Reproduktive Gerechtigkeit verwirklichen - Selbstbestimmung gewährleisten
Text
Reproduktive Gerechtigkeit verwirklichen - Selbstbestimmung gewährleisten
Antrag
der Abgeordneten Kathrin Gebel, Doris Achelwilm, Mandy Eißing, Nicole
Gohlke, Christian Görke, Ates Gürpinar, Heidi Reichinnek, Julia-Christina
Stange, Donata Vogtschmidt und der Fraktion Die Linke
Reproduktive Gerechtigkeit verwirklichen – Selbstbestimmung gewährleisten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Körperliche und sexuelle Selbstbestimmung sind zentrale Voraussetzungen für eine
selbstbestimmte Familien- und Lebensplanung, deshalb muss eine Entscheidung
gegen eine Schwangerschaft frei von Zwängen möglich sein. Ebenso müssen Menschen
sich frei für eine Schwangerschaft und für ein Leben mit Kindern entscheiden können.
Von diesem Dreiklang der reproduktiven Gerechtigkeit – das Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung, das Recht von Schwangeren selbst zu entscheiden, ob sie ein Kind
bekommen oder nicht und das Recht auf ein sicheres Leben mit Kindern – ist die
Bundesrepublik Deutschland noch weit entfernt.
Im Fall einer ungeplanten Schwangerschaft stellt sich für viele Schwangere die Frage,
ob sie schwanger bleiben und ein Kind gebären oder diese Schwangerschaft abbrechen
wollen. Diese Entscheidung darf nicht durch staatlichen Zwang beeinträchtigt werden,
sondern Schwangere müssen ihre Entscheidung frei und selbstbestimmt treffen
können.
In Deutschland sind Schwangerschaftsabbrüche noch immer verboten, strafrechtlich
sanktioniert und nur unter bestimmten Bedingungen straffrei: Die ungewollt
schwangere Person muss sich einer verpflichtenden Beratung mit einer anschließenden
Wartezeit von mindestens drei Tagen unterziehen, und die Schwangerschaft darf die
zwölfte Woche nicht überschritten haben. Damit gibt es de jure einen Zwang zur
Fortführung einer Schwangerschaft, von dem nur unter bestimmten Umständen
Ausnahmen gemacht werden dürfen. Das entspricht der vom Bundesverfassungsgericht in
dem Urteil zu Schwangerschaftsabbrüchen 1975 angenommenen und mit dem Urteil
von 1993 bekräftigten Austragungspflicht: „Der Staat muss grundsätzlich von einer
Pflicht zur Austragung der Schwangerschaft ausgehen, ihren Abbruch also
grundsätzlich als Unrecht ansehen.“ (BVerfGE 39, 1).
Eine Austragungspflicht macht Schwangere zu Objekten. Sie werden verpflichtet, den
eigenen Körper für mindestens neun Monate zur Verfügung zu stellen.
Eine solche angenommene Austragungspflicht widerspricht dem Recht auf körperliche
und sexuelle Selbstbestimmung, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, dem Recht
auf Schutz der Intimsphäre sowie dem durch das Übereinkommen zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) der Vereinten Nationen verbrieften
„Recht auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über Anzahl und
Altersunterschied ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den zur Ausübung dieser Rechte erfor-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4299
21. Wahlperiode 25.02.2026
derlichen Informationen, Bildungseinrichtungen und Mitteln“ (Art. 16 Abs. 1
Buchstabe e CEDAW).
Menschen müssen selbst entscheiden können, ob sie eine Schwangerschaft abbrechen
oder fortsetzen möchten. Die Verankerung von Schwangerschaftsabbrüchen im
Strafgesetzbuch schränkt diese Rechte nicht nur unmittelbar ein, es wirkt auch indirekt auf
die Versorgungssituation und auf die Möglichkeiten eines sicheren Abbruchs.
Die Regelungen zu Schwangerschaftsabbrüchen müssen daher aus dem
Strafgesetzbuch gestrichen und die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Fünften
Buch Sozialgesetzbuch geregelt werden. Ferner sind die Kosten für die Vornahme von
Schwangerschaftsabbrüchen generell von der gesetzlichen Krankenversicherung zu
tragen.
Neben dem Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen gibt es weitere gesetzliche
Regelungen, die im Widerspruch zu reproduktiver Gerechtigkeit stehen. Die derzeitigen
Regelungen zur Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung durch die
gesetzliche Krankenversicherung diskriminieren nicht nur unverheiratete Paare, lesbische
Frauen sowie Personen, die schwanger werden können ohne dauerhafte Partnerschaft,
sondern auch Menschen mit geringen Einkommen und – angesichts der verschiedenen
Bezuschussungen von Bund und Ländern – dem „falschen“ Wohnort. Faktisch fördert
die Gesetzgebung so wohlhabende, heterosexuelle Elternschaft in Ehe.
Insbesondere Frauen mit sogenannter kognitiver Beeinträchtigung erhalten durch
Dritte wie Ärzt:innen, Pflegekräfte oder Familienangehörige nicht die notwendigen
Informationen, um frei über ihre reproduktiven Rechte zu entscheiden. In einer
gemeinsamen Erklärung erinnern der CEDAW-Ausschuss und der UN-Ausschuss zum
Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen an die Pflicht der
Vertragsstaaten, die Rechte von Frauen, einschließlich Frauen mit Behinderungen, in Bezug auf
ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und ihre Rechte zu achten, zu schützen und
zu erfüllen und den Genuss ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit und ihrer
Rechte, ohne jegliche Diskriminierung zu gewährleisten (INT/CEDAW/STA/8744,
2018).
Eine selbstbestimmte Familienplanung wird für viele Menschen vor allem auch durch
ihre finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt. Manche Menschen wollen Kinder
bekommen, andere nicht. Sichere Verhütungsmittel, die Kosten für die Pille oder die
Spirale sind für Sozialleistungsbezieher:innen und andere Personen mit geringem
Einkommen wie Studierende oder Beschäftigte im Niedriglohnbereich oft nur schwer
finanzierbar. Die Freiheit zu einer selbstbestimmten Familienplanung ist zudem so lange
beschränkt, wie Kinder bekommen und mit Kindern leben untragbare Kostenfaktoren
sind. In einem reichen Land wie Deutschland, darf der Kinderwunsch nicht an
fehlenden finanziellen Möglichkeiten scheitern. Jeder Mensch muss ein Leben mit Kindern
in Würde führen können, unabhängig davon, ob das Kind der gesellschaftlich
konstruierten Norm eines „gesunden“ Kindes entspricht. ProFamilia schrieb 2019 in einer
Stellungnahme zu nicht-invasiven Pränataltests als Leistung der gesetzlichen
Krankenkasse (GKV): „Frauen und Paare haben das Recht, sich ohne Stigmatisierung – auch
bei einem auffälligen/pathologischen Befund – für das Austragen einer
Schwangerschaft zu entscheiden. Dazu benötigen sie eine angemessene Unterstützung. Hierfür
müssen die gesellschaftspolitischen Voraussetzungen geschaffen werden gemäß der
UN Behindertenrechtskonvention.“ Solange diese Voraussetzungen nicht geschaffen
sind, eine Behinderung in Deutschland ein Armutsrisiko darstellt und gesellschaftliche
Teilhabe eingeschränkt ist, werden werdende Eltern vor einen schwer auflösbaren
Konflikt gestellt. Deshalb muss die Gesellschaft inklusiver werden, dafür braucht es
umfassende Teilhabe und notwendige Unterstützung für Eltern und für
Alleinerziehende.
Die heterosexuelle, lebenslange Zweierbeziehung ist immer noch zentrales Leitbild
von Familien- und Sozialpolitik, obwohl sie immer mehr an Bedeutung für den
Lebens- und Beziehungsalltag vieler Menschen verliert. Es sind nicht immer nur die
biologischen Eltern, die wichtige Bezugspersonen für Kinder sind, und die
Festschreibung, dass Eltern immer nur zwei Personen sein müssen, hat angesichts sich
wandelnder Beziehungsmuster und Lebensweisen immer weniger Sinn. Kinder brauchen vor
allem Erwachsene, die liebevoll Verantwortung übernehmen. Sozialer Elternschaft,
Co-Elternschaft und Elternschaft jenseits der heterosexuellen, zweigeschlechtlichen
Norm fehlt es jedoch an rechtlicher Anerkennung und Absicherung.
Aber auch solange die Entscheidung für Kinder von weiteren Abwägungsfragen
abhängig ist, kann nicht von einer freien Entscheidung gesprochen werden.
Wer ein würdevolles Leben mit Kindern führen kann, ist nicht zuletzt auch eine Frage
des Einkommens, der sexuellen und geschlechtlichen Orientierung, der Behinderung,
des Aufenthaltsstatus und der Herkunft. Um diese Ungerechtigkeiten zu beseitigen und
allen ein gutes Leben mit Kindern zu ermöglichen, müssen die bestehenden Gesetze
daraufhin überprüft werden, ob sie der Erreichung reproduktiver Gerechtigkeit
entgegenstehen und gegebenenfalls überarbeitet werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. sich auf allen Ebenen und Bereichen dafür einzusetzen, dass das Recht auf
sexuelle Selbstbestimmung, das Recht, selbst zu entscheiden, ob ein Mensch ein Kind
bekommt oder nicht, sowie das Recht auf ein gutes und sicheres Leben mit
Kindern gewährleistet und reproduktive Gerechtigkeit verwirklicht wird;
2. die Empfehlungen der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und
Fortpflanzungsmedizin (Kom-rSF) in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche
unverzüglich umzusetzen und zu diesem Zweck, ein Gesetzentwurf vorzulegen, mit
dem Schwangerschaftsabbrüche legalisiert werden, indem die §§ 218 ff. StGB
gestrichen werden, sowie das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) ersetzt
wird, und das folgende Regelungen enthält:
a) die Verankerung des Rechts auf selbstbestimmte Schwangerschaft;
b) die Kostenübernahme von Notfallkontrazeptiva sowie von
verschreibungspflichtigen Verhütungsmitteln und operativen Eingriffen zur
Empfängnisverhütung ohne Alters- und Indikationseinschränkung durch die gesetzliche
Krankenkasse (GKV) und die Schaffung eines monatlichen Budgets für die
Versicherten, aus dem die Kosten für nicht verschreibungspflichtige
Verhütungsmittel (z. B. die symptothermale Methode und Kondome) erstattet
werden;
c) die Verankerung von Schwangerschaftsabbrüchen und deren Nachsorge als
Teil der Gesundheitsversorgung durch Aufnahme als Leistungsart in § 11
Abs. 1 SGB V. Die Länder sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen haben
entsprechend ihres gesetzlichen Auftrags eine flächendeckende stationäre
und ambulante Versorgung der neuen GKV-Leistung sicherzustellen. Wo
erforderlich, werden bestehende Strukturen als Leistungserbringer
anerkannt. Schwangerschaftsabbrüche und deren Nachsorge müssen
entsprechend des wissenschaftlichen Stands in Studium, Ausbildung und Fort-
sowie Weiterbildung des medizinischen und pflegerischen Personals verankert
werden;
d) die Verankerung eines Rechts auf ergebnisoffene, umfassende und auf
Wunsch anonyme Beratung zu Fragen der Sexualität, Verhütung und
Familienplanung sowie zu allen eine Schwangerschaft oder den Wunsch zur
Beendigung einer Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührende
Fragen. Die Beratung erfolgt nach professionellen Standards, sachbezogen und
wissenschaftsbasiert. Die gesetzliche Anerkennung solcher Beratungsstellen
setzt die Einhaltung dieser Kriterien voraus. Eine einheitliche Zertifizierung
wird eingeführt. Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot
wohnortnaher und barrierefreier Beratungsstellen sicher. Sie tragen die Verantwortung
dafür, dass ein sicherer, störungsfreier und anonymer Zugang zu
Beratungsstellen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sichergestellt ist;
e) die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen für medizinische
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auch unter
Verwendung von Spendersamen für alle Menschen mit ungewollter oder
medizinisch begründeter Kinderlosigkeit. Das betrifft auch Personen, die in
nichtehelicher, lesbischer, sonstiger oder ohne Partnerschaft leben;
f) die Absicherung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf
reproduktive Selbstbestimmung und Elternschaft. Dazu gehören das Recht auf
Erhalt und Förderung ihrer Fruchtbarkeit sowie der Zugang zu
Unterstützungsangeboten wie z. B. Assistenz zur Elternschaft und der barrierefreie
Zugang zu umfassender, unabhängiger Beratung. Zur Umsetzung des Rechts
auf Elternschaft müssen flächendeckend Wohn- und
Unterstützungsleistungen im Rahmen der begleiteten Elternschaft zur Verfügung gestellt und
sämtliche Fälle von Sterilisierung ohne die volle und informierte
Einwilligung verhindert werden;
g) den Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen der schwangeren Person
weiterhin unter Strafe stellt.
Berlin, den 24. Februar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Zu 1
Artikel 2 Buchstabe g des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (CEDAW) verpflichtet die Vertragsstaaten, alle innerstaatlichen strafrechtlichen Vorschriften
aufzuheben, die eine Diskriminierung der Frau darstellen. In seinen abschließenden Bemerkungen zum
kombinierten siebten und achten periodischen Staatenbericht Deutschlands empfahl der Ausschuss für die Beseitigung
der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Ausschuss) bereits 2017 unter 38. (b), dass Deutschland, „den Zugang
zu sicherem Schwangerschaftsabbruch sicherstellt, ohne der Frau eine verpflichtende Beratung und eine
dreitägige Wartezeit aufzuerlegen, welche von der WHO für medizinisch nicht erforderlich erklärt wurde, und
gewährleistet, dass solche Eingriffe von der Krankenversicherung übernommen werden.“
Bis heute gelten Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland als Straftat und sind im Abschnitt zu den
Tötungsdelikten in den §§ 218 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Zu 2a
Der UN-Ausschuss für ökonomische, soziale und kulturelle Rechte definiert das Menschenrecht auf sexuelle und
reproduktive Gesundheit als integralen Bestandteil des Art. 12 des UN-Sozialpaktes (Allgemeine Bemerkung
Nr. 22 (2016) des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, E/C.12/GC/22).
Insbesondere der Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e der UN-Frauenrechtskonvention CEDAW verpflichtet die unterzeichnenden
Staaten zur Sicherung des Rechts auf eine selbstbestimmte Familienplanung. Die eigenverantwortliche
Entscheidung für oder gegen eine Schwangerschaft muss frei von staatlichen Zwängen möglich sein.
Zu 2b
Im Abschlussbericht des Modellprojektes „biko“ (Beratung, Information, Kostenübernahme bei
Verhütungsmitteln), das über drei Jahre lang an sieben Pro Familia- Beratungseinrichtungen durchgeführt und durch das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) finanziert wurde, werden die Folgen von
hohen Kosten für Verhütungsmittel für Sozialleistungsbezieher:innen und andere Personen mit geringem
Einkommen wie Studierende oder Beschäftigte im Niedriglohnbereich beschrieben: „Sie verhüten unregelmäßiger,
wechseln zu billigeren und weniger zuverlässigen Methoden oder verzichten ganz auf Verhütung“. Um das Recht
auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung unabhängig von finanziellen Möglichkeiten zu garantieren,
müssen Verhütungsmittel kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Zu 2c und 2d
Da die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne medizinische oder kriminologische Indikation noch
immer eine Straftat darstellt, ist dieser medizinische Eingriff nicht normaler Bestandteil der
Ärzt:innenausbildung. Dazu kommt das Stigma, mit dem Schwangerschaftsabbrüche durch das Verbot behaftet sind und das
abschreckend auf angehende Ärzt:innen wirkt. Die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen erscheint
eben nicht als Bestandteil der Gesundheitsversorgung. Die Infrastruktur, die die Versorgung bei ungewollten
Schwangerschaften sicherstellen soll, ist seit Jahren unzureichend. Die ELSA-Studie (Erfahrungen und
Lebenslagen ungewollt Schwangerer) belegt, Beratungsstellen und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche
vornehmen, sind schwer zu erreichen.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) weist darauf hin, dass Informations- und Beratungsangebote bezüglich
Schwangerschaftsabbrüche zentraler Bestandteil einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung sind,
diese Angebote jedoch auf Freiwilligkeit beruhen sollten. Eine vorgeschriebene Wartepflicht ist – gemäß WHO
– eine medizinisch nicht notwendige Hürde zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen (WHO, Safe abortion:
technical and policy guidance for health systems – 2nd ed.).
Mit Verweis auf Art. 12 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CE-
DAW), dem Deutschland beigetreten ist, empfahl der zugehörige UN-Ausschuss im März 2017 deshalb der
Bundesrepublik Deutschland, diese Regelungen zu beseitigen. Außerdem solle Deutschland gewährleisten, dass die
Krankenversicherung die Kosten für alle Schwangerschaftsabbrüche übernimmt (CEDAW/C/DEU/CO/7-8,
Concluding observations on the combined se-venth and eighth periodic reports of Germany, 38b). Für den
9. Staatenbericht Deutschlands, der 2021 einzureichen war, hat der CEDAW-Ausschuss die Bundesregierung
erneut mit einer Reihe an Fragen an ihre Umsetzungspflichten erinnert und thematisierte zusätzlich u. a. die
Versorgungssituation (CE-DAW/C/DEU/QPR/9).
Zu 2e
Die Kostenübernahme für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist aktuell auf
jene Ehepaare begrenzt, die eigene Ei- und Samenzellen hierfür einsetzen können. Gesetzliche Krankenkassen
erstatten momentan in der Regel nicht mehr als die gesetzlich festgelegten 50 Prozent der Behandlungskosten.
Die andere Hälfte der Kosten müssen viele Betroffene selbst bezahlen bzw. je nach Wohnort weitere Zuschüsse
von Bund und Land beantragen. Diese Regelungen schaffen eine extreme sozial Schieflage, die nur
wohlhabenden Menschen die Möglichkeit eines Kindes per In-vitro-Fertilisation ermöglicht. Regional wird das teilweise
abgemildert, was zu einem Flickenteppich und bis hin zu erzwungenen Umzügen führt.
Zu 2f
Reproduktive Gerechtigkeit muss für alle Menschen gelten. Der UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen
mit Behinderungen erklärt in seiner Allgemeine Bemerkung Nr. 3 zu den Art. 23 und 25 der UN-
Behindertenrechtskonvention: „Frauen mit Behinderungen sind mit mehrfachen Barrieren bei dem Genuss sexueller und
reproduktiver Gesundheit und Rechte, der gleichen Anerkennung vor dem Recht und dem Zugang zur Justiz
konfrontiert. Zusätzlich zu den Barrieren durch Mehrfachdiskriminierung aufgrund von Geschlecht und Behinderung
bestehen bei einigen Frauen mit Behinderungen wie beispielsweise Flüchtlingsfrauen, Migrantinnen und
Asylsuchenden weitere Barrieren, weil ihnen der Zugang zu Gesundheitsversorgung verweigert wird. Ebenso können
Frauen mit Behinderungen mit schädlichen Eugenik-Stereotypen konfrontiert sein, wenn unterstellt wird, dass
Frauen mit Behinderungen Kinder mit Behinderungen gebären und daher entmutigt oder daran gehindert werden,
ihr Recht auf Mutterschaft zu verwirklichen.“ Darüber hinaus stellt der Ausschuss fest, dass die
Wahlmöglichkeiten von Frauen mit Behinderungen, insbesondere Frauen mit psychosozialen Behinderungen häufig ignoriert
werden und ihre Entscheidungen oft von Dritten, wie z. B. gesetzlichen Vertreter:innen oder Familienmitgliedern
ersetzend getroffen werden. Frauen mit Behinderungen haben ein Recht ihre reproduktiven Entscheidungen, z. B.
hinsichtlich des Erhaltes ihrer Fruchtbarkeit, frei und selbstbestimmt auszuüben. Zur Wahrung ihrer
reproduktiven Autonomie, müssen sie durch die Gesellschaft gegebenenfalls, z. B. durch Assistenz zur Elternschaft,
unterstützt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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