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Reproduktive Gerechtigkeit verwirklichen - Selbstbestimmung gewährleisten

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4299 · Antrag · Original ↗

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Reproduktive Gerechtigkeit verwirklichen - Selbstbestimmung gewährleisten Antrag der Abgeordneten Kathrin Gebel, Doris Achelwilm, Mandy Eißing, Nicole Gohlke, Christian Görke, Ates Gürpinar, Heidi Reichinnek, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt und der Fraktion Die Linke Reproduktive Gerechtigkeit verwirklichen – Selbstbestimmung gewährleisten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Körperliche und sexuelle Selbstbestimmung sind zentrale Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Familien- und Lebensplanung, deshalb muss eine Entscheidung gegen eine Schwangerschaft frei von Zwängen möglich sein. Ebenso müssen Menschen sich frei für eine Schwangerschaft und für ein Leben mit Kindern entscheiden können. Von diesem Dreiklang der reproduktiven Gerechtigkeit – das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das Recht von Schwangeren selbst zu entscheiden, ob sie ein Kind bekommen oder nicht und das Recht auf ein sicheres Leben mit Kindern – ist die Bundesrepublik Deutschland noch weit entfernt. Im Fall einer ungeplanten Schwangerschaft stellt sich für viele Schwangere die Frage, ob sie schwanger bleiben und ein Kind gebären oder diese Schwangerschaft abbrechen wollen. Diese Entscheidung darf nicht durch staatlichen Zwang beeinträchtigt werden, sondern Schwangere müssen ihre Entscheidung frei und selbstbestimmt treffen können. In Deutschland sind Schwangerschaftsabbrüche noch immer verboten, strafrechtlich sanktioniert und nur unter bestimmten Bedingungen straffrei: Die ungewollt schwangere Person muss sich einer verpflichtenden Beratung mit einer anschließenden Wartezeit von mindestens drei Tagen unterziehen, und die Schwangerschaft darf die zwölfte Woche nicht überschritten haben. Damit gibt es de jure einen Zwang zur Fortführung einer Schwangerschaft, von dem nur unter bestimmten Umständen Ausnahmen gemacht werden dürfen. Das entspricht der vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil zu Schwangerschaftsabbrüchen 1975 angenommenen und mit dem Urteil von 1993 bekräftigten Austragungspflicht: „Der Staat muss grundsätzlich von einer Pflicht zur Austragung der Schwangerschaft ausgehen, ihren Abbruch also grundsätzlich als Unrecht ansehen.“ (BVerfGE 39, 1). Eine Austragungspflicht macht Schwangere zu Objekten. Sie werden verpflichtet, den eigenen Körper für mindestens neun Monate zur Verfügung zu stellen. Eine solche angenommene Austragungspflicht widerspricht dem Recht auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, dem Recht auf Schutz der Intimsphäre sowie dem durch das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) der Vereinten Nationen verbrieften „Recht auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über Anzahl und Altersunterschied ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den zur Ausübung dieser Rechte erfor- Deutscher Bundestag Drucksache 21/4299 21. Wahlperiode 25.02.2026 derlichen Informationen, Bildungseinrichtungen und Mitteln“ (Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e CEDAW). Menschen müssen selbst entscheiden können, ob sie eine Schwangerschaft abbrechen oder fortsetzen möchten. Die Verankerung von Schwangerschaftsabbrüchen im Strafgesetzbuch schränkt diese Rechte nicht nur unmittelbar ein, es wirkt auch indirekt auf die Versorgungssituation und auf die Möglichkeiten eines sicheren Abbruchs. Die Regelungen zu Schwangerschaftsabbrüchen müssen daher aus dem Strafgesetzbuch gestrichen und die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch geregelt werden. Ferner sind die Kosten für die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen generell von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Neben dem Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen gibt es weitere gesetzliche Regelungen, die im Widerspruch zu reproduktiver Gerechtigkeit stehen. Die derzeitigen Regelungen zur Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung diskriminieren nicht nur unverheiratete Paare, lesbische Frauen sowie Personen, die schwanger werden können ohne dauerhafte Partnerschaft, sondern auch Menschen mit geringen Einkommen und – angesichts der verschiedenen Bezuschussungen von Bund und Ländern – dem „falschen“ Wohnort. Faktisch fördert die Gesetzgebung so wohlhabende, heterosexuelle Elternschaft in Ehe. Insbesondere Frauen mit sogenannter kognitiver Beeinträchtigung erhalten durch Dritte wie Ärzt:innen, Pflegekräfte oder Familienangehörige nicht die notwendigen Informationen, um frei über ihre reproduktiven Rechte zu entscheiden. In einer gemeinsamen Erklärung erinnern der CEDAW-Ausschuss und der UN-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen an die Pflicht der Vertragsstaaten, die Rechte von Frauen, einschließlich Frauen mit Behinderungen, in Bezug auf ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und ihre Rechte zu achten, zu schützen und zu erfüllen und den Genuss ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit und ihrer Rechte, ohne jegliche Diskriminierung zu gewährleisten (INT/CEDAW/STA/8744, 2018). Eine selbstbestimmte Familienplanung wird für viele Menschen vor allem auch durch ihre finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt. Manche Menschen wollen Kinder bekommen, andere nicht. Sichere Verhütungsmittel, die Kosten für die Pille oder die Spirale sind für Sozialleistungsbezieher:innen und andere Personen mit geringem Einkommen wie Studierende oder Beschäftigte im Niedriglohnbereich oft nur schwer finanzierbar. Die Freiheit zu einer selbstbestimmten Familienplanung ist zudem so lange beschränkt, wie Kinder bekommen und mit Kindern leben untragbare Kostenfaktoren sind. In einem reichen Land wie Deutschland, darf der Kinderwunsch nicht an fehlenden finanziellen Möglichkeiten scheitern. Jeder Mensch muss ein Leben mit Kindern in Würde führen können, unabhängig davon, ob das Kind der gesellschaftlich konstruierten Norm eines „gesunden“ Kindes entspricht. ProFamilia schrieb 2019 in einer Stellungnahme zu nicht-invasiven Pränataltests als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse (GKV): „Frauen und Paare haben das Recht, sich ohne Stigmatisierung – auch bei einem auffälligen/pathologischen Befund – für das Austragen einer Schwangerschaft zu entscheiden. Dazu benötigen sie eine angemessene Unterstützung. Hierfür müssen die gesellschaftspolitischen Voraussetzungen geschaffen werden gemäß der UN Behindertenrechtskonvention.“ Solange diese Voraussetzungen nicht geschaffen sind, eine Behinderung in Deutschland ein Armutsrisiko darstellt und gesellschaftliche Teilhabe eingeschränkt ist, werden werdende Eltern vor einen schwer auflösbaren Konflikt gestellt. Deshalb muss die Gesellschaft inklusiver werden, dafür braucht es umfassende Teilhabe und notwendige Unterstützung für Eltern und für Alleinerziehende. Die heterosexuelle, lebenslange Zweierbeziehung ist immer noch zentrales Leitbild von Familien- und Sozialpolitik, obwohl sie immer mehr an Bedeutung für den Lebens- und Beziehungsalltag vieler Menschen verliert. Es sind nicht immer nur die biologischen Eltern, die wichtige Bezugspersonen für Kinder sind, und die Festschreibung, dass Eltern immer nur zwei Personen sein müssen, hat angesichts sich wandelnder Beziehungsmuster und Lebensweisen immer weniger Sinn. Kinder brauchen vor allem Erwachsene, die liebevoll Verantwortung übernehmen. Sozialer Elternschaft, Co-Elternschaft und Elternschaft jenseits der heterosexuellen, zweigeschlechtlichen Norm fehlt es jedoch an rechtlicher Anerkennung und Absicherung. Aber auch solange die Entscheidung für Kinder von weiteren Abwägungsfragen abhängig ist, kann nicht von einer freien Entscheidung gesprochen werden. Wer ein würdevolles Leben mit Kindern führen kann, ist nicht zuletzt auch eine Frage des Einkommens, der sexuellen und geschlechtlichen Orientierung, der Behinderung, des Aufenthaltsstatus und der Herkunft. Um diese Ungerechtigkeiten zu beseitigen und allen ein gutes Leben mit Kindern zu ermöglichen, müssen die bestehenden Gesetze daraufhin überprüft werden, ob sie der Erreichung reproduktiver Gerechtigkeit entgegenstehen und gegebenenfalls überarbeitet werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. sich auf allen Ebenen und Bereichen dafür einzusetzen, dass das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das Recht, selbst zu entscheiden, ob ein Mensch ein Kind bekommt oder nicht, sowie das Recht auf ein gutes und sicheres Leben mit Kindern gewährleistet und reproduktive Gerechtigkeit verwirklicht wird; 2. die Empfehlungen der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin (Kom-rSF) in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche unverzüglich umzusetzen und zu diesem Zweck, ein Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Schwangerschaftsabbrüche legalisiert werden, indem die §§ 218 ff. StGB gestrichen werden, sowie das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) ersetzt wird, und das folgende Regelungen enthält: a) die Verankerung des Rechts auf selbstbestimmte Schwangerschaft; b) die Kostenübernahme von Notfallkontrazeptiva sowie von verschreibungspflichtigen Verhütungsmitteln und operativen Eingriffen zur Empfängnisverhütung ohne Alters- und Indikationseinschränkung durch die gesetzliche Krankenkasse (GKV) und die Schaffung eines monatlichen Budgets für die Versicherten, aus dem die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Verhütungsmittel (z. B. die symptothermale Methode und Kondome) erstattet werden; c) die Verankerung von Schwangerschaftsabbrüchen und deren Nachsorge als Teil der Gesundheitsversorgung durch Aufnahme als Leistungsart in § 11 Abs. 1 SGB V. Die Länder sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen haben entsprechend ihres gesetzlichen Auftrags eine flächendeckende stationäre und ambulante Versorgung der neuen GKV-Leistung sicherzustellen. Wo erforderlich, werden bestehende Strukturen als Leistungserbringer anerkannt. Schwangerschaftsabbrüche und deren Nachsorge müssen entsprechend des wissenschaftlichen Stands in Studium, Ausbildung und Fort- sowie Weiterbildung des medizinischen und pflegerischen Personals verankert werden; d) die Verankerung eines Rechts auf ergebnisoffene, umfassende und auf Wunsch anonyme Beratung zu Fragen der Sexualität, Verhütung und Familienplanung sowie zu allen eine Schwangerschaft oder den Wunsch zur Beendigung einer Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührende Fragen. Die Beratung erfolgt nach professionellen Standards, sachbezogen und wissenschaftsbasiert. Die gesetzliche Anerkennung solcher Beratungsstellen setzt die Einhaltung dieser Kriterien voraus. Eine einheitliche Zertifizierung wird eingeführt. Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher und barrierefreier Beratungsstellen sicher. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass ein sicherer, störungsfreier und anonymer Zugang zu Beratungsstellen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sichergestellt ist; e) die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auch unter Verwendung von Spendersamen für alle Menschen mit ungewollter oder medizinisch begründeter Kinderlosigkeit. Das betrifft auch Personen, die in nichtehelicher, lesbischer, sonstiger oder ohne Partnerschaft leben; f) die Absicherung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf reproduktive Selbstbestimmung und Elternschaft. Dazu gehören das Recht auf Erhalt und Förderung ihrer Fruchtbarkeit sowie der Zugang zu Unterstützungsangeboten wie z. B. Assistenz zur Elternschaft und der barrierefreie Zugang zu umfassender, unabhängiger Beratung. Zur Umsetzung des Rechts auf Elternschaft müssen flächendeckend Wohn- und Unterstützungsleistungen im Rahmen der begleiteten Elternschaft zur Verfügung gestellt und sämtliche Fälle von Sterilisierung ohne die volle und informierte Einwilligung verhindert werden; g) den Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen der schwangeren Person weiterhin unter Strafe stellt. Berlin, den 24. Februar 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Zu 1 Artikel 2 Buchstabe g des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) verpflichtet die Vertragsstaaten, alle innerstaatlichen strafrechtlichen Vorschriften aufzuheben, die eine Diskriminierung der Frau darstellen. In seinen abschließenden Bemerkungen zum kombinierten siebten und achten periodischen Staatenbericht Deutschlands empfahl der Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Ausschuss) bereits 2017 unter 38. (b), dass Deutschland, „den Zugang zu sicherem Schwangerschaftsabbruch sicherstellt, ohne der Frau eine verpflichtende Beratung und eine dreitägige Wartezeit aufzuerlegen, welche von der WHO für medizinisch nicht erforderlich erklärt wurde, und gewährleistet, dass solche Eingriffe von der Krankenversicherung übernommen werden.“ Bis heute gelten Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland als Straftat und sind im Abschnitt zu den Tötungsdelikten in den §§ 218 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Zu 2a Der UN-Ausschuss für ökonomische, soziale und kulturelle Rechte definiert das Menschenrecht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit als integralen Bestandteil des Art. 12 des UN-Sozialpaktes (Allgemeine Bemerkung Nr. 22 (2016) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, E/C.12/GC/22). Insbesondere der Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e der UN-Frauenrechtskonvention CEDAW verpflichtet die unterzeichnenden Staaten zur Sicherung des Rechts auf eine selbstbestimmte Familienplanung. Die eigenverantwortliche Entscheidung für oder gegen eine Schwangerschaft muss frei von staatlichen Zwängen möglich sein. Zu 2b Im Abschlussbericht des Modellprojektes „biko“ (Beratung, Information, Kostenübernahme bei Verhütungsmitteln), das über drei Jahre lang an sieben Pro Familia- Beratungseinrichtungen durchgeführt und durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) finanziert wurde, werden die Folgen von hohen Kosten für Verhütungsmittel für Sozialleistungsbezieher:innen und andere Personen mit geringem Einkommen wie Studierende oder Beschäftigte im Niedriglohnbereich beschrieben: „Sie verhüten unregelmäßiger, wechseln zu billigeren und weniger zuverlässigen Methoden oder verzichten ganz auf Verhütung“. Um das Recht auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung unabhängig von finanziellen Möglichkeiten zu garantieren, müssen Verhütungsmittel kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Zu 2c und 2d Da die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne medizinische oder kriminologische Indikation noch immer eine Straftat darstellt, ist dieser medizinische Eingriff nicht normaler Bestandteil der Ärzt:innenausbildung. Dazu kommt das Stigma, mit dem Schwangerschaftsabbrüche durch das Verbot behaftet sind und das abschreckend auf angehende Ärzt:innen wirkt. Die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen erscheint eben nicht als Bestandteil der Gesundheitsversorgung. Die Infrastruktur, die die Versorgung bei ungewollten Schwangerschaften sicherstellen soll, ist seit Jahren unzureichend. Die ELSA-Studie (Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer) belegt, Beratungsstellen und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, sind schwer zu erreichen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) weist darauf hin, dass Informations- und Beratungsangebote bezüglich Schwangerschaftsabbrüche zentraler Bestandteil einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung sind, diese Angebote jedoch auf Freiwilligkeit beruhen sollten. Eine vorgeschriebene Wartepflicht ist – gemäß WHO – eine medizinisch nicht notwendige Hürde zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen (WHO, Safe abortion: technical and policy guidance for health systems – 2nd ed.). Mit Verweis auf Art. 12 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CE- DAW), dem Deutschland beigetreten ist, empfahl der zugehörige UN-Ausschuss im März 2017 deshalb der Bundesrepublik Deutschland, diese Regelungen zu beseitigen. Außerdem solle Deutschland gewährleisten, dass die Krankenversicherung die Kosten für alle Schwangerschaftsabbrüche übernimmt (CEDAW/C/DEU/CO/7-8, Concluding observations on the combined se-venth and eighth periodic reports of Germany, 38b). Für den 9. Staatenbericht Deutschlands, der 2021 einzureichen war, hat der CEDAW-Ausschuss die Bundesregierung erneut mit einer Reihe an Fragen an ihre Umsetzungspflichten erinnert und thematisierte zusätzlich u. a. die Versorgungssituation (CE-DAW/C/DEU/QPR/9). Zu 2e Die Kostenübernahme für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist aktuell auf jene Ehepaare begrenzt, die eigene Ei- und Samenzellen hierfür einsetzen können. Gesetzliche Krankenkassen erstatten momentan in der Regel nicht mehr als die gesetzlich festgelegten 50 Prozent der Behandlungskosten. Die andere Hälfte der Kosten müssen viele Betroffene selbst bezahlen bzw. je nach Wohnort weitere Zuschüsse von Bund und Land beantragen. Diese Regelungen schaffen eine extreme sozial Schieflage, die nur wohlhabenden Menschen die Möglichkeit eines Kindes per In-vitro-Fertilisation ermöglicht. Regional wird das teilweise abgemildert, was zu einem Flickenteppich und bis hin zu erzwungenen Umzügen führt. Zu 2f Reproduktive Gerechtigkeit muss für alle Menschen gelten. Der UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen erklärt in seiner Allgemeine Bemerkung Nr. 3 zu den Art. 23 und 25 der UN- Behindertenrechtskonvention: „Frauen mit Behinderungen sind mit mehrfachen Barrieren bei dem Genuss sexueller und reproduktiver Gesundheit und Rechte, der gleichen Anerkennung vor dem Recht und dem Zugang zur Justiz konfrontiert. Zusätzlich zu den Barrieren durch Mehrfachdiskriminierung aufgrund von Geschlecht und Behinderung bestehen bei einigen Frauen mit Behinderungen wie beispielsweise Flüchtlingsfrauen, Migrantinnen und Asylsuchenden weitere Barrieren, weil ihnen der Zugang zu Gesundheitsversorgung verweigert wird. Ebenso können Frauen mit Behinderungen mit schädlichen Eugenik-Stereotypen konfrontiert sein, wenn unterstellt wird, dass Frauen mit Behinderungen Kinder mit Behinderungen gebären und daher entmutigt oder daran gehindert werden, ihr Recht auf Mutterschaft zu verwirklichen.“ Darüber hinaus stellt der Ausschuss fest, dass die Wahlmöglichkeiten von Frauen mit Behinderungen, insbesondere Frauen mit psychosozialen Behinderungen häufig ignoriert werden und ihre Entscheidungen oft von Dritten, wie z. B. gesetzlichen Vertreter:innen oder Familienmitgliedern ersetzend getroffen werden. Frauen mit Behinderungen haben ein Recht ihre reproduktiven Entscheidungen, z. B. hinsichtlich des Erhaltes ihrer Fruchtbarkeit, frei und selbstbestimmt auszuüben. Zur Wahrung ihrer reproduktiven Autonomie, müssen sie durch die Gesellschaft gegebenenfalls, z. B. durch Assistenz zur Elternschaft, unterstützt werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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