Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume
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Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 490/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
DS - G - Wi
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts
Deutschland durch Erprobungsfreiräume
A
1. Der federführende Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung,
der Gesundheitsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, dem vom Deutschen Bundestag am 25. Juni 2026
verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie
Artikel 91c Absatz 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der federführende Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung
empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag den ursprünglichen
Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des
regulatorischen Lernens (ReallaboreG) um konkrete Regelungen zur Erprobung
ergänzt und damit im Grundsatz praxistauglich ausgestaltet hat.
b) Der Bundesrat begrüßt ferner, dass der Deutsche Bundestag durch die damit
einhergehende Änderung der Kurzbezeichnung in Artikel 1
(Bundeserprobungsgesetz – BErpG) die Zielrichtung des Gesetzes präzisiert hat.
c) Der Bundesrat erkennt an, dass im Gesetz dem Anliegen der Länder
entsprochen wurde, Erprobungen und Standardabweichungen, die auf
Grundlage landesrechtlicher Vorschriften genehmigt werden, auf Antrag mit
Ausnahmen oder Abweichungen für Verfahrens- oder Formvorschriften,
Zuständigkeitsregelungen sowie Regelungen zur personellen und sachlichen
Ausstattung von Behörden mit der Bundesebene verbunden werden können.
d) Der Bundesrat bedauert jedoch, dass das nun vorliegende Gesetz keine
umfassenden Ausnahmen oder Abweichungen vom materiellen Recht
ermöglicht.
e) Der Bundesrat macht deutlich, dass er die im Rahmen der
parlamentarischen Beratungen geäußerte Sorge nicht teilt, dass durch materielle
Ausnahmen oder Abweichungen politische Entscheidungen der
Bundesregierung relativiert oder gar ausgehebelt werden könnten. Gerade durch das
mehrstufige Genehmigungsverfahren und den Katalog an zu erfüllenden
Genehmigungsvoraussetzungen besteht für diese Annahme kein Anlass.
f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass Erprobungen und befristete
Standardabweichungen nicht nur für Akteure aus Wirtschaft und Wissenschaft,
sondern insbesondere auch für die Kommunen ein wichtiges Instrument
darstellen, um innovative Lösungen zur Entlastung der eigenen Verwaltung
und für mehr Service für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu
entwickeln. Die Eingrenzung auf rein formelle Ausnahmen oder
Abweichungen greift dafür aus Sicht der Länder wesentlich zu kurz.
[3.] [g) Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die Föderale
Modernisierungsagenda ausdrücklich Kommunen oder Kommunalverbände als mögliche
Antragssteller für befristete Ausnahmeregelungen vorsieht. Kern dieser
Ausnahmeregelungen sind regelmäßig Regelungen des materiellen Rechts.
Werden diese jedoch aufgrund der Engführung auf bloße formale
Ausnahmen oder Abweichungen reduziert, wird für die kommunale Ebene der
Zweck des Gesetzes insgesamt nicht erreicht.]
h) Der Bundesrat bedauert ferner, dass das Bundeserprobungsgesetz keine
Möglichkeit zur Verknüpfung des Antragsverfahrens mit den
entsprechenden Gesetzen der Länder enthält.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume (Empfehlungen der Ausschüsse)