Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im harmonisierten 2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im harmonisierten 2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 413/26 (Beschluss)
25.09.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen,
die Satellitenmobilfunkdienste im harmonisierten 2-GHz-Band
erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG
COM(2026) 311 final; Ratsdok. 9777/26
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag einer Verordnung für
Satellitenmobilfunkdienste (Mobile Satellite Services, MSS), mit der ein zentralisiertes
Auswahlverfahren im 2-GHz-MSS-Band eingeführt werden soll. Dies gibt
Rechtssicherheit, erleichtert grenzüberschreitende Dienste, verringert
verwaltungsbedingte Verzögerungen und stärkt so die Wettbewerbsfähigkeit und strategische
Autonomie der Union. Bei der konkreten Ausgestaltung besteht jedoch
Nachbesserungsbedarf.
2. Der Bundesrat lehnt die vorgesehene Erhebung eines ungedeckelten einmaligen
MSS-Finanzbeitrags (Frequenzpreis) ab. Die Erfahrungen aus den
Auktionsverfahren im terrestrischen Mobilfunk zeigen, dass derartige Belastungen der
Anbieter dem Markt Investitionskapital entziehen und Investitionsanreize senken.
Dies kann dazu führen, dass staatliche Förderinstrumente zum Ausgleich
notwendig werden. Das Investitionskapital sollte bei den Betreibern verbleiben und
unmittelbar in Ausbau und Dienstqualität fließen, ggf. über verbindliche
Investitionsverpflichtungen bzw. Anrechnungs- oder Amortisationsregelungen.
Zumindest sollte der Frequenzpreis von der Kommission festgelegt werden, um
einen Überbietungswettbewerb zu verhindern.
3. Nach Auffassung des Bundesrates ist sicherzustellen, dass die Einnahmen aus
der vorgesehenen Jahresgebühr in erster Linie die tatsächlichen
Verwaltungskosten der Auswahl-, Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren auf
Unionsebene decken. Überschüsse sollten zweckgebunden für die Unterstützung des
Aufbaus und Betriebs eines europäischen MSS-Netzwerks verwendet werden
(z. B. über einen Fonds für eine Infrastruktur-Ko-Finanzierung,
Innovationsförderung oder eine Integration mit IRIS2) und nicht in den allgemeinen
Unionshaushalt fließen. Soweit die Mitgliedstaaten bei der Überwachung und
Durchsetzung unterstützend tätig werden, sind deren Aufwendungen finanziell aus
diesen Einnahmen zu kompensieren.
4. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass MSS-Dienste typischerweise in
Partnerschaften erbracht werden, an denen etwa Mobilfunknetzbetreiber,
Satellitenbetreiber, Infrastrukturprovider, Technologielieferanten und Investoren beteiligt
sind. Solche Strukturen sind in der Praxis notwendig, um die erforderliche
Skalierung, Expertise und Kapitalausstattung zu gewährleisten. In Anbetracht
dessen sollten in der Kategorie der kommerziellen EU-Betreiber auch
Gemeinschaftsunternehmen unter Beteiligung von Unternehmen aus
vertrauenswürdigen Drittstaaten mitwirken dürfen, sofern ein oder mehrere Unternehmen aus
den Mitgliedstaaten Teil des Gemeinschaftsunternehmens sind, die alle
Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f des
Verordnungsvorschlags erfüllen und dauerhaft und gesichert mehr als 50 Prozent der
Stimmrechte am Gemeinschaftsunternehmen halten. Ließe man keine Beteiligung von
Unternehmen vertrauenswürdiger Drittstaaten zu, wäre dies ein großes
Hindernis für potentielle neue und innovative EU-Anbieter, was die Entwicklung und
Vermarktung europäischer Dienste massiv ausbremsen könnte. An die
Vertrauenswürdigkeit der Drittstaaten sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.
Zudem sollte die Vertrauenswürdigkeit regelmäßig überprüft werden.
5. Der Bundesrat sieht die Möglichkeit einer Konzentration auf einen einzigen
europäischen Marktanbieter (Artikel 4 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags)
kritisch, da die Gefahr besteht, dass dadurch ein funktionsfähiger
innereuropäischer Wettbewerb verhindert wird. Das würde Innovationsdruck und
Infrastrukturwettbewerb schwächen und langfristig Preise und Leistungsqualität negativ
beeinflussen. Der Verordnungsvorschlag sollte klare Vorgaben vorsehen, die
einen innereuropäischen Wettbewerb sichern. Dabei sollte nach Einschätzung
des Bundesrates auf zu weitreichende Open-Access-Pflichten (Artikel 15
Absatz 1 Buchstabe g) verzichtet werden, da dies die Amortisation von
Großinvestitionen erschweren, Geschäftsmodelle beeinträchtigen und in der Folge
Investitionsentscheidungen verhindern kann.
6. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es bei der Verlängerung der
Frequenznutzungsrechte ausreichender Flexibilität (Artikel 16 Absatz 4 des
Verordnungsvorschlags), um notwendige neue Versorgungspflichten im Zusammenhang mit
technologischen oder bedarfsorientierten Entwicklungen vorsehen zu können.
Daher sollte eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, um eine
unveränderte Verlängerung auch mit dem Ziel der „Schaffung von Investitionsanreizen“
versagen zu können. Dadurch würde es der Kommission ermöglicht, die
Verlängerung der Frequenzzuteilungen mit der Auferlegung neuer, an die
technologischen Entwicklungen angepasster Versorgungsauflagen zu verknüpfen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobil (Beschlussdrucksache)