Versorgungslage Medizinischer Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (Antwort zu Drs. 21/5404)
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Versorgungslage Medizinischer Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (Antwort zu Drs. 21/5404)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5715
21. Wahlperiode 04.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ates Gürpinar, Evelyn Schötz, Nicole
Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5404 –
Versorgungslage Medizinischer Behandlungszentren für Erwachsene mit
geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die gesetzliche Grundlage für Medizinische Behandlungszentren für
Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
(MZEB) wurde 2015 im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes
(GKV = gesetzliche Krankenversicherung) geschaffen. Ziel ist es, eine
bedarfsgerechte gesundheitliche Versorgung für die Zielgruppe zu gewährleisten.
Die Vergütung erfolgt durch die Krankenkassen (https://bagmzeb.de/wp-conte
nt/uploads/2023/03/Rahmenkonzeption-BAG-MZEB.pdf).
Aufgrund der geregelten Finanzierung ist es nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller unverständlich, wieso es kein flächendeckendes Angebot
an MZEB gibt.
1. Wie viele MZEB sind nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit
inzwischen eingerichtet, nachdem dieses Angebot 2015 in das Fünfte Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen wurde (bitte nach Jahr und
Bundesland listen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung, beruhend auf Angaben der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und ergänzenden Informationen der
Bundesarbeitsgemeinschaft für medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit
Behinderung (BAG MZEB), sind gegenwärtig bundesweit 67 Medizinische
Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren
Mehrfachbehinderungen (MZEB) ermächtigt und davon aktuell 64 in der
Versorgung aktiv.
Die einzelnen Zahlen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Land Ermächtigte aktive MZEB
Baden-Württemberg 8
Bayern 7
Berlin 3
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 30. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Land Ermächtigte aktive MZEB
Brandenburg 2
Bremen 1
Hamburg 1
Hessen 3
Mecklenburg-Vorpommern 3
Niedersachsen 6
Nordrhein-Westphalen 11
Rheinland-Pfalz 6
Saarland 0
Sachsen 3
Sachsen-Anhalt 4
Schleswig-Holstein 1
Thüringen 5
Gesamt 64
2. Welche „weißen Flecken“ gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
der Versorgung, wenn man den Richtwert von 1 Million Einwohnern pro
MZEB annimmt und um jedes MZEB einen entsprechenden Kreis zieht,
und wo befinden sich diese (bitte nach Gemeinden listen)?
3. Wo können Patientinnen und Patienten nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht innerhalb von 45 Minuten mit dem Auto ein MZEB erreichen
(bitte nach Gemeinden listen)?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Daten vor.
4. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung Hindernisse im Aufbau
eines MZEB?
Die MZEB können gemäß § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) vom Zulassungsausschuss zur ambulanten Behandlung von
Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
ermächtigt werden. Voraussetzung ist, dass sie fachlich unter ständiger ärztlicher
Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche
Behandlung bieten. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie
notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung von Erwachsenen mit geistiger
Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen sicherzustellen. Der
Sicherstellungsauftrag obliegt den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen
(KV), die als Körperschaften des öffentlichen Rechts der Aufsicht durch die
jeweils zuständige Landesbehörde unterstehen. Die Vergütung der Leistungen
der MZEB wird gemäß § 120 Absatz 2 SGB V unmittelbar von den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
mit den Trägern vereinbart.
MZEB wurden im Rahmen des vom Bundesministerium für Gesundheit am
2. Dezember 2024 veröffentlichten Aktionsplans für ein diverses, inklusives
und barrierefreies Gesundheitswesen berücksichtigt. In einem umfangreichen
Fachdialog im Jahr 2024 fand zudem im Bundesministerium für Gesundheit
mit Vertreterinnen und Vertretern der Länder, der Krankenkassen, der KBV, der
BAG MZEB, dem Deutschen Behindertenrat und dem Beauftragten der
Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen ein sehr
intensiver Austausch zu Gründungshemmnissen bei MZEB statt. Im Ergebnis liegen
diese ganz überwiegend auf der Umsetzungsebene. Die Zulassungsverfahren
und die sich in der Regel daran anschließenden Vergütungsverhandlungen
gestalten sich regional sehr unterschiedlich und langwierig. Gründe hierfür sind
unter anderem in der Heterogenität des Versorgungsspektrums von MZEB, der
Komplexität der erforderlichen Bedarfsprüfung und den regional sehr
unterschiedlichen Zulassungs- und Vergütungsbedingungen zu sehen. Die
Dialogpartner haben vereinbart, dazu in einem Austausch zu bleiben.
5. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Best-Practice-Beispiele, die
durch die gute Zusammenarbeit aller Akteure (z. B. Wohlfahrtspflege,
ambulantes und stationäres Gesundheitssystem etc.) entstanden sind, und
wenn ja, welche sind das?
Die MZEB erbringen ärztliche und nichtärztliche Leistungen in
interdisziplinärer Teamarbeit an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer
Versorgung. Neben den unmittelbaren Behandlungsleistungen erhalten Patientinnen
und Patienten beispielsweise Unterstützung bei der Inanspruchnahme von
Leistungen von Therapeutinnen und Therapeuten, Krankenhäusern und weiteren
Fachärztinnen und Fachärzten, Beratung und Koordination der Heil- und
Hilfsmittelversorgung, Mitwirkung bei der Vorbereitung und Nachbereitung von
Krankenhausaufenthalten sowie Beratung und Unterstützung hinsichtlich
weiterer Hilfen. Insofern sind MZEB selbst ein sehr gutes Beispiel für die
Zusammenarbeit verschiedener Akteure im Sinne der Fragestellung. Ergänzend wird
auf Projekte des Innovationsfonds hingewiesen, die den Ansatz zur
Kooperation und Vernetzung stets aufgreifen. Nähere Informationen können der
Internetseite des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss
entnommen werden.
6. Gibt es Initiativen der Bundesregierung, die Versorgung von erwachsenen
Menschen mit Behinderungen besser aufzustellen und damit die
Gleichbehandlung nach der UN-Behindertenrechtskonvention (UN = United
Nations) umzusetzen bzw. die bereits anerkannten allgemeinen
Menschenrechte auf die Situation der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit
Behinderungen zu übertragen?
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bietet grundsätzlich allen
Versicherten einen umfassenden Schutz im Krankheitsfall. Die Versicherten haben
Zugang zu allen medizinisch notwendigen Leistungen auf dem aktuellen Stand
des Fortschritts, unabhängig von der Höhe der jeweils gezahlten Beiträge, dem
Alter, dem Geschlecht, der Herkunft oder dem Gesundheitszustand. Im Recht
der GKV ist gemäß § 2a SGB V zudem ausdrücklich geregelt, dass den
besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu
tragen ist. Dies gilt für die Krankenkassen und alle an der Versorgung Beteiligten
gleichermaßen.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist vereinbart, das
Gesundheitswesen und die Pflegeversorgung barrierefrei und inklusiv
weiterzuentwickeln. Die Bundesregierung hat bereits Maßnahmen umgesetzt. Mit dem
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) ist ausdrücklich geregelt worden,
dass der einheitliche Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und der einheitliche
Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen regelmäßig daraufhin zu
überprüfen sind, ob sie den besonderen Erfordernissen der Versorgung von
behinderten Menschen angemessen Rechnung tragen und dass die
Bewertungsmaßstäbe, soweit erforderlich, anzupassen sind. Die Bundesregierung wird
weiterhin geeignete Maßnahmen prüfen, um durch den Abbau von Barrieren im
Gesundheitswesen und der Pflegeversorgung die Teilhabe aller Menschen zu
gewährleisten. Der vom Bundesministerium für Gesundheit am 2. Dezember
2024 veröffentlichte Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies
Gesundheitswesen bietet hierfür eine Grundlage.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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