Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Änderungsantrag zu Drs. 21/218, 21/6698)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Änderungsantrag zu Drs. 21/218, 21/6698)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6699
21. Wahlperiode 24.06.2026
Änderungsantrag
der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander Arpaschi, Tobias
Ebenberger, Lars Haise, Sebastian Maack, Edgar Naujok, Steffen Janich, Ronald
Gläser, Dr. Michael Kaufmann, Beatrix von Storch, Thomas Ladzinski, Peter
Bohnhof, Micha Fehre, Dr. Malte Kaufmann, Adam Balten, Joachim Bloch,
Dr. Michael Blos, Erhard Brucker, Boris Gamanov, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor
Hemmelgarn, Jörn König, Dr. Maximilian Krah, Denis Pauli, Tobias Matthias
Peterka, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Martina Uhr, Mathias Weiser, Ulrich
von Zons und der Fraktion der AfD
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 21/218, 21/6698 –
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur
Förderung des regulatorischen Lernens
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert
a) § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „kann,“ durch die Angabe „kann,
und“ ersetzt.
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
cc) Nummer 7 wird zu Nummer 6.
b) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 4 wird die Angabe „im Einvernehmen mit“ durch die
Angabe „im Benehmen mit“ ersetzt.
bb) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Liegen die Voraussetzungen des § 3 vor, ist die
Genehmigung zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung ist nur bei
besonderen, atypischen Umständen des Einzelfalls zulässig und
schriftlich zu begründen. Die zuständige Behörde hat bei der
Ermessensausübung vorrangig zu berücksichtigen, ob durch die
Erprobung eine Optimierung, Aufwandsreduzierung oder
Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens zu erwarten ist.“
c) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Überprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluss der Erprobung abzuschließen.“
bb) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ergibt die Überprüfung nach Absatz 1, dass die erprobte
Abweichung zu einer Optimierung, Aufwandsreduzierung oder
Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geführt hat, sind
folgende Wirkungen gleichzeitig auszulösen:
1. das zuständige Bundesministerium wird aufgefordert,
innerhalb von zwölf Monaten einen Gesetzentwurf zur
dauerhaften Anpassung des betroffenen Rechtsrahmens vorzulegen
oder schriftlich zu begründen, weshalb eine Anpassung
unterbleibt; der Normenkontrollrat ist einzubeziehen;
2. andere zuständige Behörden können beim
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung beantragen, die
erprobte Abweichung auf der Grundlage einer vereinfachten
Genehmigung nach § 4 vorläufig anzuwenden, bis die
dauerhafte Rechtsanpassung in Kraft tritt (Brückenregelung).“
cc) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ergibt die Überprüfung nach Absatz 1, dass die erprobte
Abweichung nicht zu einer Verbesserung geführt hat oder mit
überwiegenden öffentlichen Interessen unvereinbar ist, ist dies
schriftlich zu begründen und zu veröffentlichen.“
d) Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
„§ 5a
Regulatorisches Lernen bei fachgesetzlichen Experimentierklauseln
(1) Wird ein Reallabor auf Grundlage einer fachgesetzlichen
Experimentierklausel durchgeführt, gelten § 5 Absatz 1 bis 2
entsprechend. Das jeweils zuständige Bundesministerium stellt sicher, dass die
Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der
Erprobung abgeschlossen wird.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung koordiniert die Ergebnisse nach Absatz 1 und stellt sicher, dass
Erkenntnisse fachgesetzlichen Reallaboren in den Monitoringbericht
nach §10 einfließen.“
e) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Jede Erprobung nach diesem Gesetz ist einer
qualifizierten Wirkungsevaluierung zu unterziehen. Die Evaluierung hat die
regulatorischen, wirtschaftlichen und verwaltungspraktischen
Auswirkungen der Erprobung anhand einheitlicher Kriterien zu
erfassen. Die Kriterien werden durch das Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung in einer Verwaltungsvorschrift
festgelegt und sind für alle Erprobungsvorhaben verbindlich
anzuwenden, um Vergleichbarkeit, Replizierbarkeit und
Übertragbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen.“
bb) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Eine bloße Berichtspflicht ohne qualitative
Wirkungsmessung erfüllt die Anforderungen des Absatzes 1 nicht.“
f) Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:
„§ 8a
Veröffentlichung von Abschlussberichten
(1) Nach Abschluss einer Erprobung ist ein Abschlussbericht zu
erstellen und zu veröffentlichen. Der Bericht hat mindestens folgende
Angaben zu enthalten:
1. die erprobte Abweichung und deren rechtliche Grundlage,
2. die angewandten Evaluierungskriterien und die erzielten
Ergebnisse,
3. festgestellte Auswirkung auf Grundrechte, öffentliche Sicherheit
und Verwaltungseffizienz,
4. getroffene Maßnahmen zur Risikoreduzierung während der
Erprobung,
5. eine Empfehlung zur dauerhaften Rechtsanpassung oder zur
Beendigung der Erprobung.
(2) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beteiligten
Unternehmen und Einrichtungen sind bei der Veröffentlichung zu wahren.
Die Veröffentlichung erfolgt in generalisierter, nicht
personenbezogener Form, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
erforderlich ist.
(3) Die Berichte sind auf dem Informationsportal nach § 9
dauerhaft und barrierefrei zugänglich zu machen.“
g) § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Monitoringbericht
vor. Der Bericht hat für jedes abgeschlossene Reallabor auszuweisen,
ob und in welcher Form eine dauerhafte Rechtsanpassung erfolgt ist
oder weshalb eine solche unterblieben ist. Unterbleibt eine
Rechtsanpassung trotz positiver Erprobungsergebnisse, ist dies vom zuständigen
Bundesministerium gegenüber dem Deutschen Bundestag gesondert
schriftlich zu begründen.“
2. In Artikel 3 wird § 13 Absatz 2 Satz 3 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Risikoabwägung sind das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit zu beteiligen; ihre Stellungnahmen sind aktenkundig zu
machen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Das Sicherheitsniveau
„hoch“ nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 muss
für die gesamte Dauer der Erprobung gewährleistet sein.“
3. In Artikel 5 wird § 12 wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Im Rahmen von Erprobungsvorhaben nach diesem Gesetz,
die den Austausch personenbezogener Daten zwischen Behörden
umfassen, ist das Datenschutz-Cockpit gemäß § 10 des
Onlinezugangsgesetzes einzubinden. Betroffenen Personen ist auf Anfrage jederzeit
Auskunft darüber zu erteilen, welche Behörden im Rahmen der Erprobung
auf ihre Daten zugegriffen haben.“
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8.
Berlin, den 23. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Allgemeiner Teil
Der vorliegende Änderungsantrag verbessert den Gesetzentwurf in vier zentralen Bereichen: Deregulierung und
Genehmigungsbeschleunigung, Verbindlichkeit des regulatorischen Lernens, staatliche Transparenz und
Rechenschaftspflicht sowie Schutz der Bürgerrechte im Umgang mit sensiblen Daten.
Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen verfolgt ein richtiges Ziel: Bürokratische Hemmnisse sollen abgebaut
und Innovationen ermöglicht werden. Jedoch enthält der Entwurf in seiner vorliegenden Fassung strukturelle
Schwächen, die seine praktische Wirksamkeit erheblich gefährden: Blockadeklauseln erleichtern Behörden die
Ablehnung von Anträgen, Fristen sind zu lang, der Lernmechanismus gilt nicht für den Großteil der Reallabore,
und zentrale verfassungsrechtliche Anforderungen zum Schutz des Steuergeheimnisses werden nicht erfüllt. Der
Änderungsantrag beseitigt diese Schwächen.
Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (Artikel 1)
Zu Buchstabe a (§ 3 Nummer 6 – Streichung der Blockadeklausel)
§ 3 Satz 1 Nummer 6 BErpG-E stellt eine faktische Blockadevorschrift dar. Da Verfahrensrecht stets mittelbare
Auswirkungen auf materielles Recht hat, ermöglicht die Klausel ablehnenden Behörden, jeden Antrag mit
formalen Gründen zu verweigern, ohne den eigentlichen Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen. Die verbleibenden
Nummern 3, 4 und 5 gewährleisten den notwendigen Rechtsschutz vollständig. Die Streichung ist geboten, um
den Deregulierungsanspruch des Gesetzes nicht ins Leere laufen zu lassen.
Zu Buchstabe b (§ 4 – Benehmen statt Einvernehmen, Ermessenslenkung)
Das Einvernehmenserfordernis gibt Bundesministerien faktisch ein Vetorecht über Innovationsvorhaben der
Länder und Kommunen. Das verwaltungsrechtlich erprobte „Benehmen“ ist ausreichend und weniger hemmend. Die
Ermessenslenkung in Absatz 4a stellt sicher, dass das Gesetz nicht durch behördliche Passivität leerläuft: Liegen
die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist zu genehmigen. Ausnahmen sind schriftlich zu begründen.
Zu den Buchstaben c und d (§ 5, § 5a – Regulatorisches Lernen)
Die Halbierung der Prüffrist von zwölf auf sechs Monate entspricht dem internationalen Standard vergleichbarer
Innovationsregime. Die Brückenregelung ermöglicht es, positiv erprobte Regelungen schnell auf weitere
Behörden zu übertragen, ohne dass jede Stelle eine eigene, kostenintensive Erprobung durchlaufen muss. Der neue § 5a
schließt eine systemische Lücke: Der starke Lernmechanismus des § 5 gilt bislang nur für die allgemeine
Erprobungsklausel. Reallabore auf Basis fachgesetzlicher Experimentierklauseln, die in der Praxis den weitaus größten
Teil ausmachen, sind bisher nur durch den schwachen Monitoringbericht nach § 10 erfasst. Diese
Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Zu den Buchstaben e und f (§ 8, § 8a – Evaluation und Veröffentlichung)
Bloße Berichtspflichten ohne qualitative Wirkungsmessung haben in der Verwaltungspraxis keine steuernde
Wirkung. Einheitliche, verbindliche Evaluierungskriterien schaffen Vergleichbarkeit und verhindern, dass Ergebnisse
zwischen Behörden nicht übertragbar sind. Die Veröffentlichungspflicht nach § 8a sichert die
Rechenschaftspflicht staatlich finanzierter Erprobungsvorhaben gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben dabei ausdrücklich geschützt.
Zu Buchstabe g (§ 10 – Monitoringbericht)
Der Monitoringbericht muss für jedes abgeschlossene Reallabor transparent ausweisen, ob positive
Erprobungsergebnisse tatsächlich zu Rechtsanpassungen geführt haben. Ohne diese Begründungspflicht besteht die konkrete
Gefahr, dass Reallabore als politische Symbolprojekte ohne legislativen Effekt auf Kosten der Steuerzahlerinnen
und Steuerzahler enden.
Zu Nummer 2 (Artikel 3 § 13 Absatz 2 OZG – BSI und BfDI)
Das Sicherheitsniveau „hoch“ muss nicht nur bei erstmaliger Einrichtung, sondern für die gesamte Dauer der
Erprobung gewährleistet sein. Die obligatorische Beteiligung von BSI und BfDI bei der Risikoabwägung
entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass der Staat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
denselben Anforderungen unterliegt wie private Stellen.
Zu Nummer 3 (Artikel 5 § 12 Absatz 6 UBRegG – Datenschutz-Cockpit)
Beim behördlichen Datenaustausch im Rahmen von Erprobungsvorhaben müssen betroffene Bürgerinnen und
Bürger jederzeit nachvollziehen können, welche staatlichen Stellen auf ihre Daten zugegriffen haben. Das
Datenschutz-Cockpit nach § 10 OZG ist das dafür vorgesehene Instrument. Seine Einbindung ist eine konsequente
Anwendung des Transparenzgebots gegenüber staatlichem Datenhandeln und stärkt die Abwehrrechte der
Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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