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Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten

dip / drucksache 28.05.2026 · WP 21 · 319/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 319/26 28.05.26 Wi - Fz - In - R Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten A. Problem und Ziel Das Register über Unternehmensbasisdaten (Basisregister) speichert die Stammdaten aller Unternehmen in Deutschland einschließlich ausgewählter Identifikationsnummern anderer Register und führt eine eindeutige, bundeseinheitliche Wirtschaftsidentifikationsnummer (beWiNr.) ein. Der Datenaustausch in der deutschen Verwaltung wird somit erheblich verbessert. Durch die beWiNr. können Unternehmen nun eindeutig im Basisregister und registerübergreifend identifiziert werden. Diese Möglichkeit, mithilfe der beWiNr. Verwaltung zu vereinfachen, steht bislang nicht allen öffentlichen Stellen in Deutschland offen. Ziel der Verordnung ist es, die Nutzung der Daten des Basisregisters für Unternehmen zu erweitern und sie weiteren öffentlichen Stellen zu ermöglichen. So wird eine weitere wichtige Grundlage für die Verwaltungsmodernisierung in diesen öffentlichen Stellen geschaffen, was dazu führt, dass sowohl verwaltungsintern als auch für Unternehmen bürokratieärmere Verfahren zum Einsatz kommen können. B. Lösung Mit der vorliegenden Verordnung werden für vier weitere öffentliche Stellen Anwendungszwecke für die Daten des Basisregisters eröffnet (DIHK, Bundesamt für Logistik und Mobilität, Bundeskartellamt, Umweltbundesamt). Zwei weiteren Stellen wird eine erweiterte Nutzung der Daten des Basisregisters ermöglicht (Bundesnetzagentur und Bundesamt für Justiz). Zudem wird das Stiftungsregister bidirektional, das heißt als Quellregister und als Daten empfangendes Register an das Basisregisters angebunden. C. Alternativen Keine. Das Basisregister für Unternehmen und die beWiNr. sollen es ermöglichen, Unternehmen registerübergreifend identifizieren zu können sowie die Effizienz, Vernetzbarkeit und Qualität von Verwaltungsregistern zu steigern. Daher ist es entscheidend, dass es weiteren Registern ermöglicht wird, sich anzuschließen und die Nummer sowie Stammdaten zu verwenden. Damit wird die Vernetzung von Registern und das Once-Only-Prinzip vorangetrieben. Das Beibehalten von Datensilos zu Unternehmensdaten stellt keine sinnvolle Alternative zu einer modernen und verknüpften Registerlandschaft dar. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Im Statistischen Bundesamt entstehen durch die vorliegende Verordnung jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 1 695 606 Euro für Personal einschließlich personalnahe Sacheinzelkosten i.H.v. 411 000 Euro. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF vom 02. Juli 2025 (Gz. II A 3 - H 1012/00236/007/015-) ermittelt. Hierfür wurden bereits 12 Stellen ausgebracht. Der finanzielle Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die neue Nutzungsmöglichkeit der beWiNr. führt zu einer Entlastung der Wirtschaft bei der Erfüllung bestehender Pflichten von 1 374 000 Euro. Aufgrund notwendiger technischer und organisatorischer Vorarbeiten wird mit einer gestaffelten Entlastung der Wirtschaft voraussichtlich ab dem 2. Halbjahr 2026 gerechnet. Einmaliger Erfüllungsaufwand fällt für die Wirtschaft nicht an. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen 1 287 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der „One-in-one out“-Regel. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die neuen Nutzungsmöglichkeiten der beWiNr. führen zu einer Entlastung von öffentlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, die dann wirksam werden, wenn die jeweilige Umsetzung abgeschlossen ist. Insgesamt reduziert sich der Erfüllungsaufwand um 4 205 000 Euro. Davon entfallen 2 478 000 Euro auf den Bund und 1 728 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand des Bundes reduziert sich infolge einer nachträglichen Vereinfachung im Saldo um rund 6 205 000 Euro. Die Entlastung ist darauf zurückzuführen, dass einmalig anfallende Aufgaben durch die Datennutzung aus dem Basisregister erheblich unterstützt und automatisiert werden können Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der „One-in-one out“-Regel. F. Weitere Kosten Außer dem unter Punkt E dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 319/26 28.05.26 Wi - Fz - In - R Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten Bundeskanzleramt Berlin, 28. Mai 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten Vom ... Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnen aufgrund des § 10 Nummer 6 und 7 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten Die Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten vom 1. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 220) wird wie folgt geändert: § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „ § 9 Weitere Datenübermittlung durch die Registerbehörde (1) Über § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes hinaus darf die Registerbehörde an folgende öffentliche Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln: 1. an die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit und der Aufgabenwahrnehmung der Industrie- und Handelskammern nach § 10a Absatz 3 und 4 Nummer 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, 2. an die Bundesnetzagentur zur Pflege der Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, 3. an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Pflege der Daten in der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes, 4. an das Bundeskartellamt a) zur Pflege der Daten des Wettbewerbsregisters nach § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes, b) in Verwaltungssachen, Bußgeldsachen und Vollstreckungsverfahren nach Teil 3 Kapitel 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 5. an das Bundesamt für Justiz für Überwachungsaufgaben nach § 6 Absatz 1 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes und Bußgeldverfahren nach § 18 Absatz 1 und 8 Nummer 1 des Elektronische- Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes, 6. an das Umweltbundesamt a) zur Pflege der Unternehmensdaten im Register nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, b) als zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes für aa) die Pflege und Prüfung der CBAM-Anmelder- und Antragsdaten nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 5, 6, 14, 17, 19 und 25a der Verordnung (EU) 2023/956 zum Zwecke des Vollzugs dieser Verordnung, bb) die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Emissionshandelsregister nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, cc) die Pflege und Prüfung der Unternehmensdaten von Betreibern, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen nach § 12 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, dd) die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Rahmen des Vollzugs nach § 33 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, ee) die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Antragstellern im Rahmen des Vollzugs bei der Strompreiskompensation nach § 19 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, c) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, d) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Herkunftsnachweisregister und Regionalnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien nach den §§ 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, e) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 Nummer 1 und 2 der Gas-Wärme-Kälte- Herkunftsnachweisregister-Verordnung, f) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, g) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Verantwortlichen als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Durchführung nach § 14 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und von Antragstellern als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 der BEHG- Carbon-Leakage-Verordnung. Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermitteln, für deren Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungsbefugt ist. (2) Die Registerbehörde übermittelt anlassbezogen an die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 in automatisierten Verfahren Unternehmensbasisdaten aufgrund folgender Ereignisse: 1. einmalig nach Anbindung an das Basisregister, 2. regelmäßig und wiederkehrend bei Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes. Die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 sind berechtigt, von der Registerbehörde durch automatisierte Verfahren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.“ Artikel 2 Weitere Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten zum 1. Januar 2028 Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. „ an das Bundesamt für Justiz zur Pflege der Daten des Stiftungsregisters.“ 2. Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt: § 10„ Anbindung des Stiftungsregisters (1) Rechtsfähige Stiftungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes im Basisregister als Unternehmen geführt. (2) Zum Zweck des Aufbaus und der Pflege des Basisregisters werden der Registerbehörde vom Bundesamt für Justiz die Stiftungsregisternummer sowie Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt, soweit diese im Stiftungsregister gespeichert sind. (3) Zur Pflege des Basisregisters übermittelt das Bundesamt für Justiz der Registerbehörde in den Fällen der Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen von Stiftungsregistereintragungen die Datensätze, die geänderte Daten nach Absatz 2 enthalten. (4) Zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters darf die Registerbehörde von der Global Legal Entity Identifier Foundation die in Absatz 2 genannten Datenbestände, sowie die Rechtsträgerkennung (LEI) nach § 3 Absatz 3 Nummer 10 Unternehmensbasisdatenregistergesetz verwenden, soweit diese bei der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeichert sind.“ Artikel 3 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55; L, 2023/90049), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3214 (ABl. L, 2024/3214) geändert worden ist. 2. Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52; L 163 vom 29.6.2023, S. 107; L, 2025/90902), die durch die Verordnung (EU) 2025/2083 (ABl. L, 2025/2083) geändert worden ist. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das Register über Unternehmensbasisdaten (Basisregister) speichert die Stammdaten aller Unternehmen in Deutschland einschließlich ausgewählter Identifikationsnummern anderer Register und führt eine eineindeutige, bundeseinheitliche Wirtschaftsidentifikationsnummer (beWiNr.) ein. Der Datenaustausch in der deutschen Verwaltung wird somit erheblich verbessert. Durch die beWiNr. können Unternehmen nun eindeutig im Basisregister für Unternehmen und registerübergreifend identifiziert werden. Diese Möglichkeit, mithilfe der beWiNr. Verwaltung zu vereinfachen, steht bislang nicht allen öffentlichen Stellen in Deutschland offen. Ziel der Verordnung ist es, die Nutzung der Daten des Basisregisters für Unternehmen zu erweitern und sie weiteren öffentlichen Stellen zu ermöglichen. Ferner wird durch die Anbindung des Stiftungsregisters als weiteres Quellregister und als Daten empfangendes Register der Einheitenbestand des Basisregisters aus den Registern der Justiz weiter vervollständigt. So wird eine weitere wichtig Grundlage für die Verwaltungsmodernisierung in diesen öffentlichen Stellen geschaffen, was dazu führt, dass sowohl verwaltungsintern als auch für Unternehmen bürokratieärmere Verfahren zum Einsatz kommen können. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Mit der vorliegenden Verordnung werden für vier weitere öffentliche Stellen Anwendungszwecke für die Daten des Basisregisters eröffnet (DIHK, Bundesamt für Logistik und Mobilität, Bundeskartellamt, Umweltbundesamt). Zwei weiteren Stellen wird eine erweiterte Nutzung der Daten des Basisregisters ermöglicht (Bundesnetzagentur und Bundesamt für Justiz). Mit dem am 22.07.2021 verkündeten Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts [(Artikel 4 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947, 2953 (Nr. 46)] wird zum 1. Januar 2028 ein Stiftungsregister eingerichtet. Dieses führt für das Basisregister für Unternehmen relevante Einheiten. Ab dem 1. Januar 2028 wird die Datenübermittlung aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder und des Bundes an das Basisregister für Unternehmen neben den Daten aus Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister auch Daten aus dem Stiftungsregister enthalten sein. Eine davon unabhängige, spätere Datenübermittlung ist nicht ohne Mehraufwand möglich. Als Folgeänderung soll das Stiftungsregister daher bidirektional, das heißt als Quellregister und als Daten empfangendes Register an das Basisregister angebunden werden. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt der Verordnung beigetragen. IV. Alternativen Keine. Das Basisregister für Unternehmen und die beWiNr. sollen es ermöglichen, Unternehmen registerübergreifend identifizieren zu können sowie die Effizienz und Qualität von Verwaltungsregistern zu steigern. Daher ist es entscheidend, dass es weiteren Registern ermöglicht wird, sich anzuschließen und die Nummer sowie Stammdaten zu verwenden. Damit wird die Vernetzung von Registern und das Once-Only-Prinzip vorangetrieben. Das Beibehalten von Datensilos zu Unternehmensdaten stellt keine sinnvolle Alternative zu einer modernen und verknüpften Registerlandschaft dar. V. Regelungskompetenz Die vorgeschlagene Regelung stützt sich auf die Verordnungsermächtigung nach § 10 Nummer 6 und 7 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes. Danach sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anbindung einzelner anderer öffentlicher Stellen an das Basisregister zu regeln. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch den Zugriff auf das Basisregister werden die angebundenen öffentlichen Stellen in die Lage versetzt, die Qualität der dort geführten Register zu verbessern und eigene Verfahrensweisen zu vereinfachen, z.B. durch die automatisierte Übernahme von Daten in Antragsverfahren. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dient. Die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Schlüsselindikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Aktualisierung 2025 – wurden geprüft und beachtet. Die Verordnung erfüllt insb. das Prinzip d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken. Durch die Förderung umweltfreundlicher Technologien und ressourcenschonender Prozesse leistet das Vorhaben vor allem einen Beitrag zur Reduzierung von CO2- Emissionen und zur Schonung natürlicher Ressourcen (SDG 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“, Indikator 13.1.a). Die beabsichtigten Rechtsänderungen tragen zudem zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, indem sie die elektronische Kommunikation für die Verwaltung weiter fördern, Papiervorgänge vermeiden und so helfen, die Transportintensität (SDG 11, Indikatorenbereich 11.2 „Mobilität“) zu reduzieren. Als Digitalprojekt trägt das Basisregister zu einer besseren Verfügbarkeit von Daten bei und leistet als modernes Register einen Beitrag zum SDG 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Im Statistischen Bundesamt entstehen durch die vorliegende Verordnung jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 1 695 606 Euro für Personal einschließlich personalnahe Sacheinzelkosten i.H.v. 411 000 Euro. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF vom 02. Juli 2025 (Gz. II A 3 - H 1012/00236/007/015) ermittelt. Hierfür wurden bereits 12 Stellen ausgebracht. Der finanzielle Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen. 4. Erfüllungsaufwand Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht es der Registerbehörde, Unternehmensbasisdaten an mehrere öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu übermitteln. Durch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer in Deutschland (beWiNr.) ergeben sich in der Folge u. a. Entlastungen der öffentlichen Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Wirtschaft bei der Erfüllung ihrer Pflichten. Die nachfolgend dargestellten Be- und Entlastungen für die Wirtschaft sowie für die Verwaltung werden - vorbehaltlich der Ergebnisse zur Weiterentwicklung der Berechnungsmethodik zur Bestimmung des Erfüllungsaufwandes – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angerechnet. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Erfüllungsaufwand für Wirtschaft Die neuen Nutzungsmöglichkeiten der beWiNr. führen zu einer Entlastung der Wirtschaft bei der Erfüllung bestehender Pflichten, die dann wirksam werden, wenn die jeweilige Umsetzung abgeschlossen ist. Infolge der Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand voraussichtlich ab dem vierten Quartal 2026 um rund 1 287 000 Euro. Es handelt sich dabei um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Aufgrund der Datenübermittlung an das Umweltbundesamt reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand voraussichtlich ab dem 1. Quartal 2028 um rund 87 000 Euro. Die durch die Verordnung bewirkten Entlastungen treten nicht unmittelbar ab Inkrafttreten in vollem Umfang ein. Aufgrund erforderlicher Umstellungsprozesse (z.B. IT-Anpassungen, Konsolidierung der Daten der verschiedenen Quellregister sowie die Anpassung oder Aufhebung der rechtlichen Melde- und Offenlegungspflichten für Unternehmen) ist eine vollständige Umsetzung der vorgesehenen Vereinfachungen und der damit verbundenen Einsparungen voraussichtlich ab dem 2. Halbjahr 2026 gestaffelt zu erwarten. Diese zeitliche Verzögerung wurde bei der Darstellung des jährlichen Erfüllungsaufwands entsprechend berücksichtigt. Erfüllungsaufwand für Verwaltung Die neuen Nutzungsmöglichkeiten der beWiNr. führen zu einer Entlastung von öffentlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, die dann wirksam werden, wenn die jeweilige Umsetzung abgeschlossen ist. Im Folgenden ist die fachlich-technische Planung mit angestrebter zeitlicher Staffelung dargestellt. Diese sind abhängig davon, dass alle betroffenen Stellen frist- und absprachegerecht zusammenwirken. Die Anbindung des Stiftungsregisters soll am 01.01.2028 erfolgen.   Die Anbindung empfangender Register erfolgt voraussichtlich ab dem 2. Halbjahr 2026, wenn für jede Anbindung als Schätzung ca. ein Monat bis zur vollständigen Umsetzung angesetzt wird, beispielsweise in nachstehender Reihenfolge: Aufgrund der Datenübermittlung an die Deutsche Industrie- und Handelskammer reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen) voraussichtlich ab dem dritten Quartal 2026 um rund 1 728 000 Euro. Aufgrund der Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand des Bundes voraussichtlich ab dem vierten Quartal 2026 um rund 1 480 000 Euro. Infolge der Datenübermittlung an das Bundesamt für Logistik und Mobilität reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand des Bundes voraussichtlich ab dem vierten Quartal 2026 um rund 32 000 Euro. Durch die Datenübermittlung an das Bundeskartellamt entstehen beim Bundeskartellamt weder Mehraufwand, noch Einsparungen. Aufgrund der Datenübermittlung an das Umweltbundesamt reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand des Bundes voraussichtlich ab 1. Quartal 2028 um rund 185 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Anbindung an das Register beläuft sich voraussichtlich auf 183 500 €. Aufgrund der Datenübermittlung an das Bundesamt für Justiz für die Aufgaben gem. § 6 Absatz 1 EBewMG reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand des Bundes - verglichen mit dem hypothetischen Szenario einer manuellen Recherche - voraussichtlich um rund 2 293 000 Euro jährlich. Zusätzlich reduziert sich der einmalige Erfüllungsaufwand des Bundes aufgrund von Vereinfachungen bei einmalig anfallenden Aufgaben um rund 6 205 000 Euro. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Aufwände in der ursprünglichen Erfüllungsaufwandsermittlung für das EBewMG nicht berücksichtigt worden sind. Demgegenüber entsteht durch die technische und organisatorische Umsetzung im Statistischen Bundesamt ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von jährlich rund 1 448 000 Euro. Die durch die Verordnung bewirkten Entlastungen treten nicht unmittelbar ab Inkrafttreten in vollem Umfang ein. Aufgrund erforderlicher Umstellungsprozesse (z.B. IT-Anpassungen, Konsolidierung der Daten der verschiedenen Quellregister sowie die Anpassung oder Aufhebung der rechtlichen Melde- und Offenlegungspflichten für Unternehmen) ist eine vollständige Umsetzung der vorgesehenen Vereinfachungen und der damit verbundenen Einsparungen voraussichtlich ab dem 2. Halbjahr 2026 gestaffelt zu erwarten. Diese zeitliche Verzögerung wurde bei der Darstellung des jährlichen Erfüllungsaufwands entsprechend berücksichtigt. Durch die Verordnung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nach vollständiger Umsetzung um rund 4 205 000 Euro. Davon entfallen 2 478 000 Euro auf den Bund und 1 728 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand des Bundes reduziert sich infolge einer nachträglichen Vereinfachung im Saldo um rund 6 205 000 Euro. Die Entlastung ist darauf zurückzuführen, dass einmalig anfallende Aufgaben durch die Datennutzung aus dem Basisregister erheblich unterstützt und automatisiert werden können. 4.1 Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung nach Normadressat und Vorgabe) Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 2.1 Artikel 1; § 111f EEG i.  .  . § 9 Absatz 1 Nummer 2 UBRegV; Registrierung von Stromerzeugungsa nlagen im Marktstammdatenre gister (id-ip 2017070711585101 / 2023101913144801 ) (a*) Nein V m  h Ja 200.000 Registrieru ngen -6,43 Euro = (-10 / 60) × 38,60 Euro/h (WZ: A-S ohne O) -1.287 siehe Erläuterungen  h 2.2 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a; Register nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzu ngs- und Verbringungsregiste r vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (b*) Nein 11.000 Betriebe -6,43 Euro = (-10 / 60) × 38,60 Euro/h (WZ: A-S ohne O) Schätzung des BMUKN/UBA, siehe Erläuterungen  h 2.3 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa; nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen vom 27. Februar 2025 (TEHG) für Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 (c*) Nein Bearbeitun gsfälle -48,25 Euro = (-75 / 60) × 38,60 Euro/h (WZ: A-S ohne O) Schätzung des BMUKN/UBA, siehe Erläuterungen  h h 2.4 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb bis ff; nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 Nein Unternehm en -1,29 Euro = (-2 / 60) × 38,60 Euro/ Schätzung des BMUKN/UBA, siehe Erläuterungen lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit der p des Gesetzes über den Handel mit (WZ: A-S ohne O) Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen vom 27. Februar 2025 (TEHG) für das Emissionshandelsre gister gem. § 9 TEHG, für Unternehmensdate n von Betreibern, Schifffahrtsunterneh mens oder Verantwortlichen, für den Vollzug gem. § 33 TEHG (CORSIA) und für den Vollzug bei Strompreiskompens ation gem. § 19 Absatz 6 TEHG (idi 200610261053281 / 200610261053284) (d*) z Artikel 1; § 9 Absat 1 Nummer 6 Buchstabe c; zentralen Register für erneuerbare Schätzung des 2.5 Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 der Nein offen BMUKN/UBA, siehe Erläuterungen Verordnung zur Neufassung der 37. BImSchV vom 17. April 2024 (e*) z  h Artikel 1; § 9 Absat 1 Nummer 6 Buchstabe d; Herkunftsnachweisr egister und Regionalnachweisr egister für Strom -5,79 Euro = (-9 / 60) Schätzung des 2.6 aus erneuerbaren Energien gemäß §§ 79 und 79a des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Nein Eintragung en × 38,60 Euro/h (WZ: A-S ohne O) BMUKN/UBA, siehe Erläuterungen Energien vom 21. Juli 2014 (id-ip 2013051414223600 ) (f*) lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit  h 2.7 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe e; Herkunftsnachweisr egistern nach § 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung über das Herkunftsnachweisr egister für Gas und das Herkunftsnachweisr egister für Wärme oder Kälte vom 25. April 2024 (g*) Nein 750 -6,09 Euro = (-9,47 / 60) × 38,60 Euro/h (WZ: A-S ohne O) Schätzung des BMUKN/UBA, siehe Erläuterungen Summe in Tsd. Euro -1.374 davon aus Informationspflichten (IP) -1.287 aus nationalem Recht -1.374 aus EU-Vorgaben he o n * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung o lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung all der Vorgabe en Recht EU- Land Bund/ und Einheit Fallzahl Jährlic Lohnsatz + Sachaufwand) (Zeit × Aufwand Eur pro Fall in oder „geringfügig“  h  V  m  V  m Tsd. Eur Jährlicher (optional), aufwand i Begründung bei Geringfügigkeit Erfüllungsinklusive Quell wand pro F Erläuterungen zu Fallzahl und Auf- Artikel 1; § 14 Absatz 8 Nummer 1 GewO i. . . §§ -12,45 Euro 3.1 1, 3 und 5 IHKG i. . . § 9 Absatz 1 Nummer 1 UBRegV; Anzeigepflicht bei Nein Land 138.750 nachzubear beitende Neuanmeld ungen = (-16 / 60) × 46,70 Euro/h (100% Durchschnit t) -1.728 siehe Erläuterungen Neugründung (Meldung von Rechtsfähigkeit) lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 3.2 Artikel 1; § 111f EEG i.  .  . § 9 Absatz 1 Nummer 2 UBRegV; Prüfung der registrierten Unternehmen im Markstammdate nregister durch die BNetzA (a*) Nein Bund 200.000 -7,40 Euro = (-10 / 60) h × 44,40 Euro/h (100% Durchschnit t) -1.480 siehe Erläuterungen V m 3.3 Artikel 1; § 10 Absätze 2 und 3 UBRegV; Datenübermittlu  h gD) ng zu Eintragungen im Stiftungsregister an die Registerbehörde (Bundesamt für Justiz) Nein Bund 1 BfJ- Aufwand 64.640 Euro = (96.000 / 60) × 40,40 Euro/h (100% siehe Erläuterungen ) h 3.4 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 1 UBRegV; Anbindung der DIHK Stammdatenabr uf für Unternehmen (id-ip 2021071913223 600) Nein Bund 1 StBA- Aufwand 482.600 Euro = (384.000 / 60 × 54,00 Euro/h (50% gD; 50% hD) + 137.000 Euro s ) h 3.5 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 2 UBRegV; Anbindung des Marktstammdat enregister Nein Bund 1 StBA- Aufwand 241.300 Euro = (192.000 / 60 × 54,00 Euro/h (50% gD; 50% hD) + 68.500 Euro ) h 3.6 Artikel 2; §§ 9 und 10 UBRegV; Anbindung des Stiftungsregister s Nein Bund 1 StBA- Aufwand 241.300 Euro = (192.000 / 60 × 54,00 Euro/h (50% gD; 50% hD) + 68.500 Euro - 12 -Drucksache 319/26 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 3.7 Artikel 1; § 4 Absatz 1 VUDat- DV i.  . m. § 9 Absatz 1 Nummer 3 UBRegV; Erleichterte Identifikation von Unternehmen für die Verkehrsunterne hmensdatei Nein Bund Unternehm en -74 Euro = (-100 / 60) h × 44,40 Euro/h (100% Durchschnit t) siehe Erläuterungen V   3.8 Artikel 1; § 4 Absatz 1 WRegG i.  . m. § 9 Absatz 1 Nummer 4 UBRegV; Erleichterte Identifikation von Unternehmen V   für das Wettbewerbsreg ister Nein Bund 8.000 Durch die Anbindung des Wettbewerbsregis ters entstehen beim Bundeskartellamt kein Mehraufwand und keine Einsparungen.  h  h hD) 3.9 Artikel 1; § 6 Absatz 1 EBewMG i.V.m. § 9 Absatz 1 Nummer 5 UBRegV; Aufgaben des Bundesamts für Justiz als Überwachungsb ehörde Nein Bund 1 BfJ- Aufwand - 2.293.716,6 7 Euro = (- 3.750.000 / 60) × 37,06 Euro/h (51% mD; 49% gD) + (20.000 / 60) × 67,60 Euro/h (100% -2.293 Schätzung des BMJV, hypothetische Entlastung, siehe Erläuterungen ) h 3.10 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 5 UBRegV; Anbindung des Bundesamts für Justiz Nein Bund 1 StBA- Aufwand 241.300 Euro = (192.000 / 60 × 54,00 Euro/h (50% gD; 50% hD) + 68.500 Euro ) h 3.11 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 4 UBRegV; Nein Bund 1 StBA- Aufwand 241.300 Euro = (192.000 / 60 × - 13 - Drucksache 319/26 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sach- aufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit Anbindung des Bundeskartella mts 54,00 Euro/h (50% gD; 50% hD) + 68.500 Euro  h b*) 3.12 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a; Register nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreise tzungs- und Verbringungsreg ister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ( Nein Bund 11.000 Eintragung en -10,36 Euro = (-10 / 60) × 62,14 Euro/h (100% mD) Schätzung des BMUKN/UBA, siehe Erläuterungen  h gD) 3.13 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstab e aa; nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigun-gen zur Emission von Treibhausgasen vom 27. Februar 2025 (TEHG) für Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 (c*) Nein Bund 3.998 Bearbeitun gsfälle -12,40 Euro = (-9,67 / 60) × 76,94 Euro/h (100% Schätzung des BMUKN/UBA, siehe Erläuterungen  h 3.14 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstaben b Doppelbuchstab en bb bis ff; nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission Nein Bund 8 -3,85 Euro = (-3 / 60) × 76,94Euro/ h (100% gD) Schätzung des BMUKN/UBA, siehe Erläuterungen lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit von Treibhausgasen vom 27. Februar 2025 (TEHG) für das Emissionshande lsregister gem. § 9 TEHG, für Unternehmensd aten von Betreibern, Schifffahrtsunter nehmens oder Verantwortliche der n, für den Vollzug gem. § 33 TEHG (CORSIA) und für den Vollzug bei Strompreiskomp ensation gem. § 19 Absatz 6 TEHG (id-ip 2017071711265 001 / 2019112014075 002 / 2019112014075 101) (d*) Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c; zentralen Register für erneuerbare Schätzung des 3.15 Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach Nein Bund Offen BMUKN/UBA, siehe Erläuterungen § 44 der Verordnung zur Neufassung der 37. BImSchV vom 17. April 2024 (e*)  h h n Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d; -15,75 Euro Herkunftsnachw = (-11,75 / 3.16 eisregister und Regionalnachwe isregister für Nein Bund 8 Schätzung des 60) × Energien gemäß §§ 79 und 79a Strom aus erneuerbare 62,14 Euro/ (100% mD) BMUKN/UBA, siehe Erläuterungen lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (f*)  h 50 3.17 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe e; Herkunftsnachw eisregistern nach § 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung über das Herkunftsnachw eisregister für Gas und das Herkunftsnachw eisregister für Wärme oder Kälte vom 25. April 2024 (g*) Nein Bund 7 -11,32 Euro = (-10,93 / 60) × 62,14 Euro/h (100% mD) Schätzung des BMUKN/UBA, siehe Erläuterungen d*) - 3.18 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe f UBRegV; Nationalen Emissionshande lsregister nach § 12 des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissi onen vom 12.12.2019 (BEHG) ( Nein Bund Schätzung des BMUKN/UBA, in Spiegelvorgabe enthalten, siehe Erläuterungen - 3.19 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe g UBRegV; zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 BEHG und von Antragstellern als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 BEHG-Carbon- Leakage- Verordnung (id- Nein Bund Schätzung des BMUKN/UBA, in Spiegelvorgabe enthalten, siehe Erläuterungen lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit ip 2021061607074 900) (d*) - 3.20 Artikel 1; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe h UBRegV; Vollzug nach § 2 FuelEU Maritime – FEUMG (gemäß derzeitigem Referentenentw urf des BMUKN) (d*) Nein Bund Schätzung des BMUKN/UBA, in Spiegelvorgabe enthalten, siehe Erläuterungen Summe in Tsd. Euro -4.205 davon Bund -2.478 davon Land (inkl. Kommunen) -1.728 aus nationalem Recht -4.205 aus EU-Vorgaben e o n o * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung all en lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Recht EU- Land Bund/ und Einheit Fallzahl Einmalig Lohnsatz + Sachaufwand) (Zeit ×  V  m  V  m ahl Aufwand Eur pro Fall in oder „geringfügig“ Tsd. Eur Einmaliger (optional), aufwand i Begründung bei Geringfügigkeit Erfüllungs- Erläuterungen zu inklusive Quell Fallzahl und Aufwand pro F Artikel 1; § 14 Absatz 8 Nummer 1 GewO i. . . §§ 1, 3 und 5 IHKG 3.1 i. . . § 9 Nein Land geringfügig geringe Fallz Absatz 1 Nummer 1 UBRegV; Anzeigepflicht bei Neugründung lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit (Meldung von Rechtsfähigkeit)  V  m ahl 3.2 Artikel 1; § 111f EEG i. . . § 9 Absatz 1 Nummer 2 UBRegV; Prüfung der registrierten Unternehmen im Markstammdate nregister durch die BNetzA (a*) Nein Bund geringfügig geringe Fallz  V   ei ahl 3.7 Artikel 1; § 4 Absatz 1 VUDat- DV i. . m. § 9 Absatz 1 Nummer 3 UBRegV; Erleichterte Identifikation von Unternehmen für die Verkehrsunterne hmensdat Nein Bund geringfügig geringe Fallz ) h  h hD) 3.9 Artikel 1; § 6 Absatz 1 EBewMG i.V.m. § 9 Absatz 1 Nummer 5 UBRegV; Aufgaben des Bundesamts für Justiz als Überwachungsb ehörde Nein Bund 1 BfJ- Aufwand - 6.205.733,3 3 Euro = (- 10.600.000 / 60 × 37,04 Euro/h (51% mD; 49% gD) + (300.000 / 60) × 67,60 Euro/h (100% -6.205 Schätzung des BMJV, hypothetische Entlastung, siehe Erläuterungen Summe in Tsd. Euro -6.205 davon Bund -6.205 davon Land (inkl. Kommunen) aus nationalem Recht -6.205 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit aus EU-Vorgaben     * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. 4.2 Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach Normadressat Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ändert sich nicht. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben Zu lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): Registrierung von Stromerzeugungsanlagen im Marktstammdatenregister; § 111f EEG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 2 UBRegV Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft: Fallzahl ) Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 200 000 -10 38,60 0 -1 287 ) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -1 287 Stromerzeugungsanlagen, zu denen unter anderem auch Photovoltaikanlagen zählen, müssen im Marktstammdatenregister der BNetzA registriert werden. Hierfür ist zunächst die Erstellung eines Benutzerkontos notwendig und folgend die Eingabe der relevanten Unternehmensdaten. Die Anbindung des Marktstammdatenregisters an das Unternehmensbasisregister führt sowohl auf Seiten der Wirtschaft, als auch auf Seiten der Verwaltung zu einer Reduktion des Erfüllungsaufwands, da künftig weniger Daten zum Unternehmen bei der Registrierung im Marktstammdatenregister angegeben werden müssen. Als Basis für die Berechnung der Fallzahl wird die Anzahl der registrierten Stromerzeugungsanlagen im Markstammdatenregister aus dem Jahr 2023 herangezogen. Im Jahr 2023 wurden rund 1,6 Mio. Stromerzeugungsanlagen registriert. Von diesen 1,6 Mio. Anlagen waren mehr als 1 Mio. Anlagen Photovoltaikanlagen. Es ist anzunehmen, dass diese Anlagen überwiegend von privaten Haushalten registriert werden und somit keine Angabe von Unternehmensdaten notwendig ist. Weiterhin wird die Annahme getroffen, dass rund 30 % der verbleibenden 600 000 Anlagen von Unternehmen registriert werden, welche verpflichtet sind einen Handelsregisterauszug und weitere Unternehmensdaten anzugeben. Somit beläuft sich die Fallzahl für diese Vorgabe auf rund 200 000 Registrierungen pro Jahr1. Den erfassten Angaben auf OnDEA zufolge beträgt der Zeitaufwandsunterschied zwischen Privatpersonen und Unternehmen bei der Registrierung im Marktstammdatenregister rund 10 Minuten (id-ip 2017070711585101 und id-ip 2023101913144801). Dieser Zeitaufwand würde schätzungsweise bei der Verknüpfung mit dem Unternehmensbasisregister entfallen. Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft A-S über alle Unternehmen von 38,60 Euro pro Stunde angenommen. Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe eine Reduktion des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft um rund 1 287 000 Euro. Berechnung: 200 000 * (−10 / 60) * 38,60 Euro = −1 287 000 Euro Zu lfd. Nr. 2.2: Register nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a UBRegV Schätzung des BMUKN/UBA Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 11.000 -10 38,60 0 -71 ) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -71 Deutschland ist verpflichtet, ein nationales Schadstoffregister zu betreiben. Rechtliche Grundlage ist das deutsche PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) in Verbindung mit dem BImSchG; Grundlagen hierfür sind europäische Regelungen (E-PRTR-Verordnung, künftig IEP-Verordnung und Industrieemissions-Richtlinie). Die Betreiber von berichtspflichtigen Industriebetrieben müssen die erforderlichen Daten an ihre zuständigen Behörden melden. Dies erfolgt über die Webanwendung zur Betrieblichen UmweltdatenBerichtErstattung „BUBE-Online“. Die zuständigen Behörden der Bundesländer leiten die Daten anschließend an das Umweltbundesamt weiter. Neben Fachdaten (Informationen zu Emissionen und Abfällen) zählen auch die Stammdaten der Betreiber (Namen, Adresse usw.) dazu. Zur Pflege der Daten der E-PRTR-Verordnung nach Artikel 9 Absatz 2 ist eine Anbindung des UBA an das Unternehmensbasisregister notwendig. Dies ermöglicht es automatisierte Plausibilitätsprüfungen der Stammdaten anstelle manueller Abgleiche durch Internet oder Telefonrecherchen durchzuführen. Als Basis für die Berechnung der Fallzahl wird die Anzahl durchschnittlich gemeldeten Stammdaten der letzten 5 Jahre genutzt. Dies sind 11 000 Betriebe. 1 Sandra Enkhardt: Bundesnetzagentur macht Anmeldung von Photovoltaik-Balkonanlagen einfacher, pv magazine, 28.03.2024,https://www.pv-magazine.de/2024/03/28/bundesnetzagentur-macht- anmeldung-von-photovoltaik-balkonanlagen-einfacher/ (Zuletzt abgerufen am 06.09.2024). Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft A-S über alle Unternehmen von 38,60 Euro pro Stunde angenommen. Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe eine Reduktion des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft um rund 66 550 Euro. Berechnung: 11 000 * (-10/60) * 38,60 Euro = - 70 766,66 Euro Perspektivisch (ohne Bezug zu UBA): Zur Nutzung von „BUBE-Online“ ist zunächst die Erstellung eines Benutzerkontos notwendig und folgend die Eingabe der relevanten Unternehmensdaten. Die perspektivische Anbindung von „BUBE-Online“ an das Unternehmensbasisregister führt sowohl auf Seiten der Wirtschaft, als auch auf Seiten der Verwaltung in den Bundesländern zu einer Reduktion des Erfüllungsaufwands, da künftig weniger Daten zum Unternehmen bei der Registrierung in „BUBE-Online“ angegeben werden müssten. BUBE-Online wird von den Bundesländern im Rahmen des VKoopUIS-Projekts BUBE 24 betrieben. Zu lfd. Nr. 2.3: nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigun-gen zur Emission von Treibhausgasen vom 27. Februar 2025 (TEHG) für Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a UBRegV Schätzung des BMUKN/UBA Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro ) Fall (in Euro Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 75 - 75 38,60 0 -3,6 0 53 - 75 38,60 0 -2,6 ) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -6,2 Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanismn (CBAM) in Bezug auf die anzugebenden Daten besteht unter anderem im Versand und der Angabe von Nachweisen und Daten zur Vorlage bei den zuständigen Behörden. Sei es in Antragsverfahren im Rahmen der Verfahren zur Erreichung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder gemäß Artikel 5 und Artikel 17 der CBAM-Verordnung oder im Kontext der Prüfung der Einhaltung der weiteren CBAM-Pflichten gemäß Artikel 6 ff. CBAM-Verordnung. Die Verfahren im CBAM-Vollzug laufen verpflichtend über die IT- Strukturen, die die Europäische Kommission bereitstellt, gemäß Artikel 14 CBAM- Verordnung. Dieses CBAM-Register ist in Teilen über Certex an die ATLAS Strukturen der europäischen Zollbehörden angebunden (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem – ATLAS). Dabei wird zur Identifizierung auch im CBAM-Vollzug die EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) der Wirtschaftsbeteiligten als zentrales Identifikationsmerkmal verwendet. Diese EORI-Nummer ist derzeit nicht Teil des Datenbestands des Basisdatenregisters. Dennoch kann der Aufwand für die Wirtschaft durch den sicheren Zugang zu Basisdaten von Unternehmen reduziert werden. Unternehmen müssten zwar weiterhin ihre Daten in den Registern der Europäischen Union bereitstellen und eintragen, würden aber bei dem Verweis auf nationale Nachweise, wie der Dauer der Geschäftstätigkeit u.ä. Punkten Erleichterungen erfahren, weil diese Daten von der zuständigen nationalen Behörde für den CBAM-Vollzug direkt geprüft werden können und ggf. die Anzahl an Nachforderung in Bezug auf uneindeutige Nachweise und Daten reduziert werden kann. Kern der Erleichterung für die Wirtschaft stellt entsprechend einer voraussichtlich schnelleren Möglichkeit der Bescheidung nach Antragsstellung mit weniger notwendigen Interaktionen mit den zuständigen Behörden dar. Der Bestandskreis (Basisfallzahl) von Wirtschaftsbeteiligten im Zuständigkeitsbereich der zuständigen nationalen Behörde für den Vollzug des CBAM in Deutschland (der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt - DEHSt), die eine Zulassung als CBAM- Anmelder gemäß Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung zur Einfuhr von CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union benötigen, wird aktuell auf 5 000 geschätzt werden. Für den Vollzug des Zulassungsverfahrens: Unter der Annahme, dass pro Jahr ca. 5% dieser Basiszahl an Zulassungsanträgen gestellt werden sowie in 20% ein Änderungsantrag eingereicht wird, ergeben sich 1 250 Bearbeitungsprozesse, die die Unternehmensstammdaten betreffen. Es wird angenommen, dass durch eine Anbindung der DEHSt an das Unternehmensbasisdatenregister in 6% dieser Fälle ein Nachforderungsprozess zwischen Verwaltung und Wirtschaftsbeteiligten entfällt, der sonst erforderlich wäre. Die weiteren Teilvollzüge der CBAM-Regelphase befinden sich derzeit noch in Vorbereitung. Hier wird angenommen, dass in 2% der Verwaltungsverfahren, in denen ein Bescheid erlassen oder eine Sachverhaltsaufklärung eingeleitet wird, ein Nachforderungsprozess durch die Registeranbindung entfallen würde. Hier wird von einer Fallzahl von 2 620 Vorgängen mit Bescheid/Sachverhaltsaufklärung ausgegangen. Unter der Annahme, dass – einschließlich firmeninterner Kommunikation und Arbeitsschritten im CBAM-Register – durch einen Nachforderungsprozess 75 Minuten Zeitaufwand bei den Wirtschaftsbeteiligten entsteht, ergibt sich die o.g. Schätzung. Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft A-S über alle Unternehmen von 38,60 Euro pro Stunde angenommen. Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe eine Reduktion des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft um rund 5 800 Euro. Berechnung Zeile 1: 5.000 * (0,05 + 0,2) * 0,06 = 75 Bearbeitungsfälle 75 * (-75/60) * 38,60 Euro = -3 618,75 Euro Berechnung Zeile 2: 2.620 * 0,02 = 53 Bearbeitungsfälle 53 * (-75/60) * 38,60 Euro = -2 557,25 Euro Zu lfd. Nr. 2.4: nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigun-gen zur Emission von Treibhausgasen vom 27. Februar 2025 (TEHG) für Hybrid European Targeting and Inspection System (THETIS) gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/757), für das Emissionshandelsregister gem. § 9 TEHG, für Unternehmensdaten von Betreibern, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen, für den Vollzug gem. § 33 TEHG (CORSIA) und für den Vollzug bei der Strompreiskompensation gem. § 19 Absatz 6 TEHG; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a UBRegV Schätzung des BMUKN/UBA, id-ip: 2006102610532810 / 200610261053284 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 850 - 2 38,60 0 -1,1 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1,1 Unternehmen, die am europäischen Emission Trading System (EU-ETS 1, EU-ETS 2), dem nationalen Brennstoffemissionshandel und CORSIA (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation) teilnehmen bzw. Antragsteller im Rahmen der Strompreiskompensation und der aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BHEG) abgeleiteten BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung sind, müssen sich bei den Emissionshandelsregistern bzw. bei den Online-Anwendungen der DEHSt für die Datenerfassung registrieren. Bei dieser Registrierung sind unter anderem die Unternehmensstammdaten einzutragen und aktuell zu halten. Die genannten Systeme sind z. T. bereits im Betrieb, weshalb für einen Teil der Unternehmen bereits Unternehmensstammdaten vorliegen. Ein Teil davon entfällt auf Neuregistrierungen. Insgesamt enthalten die oben genannten Register und Online-System ca. 10 000 Unternehmen. Es wird angenommen, dass etwa 7,5% von bereits vorliegenden Stammdaten pro Jahr zu ändern sind, wodurch sich eine Fallzahl von ca. 750 ergibt. Hierbei sind dann noch zu erwartende Neuregistrierungen hinzuzuzählen. Es wird angenommen, dass pro Jahr 100 Unternehmen neu hinzukommen. Dadurch ergibt sich eine Fallzahl von 850, für welche manuelle Änderungseinträge entfallen oder bei Ersteintragungen auf vorkonfigurierte Daten zurückgegriffen werden kann. Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft A-S über alle Unternehmen von 38,60 Euro pro Stunde angenommen. Die durchschnittliche Arbeitszeitreduktion pro Unternehmen pro Jahr beträgt ca. 2 Minuten. Berechnung: 850 * (-2/60) * 38,60 Euro = 1 093,66 Euro Zu lfd. Nr. 2.5: zentrales Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 der Verordnung zur Neufassung der 37. BImSchV vom 17. April 2024; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c UBRegV Schätzung des BMUKN/UBA Es gibt noch kein Register auf Grundlage dessen die Dauer einer Registrierung abgeschätzt/ermittelt werden kann. Im Ergebnis bedeutet dies, es können hier keine verlässliche Größe beziffert werden. Zu lfd. Nr. 2.6: Herkunftsnachweisregister und Regionalnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien gemäß §§ 79 und 79 a des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d UBRegV Schätzung des BMUKN/UBA, id-ip: 2013051414223600 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro ) Fall (in Euro Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 700 -10 38,60 0 -4,5 0 100 -2 38,60 0 -0,1 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 4,6 Beim Herkunftsnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Strom- HKNR) gibt es durchschnittlich 700 Neuregistrierung im Jahr. Die Wirtschaft benötigt dafür etwa 10 Minuten, die durch die Anbindung an das Basisdatenregister eingespart werden können. Hinzu kommen jährlich 100 Stammdatenänderungen im Strom-HKNR. Hierbei kann die Wirtschaft jeweils 2 Minuten einsparen. Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft A-S über alle Unternehmen von 38,60 Euro pro Stunde angenommen. Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe eine Reduktion des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft um rund viertausend Euro jährlich. Berechnung: 700 * 10/60 * 38,30 Euro + 100 * 2/60 * 38,30 Euro = 4 632 Euro Zu lfd. Nr. 2.7: Herkunftsnachweisregistern nach § 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte vom 25. April 2024; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe e UBRegV Schätzung des BMUKN/UBA Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 700 -10 38,60 0 -4,5 0 50 -2 38,60 0 -0,1 0 ) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -4,6 Die Fallzahl beträgt durchschnittlich 700 Neuregistrierungen und 50 Stammdatenänderungen jährlich, für welche manuelle Änderungseinträge entfallen oder bei Ersteintragungen auf vorkonfigurierte Daten zurückgegriffen werden kann. (Insgesamt erwartet das UBA 3 550 Unternehmensregistrierungen, die sich vermutlich mit einem starken Peak in den ersten zwei bis drei Registerbetriebsjahren auf fünf Jahre verteilen werden.) Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft A-S über alle Unternehmen von 38,60 Euro pro Stunde angenommen. Somit ergibt sich aus dieser Vorgabe eine Reduktion des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft um rund viertausend Euro. Berechnung: 700 * 10/60 * 38,60 Euro + 50 * 2/60 * 38,60 Euro = 4 567,67 Euro Zu lfd. Nr. 2.8: Nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen vom 12.12.2019 (BEHG); § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe f UBRegV Zu lfd. Nr. 2.9: zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 BEHG und von Antragstellern als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe g UBRegV Zu lfd. Nr. 2.10: Vollzug nach § 2 FuelEU Maritime – FEUMG (gemäß derzeitigem Referentenentwurf des BMUKN); § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe h UBRegV Schätzung des BMUKN/UBA, id-ip: 2019112014074900 Der Erfüllungsaufwand für die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen vom 12.12.2019 (§ 9 Absatz 1 Nummer 6Buchstabe f), der Erfüllungsaufwand für die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Verantwortlichen als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 BEHG und von Antragstellern als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe g sowie für die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Rahmen des Vollzugs nach § 2 FuelEU Maritime – FEUMG (§ 9 Absatz 1 Nummer. 6Buchstabe h) sind in der Kalkulation für die Emissionshandelsregister und Online-Systeme der DEHSt (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb bis ff) enthalten. Manuelle Änderungseinträge entfallen und bei Ersteintragungen kann auf vorkonfigurierte Daten zurückgegriffen werden. Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Zu lfd. Nr. 3.1: Anzeigepflicht bei Neugründung (Meldung von Rechtsfähigkeit); § 14 Absatz 8 Nummer 1 GewO i. V. m. §§ 1, 3 und 6 IHKG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 1 UBRegV Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro ) Fall (in Euro Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 138 750 -16 46,70 -1 728 ) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -1 728 Die Rechtsnorm in § 14 Absatz 8 Nummer 1 GewO gibt vor, dass die Gewerbeämter den zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) Daten aus den Gewerbeanzeigen von Betrieben zur Wahrnehmung ihrer aus §§ 1, 3 und 5 IHKG abgeleiteten Plichten übermitteln. Die IHKs übernehmen hiernach die neugegründeten Unternehmen aufgrund der ihnen übermittelten Daten in ihre Register. Aufgrund des Registeranschlusses an das Basisregister und die damit einhergehende Nutzbarkeit der beWiNr. entfällt für die Kammern fortan Mehraufwand bei der Übertragung von Unternehmensbasisdaten, da diese Informationen per Wirtschaftsnummer vollständig aus dem Basisregister abgerufen werden können. Im Gemeinen ergibt sich die Rechtsfähigkeit für juristische Personen (hier wirtschaftliche Unternehmen wie z. B. eGbR, KG, OHG, GmbH & Co. KG, AG) im Moment der Eintragung in das Handelsregister. Somit kann für diese Schätzung die Fallzahl aus Daten des Statistischen Bundesamtes zu den jährlichen Neugründungen von Unternehmen übernommen werden. Diese beläuft sich auf etwa 555 000 Neugründungen pro Jahr. In Deutschland wird flächendeckend der Standard „XGewerbeordnung“ für die elektronische Übermittlung von Gewerbeanzeigedaten verwendet, wodurch der überwiegende Anteil an Meldungen ohne weitere Nachbearbeitung in die IHK-Register übernommen werden kann. Es ist jedoch anzunehmen, dass ein Anteil der Meldungen Tipp- und Eingabefehler sowie inhaltliche Inkonsistenzen, die nicht durch den KoSIT-Validator abgefangen werden können, enthält. Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass dieser Anteil 25 % beträgt, wodurch die jährliche Fallzahl mit 138 750 beziffert werden kann (= 555 000 * 25 %). Um diese „Problemfälle“ korrekt und vollständig in die Register der IHK zu übertragen, sind Handlungen gemäß mehrerer Standardaktivitäten gemäß Leitfaden notwendig. Diese sind Nr. 5 – „Inhaltliche Prüfung, Daten erfassen“ in der Ausprägung einfach „8 min“, Nr. 4 – „Einholen fehlender Daten“ in der Ausprägung einfach „5 min“, Nr. 7 – „Ergebnisse überprüfen und korrigieren“ in der Ausprägung einfach „4 min“ und Nr. 10 – „Daten übermitteln oder veröffentlichen“ in der Ausprägung einfach „1 min“. Durch Nutzung der beWiNr. ist zu erwarten, dass die Standardaktivitäten 5, 4 und 7 zukünftig entfallen, weil korrekte Unternehmensbasisdaten automatisiert aus dem Unternehmensbasisdatenregister abgerufen werden können. Stattdessen wird eine bloße Sichtkontrolle auf Plausibilität nach erfolgter Korrektur ausreichen, für die annäherungsweise ein Zeitaufwand von 1 Minute angesetzt werden kann. Die durchschnittliche Zeitersparnis durch Nutzung der beWiNr. beträgt also 16 Minuten je Fall. Der Lohnsatz i. H. v 46,70 Euro entspricht dem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene. Somit ergibt sich insgesamt eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von rund 1 728 000 Euro. Berechnung: 138 750 * (−16 / 60) * 46,70 Euro = −1 727 900 Euro Für IT-Umstellungen ist ein eventueller einmaliger Erfüllungsaufwand von unter 100 000 Euro zu erwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die DIHK bereits über die betroffenen IT-Anwendungen verfügt und damit einhergehend auch zentralisierte Wartungs- und Anpassungsprozesse sowie entsprechende Verträge genutzt werden. Da Sowieso-Kosten gemäß Leitfaden methodisch nicht zum Erfüllungsaufwand zählen, kommt also nur der alleinige Mehraufwand für die Anbindung des Unternehmensbasisdatenregisters über eine entsprechende Schnittstelle als Erfüllungsaufwand infrage. Internetrecherchen zufolge ist der Entwicklungsaufwand einer Schnittstelle (API-Programmierung) stark vom Einzelfall abhängig, es kann aber im vorliegenden Fall (wenig komplex, einseitige Abfragerichtung) grob mit einem einmaligen Programmieraufwand von 2 000 bis 55 000 Euro kalkuliert werden. Zu lfd. Nr. 3.2: Prüfung der registrierten Unternehmen im Markstammdatenregister durch die BNetzA; § 111f EEG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 2 UBRegV Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl     Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro ) Fall (in Euro Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 200 000 -10 44,40 0 -1 480 0 ) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro -1 480 Analog zur Reduktion der jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft, reduziert sich auch der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Die Fallzahl ist identisch der Fallzahl der lfd. Nr. 2.1 und beträgt rund 200 000. Auch der Zeitaufwand für das Prüfen der angegebenen Unternehmensdaten durch BNetzA bleibt identisch und entspricht einer Reduktion von 10 Minuten pro Fall. Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung auf Bundesebene von 44,40 Euro verwendet. Somit ergibt sich in Summe eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung um 1 480 000 Euro. Berechnung: 200 000 * (−10 / 60) * 44,40 Euro = −1 480 000 Euro Für IT-Umstellungen ist ein eventueller einmaliger Erfüllungsaufwand von unter 100 000 Euro zu erwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die BNetzA bereits über die betroffenen IT-Anwendungen verfügt und damit einhergehend auch zentralisierte Wartungs- und Anpassungsprozesse sowie entsprechende Verträge genutzt werden. Da Sowieso-Kosten gemäß Leitfaden methodisch nicht zum Erfüllungsaufwand zählen, kommt also nur der alleinige Mehraufwand für die Anbindung des Unternehmensbasisdatenregisters über eine entsprechende Schnittstelle als Erfüllungsaufwand infrage. Internetrecherchen zufolge ist der Entwicklungsaufwand einer Schnittstelle (API-Programmierung) stark vom Einzelfall abhängig, es kann aber im vorliegenden Fall (wenig komplex, einseitige Abfragerichtung) grob mit einem einmaligen Programmieraufwand von 2 000 bis 55 000 Euro kalkuliert werden. Zu lfd. Nr. 3.3: Datenübermittlung zu Eintragungen im Stiftungsregister an die Registerbehörde (Bundesamt für Justiz); § 10 Absätze 2 und 3 UBRegV Nach Einschätzung des Bundesamts für Justiz kann für die Anbindung des Stiftungsregisters insgesamt ein Zeitaufwand von 1 VZÄ im gehobenen Dienst angesetzt werden. Zur lfd. Nr. 3.7: Erleichterte Identifikation von Unternehmen für die Verkehrsunternehmensdatei; § 4 Absatz 1 VUDat-DV i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 3 UBRegV Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro ) Fall (in Euro Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 426 -100 44,40 0 -32 ) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -32 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) speichert in der Verkehrsunternehmensdatei allgemeine Informationen über die im Inland ansässigen Straßenverkehrsunternehmen. Die Erteilungsbehörden haben dem BALM die Daten nach § 2 Absatz 1 VUDat-DV in standardisierter Form zu übermitteln. Das BALM muss anhand der von den Erteilungsbehörden übermittelten Informationen in der Lage sein, Unternehmen zweifelsfrei zu identifizieren und der Verkehrsunternehmensdatei zuzuordnen. Ebenso muss festgestellt werden, ob zu den übermittelten Daten bereits ein Datensatz existiert oder nicht. Durch die Verknüpfung der Verkehrsunternehmensdatei mit dem Basisregister und damit der Verwendung beWiNr. wird die Identifizierung von Unternehmen erleichtert. Es wird davon ausgegangen, dass in 80 % der Fälle die Bereitstellung der Informationen und die Identifizierung des neu aufzunehmenden Unternehmens „einfache“ Fälle sind und einen Zeitaufwand von 195 Minuten erfordern. Durch die Einführung der beWiNr. durch das Basisregister wird der Zeitaufwand auf 100 Minuten reduziert (Annahme auf Basis einer Nutzenanalyse und -berechnung zur Realisierung des Potenzials des Unternehmensbasisregisters), Für die übrigen 20 % der Fälle wird von einem anspruchsvollen Fall ausgegangen, der 270 Minuten in Anspruch nimmt. Durch die Einführung einer eindeutigen Unternehmensnummer durch das Unternehmensregister wird der Zeitaufwand ebenfalls auf Basis einer Nutzenanalyse und -berechnung zur Realisierung des Potenzials des Unternehmensbasisregisters auf 150 Minuten reduziert. Laut BALM gab es im Jahr 2020 insgesamt 92 831 Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr und/oder Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhänger) über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht betrieben2. Dies entspricht einer Zunahme von 5,9 % gegenüber der Erhebung 2015, die wiederum einen Rückgang von 1,1 % gegenüber der Erhebung 2010 bedeutet. Unter der Annahme eines linearen Zusammenhangs kann die Anzahl der Unternehmen auf 93 511 geschätzt werden, was einer jährlichen Zunahme von 426 Unternehmen entspricht. Der durchschnittliche Lohnsatz über alle Laufbahngruppen für die Bundesverwaltung beträgt 44,40 Euro. Daraus ergibt sich eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die vereinfachte Identifizierung wie folgt: 426 * (−100 / 60) * 44,40 Euro = −31 524 Euro Für IT-Umstellungen ist ein eventueller einmaliger Erfüllungsaufwand von unter 100 000 Euro zu erwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass das BALM bereits über die betroffenen IT-Anwendungen verfügt und damit einhergehend auch zentralisierte Wartungs- und Anpassungsprozesse sowie entsprechende Verträge genutzt werden. Da Sowieso-Kosten gemäß Leitfaden methodisch nicht zum Erfüllungsaufwand zählen, kommt also nur der alleinige Mehraufwand für die Anbindung des Unternehmensbasisdatenregisters über eine entsprechende Schnittstelle als Erfüllungsaufwand infrage. Internetrecherchen zufolge ist der Entwicklungsaufwand einer Schnittstelle (API-Programmierung) stark vom Einzelfall abhängig, es kann aber im vorliegenden Fall (wenig komplex, einseitige Abfragerichtung) grob mit einem einmaligen Programmieraufwand von 2 000 bis 55 000 Euro kalkuliert werden. Zu lfd. Nr. 3.8: Erleichterte Identifikation von Unternehmen für das Wettbewerbsregister; § 4 Absatz 1 WRegG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 1 UBRegV Durch die Anbindung des Wettbewerbsregisters entstehen beim Bundeskartellamt kein Mehraufwand und keine Einsparungen. Zu lfd. Nr. 3.9: Aufgaben des Bundesamts für Justiz als Überwachungsbehörde; § 6 Absatz 1 EBewMG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 5 UBRegV Schätzung des BMJV   Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht als zentrale Behörde gemäß § 6 Absatz 1 EBewMG die Diensteanbieter bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus den §§ 3 und 4 EBewMG. Im Zuge der Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1543 (E-Evidence-Verordnung) gehört hierzu auch die Aufgabe, sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen 2 Bundesamt für Logistik und Mobilität, https://www.balm.bund.de/DE/Service/Open-Data/ Unternehmensstatistik/unternehmensstatistik_node.html;jsessionid=DA9F9959F8B9D7917F16577 E456103B9.live21322 (Zuletzt abgerufen am 28.08.2024). Empfangsbevollmächtigte („benannte Niederlassungen“ bzw. „Vertreter“) in der EU einrichten und diese bei einer europaweiten Datenbank anmelden. Hierfür benötigt das BfJ eine Übersicht der betreffenden wirtschaftlichen Einheiten, um die Erfüllung der Pflichten zu prüfen und ggf. Bußgeldverfahren einzuleiten. Somit müsste BfJ ab 2026 entweder umfassende Online-Recherchen durchführen, um die Gesamtheit der zu überwachenden Einheiten zu bestimmen, oder aber entsprechend automatisierte Datensätze über das Unternehmensbasisdatenregister beziehen. Da die händische Recherche erheblichen Aufwand bedeuten würde, soll eine automatisierte Abfrage im Unternehmensbasisdatenregister ermöglicht werden. In der Gesetzesfolgenabschätzung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (Bundestags-Drucksache 21/3192) wurde ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 947 550 Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 559 547 Euro für die Aufgaben des BfJ als Überwachungsbehörde geschätzt. Dieser bezog sich jedoch nur auf die Aufgaben des BfJ bezüglich der in Deutschland einzurichtenden oder eingerichteten Empfangsbevollmächtigten. Zu diesen Aufgaben zählt etwa die Prüfung der Erstanmeldungen, die Verarbeitung von Änderungsanzeigen, der Austausch mit Diensteanbietern und zentralen Behörden, das Führen von Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie IT-Konfiguration und Administration. Der für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zu berechnende Erfüllungsaufwand bezieht sich demgegenüber auf die Ermittlung sämtlicher Diensteanbieter in der Phase vor der Einrichtung eines Empfangsbevollmächtigten. Durch die Datenübermittlung aus dem Unternehmensbasisdatenregister in Form eines entsprechend nach Wirtschaftszweigen gefilterten Datensatzes erhält das BfJ zukünftig einen automatisiert verarbeitbaren Grundbestand an potentiell zu überwachenden Einheiten und eine aufwendige manuelle Recherche kann voraussichtlich weitestgehend entfallen. Aus Erfahrungswerten im Unternehmensbasisdatenregister kann geschätzt werden, dass in Deutschland eine mittlere sechststellige Anzahl wirtschaftlich tätiger Einheiten betroffen ist. Es wird außerdem angenommen, dass bei ungefähr 90 % der betroffenen Einheiten die automatisiert verarbeiteten Informationen ausreichen und die händische Recherche überwiegend von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren und gehobenen Dienstes übernommen wird. Setzt man diese 90 % als ungefähre Zeitersparnis an und berücksichtigt erforderliche IT- Aufwände, reduziert sich der einmalige Zeitaufwand gegenüber einer hypothetischen händischen Ermittlung um rund 5.400.000 Minuten im mittleren Dienst sowie 5.200.000 Minuten im gehobenen Dienst, wobei zusätzlich rund 30.000 Minuten Bearbeitungszeit im höheren Dienst anfallen. Der jährliche Zeitaufwand reduziert sich gegenüber einer hypothetischen händischen Ermittlung um circa 1.850.000 Minuten Bearbeitungszeit im gehobenen sowie rund 1.900.000 Minuten Bearbeitungszeit im mittleren Dienst. Darüber hinaus werden jährlich ca. 20.000 Minuten Bearbeitungszeit im höheren Dienst für die Betriebsphase der technischen Anbindung an das Unternehmensbasisdatenregister erforderlich. Aus der Gegenüberstellung des hypothetischen Aufwandes für eine manuelle Recherche der Diensteanbieter sowie der Kosten für eine automatisierte Übermittlung durch Anbindung an das Unternehmensbasisdatenregister ergibt sich eine rechnerische Einsparung in Höhe von 6.205.73 3€ bezogen auf die einmaligen Aufwände sowie - 2.293.716 € bezogen auf die jährlich anfallenden Aufwände. Zu lfd. Nr. 3.12: Register nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a UBRegV Schätzung des BMUKN/UBA Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 11.000 -10 62,14 0 -114 0 ) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro -114 Analog zur Reduktion der jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft, reduziert sich auch der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Die Fallzahl ist identisch der Fallzahl der lfd. Nr. 2.6 und beträgt rund 11 000 Datensätze pro Jahr. Der Zeitaufwand für das Prüfen der angegebenen Unternehmensdaten durch das UBA entspricht einer Reduktion von 10 Minuten pro Fall. Als Personalkostensatz wird der durchschnittliche Kostensatz für den Dienst der Verwaltung im UBA (mD) von 62,14 Euro verwendet. Somit ergibt sich in Summe eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung um rund 113 923 Euro. Berechnung: 11 000 * (-10/60) * 62,14 Euro = - 113 923 Euro Zu lfd. Nr. 3.13: nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen vom 27. Februar 2025 (TEHG) für Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa UBRegV Schätzung des BMUKN/UBA Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro ) Fall (in Euro Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 3.870 - 9 76,94 - 44,6 75 - 30 76,94 - 2,9 53 - 30 76,94 0 - 2,0 0 ) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro - 49,5 Analog zur Reduktion der jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft, reduziert sich auch der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Hier fallen die voraussichtlichen Einsparungen jedoch größer aus. Ein großer Aufwand für den Vollzug entsteht durch die verschiedenen getrennten Registerstrukturen im CBAM. Im Kontext des CBAM sind die Unionsregister (CBAM -Register der Übergang- und der Regelphase) von der national zuständigen Behörde zu verwenden. Die Einbindung dieser Systeme über CERTEX in das europäische Zollsystem ATLAS macht die EORI-Nummer der Europäischen Union zum Identifikationsmerkmal. Darüber hinaus sind jedoch oft nationale Merkmale der Unternehmen bei der Bearbeitung von Anträgen und Vorgängen zu prüfen. Die leichte Varianz in den Datenbeständen, die durch die händische Eintragung in den verschiedenen Registern entsteht, erzeugt in der Folge Aufwände für die national zuständige Behörde für den CBAM-Vollzug und hemmt die Automatisierbarkeit von Prüf- und Verfahrensschritten, da erst Datensätze aufwändig aus verschiedenen, teils widersprüchlichen Datenquellen harmonisiert werden müssen. Über den Zugriff auf den Stammdatensatz des Basisdatenregisters könnte die zuständige Behörde Angaben für die Sachbearbeitung von Fällen zur Verfügung stehen. Ebenfalls könnte in Zukunft statt der Handelsregisternummer auch die Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer als Referenz in den CBAM- Verwaltungsverfahren angefordert werden, was zu weiteren Erleichterungen führen könnte. Von einer Einsparung von Arbeitsschritten kann verwaltungsseitig (1) einerseits bei jedem Vorgang mit Prüfung, Ablage oder Verwendung von Stammdaten, (2) andererseits durch eine Reduktion an Sachverhaltsaufklärungen gegenüber den Wirtschaftsbeteiligten ausgegangen werden. Die Basisfallzahl ist identisch der Fallzahl der lfd. Nr. 2.7 und beträgt rund 5 000 Datensätze pro Jahr. Für den Vollzug des Zulassungsverfahren: Unter der Annahme, dass pro Jahr ca. 5% dieser Bestandszahl Anträge auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder gemäß Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung gestellt werden sowie in 20% ein Änderungsantrag eingereicht wird, ergeben sich 1 250 Bearbeitungsprozesse, die die Unternehmensstammdaten betreffen. Die weiteren Vollzüge der CBAM-Regelphase befinden sich noch in Vorbereitung. Für diese wird von einer Fallzahl von 2 620 Vorgängen mit Bescheid ausgegangen. (1) Durch Anbindung an das Unternehmensbasisdatenregister wird verwaltungsseitig in allen Fällen eine Reduktion des Aufwandes für Datenabgleich und -ablage von 9 Minuten angenommen. (2) Bei allen Fällen in denen sich Nachforderungsprozesse ergeben (vgl. lfd. Nr. 2.7) wird der Zusatzaufwand auf 30 Minuten Bearbeitungszeit geschätzt. Als Personalkostensatz wird der durchschnittliche Kostensatz für den gehobenen Dienst der Verwaltung auf Bundeseben von 76,94 Euro verwendet. Die durchschnittliche verwaltungsseitige Arbeitszeitreduktion pro Basisfall pro Jahr beträgt damit ca. 7,73 Minuten. Somit ergibt sich in Summe eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung um rund 64 100 Euro. Berechnung Zeile 1: 5 000 * (0,05 + 0,2) + 2 620 = 3 870 Fälle (Datenabgleich/ -ablage) 3 870 * (-9/60) * 76,94 Euro = 44 663,67 Euro Berechnung Zeile 2: 5 000 * (0,05 + 0,2) * 0,06 = 75 Bearbeitungsfälle 75 * (-30/60) * 76,94 Euro = 2 855,25 Euro Berechnung Zeile 3: 2 620 * 0,02 = 53 Bearbeitungsfälle 53 * (-30/60) * 76,94 Euro = 2 038,91 Euro Zu lfd. Nr. 3.14: nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen vom 27. Februar 2025 (TEHG) für Hybrid European Targeting and Inspection System (THETIS) gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/757), für das Emissionshandelsregister gem. § 9 TEHG, für Unternehmensdaten von Betreibern, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen, für den Vollzug gem. § 33 TEHG (CORSIA) und für den Vollzug bei der Strompreiskompensation gem. § 19 Absatz 6 TEHG; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstaben b Doppelbuchstaben bb bis ff UBReg Schätzung des BMUKN/UBA, id-ip: 2017071711265001 / 2019112014075002 / 2019112014075101 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 850 - 3 76,94 0 -3,3 0 ) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro -3,3 Analog zur Reduktion der jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft, reduziert sich auch der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Die Fallzahlen sind identisch mit denen für den oben aufgeführten Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Der Zeitaufwand für das Prüfen der angegebenen Unternehmensdaten durch das UBA entspricht einer Reduktion von 3 Minuten pro Fall. Als Personalkostensatz wird der durchschnittliche Kostensatz für den gehobenen Dienst der Verwaltung auf Bundesebene von 76,94 Euro verwendet. Somit ergibt sich in Summe eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung um rund 3 270 Euro. Berechnung: Berechnung: Berechnung: 850 * (-3/60) * 76,94 Euro = 3 269,95 Euro Zu lfd. Nr. 3.15: zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 der Verordnung zur Neufassung der 37. BImSchV vom 17. April 2024; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c UBRegV Schätzung des BMUKN/UBA Es gibt noch kein Register auf Grundlage dessen die Dauer einer Registrierung abgeschätzt/ermittelt werden kann. Im Ergebnis bedeutet dies, es können hier keine verlässliche Größe beziffert werden. Zu lfd. Nr. 3.16: Herkunftsnachweisregister und Regionalnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien gemäß §§ 79 und 79 a des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d UBRegV Schätzung des BMUKN/UBA Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 700 -10 62,14 0 -7,2 0 100 -24 62,14 0 -2,5 0 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) -9,7 Analog zur Reduktion der jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft, reduziert sich auch der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Die Fallzahl beträgt rund 700 Datensätze pro Jahr im Rahmen des Abgleichs bei Neuregistrierungen und etwa 100 Aktualisierungen pro Jahr. Der Zeitaufwand für das Prüfen der angegebenen Unternehmensdaten durch das UBA entspricht einer Reduktion von 10 Minuten pro Neuregistrierung und 24 Minuten pro Stammdatenänderung. Als Personalkostensatz wird der durchschnittliche Kostensatz für den mittleren Dienst der Verwaltung (Tarifbeschäftigte; UBA-angepasste Werte) auf Bundeseben von 62,14 Euro verwendet. Somit ergibt sich in Summe eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung um rund 9 700 Euro. Berechnung: 700 * 10/60 * 62,14 Euro + 100 * 24/60 *62,14 Euro = 9 735,27 Euro Zu lfd. Nr. 3.17: Herkunftsnachweisregistern nach § 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte vom 25. April 2024; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe e UBRegV Schätzung des BMUKN/UBA Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro ) Fall (in Euro Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 700 10 62,14 0 7,2 0 50 24 62,14 0 1,3 0 ) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro 8,5 Analog zur Reduktion der jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft, reduziert sich auch der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Die Fallzahl beträgt rund 700 Datensätze pro Jahr im Rahmen des Abgleichs (Neuregistrierungen) und etwa 50 Aktualisierungen (Stammdatenänderungen) pro Jahr. Der Zeitaufwand für das Prüfen der angegebenen Unternehmensdaten durch das UBA entspricht einer Reduktion von 10 Minuten pro Neuregistrierungsfall und 24 Minuten pro Stammdatenänderung. Als Personalkostensatz wird der durchschnittliche Kostensatz für den mittleren Dienst (Tarifbeschäftigte; UBA-angepasste Werte) der Verwaltung auf Bundesebene von 62,14 Euro verwendet. Somit ergibt sich in Summe eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung um rund 8.500 Euro. Berechnung: 700 * 10/60 * 62,14 Euro + 50 * 24/60 * 62,14 = 8 489,47 Euro Zu lfd. Nr. 3.18: Nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen vom 12.12.2019 (BEHG); § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe f UBRegV Zu lfd. Nr. 3.19: zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 BEHG und von Antragstellern als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung; § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe g UBRegV Zu lfd. Nr. 3.20: Vollzug nach § 2 FuelEU Maritime – FEUMG (gemäß derzeitigem Referentenentwurf des BMUKN); § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe h UBRegV Schätzung des BMUKN/UBA Der Erfüllungsaufwand für die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen vom 12.12.2019 (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 lit. f), der Erfüllungsaufwand für die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Verantwortlichen als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 BEHG und von Antragstellern als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 lit. g) sowie für die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Rahmen des Vollzugs nach § 2 FuelEU Maritime – FEUMG (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 lit. h) sind in der Kalkulation für die Emissionshandelsregister und Online-Systeme der DEHSt (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 lit. b) bb) bis ff)) enthalten. 5. Weitere Kosten Außer dem unter Punkt 4 dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Gleichstellungspolitische Auswirkungen: Im Zuge der nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Durch die Verordnungsänderung sollen Register weiter vernetzt werden und damit der Datenaustausch zwischen Behörden verbessert werden. Dies soll zu einer Entlastung aller Unternehmen führen, aber insbesondere für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) kann das deutlich spürbare Auswirkungen haben, da Verwaltungsprozesse für sie oft einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Durch beispielsweise eine schnellere und einfachere Identifizierung der Unternehmen können die Unternehmen Zeit, Kosten und Aufwand reduzieren. So können Antragsprozesse beschleunigt und die Fehleranfälligkeit reduziert werden. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Im Rahmen der vorgesehenen Evaluierung des Unternehmensbasisregistergesetzes ist eine Überprüfung der hier getroffenen Regelungen beabsichtigt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten) Durch den Zugriff auf das Basisregister werden die angebundenen öffentlichen Stellen in die Lage versetzt, die Qualität der dort geführten Register zu verbessern. Hierzu zählt neben der Aktualität und Zuverlässigkeit von Unternehmensstammdaten auch die Vervollständigung des Datenbestandes. Die Verwendung konsolidierter Unternehmensstammdaten verringert Zeitaufwände zur Pflege der dezentralen Registerinhalte und führt zu weniger Rückfragen bei den betroffenen Unternehmen (Entlastung von Bürokratie). Das Register über Unternehmensbasisdaten trägt somit zur Effizienzsteigerung der Verwaltung und zur Vereinfachung der Statistikproduktion bei. Zu § 9 (Weitere Datenübermittlung durch die Registerbehörde) Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 Gemäß § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) gehören natürliche Personen, Handelsgesellschaften andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, sofern sie dem Grunde nach der Gewerbesteuer unterliegen, der Industrie- und Handelskammer (IHK) des Bezirks an, in dem sie eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Freie Berufe sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind nur im Falle einer Handelsregistereintragung kammerzugehörig, § 2 Absatz 2 IHKG. Handwerksbetriebe sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als sog. handwerkliche Mischbetriebe kammerzugehörig (§ 3 Absatz 4 Satz 1 IHKG). Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), die die regionalen IHKs nach § 10a Absatz 3 unterstützen und fördern soll, erhält derzeit die Daten der kammerzugehörigen Unternehmen über die IHK. Der Anwendungsfall sieht vor, dass das DIHK-Register an das Basisregister angebunden wird. Die DIHK kann die Stammdaten neu eingetragener Unternehmen über die beWiNr. direkt aus dem Basisregister abrufen. Damit entfallen auch mögliche Rückfragen zur Vollständigkeit der Stammdaten, aufwendige Adresssuchen und aufwendiger Schriftverkehr sowie entsprechende Rückmeldungen seitens der Unternehmen. Zu Nummer 2 Stromerzeugungsanlagen (u.a. Photovoltaikanlagen) müssen im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert werden. Der Anwendungsfall sieht daher den Anschluss des MaStR zur Vereinfachung des Prozesses vor. Durch die Angabe der beWiNr. wird die Angabe relevanter Stammdaten bei der Registrierung eines Unternehmens als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage überflüssig und die Identifikation durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird erheblich vereinfacht. Zu Nummer 3 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) speichert in der Verkehrsunternehmensdatei allgemeine Informationen über die im Inland ansässigen Straßenverkehrsunternehmen. Die Stammdaten der dort gespeicherten Unternehmen sollen aus dem Basisregister heraus mithilfe der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer gepflegt werden. Perspektivisch kann dies auch den Datenaustausch zwischen weiteren Verwaltungsstellen im Verkehrsbereich erleichtern, sofern diese ebenfalls an das Basisregister angebunden werden. Zu Nummer 4 Die für Wirtschaftsdelikte zuständigen Behörden (z.B. Staatsanwaltschaften, Zoll) müssen gemäß § 4 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) relevante Rechtsverstöße dem Wettbewerbsregister melden, damit eine Eintragung des jeweiligen Unternehmens im Wettbewerbsregister erfolgen kann. Öffentliche Auftraggeber und amtliche Verzeichnisstellen können bzw. müssen unter den Voraussetzungen von § 6 Absätze 1 und 2 bzw. § 5 Absatz 2 Satz 3 WRegG Informationen beim Wettbewerbsregister abfragen. Um diese Prozesse und damit einhergehende Aufgaben der Unternehmensdatenpflege zu erleichtern, sieht der Anwendungsfall die Anbindung des Wettbewerbsregisters an das Basisregister vor. Dadurch kann das Bundeskartellamt als zuständige Registerbehörde auf die Daten des Basisregisters zugreifen. Dies ermöglicht es, Unternehmensdaten schneller und verlässlicher abzugleichen und Unternehmen effizienter und eindeutiger zu identifizieren. Zum Zwecke der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auch in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, ist zudem der Zugriff des Bundeskartellamts erforderlich, um die effektive Durchsetzung der kartellrechtlichen Bestimmungen, die sich an Unternehmen richten und von den handelnden Leitungspersonen einzuhalten sind, zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch für die hierzu erforderliche Durchführung u.a. von Ermittlungen, Zustellungen und Vollstreckungsmaßnahmen. Zu Nummer 5 Nummer 5 sieht eine weitere Befugnis zur Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Justiz vor. Dieses soll in den Stand versetzt werden, die ihm zugewiesenen Aufgaben aus der Richtlinie 2023/1544 zu erfüllen, wie sie in § 6 und § 18 des Elektronische-Beweismittel- Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes (EBewMG) Ausgestaltung gefunden hat. Mit Nummer 5 soll einerseits klargestellt werden, dass ein Datenabruf zulässig ist, um einen Überblick über die in der Bundesrepublik niedergelassenen Diensteanbieter zu gewinnen, die dem Grundsatz nach unter die Pflicht zur Adressatenbestellung nach § 3 EBweMG fallen. Andererseits sollen aufgrund dieser Daten im weiteren Verlauf gegebenenfalls die Diensteanbieter sanktioniert werden, die ihren Pflichten nicht nachkommen. § 6 Absatz 1 Satz 1 EBewMG enthält bereits eine entsprechende Verarbeitungsbefugnis des Bundesamts für Justiz. Zu Nummer 6 Das Umweltbundesamt speichert in den in Nummer 6 genannten Registern und Datenbanken allgemeine Informationen über Unternehmen. Die dort gespeicherten Unternehmensdaten sollen aus dem Basisregister heraus mithilfe der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer gepflegt werden. Perspektivisch kann dies auch den Datenaustausch zwischen weiteren Verwaltungsregistern im Umweltbereich erleichtern, sofern diese ebenfalls an das Basisregister angebunden werden. Dem Umweltbundesamt obliegen dabei die folgenden Zuständigkeiten und Aufgaben, im Rahmen derer das Umweltbundesamt Zugriff auf die Unternehmensdaten aus dem Unternehmensbasisdatenregister erhält: Buchstabe a) Das Umweltbundesamt errichtet und unterhält ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Register). Gegenstand des Registers sind aktuelle Informationen zum Namen des Eigentümers oder Betreibers der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft, zu der Informationen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 4 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und - verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in das Register eingestellt werden. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt. Der Rückgriff auf das Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung. Buchstabe b) Das Umweltbundesamt ist gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55; L, 2023/90049, 20.10.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3214 (ABl. L, 2024/3214, 27.12.2024) geändert worden ist (CBAM-Verordnung, Carbon Border Adjustment – CBAM) sowie hierzu ergangener delegierter und Durchführungsrechtsakte. Darüber hinaus ist es gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 4 TEHG Vollzugsbehörde für nicht nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 TEHG zugeordnete Aufgaben. Im Einzelnen erfordert das den Aufbau, die Pflege und die Führung nachstehender Register und Datenbanken mit Unternehmensbezug, deren Inhalte Anforderungen an Aktualität und Vollständigkeit zu erfüllen haben, welche durch Übermittlungen aus dem Basisregister gewahrt werden sollen. Buchstabe aa) Das Umweltbundesamt trifft Entscheidungen im Rahmen des Vollzugs der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52; L 163 vom 29.6.2023, S. 107; L, 2025/90902, 12.11.2025), die durch die Verordnung (EU) 2025/2083 (ABl. L, 2025/2083, 17.10.2025) geändert worden ist. Hierfür ist auch die Pflege und Prüfung der CBAM-Anmelder und Antragsdaten erforderlich. Die Daten, die für die Verfahren im Rahmen des Vollzugs des CBAM-Verordnung erforderlich sind, liegen dem Umweltbundesamt als zuständiger Behörde im CBAM-Register der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14 der CBAM-Verordnung vor. Gegenstand des Registers sind aktuelle Informationen zum Namen, zur Anschrift und zu Kontaktdaten des final zugelassenen CBAM-Anmelders Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung. Buchstabe bb) Das Umweltbundesamt führt Berechtigungen und Emissionszertifikate in einem Emissionshandelsregister gemäß § 9 Absatz 1 TEHG. Das Register ist ein elektronisches Verzeichnis, in dem der Besitz von Emissionszertifikaten auf Konten erfasst wird. Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Besitzer der Zertifikate werden zur Identifikation und Zuordnung erfasst. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das Basisregister trägt dem „Onceonly“-Prinzip Rechnung. Buchstabe cc) Das Umweltbundesamt pflegt und überprüft im Rahmen des Vollzugs der Emissionshandelspflichten nach § 12 Absatz 1 TEHG die Unternehmensdaten der Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortlichen. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung. Buchstabe dd) Das Umweltbundesamt pflegt und überprüft im Rahmen des Vollzugs von CORSIA (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation – globales marktbasiertes System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation) nach § 33 TEHG Unternehmensdaten der Luftverkehrsbetreiber. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung. Buchstabe ee) Das Umweltbundesamt pflegt und überprüft im Rahmen des Vollzugs bei der Strompreiskompensation nach § 19 Absatz 6 TEHG Unternehmensdaten der Antragsteller. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das Basisregister trägt dem „Onceonly“-Prinzip Rechnung. Buchstabe c) Das Umweltbundesamt führt als zuständige Behörde nach § 49 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV) ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach § 44 Absatz 1 37. BImSchV. Inhalt des Registers sind nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 37. BImSchV Namen und Anschriften verantwortlicher Personen in anerkannten Zertifizierungsstellen. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das Basisregister trägt dem „Onceonly“-Prinzip Rechnung. Buchstabe d) Das Umweltbundesamt betreibt nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister). Darüber hinaus betreibt es nach § 79a Absatz 4 EEG eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden (Regionalnachweisregister). Die Nutzung und damit verbunden die Zuordnung von Herkunfts- oder Regionalnachweisen zu Anlagenbetreibern bedingt die Angabe von Personen und Kontaktdaten der Anlagenbetreiber. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung. Buchstabe e) Das Umweltbundesamt betreibt als zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a erste Variante des Herkunftsnachweisregistergesetzes (HkNRG) das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte. Voraussetzung für die Registrierung einer Erzeugungsanlage für Gas oder thermische Energie sowie für die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung oder Entwertung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist ein Konto im jeweiligen Herkunftsnachweisregister nach § 3 HkNRG. Die Registerführung bedingt die Erhebung unternehmensbezogener Angaben durch das Umweltbundesamt. Dazu rechnen die unternehmensbezogenen Stammdaten und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register geführt wird, und - soweit vergeben - die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung. Buchstabe f) Das Umweltbundesamt ist gemäß § 12 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)zuständige Behörde für die Führung eines nationales Emissionshandelsregister in der Form einer elektronischen Datenbank. Das Emissionshandelsregister enthält Konten für Emissionszertifikate und weist Verfügungsbeschränkungen aus. Es enthält ein Verzeichnis der berichteten und geprüften Brennstoffemissionen der Verantwortlichen. Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung, die Löschung und die Abgabe von Emissionszertifikaten verzeichnet werden. Die Anlage eines Kontos bedingt nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 BEHV in Verbindung mit Anlage 2 der Brennstoffemissionshandelsverordnung die Nennung eines Namens, Adressdaten und weiterer Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers, Registrierungsnummer des Kontoinhabers und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, und - soweit vergeben - die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung. Buchstabe g) Das Umweltbundesamt pflegt und überprüft als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 BEHG im Rahmen des Vollzugs nach § 14 Absatz 1 BEHG Unternehmensdaten der Verantwortlichen. Zudem pflegt und überprüft das Umweltbundesamt als zuständige Behörde nach § 3 BEHG Unternehmensdaten im Rahmen der Antragstellung für eine Beihilfe nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung. Die Informationen sollen zutreffend, aktuell und im Einklang mit anderen unternehmensbezogenen Registern geführt werden. Mit der Übermittlung der betreffenden Unternehmensdaten aus dem Basisregister beim Statistischen Bundesamt werden die genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und die Unternehmen von gesonderten Aktualisierungspflichten entbunden. Der Rückgriff auf das Basisregister trägt dem „Once-only“-Prinzip Rechnung. Zu Nummer 32 Die Übermittlung von Daten durch die Registerbehörde an andere Behörden stellt eine Datenweiterverarbeitung dar, für deren Rechtmäßigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 DSGVO nähere Bestimmungen erforderlich sind. Absatz 1 Satz 2 bezieht sich demnach auf die Erforderlichkeit der Datenübermittlung aus dem Basisregister an ein angebundenes Register im Sinne der Zwecke des Basisregisters. Der Umfang der Datenübermittlung ist dabei hinsichtlich Merkmalskranz und Einheiten auf die Daten beschränkt, für die eine Erhebungsberechtigung auf Basis der jeweiligen fachgesetzlichen Regelung besteht. Zu Absatz 2 Für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde werden zwei automatisierte Verfahren gesetzlich vorgesehen: Eine regelmäßig wiederkehrende Übermittlung von Daten durch die Registerbehörde und einen Datenabruf auf Ersuchen der empfangenen Stelle. Diese Verfahren sind notwendig, um die gezielte Informationsgewinnung zu bestimmten, zum Beispiel im Zuge eines konkreten Verwaltungsverfahrens anhand der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer identifizierten, Unternehmen aus dem Basisregister heraus zu ermöglichen. Solche gezielten Abrufe sind somit Grundvoraussetzungen für die Ermöglichung des sogenannten „Once-Only“-Prinzips. Satz 1 benennt über den Verweis auf Absatz 1 die zur Teilnahme an diesem Verfahren berechtigten Stellen. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten zum 1. Januar 2028) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Buchstabe b Alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland sind verpflichtet, sich im bundesweiten Stiftungsregister eintragen zu lassen. Gemäß § 2 StiftRG werden dabei die Stammdaten der Stiftungen erfasst. Durch die Anbindung zur Datenübermittlung durch die Registerbehörde zur Erstellung und Pflege des Stiftungsregisters wird die Qualität der gespeicherten Stammdaten verbessert. Insbesondere beim Aufbau des neuen Registers können die Daten des Registers für Unternehmensbasisdaten dazu beitragen, den initialen Datenbestand effizient zu erstellen. Zu Nummer 2 Entsprechend der geplanten Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes auf den 01.01.2028 wird erst zum 1. Januar 2028 gemäß Stiftungsregistergesetz ein Stiftungsregister eingerichtet. Dieses führt für das Basisregister für Unternehmen relevante Einheiten. Ab dem 1. Januar 2028 wird die Datenübermittlung aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder und des Bundes an das Basisregister für Unternehmen neben den Daten aus Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister auch Daten aus dem Stiftungsregister enthalten sein. Eine davon unabhängige, spätere Datenübermittlung ist nicht ohne Mehraufwand möglich. Als Folgeänderung soll das Stiftungsregister daher als Quellregister für das Basisregister hinzugenommen werden. Diese Aufnahme als Quellregister, das die Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln soll, ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 10 Satz 1 Nummer 6 UBRegG umfasst. Zu § 10 (Anbindung des Stiftungsregisters) Zu Absatz 1 Die Vorschrift stellt klar, dass die Einheiten des Stiftungsregisters als Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes im Basisregister geführt werden. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt den Umfang der zu übermittelnden Daten analog zu § 4 UBRegG einschließlich des registereigenen Identifikators des Stiftungsregisters, der Stiftungsregisternummer, analog zu § 3 Absatz 3 UBRegG. Zu Absatz 3 Die Vorschrift bestimmt die Datenübermittlungen an die Registerbehörde im laufenden Betrieb des Basisregisters. Zu Absatz 4 Die Abrufberechtigung des Basisregisters aus dem Datenbestand der Global Legal Entity Identifier Foundation muss auf die Einheiten des Stiftungsregisters erweitert werden, damit die Daten des Stiftungsregisters methodisch wie die übrigen Quellen des Basisregisters behandelt werden. So haben alle Einheiten des Basisregisters qualitativ die gleiche Grundlage. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Entsprechend der geplanten Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes auf den 01.01.2028, wird auch in dieser Verordnung bei dem Inkrafttreten auf den 01.01.2028 Bezug genommen. Artikel 2 tritt daher am 1. Januar 2028 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. - 41 - Drucksache 319/26

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