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Erhalt und Ausbau von Straßenbäumen (Antwort zu Drs. 21/5668)

dip / drucksache 28.05.2026 · WP 21 · 21/6203 · Antwort · Original ↗

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Erhalt und Ausbau von Straßenbäumen (Antwort zu Drs. 21/5668) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6203 21. Wahlperiode 28.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julia Schneider, Filiz Polat, Swantje Henrike Michaelsen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5668 – Erhalt und Ausbau von Straßenbäumen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Straßenbäume sind ein zentraler Bestandteil der grünen Infrastruktur. Sie erfüllen vielfältige ökologische sowie klimatische Funktionen und fördern nachweislich die mentale sowie physische Gesundheit. Insbesondere in dicht besiedelten Gebieten sind sie unverzichtbar für die Umsetzung von Schwammstadt- Konzepten. Gleichzeitig sind sie auch in ländlichen Räumen zentral für die Klimaanpassung. Als naturbasierte Lösungen tragen sie durch ihre Funktion als Kohlenstoffsenken zum Klimaschutz bei und fördern zugleich die biologische Vielfalt. Darüber hinaus prägen Alleen als Kulturgut seit Jahrhunderten ganze Landschaften. Doch Straßenbäume stehen in Deutschland vor enormen Herausforderungen: Viele leiden unter Trockenheit, Schadstoffeinträgen und Platzmangel. Nutzungskonflikte im öffentlichen Raum führen zunehmend zu Vitalitätseinbußen und Baumverlusten. Die Kommunen, in deren Verantwortungsbereich sich die meisten Straßenbäume befinden, sind oftmals nicht ausreichend finanziell ausgestattet, um dauerhaft eine gute Pflegepraxis sicherzustellen. Immer wieder müssen Bäume aufgrund von Krankheiten und Beschädigungen sowie für Baumaßnahmen vorzeitig vor ihrem möglichen Lebensalter gefällt werden. Auch Alleen und Baumreihen an Bundesstraßen, wo der Bund zuständig ist, sind bedroht. Dabei braucht es insgesamt mehr Straßenbäume: Die europäische Wiederherstellungsverordnung (WVO) hat zum Ziel, bis 2030 mindestens 3 Milliarden Bäume in Europa zusätzlich zu pflanzen (Artikel 13 WVO) sowie die städtische Baumüberschirmung zu erweitern (Artikel 8 WVO). Der Erhalt, die Weiterentwicklung und Qualifizierung von Straßenbäumen als grüne Infrastruktur ist auch ein Ziel der Deutschen Klimaanpassungsstrategie (DAS). Das „Weißbuch Stadtgrün“ betont ebenfalls, dass Bepflanzungen mit Bäumen als Teil der grünen Infrastruktur einen wichtigen Beitrag zu einer sozial, ökonomisch und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten und wesentlich zur Lebensqualität und Daseinsvorsorge beitragen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 27. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Anzahl, Art, Alter und Zustand von Straßenbäumen – hiermit sind Einzelbäume an Straßen und Alleen (Baumreihen) gemeint, nicht hingegen Bäume in Grünflächen (Parkbäume) oder in Wäldern – bundesweit und in den einzelnen Bundesländern?  2. Welche Bundesländer verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung bereits über ein Monitoring zur systematischen Erfassung, Verwaltung und Kontrolle des Baumbestands und Baumzustands an Straßen sowie in Parks und auf Grundstücken?  3. Wie viele Stadtbäume gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den zehn größten Städten Deutschlands (bitte differenziert nach Straßen- und Parkbäumen tabellarisch darstellen)?  4. Wie viele Kilometer Alleen und einseitige Baumreihen an Bundesstraßen gibt es (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?  5. Welche Informationen hat die Bundesregierung zum Zustand von Alleebäumen an Bundesstraßen, und inwiefern ist geplant, künftig mehr Daten hierzu zu generieren?  6. Wie viele Straßenbäume wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2015 bis 2025 in den jeweiligen Bundesländern a) gefällt, b) nachgepflanzt und c) neu gepflanzt (bitte tabellarisch nach Jahren getrennt darstellen)?  7. Wie viele Alleebäume an Bundesstraßen wurden im Zeitraum von 2015 bis 2025 in den jeweiligen Bundesländern a) gefällt, b) nachgepflanzt und c) neu gepflanzt (bitte tabellarisch nach Jahren getrennt darstellen)? 16. Gibt es in Bundesgesetzen oder Verordnungen Regeln, die verhindern, dass Kommunen Bäume mit essbaren Früchten im öffentlichen Raum, z. B. als Straßenbäume, Stadtbäume, Parkbäume und Alleebäume, pflanzen, wenn ja, hat die Bundesregierung geprüft, wie man diese Regeln liberalisieren könnte, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 25. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Zusammenhang zwischen der Verteilung von Straßenbäumen in deutschen Städten und sozialräumlichen Ungleichheiten vor? 31. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Haushaltslage der Kommunen in Bezug auf die Pflege von Straßenbäumen, plant die Bundesregierung Maßnahmen, um diese zu verbessern, und wenn ja, welche? Die Fragen 1 bis 7, 16, 25 und 31 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Das Bundesministerium für Verkehr hat die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen jedoch beauftragt, auf Grundlage der Baumkataster der Länder ein bundesweites einheitliches Baumkataster zu erstellen.  8. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung eines bundesweiten Baumberichts zum Monitoring von Anzahl und Zustand von Straßen- und Parkbäumen sowie Alleen, auch in Bezug auf die Umsetzung der Wiederherstellungsverordnung, ähnlich dem Waldzustandsbericht? Daten zu Anzahl und Zustand von Bäumen werden vereinzelt auf kommunaler und Länderebene erhoben, sind jedoch nicht einheitlich zusammengeführt. Im Kontext der EU-Wiederherstellungsverordnung (WVO) wird die Bundesregierung ein Monitoring auf der Grundlage von Fernerkundungsdaten umsetzen, das die Baumüberschirmung in städtischen Ökosystemgebieten nach Artikel 8 WVO erfassen wird.  9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Ursachen des Rückgangs von Bäumen an Straßen (u. a. durch Infrastrukturprojekte und Baumaßnahmen), und welche Maßnahmen ergreift sie dagegen? Durch den Aus- und Neubau und durch Brückenersatzneubauten können Gehölze baubedingt oder anlagebedingt verloren gehen. Vor Baubeginn erfolgen daher umfangreiche umweltfachliche Untersuchungen und Variantenvergleiche zur Minimierung der Eingriffe. Gehölzverluste werden so vermieden bzw. minimiert. Während der Baumaßnahmen werden Gehölze gemäß Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), eingeführt durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 28/2023, geschützt. Unvermeidbare Gehölzverluste werden erfasst, bilanziert und durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. 10. Welche Änderungen sind aus Sicht der Bundesregierung in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geeignet, um den Kommunen und Landkreisen mehr Spielräume für den Erhalt und Ausbau von Straßenbäumen zu ermöglichen? Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt das Verhalten im Straßenverkehr. Erhaltung und Ausbau von Straßenbäumen zählen nicht zu ihren Regelungsgegenständen. Bezüge zur StVO bestehen beispielsweise, wenn Maßnahmen nach der StVO zur Bewältigung von Flächenkonkurrenzen bei der Aufteilung des Straßenraums beitragen können. Entsprechende Gestaltungsspielräume der örtlichen Behörden bestehen bereits, etwa im Bereich des Parkraummanagements oder bei der Bereitstellung von Flächen für den Fuß- und Radverkehr. 11. Welche fachlichen Mindestqualifikationen und Maßnahmen für die Pflege von Straßenbäumen an Bundesstraßen und Autobahnen sind vorgeschrieben, und inwiefern gibt es diesbezüglich Empfehlungen der Bundesregierung an die Bundesländer und Kommunen, um die Qualität der Baumpflege an Bundesstraßen und Autobahnen langfristig zu sichern? Es wird auf das „Merkblatt für die Grünpflege an Straßen“ Ausgabe 2025 (FGSV 2025) verwiesen (vgl.: www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/ars-a ktuell/allgemeines-rundschreiben-strassenbau-2025-18.html). 12. Was hält die Bundesregierung von einer Verpflichtung, Straßenbäume, die durch Unwetter, Krankheiten oder mutwillige Beschädigung verloren gehen, im Verhältnis von mindestens 1 : 1 wieder nachpflanzen zu müssen? Aufgrund der vielfältigen ökologischen sowie klimatischen Funktionen, welche Straßenbäume erfüllen, ist ein Ausgleich abgängiger Bäume durch Nachpflanzung wünschenswert. Die Bundesregierung unterstützt Kommunen durch Fördermaßnahmen, solche Nachpflanzungen umzusetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Verpflichtungen sind nicht vorgesehen. 13. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung Baumscheibenerweiterungen und Entsiegelungen an Straßenbäumen zur Förderung als flächendeckende Umsetzung des Schwammstadt-Konzepts? Die Bundesregierung fördert Baumscheibenerweiterungen und Entsiegelungsmaßnahmen an Straßenbäumen im Siedlungsbereich über den KfW- Zuschuss 444 „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (Fördergegenstände B.2, B.4, D 2) im Rahmen des Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz mit Mitteln des Klima- und Transformationsfonds. Darüber hinaus werden im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz derartige Maßnahmen über die „Förderrichtlinie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ und die „Förderrichtlinie für Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ gefördert. Die Bundesregierung unterstützt zudem Maßnahmen zu Grün und Entsiegelung mit dem Bundesprogramm „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel“ und mit der Städtebauförderung. 14. Wie viele Kommunen verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über eine Baumschutzverordnung bzw. Baumschutzsatzung, und inwiefern unterscheiden sich diese hinsichtlich Schutz, Beschädigungen und Fällungen sowie Verstößen dagegen? Von den 193 Kommunen mit über 50 000 Einwohnern verfügten im Jahr 2025 132 Kommunen über eine Baumschutzsatzung/-verordnung. Die Auswertung vorhandener kommunaler Baumschutzsatzungen hinsichtlich o. g. Fragen ist Gegenstand eines laufenden Forschungsvorhaben im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (FKZ 3522 NK 6600). Ergebnisse dieser Auswertungen werden für Ende 2026 erwartet. Zu den Kommunen unter 50 000 liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Baumschutzsatzungen bzw. Baumschutzverordnungen im Hinblick auf ihre Effektivität zum Schutz, zur Pflege und zum Erhalt von Straßenbäumen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus? Empirische Untersuchungen darüber, inwieweit die Einführung oder Aufhebung einer Baumschutzsatzung in der jeweiligen Kommune im Vergleich zu anderen Kommunen mit oder ohne Baumschutzsatzung zu einer statistisch signifikanten Veränderung von Baumverlusten führt, liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine im Rahmen eines laufenden Forschungsvorhaben im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz vom Institut für ökologische Wirtschaftsforschung durchgeführte Befragung von über 200 Kommunen ergab eine hohe Bedeutung von Baumschutzsatzungen für die Erhaltung von Bäumen. 17. Welche Städte und Kommunen verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung bereits über ein Straßenbaumkonzept, um Lösungen für den Erhalt und die Pflege des Baumbestands zu identifizieren? 18. Welche Bundesländer, Städte und Kommunen erheben nach Kenntnis der Bundesregierung Daten für mögliche Standorte für Neupflanzungen von Straßenbäumen? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine umfassenden Kenntnisse über bestehende Straßenbaumkonzepte auf kommunaler Ebene vor. Die Bundesregierung fördert die Erstellung von Straßenbaumkonzepten über das Förderprogramm „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (Fördergegenstand B.1). Aktuell werden 71 Kommunen bei der Erstellung neuer Straßenbaumkonzepte gefördert: Allstedt, Bad Bergzabern, Bad Homburg, Bad Kissingen, Bad Sassendorf, Bad Wildungen, Bendorf, Berlin, Böblingen, Bornheim, Bremen, Butzbach, Celle, Cham, Cuxhaven, Darmstadt, Donauwörth, Düsseldorf, Eichenau, Eislingen/Fils, Emden, Flintbek, Frickenhausen, Gelsenkirchen, Geseke, Großpösna, Gudensberg, Hamburg, Hannover, Hattingen, Hennigsdorf, Henstedt-Ulzburg, Herzberg, Hohen Neuendorf, Holzminden, Karlsruhe, Kehl, Kiel, Korbach, Kriftel, Leinefelde-Worbis, Leipzig, Lübbenau (Spreewald), Maintal, Marl, Marsberg, Mönchengladbach, Neukirchen (Erzgebirge), Neustadt an der Weinstraße, Nordhausen, Oranienburg, Oststeinbek, Parchim, Plön, Potsdam, Radevormwald, Rauenberg, Remscheid, Rostock, Schorndorf, Soest, Steinfurt, Stuttgart, Tirschenreuth, Weilheim in Oberbayern, Werra-Suhl- Tal, Wettenberg, Weyhe, Wörrstadt, Wuppertal, Xanten. 19. Welche Baumarten für Straßenbäume und Alleen hält die Bundesregierung in Bezug auf Herausforderungen wie Klimafolgen, Allergiepotenzial und Flächenkonkurrenzen für geeignet? Falls die Pflanzstellen der freien Natur zuzurechnen sind, was für Straßenbäume und Alleen teilweise der Fall ist (insbesondere außerhalb des Siedlungsbereichs), bedarf nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die Ausbringung nicht-gebietseigenen Pflanzguts der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Verwendung von gebietseigenen Gehölzen ist dagegen genehmigungsfrei möglich. Darüber hinaus und insbesondere im Siedlungsbereich ist die Frage nach der Eignung von Baumarten abhängig von den örtlichen Gegebenheiten der Pflanzstelle und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. 20. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die lokale Klimawirkung und Kühlungsleistung von Straßenbäumen? 21. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die lokale Umweltwirkung und Biodiversitätsförderung von Straßenbäumen? 22. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Effekt von Straßenbäumen auf die physische und psychische Gesundheit von Menschen liegen der Bundesregierung vor, und wie bewertet sie diese? Die Fragen 20 bis 22 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung stützt sich auf den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand, wonach Straßenbäume und Stadtbäume das Mikroklima verbessern, indem sie Luft kühlen, Schatten spenden und Schadstoffe filtern (vgl. u. a. TEEB DE 2017). Straßenbäume und Stadtbäume filtern Schadstoffe aus der Luft, fördern die mentale Gesundheit und regen zu körperlicher Aktivität entlang grüner Wege an. Zusätzlich binden sie Kohlenstoff und tragen damit zum Klimaschutz bei. Diese Leistungen hängen von Standortbedingungen, Baumartenwahl und Pflege ab, insbesondere auch von der Größe und dem Alter des Baums. Die Bundesregierung bewertet diese Effekte als gut belegt und sehr relevant für eine nachhaltige und gesundheitsfördernde Stadt- und Quartiersentwicklung. 23. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Wirkung von Straßenbäumen auf die Luftqualität und Lärmreduzierung? 24. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den volkswirtschaftlichen Effekt von Straßenbäumen, z. B. im Hinblick auf vermiedene Gesundheitskosten und hitzebedingte Produktionsausfälle? Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Nach aktuellem Forschungsstand besitzt Straßenrandbegrünung nur einen geringen Einfluss auf die Reduktion von Feinstaub (PM10). Zwar können Pflanzen Partikel auf ihren Blattoberflächen ablagern, jedoch werden diese durch Niederschläge wieder entfernt. In situ‑Messungen zeigen keine messbare PM10‑Minderung durch höherwüchsige Vegetation; in engen Straßenschluchten kann dichte Bepflanzung die Luftqualität sogar verschlechtern. Eine wirksame Maßnahme ist vor allem niederwüchsige, bodendeckende Vegetation, die Wiederaufwirbelungen reduziert. Bezüglich des Verkehrslärms weisen Studien darauf hin, dass breite Wald- und Vegetationsstreifen lärmmindernde Wirkung entfalten können. Die physikalische Lärmreduktion durch einzelne Straßenbäume oder schmale Baumreihen ist hingegen gering. Positive Effekte ergeben sich vor allem hinsichtlich der subjektiven Lärmwahrnehmung. Insgesamt wird die Wirkung von Straßenrandbegrünung sowohl für Luftreinhaltung als auch für Lärmschutz als begrenzt eingeschätzt. 26. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Rechtslage im Bund (u. a. Bundesnaturschutzgesetz [BNatSchG]) in Bezug auf den Erhalt und Ausbau von Straßenbäumen, welche diesbezüglichen Kenntnisse hat sie zur Rechtslage in den Ländern, und welche Schlüsse zieht sie hieraus? Der im Bundesrecht bestehende Schutz wird als ausreichend erachtet. Derzeit unterliegen Straßenbäume beispielsweise dem allgemeinen Gehölzschutz des § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Darüber hinaus können die Gemeinden auf Grundlage von § 29 BNatSchG mittels kommunaler Baumschutzsatzungen Straßenbäume schützen. Der gesetzliche Schutz von Alleen richtet sich auch nach Landesrecht. Aufgrund des unmittelbar in Deutschland geltenden Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1991 darf sich auf nationaler Ebene zudem die Gesamtfläche der städtischen Baumüberschirmung in städtischen Ökosystemgebieten bis zum 31. Dezember 2030 gegenüber 2024 nicht verringern. In jedem städtischen Ökosystemgebiet muss zudem ab 2031 ein steigender Trend in Bezug auf die städtische Baumüberschirmung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1991 erreicht werden. Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1991 betreffen jedoch nicht nur Straßenbäume, sondern jedwede Bäume in den städtischen Ökosystemgebieten. 27. Welche Förderprogramme gibt es für Standortsanierungen, um den bestehenden Straßenbaumbestand fit zu machen für die Herausforderungen der Klimakrise? Die Bundesregierung fördert Standortsanierungen für die langfristige Erhaltung des Straßenbaumbestands im Siedlungsbereich über den KfW-Zuschuss „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (Fördergegenstand B.4) mit Mitteln des Klima- und Transformationsfonds. Darüber hinaus werden im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz derartige Maßnahmen über die „Förderrichtlinie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ und die „Förderrichtlinie für Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ gefördert. Die Bundesregierung unterstützt zudem Maßnahmen zu Grün und Entsiegelung mit dem Bundesprogramm „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel“ und mit der Städtebauförderung. 28. Mit welchen Haushaltstiteln und (europäischen wie deutschen) Förderprogrammen werden Neu- oder Nachpflanzungen von Straßenbäumen gefördert? 29. Wie viele Kommunen haben bereits mit Bundesmitteln wie viele Nachsowie Neupflanzungen von Straßenbäumen finanziert (bitte tabellarisch darstellen)? Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung fördert die Neupflanzung von Straßenbäumen in Kommunen mit Mitteln des Klima- und Transformationsfonds im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz. Im Siedlungsbereich wird die Neupflanzung von Straßenbäumen explizit über den KfW-Zuschuss 444 „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (Fördergegenstand B.2) gefördert. Mit Stand 30. April 2026 werden aus diesen Mitteln 343 Kommunen über Fördergegenstand B.2 gefördert. Insgesamt beabsichtigen die Kommunen demnach 14 048 Neupflanzungen. Weitere 249 Kommunen werden bei der Pflanzung von weiteren 32 270 Stadt- bzw. Parkbäumen gefördert (Fördergegenstand B.3). Darüber hinaus werden im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz derartige Maßnahmen über die „Förderrichtlinie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ und die „Förderrichtlinie für Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ gefördert. Die Bundesregierung unterstützt zudem Maßnahmen zu Grün und Entsiegelung mit dem Bundesprogramm „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel“ und mit der Städtebauförderung. 30. Wie viele Neupflanzungen und wie viele Nachpflanzungen wurden bereits durch den Haushaltstitel „Maßnahmen zum Alleenschutz und Entwicklung sowie Pflege und Unterhaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an Bundesstraßen“ aus dem Verkehrsetat in den Jahren von 2020 bis 2025 vorgenommen bzw. sind in Planung (bitte tabellarisch darstellen)? Der Titel 521 22 „Maßnahmen zum Alleenschutz und Entwicklung an Bundesstraßen (Neu- und Nachpflanzungen, Pflege etc.)“ wurde erstmals 2020 in den Bundeshaushalt aufgenommen. Für den Bundeshaushalt 2022 wurde die Zweckbestimmung des Titels 521 22 „Alleenschutz“ dahingehend ergänzt, dass zusätzlich aus den Mitteln zusätzlich die Pflege und Unterhaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder deren einmalige Ablösung finanziert werden soll. Seit dem Jahr 2021 wird der Titel 521 22 durch die Länder eigenständig bewirtschaftet. Eine Aufschlüsselung nach Neu- und Nachpflanzungen wird nicht separat erfasst Für das Jahr 2026 sind für den Titel 521 22 4 Mio. Euro vorgesehen. 32. Inwiefern können nach Kenntnissen der Bundesregierung Straßenbäume über das Sondervermögen (Länder-und-Kommunal- Infrastrukturfinanzierungsgesetz [LuKIFG] und Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität [SVIKG]) finanziert werden? Gemäß § 3 Absatz 1 des Länder- und Kommunal- Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG) dürfen Mittel für Sachinvestitionen in die Landes- und kommunale Infrastruktur eingesetzt werden. Dazu können auch Straßenbäume gehören, sofern das jeweilige Land dies in seiner eigenen Umsetzung des Gesetzes vorsieht. Die Länder entscheiden selbst, welche Investitionsbereiche sie mit LuKIFG‑Mitteln fördern. Zusätzlich unterstützt die Bundesregierung über das KTF‑Bundesprogramm „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel“ Kommunen bei der Klimaanpassung. Hier sind Straßenbäume förderfähig im Rahmen klimaresilienter Grün‑ und Freiraumentwicklung. 33. Welchen Beitrag kann die von verschiedenen Verbänden und Expertinnen und Experten geforderte Einführung einer Pflicht- oder Gemeinschaftsaufgabe zum kommunalen Klimaschutz und zur Klimaanpassung zum Schutz und Ausbau von Straßenbäumen leisten, und welche möglichen Herausforderungen ergeben sich? Pflichtaufgaben für Kommunen werden von den Ländern festgelegt. 34. Inwiefern befürwortet die Bundesregierung, die „Orientierungswerte für öffentliches Grün“ vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) als bundesweite Qualitätsstandards zu verankern, z. B. in das Baugesetzbuch (BauGB)? Die Bundesregierung sieht die „Orientierungswerte für öffentliches Grün“ des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) mit ihren vier Funktionen, mehreren Kernindikatoren und Kennwerten als eine mögliche Planungsgrundlage für Kommunen an. Die Orientierungswerte können Kommunen dabei unterstützen, im Rahmen von Stadtentwicklungsplanungen, Freiraumkonzepten, Landschaftsplänen etc. die Versorgung mit öffentlichen Grünflächen und -strukturen zu analysieren und zu bestimmen. Im Rahmen eines Anwendungstests in fünf Großstädten wurden die Orientierungswerte des Forschungsprojektes des BfN in Kooperation mit den Kommunen auf Praktikabilität geprüft. Dabei haben die Orientierungswerte sich bewährt. Hierzu werden durch das BfN bis Ende 2026 weitere Materialien für die Anwendung der Orientierungswerte veröffentlicht. Eine gesetzliche Verankerung ist nicht beabsichtigt. 35. Wie hat die Bundesregierung vor, das Ziel der Wiederherstellungsverordnung zu erreichen, bis Ende des Jahres 2030 sicherzustellen, dass kein Nettoverlust an der städtischen Baumüberschirmung entsteht (Artikel 8 WVO)? Im Zuge der Erstellung des Nationalen Wiederherstellungsplans wurden durch die Bundesregierung Maßnahmen für Artikel 8 gemeldet. Diese umfassen primär bestehende Fördermaßnahmen des Bundes in den Kommunen zu Baumpflanzungen, Begrünung und zur Anpassung an den Klimawandel, die zum Erreichen der Ziele der WVO bereits jetzt beitragen. 36. Wie hat die Bundesregierung vor, ihren Beitrag zum Ziel der Wiederherstellungsverordnung, bis 2030 zusätzlich 3 Milliarden Bäume in der EU zu pflanzen (Artikel 13 WVO), zu leisten, und welche Rolle sollen Straßenbäume hierbei spielen? Für den nationalen Beitrag zu Artikel 13 WVO wird in Deutschland vorrangig auf Maßnahmen der Erstaufforstung von Wäldern (Waldneubau) abgestellt. Dieser beläuft sich schätzungsweise auf 15,75 Millionen Bäumen (in den nächsten zehn Jahren). Ergänzend werden weitere Baumpflanzungen (hierzu zählen auch Straßenbäume) außerhalb von Erstaufforstungsmaßnahmen berücksichtigt. In Summe ergibt sich hieraus eine Gesamtanzahl für den nationalen Beitrag Deutschlands zum unionsweiten Ziel von schätzungsweise 16 Millionen zusätzlichen Bäumen in den nächsten zehn Jahren. 37. Welche Rolle spielen Straßenbäume, Stadtbäume, Parkbäume und Alleebäume in dem Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans (NWP) Deutschlands? Straßenbäume, Stadtbäume, Parkbäume und Alleebäume tragen zur Stärkung von Biodiversität, Klimaanpassung und ökologischer Vernetzung bei und werden zur Zielerreichung nach Artikel 13 WVO angerechnet. Im Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplanes (NWP) werden entsprechende Neupflanzungen auf Grundlage von Schätzungen anhand der bestehenden Förderprogramme berücksichtigt. 38. Inwiefern müssten nach Kenntnis der Bundesregierung Baumschutzverordnungen und Baumschutzsatzungen in Deutschland an die Wiederherstellungsverordnung angepasst werden, damit das Ziel der Artikel 8 und 13 WVO erreicht werden kann? Die Bundesregierung sieht Baumschutzverordnungen und -satzungen als geeignete Instrumente an, um die Umsetzung der Ziele der EU- Wiederherstellungsverordnung (Artikel 8 und 13) zu unterstützen. Das laufende Forschungsvorhaben des BfN „Biodiversitätsfördernde Klimamaßnahmen im urbanen Bereich“ (BMUKN/ BfN, FKZ: 3522NK6600) wird sich damit befassen, welche u. a. Hemmnisse für mehr Baumpflanzungen bestehen, verbesserten Baumschutz im urbanen Bereich identifizieren und Lösungsansätze vorschlagen. Ergebnisse werden für Mitte 2027 erwartet. 39. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Verfügbarkeit von heimischem Pflanzgut für Bäume in Städten und entlang von Straßen, und wenn die Verfügbarkeit von heimischem Pflanzgut ein Problem für die Erreichung der Ziele der Wiederherstellungsverordnung ist, was tut die Bundesregierung, um dieses Problem zu lösen? Eine Studie der Autobahn GmbH („Verfügbarkeit gebietseigener Gehölze im Kontext des Verwaltungshandelns und der Marktmechanismen im Rahmen der Umsetzung. Autobahn GmbH“) zeigt unterschiedliche Verfügbarkeiten. Das Bundesumweltministerium hat mit dem Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“ einen einheitlichen Bewertungsmaßstab initiiert. Damit ist über die Akkreditierung der Zertifizierungsstellen eine Vergleichbarkeit bei Ausschreibungen gewährleistet. Die Bundesregierung wird einen Diskussionsprozess mit Vertretern der beteiligten Bundesressorts, der Länder sowie der Verbände und der Baumschulwirtschaft initiieren, um Hemmnisse im Markt gebietseigener Gehölze zu beseitigen und damit Erfordernissen der Wiederherstellungsverordnung gerecht werden zu können. 40. Inwiefern beeinflusst, ermöglicht oder gefährdet das geplante Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) die Sicherung bestehender Straßenbäume und Alleen? Der Gesetzentwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes enthält keine Regelungen, die Auswirkungen auf die Sicherung bestehender Straßenbäume und Alleen haben könnten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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