Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
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Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 628/25 (Beschluss)
19.12.25
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der
Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur
Änderung weiterer Vorschriften
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der aus
der Anlage ersichtlichen Änderung zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die sich aus der Anlage ergebende Entschließung gefasst.
Drucksache 628/25 (Beschluss)
Anlage
Ä n d e r u n g
und
E n t s c h l i e ß u n g
zur
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des
Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
A
Änderung
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 13 Absatz 3 PassV)
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
‚c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1c“ durch die Angabe „2c“ ersetzt.‘
Begründung:
In der Einzelbegründung wird ausgeführt, von Seiten der Länder und
Kommunen sei vorgebracht worden, dass die Aktualisierung des Wohnortes im
Reisepass bei den Passbehörden (auch wegen der „überbordenden“ Größe des
Aufklebers) Verwaltungsaufwand verursacht. Daher haben die Länder und
Kommunen gebeten, die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Wohnortangabe
im Reisepass aufzuheben. Dieser geforderten Verwaltungsvereinfachung wird
durch die vorgesehene Änderung nicht ausreichend Rechnung getragen.
Entgegen der Auffassung des BMI beinhaltet § 1 Absatz 2 PassV aktuell nicht
die Möglichkeit, auf den Wohnortaufkleber im analogen Verfahren zu
verzichten, weil § 1 Absatz 2 PassV das Auswahlermessen regelt, auf welche Art und
Weise die Wohnortänderung im Dokument erfolgt, und zwar regelmäßig mit
einem Änderungsaufkleber nach einem bestimmten Muster. Der Wohnort kann
aber auch mittels Stempel oder Passschreibmaschine geändert werden. Ein
Entschließungsermessen, ob eine Wohnortänderung durchzuführen ist, eröffnet
diese Vorschrift nicht.
Der Wegfall der Angabe des Wohnortes im Pass ist nur durch entsprechende
Regelungen im Passgesetz zu erreichen. Die Änderung von Regelungen in der
Passverordnung, mit denen keine signifikante Verbesserung erreicht wird und
deren Umsetzung zu Schwierigkeiten in der Praxis führt, sind abzulehnen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 27 Absatz 1
Nummer 4 PassV), Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, c Doppelbuchstabe bb
(§ 1 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Nummer 4 PAuswGebV)
Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Artikel 4 Nummer 1
Buchstabe b, c Doppelbuchstabe bb ist jeweils zu streichen.
Begründung:
Die Refinanzierung der Lichtbildaufnahmegeräte war von Seiten des BMI
zunächst über die Lichtbildgebühr angedacht. Aufgrund des erheblichen
Aufwands, der den Pass- und Personalausweisbehörden durch die Aufnahme von
Lichtbildern in der Behörde mit dort zur Verfügung stehenden Geräten
entsteht, hat das BMI entschieden, dass mit der Lichtbildgebühr der Aufwand der
Pass- und Personalausweisbehörden ausgeglichen werden soll. Da es sich um
einen Aufwand handelt, der im Zusammenhang mit der Amtshandlung der
Ausstellung eines Reisepasses entsteht, muss eine Gebühr erhoben werden und
zwar unabhängig davon, welches Lichtbildaufnahmegerät hierbei verwendet
wird. Eine Begrenzung auf die PointID-Geräte der Bundesdruckerei GmbH
trägt diesem Sachverhalt nicht ausreichend Rechnung. Hinsichtlich der Höhe
der Gebühr bedarf es einer Ermittlung des durchschnittlichen Zeitaufwands
und einer nachvollziehbaren Kalkulation. Eine Änderung des
Gebührentatbestands für die Aufnahme von Lichtbildern in der Behörde ist erst dann
zielführend, wenn die Folgen der Zweckänderung der Lichtbildgebühr von einem
Refinanzierungsinstrument für Aufnahmegeräte zu einer Ausgleichmaßnahme für
Verwaltungsaufwände umfassend beleuchtet wurden.
3. Zu Artikel 2 Nummer 01 – neu – (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 PPeKDAV)
Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 22a Absatz 2 Satz 5“
durch die Angabe „§ 22a Absatz 2 Satz 1 und 5“ und die Angabe „§ 25
Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 und 4“
ersetzt.‘
Begründung:
Die PPeKDAV-E setzt die Regelungen des § 22a Absatz 2 PassG und des § 25
Absatz 2 PAuswG nur teilweise um. Nach der seit mehreren Jahren
bestehenden Begrenzung des Anwendungsbereichs in § 1 PPeKDAV sollte der
Anwendungsbereich nunmehr so erweitert werden, dass – wie im PassG und im
PAuswG geregelt – automatisierte Lichtbildabrufe nicht mehr nur für
Aufgaben der Sicherheits- und Fahrerlaubnisbehörden, sondern auch im Rahmen der
Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Ordnungsbehörden
erfolgen können.
4. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe d (§ 1 Absatz 5 PAuswGebV)
Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe d ist zu streichen.
Begründung:
Durch die Gebührenpflichtigkeit des PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienstes
(PRSD) bei gleichzeitiger Kostenfreiheit einer Änderung vor Ort ist zu
erwarten, dass die Bürgerinnen und Bürger zur Rücksetzung der PIN eher die
Dienststelle aufsuchen werden, als eine Gebühr für den PRSD in Höhe von
13,33 Euro zu entrichten. Um eine solche negative Steuerungsfunktion zu
vermeiden und die Digitalisierung voranzutreiben, ist eine aus Bundesmitteln
finanzierte kostenfreie Nutzung des PRSD erforderlich.
B
Entschließung
1. Zur Verordnung allgemein
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die durch die Bundesdruckerei GmbH
vorgenommenen Preiserhöhungen für die Ausstellung von Reisepässen,
elektronischen Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und
Staatenlose eine erhebliche Mehrbelastung der kommunalen Haushalte nach
sich ziehen. Er fordert die Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass zur
Wahrung des Kostendeckungsprinzips kurzfristig eine Anhebung der Gebühren
für diese Leistungen erfolgt.
Begründung:
Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen bei der Erhebung von Gebühren für
öffentliche Leistungen die Kosten der jeweiligen Leistung grundsätzlich
gedeckt sein. Die Gebührenhöhe für die Ausstellung von Reisepässen,
elektronischen Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und
Staatenlose deckt derzeit nicht die Kosten aller an der Leistung Beteiligten ab.
Um dem Kostendeckungsprinzip Geltung zu verschaffen, ist es deshalb
erforderlich, die kürzlich erfolgten Preiserhöhungen der Bundesdruckerei GmbH
zeitnah an die antragstellenden Personen weiterzugeben.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 13 Absatz 3 PassV)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, § 15 Nummer 1 PassG dahingehend
zu ändern, dass die Dokumenteninhaber von der Verpflichtung entbunden
werden, bei einem unzutreffenden Wohnort im Reisepass eine Aktualisierung des
Dokuments zu veranlassen. In der Folge sind die Regelungen und Muster zur
Wohnortänderung in der Passverordnung entsprechend anzupassen.
Begründung:
Die in § 13 Absatz 3 PassV-E zum 1. Januar 2026 vorgesehene optionale
Wohnortänderung im Reisepass im Fall der elektronischen
Wohnsitzanmeldung (eWA) bleibt hinter der Forderung der Arbeitsgruppe
Staatsmodernisierung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Streichung
der Notwendigkeit der Aktualisierung des Wohnortes im Reisepass bis
30. Juni 2026 zurück.
In der PassV soll bei der eWA statt einer verpflichtenden eine optionale
Wohnortänderung im Reisepass zugelassen werden. Dies läuft zum einen der in
§ 15 Nummer 1 PassG verankerten Pflicht des Passinhabers, den Pass
vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist, entgegen, und zum anderen bleibt
diese Option hinter der geplanten gänzlichen Streichung der Aktualisierung des
Wohnortes im Reisepass (sowohl auf analogem wie auf digitalem Weg)
zurück. Eine Option dahingehend, auf welche Art und Weise die
Wohnortänderung analog im Reisepass erfolgt, z. B. mittels Aufkleber nach einem
bestimmten Muster, Stempel oder Passschreibmaschine, besteht auch heute schon und
betrifft allein das Auswahlermessen. Ein Entschließungsermessen, ob eine
Wohnortänderung durchzuführen ist, eröffnet § 1 Absatz 2 PassV bzw. § 13
Absatz 2 PassV-E nicht.
Die Einführung einer optionalen Aktualisierung des Wohnortes im Reisepass
bei eWA ist zum 1. Januar 2026 vorgesehen. Weder wird Näheres zu den
Modalitäten der Option ausgeführt (lediglich im Allgemeinen Teil der Begründung
Abschnitt I „wenn der Passinhaber den hierfür erforderlichen Aufkleber nicht
von dem Passhersteller erhalten hat“ – das sind seltene Fälle und in der
Einzelbegründung „soll zumindest die Notwendigkeit einer Aktualisierung des
Wohnortes mittels Aufkleber aufgehoben werden“ – nur bei eWA ist ein bestimmter
Aufkleber vorgesehen, der vom Bürger aufzukleben ist – nur das Absehen vom
Aufkleben bringt insbesondere für den Online-Dienst keine Ersparnis), noch
werden diese im Online-Dienst bereits Anfang nächsten Jahres aufgrund der
Kürze der Zeit Berücksichtigung finden können. Die Option würde somit für
einen begrenzten Zeitraum gelten, nur geringen Nutzen entfalten und die
praktische Umsetzung sowohl für die Bürger als auch für die Verwaltung
erschweren.
Weitaus zielführender und verständlicher für die Bürgerinnen und Bürger
sowie für die Verwaltung ist eine generelle Abschaffung der
Wohnortaktualisierung im Reisepass, sodass diese baldmöglichst durch eine gesetzliche
Änderung umgesetzt werden sollte.
3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 27 Absatz 1
Nummer 4 PassV), Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, b, c Doppelbuchstabe bb,
Buchstabe d, Nummer 2 (§ 1 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 Satz 2,
Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5, § 2 Absatz 3 PAuswGebV)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, alle in der Änderungsverordnung
enthaltenen Gebühren für den Personalausweis und die Lichtbilder nochmals im
Hinblick auf die Belastbarkeit der Kalkulation zu überprüfen und
erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Kostendeckung neu festzulegen, so dass
sie für die Bürgerinnen und Bürger, die Kommunen sowie für die
Fotowirtschaft transparent und nachvollziehbar sind. Insbesondere ist dabei eine
auskömmliche Verwaltungskostenpauschale für die Behörden sicherzustellen.
Nachdem die Herstellerpreise der Bundesdruckerei GmbH auch für Reisepässe,
elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge
und Staatenlose angehoben wurden, sind diese in die Überprüfung
einzubeziehen. Der digitale PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst sollte weiterhin
gebührenfrei zur Verfügung stehen.
Begründung:
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PAuswGebV-E sollen die Gebühren für den
Personalausweis mit 46 Euro statt bislang 37 Euro für Personen ab 24 Jahren
mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren und von 27,60 Euro statt 22,80 Euro
für Personen unter 24 Jahren mit einer regulären Gültigkeitsdauer von sechs
Jahren festgelegt werden.
Nachdem es sich beim Personalausweis um ein Pflichtdokument handelt,
dessen Online-Ausweisfunktion (mit seinem Vertrauensniveau „hoch“) für die
Inanspruchnahme digitaler Verwaltungsleistungen erforderlich ist und überdies
zum 1. Januar 2024 der günstigere Kinderreisepass (für Kinder bis zum 12.
Lebensjahr mit 13 Euro) abgeschafft wurde, wird eine derartige Erhöhung für
verfehlt gehalten. Die Personalausweisgebühren wurden zuletzt zum
1. Januar 2021 von 28,80 Euro auf 37 Euro angepasst.
Die Bundesdruckerei GmbH hat zum 1. August 2025 kurzfristig die
Herstellerpreise für die hoheitlichen Dokumente (z. B. für jeden produzierten Reisepass
und Personalausweis um etwa 4,90 Euro) angehoben, welche von den
Behörden zu bezahlen sind. Die Gebühren für die hoheitlichen Dokumente setzen
sich zusammen aus den Herstellungskosten der Bundesdruckerei GmbH und
dem Verwaltungskostenanteil für die Aufwände der Kommunen. Hier ist das
Kostendeckungsprinzip anzuwenden, weshalb erhöhte Herstellerpreise für die
Dokumente auf die Gebühren umzulegen und die im „Betreibermodell“ der
Bundesdruckerei GmbH enthaltenen Kosten auch für die technische
Ausstattung der Kommunen grundsätzlich darin einzurechnen sind. Nach § 31
Absatz 2 PAuswG und § 20 Absatz 2 PassG soll die Gebühr nämlich die mit der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an
der Leistung Beteiligten decken. Über die Kostendeckung hinausgehende
Gebühren sind damit nicht möglich.
Das BMI hat die Gebührenkalkulation, obwohl zugesagt, nicht offengelegt.
Auch aus der Verordnung geht diese nicht hinlänglich hervor.
Darüber hinaus wäre auch die von der Fotowirtschaft bemängelte
Lichtbildgebühr für in der Behörde erstellte Lichtbilder mittels PointID-Geräten der
Bundesdruckerei GmbH in Höhe von 6 Euro ausgehend vom zeitlichen Aufwand in
den Behörden auf den Prüfstand zu stellen (vgl. Artikel 1 Nummer 20
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sowie Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb). Bislang gilt diese Gebühr generell für in der
Pass-/Personalausweis- und Ausländerbehörde mit Zeitaufwand der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstellte Lichtbilder.
Das gilt ebenso für die Gebühr für den wiedereinzuführenden digitalen PIN-
Rücksetz- und Aktivierungsdienst (PRSD). Dieser soll nicht mehr wie bislang
gebührenfrei zur Verfügung stehen; nunmehr ist eine Gebühr in Höhe von
13,33 Euro (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2) vorgesehen. Es
wird befürchtet, dass mit dieser hohen Gebühr die Personalausweis-, eID-
Karte- und Ausländerbehörden nicht entlastet und somit keine für die
Bürgerinnen und Bürger alternative Möglichkeit des Neu-Setzens einer vergessenen
oder verlorenen PIN geschaffen wird. Je nach Größe der Behörden wird das
PIN-Neusetzen seit 2024 bis über 20.000 Mal/Jahr nachgefragt. Die
beabsichtigte Gebührenerhebung für den PRSD stellt eine bedeutsame Nutzungsbarriere
für digitale Identitäten dar. Es ist zu erwarten, dass die Zahl der PIN-
Reaktivierungen infolge der Gebühr stagniert oder sogar sinkt. Dies wird den
Übergang von über 75 Millionen Bestandsdokumenten in die EUDI-Wallet
(Start voraussichtlich Ende 2026 bzw. Anfang 2027) absehbar und signifikant
erschweren. An einem kostenlosen volldigitalen Prozess mit dem
Ausweishersteller soll mit Blick auf die EUDI-Wallet ohnehin bereits gearbeitet werden.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschrift (Beschlussdrucksache)