als ungefähre Zeitersparnis an und berücksichtigt erforderliche IT-
Aufwände, reduziert sich der einmalige Zeitaufwand gegenüber einer hypothetischen
händischen Ermittlung um rund 5.400.000 Minuten im mittleren Dienst sowie 5.200.000
Minuten im gehobenen Dienst, wobei zusätzlich rund 30.000 Minuten Bearbeitungszeit im
höheren Dienst anfallen. Der jährliche Zeitaufwand reduziert sich gegenüber einer
hypothetischen händischen Ermittlung um circa 1.850.000 Minuten Bearbeitungszeit im
gehobenen sowie rund 1.900.000 Minuten Bearbeitungszeit im mittleren Dienst. Darüber
hinaus werden jährlich ca. 20.000 Minuten Bearbeitungszeit im höheren Dienst für die
Betriebsphase der technischen Anbindung an das Unternehmensbasisdatenregister
erforderlich.
Aus der Gegenüberstellung des hypothetischen Aufwandes für eine manuelle Recherche
der Diensteanbieter sowie der Kosten für eine automatisierte Übermittlung durch
Anbindung an das Unternehmensbasisdatenregister ergibt sich eine rechnerische
Einsparung in Höhe von 6.205.73 3€ bezogen auf die einmaligen Aufwände sowie -
2.293.716 € bezogen auf die jährlich anfallenden Aufwände.
Zu lfd. Nr. 3.12: Register nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe
a UBRegV
Schätzung des BMUKN/UBA
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
11.000 -10 62,14 0 -114 0
) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro -114
Analog zur Reduktion der jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft, reduziert sich auch
der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
Die Fallzahl ist identisch der Fallzahl der lfd. Nr. 2.6 und beträgt rund 11 000 Datensätze
pro Jahr.
Der Zeitaufwand für das Prüfen der angegebenen Unternehmensdaten durch das UBA
entspricht einer Reduktion von 10 Minuten pro Fall.
Als Personalkostensatz wird der durchschnittliche Kostensatz für den Dienst der
Verwaltung im UBA (mD) von 62,14 Euro verwendet.
Somit ergibt sich in Summe eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands der
Verwaltung um rund 113 923 Euro.
Berechnung: 11 000 * (-10/60) * 62,14 Euro = - 113 923 Euro
Zu lfd. Nr. 3.13: nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Handel mit
Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen vom 27. Februar 2025 (TEHG) für
Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa UBRegV
Schätzung des BMUKN/UBA
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
) Fall (in Euro
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
3.870 - 9 76,94 - 44,6
75 - 30 76,94 - 2,9
53 - 30 76,94 0 - 2,0 0
) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro - 49,5
Analog zur Reduktion der jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft, reduziert sich auch
der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Hier fallen die voraussichtlichen
Einsparungen jedoch größer aus. Ein großer Aufwand für den Vollzug entsteht durch die
verschiedenen getrennten Registerstrukturen im CBAM. Im Kontext des CBAM sind die
Unionsregister (CBAM -Register der Übergang- und der Regelphase) von der national
zuständigen Behörde zu verwenden. Die Einbindung dieser Systeme über CERTEX in das
europäische Zollsystem ATLAS macht die EORI-Nummer der Europäischen Union zum
Identifikationsmerkmal. Darüber hinaus sind jedoch oft nationale Merkmale der
Unternehmen bei der Bearbeitung von Anträgen und Vorgängen zu prüfen. Die leichte
Varianz in den Datenbeständen, die durch die händische Eintragung in den verschiedenen
Registern entsteht, erzeugt in der Folge Aufwände für die national zuständige Behörde für
den CBAM-Vollzug und hemmt die Automatisierbarkeit von Prüf- und Verfahrensschritten,
da erst Datensätze aufwändig aus verschiedenen, teils widersprüchlichen Datenquellen
harmonisiert werden müssen. Über den Zugriff auf den Stammdatensatz des
Basisdatenregisters könnte die zuständige Behörde Angaben für die Sachbearbeitung von
Fällen zur Verfügung stehen. Ebenfalls könnte in Zukunft statt der Handelsregisternummer
auch die Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer als Referenz in den CBAM-
Verwaltungsverfahren angefordert werden, was zu weiteren Erleichterungen führen könnte.
Von einer Einsparung von Arbeitsschritten kann verwaltungsseitig
(1) einerseits bei jedem Vorgang mit Prüfung, Ablage oder Verwendung von
Stammdaten,
(2) andererseits durch eine Reduktion an Sachverhaltsaufklärungen gegenüber den
Wirtschaftsbeteiligten ausgegangen werden.
Die Basisfallzahl ist identisch der Fallzahl der lfd. Nr. 2.7 und beträgt rund 5 000 Datensätze
pro Jahr.
Für den Vollzug des Zulassungsverfahren: Unter der Annahme, dass pro Jahr ca. 5% dieser
Bestandszahl Anträge auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder gemäß
Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung gestellt werden sowie in 20% ein Änderungsantrag
eingereicht wird, ergeben sich 1 250 Bearbeitungsprozesse, die die
Unternehmensstammdaten betreffen.
Die weiteren Vollzüge der CBAM-Regelphase befinden sich noch in Vorbereitung. Für diese
wird von einer Fallzahl von 2 620 Vorgängen mit Bescheid ausgegangen.
(1) Durch Anbindung an das Unternehmensbasisdatenregister wird verwaltungsseitig
in allen Fällen eine Reduktion des Aufwandes für Datenabgleich und -ablage von
9 Minuten angenommen.
(2) Bei allen Fällen in denen sich Nachforderungsprozesse ergeben (vgl. lfd. Nr. 2.7)
wird der Zusatzaufwand auf 30 Minuten Bearbeitungszeit geschätzt.
Als Personalkostensatz wird der durchschnittliche Kostensatz für den gehobenen Dienst
der Verwaltung auf Bundeseben von 76,94 Euro verwendet.
Die durchschnittliche verwaltungsseitige Arbeitszeitreduktion pro Basisfall pro Jahr beträgt
damit ca. 7,73 Minuten.
Somit ergibt sich in Summe eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands der
Verwaltung um rund 64 100 Euro.
Berechnung Zeile 1: 5 000 * (0,05 + 0,2) + 2 620 = 3 870 Fälle (Datenabgleich/ -ablage)
3 870 * (-9/60) * 76,94 Euro = 44 663,67 Euro
Berechnung Zeile 2: 5 000 * (0,05 + 0,2) * 0,06 = 75 Bearbeitungsfälle
75 * (-30/60) * 76,94 Euro = 2 855,25 Euro
Berechnung Zeile 3: 2 620 * 0,02 = 53 Bearbeitungsfälle
53 * (-30/60) * 76,94 Euro = 2 038,91 Euro
Zu lfd. Nr. 3.14: nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Handel mit
Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen vom 27. Februar 2025 (TEHG) für
Hybrid European Targeting and Inspection System (THETIS) gemäß Artikel 1 Absatz
1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/757), für das Emissionshandelsregister
gem. § 9 TEHG, für Unternehmensdaten von Betreibern, Schifffahrtsunternehmens
oder Verantwortlichen, für den Vollzug gem. § 33 TEHG (CORSIA) und für den Vollzug
bei der Strompreiskompensation gem. § 19 Absatz 6 TEHG; § 9 Absatz 1 Nummer 6
Buchstaben b Doppelbuchstaben bb bis ff UBReg
Schätzung des BMUKN/UBA, id-ip: 2017071711265001 / 2019112014075002 /
2019112014075101
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
850 - 3 76,94 0 -3,3 0
) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro -3,3
Analog zur Reduktion der jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft, reduziert sich auch
der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
Die Fallzahlen sind identisch mit denen für den oben aufgeführten Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft.
Der Zeitaufwand für das Prüfen der angegebenen Unternehmensdaten durch das UBA
entspricht einer Reduktion von 3 Minuten pro Fall.
Als Personalkostensatz wird der durchschnittliche Kostensatz für den gehobenen Dienst
der Verwaltung auf Bundesebene von 76,94 Euro verwendet.
Somit ergibt sich in Summe eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands der
Verwaltung um rund 3 270 Euro.
Berechnung: Berechnung: Berechnung: 850 * (-3/60) * 76,94 Euro = 3 269,95 Euro
Zu lfd. Nr. 3.15: zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs nach § 44 der Verordnung zur Neufassung der 37. BImSchV vom 17. April
2024; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c UBRegV
Schätzung des BMUKN/UBA
Es gibt noch kein Register auf Grundlage dessen die Dauer einer Registrierung
abgeschätzt/ermittelt werden kann. Im Ergebnis bedeutet dies, es können hier keine
verlässliche Größe beziffert werden.
Zu lfd. Nr. 3.16: Herkunftsnachweisregister und Regionalnachweisregister für Strom
aus erneuerbaren Energien gemäß §§ 79 und 79 a des Gesetzes für den Ausbau
erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d
UBRegV
Schätzung des BMUKN/UBA
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
700 -10 62,14 0 -7,2 0
100 -24 62,14 0 -2,5 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) -9,7
Analog zur Reduktion der jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft, reduziert sich auch
der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
Die Fallzahl beträgt rund 700 Datensätze pro Jahr im Rahmen des Abgleichs bei
Neuregistrierungen und etwa 100 Aktualisierungen pro Jahr.
Der Zeitaufwand für das Prüfen der angegebenen Unternehmensdaten durch das UBA
entspricht einer Reduktion von 10 Minuten pro Neuregistrierung und 24 Minuten pro
Stammdatenänderung.
Als Personalkostensatz wird der durchschnittliche Kostensatz für den mittleren Dienst der
Verwaltung (Tarifbeschäftigte; UBA-angepasste Werte) auf Bundeseben von 62,14 Euro
verwendet.
Somit ergibt sich in Summe eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands der
Verwaltung um rund 9 700 Euro.
Berechnung: 700 * 10/60 * 62,14 Euro + 100 * 24/60 *62,14 Euro = 9 735,27 Euro
Zu lfd. Nr. 3.17: Herkunftsnachweisregistern nach § 3 Nummern 1 und 2 der
Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das
Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte vom 25. April 2024; § 9 Absatz 1
Nummer 6 Buchstabe e UBRegV
Schätzung des BMUKN/UBA
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
) Fall (in Euro
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
700 10 62,14 0 7,2 0
50 24 62,14 0 1,3 0
) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro 8,5
Analog zur Reduktion der jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft, reduziert sich auch
der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
Die Fallzahl beträgt rund 700 Datensätze pro Jahr im Rahmen des Abgleichs
(Neuregistrierungen) und etwa 50 Aktualisierungen (Stammdatenänderungen) pro Jahr.
Der Zeitaufwand für das Prüfen der angegebenen Unternehmensdaten durch das UBA
entspricht einer Reduktion von 10 Minuten pro Neuregistrierungsfall und 24 Minuten pro
Stammdatenänderung.
Als Personalkostensatz wird der durchschnittliche Kostensatz für den mittleren Dienst
(Tarifbeschäftigte; UBA-angepasste Werte) der Verwaltung auf Bundesebene von 62,14
Euro verwendet.
Somit ergibt sich in Summe eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands der
Verwaltung um rund 8.500 Euro.
Berechnung: 700 * 10/60 * 62,14 Euro + 50 * 24/60 * 62,14 = 8 489,47 Euro
Zu lfd. Nr. 3.18: Nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 des Gesetzes über
einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen vom 12.12.2019 (BEHG);
§ 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe f UBRegV
Zu lfd. Nr. 3.19: zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 BEHG und von Antragstellern
als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung; § 9
Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe g UBRegV
Zu lfd. Nr. 3.20: Vollzug nach § 2 FuelEU Maritime – FEUMG (gemäß derzeitigem
Referentenentwurf des BMUKN); § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe h UBRegV
Schätzung des BMUKN/UBA
Der Erfüllungsaufwand für die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im nationalen
Emissionshandelsregister nach § 12 des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel
für Brennstoffemissionen vom 12.12.2019 (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 lit. f), der
Erfüllungsaufwand für die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von
Verantwortlichen als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 BEHG und von Antragstellern
als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (§ 9 Absatz
1 Nummer 6 lit. g) sowie für die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Rahmen
des Vollzugs nach § 2 FuelEU Maritime – FEUMG (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 lit. h) sind in
der Kalkulation für die Emissionshandelsregister und Online-Systeme der DEHSt (§ 9
Absatz 1 Nummer 6 lit. b) bb) bis ff)) enthalten.
5. Weitere Kosten
Außer dem unter Punkt 4 dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren
Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen: Im Zuge der nach § 2 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern
keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Durch
die Verordnungsänderung sollen Register weiter vernetzt werden und damit der
Datenaustausch zwischen Behörden verbessert werden. Dies soll zu einer Entlastung aller
Unternehmen führen, aber insbesondere für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) kann
das deutlich spürbare Auswirkungen haben, da Verwaltungsprozesse für sie oft einen
unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Durch beispielsweise eine schnellere und
einfachere Identifizierung der Unternehmen können die Unternehmen Zeit, Kosten und
Aufwand reduzieren. So können Antragsprozesse beschleunigt und die Fehleranfälligkeit
reduziert werden.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Im Rahmen der vorgesehenen Evaluierung des
Unternehmensbasisregistergesetzes ist eine Überprüfung der hier getroffenen Regelungen
beabsichtigt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über das Register über
Unternehmensbasisdaten)
Durch den Zugriff auf das Basisregister werden die angebundenen öffentlichen Stellen in
die Lage versetzt, die Qualität der dort geführten Register zu verbessern. Hierzu zählt
neben der Aktualität und Zuverlässigkeit von Unternehmensstammdaten auch die
Vervollständigung des Datenbestandes. Die Verwendung konsolidierter
Unternehmensstammdaten verringert Zeitaufwände zur Pflege der dezentralen
Registerinhalte und führt zu weniger Rückfragen bei den betroffenen Unternehmen
(Entlastung von Bürokratie). Das Register über Unternehmensbasisdaten trägt somit zur
Effizienzsteigerung der Verwaltung und zur Vereinfachung der Statistikproduktion bei.
Zu § 9 (Weitere Datenübermittlung durch die Registerbehörde)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Gemäß § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern (IHKG) gehören natürliche Personen, Handelsgesellschaften andere
Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts,
sofern sie dem Grunde nach der Gewerbesteuer unterliegen, der Industrie- und
Handelskammer (IHK) des Bezirks an, in dem sie eine Betriebsstätte unterhalten
(Kammerzugehörige). Freie Berufe sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind nur im
Falle einer Handelsregistereintragung kammerzugehörig, § 2 Absatz 2 IHKG.
Handwerksbetriebe sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als sog. handwerkliche
Mischbetriebe kammerzugehörig (§ 3 Absatz 4 Satz 1 IHKG). Die Deutsche Industrie- und
Handelskammer (DIHK), die die regionalen IHKs nach § 10a Absatz 3 unterstützen und
fördern soll, erhält derzeit die Daten der kammerzugehörigen Unternehmen über die IHK.
Der Anwendungsfall sieht vor, dass das DIHK-Register an das Basisregister angebunden
wird. Die DIHK kann die Stammdaten neu eingetragener Unternehmen über die beWiNr.
direkt aus dem Basisregister abrufen. Damit entfallen auch mögliche Rückfragen zur
Vollständigkeit der Stammdaten, aufwendige Adresssuchen und aufwendiger
Schriftverkehr sowie entsprechende Rückmeldungen seitens der Unternehmen.
Zu Nummer 2
Stromerzeugungsanlagen (u.a. Photovoltaikanlagen) müssen im Marktstammdatenregister
(MaStR) registriert werden. Der Anwendungsfall sieht daher den Anschluss des MaStR zur
Vereinfachung des Prozesses vor. Durch die Angabe der beWiNr. wird die Angabe
relevanter Stammdaten bei der Registrierung eines Unternehmens als Betreiber einer
Stromerzeugungsanlage überflüssig und die Identifikation durch die Bundesnetzagentur
(BNetzA) wird erheblich vereinfacht.
Zu Nummer 3
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) speichert in der
Verkehrsunternehmensdatei allgemeine Informationen über die im Inland ansässigen
Straßenverkehrsunternehmen. Die Stammdaten der dort gespeicherten Unternehmen
sollen aus dem Basisregister heraus mithilfe der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
gepflegt werden. Perspektivisch kann dies auch den Datenaustausch zwischen weiteren
Verwaltungsstellen im Verkehrsbereich erleichtern, sofern diese ebenfalls an das
Basisregister angebunden werden.
Zu Nummer 4
Die für Wirtschaftsdelikte zuständigen Behörden (z.B. Staatsanwaltschaften, Zoll) müssen
gemäß § 4 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) relevante Rechtsverstöße
dem Wettbewerbsregister melden, damit eine Eintragung des jeweiligen Unternehmens im
Wettbewerbsregister erfolgen kann. Öffentliche Auftraggeber und amtliche
Verzeichnisstellen können bzw. müssen unter den Voraussetzungen von § 6 Absätze 1 und
2 bzw. § 5 Absatz 2 Satz 3 WRegG Informationen beim Wettbewerbsregister abfragen. Um
diese Prozesse und damit einhergehende Aufgaben der Unternehmensdatenpflege zu
erleichtern, sieht der Anwendungsfall die Anbindung des Wettbewerbsregisters an das
Basisregister vor. Dadurch kann das Bundeskartellamt als zuständige Registerbehörde auf
die Daten des Basisregisters zugreifen. Dies ermöglicht es, Unternehmensdaten schneller
und verlässlicher abzugleichen und Unternehmen effizienter und eindeutiger zu
identifizieren.
Zum Zwecke der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, auch in Verbindung mit dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten, ist zudem der Zugriff des Bundeskartellamts erforderlich, um die
effektive Durchsetzung der kartellrechtlichen Bestimmungen, die sich an Unternehmen
richten und von den handelnden Leitungspersonen einzuhalten sind, zu gewährleisten. Dies
gilt insbesondere auch für die hierzu erforderliche Durchführung u.a. von Ermittlungen,
Zustellungen und Vollstreckungsmaßnahmen.
Zu Nummer 5
Nummer 5 sieht eine weitere Befugnis zur Übermittlung der Daten an das Bundesamt für
Justiz vor. Dieses soll in den Stand versetzt werden, die ihm zugewiesenen Aufgaben aus
der Richtlinie 2023/1544 zu erfüllen, wie sie in § 6 und § 18 des Elektronische-Beweismittel-
Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes (EBewMG) Ausgestaltung gefunden hat. Mit
Nummer 5 soll einerseits klargestellt werden, dass ein Datenabruf zulässig ist, um einen
Überblick über die in der Bundesrepublik niedergelassenen Diensteanbieter zu gewinnen,
die dem Grundsatz nach unter die Pflicht zur Adressatenbestellung nach § 3 EBweMG
fallen. Andererseits sollen aufgrund dieser Daten im weiteren Verlauf gegebenenfalls die
Diensteanbieter sanktioniert werden, die ihren Pflichten nicht nachkommen. § 6 Absatz 1
Satz 1 EBewMG enthält bereits eine entsprechende Verarbeitungsbefugnis des
Bundesamts für Justiz.
Zu Nummer 6
Das Umweltbundesamt speichert in den in Nummer 6 genannten Registern und
Datenbanken allgemeine Informationen über Unternehmen. Die dort gespeicherten
Unternehmensdaten sollen aus dem Basisregister heraus mithilfe der bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer gepflegt werden. Perspektivisch kann dies auch den Datenaustausch
zwischen weiteren Verwaltungsregistern im Umweltbereich erleichtern, sofern diese
ebenfalls an das Basisregister angebunden werden. Dem Umweltbundesamt obliegen
dabei die folgenden Zuständigkeiten und Aufgaben, im Rahmen derer das
Umweltbundesamt Zugriff auf die Unternehmensdaten aus dem
Unternehmensbasisdatenregister erhält:
Buchstabe a)
Das Umweltbundesamt errichtet und unterhält ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich
zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
(Register). Gegenstand des Registers sind aktuelle Informationen zum Namen des
Eigentümers oder Betreibers der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der
Muttergesellschaft, zu der Informationen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 4 des
Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -
verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
166/2006 in das Register eingestellt werden. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell
und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der
Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim
Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt. Der
Rückgriff auf das Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung.
Buchstabe b)
Das Umweltbundesamt ist gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung
(EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die
Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung
darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55; L, 2023/90049, 20.10.2023), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2024/3214 (ABl. L, 2024/3214, 27.12.2024) geändert worden
ist (CBAM-Verordnung, Carbon Border Adjustment – CBAM) sowie hierzu ergangener
delegierter und Durchführungsrechtsakte. Darüber hinaus ist es gemäß § 11 Absatz 1
Nummer 4 TEHG Vollzugsbehörde für nicht nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 TEHG
zugeordnete Aufgaben. Im Einzelnen erfordert das den Aufbau, die Pflege und die Führung
nachstehender Register und Datenbanken mit Unternehmensbezug, deren Inhalte
Anforderungen an Aktualität und Vollständigkeit zu erfüllen haben, welche durch
Übermittlungen aus dem Basisregister gewahrt werden sollen.
Buchstabe aa)
Das Umweltbundesamt trifft Entscheidungen im Rahmen des Vollzugs der Verordnung (EU)
2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung
eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52; L 163 vom
29.6.2023, S. 107; L, 2025/90902, 12.11.2025), die durch die Verordnung (EU) 2025/2083
(ABl. L, 2025/2083, 17.10.2025) geändert worden ist. Hierfür ist auch die Pflege und
Prüfung der CBAM-Anmelder und Antragsdaten erforderlich. Die Daten, die für die
Verfahren im Rahmen des Vollzugs des CBAM-Verordnung erforderlich sind, liegen dem
Umweltbundesamt als zuständiger Behörde im CBAM-Register der Europäischen
Kommission gemäß Artikel 14 der CBAM-Verordnung vor. Gegenstand des Registers sind
aktuelle Informationen zum Namen, zur Anschrift und zu Kontaktdaten des final
zugelassenen CBAM-Anmelders Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im
Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der
Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim
Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die
Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das
Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung.
Buchstabe bb)
Das Umweltbundesamt führt Berechtigungen und Emissionszertifikate in einem
Emissionshandelsregister gemäß § 9 Absatz 1 TEHG. Das Register ist ein elektronisches
Verzeichnis, in dem der Besitz von Emissionszertifikaten auf Konten erfasst wird. Namen,
Anschriften und Kontaktdaten der Besitzer der Zertifikate werden zur Identifikation und
Zuordnung erfasst. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen
unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der Übermittlung der betreffenden
Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim Statistischen Bundesamt werden die
genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die Unternehmen von gesonderten
Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das Basisregister trägt dem
„Onceonly“-Prinzip Rechnung.
Buchstabe cc)
Das Umweltbundesamt pflegt und überprüft im Rahmen des Vollzugs der
Emissionshandelspflichten nach § 12 Absatz 1 TEHG die Unternehmensdaten der
Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortlichen. Die Informationen sollen
zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt
werden. Mit der Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister
beim Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und
die Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf
das Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung.
Buchstabe dd)
Das Umweltbundesamt pflegt und überprüft im Rahmen des Vollzugs von CORSIA (Carbon
Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation – globales marktbasiertes
System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale
Luftfahrt der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation) nach § 33 TEHG
Unternehmensdaten der Luftverkehrsbetreiber. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell
und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der
Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim
Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die
Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das
Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung.
Buchstabe ee)
Das Umweltbundesamt pflegt und überprüft im Rahmen des Vollzugs bei der
Strompreiskompensation nach § 19 Absatz 6 TEHG Unternehmensdaten der Antragsteller.
Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen
unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der Übermittlung der betreffenden
Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim Statistischen Bundesamt werden die
genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die Unternehmen von gesonderten
Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das Basisregister trägt dem
„Onceonly“-Prinzip Rechnung.
Buchstabe c)
Das Umweltbundesamt führt als zuständige Behörde nach § 49 Absatz 1 der Verordnung
zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf
die Treibhausgasquote (37. BImSchV) ein zentrales Register über alle
Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und
Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach § 44 Absatz 1 37. BImSchV.
Inhalt des Registers sind nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 37. BImSchV Namen und
Anschriften verantwortlicher Personen in anerkannten Zertifizierungsstellen. Die
Informationen sollen zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen
unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der Übermittlung der betreffenden
Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim Statistischen Bundesamt werden die
genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die Unternehmen von gesonderten
Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das Basisregister trägt dem
„Onceonly“-Prinzip Rechnung.
Buchstabe d)
Das Umweltbundesamt betreibt nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG) eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung
und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).
Darüber hinaus betreibt es nach § 79a Absatz 4 EEG eine elektronische Datenbank, in der
die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden
(Regionalnachweisregister). Die Nutzung und damit verbunden die Zuordnung von
Herkunfts- oder Regionalnachweisen zu Anlagenbetreibern bedingt die Angabe von
Personen und Kontaktdaten der Anlagenbetreiber. Die Informationen sollen zutreffend,
aktuell und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden.
Mit der Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim
Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die
Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das
Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung.
Buchstabe e)
Das Umweltbundesamt betreibt als zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer
7 Buchstabe a erste Variante des Herkunftsnachweisregistergesetzes (HkNRG) das
Herkunftsnachweisregister für Gas sowie das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder
Kälte. Voraussetzung für die Registrierung einer Erzeugungsanlage für Gas oder
thermische Energie sowie für die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung,
Verwendung oder Entwertung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines
Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist ein Konto im jeweiligen
Herkunftsnachweisregister nach § 3 HkNRG. Die Registerführung bedingt die Erhebung
unternehmensbezogener Angaben durch das Umweltbundesamt. Dazu rechnen die
unternehmensbezogenen Stammdaten und, sofern der Antragsteller im Handels-,
Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register
eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register
geführt wird, und - soweit vergeben - die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im
Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der
Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim
Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die
Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das
Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung.
Buchstabe f)
Das Umweltbundesamt ist gemäß § 12 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
(BEHG)zuständige Behörde für die Führung eines nationales Emissionshandelsregister in
der Form einer elektronischen Datenbank. Das Emissionshandelsregister enthält Konten
für Emissionszertifikate und weist Verfügungsbeschränkungen aus. Es enthält ein
Verzeichnis der berichteten und geprüften Brennstoffemissionen der Verantwortlichen.
Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung,
die Löschung und die Abgabe von Emissionszertifikaten verzeichnet werden. Die Anlage
eines Kontos bedingt nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 BEHV in Verbindung mit Anlage 2 der
Brennstoffemissionshandelsverordnung die Nennung eines Namens, Adressdaten und
weiterer Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers,
Registrierungsnummer des Kontoinhabers und, sofern der Antragsteller im Handels-,
Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register
eingetragen ist, und - soweit vergeben - die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im
Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der
Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim
Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die
Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das
Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung.
Buchstabe g)
Das Umweltbundesamt pflegt und überprüft als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1
BEHG im Rahmen des Vollzugs nach § 14 Absatz 1 BEHG Unternehmensdaten der
Verantwortlichen. Zudem pflegt und überprüft das Umweltbundesamt als zuständige
Behörde nach § 3 BEHG Unternehmensdaten im Rahmen der Antragstellung für eine
Beihilfe nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung. Die Informationen sollen zutreffend,
aktuell und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden.
Mit der Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim
Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die
Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das
Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung.
Zu Nummer 32
Die Übermittlung von Daten durch die Registerbehörde an andere Behörden stellt eine
Datenweiterverarbeitung dar, für deren Rechtmäßigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 3 Satz 3
DSGVO nähere Bestimmungen erforderlich sind. Absatz 1 Satz 2 bezieht sich demnach auf
die Erforderlichkeit der Datenübermittlung aus dem Basisregister an ein angebundenes
Register im Sinne der Zwecke des Basisregisters. Der Umfang der Datenübermittlung ist
dabei hinsichtlich Merkmalskranz und Einheiten auf die Daten beschränkt, für die eine
Erhebungsberechtigung auf Basis der jeweiligen fachgesetzlichen Regelung besteht.
Zu Absatz 2
Für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde werden zwei automatisierte
Verfahren gesetzlich vorgesehen: Eine regelmäßig wiederkehrende Übermittlung von
Daten durch die Registerbehörde und einen Datenabruf auf Ersuchen der empfangenen
Stelle. Diese Verfahren sind notwendig, um die gezielte Informationsgewinnung zu
bestimmten, zum Beispiel im Zuge eines konkreten Verwaltungsverfahrens anhand der
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer identifizierten, Unternehmen aus dem
Basisregister heraus zu ermöglichen. Solche gezielten Abrufe sind somit
Grundvoraussetzungen für die Ermöglichung des sogenannten „Once-Only“-Prinzips. Satz
1 benennt über den Verweis auf Absatz 1 die zur Teilnahme an diesem Verfahren
berechtigten Stellen.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über
das Register über Unternehmensbasisdaten zum 1. Januar 2028)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland sind verpflichtet, sich
im bundesweiten Stiftungsregister eintragen zu lassen. Gemäß § 2 StiftRG werden dabei
die Stammdaten der Stiftungen erfasst. Durch die Anbindung zur Datenübermittlung durch
die Registerbehörde zur Erstellung und Pflege des Stiftungsregisters wird die Qualität der
gespeicherten Stammdaten verbessert. Insbesondere beim Aufbau des neuen Registers
können die Daten des Registers für Unternehmensbasisdaten dazu beitragen, den initialen
Datenbestand effizient zu erstellen.
Zu Nummer 2
Entsprechend der geplanten Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes
auf den 01.01.2028 wird erst zum 1. Januar 2028 gemäß Stiftungsregistergesetz ein
Stiftungsregister eingerichtet. Dieses führt für das Basisregister für Unternehmen relevante
Einheiten. Ab dem 1. Januar 2028 wird die Datenübermittlung aus dem gemeinsamen
Registerportal der Länder und des Bundes an das Basisregister für Unternehmen neben
den Daten aus Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister auch
Daten aus dem Stiftungsregister enthalten sein. Eine davon unabhängige, spätere
Datenübermittlung ist nicht ohne Mehraufwand möglich. Als Folgeänderung soll das
Stiftungsregister daher als Quellregister für das Basisregister hinzugenommen werden.
Diese Aufnahme als Quellregister, das die Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und
zur Pflege des Basisregisters übermitteln soll, ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 10
Satz 1 Nummer 6 UBRegG umfasst.
Zu § 10 (Anbindung des Stiftungsregisters)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift stellt klar, dass die Einheiten des Stiftungsregisters als Unternehmen nach
§ 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes im Basisregister geführt
werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den Umfang der zu übermittelnden Daten analog zu § 4 UBRegG
einschließlich des registereigenen Identifikators des Stiftungsregisters, der
Stiftungsregisternummer, analog zu § 3 Absatz 3 UBRegG.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift bestimmt die Datenübermittlungen an die Registerbehörde im laufenden
Betrieb des Basisregisters.
Zu Absatz 4
Die Abrufberechtigung des Basisregisters aus dem Datenbestand der Global Legal Entity
Identifier Foundation muss auf die Einheiten des Stiftungsregisters erweitert werden, damit
die Daten des Stiftungsregisters methodisch wie die übrigen Quellen des Basisregisters
behandelt werden. So haben alle Einheiten des Basisregisters qualitativ die gleiche
Grundlage.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Entsprechend der geplanten
Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes auf den 01.01.2028, wird
auch in dieser Verordnung bei dem Inkrafttreten auf den 01.01.2028 Bezug genommen.
Artikel 2 tritt daher am 1. Januar 2028 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
- 41 - Drucksache 319/26
Relationen
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- part_of_vorgang → Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (Verordnung)