Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) (Bericht zu Drs. 21/2512, 21/3056, 21/4527)
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) (Bericht zu Drs. 21/2512, 21/3056, 21/4527)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4528
21. Wahlperiode 04.03.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2512, 21/3056, 21/4527 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)
Bericht der Abgeordneten Peter Aumer, Dr. Michael Espendiller, Svenja
Stadler, Dr. Paula Piechotta und Dr. Dietmar Bartsch
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Regelungen aus dem
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) praxisgerecht fortzuentwickeln. Dazu enthält
der Entwurf dieses Gesetzes im Wesentlichen folgende Regelungen:
− Erweiterung von Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten zur Sicherstellung
der Krankenhausversorgung der Menschen besonders im ländlichen Raum: Die
Ausnahmeregelung für die Zuweisung von Leistungsgruppen trotz
Nichterfüllung der Qualitätskriterien soll angepasst werden und den Ländern mehr
Gestaltungsspielraum ermöglichen. Die Landesbehörden sollen im Einvernehmen mit
den Krankenkassen über Ausnahmen entscheiden, ohne dabei an die ursprünglich
vorgesehenen Erreichbarkeitsvorgaben gebunden zu sein.
− Finanzierung des Transformationsfonds: Das KHVVG sah vor, die Länder ab
2026 für zehn Jahre mit einem Transformationsfonds zu unterstützen, um
strukturverändernde Vorhaben in der Krankenhausreform zu finanzieren. Das
Gesamtfördervolumen in Höhe von 50 Mrd. Euro sollte jeweils zur Hälfte von Bund und
Ländern getragen werden, der Bundesanteil dabei aus Mitteln der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) gespeist werden. Nach dem vorliegenden
Gesetzentwurf soll der Bund nun einen Betrag von insgesamt 29 Mrd. Euro aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität für den
Transformationsfonds zur Verfügung stellen.
− Leistungsgruppen und Qualitätskriterien: Die mit dem KHVVG eingeführten
Leistungsgruppen sollen dahingehend geändert werden, dass diejenigen
Leistungsgruppen verbleiben, die auf Basis der 60 Leistungsgruppen aus Nordrhein-
Westfalen eingeführt wurden, zuzüglich der speziellen Traumatologie.
− Anpassung von Zwischenfristen: Die Einführung der Vorhaltevergütung soll um
ein Jahr verschoben werden. Damit sind die Jahre 2026 und 2027 als
budgetneutrale Jahre im Hinblick auf die Vorhaltevergütung zu betrachten. Die bereits
vorgesehene Konvergenzphase findet in den Jahren 2028 und 2029 statt. Ab dem
Jahr 2030 tritt die volle Finanzwirksamkeit für die Vorhaltevergütung ein.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Gesundheit im Wesentlichen folgende
Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen:
− Ausnahmeregelungen: Eine Ausnahme im Rahmen der
Leistungsgruppenzuweisung kann künftig um drei Jahre im Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und Ersatzkassen verlängert werden. Für
Leistungsgruppenzuweisungen, die bis zum 31.12.2026 mit Wirkung ab dem 01.01.2027 im Rahmen
der Ausnahme erfolgen, ist lediglich das Benehmen und nicht das Einvernehmen
mit den Kostenträgern erforderlich.
− Krankenhausstandort: Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner über
Einzelfallabweichungen von der Krankenhausstandortdefinition sind im Benehmen
mit den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zu treffen.
− Fachkrankenhäuser: Die Selbstverwaltungspartner werden beauftragt, die
gesetzlich geregelten Kriterien für die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der
Versorgungsstufe „Level F“ zu evaluieren und bis zum 30.09.2029 eine neue
Fachkrankenhausdefinition zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung
zustande, ist ein Schiedsstellenmechanismus vorgesehen. Die aufgrund der
gesetzlich geregelten Fachkrankenhausdefinition erfolgten Zuordnungen zu der
Versorgungsstufe „Level F“ sind bis zum 31.12.2030 zu befristen.
− Krankenhaustransformationsfonds: Der verminderte Kofinanzierungsanteil der
Länder i. H. v. 30 Prozent gilt künftig für alle Vorhaben, deren Förderung bis zum
31.12.2029 beantragt wird, aber beschränkt auf die Höhe der Fördermittel, die
den Ländern für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 zur Verfügung stehen. Zudem
wurden Folgeänderungen vorgenommen, damit die Länder die ihnen nach dem
Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) zustehenden
Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur
Kofinanzierung von Fördervorhaben nutzen dürfen (Anpassung des Doppelförderverbots
und der gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur
Investitionskostenförderung).
− Leistungsgruppen: Als Ergebnis der Diskussionen im Leistungsgruppen-
Ausschuss wurden weitere medizinisch oder redaktionell erforderliche Anpassungen
der Qualitätskriterien in den Leistungsgruppen vorgenommen.
− Kooperationsvereinbarungen: Die erforderlichen Mindestinhalte von
Kooperationsvereinbarungen werden erstmals gesetzlich vorgegeben. Es ist vorgesehen,
dass die Vereinbarungen Angaben zu den Kooperationspartnern und deren
Eignung, zu Ort, Inhalt und Dauer der Kooperation sowie Angaben zur zeitlichen
Verfügbarkeit von sachlicher und personeller Ausstattung enthalten müssen.
− Universitätsklinika erhalten im Jahr 2027 zusätzliche Mittel in Höhe von
62,5 Mio. Euro für Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben.
− Mindestvorhaltezahlen: Um den Ländern ausreichend Zeit und
Planungssicherheit bei der Umsetzung der Krankenhausreform zu gewähren, wird die Frist für
den Erlass der Rechtsverordnung für Mindestvorhaltezahlen angepasst sowie
vorgesehen, dass diese Rechtsverordnung frühestens ein Jahr und spätestens drei
Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft tritt.
− Bundes-Klinik-Atlas: Die Aufgabe der Veröffentlichung des Bundes-Klinik-
Atlas wird vom BMG auf den G-BA übertragen. Der G-BA erhält gleichzeitig den
Prüfauftrag, den Bundes-Klinik-Atlas weiterzuentwickeln, einvernehmlich mit
anderen Krankenhausvergleichsportalen zusammenzuführen sowie Bürokratie
für Krankenhäuser zu reduzieren.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Gesundheit beschlossenen Änderungen auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die zeitliche Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und
dementsprechend der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und
Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken nach
§ 38 KHG vorgesehenen Zuschläge sowie der Förderbeträge nach § 39 KHG um ein
Jahr entstehen keine neuen oder zusätzlichen Haushaltsausgaben. Die damit in
Verbindung stehenden und bereits mit dem KHVVG vorgesehenen Haushaltsausgaben
verschieben sich lediglich um ein Jahr. Neue Haushaltsausgaben entstehen durch die
im Ausschuss für Gesundheit beschlossenen zusätzlichen Mittel in 2027 zur Förderung
von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben, die von Universitätsklinika
wahrgenommen werden. Auch die Regelungen, die der Umsetzung der im Koalitionsvertrag
für die 21. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung dienen, dass in Ländern, die
bis zum 31. Dezember 2024 Krankenhäusern für ihre Krankenhausstandorte
Leistungsgruppen zugewiesen haben, diese Zuweisung rechtswirksam bleibt und als Basis
für die Vergütung genutzt wird, verursachen keine Haushaltsausgaben. Dies gilt auch
für die geänderten Regelungen zur Ermittlung des Orientierungswerts nach § 10
Absatz 6 KHEntgG und die geänderten Regelungen zur Abrechnung von
onkochirurgischen Leistungen nach § 40 KHG. Etwaige Mehrbedarfe im Sach- und
Personalhaushalt sind vollständig und dauerhaft im fachlich betroffenen Einzelplan
gegenzufinanzieren.
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch die geänderte Finanzierung des Transformationsfonds in
den Jahren 2026 bis 2035 Mehrausgaben in Höhe von 29 Mrd. Euro (in den Jahren
2026 bis 2029 jeweils 3,5 Mrd. Euro und in den Jahren 2030 bis 2035 jeweils 2,5 Mrd.
Euro). Durch die im Ausschuss für Gesundheit beschlossenen zusätzlichen Mittel in
2027 zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben, die von
Universitätsklinika wahrgenommen werden, entstehen in 2027 weitere Haushaltsausgaben in
Höhe von 1,5 Mio. Euro. Davon entfallen 0,5 Mio. auf den Bund und 1 Mio. Euro auf
die Länder/Gemeinden.
Gesetzliche Krankenversicherung
Durch die Änderung der Regelungen zur Finanzierung des Transformationsfonds kann
bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine Ausgabenbelastung in Höhe von 25
Mrd. Euro in den Jahren 2026 bis 2035 vermieden werden. Die Finanzierung der
Verwaltung des Transformationsfonds (im Jahr 2025 Mehrausgaben in Höhe von 1,5 Mio.
Euro sowie in den Jahren 2026 bis 2035 Mehrausgaben in Höhe von 2,7 Mio. Euro
jährlich) erfolgt aus den Restmitteln des Krankenhausstrukturfonds nach § 12a KHG.
Dem gegenüber stehen Minderbelastungen aus der Streichung des vollständigen
Übertrags der Restmittel des Krankenhausstrukturfonds an den Transformationsfonds in
Höhe eines niedrigen bis mittleren dreistelligen Millionenbetrages über die Laufzeit
des Transformationsfonds. Durch die im Ausschuss für Gesundheit beschlossenen
zusätzlichen Mittel in 2027 zur Förderung von Koordinierungs- und
Vernetzungsaufgaben, die von Universitätsklinika wahrgenommen werden, entstehen bei der
gesetzlichen Krankenversicherung in 2027 Mehrausgaben in Höhe von 56 Mio. Euro, bei der
privaten Krankenversicherung in Höhe von 5 Mio. Euro.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit der Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und dementsprechend
der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und
zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken nach § 38 KHG
vorgesehenen Zuschläge sowie der Förderbeträge nach § 39 KHG um ein Jahr geht
kein über den bereits im KHVVG für diese Maßnahmen quantifizierten
Erfüllungsaufwand hinausgehender Erfüllungsaufwand für die Krankenhäuser einher. Auch die
Regelungen, die der Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode
getroffenen Vereinbarung dienen, dass in den Ländern, die bis zum 31. Dezember 2024
Krankenhäusern für ihre Krankenhausstandorte Leistungsgruppen zugewiesen haben,
diese Zuweisung rechtswirksam bleibt und als Basis für die Vergütung genutzt wird,
verursachen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Dies gilt auch für die geänderten
Regelungen zur Ermittlung des Orientierungswerts nach § 10 Absatz 6 KHEntgG und
die geänderten Regelungen zur Abrechnung der onkochirurgischen Leistungen nach
§ 40 KHG. Die Krankenhäuser werden durch eine vereinfachte Beantragung von
Fördermitteln aus dem Transformationsfonds geschätzt um rund 3 Mio. Euro jährlich
entlastet.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand infolge der
gesetzlichen Änderungen.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Krankenhäuser werden entlastet, da die in der Krankenhaustransformationsfonds-
Verordnung (KHTFV) vorgesehene Vorgabe entfällt, für die Beantragung von
Fördermitteln aus dem Transformationsfonds eine Wirtschaftsprüferin oder einen
Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, um gegenüber dem jeweiligen Land den Nachweis einer
Prüfung des Insolvenzrisikos des Krankenhausträgers zu erbringen. Die
Krankenhäuser werden geschätzt um rund 3 Mio. Euro jährlich entlastet. Hierbei handelt es sich
um eine Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung und dementsprechend
der Aufteilung der zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und
zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken nach § 38 KHG
vorgesehenen Zuschlägen sowie der Förderbeträge nach § 39 KHG um ein Jahr geht
kein über den bereits im KHVVG für diese Maßnahmen quantifizierten
Erfüllungsaufwand hinausgehender Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen als
Beihilfeträger einher. Auch die Regelungen, die der Umsetzung der im Koalitionsvertrag
für die 21. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung dienen, dass in den Ländern,
die bis zum 31. Dezember 2024 Krankenhäusern für ihre Krankenhausstandorte
Leistungsgruppen zugewiesen haben, diese Zuweisung rechtswirksam bleibt und als Basis
für die Vergütung genutzt wird, verursachen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
Die Landesplanungsbehörden werden dadurch entlastet, dass die für die Beantragung
von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds bislang vorgesehene Pflicht der
Länder, gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) nachzuweisen, dass
sie das Insolvenzrisiko der am Vorhaben beteiligten Krankenhäuser mittels eines vom
jeweiligen Krankenhausträger beauftragten Testats einer Wirtschaftsprüferin oder
eines Wirtschaftsprüfers geprüft haben, gestrichen wird.
Weitere Kosten
Keine.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Gesundheit
vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 4. März 2026
Der Haushaltsausschuss
Kerstin Radomski
Geschäftsführende Vorsitzende
Peter Aumer
Berichterstatter
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Svenja Stadler
Berichterstatterin
Dr. Paula Piechotta
Berichterstatterin
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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