Umsetzung und Weiterentwicklung der Pflegepersonal-Regelung 2.0
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Umsetzung und Weiterentwicklung der Pflegepersonal-Regelung 2.0
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5981
21. Wahlperiode 19.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Simone Fischer, Dr. Janosch Dahmen, Linda Heitmann,
Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Johannes Wagner, Dr. Armin Grau und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Umsetzung und Weiterentwicklung der Pflegepersonal-Regelung 2.0
Mit Inkrafttreten der Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) zum 1. Juli
2024 ist die Pflegepersonal-Regelung (PPR) 2.0 verbindlich eingeführt worden.
Ziel der Regelung ist es, eine bedarfsgerechte Pflege von Patientinnen und
Patienten im Krankenhaus sicherzustellen, die Arbeitsbedingungen der
Pflegefachpersonen zu verbessern und damit einen Beitrag zur Fachkräftesicherung
zu leisten.
Seit dem 1. Oktober 2024 übermitteln die Krankenhäuser quartalsweise Daten
zur pflegerischen Ist-Personalausstattung sowie zum Soll-Personalbedarf an das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Der Gesetzgeber erhält
gemäß § 9 PPBV erstmals zum 30. September 2026 die Jahresdaten für das
Jahr 2025. Gleichzeitig eröffnet § 137k Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die
Möglichkeit, die quartalsweisen Daten bereits vorab beim InEK anzufordern.
Für eine frühzeitige Steuerung, Bewertung und Weiterentwicklung der PPR 2.0
sind Transparenz über diese Daten sowie Klarheit über die weiteren Schritte der
Bundesregierung – insbesondere im Zusammenhang mit dem Projekt
„Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege“ (Wi-
WePP) gemäß § 137l SGB V – von zentraler Bedeutung.
Entscheidend ist dabei, dass die erhobenen Daten nicht folgenlos bleiben,
sondern in konkrete gesundheitspolitische Steuerungs- und
Weiterentwicklungsprozesse einfließen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung seit Inkrafttreten der PPBV am 1. Juli 2024 von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die quartalsweise an das InEK
übermittelten Daten zur pflegerischen Ist-Personalausstattung und zum Soll-
Personalbedarf gemäß § 137k Absatz 1 SGB V anzufordern, wenn ja, für
welche Quartale wurden diese Daten angefordert, welche Daten liegen der
Bundesregierung konkret vor, und wenn nein, aus welchen Gründen
wurde bislang auf eine Anforderung der Quartalsdaten verzichtet?
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagekraft der Quartalsdaten im
Hinblick auf regionale, fachbereichsspezifische und trägerspezifische
Unterschiede der Erfüllungsgrade der PPR 2.0?
3. Welche Informationen enthalten die Daten im Hinblick auf die
Abweichungen zwischen Ist- und Soll-Besetzung nach der PPR 2.0 in den
deutschen Krankenhäusern (bitte aufgeteilt nach Fächern und Bundesländern
angeben)?
4. Beabsichtigt die Bundesregierung, künftig regelmäßig von der
Möglichkeit des Quartalsdatenabrufs Gebrauch zu machen, um eine frühzeitige
Steuerung der Umsetzung der PPBV zu ermöglichen?
5. Welche konkreten steuerungspolitischen Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus den bislang vorliegenden Quartalsdaten, insbesondere im
Hinblick auf erkannte Defizite in der Personalausstattung?
6. Welche Maßnahmen wurden auf Basis der Quartalsdaten bislang ergriffen
oder vorbereitet?
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum aktuellen Stand des
Projekts WiWePP gemäß § 137l SGB V vor?
8. Liegt der Bundesregierung der Abschlussbericht des mit der
Durchführung beauftragten Unternehmens (KPMG) vor, der gemäß § 137l SGB V
bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen sollte, wenn ja, seit wann liegt der
Bericht vor, und welche Gründe gab es für eine etwaige Verzögerung?
9. Welche zentralen Ergebnisse enthält der Abschlussbericht aus Sicht der
Bundesregierung?
10. Inwiefern bestätigen die Ergebnisse des Projekts WiWePP aus Sicht der
Bundesregierung bestehende strukturelle Defizite in der
Pflegepersonalausstattung?
11. Plant die Bundesregierung die Veröffentlichung des Abschlussberichts,
wenn ja, in welchem Zeitraum ist mit der Veröffentlichung zu rechnen,
und wenn nein, aus welchen Gründen soll auf eine Veröffentlichung
verzichtet werden?
12. Welche konkreten Schlussfolgerungen und weiteren Schritte plant die
Bundesregierung auf Grundlage der Ergebnisse von WiWePP?
13. Plant die Bundesregierung, die Ergebnisse aus dem Projekt WiWePP in
eine Weiterentwicklung der PPBV einfließen zu lassen, und wenn ja,
wann ist mit einer entsprechenden Anpassung der PPBV gemäß § 137k
Absatz 4 SGB V zu rechnen?
14. Beabsichtigt die Bundesregierung, einen verbindlichen Mindest-
Erfüllungsgrad der PPBV gemäß § 137k Absatz 5 SGB V festzulegen,
wenn ja, ab welchem Zeitpunkt soll dieser verbindliche Erfüllungsgrad in
den Krankenhäusern gelten, und wenn nein, wie möchte die
Bundesregierung sicherstellen, dass die PPBV über eine reine Dokumentationspflicht
hinaus wirksam zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung beiträgt?
15. Wird die Bundesregierung die PPR 2.0 als Grundlage für die
Weiterentwicklung des Pflegebudgets in Krankenhäusern heranziehen, wenn ja,
welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung hierbei, und wenn
nein, warum nicht?
16. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der GKV-
Finanzkommission (GKV = gesetzliche Krankenversicherung), das
Pflegebudget im Krankenhaus wieder in die DRGs (Diagnosis Related
Groups) einzubeziehen?
17. Welche Rolle könnte aus Sicht der Bundesregierung die PPR 2.0 künftig
als Qualitätskriterium von Leistungsgruppen spielen, vor dem
Hintergrund, dass einige Bundesländer darauf verweisen, dass die
Pflegepersonaluntergrenzen als Qualitätsmerkmal für Leistungsgruppen nicht
eingehalten werden können?
18. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass eine unzureichende
Pflegepersonalausstattung die Erfüllung von Strukturvorgaben für
Leistungsgruppen gefährdet, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
19. Plant die Bundesregierung die Einführung einer verbindlichen
Personalbemessung für Intensivstationen der Erwachsenenversorgung auf Basis des
Projektes „Entwicklung und Erprobung eines Verfahrens zur Ermittlung
einer angemessenen Personalausstattung auf Intensivstationen für
Erwachsene“ gemäß § 137k Absatz 3 SGB V, wenn ja, mit welchem Zeitplan, und
wenn nein, warum nicht?
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Personalbemessung
in der Pflege in Notaufnahmen gemäß § 137l Absatz 1 SGB V vor, und
welche konkreten Zeitpläne zur Einführung spezifischer
Personalbemessungsinstrumente bestehen in diesem Bereich?
21. Prüft die Bundesregierung die Einführung von
Personalbemessungsregelungen in der Pflege und weiteren nichtärztlichen Gesundheitsberufen für
weitere Funktionsbereiche im Krankenhaus (z. B. OP-Bereiche,
Funktionsdiagnostik), wenn ja, wann kann mit einer Einführung gerechnet
werden, und wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 4. Mai 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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