Ärztliche Personalbemessung in Krankenhäusern (Antwort zu Drs. 21/5982)
Text
Ärztliche Personalbemessung in Krankenhäusern (Antwort zu Drs. 21/5982)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6533
21. Wahlperiode 16.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Armin Grau, Dr. Janosch
Dahmen, Simone Fischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5982 –
Ärztliche Personalbemessung in Krankenhäusern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wissenschaftliche Hinweise belegen einen Zusammenhang zwischen der
ärztlichen Personalausstattung in Krankenhäusern und der Mortalität und anderen
Ergebnisparametern während und nach stationären Aufenthalten (https://pmc.
ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC7910697/). Vor diesem Hintergrund wurden die
Krankenhäuser mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz
(KHVVG) verpflichtet, „eine bedarfsgerechte ärztliche Personalausstattung
für die ärztliche Behandlung im Krankenhaus sicherzustellen“ und Daten zur
ärztlichen Besetzung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
(INEK) zu übermitteln (§ 137m Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V)).
Ferner wurde das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch das
KHVVG verpflichtet, „spätestens bis zum 31. März 2025 einen
Auftragnehmer im Sinne von § 137k Absatz 2 Satz 1 mit der Erprobung eines in
Abstimmung mit der Bundesärztekammer durch das Bundesministerium für
Gesundheit festzulegenden Konzeptes zur Ermittlung einer bedarfsgerechten
ärztlichen Personalausstattung in Abteilungen der somatischen Versorgung von
Erwachsenen und Kindern“ zu beauftragen. Im Rahmen der Erprobung sollten
insbesondere die folgenden Aspekte untersucht werden:
1. Tauglichkeit des Konzeptes für eine bundesweite Einführung in
verschiedenen Typen von Krankenhäusern und in deren unterschiedlichen
Abteilungen,
2. Qualität der anhand des Konzeptes erhobenen Daten und ihre bundesweite
Vergleichbarkeit,
3. Eignung der anhand des Konzeptes erhobenen Daten zur Einbeziehung als
Qualitätskriterium, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Vergabe
von Leistungsgruppen an Krankenhäuser,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
4. Einführungs- und Nutzungsaufwand des Konzeptes für die
Krankenhäuser,
5. Möglichkeiten einer digitalisierten und automatisierten Datenerhebung,
um den Nutzungsaufwand für die Krankenhäuser zu reduzieren.“
Für die Durchführung der Erprobung sollte der Auftragnehmer eine
repräsentative Auswahl an zugelassenen Krankenhäusern bestimmen, und die
ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, sich an der Erprobung aktiv zu
beteiligen und dem Auftragnehmer eine Reihe von Daten zu übermitteln
(§ 137m Absatz 2 SGB V).
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Firma KPMG beauftragt, die
oben genannte Erprobung durchzuführen. KPMG hat am 26. November 2025
einen Bericht zu dieser Erprobung vorgelegt (www.bundesgesundheitsministe
rium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Ab
schlussbericht_AEPS-BAEK_20251126_barrierefrei.pdf).
1. Teilt das Bundesministerium für Gesundheit die Ansicht der Fragenden,
dass die Personalbemessung bei Ärztinnen und Ärzten in
Krankenhäusern ein wichtiges Instrument darstellt, um das Ziel, eine gute
Behandlungsqualität für die Patientinnen und Patienten und gute
Arbeitsbedingungen für das ärztliche Personal zu erreichen, und ist daher die
Einführung eines Instruments zur ärztlichen Personalbemessung in den Augen
der Bundesregierung eine wichtige gesundheitspolitische Aufgabe?
Eine ausreichende ärztliche Personalausstattung ist essentiell für die
Behandlungsqualität von Patientinnen und Patienten sowie zum Schutz des Personals
vor Überlastung. Gemäß § 137m Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) sind Krankenhäuser daher verpflichtet, eine bedarfsgerechte
ärztliche Personalausstattung sicherzustellen. Es liegt in der Verantwortung und
Organisationshoheit der Krankenhäuser, diese gesetzliche Verpflichtung zu
erfüllen, wobei sie im eigenen Ermessen Maßnahmen zu treffen haben, um der
gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
2. Hat vor der Vergabe des Auftrags zur modellhaften Erprobung eines
Verfahrens zur Ermittlung einer angemessenen ärztlichen
Personalausstattung eine Ausschreibung stattgefunden, wenn ja, wann erfolgte die
Ausschreibung, wie viele Interessenten bewarben sich, und aufgrund welcher
Vergabekriterien fiel die Auswahl auf die Firma KPMG, und wenn nein,
aus welchen Gründen wurde auf eine Ausschreibung verzichtet, und
nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl zugunsten der Firma
KPMG?
§ 137m Absatz 2 SGB V sieht eine insgesamt sechsmonatige Erprobung eines
ärztlichen Personalbemessungsinstruments in Abteilungen der somatischen
Versorgung von Erwachsenen und Kindern durch eine Auftragnehmerin bzw.
einen Auftragnehmer vor. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe wurde in
Abstimmung mit der Bundesärztekammer (BÄK) das ärztliche
Personalbemessungssystem der BÄK (ÄPS-BÄK) als zu erprobendes Konzept festgelegt. Um
eine geeignete Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer zur Durchführung der
Erprobung zu finden, wurde ein europaweites Vergabeverfahren mit einer
Angebotsfrist vom 27. Januar 2025 bis 5. März 2025 durchgeführt. Sechs Angebote
wurden fristgerecht eingereicht. Am 17. März 2025 fand eine Vergabesitzung
statt. Danach war der Zuschlag an die Firma KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) zu erteilen. Bewertungskriterien waren Angebotspreis,
wissenschaftliche sowie methodische Qualität des vorgelegten Konzepts sowie
dessen Umsetzbarkeit.
3. Welche Leistungsgegenstände wurden vertraglich vereinbart, und welche
Wünsche hat die Auftraggeberin dem Auftragnehmer noch
nebenvertraglich mit auf den Weg gegeben?
Gegenstand des Forschungsvorhabens war die Erprobung von ÄPS-BÄK in
Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern. Die
Leistung wurde in der im Rahmen der Ausschreibung veröffentlichten
Leistungsbeschreibung abschließend beschrieben.
4. Wie hoch waren die veranschlagten Kosten für die Auftragsvergabe laut
Vertrag, und wie hoch waren die tatsächlichen Kosten, die vom
Bundesministerium für Gesundheit beglichen wurden, und falls eine Differenz
zwischen beiden Beträgen besteht, woraus ergibt sich diese Differenz?
Entsprechend des gesetzlichen Auftrags wurde KPMG am 4. April 2025 per
Zuschlag mit der Erprobung des ärztlichen Personalbemessungssystems ÄPS-
BÄK beauftragt. Der Auftragswert betrug 139.900 Euro netto. Aufgrund von
vielfältigem Abstimmungs- und Weiterentwicklungsbedarf am Instrument, hat
sich die Erprobung um 10 Wochen verlängert. Der hierfür anfallende
Mehraufwand betrug 25.900 Euro netto.
5. Warum haben aus der repräsentativen Stichprobe von 72 ausgewählten
Krankenhäusern in der zweiten Welle der Untersuchung nur 46 Häuser
einen Initialfragebogen und nur 43 einen „ÄPS‑BÄK (Ärztliches
Personalbemessungssystem)-Bogen“ ausgefüllt haben, obwohl sie laut Gesetz
zu einer aktiven Beteiligung verpflichtet waren (§ 137m Absatz 2
SGB V)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Hinblick auf die Gründe für
die Nichtteilnahme von Krankenhäusern vor.
6. War nach Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit die Zahl
von 72 Krankenhäusern in der zweiten Welle groß genug, um angesichts
der Vielfalt bezüglich Größe, Trägerschaft und Regionalität in der
deutschen Krankenhauslandschaft eine ausreichend große Stichprobe zu
erhalten?
7. Wie beurteilt das Bundesministerium für Gesundheit die Tatsache, dass
nur 37 der 72 aufgeforderten Krankenhäuser verwertbare Daten geliefert
haben, und wie schätzt das Bundesministerium diesbezüglich die
Repräsentativität der finalen Stichprobe bezüglich Größe, Trägerschaft und
Regionalität sowie der teilnehmenden Fachabteilungen ein?
8. Wie schätzt das Bundesministerium für Gesundheit die Aussage im
Bericht ein, dass sich „im Laufe der Erprobung zeigte […], dass die
Qualität der erhobenen Daten nur als bedingt valide einzuschätzen ist“ (S. 8
des Berichts, Vorbemerkung der Fragesteller), und hätten nicht bereits
die Erfahrungen aus der Erhebung in der ersten Welle und laufende
Validitäts- und Plausibilitätsprüfungen sowie Nachfragen bei den
Krankenhäusern in Kombination mit Unterstützungsangeboten während der
zweiten Welle der Erhebung zu besseren Ergebnissen bezüglich der
Datenvalidität führen müssen?
Die Fragen 6 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die erste Datenerhebung wurde seitens des Auftragnehmers eine
Zufallsstichprobe von zehn Krankenhäusern aus dem Krankenhausverzeichnis 2023
ausgewählt. Dabei wurde seitens des Auftragnehmers auf eine
Berücksichtigung hinsichtlich relevanter Strukturmerkmale (Trägerschaft, Region, Größe)
geachtet. Für die zweite Datenerhebung wurde eine separate, größere
Zufallsstichprobe von 72 Krankenhäusern aus der Grundgesamtheit aller
Krankenhäuser mit somatischen Fachabteilungen für Kinder und Erwachsene aus dem
Krankenhausverzeichnis 2023 gezogen, die mindestens eine ÄPS-BÄK-
relevante Fachabteilung auswiesen. Für jedes fachabteilungsbasierte ÄPS-BÄK-
Kalkulationsmodell hat der Auftragnehmer mindestens fünf Erprobungshäuser
für die Stichprobe vorgesehen. Um die Repräsentativität der Stichprobe im
Vergleich zur jeweiligen Grundgesamtheit beurteilen zu können, wurden die drei
Haupt-Repräsentativitätskriterien Trägerschaft, Region und Größe definiert.
Zusätzlich wurden verschiedene Regionstypen wie Ballungsräume oder
ländliche Regionen berücksichtigt. Die Verteilung in den Stichproben sowie die
Verteilung der Teilnehmenden und der Grundgesamtheit können Kapitel 4.1 des
Abschlussberichts (abrufbar unter www.bundesgesundheitsministerium.de/serv
ice/publikationen/details/erprobung-eines-konzeptes-zur-ermittlung-einer-bedar
fsgerechten-aerztlichen-personalausstattung-in-abteilungen-der-somatischen-ve
rsorgung-von-erwachsenen-und-kindern) entnommen werden.
Nach der Datenbereinigung lagen insgesamt 78 vollständig ausgefüllte und für
die Auswertung geeignete Kalkulationsbögen vor. Die Zusammensetzung der
Krankenhäuser, die an der Erprobung teilgenommen haben, weist in weiten
Teilen eine gute Übereinstimmung mit der Grundgesamtheit laut
Krankenhausverzeichnis sowie mit der geplanten Stichprobenverteilung auf, vgl. S. 24 f. des
Abschlussberichts (a. a. O.). Auffällig ist eine gewisse Überrepräsentation von
Krankenhäusern mit mehr als 600 Betten im Vergleich zur Grundgesamtheit
und zur Stichprobe. Dies lässt sich laut KPMG dadurch erklären, dass
spezialisierte, für die ÄPS-BÄK-Erprobung relevante Fachabteilungen häufiger in
größeren Häusern vertreten sind und diese daher gezielt zur Sicherstellung einer
fachlichen Breite in die Erprobung einbezogen wurden.
Alle Datensätze durchliefen ein Korrekturtool, um eine einheitliche
Datengrundlage für die Datenauswertung zu schaffen. Neben diesen quantitativen
Ergebnissen wurden ebenfalls qualitative Rückmeldungen aus der Praxis in die
Erprobung einbezogen, beispielsweiseaus Fokusgruppenbefragungen.
9. Welche Schlussfolgerung zieht das Bundesministerium für Gesundheit
aus den Feststellungen des Berichts, dass „nach Rückmeldung der
Teilnehmenden […] eine Vielzahl von Zeitangaben innerhalb der ÄPS‑BÄK-
Systematik auf subjektiven Häufigkeits- oder Zeitaufwandsschätzungen“
beruhen und dass „einheitliche Methodiken zur Zählweise oder
Messzeitpunkte […] seitens des Instruments nicht vorgegeben“ seien, und hält
das Bundesministerium für Gesundheit hier standardisierte und bessere
Erhebungsmethoden zukünftig für erforderlich und wenn ja, welche
standardisierten Erhebungsmethoden kämen dafür infrage?
Der Abschlussbericht hat aufgezeigt, dass die mittels ÄPS-BÄK erhobenen
Personalbedarfe auf subjektiven Schätzungen der Krankenhäuser basieren.
Einheitliche Methodiken zur Zählweise oder Messzeitpunkte sind im Instrument
nicht vorgesehen. Das der Erprobung zugrunde liegende Instrument eignet sich
damit nicht für einen verpflichtenden flächendeckenden Einsatz oder
hausübergreifenden Vergleich. Krankenhäuser können das Instrument aber hausintern
nutzen, um individuelle Personalbedarfe festzustellen.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass nach der Ausreißer-
und Fehlerbereinigung von ursprünglich insgesamt 137 ÄPS‑BÄK-
Datensätzen bezogen auf jeweils eine Fachabteilung in einem Krankenhaus
nur 78 auswertbare Datensätze übrigblieben, und wie beurteilt die
Bundesregierung dieses Verhältnis insbesondere im Hinblick auf die Qualität
der Studienbetreuung, und warum hat keine qualitative Plausibilisierung
der eingegebenen Daten stattgefunden?
Die an der Erprobung teilnehmenden Krankenhäuser wurden seitens des
Auftragnehmers während des gesamten Erprobungszeitraums eng begleitet. Es
wurde ein E-Mail-Postfach sowie eine Projekthotline eingerichtet. Während der
gesamten Vorbereitungs- und Datenerhebungsphase stand der Auftragnehmer
für organisatorische und technische Fragen zur Verfügung. Bei inhaltlichen
oder logikbezogenen Fragen zum Tool wurde überdies die BÄK einbezogen.
Zusätzlich führte der Auftragnehmer mit Unterstützung der BÄK zwei
Webinare durch, in denen organisatorische und zeitliche Abläufe erläutert sowie die
Anwendung durch die BÄK demonstriert wurden. Zur Unterstützung bei der
Dateneingabe erhielten die Krankenhäuser sowohl das ÄPS-BÄK-Handbuch
als auch ein separat von KPMG erstelltes Teilnehmenden-Booklet. Darüber
hinaus wurde von KPMG ein Hilfe- und Downloadcenter eingerichtet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 8 verwiesen.
11. Wie bewertet das BMG den durchschnittlichen Erfüllungsgrad von über
100 Prozent vor dem Hintergrund bekannter Personalengpässe im
ärztlichen Bereich, und teilt das BMG die Einschätzung, dass der hohe
Erfüllungsgrad ein Hinweis auf das Fehlen einer ausreichenden
Plausibilisierung der eingegebenen Daten ist?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
12. Warum war eine „manuelle Korrektur von technischen System- oder
Datenexportfehlern“ (S. 10) nicht Gegenstand des Auftrags von KPMG,
und hätten solche Korrekturen nicht zu besseren Ergebnissen geführt?
Bei der Erprobung von ÄPS-BÄK handelt es sich um eine objektive
Erprobung, bei der das Instrument auf dem Entwicklungsstand erprobt wurde, in dem
es sich zum Zeitpunkt der Erprobung befand. Im Übrigen durchliefen alle
Datensätze ein Korrekturtool, um eine einheitliche Datengrundlage für die
Datenauswertung zu schaffen, vgl. auch Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 6 bis 8.
13. Wie beurteilt das Bundesministerium für Gesundheit die hohe Streuung
der Ergebnisse bezüglich der Erfüllungsgrade der Personalbemessung
(S. 26/27) und die starken Ausreißer nach oben im Hinblick auf
Datenplausibilität und Datenvalidität?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
14. Wann werden die Erhebungsdaten der Bundesärztekammer in
anonymisierter Form zugeleitet, um aus den Daten Erkenntnisse ziehen zu können
und das ÄPS‑BÄK-System zu verbessern, und falls dies nicht geschieht,
warum nicht?
Die BÄK wurde von KPMG eng in die Erprobung einbezogen und die
Ergebnisse des Abschlussberichts wurden in einem gemeinsamen Gespräch mit BÄK
und KPMG erörtert. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) befindet
sich in einem kontinuierlichen Austausch mit der BÄK, sodass davon
ausgegangen wird, dass der Informationsbedarf gedeckt ist.
15. Zu welcher Gesamtbeurteilung kommt das Bundesministerium für
Gesundheit bezüglich des Berichts von KPMG und der
Studiendurchführung durch KPMG?
16. Wie beurteilt das Bundesministerium für Gesundheit das Instrument
ÄPS-BÄK zum jetzigen Zeitpunkt bezüglich der in § 137m Absatz 2
SGB V genannten Kriterien, und lässt der Bericht von KPMG in diesem
Zusammenhang eine sinnvolle Beurteilung des Instruments nach Ansicht
des Bundesministeriums für Gesundheit überhaupt zu, oder kommt das
Bundesministerium zu dem Schluss, dass Mängel in der
Studiendurchführung eine Beurteilung verunmöglichen?
17. Hält das Bundesministerium für Gesundheit gegebenenfalls eine
Wiederholung der Erhebung für erforderlich, und welche Änderungen bei der
Vertrags- und Auftragsgestaltung wären dabei zu berücksichtigen?
Die Fragen 15 bis 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Durchführung der Erprobung sowie der von KPMG vorgelegte
Abschlussbericht sind als qualitativ hochwertig einzustufen. Eine Wiederholung der
Erhebung wird als nicht erforderlich erachtet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
18. Welche weiteren Maßnahmen plant das Bundesministerium für
Gesundheit, um das gesetzliche Ziel zu erreichen, „eine bedarfsgerechte
ärztliche Personalausstattung für die ärztliche Behandlung im Krankenhaus
sicherzustellen“ (§ 137m SGB V)?
19. Unterstützt das Bundesministerium für Gesundheit Maßnahmen zur
Verbesserung des Systems ÄPS‑BÄK, wenn ja, welche konkreten
Maßnahmen beabsichtigt es zu ergreifen, in welchen Bereichen sieht es dabei
vorrangigen Weiterentwicklungsbedarf, und wie soll die
Bundesärztekammer einbezogen werden, und wenn nein, welche alternativen Wege
verfolgt das Bundesministerium für Gesundheit zur Erreichung einer
bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der gesetzlich vorgesehene Auftrag gemäß § 137m Absatz 2 SGB V wurde mit
Abschluss der Erprobung erfüllt. Das BMG befindet sich weiterhin in einem
kontinuierlichen Austausch mit der BÄK. Im Übrigen liegt es in der
Organisationshoheit und Verantwortung der Krankenhäuser, eine bedarfsgerechte
ärztliche Personalausstattung im Sinne von § 137m Absatz 1 SGB V sicherzustellen.
20. Sind dem Bundesministerium für Gesundheit ärztliche
Personalbemessungsinstrumente aus anderen Ländern bekannt und wenn ja, welche
wurden ggf. zum Vergleich herangezogen, und was lässt sich aus diesen
Instrumenten lernen?
Ärztliche Personalbemessungsinstrumente aus dem Ausland sind dem BMG
nicht näher bekannt.
21. Welche Rolle soll ein Instrument zur ärztlichen Personalbemessung im
Rahmen der Krankenhausreform und der Vergabe von Leistungsgruppen
spielen?
Die Leistungen der Krankenhäuser werden zukünftig in sogenannte
Leistungsgruppen eingeteilt, für welche die in Anlage 1 zu § 135e SGB V festgelegten
Mindestanforderungen gelten. Es werden unter anderem explizite Vorgaben an
die Qualifikation sowie die Verfügbarkeit der personellen Ausstattung
festgelegt. Die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden können
einem Krankenhausstandort grundsätzlich nur dann eine bestimmte
Leistungsgruppe zuweisen, wenn an diesem Krankenhausstandort die Qualitätskriterien
der jeweiligen Leistungsgruppe erfüllt sind und insbesondere die adäquate
technische Ausstattung sowie das fachärztliche und pflegerische Personal für diese
Behandlung vorgehalten wird.
Bei der Zuweisung von Leistungsgruppen handelt es sich um eine
Ermessensentscheidung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde. Es
ist grundsätzlich denkbar, dass die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde auch die Erfüllung der Anforderungen von
Personalbedarfsbemessungssystemen für die Ärzteschaft, wie zum Beispiel ÄPS-BÄK, als
Auswahlkriterium in ihre Ermessenentscheidung miteinbezieht.
22. Hat die Bundesregierung die nach § 137n SGB V geforderte
Kommission fristgerecht eingerichtet, und wie setzt sie sich zusammen, an
welchen der in § 137n Absatz 3 genannten Aufgaben hat die Kommission
bereits gearbeitet oder arbeitet sie noch?
23. Falls die nach § 137n SGB V geforderte Kommission nicht fristgerecht
eingerichtet wurde, wann wird die genannte Kommission eingerichtet,
und welche Aufgaben soll die Kommission nach den Vorstellungen der
Bundesregierung prioritär adressieren?
24. Welche Bedeutung misst das Bundesministerium für Gesundheit dieser
Kommission im Hinblick auf die Versorgungsqualität in den deutschen
Krankenhäusern bei?
Die Fragen 22 bis 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ziel der Regelung des § 137n SGB V ist zu überprüfen, ob die Entwicklung
und Einführung von einheitlichen Personalbemessungsinstrumenten für weitere
als die in § 137 k SGB V und § 137m SGB V genannten Berufsgruppen, die im
Krankenhaus in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind, notwendig
ist. Nach der gesetzlichen Regelung ist es Aufgabe der Vertragsparteien auf
Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Entgelte für
voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG), im Einvernehmen
mit dem BMG eine Kommission einzurichten, die Empfehlungen zur
Personalbemessung für diese Gesundheitsberufe erarbeiten soll. Die konkrete
Arbeitsweise der Kommission soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch die
Selbstverwaltungspartner festgelegt werden (siehe Gesetzesbegründung auf
Bundestagsdrucksache 20/13407 vom 16. Oktober 2024, S. 298). Entsprechend
des gesetzlichen Auftrags haben die Vertragsparteien dem BMG fristgerecht bis
zum 31. Mai 2025 ein Konzept zur Organisation und Arbeitsweise der
Kommission samt Geschäftsordnung zur Genehmigung vorgelegt. Danach sollen die
gesetzlich vorgesehenen Themenkomplexe sukzessive bearbeitet werden und
zunächst eine Fokussierung auf die Gesundheitsberufe der Physio- und
Ergotherapeutinnen und -therapeuten sowie der Hebammen vorgenommen werden.
Das BMG hat das Konzept und die Geschäftsordnung mit Schreiben vom
10. September 2025 genehmigt. Die abschließende Entscheidung über die
Berufung der Mitglieder der Kommission steht noch aus.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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