Mögliche Aufnahme von psychischen Erkrankungen wie die Posttraumatische Belastungsstörung in die Liste der Berufskrankheiten
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Mögliche Aufnahme von psychischen Erkrankungen wie die Posttraumatische Belastungsstörung in die Liste der Berufskrankheiten
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6077
21. Wahlperiode 21.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Anne Zerr, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Mandy Eißing, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi,
Pascal Meiser, Zada Salihović, Evelyn Schötz, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner,
Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner und der Fraktion Die Linke
Mögliche Aufnahme von psychischen Erkrankungen wie die Posttraumatische
Belastungsstörung in die Liste der Berufskrankheiten
Psychische Erkrankungen mit Bezug zur Arbeitswelt haben in den vergangenen
Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen (Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3464).
Ein arbeits- und gesundheitswissenschaftliches Gutachten im Auftrag des DGB
(Deutscher Gewerkschaftsbund)-Bundesvorstandes und des IG‑Metall-
Vorstandes (www.dgb.de/fileadmin/download_center/Uploads/2025_-_Hien_-_
DGB-IGM_-Gutachen_psych._Erkrankungen.pdf) sieht mit Blick auf die
Studienlage die „dringende Erforderlichkeit“, psychische Erkrankungen in die vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegte
Berufskrankheitenliste aufzunehmen. Denn die aktuelle Studienlage, insbesondere zu
Depression und Posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), zeige, dass in
vielen Bereichen bei bestimmten Expositionskonstellationen „wie High Job
Strain, Isolated Job Strain, destruktives Führungsverhalten, Arbeitsplatz-
Unsicherheit, Unfallerfahrungen und wiederholte traumatisierende Ereignisse“
ein erhöhtes Erkrankungsrisiko bis hin zum sogenannten Verdopplungsrisiko
vorliegt (siehe ebd., S. 25). Dieses gilt im Berufskrankheitenrecht als
maßgebliche Schwelle für eine wesentliche Verursachung. Insbesondere in
hochbelasteten Berufsgruppen wie Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Intensivpflege,
Lokführerinnen und Lokführer oder Soldatinnen und Soldaten im Kriegseinsatz
bestehe ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von PTBS (siehe ebd., S. 2).
Für die Berufsgruppe der Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter hat das
Bundessozialgericht (BSG) mit dem Urteil vom 22. Juni 2023 (B 2 U 11/20 R)
bereits klargestellt, dass PTBS „wegen der besonderen Einwirkungen, denen
Rettungssanitäter gegenüber der übrigen Bevölkerung ausgesetzt sind, die
allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung als Wie-Berufskrankheit bei
dieser Personengruppe erfüllt“ (www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidunge
n/DE/2023/2023_06_22_B_02_U_11_20_R.html). Durch das Urteil vom
24. März 2026 (Aktenzeichen B 2 U 19/23 R) kann PTBS auch bei
Leichenumbettern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden. Laut Website des BMAS
wird PTBS zurzeit im Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten
(ÄSVB) beraten (www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/
Aerztlicher-Sachverstaendigenbeirat/aerztliche-sachverstaendigenbeirat.html).
Auch die im Jahr 2010 überarbeitete Liste der Berufskrankheiten der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) enthält unter Punkt 2.4. „Psychische und
Verhaltensstörungen“ und unter 2.4.1. explizit „Posttraumatische
Belastungsstörungen“. Die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12.
Dezember 2023 zu psychischer Gesundheit (2023/2074(INI)) fordert ebenfalls die
Einbeziehung von arbeitsbedingten psychischen Erkrankungen, insbesondere
Depressionen, Burn-out, Angstzustände und Stress, in die Europäischen Liste
der Berufskrankheiten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die bestehenden
gesetzlichen Regelungen noch dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisstand entsprechen und ob Anpassungen, insbesondere eine Aufnahme
psychischer Erkrankungen wie arbeitsbedingter Depression sowie PTBS, in die
Berufskrankheitenliste, angezeigt sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Fälle psychischer Erkrankungen im Zusammenhang mit einer
versicherten Tätigkeit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen zehn Jahren
a) als Arbeitsunfall bzw. Folge eines Arbeitsunfalls,
b) als Berufskrankheit bzw. „Wie-Berufskrankheit“ nach § 9 Absatz 2
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
den Unfallversicherungsträgern (UVT) gemeldet, und wie viele davon
wurden jeweils anerkannt bzw. abgelehnt (bitte nach Jahr, Art der
Erkrankung, Berufsgruppe und Unfallversicherungsträger aufschlüsseln, bitte
gesondert für Wegeunfälle und übrige Arbeitsunfälle ausweisen)?
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anerkennungsquote
bei Anträgen auf Anerkennung einer PTBS als „Wie-Berufskrankheit“,
und wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich
Verfahren zur Anerkennung einer PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ nach
§ 9 Absatz 2 SGB VII, einschließlich etwaiger Widerspruchs- und
Gerichtsverfahren?
3. Wann genau und wie oft waren nach Kenntnis der Bundesregierung
psychische Erkrankungen Thema im ÄSVB (bitte nach Vorprüfung und
Beratung unterscheiden), und wie lautete jeweils das Ergebnis der Befassung?
4. Falls PTBS vor dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
BSG-Urteil nicht geprüft oder beraten wurde, was ist nach Kenntnis der
Bundesregierung der Grund dafür?
5. Falls weitere arbeitsbedingte depressive Erkrankungen bisher nicht
geprüft oder beraten wurden, was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der
Grund dafür (z. B. fehlten belastbare Hinweise auf Vorliegen einer
möglichen neuen Berufskrankheit)?
6. Inwiefern bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung weiter
Datenlücken hinsichtlich der Erfassung arbeitsbedingter psychischer
Erkrankungen, insbesondere der PTBS, die eine Aufnahme in die Liste der
Berufskrankheiten verhindern, und ggf. welche Maßnahmen sind geplant, um
diese zu schließen?
7. Wie lautet der nach aktuellem Stand nach Kenntnis der Bundesregierung
der konkrete Zeitplan zur Aufnahme von PTBS in die Liste der
Berufskrankheiten?
8. Inwiefern ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, dass PTBS
trotz der BSG-Urteile nicht in die Liste der Berufskrankheiten
aufgenommen wird?
9. Welche anerkannten „Wie-Berufskrankheiten“ sind nach Kenntnis der
Bundesregierung (noch) nicht auf der Liste der Berufskrankheiten, und
warum?
10. Welche besonderen Probleme können aus Sicht der Bundesregierung bei
der voraussichtlichen Einstufung von PTBS als Berufskrankheit im
Anerkennungsverfahren auftreten?
11. Wie kann die Bundesregierung dafür sorgen bzw. unterstützen, dass
arbeitsbedingte psychische Belastungen in die Liste der Berufskrankheiten
(Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) aufgenommen werden, und
was hat sie diesbezüglich konkret unternommen oder wird sie konkret
unternehmen?
12. In welchen anderen EU-Ländern können nach Kenntnis der
Bundesregierung (bestimmte) psychische Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt
werden, und wie erklärt sie diesen Unterschied?
13. Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der im Jahr 2010 überarbeiteten
Liste der Berufskrankheiten der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
„Psychische und Verhaltensstörungen“ und explizit „Posttraumatische
Belastungsstörungen“ bereits enthalten sind und in der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung weiterhin nicht?
14. Welche Studien und Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den
Zusammenhang von
a) hohen Anforderungen (z. B. auch enge Taktzeiten) bei gleichzeitig
geringem Handlungsspielraum und fehlender Anerkennung (High Job
Strain, vgl. insbesondere Basisarbeiterinnen und Basisarbeiter),
b) Jobunsicherheit bzw. drohendem Jobverlust,
c) Unfallerfahrungen,
d) wiederholten traumatisierenden Erlebnissen
als relevantes Risiko für (arbeitsbedingte) Depressions- und/oder
Angsterkrankungen vor?
15. Welche Studien und Erkenntnisse zu erhöhten Gesundheitsrisiken bei
Basisarbeiterinnen und Basisarbeitern (vgl. www.arbeit-sicher-und-gesun
d.de/themen/basisarbeit) für eine depressive Erkrankung liegen der
Bundesregierung vor?
16. Welche Studien und Erkenntnisse zu erhöhten Gesundheitsrisiken für
beruflich verursachte bzw. beruflich verursachtes
a) Burn-out,
b) Mobbing,
c) Suizidalität
liegen der Bundesregierung vor?
17. Welche Studien und Erkenntnisse liegen der Bundesregierung mit Blick
auf wiederholte traumatisierende Erlebnisse und die Verbreitung von
PTBS mit arbeitsbedingtem Bezug bei hochbelasteten
Beschäftigtengruppen wie
a) Rettungsdienst,
b) Feuerwehr,
c) Polizei,
d) Intensivpflege,
e) Gesundheits- und Sozialwesen,
f) Lokführerinnen und Lokführer,
g) kriegsbetroffene Soldatinnen und Soldaten,
h) Content Moderatorinnen und Moderatoren und Data Labeler
vor?
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwiefern in der
zentralen Expositionsdatenbank der gesetzlichen Unfallversicherung auch
Gefährdungen im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen wie
PTBS erfasst werden, und wie ist hier der Umsetzungsstand?
19. Welche weiteren psychischen Erkrankungen könnten nach Einschätzung
der Bundesregierung das in Randnummer 13 ff des Urteils B 2 U 11/20 R
genannte dreischrittige Prüfungsschema (1. Vorliegen einer bestimmten
Krankheit i. S. d. § 9 Absatz 1 S. 2 SGB VII, 2. Bestimmte
Personengruppe wird durch die versicherte Tätigkeit bestimmten Einwirkungen in
erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt, 3. Es
liegen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über das Bestehen einer
Einwirkungs- und Verursachungsbeziehung vor) erfüllen?
20. Welchen konkreten Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um
arbeitsbedingten psychischen Erkrankungen und insbesondere
arbeitsbedingter PTBS bei hochbelasteten Berufsgruppen entgegenzuwirken?
21. Welche Auswirkungen hätte die Aufnahme von psychischen
Erkrankungen und speziell PTBS in die Liste der Berufskrankheiten auf die
Präventionsanstrengungen der UVT in diesem Bereich nach Einschätzung der
Bundesregierung?
22. Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung, auch Personen mit
wissenschaftlich-psychologischem Sachverstand in den ÄSVB
auszunehmen?
23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über
Arbeitsunfähigkeitstage, Rehabilitationsmaßnahmen sowie Erwerbsminderungsrenten
und Frühverrentung sowie Erwerbsfähigkeit und Inanspruchnahme von
Sozialleistungen speziell im Zusammenhang mit (arbeitsbedingten)
psychischen Erkrankungen und speziell PTBS vor, und wie haben sich diese
Zahlen in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?
24. Welche volkswirtschaftlichen Kosten entstehen nach Kenntnis der
Bundesregierung durch arbeitsbedingte PTBS, insbesondere durch
Arbeitsausfälle, Frühverrentung und Behandlungskosten, und inwieweit werden
diese derzeit von den Systemen der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung statt von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen?
25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand,
dass psychische Erkrankungen zu den häufigsten Ursachen für
Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung zählen, zugleich jedoch nur in sehr
begrenztem Umfang als Berufskrankheiten oder „Wie-Berufskrankheiten“
anerkannt werden?
26. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Arbeitgeber
gesetzlich verpflichtet sind, psychische Belastungen im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, entsprechende Erkrankungen jedoch
bislang nicht in der Liste der Berufskrankheiten abgebildet sind?
Berlin, den 15. Mai 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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