Umsetzung und Weiterentwicklung der Pflegepersonal-Regelung 2.0 (Antwort zu Drs. 21/5981)
Text
Umsetzung und Weiterentwicklung der Pflegepersonal-Regelung 2.0 (Antwort zu Drs. 21/5981)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6520
21. Wahlperiode 15.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Simone Fischer, Dr. Janosch
Dahmen, Linda Heitmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5981 –
Umsetzung und Weiterentwicklung der Pflegepersonal-Regelung 2.0
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Inkrafttreten der Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) zum
1. Juli 2024 ist die Pflegepersonal-Regelung (PPR) 2.0 verbindlich eingeführt
worden. Ziel der Regelung ist es, eine bedarfsgerechte Pflege von
Patientinnen und Patienten im Krankenhaus sicherzustellen, die Arbeitsbedingungen
der Pflegefachpersonen zu verbessern und damit einen Beitrag zur
Fachkräftesicherung zu leisten.
Seit dem 1. Oktober 2024 übermitteln die Krankenhäuser quartalsweise Daten
zur pflegerischen Ist-Personalausstattung sowie zum Soll-Personalbedarf an
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Der Gesetzgeber
erhält gemäß § 9 PPBV erstmals zum 30. September 2026 die Jahresdaten für
das Jahr 2025. Gleichzeitig eröffnet § 137k Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die
Möglichkeit, die quartalsweisen Daten bereits vorab beim InEK anzufordern.
Für eine frühzeitige Steuerung, Bewertung und Weiterentwicklung der
PPR 2.0 sind Transparenz über diese Daten sowie Klarheit über die weiteren
Schritte der Bundesregierung – insbesondere im Zusammenhang mit dem
Projekt „Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der
Pflege“ (WiWePP) gemäß § 137l SGB V – von zentraler Bedeutung.
Entscheidend ist dabei, dass die erhobenen Daten nicht folgenlos bleiben,
sondern in konkrete gesundheitspolitische Steuerungs- und
Weiterentwicklungsprozesse einfließen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 15. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Hat die Bundesregierung seit Inkrafttreten der PPBV am 1. Juli 2024 von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die quartalsweise an das InEK
übermittelten Daten zur pflegerischen Ist-Personalausstattung und zum Soll-
Personalbedarf gemäß § 137k Absatz 1 SGB V anzufordern, wenn ja, für
welche Quartale wurden diese Daten angefordert, welche Daten liegen
der Bundesregierung konkret vor, und wenn nein, aus welchen Gründen
wurde bislang auf eine Anforderung der Quartalsdaten verzichtet?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat bisher Daten für das vierte Quartal
2024, das erste Quartal 2025 und das zweite Quartal 2025 beim Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) angefordert. Die entsprechenden Daten
wurden für den Vergleich der Länder und Stationskategorien aufbereitet.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagekraft der Quartalsdaten
im Hinblick auf regionale, fachbereichsspezifische und trägerspezifische
Unterschiede der Erfüllungsgrade der PPR 2.0?
5. Welche konkreten steuerungspolitischen Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus den bislang vorliegenden Quartalsdaten, insbesondere
im Hinblick auf erkannte Defizite in der Personalausstattung?
6. Welche Maßnahmen wurden auf Basis der Quartalsdaten bislang
ergriffen oder vorbereitet?
Die Fragen 2, 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Bei den Daten handelt sich um Quartalsmeldungen, die nicht validiert sind und
im Rahmen der Jahresmeldung gegebenenfalls noch vervollständigt bzw.
korrigiert werden. Die Aussagekraft der Quartalsdaten im Hinblick auf regionale,
fachbereichsspezifische und trägerspezifische Unterschiede der
Erfüllungsgrade der PPR 2.0 ist daher aus Sicht der Bundesregierung niedrig.
3. Welche Informationen enthalten die Daten im Hinblick auf die
Abweichungen zwischen Ist- und Soll-Besetzung nach der PPR 2.0 in den
deutschen Krankenhäusern (bitte aufgeteilt nach Fächern und Bundesländern
angeben)?
Auf die Tabellen in den beigefügten Anlagen 1 und 2 wird verwiesen.*
4. Beabsichtigt die Bundesregierung, künftig regelmäßig von der
Möglichkeit des Quartalsdatenabrufs Gebrauch zu machen, um eine frühzeitige
Steuerung der Umsetzung der PPBV zu ermöglichen?
Die Notwendigkeit des Datenabrufs wird kontinuierlich im Lichte aktueller
Entwicklungen im Zusammenhang mit der Pflegepersonalbemessung geprüft.
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum aktuellen Stand
des Projekts WiWePP gemäß § 137l SGB V vor?
* Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 21/6520 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
8. Liegt der Bundesregierung der Abschlussbericht des mit der
Durchführung beauftragten Unternehmens (KPMG) vor, der gemäß § 137l SGB V
bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen sollte, wenn ja, seit wann liegt der
Bericht vor, und welche Gründe gab es für eine etwaige Verzögerung?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 137l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sind die
Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-Spitzenverband, DKG und PKV-
Verband) verpflichtet, die wissenschaftliche Weiterentwicklung der
Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus (PPR 2.0 und Kinder-PPR 2.0) insbesondere im
Hinblick auf eine bedarfsgerechte personelle Zusammensetzung
(Qualifikationsmix) sowie einer standardisierten und digitalen Anwendung der Vorgaben
der PPR 2.0 sicherzustellen und Vorschläge zur Personalbemessung in
Notaufnahmen vorzulegen. Die Ergebnisse sind dem Bundesministerium für
Gesundheit laut Gesetz bis zum 31. Dezember 2024 vorzulegen. Wegen der
Notwendigkeit einer Neuvergabe im Rahmen des Weiterentwicklungsprozesses sowie
einer erforderlichen Projektverlängerung konnte der gesetzlich vorgesehene
Zeitplan nicht eingehalten werden. Die erste Phase der wissenschaftlichen
Weiterentwicklung konnte mittlerweile abgeschlossen werden. Diese bezieht sich
insbesondere auf die analytische Weiterentwicklung und Lückenschließung bei
der Pflegepersonalregelung (PPR) 2.0. Die Ergebnisse wurden dem
Bundesministerium für Gesundheit im März 2026 vorgestellt. Eine Erprobung der
analytisch weiterentwickelten Pflegepersonalbemessung ist vorgesehen.
9. Welche zentralen Ergebnisse enthält der Abschlussbericht aus Sicht der
Bundesregierung?
KPMG hat im Rahmen der wissenschaftlichen Weiterentwicklung entsprechend
des gesetzlichen Auftrages drei Module bearbeitet. Hierbei wurde eine Gruppe
von Expertinnen und Experten eingebunden, bestehend aus der Pflegepraxis,
Wissenschaft und IT-Branche.
Modul 1 betraf die bedarfsgerechte personelle Zusammensetzung des
Pflegepersonals (Qualifikationsmix), Modul 2 die analytische Weiterentwicklung im
Hinblick auf die standardisierte und Modul 3 die digitale Abwendbarkeit. Die
Personalbemessung in Notaufnahmen war nicht Gegenstand des Auftrags.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird über eine Veröffentlichung der
Ergebnisse nach Abschluss des Gesamtprojektes (Analytik und Erprobung)
entschieden.
Zentrales Ergebnis der analytischen Weiterentwicklung ist die sogenannte
(Kinder-)PPR 2.X, welche im Weiteren zu erproben ist. Die mit der
(Kinder-)PPR 2.X verbundenen Einordnungsmerkmale wurden durch KPMG und
die Experteninnen- und Experten-Gruppe für eine standardisierte Anwendung
überarbeitet, um Interpretationen weitestgehend auszuschließen und fehlende
Kernelemente zu ergänzen. Dabei wurde der Fokus auf quantifizierbare
Pflegemaßnahmen gelegt und zugleich berücksichtigt, dass die (Kinder-)PPR 2.X
niedrigschwellig für die digitale Anwendung programmiert werden kann.
10. Inwiefern bestätigen die Ergebnisse des Projekts WiWePP aus Sicht der
Bundesregierung bestehende strukturelle Defizite in der
Pflegepersonalausstattung?
Die erste Phase des WiWePP-Projektes (Wissenschaftliche Weiterentwicklung
der Personalbemessung im Krankenhaus-Projekt) fokussiert die analytische
Weiterentwicklung der Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus. Aussagen
zu möglichen strukturellen Defiziten werden nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht getroffen.
11. Plant die Bundesregierung die Veröffentlichung des Abschlussberichts,
wenn ja, in welchem Zeitraum ist mit der Veröffentlichung zu rechnen,
und wenn nein, aus welchen Gründen soll auf eine Veröffentlichung
verzichtet werden?
Über eine Veröffentlichung der Ergebnisse entscheiden die Auftraggeber nach
Abschluss des Gesamtprojektes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 7 und 8 verwiesen.
12. Welche konkreten Schlussfolgerungen und weiteren Schritte plant die
Bundesregierung auf Grundlage der Ergebnisse von WiWePP?
13. Plant die Bundesregierung, die Ergebnisse aus dem Projekt WiWePP in
eine Weiterentwicklung der PPBV einfließen zu lassen, und wenn ja,
wann ist mit einer entsprechenden Anpassung der PPBV gemäß § 137k
Absatz 4 SGB V zu rechnen?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wird nach Abschluss des WiWePP-Projektes die
Gesamtergebnisse sorgfältig prüfen und über die Notwendigkeit einer Anpassung der
Pflegepersonalbemessungsverordnung entscheiden.
14. Beabsichtigt die Bundesregierung, einen verbindlichen Mindest-
Erfüllungsgrad der PPBV gemäß § 137k Absatz 5 SGB V festzulegen, wenn
ja, ab welchem Zeitpunkt soll dieser verbindliche Erfüllungsgrad in den
Krankenhäusern gelten, und wenn nein, wie möchte die Bundesregierung
sicherstellen, dass die PPBV über eine reine Dokumentationspflicht
hinaus wirksam zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung beiträgt?
Grundlage für die Festlegung möglicher Erfüllungsgrade ist eine valide
Datenlage. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
15. Wird die Bundesregierung die PPR 2.0 als Grundlage für die
Weiterentwicklung des Pflegebudgets in Krankenhäusern heranziehen, wenn ja,
welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung hierbei, und wenn
nein, warum nicht?
16. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der GKV-
Finanzkommission (GKV = gesetzliche Krankenversicherung), das Pflegebudget im
Krankenhaus wieder in die DRGs (Diagnosis Related Groups)
einzubeziehen?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Weiterentwicklung der Regelungen zur Refinanzierung der
Pflegepersonalkosten ist Gegenstand des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das derzeit im parlamentarischen
Gesetzgebungsverfahren beraten wird. Insoweit sind die Ergebnisse der Beratungen
abzuwarten.
17. Welche Rolle könnte aus Sicht der Bundesregierung die PPR 2.0 künftig
als Qualitätskriterium von Leistungsgruppen spielen, vor dem
Hintergrund, dass einige Bundesländer darauf verweisen, dass die
Pflegepersonaluntergrenzen als Qualitätsmerkmal für Leistungsgruppen nicht
eingehalten werden können?
18. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass eine unzureichende
Pflegepersonalausstattung die Erfüllung von Strukturvorgaben für
Leistungsgruppen gefährdet, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung sind Dokumentations- und Nachweispflichten
zur Qualitätssicherung grundsätzlich wichtig und erforderlich.
Über die Bedeutung der PPR 2.0 als mögliches Qualitätskriterium wäre nach
Vorlage valider Daten zu entscheiden.
Die verpflichtende Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung über
alle pflegesensitiven Bereiche ist ein einzuhaltendes Qualitätskriterium für die
Zuweisung von Leistungsgruppen. Die Zuweisung der Leistungsgruppen durch
die jeweiligen Landesbehörden ist noch nicht abgeschlossen, sodass der
Bundesregierung keine validen Zahlen über die Erfüllungsquote von
Strukturvorgaben für Leistungsgruppen vorliegen.
Im Übrigen obliegt die Beratung der Qualitätskriterien von Leistungsgruppen –
wie beispielsweise die Aufnahme von Qualitätsanforderungen an Pflege in
einzelnen Leistungsgruppen – dem Leistungsgruppen-Ausschuss.
19. Plant die Bundesregierung die Einführung einer verbindlichen
Personalbemessung für Intensivstationen der Erwachsenenversorgung auf Basis
des Projektes „Entwicklung und Erprobung eines Verfahrens zur
Ermittlung einer angemessenen Personalausstattung auf Intensivstationen für
Erwachsene“ gemäß § 137k Absatz 3 SGB V, wenn ja, mit welchem
Zeitplan, und wenn nein, warum nicht?
Für den Bereich der Erwachsenen-Intensivstationen wurde gemäß § 137k
Absatz 3 SGB V das Personalbemessungsinstrument INPULS erprobt. Der
Abschlussbericht der Auftragnehmerin KPMG wurde im November 2024
veröffentlicht. Derzeit wird die mögliche Einführung des Instrumentes durch eine
Anpassung der PPBV fachlich geprüft, sodass zur Planung der Einführung oder
eines Verzichts keine Aussagen getroffen werden können.
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Personalbemessung
in der Pflege in Notaufnahmen gemäß § 137l Absatz 1 SGB V vor, und
welche konkreten Zeitpläne zur Einführung spezifischer
Personalbemessungsinstrumente bestehen in diesem Bereich?
Im Jahr 2024 beauftragte das Bundesministerium für Gesundheit eine
Recherche und Bewertung vorhandener Ansätze zur Ermittlung einer angemessenen
Personalausstattung in Notaufnahmen. Der Abschlussbericht ist auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit abrufbar (siehe unter www.bu
ndesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Beri
chte/Abschlussbericht_PflegepersonalNotaufnahmen_final.pdf). Aufgrund der
im Bericht geschilderten Komplexität des Vorhabens gibt es bisher keine
konkreten Zeitpläne zu Einführung von Personalbemessungsinstrumenten in
Notaufnahmen.
21. Prüft die Bundesregierung die Einführung von
Personalbemessungsregelungen in der Pflege und weiteren nichtärztlichen Gesundheitsberufen für
weitere Funktionsbereiche im Krankenhaus (z. B. OP-Bereiche,
Funktionsdiagnostik), wenn ja, wann kann mit einer Einführung gerechnet
werden, und wenn nein, warum nicht?
Der mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz eingeführte § 137n
SGB V sieht die Einrichtung einer Kommission durch die
Selbstverwaltungspartner vor, um prüfen zu lassen, ob Bedarf an der Einführung von
Personalbemessungsinstrumenten bei weiteren Berufsgruppen im Krankenhaus besteht,
die in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. Die Ergebnisse der
Prüfung durch die Kommission bleiben abzuwarten.
Anlage 1 - Tabelle zu AW auf Frage 3 - KA 21/5981
Land
Summe Soll-
Personalbesetzung in VZÄ
Summe Ist-
Personalbesetzung in VZÄ
Differenz Personalbesetzung
in VZÄ (Ist-Soll)
Prozentuale Differenz
Personalbesetzung (Ist-Soll)/Soll
Baden-Württemberg 58.277,24 52.383,42 - 5.893,82 - 10,11 %
Bayern 85.781,30 76.587,42 - 9.193,88 - 10,72 %
Berlin 18.788,04 15.260,99 - 3.527,05 - 18,77 %
Brandenburg 16.066,03 12.535,83 - 3.530,20 - 21,97 %
Bremen 4.298,52 4.633,73 335,21 7,80 %
Hamburg 15.079,93 16.389,19 1.309,26 8,68 %
Hessen 37.683,32 34.345,31 - 3.338,01 - 8,86 %
Mecklenburg-Vorpommern 12.540,08 10.100,12 - 2.439,96 - 19,46 %
Niedersachsen 42.218,66 39.122,49 - 3.096,17 - 7,33 %
Nordrhein-Westfalen 119.901,73 110.019,09 - 9.882,64 - 8,24 %
Rheinland-Pfalz 23.283,87 21.537,99 - 1.745,88 - 7,50 %
Saarland 7.963,43 7.348,27 - 615,16 - 7,72 %
Sachsen 27.911,86 28.108,23 196,37 0,70 %
Sachsen-Anhalt 13.961,26 12.121,99 - 1.839,27 - 13,17 %
Schleswig-Holstein 15.278,43 14.331,47 - 946,96 - 6,20 %
Thüringen 15.240,46 13.392,52 - 1.847,94 - 12,13 %
Deutschland 514.274,16 468.218,06 - 46.056,10 -8,96 %
Land
Summe Soll-
Personalbesetzung in VZÄ
Summe Ist-
Personalbesetzung in VZÄ
Differenz Personalbesetzung
in VZÄ (Ist-Soll)
Prozentuale Differenz
Personalbesetzung (Ist-Soll)/Soll
Baden-Württemberg 60.605,09 56.538,90 - 4.066,19 - 6,71 %
Bayern 86.674,95 81.384,88 - 5.290,07 - 6,10 %
Berlin 21.738,12 18.320,99 - 3.417,13 - 15,72 %
Brandenburg 16.500,91 13.956,77 - 2.544,14 - 15,42 %
Bremen 6.302,97 5.612,40 - 690,57 - 10,96 %
Hamburg 15.564,14 18.155,33 2.591,19 16,65 %
Hessen 39.302,39 37.641,86 - 1.660,53 - 4,23 %
Mecklenburg-Vorpommern 10.697,37 10.610,82 - 86,55 - 0,81 %
Niedersachsen 44.991,59 42.268,33 - 2.723,26 - 6,05 %
Nordrhein-Westfalen 131.144,70 119.952,85 - 11.191,85 - 8,53 %
Rheinland-Pfalz 24.049,09 22.640,08 - 1.409,01 - 5,86 %
Saarland 8.541,86 7.682,18 - 859,68 - 10,06 %
Sachsen 29.093,51 28.149,91 - 943,60 - 3,24 %
Sachsen-Anhalt 16.095,18 14.294,74 - 1.800,44 - 11,19 %
Schleswig-Holstein 16.270,97 15.052,81 - 1.218,16 - 7,49 %
Thüringen 15.996,76 14.411,46 - 1.585,30 - 9,91 %
Deutschland 543.569,60 506.674,31 - 36.895,29 - 6,79 %
Land
Summe Soll-
Personalbesetzung in VZÄ
Summe Ist-
Personalbesetzung in VZÄ
Differenz Personalbesetzung
in VZÄ (Ist-Soll)
Prozentuale Differenz
Personalbesetzung (Ist-Soll)/Soll
Baden-Württemberg 58.059,21 57.109,19 - 950,02 - 1,64 %
Bayern 80.415,79 77.208,11 - 3.207,68 - 3,99 %
Berlin 25.198,16 23.103,38 - 2.094,78 - 8,31 %
Brandenburg 15.654,40 13.617,90 - 2.036,50 - 13,01 %
Bremen 5.079,45 5.269,04 189,59 3,73 %
Hamburg 14.178,81 17.437,59 3.258,78 22,98 %
Hessen 37.934,56 37.112,53 - 822,03 - 2,17 %
Mecklenburg-Vorpommern 9.726,84 10.573,86 847,02 8,71 %
Niedersachsen 42.907,97 40.904,50 - 2.003,47 - 4,67 %
Nordrhein-Westfalen 122.014,34 118.782,24 - 3.232,10 - 2,65 %
Rheinland-Pfalz 23.034,26 21.988,49 - 1.045,77 - 4,54 %
Saarland 8.047,75 7.435,46 - 612,29 - 7,61 %
Sachsen 27.226,88 27.264,82 37,94 0,14 %
Sachsen-Anhalt 13.833,75 12.746,25 - 1.087,50 - 7,86 %
Schleswig-Holstein 15.545,75 14.189,60 - 1.356,15 - 8,72 %
Thüringen 14.656,43 13.922,63 - 733,80 - 5,01 %
Deutschland 513.514,35 498.665,59 - 14.848,76 - 2,89 %
Quelle: InEK, Daten auf Basis der von den Krankenhäusern gemeldeten Werte
4. Quartal 2024
1. Quartal 2025
2. Quartal 2025
1 von 1
Anlage 2 - Tabelle zu AW auf Frage 3 - KA 21/5981
Stationskategorie
Summe Soll-
Personalbesetzung in VZÄ
Summe Ist-
Personalbesetzung in VZÄ
Differenz Personalbesetzung in VZÄ
(Ist-Soll)
Prozentuale Differenz
Personalbesetzung (Ist-Soll)/Soll
Normalstation Erwachsene 466.036,98 422.318,77 - 43.718,21 - 9,38 %
Normalstation Kinder 34.172,12 30.173,76 - 3.998,36 - 11,70 %
Intensivstation Kinder 14.065,06 15.725,53 1.660,47 11,81 %
Gesamt (alle Stationskategorien) 514.274,16 468.218,06 - 46.056,10 - 8,96 %
Stationskategorie
Summe Soll-
Personalbesetzung in VZÄ
Summe Ist-
Personalbesetzung in VZÄ
Differenz Personalbesetzung in VZÄ
(Ist-Soll)
Prozentuale Differenz
Personalbesetzung (Ist-Soll)/Soll
Normalstation Erwachsene 492.051,21 458.843,79 - 33.207,42 - 6,75 %
Normalstation Kinder 36.943,43 31.455,32 - 5.488,11 - 14,86 %
Intensivstation Kinder 14.574,96 16.375,20 1.800,24 12,35 %
Gesamt (alle Stationskategorien) 543.569,60 506.674,31 - 36.895,29 - 6,79 %
Stationskategorie
Summe Soll-
Personalbesetzung in VZÄ
Summe Ist-
Personalbesetzung in VZÄ
Differenz Personalbesetzung in VZÄ
(Ist-Soll)
Prozentuale Differenz
Personalbesetzung (Ist-Soll)/Soll
Normalstation Erwachsene 463.888,10 450.853,79 - 13.034,31 - 2,81 %
Normalstation Kinder 34.800,05 30.651,15 - 4.148,90 - 11,92 %
Intensivstation Kinder 14.826,20 17.160,65 2.334,45 15,75 %
Gesamt (alle Stationskategorien) 513.514,35 498.665,59 - 14.848,76 - 2,89 %
Quelle: InEK, Daten auf Basis der von den Krankenhäusern gemeldeten Werte
4. Quartal 2024
1. Quartal 2025
2. Quartal 2025
1 von 1
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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