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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Änderungsantrag zu Drs. 21/218, 21/6698)

dip / drucksache 24.06.2026 · WP 21 · 21/6699 · Änderungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Änderungsantrag zu Drs. 21/218, 21/6698) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6699 21. Wahlperiode 24.06.2026 Änderungsantrag der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander Arpaschi, Tobias Ebenberger, Lars Haise, Sebastian Maack, Edgar Naujok, Steffen Janich, Ronald Gläser, Dr. Michael Kaufmann, Beatrix von Storch, Thomas Ladzinski, Peter Bohnhof, Micha Fehre, Dr. Malte Kaufmann, Adam Balten, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Erhard Brucker, Boris Gamanov, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Jörn König, Dr. Maximilian Krah, Denis Pauli, Tobias Matthias Peterka, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Martina Uhr, Mathias Weiser, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksachen 21/218, 21/6698 – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert a) § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird die Angabe „kann,“ durch die Angabe „kann, und“ ersetzt. bb) Nummer 6 wird gestrichen. cc) Nummer 7 wird zu Nummer 6. b) § 4 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 4 wird die Angabe „im Einvernehmen mit“ durch die Angabe „im Benehmen mit“ ersetzt. bb) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) Liegen die Voraussetzungen des § 3 vor, ist die Genehmigung zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung ist nur bei besonderen, atypischen Umständen des Einzelfalls zulässig und schriftlich zu begründen. Die zuständige Behörde hat bei der Ermessensausübung vorrangig zu berücksichtigen, ob durch die Erprobung eine Optimierung, Aufwandsreduzierung oder Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens zu erwarten ist.“ c) § 5 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Überprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Erprobung abzuschließen.“ bb) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ergibt die Überprüfung nach Absatz 1, dass die erprobte Abweichung zu einer Optimierung, Aufwandsreduzierung oder Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geführt hat, sind folgende Wirkungen gleichzeitig auszulösen: 1. das zuständige Bundesministerium wird aufgefordert, innerhalb von zwölf Monaten einen Gesetzentwurf zur dauerhaften Anpassung des betroffenen Rechtsrahmens vorzulegen oder schriftlich zu begründen, weshalb eine Anpassung unterbleibt; der Normenkontrollrat ist einzubeziehen; 2. andere zuständige Behörden können beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung beantragen, die erprobte Abweichung auf der Grundlage einer vereinfachten Genehmigung nach § 4 vorläufig anzuwenden, bis die dauerhafte Rechtsanpassung in Kraft tritt (Brückenregelung).“ cc) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ergibt die Überprüfung nach Absatz 1, dass die erprobte Abweichung nicht zu einer Verbesserung geführt hat oder mit überwiegenden öffentlichen Interessen unvereinbar ist, ist dies schriftlich zu begründen und zu veröffentlichen.“ d) Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt: „§ 5a Regulatorisches Lernen bei fachgesetzlichen Experimentierklauseln (1) Wird ein Reallabor auf Grundlage einer fachgesetzlichen Experimentierklausel durchgeführt, gelten § 5 Absatz 1 bis 2 entsprechend. Das jeweils zuständige Bundesministerium stellt sicher, dass die Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Erprobung abgeschlossen wird. (2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung koordiniert die Ergebnisse nach Absatz 1 und stellt sicher, dass Erkenntnisse fachgesetzlichen Reallaboren in den Monitoringbericht nach §10 einfließen.“ e) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Jede Erprobung nach diesem Gesetz ist einer qualifizierten Wirkungsevaluierung zu unterziehen. Die Evaluierung hat die regulatorischen, wirtschaftlichen und verwaltungspraktischen Auswirkungen der Erprobung anhand einheitlicher Kriterien zu erfassen. Die Kriterien werden durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in einer Verwaltungsvorschrift festgelegt und sind für alle Erprobungsvorhaben verbindlich anzuwenden, um Vergleichbarkeit, Replizierbarkeit und Übertragbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen.“ bb) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Eine bloße Berichtspflicht ohne qualitative Wirkungsmessung erfüllt die Anforderungen des Absatzes 1 nicht.“ f) Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt: „§ 8a Veröffentlichung von Abschlussberichten (1) Nach Abschluss einer Erprobung ist ein Abschlussbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Bericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. die erprobte Abweichung und deren rechtliche Grundlage, 2. die angewandten Evaluierungskriterien und die erzielten Ergebnisse, 3. festgestellte Auswirkung auf Grundrechte, öffentliche Sicherheit und Verwaltungseffizienz, 4. getroffene Maßnahmen zur Risikoreduzierung während der Erprobung, 5. eine Empfehlung zur dauerhaften Rechtsanpassung oder zur Beendigung der Erprobung. (2) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen und Einrichtungen sind bei der Veröffentlichung zu wahren. Die Veröffentlichung erfolgt in generalisierter, nicht personenbezogener Form, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlich ist. (3) Die Berichte sind auf dem Informationsportal nach § 9 dauerhaft und barrierefrei zugänglich zu machen.“ g) § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Monitoringbericht vor. Der Bericht hat für jedes abgeschlossene Reallabor auszuweisen, ob und in welcher Form eine dauerhafte Rechtsanpassung erfolgt ist oder weshalb eine solche unterblieben ist. Unterbleibt eine Rechtsanpassung trotz positiver Erprobungsergebnisse, ist dies vom zuständigen Bundesministerium gegenüber dem Deutschen Bundestag gesondert schriftlich zu begründen.“ 2. In Artikel 3 wird § 13 Absatz 2 Satz 3 durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei der Risikoabwägung sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu beteiligen; ihre Stellungnahmen sind aktenkundig zu machen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Das Sicherheitsniveau „hoch“ nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 muss für die gesamte Dauer der Erprobung gewährleistet sein.“ 3. In Artikel 5 wird § 12 wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Im Rahmen von Erprobungsvorhaben nach diesem Gesetz, die den Austausch personenbezogener Daten zwischen Behörden umfassen, ist das Datenschutz-Cockpit gemäß § 10 des Onlinezugangsgesetzes einzubinden. Betroffenen Personen ist auf Anfrage jederzeit Auskunft darüber zu erteilen, welche Behörden im Rahmen der Erprobung auf ihre Daten zugegriffen haben.“ b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8. Berlin, den 23. Juni 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Allgemeiner Teil Der vorliegende Änderungsantrag verbessert den Gesetzentwurf in vier zentralen Bereichen: Deregulierung und Genehmigungsbeschleunigung, Verbindlichkeit des regulatorischen Lernens, staatliche Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie Schutz der Bürgerrechte im Umgang mit sensiblen Daten. Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen verfolgt ein richtiges Ziel: Bürokratische Hemmnisse sollen abgebaut und Innovationen ermöglicht werden. Jedoch enthält der Entwurf in seiner vorliegenden Fassung strukturelle Schwächen, die seine praktische Wirksamkeit erheblich gefährden: Blockadeklauseln erleichtern Behörden die Ablehnung von Anträgen, Fristen sind zu lang, der Lernmechanismus gilt nicht für den Großteil der Reallabore, und zentrale verfassungsrechtliche Anforderungen zum Schutz des Steuergeheimnisses werden nicht erfüllt. Der Änderungsantrag beseitigt diese Schwächen. Besonderer Teil Zu Nummer 1 (Artikel 1) Zu Buchstabe a (§ 3 Nummer 6 – Streichung der Blockadeklausel) § 3 Satz 1 Nummer 6 BErpG-E stellt eine faktische Blockadevorschrift dar. Da Verfahrensrecht stets mittelbare Auswirkungen auf materielles Recht hat, ermöglicht die Klausel ablehnenden Behörden, jeden Antrag mit formalen Gründen zu verweigern, ohne den eigentlichen Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen. Die verbleibenden Nummern 3, 4 und 5 gewährleisten den notwendigen Rechtsschutz vollständig. Die Streichung ist geboten, um den Deregulierungsanspruch des Gesetzes nicht ins Leere laufen zu lassen. Zu Buchstabe b (§ 4 – Benehmen statt Einvernehmen, Ermessenslenkung) Das Einvernehmenserfordernis gibt Bundesministerien faktisch ein Vetorecht über Innovationsvorhaben der Länder und Kommunen. Das verwaltungsrechtlich erprobte „Benehmen“ ist ausreichend und weniger hemmend. Die Ermessenslenkung in Absatz 4a stellt sicher, dass das Gesetz nicht durch behördliche Passivität leerläuft: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist zu genehmigen. Ausnahmen sind schriftlich zu begründen. Zu den Buchstaben c und d (§ 5, § 5a – Regulatorisches Lernen) Die Halbierung der Prüffrist von zwölf auf sechs Monate entspricht dem internationalen Standard vergleichbarer Innovationsregime. Die Brückenregelung ermöglicht es, positiv erprobte Regelungen schnell auf weitere Behörden zu übertragen, ohne dass jede Stelle eine eigene, kostenintensive Erprobung durchlaufen muss. Der neue § 5a schließt eine systemische Lücke: Der starke Lernmechanismus des § 5 gilt bislang nur für die allgemeine Erprobungsklausel. Reallabore auf Basis fachgesetzlicher Experimentierklauseln, die in der Praxis den weitaus größten Teil ausmachen, sind bisher nur durch den schwachen Monitoringbericht nach § 10 erfasst. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Zu den Buchstaben e und f (§ 8, § 8a – Evaluation und Veröffentlichung) Bloße Berichtspflichten ohne qualitative Wirkungsmessung haben in der Verwaltungspraxis keine steuernde Wirkung. Einheitliche, verbindliche Evaluierungskriterien schaffen Vergleichbarkeit und verhindern, dass Ergebnisse zwischen Behörden nicht übertragbar sind. Die Veröffentlichungspflicht nach § 8a sichert die Rechenschaftspflicht staatlich finanzierter Erprobungsvorhaben gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben dabei ausdrücklich geschützt. Zu Buchstabe g (§ 10 – Monitoringbericht) Der Monitoringbericht muss für jedes abgeschlossene Reallabor transparent ausweisen, ob positive Erprobungsergebnisse tatsächlich zu Rechtsanpassungen geführt haben. Ohne diese Begründungspflicht besteht die konkrete Gefahr, dass Reallabore als politische Symbolprojekte ohne legislativen Effekt auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler enden. Zu Nummer 2 (Artikel 3 § 13 Absatz 2 OZG – BSI und BfDI) Das Sicherheitsniveau „hoch“ muss nicht nur bei erstmaliger Einrichtung, sondern für die gesamte Dauer der Erprobung gewährleistet sein. Die obligatorische Beteiligung von BSI und BfDI bei der Risikoabwägung entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass der Staat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten denselben Anforderungen unterliegt wie private Stellen. Zu Nummer 3 (Artikel 5 § 12 Absatz 6 UBRegG – Datenschutz-Cockpit) Beim behördlichen Datenaustausch im Rahmen von Erprobungsvorhaben müssen betroffene Bürgerinnen und Bürger jederzeit nachvollziehen können, welche staatlichen Stellen auf ihre Daten zugegriffen haben. Das Datenschutz-Cockpit nach § 10 OZG ist das dafür vorgesehene Instrument. Seine Einbindung ist eine konsequente Anwendung des Transparenzgebots gegenüber staatlichem Datenhandeln und stärkt die Abwehrrechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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