Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795
[Bundesrat zu Drucksache 204/25 (Beschluss)
18.12.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines
Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der
Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie der
Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln
von gemeinsamem Interesse und zur Änderung der Verordnung
(EU) 2024/795
C(2025) 8828 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.12.2025
C(2025) 8828 final
Herrn Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin
DEUTSCHLAND
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens
für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen
Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von
gemeinsamem Interesse und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795
(COM(2025) 102 final) (im Folgenden „Verordnung über kritische Arzneimittel“).
Dieser Vorschlag ist nur ein Teil eines umfassenden Pakets ambitionierter Maßnahmen,
mit denen das Problem der Arzneimittelknappheit behoben und die Verfügbarkeit und
Zugänglichkeit von kritischen Arzneimitteln und anderen Arzneimitteln von
gemeinsamem Interesse verbessert werden sollen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung
sollen sowohl die Maßnahmen, die in der Reform des EU-Arzneimittelrechts1
vorgeschlagen wurden, als auch die wichtigsten Maßnahmen der Arzneimittelstrategie
für Europa2 ergänzt werden. Das Ziel des überarbeiteten EU-Rechtsrahmens für
Arzneimittel ist es, die Zulassungsinhaber bei der Vermeidung von Engpässen stärker in
die Pflicht zu nehmen und koordinierte EU-Maßnahmen zur Abmilderung kritischer
Engpässe einzuführen; die vorgeschlagene Verordnung über kritische Arzneimittel
hingegen soll die notwendigen Voraussetzungen für eine proaktive Förderung der
Versorgungssicherheit schaffen.
Die Kommission ist erfreut, dass der Bundesrat die Zielsetzung des Vorschlags begrüßt
und ebenfalls der Auffassung ist, dass beim Problem der Arzneimittelengpässe
dringender Handlungsbedarf besteht. Die Kommission begrüßt ferner, dass der
Bundesrat die Ausweisung strategischer Projekte und die Verknüpfung von
Vereinfachungen und Incentivierungen sowie die Abkehr vom alleinigen Preiskriterium
1 Reform des EU-Arzneimittelrechts – Europäische Kommission (europa.eu).
2 Eine Arzneimittelstrategie für Europa – Europäische Kommission (europa.eu).
zu Drucksache 204/25 (Beschluss)
und die Berücksichtigung von Herstellern, die in der EU produzieren, bei der
Beschaffung kritischer Arzneimittel positiv beurteilt.
Die Kommission möchte diese Gelegenheit nutzen, um im Anhang einige Sachverhalte
ihres Vorschlags zu verdeutlichen.
Die Beratungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Vorschlag
sind bereits angelaufen, und die Kommission ist zuversichtlich, dass in naher Zukunft
eine Einigung erreicht wird. Die Stellungnahme des Bundesrates wurde den für die
laufenden Verhandlungen zuständigen Vertretern der Kommission übermittelt und wird
in die Erörterungen einfließen.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat angesprochenen Punkte mit diesen
Ausführungen geklärt werden können, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs
erwartungsvoll entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Maroš Šefčovič Olivér Várhelyi
Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission
Anhang
Die Kommission pflichtet dem Bundesrat voll und ganz bei, dass die EU-
Arzneimittelreform und die vorgeschlagene Verordnung über kritische Arzneimittel
aufeinander abgestimmt werden sollten, da diese eng miteinander verknüpft sind.
Dementsprechend wird in den Begriffsbestimmungen im Vorschlag für die Verordnung
über kritische Arzneimittel auf die Unionsliste kritischer Arzneimittel und die Beurteilung
der Schwachstellen in der Lieferkette verwiesen, die im Rahmen der EU-
Arzneimittelreform eingeführt wurden, sodass für klare Definitionen sowie Kohärenz und
Einheitlichkeit der beiden Verordnungen gesorgt ist.
Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich etwaiger
Unstimmigkeiten in den EU-Rechtsvorschriften zur Kenntnis, die er beispielsweise in
Bezug auf die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, die Richtlinie
über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und die Richtlinie
über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)
zu erkennen meint und die nach Ansicht des Bundesrates die Attraktivität der EU als
Produktionsstandort und Markt für pharmazeutische Erzeugnisse beeinträchtigen.
Was die überarbeitete Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser
angeht, so führt die Kommission derzeit eine aktualisierte Studie über die entstehenden
Kosten und die potenziellen Folgen für die betroffenen Branchen durch.
Da es sich bei der CSDDD um eine horizontale Rechtsvorschrift handelt, gilt sie
sektorübergreifend für sehr große Unternehmen aus der EU und aus Drittländern, die
auf dem Binnenmarkt stark vertreten sind. Damit sollen international anerkannte
negative Folgen für die Menschenrechte und die Umwelt verhindert werden. Ihre
Sorgfaltspflichten sind risikobasiert und orientieren sich an den internationalen
Standards (den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und
Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen). Das Zusammenspiel zwischen der CSDDD,
bei der es sich um eine lex generalis handelt, und sektoralen EU-Rechtsvorschriften (lex
specialis), in denen bestimmte konkrete Garantien betreffend bestimmte negative
Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt festgelegt sind, wird in Artikel 1
Absatz 3 der CSDDD präzisiert. Der Vorschlag der Kommission für eine weitergehende
Vereinfachung und Straffung dieses Rahmens liegt derzeit den beiden gesetzgebenden
Organen zur Erörterung vor.
In Bezug auf die Bedenken des Bundesrates, was die Vermeidung eines Aufwuchses an
behördeninterner Bürokratie und unnötigem Verwaltungsaufwand in der Verordnung
über kritische Arzneimittel und in der Reform des allgemeinen Arzneimittelrechts der EU
angeht, gibt die Kommission zu bedenken, dass die Vorschläge untrennbar miteinander
verknüpft sind und ein und dasselbe Ziel verfolgen, nämlich die Verfahren insgesamt zu
verschlanken und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Industrie als auch für die
Regulierungsbehörden zu minimieren.
Die Kommission nimmt die Bedenken zur Kenntnis, dass bestimmte regulatorische
Anforderungen, die im reformierten Arzneimittelrecht vorgeschlagen werden, dazu
führen könnten, dass Ressourcen für die Durchführung der Verordnung über kritische
Arzneimittel fehlen, etwa dadurch, dass das gemeinsame Auditprogramm zur Qualität
von Arzneimitteln um die gute Vertriebspraxis erweitert wird. Die Kommission weist –
ausgehend von den Erfahrungen mit dem gemeinsamen Auditprogramm in Bezug auf die
gute Herstellungspraxis – darauf hin, dass das gemeinsame Auditprogramm in den
einzelnen Mitgliedstaaten erheblich zur Verringerung des Inspektionsaufwands in Bezug
auf die gute Herstellungspraxis beigetragen hat. Der Vorschlag, dieses System auf die
gute Vertriebspraxis auszuweiten, ging auf den Nutzen zurück, den das gemeinsame
Auditprogramm bei der guten Herstellungspraxis abgeworfen hat. Es wird sichergestellt
werden, dass sich im Zuge der Durchführung weitere Synergien ergeben, die die
Auswirkungen auf die Ressourcen der Mitgliedstaaten abschwächen.
Was die Gewährleistung einer zuverlässigen Versorgung mit kritischen Arzneimitteln
anbelangt, ist die Kommission auch der Auffassung, dass es gerechtfertigt ist, die
Mitgliedstaaten zu verpflichten, den Inspektionen betreffend die gute Herstellungspraxis
Vorrang einzuräumen, wenn dies für die Genehmigung neuer, modernisierter und
erweiterter Produktionsstandorte im Rahmen strategischer Projekte erforderlich ist, da
dies den Aufbau und die Verfügbarkeit wichtiger Produktionskapazitäten beschleunigen
kann.
Es wurde besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass die Verordnung über kritische
Arzneimittel keinerlei unnötigen Verpflichtungen mit sich bringt – weder für die
Behörden der Mitgliedstaaten noch für die Marktteilnehmer. Mit dem Vorschlag werden
mehrere Maßnahmen eingeführt, die darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand für
strategische Projekte zu verringern, die Verfahren zu deren Genehmigung zu
beschleunigen und gezielte administrative Unterstützung zu leisten, ohne jedoch
Abstriche bei den Standards für die Patientensicherheit zu machen. Der Vorschlag
orientiert sich in dieser Hinsicht an ähnlichen Ansätzen in anderen sektorspezifischen
Rechtsvorschriften wie der Netto-Null-Industrie-Verordnung und der Verordnung zu
kritischen Rohstoffen, die es den Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, bereits
eingeführte Verfahren anzuwenden.
Ebenso wurden die Vorschriften zum Informationsaustausch über die Finanzierung
strategischer Projekte und die Einsetzung einer Koordinierungsgruppe für kritische
Arzneimittel genau durchdacht, um Überschneidungen mit bestehenden Strukturen oder
bereits eingeführten Bestimmungen zum Informationsaustausch zu vermeiden und
sicherzustellen, dass zusätzliche Berichtspflichten nur dann eingeführt werden, wenn dies
für die Erreichung der Ziele der Verordnung erforderlich ist. Die Kommission möchte
klarstellen, dass der Austausch von Informationen über die finanzielle Unterstützung
strategischer Projekte durch die Mitgliedstaaten auch bei Projekten mit einem Volumen
unter 50 Mio. EUR nicht für vernachlässigbar gehalten wurde, da derartige Investitionen
je nach Komplexitätsgrad des Arzneimittels in der Regel zwischen 5 und 20 Mio. EUR
liegen3.
Im Zusammenhang mit den Instrumenten für die kollektive Auftragsvergabe, die auf
freiwilliger Basis aktiviert werden können, möchte die Kommission betonen, dass mit
dem Vorschlag bezweckt wird, die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestimmter
Arzneimittel zu verbessern und gleichzeitig sicherzustellen, dass geeignete
Schutzklauseln vorhanden sind, um negative Folgen auch für jene Mitgliedstaaten zu
verhindern, die sich gegen eine Teilnahme an solchen Verfahren entscheiden. Hierbei
hielt es die Kommission für notwendig, sowohl festzuhalten, dass es drei verschiedene
Instrumente gibt, die potenziell eingesetzt werden können, als auch spezifische
Vorschriften vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Instrumente im
Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und der politischen Zielsetzung der Verordnung
über kritische Arzneimittel eingesetzt werden. Diese mit der Verordnung über kritische
Arzneimittel vorgeschlagenen Instrumente für die kollektive Auftragsvergabe stellen
einen Mechanismus dar, der von den Mitgliedstaaten als letztes Mittel erwogen werden
soll; gleichzeitig wird in dem Vorschlag die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die
nationale Preisfestsetzung und die Kostenerstattung uneingeschränkt anerkannt. Nach
Dafürhalten der Kommission können diese Instrumente ein wirksames Tool zur
Beseitigung der Ungleichheiten unter den Mitgliedstaaten beim Zugang zu Arzneimitteln
(auch gegen seltene Erkrankungen) sein. Die Kommission weist mit Nachdruck darauf
hin, dass es sich hierbei um freiwillige Maßnahmen handelt und dass die Mitgliedstaaten
für ihre eigenen Ankäufe aufkommen, sollten diese Instrumente eingesetzt werden.
Was die strategischen Projekte betrifft, so wird durch die unmittelbar anwendbaren
Kriterien der Verordnung und zusätzlich durch die Koordinierungstätigkeit der
Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel gewährleistet, dass die Ausweisung
solcher Projekte EU-weit einheitlich erfolgt. Die Kommission weist darauf hin, dass bei
dem vorgeschlagenen Konzept für die Ausweisung strategischer Projekte die
Vereinfachung im Mittelpunkt stand, damit der Verwaltungsaufwand so gering wie
möglich gehalten werden kann; es wurde also ein dezentrales Vorgehen auf nationaler
Ebene gewählt, bei dem sich ein Projektträger direkt an die zuständige Behörde wenden
kann, um eine bestimmte Vergünstigung zu beantragen. Bei den Kriterien zur
Ausweisung strategischer Projekte kommt das Konzept der Wertschöpfungskette zum
Tragen, was die Anerkennung von Projekten ermöglicht, die Schwachstellen beseitigen,
die im vorgelagerten Bereich der Lieferketten bestehen oder andere wichtige Inputs für
Herstellungsprozesse betreffen.
Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates zur Kenntnis, dass die derzeitige
Finanzierung strategischer Projekte aus EU-Mitteln nicht ausreichend untersetzt sei. Die
Kommission erinnert daran, dass dieser Vorschlag nach Maßgabe des Mehrjährigen
Finanzrahmens 2021-2027 mit den derzeit verfügbaren Ressourcen auskommen muss.
3 Dem Strategiebericht der Allianz für kritische Arzneimittel zufolge beläuft sich ein typisches Projekt, bei
dem in die Infrastruktur und in Investitionsausgaben (CAPEX) für die Herstellung pharmazeutischer
Wirkstoffe investiert wird, je nach Komplexitätsgrad des Arzneimittels auf 5 bis 20 Mio. EUR.
Die mit der Verordnung über kritische Arzneimittel vorgeschlagenen gezielten
Änderungen der STEP-Verordnung4 sollen jedoch den Zugang zu einer Vielzahl
bestehender Finanzierungsinstrumente erleichtern, und zwar dadurch, dass festgelegt
wird, dass Schwachstellen in der Lieferkette behebende strategische Projekte die Ziele,
Bedingungen und Anforderungen der STEP erfüllen und daher STEP-
Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen können. In den Änderungsvorschlägen
wird ferner präzisiert, dass sich die Wertschöpfungskette für die Entwicklung oder
Herstellung von Arzneimitteln nicht nur auf Fertigarzneiformen, sondern auch auf
pharmazeutische Wirkstoffe und andere wichtige Inputs bezieht, die für die Produktion
der Fertigarzneiformen kritischer Arzneimittel erforderlich sind. Überdies will die
Kommission mit ihrem Vorschlag vom 16. Juli für den Mehrjährigen Finanzrahmen
2028-20345 eine stärkere Ausrichtung der Zuweisung von EU-Mitteln an den
strategischen Prioritäten der EU sicherstellen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu
stärken und die Abhängigkeiten der EU zu verringern. Die Kommission nimmt den
Hinweis des Bundesrates zur Kenntnis, dass die Förderung einheitlich, unabhängig von
der Unternehmensgröße, erfolgen müsse, und bestätigt, dass im Vorschlag nicht nach der
Unternehmensgröße unterschieden wird.
4 Verordnung (EU) 2024/795.
5 Mehrjähriger Finanzrahmen 2028-2034.
zu Drucksache 204/25 (Beschluss) - 6 -]
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