Erhalt und Ausbau von Straßenbäumen (Antwort zu Drs. 21/5668)
Text
Erhalt und Ausbau von Straßenbäumen (Antwort zu Drs. 21/5668)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6203
21. Wahlperiode 28.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julia Schneider, Filiz Polat,
Swantje Henrike Michaelsen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5668 –
Erhalt und Ausbau von Straßenbäumen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Straßenbäume sind ein zentraler Bestandteil der grünen Infrastruktur. Sie
erfüllen vielfältige ökologische sowie klimatische Funktionen und fördern
nachweislich die mentale sowie physische Gesundheit. Insbesondere in dicht
besiedelten Gebieten sind sie unverzichtbar für die Umsetzung von Schwammstadt-
Konzepten. Gleichzeitig sind sie auch in ländlichen Räumen zentral für die
Klimaanpassung. Als naturbasierte Lösungen tragen sie durch ihre Funktion
als Kohlenstoffsenken zum Klimaschutz bei und fördern zugleich die
biologische Vielfalt. Darüber hinaus prägen Alleen als Kulturgut seit Jahrhunderten
ganze Landschaften.
Doch Straßenbäume stehen in Deutschland vor enormen Herausforderungen:
Viele leiden unter Trockenheit, Schadstoffeinträgen und Platzmangel.
Nutzungskonflikte im öffentlichen Raum führen zunehmend zu Vitalitätseinbußen
und Baumverlusten. Die Kommunen, in deren Verantwortungsbereich sich die
meisten Straßenbäume befinden, sind oftmals nicht ausreichend finanziell
ausgestattet, um dauerhaft eine gute Pflegepraxis sicherzustellen. Immer wieder
müssen Bäume aufgrund von Krankheiten und Beschädigungen sowie für
Baumaßnahmen vorzeitig vor ihrem möglichen Lebensalter gefällt werden.
Auch Alleen und Baumreihen an Bundesstraßen, wo der Bund zuständig ist,
sind bedroht.
Dabei braucht es insgesamt mehr Straßenbäume: Die europäische
Wiederherstellungsverordnung (WVO) hat zum Ziel, bis 2030 mindestens 3 Milliarden
Bäume in Europa zusätzlich zu pflanzen (Artikel 13 WVO) sowie die
städtische Baumüberschirmung zu erweitern (Artikel 8 WVO). Der Erhalt, die
Weiterentwicklung und Qualifizierung von Straßenbäumen als grüne Infrastruktur
ist auch ein Ziel der Deutschen Klimaanpassungsstrategie (DAS). Das
„Weißbuch Stadtgrün“ betont ebenfalls, dass Bepflanzungen mit Bäumen als Teil der
grünen Infrastruktur einen wichtigen Beitrag zu einer sozial, ökonomisch und
ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten und wesentlich zur
Lebensqualität und Daseinsvorsorge beitragen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr
vom 27. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Anzahl, Art, Alter und
Zustand von Straßenbäumen – hiermit sind Einzelbäume an Straßen und
Alleen (Baumreihen) gemeint, nicht hingegen Bäume in Grünflächen
(Parkbäume) oder in Wäldern – bundesweit und in den einzelnen
Bundesländern?
2. Welche Bundesländer verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits über ein Monitoring zur systematischen Erfassung, Verwaltung und
Kontrolle des Baumbestands und Baumzustands an Straßen sowie in
Parks und auf Grundstücken?
3. Wie viele Stadtbäume gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den
zehn größten Städten Deutschlands (bitte differenziert nach Straßen- und
Parkbäumen tabellarisch darstellen)?
4. Wie viele Kilometer Alleen und einseitige Baumreihen an Bundesstraßen
gibt es (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
5. Welche Informationen hat die Bundesregierung zum Zustand von
Alleebäumen an Bundesstraßen, und inwiefern ist geplant, künftig mehr Daten
hierzu zu generieren?
6. Wie viele Straßenbäume wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zeitraum von 2015 bis 2025 in den jeweiligen Bundesländern
a) gefällt,
b) nachgepflanzt und
c) neu gepflanzt
(bitte tabellarisch nach Jahren getrennt darstellen)?
7. Wie viele Alleebäume an Bundesstraßen wurden im Zeitraum von 2015
bis 2025 in den jeweiligen Bundesländern
a) gefällt,
b) nachgepflanzt und
c) neu gepflanzt
(bitte tabellarisch nach Jahren getrennt darstellen)?
16. Gibt es in Bundesgesetzen oder Verordnungen Regeln, die verhindern,
dass Kommunen Bäume mit essbaren Früchten im öffentlichen Raum,
z. B. als Straßenbäume, Stadtbäume, Parkbäume und Alleebäume,
pflanzen, wenn ja, hat die Bundesregierung geprüft, wie man diese Regeln
liberalisieren könnte, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
25. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung
zum Zusammenhang zwischen der Verteilung von Straßenbäumen in
deutschen Städten und sozialräumlichen Ungleichheiten vor?
31. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Haushaltslage der
Kommunen in Bezug auf die Pflege von Straßenbäumen, plant die
Bundesregierung Maßnahmen, um diese zu verbessern, und wenn ja, welche?
Die Fragen 1 bis 7, 16, 25 und 31 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Das
Bundesministerium für Verkehr hat die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
jedoch beauftragt, auf Grundlage der Baumkataster der Länder ein bundesweites
einheitliches Baumkataster zu erstellen.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung eines bundesweiten
Baumberichts zum Monitoring von Anzahl und Zustand von Straßen-
und Parkbäumen sowie Alleen, auch in Bezug auf die Umsetzung der
Wiederherstellungsverordnung, ähnlich dem Waldzustandsbericht?
Daten zu Anzahl und Zustand von Bäumen werden vereinzelt auf kommunaler
und Länderebene erhoben, sind jedoch nicht einheitlich zusammengeführt. Im
Kontext der EU-Wiederherstellungsverordnung (WVO) wird die
Bundesregierung ein Monitoring auf der Grundlage von Fernerkundungsdaten umsetzen,
das die Baumüberschirmung in städtischen Ökosystemgebieten nach Artikel 8
WVO erfassen wird.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Ursachen des
Rückgangs von Bäumen an Straßen (u. a. durch Infrastrukturprojekte und
Baumaßnahmen), und welche Maßnahmen ergreift sie dagegen?
Durch den Aus- und Neubau und durch Brückenersatzneubauten können
Gehölze baubedingt oder anlagebedingt verloren gehen. Vor Baubeginn erfolgen
daher umfangreiche umweltfachliche Untersuchungen und Variantenvergleiche
zur Minimierung der Eingriffe. Gehölzverluste werden so vermieden bzw.
minimiert. Während der Baumaßnahmen werden Gehölze gemäß Richtlinien zum
Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB),
eingeführt durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS)
Nr. 28/2023, geschützt. Unvermeidbare Gehölzverluste werden erfasst,
bilanziert und durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen.
10. Welche Änderungen sind aus Sicht der Bundesregierung in der
Straßenverkehrsordnung (StVO) geeignet, um den Kommunen und Landkreisen
mehr Spielräume für den Erhalt und Ausbau von Straßenbäumen zu
ermöglichen?
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt das Verhalten im Straßenverkehr.
Erhaltung und Ausbau von Straßenbäumen zählen nicht zu ihren
Regelungsgegenständen. Bezüge zur StVO bestehen beispielsweise, wenn Maßnahmen nach
der StVO zur Bewältigung von Flächenkonkurrenzen bei der Aufteilung des
Straßenraums beitragen können. Entsprechende Gestaltungsspielräume der
örtlichen Behörden bestehen bereits, etwa im Bereich des Parkraummanagements
oder bei der Bereitstellung von Flächen für den Fuß- und Radverkehr.
11. Welche fachlichen Mindestqualifikationen und Maßnahmen für die
Pflege von Straßenbäumen an Bundesstraßen und Autobahnen sind
vorgeschrieben, und inwiefern gibt es diesbezüglich Empfehlungen der
Bundesregierung an die Bundesländer und Kommunen, um die Qualität der
Baumpflege an Bundesstraßen und Autobahnen langfristig zu sichern?
Es wird auf das „Merkblatt für die Grünpflege an Straßen“ Ausgabe 2025
(FGSV 2025) verwiesen (vgl.: www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/ars-a
ktuell/allgemeines-rundschreiben-strassenbau-2025-18.html).
12. Was hält die Bundesregierung von einer Verpflichtung, Straßenbäume,
die durch Unwetter, Krankheiten oder mutwillige Beschädigung verloren
gehen, im Verhältnis von mindestens 1 : 1 wieder nachpflanzen zu
müssen?
Aufgrund der vielfältigen ökologischen sowie klimatischen Funktionen, welche
Straßenbäume erfüllen, ist ein Ausgleich abgängiger Bäume durch
Nachpflanzung wünschenswert. Die Bundesregierung unterstützt Kommunen durch
Fördermaßnahmen, solche Nachpflanzungen umzusetzen. Darüber hinausgehende
gesetzliche Verpflichtungen sind nicht vorgesehen.
13. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung Baumscheibenerweiterungen
und Entsiegelungen an Straßenbäumen zur Förderung als
flächendeckende Umsetzung des Schwammstadt-Konzepts?
Die Bundesregierung fördert Baumscheibenerweiterungen und
Entsiegelungsmaßnahmen an Straßenbäumen im Siedlungsbereich über den KfW-
Zuschuss 444 „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (Fördergegenstände B.2,
B.4, D 2) im Rahmen des Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz mit
Mitteln des Klima- und Transformationsfonds.
Darüber hinaus werden im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher
Klimaschutz derartige Maßnahmen über die „Förderrichtlinie zur Anpassung an die
Folgen des Klimawandels“ und die „Förderrichtlinie für Natürlichen
Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ gefördert. Die
Bundesregierung unterstützt zudem Maßnahmen zu Grün und Entsiegelung mit dem
Bundesprogramm „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den
Klimawandel“ und mit der Städtebauförderung.
14. Wie viele Kommunen verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über
eine Baumschutzverordnung bzw. Baumschutzsatzung, und inwiefern
unterscheiden sich diese hinsichtlich Schutz, Beschädigungen und
Fällungen sowie Verstößen dagegen?
Von den 193 Kommunen mit über 50 000 Einwohnern verfügten im Jahr 2025
132 Kommunen über eine Baumschutzsatzung/-verordnung. Die Auswertung
vorhandener kommunaler Baumschutzsatzungen hinsichtlich o. g. Fragen ist
Gegenstand eines laufenden Forschungsvorhaben im Auftrag des Bundesamtes
für Naturschutz (FKZ 3522 NK 6600). Ergebnisse dieser Auswertungen
werden für Ende 2026 erwartet. Zu den Kommunen unter 50 000 liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den
Baumschutzsatzungen bzw. Baumschutzverordnungen im Hinblick auf ihre Effektivität
zum Schutz, zur Pflege und zum Erhalt von Straßenbäumen, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
Empirische Untersuchungen darüber, inwieweit die Einführung oder
Aufhebung einer Baumschutzsatzung in der jeweiligen Kommune im Vergleich zu
anderen Kommunen mit oder ohne Baumschutzsatzung zu einer statistisch
signifikanten Veränderung von Baumverlusten führt, liegen der Bundesregierung
nicht vor. Eine im Rahmen eines laufenden Forschungsvorhaben im Auftrag
des Bundesamtes für Naturschutz vom Institut für ökologische
Wirtschaftsforschung durchgeführte Befragung von über 200 Kommunen ergab eine hohe
Bedeutung von Baumschutzsatzungen für die Erhaltung von Bäumen.
17. Welche Städte und Kommunen verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits über ein Straßenbaumkonzept, um Lösungen für den Erhalt
und die Pflege des Baumbestands zu identifizieren?
18. Welche Bundesländer, Städte und Kommunen erheben nach Kenntnis der
Bundesregierung Daten für mögliche Standorte für Neupflanzungen von
Straßenbäumen?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine umfassenden Kenntnisse über bestehende
Straßenbaumkonzepte auf kommunaler Ebene vor.
Die Bundesregierung fördert die Erstellung von Straßenbaumkonzepten über
das Förderprogramm „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“
(Fördergegenstand B.1). Aktuell werden 71 Kommunen bei der Erstellung neuer
Straßenbaumkonzepte gefördert: Allstedt, Bad Bergzabern, Bad Homburg, Bad
Kissingen, Bad Sassendorf, Bad Wildungen, Bendorf, Berlin, Böblingen, Bornheim,
Bremen, Butzbach, Celle, Cham, Cuxhaven, Darmstadt, Donauwörth,
Düsseldorf, Eichenau, Eislingen/Fils, Emden, Flintbek, Frickenhausen, Gelsenkirchen,
Geseke, Großpösna, Gudensberg, Hamburg, Hannover, Hattingen,
Hennigsdorf, Henstedt-Ulzburg, Herzberg, Hohen Neuendorf, Holzminden, Karlsruhe,
Kehl, Kiel, Korbach, Kriftel, Leinefelde-Worbis, Leipzig, Lübbenau
(Spreewald), Maintal, Marl, Marsberg, Mönchengladbach, Neukirchen (Erzgebirge),
Neustadt an der Weinstraße, Nordhausen, Oranienburg, Oststeinbek, Parchim,
Plön, Potsdam, Radevormwald, Rauenberg, Remscheid, Rostock, Schorndorf,
Soest, Steinfurt, Stuttgart, Tirschenreuth, Weilheim in Oberbayern, Werra-Suhl-
Tal, Wettenberg, Weyhe, Wörrstadt, Wuppertal, Xanten.
19. Welche Baumarten für Straßenbäume und Alleen hält die
Bundesregierung in Bezug auf Herausforderungen wie Klimafolgen,
Allergiepotenzial und Flächenkonkurrenzen für geeignet?
Falls die Pflanzstellen der freien Natur zuzurechnen sind, was für
Straßenbäume und Alleen teilweise der Fall ist (insbesondere außerhalb des
Siedlungsbereichs), bedarf nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die
Ausbringung nicht-gebietseigenen Pflanzguts der Genehmigung der zuständigen
Behörde. Die Verwendung von gebietseigenen Gehölzen ist dagegen
genehmigungsfrei möglich. Darüber hinaus und insbesondere im Siedlungsbereich ist
die Frage nach der Eignung von Baumarten abhängig von den örtlichen
Gegebenheiten der Pflanzstelle und kann daher nicht pauschal beantwortet
werden.
20. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über
die lokale Klimawirkung und Kühlungsleistung von Straßenbäumen?
21. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über
die lokale Umweltwirkung und Biodiversitätsförderung von
Straßenbäumen?
22. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Effekt von Straßenbäumen
auf die physische und psychische Gesundheit von Menschen liegen der
Bundesregierung vor, und wie bewertet sie diese?
Die Fragen 20 bis 22 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung stützt sich auf den aktuellen wissenschaftlichen
Kenntnisstand, wonach Straßenbäume und Stadtbäume das Mikroklima verbessern,
indem sie Luft kühlen, Schatten spenden und Schadstoffe filtern (vgl. u. a. TEEB
DE 2017). Straßenbäume und Stadtbäume filtern Schadstoffe aus der Luft,
fördern die mentale Gesundheit und regen zu körperlicher Aktivität entlang grüner
Wege an. Zusätzlich binden sie Kohlenstoff und tragen damit zum Klimaschutz
bei. Diese Leistungen hängen von Standortbedingungen, Baumartenwahl und
Pflege ab, insbesondere auch von der Größe und dem Alter des Baums. Die
Bundesregierung bewertet diese Effekte als gut belegt und sehr relevant für
eine nachhaltige und gesundheitsfördernde Stadt- und Quartiersentwicklung.
23. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur
Wirkung von Straßenbäumen auf die Luftqualität und Lärmreduzierung?
24. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über
den volkswirtschaftlichen Effekt von Straßenbäumen, z. B. im Hinblick
auf vermiedene Gesundheitskosten und hitzebedingte
Produktionsausfälle?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Nach aktuellem Forschungsstand besitzt Straßenrandbegrünung nur einen
geringen Einfluss auf die Reduktion von Feinstaub (PM10). Zwar können
Pflanzen Partikel auf ihren Blattoberflächen ablagern, jedoch werden diese durch
Niederschläge wieder entfernt. In situ‑Messungen zeigen keine messbare
PM10‑Minderung durch höherwüchsige Vegetation; in engen
Straßenschluchten kann dichte Bepflanzung die Luftqualität sogar verschlechtern. Eine
wirksame Maßnahme ist vor allem niederwüchsige, bodendeckende Vegetation, die
Wiederaufwirbelungen reduziert. Bezüglich des Verkehrslärms weisen Studien
darauf hin, dass breite Wald- und Vegetationsstreifen lärmmindernde Wirkung
entfalten können. Die physikalische Lärmreduktion durch einzelne
Straßenbäume oder schmale Baumreihen ist hingegen gering. Positive Effekte ergeben sich
vor allem hinsichtlich der subjektiven Lärmwahrnehmung. Insgesamt wird die
Wirkung von Straßenrandbegrünung sowohl für Luftreinhaltung als auch für
Lärmschutz als begrenzt eingeschätzt.
26. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Rechtslage im Bund (u. a.
Bundesnaturschutzgesetz [BNatSchG]) in Bezug auf den Erhalt und
Ausbau von Straßenbäumen, welche diesbezüglichen Kenntnisse hat sie zur
Rechtslage in den Ländern, und welche Schlüsse zieht sie hieraus?
Der im Bundesrecht bestehende Schutz wird als ausreichend erachtet. Derzeit
unterliegen Straßenbäume beispielsweise dem allgemeinen Gehölzschutz des
§ 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Darüber hinaus
können die Gemeinden auf Grundlage von § 29 BNatSchG mittels kommunaler
Baumschutzsatzungen Straßenbäume schützen. Der gesetzliche Schutz von
Alleen richtet sich auch nach Landesrecht.
Aufgrund des unmittelbar in Deutschland geltenden Artikel 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1991 darf sich auf nationaler Ebene zudem die
Gesamtfläche der städtischen Baumüberschirmung in städtischen Ökosystemgebieten bis
zum 31. Dezember 2030 gegenüber 2024 nicht verringern. In jedem städtischen
Ökosystemgebiet muss zudem ab 2031 ein steigender Trend in Bezug auf die
städtische Baumüberschirmung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1991 erreicht werden. Die Anforderungen der Verordnung (EU)
2024/1991 betreffen jedoch nicht nur Straßenbäume, sondern jedwede Bäume
in den städtischen Ökosystemgebieten.
27. Welche Förderprogramme gibt es für Standortsanierungen, um den
bestehenden Straßenbaumbestand fit zu machen für die Herausforderungen
der Klimakrise?
Die Bundesregierung fördert Standortsanierungen für die langfristige Erhaltung
des Straßenbaumbestands im Siedlungsbereich über den KfW-Zuschuss
„Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (Fördergegenstand B.4) mit Mitteln des
Klima- und Transformationsfonds. Darüber hinaus werden im Rahmen des
Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz derartige Maßnahmen über die
„Förderrichtlinie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ und die
„Förderrichtlinie für Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen
Raum“ gefördert. Die Bundesregierung unterstützt zudem Maßnahmen zu Grün
und Entsiegelung mit dem Bundesprogramm „Anpassung urbaner und
ländlicher Räume an den Klimawandel“ und mit der Städtebauförderung.
28. Mit welchen Haushaltstiteln und (europäischen wie deutschen)
Förderprogrammen werden Neu- oder Nachpflanzungen von Straßenbäumen
gefördert?
29. Wie viele Kommunen haben bereits mit Bundesmitteln wie viele
Nachsowie Neupflanzungen von Straßenbäumen finanziert (bitte tabellarisch
darstellen)?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung fördert die Neupflanzung von Straßenbäumen in
Kommunen mit Mitteln des Klima- und Transformationsfonds im Rahmen des
Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz. Im Siedlungsbereich wird die
Neupflanzung von Straßenbäumen explizit über den KfW-Zuschuss 444
„Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (Fördergegenstand B.2) gefördert. Mit Stand
30. April 2026 werden aus diesen Mitteln 343 Kommunen über
Fördergegenstand B.2 gefördert. Insgesamt beabsichtigen die Kommunen demnach 14 048
Neupflanzungen. Weitere 249 Kommunen werden bei der Pflanzung von
weiteren 32 270 Stadt- bzw. Parkbäumen gefördert (Fördergegenstand B.3). Darüber
hinaus werden im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz
derartige Maßnahmen über die „Förderrichtlinie zur Anpassung an die Folgen
des Klimawandels“ und die „Förderrichtlinie für Natürlichen Klimaschutz in
kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ gefördert. Die Bundesregierung
unterstützt zudem Maßnahmen zu Grün und Entsiegelung mit dem
Bundesprogramm „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel“ und
mit der Städtebauförderung.
30. Wie viele Neupflanzungen und wie viele Nachpflanzungen wurden
bereits durch den Haushaltstitel „Maßnahmen zum Alleenschutz und
Entwicklung sowie Pflege und Unterhaltung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen an Bundesstraßen“ aus dem Verkehrsetat in den Jahren von
2020 bis 2025 vorgenommen bzw. sind in Planung (bitte tabellarisch
darstellen)?
Der Titel 521 22 „Maßnahmen zum Alleenschutz und Entwicklung an
Bundesstraßen (Neu- und Nachpflanzungen, Pflege etc.)“ wurde erstmals 2020 in den
Bundeshaushalt aufgenommen. Für den Bundeshaushalt 2022 wurde die
Zweckbestimmung des Titels 521 22 „Alleenschutz“ dahingehend ergänzt, dass
zusätzlich aus den Mitteln zusätzlich die Pflege und Unterhaltung von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder deren einmalige Ablösung finanziert
werden soll. Seit dem Jahr 2021 wird der Titel 521 22 durch die Länder
eigenständig bewirtschaftet. Eine Aufschlüsselung nach Neu- und Nachpflanzungen wird
nicht separat erfasst
Für das Jahr 2026 sind für den Titel 521 22 4 Mio. Euro vorgesehen.
32. Inwiefern können nach Kenntnissen der Bundesregierung Straßenbäume
über das Sondervermögen (Länder-und-Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetz [LuKIFG] und Gesetz zur Errichtung eines
Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität [SVIKG]) finanziert werden?
Gemäß § 3 Absatz 1 des Länder- und Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG) dürfen Mittel für Sachinvestitionen in die Landes- und
kommunale Infrastruktur eingesetzt werden. Dazu können auch Straßenbäume
gehören, sofern das jeweilige Land dies in seiner eigenen Umsetzung des
Gesetzes vorsieht. Die Länder entscheiden selbst, welche Investitionsbereiche sie mit
LuKIFG‑Mitteln fördern. Zusätzlich unterstützt die Bundesregierung über das
KTF‑Bundesprogramm „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den
Klimawandel“ Kommunen bei der Klimaanpassung. Hier sind Straßenbäume
förderfähig im Rahmen klimaresilienter Grün‑ und Freiraumentwicklung.
33. Welchen Beitrag kann die von verschiedenen Verbänden und
Expertinnen und Experten geforderte Einführung einer Pflicht- oder
Gemeinschaftsaufgabe zum kommunalen Klimaschutz und zur Klimaanpassung
zum Schutz und Ausbau von Straßenbäumen leisten, und welche
möglichen Herausforderungen ergeben sich?
Pflichtaufgaben für Kommunen werden von den Ländern festgelegt.
34. Inwiefern befürwortet die Bundesregierung, die „Orientierungswerte für
öffentliches Grün“ vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) als
bundesweite Qualitätsstandards zu verankern, z. B. in das Baugesetzbuch
(BauGB)?
Die Bundesregierung sieht die „Orientierungswerte für öffentliches Grün“ des
Bundesamtes für Naturschutz (BfN) mit ihren vier Funktionen, mehreren
Kernindikatoren und Kennwerten als eine mögliche Planungsgrundlage für
Kommunen an. Die Orientierungswerte können Kommunen dabei unterstützen, im
Rahmen von Stadtentwicklungsplanungen, Freiraumkonzepten,
Landschaftsplänen etc. die Versorgung mit öffentlichen Grünflächen und -strukturen zu
analysieren und zu bestimmen. Im Rahmen eines Anwendungstests in fünf
Großstädten wurden die Orientierungswerte des Forschungsprojektes des BfN
in Kooperation mit den Kommunen auf Praktikabilität geprüft. Dabei haben die
Orientierungswerte sich bewährt. Hierzu werden durch das BfN bis Ende 2026
weitere Materialien für die Anwendung der Orientierungswerte veröffentlicht.
Eine gesetzliche Verankerung ist nicht beabsichtigt.
35. Wie hat die Bundesregierung vor, das Ziel der
Wiederherstellungsverordnung zu erreichen, bis Ende des Jahres 2030 sicherzustellen, dass kein
Nettoverlust an der städtischen Baumüberschirmung entsteht (Artikel 8
WVO)?
Im Zuge der Erstellung des Nationalen Wiederherstellungsplans wurden durch
die Bundesregierung Maßnahmen für Artikel 8 gemeldet. Diese umfassen
primär bestehende Fördermaßnahmen des Bundes in den Kommunen zu
Baumpflanzungen, Begrünung und zur Anpassung an den Klimawandel, die zum
Erreichen der Ziele der WVO bereits jetzt beitragen.
36. Wie hat die Bundesregierung vor, ihren Beitrag zum Ziel der
Wiederherstellungsverordnung, bis 2030 zusätzlich 3 Milliarden Bäume in der
EU zu pflanzen (Artikel 13 WVO), zu leisten, und welche Rolle sollen
Straßenbäume hierbei spielen?
Für den nationalen Beitrag zu Artikel 13 WVO wird in Deutschland vorrangig
auf Maßnahmen der Erstaufforstung von Wäldern (Waldneubau) abgestellt.
Dieser beläuft sich schätzungsweise auf 15,75 Millionen Bäumen (in den
nächsten zehn Jahren). Ergänzend werden weitere Baumpflanzungen (hierzu
zählen auch Straßenbäume) außerhalb von Erstaufforstungsmaßnahmen
berücksichtigt. In Summe ergibt sich hieraus eine Gesamtanzahl für den
nationalen Beitrag Deutschlands zum unionsweiten Ziel von schätzungsweise 16
Millionen zusätzlichen Bäumen in den nächsten zehn Jahren.
37. Welche Rolle spielen Straßenbäume, Stadtbäume, Parkbäume und
Alleebäume in dem Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans (NWP)
Deutschlands?
Straßenbäume, Stadtbäume, Parkbäume und Alleebäume tragen zur Stärkung
von Biodiversität, Klimaanpassung und ökologischer Vernetzung bei und
werden zur Zielerreichung nach Artikel 13 WVO angerechnet. Im Entwurf des
Nationalen Wiederherstellungsplanes (NWP) werden entsprechende
Neupflanzungen auf Grundlage von Schätzungen anhand der bestehenden
Förderprogramme berücksichtigt.
38. Inwiefern müssten nach Kenntnis der Bundesregierung
Baumschutzverordnungen und Baumschutzsatzungen in Deutschland an die
Wiederherstellungsverordnung angepasst werden, damit das Ziel der Artikel 8
und 13 WVO erreicht werden kann?
Die Bundesregierung sieht Baumschutzverordnungen und -satzungen als
geeignete Instrumente an, um die Umsetzung der Ziele der EU-
Wiederherstellungsverordnung (Artikel 8 und 13) zu unterstützen. Das laufende
Forschungsvorhaben des BfN „Biodiversitätsfördernde Klimamaßnahmen im urbanen Bereich“
(BMUKN/ BfN, FKZ: 3522NK6600) wird sich damit befassen, welche u. a.
Hemmnisse für mehr Baumpflanzungen bestehen, verbesserten Baumschutz im
urbanen Bereich identifizieren und Lösungsansätze vorschlagen. Ergebnisse
werden für Mitte 2027 erwartet.
39. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Verfügbarkeit von
heimischem Pflanzgut für Bäume in Städten und entlang von Straßen,
und wenn die Verfügbarkeit von heimischem Pflanzgut ein Problem für
die Erreichung der Ziele der Wiederherstellungsverordnung ist, was tut
die Bundesregierung, um dieses Problem zu lösen?
Eine Studie der Autobahn GmbH („Verfügbarkeit gebietseigener Gehölze im
Kontext des Verwaltungshandelns und der Marktmechanismen im Rahmen der
Umsetzung. Autobahn GmbH“) zeigt unterschiedliche Verfügbarkeiten. Das
Bundesumweltministerium hat mit dem Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“
einen einheitlichen Bewertungsmaßstab initiiert. Damit ist über die
Akkreditierung der Zertifizierungsstellen eine Vergleichbarkeit bei Ausschreibungen
gewährleistet. Die Bundesregierung wird einen Diskussionsprozess mit Vertretern
der beteiligten Bundesressorts, der Länder sowie der Verbände und der
Baumschulwirtschaft initiieren, um Hemmnisse im Markt gebietseigener Gehölze zu
beseitigen und damit Erfordernissen der Wiederherstellungsverordnung gerecht
werden zu können.
40. Inwiefern beeinflusst, ermöglicht oder gefährdet das geplante
Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) die Sicherung bestehender Straßenbäume
und Alleen?
Der Gesetzentwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes enthält keine
Regelungen, die Auswirkungen auf die Sicherung bestehender Straßenbäume und
Alleen haben könnten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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