polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 560/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union [Bundesrat Drucksache 560/25 (Beschluss) 21.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat sieht den unmittelbaren grenzüberschreitenden Zugriff der nationalen Strafverfolgungsbehörden auf digitale Spuren bei den sogenannten Diensteanbietern der EU mit den Instrumenten der E-Evidence-Regelungen als einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der mit Hilfe des Internets begangenen Kriminalität. Bund und Länder bekämpfen Kriminalität, indem sie bereits begangene oder zumindest versuchte Straftaten verfolgen und zuvorderst diese zu verhüten versuchen. Das Verhüten von Straftaten, die vorbeugende Bekämpfung, ist nach der staatlichen Schutzpflicht das anzustrebende Ziel. Die Zuständigkeit liegt insoweit überwiegend bei den Ländern. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, bei künftigen Gesetzesvorhaben und insbesondere Verhandlungen auf europäischer Ebene auch den Zugriff auf digitale Spuren nicht nur zur Verfolgung, sondern auch zur Verhütung von Straftaten zu regeln. Dies ist auch im gegenwärtigen Konsultationsverfahren zur Vorratsdatenspeicherung zu berücksichtigen. Begründung: Kriminalität digitalisiert sich. Kindesmissbrauch, Organisierte Kriminalität, Terrorismus und andere Kriminalitätsformen hinterlassen regelmäßig digitale Spuren wie Inhalts-, Bestands-, Nutzungs- und Verkehrsdaten. Die E- Evidence-Regelungen sehen den Zugriff bei den Diensteanbietern bislang nur für Strafverfolgungszwecke vor. Auch das aktuelle Konsultationsverfahren für eine Regelung zu Vorratsdaten spricht nach dem Erhebungsbogen vom Zugriff zu Strafverfolgungszwecken. Dabei hat auch der EuGH klargestellt, dass die staatliche Schutzpflicht den Zugriff zur Bekämpfung von Straftaten, also zur Verfolgung und Verhütung, gebietet (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.2024, Az. C-470/21 – Hadopi). Die Stellungnahme ordnet die grundsätzliche Kompetenzverteilung bei der Verhütung von Straftaten ein (Artikel 30, 70 ff. des Grundgesetzes). Ausnahmsweise nimmt auch der Bund selbst die Verhütung von Straftaten wahr, wie zum Beispiel bei der internationalen Terrorismusbekämpfung (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a des Grundgesetzes, § 5 BKAG). 2. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 3 Satz 1 EBewMG) In Artikel 1 § 10 Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Gericht“ die Angabe „oder die Staatsanwaltschaft“ einzufügen. Begründung: Als weitere für die Übermittlung der Bescheinigung über eine Herausgabeanordnung (sog. EPOC) zuständige Stelle neben dem Gericht ist die Staatsanwaltschaft zu ergänzen. Die Befassung der Staatsanwaltschaft entspricht der üblichen Praxis, wonach die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlass von Beschlüssen oder Haftbefehlen beantragt und das Gericht nach Erlass die Entscheidung sowie Abschriften für den Betroffenen der Staatsanwaltschaft zum Vollzug zuleitet. Zwar erfolgt im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1543 (im Folgenden: VO) die schriftliche Kommunikation zwischen zuständigen Behörden und benannten Niederlassungen oder Vertretern, einschließlich des Austausches der vorgesehenen Bescheinigungen und der angeforderten Daten, gemäß Artikel 19 Absatz 1 VO über ein dezentrales IT-System (e-CODEX), so dass zukünftig grundsätzlich auch die Gerichte elektronisch versenden können. Allerdings sollte die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens bei Bedarf die Bescheinigung selbst übermitteln und damit bestimmen können, zu welchem konkreten Zeitpunkt sie die Anordnung – ggf. in Abstimmung mit weiteren Ermittlungsmaßnahmen – vollzieht. Auch wird die Staatsanwaltschaft zumindest in der Anfangsphase, unabhängig von der Frage des Roll-outs, regelmäßig über eine größere Anwendungserfahrung bei e-CODEX und der Referenzimplementierung e-EDES verfügen. Unionsrecht steht der Aufnahme der Staatsanwaltschaft als weitere für die Übermittlung der Bescheinigung zuständige Behörde nicht entgegen. Vielmehr sieht Artikel 4 Absatz 6 VO für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, für die „administrative Übermittlung“ eine oder mehrere zentrale Behörden zu benennen, also sogar Stellen außerhalb von Gericht und Staatsanwaltschaft zu beauftragen.]

Relationen