Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz - ReallaboreG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz - ReallaboreG)
[Bundesrat Drucksache 222/25
30.05.25
Wi - K
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in
Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens
(Reallabore-Gesetz - ReallaboreG)
A. Problem und Ziel
Innovationen sind unverzichtbar, um ökologischen, technologischen und
gesellschaftlichen Veränderungen wirksam und nachhaltig im Sinne der UN-Agenda 2030 zu
begegnen und Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die zunehmend hohe
Geschwindigkeit von Innovationsprozessen stellt jedoch auch den Regulator vor
Herausforderungen. In vielen Fällen sind Innovationen nicht vereinbar mit den geltenden rechtlichen
Regelungen oder es besteht eine hohe Rechtsunsicherheit. Oft fehlen Erfahrungen und
Erkenntnisse über die Wirkungen von Innovationen auf Wirtschaft und Gesellschaft sowie
deren Chancen und Risiken. Eine zügige Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen,
sodass Wirtschaft und Gesellschaft vom Nutzen der Innovationen profitieren können und
möglichen Risiken regulatorisch wirksam begegnet werden kann, ist aufgrund dieser
Unsicherheiten schwierig und bleibt dann oft aus. Dies kann dazu führen, dass
Innovationsprozesse ins Stocken geraten, unterbleiben oder in anderen Ländern stattfinden.
Reallabore ermöglichen es, Innovationen, die mit Blick auf die allgemeingültigen
rechtlichen Regelungen an Grenzen oder auf offene Fragen stoßen, für eine befristete Zeit unter
möglichst realen Bedingungen und unter Begleitung der zuständigen Behörden zu
erproben. In vielen Fällen basieren Reallabore auf Experimentierklauseln, die es den
zuständigen Behörden erlauben, für die Erprobung kontrollierte Ausnahmen von fachrechtlichen
Vorgaben und Verboten zu gestatten. Auf Basis der Erprobung können wichtige
Erkenntnisse darüber gewonnen werden, wie die fachrechtlichen Vorgaben dauerhaft gestaltet
werden können, damit Innovationen ihr volles Potenzial entfalten können und gleichzeitig
wichtige Schutz- und Sicherheitsstandards gewährleistet werden können. Da Reallabore
auch Raum für Partizipation verschiedener Interessengruppen schaffen, können sie
sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft besser berücksichtigt werden,
möglichste viele Gruppen von den Innovationen profitieren und deren Akzeptanz insgesamt erhöht
wird. Somit können Reallabore elementare Weichenstellungen für den Transfer von
Innovationen in den Markt bzw. in die Gesellschaft ermöglichen bzw. den Transfer
beschleunigen.
Fristablauf: 11.07.25
B. Lösung
Um die Rahmenbedingungen für Reallabore zu verbessern und eine positive
Signalwirkung für die Innovationsförderung auszusenden, wird ein neues Stammgesetz
geschaffen. Dieses Gesetz soll Reallabore als wichtiges Instrument der Innovationsförderung und
des regulatorischen Lernens stärken, indem es eine bessere und häufigere Nutzung von
Reallaboren in allen Bereichen ermöglicht. Es steht damit auch im Kontext der UN-
Agenda 2030 und trägt insbesondere zur gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele 9 und 16 bei, eine höhere wirtschaftliche Produktivität durch
technologische Modernisierung und Innovation zu erreichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
Es werden Begriffsdefinitionen vorgenommen und Vorgaben für eine einheitlichere und
innovationsfreundlichere Genehmigungspraxis gemacht. Daneben wird ein Reallabore-
Innovationsportal des Bundes eingerichtet, welches die praktische Umsetzung von
Reallaboren sowie den Wissenstransfer und das regulatorische Lernen erleichtern soll. Dem
regulatorischen Lernen dienen auch regelmäßige Berichte an den Bundestag. Außerdem
wird ein Prüfauftrag für die Notwendigkeit von weiteren Maßnahmen des Bundes über die
Tätigkeiten des Reallabore-Innovationsportals hinaus verankert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. Etwaige zusätzliche
Haushaltsausgaben im Bereich des Bundes sind finanziell und (plan)stellenmäßig im
jeweils betroffenen Einzelplan auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ebenfalls kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nicht. Der einmalige
Erfüllungsaufwand beträgt rund 2 680 165 Euro. Davon entfallen rund 2 679 488 Euro auf den
Bund und etwa 677 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd.
Euro):
-
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): -
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 2 680
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 2 679
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0,6
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 222/25
30.05.25
Wi - K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in
Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens
(Reallabore-Gesetz - ReallaboreG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 30. Mai 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für
die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des
regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz – ReallaboreG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 11.07.25
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen
für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur
Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz –
ReallaboreG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Ziele und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz
1. fördert Innovationen, indem Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung
innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze in Reallaboren
verbessert werden,
2. trägt zur Verbesserung und Beschleunigung des regulatorischen Lernens bei, für das
die Evaluation von Reallaboren eine wichtige Voraussetzung ist,
3. schafft die rechtlichen Grundlagen für einen strukturierten Wissenstransfer im
Zusammenhang mit Reallaboren,
4. schafft die rechtlichen Grundlagen für eine bessere Beratung und Information sowie
Vernetzung im Zusammenhang mit Reallaboren durch die Zusammenarbeit des
Reallabore-Innovationsportals mit an Reallaboren Beteiligten aus Wirtschaft, Wissenschaft,
Verwaltung und Kommunen sowie weiteren Akteuren.
(2) Dieses Gesetz gilt für bundesgesetzliche Regelungen und Reallabore, die durch
bundesgesetzliche Regelungen begründet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Reallabore befristete Erprobungen innovativer Technologien, Produkte,
Dienstleistungen oder Ansätze, welche unter möglichst realen Bedingungen und unter
Beteiligung der jeweils zuständigen Behörde von Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft,
Verwaltung oder Zivilgesellschaft durchgeführt werden,
2. sind Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln rechtliche Regelungen, mit
denen der Rahmen für begrenzte Ausnahmen gesetzt wird, innerhalb dessen eine
befristete Erprobung von Innovationen in Reallaboren genehmigt werden kann,
3. ist regulatorisches Lernen der Erwerb von Wissen über die Auswirkungen der
erprobten Innovationen auf der Grundlage der in Reallaboren gewonnen Erkenntnisse mit
dem Ziel einer evidenzbasierten und möglichst schnellen Entscheidung über die
Weiterentwicklung des Rechtsrahmens hinsichtlich der erprobten Innovation.
§ 3
Reallabore-Innovationsportal des Bundes
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie richtet innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Reallabore-Innovationsportal des Bundes ein, das
mit bestehenden Länderaktivitäten verzahnt wird. Das Reallabore-Innovationsportal des
Bundes unterstützt die praktische Umsetzung von Reallaboren sowie das regulatorische
Lernen mit geeigneten Maßnahmen.
(2) Das Reallabore-Innovationsportal des Bundes
1. berät Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft zur
Umsetzung von Reallaboren, stellt Informationsangebote über die Konzeption und
Umsetzung von Reallaboren und andere Wissensformate zur Verfügung, schafft
Vernetzungs- und Austauschmöglichkeiten,
2. bietet die Möglichkeit, dass Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder
Zivilgesellschaft rechtliche Hürden für die Umsetzung innovativer Technologien,
Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze und den sich daraus ergebenden Bedarf für neue
Reallabore oder Experimentierklauseln an das Reallabore-Innovationsportal melden,
3. sammelt Informationen über Konzeption, Etablierung, Umsetzung und Auswertung von
Reallaboren sowie über die Auswirkungen der in Reallaboren erprobten Technologien,
Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze und
4. gibt auf Basis der nach den Nummern 2 und 3 gesammelten Informationen die
relevanten Erkenntnisse für die Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Weiterleitung an die zuständigen
Bundesministerien und soweit betroffen die Länder weiter.
(3) Das Reallabore-Innovationsportal wird zunächst im Rahmen eines höchstens
vierjährigen Pilotbetriebs getestet und ist somit befristet.
§ 4
Berücksichtigung der Innovationsförderung, des regulatorischen Lernens und der
Evaluation
Bei der Ermessensentscheidung über die Genehmigung eines Reallabors auf der
Grundlage einer Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel soll berücksichtigt
werden:
1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Ziele der Förderung von Innovationen
und des regulatorischen Lernens,
2. die Evaluation des Reallabors mit Blick auf die Wirkung der erprobten Technologien,
Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze als wichtiges Instrument des regulatorischen
Lernens,
3. die Möglichkeit einer Begleitung des Reallabors durch die zuständige Behörde als
wichtiges Instrument der Innovationsförderung und des regulatorischen Lernens.
§ 5
Dauer und Verlängerung eines Reallabors
(1) Bei der Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage einer
Experimentierklausel soll die Dauer eines Reallabors so gewählt werden, dass der Erprobungszweck erfüllt
und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können.
(2) Soweit die zu Grunde liegenden fachgesetzlichen Regelungen es zulassen, kann
die zuständige Behörde die Verlängerung der Erprobung maximal zweimal für die Dauer
des in der zu Grunde liegenden Experimentierklausel genannten Zeitraums zulassen, wenn
die ursprünglichen Zulassungsbedingungen fortbestehen und sich die Erprobung bewährt
hat.
§ 6
Zusammenarbeit mit dem Reallabore-Innovationsportal des Bundes
(1) Die zuständige Behörde, die ein Reallabor auf der Grundlage einer
Experimentierklausel genehmigt, setzt das Reallabore-Innovationsportal des Bundes über die
Genehmigungsentscheidung in Kenntnis.
(2) Die jeweils zuständige Behörde und die das Reallabor durchführenden Akteure
aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft können in gegenseitigem
Einverständnis Berichte und Evaluationen mit Erkenntnissen aus dem Reallabor in digitaler
Form an das Reallabore-Innovationsportal des Bundes übersenden. Wenn die jeweils
zuständige Behörde und die das Reallabor Durchführenden ihr Einverständnis erklären,
können diese Berichte über das Reallabore-Innovationsportal des Bundes veröffentlicht
werden.
§ 7
Regulatorisches Lernen
(1) Das Reallabore-Innovationsportal des Bundes hat dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie in regelmäßigen Abständen einen Monitoringbericht vorzulegen, in
dem die Erfahrungen und die Erkenntnisse aus dem Betrieb des Innovationsportals
dargestellt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert die
Bundesministerien und soweit betroffen die Länder über Erfahrungen und Erkenntnisse des
Reallabore-Innovationsportals.
(2) Die Bundesministerien sollen die nach Absatz 1 vorgelegten Erfahrungen und
Erkenntnisse aus Reallaboren, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, mit Blick auf eine
Weiterentwicklung des betroffenen Rechtsrahmens und die allgemeine Zulassung der
erprobten Innovationen prüfen.
§ 8
Weitere Maßnahmen des Bundes
Ergänzend zu den in § 3 Absatz 2 geregelten Maßnahmen des Reallabore-
Innovationsportals und auf Basis der nach § 7 Absatz 1 übermittelten Erfahrungen und
Erkenntnisse aus dem Betrieb des Reallabore-Innovationsportals prüft das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie fortlaufend, ob weitere Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses
Gesetzes nach § 1 Absatz 1 nötig sind und setzt diese um.
§ 9
Bericht an den Bundestag
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet unter Einbindung weiterer
inhaltlich betroffener Bundesministerien dem Bundestag nach Ablauf von drei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend alle drei Jahre zur praktischen Anwendung
dieses Gesetzes. In diesem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, wie
sich das Gesetz auf regulatorisches Lernen, den Innovationstransfer, eine
innovationsfreundliche Genehmigungspraxis, die praktische Umsetzung von Reallaboren sowie die
Anwendung neuer Experimentierklauseln auswirkt. Ferner soll zu zentralen Erkenntnissen aus
der Arbeit des Reallabore-Innovationsportals des Bundes berichtet werden.
§ 10
Außerkrafttreten
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 sowie die §§ 3, 6 und 7 treten am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des 48. auf das Inkrafttreten nach Absatz 1 folgenden Kalendermonats] außer
Kraft.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
folgenden Quartals] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die zunehmend hohe Geschwindigkeit von Innovationsprozessen stellt auch den Regulator
vor Herausforderungen. In vielen Fällen sind Innovationen nicht vereinbar mit den
geltenden rechtlichen Regelungen oder es besteht eine hohe Rechtsunsicherheit. Es stellt sich
daher die Frage, ob und wie ein effizienter Transfer in den Markt und die Gesellschaft
ermöglicht werden kann. Oft fehlen Erfahrungen und Erkenntnisse über die Wirkungen von
Innovationen auf Wirtschaft und Gesellschaft sowie ihre Chancen und Risiken. Eine zügige
Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen, sodass Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt
vom Nutzen der Innovationen profitieren können und möglichen Risiken regulatorisch
wirksam begegnet werden kann, kann dann ausbleiben. Dies kann dazu führen, dass
Innovationsprozesse ins Stocken geraten, unterbleiben oder in anderen Ländern stattfinden.
Reallabore ermöglichen es, Innovationen, die mit Blick auf die allgemeingültigen rechtlichen
Regelungen an Grenzen oder auf offene Fragen stoßen, für eine befristete Zeit unter
möglichst realen Bedingungen und unter behördlicher Begleitung zu erproben. In vielen Fällen
basieren Reallabore auf Experimentierklauseln, die es den zuständigen Behörden
erlauben, für die Erprobung kontrollierte Ausnahmen von fachrechtlichen Vorgaben und
Verboten zu gestatten. Auf Basis der Erprobung können wichtige Erkenntnisse darüber gewonnen
werden, wie die jeweiligen Innovationen zukünftig reguliert werden sollten, damit sie ihr
volles Potenzial entfalten können und gleichzeitig wichtige Schutz- und
Sicherheitsstandards gewährleistet werden können. Sie dienen dazu, die Notwendigkeit möglicher
Änderungen bestehender Rechtsvorschriften zu erkennen.
Da Reallabore auch Raum für Partizipation verschiedener Interessengruppen schaffen,
können sie sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft besser berücksichtigt
werden, möglichst viele Gruppen von den Innovationen profitieren und ihre Akzeptanz
insgesamt erhöht wird. Somit können Reallabore elementare Weichenstellungen für den Transfer
von Innovationen ermöglichen oder beschleunigen.
Vor dem Hintergrund der Bedeutung von Reallaboren für den Transfer von Innovationen in
Märkte und Gesellschaft sowie für regulatorisches Lernen ist es auch Auftrag des
Koalitionsvertrags für die 20. Legislaturperiode, dass „einheitliche und innovationsfreundliche
Rahmenbedingungen für Reallabore […] und neue Freiräume zur Erprobung von
Innovationen“ geschaffen werden sollen. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten
rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen
vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 9 und 16 bei,
eine höhere wirtschaftliche Produktivität durch technologische Modernisierung und
Innovation zu erreichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
Dieses Gesetz soll Reallabore als wichtiges Instrument der Innovationsförderung und des
regulatorischen Lernens stärken, indem es eine bessere und häufigere Nutzung von
Reallaboren in allen Bereichen ermöglicht. Dazu sollen die Rahmenbedingungen und
Möglichkeiten für die Erprobung von Innovationen unter realen Bedingungen verbessert und
regulatorisches Lernen gestärkt werden. Damit kann mit Blick auf die unterschiedlichen
Innovationsfelder eine ausgewogene Balance zwischen Innovationsförderung mit ihren positiven
Auswirkungen auf Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit auf der einen Seite und
der Wahrung wichtiger Schutzinteressen und gesellschaftlicher Belange auf der anderen
Seite sichergestellt werden.
Die Notwendigkeit der im Rahmen dieses Gesetzes getroffenen Regelungen ergibt sich aus
verschiedenen in der praktischen Nutzung von Reallaboren durch Wirtschaft, Wissenschaft,
Verwaltung und Zivilgesellschaft oftmals auftretenden Hürden:
fehlender Erkenntnistransfer aus Reallaboren an die für die rechtlichen Regelungen
zuständigen Stellen (kein regulatorisches Lernen),
unzureichende Beteiligung von Akteurs- und Betroffenengruppen,
uneinheitliche und restriktive Nutzung von Ermessensspielräumen in
Genehmigungsprozessen,
fehlende Möglichkeiten der Information, Vernetzung und Beratung zur komplexen
Umsetzung von Reallaboren,
fehlende rechtliche Voraussetzungen und Verfahren zur Einrichtung von Reallaboren
zur Erprobung der Integration von Innovationen in bestehende Verkehrs- und
Luftraumstrukturen.
Die Notwendigkeit der im Reallabore-Gesetz getroffenen Regelungen basiert auf der
Analyse der Relevanz dieser Hürden unter Berücksichtigung unter anderem einer Online-
Konsultation unter breiter Beteiligung von Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und
Zivilgesellschaft, die das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) von Juli bis
September 2023 durchgeführt hat, weiterer Dialog-, Diskussions- und Beteiligungsverfahren
insbesondere im „Netzwerk Reallabore“ des BMWE (z. B. Fachtagung auf dem Weg zum
Reallabore-Gesetz vom 31. Mai 2022), der Arbeit der Interministeriellen Arbeitsgruppe
Reallabore und eines Bund-Länder-Arbeitskreises sowie einer Reihe an wissenschaftlichen
Gutachten, die das BMWE zu diesem Thema in Auftrag gegeben hat.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um die eingangs genannten Ziele zu erreichen und die beschriebenen Hürden in der Praxis
zu beseitigen, bietet das Reallabore-Gesetz erstmalig gesetzliche Regelungen für
Definitionen von Reallaboren, Experimentierklauseln und regulatorischem Lernen,
eine Verankerung des Reallabore-Innovationsportals, welches als Stelle für Beratung,
Information, Vernetzung, Wissenstransfer und als Anlaufstelle für Impulse zur
Schaffung neuer Experimentierklauseln und Reallabore ausgestaltet ist und mit den Akteuren
der Reallabore zusammenarbeitet,
die innovationsfreundliche Ermessenslenkung im Genehmigungsprozess und zur
angemessenen Befristung sowie Verlängerung der Erprobung in Reallaboren,
zum regulatorischen Lernen in Reallaboren, welches auf die Weiterentwicklung des
Rechtsrahmens abzielt,
weitere Maßnahmen des Bundes sowie
eine Berichtspflicht des BMWE an den Bundestag.
III. Exekutiver Fußabdruck
Bei der Erarbeitung der im Reallabore-Gesetz getroffenen Regelungen fanden die
Erkenntnisse aus unter anderem einer Online-Konsultation unter breiter Beteiligung von Wirtschaft,
Wissenschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft, die das BMWE von Juli bis September
2023 durchgeführt hat, weiteren Dialog-, Diskussions- und Beteiligungsverfahren
insbesondere im „Netzwerk Reallabore“ des BMWE (z. B. Fachtagung „Auf dem Weg zum
Reallabore-Gesetz“ vom 31. Mai 2022), der Arbeit der Interministeriellen Arbeitsgruppe
Reallabore und eines Bund-Länder-Arbeitskreises sowie einer Reihe an wissenschaftlichen
Gutachten, die das BMWE zu diesem Thema in Auftrag gegeben hat, Berücksichtigung.
Folgende wesentliche Erkenntnisquellen in Form von Beteiligungs-, Diskussions- und
Dialogformaten sowie wissenschaftlichen Gutachten liegen diesen Regelungen zugrunde:
„Konsultation für ein Reallabore-Gesetz und ergänzende Maßnahmen“ (Online-
Konsultation) des BMWE zum Reallabore-Gesetz vom 10. Juli 2023 bis zum 29. September
2023 unter breiter Beteiligung von Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und
Zivilgesellschaft (420 umfangreiche Beiträge),
Fachkonferenz „Auf dem Weg zum Reallabore-Gesetz“ vom 31. Mai 2022,
Erfahrungen aus der Arbeit der so genannten „Digi-Sandbox.NRW“, einer zentralen
Anlaufstelle für Fragen rund um Reallabore im Land Nordrhein-Westfalen im Zeitraum
der Jahre 2022 bis 2024,
Erfahrungen aus Reallaboren im Zusammenhang mit dem Innovationspreis Reallabore
des BMWE in den Jahren 2020 und 2024,
wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des BMWE: Schmitz et al. (2024):
„Rechtswissenschaftliche Prüfung, Aktualisierung und Erweiterung des Gutachtens zur
Arbeitshilfe zur Formulierung von Experimentierklauseln“, April 2024,
wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des BMWE: Schmitz et al. (2023),
„Regelungsoptionen für die gesetzliche Verankerung von übergreifenden Standards für
Reallabore“, November 2023,
wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des BMWE: Schmitz et al. (2020),
„Umsetzung der BMWi-Strategie ‚Reallabore als Testräume für Innovation und Regulierung‘:
Erstellung einer Arbeitshilfe zur Formulierung von Experimentierklauseln“, Juni 2020.
Darüber hinaus liegen weitere Erkenntnisse aus Gutachten und Konsultationen im Rahmen
des Netzwerks-Reallabore des BMWE im Zusammenhang mit den Publikationen des
BMWE „Freiräume für Innovationen – Das Handbuch für Reallabore“ (2019) und „Praxishilfe
zum Datenschutz in Reallaboren“ (2021) oder mit internationalen Reallabore-Ansätzen vor.
IV. Alternativen
Keine.
Die notwendige Verbesserung der Rahmenbedingungen für Reallabore kann nur über die
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage und die Verankerung eines gesetzlichen Auftrags
des Bundes erreicht werden. Gleichermaßen geeignete und angemessene Alternativen
sind nicht verfügbar, um die angestrebten Ziele zu erreichen.
Im Land Nordrhein-Westfalen wurde im Jahr 2022 eine zentrale Anlaufstelle für Reallabore
„Digi-Sandbox.NRW“ geschaffen, die für Reallabore in Nordrhein-Westfalen ähnliche
Informations- und Netzwerkaufgaben hat wie das Reallabore-Innovationsportal. Diese ist jedoch
nicht geeignet, die Aufgaben eines bundesweiten Portals zu übernehmen. Andere
Initiativen der Länder hierzu sind nicht bekannt.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
des Grundgesetzes (GG; Recht der Wirtschaft). Die Regelungen des Gesetzes betreffen
im Wesentlichen die Förderung von Innovationen in Reallaboren, indem die
Rahmenbedingungen für Reallabore angepasst werden und regulatorisches Lernen im Sinne einer
innovationsfreundlichen Weiterentwicklung des Rechtsrahmens gefördert wird. Durch die
Innovationsförderung werden Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung innovativer
Technologien, Produkte oder Dienstleistungen verbessert mit dem Ziel der Etablierung
innovativer Geschäftsmodelle. Dementsprechend verfolgt der Regulierungsansatz im Kern
das Ziel, Fragen der wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen, der wirtschaftlichen
Organisation und der Abläufe zu optimieren. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne
von Artikel 72 Absatz 2 GG erforderlich, um eine Nutzung des Instruments Reallabore im
gesamten Bundesgebiet gleichermaßen und unter den gleichen Rahmenbedingungen, die
durch das vorliegende Gesetz maßgeblich mitgeprägt werden, zu ermöglichen. Die
vorliegenden Regelungen haben explizit rechtsvereinheitlichenden Charakter, um eine
Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu vermeiden, die im Interesse sowohl
des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Unterschiedliche
landesrechtliche Regelungen führen zu hoher Rechtsunsicherheit bei allen Akteuren,
insbesondere bei den Durchführenden und den genehmigenden Behörden von Reallaboren,
wodurch Innovationstätigkeit behindert oder sogar ins Ausland verdrängt werden kann. Des
Weiteren verweisen die Regelungen oftmals auf fachspezifische Bundesgesetze, sodass
im Sinne der Gesetzeslogik eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist. Die
Durchführung von Reallaboren auf der Basis unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen
kann zu großen Problemen im Rahmen des Wissenstransfers und der Anerkennung der
Erkenntnisse aus Reallaboren führen und damit das regulatorische Lernen elementar
behindern.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in
Reallaboren sowie des regulatorischen Lernens und des Wissenstransfers, der Beratung,
Information und Vernetzung im Zusammenhang mit der Erprobung von Innovationen in
Reallaboren wird der Bund zukünftig eigene Maßnahmen durchführen sowie ein Reallabore-
Innovationsportal einrichten.
Die Schaffung dieser Regelungen gewährleistet die notwendige Verbesserung der
rechtlichen Rahmenbedingungen und die damit verbundene langfristige Absicherung der
Maßnahmen. Damit geht auch ein Zuwachs an Planungssicherheit für an Reallaboren
interessierte Innovatorinnen und Innovatoren sowie Behörden, Unternehmen und weitere
Interessengruppen einher. Durch die gesetzliche Regelung der Berücksichtigung des Zwecks der
Innovationsförderung und des regulatorischen Lernens in den Ermessensentscheidung von
Behörden bei der Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage fachspezifischer
Experimentierklauseln wird eine innovationsfreundlichere Genehmigungspraxis über alle
Fachbereiche hinweg verankert, damit Genehmigungsentscheidungen häufiger im Sinne der
Erprobung getroffen werden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung geht mit den Regelungen nicht einher. Ziel der
Regelungen ist es aber, die Genehmigungspraxis stärker zu vereinheitlichen, um
Rechtsunsicherheit und Komplexität der Umsetzung von Reallaboren für alle Beteiligten zu
senken. Ebenso soll die Arbeit des Reallabore-Innovationsportals in Form von
Erfahrungsaustausch und Beratung durch Ansprechpersonen innerhalb von Behörden den
Genehmigungsprozess aus Sicht aller an Reallaboren Beteiligten vereinfachen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der
Umsetzung der UN-Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf die Rahmenbedingungen für Reallabore verbessert, leistet er einen
Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels (Sustainable Development Goal (SDG)) 9
„Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung
fördern und Innovationen unterstützen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel adressiert mit seiner
Zielvorgabe 9.5 explizit Innovationsförderung.* Denn diese Zielvorgabe verlangt, die
wissenschaftliche Forschung zu verbessern, die technologischen Kapazitäten der
Industriesektoren in allen Ländern auszubauen und zu diesem Zweck bis 2030 unter anderem
Innovationen zu fördern. Der Entwurf trägt zur Erreichung dieser Zielvorgabe bei, indem er es
ermöglicht, Innovationen für eine befristete Zeit unter möglichst realen Bedingungen und
unter behördlicher Begleitung zu erproben.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf
damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung des Ziels 16, welches in seiner Zielvorgabe
16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf
allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er
das Reallabore-Innovationsportal als Stelle für Beratung, Information, Vernetzung und
Wissenstransfer ausgestaltet, um die Zusammenarbeit der Akteure der Reallabore
sicherzustellen.
Da Reallabore in allen Fachbereichen stattfinden können, sind positive Auswirkungen auf
die Erreichung weiterer SDGs möglich. Auf dem Weg der nachhaltigen Transformation und
bei der Verwirklichung aller 17 Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 sowie der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind Innovationen ein unverzichtbares Element. Oftmals
werden Entwicklung und Transfer von Innovationen in den Markt jedoch behindert, da diese
nicht mit dem aktuellen Rechtsrahmen vereinbar sind oder hohe Rechtsunsicherheit
besteht. Reallabore ermöglichen es, wegweisende neue klima- und umweltschonende
Technologien und Konzepte ebenso wie Innovationen im Bereich Stadt- und
Regionalentwicklung, Gesundheit, Bildung oder soziale Inklusion zu erproben, und sie bieten die
Möglichkeit, im Rahmen dieser Erprobungen Erkenntnisse über die Wirkungen, Chancen und
Risiken der Innovationen zu gewinnen. Soziale Innovationen sind hier explizit
miteingeschlossen. Eine zügige Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen, sodass Wirtschaft und
Gesellschaft vom Nutzen der Innovationen profitieren können und möglichen Risiken
regulatorisch wirksam begegnet werden kann, wird dadurch möglich. Der Entwurf stärkt den
Einsatz von Reallaboren durch eine Verbesserung der Rahmenbedingungen und ermöglicht
so eine adaptivere und agile Gesetzgebung, die Rechtsstabilität ohne Starrheit
gewährleistet. Dies kann auch die Standortentscheidung von Innovatorinnen und Innovatoren beein-
* Vgl. https://sdg-indikatoren.de/9/ (letzter Abruf: 17.10.2024)
flussen. Der Entwurf fördert und beschleunigt daher durch seine Regelungen die
Entwicklung und Umsetzung von Innovationen und damit auch die Transformation zur
Nachhaltigkeit in Deutschland.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen
erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“, „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als
Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. Etwaige zusätzliche
Haushaltsausgaben im Bereich des Bundes sind finanziell und (plan)stellenmäßig im
jeweils betroffenen Einzelplan auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
Überblick der Erfüllungsaufwandsänderung der Verwaltung
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung
der Vorgabe
Veränderung des jährlichen
Aufwands
Einmaliger Aufwand
Jährliche
Personalkosten
(in Tsd.
Euro)
Jährliche
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmalige
Personalkosten
(in Tsd.
Euro)
Einmalige
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
4.1.1
§§ 3, 7, 8
ReallaboreG;
Einrichtung und Betrieb
des Reallabore-
Innovationsportals; Bund
0 0 0 2 347 332 2 679
4.1.2
§ 6 ReallaboreG;
Melden der von
Bundesbehörden
genehmigten
Reallabore an das
Reallabore-
Innovationsportal;
Bund
0 0 0 0,163 0 0,163
4.1.3
§ 6 ReallaboreG;
Melden der von
Landesbehörden
genehmigten
Reallabore an das
Reallabore-
Innovationsportal;
Land
0 0 0 0 0,677 0,677
0 0 0 Summe (in Tsd. Euro) 2 348 332 2 680
4.1 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Vorgabe 4.1: Einrichtung und Betrieb des Reallabore-Innovationsportals; §§ 3, 7, 8
ReallaboreG
§ 3 sieht die Einrichtung eines Reallabore-Innovationsportals innerhalb von einem Jahr vor.
Dieses soll zunächst pilothaft befristet insgesamt maximal vier Jahre betrieben werden und
der Beratung, Information, Vernetzung, dem Wissenstransfer zu Reallaboren und der
Entwicklung neuer Reallabore dienen. Das Portal hat dem Bundesministerium zudem aufgrund
von § 7 des Regelungsentwurfes in regelmäßigen Abständen einen Monitoringbericht mit
Daten und Erfahrungen aus dem Betrieb vorzulegen. Das BMWE wird den übrigen
Bundesministerien regelmäßig über aktuelle Entwicklungen und Erfahrungen des
Innovationsportals in der interministeriellen Arbeitsgruppe Reallabore berichten.
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Das BMWE erstellte für die Einrichtung und den Betrieb des geplanten Reallabore-
Innovationsportals eine Auftragswertschätzung, um den Auftrag auf dieser Basis extern vergeben
zu können. Auf diesen Zahlen basiert die folgende Erfüllungsaufwandsschätzung.
Das Bundesministerium veranschlagt für den Aufbau und die Erweiterung des Reallabore-
Innovationsportals Personalkosten von 376 456,50 Euro (ca. 333 Personentage bei einem
angenommenen Tagessatz von 950 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent)
und Sachkosten von 7 140 Euro. Darunter fallen vor allem Kosten für die Konzeptionierung
und Programmierung der Homepage und Erstellung von Informationsangeboten sowie die
Konzeptionierung von Beratungsangeboten, Veranstaltungen und Wissenstransfer. Das
Portal soll beispielsweise eine Reallabore-Landkarte und weitere Informationsmaterialien
sowie einen Mitgliederbereich für das Netzwerk Reallabore des BMWE mit verschiedenen
Fachgruppen und „Reallabor-Patinnen und -Paten“ beinhalten.
Darüber hinaus werden für den vierjährigen Pilotbetrieb des Reallabore-Innovationsportals
insgesamt 1 970 461,50 Euro Personalkosten (ca. 1 743 Personentage bei einem
angenommenen Tagessatz von ca. 950 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer von 19 Prozent) und
325 266,67 Euro Sachkosten angenommen. Bei einer Entfristung des Regelungsvorhabens
entspräche das einem jährlichen Erfüllungsaufwand von zirka 1 970 461,50 Euro +
325 266,67 Euro / 4 = 573 932,04 Euro für den laufenden Betrieb der Plattform. Aufgrund
der Befristung des Pilotbetriebs wird der Aufwand jedoch hier zunächst komplett dem
einmaligen Erfüllungsaufwand zugeschrieben.
Insgesamt betragen die einmaligen Personalkosten für Aufbau, Erweiterung und
vierjährigen Pilotbetrieb somit voraussichtlich 376 456,50 Euro + 1 970 461,50 Euro = 2 346 918
Euro und die einmaligen Sachkosten 7 140 Euro + 325 266,67 Euro = 332 406,67 Euro.
Insgesamt ergibt sich aus beiden Positionen ein einmaliger Erfüllungsaufwand auf
Bundesebene von 2 346 918 Euro + 332 406,67 Euro = 2 679 324,67 Euro.
Vorgabe 4.2: Melden der von Bundesbehörden genehmigten Reallabore an das
Reallabore-Innovationsportal; § 6 ReallaboreG
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2 116 42,20 0 0,163 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 0,163
Gemäß § 6 des Reallabore-Gesetzes müssen die zuständigen Behörden, die ein Reallabor
auf Grundlage einer Experimentierklausel genehmigen, das Reallabore-Innovationsportal
über die Genehmigungsentscheidung in Kenntnis setzen. Da das Reallabore-
Innovationsportal vorerst nur auf maximal vier Jahre befristet ist, entsteht aus dieser Vorgabe ein
einmaliger Erfüllungsaufwand.
Ausgehend von Daten des BMWE wird angenommen, dass in dem maximal vierjährigen
Pilotbetrieb insgesamt zwischen 330 und 600 Reallabore durch das Innovationsportal
Reallabore auf der Landkarte erfasst werden (freiwillige Angaben der Projekte). Das sind im
Mittel 465 Reallabore. Bei der Annahme, dass diese in 50 Prozent der Fälle neue
Reallabore sind und lediglich 50 Prozent aller neuen Reallabore in Deutschland in der Landkarte
erfasst werden, entspricht dies einem Zuwachs von 465 neuen Reallaboren in Deutschland
insgesamt oder 116 Reallaboren jährlich. Das BMWE geht davon aus, dass sich auf
Grundlage dieses Gesetzes die tatsächliche Zahl an Genehmigungen für Reallabore um ca. 25
Prozent erhöhen wird. Deshalb lässt sich davon ausgehen, dass insgesamt jährlich rund
145 Reallabore neu genehmigt werden und somit rund 145 Mitteilungen seitens der
Bundes- und Landesbehörden an das Reallabore-Innovationsportal erfolgen. Bei den meisten
Reallaboren sind die Genehmigungsbehörden auf Länderebene zu finden (z. B. im
Personenbeförderungsrecht, Experimentierklausel in § 2 Absatz 7 des
Personenbeförderungsgesetzes). In Einzelfällen sind die Genehmigungsbehörden auf Bundesebene zu finden (z. B.
das Kraftfahrtbundesamt bei der Erfahrungsgenehmigung im Sinne von § 1i StVG). Hier
wird zugrunde gelegt, dass 80 Prozent der Genehmigungen auf Landesebene
ausgesprochen werden, 20 Prozent durch Behörden auf Bundesebene. Dementsprechend wird für
diese Vorgabe angenommen, dass jährlich rund 29 Reallabore durch Bundesbehörden
gemeldet werden müssen (116 Reallabore in vier Jahren).
Für die Mitteilung an das Reallabore-Innovationsportal wird entsprechend der
Zeitwerttabelle für die Verwaltung im Leitfaden zur Berechnung des Erfüllungsaufwands ein
Zeitaufwand von rund 2 Minuten angenommen (Standardaktivität „Daten übermitteln oder
veröffentlichen“ mit einfachem Komplexitätsniveau mal zwei).
Als Lohnsatz wird für diese Vorgabe der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung auf
Bundesebene von 42,20 Euro/Stunde aus dem Leitfaden angesetzt.
Somit ergibt sich für diese Vorgabe ein einmaliger Erfüllungsaufwand von
4* 29 * 2 / 60 Stunden * 42,20 Euro/Stunde = 163,17 Euro.
Vorgabe 4.3: Melden der von Landesbehörden genehmigten Reallabore an das
Reallabore-Innovationsportal; § 6 ReallaboreG
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2 464 43,80 0 0,677 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 0,677
Es gelten hier die gleichen Annahmen wie bei Vorgabe 4.1.2. Es wird entsprechend für
diese Vorgabe angenommen, dass jährlich rund 116 Reallabore von Landesbehörden
genehmigt werden (464 Reallabore in vier Jahren).
Als Lohnsatz wird für diese Vorgabe der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung auf
Landesebene von 43,80 Euro/Stunde im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes
angesetzt.
Somit ergibt sich für die Vorgabe zur Meldung von Reallaboren beim Reallabore-
Innovationsportal für Landesbehörden ein einmaliger Erfüllungsaufwand von
4 * 116 * 2 / 60 * 43,80 Euro = 677,44 Euro.
5. Weitere Kosten
Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft oder für die sozialen
Sicherungssysteme noch Auswirkungen auf Einzelpreise oder auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Regelungen sind
inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise. Die
Regelungen stärken das Instrument Reallabore, welches nicht nur für die Erprobung
technologischer, sondern auch sozialer Innovationen genutzt werden und damit Fortschritt in allen
gesellschaftspolitischen Bereichen gleichermaßen fördern kann. Gerade für den ländlichen
Raum und strukturschwache Regionen bieten Reallabore auch für die Erprobung von
Innovationen in der Daseinsfürsorge Möglichkeiten (z. B. autonomer ÖPNV, On-Demand-
Lösungen, moderne Logistik). Daher leisten die Regelungen dieses Gesetzes über die
Stärkung des Instruments Reallabore einen Beitrag zu gleichwertigen Lebensverhältnissen.
Reallabore schaffen zudem Raum für Partizipation und stärken damit die gesellschaftliche
Akzeptanz für Innovationen. Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 sowie die §§ 3, 6 und 7 sind befristet. Sie laufen mit dem Ende des
maximal vierjährigen Pilotbetriebs des Reallabore-Innovationsportals (vgl. § 3 Absatz 3
dieses Gesetzes) aus. Die Befristung ist aufgrund des noch neuen Instruments der Reallabore
und der fehlenden Erfahrung mit einer zentralen, themenübergreifenden Stelle für
Beratung, Information, Vernetzung und Wissenstransfer notwendig. Dies betrifft in der Folge
auch die Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem Innovationsportal (vgl. § 6 dieses
Gesetzes) und zu den Maßnahmen zum regulatorischen Lernen (vgl. § 7 dieses Gesetzes).
Es ist eine Evaluierung des Pilotbetriebs vorgesehen, auf deren Basis über eine mögliche
dauerhafte Fortführung und die Anpassung der entsprechenden Regelungen dieses
Gesetzes entschieden werden soll.
Für die weiteren Regelungen ist keine Befristung vorgesehen, da eine Notwendigkeit der
Regelungen auch in Zukunft zu erwarten ist.
Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz insgesamt wird das BMWE dem Bundestag nach
Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten und danach alle drei Jahre berichten (vgl. § 9
dieses Gesetzes). Es ist zu untersuchen und zu bewerten, wie sich das Gesetz auf
regulatorisches Lernen, den Innovationstransfer, eine innovationsfreundliche
Genehmigungspraxis, die praktische Umsetzung von Reallaboren sowie die Anwendung neuer
Experimentierklauseln auswirkt. Datengrundlage hierfür können insbesondere zentrale Erkenntnisse
aus der Arbeit des Reallabore-Innovationsportals sein. Im Rahmen des Monitorings der
Arbeit des Reallabore-Innovationsportals kann die Erhebung der notwendigen Daten und
Indikatoren mit geringem Aufwand erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Ziele und Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Gemäß Absatz 1 Nummer 1 fördert das Gesetz Innovationen insbesondere durch die
Verbesserung von Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung innovativer
Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze in Reallaboren. Reallabore ermöglichen es,
Innovationen für eine befristete Zeit unter möglichst realen Bedingungen und unter
behördlicher Begleitung zu erproben, die im allgemeinen Rechtsrahmen an Grenzen oder auf
offene Fragen stoßen. Gleichzeitig werden Erfahrungen und Erkenntnisse über die
Wirkungen von Innovationen auf Wirtschaft und Gesellschaft sowie deren Chancen und Risiken
gewonnen. Somit kann eine zügige Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen erfolgen
und eine Skalierung von erfolgreich in Reallaboren erprobten Innovationen unterstützt
werden. Das führt dazu, dass der Transfer von Innovationen schneller geschieht, dass
Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt vom Nutzen der Innovationen profitieren können und
gleichzeitig möglichen Risiken regulatorisch wirksam begegnet werden kann. Somit können
Reallabore wichtige Impulse für die Innovationstätigkeit in Deutschland setzen, den
Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und durch Partizipation im Rahmen der Erprobung die
gesellschaftliche Akzeptanz von nutzenstiftenden Innovationen verbessern.
Die Verbesserung der Rahmenbedingungen umfasst insbesondere die Verbesserung der
Möglichkeiten von Vernetzung, Information und Beratung der an Reallaboren Beteiligten
zur komplexen Umsetzung von Reallaboren sowie die Verbesserung der
Genehmigungspraxis oder die Schaffung neuer rechtlicher Möglichkeiten für die Umsetzung von
Reallaboren in Form von Experimentierklauseln.
Die praktische Erprobung bezieht sich auf Bereiche, die einen Wirtschaftsbezug aufweisen
und von denen positive Impulse auf die Innovationstätigkeit der Wirtschaft, Wissenschaft
und Verwaltung bzw. die Innovationsfähigkeit der Gesellschaft zu erwarten sind.
Zu Nummer 2
Die Verbesserung und Beschleunigung des regulatorischen Lernens gemäß Nummer 2 ist
eine wichtige Grundlage, um den bestehenden Rechtsrahmen vor dem Hintergrund neuer
innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze entsprechend der im
Reallabor gewonnenen Erkenntnisse über deren Wirkungen für Wirtschaft und Gesellschaft
sowie deren Chancen und Risiken anzupassen. Eine elementare Voraussetzung dafür ist
die Evaluation von Reallaboren, die Grundlage für spätere gesetzliche Anpassungen bildet.
Denn die Erprobung besteht nicht nur aus dem Sammeln von Daten für den regulatorischen
Erkenntnisgewinn, sondern auch aus der anschließenden Evaluation und Einbeziehung in
die Bewertung des endgültigen regulatorischen Vorhabens (vgl. Otter, Kevin,
Experimentierklauseln, Reallabore und Verhältnismäßigkeit, Öffentliche Verwaltung 2024, 309, 315).
Zu Nummer 3
Des Weiteren schafft das Gesetz gemäß Nummer 3 die rechtlichen Grundlagen für eine
Stärkung und Förderung des Wissenstransfers, indem klare Strukturen geschaffen und
Adressaten für die Übermittlung von Erkenntnissen in und um Reallabore bestimmt werden.
Bisher gingen durch das Fehlen einer zentralen Stelle der Informationssammlung und -
weitergabe wichtige Informationen über die Zahl der Genehmigung von Reallaboren und
den Genehmigungen zugrunde liegenden Ermessensentscheidungen sowie die aus dem
Reallabor gewonnenen Erkenntnisse häufig verloren. Jedoch nur durch eine strukturierte
Weitergabe dieser Informationen können die Potenziale des Instruments Reallabor voll
ausgeschöpft und die Rahmenbedingungen für Reallabore weiter verbessert werden. Über die
stärkere und strukturiertere Zusammenarbeit zwischen Beteiligten an Reallaboren, dem
Reallabore-Innovationsportal als zentrale Anlaufstelle sowie den zuständigen Ministerien wird
dem Verlust wichtiger Erkenntnisse vorgebeugt und Wissen effizient geteilt. Durch die
Vielfältigkeit der Reallabore über die unterschiedlichen Innovationsfelder, die föderale Struktur
und die Rolle von Reallaboren als Querschnittinstrument ist die Organisation von
Informationsweitergabe, Vernetzung, Entwicklung neuer Reallabore sowie Beratung über eine
zentrale Stelle – das Reallabore-Innovationsportal – wichtig. Von einem strukturierten
Wissenstransfer profitieren dabei sowohl zukünftige Durchführende von Reallaboren wie auch
Behörden und Regulatoren.
Zu Nummer 4
Gemäß Absatz 1 Nummer 4 schafft das Gesetz die rechtlichen Grundlagen für eine bessere
Beratung und Information sowie Vernetzung im Zusammenhang mit Reallaboren durch die
Zusammenarbeit des Reallabore-Innovationsportals mit an Reallaboren beteiligten
Behörden, Wissenschaftseinrichtungen, Unternehmen, Kommunen, gesellschaftlichen Akteuren
sowie weiteren Akteuren. Die praktische Umsetzung von Reallaboren ist komplex, es
ergeben sich eine Vielzahl rechtlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Fragen (vgl.
beispielsweise BMWE: „Freiräume für Innovationen – das Handbuch für Reallabore“, 2019).
Oftmals besteht eine hohe Rechtsunsicherheit, Ansprechpartner in Behörden sind nicht
bekannt oder Informationen zu den Anforderungen an die Planung, Organisation (insb.
Genehmigungsverfahren), Durchführung und Evaluation von Reallaboren fehlen. Gerade
Start-ups und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), welche oftmals an der Entwicklung
von Innovationen beteiligt sind, verfügen in vielen Fällen nicht über die entsprechenden
Kapazitäten. Gleichzeitig gibt es in Deutschland eine zunehmende Anzahl an Reallaboren
in ganz vielfältigen Innovationsbereichen. Hier können Synergien gehoben werden. Eine
zentrale Anlaufstelle der Vernetzung und Beratung bringt Akteure aus einer Vielzahl von
Bereichen und mit unterschiedlichsten Perspektiven zusammen und bündelt deren Wissen
zu Reallaboren. Eine gute Beratungs- und Unterstützungsstruktur steigert dabei auch die
Attraktivität des Innovationsstandorts Deutschland, zieht innovative Akteure an und steigert
damit die Wettbewerbsfähigkeit.
Zu Absatz 2
Gemäß Absatz 2 sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes nur bundesgesetzliche
Regelungen und Reallabore, die durch bundesgesetzliche Regelungen begründet werden,
umfasst. Dazu gehören beispielsweise das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das
Postgesetz (PostG), die Luftverkehrsordnung (LuftVO) oder das Straßenverkehrsgesetz
(StVG) die jeweils Experimentierklauseln enthalten.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Nummer 1
§ 2 Nummer 1 definiert Reallabore im Sinne dieses Gesetzes als befristete Erprobung
innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze, welche unter möglichst
realen Bedingungen und unter Beteiligung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
Die Definition orientiert sich an den Definitionen des Rates der Europäischen Union
(„Schlussfolgerungen des Rates zu Reallaboren und Experimentierklauseln als Instrumente
für einen innovationsfreundlichen, zukunftssicheren und resilienten Rechtsrahmen zur
Bewältigung der Herausforderungen im digitalen Zeitalter“, 13026/20, TZ 8, 16. November
2020) sowie der EU-Kommission (Tool #69. Emerging methods and policy instruments,
Better regulation toolbox, Juli 2023). Die Einschränkung auf „möglichst reale Bedingungen“
erfolgt hier, da eine Erprobung unter vollständig realen Bedingungen kaum möglich ist.
Durch den Erprobungscharakter, insb. durch die Befristung, bleiben mögliche
Wechselwirkungen aus. Ein Beispiel wäre die Erprobung von autonomen Shuttles zur Anbindung
ländlicher Gebiete an den ÖPNV. Solange nur eine befristete Erprobung erfolgt und Lösungen
nicht dauerhaft implementiert werden, werden Anpassungen bei vielen Betroffenen, wie
bspw. der Verkauf des eigenen PKWs, nicht erfolgen und die Nutzerzahl bleibt ggf.
geringer, als bei fester Implementierung.
Zu Nummer 2
§ 2 Nummer 2 definiert Experimentierklauseln als Regelungen, mit denen der rechtliche
Rahmen für materiell begrenzte Ausnahmen beschrieben wird, innerhalb dessen eine
zeitlich begrenzte Erprobung von Innovationen erlaubt und möglich ist. Teilweise werden
Experimentierklauseln auch als Erprobungsklauseln bezeichnet.
Angelehnt ist dies auch an die Definition des Rates der Europäischen Union
(„Schlussfolgerungen des Rates zu Reallaboren und Experimentierklauseln als Instrumente für einen
innovationsfreundlichen, zukunftssicheren und resilienten Rechtsrahmen zur Bewältigung
der Herausforderungen im digitalen Zeitalter“, 13026/20, TZ 9, 16. November 2020). Dabei
verstehen die EU-Mitgliedstaaten Experimentierklauseln als: „Rechtsvorschriften, die es
den für ihre Umsetzung und Durchsetzung zuständigen Behörden ermöglichen, für die
Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze von Fall zu
Fall ein gewisses Maß an Flexibilität walten zu lassen“.
Nicht erfasst sind Regelungen, die es etwa Sozialleistungsträgern ermöglichen, über die
Regelleistung hinausgehende Leistungen dauerhaft oder vorübergehend zu gewähren.
Nicht erfasst sind dabei insbesondere Bestimmungen die nach dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) den Krankenkassen ermöglichen, zusätzliche oder ergänzende
Leistungen – auch im Rahmen von Modellprojekten – in die Versorgung zu bringen. So stellen
beispielsweise die Regelungen nach § 11 Absatz 6, den §§ 63, 92a, 137e, 137h, 139e,
140a SGB V keine Experimentierklauseln im Sinne dieses Gesetzes dar. Entsprechendes
gilt für die Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Ebenfalls nicht
erfasst sind demgemäß Regelungen des SGB XI wie beispielsweise § 8 Absatz 3 ff., § 18e,
§ 117 Absatz 2 und die §§ 45c, 45d SGB XI sowie die im Dreizehnten Kapitel des SGB XI
enthaltenen Regelungen.
Zu Nummer 3
Gemäß Nummer 3 ist das regulatorische Lernen die Entscheidung darüber, ob ein
Rechtsrahmen auf der Grundlage von in einem Reallabor gewonnenen Erkenntnissen angepasst
wird oder nicht. Die positive Entscheidung für eine Anpassung des Rechtsrahmens kann
zum Beispiel in die allgemeine Zulassung der erprobten Innovation münden. Ein wichtiger
Aspekt des regulatorischen Lernens liegt dabei auch in der Geschwindigkeit der
gesetzlichen Anpassungsprozesse. Reallabore bieten insbesondere deswegen gute
Voraussetzungen für regulatorisches Lernen, weil durch die Beteiligung der zuständigen Behörde an
der praktischen Erprobung Chancen und Risiken zügig und unbürokratisch erfasst und an
den Gesetzgeber weitergegeben werden können. Dadurch werden der Lernprozess und
Wissenstransfer innerhalb der Verwaltung und damit regulatorisches Lernen beschleunigt.
Insbesondere in dynamischen Innovationsbereichen, in denen ein hoher Wettbewerbsdruck
besteht, ist es von zentraler Bedeutung, auf Basis einer flexiblen Regulierung Erprobungen
zu ermöglichen. Nur wenn notwendige Anpassungen gesetzlicher Regelungen durch gute
und effiziente Rahmenbedingungen für regulatorisches Lernen in der notwendigen
Geschwindigkeit erfolgen können, ist eine schnelle Nutzbarkeit und dadurch auch
Skalierbarkeit von Innovationen für den Markt möglich, sodass Deutschland als Innovationsstandort
attraktiv und wettbewerbsfähig bleibt.
Zu § 3 (Reallabore-Innovationsportal des Bundes)
Zu Absatz 1
§ 3 Absatz 1 sieht vor, dass das BMWE innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des
Gesetzes eine Stelle für Beratung, Information, Vernetzung und Wissenstransfer zu
Reallaboren (Reallabore-Innovationsportal) einrichtet, welche die praktische Umsetzung von
Reallaboren sowie das regulatorische Lernen mit geeigneten Maßnahmen unterstützt. Das
Reallabore-Innovationsportal wird mit bestehenden Länderaktivitäten verzahnt. Auf eine in
allen Teilen bürokratiearme und weitgehend digitale Umsetzung ist zu achten. Beratung soll
möglichst digital gestützt stattfinden, es soll keine physische Anlaufstelle geschaffen
werden. Die Informationsvermittlung und Vernetzung sowie die Meldung rechtlicher Hürden für
die Umsetzung von Innovationen sollen vorrangig über eine digitale Plattform laufen.
Das Reallabore-Innovationsportal soll seine Maßnahmen am Bedarf derjenigen ausrichten,
die an Planung, Genehmigung, Durchführung und Evaluation von Reallaboren beteiligt
sind. Dabei sind auch die Bedürfnisse der zuständigen Genehmigungsbehörden durch
geeignete Maßnahmen zu berücksichtigen.
Die „Konsultation für ein Reallabore-Gesetz und ergänzende Maßnahmen“ (Online-
Konsultation) im Jahr 2023, der Beteiligungsprozess zur Start-up-Strategie der
Bundesregierungen im Jahr 2022, verschiedene Umfragen im Netzwerk-Reallabore des BMWE in den
Jahren 2019 und 2020, die Fachtagung „Auf dem Weg zum Reallabore-Gesetz“ im Jahr 2022
sowie die Erfahrungen der Arbeit der Beratungs- und Informationsstelle „Digi-Sand-
box.NRW“ zeigen, dass Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation von
Reallaboren in der Regel sehr komplex sind und – insbesondere für Start-ups sowie KMU – unter
anderem folgende praktische Hürden bestehen, welche die Umsetzung von Reallaboren
und das notwendige regulatorische Lernen behindern:
Es existieren hohe Informationsdefizite und Unsicherheiten über den Rechtsrahmen unter
Innovatorinnen und Innovatoren in Bezug auf relevante Anlaufstellen und Genehmigungsbehörden,
die Möglichkeiten und Realisierungschancen von Reallaboren sowie bezüglich Erfahrungen
vergleichbarer Projekte.
Wichtige Erkenntnisse aus Reallaboren finden keinen ausreichenden Eingang in die
Gesetzgebung. Der Wissenstransfer funktioniert oft nicht hinreichend. Dies behindert den Markttransfer
der (erfolgreich) erprobten Innovation.
Erfahrungen aus der Praxis zu Bereichen, in denen neue Reallabore und bzw. oder
Experimentierklauseln nötig sind, finden ebenso keinen ausreichenden Eingang in die Gesetzgebung.
Es gibt wenig Erfahrungen mit Reallaboren bei (Genehmigungs-)Behörden. Die
Genehmigungspraxis ist zum Teil sehr heterogen und teils von Risikoscheu und Informationsdefiziten
geprägt.
Zum Abbau dieser und weiterer vermeidbarer Hürden, die eine erfolgreiche Durchführung
der Erprobung von Innovationen in Reallaboren und die effiziente Verwertung der
Ergebnisse aus Reallaboren behindern, sind geeignete Maßnahmen in den Bereichen Beratung,
Information, Vernetzung und Wissenstransfer notwendig. Das Reallabore-Innovationsportal
soll sich an alle Beteiligten an Reallaboren aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft
und Verwaltung richten. Zur Sicherstellung, dass die Maßnahmen sich am Bedarf dieser
Beteiligten orientieren, sind die konkreten Vorschläge insbesondere aus der Online-
Konsultation zum Reallabore-Gesetz oder die Erfahrungen der zentralen Anlaufstelle „Digi-
Sandbox.NRW“ bei der Einrichtung zu berücksichtigen.
Eine zügige Einrichtung dieser Stelle binnen eines Jahres ist nötig, da dem Reallabore-
Innovationsportal auch wichtige Aufgaben bei der Umsetzung dieses Gesetzes zukommen
(siehe die §§ 6, 7, 8 und 9). Insofern dem Reallabore-Innovationsportal Informationen
vorliegen oder Bedarfe gemeldet werden, die Landesrecht betreffen, stellt das Reallabore-
Innovationsportal einen Informationsfluss an die Länder sicher.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Nummer 1 regelt die Maßnahmen des Reallabore-Innovationsportals zur Unterstützung der
praktischen Umsetzung von Reallaboren. Mit Maßnahmen im Bereich Beratung,
Informationsvermittlung und Vernetzung werden sowohl die oben skizzierten hohen
Informationsdefizite unter Innovatorinnen und Innovatoren in Bezug auf relevante Anlaufstellen und
Genehmigungsbehörden, die Möglichkeiten und Realisierungschancen von Reallaboren sowie
bezüglich Erfahrungen vergleichbarer Projekte als auch hohe Rechtsunsicherheit und
fehlende Vernetzungsmöglichkeiten adressiert.
Zu Nummer 2
Das Reallabore-Innovationsportal soll gemäß Absatz 1 auch als Anlaufstelle dienen, um
das regulatorische Lernen (vergleiche § 7) zu fördern. Gemäß Absatz 2 Nummer 2 schafft
das Reallabore-Innovationsportal die Möglichkeit, über die dem Reallabore-
Innovationsportal rechtliche Hürden und der etwaige Bedarf für neue rechtliche Möglichkeiten
(Experimentierklauseln) für Reallabore mitgeteilt werden können. Damit kann bereits in einer frühen
Phase zentrales Praxiswissen in die Entscheidung über die Schaffung neuer
Experimentierklauseln einbezogen werden. Damit wird die Grundlage dafür gelegt, dass die Erprobung
in Reallaboren überhaupt auf breiter Basis stattfinden kann. Bei der Umsetzung ist auf eine
bürokratiearme und vorzugsweise ausschließlich digitale Möglichkeit der Meldung zu
achten.
Zu Nummer 3
Gemäß Absatz 2 Nummer 3 ist es eine Kernaufgabe des Reallabore-Innovationsportals,
Informationen aus den Erprobungen in Reallaboren zu sammeln und zu bündeln. Dies
betrifft einerseits Informationen in Bezug auf alle Stadien der praktischen Durchführung von
Reallaboren, d. h. Konzeption, Etablierung und Umsetzung und Auswertung, um diese
insbesondere im Rahmen der Beratungstätigkeit des Reallabore-Innovationsportals zu nutzen
und weiterzuvermitteln. Andererseits ist zur Förderung des regulatorischen Lernens zentral,
wichtige Informationen zu den Auswirkungen der in Reallaboren erprobten Innovationen
strukturiert zu sammeln.
Zu Nummer 4
Absatz 2 Nummer 4 regelt die Zuleitung zentraler Erkenntnisse auf Basis der nach
Nummer 2 (rechtliche Hürden und Bedarf für Experimentierklauseln) und Nummer 3 (praktische
Durchführung von Reallaboren und Auswirkungen der erprobten Innovationen)
gesammelten Informationen an die für die jeweilige Regelung zuständigen Stellen des Bundes und
soweit betroffen der Länder. Diese Informationen sollen intern so aufbereitet werden, dass
die für die Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens relevanten Informationen an das
BMWE zur Verteilung an die zuständigen Bundesministerien in digitaler Form
weitergegeben werden können. Bei der Aufbereitung ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen, ob in
einem entsprechenden Bereich Experimentierklauseln eingerichtet werden können oder
beispielsweise Erwägungen des Europarechts bzw. andere Gesichtspunkte
entgegenstehen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den höchstens vierjährigen Pilotbetrieb und die entsprechende Befristung
des Reallabore-Innovationsportals. Entsprechend der sich für das Reallabore-
Innovationsportal ergebenden Anforderung aus der Online-Konsultation zum Reallabore-Gesetz und
den Erfahrungen der zentralen Anlaufstelle „Digi-Sandbox.NRW“ soll dieses bürokratiearm
und möglichst digital ausgestaltet sein. Es soll ein Dienstleistungsauftrag an Institute der
anwendungsorientierten Forschung oder andere geeignete Beratungsinstitutionen
vergeben werden. Mit Ausnahme der Erfahrungen mit der zentralen Anlaufstelle beim Ministerium
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen („Digi-
Sandbox.NRW“) gibt es keine Erfahrungen mit einer zentralen Stelle zur Beratung,
Information und Vernetzung zum Thema Reallabore. Daher sollen keine dauerhaften Strukturen
geschaffen werden, sondern das Reallabore-Innovationsportal zunächst im Pilotbetrieb
getestet und Auswirkungen auf die Zahl an Reallaboren, den Innovationstransfer und das
regulatorische Lernen im Rahmen einer Erfolgskontrolle überprüft werden. Die Dauer des
Pilotbetriebs sollte lang genug sein, um ausreichend Erkenntnisse für eine hinreichend
aussagekräftige Erfolgskontrolle gewinnen zu können. Ein Pilotbetrieb über bis zu vier Jahre
gewährleistet, dass genügend Informationen für eine aussagekräftige Erfolgskontrolle
vorliegen. Auf Basis einer solchen Erfolgskontrolle soll über eine mögliche dauerhafte
Fortführung und die Anpassung der entsprechenden Regelungen dieses Gesetzes entschieden
werden soll.
Daher wird die Arbeit der Reallabore-Innovationsportals auf die Dauer des maximal
vierjährigen Pilotbetriebs befristet. Dies betrifft in der Folge auch § 1 Absatz 1 Nummer 4 sowie
die Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem Innovationsportal (vgl. § 6) und den
Maßnahmen zum regulatorischen Lernen (vgl. § 7).
Zu § 4 (Berücksichtigung der Innovationsförderung, des regulatorischen Lernens
und der Evaluation)
Zu Nummer 1
Im Sinne der Ziele dieses Gesetzes enthält § 4 ein Berücksichtigungsgebot bezüglich
Innovationsförderung und regulatorischem Lernen bei Ermessensentscheidungen in
Genehmigungsverfahren für Erprobungen auf Basis fachgesetzlicher Experimentierklauseln. Solche
fachgesetzlichen Experimentierklauseln mit Ermessensspielraum finden sich
beispielsweise in § 2 Absatz 7 PBefG, in § 4 Absatz 4 der Düngemittelverordnung (DüMV),in § 1i
StVG in Verbindung mit §16 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-
Verordnung (AFGBV), in § 21i LuftVO, in § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
oder auch für § 23 PostG. § 4 ergänzt diese fachgesetzlichen Regelungen im Sinne einer
Querschnittsregelung.
Ein ihr eingeräumtes Ermessen hat eine Behörde entsprechend dem Zweck der
Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben. Da der Zweck zumeist
nicht ausdrücklich in der Norm selbst formuliert ist, muss er durch Auslegung zumeist
anhand des Gesetzes oder auch anhand weiterer Gesetze und anhand des Grundgesetzes
ermittelt werden. Ausgehend vom Zweck der Ermächtigung muss die Behörde die
beteiligten Interessen und Rechtsgüter identifizieren, gewichten und gegeneinander abwägen.
Für die Ermessensentscheidung bei Genehmigungen der befristeten Erprobung von
Innovationen sollten mit Blick auf die Berücksichtigung der Innovationsförderung dabei zwei
wichtige Punkte beachtet werden:
Erstens dienen auf der Basis von fachspezifischen Experimentierklauseln genehmigte
Reallabore der ergebnisoffenen Erprobung von Innovationen, die in eben diesen
Fachbereichen Anwendung finden. Die Erkenntnisse, die aus der Erprobung im Reallabor gewonnen
werden, können jedoch über die Grenzen des spezifischen Fachbereichs hinweg
ausstrahlen, das heißt, sogenannte positive externe Effekte generieren. Beispielsweise können
Erkenntnisse zu innovativen Entwicklungen Künstlicher Intelligenz, die aus der Erprobung von
Lösungen im Bereich des autonomen Fahrens im Reallabor gewonnen werden, nicht nur in
der weiteren Entwicklung autonomer Fahrzeuge genutzt werden, sondern auch in anderen
Innovationsbereichen zur Anwendung kommen. Vergleichbar begründen positive externe
Effekte die Notwendigkeit staatlichen Handelns im Rahmen der staatlichen, finanziellen
Innovationsförderung, da ohne staatliche Einwirkungen aus gesamtwirtschaftlicher und -
gesellschaftlicher Perspektive die Innovationstätigkeit zu niedrig ist. Dies kann entsprechend
auf die Genehmigungspraxis von Reallaboren übertragen werden. In der Ausübung ihres
Ermessens orientieren sich Genehmigungsbehörden an den für den jeweiligen Fachbereich
geltenden Regelungen. Positive externe Effekte auf andere Fachbereiche und damit die
gesamtwirtschaftliche Dynamik dürften in der Ausübung des Ermessens in den meisten
Fällen keine Rolle spielen, was dazu führt, dass die Zahl positiver Bescheide im Sinne der
Innovationserprobung aus gesamtwirtschaftlicher- und gesamtgesellschaftlicher Sicht zu
niedrig ausfällt.
Zweitens ist eines der elementaren Ziele der Erprobung von Innovationen in Reallaboren
der Erkenntnisgewinn im Sinne des regulatorischen Lernens für die Anpassung
bundesrechtlicher Regelungen. Dieses regulatorische Erkenntnisinteresse seitens des Bundes
dürfte ähnlich wie der Aspekt der Innovationsförderung in der Ermessensentscheidung von
Genehmigungsbehörden eine untergeordnete Rolle spielen. Eine explizite
Berücksichtigung der Aspekte des regulatorischen Lernens in der Ausübung des Ermessens durch die
Genehmigung ist daher notwendig.
Durch § 4 werden die Innovationsförderung und das regulatorische Lernen ergänzend zu
den in fachgesetzlichen Regelungen genannten Belangen ausdrücklich in § 1 Absatz 1
Nummer 1 und 2 benannt und sind dementsprechend bei der Entscheidung zu
berücksichtigen, soweit keine entgegenstehenden, überwiegenden rechtlichen oder sachlichen
Gründe vorliegen.
Das Berücksichtigungsgebot stellt jedoch keine strikte Beachtenspflicht im Sinne einer
verbindlichen Vorgabe für die zu treffende Entscheidung dar. Daher können
Innovationsförderung und regulatorisches Lernen auch zugunsten anderer Belange zurückgestellt werden,
soweit entsprechend gewichtigere Interessen vorliegen.
Zu Nummer 2
In Nummer 2 wird mit Blick auf die Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde ein
Berücksichtigungsgebot der Evaluation von Reallaboren in der Ausgestaltung der
Genehmigung eines Reallabors geregelt, um die Bedeutung eines Erkenntnisgewinns durch
Reallabore zu unterstreichen. Dabei soll die Genehmigung idealerweise so ausgestaltet
werden, dass die Erkenntnisse aus der Erprobung an die zuständigen Behörden gelangen. Die
Regelung soll den zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Erstellung einer
qualifizierten Evaluation zur effizienten und umfassenden Umsetzung der Erkenntnisse aus
Reallaboren vermitteln, wenn eine Evaluation in den fachspezifischen gesetzlichen Regelung
vorgesehen ist oder diese dem mindestens nicht entgegensteht. Eine Verpflichtung zur
Evaluation wird durch die Regelung nicht geschaffen. Die Evaluation von Reallaboren stellt einen
elementaren Schritt für das regulatorische Lernen dar. Regulatorisches Lernen findet statt,
wenn auf Grundlage der im Reallabor gewonnenen Erkenntnisse der Rechtsrahmen
angepasst wird, zum Beispiel um die betreffende Innovation allgemein zuzulassen oder die
Erprobungsspielräume zu erweitern. Eine zentrale Voraussetzung dafür ist das Vorliegen von
ausreichend Informationen für einen regulatorischen Lernprozess, sodass eine Evaluation
der im Reallabor erprobten Innovationen die Grundlage für spätere gesetzliche Anpassung
bildet. Denn die Erprobung besteht nicht nur aus dem Sammeln von Daten für den
regulatorischen Erkenntnisgewinn, sondern auch aus der anschließenden Evaluation und der
Einbeziehung in die Bewertung des endgültigen regulatorischen Vorhabens (vgl. Otter, Kevin,
Experimentierklauseln, Reallabore und Verhältnismäßigkeit, Öffentliche Verwaltung 2024,
309, 315). Absatz 2 hebt die entscheidende Bedeutung der Evaluation von Reallaboren
hervor.
Zu Nummer 3
Reallabore bieten die Möglichkeit, Innovationen unter realen Bedingungen zu erproben und
dabei auch Fragen des rechtlichen Anpassungsbedarfs zu klären. Nummer 3 regelt die
Berücksichtigung der Möglichkeit einer Begleitung des Reallabors durch die zuständige
Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ausgestaltung der Genehmigung
eines Reallabors. Begleitung und Unterstützung durch Behörden dienen dabei zum einen
der Rechtssicherheit und erfolgreichen Erprobung von Innovationen im Reallabor und zum
anderen der besseren Aus- und Verwertung der Ergebnisse von Reallaboren zum Zweck
des regulatorischen Lernens.
Eine enge Einbindung der zuständigen Behörde kann in allen Phasen eines Reallabors
erheblichen Mehrwert bieten. Bereits im Vorfeld der Erprobung bei der Ausarbeitung des
genauen Testplans können Erfahrung und Expertise der Behörde zu einer erfolgreichen
Konzeptionierung und Durchführung der Erprobung beitragen. Insbesondere in Bezug auf
rechtliche Informationen wie die Einhaltung aller gesetzlichen und regulatorischen
Anforderungen besteht oftmals Unsicherheit bei der Entwicklung und Erprobung von Innovationen.
Dies wird dadurch verstärkt, dass Innovationen häufig von Start-ups oder KMU entwickelt
werden, welche nicht über die notwendigen Ressourcen und Expertise verfügen, um die
Rechtmäßigkeit der Erprobung und die Einhaltung gesetzlicher Regelungen umfassend zu
bewerten. Behörden können dabei helfen, potenzielle Risiken frühzeitig zu identifizieren
und zu vermindern, um alle Schutz- und Sicherheitsstandards im Reallabor zu
gewährleisten. Die Einbindung von Behörden als unabhängige Stellen schafft zudem Transparenz und
Vertrauen bei der Öffentlichkeit. Auch mit Blick auf eine erfolgreiche Auswertung der
Erprobungsergebnisse für das regulatorische Lernen ist eine Begleitung des Reallabors durch
die Behörde sinnvoll. Ist die zuständige Behörde in alle Phasen des Reallabors
eingebunden, können Chancen und Risiken einer Innovation im realen Umfeld bestmöglich analysiert
und ausgewertet werden. Dies dient auf der einen Seite dem Ziel des regulatorischen
Lernens. Auf der anderen Seite können Erfahrungen, die in Reallaboren durch Behörden
gesammelt wurden, für die Durchführung zukünftiger Reallabore von großem Nutzen sein,
neben konzeptionellen oder praktischen Fragen unter anderem auch durch die Vernetzung
mit anderen relevanten Akteuren.
Zu § 5 (Dauer und Verlängerung eines Reallabors)
Zu Absatz 1
§ 5 enthält Regelungen zur Dauer und Verlängerung eines Reallabors. Absatz 1 regelt,
dass die Erprobung dergestalt befristet werden sollte, damit in diesem Zeitraum der
Erprobungszweck erfüllt werden kann und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt
werden können. Die zeitliche Befristung wird grundsätzlich als zwingender Bestandteil
experimenteller Gesetzgebung angesehen (vgl. Otter, Kevin, Experimentierklauseln,
Reallabore und Verhältnismäßigkeit, Öffentliche Verwaltung 2024, 309, 314). Das auf einer
Experimentierklausel basierende Regelungsexperiment ist stets nur eine vorläufige Regelung,
die Erfahrungen für ein endgültiges Regelungsvorhaben sammeln soll und aus diesem
Grund einen erweiterten Erprobungsspielraum genießen darf (vgl. Otter, Kevin, ebd.). Die
Befristung stellt den Erprobungscharakter der Regelung sicher. Dementsprechend
enthalten fachgesetzliche Experimentierklauseln in der Regel Aussagen zur maximalen
Erprobungsdauer, die der zuständigen Behörde einen Spielraum einräumen. So sieht zum
Beispiel § 2 Absatz 7 PBefG eine maximale Erprobungsdauer von fünf Jahren vor, während
§ 23 Absatz 1 PostG lediglich drei Jahre vorsieht.
Für die Auswahl eines angemessenen Befristungszeitraumes sollten zum einen die Rechte
der Regelungsunterworfenen, die durch die erprobungshalber eingeführte Regelung
belastet werden, in die Betrachtung einbezogen werden. Zum anderen sollte der Zweck des
regulatorischen Erkenntnisgewinns betrachtet werden (vgl. Otter, Kevin, Die Öffentliche
Verwaltung 2024, 309, 315). Auch wenn der Zweck des regulatorischen Erkenntnisgewinns auf
den ersten Blick vermuten ließe, dass der Erprobungszeitraum maximal ausgeschöpft
werden sollte, ist gleichzeitig zu bedenken, dass ein überlanger Erprobungszeitraum der
Realisierung des endgültigen regulatorischen Vorhabens hinderlich sein kann (vgl. Otter, Kevin,
ebd.). Wie der Erprobungszeitraum im konkreten Fall zu bemessen ist, lässt sich folglich
abstrakt nicht vorhersagen, sondern hängt maßgeblich von der Erprobungssituation, dem
Erprobungsinhalt sowie der prognostizierten Erprobungswirkung ab (vgl. Otter, Kevin,
ebd.).
Zu Absatz 2
Absatz 2 ermächtigt die zuständige Behörde, eine Erprobung zu verlängern, wenn die
ursprünglichen Zulassungsbedingungen fortbestehen und sich die Erprobung bewährt hat.
Dies setzt voraus, dass die zugrunde liegende fachgesetzliche Experimentierklausel es
zulässt. Die Regelung soll die zuständige Genehmigungsbehörde in die Lage versetzen,
Erprobungen länger laufen zu lassen, um eine größere Datengrundlage für den
Erkenntnisgewinn zu erlangen, ohne den Genehmigungsprozess von vorne durchlaufen zu müssen.
Relevant könnte dies insbesondere dann werden, wenn die zuständige Behörde zunächst
einen relativ kurzen Erprobungszeitraum wählt, z. B. weil sie die Rechte der
Regelungsunterworfenen nicht zu stark belasten will. Durch die Verlängerung des Erprobungszeitraums
wird dem Gesetzgeber außerdem mehr Zeit eingeräumt, um durch entsprechende
Gesetzesänderungen auf die Erkenntnisse aus der Erprobung zu reagieren und zum Beispiel den
Gegenstand der Erprobung dauerhaft zuzulassen. Die Befristung kann damit insgesamt
maximal zweimal um den in der Experimentierklausel genannten Zeitraum verlängert
werden.
Zu § 6 (Zusammenarbeit mit dem Reallabore-Innovationsportal des Bundes)
Zu Absatz 1
Das Reallabore-Innovationsportal des Bundes soll insbesondere dazu dienen,
Informationen zur Umsetzung und zu Ergebnissen von Reallaboren zu sammeln und diese im
Rahmen von Informationsangeboten, Beratung und Vernetzung zur Verfügung zu stellen sowie
im Sinne des regulatorischen Lernens zu nutzen. Dabei ist das Reallabore-
Innovationsportal auf die Zuleitung von Informationen aus der Praxis angewiesen. Absatz 1 regelt daher,
dass eine Behörde, die ein Reallabor genehmigt, das Reallabore-Innovationsportal darüber
informiert. Dies gilt auch für Genehmigungen, die durch Genehmigungsfiktion erteilt
werden, da hier die gleichen Vorschriften zur Bestandskraft von Verwaltungsakten gelten. Hat
das Reallabore-Innovationsportal umfängliche Informationen über laufende Reallabore,
kann es strukturiert Erkenntnisse aus diesen Reallaboren sammeln und so das
regulatorische Lernen ermöglichen. Gleichzeitig unterstützen die Erkenntnisse die Aufgaben des
Reallabore-Innovationsportals nach § 3.
Zu Absatz 2
Absatz 2 erlaubt es den beteiligten Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder
Zivilgesellschaft von Reallaboren und zuständigen Behörden, vorliegende Berichte und
Evaluationen mit Erkenntnissen aus den Reallaboren an das Reallabore-Innovationsportal
weiterzuleiten, wenn die beteiligten Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder
Zivilgesellschaft an dem Reallabor und die zuständige Behörde dem zugestimmt haben.
Etwaige Geschäftsgeheimnisse sind zuvor von den beteiligten Unternehmen zu schwärzen.
Zur Arbeitserleichterung sollen die Berichte in digitaler Form übersandt werden. Die
Informationen, die das Reallabore-Innovationsportal auf diese Weise erlangt, dienen dem
regulatorischen Lernen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 sowie der Stärkung und Förderung des
Wissenstransfers, der Beratung und Information sowie der Vernetzung nach § 1 Absatz 1
Nummer 3 dieses Gesetzes. Das Reallabore-Innovationsportal wird ermächtigt, die
Berichte auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, wenn die Beteiligten des Reallabors
einverstanden sind und setzt sich für eine möglichst umfassende Bereitstellung dieser
Informationen ein. Dies dient dem Wissensaustausch sowie -transfer innerhalb des Netzwerks
des Reallabore-Innovationsportals und bietet sowohl für die Innovatorinnen und
Innovatoren als auch für die zuständigen Behörden die Möglichkeit, aus den Erfahrungen aus
vorangegangenen Reallaboren zu lernen.
Zu § 7 (Regulatorisches Lernen)
Zu Absatz 1
Nicht in allen fachgesetzlichen Regelungen wird explizit vorgegeben, dass einem
Bundesministerium Erfahrungen aus Reallaboren übermittelt werden sollen. Geplant ist dies jedoch
z. B. in § 23 Absatz 3 Satz 2 PostG. Gemäß Absatz 1 hat das Reallabore-Innovationsportal
dem BMWE in regelmäßigen Abständen einen Monitoringbericht vorzulegen, in dem
insbesondere Erfahrungen und Erkenntnisse aus seinem Betrieb dargestellt werden. Dabei liegt
der Schwerpunkt auf Erfahrungen und Erkenntnissen, die für die Erreichung der Ziele
dieses Gesetzes relevant sind, wie bspw. Erkenntnisse aus Beratungsfällen, Rückmeldungen
zu rechtlichen Hürden, Erkenntnisse aus Fachveranstaltungen sowie strukturierte
Erkenntnisse aus Evaluationen von Reallaboren. Die Abstände, in denen das Reallabore-
Innovationsportal seine Berichte an das Bundesministerium zu senden hat, sind bewusst flexibel
gefasst, um ausreichend Spielraum zu gewährleisten, wenn in einem Zeitraum mehr oder
weniger Informationen gesammelt werden. Um einen Wissenstransfer innerhalb der
Bundesregierung und soweit betroffen in die Länder zu gewährleisten, informiert das BMWE
die Bundesministerien und soweit betroffen die Länder und leitet Erfahrungen und
Erkenntnisse des Reallabore-Innovationsportals an diese weiter.
Zu Absatz 2
Die Erkenntnisse aus Reallaboren, die die zuständigen Bundesministerien aufgrund
gesetzlicher Regelungen oder in sonstiger Weise erhalten, sollen mit Blick auf eine mögliche
Weiterentwicklung des betroffenen Rechtsrahmens und die allgemeine Zulassung der
erprobten Innovation geprüft werden. Regulatorisches Lernen findet statt, wenn auf
Grundlage der im Reallabor gewonnenen Erkenntnisse der Rechtsrahmen angepasst wird, zum
Beispiel um die betreffende Innovation allgemein zuzulassen oder die
Erprobungsspielräume zu erweitern. Das Bedürfnis nach einem lernenden Recht speist sich aus der Einsicht
in die Vorläufigkeit und Begrenztheit des Wissens (vgl. Voßkuhle, in Voßkuhle/Eifert/Möllers
Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, § 4 Rn. 91). Dies setzt voraus, dass ausreichend
Informationen für einen regulatorischen Lernprozess vorliegen. Informationsnetzwerke
können in diesem Zusammenhang Unsicherheiten reduzieren und Lernfähigkeit ermöglichen
(vgl. Voßkuhle, in Voßkuhle/Eifert/Möllers Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, § 4
Rn. 93). Der Umfang der Prüfung wird durch die zuständigen Bundesministerien selbst
definiert.
Zu § 8 (Weitere Maßnahmen des Bundes)
§ 8 sieht eine fortlaufende Prüfung der nach § 7 Absatz 1 übermittelten Erfahrungen und
Erkenntnisse aus dem Betrieb des Reallabore-Innovationsportals durch das BMWE vor, ob
weitere Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung der Ziele dieses Gesetzes nötig sind.
Bei Bedarf ergreift das BMWE entsprechende Maßnahmen. Die Maßnahmen können sich
an alle Interessierten und Beteiligten aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und
Zivilgesellschaft richten, die sich mit Reallaboren befassen.
Zu § 9 (Bericht an den Bundestag)
Reallabore und Experimentierklauseln spiegeln die Entwicklungen von Innovationen wider
und sind ein sehr dynamischer Bereich. Daher wird das BMWE verpflichtet, drei Jahre nach
Inkrafttreten und anschließend alle drei Jahre zur praktischen Anwendung dieses Gesetzes
an den Bundestag zu berichten. Dabei soll zum einen insbesondere auf die Wirkung des
Gesetzes unter anderem auf regulatorisches Lernen und die innovationsfreundliche
Genehmigungspraxis eingegangen werden, als auch auf die zentralen Erkenntnisse aus der
Arbeit des Reallabore-Innovationsportals. Dies ermöglicht es den gesetzgebenden Stellen,
aus den gewonnenen Erkenntnissen zu lernen. Berühren die Inhalte des Berichtes die
Zuständigkeiten weiterer Bundesministerien, ist vor Übersendung des Berichtes an den
Deutschen Bundestag mit den betroffenen Bundesministerien das Einvernehmen herzustellen.
Zu § 10 (Außerkrafttreten)
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 sowie die §§ 3, 6 und 7 sind befristet. Sie laufen mit dem Ende des
maximal vierjährigen Pilotbetriebs des Reallabore-Innovationsportal (vgl. § 3 Absatz 3
dieses Gesetzes) aus. Die Befristung ist aufgrund des noch neuen Instruments der Reallabore
und der fehlenden Erfahrung mit einer zentralen, themenübergreifenden Stelle für
Beratung, Information, Vernetzung und Wissenstransfer notwendig. Dies betrifft in der Folge
auch § 1 Absatz 1 Nummer 4 sowie die Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem
Innovationsportal (vgl. § 6 dieses Gesetzes) und den Maßnahmen zum regulatorischen Lernen
(vgl. § 7 dieses Gesetzes). Es ist eine Evaluierung des Pilotbetriebs vorgesehen, auf deren
Basis über eine mögliche dauerhafte Fortführung und die Anpassung der entsprechenden
Regelungen dieses Gesetzes entschieden werden soll.
Zu § 11 (Inkrafttreten)
Dieses Gesetz bedarf keiner Vorlaufzeit und soll nicht rückwirkend gelten, daher tritt das
Reallabore-Gesetz zum ersten Tag eines Quartals nach seiner Verkündung in Kraft.
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von
Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz
– ReallaboreG) – (NKR-Nr. 7571, BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat zum ursprünglichen Gesetzentwurf „zur
Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur
Förderung des regulatorischen Lernens“ (NKR-Nr. 7165) bereits Stellung bezogen. Diese
Stellungnahme vom 08.11.2024 kann den Kabinettunterlagen für das neue Gesetz mit Kabinetttermin
16.05.2025 (NKR-Nr. 7571) beigefügt werden.
15. Mai 2025
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von
Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (NKR-Nr. 7165,
BMWK)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 2,7 Mio. Euro
Länder keine Auswirkungen
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Evaluierung
Das Regelungsvorhaben ist nicht
evaluierungspflichtig. Das Ressort wird dem
Bundestag drei Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes und danach alle drei Jahre über die
Umsetzung des Gesetzes Bericht erstatten.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Bei der Erarbeitung des Regelungsvorhabens hat das Ressort frühzeitig Zusammenhänge
visuell dargestellt und potenziell Betroffene in die Erarbeitung mit einbezogen.
Der NKR begrüßt das Regelungsvorhaben als ein wichtiges Instrument zur besseren
Rechtsetzung. Es fördert innovative Lösungen und praxistaugliche Gesetze, indem es die
Rahmenbedingungen für Reallabore verbessert und den Erkenntnistransfer stärkt.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben soll eine häufigere Nutzung sog. Reallabore und einen verbesserten
Erkenntnistransfer ermöglichen. Reallabore dienen dazu, Innovationen für eine begrenzte Zeit
unter möglichst realistischen Voraussetzungen und mit Begleitung der zuständigen Behörden zu
erproben. Auf Basis der Erprobung in Reallaboren können Erkenntnisse darüber gewonnen
werden, wie und ob Änderungen bestehender Rechtsvorschriften notwendig sind. In vielen Fällen
basieren Reallabore auf Experimentierklauseln, die es den zuständigen Behörden erlauben, für
die Erprobung kontrollierte Ausnahmen von fachrechtlichen Vorgaben und Verboten zu
gestatten.
Das Regelungsvorhaben schafft u.a.
ein neues Reallabore-Innovationsportal, das als zentrale Informations-, Beratungs- und
Vernetzungsstelle dienen soll;
erstmalig gesetzliche Regelungen und Definitionen von Reallaboren,
Experimentierklauseln und regulatorischem Lernen;
Grundsätze für eine einfachere Genehmigung, Befristung und Verlängerung von
Reallaboren.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Verwaltung
Das Ressort beziffert die einmalige Belastung für die Verwaltung auf rund 2,7 Mio. Euro. Sie fällt
ausschließlich beim Bund an.
Pilotbetrieb des Reallabore-Innovationsportals
Nach Angaben des Ressorts fallen für den vierjährigen Pilotbetrieb des Reallabore-
Innovationsportals einmalig Personal- und Sachkosten von rund 2,3 Millionen Euro für die
Informationsbereitstellung, Beratung und Vernetzung sowie für einen regelmäßigen Monitoring-Bericht an das
Ressort an. Das Ressort geht methodengerecht und nachvollziehbar von 1 743 Personentagen zu
einem Tagessatz von 950 Euro zzgl. MwSt., sowie Sachkosten in Höhe von 325 000 Euro aus.
Aufbau und Erweiterung des Reallabore-Innovationsportals
Das Ressort rechnet mit einer weiteren einmaligen Belastung durch den Aufbau und die
Erweiterung des Reallabore-Innovationsportals in Höhe von rund 390 000 Euro. Sie entsteht
hauptsächlich durch Personalkosten für das Erstellen einer Homepage und anderer Informationsangebote.
III.2 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
Eine Visualisierung zu den Aufgaben und der Funktionsweise der digitalen Reallabore-
Plattform wurde erstellt.
Vollzugsakteure und -akteurinnen sowie Experten und Expertinnen wurden durch eine
öffentliche Konsultation, einen Bund-Länder-Arbeitskreis und Netzwerkveranstaltungen
des Reallabore Netzwerks eingebunden. Die Erkenntnisse aus diesem Austausch spiegeln
sich laut Ressort insbesondere im anwenderfreundlichen Design des Innovationsportals
wider, das als zentrale, digitale Anlaufstelle konzeptioniert wurde.
Das Regelungsvorhaben schafft die rechtlichen und praktischen Möglichkeiten einer
digitalen Kommunikation zwischen Innovationsportal, federführendem Ministerium und
an Reallaboren Beteiligten zur Beratung und Bereitstellung von Informationen.
IV Ergebnis
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale
Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Bei der
Erarbeitung des Regelungsvorhabens hat das Ressort frühzeitig Zusammenhänge visuell dargestellt
und potenziell Betroffene in die Erarbeitung mit einbezogen.
Der NKR begrüßt das Regelungsvorhaben als ein wichtiges Instrument zur besseren
Rechtsetzung. Es fördert innovative Lösungen und praxistaugliche Gesetze, indem es die
Rahmenbedingungen für Reallabore verbessert und den Erkenntnistransfer stärkt.
8. November 2024
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter
Drucksache 222/25 - 4 -]
Relationen
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