Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/218)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/218)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6698
21. Wahlperiode 24.06.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung (23. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/218 –
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur
Förderung des regulatorischen Lernens
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/517 –
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur
Förderung des regulatorischen Lernens
A. Problem
Zu den Buchstaben a und b
Die Bundesregierung führt in ihrem Entwurf aus, die zunehmend hohe
Geschwindigkeit von Innovationsprozessen berge Herausforderungen. In vielen Fällen
seien Innovationen nicht vereinbar mit den geltenden rechtlichen Regelungen
oder es bestehe eine hohe Rechtsunsicherheit. Innovationen seien jedoch
unverzichtbar, um ökologischen, technologischen und gesellschaftlichen
Veränderungen wirksam zu begegnen sowie um Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit zu
erhalten.
B. Lösung
Zu den Buchstaben a und b
Reallabore ermöglichen es, für eine befristete Zeit Innovationen, die mit Blick auf
die allgemeingültigen rechtlichen Regelungen an Grenzen oder auf offene Fragen
stoßen, unter möglichst realen Bedingungen und unter Begleitung der zuständigen
Behörden zu erproben. Das Gesetz soll Reallabore als wichtiges Instrument der
Innovationsförderung und des regulatorischen Lernens stärken, indem deren
bessere und häufigere Nutzung in allen Bereichen ermöglicht wird.
Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/218 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe b
Einstimmige Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/517.
C. Alternativen
Zu den Buchstaben a und b
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu den Buchstaben a und b
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/218 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Innovations-
und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch
Erprobungsfreiräume“.
2. Die Eingangsformel wird durch die folgende Eingangsformel ersetzt:
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:“.
3. Artikel 1 wird durch den folgenden Artikel 1 ersetzt:
„Artikel 1
Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer
Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des
regulatorischen Lernens
(Bundeserprobungsgesetz – BErpG)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziele und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz
1. trägt dazu bei, Maßnahmen zur zeitlichen Optimierung oder zur
Senkung der Kosten von Verwaltungs- und
Genehmigungsverfahren oder zur Verwaltungsdigitalisierung zu erproben und
auszuwerten, um sie bei positiver Bewertung anschließend bundesweit
als Regelung vorzuschlagen,
2. fördert Innovationen, indem Rahmenbedingungen für die
praktische Erprobung neuer Technologien, Produkte, Dienstleistungen
oder Ansätze in Reallaboren verbessert werden,
3. trägt zur Verbesserung und Beschleunigung des regulatorischen
Lernens bei, zu dem die Evaluation von Reallaboren wichtige
Beiträge liefert,
4. schafft die rechtlichen Grundlagen für einen strukturierten
Wissenstransfer im Zusammenhang mit Reallaboren.
(2) Dieses Gesetz gilt für bundesrechtliche Regelungen und für
Reallabore, die aufgrund bundesrechtlicher Regelungen ermöglicht
werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind verwaltungsrechtliche Regelungen solche, die die
öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit hinsichtlich Verfahren, Form und
Zuständigkeiten von Behörden regeln und nicht Gegenstand des
Grundgesetzes sind,
2. sind Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln
Regelungen in anderen Gesetzen oder in Verordnungen, mit denen der
Rahmen für begrenzte Ausnahmen oder Abweichungen von
Regelungen in diesen Gesetzen oder Verordnungen gesetzt wird,
innerhalb dessen eine befristete Erprobung von Innovationen in
Reallaboren erlaubt wird,
3. sind Reallabore befristete Erprobungen innovativer Technologien,
Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze,
die unter möglichst realen Bedingungen und unter Beteiligung der
jeweils zuständigen Behörde von Akteuren aus Wirtschaft,
Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft durchgeführt werden
und zum regulatorischen Lernen beitragen können,
4. ist regulatorisches Lernen der Erwerb von Wissen über die
Auswirkungen der erprobten Technologien, Produkte,
Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze auf der Grundlage der in
Reallaboren gewonnenen Erkenntnisse und die daraus
resultierende evidenzbasierte und möglichst schnelle Entscheidung über
die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens hinsichtlich der
erprobten Innovationen.
Abschnitt 2
Allgemeine Erprobungsregelung
§ 3
Allgemeine Erprobungsklausel
Von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu
Verfahren, Form und Zuständigkeiten sowie der personellen und sachlichen
Ausstattung von Behörden kann die nach § 4 Absatz 2 zuständige
oberste Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag befristete Ausnahmen
oder Abweichungen genehmigen, wenn
1. für das Gesetz oder die Verordnung keine spezielle
Experimentierbeziehungsweise Erprobungsklausel anwendbar ist,
2. die Ausnahme oder die Abweichung zur Erprobung von zeitlich
optimierten, aufwandsärmer oder digitaler ausgestalteten
Verwaltungs- oder Genehmigungsverfahren dient und tatsächliche
Umstände erwarten lassen, dass die Erprobung für das jeweilige
Verfahren in dieser Hinsicht verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse
liefert,
3. der Schutzzweck der Norm, von der abgewichen werden soll,
erreicht wird,
4. Vorgaben aus höherrangigem Recht oder Verpflichtungen aus
völkerrechtlichen Verträgen nicht entgegenstehen,
5. durch die Ausnahme oder die Abweichung keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist, die nicht
durch Auflagen ausgeschlossen werden kann,
6. durch die Ausnahme oder die Abweichung keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Einhaltung von materiellem Recht
entstehen und
7. von der Ausnahme oder der Abweichung keine Steuer- und
Abgabepflichten oder Meldepflichten, die in Zusammenhang mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, betroffen sind.
Eine Abweichung von materiellem Recht ist nicht zulässig.
§ 4
Antrags- und Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen
Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften sowie deren Behörden und
Einrichtungen, sofern sie bundesrechtliche Vorschriften vollziehen.
(2) Der Antrag auf Ausnahme oder Abweichung nach § 3 wird
gestellt:
1. von einer Bundesbehörde: bei dem für die verwaltungsrechtliche
Regelung zuständigen Bundesministerium;
2. von einer Landesbehörde: bei der nach Landesrecht für die
verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen obersten
Landesbehörde.
(3) Anträge nach § 3 sind als elektronisches Dokument zu
stellen. Im Antrag sind darzulegen:
1. die bundesrechtlichen Regelungen, von denen abgewichen werden
soll,
2. die Dauer der Erprobung und
3. die angestrebte Art und Weise, mit der der Schutzzweck der
Regelung und ihre übergeordneten Ziele erreicht werden können.
(4) Über den Antrag entscheidet im Falle des Absatzes 2
Nummer 1 das zuständige Bundesministerium, im Falle des Absatzes 2
Nummer 2 die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit
dem für die bundesrechtliche Regelung zuständigen
Bundesministerium und unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für
Digitales und Staatsmodernisierung.
(5) Werden Ausnahmen oder Abweichungen von Regelungen in
der Zuständigkeit mehrerer Bundesministerien beantragt, so
entscheidet im Fall des Absatzes 2 Nummer 1 das schwerpunktmäßig
zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den weiteren
betroffenen Bundesministerien und unter nachrichtlicher Beteiligung des
Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung. Im Fall des
Absatzes 2 Nummer 2 entscheidet die schwerpunktmäßig zuständige
oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen
Bundesministerien sowie unter nachrichtlicher Beteiligung des
Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
(6) Über den Antrag soll innerhalb von drei Monaten entschieden
werden.
(7) In der Genehmigung
1. sind die bundesrechtlichen Regelungen zu bezeichnen, von denen
abgewichen werden soll, und
2. ist die Dauer der Erprobung festzulegen.
Die Genehmigung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Auf Antrag
ist eine einmalige Verlängerung der Ausnahme oder der Abweichung
um höchstens weitere vier Jahre zulässig.
(8) Die beantragende Landes- oder Bundesbehörde hat
unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung und vor Beginn der
Erprobung den Umfang der geplanten Erprobung in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.
(9) Das genehmigende Bundesministerium beziehungsweise die
genehmigende oberste Landesbehörde kann eine Genehmigung nach
vorheriger Anhörung des Antragstellers mit angemessener Frist
aufheben.
(10) Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
den nach § 3 geschaffenen Erprobungsraum einzuschränken,
insbesondere die verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu bestimmen,
von denen keine Ausnahme oder Abweichung nach § 3 genehmigt
werden kann. Geht eine nach § 4 erteilte Genehmigung über das nach dieser
Rechtsverordnung Zulässige hinaus, wird sie mit Wirkung für die
Zukunft unwirksam und ein betroffenes Reallabor endet.
§ 5
Regulatorisches Lernen im Rahmen der allgemeinen
Erprobungsklausel
(1) Das zuständige Bundesministerium prüft im Einvernehmen
mit betroffenen Bundesministerien, ob aufgrund des Ergebnisses der
Erprobung die bundesrechtlichen Regelungen anzupassen sind. Die
Prüfung erfolgt unter Beteiligung des Antragstellers, des Nationalen
Normenkontrollrates und im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 2 auch
unter Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von
sechs Monaten nach Abschluss der Erprobung. Das zuständige
Bundesministerium teilt das Ergebnis der Prüfung dem Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung und den betroffenen
Bundesministerien mit.
(2) Eine Anpassung der bundesrechtlichen Regelungen kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Ergebnisse der Erprobung die
Annahme rechtfertigen, dass dadurch die betroffenen Verfahren zeitlich
optimiert, aufwandsärmer oder digitaler ausgestaltet werden können,
ohne dass negative Folgen zu erwarten sind, insbesondere im Hinblick
auf den Schutzzweck der Regelung.
Abschnitt 3
Rahmenbedingungen für die Erprobung von innovativen
Technologien, Produkten, Dienstleistungen oder Ansätzen
§ 6
Berücksichtigung der Innovationsförderung, des regulatorischen
Lernens und der Evaluation
Bei der Ermessensentscheidung über die Genehmigung eines
Reallabors auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier-
beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 sind zu
berücksichtigen:
1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Ziele der
Förderung von Innovationen und des regulatorischen Lernens,
2. das Erfordernis einer Evaluation des Reallabors mit Blick auf die
Wirkung der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen
oder Ansätze, wobei bei der Ausgestaltung der
Evaluierungsanforderungen der dadurch entstehende Aufwand angemessen zu
berücksichtigen ist; bei der Evaluation sollen insbesondere
Erkenntnisse zur Zielerreichung, zu Auswirkungen auf geschützte
Rechtsgüter sowie der sich ergebende rechtliche Anpassungsbedarf
berücksichtigt werden,
3. die Möglichkeit einer Unterstützung des Reallabors durch die
zuständige Behörde.
§ 7
Dauer und Verlängerung eines Reallabors
(1) Bei der Erteilung einer Genehmigung für ein Reallabor auf
der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise
Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 ist die Dauer eines Reallabors
so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend
regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können.
(2) Soweit die zugrunde liegenden fachgesetzlichen Regelungen
dem nicht entgegenstehen,
1. kann die zuständige Behörde die Verlängerung des Reallabors
maximal zweimal für die Dauer des in der zugrunde liegenden
fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel
nach § 2 Nummer 2 genannten Zeitraums genehmigen, wenn die
Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung weiter erfüllt sind
und sich die Erprobung bewährt hat,
2. gilt der Antrag auf Verlängerung des Reallabors nach Ablauf einer
Frist von einem Monat als genehmigt.
§ 8
Unterstützung und Wissenstransfer
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
unterstützt Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und
Zivilgesellschaft bei der praktischen Umsetzung von Reallaboren durch
Beratung und Informationsangebote sowie durch Vernetzungs- und
Austauschmöglichkeiten. Diese Maßnahmen werden mit bestehenden
Länderaktivitäten verbunden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
unterstützt das regulatorische Lernen, indem es
1. die Möglichkeit bietet, dass Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft,
Verwaltung oder Zivilgesellschaft rechtliche Hürden für die
Umsetzung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen
oder Ansätze und den sich daraus ergebenden Bedarf für neue
Reallabore oder fachrechtliche Experimentier- beziehungsweise
Erprobungsklauseln nach § 2 Nummer 2 melden,
2. Informationen über die Konzeption, Etablierung, Umsetzung und
Auswertung von Reallaboren sowie über die Auswirkungen der in
Reallaboren erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen
oder Ansätze sammelt.
§ 9
Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
(1) Die Behörde, die ein Reallabor auf der Grundlage einer
fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach
§ 2 Nummer 2 genehmigt, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie über die Genehmigung in Kenntnis. Die für die
Genehmigungen zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie auf dessen Anfrage hin mit, wie viele Anträge auf
Genehmigung eines Reallabors im jeweiligen Berichtszeitraum
abgelehnt wurden.
(2) Die jeweils zuständige Behörde und die das Reallabor
durchführenden Akteure können in gegenseitigem Einverständnis Berichte
und Evaluationen mit Erkenntnissen aus dem Reallabor als
elektronisches Dokument an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
übersenden. Diese Berichte werden veröffentlicht, sofern kein
Beteiligter einer Veröffentlichung widerspricht.
§ 10
Regulatorisches Lernen im Rahmen der Erprobung von innovativen
Technologien, Produkten, Dienstleistungen oder Ansätzen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt in
regelmäßigen Abständen einen Monitoringbericht, in dem die
Erfahrungen und die Erkenntnisse aus den nach § 8 Absatz 1 und 2
durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie informiert die Bundesministerien, den
Nationalen Normenkontrollrat und, soweit betroffen, die Länder über
Erfahrungen und Erkenntnisse aus diesen Maßnahmen.
(2) Die Bundesministerien prüfen die nach Absatz 1 vorgelegten
Erfahrungen und Erkenntnisse, die ihren Zuständigkeitsbereich
betreffen, mit Blick auf eine Weiterentwicklung des betroffenen
Rechtsrahmens und die allgemeine Zulassung der erprobten Innovationen
innerhalb von sechs Monaten. Die Bundesministerien übermitteln die
Ergebnisse dieser Prüfung an das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und an den Nationalen Normenkontrollrat.
Abschnitt 4
Bericht an den Deutschen Bundestag
§ 11
Bericht an den Deutschen Bundestag
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag nach
Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und
anschließend alle drei Jahre zur praktischen Anwendung dieses Gesetzes.“
4. Nach Artikel 1 wird der folgende Artikel 2 eingefügt:
Artikel 2‚
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom
12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 332b wird durch den folgenden § 332b ersetzt:
„§ 332b
Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern
informationstechnischer Systeme; Erprobung vereinfachter
Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die
an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den
Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die
vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu
Leistungspflichten, einschließlich Anforderungen an die Interoperabilität, sowie
zu Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen
schließen.
(2) Zur praktischen Erprobung vereinfachter
Konformitätsbewertungsverfahren in Bezug auf informationstechnische Systeme im
Gesundheitswesen kann das Kompetenzzentrum für Interoperabilität
im Gesundheitswesen oder die jeweilige akkreditierte Stelle nach
§ 385 Absatz 8 ohne Durchführung eines
Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 387 Absatz 1 für ein informationstechnisches System
ein Zertifikat nach § 387 Absatz 3 ausstellen, sofern
1. der Hersteller oder Anbieter des informationstechnischen
Systems der Rahmenvereinbarung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen nach Absatz 1 beigetreten ist und
2. die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt hat,
dass der Hersteller oder Anbieter des informationstechnischen
Systems die Anforderungen der Rahmenvereinbarung erfüllt
(vereinfachtes Konformitätsbewertungsverfahren).
Die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch Mitteilung der
jeweiligen Kassenärztlichen Bundesvereinigung an das
Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen oder an die
jeweilige akkreditierte Stelle nach § 385 Absatz 8. Mit der Mitteilung ist
eine Erklärung des Herstellers oder des Anbieters vorzulegen, dass das
informationstechnische System die nach § 385 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 für verbindlich erklärten Anforderungen erfüllt.
(3) Tritt ein Hersteller oder ein Anbieter eines
informationstechnischen Systems aus der Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 aus, so
hat die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung diesen Umstand
dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen
oder der jeweiligen akkreditierten Stelle nach § 385 Absatz 8
mitzuteilen. § 387 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(4) Die Erprobung ist für eine angemessene Zeit zu befristen.
Das Nähere zur Erprobung, insbesondere zu Form und Inhalt der
Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, den Mitteilungsverfahren
nach Absatz 2 Satz 2 sowie dem Zeitraum der Erprobung nach Satz 1
ist von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem
Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März
2027 in einer gemeinsamen Vereinbarung festzulegen.
(5) Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im
Gesundheitswesen legt dem Bundesministerium für Gesundheit in
regelmäßigen Abständen einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der
Erprobung nach Absatz 2 vor.“ ‘
5. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt:
Artikel 3‚
Änderung des Onlinezugangsgesetzes
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I
S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt:
„§ 13
Experimentierklausel für den Probebetrieb der Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität
(1) Diese Vorschrift dient der Erprobung von Abweichungen
von § 2 Absatz 5 und 7 sowie den §§ 3, 7, 8, 8a und 9 dieses Gesetzes
im Interesse einer Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014.
(2) Für einen Probebetrieb der Europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 kann das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung Abweichungen nach Absatz 1 zulassen.
Abweichungen sind nur zuzulassen im Einklang mit den unmittelbar geltenden
Anforderungen des Unionsrechts; dies gilt auch für die erstmalige
Einrichtung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im
Hinblick auf die nach Artikel 5a Absatz 11 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 vorausgesetzte Sicherheitsstufe „hoch“. Vor einer
Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen nimmt das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine
Risikoabwägung vor. Die Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen
wird mit ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam.
(3) Abweichungen sind angemessen zu befristen, jedoch nicht
länger als für die Dauer von zwei Jahren. Bei der Festlegung der Dauer
der Befristung ist das Interesse, aussagekräftige Erkenntnisse aus der
jeweiligen Erprobung der Abweichung zu gewinnen, zu
berücksichtigen.
(4) Im Rahmen des Probebetriebs können, sowohl vollständig
unabhängig von der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität
nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als
auch im Zusammenwirken mit dieser, neben der Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität weitere den jeweils erforderlichen
Vertrauensniveaus entsprechende Authentifizierungs- und
Identifizierungsmittel getestet werden, insbesondere für die unmittelbare
Inanspruchnahme von elektronischen Verwaltungsleistungen und zur
Einrichtung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität.
(5) Die Teilnahme von Nutzern an dem Probebetrieb ist
freiwillig. Vor ihrer Teilnahme müssen die Nutzer auf die wesentlichen
Rahmenbedingungen und etwaige Risiken des Probebetriebs durch den
Anbieter der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß
der Vorgabe des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung hingewiesen werden.
(6) Abweichungen sollen nach Ablauf ihrer jeweiligen
Befristung anhand wissenschaftlicher Methoden im Auftrag des
Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden.
Die Evaluierung soll innerhalb von zwei Jahren erfolgen.“ ‘
6. Nach Artikel 3 wird der folgende Artikel 4 eingefügt:
Artikel 4‚
Änderung des Jugendschutzgesetzes
Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt:
„§ 14b
Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten
Bewertungssystemen
(1) Mit Genehmigung der Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz kann eine Einrichtung der freiwilligen
Selbstkontrolle in dem gemeinsamen Verfahren für die Freigabe und
Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme mit den obersten
Landesbehörden nach § 14 Absatz 6, ein automatisiertes Bewertungssystem nach
§ 14a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zum Zwecke der Erprobung
einsetzen.
(2) Genehmigungen, die nach Absatz 1 erteilt werden, sind
angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei
Jahren. Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so festzusetzen, dass
der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische
Erkenntnisse gesammelt werden können. Die Genehmigung kann einmalig um
maximal weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die
Voraussetzungen der Erteilung der Genehmigung weiter fortbesteht und der
bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht
entgegensteht.“ ‘
7. Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 5 eingefügt:
Artikel 5‚
Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 11 wird der folgende § 12 eingefügt:
„§ 12
Experimentierklausel
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im
Rahmen der in § 1 Absatz 2 genannten Zwecke Abweichungen von § 3
Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 5 dieses Gesetzes zulassen
für die Erprobung
1. des Anschlusses des Basisregisters an das Nationale Once-Only-
Technical-System im Sinne des Vertrages über die Errichtung,
den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-
Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung
von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag
vom 24. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 325, S. 3; 2026 I Nr. 35)
sowie
2. der Übermittlung von Unternehmensbasisdaten an die Deutsche
Bundesbank, zur Sicherstellung der Vollständigkeit, Richtigkeit,
Aktualität und Konsistenz von Unternehmensdaten in den
Meldungen im statistischen Meldewesen der Mitglieder des
Europäischen Systems der Zentralbanken, insbesondere im Rahmen der
Standardisierung und Integration europäischer
Berichtsanforderungen.
Soweit eine Abweichung nach Satz 1 den Anschluss weiterer
öffentlicher Stellen an das Basisregister oder die Übermittlung von Daten
dieser Stellen an das Basisregister zur Folge haben soll, die nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie fallen, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie die Abweichung nur im Einvernehmen mit dem betroffenen
zuständigen Ressort zulassen.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Anwendungsfälle hinaus
kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen zur Erprobung des
Anschlusses weiterer öffentlicher Stellen und der Aufnahme weiterer
Einheiten und Merkmale in das Basisregister Abweichungen von § 3
Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 5 dieses Gesetzes zulassen.
Soweit die Übermittlung der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. V. gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 um weitere Einheiten oder
Merkmale erweitert wird, ist auch Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen.
(3) Abweichungen, die nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassen
werden, sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die
Dauer von drei Jahren. Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so
festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend
regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. Die Zulassung der
Abweichungen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der
Finanzen zwei Mal jeweils um weitere zwei Jahre verlängert werden,
wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Zulassung weiter
fortbestehen und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung
nicht entgegensteht.
(4) Im Rahmen der nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassenen
Abweichungen dürfen zusätzlich zu den Stellen, die in § 4 Absatz 1
und 2, § 5 sowie in der nach § 10 Satz 1 Nummer 6 und 7 erlassenen
Verordnung genannt werden, weitere öffentliche Stellen als
datenübermittelnde oder datenabrufende Stellen an das Basisregister
angeschlossen werden. Weiterhin dürfen zusätzlich zu den Einheiten und Daten,
die in § 3 Absatz 1 bis 3 sowie in der nach § 10 Satz 1 Nummer 6 und
7 erlassenen Verordnung genannt werden, weitere Einheiten als
Unternehmen im Basisregister geführt und weitere Daten zu diesen
gespeichert werden.
(5) Soweit dies für die Erprobung nach den Absätzen 1 bis 4
erforderlich ist, dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten
an das Basisregister übermittelt, vom Basisregister erhoben,
gespeichert sowie an datenabrufende öffentliche Stellen übermittelt werden.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
veröffentlicht vor deren Wirksamwerden die nach den Absätzen 1 oder 2
zugelassenen Abweichungen einschließlich des Zwecks der
Erprobung, der weiteren an das Basisregister angeschlossenen Stellen, der
weiteren im Basisregister geführten Einheiten, der dazu gespeicherten
Daten und der Befristung der Abweichungen auf seiner Webseite.
(7) Die Erprobung soll nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung
im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
evaluiert werden. Die Evaluierung soll innerhalb von zwei Jahren
erfolgen.“ ‘
8. Nach Artikel 5 wird der folgende Artikel 6 eingefügt:
Artikel 6‚
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 208 die
folgende Angabe eingefügt:
„§ 208a Erprobung neuer Technologien und Verfahren“.
2. Nach § 208 wird der folgende § 208a eingefügt:
„§ 208a
Erprobung neuer Technologien und Verfahren
(1) Zur Förderung und Erleichterung von Innovation und
technologischem Fortschritt in der Telekommunikation kann die
Bundesnetzagentur eine Abweichung von Verpflichtungen nach
Teil 6 dieses Gesetzes oder aufgrund des Teils 6 dieses Gesetzes
genehmigen, wenn
1. dies der Erprobung neuer Technologien oder eines neuen
Verfahrens beim Betrieb von Telekommunikationsnetzen
oder dem Angebot von Telekommunikationsdiensten dient,
2. dies mit den Zielen des § 2 Absatz 2 sowie mit
unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und
3. keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Die Genehmigung der Abweichung soll auf einen Zeitraum von
bis zu zwei Jahren beschränkt werden.
(2) Die Abweichung von Verpflichtungen nach diesem
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zur Erprobung einer neuen
Technologie oder eines neuen Verfahrens ist von dem Betreiber
des Telekommunikationsnetzes oder dem Anbieter des
Telekommunikationsdienstes bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.
(3) Der Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder der
Anbieter des Telekommunikationsdienstes hat der
Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen über den Stand und die
Erfahrungen sowie über die Erreichung der Ziele der Erprobung der
neuen Technologie oder des neuen Verfahrens zu berichten. Die
Bundesnetzagentur berichtet im Rahmen des Jahresberichtes
nach § 196 über die wesentlichen Ergebnisse der Erprobungen
neuer Technologien und Verfahren nach Absatz 1, insbesondere
im Hinblick auf möglichen Anpassungsbedarf dieses Gesetzes
mit dem Ziel der angemessenen Berücksichtigung und
Nutzbarmachung neuer Technologien und Verfahren im Bereich der
Telekommunikation.
(4) Die Erprobung soll innerhalb von zwei Jahren nach
Ablauf ihrer jeweiligen Befristung im Auftrag des
Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden.
(5) Die Vorgaben des Bundeserprobungsgesetzes bleiben
unberührt.“ ‘
9. Nach Artikel 6 wird der folgende Artikel 7 eingefügt:
Artikel 7‚
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert
Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9a wird die folgende Nummer 9b
eingefügt:
„9b die Voraussetzungen und das Verfahren zur Einrichtung von
Reallaboren zur Erprobung der Integration von Innovationen in
bestehende Luftverkehrs- und Luftraumstrukturen,“.‘
10. Der bisherige Artikel 2 wird gestrichen.
11. Der bisherige Artikel 3 wird durch den folgenden Artikel 8 ersetzt:
„Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
12. Nach Artikel 8 wird die folgende Liste der EU-Rechtsakte eingefügt:
„EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S.
73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L,
2024/1183, 30.4.2024) geändert worden ist“;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/517 für erledigt zu erklären.
Berlin, den 24. Juni 2026
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung
Hansjörg Durz
Vorsitzender
Dr. Martin Plum
Berichterstatter
Dr. Michael Kaufmann
Berichterstatter
Dr. Carolin Wagner
Berichterstatterin
Dr. Moritz Heuberger
Berichterstatter
Sonja Lemke
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Dr. Martin Plum, Dr. Michael Kaufmann, Dr. Carolin
Wagner, Dr. Moritz Heuberger und Sonja Lemke
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/218 in seiner 8. Sitzung am 23. Mai 2025
beraten und an den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur federführenden Beratung sowie an den
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie und an den Ausschuss
für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/517 in seiner 18. Sitzung am 10. Juli 2025
beraten und an den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur federführenden Beratung sowie an den
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie und an den Ausschuss
für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu den Buchstaben a und b
Die gleichlautenden Gesetzentwürfe auf Drucksache 21/218 sowie Drucksache 21/517 beinhalten im
Wesentlichen eine Stärkung von Reallaboren als zentrales Instrument, um Innovationen unter realen Bedingungen und
unter Begleitung der zuständigen Behörden zu testen. Reallabore ermöglichen es, durch Experimentierklauseln
gezielt Ausnahmen von geltendem Recht zuzulassen, um so praxisnahe Erkenntnisse über Chancen und Risiken
neuer Technologien zu gewinnen. Gleichzeitig fördern sie durch die Einbindung verschiedener Akteure aus
Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft eine breite gesellschaftliche Teilhabe und erhöhen die Akzeptanz für
Innovationen. Ein Reallabore-Innovationsportal des Bundes wird eingerichtet, welches die praktische Umsetzung
von Reallaboren, Wissenstransfer und regulatorisches Lernen fördert. Dadurch werden Innovationen beschleunigt
und die Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen
oder Ansätze in Reallaboren verbessert. Innovationen sind essenziell, um die Ziele der UN-Agenda 2030 zu
erreichen und ökologischen, technologischen und gesellschaftlichen Veränderungen wirksam und nachhaltig zu
begegnen.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/218 in seiner 42.
Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 21(23)92. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschließt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(23)92) anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/218 in seiner 41. Sitzung
am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschließt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung
der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Annahme des Änderungsantrags auf
Ausschussdrucksache 21(23)92 zu empfehlen.
Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 21/218 in seiner 26. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Ausschuss
für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Enthaltung der Fraktionen AfD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(23)92.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/517 in seiner 42.
Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt einstimmig, diesen für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/517 in seiner 41. Sitzung
am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt, diesen für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 21/517 in seiner 26. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt, diesen für erledigt zu
erklären.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat in seiner 26. Sitzung am 6. Mai 2026 beschlossen, eine
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/218 durchzuführen. Die öffentliche Anhörung
fand in seiner 27. Sitzung am 20. Mai 2026 statt. Hieran haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Lajla Fetic appliedAI Institute for Europe gGmbH
Prof. Dr. Manfred Hauswirth Fraunhofer-Institut für Offene Kommunikationssysteme FOKUS
Prof. Dr. Christoph Krönke Lieb Universität Bayreuth
Dr. Ingmar Kumpmann Deutscher Gewerkschaftsbund
Dr. Gisela Meister-Scheufelen Universität Potsdam und Deutsche Universität für
Verwaltungswissenschaften Speyer, ehemalige Vorsitzende des Normenkontrollrats
Baden-Württemberg, Stiftung Familienunternehmen-Politik
Dr. Oliver Parodi Karlsruher Institut für Technologie
Carlo Zensus Bitkom e.V.
Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf die in der Mediathek des Deutschen Bundestages
abrufbare Aufzeichnung dieser Sitzung verwiesen.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat die Gesetzentwürfe auf Drucksache 21/218 und auf
Drucksache 21/517 in seiner 30. Sitzung am 24. Juni 2026 abschließend beraten. Der Ausschuss für Digitales
und Staatsmodernisierung empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/218 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.
Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(23)92 in den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung eingebracht haben und der mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung
der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/517 für erledigt zu erklären.
Die Fraktion der CDU/CSU legte dar, der Gesetzentwurf sei ein wichtiger Teil des Modernisierungskurses der
Bundesregierung, der darauf abziele, Deutschland schneller, einfacher und handlungsfähiger zu machen. Der
Entwurf stehe für mehr Vertrauen in die Praxis, für mehr Tempo bei Verfahren, für mehr Raum bei Innovationen und
für mehr Lernfähigkeit im Recht. Der Leitgedanke „Ausprobieren statt Abwarten“ werde durch eine allgemeine
Standarderprobungsklausel, eine Stärkung des Rechtsrahmens für Reallabore sowie bereichsspezifische
Erprobungsklauseln deutlich. Ideen könnten nun schnell in die praktische Umsetzung gehen. Die Erprobung müsse
rechtssicher erfolgen, die Beantragung müsse möglichst einfach sein und es müsse eine schnelle Entscheidung
erfolgen – in der Regel innerhalb von drei Monaten. Auch stärke man das regulatorische Lernen, denn die
Erprobungen dürften nicht folgenlos bleiben. Was sich bewähre, müsse auch ausgewertet werden, und zwar schnell:
Die Ergebnisse sollten innerhalb von sechs Monaten geprüft und ein entsprechender Anpassungsbedarf ermittelt
werden. Durch die Evaluation des Gesetzes nach drei Jahren könne ein gegebenenfalls bestehender
Nachbesserungsbedarf festgestellt werden.
Die Fraktion der AfD hob hervor, bei dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/218 handele es sich um eine Kopie
des aus ihrer Sicht katastrophalen Gesetzentwurfs des damaligen Bundesministers Dr. Robert Habeck aus der
vergangenen Wahlperiode. Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen seien die wesentlichen eigenen
Kritikpunkte, die man bereits in der Plenumsdebatte im Frühjahr 2025 vorgetragen habe, aufgegriffen worden.
Insbesondere seien das Missbrauchspotenzial reduziert, der Kreis der Berechtigten eingegrenzt und
Zuständigkeiten konkretisiert worden. Allerdings könnten insbesondere Kompetenzstreitigkeiten zu Verzögerungen führen
und Entscheidungen willkürlich und ohne verpflichtende Begründung erfolgen. Mit einem eigenen
Änderungsantrag, den man ins Plenum einbringen werde, werde man dem abhelfen.
Die Fraktion der SPD erläuterte, der Vorlage des Gesetzesentwurfs sei ein komplexes Verfahren
vorausgegangen. Im Rahmen eines Beteiligungsprozesses mit den Bundesländern und den Bundesministerien seien konkrete
Impulse für Experimentierklauseln gesammelt und gute Rahmenbedingungen für Reallabore aufgestellt worden.
Nach ausgiebiger Prüfung der Vorschläge aus der Sachverständigenanhörung seien in den Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen weitere Verbesserungen aufgenommen worden. Insbesondere habe man mit der deutlichen
Fristverkürzung von zwölf auf sechs Monate das regulatorische Lernen gestärkt. Mit der Hervorhebung der
Wichtigkeit von wissenschaftlicher Begleitung und wissenschaftlichen Standards in der Evaluierung von Reallaboren
wolle man sichergehen, dass Ergebnisse nachvollziehbar, verlässlich und übertragbar seien. Zudem sei es
gelungen, das Innovationsportal zu stärken, in welchem man bewährte Lösungsansätze aus Reallaboren für
Unternehmen, Forschungseinrichtungen und öffentliche Stellen sichtbarer machen wolle.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, sie unterstütze ausdrücklich das Vorhaben, die gesetzlichen
Definitionen von Reallaboren, Experimentierklauseln und regulatorischem Lernen in einem
Bundeserprobungsgesetz zu verankern und die ressortübergreifenden Rahmenbedingungen für Erprobungen zu schaffen. Damit
könnten Innovationen unter realen Bedingungen insbesondere in Bereichen erprobt werden, in denen die
Regulierung nicht mit dem technologischen und gesellschaftlichen Fortschritt Schritt halte. Der vorliegende
Gesetzentwurf konzentriere sich jedoch vor allem auf die wirtschaftliche Dimension von Innovationen sowie auf die
Genehmigungsphase von Erprobungen. Er schaffe hingegen keinen ausreichenden Rahmen, um das volle
transformative Potenzial von Innovationen zu entfalten und die daraus erforderlichen gesetzlichen Anpassungen
systematisch umzusetzen. Man enthalte sich daher und bringe einen Entschließungsantrag im Plenum ein, mit dem
man insbesondere den Innovationsbegriff im Sinne des Gesetzes breiter fassen und gezielt unter
wissenschaftlicher Begleitung und im Austausch mit Akteuren der Zivilgesellschaft und Wirtschaft technologische, soziale,
ökologische und ökonomische Innovationen fördern wolle.
Die Fraktion Die Linke lehnte sowohl den Gesetzentwurf als auch den Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen ab. Die Ziele des regulatorischen Lernens könnten nicht erreicht werden, wenn nicht verpflichtend auch die
wissenschaftliche Evaluation eines Reallabors vorgeschrieben sei. Stattdessen würden mit dem Gesetz
weitreichende Möglichkeiten für die Verwaltung geschaffen, über die Anwendung von Parlamentsgesetzen ohne weitere
Beteiligung des Deutschen Bundestages selbst zu entscheiden. Dieses Instrument berge ein hohes
Missbrauchsrisiko.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfohlenen
Änderungen der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 21/218 verwiesen.
Zu Nummer 1
Die Überschrift wird ersetzt, da der Anwendungsbereich im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens
substanziell erweitert wurde.
Zu Nummer 3
Artikel 1 (Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in
Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Bundeserprobungsgesetz – BErpG))
Zu § 1 (Ziele und Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Die Möglichkeit zur Erprobung von Maßnahmen zur zeitlichen Optimierung oder zur Senkung der Kosten von
Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren oder zur Verwaltungsdigitalisierung soll die Grundlage für eine
potenzielle dauerhafte Anpassung von bundesrechtlichen Regelungen im Sinne des regulatorischen Lernens
schaffen. Innovative Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren oder Digitalisierungsansätze können als Reallabor vor
Ort, beispielsweise in Kommunen oder von Bundes-, Landes- oder unteren Verwaltungsbehörden erprobt werden.
Durch die aktive Begleitung durch die Verwaltungspraxis und die Erprobung unter realen Bedingungen können
Erkenntnisse gewonnen werden, die zur dauerhaften sowie flächendeckenden Verbesserung öffentlich-rechtlicher
Verwaltungstätigkeit beitragen. Dadurch sollen im Sinne des Bürokratierückbaus nicht nur die Kosten von
Verwaltungsverfahren gesenkt werden, sondern diese auch zeitlich optimiert und digitaler durchgeführt werden.
Zu Nummer 2
Gemäß Absatz 1 Nummer 2 fördert das Gesetz Innovationen insbesondere durch die Verbesserung von
Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen,
Verwaltungsverfahren oder Ansätze in Reallaboren. Reallabore ermöglichen es, Innovationen für eine befristete Zeit unter
möglichst realen Bedingungen und unter behördlicher Begleitung zu erproben, die im allgemeinen Rechtsrahmen
an Grenzen oder auf offene Fragen stoßen. Gleichzeitig werden Erfahrungen und Erkenntnisse über die
Wirkungen von Innovationen auf Wirtschaft und Gesellschaft sowie ihre Chancen und Risiken gewonnen. Somit kann
eine zügige Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen erfolgen und eine Skalierung von erfolgreich in
Reallaboren erprobten Innovationen unterstützt werden. Das führt dazu, dass der Transfer von Innovationen schneller
geschieht, dass Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt vom Nutzen der Innovationen profitieren können und
gleichzeitig möglichen Risiken regulatorisch wirksam begegnet werden kann. Somit können Reallabore wichtige
Impulse für die Innovationstätigkeit in Deutschland setzen, den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und durch
Partizipation im Rahmen der Erprobung die gesellschaftliche Akzeptanz von nutzenstiftenden Innovationen
verbessern.
Die Verbesserung der Rahmenbedingungen umfasst insbesondere die Verbesserung der Möglichkeiten von
Vernetzung, Information und Beratung der an Reallaboren Beteiligten zur komplexen Umsetzung von Reallaboren
sowie die Verbesserung der Genehmigungspraxis oder die Schaffung neuer rechtlicher Möglichkeiten für die
Umsetzung von Reallaboren in Form von fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln.
Im vorliegenden Gesetz werden die Begriffe Experimentier- sowie Erprobungsklausel verwendet und sind
synonym zu verstehen.
Zu Nummer 3
Die Verbesserung und Beschleunigung des regulatorischen Lernens gemäß Nummer 3 ist eine wichtige
Grundlage, um den bestehenden Rechtsrahmen vor dem Hintergrund neuer innovativer Technologien, Produkte,
Dienstleistungen oder Ansätze entsprechend der in Reallaboren gewonnenen Erkenntnisse über deren Wirkungen für
Wirtschaft und Gesellschaft sowie deren Chancen und Risiken anzupassen. Eine elementare Voraussetzung dafür
ist die Evaluation von Reallaboren, die Grundlage für spätere gesetzliche Anpassungen bildet. Denn die
Erprobung besteht nicht nur aus dem Sammeln von Daten für den regulatorischen Erkenntnisgewinn, sondern auch aus
der anschließenden Evaluation und Einbeziehung in die Bewertung des endgültigen regulatorischen Vorhabens
(vgl. Otter, Kevin, Experimentierklauseln, Reallabore und Verhältnismäßigkeit, Öffentliche Verwaltung 2024,
309, 315).
Zu Nummer 4
Des Weiteren schafft das Gesetz gemäß Nummer 4 die rechtlichen Grundlagen für eine Stärkung und Förderung
des Wissenstransfers, indem klare Strukturen geschaffen und Adressaten für die Übermittlung von Erkenntnissen
in und um Reallabore bestimmt werden. Bisher gingen durch das Fehlen einer zentralen Stelle der
Informationssammlung und -weitergabe wichtige Informationen über die Zahl der Genehmigung von Reallaboren und den
Genehmigungen zugrunde liegenden Ermessensentscheidungen sowie die aus dem Reallabor gewonnenen
Erkenntnisse häufig verloren. Jedoch nur durch eine strukturierte Weitergabe dieser Informationen können die
Potenziale des Instruments Reallabor voll ausgeschöpft und die Rahmenbedingungen für Reallabore weiter
verbessert werden. Über die stärkere und strukturiertere Zusammenarbeit zwischen Beteiligten an Reallaboren, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als federführendem Ministerium und zentraler Anlaufstelle sowie
den zuständigen Ministerien wird dem Verlust wichtiger Erkenntnisse vorgebeugt und Wissen effizient geteilt.
Durch die Vielfältigkeit der Reallabore über die unterschiedlichen Innovationsfelder, die föderale Struktur und
die Rolle von Reallaboren als Querschnittinstrument ist die Organisation von Informationsweitergabe,
Vernetzung, Entwicklung neuer Reallabore sowie Beratung über eine zentrale Stelle wichtig. Von einem strukturierten
Wissenstransfer profitieren dabei sowohl zukünftig Durchführende von Reallaboren wie auch Behörden und
Regulierer.
Zu Absatz 2
Gemäß Absatz 2 sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes nur bundesrechtliche Regelungen und Reallabore,
die aufgrund bundesrechtlicher Regelungen ermöglicht werden, umfasst. Dazu gehören beispielsweise das
Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das Postgesetz (PostG), die Luftverkehrsordnung (LuftVO), die
Düngemittelverordnung (DüMV) oder das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die jeweils Erprobungsklauseln enthalten. Von der
allgemeinen Erprobungsklausel in Abschnitt 2 sind verwaltungsrechtliche Regelungen des Bundes im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) beziehungsweise der Verwaltungsverfahrensgesetze der
Länder umfasst. Ebenso umfasst von Abschnitt 2 ist das Berufsrecht nach den Berufsgesetzen der freien Berufe,
soweit es das Verwaltungsverfahren und nicht das berufsgerichtliche Verfahren regelt. Nicht enthalten sind
dagegen insbesondere die gesamte Rechtspflege einschließlich der Strafverfolgung und der Zwangsvollstreckung.
Nicht erfasst sind zudem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und den beim DPMA
errichteten Schiedsstellen. Diese Verfahren sind nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG aus dem
Anwendungsbereich des VwVfG ausgenommen, da es sich um justizförmig geregelte Verfahren handelt, die einen mit anderen
Verwaltungsgebieten nicht vergleichbaren Bereich der Justizverwaltung betreffen (siehe Bundestagsdrucksache
7/910 Seite 33).
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Nummer 1
Die in Abschnitt 2 des Gesetzes begründete allgemeine Erprobungsklausel kann Anwendung auf
verwaltungsrechtliche Regelungen des Bundes finden, sofern diese nicht Gegenstand des Grundgesetzes sind. Unter
verwaltungsrechtliche Regelungen des Bundes sind solche zu verstehen, die die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit von Behörden regeln. Dabei kann es sich beispielsweise um Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes
des Bundes (VwVfG) aber auch um verfahrensrechtliche Regelungen in anderen Gesetzen, Verordnungen sowie
Verwaltungsvorschriften des Bundes handeln.
Zu Nummer 2
§ 2 Nummer 2 definiert Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln als Regelungen, mit denen der
rechtliche Rahmen für begrenzte Ausnahmen beschrieben wird, innerhalb dessen eine zeitlich begrenzte
Erprobung von Innovationen erlaubt und möglich ist.
Angelehnt ist dies auch an die Definition des Rates der Europäischen Union („Schlussfolgerungen des Rates zu
Reallaboren und Experimentierklauseln als Instrumente für einen innovationsfreundlichen, zukunftssicheren und
resilienten Rechtsrahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im digitalen Zeitalter“, ABl. C 447 vom
23.9.2023. S. 1, TZ 9). Dabei verstehen die EU-Mitgliedstaaten Experimentierklauseln als: „Rechtsvorschriften,
die es den für ihre Umsetzung und Durchsetzung zuständigen Behörden ermöglichen, für die Erprobung
innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze von Fall zu Fall ein gewisses Maß an Flexibilität
walten zu lassen“.
Nicht erfasst sind Regelungen, die es etwa Sozialleistungsträgern ermöglichen, über die Regelleistung
hinausgehende Leistungen dauerhaft oder vorübergehend zu gewähren. Nicht erfasst sind dabei insbesondere
Bestimmungen die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) den Krankenkassen ermöglichen, zusätzliche oder
ergänzende Leistungen – auch im Rahmen von Modellprojekten – in die Versorgung zu bringen. So stellen
beispielsweise die Regelungen nach § 11 Absatz 6, den §§ 63, 92a, 137e, 137h, 139e, 140a SGB V keine
Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln im Sinne dieses Gesetzes dar. Entsprechendes gilt für die
Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Ebenfalls nicht erfasst sind demgemäß Regelungen des
SGB XI wie beispielsweise § 8 Absatz 3 ff., § 18e, § 117 Absatz 2 und die §§ 45c, 45d SGB XI sowie die im
Dreizehnten Kapitel des SGB XI enthaltenen Regelungen.
Zu Nummer 3
§ 2 Nummer 3 definiert Reallabore im Sinne dieses Gesetzes als befristete Erprobung innovativer Technologien,
Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze, welche unter möglichst realen Bedingungen und
unter Beteiligung der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Die Definition orientiert sich an den
Definitionen des Rates der Europäischen Union („Schlussfolgerungen des Rates zu Reallaboren und Experimentierklauseln
als Instrumente für einen innovationsfreundlichen, zukunftssicheren und resilienten Rechtsrahmen zur
Bewältigung der Herausforderungen im digitalen Zeitalter“, TZ 8) sowie der EU-Kommission (Tool #69. Emerging
methods and policy instruments, Better regulation toolbox, Juli 2023). Die Einschränkung auf „möglichst reale
Bedingungen“ erfolgt hier, da eine Erprobung unter vollständig realen Bedingungen kaum möglich ist. Durch den
Erprobungscharakter, insb. durch die Befristung, bleiben mögliche Wechselwirkungen aus. Ein Beispiel wäre die
Erprobung von autonomen Shuttles zur Anbindung ländlicher Gebiete an den ÖPNV. Solange nur eine befristete
Erprobung erfolgt und Lösungen nicht dauerhaft implementiert werden, werden Anpassungen bei vielen
Betroffenen, wie bspw. der Verkauf des eigenen PKWs, nicht erfolgen und die Nutzerzahl bleibt ggf. geringer, als bei
fester Implementierung.
Zu Nummer 4
Gemäß Nummer 4 ist das regulatorische Lernen der Erwerb von Wissen über die Auswirkungen der erprobten
Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze auf der Grundlage der in
Reallaboren gewonnen Erkenntnisse und die darauf basierende Entscheidung darüber, ob ein Rechtsrahmen auf der
Grundlage von in einem Reallabor gewonnenen Erkenntnissen angepasst wird oder nicht. Die positive
Entscheidung für eine Anpassung des Rechtsrahmens kann zum Beispiel in die allgemeine Zulassung der erprobten
Innovation münden. Ein wichtiger Aspekt des regulatorischen Lernens liegt dabei auch in der Geschwindigkeit der
gesetzgeberischen Anpassungsprozesse. Reallabore bieten insbesondere deswegen gute Voraussetzungen für
regulatorisches Lernen, weil durch die Beteiligung der zuständigen Behörde an der praktischen Erprobung Chancen
und Risiken zügig und unbürokratisch erfasst und an den Gesetzgeber weitergegeben werden können. Dadurch
werden der Lernprozess und Wissenstransfer innerhalb der Verwaltung und damit das regulatorische Lernen
beschleunigt. Insbesondere in dynamischen Innovationsbereichen, in denen ein hoher Wettbewerbsdruck besteht,
ist es von zentraler Bedeutung, durch regulatorische Freiräume Erprobungen zu ermöglichen. Nur wenn
notwendige Anpassungen gesetzlicher Regelungen zügig identifiziert und durch gute und effiziente Rahmenbedingungen
für regulatorisches Lernen in der notwendigen Geschwindigkeit erfolgen können, ist eine schnelle Nutzbarkeit
und dadurch auch Skalierbarkeit von Innovationen für den Markt möglich, sodass Deutschland als
Innovationsstandort attraktiv und wettbewerbsfähig bleibt.
Zu § 3 (Allgemeine Erprobungsklausel)
Ausnahmen oder Abweichungen können für Verfahrens- oder Formvorschriften, Zuständigkeitsregelungen sowie
Regelungen zur personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden beantragt und genehmigt werden. Bei
Ausnahmen oder Abweichungen von der personellen und sachlichen Ausstattung kann beispielsweise auf
gesetzlich vorgesehene Beauftragte oder die gesetzlich vorgesehene Ausstattung von Behörden verzichtet werden.
Ausnahmen oder Abweichungen vom Zweck und Ziel, vom Schutzzweck einer bundesrechtlichen Regelung sowie
von materiellem Recht sind nicht zulässig.
Zu Nummer 1
Sofern bundesrechtliche Regelungen bereits durch Experimentier- oder Erprobungsklauseln Ausnahmen oder
Abweichungen ermöglichen, können Ausnahmen oder Abweichungen nach der allgemeinen Erprobungsklausel für
das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung nicht beantragt und genehmigt werden.
Zu Nummer 2
Ausnahmen und Abweichungen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie der Erprobung zeitlich optimierter,
aufwandsärmer oder digitaler ausgestalteten Verwaltungs- oder Genehmigungsverfahren dienen. Aufwandsärmer ist
ein Verwaltungs- oder Genehmigungsverfahren insbesondere dann, wenn die durch das Verfahren entstandenen
Kosten, beispielsweise der Erfüllungsaufwand oder die Bürokratiekosten nach § 2 des Gesetzes zur Einsetzung
eines Nationalen Normenkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, gesenkt werden können. Hierbei geht es nicht
nur um die Senkung von Kosten für die Verwaltung selbst, beispielsweise durch Bündelung von Zuständigkeiten,
sondern auch um die Senkung von Kosten, die den Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen entstehen. Zur
Digitalisierung von Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren können insbesondere Formvorschriften
modifiziert angewendet oder neue Formen zur Identifizierung und Authentifizierung erprobt werden. Auch die
Erprobung von neuen Beteiligungsformen im Rahmen von Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren ist zulässig.
Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Genehmigung von Ausnahmen und Abweichungen ist, dass tatsächliche
Umstände erwarten lassen, dass die Erprobung für das jeweilige Verfahren verallgemeinerungsfähige
Erkenntnisse liefert. Tatsächliche Umstände liegen vor, wenn innerhalb der Behörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
ein bestimmtes Verfahren zeitlich optimiert oder aufwandsärmer oder digitaler ausgestaltetet werden kann und
eine Vorstellung zur hierfür notwendigen Änderung von Bundesrecht in der jeweiligen Behörde vorhanden ist.
Dabei können die Anhaltspunkte auch durch Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder andere Behörden an die
jeweilige Behörde herangetragen worden sein.
Zu Nummer 3
Der Schutzzweck einer Norm muss auch bei Ausnahmen oder Abweichungen von den Verfahrens-, Form- und
Zuständigkeitsvorschriften erreicht werden. Ausnahmen oder Abweichungen von diesen müssen daher so
ausgestaltet und umgesetzt werden, dass durch ihre Ausgestaltung und Umsetzung der Schutzzweck einer Norm nicht
gefährdet sowie ihre übergeordneten Ziele erreicht werden können. Ausnahmen sind beispielsweise nicht
möglich, wenn hierdurch der gesetzlich vorgesehene Schutz der Umwelt oder der Natur gefährdet werden würde.
Zu Nummer 4
Höherrangiges Recht wie Recht der Europäischen Union, völkerrechtliche Verträge oder Vorgaben des
Grundgesetzes dürfen durch Ausnahmen oder Abweichungen nicht verletzt werden.
Zu Nummer 5
Ausnahmen und Abweichungen von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes können nicht beantragt und
genehmigt werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist, die nicht durch
Auflagen ausgeschlossen werden kann.
Zu Nummer 6
Ausgenommen von Ausnahmen oder Abweichungen sind Verfahrensvorschriften, bei deren Abweichungen
nachteilige Auswirkungen auf die Einhaltung von materiellem Recht entstehen können, wie etwa beim Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Zu Nummer 7
Ausnahmen und Abweichungen von bundesrechtlichen Regelungen, die Steuer- und Abgabepflichten betreffen,
sind nicht möglich. Ausnahmen von Abweichungen von Meldepflichten, die in Zusammenhang mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sind nicht möglich.
Zu § 4 (Antrags- und Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung)
Zu Absatz 1
Antragsberechtigt sind Bundes- und Landesbehörden einschließlich Berufskammern sowie Kommunen oder
kommunale Zweckverbände und untere Verwaltungsbehörden sowie Einrichtungen, sofern sie bundesrechtliche
Regelungen vollziehen. Unter Einrichtungen können auch juristische Personen des Privatrechts fallen, sofern sie
bundesrechtliche Regelungen vollziehen.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Bundesbehörden können bei dem für eine verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen Bundesministerium durch
die Behördenleitung einen Antrag auf Ausnahmen und Abweichungen von bundesrechtlichen Regelungen stellen.
Bundesministerien können bei sich selbst oder bei anderen Bundesministerien keinen Antrag auf Ausnahmen und
Abweichungen stellen.
Zu Nummer 2
Landesbehörden können Anträge bei der fachlich nach Landesrecht für die verwaltungsrechtliche Regelung
zuständigen obersten Landesbehörde stellen. Hierrunter fallen insbesondere die Landesministerien sowie die Staats-
und Senatskanzleien. Die Möglichkeit, Anträge bei der zuständigen Landesbörde zu stellen, haben auch Behörden
und Einrichtungen, die gemeinsame Einrichtungen von Bund und Ländern sind. Dies gilt nicht, falls die
gesetzlichen oder untergesetzlichen Aufsichtsstrukturen etwas anderes bestimmen und eine Zuständigkeit des Bundes
vermuten lassen. In diesem Fall müssen Anträge unmittelbar beim zuständigen Bundesministerium gestellt
werden. Etwaige betroffene Landesbehörden müssen dann durch das zuständige Bundesministerium beteiligt und mit
diesen vor Genehmigung ein Einvernehmen hergestellt werden. Das Antragsverfahren für Landesbehörden ist
durch Landesrecht zu regeln.
Zu Absatz 3
Landes- und Bundesbehörden stellen Anträge als elektronisches Dokument. Die Anträge sollen dadurch möglichst
bürokratiearm gestellt werden können, beispielsweise per E-Mail oder über ein Onlineformular.
Zu Nummer 1
Im Antrag auf Genehmigung von Ausnahmen und Abweichungen sind die bundesrechtlichen Regelungen, von
denen abgewichen werden soll, aufzuführen.
Zu Nummer 2
Im Antrag muss dargelegt werden, in welchem Zeitraum die Erprobung erfolgen soll.
Zu Nummer 3
Im Antrag muss dargelegt werden, wie die Erprobung ausgestaltet ist. Hierzu ist eine Beschreibung des
Erprobungsvorhabens ausreichend, die darlegen muss, wie der Schutzzweck der Regelung und ihre übergeordneten
Ziele auf andere als die in der bundesrechtlichen Regelung vorgesehene Weise in Bezug auf die rechtlich
vorgesehenen Verfahrens-, Form- und Zuständigkeitsvorschriften erreicht werden können.
Zu Absatz 4
Bei einem Antrag einer Bundesbehörde entscheidet das zuständige Bundesministerium über die Genehmigung
des Antrags. Die Erteilung einer Genehmigung durch eine oberste Landesbehörde erfolgt, nachdem die nach
Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde ein Einvernehmen mit dem für die bundesrechtliche Regelung
zuständigen Bundesministerium hergestellt und das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
nachrichtlich informiert hat. Das Einvernehmen wird über die Abgabe von Stellungnahmen hergestellt. Das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann hierbei eine Vermittlerposition einnehmen, sollte ein
Bundesministerium im Rahmen der Stellungnahme ablehnend votieren.
Zu Absatz 5
Soll durch einen Antrag einer Bundesbehörde von bundesrechtlichen Regelungen abgewichen werden, die auch
in die Zuständigkeit anderer Bundesministerien fallen, so muss das schwerpunktmäßig zuständige
Bundesministerium ein Einvernehmen mit allen anderen fachlich betroffenen Bundesministerien herstellen. Soll durch einen
Antrag einer Landesbehörde von bundesrechtlichen Regelungen abgewichen werden, die in die Zuständigkeit
mehrerer Bundesministerien fallen, so muss die schwerpunktmäßig zuständige oberste Landesbehörde ein
Einvernehmen mit allen fachlich betroffenen Bundesministerien herstellen. Das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ist durch die zuständige oberste Landesbehörde nachrichtlich zu beteiligen. Das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann eine Vermittlerposition einnehmen, sollte ein
Bundesministerium ablehnend votieren.
Zu Absatz 6
Um möglichst zeitnah mit einer Erprobung beginnen zu können, enthält Absatz 6 die Vorgabe, dass die Behörde
innerhalb von drei Monaten über den Antrag entscheiden soll. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen
Unterlagen bei der zuständigen Behörde zu laufen. Es handelt sich um eine Soll-Vorgabe, die bei Nichteinhaltung
keine Rechtswirkungen auslöst.
Zu Absatz 7
Ausnahmen und Abweichungen sind zeitlich zu befristen. Eine Genehmigung kann für maximal vier Jahre erteilt
werden. Eine einmalige Verlängerung auf Antrag für bis zu vier weiteren Jahren ist zulässig.
Zu Nummer 1
Der Inhalt der Genehmigung muss so klar formuliert sein, dass die antragstellende Behörde erkennen kann, von
welcher Regelung sie abweichen darf.
Zu Nummer 2
In der Genehmigung ist auch mitzuteilen, welche zeitlichen Befristungen gelten.
Zu Absatz 8
Die Pflicht zur nach Erhalt der Genehmigung und vor Beginn der Erprobung unverzüglichen Veröffentlichung
durch die antragstellende Landes- oder Bundesbehörde soll dazu beitragen, dass sich Betroffene, beispielsweise
Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürger, über die geplante Erprobung informieren und ihr Verhalten danach
ausrichten können. Hierzu ist über den Zeitraum der geplanten Erprobung sowie über die Inhalte der Erprobung
und seine praktische Ausgestaltung auf das jeweilige Verwaltungsverfahren zu informieren. Die Veröffentlichung
kann beispielsweise auf der Webseite der Behörde oder im jeweiligen Amtsblatt erfolgen.
Zu Absatz 9
Absatz 9 stellt klar, dass eine genehmigende oberste Bundes- oder Landesbehörde die von ihr erteilte
Genehmigung aufheben kann. Vor der Aufhebung ist die jeweilige Behörde, die den Antrag gestellt hat und die Erprobung
durchführt, anzuhören. Nach der Anhörung hat die Behörde die Aufhebung innerhalb einer angemessenen Frist
umzusetzen. Die Angemessenheit bemisst sich nach der Komplexität der Umsetzung der Aufhebung.
Zu Absatz 10
Nach Absatz 10 wird das fachlich zuständige Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den gesetzlich eingeräumten Erprobungsraum für bestimmte Fälle
(wieder) einzuschränken. Satz 2 regelt, dass nach Erlass der Rechtsverordnung durch den Bund bereits laufende, zur
Rechtsverordnung in Widerspruch stehende Reallabore mit Wirkung für die Zukunft automatisch enden, weil die
ursprünglich erteilte Genehmigung unwirksam wird. Absatz 10 räumt damit dem für die betreffenden Fachgesetze
zuständigen Bundesministerium eine Rückholoption auch für durch Landesbehörden genehmigte Ausnahmen und
Abweichungen ein.
Zu § 5 (Regulatorisches Lernen im Rahmen der allgemeinen Erprobungsklausel)
Zu Absatz 1
Im Sinne des regulatorischen Lernens ist eine Überprüfung auf allgemeine Übertragbarkeit des erprobten
Verfahrens, insbesondere mit Blick auf eine dauerhafte Anpassung der bundesrechtlichen Regelung, zwingend
vorzunehmen. Hierbei wirken Antragsteller und das zuständige Bundesministerium sowie gegebenenfalls weitere
betroffene Bundesministerien im Sinne eines Einvernehmens mit. Falls der Antragsteller eine Landesbehörde ist,
wirkt auch die zuständige oberste Landesbehörde, welche die Genehmigung erteilt hat, an der Überprüfung mit.
Bei der Überprüfung ist ebenfalls der Nationale Normenkontrollrat zu beteiligen. Die Überprüfung ist innerhalb
von sechs Monaten nach Abschluss der Erprobung abzuschließen. Das zuständige Bundesministerium teilt das
Ergebnis der Prüfung dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung sowie gegebenenfalls
weiteren betroffenen Bundesministerien mit.
Zu Absatz 2
Rechtfertigen die Ergebnisse der Erprobung die Annahme, dass durch eine dauerhafte Anpassung der
bundesrechtlichen Regelung die Kosten von Verwaltungs- oder Genehmigungsverfahren gesenkt oder diese digitalisiert
oder zeitlich optimiert werden können, ist in der Regel eine allgemeine Übertragbarkeit gegeben, wenn
gleichzeitig sichergestellt werden kann, dass keine negativen Folgen zu erwarten sind, die sich beispielweise auf den
Schutzzweck einer Regelung auswirken.
Zu Abschnitt 3 Rahmenbedingungen für die Erprobung von innovativen Technologien, Produkten,
Dienstleistungen oder Ansätzen
Zu § 6 (Berücksichtigung der Innovationsförderung, des regulatorischen Lernens und der Evaluation)
Zu Nummer 1
Im Sinne der Ziele dieses Gesetzes enthält Nummer 1 ein Berücksichtigungsgebot bezüglich
Innovationsförderung und regulatorischem Lernen bei Ermessensentscheidungen in Genehmigungsverfahren für Erprobungen auf
Basis fachrechtlicher Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln nach § 2 Nummer 2. Solche
fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln mit Ermessensspielraum finden sich
beispielsweise in § 2 Absatz 7 PBefG, in § 4 Absatz 4 der Düngemittelverordnung (DüMV), in § 1i StVG in Verbindung
mit §16 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV), in § 46 Absatz 2 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) oder auch für § 23 PostG. Nummer 1 ergänzt diese fachgesetzlichen Regelungen
im Sinne einer Querschnittsregelung.
Für die Ermessensentscheidung bei Genehmigungen der befristeten Erprobung von Innovationen sind mit Blick
auf die Berücksichtigung der Innovationsförderung zwei wichtige Punkte zu beachten:
Erstens dienen auf der Basis von fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln
genehmigte Reallabore der ergebnisoffenen Erprobung von Innovationen, die in eben diesen Fachbereichen Anwendung
finden. Die Erkenntnisse, die aus der Erprobung im Reallabor gewonnen werden, können jedoch über die Grenzen
des spezifischen Fachbereichs hinweg ausstrahlen, das heißt, sogenannte positive externe Effekte generieren.
Beispielsweise können Erkenntnisse zu innovativen Entwicklungen Künstlicher Intelligenz, die aus der Erprobung
von Lösungen im Bereich des autonomen Fahrens im Reallabor gewonnen werden, nicht nur in der weiteren
Entwicklung autonomer Fahrzeuge genutzt werden, sondern auch in anderen Innovationsbereichen zur
Anwendung kommen. Vergleichbar begründen positive externe Effekte die Notwendigkeit staatlichen Handelns im
Rahmen der staatlichen, finanziellen Innovationsförderung, da ohne staatliche Einwirkungen aus
gesamtwirtschaftlicher und -gesellschaftlicher Perspektive die Innovationstätigkeit zu niedrig ist. Dies kann entsprechend auf die
Genehmigungspraxis von Reallaboren übertragen werden. In der Ausübung ihres Ermessens orientieren sich
Genehmigungsbehörden an den für den jeweiligen Fachbereich geltenden Regelungen. Positive externe Effekte auf
andere Fachbereiche und damit die gesamtwirtschaftliche Dynamik dürften in der Ausübung des Ermessens in
den meisten Fällen keine Rolle spielen, was dazu führt, dass die Zahl positiver Bescheide im Sinne der
Innovationserprobung aus gesamtwirtschaftlicher- und gesamtgesellschaftlicher Sicht zu niedrig ausfällt.
Zweitens ist eines der elementaren Ziele der Erprobung von Innovationen in Reallaboren der Erkenntnisgewinn
im Sinne des regulatorischen Lernens für die Anpassung bundesrechtlicher Regelungen. Dieses regulatorische
Erkenntnisinteresse seitens des Bundes dürfte ähnlich wie der Aspekt der Innovationsförderung in der
Ermessensentscheidung von Genehmigungsbehörden eine untergeordnete Rolle spielen. Eine explizite Berücksichtigung der
Aspekte des regulatorischen Lernens in der Ausübung des Ermessens durch die Genehmigung ist daher
notwendig.
Durch Nummer 1 werden die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 benannten Ziele der Innovationsförderung und des
regulatorischen Lernens daher ausdrücklich ergänzend zu den in fachgesetzlichen Regelungen genannten
Belangen benannt und sind dementsprechend bei der Entscheidung über die Genehmigung eines Reallabors zu
berücksichtigen.
Das Berücksichtigungsgebot stellt jedoch keine strikte Beachtenspflicht im Sinne einer verbindlichen Vorgabe
für die zu treffende Entscheidung dar. Daher können Innovationsförderung und regulatorisches Lernen auch
zugunsten anderer Belange zurückgestellt werden, soweit entsprechend gewichtigere Interessen vorliegen.
Zu Nummer 2
In Nummer 2 wird mit Blick auf die Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde ein
Berücksichtigungsgebot der Evaluation von Reallaboren in der Ausgestaltung der Genehmigung eines Reallabors geregelt, um die
Bedeutung eines Erkenntnisgewinns durch Reallabore zu unterstreichen. Dabei soll die Genehmigung
idealerweise so ausgestaltet werden, dass die Erkenntnisse aus der Erprobung an die zuständigen Behörden gelangen.
Die Regelung soll den zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Erstellung einer qualifizierten Evaluation zur
effizienten und umfassenden Umsetzung der Erkenntnisse aus Reallaboren vermitteln, wenn eine Evaluation in
den fachspezifischen gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist oder diese dem mindestens nicht entgegensteht.
Eine Verpflichtung zur Evaluation wird durch die Regelung nicht geschaffen. Die Evaluation von Reallaboren
stellt einen elementaren Schritt für das regulatorische Lernen dar. Regulatorisches Lernen findet statt, wenn auf
Grundlage der im Reallabor gewonnenen Erkenntnisse der Rechtsrahmen angepasst wird, zum Beispiel um die
betreffende Innovation allgemein zuzulassen oder die Erprobungsspielräume zu erweitern. Eine zentrale
Voraussetzung dafür ist das Vorliegen von qualitativ und quantitativ ausreichend Informationen für einen regulatorischen
Lernprozess, sodass eine Evaluation der im Reallabor erprobten Innovationen die Grundlage für spätere
gesetzliche Anpassung bildet. Um dies zu gewährleisten, ist eine wissenschaftliche Begleitung bzw. die Einhaltung
wissenschaftlicher Standards bei der Evaluation von Reallaboren wichtig, um sicherzustellen, dass Ergebnisse
nachvollziehbar, verlässlich und übertragbar sind. Reallabore finden oftmals unter komplexen Rahmenbedingungen
mit vielen Einflussfaktoren statt, sodass ohne klare, strukturierte Methodik und dokumentierte Standards
Einflussfaktoren unberücksichtigt, Ergebnisse verzerrt oder im Nachhinein nicht überprüf- und vergleichbar sein können.
Die Einhaltung wissenschaftlicher Standards ermöglicht eine transparente Datenerhebung, systematische
Auswertung und Nachvollziehbarkeit, wodurch Erkenntnisse glaubwürdig und nutzbar werden. Denn die Erprobung
besteht nicht nur aus dem Sammeln von Daten für den regulatorischen Erkenntnisgewinn, sondern auch aus der
anschließenden Evaluation und der Einbeziehung in die Bewertung des endgültigen regulatorischen Vorhabens
(vgl. Otter, Kevin, Experimentierklauseln, Reallabore und Verhältnismäßigkeit, Öffentliche Verwaltung 2024,
309, 315). Nummer 2 hebt die entscheidende Bedeutung der Evaluation von Reallaboren hervor. Gleichzeitig ist
die Genehmigung mit Blick auf Durchführung, Art und Umfang der Evaluation verhältnismäßig auszugestalten
und insbesondere Erkenntnisse zur Zielerreichung, zu Auswirkungen auf geschützte Rechtsgüter, wobei, soweit
möglich, auch differenzierte Erkenntnisse zu unterschiedlichen Auswirkungen auf verschiedene
Bevölkerungsgruppen gewonnen werden sollen, sowie der sich ergebende rechtliche Anpassungsbedarf zu berücksichtigen. Ein
unverhältnismäßiger Evaluationsaufwand kann durch zu große Aufwände schlimmstenfalls dazu führen, dass
Reallabore nicht durchgeführt werden. Hier ist auf Ausgewogenheit zwischen Bürokratieaufwand und
Wissenssammlung zu achten.
Zu Nummer 3
Reallabore bieten die Möglichkeit, Innovationen unter realen Bedingungen zu erproben und dabei auch Fragen
des rechtlichen Anpassungsbedarfs zu klären. Nummer 3 regelt die Berücksichtigung der Möglichkeit einer
Begleitung und Unterstützung des Reallabors durch die zuständige Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung
über die Ausgestaltung der Genehmigung eines Reallabors. Begleitung und Unterstützung durch Behörden dienen
dabei zum einen der Rechtssicherheit und erfolgreichen Erprobung von Innovationen im Reallabor und zum
anderen der besseren Aus- und Verwertung der Ergebnisse von Reallaboren zum Zweck des regulatorischen
Lernens.
Eine enge Einbindung der zuständigen Behörde kann in allen Phasen eines Reallabors erheblichen Mehrwert
bieten. Bereits im Vorfeld der Erprobung bei der Ausarbeitung des genauen Testplans können Erfahrung und
Expertise der Behörde zu einer erfolgreichen Konzeptionierung und Durchführung der Erprobung beitragen.
Insbesondere in Bezug auf rechtliche Informationen wie die Einhaltung aller gesetzlichen und regulatorischen
Anforderungen besteht oftmals Unsicherheit bei der Entwicklung und Erprobung von Innovationen. Dies wird
dadurch verstärkt, dass Innovationen häufig von Start-ups oder KMU entwickelt werden, welche nicht über die
notwendigen Ressourcen und Expertise verfügen, um die Rechtmäßigkeit der Erprobung und die Einhaltung
gesetzlicher Regelungen umfassend zu bewerten. Behörden können dabei helfen, potenzielle Risiken frühzeitig zu
identifizieren und zu vermindern, um alle Schutz- und Sicherheitsstandards im Reallabor zu gewährleisten. Die
Einbindung von Behörden als unabhängige Stellen schafft zudem Transparenz und Vertrauen bei der
Öffentlichkeit. Auch mit Blick auf eine erfolgreiche Auswertung der Erprobungsergebnisse für das regulatorische Lernen
ist eine Begleitung des Reallabors durch die Behörde sinnvoll. Ist die zuständige Behörde in alle Phasen des
Reallabors eingebunden, können Chancen und Risiken einer Innovation im realen Umfeld bestmöglich analysiert
und ausgewertet werden. Dies dient auf der einen Seite dem Ziel des regulatorischen Lernens. Auf der anderen
Seite können Erfahrungen, die in Reallaboren durch Behörden gesammelt wurden, für die Durchführung
zukünftiger Reallabore von großem Nutzen sein, neben konzeptionellen oder praktischen Fragen unter anderem auch
durch die Vernetzung mit anderen relevanten Akteuren.
Zu § 7 (Dauer und Verlängerung eines Reallabors)
Zu Absatz 1
§ 7 enthält Regelungen zur Dauer und Verlängerung eines Reallabors. Absatz 1 regelt, dass die Erprobung
dergestalt zu befristen ist, damit in diesem Zeitraum der Erprobungszweck erfüllt werden kann und ausreichend
regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. Die zeitliche Befristung wird grundsätzlich als zwingender
Bestandteil experimenteller Gesetzgebung angesehen (vgl. Otter, Kevin, Experimentierklauseln, Reallabore und
Verhältnismäßigkeit, Öffentliche Verwaltung 2024, 309, 314). Das auf einer Experimentierklausel basierende
Regelungsexperiment ist stets nur eine vorläufige Regelung, die Erfahrungen für ein endgültiges
Regelungsvorhaben sammeln soll und aus diesem Grund einen erweiterten Erprobungsspielraum genießen darf (vgl. Otter,
Kevin, ebd.). Die Befristung stellt den Erprobungscharakter der Regelung sicher. Dementsprechend enthalten
fachrechtliche Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln in der Regel Aussagen zur maximalen
Erprobungsdauer, die der zuständigen Behörde einen Spielraum einräumen. So sieht zum Beispiel § 2 Absatz 7
PBefG eine maximale Erprobungsdauer von fünf Jahren vor, während § 23 Absatz 1 PostG lediglich drei Jahre
vorsieht.
Für die Auswahl eines angemessenen Befristungszeitraumes sollten zum einen die Rechte der
Regelungsunterworfenen, die durch die erprobungshalber eingeführte Regelung belastet werden, in die Betrachtung einbezogen
werden. Zum anderen sollte der Zweck des regulatorischen Erkenntnisgewinns betrachtet werden (vgl. Otter,
Kevin, Die Öffentliche Verwaltung 2024, 309, 315). Auch wenn der Zweck des regulatorischen
Erkenntnisgewinns auf den ersten Blick vermuten ließe, dass der Erprobungszeitraum maximal ausgeschöpft werden sollte, ist
gleichzeitig zu bedenken, dass ein überlanger Erprobungszeitraum der Realisierung des endgültigen
regulatorischen Vorhabens hinderlich sein kann (vgl. Otter, Kevin, ebd.). Wie der Erprobungszeitraum im konkreten Fall
zu bemessen ist, lässt sich folglich abstrakt nicht vorhersagen, sondern hängt maßgeblich von der
Erprobungssituation, dem Erprobungsinhalt sowie der prognostizierten Erprobungswirkung ab (vgl. Otter, Kevin, ebd.).
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Absatz 2 Nummer 1 ermächtigt die zuständige Behörde, eine Erprobung zu verlängern, wenn die ursprünglichen
Zulassungsbedingungen fortbestehen und sich die Erprobung bewährt hat. Unter anderem ist hierbei zu prüfen,
ob bei der ursprünglichen Genehmigungsentscheidung betroffene Behörden gegebenenfalls erneut zu beteiligen
sind. Des Weiteren ist Voraussetzung, dass die zugrunde liegende fachrechtliche Experimentier- beziehungsweise
Erprobungsklausel es zulässt. Die Regelung soll die zuständige Genehmigungsbehörde in die Lage versetzen,
Erprobungen länger laufen zu lassen, um eine größere Datengrundlage für den Erkenntnisgewinn zu erlangen,
ohne den Genehmigungsprozess von vorne durchlaufen zu müssen. Relevant könnte dies insbesondere dann
werden, wenn die zuständige Behörde zunächst einen relativ kurzen Erprobungszeitraum wählt, z. B. weil sie die
Rechte der Regelungsunterworfenen nicht zu stark belasten will. Durch die Verlängerung des
Erprobungszeitraums wird dem Gesetzgeber außerdem mehr Zeit eingeräumt, um durch entsprechende Gesetzesänderungen auf
die Erkenntnisse aus der Erprobung zu reagieren und zum Beispiel den Gegenstand der Erprobung dauerhaft
zuzulassen. Die Befristung kann damit insgesamt maximal zweimal um den in der Experimentier-
beziehungsweise Erprobungsklausel genannten Zeitraum verlängert werden.
Zu Nummer 2
Absatz 2 Nummer 2 regelt eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf eines Monats nach Antragstellung und dient
der Verfahrensbeschleunigung und Planungssicherheit für die Durchführenden eines Reallabors.
Erprobungsvorhaben sind häufig abhängig von Kontinuität der Erprobung, sodass Unterbrechungen durch Verzögerungen im
Genehmigungsverfahren zu Erkenntnisverlusten oder Verzerrungen im Erprobungsbetrieb führen können. Die
Genehmigungsfiktion setzt einen Anreiz für zügige behördliche Bearbeitung und vermeidet unnötige
Verzögerungen und Rupturen, ohne die materiellen Anforderungen mit Blick auf Sicherheit oder Rechtmäßigkeit
abzusenken. Anders als bei der Erstzulassung der Erprobung besteht in dieser Konstellation nicht das Problem einer
ausgebliebenen Gefahrprüfung und Abwägung oder eines unzureichend konkretisierten Antrags. Denn der
Verlängerungsantrag der Innovatorin oder des Innovators bezieht sich auf die mit der ursprünglichen
Zulassungsentscheidung ausgestaltete Erprobung. Die Wahrung von Sicherheit und Ordnung und gegebenenfalls die
Vereinbarkeit mit widerstreitenden Interessen Dritter ist somit grundsätzlich gewährleistet. Gegebenenfalls sind die bei der
ursprünglichen Genehmigungsentscheidung betroffenen Behörden erneut zu beteiligen. Es ist auch eindeutig,
unter welchen sachlichen, räumlichen und anderen Beschränkungen welche Innovation weiter erprobt werden soll.
Lässt die Behörde die Frist zur Bescheidung des Verlängerungsantrags verstreichen, ohne darüber zu entscheiden,
wird die Genehmigung der Verlängerung der Erprobung unter den bekannten Voraussetzungen fingiert. Durch
die Regelung der Genehmigungsfiktion wird ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der
Reallabordurchführenden und damit der Innovationsförderung und der Verwaltungspraktikabilität geschaffen.
Zu § 8 (Unterstützung und Wissenstransfer)
Zu Absatz 1
§ 8 Absatz 1 sieht vor, dass das BMWE die praktische Umsetzung von Reallaboren sowie das regulatorische
Lernen mit geeigneten Maßnahmen der Beratung, Information, Vernetzung und Wissenstransfer zu Reallaboren
unterstützt. Die Maßnahmen werden dabei mit bestehenden Länderaktivitäten verbunden. Auf eine in allen Teilen
bürokratiearme und weitgehend digitale Umsetzung ist zu achten. Beratung soll möglichst digital gestützt
stattfinden, es soll keine physische Anlaufstelle geschaffen werden. Die Informationsvermittlung und Vernetzung
sowie die Meldung rechtlicher Hürden für die Umsetzung von Innovationen sollen vorrangig über eine digitale
Plattform laufen.
Die Maßnahmen sollen am Bedarf derjenigen ausgerichtet werden, die an Planung, Genehmigung, Durchführung
und Evaluation von Reallaboren beteiligt sind. Dabei sind auch die Bedürfnisse der zuständigen
Genehmigungsbehörden durch geeignete Maßnahmen zu berücksichtigen.
Die „Konsultation für ein Reallabore-Gesetz und ergänzende Maßnahmen“ (Online-Konsultation) im Jahr 2023,
der Beteiligungsprozess zur Start-up-Strategie der Bundesregierungen im Jahr 2022, verschiedene Umfragen im
Netzwerk-Reallabore des BMWE in den Jahren 2019 und 2020, die Fachtagung „Auf dem Weg zum Reallabore-
Gesetz“ im Jahr 2022 sowie die Erfahrungen der Arbeit der Beratungs- und Informationsstelle „Digi-Sand-
box.NRW“ zeigen, dass Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation von Reallaboren in der Regel sehr
komplex sind und – insbesondere für Start-ups sowie KMU – unter anderem folgende praktische Hürden bestehen,
welche die Umsetzung von Reallaboren und das notwendige regulatorische Lernen behindern:
– Es existieren hohe Informationsdefizite und Unsicherheiten über den Rechtsrahmen unter Innovatorinnen
und Innovatoren in Bezug auf relevante Anlaufstellen und Genehmigungsbehörden, die Möglichkeiten und
Realisierungschancen von Reallaboren sowie bezüglich Erfahrungen vergleichbarer Projekte.
– Wichtige Erkenntnisse aus Reallaboren finden keinen ausreichenden Eingang in die Gesetzgebung. Der
Wissenstransfer funktioniert oft nicht hinreichend. Dies behindert den Markttransfer der (erfolgreich) erprobten
Innovation.
– Erfahrungen aus der Praxis zu Bereichen, in denen neue Reallabore und bzw. oder Experimentierklauseln
nötig sind, finden ebenso keinen ausreichenden Eingang in die Gesetzgebung.
– Es gibt wenig Erfahrungen mit Reallaboren bei (Genehmigungs-)Behörden. Die Genehmigungspraxis ist
zum Teil sehr heterogen und teils von Risikoscheu und Informationsdefiziten geprägt.
Zum Abbau dieser und weiterer vermeidbarer Hürden, die eine erfolgreiche Durchführung der Erprobung von
Innovationen in Reallaboren und die effiziente Verwertung der Ergebnisse aus Reallaboren behindern, sind
geeignete Maßnahmen in den Bereichen Beratung, Information, Vernetzung und Wissenstransfer notwendig. Das
Angebot soll sich an alle Beteiligten an Reallaboren aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und
Verwaltung richten. Zur Sicherstellung, dass die Maßnahmen sich am Bedarf dieser Beteiligten orientieren, sind die
konkreten Vorschläge insbesondere aus der Online-Konsultation zum Reallabore-Gesetz oder die Erfahrungen
der zentralen Anlaufstelle „Digi-Sandbox.NRW“ bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen zu
berücksichtigen.
Insofern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Informationen vorliegen oder Bedarfe gemeldet
werden, die Landesrecht betreffen, wird der Informationsfluss an die Länder sichergestellt.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Gemäß Absatz 1 soll das regulatorische Lernen gefördert werden, indem unter anderem Erfahrungen aus
Bereichen, in denen neue Experimentier- bzw. Erprobungsklauseln nötig sind, besser Eingang in die Gesetzgebung
finden. Gemäß Absatz 2 Nummer 1 schafft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie daher die
Möglichkeit, rechtliche Hürden und etwaige Bedarfe für neue rechtliche Möglichkeiten (Experimentier-
beziehungsweise Erprobungsklauseln) für Reallabore zu melden. Durch die strukturierte und zentralisierte Erfassung von
Hinweisen auf regulatorische Hemmnisse kann möglicher regulatorischer Anpassungs- oder
Weiterentwicklungsbedarf schneller erfasst und sichtbar gemacht werden. Damit kann bereits in einer frühen Phase zentrales
Praxiswissen in die Entscheidung über die Schaffung neuer Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln
einbezogen werden. Damit wird die Grundlage dafür gelegt, dass die Erprobung in Reallaboren überhaupt auf breiter
Basis stattfinden kann. Bei der Umsetzung ist auf eine bürokratiearme und vorzugsweise ausschließlich digitale
Möglichkeit der Meldung zu achten.
Zu Nummer 2
Gemäß Absatz 2 Nummer 2 ist es eine zentrale Unterstützungsleistung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie, Informationen aus den Erprobungen in Reallaboren zu sammeln und zu bündeln. Dies betrifft
einerseits Informationen in Bezug auf alle Stadien der praktischen Durchführung von Reallaboren, d. h. Konzeption,
Etablierung und Umsetzung und Auswertung, um diese insbesondere im Rahmen von Beratungstätigkeit zu
nutzen und weiterzuvermitteln. Andererseits ist zur Förderung des regulatorischen Lernens zentral, wichtige
Informationen zu den Auswirkungen der in Reallaboren erprobten Innovationen strukturiert zu sammeln.
Zu § 9 (Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
Zu Absatz 1
Um Informationen zur Umsetzung und zu Ergebnissen von Reallaboren zu sammeln und diese im Rahmen von
Informationsangeboten, Beratung und Vernetzung zur Verfügung zu stellen sowie im Sinne des regulatorischen
Lernens zu nutzen, ist die Zuleitung von Informationen aus der Praxis unerlässlich. Absatz 1 regelt daher, dass
eine Behörde, die ein Reallabor genehmigt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darüber informiert.
Dies gilt auch für Genehmigungen, die durch Genehmigungsfiktion erteilt werden, da hier die gleichen
Vorschriften zur Bestandskraft von Verwaltungsakten gelten. Denn nur wenn umfängliche Informationen über laufende
Reallabore vorliegen, können strukturiert Erkenntnisse aus diesen Reallaboren gesammelt und so regulatorisches
Lernen ermöglicht werden. Des Weiteren müssen die zuständigen Behörden dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie auf Anfrage mitteilen, wie viele Anträge auf Genehmigung eines Reallabors im jeweiligen
Berichtszeitraum abgelehnt wurden. So besteht bei erkennbaren Problemen oder Innovationshemmnissen in
einzelnen Bereichen die Möglichkeit, gezielt Informationen zu abgelehnten Anträgen abzurufen und Häufungen von
Ablehnungen zu identifizieren. Durch eine Ursachenanalyse können anschließend wiederkehrende
Ablehnungsgründe und strukturelle Hemmnisse identifiziert und eine Analyse und Verbesserung der Hintergründe und
Rahmenbedingungen ermöglicht werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 erlaubt es den beteiligten Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft von
Reallaboren und zuständigen Behörden, vorliegende Berichte und Evaluationen mit Erkenntnissen aus den
Reallaboren an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterzuleiten, wenn die beteiligten Akteure aus
Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft an dem Reallabor und die zuständige Behörde dem
zugestimmt haben. Im Rahmen ihres Einvernehmens haben beteiligte Unternehmen die Möglichkeit, etwaige
Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen. Zur Arbeitserleichterung sollen die Berichte als elektronisches Dokument
übersandt werden. Die Informationen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf diese Weise erlangt,
dienen dem regulatorischen Lernen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 sowie der Stärkung und Förderung des
Wissenstransfers, der Beratung und Information sowie der Vernetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 dieses Gesetzes.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird verpflichtet, die Berichte auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen, wenn die Beteiligten des Reallabors einer Veröffentlichung nicht widersprechen. Erfolgreiche
Praxisbeispiele und bewährte Lösungsansätze werden so allen Interessierten zugänglich gemacht und insbesondere
Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Innovationsportal und öffentlichen Stellen der Zugang zu
praxisrelevanten Erfahrungen erleichtert. Dies dient dem Wissensaustausch sowie -transfer innerhalb des Netzwerks Reallabore
und bietet sowohl für die Innovatorinnen und Innovatoren als auch für die zuständigen Behörden die Möglichkeit,
aus den Erfahrungen aus vorangegangenen Reallaboren zu lernen. Die Regelung unterstützt damit die Verbreitung
innovationsfördernder Erkenntnisse und leistet einen Beitrag zur Beschleunigung von Innovationsprozessen.
Zu § 10 (Regulatorisches Lernen im Rahmen der Erprobung von innovativen Technologien, Produkten,
Dienstleistungen oder Ansätzen)
Zu Absatz 1
Gemäß Absatz 1 erstellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in regelmäßigen Abständen einen
Monitoringbericht. Dabei liegt der Schwerpunkt auf Erfahrungen und Erkenntnissen, die für die Erreichung der
Ziele dieses Gesetzes relevant sind, wie bspw. Erkenntnisse aus Beratungsfällen, Rückmeldungen zu rechtlichen
Hürden, Erkenntnisse aus Fachveranstaltungen sowie strukturierte Erkenntnisse aus Evaluationen von
Reallaboren. Hierfür werden insbesondere auch zentrale Erkenntnisse aus Reallaboren auf Basis der nach §8 Absatz (2)
Nummer 1 (rechtliche Hürden und Bedarf für Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln) und
Nummer 2 (praktische Durchführung von Reallaboren und Auswirkungen der erprobten Innovationen) gesammelten
Informationen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufbereitet. Denn nicht in allen
fachgesetzlichen Regelungen wird explizit vorgegeben, dass einem Bundesministerium Erfahrungen aus Reallaboren
übermittelt werden sollen. Geplant ist dies jedoch z. B. in § 23 Absatz 3 Satz 2 PostG. Bei der Aufbereitung ist
nach Möglichkeit zu berücksichtigen, ob in einem entsprechenden Bereich Experimentier- beziehungsweise
Erprobungsklauseln eingerichtet werden können oder beispielsweise Erwägungen des Europarechts bzw. andere
Gesichtspunkte entgegenstehen.
Die Abstände, in denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie seine Berichte erstellt, sind bewusst
flexibel gefasst, um ausreichend Spielraum zu gewährleisten, wenn in einem Zeitraum mehr oder weniger
Informationen gesammelt werden. Um einen Wissenstransfer innerhalb der Bundesregierung und, soweit betroffen, in
die Länder zu gewährleisten, informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die
Bundesministerien, den Nationalen Normenkontrollrat und, soweit betroffen, die Länder und leitet Erfahrungen und Erkenntnisse
aus den erfolgten Maßnahmen an diese weiter.
Zu Absatz 2
Die Erkenntnisse aus Reallaboren, die die zuständigen Bundesministerien aufgrund gesetzlicher Regelungen oder
in sonstiger Weise erhalten, werden dort mit Blick auf eine mögliche Weiterentwicklung des betroffenen
Rechtsrahmens und die allgemeine Zulassung der erprobten Innovation innerhalb von sechs Monaten geprüft.
Regulatorisches Lernen findet statt, wenn auf Grundlage der im Reallabor gewonnenen Erkenntnisse der Rechtsrahmen
angepasst wird, zum Beispiel um die betreffende Innovation allgemein zuzulassen oder die Erprobungsspielräume
zu erweitern. Das Bedürfnis nach einem lernenden Recht speist sich aus der Einsicht in die Vorläufigkeit und
Begrenztheit des Wissens (vgl. Voßkuhle, in Voßkuhle/Eifert/Möllers Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I,
§ 4 Rn. 91). Dies setzt voraus, dass ausreichend Informationen für einen regulatorischen Lernprozess vorliegen.
Informationsnetzwerke können in diesem Zusammenhang Unsicherheiten reduzieren und Lernfähigkeit
ermöglichen (vgl. Voßkuhle, in Voßkuhle/Eifert/Möllers Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, § 4 Rn. 93). Der
Umfang der Prüfung wird durch die zuständigen Bundesministerien selbst definiert. Die Bundesministerien
übermitteln die Ergebnisse der Prüfung an das an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und an den
Nationalen Normenkontrollrat.
Zu § 11 (Bericht an den Deutschen Bundestag)
Reallabore und fachrechtliche Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln sowie die allgemeine
Erprobungsklausel sind ein sehr dynamischer Bereich. Daher wird die Bundesregierung verpflichtet, drei Jahre nach
Inkrafttreten und anschließend alle drei Jahre zur praktischen Anwendung dieses Gesetzes an den Deutschen
Bundestag zu berichten.
Der Bericht stellt Ausnahmen und Abweichungen von bundesrechtlichen Regelungen, die auf den Gebrauch der
Länder und des Bundes von den in Abschnitt 2 begründeten Abweichungsmöglichkeiten zurückzuführen sind,
dar. Es wird ferner dargestellt, inwieweit bundesrechtliche Regelungen durch die Erprobung dauerhaft angepasst
wurden. Hierbei ist auch zu untersuchen, inwieweit die Erprobung und die Anpassung bundesrechtlicher
Regelungen zur Beschleunigung, zur Digitalisierung und zur Senkung der Kosten von Verwaltungs- und
Genehmigungsverfahren beigetragen haben. Diese Untersuchung kann auf ausgewählte Verfahren beschränkt werden. Die
Ergebnisse der jeweiligen Prüfung nach § 5 Absatz 1 sollen in dem Bericht an den Deutschen Bundestag
dargestellt werden. Die Bundesregierung berichtet zudem über Fälle, bei denen sie trotz Feststellung der allgemeinen
Übertragbarkeit nach § 5 Absatz 2 bundesrechtliche Regelungen nicht angepasst hat. In dem Bericht wird die
Bundesregierung auch die in Abschnitt 2 des Gesetzes definierten Rahmenbedingen der allgemeinen
Erprobungsklausel auf ihre praktische Anwendung hin untersuchen und identifizierte Änderungsbedarfe darstellen.
Der Bericht soll des Weiteren auf die Wirkung der Regelungen in Abschnitt 3 des Gesetzes unter anderem auf
regulatorisches Lernen, den Innovationstransfer und eine innovationsfreundliche Genehmigungspraxis eingehen,
als auch auf zentrale Erkenntnisse mit Blick auf die praktische Umsetzung von Reallaboren sowie die Anwendung
neuer Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln. Dies ermöglicht es den gesetzgebenden Stellen, aus
den gewonnenen Erkenntnissen zu lernen. Berühren die Inhalte des Berichtes die Zuständigkeiten weiterer
Bundesministerien, ist vor Übersendung des Berichtes an den Deutschen Bundestag mit den betroffenen
Bundesministerien das Einvernehmen herzustellen.
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Die Digitalisierung im Gesundheitswesen erfordert leistungsfähige, interoperable und sichere
informationstechnische Systeme. Insbesondere Praxisverwaltungssysteme (PVS) nehmen hierbei eine zentrale Rolle für die
vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung ein. Gleichzeitig bestehen derzeit parallele Prüf- und
Zertifizierungsverfahren, insbesondere durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Rahmen von
Anforderungen an PVS sowie durch das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen im Rahmen der
Konformitätsbewertung nach § 387 SGB V. Diese parallelen Verfahren führen zu erhöhtem Aufwand für
Hersteller und Anbieter sowie zu Verzögerungen bei der Einführung innovativer Lösungen. Zudem bestehen bislang
nur begrenzte Anreize für Hersteller und Anbieter, bestehenden Rahmenvereinbarungen nach § 332b SGB V
beizutreten; dies schwächt weiterhin die Verhandlungsposition für Leistungserbringer und erschwert beispielsweise
die Möglichkeiten, ihr Primärsystem zu wechseln.
Um das Instrument der Rahmenvereinbarung effektiver zu gestalten, soll daher im Rahmen einer
Experimentierklausel erprobt werden, inwieweit durch einen Alternativprozess eine Vereinfachung und Beschleunigung der
parallelen Zertifizierungsprozesse erreicht werden kann, um sowohl Hersteller und Anbieter, als auch die
zuständigen Zertifizierungsstellen zu entlasten.
Durch Beitritt eines Herstellers oder Anbieters zur Rahmenvereinbarung prüft die KBV bereits umfangreiche
Anforderungen an ein PVS, die ebenfalls für das Konformitätsbewertungsverfahren des Kompetenzzentrums nach
§ 387 SGB V relevant sind und daher nicht erneut zu prüfen sind. Durch Beitritt eines Herstellers oder Anbieters
zu einer solchen Rahmenvereinbarung soll daher davon ausgegangen werden, dass wesentliche Anforderungen
des Konformitätsbewertungsverfahrens bereits erfüllt sind und damit auf die Durchführung eines
Konformitätsbewertungsverfahrens verzichtet werden. Zur Sicherstellung der Einhaltung der nach der IOP-Governance-
Verordnung verbindlich festgelegten Anforderungen ist ergänzend durch die Hersteller und Anbieter eine
entsprechende Eigenerklärung abzugeben. Nach Bestätigung des Beitritts zur Rahmenvereinbarung durch die KBV
gegenüber dem Kompetenzzentrum kann dieses beziehungsweise eine entsprechend akkreditierte Stelle ein
Zertifikat nach § 387 Absatz 3 erteilen, ohne dass ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 387 Absatz 1 SGB V
durchgeführt werden muss. Die Erprobung ist angemessen zu befristen, in der Regel ist eine Zeit von mindestens
zwei, höchstens aber fünf Jahren angemessen. Das Kompetenzzentrum übersendet dem Bundesministerium für
Gesundheit in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Erprobung,
insbesondere auch mit Blick auf möglichen Anpassungsbedarf dieses Gesetzes mit dem Ziel der angemessenen
Berücksichtigung vereinfachter Konformitätsbewertungsverfahren.
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3 (Änderung des Onlinezugangsgesetzes)
Die Vorschrift dient der Erprobung von Abweichungen vom Gesetz im Interesse einer Bereitstellung der
Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014. Für die Einführung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität wird in Ergänzung zum
unmittelbar geltenden Unionsrecht nationales Recht vorbereitet. Vor diesem Hintergrund dient die
Experimentierklausel dem Probebetrieb der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne von Artikel 3
Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Zusammenhang mit deren Bereitstellung gemäß Artikel 5a
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Kernfunktionen dieser sogenannten EUDI-Wallet betreffen das
elektronische Identifizieren, Siegeln/Signieren sowie die Verwendung von Nachweisen (elektronischen
Attributsbescheinigungen). Unbeschadet der in Rede stehenden Experimentierklausel kommen im Bereich der
Identifizierung und Authentifizierung die Möglichkeiten von § 10 Absatz 3a des Personalausweisgesetzes in Betracht. Der
Funktionsumfang von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität geht jedoch hierüber hinaus. Überdies
steht er in engem Zusammenhang mit dem Zugang zu Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz.
Daher erlaubt die Experimentierklausel umfassend den Probebetrieb in Bezug auf alle Funktionen der
Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, wie er aus Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
folgt. Die Experimentierklausel gestattet im Zuge der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage einer
Risikoabwägung einen Live-Betrieb mit Echtdaten und Echtnutzern, die vorab durch Hinweis informiert werden.
Zudem können weitere, alternative den jeweils erforderlichen Vertrauensniveaus entsprechende
Authentifizierungs- und Identifizierungsmittel im Rahmen des Probebetriebs getestet werden, dies im Interesse
niedrigschwelliger Identifizierungsmöglichkeiten und insbesondere für das Onboarding zur EUDI-Wallet; diese weiteren
Authentifizierungs- und Identifizierungsmittel können sowohl vollständig unabhängig von der EUDI-Wallet getestet
werden, namentlich ohne Rückgriff auf die EUDI-Wallet Identifizierung und Authentifizierung für die
Inanspruchnahme von Leistungen ermöglichen, als auch im Zusammenspiel mit der EUDI-Wallet. Die vor einer
Entscheidung über eine Abweichung vorausgesetzte behördliche Risikoabwägung soll Gefahren für einzelne Nutzer
und das Gesamtsystem berücksichtigen (insbesondere mögliche Beeinträchtigungen der Sicherheit, der Interessen
der Nutzer, vertrauender Beteiligter sowie öffentlicher Interessen, des Zugangs zu öffentlichen und privaten
Diensten sowie des Rechtsverkehrs). Die im Rahmen der Risikoabwägung zu identifizierenden Gefahren dürfen
den Nutzen der Abweichung bzw. des Probebetriebs nicht überwiegen. Beim Onboarding wird das Schutzniveau
im Rahmen der Erprobung nicht herabgesenkt; das stellt der Wortlaut der Vorschrift klar durch den Verweis auf
das unmittelbar geltende Unionsrecht, namentlich Artikel 5a Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und
die danach vorausgesetzte Sicherheitsstufe ‚hoch‘. Für den Datenschutz gelten im Rahmen des Probebetriebs die
Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sowie einschlägige nationale
Datenschutzbestimmungen. Die Experimentierklausel erlaubt eine oder mehrere, auch wiederholte Entscheidungen des
Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung; diese können auch auf einzelne Funktionen der EUDI-Wallet
beschränkt werden. Vor einer Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen nimmt das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik eine Risikoabwägung vor. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
beteiligt bei der Risikoabwägung in Fragen, die den Datenschutz berühren, die oder den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit im Einvernehmen.
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4 (Änderung des Jugendschutzgesetzes)
Zu § 14b
Zu Absatz 1
Aufgrund der Vielzahl der veröffentlichten Medien werden außerhalb der strengen Kennzeichnung nach § 14
Absatz 6 JuSchG immer häufiger automatisierte Bewertungssysteme eingesetzt. Diese erfassen anhand von
Fragebögen, KI und Stichproben den Inhalt und vergeben automatisiert Alterskennzeichen. Solche Systeme sollen
jetzt auch im strengen Verfahren nach § 14 Absatz 6 JuSchG ausdrücklich ermöglicht werden, um Kosten und
Zeit zu sparen.
Zu Absatz 2
Die Genehmigung der Abweichung soll auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren begrenzt werden. Damit wird
einerseits ausreichend Zeit für belastbare Erkenntnisse eingeräumt, anderseits einer dauerhaften Ausnahme vom
Regulierungsrahmen vorgebeugt. Eine einmalige Verlängerung um bis zu zwei Jahre ist angemessen, sollten
weitere Erkenntnisse notwendig sein, ob sich die Erprobung bewährt hat.
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5 (Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes)
Das Register über Unternehmensbasisdaten (Basisregister) in Verbindung mit der bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer (beWiNr.) baut auf bestehenden Verwaltungsstrukturen auf und verzahnt diese. Der
Datenaustausch innerhalb der Verwaltung wird somit erheblich verbessert. Diese Möglichkeit, mithilfe der beWiNr.
Verwaltungsprozesse zu digitalisieren und damit zu vereinfachen, steht bislang nicht allen öffentlichen Stellen in
Deutschland offen. Es sollte daher das Ziel sein, die Daten des Basisregisters sowie insbesondere die beWiNr.
breit in der deutschen Registerlandschaft bereitzustellen und zu etablieren. Je mehr Anwendungsfälle durch das
Basisregister umgesetzt werden, desto höher ist der Nutzen. Die Anbindung aller relevanten Stellen an NOOTS
ist maßgebliche Voraussetzung des Once-Only-Prinzips. Durch die Experimentierklausel können verschiedene
neue Register und Stellen an das Basisregister angebunden werden und davon profitieren. Soweit jedoch Register
und Stellen betroffen sind, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie, sondern in den Zuständigkeitsbereich anderer Ressorts fallen, bedarf es für die Anbindung an das
Basisregister oder die Übermittlung von Daten dieser Stellen an das Basisregister des Einvernehmens des betroffenen
Ressorts und entsprechender gesetzlicher Ermächtigungen, um bei der Entscheidung über geeignete
Anwendungsfälle auch die Rahmenbedingungen und Auswirkungen bei dem betroffenen Register oder der betroffenen Stelle
angemessen berücksichtigen zu können. Das Einvernehmenserfordernis nach Satz 2 gilt für sämtliche
Abweichungen nach Satz 1 erster Halbsatz sowie Nummer 1 und 2.
Im Bereich des statistischen Meldewesens bestehen zunehmende Anforderungen an die Qualität, Konsistenz und
Aktualität von Unternehmens- und Referenzdaten. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit europäischen
Vorhaben zur Standardisierung und Integration von Berichtsanforderungen im Rahmen des Integrated Reporting
Framework (IReF). Das IReF verfolgt im Sinne des Once-Only-Prinzips eine Entlastung der Berichtspflichtigen,
indem Mehrfachmeldungen vermieden und Berichtspflichten effizienter gebündelt werden; hierdurch dient es
zugleich dem Bürokratieabbau und stärkt mittelbar die Wettbewerbsfähigkeit berichtspflichtiger Unternehmen.
Die Qualität der im Meldewesen verwendeten Unternehmensbasisdaten ist von erheblicher Bedeutung für die
Belastbarkeit statistischer und aufsichtsbezogener Meldungen. Die bisherige Rechtslage ermöglicht die
Übermittlung von Unternehmensbasisdaten an die Deutsche Bundesbank zur Verwendung im Datenregister der
Europäischen Zentralbank über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data,
RIAD), enthält jedoch keine ausdrückliche Grundlage dafür, diese Daten oder daraus abgeleitete
referenzbezogene Identifikationsinformationen in einem begrenzten und zweckgebundenen Umfang an berichtspflichtige
Unternehmen zu übermitteln oder diesen zugänglich zu machen, um die Qualität und Richtigkeit der von ihnen
abzugebenden Meldungen zu verbessern. Das Ziel der Regelung in § 12 Absatz 1 Nummer 2 ist es daher, für einen
zeitlich und sachlich begrenzten Erprobungszeitraum eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um die Nutzung,
Zugänglichmachung und Übermittlung von Unternehmensbasisdaten an berichtspflichtige Unternehmen für Zwecke
der Qualitätssicherung im statistischen Meldewesen zu erproben. Absatz 6 Satz 4 stellt sicher, dass die
Zugänglichmachung oder Übermittlung von Daten nicht der allgemeinen Datenbereitstellung an berichtspflichtige
Unternehmen dient, sondern der Verbesserung der Qualität, Konsistenz und Richtigkeit von Unternehmensdaten in
Meldungen.
Mit der Regelung in § 12 Absatz 1 Nummer 1 sollen rechtssichere Möglichkeiten für eine kurzfristige Anpassung
an Datenübertragungswege übergeordneter Digitalisierungsvorhaben bei Anbindungen weiterer Quellregister und
angebundener Register geschaffen werden. Auf diese Weise kann die beWiNr. weiterverbreitet und der Nutzen
des Basisregisters voll ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck wird das Basisregister ermächtigt, nach
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie von den Vorschriften des § 3 Absatz 1 bis 4, der § 4
und § 5 abzuweichen. Die Experimentierklausel dient insbesondere dazu, auf das dynamische Umfeld der
Verwaltungsdigitalisierung zu reagieren und im Falle eines Erfolges eine entsprechend dauerhafte Regelung im
Rahmen der Verordnung/Gesetzgebung vorzubereiten.
Die Definition eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 bei Anbindungen neuer Stellen im Rahmen des Erprobens
anzupassen ist notwendig, da jedes Register einen eigenen Unternehmensbegriff definiert, der von dem
Basisregister adaptiert werden muss. Die Unternehmensstammdaten haben in verschiedenen Registern verschiedene
Bezeichnungen, so zum Beispiel die Anschrift des Unternehmens. Daher kann es in einigen Anbindungsfällen nötig
sein, einzelne Merkmale im Sinne von § 3 Absatz 2 im Rahmen einer Erprobung zu ergänzen. Es ist nicht das
Ziel, das Basisregister zu einem Datensilo zu machen, sondern lediglich relevante Stammdaten zu speichern, die
tatsächlich benötigt werden. Im Rahmen der nach §12 Absatz 1, 3 bis 5 zugelassenen Abweichungen werden
vertretungsberechtigte Personen und Gesellschafter von Rechtseinheiten, die im Handels-, Genossenschafts-,
Gesellschafts-, Partnerschafts-, Vereins- oder Stiftungsregister eingetragen sind, im Basisregister nicht herangezogen
und deren Daten werden nicht im Basisregister gespeichert.
In jedem Register werden eigene Identifikationsnummern analog § 3 Absatz 3 für die Einheiten verwendet. Um
die Zuordnung zu ermöglichen, ist es notwendig, auch die Identifikationsnummern zu den angeschlossenen
Stellen im Basisregister zu speichern. Da bisher ausschließlich die Identifikationsnummern der bereits
angeschlossenen Stellen gespeichert werden, müssen bei einer Erprobung neuer Anbindungen auch die
Identifikationsnummern der anzubindenden Register übertragen werden. Auch Metadaten im Sinne von § 3 Absatz 4 sind notwendig
zur Speicherung und Zuordnung von Daten im Basisregister und müssen daher von jeder angeschlossenen Stelle
übertragen werden.
Ein konkreter Anwendungsfall für ein zeitkritisches und technisch innovatives Vorhaben ist das Nationale Once-
Only-Technical-System (NOOTS). Mit der Erprobung der Anbindung des Basisregisters an das NOOTS soll die
beWiNr. als registerübergreifender Identifikator für Unternehmen innerhalb der mittels NOOTS verbundenen
Register getestet werden, wobei das Verfahren zur Authentifizierung der nachzuweisenden Daten durch die
authentischen Quellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) 910/2014 unberührt bleibt. Darüber
hinaus erlaubt das Reallabor hierdurch eine evidenzbasierte Bewertung, ob eine spätere flächendeckende
Integration weiterer Register über das NOOTS den Nutzen des Basisregisters nachhaltig steigert. Über die zwei
genannten Beispiele hinaus können weitere Anwendungsfälle zur Erprobung im Rahmen des §12 vom BMWE im
Einvernehmen mit dem BMJV und BMF zugelassen werden.
Als weiterer konkreter Anwendungsfall soll mit der Regelung in § 12 Absatz 1 Nummer 2 die Grundlage für die
Erprobung eines eigenständigen, über die bisherige Regelung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 hinausgehenden
Verwendungszusammenhangs geschaffen werden. Erfasst wird nicht nur die verwaltungsinterne Nutzung von
Unternehmensbasisdaten, sondern auch deren Zugänglichmachung und Übermittlung an berichtspflichtige
Unternehmen, soweit dies der Sicherstellung der Qualität, Konsistenz und Richtigkeit von Unternehmensdaten in
Meldungen unter Nutzung des Datenregisters der Europäischen Zentralbank über Institute und verbundene
Unternehmen (RIAD) dient. Die Bezugnahme auf die Standardisierung und Integration europäischer
Berichtsanforderungen trägt insbesondere Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Integrated Reporting Framework (IReF)
Rechnung. Zu diesem Zweck kann insbesondere vorgesehen werden, dass Unternehmensbasisdaten nach § 3 sowie
daraus abgeleitete Identifikations- und Referenzinformationen, die auf Grundlage von § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 an die Deutsche Bundesbank übermittelt und im Datenregister der Europäischen Zentralbank über Institute
und verbundene Unternehmen (RIAD) verarbeitet werden, berichtspflichtigen Unternehmen zugänglich gemacht
oder an diese übermittelt werden. Es ist nicht das Ziel, einen allgemeinen oder eigenständigen
Datenbereitstellungsweg für berichtspflichtige Unternehmen zu eröffnen, sondern ausschließlich insoweit, als dies zur
Unterstützung der ordnungsgemäßen Erfüllung von Meldepflichten erforderlich ist. Die Experimentierklausel stellt klar,
dass sich die zulässige Nutzung nach Absatz 1 Nummer 2 auf einen eng begrenzten Umfang beschränkt. Die
Formulierung „zugänglich gemacht oder an diese übermittelt“ trägt unterschiedlichen technischen und
organisatorischen Umsetzungsformen Rechnung. Erfasst sind sowohl aktive Datenübermittlungen als auch kontrollierte
Zugangs- oder Abrufmöglichkeiten im Rahmen standardisierter technischer Verfahren.
Die Regelung in § 12 Absatz 2 enthält die zentrale Zweckbindungsregelung. Damit sollen die zulässigen Zwecke
der Nutzung, Zugänglichmachung und Übermittlung konkretisiert werden. Zulässig ist die Nutzung,
Zugänglichmachung und Übermittlung insbesondere zur eindeutigen Identifikation von Unternehmen oder wirtschaftlichen
Einheiten, zur Validierung oder Plausibilisierung von Meldedaten sowie zur Sicherstellung einheitlicher
Referenzdaten. Eine Nutzung zu allgemeinen geschäftlichen, kommerziellen, analytischen oder sonstigen nicht
meldungsbezogenen Zwecken durch berichtspflichtige Unternehmen ist nicht zulässig. Ein allgemeiner
Datenbereitstellungs- oder Sekundärnutzungsweg soll damit ausgeschlossen werden.
Die Kurzfristigkeit dieser und weiterer Vorhaben ist zudem maßgeblich durch Vorgaben aus EU-Regulierung
sowie der Umsetzung des NOOTS bedingt. Ohne eine Experimentierklausel müsste vor jeder Erprobung zunächst
die rechtliche Grundlage entsprechend angepasst werden. Dieser Prozess ist mit den zeitlichen Anforderungen
der Erprobung der Vorhaben nicht vereinbar und würde das Basisregister weitgehend von aktuellen
Digitalisierungsentwicklungen ausschließen oder diese sehr verlangsamen.
Die Erprobungen werden durch die Registerbehörde (Statistisches Bundesamt) begleitet und im Hinblick auf ihre
langfristigen Potenziale sowie ihre Umsetzbarkeit evaluiert. Dies dient zugleich der Vorbereitung einer
Anpassung der rechtlichen Grundlagen für eine dauerhafte Umsetzung der erprobten Anwendungsfälle.
Zu Nummer 8
Zu Artikel 6 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
Zu § 208a
Zu Absatz 1
Absatz 1 eröffnet der Bundesnetzagentur die Möglichkeit, zur Förderung und Erleichterung von Innovation und
technologischem Fortschritt Abweichungen von Verpflichtungen nach dem Telekommunikationsgesetz oder
aufgrund des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu genehmigen, soweit diese mit den Zielen des § 2 Absatz 2
vereinbar sind und keine entgegenstehenden unionsrechtlichen Vorgaben oder sonstigen öffentlichen Interessen
bestehen.
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bestehende regulatorische Anforderungen nicht in allen Fällen
sachgerecht auf neuartige Technologien und Verfahren zugeschnitten sind. Durch die befristete Genehmigung
von Abweichungen können neue Technologien und Verfahren beim Betrieb von Telekommunikationsnetzen und
beim Angebot von Telekommunikationsdiensten unter kontrollierten Bedingungen erprobt werden, ohne die
grundsätzlichen Vorgaben des Telekommunikationsrechts in Frage zu stellen.
Die Regelung umfasst dagegen nicht die Verpflichtung, die Erprobung neuer Technologien und Verfahren
grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur beantragen zu müssen. Einer Zulassung durch die Bundesnetzagentur bedarf
es insoweit nicht.
Die Erprobung neuer Technologien und Verfahren im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Telekommunikationsnetzen umfasst die technische Ebene der Netze. Dazu zählen insbesondere Verfahren, Einrichtungen und
Betriebsweisen, die über den Stand der Technik hinausgehen (z. B. Quantentechnologien).
Mit dem Angebot von Telekommunikationsdiensten ist die Markt- und Nutzerseite angesprochen, mithin
dienstbezogene Innovationen. Darunter fallen insbesondere neue Tarif- oder Geschäftsmodelle, neue Formen der
Leistungserbringung sowie Kombinationen davon (z. B. QoS Modelle oder priorisierte Dienste).
Die Genehmigung der Abweichung soll auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren begrenzt werden. Damit wird
einerseits ausreichend Zeit für belastbare Erkenntnisse eingeräumt, anderseits einer dauerhaften Ausnahme vom
Regulierungsrahmen vorgebeugt.
Ein Anspruch auf Genehmigung der Abweichung besteht nicht. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen
Ermessen der Bundesnetzagentur, die Art, Umfang und Dauer der Abweichung festlegt und sicherstellt, dass etwaige
Risiken begrenzt bleiben.
Hierbei hat die Bundesnetzagentur europarechtliche Vorgaben, die Vereinbarkeit mit den Zielen des § 2 Absatz 2
TKG sowie weitere öffentliche Interessen zu beachten. Die Genehmigung muss in Gänze mit europarechtlichen
Vorgaben vereinbar sein. Eine Abweichung von unionsweit vollharmonisierten Vorgaben – beispielsweise der
Richtlinie (EU) 2018/1972, die im TKG umgesetzt ist – ist insofern nicht möglich. Eine Erprobung neuer
Technologien ist nur innerhalb der den Mitgliedstaaten zustehenden Spielräume möglich.
Die Bundesnetzagentur hat bei ihrer Ermessensentscheidung auch ggfs. entgegenstehende öffentliche Interessen
in ihrer Entscheidungsfindung zu beachten. Diese Vorgaben stellen sicher, dass Entscheidungen transparent,
verantwortungsvoll und im Einklang mit den geltenden rechtlichen und gesellschaftlichen Grundsätzen getroffen
werden. Sie schränken den Anwendungsbereich der Experimentierklausel im Sinne einer ausgewogenen
Abwägung widerstreitender Interessen ein.
Sofern das TKG, wie zum Beispiel im Fall von § 97 Absatz 2, im Einzelfall spezifische Sonderregelungen enthält,
gehen diese der vorliegenden Generalklausel als Spezialregelung vor.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Antragsverfahren. Die Abweichung von regulatorischen Verpflichtungen zwecks Erprobung
einer neuen Technologie oder eines neuen Verfahrens bedarf eines Antrags des Betreibers eines
Telekommunikationsnetzes oder Anbieterseines Telekommunikationsdienstes bei der Bundesnetzagentur.
Durch das Antragsprinzip wird sichergestellt, dass Experimente nur auf Grundlage eines konkreten
verantworteten Vorhabens durchgeführt werden und die Bundesnetzagentur eine vorherige Prüfung der Voraussetzungen
vornehmen kann. Zugleich wird eine transparente Anwendung der Experimentierklausel gewährleistet.
Zu Absatz 3
Absatz 3 verpflichtet die Betreiber und Anbieter, der Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen über den
Stand der Erprobung, die gewonnenen Erfahrungen sowie die Zielerreichung zu berichten. Die Berichtspflichten
dienen der fortlaufenden Begleitung und Kontrolle, ob die Abweichung von regulatorischen Verpflichtungen
zwecks Erprobung nach wie vor gerechtfertigt ist.
Die Bundesnetzagentur berichtet im Rahmen des von ihr ohnehin zu erstellenden Jahresberichts nach § 196 über
die nach Absatz 1 durchgeführten Verfahren. Der Bericht soll Angaben zur Anzahl der eingegangenen Anträge
und erteilten Genehmigungen enthalten. Im Fall genehmigter Anträge soll der Bericht auch die wesentlichen
Ergebnisse der Erprobung beinhalten. Dabei sind insbesondere Erkenntnisse im Hinblick auf einen möglichen
Anpassungsbedarf des Telekommunikationsgesetzes sowie die Nutzbarmachung neuer Technologien und Verfahren
darzustellen. Die Regelung stellt sicher, dass die Ergebnisse der Experimente systematisch ausgewertet und dem
Gesetzgeber zugänglich gemacht werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Evaluation der auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassenen Erprobungen nach Ablauf ihrer
jeweiligen Befristung. Die Evaluation dient dem regulatorischen Lernen und soll insbesondere Erkenntnisse dazu
liefern, ob die erprobten neuen Technologien oder Verfahren künftig im Rechtsrahmen des
Telekommunikationsgesetzes berücksichtigt werden sollten.
Die Evaluation ergänzt die Berichtspflichten nach Absatz 3. Sie kann insbesondere auf den nach Absatz 3
vorgelegten Berichten, den Erkenntnissen der Bundesnetzagentur sowie der Berichterstattung nach § 196 aufbauen.
Zusätzliche Berichtspflichten der Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von
Telekommunikationsdiensten werden durch Absatz 4 nicht begründet. Dies schließt eine Mitwirkung im Rahmen der Evaluation
gleichwohl nicht aus. Inhalt, Umfang und methodische Ausgestaltung der Evaluation sind am Gegenstand und
Umfang der jeweiligen Erprobung auszurichten; der entstehende Aufwand ist auf das für eine belastbare
Bewertung erforderliche Maß zu beschränken. Eine Beauftragung Dritter mit der Durchführung der Evaluation soll nur
dann erfolgen, sofern zusätzliche – insbesondere wissenschaftliche – Expertise für die Beurteilung der Erprobung
erforderlich ist.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass die Vorgaben des Bundeserprobungsgesetzes unberührt bleiben. Damit wird ein
kohärentes Zusammenspiel zwischen der sektoralen Experimentierklausel im Telekommunikationsgesetz und den
allgemeinen experimentellen Regelungen des Bundeserprobungsgesetzes gewährleistet.
Zu Nummer 9
Zu Artikel 7 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Die Neueinfügung der Verordnungsermächtigung in § 32 Absatz 1 Nummer 9b LuftVG dient als
Ermächtigungsgrundlage, um auf dieser Rechtsgrundlage per Rechtsverordnung Voraussetzungen und das Verfahren zur
Einrichtung von Reallaboren zur Erprobung der Integration von Innovationen in bestehende Luftverkehrs- und
Luftraumstrukturen regeln zu können. Die entsprechenden Experimentierklauseln für Reallabore im Bereich des
Luftverkehrs durch Rechtsverordnung sollen neben derzeitigen auch künftige Entwicklungen und Innovationen
erfassen, insbesondere um Erkenntnissen zur Weiterentwicklung des deutschen Luftverkehrsrechts gewinnen zu
können. Die konkrete und hinreichend bestimmte Regelung der jeweiligen Experimentierklausel erfolgt gestützt auf
diese Verordnungsermächtigung per Verordnung, indem die Voraussetzungen und das Verfahren zur Einrichtung
von Reallaboren zur Erprobung der Integration von Innovationen in bestehende Luftverkehrs- und
Luftraumstrukturen im Verordnungsrang ausgestaltet und konkretisiert werden.
Zu Nummer 10
Der bisher vorgesehene befristete Pilotbetrieb eines Reallabore-Innovationsportals ist nicht mehr vorgesehen. Der
bisherige Artikel 2 wird daher gestrichen.
Zu Nummer 11
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Der bisherige Artikel 3 (Inkrafttreten) wird durch Folgeänderungen zu Artikel 8. Dieses Gesetz bedarf keiner
Vorlaufzeit und soll nicht rückwirkend gelten, daher tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Der bisherige Satz 2 wird aufgrund der Streichung des bisherigen Artikels 2 ebenfalls gestrichen.
Berlin, den 24. Juni 2026
Dr. Martin Plum
Berichterstatter
Dr. Michael Kaufmann
Berichterstatter
Dr. Carolin Wagner
Berichterstatterin
Dr. Moritz Heuberger
Berichterstatter
Sonja Lemke
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernen (Beschlussempfehlung und Bericht)