Schutz von Alleen an Bundesstraßen
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Schutz von Alleen an Bundesstraßen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6503
21. Wahlperiode 15.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Marcel Queckemeyer, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos,
Dr. Ingo Hahn, Karsten Hilse, Thomas Korell, Dr. Rainer Kraft, Manuel
Krauthausen, Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD
Schutz von Alleen an Bundesstraßen
Alleen gehören zu den prägendsten Elementen der deutschen
Kulturlandschaften und erfüllen als lineare Biotopstrukturen wichtige ökologische Funktionen:
Sie dienen als Habitate und Trittsteinbiotope für zahlreiche Tier- und
Pflanzenarten, filtern Feinstaub, regulieren das Kleinklima und binden Kohlendioxid
(CO2). Nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) zählen Alleen zu den gesetzlich schutzfähigen
Landschaftsbestandteilen.
Gleichwohl sind die Alleenbestände an deutschen Straßen dramatisch
zurückgegangen. Forschungen der Hochschule für nachhaltige Entwicklung
Eberswalde (HNEE) belegen, dass der Alleenbestand in Deutschland in den vergangenen
17 Jahren um rund 30 Prozent auf etwa 20 000 Kilometer abgenommen hat
(www.energiezukunft.eu/umweltschutz/vom-verschwinden-der-alleen/).
Bundesweit valide Bestandsdaten oder ein einheitliches Kataster existiert nicht; die
Bundesregierung hat dies zuletzt 2017 selbst eingeräumt (www.nul-online.de/th
emen/landschafts-und-umweltplanung/article-6247149-201982/alleen-und-bau
mreihen-an-strassen-in-brandenburg-.html).
Als maßgeblicher Treiber des Alleenschwundes an Bundesstraßen gelten die
Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme
(Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme
[RPS] 2009), die das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung mit Rundschreiben Nr. 28/2010 verbindlich für den Bereich der
Bundesfernstraßen eingeführt hat. Die RPS verpflichten bei Neuanpflanzungen
an Bundesstraßen zur Einhaltung eines Mindestabstands von 7,50 Meter (m)
zum Fahrbahnrand (bei Tempo unter 70 Kilometer pro Stunde [km/h]: 4,50 m),
sofern keine Fahrzeug-Rückhaltesysteme eingebaut werden (www.landkreis-pe
ine.de/buergerinformationssystem/vo020?VOLFDNR=1000006). In der Praxis
führt dies dazu, dass auf den meisten Bestandsstraßen Neupflanzungen faktisch
ausgeschlossen sind. Untersuchungen zufolge werden 90 Prozent aller
Alleefällungen mit Verkehrssicherheitsgründen begründet; die Fällgenehmigung erteilt
dabei nicht eine unabhängige Stelle, sondern der Landesbetrieb Straßenwesen
selbst (www.bund-brandenburg.de/service/meldungen/detail/news/verschwinde
n-die-alleen/).
Die Erste Nationale Alleentagung 2025 – gefördert von der Deutschen
Bundesstiftung Umwelt (DBU) – hat im März 2025 den dringenden Handlungsbedarf
bundesweit dokumentiert und eine nachhaltige Zukunftsstrategie für den
Alleenschutz gefordert (www.alleenschutzgemeinschaft.de/nationale-alleentagun
g-2025).
Da der Bund über das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und das Regelwerk
RPS 2009 maßgeblichen Einfluss auf die Pflege, Fällung und Nachpflanzung
von Alleen an Bundesstraßen ausübt, besteht aus Sicht der Fragesteller
dringender Klärungsbedarf.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Über welche aktuellen, bundesweit validen Daten zum Bestand an Alleen
und einseitigen Baumreihen an Bundesstraßen verfügt die
Bundesregierung, wenn keine solchen Daten vorliegen, wie trifft die Bundesregierung
ggf. Entscheidungen über den Schutz und die Unterhaltung von Alleen an
Bundesstraßen ohne belastbare Bestandsgrundlage, und wie plant die
Bundesregierung ggf., zukünftig über einen aussagefähigen Datenbestand zu
verfügen?
2. Wie viele Alleebäume wurden nach Kenntnis der Bundesregierung an
Bundesstraßen in den Jahren von 2009 bis 2024 jeweils gefällt, und wie viele
Fällungen standen nach Kenntnis der Bundesregierung im selben Zeitraum
jeweils Ersatzpflanzungen gegenüber (bitte nach Jahr und Bundesland
aufschlüsseln)?
3. Welche Bundesbehörde – Bundesministerium für Digitales und
Infrastruktur (BMDV), Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) oder sonstige – trägt
die federführende Verantwortung für den Alleenschutz an Bundesstraßen,
und welche Berichtspflichten bestehen für die im Auftrag des Bundes
handelnden Länderbehörden gegenüber dem Bund hinsichtlich Fällungen und
Pflanzungen?
4. Hat die Bundesregierung seit Einführung des Rundschreibens Nr. 28/2010
zur verbindlichen Anwendung der RPS 2009 an Bundesfernstraßen eine
systematische Evaluation der Auswirkungen dieses Regelwerks auf den
Alleenbestand an Bundesstraßen durchgeführt, wenn ja, mit welchen
Ergebnissen, und wenn nein, warum nicht?
5. Plant die Bundesregierung eine Überarbeitung oder Flexibilisierung des
RPS-Rundschreibens Nr. 28/2010 mit dem Ziel, standortangepasste
Pflanzabstände und eine 1 : 1-Ersatzpflanzungspflicht bei Fällungen an
Bundesstraßen zu ermöglichen, und wenn nein, mit welcher Begründung?
6. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das geltende Regelwerk (RPS
2009 i. V. m. Rundschreiben Nr. 28/2010) mit dem naturschutzrechtlichen
Schutzzweck des § 29 BNatSchG vereinbar ist, und wie bewertet sie ggf.
den Zielkonflikt zwischen straßenrechtlicher Verkehrssicherungspflicht und
naturschutzrechtlichem Bestandsschutz?
7. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu den
Forderungen der Ersten Nationalen Alleentagung 2025 (13. März 2025, Berlin,
gefördert von der DBU) nach einer nachhaltigen Bundesstrategie zum
Alleenschutz, wenn ja, wie lautet diese, plant sie die Erarbeitung eines
entsprechenden Bundesprogramms, und wenn nein, warum nicht?
8. Existieren Bundesmittel oder Bundesprogramme, die Länder und
Kommunen bei der Neupflanzung, Lückenbepflanzung oder Sanierung von Alleen
an Bundesstraßen unterstützen, wenn ja, in welcher Höhe standen Mittel in
den Jahren von 2009 bis 2024 zur Verfügung, und in welcher Höhe wurden
sie jeweils abgerufen?
Berlin, den 2. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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