Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 376/25
15.08.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes und des
Personenbeförderungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz werden die Normen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) an die
geänderten unionsrechtlichen Vorschriften zum Berufs- und Marktzugang sowie die Normen
des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) allein hinsichtlich des Berufszugangs
angepasst. Insbesondere erfolgen Anpassungen an das im Rahmen des so genannten
Mobilitätspakets I geänderte Unionsrecht (Verordnung (EU) 2020/1055)1. Dieses hat die das
Güterkraftverkehrs- und Personenbeförderungsrecht prägende Verordnung zum
Berufszugang (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)2 sowie die zum Marktzugang des
Güterkraftverkehrsrechts bezogene Verordnung (EG) Nr. 1072/20093 geändert. Erforderlich wurden
umfassende Änderungen für die Risikoeinstufung von Kraftverkehrsunternehmen.
Dezentrale Länderlösungen werden zugunsten eines auf der unionsrechtlich harmonisierten
Berechnungsformel basierenden zentralen Risikoeinstufungssystems abgelöst. Hierzu wird
die Verkehrsunternehmensdatei nutzbar gemacht und die rechtlichen Vorgaben für die
Verkehrsunternehmensdatei hinsichtlich der zu speichernden Daten und des Zugriffs der
Akteure geändert. Die Änderungen werden durch Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Ahndung von Verstößen
gegen güterkraftverkehrsrechtliche Vorschriften flankiert. Zudem werden notwendige
Anpassungen im nationalen Recht an die durch die Richtlinie (EU) 2022/7384 geänderte Richtli-
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
1 Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick
auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).
2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur
Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur
Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist.
3 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L
300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2020/1055 (ABl. L 249 vom
31.7.2020, S. 17) geändert worden ist.
4 Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung
der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im
Güterkraftverkehr (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 1).
nie 2006/1/EG5 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im
Güterkraftverkehr vorgenommen.
Für den Fortbestand der nationalen Erlaubnis nach § 3 GüKG alte Fassung besteht
aufgrund der Möglichkeit zur Nutzung der unionsrechtlich harmonisierten
Gemeinschaftslizenz auch für rein nationale Beförderungen, die unter den gleichen Voraussetzungen wie
zum Berufszugang erteilt wird, kein Bedarf. Neue Erlaubnisse sollen nicht ausgestellt
werden, noch in Verkehr befindliche Erlaubnisse nach Ablauf einer Übergangsfrist
auslaufen.
B. Lösung; Nutzen
Das Gesetz vollzieht die oben genannten Änderungen im Unionsrecht durch
entsprechende Anpassungen im GüKG und im PBefG. Durch die bürokratieabbauende
Abschaffung der nationalen Erlaubnis in § 3 GüKG ergeben sich zahlreiche redaktionelle
Änderungen; ferner werden an einigen Stellen Klarstellungen vorgenommen. Mit der
Anpassung von Ermächtigungsgrundlagen wird die Grundlage für weitere erforderliche
Änderungen an der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem
Güterkraftverkehrsgesetz (VUDat-DV) sowie der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) entsprechend
den Erfordernissen des geänderten Unionsrechts geschaffen. Die Gesetzesänderung
verbessert die Wettbewerbsbedingungen im Güterkraftverkehr. Dies wird durch
verbesserte Kontrollmöglichkeiten von Verstößen und durch Entbürokratisierung erreicht.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Beim Bundesamt für Logistik und Mobilität entstehen jährliche Mehrausgaben in Höhe von
rund 1,4 Millionen Euro für Personal- und Sachaufwand. Die einmaligen Sachkosten
belaufen sich zusätzlich auf rund 1,1 Millionen Euro.
Der entstehende Mehraufwand wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12
ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nicht.
5 Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Januar 2006 über die
Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/738 (ABl. L 137 vom 16.5.2022) geändert worden ist.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 934.000 Euro.
Davon entfallen 693.000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und
240.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Der Bundesverwaltung entsteht
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,1 Millionen Euro.
E.4 Weiterer Erfüllungsaufwand für Verordnungen nach diesem Gesetz
Durch dieses Gesetz werden Rechtsangleichungen an das geänderte Unionsrecht
vorbereitet, welche im Verordnungswege erlassen werden.
Für die Wirtschaft wird daraus eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe
von rund 1.450.000 Euro geschätzt. Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche
Erfüllungsaufwand um rund 5.358.000 Euro. Davon entfallen 5.478.000 Euro an jährlichen
Erfüllungsaufwand auf den Bund. Bei den Ländern verringert sich der Erfüllungsaufwand
um rund 120.000 Euro (inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund
4.620.000 Euro. Davon entfallen 4.535.000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf
den Bund und 85.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Durch die benötigte zusätzliche beglaubigte Kopie bei der Gemeinschaftslizenz entstehen
der Wirtschaft Kosten von 710.000 bis 2,84 Millionen Euro innerhalb der nächsten zehn
Jahre.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 376/25
15.08.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes und des
Personenbeförderungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Europäische Kommission
gegen Deutschland bereits Vertragsverletzungsverfahren wegen der verspäteten
Umsetzung der Richtlinien eingeleitet hat.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes
und des Personenbeförderungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 16
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch
Artikel 39 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung“.
b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland“.
c) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich“.
d) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 8a Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“.
e) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
6 Dieser Artikel dient der Umsetzung
- von Artikel 1 Nummer 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer
gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (Abl. L 137 vom 16.5.2022, S. 1),
- von Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU)
Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), die
zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/846 der Kommission vom 14. März 2024 (ABl. L 846
vom 31.5.2024, S. 1) geändert worden ist,
- der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/846 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die
Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie
2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. L, vom 31.5.2024).
„§ 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit“.
f) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15 Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen
Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei); Verordnungsermächtigung“.
g) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16 Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren; Verordnungsermächtigung“.
h) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Risikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung“.
i) Nach der Angabe zu § 19 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 19a Bußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung“.
j) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 24 Erlaubnis nach § 3 in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Eine in Verbindung mit grenzüberschreitendem
gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführte Leerfahrt, die nach einem
Rechtsakt der Europäischen Union oder nach einem internationalen Abkommen
genehmigungspflichtig ist, gilt als Güterkraftverkehr im Sinne des Satzes 1.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung ist
1. eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 (Gemeinschaftslizenz),
2. eine Genehmigung auf Grundlage des Artikels 4 der Resolution des
Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über die
Einführung eines multilateralen Kontingents für den internationalen
Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) (CEMT-Genehmigung),
3. eine Genehmigung auf Grundlage des Kapitels III Abschnitt 3.4 der
Gesamtresolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der
Verkehrsminister (CEMT) zum Straßengüterverkehr vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32)
(CEMT-Umzugsgenehmigung),
4. eine Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf
Grundlage des Artikels 9 des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und
Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom
30.4.2002, S. 91) (Schweizerische Lizenz),
5. eine Genehmigung, die einem Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat auf
Grundlage eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem
Drittstaat abgeschlossenen Abkommens über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr auf der Straße oder auf Grundlage einer
Einzelfallentscheidung durch das Bundesministerium für Verkehr, soweit ein entsprechendes
Abkommen mit diesem Drittstaat nicht besteht, erteilt wurde
(Drittstaatengenehmigung),
6. eine Genehmigung, die einem Unternehmen mit Sitz im Inland auf Grundlage
eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Drittstaat
abgeschlossenen Abkommens über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
auf der Straße erteilt wurde (bilaterale Genehmigung),
7. eine Lizenz des Vereinigten Königreichs für die Gemeinschaft auf Grund des
Artikels 463 Absatz 1 und 2 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über
Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10)
(Lizenz des Vereinigten Königreichs),
8. eine Erlaubnis nach § 3 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung.“
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „dieses Gesetzes finden keine
Anwendung“ durch die Angabe „des 2. und 3. Abschnitts sind nicht anzuwenden“
ersetzt.
b) Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) „ im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren
wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines
Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des
Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters mit Zugmaschinen
oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nummer 7 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,“.
c) In Nummer 8 wird die Angabe „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
d) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „sowie“ ersetzt.
e) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
10. „ die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger
ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen haben, soweit
sich aus den nachfolgenden Vorschriften, aus Rechtsakten der Europäischen
Union oder aus einem internationalen Abkommen nicht etwas anderes
ergibt.“
4. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland;
Verordnungsermächtigung
(1) Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr
durchführt, bedarf hierfür einer von einer inländischen Behörde erteilten
Gemeinschaftslizenz.
(2) Eine Gemeinschaftslizenz wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen
seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli
2020 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines
Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Auf Antrag sind dem Unternehmer so viele beglaubigte Kopien der
Gemeinschaftslizenz auszustellen, wie ihm Fahrzeuge zur Verfügung stehen und die für diese
erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in
Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli
2020 gegeben ist. Stehen dem Unternehmer nach der Ausstellung der beglaubigten
Kopien der Gemeinschaftslizenz über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten
weniger Fahrzeuge zur Verfügung als ihm beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz
ausgestellt worden sind, so hat der Unternehmer die überzähligen beglaubigten Kopien
unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben. Stellt der Unternehmer den
Betrieb endgültig ein, so hat er die Gemeinschaftslizenz und alle beglaubigten Kopien
unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.
(4) Eine Gemeinschaftslizenz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt
wird, dass ihre Erteilung hätte versagt werden müssen. Eine Gemeinschaftslizenz ist
zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen
müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden
davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen
Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach
§ 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den
Widerruf der Gemeinschaftslizenz und von beglaubigten Kopien der
Gemeinschaftslizenz gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde den beteiligten Verbänden des
Verkehrsgewerbes und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit
zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den
Widerruf von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz kann die nach Landesrecht
zuständige Behörde hiervon absehen.
(6) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer, der
Verkehrsleiter oder der geschäftsführende Direktor die Voraussetzungen hinsichtlich der
Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15.
Juli 2020 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von
Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen
diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens zum Widerruf der
Gemeinschaftslizenz fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem
Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des
Satzes 1 nicht mehr vorliegt und der Betroffene eine Prüfung nach Artikel 14 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020
bestanden hat. Die Wiederaufnahme kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Bestandskraft der Untersagungsverfügung gestattet werden.
(7) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. die nähere Bestimmung der Anforderungen an die
Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus,
2. die Einzelheiten der Prüfung nach Absatz 6 Satz 3,
3. das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der
Gemeinschaftslizenz sowie zur Erteilung und Einziehung von beglaubigten Kopien der
Gemeinschaftslizenz einschließlich der Durchführung von Anhörungen,
4. das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der
Gemeinschaftslizenz und von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz,
5. das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis
nach § 3 Absatz 2 und von Erlaubnisausfertigungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1
jeweils in der am … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung,
6. die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und
7. die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über
die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die auf diesem Gesetz
beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist
die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im
Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli
2020 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem
Wohnsitz des Betroffenen.“
5. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt:
§ 4„
Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen
Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Gemeinschaftslizenz mitzuteilen. Die
Mitteilungspflichten des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleiben
unberührt.
§ 5
Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland
(1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden
gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung
1. einer Gemeinschaftslizenz,
2. einer CEMT-Genehmigung,
3. einer CEMT-Umzugsgenehmigung,
4. einer Schweizerischen Lizenz oder
5. einer Drittstaatengenehmigung.
(2) Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen
Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist
Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im
Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. Eine einzelne
Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im
Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger
befördert werden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit
Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als
2,5 Tonnen haben.
§ 6
Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten
Königreich
(1) Wer als Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich
grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Inland durchführt, bedarf für den inländischen
Teil der Beförderung einer Lizenz des Vereinigten Königreichs. Dies gilt auch für
Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges
Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
(2) Der Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich darf gemäß Artikel 462
Absatz 3 und 6 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
(ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) vor Rückkehr ins Gebiet des Vereinigten Königreichs
nicht mehr als zwei zusätzliche grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb des
Gebiets der Europäischen Union durchführen. Die erste zusätzliche
grenzüberschreitende Beförderung muss auf eine Fahrt aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs
in das Gebiet der Europäischen Union folgen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf der Unternehmer anstelle einer der beiden
grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kabotagebeförderung im Inland nach
Artikel 462 Absatz 4 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
durchführen. Diese Kabotagebeförderung muss
1. auf eine Beförderung aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs ins Inland
folgen und
2. innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der Güter aus der Beförderung
nach Nummer 1 durchgeführt werden.
(4) Bei Beförderungen nach Absatz 2 oder 3 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.
§ 7
Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung im
Inland, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung erforderlich ist, während
der gesamten Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden:
1. die Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 oder eine Erlaubnisausfertigung nach § 3 Absatz 3
Satz 1 jeweils in der am ... [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung oder eine beglaubigte Kopie der
Gemeinschaftslizenz, der Schweizerischen Lizenz oder der Lizenz des Vereinigten Königreichs
oder eine CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugsgenehmigung oder eine
Drittstaatengenehmigung oder bilaterale Genehmigung,
2. der für das eingesetzte Fahrzeug nach Maßgabe der verwendeten Genehmigung
vorgeschriebene Nachweis über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits-
und Umweltanforderungen und
3. ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem die beförderten Güter, der
Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben sind.
Die Dokumente nach Satz 1 Nummer 1 und die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2
dürfen nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht
überzogen werden.
(2) Der Unternehmer, der keinen Sitz im Inland hat, hat dafür zu sorgen, dass bei
Kabotagebeförderungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
in der Fassung vom 15. Juli 2020 Nachweise mit den in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz
2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 genannten
Angaben für die grenzüberschreitende Beförderung, jede einzelne durchgeführte
Kabotagebeförderung und für innerhalb des Zeitraumes nach Artikel 8 Absatz 2a der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 durchgeführte
Beförderungen mitgeführt werden.
(3) Der Auftraggeber händigt dem Unternehmer, der für ihn die Beförderung eines
Containers oder eines Wechselaufbaus durchführt, vor der Fahrt eine Erklärung aus,
in der das Gewicht dieses Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Erklärung während der Beförderung mitgeführt
wird.
(4) Das Fahrpersonal muss die erforderlichen Dokumente und Nachweise nach
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 während der
Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Das
Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die
Nachweise nach Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 können statt durch
Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht
werden.
(5) Ausländisches Fahrpersonal muss einen anerkannten und gültigen Pass,
Passersatz oder Ausweisersatz mitführen, sofern es nicht von der Passpflicht durch
Rechtsverordnung befreit ist, und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung
aushändigen. Ausländisches Fahrpersonal, das in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung vom 11. Mai 2011 inne
hat, hat außerdem den entsprechenden Nachweis mitzuführen und diesen den
Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.
(6) Wird von der durch eine güterkraftverkehrsrechtliche oder fahrzeugtechnische
Rechtsvorschrift eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Dokumente oder
Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder die Erklärung nach Absatz 3
Satz 1 anstelle der Mitführung als Schriftstück in einem elektronischen oder
digitalisierten Format vorzuhalten, hat das Fahrpersonal diese bei einer Kontrolle anstelle der
Aushändigung als Schriftstück elektronisch zugänglich oder auf Verlangen der
Kontrollberechtigten lesbar zu machen. Für die elektronische Zugänglichmachung sind
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren zu verwenden, die die
Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Personenbezogene
Daten, die bei einer Kontrolle nach Satz 1 verarbeitet worden sind, haben die nach
Bundes- oder Landesrecht für Verkehrs- oder Grenzkontrollen zuständigen Behörden
unverzüglich zu löschen, wenn sich keine Beanstandungen ergeben oder die Daten
zum Zweck der Verfolgung von festgestellten Zuwiderhandlungen an die hierfür
zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt worden sind.“
6. Nach § 7a Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Versicherungsnachweis kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf
andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden.“
7. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Unternehmer mit Sitz im Inland darf bei Fahrten im Inland im
gewerblichen Güterkraftverkehr eine Person, die Staatsangehörige weder eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union noch eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch Staatsangehörige der
Schweiz oder des Vereinigten Königreichs ist, nur als Fahrpersonal einsetzen,
wenn diese Folgendes besitzt:
1. einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, der ihr die Ausübung der
Beschäftigung erlaubt, es sei denn, es bedarf eines solchen nicht,
2. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die ihr die Ausübung der
Beschäftigung erlaubt, oder
3. eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige
Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom
15. Juli 2020.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das ausländische Fahrpersonal
Folgendes mitführt:
1. einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
2. einen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlichen Aufenthaltstitel, eine
Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, der oder die die Ausübung der
Beschäftigung erlaubt.
Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer
inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 ersetzt werden.“
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1072/2009“ die Angabe
„in der Fassung vom 15. Juli 2020“ eingefügt.
8. § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt:
„§ 7c
Verantwortung des Auftraggebers
Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem
Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen
lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer
1. nicht Inhaber einer güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung ist oder diese
unzulässig verwendet,
2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b
Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach
den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15.
Juli 2020 verfügt,
3. einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird,
der die Beförderungen durchführt unter der Voraussetzung von
a) Nummer 1 oder
b) Nummer 2.
Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen
Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.“
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Erlaubnis“ durch die Angabe
„Gemeinschaftslizenz“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder
des Verkehrsleiters darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach den
Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020
noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrsgeschäfte bis zu sechs
Monate nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen.“
10. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:
„§ 8a
Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
(1) Ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der unter den Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 fällt, darf in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ohne Fahrer gemietete und
dort zugelassene Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2006/1/EG (Mietfahrzeuge), im
gewerblichen Güterkraftverkehr nur einsetzen, soweit deren Anzahl eine Quote von 25
Prozent der Fahrzeugflotte des Unternehmers nicht übersteigt. Umfasst die
Fahrzeugflotte des Unternehmers zwei bis vier Fahrzeuge, darf der Unternehmer ein einzelnes
Mietfahrzeug im Sinne des Satzes 1 einsetzen.
(2) Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugflotte nach Absatz 1 ist die Anzahl der
Fahrzeuge,
1. über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung
(EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt und
2. die am Tag des Beginns des Einsatzes des Mietfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1
gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung im Inland zugelassen sind.
(3) Ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge, die im Inland zugelassen sind, unterliegen
nicht der Quotierung nach Absatz 1 Satz 1.“
11. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit
Der Werkverkehr bedarf keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung. Es
besteht keine Versicherungspflicht nach § 7a.“
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
13. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ in- und ausländische Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und
alle anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten die Rechtsvorschriften über
die Beförderung von Gütern auf der Straße beachten,“.
b) In Nummer 3 Buchstabe m wird die Angabe „zur Güterbeförderung“ gestrichen.
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Beauftragten“ durch die Angabe „Vollzugskräfte“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Beauftragten“ durch die Angabe „Vollzugskräften“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
(2) „ Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die
Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen und von Rechtsvorschriften der
Europäischen Union über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen,
die am Straßenverkehr teilnehmen, können Vollzugskräfte des Bundesamtes auch
Kraftomnibusse anhalten.
(2a) In Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Befugnisse
darf das Bundesamt durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert Bilder von
Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und Kraftomnibussen und deren
Kennzeichen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erheben, speichern und
verwenden ohne Erfassung der Fahrzeuginsassen. Die nach Satz 1 erhobenen Daten
sind sofort zu löschen,
1. sobald das betreffende Fahrzeug nicht nach Absatz 1 Satz 2 unmittelbar
angehalten wird oder
2. sobald nach Abschluss der Kontrolle des betreffenden Fahrzeugs keine
hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine
Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 6 oder § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 3
genannten Rechtsvorschriften begangen worden ist.
Die nach Satz 1 erhobenen Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische
Zwecke verwendet werden. Die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 3a und des § 9
Absatz 3 bis 5a des Bundesfernstraßenmautgesetzes bleiben unberührt.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Beauftragten“ durch die Angabe „Vollzugskräfte“
ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Beauftragte“ durch die Angabe
„Vollzugskräfte“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Beauftragten“ durch die Angabe
„Vollzugskräften“ ersetzt.
f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „273,“ die Angabe „276a,“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „Tierschutzgesetzes oder“ durch die Angabe
„Tierschutzgesetzes,“ ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch die Angabe „oder“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ §§ 17 bis 19 des Außenwirtschaftsgesetzes,“.
g) In Absatz 7 wird die Angabe „können das Bundesamt oder die nach § 21a
zuständigen Behörden“ durch die Angabe „kann das Bundesamt“ ersetzt.
h) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:
„(8) Das Bundesamt kann Auskunft verlangen von demjenigen, der
geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des
Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
vermittelt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-
Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur
verlangt werden, sofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung von Angeboten oder
Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift tatsächliche
Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraftverkehr vorliegen und die zu erhebenden
Daten zur Identifizierung des Auftraggebers erforderlich sind, um ungenehmigten
Güterkraftverkehr aufzudecken. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des
Auskunftsverlangens nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen. Der auf Grund
eines Auskunftsverlangens nach Satz 1 Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung
erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig auf Anordnung des
Bundesamtes zu übermitteln. Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zu den in
Satz 2 genannten Zwecken erheben, speichern und verwenden. Die Löschfristen
des § 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gelten entsprechend. Das
Bundesamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung
zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und
Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über
die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(9) Der nach den Absätzen 7 und 8 zur Auskunft Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“
15. § 13 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Das Bundesamt kann die Fortsetzung einer Fahrt untersagen, um eine im
Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Rahmen seiner Aufgaben
nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie § 12 Absatz 6 abzuwehren.
(2) Werden die in § 7b Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach den
Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020
vorgeschriebene Fahrerbescheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen
nicht zur Prüfung ausgehändigt, so können das Bundesamt sowie sonstige
Kontrollberechtigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen,
bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Das Bundesamt sowie sonstige
Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn
1. ein Dokument oder ein Nachweis im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
oder eine Erklärung nach § 7 Absatz 3
a) weder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 mitgeführt noch, sofern diese Möglichkeit
durch Rechtsvorschrift eingeräumt worden ist, nach § 7 Absatz 6 Satz 1 in
einem elektronischen oder digitalisierten Format vorgehalten wird oder
b) weder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zur Prüfung ausgehändigt noch bei Vorhalten
in einem elektronischen oder digitalisierten Format, sofern diese Möglichkeit
durch Rechtsvorschrift eingeräumt worden ist, nach § 7 Absatz 6 Satz 1
elektronisch zugänglich oder lesbar gemacht wird
oder
2. eine nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung
mit § 132 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung angeordnete
Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird.“
16. § 14 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Das Bundesamt hat die Entwicklung des Marktgeschehens im Verkehr zu
beobachten und zu begutachten (Marktbeobachtung). Die Marktbeobachtung umfasst
den Eisenbahn- und Straßengüterverkehr, die Frachtschifffahrt, den Luftverkehr, den
gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen sowie die Logistik. Mit der
Marktbeobachtung sollen Entwicklungen auf dem Verkehrs- und Logistikmarkt frühzeitig
erkannt und die Rahmenbedingungen des Marktgeschehens analysiert werden. Es
besteht keine Auskunftspflicht.
(2) Das Bundesamt hat dem Bundesministerium für Verkehr über den jeweiligen
Stand der Entwicklung des Marktgeschehens, dessen Rahmenbedingungen und die
absehbare künftige Entwicklung zu berichten. Es hat Daten aus dem
Verwaltungsvollzug sowie nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz gespeicherte Daten nach
Maßgabe des § 9 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes aufzubereiten und
Studien und Marktanalysen zu erstellen oder zu betreuen, insbesondere kurz- und
mittelfristige Prognosen zum Güter- und Personenverkehr.“
17. § 14a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des
Bundes nach
1. der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und
2. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023.“
18. § 14b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesamt ist zuständig für die Aufgaben nach den Artikeln 4, 11, 12, 21
und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 in der Fassung vom 16. November 2011.“
19. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 15
Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des
gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei);
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesamt führt die Verkehrsunternehmensdatei über alle im Inland
niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des
gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen, um unmittelbar feststellen zu
können, über welche güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigungen,
Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung
vom 13. Mai 2013, sowie Genehmigungen nach dem
Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im
Gelegenheitsverkehr die jeweiligen Unternehmer verfügen.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „zuständige Behörde übermittelt“ durch die Angabe
„zuständigen Behörden und die Unternehmer übermitteln“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Beantwortung von Anfragen der für die Erteilung von Genehmigungen
von Rechtsgeschäften oder Handlungen nach § 8 des
Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden zum Zweck der Überprüfung
a) der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder
b) der Anzahl der einem Antragsteller erteilten
güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigungen, Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013
sowie Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur
Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr
oder im Gelegenheitsverkehr,“.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „und“ durch ein Komma ersetzt.
cc) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 9 ersetzt:
6. „ Beantwortung von Anfragen von Erteilungsbehörden und zuständigen
öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, des
Vereinigten Königreichs oder der Schweiz zum Zweck der Überprüfung
der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und
Personenkraftverkehrsunternehmers,
7. Beantwortung von Anfragen zum Zweck der Vorbereitung und
Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen von hierfür
zuständigen Behörden und Stellen,
8. Beantwortung von Anfragen zum Zweck der Vorbereitung und
Durchführung von Verkehrskontrollen von hierfür zuständigen Behörden und
Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz sowie
9. Beantwortung von Anfragen der Zollverwaltung und für Mitteilungen an
die Zollverwaltung zu Zwecken der ordnungsgemäßen Erhebung der
Kraftfahrzeugsteuer“.
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Führung der
Verkehrsunternehmensdatei zu regeln, insbesondere
1. das Nähere zu den in der Verkehrsunternehmensdatei zu speichernden Daten
einschließlich der Angaben zur Identifizierung der Unternehmen, der Inhaber,
der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der
gesetzlichen Vertreter sowie Verkehrsleiter,
2. im Einzelfall von § 15 Absatz 6 abweichende Fristen für die Löschung von in
der Verkehrsunternehmensdatei gespeicherten Daten zu bestimmen,
3. das Nähere zur Veröffentlichung des allgemein zugänglichen Teils der Datei,
4. das Nähere zum Verfahren der Übermittlung von Daten an und durch das
Bundesamt,
5. das Nähere über Zugriffsrechte und das Verfahren der Erteilung von
Auskünften,
6. das Nähere zur Verantwortung für den Inhalt der Verkehrsunternehmensdatei
und die Datenpflege,
7. zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des
Bundesamtes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
sowie
8. zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes.“
20. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 16
Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unter der Voraussetzung, dass die Ordnungswidrigkeit in einem
Unternehmen mit Sitz im Inland begangen wurde und die Geldbuße bis zu zweihundert
Euro beträgt, gilt zum Zweck der Beurteilung der Zuverlässigkeit des
Unternehmers und der Verkehrsleiter Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene
Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen, die aufgeführt sind in Anhang I
der Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der
Verkehrsleiter erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden Auskunft aus der
Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren, soweit dies zur Erfüllung dieser
Aufgabe erforderlich ist.“
d) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „in- und ausländische“ durch die Angabe
„ausländische“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Eine Übermittlung“ die Angabe „nach
Absatz 4 Nummer 1a und 2“ eingefügt.
f) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Führung der Datei
über abgeschlossene Bußgeldverfahren zu regeln, insbesondere
1. zum Verfahren der Übermittlung von Daten an und durch das Bundesamt nach
den Absätzen 2 und 2a,
2. über Zugriffsrechte und das Verfahren der Erteilung von Auskünften,
3. zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des
Bundesamtes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
sowie
4. zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes.“
21. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:
„§ 16a
Risikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung
(1) Jedes Unternehmen mit Sitz im Inland wird nach der relativen Anzahl und
Schwere der ihm zuzurechnenden Verstöße nach Anhang I der Verordnung (EU)
2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der
Fassung vom 14. März 2024 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der
Fassung vom 15. Juli 2020 eingestuft (allgemeine Risikoeinstufung). Das
Risikoeinstufungssystem wird vom Bundesamt betrieben.
(2) Die allgemeine Risikoeinstufung eines Unternehmens erfolgt nach Maßgabe
der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 in der Fassung vom
2. Mai 2022. Häufigkeit und Intensität von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen
sind abhängig von der allgemeinen Risikoeinstufung eines Unternehmens.
(3) Zum Zweck der allgemeinen Risikoeinstufung eines Unternehmens
übermitteln dem Bundesamt
1. die nach Landesrecht zuständigen Behörden unverzüglich nach Eintritt der
Rechtskraft einer Bußgeldentscheidung oder einer strafrechtlichen Verurteilung,
die auf Grund eines oder mehrerer in diesem Unternehmen begangener Verstöße
ergangen ist, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom
2. Mai 2022, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März
2024 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15.
Juli 2020 aufgeführt sind, die Anzahl der bei einer Einzelkontrolle kontrollierten
Fahrzeuge, Anzahl und Schwere der Verstöße, das Datum der Entscheidung und
des Eintritts ihrer Rechtskraft sowie die entscheidende Stelle samt
Geschäftsnummer oder Aktenzeichen,
2. die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden
unverzüglich, sobald sie darüber verfügen, Informationen über Fahrzeugkontrollen, bei
denen keine in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2.
Mai 2022, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024
und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli
2020 aufgeführten Verstöße festgestellt worden sind, und über die Anzahl der bei
der Kontrolle kontrollierten Fahrzeuge sowie
3. die Aufsichtsbehörden nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes unverzüglich, sobald
sie darüber verfügen, die Feststellung, dass die gesamte Fahrzeugflotte eines
Unternehmens mit dem intelligenten Fahrtenschreiber im Sinne des Artikels 2 Satz 2
Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der Fassung vom 16.
Mai 2023 ausgerüstet ist.
Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck
erheben, speichern und verwenden. Die Daten sind mit Ablauf von zwei Jahren ab dem
Tag der Speicherung automatisiert zu löschen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Führung des
Risikoeinstufungssystems zu regeln, insbesondere
1. zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des
Bundesamtes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie
2. zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes.“
22. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
(1) „ Das Bundesamt ist nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 sowie nach
Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 2006/1/EG in der Fassung vom 6. April 2022.
(2) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle Daten über
Verstöße nach den Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie
2006/22/EG und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die in einem
Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs
oder der Schweiz begangen wurden, von Amts wegen an die nationale
Kontaktstelle des Niederlassungsstaates. Hierzu übermitteln Staatsanwaltschaften und
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt nach Eintritt der Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung oder des Bußgeldbescheides die erforderlichen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten. Das Bundesamt übermittelt Mitteilungen
aus dem Niederlassungsmitgliedstaat über anlässlich des übermittelten Verstoßes
veranlasste Maßnahmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und des Artikels 22 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 an die
übermittelnde deutsche Stelle. Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum
Zweck der Risikoeinstufung nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in der
Fassung vom 14. März 2024 und der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020
erheben, speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich nach ihrer
Übermittlung zu löschen. Die in Satz 3 genannten Daten darf das Bundesamt zum
Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 erheben, speichern
und verwenden und hat sie unverzüglich nach ihrer Übermittlung zu löschen.
(2a) Das Bundesamt hat als nationale Kontaktstelle Informationen über
Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die von einem Güter- oder
Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz eingesetzt worden sind, bei denen keine in Anhang
I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG oder
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstöße festgestellt
worden sind, von Amts wegen an die nationale Kontaktstelle des
Niederlassungsstaates zu übermitteln. Hierzu haben die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen
zuständigen Behörden dem Bundesamt die erforderlichen Informationen zu
übermitteln. Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum Zweck der
Risikoeinstufung erheben, speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich
nach ihrer Übermittlung an die nationale Kontaktstelle des
Niederlassungsmitgliedstaates zu löschen.
(3) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle Mitteilungen aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder dem
Vereinigten Königreich oder der Schweiz über Verstöße nach den Anhang I der Verordnung
(EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG und Anhang IV der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die in einem Güter- oder
Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland begangen wurden, von Amts wegen an die jeweils
zuständige Erteilungsbehörde und speichert sie im Risikoeinstufungssystem nach
§ 16a. Das Bundesamt übermittelt Mitteilungen der zuständigen Landesbehörde
über anlässlich des übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen im Sinne
des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom
15. Juli 2020 und des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in
der Fassung vom 13. Mai 2013 an die nationale Kontaktstelle des mitteilenden
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des mitteilenden anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz. Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum Zwecke der
Risikoeinstufung nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14.
März 2024 und der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die in Satz
2 genannten Daten zum Zweck der Mitteilung über ergriffene
Verwaltungsmaßnahmen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der
Fassung vom 15. Juli 2020 und nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 erheben, speichern und verwenden.
Das Bundesamt hat die in Satz 1 genannten Daten, die zum Zwecke der
Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 gespeichert worden sind sowie die in
Satz 2 genannten Daten unverzüglich nach ihrer jeweiligen Übermittlung zu
löschen. Für die Löschung der nach Satz 1 zum Zweck der Risikoeinstufung
gespeicherten Daten nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14.
März 2024 gilt § 16a Absatz 3 Satz 3.
(3a) Mitteilungen, die das Bundesamt als nationale Kontaktstelle aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erhält
über Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die von einem Güter- oder
Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland eingesetzt worden sind, bei denen keine in
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG
oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstöße
festgestellt worden sind, speichert das Bundesamt im Risikoeinstufungssystem nach
§ 16a.
(4) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle von Amts wegen
Anfragen von zuständigen Landesbehörden zu bestandskräftigen Entscheidungen
von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des
Vereinigten Königreichs oder der Schweiz, durch die einer bestimmten Person
nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 14 der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 die Führung von
Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit untersagt wird, an nationale Kontaktstellen
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten
Königreichs oder der Schweiz. Das Bundesamt übermittelt an die anfragende
Landesbehörde in diesem Zusammenhang eingegangene Antworten aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten
Königreichs oder der Schweiz. Das Bundesamt darf die in den Sätzen 1 und 2 genannten
Daten zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Maßgabe des Artikels
6 Absatz 2 und des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung
vom 15. Juli 2020 erheben, speichern und verwenden und hat die Daten
unverzüglich nach ihrer jeweiligen Übermittlung zu löschen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Europäischen Wirtschaftsraum oder“ die
Angabe „des Vereinigten Königreichs oder“ eingefügt.
c) In Absatz 7 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
23. In § 17a wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
24. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1b wird durch die folgende Nummer 1b ersetzt:
„1b. ohne Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 gewerblichen
Güterkraftverkehr durchführt,“.
bb) Nummer 1c wird gestrichen.
cc) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2c ersetzt:
2. „ einer Rechtsverordnung nach
a) § 3 Absatz 7 Nummer 3 bis 5 oder § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
1a, 2 oder 4 oder Absatz 5 Nummer 1 oder 1a oder
b) § 15 Absatz 7 Nummer 4 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2a. ohne Gemeinschaftslizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Genehmigung oder Lizenz nach § 5
Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt,
2b. ohne Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt,
2c. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Beförderung durchführt,“.
dd) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 2, auch in
Verbindung mit § 6 Absatz 4,“ ersetzt.
ee) In den Nummern 4a und 4b wird jeweils die Angabe „Absatz 1a“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
ff) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ entgegen
a) § 7 Absatz 4 Satz 1 oder
b) § 7 Absatz 5
ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, eine dort
genannte Erklärung, einen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz nicht
mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,“.
gg) Nach Nummer 6e wird die folgende Nummer 6f eingefügt:
„6f. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug einsetzt,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den
Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300
vom 14.11.2009, S. 72)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „oder“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ entgegen Artikel 8 Absatz 2a eine Kabotagebeförderung durchführt.“
c) In Absatz 2a wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009“ die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020“ eingefügt.
d) In Absatz 4 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1072/2009“ die
Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020“ eingefügt.
e) In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen
grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den
Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1)“ durch die Angabe „in der
Fassung vom 16. November 2011“ ersetzt.
f) In Absatz 6 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1214/2011“ die
Angabe „in der Fassung vom 16. November 2011“ eingefügt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1b, 12“ durch die Angabe „Absatzes
1 Nummer 1b, 6f, 12“ sowie die Angabe „fünftausend“ durch die Angabe
„zehntausend“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
dieses Gesetzes“ durch die Angabe „im Ausland“ ersetzt.
25. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:
„§ 19a
Bußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Erteilung einer Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 bis 6,
2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 bis
6,
3. die Bewertung von vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten
nach § 19 Absatz 1 bis 6 im Hinblick auf deren Schweregrad zur Erfassung bei der
Risikoeinstufung nach § 16a.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der
Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu bestimmen, in welchen Fällen, unter welchen
Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld zu erheben oder die Geldbuße
festzusetzen ist, und wie sich die Ordnungswidrigkeit auf die Risikoeinstufung eines
Kraftverkehrsunternehmers auswirkt.“
26. In § 20 wird jeweils die Angabe „Beauftragten“ durch die Angabe „Vollzugskräfte“
ersetzt.
27. In § 21 Absatz 3 wird die Angabe „§ 19 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b,“ ersetzt.
28. Nach § 21a Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Für die nach Absatz 1 zuständigen Behörden gilt § 12 Absatz 7 und 8
entsprechend.“
29. In § 22 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
30. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „und digitale
Infrastruktur“ gestrichen.
bbb) Nach Nummer 1a wird die folgende Nummer 1b eingefügt:
„1b. für die Durchführung internationaler Abkommen das nationale
Verfahren für die Erteilung und Verwendung elektronisch erteilter
Genehmigungen und die Verwaltung des deutschen CEMT-
Genehmigungskontingents im Rahmen eines von der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung betriebenen
IT-Systems geregelt wird, insbesondere
a) die Festlegung einer nationalen Kontaktstelle und deren
administrativer Aufgaben im Rahmen der Teilnahme am
multilateralen Genehmigungssystem,
b) die an das System zu übermittelnden und aus dem System
abzurufenden Daten,
c) die Festlegung und Verwaltung von Zugriffsrechten für
Unternehmer und staatliche Stellen,
d) die Regelungen zu den erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes nach den
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679,
e) die Regelungen zu den Protokollierungspflichten des
Bundesamtes,“.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „und“ am Ende durch ein Komma
ersetzt.
ddd) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. Marktstörungen im Bereich des innerstaatlichen
Straßengüterverkehrs eingedämmt oder beseitigt werden, sofern die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 zur Ergreifung
der dort genannten Maßnahmen befugt sind, unter Beachtung der
dort näher bezeichneten Voraussetzungen und“.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „3a“ ersetzt.
c) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“
gestrichen.
31. Nach § 23 wird der folgende § 24 wird eingefügt:
„§ 24
Erlaubnis nach § 3 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung zur
Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf
ihrer Befristung gültig. § 3 Absatz 3 und 5 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist
anzuwenden. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des … [einsetzen:
Angabe des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie die
Jahreszahl des zehnten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres] gültig.“
Artikel 2
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3b Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „und digitale
Infrastruktur“ gestrichen.
2. In § 3c Absatz 3 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
3. In § 11 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
4. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder in
elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 2 und“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Artikels 4 Absatz 3 Satz 2“ die Angabe
„oder Absatz 4“ eingefügt.
6. § 20 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die einstweilige Erlaubnis muss enthalten
1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, dass die einstweilige Erlaubnis
einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3. Geltungsdauer,
4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
5. Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr
betrieben wird.“
7. § 25a Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:
„Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von
Personenkraftverkehrsgeschäften von der Behörde, die die Führung von
Personenkraftverkehrsgeschäften untersagt hat, wieder zu gestatten, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des
Satzes 1 nicht mehr vorliegt, und
2. der Betroffene eine Prüfung nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 bestanden hat.
Die Wiederaufnahme der Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften kann nicht
vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung gestattet
werden.“
8. In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
9. In § 52 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
10. In § 53 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
11. In § 54b Satz 2 wird die Angabe „Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b“ durch die Angabe
„Artikel 6 Absatz 2a“ ersetzt.
12. In § 55 Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
13. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
erlassen.“
c) In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“
gestrichen.
14. In § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“
gestrichen.
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) In § 7 Absatz 4 Satz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26.
November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6 Satz 2 Nummer 2
oder 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 5 Nummer 2 oder 3“ ersetzt.
(2) Die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3120), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. April 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 3 wird nach der Angabe „Erlaubnis“ die Angabe „nach § 3 in der am ...
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
2. In § 12 wird die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
(3) Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 29
des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 4 gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des § 3 des
Güterkraftverkehrsgesetzes“ durch die Angabe „nach § 3 Absatz 2 des
Güterkraftverkehrsgesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Erlaubnis“ die Angabe „nach § 3
Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetz
erforderliche Erlaubnis“ durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3
Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des
Güterkraftverkehrsgesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.
d) Absatz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ § 3 Absatz 4 und“.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Erlaubnis“ die Angabe „nach § 3
Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetz
erforderliche Erlaubnis“ durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3
Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des
Güterkraftverkehrsgesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.
c) Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ § 3 Absatz 4 und“.
4. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes
erforderliche Erlaubnis“ durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3
Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes“ ersetzt.
5. In § 9 wird die Angabe „Berechtigung nach § 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3a des
Güterkraftverkehrsgesetztes“ durch die Angabe „in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Güterkraftverkehrsgesetz genannte güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung“ ersetzt.
6. In § 25 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2“ durch
die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
(4) Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern für Fahrten eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung im Sinne des § 1
Absatz 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes, ein Nachweis über die Beschäftigung und die
Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen oder ein Nachweis der Erfüllung
bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben
ist, gilt Satz 2 entsprechend.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44), die durch die Richtlinie
2011/51/EU vom 11. Mai 2011 (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist
2. Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die
Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82), die
durch die Richtlinie (EU) 2022/738 vom 6. April 2022 (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 1) geändert worden
ist
3. Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über
Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der
Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), die zuletzt durch die Delegierte
Richtlinie (EU) 2024/846 vom 14. März 2024 (ABl. L 846 vom 31.5.2024, S. 1) geändert worden ist
4. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur
Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur
Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist
5. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L
300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L
249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88; L 272 vom 16.10.2015,
S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
S. 1) geändert worden ist
7. Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den
Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1)
8. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom
27.09.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABL. L 167 vom
30.6.2023, S. 1) geändert worden ist
9. Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender
Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der
Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU)
2022/694 vom 2. Mai 2022 (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 22) geändert worden ist
10. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35)
11. Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; L 146 vom 3.6.2016, S. 31; L 27 vom
1.2.2017, S. 169), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 vom 16. Mai 2023 (ABl.
L 134, vom 22.5.2022, S. 28) geändert worden ist
12. Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 der Kommission vom 2. Mai 2022 zur Festlegung von Regeln
für die Anwendung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen (ABl. L 129
vom 3.5.2022, S. 33)
13. Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl.
L, 2023/2831, 15.12.2023)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz werden die Normen des GüKG an die geänderten unionsrechtlichen
Vorschriften zum Berufs- und Marktzugang sowie die Normen des
Personenbeförderungsgesetzes allein zum Berufszugang angepasst. Insbesondere erfolgen Anpassungen an das
im Rahmen des so genannten Mobilitätspakets I geänderte Unionsrecht (Verordnung (EU)
2020/1055)1. Dieses hat die das Güterkraftverkehrs- und Personenbeförderungsrecht
prägende Verordnung zum Berufszugang (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)2 sowie die zum
Marktzugang des Güterkraftverkehrsrechts bezogene Verordnung (EG) Nr. 1072/20093
geändert. Erforderlich wurden umfassende Änderungen für die Risikoeinstufung von
Kraftverkehrsunternehmen. Dezentrale Länderlösungen werden zugunsten eines auf der
unionsrechtlich harmonisierten Berechnungsformel basierenden zentralen
Risikoeinstufungssystems abgelöst. Hierzu wird die Verkehrsunternehmensdatei nutzbar gemacht und die
rechtlichen Vorgaben für die Verkehrsunternehmensdatei hinsichtlich der zu speichernden
Daten und des Zugriffs der Akteure geändert. Die Änderungen werden durch Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Ahndung von
Verstößen gegen güterkraftverkehrsrechtliche Vorschriften flankiert. Hierzu wird Artikel 9
der Richtlinie 2006/22/EG erneut umgesetzt.4 Zudem werden notwendige Anpassungen im
nationalen Recht an die durch die Richtlinie (EU) 2022/7385 geänderte Richtlinie
2006/1/EG6 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im
Güterkraftverkehr vorgenommen.
Für den Fortbestand der nationalen Erlaubnis nach § 3 GüKG alte Fassung besteht
aufgrund der Möglichkeit zur Nutzung der unionsrechtlich harmonisierten Gemeinschaftslizenz
auch für rein nationale Beförderungen, die unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wird,
kein Bedarf. Neue Erlaubnisse sollen nicht ausgestellt werden, noch in Verkehr befindliche
– auch ursprünglich unbefristet erteilte – Erlaubnisse nach Ablauf einer Übergangsfrist
auslaufen.
1 Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick
auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).
2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und
zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist.
3 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2020/1055 (ABl. L 249
vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist.
4 Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über
Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und
der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung
der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2020/1057 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49) geändert worden ist.
5 Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung
der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im
Güterkraftverkehr (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 1).
6 Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Januar 2006 über die
Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S.
82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/738 (ABl. L 137 vom 16.5.2022) geändert worden ist.
Das Gesetz vollzieht dabei die oben genannten geänderten unionsrechtlichen Vorschriften
durch entsprechende Anpassungen im Güterkraftverkehrs- und
Personenbeförderungsgesetz. Durch die Abschaffung der nationalen Erlaubnis ergeben sich zahlreiche redaktionelle
Änderungen; ferner werden an einigen Stellen Klarstellungen vorgenommen. Mit der
Anpassung von Ermächtigungsgrundlagen wird die Grundlage für weitere erforderliche
Änderungen an der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem
Güterkraftverkehrsgesetz (VUDat-DV) sowie der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) entsprechend den
Erfordernissen des Unionsrechts geschaffen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Gesetz dient der Anpassung an Unionsrecht, der Verwaltungsvereinfachung und dem
Bürokratieabbau. Wesentlicher Inhalt ist:
1. Anpassung und Angleichung des nationalen Rechts an die geänderten unionsrechtlich
harmonisierten Vorgaben zum Berufs- und Marktzugang im Bereich des
Güterkraftverkehrs.
2. Anpassung des Mindestinhalts der Verkehrsunternehmensdatei entsprechend der
unionsrechtlichen Vorgaben. Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, um
Unternehmer direkt Daten in die Verkehrsunternehmensdatei einspeisen lassen zu können.
3. Ablösung dezentraler Lösungen zur Risikoeinstufung von
Güterkraftverkehrsunternehmen und Straßenpersonenverkehrsunternehmen bei den Ländern durch ein zentrales
System zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen als Bestandteil der
Verkehrsunternehmensdatei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben.
4. Umsetzung der geänderten Vorgaben der Mietfahrzeugrichtlinie.
5. Verfahrensvereinfachung und Bürokratieabbau durch Abschaffung der nationalen
Erlaubnis und von Beteiligungspflichten einzelner Akteure im Anhörverfahren.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Gesetzesentwurfes beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Güterkraftverkehrs- und
des Personenbeförderungsgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Regelungen sind zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes
erforderlich, um Wettbewerbsverzerrungen im nationalen Straßengüterverkehrsmarkt durch
unterschiedliche Regelungen in den Ländern zu vermeiden und die Funktionsfähigkeit des
nationalen Binnenmarktes sicherzustellen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in Artikel 1 Nummer 24 und 25
vorgesehenen Änderungen (Bußgeldvorschriften, Bußgeldkatalog) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz
1 Nummer 1 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Durch das Gesetz werden Regelungen des Mobilitätspakets I in den nationalen Vorschriften
abgebildet. Die Änderungen basieren größtenteils auf der Verordnung (EU) 2020/1055.
Diese hat die für das Güterkraftverkehrs- und das Personenbeförderungsrecht prägende
Verordnung zum Berufszugang (Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009) und die für das
Güterkraftverkehrsrecht prägende Verordnung zum Marktzugang (Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009) geändert. Änderungen der Mietfahrzeugrichtlinie 2006/1/EG werden
umgesetzt, wobei zusätzlich von den fakultativen Gestaltungsmöglichkeiten des Artikels 3
Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2022/738 Gebrauch gemacht wurde.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Abschaffung der nationalen Erlaubnis wird auf eine redundant gewordene Form
der nationalen Genehmigung verzichtet. Außerdem beschleunigt die Streichung von zu
beteiligenden Akteuren in § 3 Absatz 5a Satz 2 das Verwaltungsverfahren.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die elektronische Nachhaltigkeitsprüfung ist erfolgt. Das Gesetz berührt keine Aspekte
einer nachhaltigen Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund ergeben sich für die Erledigung der Aufgaben in Zusammenhang mit § 17
Absatz 2a und 3a, § 19 Absatz 2a Nummer 9, § 11 Absatz 2 Nummer 3m und § 12
Absatz 2 sowie § 14 Absatz 2 GüKG, für Querschnittsaufgaben sowie Erweiterung und Betrieb
digitaler Unterstützungsprozesse (Data Warehouse) zusätzliche jährliche
Haushaltsausgaben. Diese belaufen sich auf 1.409.649,08 Euro.
Davon entstehen Personalkosten einschließlich Sach- und Gemeinkosten für folgende
Aufgabenwahrnehmungen im Bundesamt für Logistik und Mobilität: Für die Sachbearbeitung
nach § 17 Absatz 2a und 3a GüKG 32.918,24 Euro, da zusätzlich 0,25 Vollzeitäquivalente
(VZÄ) der Wertigkeit A10 für die Bearbeitung erforderlich werden. Für die Sachbearbeitung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a Nummer 9 GüKG 131.672,94 Euro
aufgrund des zu erwartenden Mehrbedarfs von 1,0 VZÄ eines Sachbearbeitenden nach A10.
Für die Aufgabenwahrnehmung nach § 11 Absatz 2 Nummer 3m und § 12 Absatz 2 GüKG
579.322,2 Euro, da ein zusätzlicher Bedarf von 4,0 VZÄ an TUK-Kontrollbeschäftigten
(A11) entsteht. Für die Auswertung von Mautdaten nach § 14 Absatz 2 GüKG 499.871,2
Euro, aufgrund eines zu erwartenden Mehrbedarfs von 1,05 VZÄ für eine/n Referent/in nach
A14 und von 2,15 VZÄ für Sachbearbeitende nach A11. Für Querschnittsaufgaben entsteht
ein Haushaltsmittelbedarf in Höhe von 115.864,5 Euro wegen eines erforderlichen
Mehrbedarfs von 0,8 VZÄ eines Sachbearbeitenden nach A11 sowie ein Bedarf für jährliche
Sachmittel in Höhe von 50.000 Euro für Erweiterung und Betrieb digitaler
Unterstützungsprozesse (Data Warehouse).
Zusammengefasst wird zur Erfüllung dieses Gesetzes beim Bundesamt für Logistik und
Mobilität mit folgendem Personalbedarf gerechnet:
Bedarf in VZÄ Wertigkeit der Stelle Bezeichnung
0,25 A10 Sachbearbeitung Nationale
Kontaktstelle
1 A10 Sachbearbeitung
Ordnungswidrigkeitenverfahren
4 A11 Kontrollbeschäftigte TUK Kontrollen
1,05 A14 Referent/-in Mautdaten
2,15 A11 Sachbearbeitung Auswertung
Mautdaten
0,8 A11 Sachbearbeitung
Querschnittsaufgaben
Hinzu kommen einmalige Haushaltsausgaben in Höhe von 1.097.042,92 Euro beim
Bundesamt für Logistik und Mobilität. Diese setzen sich zusammen aus den Kosten in Höhe
von rund 26.000 Euro für Schulungen des von der Durchführung von TUK-Kontrollen an
Bussen betroffenen Personals sowie für vier speziell ausgerüstete Kontrollfahrzeuge, deren
Gesamtkosten sich auf 986.042,92 Euro belaufen, sowie in Höhe von rund 35.000 Euro für
die Beschaffung professioneller Statistiksoftware zur Durchführung von Analysen im Sinne
des § 14 Absatz 2 und Softwareanpassungen in Höhe von rund 50.000 Euro zur
Erweiterung der Nationalen Kontaktstelle.
Es wurden die aktuellen Sätze der Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen (PKS) des
Bundesministeriums der Finanzen zugrunde gelegt.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 12 ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht wesentlich.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben mit wesentlichem Erfüllungsaufwand dargestellt.
4.3.1: Technische Unterwegskontrollen an Bussen; § 11 Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe m und § 12 Absatz 2
Durch § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe m und § 12 Absatz 2 wird die Kontroll- und
Anhaltebefugnis für das Bundesamt ausgeweitet. Für den Verkehrskontrolldienst entstehen
durch diese Erweiterung der Kontrollbefugnisse auf technische Unterwegskontrollen (TUK)
an Bussen einmaliger und jährlicher Erfüllungsaufwand.
Es werden zusätzlich rund 6.200 Buskontrollen durchgeführt werden. Auf Basis von
Erfahrungswerten der Jahre 2019 bis 2021 wird der Zeitaufwand für eine Buskontrolle im Mittel
auf rund 46 Minuten geschätzt. Damit beträgt der Gesamtaufwand für alle Kontrollen rund
4 700 Stunden bzw. 2,93 Stellen. Für sogenannte Zusammenhangstätigkeiten, also für die
Tätigkeiten, die zwar nicht die reine Kontrolle betreffen, jedoch in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Aufgabe entstehen (z. B. Dienstbesprechungen, Teilnahme an
Gerichtsverfahren oder Mitwirkung bei Test- und Pilotverfahren zur Weiterentwicklung der
Systeme), sind weitere 0,75 Stellen anzusetzen. Die Tätigkeiten werden von Beschäftigten des
gehobenen Dienstes durchgeführt, so dass sich bei einem Lohnsatz von 46,50 Euro pro
Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 9) die jährlichen Personalkosten um insgesamt rund
275.000 Euro erhöhen.
Zusätzlich entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt rund einer Million Euro für
neue Kontrollfahrzeuge und Schulungen: Für Schulungen des von der Durchführung von
TUK-Kontrollen an Bussen betroffenen Personals sind rund 26.000 Euro (52 Personen mit
Schulungskosten von je 500 Euro) zu veranschlagen. Weitere 986.000 Euro fallen für vier
speziell ausgerüstete Kontrollfahrzeuge an, die für die neuen Kontrollen angeschafft
werden müssen. Das Einsatzkonzept des Verkehrskontrolldienstes sieht vor, dass TUK-
Experten grundsätzlich allein auf Kontrollfahrzeugen mit vollständiger Sensorik und Infrarot-
Kameras eingesetzt werden. Daher ergibt sich ein Bedarf von insgesamt vier zusätzlichen
Kontrollfahrzeugen inklusive deren Ausstattung (Sensorik für die digitale Kontrolle,
Infrarotkamera, On-Board-Diagnose-Geräte, sonstige aufgabenspezifische Ausstattung, u.a.
Zahlungsterminal). Die einmaligen Kosten je Kontrollfahrzeug inklusive deren Ausstattung
betragen rund 247.000 Euro.
4.3.2: Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren; § 19 Absatz 1 Nummer 6
Buchstabe f und Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 2
Der Regelungsentwurf macht für inländische Unternehmen Vorgaben zum Einsatz von
Mietfahrzeugen im Güterverkehr, deren Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit darstellt
(vgl. § 19 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe f). Ebenso wird ein neuer Ordnungswidrigkeiten-
Tatbestand im Kabotageverkehr („Cooling-Off-Phase“) geschaffen (vgl. § 19 Absatz 2
Nummer 4).
Für Verstöße inländischer Unternehmen gegen Vorschriften zum Einsatz von
Mietfahrzeugen aus dem europäischen Ausland sind gemäß § 21 Absatz 1 GüKG die zuständigen
Landesbehörden die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zuständig. Es wird der Erfüllungsaufwand daher nur
annäherungsweise anhand der Kontrollstatistiken für andere Rechtsgebiete erfolgen. Danach liegt die
Beanstandungsquote in den für die Branche relevanten Rechtsbereichen in der Regel unter
3 Prozent der im Inland ansässigen Güterkraftverkehrsunternehmen pro Jahr, das heißt, es
werden im Mittel rund 1.500 Verfahren bearbeitet.
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beträgt
laut Auskunft der Länder rund 210 Minuten im gehobenen Dienst. Folglich entsteht ein
zusätzlicher zeitlicher Gesamtaufwand von 5.250 Stunden bzw. 3,28 Stellen. Bei einem
Lohnsatz von 44,60 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 9, Länder, gehobener Dienst) und
fallbezogenen Portokosten von 3,50 Euro, erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand der
Länder um rund 240.000 Euro.
Für Verstöße gegen Vorschriften im Kabotageverkehr ist das Bundesamt für Logistik und
Mobilität die zuständige Bußgeldbehörde im Sinne des OWiG (vgl. § 21 Absatz 2). Es ist
davon auszugehen, dass der voraussichtliche Aufwand sich im Bereich der bisherigen
Kabotage-Tatbestände bewegt. Vor diesem Hintergrund wird geschätzt, dass zukünftig rund
1.000 Verstöße gegen die „Cooling-Off-Phase“ jährlich bearbeitet werden müssen. Bei
einem fallbezogenen Zeitaufwand von rund 90 Minuten entsteht ein zusätzlicher zeitlicher
Gesamtaufwand von 1.500 Stunden bzw. 0,94 Stellen. Bei einem Lohnsatz von 46,50 Euro
pro Stunde und Portokosten von 2 Euro pro Fall, erhöht sich der jährliche
Erfüllungsaufwand des Bundes um rund 72.000 Euro.
4.3.3: Marktbeobachtung; § 14 Absatz 2
Die vom Bundesamt für Logistik und Mobilität durchzuführende Marktbeobachtung wird um
die Beobachtung und Begutachtung des gewerblichen Personenverkehrs sowie um die
Analyse der Rahmenbedingungen des Marktgeschehens ausgeweitet (vgl. § 14 Absatz 1
Sätze 1 und 2). Entsprechend erweitert sich die Berichtspflicht des Bundesamtes
gegenüber dem Ressort (vgl. § 14 Absatz 2). Konkret sollen nach den Maßgaben des § 9
Absatz 6 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) gespeicherte Daten aufbereitet und damit
über den Entstehungszweck hinaus nutzbar gemacht werden.
Die genannte Aufbereitung der Daten führt beim Bundesamt zu einem zusätzlichen
Personalbedarf von 2,15 Stellen im gehobenen Dienst und 1,05 Stellen im höheren Dienst. Bei
Zugrundelegung der gem. Leitfaden anzusetzenden Lohnkosten des gehobenen und
höheren Dienstes der Bundesverwaltung in Höhe von 74.400 bzw. 112.800 Euro pro
Mitarbeiterkapazität (s. Leitfaden, Anhang 9, S. 69) werden die Personalkosten zusammen um
rund 278.000 Euro (= 2,15 Stellen * 74.400 Euro + 1,05 Stellen * 112.800 Euro) steigen.
Diese Daten können durch Nutzung von Sekundärdaten und für Analysen im verkehrlichen
(Verkehrsmanagement) und im erweiterten Sinne im (volks-) wirtschaftlichen Kontext im
Rahmen entsprechender Aufbereitung genutzt und damit Mehrwerte für verschiedene
Anwendungszwecke geschaffen werden. Auf Basis vergleichbarer Anfragen der
zurückliegenden Jahre wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Rechtsänderung zukünftig vier bis
sechs komplexe Analyseanforderungen pro Jahr direkt vom Bundesamt für Logistik und
Mobilität umzusetzen sind. Diese Anforderungen zeichnen sich unter anderem durch
individuelle Bearbeitungskonzepte in der notwendigen Konzeption und den hieraus
resultierenden maßgeschneiderten Bearbeitungsschritten zur Aufbereitung, Bereinigung,
Anreicherung, Interpretation und Darstellung der Daten in der Umsetzung aus. Neben diesen
direkten Analyseanforderungen, die durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität
abschließend bearbeitet werden können, bestehen indirekte Analyseanforderungen u. a. auch im
Rahmen der Zusammenarbeit mit der Toll Collect GmbH oder weiteren Externen. Diese
externen Leistungen und Analysen müssen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität,
als Datenhalter, begleitet und eingeordnet werden.
Zusätzlich entstehen aufgrund der neuen Aufgabenwahrnehmung dem Bundesamt für
Logistik und Mobilität jährliche Sachkosten für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen
Dritter in Höhe von 50.000 Euro. So erfordern die regelmäßigen Auswertungen die
kontinuierliche Anpassung des zentralen Data Warehouse des Bundesamtes für Logistik und
Mobilität.
Schließlich entstehen laut Bundesamt für Logistik und Mobilität einmalige Sachkosten in
Höhe von rund 35.000 Euro durch die unabdingbare Beschaffung professioneller
Statistiksoftware, ohne die die entsprechenden Analysen nicht durchgeführt werden können.
4.3.4: Nationale Kontaktstelle; § 17 Absatz 2a und 3a
Der vom Bundesamt betriebenen Nationalen Kontaktstelle werden weitere Aufgaben
zugewiesen (vgl. § 17 Absatz 2a und 3a). So sollen in bestimmten Fällen von Amts wegen Daten
zu Kontrollen von nicht in Deutschland – aber in Europa – zugelassenen Nutzfahrzeuge an
Kontaktstellen der Niederlassungsstaaten übermittelt werden. Spiegelbildlich erhält es
Daten von diesen Staaten zu im europäischen Ausland durchgeführten Kontrollen, die es an
das Risikoeinstufungssystem übermitteln muss. Laut Bundesamt kann je nach Umfang des
manuellen Bearbeitungsaufwands der Mitteilungen der Personalaufwand um insgesamt
rund 400 Stunden steigen (0,25 Stellen). Bei einem Lohnsatz von 46,50 Euro pro Stunde
(vgl. Leitfaden, Anhang 9, Bund, gehobener Dienst) entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand
von rund 19.000 Euro.
Schließlich entstehen laut Bundesamt einmalige Sachkosten für Softwareanpassungen, die
es aufgrund bisheriger Erfahrungen auf rund 50.000 Euro schätzt.
4.4. Weiterer Erfüllungsaufwand für Verordnungen nach diesem Gesetz
Zu den nachstehenden Rechtsänderungen im Verordnungswege wird es zu Änderungen
des Erfüllungsaufwandes kommen.
– Der Regelungsentwurf sieht vor, dass Unternehmer oder Verkehrsleiter, denen die
Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt wurde, im Antragsverfahren auf
Wiederaufnahme künftig eine Prüfung absolvieren müssen; Einzelheiten der Prüfung
werden durch eine Rechtsverordnung bestimmt (§ 3 Absatz 5b und 6 Nummer 2
GüKG-E).
– Die Befugnisse des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zur Verarbeitung von Daten
der Verkehrsunternehmensdatei werden ausgeweitet. So dürfen diese künftig auch für
Anfragen bestimmter Stellen zur Erteilung von Genehmigungen von Rechtsgeschäften
und Handlungen nach § 8 des Außenwirtschaftsgesetzes sowie zum Zweck der
Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen verarbeitet
werden (vgl. § 15 Absatz 4 Nummer 2a, 7 und 8 GüKG-E). Einzelheiten werden gemäß
Absatz 7 durch Rechtsverordnung geregelt.
– Künftig erhalten zuständige Behörden direkten Zugriff auf die Datei über
abgeschlossene Bußgeldverfahren (vgl. § 16 Absatz 3 GüKG-E); dieser Zugriff ist vom Bundesamt
technisch zu implementieren. Damit entfällt aber auch künftig die Mitteilungspflicht des
Bundesamtes gemäß § 16 Absatz 3 GüKG. Einzelheiten werden gemäß Absatz 9
durch Rechtsverordnung geregelt.
– Der Regelungsentwurf sieht vor, dass das Bundesamt künftig ein
Risikoeinstufungssystem einrichtet und betreibt (vgl. § 16a GüKG-E). Einzelheiten werden gemäß
Absatz 4 durch Rechtsverordnung geregelt.
Für die Wirtschaft wird daraus eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe
von rund 1.450.000 Euro geschätzt. Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche
Erfüllungsaufwand um rund 5.358.000 Euro. Davon entfallen 5.478.000 Euro an jährlichen
Erfüllungsaufwand auf den Bund. Bei den Ländern verringert sich der Erfüllungsaufwand um rund
120.000 Euro (inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 4.620.000
Euro. Davon entfallen 4.535.000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und
85.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
5. Weitere Kosten
Durch die Einführung der Fünfundzwanzigprozentklausel in § 8a GüKG sollen mögliche
Steuerausfälle bei der Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungssteuer eingeschränkt
werden. Für die Unternehmer entstehen Kosten in Höhe einer beglaubigten Kopie, da das
Original der Gemeinschaftslizenz, im Gegensatz zur Erlaubnis, nicht als Nachweis im
Fahrzeug mitgeführt werden darf. Im Fahrzeug sind stets beglaubigte Kopien der
Gemeinschaftslizenz mitzuführen. Laut Auskunft des Bundesamts für Logistik und Mobilität waren
bis Ende Februar 2023 17.768 gebietsansässige Güterkraftverkehrsunternehmen
registriert. Bei Kosten pro Fall für eine beglaubigte Kopie in Höhe von 40 bis 160 Euro gemäß
laufender Nummer 1.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kostenverordnung für den
Güterkraftverkehr entstehen der Wirtschaft daher Kosten in Höhe von 710.000 bis 2,84 Millionen
Euro innerhalb der nächsten 10 Jahre.
Spürbare Auswirkungen auf das Einzelpreisniveau und das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung sowie eine Evaluierung des Gesetzes sind nicht erforderlich, da im
Wesentlichen zwingende Normen des Unionsrechts umgesetzt werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe b
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe c
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe d
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe e
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe f
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe g
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe h
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe i
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe j
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Definition des Güterkraftverkehrs wird an die Systematik des Unionsrechts angepasst,
indem die Gewichtsgrenze aus der Definition selbst gestrichen wird. Sie wird stattdessen in
den Ausnahmenkatalog des § 2 Absatz 1 in Nummer 10 aufgenommen. Widersprüche zum
Unionsrecht, das teilweise mit anderen Gewichtsgrenzen als das GüKG arbeitet (vgl. etwa
Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ca) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) werden auf diese
Weise vermieden.
Zudem wird für bestimmte Leerfahrten die Eigenschaft, gewerblicher Güterkraftverkehr zu
sein, fingiert. Damit wird eine notwendige Angleichung an das Unionsrecht und weitere
internationale Abkommen erreicht und die entsprechenden Vorgaben werden im nationalen
Recht umgesetzt. Das Recht für innerstaatliche Fahrten ändert sich hierdurch nicht.
Zu Buchstabe b
Es werden Begriffsbestimmungen zur Klarstellung aufgenommen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Durch die Präzisierung und Klarstellung werden systematische Widersprüche beseitigt, da
die übrigen Abschnitte des Gesetzes durch die Ausnahmevorschrift des § 2 Absatz 1 nicht
berührt sind. Lediglich die Bestimmungen zum gewerblichen Güterkraftverkehr (2.
Abschnitt) und zum Werkverkehr (3. Abschnitt) gelten nicht. Deutlich wird nun, dass die
Kontrollbefugnisse des Bundesamts für Logistik und Mobilität – natürlich – auch für Fahrzeuge,
die gemäß § 2 Absatz 1 alter Fassung nicht den Regelungen des GüKG unterworfen sein
sollen, gelten. Auch Bußgelder können, wenn gegen Unionsrecht verstoßen wird,
unabhängig von einer nationalen Gewichtsgrenze verhängt werden. Das ist etwa für Fahrzeuge
unter 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr relevant. Die Präzisierung zeichnet damit die
gängige und unionsrechtskonforme Auslegungspraxis nach, nach welcher die Vorschriften
der Abschnitte 4 bis 6 unabhängig vom Ausnahmekatalog des § 2 Absatz 1 angewandt
wurden. Es ergeben sich keine Änderungen in Bezug auf die Eintragungspflicht in die
Werkverkehrsdatei.
Zu Buchstabe b
Der Verweis auf das Zulassungsrecht wird gestrichen. § 6 Absatz 4 Nummer 1 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung a. F. wurde durch die Erste Verordnung zur Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) aufgehoben, da sich die Speicherung des regelmäßigen
Standorts in der zulassungsrechtlichen Praxis als nicht erforderlich erwiesen hat. Dieser ist
folglich seitdem nicht mehr über die Zulassungsbescheinigung Teil I zu ermitteln.
Unabhängig davon hat sich im Rahmen des GüKG die bisherige Vollzugspraxis bewährt, weshalb
es bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Vorschrift bleibt.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe d
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe e
Die Ergänzung erfolgt, da aus der Begriffsbestimmung des Güterkraftverkehrs in § 1 Absatz
1 die Gewichtsgrenze aus systematischen Gründen entfällt. Sie bezieht sich etwa auf § 5
Absatz 3 dieses Gesetzes oder den Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009, wie er in deren Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ca) geregelt ist.
Zu Nummer 4
Die Berufszugangsvoraussetzungen für die Erlaubnis und die Gemeinschaftslizenz sind
identisch, die Einsatzmöglichkeit der Gemeinschaftslizenz jedoch größer als die der
Erlaubnis. Daher kann auf Beibehaltung der nationalen Erlaubnis verzichtet werden.
Die Neufassung des Absatzes 1 ergibt sich aus der Abschaffung der nationalen Erlaubnis.
Der erforderliche Sitz im Inland umfasst bei juristischen Personen den Hauptsitz des
Unternehmens sowie selbstständige Niederlassungen, sofern diese inländische
Gemeinschaftslizenzen beantragen. Auf diese Weise wird der Unterschied zwischen Unternehmern mit
Sitz im Inland nach § 3 und ohne Sitz im Inland nach den §§ 5 und 6 deutlich. Der Begriff
der Niederlassung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entspricht dem Sitz.
Durch die Abschaffung der Erlaubnis in Absatz 2 stellt das GüKG auf die
Gemeinschaftslizenz ab und übernimmt damit auch deren Voraussetzungen. Im Gegensatz zur rein
nationalen Erlaubnis kann die Gemeinschaftslizenz grenzüberschreitend unionsweit eingesetzt
werden. Da die Vorschrift bei den Ordnungswidrigkeiten relevant wird, muss eine statische
Verweisung gewählt werden.
Bei der Neufassung des Absatzes 3 handelt es sich um eine Folgeänderung. Die
Ausfertigung der Erlaubnis entspricht der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz. Ein
Unterschied ist lediglich, dass für jedes Fahrzeug eine beglaubigte Kopie mitgeführt werden
muss. Das ergibt sich daraus, dass die Mitführung des Originals der Gemeinschaftslizenz
im Umkehrschluss aus Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im
Gegensatz zur Mitführung des Originals der Erlaubnis als Nachweis der Berechtigung nicht
zulässig ist.
Die Bezugnahme auf weitere Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (Eigenkapital und
Reserven) ist wegen des generellen Verweises auf die unionsrechtlichen Voraussetzungen
der Erteilung obsolet geworden. Es gelten für die finanzielle Leistungsfähigkeit die
unionsrechtlichen Anforderungen, vgl. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
Aus Gründen der Rechtsklarheit wurde der relevante Zeitraum für die Rückgabepflicht bei
Verringerung des Fahrzeugbestands präzisiert.
Im Zuge der Neufassung wurde der bisherige Absatz 4 aufgehoben. Die Nummerierung der
Absätze wurde entsprechend aktualisiert und angepasst. Die Streichung des Bundesamtes
für Logistik und Mobilität aus dem Kreis der anzuhörenden Stellen im neuen Absatz 5 folgt
aus der in § 16 Absatz 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung neu geschaffenen
Möglichkeit, dass die Daten aus der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren direkt von
den Ländern als zuständige Behörden abgerufen werden können. Bislang war eine
Anhörung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität als zuständige Stelle zur Führung dieser
Datei notwendig, um entsprechende Daten auszulesen und an die zuständigen
Länderbehörden zu übermitteln. Das Verwaltungsverfahren wird somit vereinfacht. Ein fachlicher
Austausch zwischen dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und den Landesbehörden
ist weiterhin gewährleistet.
Ebenfalls der Verwaltungsvereinfachung dient die Streichung der betreffenden
Gewerkschaft aus dem Kreis der anzuhörenden Stellen. Erfahrungen der Erlaubnisbehörden in der
Vergangenheit haben gezeigt, dass bei den Beteiligungen kaum von der Möglichkeit der
Stellungnahme Gebrauch gemacht wurde.
Im Weiteren wurde der bisherige Absatz 5b zu Absatz 6. Die Einführung einer zusätzlichen
Prüfung im neuen Absatz 6 setzt die unionsrechtliche Vorgabe einer
Rehabilitierungsmöglichkeit in Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 um. Ein Unternehmer oder Verkehrsleiter soll nach Aberkennung der
Zuverlässigkeit als Berufszugangsvoraussetzung die Möglichkeit erhalten, sich zu rehabilitieren,
um künftig wieder die Güterkraftverkehrsgeschäfte eines Unternehmens führen zu dürfen.
Führender Gedanke der zunächst wegen Vermischung zweier
Berufszugangsvoraussetzungen (ein festgestellter Mangel an Zuverlässigkeit soll durch nachgewiesene
Fachkenntnisse nach frühestens einem Jahr überwunden werden können) unsystematisch wirkenden
Regelung im Unionsrecht ist, dass durch die im Rahmen der Rehabilitierungsmaßnahme
notwendige Befassung mit der Fachmaterie die Gefahr zukünftiger Zuwiderhandlungen, die
die Zuverlässigkeit beeinträchtigen, verringert werden soll.
Nach deutschem Recht ist für die Erbringung des Fachkundenachweises das Bestehen
einer Prüfung notwendig, vgl. die §§ 4 und 5 der Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr. Auf die unionsrechtlich optionale Möglichkeit, als Voraussetzung für die
Erlangung der Fachkunde die Teilnahme an einem Kurs vorzusehen, wurde verzichtet.
Entsprechend soll auch die Rehabilitationsmaßnahme in Form einer Prüfung und nicht als
verpflichtende Kursteilnehme in Deutschland durchgeführt werden. Die Einführung spezieller
Kurse würde zudem vor dem Hintergrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen und der
in jedem Bundesland umzusetzenden Verfahren zu unverhältnismäßigem
Verwaltungsaufwand führen.
Bei der Verordnungsermächtigung in Absatz 7 handelt sich um eine Folgeänderung zum
geänderten Absatz 6 Satz 3. Zur genaueren Ausgestaltung der Prüfung in der
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr bedarf es einer Verordnungsermächtigung.
Aufgrund der Änderungen der Absatznummerierung wurde aus dem bisherigen Absatz 7
der neue Absatz 8.
Zu Nummer 5
Die Änderung in § 4 Satz 1 ist eine Folgeänderung durch die Abschaffung der nationalen
Erlaubnis in § 3. Die redaktionelle Änderung in Satz 2 übernimmt den Wortlaut des § 192
SGB VII.
Der ursprüngliche § 5 wurde durch die Abschaffung der Erlaubnis überflüssig. Der
ehemalige § 6 wird zu § 5 und angepasst.
Die Anpassung der Überschrift wird der Tatsache gerecht, dass in Absatz 2 nunmehr auch
die Kabotage geregelt wird. Zudem wird die veraltete Bezeichnung „Gebietsfremde“
angepasst, wodurch der Zusammenhang mit § 3 deutlicher wird.
Um einen Gleichlauf zum geänderten § 3 zu erreichen, wurde § 5 entsprechend angepasst.
Zudem wird die Bezugnahme auf die entfallene Erlaubnis gestrichen.
Das generelle Kabotageverbot mit Ausnahmen findet sich in § 17a der Verordnung über
den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr sowie den
Rechtsakten der Europäischen Union und internationalen Abkommen. Durch die Aufnahme
ins Gesetz wird systematisch und klarstellend in § 5 zusammenfassend deutlich, zu
welchen Beförderungen der Unternehmer ohne Sitz im Inland in Deutschland berechtigt ist.
Durch den neuen Absatz 3 wird im Gleichlauf zum Unionsrecht (Artikel 1 Absatz 5
Buchstabe ca) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) der Anwendungsbereich für Beförderungen
durch Gebietsfremde unter Nutzung einer Gemeinschaftslizenz für den inländischen
Streckenteil der grenzüberschreitenden Beförderung bzw. eine Kabotagebeförderung auf
Fahrzeuge zwischen 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht ausgedehnt.
Die Vorschrift des neuen § 6 regelt im Gleichlauf zu § 5 den Güterverkehr durch
Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich. Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus
der EU, kann es keine Gemeinschaftslizenzen der EU mehr ausstellen. Basis für die
Genehmigung nach § 6 Absatz 1 ist das Abkommen vom 30. Dezember 2020 über Handel
und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10). Die dortigen Bestimmungen werden in
Handlungsgeboten konkretisiert, die im Rahmen von § 19 Absatz 1 Nummer 2b und 2c bewehrt
werden.
Die Anpassung im einleitenden Satzteil von § 7 Absatz 1 ist eine Folgeänderung der
abgeschafften Erlaubnis.
Unter Satz 1 Nummer 1 ist das Vereinigte Königreich wegen des Austritts aus der EU und
dem anschließenden Handels- und Kooperationsabkommen separat aufgenommen
worden.
Satz 3 wurde auf Grund redaktioneller Anpassungen gestrichen.
In Absatz 2 werden die Mitführungspflichten bei Kabotage an die geänderten Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 angepasst.
Die Regelung des bisherigen Absatzes 1a findet sich nun in Absatz 3. Aus
Klarstellungsgründen wurde die Formulierung „vor der Fahrt“ eingefügt, damit der Fahrer vor Fahrtantritt
über das Fahrzeuggewicht in Kenntnis gesetzt wird. Die Sätze 3 und 4 werden auf Grund
redaktioneller Anpassungen gestrichen.
Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 Satz 1 und 2 findet sich nun in Absatz 4. Satz 1
wurde dabei redaktionell angepasst. Bei der Anpassung des Satzes 2 handelt es sich um
Folgeänderung der geänderten Absätze 1a und 2. Die Sätze 3 und 4 wurden in einen neuen
Absatz 5 überführt.
Die Änderung im § 7 Absatz 6 GüKG trägt dem Umstand Rechnung, dass es zukünftig
verstärkt möglich sein wird, kontrollrelevante Belege, Nachweise, Informationen etc. dem
Kontrollpersonal elektronisch oder digital zugänglich zu machen, und diese Form der
Nachweisführung der Vorlage von Papierdokumenten gleichgestellt ist, vgl. z. B. die Verordnung
(EU) 2020/1056 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über
elektronische Frachtbeförderungsinformationen (eFTI-Verordnung). Die Vorschrift in § 7
Absatz 6 GüKG enthält jedoch nicht die generelle Befugnis, Papierdokumente durch
elektronische Informationen zu ersetzen. Diese muss sich aus anderen Rechtsvorschriften
ergeben, z. B. aus § 7 Absatz 2 und 4 Satz 2 oder Artikel 8 Absatz 4a in Verbindung mit Absatz 3
der Verordnung (EG) 1072/2009. Ein geeignetes Verfahren im Sinne des Satzes 2 ist
insbesondere das Verfahren nach der eFTI-Verordnung. Da es jedoch auch weitere denkbare
Verfahren gibt und zukünftig geben wird, wie z. B. im Bereich des multilateralen
Genehmigungssystems (CEMT-Genehmigungen), sollen diese auch vom Gesetzeswortlaut des
Absatzes 6 mitumfasst sein, weshalb hier eine technikoffene Formulierung gewählt wurde.
Satz 3 enthält die notwendigen Löschregeln für personenbezogene Daten. Auf Grund des
technikoffenen Ansatzes ist eine konkrete Benennung der Daten nicht möglich. Zur
besseren Übersichtlichkeit wurde § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 in einen neuen Absatz 5 überführt
und der unionsrechtliche Verweis aktualisiert.
Zu Nummer 6
Die Vorschrift ermöglicht es, den Nachweis auch durch Vorzeigen etwa eines PDF-
Dokumentes auf dem Bildschirm zu führen.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Das Vereinigte Königreich ist wegen des Austritts aus der EU und dem anschließenden
Handels- und Kooperationsabkommen separat aufgenommen worden.
Weitere Anpassungen basieren auf der Änderung des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung
Zu Nummer 8
Bei den Anpassungen in § 7c Nummer 1 bis 3 handelt es sich um eine Folgeänderung bzw.
redaktionellen Anpassungen.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Streichung erfolgt, da Fristverlängerung unionsrechtlich in diesem Fall nicht vorgesehen.
Zu Nummer 10
Im Güterkraftverkehrsgewerbe herrscht erheblicher Wettbewerbsdruck. Dieser führt
insbesondere bei Kleinstunternehmen zu knappen Kalkulationsspielräumen und geringen
Margen. Der Kleinstunternehmeranteil im gewerblichen Güterkraftverkehr liegt nach Angaben
des Bundesamts für Logistik und Mobilität bei rund 64 Prozent. Diese stehen dauerhaft in
hartem Wettbewerb, insbesondere mit den größeren Marktteilnehmern.
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen
im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie
2022/738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung
der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im
Güterkraftverkehr (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 1) geändert worden ist, ist es für
Unternehmen mit Niederlassung im Bundesgebiet möglich, Mietfahrzeuge mit Zulassung in
einem anderen EU-Mitgliedstaat, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind,
anzumieten. National wird entsprechend Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie
2006/1/EG seit der Neufassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in § 46
Absatz 1 Satz 6 FZV geregelt, dass Mietfahrzeuge bei Erfüllung der entsprechenden
Anforderungen bis zu 30 Tage am Verkehr im Inland teilnehmen können, unabhängig davon, ob für
sie im Inland ein regelmäßiger Standort begründet ist.
Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2006/1/EG kann ein Mitgliedstaat die
Anzahl der Mietfahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, auf 25
Prozent der Nutzfahrzeugflotte, über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Jahres vor der Nutzung des Mietfahrzeugs
oder an dem vom Mitgliedstaat festgelegten Tag verfügt, an dem das Unternehmen das
Mietfahrzeug einzusetzen beginnt, begrenzen. Einem Unternehmen, das über eine
Gesamtflotte von mehr als einem und weniger als vier Fahrzeugen verfügt, muss jedoch die
Verwendung mindestens eines solchen Fahrzeugs erlaubt werden. Die Mindestanzahl
bezieht sich auf die Nutzfahrzeugflotte, über die das Unternehmen auf der Grundlage der
Fahrzeuge verfügt, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats
zugelassen oder in Betrieb genommen worden sind.
Ohne die nationale Umsetzung der vorgenannten Fünfundzwanzigprozentregelung
könnten größere Güterkraftverkehrsunternehmen ihre komplette Fahrzeugflotte durch
Mietfahrzeuge mit Zulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ersetzen. Die Durchführung einer
Rotation dieser Mietfahrzeuge innerhalb der EU-Mitgliedstaaten zur Umgehung der
Zulassungspflicht im Inland nach dem nationalen Verkehrsrecht wäre möglich und zu erwarten.
In der Folge würden nicht nur kurzfristige, saisonale oder vorübergehende
Nachfragespitzen durch die Anmietung solcher Mietfahrzeuge abgefangen werden. Der Zweck der
Richtlinie 2006/1/EG könnte somit unterlaufen werden. Insbesondere größere
Güterkraftverkehrsunternehmen könnten sich durch ein solches Rotationsmodell Wettbewerbsvorteile
gegenüber Kleinstunternehmen verschaffen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Anmietung
solcher Mietfahrzeuge durch Kleinstunternehmen aufgrund der für diese Unternehmen
schwerlich umzusetzenden Rotation dieser Fahrzeuge innerhalb der Europäischen Union
aller Voraussicht nach nicht erfolgen wird. Die Begrenzung solcher Mietfahrzeuge auf 25
Prozent der Fahrzeugflotte des jeweiligen Güterkraftverkehrsunternehmens mit
Niederlassung im Bundesgebiet ist daher zur Vermeidung von Nachteilen für Kleinstunternehmen im
harten Wettbewerb geboten. Mit der Fünfundzwanzigprozentregelung wird der eigentliche
Zweck der Mietfahrzeug-Richtlinie, einen Ausgleich bei Nachfragespitzen durch die
Nutzung EU-ausländischer Mietfahrzeuge zu ermöglichen, verwirklicht und gleichzeitig die
Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen größerer Marktteilnehmer gegenüber
Kleinstunternehmen begrenzt. Nach der unionsrechtlichen Vorgabe des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1
Buchstabe c) der Richtlinie 2006/1/EG ist die Fahrzeugflotte des
Güterkraftverkehrsunternehmens gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die
Bezugsgröße für die Ermittlung der Fünfundzwanzigprozentgrenze.
Zur Vermeidung bürokratischer Belastungen für die Unternehmen soll die Einhaltung der
Quote eingesetzter Mietfahrzeuge durch die Unternehmen im Rahmen einer
Selbstdeklaration erklärt und im Rahmen von Betriebskontrollen überwacht werden. Die
Selbstdeklaration soll in der Verkehrsunternehmensdatei erfasst werden.
Die Kraftfahrzeugsteuer knüpft als Rechtsverkehrssteuer regelmäßig an das Halten eines
Fahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen an.
Ebenso ist die Versicherungsteuer von der Zulassung eines Fahrzeuges im Inland abhängig
(§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsteuergesetzes). Die durch die Umsetzung der
Richtlinie 2006/1/EG drohenden Steuermindereinnahmen sollen durch die
Fünfundzwanzigprozentregel begrenzt werden, sodass die jährlichen Steuermindereinnahmen einen
dreistelligen Millionenbetrag voraussichtlich nicht übersteigen werden.
Zu Nummer 11
Die Anpassung, insbesondere auch die der Überschrift, wird der Tatsache gerecht, dass
die nationale Erlaubnis gestrichen wurde und es verschiedene Arten der
güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung gibt, von denen keine benötigt wird. Zudem wurde bezüglich der
fehlenden Versicherungspflicht eine Klarstellung vorgenommen.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Präzisierung des Anwendungsbereichs, da sich die Pflichten häufig
auch aus Unionsrecht direkt und daher nicht nur durch das GüKG und den darauf
basierenden Verordnungen ergeben.
Zu Buchstabe b
Auf diese Weise wird die Straßenverkehrssicherheit durch zusätzliche Kontrollobjekte
(insbesondere Omnibusse) des Bundesamts für Logistik und Mobilität erhöht.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Begriff des „Beauftragten“ ist nicht mehr zeitgemäß und wird durch eine
geschlechterneutrale Formulierung ersetzt, die sich an dem Wortlaut anderer Vorschriften anlehnt (z. B.
§ 52 Absatz 3 StvZO und § 6 UZwG) und dem breiten Aufgabenspektrum der Kontrollkräfte
des Bundesamtes besser gerecht wird.
Zu Doppelbuchstabe bb
Vgl. Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe b
Die Erweiterung der Anhaltebefugnis von Kraftomnibussen in Absatz 2, auch zu
Kontrollzwecken der Rechtsvorschriften über die technische Unterwegskontrolle von
Nutzfahrzeugen, erhöht die Straßenverkehrssicherheit. Das Antragserfordernis kann gestrichen
werden, da mittlerweile alle Länder entsprechende Anträge gestellt haben.
Mit der Einfügung des Absatzes 2a sollen die Kontrollmöglichkeiten des Bundesamtes für
Logistik und Mobilität durch den Einsatz neuer digitaler Technologien im Hard- und
Softwarebereich erweitert und die Effizienz der Kontrollprozesse gesteigert werden. Ziel ist eine
effiziente Überwachung des Schwerverkehrs möglichst ohne Beeinträchtigung des
Verkehrsflusses. Dazu wird in neuartigen Dienstfahrzeugen künftig verstärkt Sensortechnik
eingesetzt, die während der Vorbeifahrt eines Lkw in Echtzeit Verdachtsmomente liefert,
die bisher nur am stehenden Fahrzeug erkennbar waren. Dadurch können die Standzeiten
der kontrollierten Fahrzeuge auf ein notwendiges Minimum reduziert werden (vgl. Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP, BT-Drs. 19/28069, S. 5).
Um der Überladung von Lkw entgegenzuwirken, soll der Betrieb von digitalen
Gewichtskontrollstellen auf Autobahnen zukünftig auch eine effektive Überladungskontrolle von Lkw
gewährleisten. Eine in die Autobahnfahrbahn integrierte Messtechnik ermöglicht künftig
eine Vorauswahl überladener Fahrzeuge, die dann über telematikgesteuerte LED-
Anzeigetafeln zu einer Gewichtskontrollstelle zur gerichtsverwertbaren Nachverwiegung geleitet
werden (vgl. „Autobahn GmbH und Bundesamt für Logistik und Mobilität gehen gegen
überladene Lkw vor“, Pressemitteilung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vom 31. Mai
2023).
Mit der Einfügung des Absatzes 2a wird eine datenschutzkonforme Grundlage für die
erforderlichen Datenerhebungen und -verarbeitungen des Bundesamtes beim Einsatz der
beschriebenen neuen Kontrollverfahren in Ausübung der Befugnisse nach § 12 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 geschaffen.
Nach Absatz 2a Satz 1 darf das Bundesamt namentlich durch den Einsatz technischer
Mittel automatisch Bilder von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und Kraftomnibussen
ohne Erfassung der Fahrzeuginsassen aufzeichnen und deren Kennzeichen sowie Ort,
Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erheben. Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind nach Satz 2
sofort zu löschen, soweit das betreffende Fahrzeug nicht unmittelbar angehalten wird, oder
soweit keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine
Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 6 und § 11 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften
begangen worden ist.
Das Bundesamt ist nach Satz 3 befugt, die nach Satz 1 erhobenen Daten in anonymisierter
Form für statistische Zwecke zu verwenden. Nach Satz 4 bleiben die Vorschriften des § 7
Absatz 2 bis 3a und des § 9 Absatz 3 bis 5a des Bundesfernstraßenmautgesetzes
unberührt.
Zu Buchstabe c
Vgl. Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe d
Vgl. Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe e
Vgl. Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Einfügung des § 276a StGB wird das Kontrollspektrum erweitert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Anpassung an Änderung des § 24 StVG.
Zu Doppelbuchstabe cc
Redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe dd
Redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe ee
Durch die Aufnahme der beiden Vorschriften des AWG soll ermöglicht werden, dass das
Bundesamt auch Informationen zu etwaigen Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche
Sanktionen, die es im Rahmen seines Kontrollauftrags erlangt, an die zuständigen
Behörden übermitteln kann.
Zu Buchstabe g
Die Befugnis auch für die Behörden der Länder wird in den Absatz 4 des § 21a verschoben.
Zu Buchstabe h
Die Norm orientiert sich an § 7 Absatz 2 bis 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
Absatz 8 stellt eine Ergänzung zu Absatz 7 dar, sodass durch den Auskunftsanspruch
ebenfalls dem missbräuchlichen Einsatz von Berechtigungen durch Dritte im gewerblichen
Güterverkehr entgegengewirkt werden soll (vgl. BR-Drs. 172/08, 16). Ein
Auskunftsanspruch kann daher auch gegen Anbieter von Frachtenbörsen und
Frachtvermittlungsagenturen bestehen. Durch die Einfügung des Satzes 1 wird die Befugnis des Bundesamtes und
der nach § 21a zuständigen Behörden zur Auskunft von Bestandsdaten gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 2 TTDSG von Anbietern und Vermittlern digitaler Dienste geregelt. Die
Auskunftsanordnung hat die Vorgaben des Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/2065
einzuhalten. Insbesondere ist sie, gegebenenfalls zusammen mit vom Anbieter des digitalen
Dienstes erhaltenen Angaben über die Ausführung der Anordnung nach Artikel 10 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2022/2065 an die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der
Bundesnetzagentur nach § 14 Absatz 1 Digitale-Dienste-Gesetz zu übermitteln. Die Auskunft
nach Satz 1 darf nach Satz 2 nur verlangt werden, wenn im Einzelfall bei der
Veröffentlichung von Angeboten oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift
tatsächliche Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraftverkehr oder die Aufforderung hierzu
vorliegen und die zu erhebenden Daten zur Identifizierung des Auftraggebers erforderlich
sind, um ungenehmigten Güterkraftverkehr oder die Aufforderung hierzu aufzudecken.
Satz 3 regelt, dass die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens
nach Satz 1 aktenkundig zu machen sind.
Die Befugnis zur Datenverarbeitung richtet sich nach § 22 Absatz 3 Nummer 1 TDDDG,
wonach diese gegeben ist, soweit es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die im
Höchstmaß mit einer Geldbuße von mehr als 15.000 Euro bedroht ist. Der gewerbliche
Güterkraftverkehr ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 GüKG ist nach § 19 Absatz 1 Nr. 1b i.
V. m. § 19 Absatz 7 mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet.
Zu Nummer 15
Bei der Untersagung der Weiterfahrt in § 13 Absatz 1 handelt es sich um ein Mittel der
Gefahrenabwehr. Die Änderung dient der Klarstellung, dass eine Verletzung von
Rechtsnormen, die vom Überwachungsauftrag des Bundesamtes nach § 11 Absatz 2 umfasst ist,
ausreicht, um die Weiterfahrt zu untersagen, und es darüber hinaus keiner Gefahr für
einzelne Individualrechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer bedarf.
Es handelt sich bei der Anpassung des Absatzes 2 um eine redaktionelle Anpassung.
Insbesondere wurde hier Nummer 1 an den geänderten § 7 angepasst, welcher
korrespondierend zu Absatz 1 klarstellt, dass die Vollzugskräfte die Weiterfahrt auch dann untersagen
können, wenn die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 und 3 genannten
fahrzeugbezogenen Nachweise, Kabotagebelege, Begleitpapiere oder sonstigen Nachweise
nicht mitgeführt oder zur Prüfung ausgehändigt bzw. nicht im Sinne des § 7 Absatz 6
elektronisch zugänglich oder lesbar gemacht werden. Nur so ist gewährleistet, dass die
Vollzugskräfte effektiv nachprüfen können, ob die Beförderung ohne einen Verstoß gegen
gesetzliche Bestimmungen durchgeführt wird.
Zu Nummer 16
Mit der Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 wird die Lücke in Bezug auf die von der
Marktbeobachtung des Bundesamtes umfassten Aufgabenbereiche geschlossen. Absatz 1 Satz 3
ist auf Grund des Bedarfs des Bundesministeriums für Verkehr an einer Analyse der
Rahmenbedingungen des Marktgeschehens eingefügt worden.
Durch die Änderung in Absatz 2 Satz 1 umfasst der Bericht des Bundesamtes nun neben
absehbaren künftigen Entwicklungen der Rahmenbedingungen auch den aktuellen Stand
der Rahmenbedingungen des Marktgeschehens.
Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt, dass § 9 Absatz 6 BFStrMG nach seiner
Novellierung durch das Zweite Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 8. Juni 2021 (2.
EEMD-Gesetz; BGBl. 2021 I Nr. 31 S. 1603) die Verwendung von Mautdaten in
anonymisierter Form auch für statistische Zwecke und für Zwecke des Verkehrsmanagements
gestattet (vgl. BT-Drs. 19/27522, 43 f. BT-Drs. 19/29861, 12).
Zu Nummer 17
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 18
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Anpassung auf Grund der Abschaffung der nationalen Erlaubnis.
Zu Buchstabe c
Hierdurch wird der gesetzliche Rahmen geschaffen, dass die Unternehmer selbst die
notwendigen Daten in die Datei nach § 15 übermitteln. Auf diese Weise wird die Verwaltung
nicht zusätzlich belastet. Näheres wird durch die zu ändernde Verkehrsunternehmensdatei-
Durchführungsverordnung konkretisiert.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch diese Erweiterung der Datenweitergabe können die Ziele des
Außenwirtschaftsrechts durch Unterstützung mit Informationen über die Zuverlässigkeit besser erreicht
werden
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der durch
Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1055 geänderten Fassung müssen den zuständigen
Behörden bei Straßenkontrollen folgende Daten aus dem nationalen Register
(Verkehrsunternehmensdatei) zugänglich sein:
– Amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen gemäß Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe g verfügt;
– Die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres im Unternehmen beschäftigten
Personen, wobei diese bis zum 31. März jedes Jahres in das einzelstaatliche Register
aufzunehmen ist;
– Risikoeinstufung des Unternehmens nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/22/EG.
Die neuen Nummern 7 und 8 schaffen die Rechtsgrundlage, um den zuständigen
inländischen Behörden und Stellen (Nummer 7) sowie den zuständigen Behörden und Stellen in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Nummer 8) einen
entsprechenden Zugriff auf den nicht öffentlichen Teil der Verkehrsunternehmensdatei zu
ermöglichen. Für inländische Behörden und Stellen wird diese Zugriffsmöglichkeit auf die
Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen erweitert.
Einzelheiten werden gemäß Absatz 7 durch Rechtsverordnung geregelt. Entsprechendes
gilt für Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2022/738. Nummer 9 ermöglicht einen Zugriff
im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer.
Zu Buchstabe e
Der Verweis auf § 9 BDFSG a. F. wird aufgehoben. Die technischen und organisatorischen
Maßnahmen sind heute in Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 geregelt.
Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung zur besseren Lesbarkeit.
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Klarstellung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe c
Mitteilung ist nicht mehr erforderlich, da auf Daten durch die zuständigen Behörden direkt
zugegriffen werden kann. Die Zwischenschaltung des Bundesamtes für Logistik und
Mobilität entfällt.
Zu Buchstabe d
Der Verweis auf inländische Behörden ist obsolet geworden, da diese auf Daten direkt
zugreifen können, vgl. auch § 16 Absatz 3.
Zu Buchstabe e
Bei der Ergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, die aufgrund der
Neufassung des § 16 Absatz 4 erforderlich ist.
Zu Buchstabe f
Die Vorschrift ermöglicht, dass weitere Einzelheiten zum Verfahren der Übermittlung von
Daten an das Bundesamt gemäß den Absätzen 2 und 2a, über die Zugriffsrechte und das
Verfahren der Erteilung von Auskünften an die zuständigen Behörden nach Absatz 3 und 4
sowie zum Datenschutz und der Datensicherheit nebst Protokollierungspflicht des
Bundesamtes in einer Rechtsverordnung bestimmt werden können. Die Mitwirkung der Länder wird
durch das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates sichergestellt.
Zu Nummer 21
Ein zentraler Gegenstand des „EU-Mobilitätspakets I“ ist der Ausbau des sogenannten
Risikoeinstufungssystems – einem Instrument für die Steuerung und Planung von Betriebs-
und Straßenkontrollen, das derzeit dezentral von den Ländern betrieben wird. Nach den
Bestimmungen der überarbeiteten Richtlinie 2006/22/EG sollen Informationen des
Risikoeinstufungssystems über das ERRU-System (European Registers of Road Transport
Undertakings) europaweit allen zuständigen Behörden für Straßenkontrollen zur Verfügung
stehen. Das ERRU-System beruht auf der Vernetzung der einzelnen nationalen
Kontaktstellen auf Basis der EUCARIS-Plattform. Dies bedingt eine vollständige Neukonzeption
des Risikoeinstufungssystems als zentral geführte Datenbank unter Berücksichtigung der
unionsrechtlich harmonisierten Berechnungsformel aus der Durchführungsverordnung (EU)
2022/695 einschließlich Regelungen zur Übermittlung der für die Risikoeinstufung von
Kraftverkehrsunternehmen erforderlichen Daten durch die zuständigen Behörden. Mit der
Ertüchtigung des Risikoeinstufungssystems geht eine Erweiterung der
Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 einher. Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Geregelt wird die Umsetzung des in Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in Verbindung mit
Artikel 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verankerten Systems für die
Risikoeinstufung von Unternehmen anhand der relativen Anzahl und Schwere der von den
einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gegen zahlreiche unionsrechtliche
Regelungen sowie ergänzende Vorschriften im nationalen Recht. Durch den Verweis in Absatz 1
Satz 1 auf die Anhänge I und III der Verordnung (EU) 2016/403 und Anhang IV der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird bestimmt, welche Verstöße in die Berechnung der
allgemeinen Risikoeinstufung der einzelnen Unternehmen einfließen. Im zweiten Satz wird
festgelegt, dass das Bundesamt für den Betrieb des Risikoeinstufungssystems zuständig ist.
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU)
2022/695 der Kommission vom 2. Mai 2022 für die Berechnung der allgemeinen
Risikoeinstufung maßgeblich sind. Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 Richtlinie
2006/22/EG, nach dem Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung strenger und
häufiger geprüft werden. In Absatz 3 werden die zur Berechnung der allgemeinen
Risikoeinstufung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 erforderlichen Datenübermittlungen
der zuständigen Behörden an das Bundesamt geregelt. Die im Anhang der
Durchführungsverordnung definierte Formel berücksichtigt gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 Richtlinie
2006/22/EG die Anzahl, Schwere und Häufigkeit von Verstößen, die Ergebnisse von
Kontrollen, bei denen keine Verstöße festgestellt wurden sowie die Tatsache, ob ein
Straßenverkehrsunternehmen in allen seinen Fahrzeugen einen intelligenten Fahrtenschreiber
einsetzt. Der intelligente Fahrtenschreiber gemäß Artikel 2 Satz 2 Nummer 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entspricht dem gemäß Kapitel II der Verordnung (EU)
Nr. 165/2014. Damit wird der Anforderung des Absatzes 10 des Anhangs der
Durchführungsverordnung EU) 2022/695 der Kommission vom 2. Mai 2022 entsprochen und die
vollständige Ausstattung positiv in der Risikoeinstufungsformel berücksichtigt. Wann und
wie die zuständige Behörde Kenntnis über die vollständige Ausrüstung erlangt, wird nicht
geregelt. Dies kann bspw. durch Anzeige der Unternehmer bei der Behörde oder bei einer
Betriebskontrolle geschehen.
Die Verwendung der gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung eines
Unternehmens soll wesentlich zur Harmonisierung der Durchsetzungspraktiken in der
gesamten Europäischen Union beitragen. Damit die Regelung in Bezug auf die Meldung von
beanstandungslosen Kontrollen („clean-checks“) nach Absatz 3 Nummer 2 Anwendung
findet, muss sich die Kontrolle auf mindestens einen der in den Anhängen I oder III der
Verordnung (EU) 2016/403 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten
Verstößen bezogen haben. Die Vorschrift des Absatzes 4 ermöglicht, dass weitere
Einzelheiten zur Datenübermittlung an das Bundesamt sowie zum Datenschutz und der
Datensicherheit nebst Protokollierungspflicht des Bundesamtes in einer Rechtsverordnung
bestimmt werden können. Die Mitwirkung der Länder wird durch das Erfordernis der
Zustimmung des Bundesrates sichergestellt. Sofern die vorgesehenen Maßnahmen die
Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, sollte dies in Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen,
insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und
gegebenenfalls der Richtlinie 2002/58/EG, erfolgen.
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Die Anpassung in Absatz 1 beruht auf der Anpassung an Artikel 3a Absatz 2 Satz 2 der
geänderten Mietfahrzeugrichtlinie (Richtlinie 2006/1/EG, die durch die Richtlinie (EU)
2022/738 geändert worden ist). Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wurde bereits im
Erlasswege Kontaktbehörde. Durch die gesetzliche Normierung wird ein Gleichlauf mit
Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hergestellt.
Die Anpassung in Absatz 2 Satz 1 ist wegen der Einführung einer gemeinsamen Formel für
die Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 der Kommission vom 2. Mai 2022 erforderlich. Danach sind alle
Verstöße, d. h. auch die, die nicht im Niederlassungsstaat des Unternehmens begangen
wurden in die Risikoeinstufung eines Unternehmens miteinzubeziehen. Gleichzeitig dient
die Datenübermittlung an den Niederlassungsstaat des Unternehmens der Überprüfung, ob
das Unternehmen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers weiterhin erfüllt. Der angefügte Satz 4 dient der Ergänzung des neuen
Risikoeinstufungssystems.
Die unionsrechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Risikoprofils von
Kraftverkehrsunternehmen erfordern die Erfassung von Fahrzeugkontrollen, bei denen keine Beanstandung
festgestellt werden konnte. Diesbezügliche Informationen zu kontrollierten Fahrzeugen von
nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen müssen über die nationale Kontaktstelle an
die nationale Kontaktstelle des Niederlassungsmitgliedstaats des Unternehmens
übermittelt werden. Der neue Absatz 2a schafft hierfür die notwendige Grundlage im nationalen
Recht.
Die Anpassung in Absatz 3 Satz 1 ist wegen der Einführung einer gemeinsamen Formel für
die Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 der Kommission vom 2. Mai 2022 erforderlich. Danach sind alle
Verstöße, d. h. auch die, die nicht im Niederlassungsstaat des Unternehmens begangen
wurden, in die Risikoeinstufung eines Unternehmens miteinzubeziehen. Bei Unternehmen
mit Sitz im Inland sind diese vom Bundesamt im Risikoeinstufungssystem nach § 16a zu
speichern. Gleichzeitig dient die Datenübermittlung an die zuständige Erteilungsbehörde
der Überprüfung, ob das Unternehmen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf
des Kraftverkehrsunternehmers weiterhin erfüllt. Der angefügte Satz 3 dient der Ergänzung
des neuen Risikoeinstufungssystems.
Die Einfügung des Absatzes 3a dient der Ergänzung zum neu eingefügten
Risikoeinstufungssystem. Hinsichtlich der Speicherung und Löschung von Daten im
Risikoeinstufungssystem ist § 16a maßgeblich, vgl. insbesondere § 16a Absatz 3 Satz 2 und 3.
In Absatz 4 wurde das Vereinigte Königreich wegen des Austritts aus der EU und dem
anschließenden Handels- und Kooperationsabkommen separat aufgenommen. Der
angefügte Satz 3 legt fest, für welche Zwecke das Bundesamt die Daten nach den Sätzen 1 und
2 erheben, speichern und verwenden darf und wann diese Daten zu löschen sind.
Zu Buchstabe b
Das Vereinigte Königreich ist wegen des Austritts aus der EU und dem anschließenden
Handels- und Kooperationsabkommen separat aufgenommen worden.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 23
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Streichung ist eine Folgeänderung der abgeschafften nationalen Erlaubnis.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Durch die Änderung wird im Zusammenspiel mit der Änderung des § 21 Absatz 3
ermöglicht, dass das Bundesamt für Logistik und Mobilität für die Ahnung von
Ordnungswidrigkeiten nach der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung zuständig wird.
Die Einfügung der Nummern 2a bis 2c ist eine redaktionelle Anpassung an die geänderten
§§ 5 und 6.
Zu Doppelbuchstabe dd
Redaktionelle Anpassung an geänderten § 7.
Zu Doppelbuchstabe ee
Redaktionelle Anpassungen an geänderten § 7.
Zu Doppelbuchstabe ff
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an den geänderten § 7.
Zu Doppelbuchstabe gg
Die Einfügung dient der Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen zum Einsatz
von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums gemieteten Fahrzeugen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe dd
Die Ergänzung dient der wirksamen Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe d
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe e
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe f
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung wegen der Einfügung von Nummer 6f. Zudem Anpassung des
Bußgeldrahmens zur Aufrechterhaltung der generalpräventiven Wirkung unter Berücksichtigung der
Preissteigerung der vergangenen Jahre seit der letzten Erhöhung im Jahr 2001.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Änderung an die geläufigere Terminologie und Überschrift in § 5.
Zu Nummer 25
Die Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung zum Erlass von Katalogverordnungen
zur einheitlichen Ahndung von Verstößen gegen güterkraftverkehrsrechtliche Vorschriften.
Zu Nummer 26
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 27
Anpassung der Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Zu Nummer 28
Übertragung des Inhalts des neuen § 12 Absatz 8 im Zusammenhang mit dem
gewerblichen Güterkraftverkehr auf die zuständigen Landesbehörden.
Zu Nummer 29
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Redaktionelle Anpassung.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zur Umsetzung des multilateralen Abkommens über ein multilaterales
Genehmigungskontingent im Rahmen der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (Conférence
Européenne des Ministres des Transports – CEMT) wurde durch die Minister der am
Kontingentsystem teilnehmenden Mitgliedstaaten beschlossen, das Genehmigungsverfahren von
Papierurkunden auf ein digitales und zentral verwaltetes Genehmigungssystem
umzustellen. Zukünftig sollen entsprechende Genehmigungserteilungen über ein zentral von der
OECD betriebenes EDV-System (Electronic Data Interchange – EDI) erfolgen, zu welchem
nach bestimmten noch durch die am Kontingentsystem beteiligten Mitgliedstaaten zu
beschließenden Regelungen neben den Erteilungsbehörden auch Kontrollbehörden und
Unternehmen soweit deren Beauftragte in jeweiligen Rollen über eine webbasierte
Schnittstelle und eine Anwendung für mobile Endgeräte Zugriff erhalten sollen. Die
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen betreffend das Verfahren zur
Erteilung von CEMT-Genehmigungen ist insoweit zu erweitern, dass künftig durch
Rechtsverordnungen auch Regelungen über Zuständigkeiten als nationale Kontaktstelle, zu
Zugriffsrechten und über die jeweils auszutauschenden Daten einschließlich Regelungen
zu Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden können.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Redaktionelle Änderung.
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Durch diese Ermächtigungsgrundlage wird es dem BMDV entsprechend der europäischen
Vorgaben ermöglicht, bei Bedarf Markstörungen im Bereich des innerstaatlichen
Straßengüterverkehrs im kombinierten Verkehr einzudämmen oder zu beseitigen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Anpassung aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 3a, bei der ebenfalls
Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat besteht.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 31
Die Vorschrift zur Gemeinschaftslizenz findet sich jetzt in § 3. Durch die Abschaffung der
nationalen Erlaubnis bedarf es noch einer Überleitungsvorschrift. Der Unternehmer soll
weiterhin auf die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis vertrauen können. Auf diese Weise wird der
Bestandsschutz gewä
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Relationen
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