Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
[Bundesrat Drucksache 560/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543
über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe
elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der
Europäischen Union
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat sieht den unmittelbaren grenzüberschreitenden Zugriff der
nationalen Strafverfolgungsbehörden auf digitale Spuren bei den sogenannten
Diensteanbietern der EU mit den Instrumenten der E-Evidence-Regelungen als
einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der mit Hilfe des Internets
begangenen Kriminalität.
Bund und Länder bekämpfen Kriminalität, indem sie bereits begangene oder
zumindest versuchte Straftaten verfolgen und zuvorderst diese zu verhüten
versuchen.
Das Verhüten von Straftaten, die vorbeugende Bekämpfung, ist nach der
staatlichen Schutzpflicht das anzustrebende Ziel. Die Zuständigkeit liegt insoweit
überwiegend bei den Ländern.
Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, bei künftigen
Gesetzesvorhaben und insbesondere Verhandlungen auf europäischer Ebene auch den
Zugriff auf digitale Spuren nicht nur zur Verfolgung, sondern auch zur
Verhütung von Straftaten zu regeln. Dies ist auch im gegenwärtigen
Konsultationsverfahren zur Vorratsdatenspeicherung zu berücksichtigen.
Begründung:
Kriminalität digitalisiert sich. Kindesmissbrauch, Organisierte Kriminalität,
Terrorismus und andere Kriminalitätsformen hinterlassen regelmäßig digitale
Spuren wie Inhalts-, Bestands-, Nutzungs- und Verkehrsdaten. Die E-
Evidence-Regelungen sehen den Zugriff bei den Diensteanbietern bislang nur
für Strafverfolgungszwecke vor. Auch das aktuelle Konsultationsverfahren für
eine Regelung zu Vorratsdaten spricht nach dem Erhebungsbogen vom Zugriff
zu Strafverfolgungszwecken. Dabei hat auch der EuGH klargestellt, dass die
staatliche Schutzpflicht den Zugriff zur Bekämpfung von Straftaten, also zur
Verfolgung und Verhütung, gebietet (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.2024, Az.
C-470/21 – Hadopi).
Die Stellungnahme ordnet die grundsätzliche Kompetenzverteilung bei der
Verhütung von Straftaten ein (Artikel 30, 70 ff. des Grundgesetzes).
Ausnahmsweise nimmt auch der Bund selbst die Verhütung von Straftaten wahr,
wie zum Beispiel bei der internationalen Terrorismusbekämpfung (Artikel 73
Absatz 1 Nummer 9a des Grundgesetzes, § 5 BKAG).
2. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 3 Satz 1 EBewMG)
In Artikel 1 § 10 Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Gericht“ die Angabe
„oder die Staatsanwaltschaft“ einzufügen.
Begründung:
Als weitere für die Übermittlung der Bescheinigung über eine
Herausgabeanordnung (sog. EPOC) zuständige Stelle neben dem Gericht ist die
Staatsanwaltschaft zu ergänzen.
Die Befassung der Staatsanwaltschaft entspricht der üblichen Praxis, wonach
die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlass von Beschlüssen oder
Haftbefehlen beantragt und das Gericht nach Erlass die Entscheidung sowie Abschriften
für den Betroffenen der Staatsanwaltschaft zum Vollzug zuleitet. Zwar erfolgt
im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1543 (im Folgenden: VO) die
schriftliche Kommunikation zwischen zuständigen Behörden und benannten
Niederlassungen oder Vertretern, einschließlich des Austausches der vorgesehenen
Bescheinigungen und der angeforderten Daten, gemäß Artikel 19 Absatz 1 VO
über ein dezentrales IT-System (e-CODEX), so dass zukünftig grundsätzlich
auch die Gerichte elektronisch versenden können. Allerdings sollte die
Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens bei Bedarf die
Bescheinigung selbst übermitteln und damit bestimmen können, zu welchem konkreten
Zeitpunkt sie die Anordnung – ggf. in Abstimmung mit weiteren
Ermittlungsmaßnahmen – vollzieht. Auch wird die Staatsanwaltschaft zumindest in der
Anfangsphase, unabhängig von der Frage des Roll-outs, regelmäßig über eine
größere Anwendungserfahrung bei e-CODEX und der
Referenzimplementierung e-EDES verfügen.
Unionsrecht steht der Aufnahme der Staatsanwaltschaft als weitere für die
Übermittlung der Bescheinigung zuständige Behörde nicht entgegen. Vielmehr
sieht Artikel 4 Absatz 6 VO für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, für die
„administrative Übermittlung“ eine oder mehrere zentrale Behörden zu
benennen, also sogar Stellen außerhalb von Gericht und Staatsanwaltschaft zu
beauftragen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherun (Beschlussdrucksache)