Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im harmonisierten 2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im harmonisierten 2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 413/26
13.07.26
EU - DS - In - K - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das
Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im harmonisierten
2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG
COM(2026) 311 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 595/07 = AE-Nr. 070670
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 27.5.2026
COM(2026) 311 final
2026/0134 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im
harmonisierten 2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung
Nr. 626/2008/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Entscheidung Nr. 626/2008/EG1 wurde eine Genehmigungsregelung sui generis für
das 2-GHz-MSS-Band (bestehend aus dem Frequenzband 1980-2010 MHz für die Erde-
Weltraum-Kommunikation und dem Frequenzband 2170-2200 MHz für die Weltraum-Erde-
Kommunikation) eingeführt, nach der die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten
über den Kommunikationsausschuss Lizenznehmer für die Erbringung von
Satellitenmobilfunkdiensten (MSS) auf gesamteuropäischer Ebene ausgewählt hat, während
die Mitgliedstaaten den ausgewählten Lizenznehmern die Frequenznutzungsrechte in ihrem
Hoheitsgebiet unter den in der genannten Entscheidung festgelegten gemeinsamen
Bedingungen erteilt haben. Diese Rechte laufen im Mai 2027 aus, und die Union sollte einen
Beschluss über die künftige Nutzung des Frequenzbands fassen.
Seit 2008 gab es eine Reihe technologischer und geopolitischer Entwicklungen, die die
Bedeutung dieses Frequenzbands grundlegend beeinflusst haben. Es entstehen große
Konstellationen von Satelliten in erdnahen Umlaufbahnen (LEO)2, auch als Teil von Multi-
Orbit-Konstellationen: Ihre Funktion im Weltraum kann mit der terrestrischer
Mobilfunkmasten verglichen werden, da sie hybride terrestrische Satellitensysteme und
künftige konvergente 6G-Mobilfunknetze ermöglichen. Sie bieten insbesondere eine
Konnektivität für satellitengestützte Direktverbindungen zu Endgeräten (D2D-Konnektivität),
d. h. eine Verbindung zu nicht modifizierten Mobiltelefonen, Tablets und anderen
Endgeräten. Diese Infrastruktur ist von entscheidender Bedeutung, um den Zugang zu
Hochgeschwindigkeitsinternet für alle, insbesondere in unterversorgten und abgelegenen
Regionen, zu gewährleisten und gleichzeitig die europäischen Fähigkeiten im Bereich der
kritischen Kommunikationsverbindungen (Notfall- und Verteidigungsmaßnahmen) zu
stärken, und ist eine Schlüsselkomponente resilienter Kommunikationsnetze, die eine
kontinuierliche Konnektivität unter schwierigen Bedingungen ermöglichen.
Das 2-GHz-MSS-Band ist das optimale Frequenzband für die Einführung innovativer
satellitengestützter D2D-Dienste. Es ist für Satellitenmobilfunkdienste (sowie für terrestrische
Mobilfunkdienste) weltweit harmonisiert. Darüber hinaus ist es ein geeigneter
Frequenzbereich für die Integration terrestrischer und nicht-terrestrischer Netze (NTN), da es
auch an die für terrestrische Mobilfunkdienste zugewiesenen Frequenzbänder angrenzt und
eine Unterstützung durch Chipsätze relativ einfach macht. Zweitens ist das 2-GHz-MSS-Band
groß genug, um nicht nur Sprach- und SMS-Dienste, sondern auch Breitbanddienste
unterstützen zu können. Folglich kann ein Unternehmen, das Zugang zum 2-GHz-MSS-Band
hat, Satellitendienste direkt für Endnutzer in der Union erbringen und/oder es problemlos für
terrestrische Systeme nutzen.
Schließlich wird die Satellitenkonnektivität für die technologische Souveränität der EU immer
wichtiger und spielt eine entscheidende Rolle bei der Deckung des Kommunikationsbedarfs
von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Regierungen. Staatliche Akteure in der
Union sind zunehmend auf sichere, zuverlässige und allgegenwärtige satellitengestützte
1 Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die
Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl.
L 172 vom 2.7.2008, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/626(2)/oj).
2 LEO-Konstellationen können eine weltweite, einheitliche Abdeckung mit geringer Latenz bieten, da sie
sich ständig um die Erde bewegen und da viele sich bewegende Satelliten letztendlich jeden Punkt auf
der Erde abdecken und sich die Abdeckung/den Dienst gegenseitig übergeben können.
Kommunikationsdienste angewiesen, insbesondere in Szenarien, in denen bodengestützte
Systeme nicht verfügbar, gestört oder unzuverlässig sind. In solchen Fällen ist die
Satellitenkommunikation von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung
kontinuierlicher und wirksamer Kommunikationskapazitäten auf dem gesamten Kontinent,
wenn terrestrische Netze ausfallen.
Vor diesem Hintergrund ist ein Eingreifen der EU in Bezug auf die langfristige Nutzung des
2-GHz-MSS-Bands dringend erforderlich. Diese Maßnahme sollte die technologische
Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit des Weltraumsektors stärken, indem die jüngsten
technologischen Entwicklungen bei der Anbindung an Satelliten einbezogen und gleichzeitig
bestehende regulatorische Mängel im 2-GHz-MSS-Band behoben werden.
Ziel dieser Verordnung ist zunächst die Entwicklung gemeinsamer Kriterien für die Auswahl
von MSS-Systemen im Einklang mit den derzeitigen politischen Zielen der EU, insbesondere
der Wettbewerbsfähigkeit und strategischen Autonomie der EU. Besondere Aufmerksamkeit
gilt der Ermöglichung sicherer EU-Satellitensysteme, die sichere staatliche
Kommunikationsdienste in der Union erbringen. Mit der Verordnung sollte satellitengestützte
D2D-Technik innerhalb des neuen Weltraumökosystems (New Space) weiter gefördert
werden, um die industriellen und wissenschaftlichen Kapazitäten der Union zu stärken, die
Konnektivitätsdienste für Endnutzer zu verbessern und die strategische Autonomie Europas,
einschließlich resilienter Lieferketten, zu konsolidieren.
Zweitens wird mit dieser Verordnung die regulatorische Fragmentierung im 2-GHz-MSS-
Band beseitigt, um die rasche Einführung innovativer europaweiter
Satellitenkommunikationsdienste zu fördern. Sie wird die Effizienz steigern, indem ein auf
Unionsebene ausgewählter Lizenznehmer für die Einführung europaweiter Dienste
ausgewählt wird, um so Größenvorteile, Innovation und fairen Wettbewerb im
Weltraumsektor sowie die Zuverlässigkeit und Sicherheit der Konnektivität in der EU zu
fördern. Sie wird eine logische Folge des vorgeschlagenen Rahmens für die Genehmigung
von Satellitensystemen durch die Union sein, der in der Verordnung über digitale Netze
(DNA) vorgesehen ist, die Erteilung von Frequenznutzungsrechten unter gemeinsamen
Bedingungen der EU umfasst und für alle Satelliten-Frequenzbänder von EU-weiter
Bedeutung gilt.
Schließlich kann die Kommission auf Antrag der derzeitigen Rechteinhaber beschließen, ihre
Frequenznutzungsrechte um einen Zeitraum zu verlängern, der für den Abschluss des
Auswahlverfahrens gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, wodurch auch ein gewisses
Maß an Kontinuität der Dienste gewährleistet wird. Diese Verlängerung kann an
Bedingungen geknüpft werden.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Politikprogramm für die digitale Dekade3 und
dem Vorschlag für eine Verordnung über digitale Netze (DNA-Vorschlag)4.
Das Politikprogramm für die digitale Dekade enthält ehrgeizige Ziele für die Konnektivität
und die digitale Infrastruktur in der Union für 2030, die auf Technologieneutralität sowie auf
3 Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14 Dezember 2022 über
die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2481/oj).
4 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur
Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung
Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie
(EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze),
COM(2026) 16 final vom 21.1.2026, 2026/0013 (COD).
Interoperabilität, Leistungsfähigkeit und Konvergenz der Netze basieren. Insbesondere mit
Kapazitäten für satellitengestützte D2D-Dienste bieten Satellitenmobilfunkdienste eine
ergänzende resiliente Netzanbindung für Unternehmen wie auch für die Bürgerinnen und
Bürger und fördern die Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität der Union. Darüber hinaus
wird die satellitengestützte D2D-Konnektivität zur digitalen Dekade beitragen, indem sie die
Erreichbarkeit in abgelegenen Gebieten der EU, einschließlich Polarregionen in hohen
Breitengraden, herstellt.
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem DNA-Vorschlag, in dem eine EU-
Satellitengenehmigung für alle Satellitenfrequenzen unter EU-weit harmonisierten
Genehmigungsbedingungen vorgeschlagen wird. Mit diesem Vorschlag wird diesem
Genehmigungsansatz auf Unionsebene vorgegriffen, indem seine frühere Einführung im 2-
GHz-MSS-Band sichergestellt wird. Konkret würde dies bedeuten, dass die
Genehmigungsbedingungen für das 2-GHz-MSS-Band auf EU-Ebene gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten und die auf EU-Ebene erteilten Frequenznutzungsrechte von der Kommission
entwickelt werden. Wie in der Entscheidung Nr. 626/2008/EG wird die Kommission
ermächtigt, das Verfahren zur Auswahl von Unternehmen durchzuführen, die für die
Bereitstellung von Satellitensystemen im 2-GHz-MSS-Band zugelassen werden.
Darüber hinaus steht der Vorschlag im Einklang mit den in der EU-Weltraumstrategie für
Sicherheit und Verteidigung5 dargelegten Zielen. In einem zunehmend
wettbewerbsorientierten geopolitischen Umfeld muss die EU ihre strategische Position und
Autonomie im Weltraum durch den Einsatz eines sicheren Satellitensystems unter Nutzung
der Ressourcen der Union und der Mitgliedstaaten stärken. Ein Schlüsselelement ist dabei die
Zuweisung des 2-GHz-MSS-Bands, um den Interessen der EU in Bezug auf digitale
Souveränität, Sicherheit, Zuverlässigkeit, Resilienz, Innovation und technologische
Führungsrolle zu dienen. Insbesondere sollte ein Teil dieses wertvollen Frequenzspektrums
genutzt werden, um die sicheren staatlichen Satellitenkommunikationskapazitäten der Union
im Zusammenhang mit den Zielen des Programms IRIS²6 und durch ein sicheres System zur
Unterstützung des Krisenmanagements und zur Ermöglichung kritischer
Kommunikationsverbindungen zu verbessern, wenn terrestrische Kommunikationssysteme
nicht verfügbar, gestört oder unzuverlässig sind.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Im Kompass für eine wettbewerbsfähige EU7 wird die Bedeutung fortgeschrittener digitaler
Infrastrukturen als grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung der
Wettbewerbsfähigkeit der EU hervorgehoben. Darin wird anerkannt, dass Konnektivität, auch
diejenige, die von Satellitennetzkonstellationen bereitgestellt wird, für
Unternehmensinnovationen, digitale Dienste und Wirtschaftswachstum in allen
Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist. Darüber hinaus wird betont, dass
regulatorische Hindernisse beseitigt und die Vorschriften harmonisiert werden müssen, um
einen nahtlosen digitalen Markt zu schaffen. Durch die Verbesserung der
Hochgeschwindigkeitsanbindung zielt die EU darauf ab, Wirtschaftstätigkeiten zu
unterstützen, transformative digitale Technologien wie künstliche Intelligenz (KI) zu
5 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Weltraumstrategie der
Europäischen Union für Sicherheit und Verteidigung, JOIN(203) 9 final vom 10.3.2023.
6 Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur
Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl.
L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj).
7 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für
eine wettbewerbsfähige EU, COM(2025) 30 final vom 29.1.2025.
ermöglichen und die strategische Autonomie Europas im Digital- und Weltraumsektor zu
gewährleisten.
In der strategischen Vision der EU für die Weltraumwirtschaft8 wird anerkannt, dass
weltraumbezogene Investitionen eng mit der Notwendigkeit der Beseitigung regulatorischer
Hindernisse verbunden sind. Die Verordnung über digitale Netze und diese Verordnung
werden als zwei der entscheidenden Bausteine für einen EU-Binnenmarkt für den Weltraum
betrachtet. Durch die Beseitigung regulatorischer Hindernisse wird diese Verordnung den
europaweiten Zugang zu Satellitenmobilfunkfrequenzen verbessern und dadurch den
Binnenmarkt für Satellitenkommunikationsdienste untermauern, was deren Skalierbarkeit und
Innovation ermöglicht. Für die Investitionen in Satelliteninfrastrukturen und die damit
verbundene Wertschöpfungskette gibt es andere EU-Instrumente, die direkt auf relevante
Aspekte ausgerichtet sind, wie die finanzielle Unterstützung für die Multi-Orbit-Konstellation
IRIS², sowie EU-Programme wie CASSINI und InvestEU, die Finanzierungsmechanismen für
Weltraumoperationen umfassen.
Darüber hinaus unterstützt diese Verordnung die Ziele der Europäischen Strategie für
wirtschaftliche Sicherheit9, die darauf abzielt, die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der
Union zu stärken und gleichzeitig ihren Wohlstand und ihre technologische Führungsrolle in
einem zunehmend unsicheren und geopolitisch angespannten Umfeld zu wahren. Vor allem
zielt diese Verordnung darauf ab, den Binnenmarkt für MSS-Konnektivität zu vertiefen und
die Industrie der Union in der Lieferkette für Satellitenmobilfunkdienste zu unterstützen und
so die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern. Sie erfasst auch die Raumfahrt- und
Verteidigungsindustrie, die in der Gemeinsamen Mitteilung über die Stärkung der
wirtschaftlichen Sicherheit10 als einer der Hochrisikobereiche anerkannt wurden; in der
gemeinsamen Mitteilung werden konkrete Schritte dargelegt, um die Stärke und Resilienz der
EU angesichts zunehmender externer wirtschaftlicher Bedrohungen zu festigen, und
gleichzeitig unsere Offenheit und unser Bekenntnis zu internationalem Handel und
internationalen Investitionen zu bewahren.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, da er auf die Verwirklichung des Binnenmarkts für
Satellitenkommunikation und deren Funktionsfähigkeit ausgerichtet ist. Auf dieser
Rechtsgrundlage können die gesetzgebenden Organe auch Harmonisierungsmaßnahmen
ergreifen, um einen Binnenmarkt für die Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikation zu
schaffen und so zur Sicherheit und Krisenvorsorge der Union beizutragen. Solche Dienste
umfassen beispielsweise Dienstleistungen für staatlich berechtigte Nutzer, unter anderem für
Überwachung, Krisenmanagement, Strafverfolgung, Anbindung und Schutz wichtiger
Infrastrukturen, öffentliche Sicherheit, Notfallmaßnahmen, Sicherheit des Staates und
Landesverteidigung; sie können von Kommunikationsnetzbetreibern über öffentliche Netze
oder über dafür bestimmte private Netze oder über eine Kombination aus beidem
bereitgestellt werden.
8 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Vision für die europäische
Weltraumwirtschaft, COM(2025) 336 final vom 25.6.2025.
9 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine
„Europäische Strategie für Wirtschaftliche Sicherheit“, JOIN(2023)20 final vom 20.6.2023.
10 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Stärkung der wirtschaftlichen
Sicherheit der EU, JOIN(2025) 977 final vom 3.12.2025.
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Angesichts des naturgemäß grenzüberschreitenden Charakters von Satellitennetzen und -
diensten stellt die Satellitenkonnektivität eindeutig einen Bereich dar, in dem Maßnahmen auf
Unionsebene wirksamer wären als Maßnahmen allein auf nationaler Ebene. Künstlich
fragmentierte Bedingungen für die Nutzung von Satellitenfrequenzen durch nationale
Genehmigungen wirken sich negativ auf den rechtzeitigen Aufbau von Satellitennetzen und -
diensten sowie auf deren Abdeckung und Dienstqualität aus.
Die Einführung einer EU-weiten Genehmigung für die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands wird
die derzeitige komplexe Aufteilung der nationalen Regulierungsbefugnisse in einem
wichtigen Satellitenfunkfrequenzband vereinfachen, die rechtzeitige Verfügbarkeit und
Nutzung von Satellitendiensten ermöglichen und erhebliche Vorteile für die europäische
Industrie und die Wettbewerbsfähigkeit der Union mit sich bringen. Es spricht vieles dafür,
dass die EU mit dieser Initiative als wichtige Folgemaßnahme zum DNA-Vorschlag einen
ehrgeizigen Ansatz verfolgen sollte.
Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union erfordert einen zeitnahen Zugang zu
sicheren, resilienten und innovativen Satellitendiensten. In einem Umfeld, in dem sich die
digitale Konnektivität mit der Konvergenz terrestrischer (Mobilfunk-) und Satellitennetze,
vorangetrieben durch Netzvirtualisierung und künstliche Intelligenz (KI) rasch verändert,
wird die EU dieses Ziel nur durch ein stärker harmonisiertes rechtliches Umfeld – im
Allgemeinen und insbesondere beim 2-GHz-MSS-Band – erreichen können, das eine
uneinheitliche und die Chancen des Binnenmarkts einschränkende nationale
Genehmigungspraxis vermeidet.
Der neue Rechtsrahmen für das 2-GHz-MSS-Band wird für Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit sorgen, das Vertrauen der Wirtschaft stärken und die Einführung innovativer
satellitengestützter D2D-Dienste in einem zunehmend wettbewerbsorientierten globalen
Markt fördern, indem i) das bestehende fragmentierte System nationaler
Genehmigungsmodelle, von denen sich viele in Bezug auf Verfahren, Bedingungen und
Gebühren erheblich unterscheiden, durch einen einheitlichen Rahmen in der EU ersetzt wird,
ii) Verzögerungen und uneinheitliche Auslegungen der Einhaltungs- und Meldepflichten, wie
sie derzeit für Satellitenbetreiber im 2-GHz-MSS-Band gelten, vermieden werden, iii) die
nahtlose Bereitstellung europaweiter Satellitenmobilfunkdienste unterstützt wird, ermöglicht
durch eine einzige EU-Genehmigung für den Zugang zum Binnenmarkt.
Verhältnismäßigkeit
Diese Initiative baut auf der Entscheidung Nr. 626/2008/EG auf, deren Schwerpunkt auf der
Beseitigung von Engpässen im EU-Binnenmarkt und der Anpassung ihrer Bestimmungen an
politische, marktbezogene und technologische Entwicklungen liegt.
Auch wenn die Entscheidung Nr. 626/2008/EG grundsätzlich noch für eine neue Auswahl und
Genehmigung im 2-GHz-MSS-Band genutzt werden könnte, entsprechen ihr
Anwendungsbereich und ihr Inhalt nicht den aktuellen politischen Prioritäten der EU, auch in
Bezug auf die Souveränität, sowie den raschen Entwicklungen der Satellitenbranche
hinsichtlich Markt und Technologie. Sie enthält unter anderem veraltete Auswahlkriterien und
Genehmigungsbedingungen, die für Satellitensysteme in der geostationären Umlaufbahn
(GSO) geeignet sind, aber nicht den jüngsten technologischen Entwicklungen entsprechen,
insbesondere der Nutzung von LEO-Satellitenkonstellationen für die Bereitstellung von
Direktverbindungen zu Endgeräten (D2D). Die in Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung
Nr. 626/2008/EG vorgesehene Möglichkeit, die Auswahlkriterien im Wege eines
Durchführungsrechtsakts der Kommission aufzustellen, wird nicht als ausreichend angesehen,
um diese Ziele zu erreichen, da mit einem solchen Rechtsakt weder die Gewichtung der
Auswahlkriterien geändert noch der Anwendungsbereich wesentlich verändern werden kann,
was zumindest nötig wäre.
Daher besteht ein verhältnismäßiger Ansatz zur Erreichung dieser Ziele darin, die
Entscheidung Nr. 626/2008/EG aufzuheben und durch eine neue vorgeschlagene Verordnung
zu ersetzen.
Wahl des Instruments
Die Kommission schlägt eine Verordnung vor, da sie die Beseitigung von
Binnenmarkthindernissen gewährleistet, indem sie das Konzept harmonisiert und die
regulatorische Fragmentierung im 2-GHz-MSS-Band beseitigt, um die rasche Einführung
innovativer europaweiter Satellitenkommunikationsdienste zu fördern. Die Rechtsform des
derzeit geltenden Rechtsakts ist eine Entscheidung, die nur an die Mitgliedstaaten gerichtet
war, da die Genehmigungen auf nationaler Ebene erteilt wurden und die Mitgliedstaaten ihre
Durchsetzungsbefugnisse behielten. Eine Verordnung ist angemessener, da mit diesem
Rechtsakt der Kommission Befugnisse übertragen und direkte Rechte und Pflichten für
Unternehmen geschaffen werden und der Rahmen für deren Genehmigung und
Beaufsichtigung auf Unionsebene festgelegt wird.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Diese Initiative baut auf der für die Verordnung über digitale Netze (DNA) durchgeführten
Bewertung11 auf, in der erhebliche Lücken bei der Verbesserung der Sicherheit und Resilienz
integrierter elektronischer Kommunikationsinfrastrukturen, einschließlich Satelliten- und U-
Boot-Systemen, im derzeitigen geopolitischen Kontext aufgezeigt wurden. Die jüngsten
technologischen, marktbezogenen und geopolitischen Veränderungen haben die Bedenken in
Bezug auf Wettbewerb, Sicherheit, Resilienz und technologische Souveränität in diesen
Bereichen verstärkt.
In der Bewertung wurde auch festgestellt, dass die Schaffung eines Binnenmarkts für
Satellitendienste mit grenzüberschreitendem Potenzial aufgrund mehrerer Herausforderungen
nach wie vor schwierig ist. Derzeit gibt es in der EU keine standardisierten
Genehmigungsbedingungen oder Anforderungen an das Frequenzspektrum für
Satellitenmobilfunkdienste in der gesamten EU. Dies führt zu Diskrepanzen bei den
Genehmigungsfristen, den nationalen Koordinierungsansätzen, den Gebühren und den
Genehmigungsbedingungen. Um diese Diskrepanzen zu belegen, wird in der Bewertung
genau das Beispiel des 2-GHz-MSS-Frequenzbands verwendet, bei dem die nationale
Genehmigung zweier auf Unionsebene ausgewählter Unternehmen zu vier verschiedenen
Arten von Genehmigungen für Funkfrequenzen mit unterschiedlichen
Genehmigungsbedingungen führte. In der Bewertung wird darauf hingewiesen, dass eine
solche Fragmentierung die Fähigkeit des Binnenmarkts beeinträchtigt, gleiche
Wettbewerbsbedingungen im Weltraum zu gewährleisten, dass sie die Bemühungen um eine
Ausweitung der EU-weiten Satellitenmobilfunkdienste erschwert und die Ausnutzung von
Regulierungsunterschieden fördert. Diese Hindernisse untergraben die Bereitschaft der EU,
11 Bewertung – Überprüfung der Funktionsweise des Europäischen Kodex für die elektronische
Kommunikation (EKEK), der GEREK-Verordnung, der Verordnung über das offene Internet und
bestimmter Aspekte der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, Anhang 11 der
Folgenabschätzung zum DNA-Vorschlag, SWD(2026) 13 final, Teil 3/3.
die Möglichkeiten der Direktverbindung zu Endgeräten zu nutzen und die damit verbundenen
Probleme zu lösen, und sie steigern die strategischen Abhängigkeiten von ausländischen
Unternehmen bei Dienstleistungen, die für Sicherheit und Verteidigung von entscheidender
Bedeutung sind.
In Bezug auf die Genehmigung und die Ziele führt die Bewertung zu dem Schluss, dass die
fragmentierten Vorschriften – insbesondere diejenigen im Rahmen der
Allgemeingenehmigungsregelung und nationale Diskrepanzen bei der Strafverfolgung –
erhebliche Hindernisse für Unternehmen darstellen, die innovative europaweite Dienste
einführen wollen. In der Bewertung wird hervorgehoben, dass die Ziele neu austariert werden
müssen, indem allen Aspekten der Konnektivität, einschließlich der Umweltverträglichkeit
der Netze, Vorrang eingeräumt wird, die Wettbewerbsfähigkeit für fortschrittliche
Infrastrukturinnovationen verbessert wird und die Sicherheit und Resilienz der Infrastruktur in
die Kernziele eines überarbeiteten Rahmens aufgenommen werden.
Konsultation der Interessenträger
Die Kommission holte Beiträge von Interessenträgern aus drei verschiedenen und einander
ergänzenden Quellen ein.
Erstens wurde in der Konsultation zum Weißbuch „Wie kann der Bedarf an digitaler
Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“12 von einer Reihe von Interessenträgern die
Auffassung vertreten, dass die Satellitenkonnektivität für die Widerstandsfähigkeit Europas
von entscheidender Bedeutung ist. Sie verwiesen darauf, dass Satelliten auch dann eingesetzt
werden können, wenn terrestrische Netze beschädigt oder unzugänglich sind, was sie für
Notfalleinsatzkräfte, humanitäre Teams und Reparaturteams bei der Katastrophenhilfe und
dem Wiederaufbau unverzichtbar macht. Darüber hinaus schlugen einige Interessenträger eine
europaweite Zuteilungsstruktur für Satellitenfunkfrequenzen im 2-GHz-MSS-Band mit
Verpflichtungen zur Zugangsgewährung auf der Vorleistungsebene für Anbieter von Diensten
des Internets der Dinge (IoT) vor, um die Führungsrolle Europas auf dem globalen IoT-Markt
zu unterstützen.
Zweitens wurde in der Aufforderung zur Stellungnahme zur Verordnung über digitale Netze13
ein EU-weit harmonisierter Ansatz für den Zugang zum Satellitenmarkt von einer Reihe von
Satellitenbetreibern als wesentlich erachtet, um das Potenzial der Satellitenkonnektivität in
der gesamten EU voll auszuschöpfen. Diese wiesen darauf hin, dass die steigende Nachfrage
nach Satellitenzugang in Verbindung mit fragmentierten und nicht harmonisierten
Genehmigungsverfahren zu diskriminierenden Ergebnissen führen, das „Forum Shopping“
fördern und Hindernisse für die grenzüberschreitende Entwicklung von Satellitendiensten
schaffen kann. Satellitenbetreiber forderten insbesondere eine Vereinfachung der
Rechtsvorschriften (z. B. der bestehenden Berichtspflichten) und die Beseitigung unnötiger
regulatorischer Belastungen, z. B. durch mehr Kohärenz bei den Anforderungen für die
Satellitengenehmigung, die Einhaltung und Durchsetzung der nationalen Rahmen und die
Verringerung von Überschneidungen in den EU-Vorschriften.
Ein Mechanismus auf EU-Ebene für die Auswahl von Satellitenbetreibern (z. B. auf der
Grundlage der Entscheidung Nr. 626/2008/EG) und/oder eine gemeinsame
Satellitengenehmigung auf EU-Ebene wurden von einigen Betreibern unterstützt. Die
Interessenträger betonten, dass die langfristige Vorhersehbarkeit des Frequenzspektrums
durch flexible und transparente Zuteilungsbedingungen, einschließlich verbesserter
12 COM(2024) 81 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52024DC0081.
13 https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/news/commission-gathers-feedback-upcoming-digital-networks-
act.
Bedingungen für die Verlängerung von Lizenzen, sichergestellt werden muss. Darüber hinaus
betonten die Interessenträger die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen sowohl
für neue Marktteilnehmer als auch für etablierte Betreiber, auch zwischen
Satellitenkonstellationen, die Zugang zum EU-Markt haben, und terrestrischen
Mobilfunknetzen. Sie betonten ferner, dass die potenziellen Interferenzrisiken angegangen
werden müssen, die direkte Satellitenverbindungen zu Endgeräten für bestehende terrestrische
Systeme darstellen können, und dass die Kohärenz mit den 3GPP-Normen sichergestellt
werden muss.
Schließlich wurden bei der gezielten Konsultation14 zur künftigen Nutzung der
Satellitenmobilfunkdienste (MSS) im 2-GHz-Band die folgenden Hauptaspekte
hervorgehoben: i) mehrere Befragte betonten die Notwendigkeit eines eigenen
Frequenzspektrums für die Zwecke der Souveränität und strategischen Autonomie der EU, ii)
die meisten Befragten betonten die Bedeutung des 2-GHz-MSS-Bands der EU als optimaler
Frequenzpunkt für die Bereitstellung verschiedener D2D- und IoT-Satellitendienste mit guter
Abdeckung und Leistung15, und iii) die meisten Befragten unterstützten auch die
Notwendigkeit einer Aktualisierung der in der Entscheidung Nr. 626/2008/EG festgelegten
Auswahlkriterien, um den laufenden Technologie- und Marktentwicklungen sowie den
Sicherheitselementen in der digitalen Lieferkette Rechnung zu tragen.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission holte Fachwissen von der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) ein, einer
hochrangigen Beratungsgruppe, die die Kommission bei der Entwicklung der
Funkfrequenzpolitik unterstützt und zwei Stellungnahmen zu dem betreffenden Thema
abgegeben hat.
Erstens enthält die Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik aus dem Jahr 2024 zur
Bewertung verschiedener möglicher Szenarien für die Nutzung der Frequenzbänder 1980-
2010 MHz und 2170-2200 MHz durch die Satellitenmobilfunkdienste nach 202716 unter
anderem folgende Empfehlungen:
– Um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, sollten die Kommission
und die Mitgliedstaaten bis zum Ende des zweiten Quartals 2025 ein ausreichendes
Verständnis eines künftigen Szenarios für die Nutzung und Segmentierung von
Frequenzbändern sowie der nächsten Verfahrensschritte erreichen.
– Ein Gleichgewicht zwischen Betriebskontinuität und Innovation muss berücksichtigt
werden.
– Ein Kontinuitätsszenario (gleiche Aufteilung der Frequenzbänder auf zwei Anbieter)
kann Wettbewerb und Innovation einschränken.
– Die Technologieneutralität sollte gewahrt bleiben.
– Den Investitionen und Marktentwicklungen bestehender Betreiber sowie der
Notwendigkeit, dass neue Marktteilnehmer Innovationen unterstützen und eine
zunehmende Zahl von Dienstleistungen anbieten, ist gebührend Rechnung zu tragen
und die Verbindung zu den politischen Prioritäten auf EU-Ebene ist zu betonen.
14 Zusammenfassender Bericht über die gezielte Konsultation zu Satellitenmobilfunkdiensten | Gestaltung
der digitalen Zukunft Europas.
15 Die herausragende Bedeutung von D2D-Satellitendiensten wurde auch in der Stellungnahme der
Gruppe für Frequenzpolitik und in der Studie der Kommission hervorgehoben.
16 RSPG Opinion on assessment of different possible scenarios for the use of the frequency bands 1980-
2010 MHz and 2170-2200 MHz by the Mobile Satellite Services beyond 2027 (RSPG24-007Final).
Zweitens wurde 2025 in der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik zum politischen
Ansatz auf EU-Ebene für die Konnektivität bei Satelliten-Direktverbindungen und damit
zusammenhängende Binnenmarktfragen17 eine stärkere Koordinierung der
Satellitengenehmigung auf EU-Ebene gefordert, einschließlich gemeinsamer
Genehmigungsanforderungen und kollektiver Durchsetzungsmechanismen. Solche
Maßnahmen wären von entscheidender Bedeutung, um eine Fragmentierung der
Rechtsvorschriften zu verhindern, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die
Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem sich rasch entwickelnden Satelliten- und D2D-Markt
zu stärken. Eine bessere Koordinierung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen,
gemeinsam auf Fälle der Nichteinhaltung zu reagieren und die strategischen Interessen, die
Sicherheit und die technologische Souveränität Europas zu wahren. Eine Verstärkung der EU-
Maßnahmen in diesem Bereich würde die Rechtssicherheit schaffen, die erforderlich ist, um
Innovation, Wettbewerb und Investitionen in neu entstehende weltraumgestützte
Konnektivitätsmärkte und Konnektivitätsmärkte der nächsten Generation zu fördern. Die
Gruppe für Frequenzpolitik stellt ferner fest, dass für neue Breitbandtechnologien wie NTN-
D2D eine Mindestbandbreite von 2×10 MHz erforderlich ist, während Schmalband-IoT-
Dienste (NB-IoT) innerhalb eines gemeinsamen 2×5-MHz-Blocks betrieben werden könnten,
der von mehreren Anbietern genutzt wird.
Darüber hinaus gab die Kommission zwei Studien in Auftrag. Eine wichtige Erkenntnis der
Studie von Idate18 war, dass die nationalen Genehmigungsmodelle, Durchsetzungsrahmen und
Gebührenstrukturen in der EU sehr unterschiedlich sind. Insbesondere wurden zwei
Hauptgenehmigungsregelungen für das 2-GHz-MSS-Band ermittelt, nämlich die
Allgemeingenehmigung, die in 14 Mitgliedstaaten (z. B. Österreich, Belgien, Dänemark,
Polen und Schweden) angewandt wird, und individuelle Nutzungsrechte, die auch in
14 Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien) galten.
In mehreren Mitgliedstaaten (darunter Bulgarien, Zypern, Deutschland, Griechenland und
Portugal) wurden individuelle Nutzungsrechte am 2-GHz-MSS-Band sowohl auf
Satellitenals auch auf terrestrische Komponenten ausgeweitet, um integrierte MSS-CGC-Systeme zu
ermöglichen. Spezifische Durchsetzungsvorschriften der Mitgliedstaaten waren selten, nur
Zypern, Spanien, Portugal und Irland haben gezielte Bestimmungen erlassen, und mehrere
Mitgliedstaaten haben Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen, um auf die Nichteinhaltung der
gemeinsamen Bedingungen der MSS zu reagieren. Was die Gebührenstrukturen betrifft, so
unterscheiden sich die CGC-Gebührenmodelle erheblich in Art, Berechnungsmethode und
Größenordnung. Zu den gemeinsamen Grundlagen für die Berechnung der Gebühren gehören
die Anzahl der installierten CGC-Standorte, der Umfang der zugeteilten Bandbreiten (MHz)
und das geografische Gebiet oder die erfasste Bevölkerung.
Die Studie über Satellitenmobilfunkdienste (MSS) im 2-GHz-Band in der EU19 untersuchte
Markttrends und -entwicklungen seit 2009 und zeigte, dass neben den (von den beiden
etablierten Betreibern genutzten) Netzen der geostationären Umlaufbahn (GSO-Netze) auch
17 RSPG Opinion on the EU-Level policy approach to satellite Direct-to-Device connectivity and related
Single Market issues (RSPG25-020Final).
18 Europäische Kommission: Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien und Idate
Digiworld, Mobile Satellite Services (MSS) authorisation regimes, authorisations and enforcement in
the EU Member States – Final Report, Amt für Veröffentlichungen, 2019,
https://data.europa.eu/doi/10.2759/974409.
19 Europäische Kommission: Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien und
DETECON, Study on mobile satellite services (MSS) in the 2 GHz band in the EU – Implementation of
the current regulatory framework and an overview of the satellite connectivity market – Final Report,
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2025,
https://data.europa.eu/doi/10.2759/5764760.
Nicht-GSO-Systeme, insbesondere auf der Grundlage von LEO-Satelliten, über ein hohes
Potenzial für die Einführung im 2-GHz-MSS-Band in der EU verfügen. Darüber hinaus sind
neben den Diensten der beiden etablierten Betreiber, d. h. der Konnektivität an Bord von
Luftfahrzeugen und bestimmten Schmalband-IoT-Diensten, ein breiteres Spektrum von
Anwendungen des Internets der Dinge (IoT) und D2D-Dienste wichtige Kandidaten für die
Nutzung des Spektrums. Die Studie kam ferner zu dem Schluss, dass „der derzeitige
Rechtsrahmen für mobile Satellitendienste aktualisiert werden sollte, um ihn mit dem
modernen Denken in Bezug auf Satellitennetze und -märkte in Einklang zu bringen, die
festgestellten Mängel des Rahmens zu beheben und praktischere Leitlinien bereitzustellen, um
eine einheitlichere Lizenzierung von MSS-Betreibern zu gewährleisten und so einen EU-
Binnenmarkt besser widerzuspiegeln.“
Folgenabschätzung
Dieser Gesetzgebungsvorschlag stützt sich auf dieselbe Folgenabschätzung, die auch dem
Vorschlag für die Verordnung über digitale Netze zugrunde lag.
In der Folgenabschätzung zur die Verordnung über digitale Netze wurden die Auswirkungen
von drei verschiedenen politischen Optionen für die Satellitengenehmigung untersucht und
bewertet:
– Bei Option 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, ein Auswahlverfahren
für die Lizenzierung von Satellitenfrequenzen für EU-weite Dienste durchzuführen;
Funkfrequenzen würden jedoch auf nationaler Ebene unter national festgelegten
Bedingungen zugeteilt, wenn auch nach einem gemeinsamen Muster für
Genehmigungsbedingungen.
– Bei Option 2 erhält die Kommission die Befugnis, Genehmigungen für die
Bereitstellung von Satellitennetzen oder -diensten und Genehmigungen für die
Nutzung einschlägiger Frequenzen, einschließlich individueller
Frequenznutzungsrechte, in den betreffenden Mitgliedstaaten oder in der gesamten
EU zu erteilen. Es besteht somit eine vollständige Harmonisierung der
Genehmigungsbedingungen und der Auswahl auf EU-Ebene. Darüber hinaus gibt es
auf EU-Ebene einen verbindlichen Rahmen für die Einhaltung und Durchsetzung der
Vorschriften für den Zugang zum EU-Markt mit der Möglichkeit der Aufhebung der
Genehmigung für den gesamten Binnenmarkt.
– Bei Option 3 ist die Kommission berechtigt, ein Auswahlverfahren für Lizenzen für
Satellitenfrequenzen für die Bereitstellung europaweiter Dienste durchzuführen, und
sie wird von der Gruppe für Frequenzpolitik und dem GEREK-Büro dabei
unterstützt, gemeinsame Anforderungen für den Zugang zum EU-Satellitenmarkt
festzulegen und einen koordinierten Mechanismus für die Einhaltung und
Durchsetzung der Vorschriften zu schaffen. Das Ursprungsland erteilt jedoch die
Frequenznutzungsrechte gemäß den gemeinsamen Anforderungen und verhängt bei
Nichteinhaltung Sanktionen.
Option 2 wurde als bevorzugte Option gewählt, da sie bei den meisten Kriterien besser
abschnitt als die beiden anderen Optionen.
In dieser Verordnung wird der in Option 2 beschriebene und bewertete Ansatz auf das 2-
GHz-MSS-Band angewandt. Das EU-Genehmigungskonzept wird für Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit sorgen, das Vertrauen der Wirtschaft stärken und die Einführung innovativer
D2D-Dienste im 2-GHz-MSS-Band fördern. Es wird i) das bestehende fragmentierte System
von 27 nationalen Genehmigungsmodellen durch einen einheitlichen Rahmen in der gesamten
EU ersetzen, ii) Verzögerungen und uneinheitlichen Auslegungen der Einhaltungs- und
Berichtspflichten vorbeugen, die die Machbarkeit europaweiter D2D-Satellitendienste
gefährden.
Die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit werden sich in Kosteneinsparungen für die
verschiedenen Interessenträger niederschlagen, die sich aus der Vereinfachung des
Regelungsumfelds, insbesondere für Dienste, die auf knappen Frequenzen wie D2D beruhen,
und den langfristigen Vorteilen der Schaffung eines gestrafften und harmonisierten Systems
für die Genehmigung des 2-GHz-MSS-Bands ergeben. Der Wegfall des Hindernisses,
27 Genehmigungsregelungen beachten zu müssen, kommt allen Konstellationen zugute,
insbesondere LEO-Konstellationen für D2D-Dienste. Anbieter, insbesondere neue
Marktteilnehmer, sparen in erster Linie Verwaltungskosten und vermeiden Verzögerungen im
Zusammenhang mit der regulatorischen Fragmentierung und unterschiedlichen Bedingungen.
Die Anwendung von Option 2 auf das 2-GHz-MSS-Band würde den wirtschaftlichen
Nutzen und das Vereinfachungspotenzial mit sich bringen, die in der Folgenabschätzung der
Verordnung über digitale Netze beschrieben werden, nämlich:
a) Die Anbieter von Satellitenkommunikationsdiensten würden einen Rückgang der
Einnahmen aufgrund von Verzögerungen vermeiden, die durch die Genehmigung
durch die einzelnen Mitgliedstaaten und die Frequenzzuteilung sowie gelegentlich
durch Rechtsunsicherheit verursacht werden. Tatsächlich ist die größte
Kostenbelastung für die Anbieter von Satellitenkommunikationsdiensten auf
Verzögerungen bei der kommerziellen Markteinführung zurückzuführen, die sich für
einen Anbieter mit einem großen Kundenstamm auf entgangene Einnahmen in Höhe
zweistelliger Euro-Millionenbeträge belaufen können.
b) Wie aus der DNA-Folgenabschätzung hervorgeht, könnte die Einführung einer
einheitlichen Genehmigung für Satellitendienste auf EU-Ebene für die Anbieter von
Satellitenkommunikationsdiensten zu einer erheblichen Verringerung der
Verwaltungskosten, des Personalbedarfs und Verzögerungen führen.
c) Schädliche funktechnische Störungen, die aufgrund der Schwierigkeit, die
Einhaltung der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst durchzusetzen,
schwerwiegende betriebliche Herausforderungen mit sich bringen, könnten
effizienter bekämpft werden. Option 2 stellt dank der koordinierten Durchsetzung der
Satellitenvorschriften sicher, dass alle Akteure die Regeln einhalten. Dies ist
insbesondere auf Märkten mit großen LEO-Konstellationen von großer Bedeutung,
auf denen die Probleme im Zusammenhang mit funktechnischen Störungen in den
nächsten Jahren wahrscheinlich zunehmen werden.
d) Die Nutzer von Satellitenkommunikationsdiensten würden dank der rechtzeitigen
Verfügbarkeit von Diensten und der Verringerung der Rechtsunsicherheit, ohne
Abdeckungslücken, in einigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang von der
Konsumentenrente profitieren. Wenn ein Anbieter von
Satellitenkommunikationsdiensten nicht über die Genehmigung verfügt, seinen
Dienst zu erbringen, wird es immer einen Verlust der Konsumentenrente geben, aber
je nachdem, ob der Anbieter von Satellitenkommunikationsdiensten über
Ersatzdienste verfügt oder nicht, kann der Nettoverlust der Konsumentenrente höher
oder niedriger ausfallen als der Einnahmeverlust des Anbieters.
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die EU-Genehmigung für die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands und die damit verbundene
Genehmigung für die Bereitstellung von MSS-Netzen und -Diensten bietet ein erhebliches
Vereinfachungs- und Effizienzpotenzial. Sie würde die Kosten für die Genehmigung des 2-
GHz-MSS-Bands für Satellitenmobilfunkbetreiber und die zuständigen nationalen Behörden
senken. Ein auf Unionsebene ausgewählter Betreiber wäre nicht mehr verpflichtet,
Frequenzrechte in allen Mitgliedstaaten zu erlangen, müsste nicht 27 Genehmigungsverfahren
durchlaufen und 27 Genehmigungsbedingungen einhalten, die eventuell unterschiedliche und
kostspielige Berichtspflichten umfassen. Der gemeinsame Durchsetzungsrahmen auf
Unionsebene würde die Wirksamkeit der Durchsetzungsmaßnahmen verbessern.
Grundrechte
Entfällt.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag erfordert bereits vor der Zustimmung zur Verordnung über digitale Netze
die Zuweisung zusätzlicher personeller Ressourcen für die Kommission sowie die
Hinzuziehung externer Spezialisten, um das Verfahren für die Auswahl und Genehmigung der
Inhaber der Rechte zur Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands zu erleichtern; dies umfasst
Tätigkeiten zur Genehmigung von Funkfrequenzen auf EU-Ebene, einschließlich der Kosten
für die Festlegung harmonisierter Genehmigungs-/Zuteilungsbedingungen, die
Gewährleistung der Kohärenz dieser Bedingungen und die Festlegung der Kostenmethodik
für die Gebühren und Beiträge.
5. WEITERE ANGABEN
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Umsetzung dieses Vorschlags erfordert die Einleitung eines Auswahlverfahrens für die
Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für die Bereitstellung von Satellitenmobilfunksystemen in
der EU. Die Kommission legt die Regeln und Spezifikationen, einschließlich der Gewichtung
der Kriterien, für das Auswahlverfahren nach Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik
fest.
Gemeinsame Genehmigungsbedingungen werden von der Kommission mit Unterstützung des
Kommunikationsausschusses (COCOM) festgelegt. Wie in der Rechtsvorschrift vorgesehen,
ist die Kommission befugt, die Umsetzung der Genehmigungsbedingungen zu überwachen.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten jährlich über die Ergebnisse dieser Überwachung,
insbesondere im Falle mutmaßlicher konkreter Verstöße gegen die Bedingungen. Darüber
hinaus wird sie über alle für angemessen erachteten Durchsetzungsmaßnahmen informieren.
Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Teil I (Artikel 1-3) werden die Ziele, der Anwendungsbereich und die
Begriffsbestimmungen festgelegt. Diese Verordnung hat drei Ziele: i) ein
wettbewerbsorientiertes Verfahren zur Auswahl der Inhaber von Nutzungsrechten im 2-GHz-
MSS-Band auf Unionsebene einzuführen und ihnen zu gestatten, diese Frequenzen unter
gemeinsamen Bedingungen in der gesamten Union in allen Mitgliedstaaten für die
Bereitstellung von MSS-Netzen und -Diensten zu nutzen, ii) die strategische Autonomie der
EU bei der Bereitstellung sicherer und allgegenwärtiger Kommunikationsdienste für staatliche
Nutzer zu fördern und iii) die Widerstandsfähigkeit, technologische Souveränität und
wirtschaftliche Sicherheit der Union zu unterstützen. Dazu gehört die Zuteilung bestimmter
Teile des 2-GHz-MSS-Bands für die Bereitstellung eines sicheren MSS/Hybridsystems und
für einen neuen Marktteilnehmer in der Union für die Bereitstellung kommerzieller MSS-
Dienste. In Artikel 2 werden die im Vorschlag verwendeten Begriffe definiert. Mit Artikel 3
wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Namen der Union Übereinkünfte über das
2-GHz-MSS-Band mit Ländern in unmittelbarer Nachbarschaft der Union, einschließlich der
Arktis, auszuhandeln.
Teil II (Artikel 4-12) enthält allgemeine Bestimmungen (Artikel 4-5) und sieht drei
verschiedene vergleichende Auswahlverfahren vor, die mit einer Phase der
Zulässigkeitsprüfung und zwei anschließenden Auswahlphasen ähnlich strukturiert sind: eine
für das sichere MSS/Hybridsystem (Artikel 6-8), eine weitere für kommerzielle MSS-Systeme
neuer Marktteilnehmer in der Union (Artikel 9) und eine dritte für kommerzielle MSS-
Systeme (Artikel 10). Während sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für kommerzielle
MSS-Systeme von neuen Marktteilnehmern in der Union und kommerziellen MSS-Systemen
unterscheiden, unterliegen beide Verfahren denselben Zulassungsvoraussetzungen und
Auswahlkriterien (Artikel 11-12).
Das Verfahren endet nach der ersten Auswahlphase, wenn die kombinierte Nachfrage
zugelassener Bewerber für Funkfrequenzen zur Bereitstellung sicherer, kommerzieller MSS
durch in der Union ansässige neue Marktteilnehmer oder kommerzieller MSS-Systeme die für
jedes Verfahren verfügbare Menge der Funkfrequenzen nicht übersteigt. Bei Anwendung der
zweiten Auswahlphase werden die im Ergebnis der ersten Phase zugelassenen Bewerber
anhand ausführlicher Auswahlkriterien in eine Rangfolge gebracht, und die am höchsten
eingestuften Bewerber werden je nach verfügbarem Funkfrequenzspektrum ausgewählt. Die
Kommission legt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Gewichtung der Auswahlkriterien
sowie die Regeln für das Auswahlverfahren in der Aufforderung zur Einreichung von
Bewerbungen fest.
Teil III (Artikel 13-19) enthält allgemeine Bestimmungen für die Genehmigung von
Satellitensystemen im 2-GHz-MSS-Band auf Unionsebene. Artikel 14 enthält spezifische
Bedingungen für die Bereitstellung des sicheren/hybriden MSS-Systems, während Artikel 15
die Bedingungen für die Bereitstellung des kommerziellen MSS-Systems betrifft. Die
Artikel 16 und 17 betreffen die Dauer und Verlängerung der Rechte sowie die Bedingungen
für ihre Übertragung bzw. Vermietung.
Artikel 18 enthält Vorschriften für die Festlegung von einmaligen Finanzbeiträgen und
Jahresgebühren sowie für deren Verwendung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um eine Methode für die Festlegung eines Mindestbetrags
der einmaligen Finanzbeiträge und der Jahresgebühren festzulegen, die vom
sicheren/hybriden MSS-System und den kommerziellen MSS-Systemen zu entrichten sind,
um Einzelheiten im Zusammenhang mit der Erhebung und Zuweisung von Finanzbeiträgen
und Jahresgebühren festzulegen.
Schließlich enthält Artikel 19 die Vorschriften für die Überwachung und Durchsetzung. Die
Kommission ist befugt, Genehmigungen der Union durchzusetzen und zu überwachen, d. h.
im Falle eines Verstoßes gegen gemeinsame Bedingungen ergreift die Kommission geeignete
und verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen und kann auch Geldbußen und Sanktionen
verhängen.
Titel IV (Artikel 20-24) enthält Übergangs-, allgemeine und Schlussbestimmungen.
Insbesondere wird in Artikel 20 den etablierten Betreibern unter der Bedingung der
Nichtübertragbarkeit eine Lizenzverlängerung um zwei Jahre gewährt.
2026/0134 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im
harmonisierten 2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung
Nr. 626/2008/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen21,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Satellitenmobilfunkdienste (MSS) haben sich zu einer innovativen ergänzenden und
vom Standort der Endnutzer unabhängigen Plattform für die Bereitstellung
verschiedener Arten europaweiter Kommunikationsdienste, wie Sprach-, Nachrichten-
, Hochgeschwindigkeits-Internet- und Multimediadienste sowie öffentlicher Schutz
und Katastrophenhilfe, entwickelt. Die Systeme der Mitgliedstaaten könnten die
Abdeckung durch Mobilfunkdienste über die Reichweite terrestrischer
Mobilfunknetze hinaus ausweiten, insbesondere in ländlichen Gebieten, und so die
digitale Kluft überbrücken, die nach wie vor zwischen städtischen und ländlichen
Gebieten in Bezug auf Abdeckung und Dienstqualität besteht22. Als zusätzliche
Infrastruktur könnten MSS-Systeme im Falle der Abschaltung des terrestrischen
Netzes aufgrund von Naturkatastrophen oder menschlichen Eingriffen Konnektivität
bieten und so die Resilienz der Union verbessern. Sie könnten zur Sicherheit und
Autonomie der Union sowie zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union
beitragen.
(2) Mit der Entscheidung 2007/98/EG23 der Kommission wurde die Verfügbarkeit des
Frequenzbands 1980–2010 MHz in Verbindung mit dem Frequenzband 2170–
20 ABl. C … vom …, S. ….
21 ABl. C … vom …, S. ….
22 5G-Beobachtungsstelle: EU-Scoreboard 2025. Siehe auch: 5G-Indikatoren: Abdeckung | Gestaltung der
digitalen Zukunft Europas.
23 Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von
Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen
(ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/98(1)/oj).
2200 MHz (im Folgenden „2-GHz-MSS-Band“) in der Union für die Einführung von
MSS-Systemen sichergestellt. Jede andere Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands, z. B.
durch terrestrische Systeme, ist nichtstörend und ungeschützt gestattet, wobei die
Priorität und der Schutz von MSS zu gewährleisten sind.
(3) Mit der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24
wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Auswahl von MSS-Anbietern auf
Unionsebene und deren nationale Genehmigung unter harmonisierten technischen und
betrieblichen Bedingungen geschaffen. Zweck der Entscheidung Nr. 626/2008/EG war
es, zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen, indem eine durch nationale
Auswahlverfahren verursachte Fragmentierung vermieden wird, die die Verfügbarkeit
europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität untergraben könnte, sowie
effiziente Investitionen zu fördern. Auf der Grundlage des in der Entscheidung
Nr. 626/2008/EG festgelegten Verfahrens wurden 2009 mit der
Entscheidung 2009/449/EG der Kommission zwei Unternehmen ausgewählt und
ermächtigt, bis Mai 2027 in allen Mitgliedstaaten jeweils einen gepaarten
Frequenzblock von 15 MHz (15 MHz Erde-Weltraum und 15 MHz Weltraum-Erde)
zu nutzen. Die Rechtsnachfolger der beiden 2009 ausgewählten MSS-Anbieter
erbringen Satellitenmobilfunkdienste für Geschäftskunden und Verbraucher auf der
Grundlage geostationärer Satelliten und auf unterschiedlichen Ebenen der
Frequenznutzung und der Entwicklung des Kundenstamms.
(4) Die Bereitstellung von MSS hat sich seit dem Inkrafttreten der Entscheidung
Nr. 626/2008/EG erheblich weiterentwickelt. Insbesondere die jüngsten
Entwicklungen in der Satellitentechnik und in Anwendungsfällen haben zur
Entstehung von Multi-Orbit-Konstellationen geführt, bei denen Satelliten in
geostationärer Erdumlaufbahn (GEO), mittlerer Erdumlaufbahn (MEO) und erdnaher
Umlaufbahn (LEO) kombiniert werden. Diese Entwicklungen bilden die Grundlage
für die Entwicklung innovativer Dienste wie der Konnektivität für Direktverbindungen
zu Endgeräten (D2D), die den Satellitenmarkt schrittweise verändern dürften, indem
sie eine Satellitenkonnektivität zu nicht modifizierten Standard-Mobiltelefonen, -
Tablets und anderen Endgeräten bieten, die mit 5G und darüber hinaus kompatibel
sind. Dies wird den Zugang zum Hochgeschwindigkeitsinternet für alle, insbesondere
in unterversorgten und abgelegenen Regionen, verbessern und die europäischen
Kapazitäten im Bereich der kritischen Kommunikation stärken.
(5) Satellitenkonnektivität mit hoher Kapazität und globaler Abdeckung ist für die
Stärkung der Fähigkeiten der Union im Bereich der staatlichen und kritischen
Kommunikation (Notfallmaßnahmen und Verteidigung) von entscheidender
Bedeutung und zu einer Schlüsselkomponente für die Gewährleistung der
Widerstandsfähigkeit der Kommunikationsnetze sowie die Ermöglichung einer
nahtlosen Konnektivität unter schwierigen Bedingungen geworden.
Satellitenkonnektivität kann eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der
Ziele der EU in den Bereichen Sicherheit, Souveränität und digitale Autonomie
spielen.
(6) Das weltweit harmonisierte 2-GHz-MSS-Band ist für die rasche Entwicklung der
Satelliten-D2D- und Breitbandanbindung von besonderer Bedeutung, da es günstige
Ausbreitungseigenschaften bietet. Darüber hinaus kann die Konvergenz zwischen
24 Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30 Juni 2008 über die
Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl.
L 172 vom 2.7.2008, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/626(2)/oj).
terrestrischen Netzen (im Folgenden „TN“) und nicht-terrestrischen Netzen (im
Folgenden „NTN“) in ein hybrides System integriert werden, um die Interoperabilität
und nahtlose Erbringung von Diensten zwischen terrestrischer Infrastruktur – wie
Glasfaser- und 5G- oder 6G-Netzen – und Weltrauminfrastruktur zu gewährleisten und
so Innovation und die effiziente Frequenznutzung zu unterstützen. Um die
technologische Führungsrolle, Resilienz und strategische Autonomie zu fördern, sollte
es möglich sein, dass die Genehmigung des 2-GHz-MSS-Bands neue Generationen
von Konnektivitätstechnologien und -architekturen fördert, die die Integration von TN
und NTN in ein hybrides System ermöglichen, einschließlich ergänzender Boden- und
Bordkomponenten des NTN.
(7) Die Union hat eine Reihe unterstützender politischer Maßnahmen angenommen, um
die Einführung des Internets der Dinge (IoT), beispielsweise für Bodenüberwachung,
Containerverfolgung und Überwachung von Pipelines, zu beschleunigen und so sein
Potenzial zum Nutzen der Bürger und Unternehmen bestmöglich auszuschöpfen. MSS
mit geringer Datenrate, die terrestrische Systeme ergänzen oder mit ihnen
konvergieren, spielen eine entscheidende Rolle bei der Einführung von IoT-Lösungen
in verschiedenen Sektoren, darunter Wasserinfrastruktur und
Wasserqualitätsmanagement, Landwirtschaft, Energie, Umweltforschung und
Verkehr. Sie können schmale Frequenzblöcke bis 1 MHz nutzen, auch auf der
Grundlage einer gemeinsamen Frequenznutzung durch verschiedene Betreiber.
Betreiber des Internets der Dinge sollten daher die Möglichkeit haben, auf einen
kleineren Teil des Frequenzspektrums als einen gepaarten 5-MHz-Block zu bieten.
(8) Die finanzielle Tragfähigkeit von Satellitenkonstellationen in erdnaher Umlaufbahn
hängt vom Zugang zu mehreren Märkten auf globaler Ebene ab. Darüber hinaus kann
eine kohärente Frequenzgenehmigung zwischen Nachbarländern oder -regionen die
spektrale Effizienz und die Frequenzkoordinierung verbessern.
(9) In der EU-Weltraumstrategie für Sicherheit und Verteidigung25 wird anerkannt, dass
Weltraumsysteme und -dienste für die Gesellschaft, Wirtschaft, Sicherheit und
Verteidigung in der Union von entscheidender Bedeutung sind, wodurch der
Weltraum auch für eine sichere staatliche Nutzung zu einem strategischen Bereich
wird. Während Dienste für staatliche Nutzer von jedem Anbieter von
Satellitenkommunikationsdiensten erbracht werden können, rechtfertigen
Sicherheitserwägungen, dass ein bestimmter Teil des wertvollen 2-GHz-MSS-Bands
genutzt werden sollte, um die sicheren staatlichen
Satellitenkommunikationskapazitäten der Union durch die Einführung eines sicheren
und resilienten MSS-Systems oder Hybridsystems (im Folgenden „sicheres
MSS/Hybridsystem“) zu stärken. Das System sollte unter anderem Dienstleistungen
von öffentlichem Interesse erbringen, um unter anderem das Krisenmanagement, die
öffentliche Sicherheit und den Schutz kritischer Infrastrukturen zu gewährleisten,
insbesondere wenn terrestrische Kommunikationssysteme nicht verfügbar, gestört oder
unzuverlässig sind, z. B. aufgrund klimabedingter Katastrophen. Um ein hohes Maß
an Sicherheit zu gewährleisten, sollte darüber hinaus durch die Zulässigkeitskriterien
für das sichere MSS/Hybridsystem sichergestellt werden, dass nur Anbietern, deren
Eigentümer oder sie beherrschende Unternehmen in der EU ansässig sind, der Teil des
Frequenzbands zugeteilt wird, der für die Bereitstellung sicherer staatlicher Dienste
bestimmt ist.
25 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat, JOIN(2023) 9 final.
(10) Um die Ziele dieser Verordnung – Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Wirtschaft durch die Bereitstellung hochwertiger
Satellitenmobilfunkdienste, Förderung der Entwicklung des Binnenmarkts sowie
Stärkung der strategischen Autonomie der Union bei der Bereitstellung einer sicheren
Konnektivität für staatliche Nutzer – zu erreichen, sollten daher drei verschiedene
Auswahlverfahren festgelegt werden, eines für ein sicheres MSS/Hybridsystem, eines
für einen neuen Marktteilnehmer in der Union auf dem kommerziellen Markt und
eines, das auch Bewerber aus Drittländern offensteht.
(11) Angesichts der begrenzten Gesamtbandbreite des 2-GHz-MSS-Bands sollte die für das
sichere MSS/Hybridsystem vorgesehene Frequenzmenge die Verfügbarkeit von
Frequenzen für kommerzielle Satellitensysteme nicht unverhältnismäßig einschränken.
Ein gepaarter Block von 10 MHz ist erforderlich, damit ein solches System nicht nur
Sprach-, sondern auch Breitband-Internetdienste in ausreichender Qualität für
staatliche Nutzer bereitstellen kann26.
(12) Das sichere MSS/Hybridsystem sollte überall verfügbare und vielseitige Breitband-
und Schmalbanddienste für eine sichere staatliche und kritische Kommunikation in der
gesamten Union bereitstellen, die Sprach-, Daten-, IoT- und D2D-Konnektivität
unterstützen. Darüber hinaus könnte das sichere und resiliente MSS/Hybridsystem für
die Umsetzung der Europäischen Strategie für eine Union der Krisenvorsorge27 von
entscheidender Bedeutung sein, in der unter anderem betont wird, dass die
systematische Verankerung der Krisenvorsorge in die Strategien und Maßnahmen der
EU zur Gewährleistung der Resilienz lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen
eingebettet werden muss, einschließlich der Verbesserung der sicheren
Kommunikation zwischen den EU-Organen und Mitgliedstaaten und der Förderung
der konzeptionellen Doppelnutzung bei Infrastrukturinvestitionen für eine sichere
Konnektivität in der gesamten Union. Während das sichere MSS/Hybridsystem in
erster Linie sichere staatliche Kommunikationsdienste bereitstellen sollte, um eine
effiziente Frequenznutzung und größtmögliche Vorteile für die europäische Wirtschaft
und die europäischen Bürger zu gewährleisten, sollte dieses System in die Lage
versetzt werden, verfügbare Frequenzkapazitäten, die nicht für die Bereitstellung
sicherer staatlicher Kommunikation genutzt werden, alternativ für die Bereitstellung
kommerzieller Dienste zu nutzen, sofern die Priorität der Bereitstellung sicherer
staatlicher Kommunikation gewährleistet bleibt.
(13) Die mit der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates28
eingerichtete Infrastruktur der Union für Resilienz, Interkonnektivität und Sicherheit
durch Satelliten (IRIS²) ist darauf ausgelegt, sichere, widerstandsfähige und
leistungsstarke Kommunikationsdienste für die Union und ihre Mitgliedstaaten
bereitzustellen und gleichzeitig kommerzielle Breitbanddienste zu ermöglichen. Diese
kritische Infrastruktur stärkt die digitale Souveränität der Union, verringert die
Abhängigkeit von Anbietern außerhalb der Union, erhöht die Widerstandsfähigkeit
gegen Cyberbedrohungen und hybride Bedrohungen und unterstützt die strategische
26 Study on Mobile satellite services (MSS) in the 2 GHz band in the EU: Implementation of the current
regulatory framework and an overview of the satellite connectivity market, Seite 16.
https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/5c28e25b-41b3-11f0-b9f2-01aa75ed71a1.
27 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische
Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, JOIN(2025) 130 final vom 26.3.2025.
28 Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur
Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl.
L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj).
Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der Union auf dem sich rasch entwickelnden
globalen Markt für Satellitenkommunikation. IRIS² beruht auf einem Modell
öffentlich-privater Partnerschaften und setzt eine Multi-Orbit-Konstellation ein, bei
der geostationäre Satelliten sowie Satelliten in mittlerer, erdnaher und polarer
Umlaufbahn mit fortgeschrittenen Cybersicherheits- und Verschlüsselungsstandards
kombiniert werden. Um ein hohes Maß an Netzresilienz sowie die Komplementarität
und Vielfalt der Dienste zu gewährleisten, sollte daher der bevorzugte Ansatz zur
Gewährleistung der Bereitstellung einer sicheren staatlichen Satellitenkommunikation
der Union über das 2-GHz-MSS-Band auf einer Multi-Orbit-Satellitenarchitektur
beruhen.
(14) Wie im Weißbuch „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt
werden?“29 angekündigt, arbeitet die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten
an der Einrichtung des EU-Systems für kritische Kommunikation (EUCCS), das bis
zum Jahr 2030 die Kommunikationsnetze aller öffentlichen Strafverfolgungs-,
Katastrophenschutz- und Einsatzkräfte in Europa verbinden soll, um eine nahtlose
kritische Kommunikation und operative Mobilität im gesamten Schengen-Raum zu
ermöglichen. Die Satellitenkonnektivität, insbesondere über IRIS², wird eine
wesentliche Ausfallsicherung und eine zusätzliche Netzabdeckung für die EUCCS
bieten. Im Zusammenhang mit dieser äußerst wichtigen Kommunikationsinitiative im
Bereich der zivilen Sicherheit kommt es entscheidend darauf an, dass dem EUCCS
ausreichende MSS-Frequenzen für Breitbandverbindungen und die direkte Anbindung
von Endgeräten (D2D) zur Verfügung stehen. Daher sollte der Inhaber der
Genehmigung für das sichere MSS/Hybridsystem den Betrieb des EUCCS
unterstützen.
(15) Angesichts der zunehmenden Bedeutung einer sicheren, wirksamen und resilienten
Kommunikation für Sicherheit und Verteidigung sowie für das Funktionieren
kritischer Dienste ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Erteilung von
Nutzungsrechten für ein sicheres MSS/Hybridsystem im 2-GHz-MSS-Band ein hohes
Maß an Sicherheit sowie operative Zuverlässigkeit und Integrität gewährleistet.
Kommt die Kommission im Anschluss an ein Auswahlverfahren zu dem Schluss, dass
keiner der Bewerber ein solches hohes Maß an Fähigkeiten für ein wirksames und
widerstandsfähiges sicheres MSS/Hybridsystem im Einklang mit den in dieser
Verordnung festgelegten Bedingungen nachweisen kann, sollte es möglich sein, diesen
Teil des 2-GHz-MSS-Bands nicht zuzuteilen. Unter diesen Umständen sollte die
Kommission in der Lage sein, das Auswahlverfahren erneut einzuleiten, um
sicherzustellen, dass der gepaarte Block von 10 MHz im 2-GHz-MSS-Band letztlich
einem Unternehmen zugeteilt wird, das in der Lage ist, die Anforderungen zu erfüllen,
oder alternative Lösungen zu prüfen.
(16) Die Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit30 zielt darauf ab, die
wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Union zu stärken und gleichzeitig ihren
Wohlstand und ihre technologischen Fähigkeiten in einem zunehmend unsicheren und
geopolitisch schwierigen Umfeld zu wahren. Sie zielt unter anderem darauf ab, die
öffentliche Ordnung der Union zu schützen und ihre strategische Autonomie und
Sicherheit durch Diversifizierung und zunehmend widerstandsfähige Lieferketten für
kritische Infrastrukturen zu stärken. Diese Ziele könnten beeinträchtigt werden, wenn
29 Weißbuch „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“,
COM(2024) 81 final vom 21.2.2024.
30 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine
Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit, JOIN(2023) 20 final.
kommerzielle MSS in der gesamten Union ausschließlich von einem einzigen
Drittlandsbetreiber erbracht würden. Derzeit verfügt kein Satellitenbetreiber der Union
über Frequenznutzungsrechte im 2-GHz-MSS-Band. Um die Resilienz zu
gewährleisten und die strategische Diversifizierung der Union voranzutreiben, sollte
die Kommission eine Diversifizierung der Anbieter anstreben, unter anderem durch
Anreize für den Markteintritt von Satellitenbetreibern, deren Eigentümer oder sie
beherrschende Unternehmen in der Union ansässig sind. Aus diesem Grund sollten
neue Marktteilnehmer in der Union vorrangig zwei der vier gepaarten Blöcke von
5 MHz erhalten, die für die Bereitstellung kommerzieller MSS zur Verfügung stehen.
(17) Um den Wettbewerb zu wahren, muss verhindert werden, dass die für kommerzielle
MSS verfügbaren Frequenzen von einem Unternehmen gehalten werden oder dass
eine erhebliche Asymmetrie zwischen den Frequenznutzungsrechten kommerzieller
MSS-Betreiber besteht. Dies sollte durch eine Frequenzobergrenze von 10 MHz je
gepaartem Block sichergestellt werden, die für Bewerber für die Erbringung
kommerzieller MSS-Dienste gelten sollte. Der für die Bereitstellung des sicheren
MSS/Hybridsystems ausgewählte Bewerber sollte, zusätzlich zu den beiden gepaarten
Blöcken von 5 MHz für die vorrangige Bereitstellung sicherer staatlicher
Kommunikation, auch höchstens zwei gepaarte Blöcke von 5 MHz für die
Bereitstellung kommerzieller MSS erhalten können.
(18) Bei kommerziellen MSS-Systemen im 2-GHz-MSS-Band sollte es im Vergleich zur
weltraumgestützten Komponente des MSS-Systems nicht gestattet sein, bei der
Bereitstellung von MSS überwiegend ergänzende Boden- und/oder Bordkomponenten
zu verwenden. Um Wettbewerbsverzerrungen auf dem terrestrischen Mobilfunkmarkt
zu vermeiden und die rasche und wettbewerbsfähige Einführung fortgeschrittener,
hochwertiger kommerzieller Satellitensysteme zu fördern, sollte die Nutzung des
Frequenzbands für hybride kommerzielle Systeme nicht gestattet werden. Diese
Komponenten sollten nur ausnahmsweise an Orten eingesetzt werden, an denen die
Verfügbarkeit von MSS mit der erforderlichen Qualität nicht allein durch
Raumstationen sichergestellt werden kann. Eine vorwiegende Nutzung vor allem
ergänzender Bodenkomponenten könnte dazu führen, dass das System vom
Satellitenmobilfunknetz zu einem terrestrischen Netz wird, was dem Zweck dieser
Verordnung zuwiderlaufen würde und den Wettbewerb bei terrestrischen
Mobilfunknetzen beeinträchtigen könnte.
(19) Ein Hybridsystem im 2-GHz-MSS-Band, das ein terrestrisches Netz (TN) und ein
nicht-terrestrisches Netz (NTN) einschließlich etwaiger ergänzender Boden- oder
Bordkomponenten umfasst, sollte gegebenenfalls das Management von Funkstörungen
und die Koexistenz mit anderen einschlägigen drahtlosen Systemen innerhalb des
Bands und in benachbarten Bändern gewährleisten. Zu diesem Zweck kann die
Kommission vorbehaltlich vorheriger technischer Studien technische und betriebliche
Bedingungen für das sichere MSS/Hybridsystem in die Aufforderung zur Einreichung
von Bewerbungen aufnehmen.
(20) Die über eine Satellitenkonstellation übertragenen Daten können an verschiedenen
Orten am Boden eingeleitet werden. Um zu verhindern, dass der Datenverkehr einer
ausländischen Datenschutzregelung unterworfen wird, sollten Bewerber für ein MSS-
System im 2-GHz-MSS-Band in der Union keinen Verpflichtungen unterliegen, die
Rechtsordnungen außerhalb der Union den Zugang zu den über das MSS-System der
Union übermittelten Daten ermöglichen. Darüber hinaus sollte der gesamte Verkehr
durch das Gebiet der Union geleitet werden, damit die Behörden ihre Zuständigkeit für
die rechtmäßige Überwachung ausüben können. Außerdem bietet die Genehmigung
des 2-GHz-MSS-Bands die Gelegenheit, ein Ökosystem auf Unionsebene,
einschließlich der Lieferkette für die Herstellung, die Einführung und den Betrieb des
Systems, sowie ein hohes Maß an Integration der in der Union entwickelten
Technologien zu fördern, um strategische Abhängigkeiten zu verringern und
Sicherheitsrisiken sowie systemische Schwachstellen zu verhindern.
(21) Um Markteintrittsmöglichkeiten für neue Betreiber und einen wirksamen Wettbewerb
zu fördern, Innovationen zu fördern und das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten Bewerber für kommerzielle
Satellitenmobilfunksysteme Geschäftsmodelle unterstützen, die einen
Vorleistungszugang zu Satellitenkapazität oder Frequenzen zu fairen, angemessenen
und diskriminierungsfreien Bedingungen, z. B. für Betreiber virtueller
Mobilfunknetze, ermöglichen.
(22) Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den
europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation31 bietet einen Rahmen für
die koordinierte Frequenzverwaltung in der Union, auch für Satellitenfrequenzen, und
legt allgemeine Grundsätze fest, die – in Ermangelung spezifischer Vorschriften –
auch für die Entscheidung Nr. 626/2008/EG von Belang sind. In der Regel sind nach
dem derzeitigen Rechtsrahmen die zuständigen nationalen Behörden für die
Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen zuständig.
(23) Der bestehende MSS-Rahmen beruht ausschließlich auf nationalen Genehmigungen
für Satellitendienste und Frequenzressourcen und hat es nicht ermöglicht, das Problem
der Fragmentierung der Genehmigungsbedingungen anzugehen, das das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt. Obwohl mit der Entscheidung
Nr. 626/2008/EG bestimmte Genehmigungsbedingungen harmonisiert wurden, war
die nationale Umsetzung in der Praxis uneinheitlich und führte zu Verzögerungen bei
der Genehmigung und zu einer Fragmentierung. In ihren Stellungnahmen32 forderte
die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) eine stärkere Koordinierung auf Unionsebene
in Bezug auf Satellitengenehmigungen, gemeinsame Anforderungen und kollektive
Durchsetzungsmechanismen. Solche Maßnahmen sind von entscheidender Bedeutung,
um eine Fragmentierung der Rechtsvorschriften zu verhindern und die
Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken.
(24) Eine übergeordnete Erteilung der Genehmigungen auf Unionsebene mit zentralisierter
Durchsetzung sollte es der Kommission ermöglichen, im Falle der Nichteinhaltung –
erforderlichenfalls in Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten – wirksam
zu reagieren, um die strategischen Interessen, die Sicherheit und die technologische
Souveränität Europas zu schützen. Sie sollte auch die Rechtssicherheit schaffen, die
erforderlich ist, um Innovation, Wettbewerb und insbesondere Investitionen in den
sich entwickelnden D2D-Konnektivitätsmarkt zu fördern. Daher ist es notwendig, die
Auswahl und Genehmigung der Inhaber von Nutzungsrechten im 2-GHz-MSS-Band
auf Unionsebene zu bündeln.
(25) Mit dieser Verordnung sollte daher auch ein Rahmen für die Genehmigung des 2-
GHz-MSS-Bands durch die Union festgelegt werden. Ausgewählten
31 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj).
32 RSPG Opinion on assessment of different possible scenarios for the use of the frequency bands 1980-
2010 MHz and 2170-2200 MHz by the Mobile Satellite Services beyond 2027 (RSPG24-007Final), und
RSPG Opinion on the EU-Level policy approach to satellite Direct-to-Device connectivity and related
Single Market issues (RSPG25-020Final).
Satellitenunternehmen sollten Rechte auf Unionsebene für die Frequenznutzung, den
Systemausbau, einschließlich ergänzender und Bord- und Bodenkomponenten, und die
Erbringung von Dienstleistungen erteilt werden. Dies würde der regulatorischen
Fragmentierung entgegenwirken, die strategische Autonomie und Sicherheit der Union
stärken und auch die Ziele der Weltraum- und Konnektivitätspolitik der EU
unterstützen. Die Unionsgenehmigung sollte sicherstellen, dass schädliche
funktechnische Störungen vermieden werden, indem die Inhaber von Nutzungsrechten
dazu verpflichtet werden, die ständige Kontrolle über die Übertragung aller
Funkstationen, einschließlich derjenigen, die außerhalb der Union betrieben werden,
aufrechtzuerhalten. Sie sollte auch eine wirksame und effiziente Koordinierung mit
bestehenden und künftigen Satellitensystemen der Union vorschreiben und auf
Ersuchen der zuständigen Behörden den Zugang zu Funkfrequenzen in Krisenzeiten
ermöglichen.
(26) Angesichts der strategischen Bedeutung des sicheren MSS/Hybridsystems sollte das
Nutzungsrecht des 2-GHz-MSS-Bands für dieses System einer Unionsgenehmigung
mit maßgeschneiderten Genehmigungsbedingungen unterliegen. Mit diesen
Bedingungen sollte sichergestellt werden, dass sich ausgewählte Bewerber zur
Bereitstellung und zum kontinuierlichen Betrieb sicherer staatlicher
Kommunikationsdienste verpflichten, einschließlich des Betriebs, der Wartung, der
Nachrüstung und des Schutzes der einschlägigen Satelliten- und Bodeninfrastruktur.
Angesichts des missionskritischen Charakters staatlicher Dienste und ihrer inhärenten
Verbindung mit der staatlichen Infrastruktur des IRIS²-Systems, die gemäß Artikel 6
der Verordnung (EU) 2023/588 Eigentum der Union ist, sollte die
Unionsgenehmigung die Integration des sicheren MSS/Hybridsystems in das IRIS²-
System gewährleisten. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen sollte
der Grad der Integration des sicheren MSS/Hybridsystems in das IRIS²-System
angegeben werden, z. B. in Bezug auf die Gesamtverwaltung durchgehender
Sicherheitsdienste durch den Einsatz von Hardware, Software und Normen im
Einklang mit den Spezifikationen der Verordnung (EU) 2023/588, die Sicherstellung
der Einrichtung einer Hauptbodenkontrollstation des sicheren MSS/Hybridsystems im
Gebiet der Union als integraler Bestandteil der Verwaltung des IRIS²-Netzes oder das
Hosting und die Verwaltung der IRIS²-Nutzlasten. Darüber hinaus sollte die
Unionsgenehmigung die Einhaltung der höchsten geltenden
Cybersicherheitsanforderungen gewährleisten und geeignete Maßnahmen
vorschreiben, um die Integrität, Sicherheit und Resilienz der Systemkomponenten und
ihres Betriebs zu gewährleisten und so die Priorität und Kontinuität der staatlichen
Kommunikationsdienste zu wahren.
(27) Beide etablierten Inhaber von Frequenznutzungsrechten im 2-GHz-MSS-Band haben
bestimmte Satellitenmobilfunkdienste eingerichtet, die bis zu einem gewissen Grad
von den Kunden in Anspruch genommen wurden. Die Genehmigungsbedingungen
könnten daher Anreize für eine gewisse Dienstkontinuität und für die Beilegung von
Streitigkeiten zwischen etablierten Betreibern und neuen Marktteilnehmern in dieser
Angelegenheit bieten, falls die Nutzungsrechte anderen Unternehmen erteilt werden.
(28) Da sich die Einführung von D2D-Technologien noch in der Entwicklung befindet und
ihre operativen Merkmale und ihre Marktakzeptanz noch ungewiss sind, sollte die
Geltungsdauer der Nutzungsrechte begrenzt werden, damit die Kommission die
Technologie-, Markt- und Sicherheitsbedingungen neu bewerten kann, sobald die
Technologie ausgereift ist. Die Frequenznutzungsrechte im 2-GHz-MSS-Band sollten
daher für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, was ausreicht, um die
anfänglichen Investitionen wieder hereinzuholen, und gleichzeitig die regulatorische
Flexibilität wahrt, eine effiziente Frequenznutzung fördert und es ermöglicht, die
Nutzungsbedingungen an die technologischen Entwicklungen nach der erstmaligen
Einführung anzupassen.
(29) Für die Zuteilung dieser Frequenzen sollte ein vergleichendes Auswahlverfahren
durchgeführt werden, da die indirekten Vorteile der Entwicklung eines
Satellitenprojekts und der Bereitstellung der Satellitenmobilfunkdienste in diesem
Frequenzband für die EU wichtiger sind als die direkten Vorteile möglicher
Versteigerungserlöse. Die Auswahl der Bewerber sollte vorrangig auf der Grundlage
der Qualität und der Innovationsfähigkeit ihrer Angebote sowie danach erfolgen,
inwieweit die Auswahl eines bestimmten Bewerbers oder bestimmter Bewerber den
Wettbewerb fördert und jede Gefährdung des Wettbewerbs vermeidet, nicht jedoch
auf der Grundlage der angebotenen Finanzbeiträge. Dies sollte sich insbesondere in
der Gewichtung des Kriteriums zur Vermeidung von Bedrohungen durch die mögliche
Schaffung oder Stärkung einer marktbeherrschenden Position widerspiegeln, sowie in
einer geringeren Gewichtung des Kriteriums des einmaligen Finanzbeitrags.
(30) Die Nutzungsrechte für sichere MSS/Hybridsysteme sollten im Wege eines
Vergleichsverfahrens im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entwicklung und zum
Betrieb eines Projekts sowie hinsichtlich eines Finanzbeitrags zugewiesen werden. Um
die Sicherheit, Integrität und Resilienz des sicheren MSS/Hybridsystems zu wahren
und die Kompatibilität eines solchen Systems mit dem IRIS²-System zu ermöglichen,
sollten die Zulässigkeitsbedingungen die Zulassungs- und Beteiligungsbedingungen
gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/696 widerspiegeln.
(31) Angesichts der Bedeutung der Satellitenmobilfunkdienste für die Union sollte die
Kommission ermächtigt werden, in einer Aufforderung zur Einreichung von
Bewerbungen ein Datum festzulegen, bis zu dem mit der kontinuierlichen
Bereitstellung der Satellitenmobilfunkdienste begonnen werden sollte. Die
kontinuierliche Bereitstellung von Satellitenmobilfunkdiensten bezieht sich auf den
Dienst, für den alle Tests abgeschlossen wurden, der vollständig kommerziell
eingeführt wird und der den Nutzern ohne Beeinträchtigung der Dienstqualität oder
Dienstausfälle ununterbrochen bereitgestellt wird. Dies setzt voraus, dass stets eine
Kommunikationsverbindung zu einem bestimmten geografischen Gebiet hergestellt
wird, entweder indem dieses Gebiet in das Abdeckungsgebiet eines geostationären
Erdumlaufbahn-Satelliten aufgenommen wird oder indem die nahtlose Übergabe der
Kommunikationsverbindung zu diesem Gebiet durch Satelliten in nicht geostationären
Erdumlaufbahnen oder durch eine Kombination daraus sichergestellt wird.
(32) Die Rechte zur Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für sichere MSS/Hybridsysteme
sollten nicht übertragbar oder vermietbar sein, um sicherzustellen, dass sie für den
Zweck und unter den Bedingungen genutzt werden, für die sie erteilt wurden. Im
Gegenzug sollten die Nutzungsrechte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich
übertragbar sein. Die Kommission sollte die Bedingungen für die Übertragung oder
Vermietung der Nutzungsrechte für kommerzielle Dienste zum Zeitpunkt der
Erteilung der Rechte festlegen. Die Übertragung von Rechten sollte auf Parteien
beschränkt werden, die die in dieser Verordnung festgelegten Zulässigkeits- und
Zulassungskriterien erfüllen. Um solche Transaktionen zu erleichtern, sollte die
Kommission unter der Voraussetzung, dass die gemäß der Entscheidung
Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates33 erlassenen technischen
Durchführungsmaßnahmen eingehalten werden, auch Anträge auf Aufteilung oder
Aufgliederung von Frequenznutzungsrechten prüfen und die damit verbundenen
Nutzungsbedingungen überprüfen. Die Kommission sollte eine Übertragung oder
Vermietung aus Gründen der Sicherheit, der Souveränität oder anderer politischer
Ziele, einschließlich der Förderung oder Aufrechterhaltung eines wirksamen
Wettbewerbs, oder wenn keine ausreichenden Garantien dafür bestehen, dass die
Frequenzen im Einklang mit den Genehmigungsbedingungen oder für den
vorgesehenen Zweck genutzt werden, ablehnen können.
(33) Die entsprechenden Eigenschaften des 2-GHz-MSS-Bands für die Bereitstellung von
D2D-Diensten und seine ausschließliche Nutzung erhöhen den wirtschaftlichen Wert
des Bands für seine Nutzer. Die Gesamtverwaltung des 2-GHz-Bands auf
Unionsebene würde erhebliche positive Verbesserungen für den Binnenmarkt mit sich
bringen, da die Marktfragmentierung im Vergleich zur Verwaltung auf Ebene der
Mitgliedstaaten minimiert würde. Um eine effiziente Zuweisung und Nutzung des 2-
GHz-MSS-Bands zu gewährleisten und die Frequenzverwaltungstätigkeiten der Union
sowie die kontinuierliche Bereitstellung einer sicheren staatlichen Kommunikation mit
der Union und ihren Mitgliedstaaten zu unterstützen, ist es angezeigt, Finanzbeiträge
und Frequenznutzungsgebühren für die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands festzulegen.
(34) Aufgrund des technologischen Fortschritts im Bereich der Satellitenkommunikation,
insbesondere der Möglichkeit, dass Satelliten mit nichtproprietären Standard-
Mobilfunkgeräten von Nutzern kommunizieren, und aufgrund der Konvergenz
zwischen TN und NTN kann die Verwaltung des 2-GHz-MSS-Bands auf europäischer
Ebene seinen Wert der Frequenzen für die Mitgliedstaaten und die Union potenziell
maximieren. Dies ist daher für eine wirksame Verwaltung und effiziente Nutzung von
Funkfrequenzen als gemeinsame Ressource erforderlich. Eine Unionsgenehmigung
ermöglicht ihrem Inhaber den Zugang zum Frequenzband im gesamten Binnenmarkt
unter einheitlichen Genehmigungsbedingungen und somit die Einführung nahtloser
europaweiter Dienste.
(35) Angesichts des hohen Wertes des 2-GHz-MSS-Bands sollte das vergleichende
Auswahlverfahren als eines der Auswahlkriterien vorsehen, dass die Bewerber einen
einmaligen Finanzbeitrag in Form eines versiegelten Angebots vorschlagen müssen.
Ein solcher Beitrag spiegelt die Bereitschaft wider, für die Zuteilung der knappen
Frequenzressource zu bezahlen, wobei die Beschränkungen der
Genehmigungsbedingungen zu berücksichtigen sind, und fördert eine effiziente
Zuweisung, indem ihr wettbewerbsfähiger Marktwert erfasst wird. Solche
Finanzbeiträge sollten jedoch nicht dazu führen, dass die Auswahl überwiegend durch
den angebotenen Betrag bestimmt wird.
(36) Die Kommission kann die Bedingungen für die Festlegung der Mindesthöhe der
einmaligen Finanzbeiträge im Wege eines delegierten Rechtsakts festlegen, wobei sie
den Wert des Frequenzspektrums und die erforderlichen Investitionen berücksichtigt.
Der Mindestbeitrag für das Nutzungsrecht für das sichere MSS/Hybridsystem könnte
sich von dem für das kommerzielle MSS-System unterscheiden und auf Null
festgesetzt werden, in Abhängigkeit von den höheren Sicherheitsanforderungen und
zusätzlichen Investitionen, die erforderlich sind, um das erforderliche
33 Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 108 vom
24.4.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/676(1)/oj).
Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sowie dem Risiko, dass der Finanzbeitrag die
Sicherheit beeinträchtigen würde. Eine gesonderte Bewertung der Mindesthöhe des
einmaligen Finanzbeitrags für das sichere MSS/Hybridsystem könnte auch durch die
erwarteten höheren Betriebskosten und die geringere wirtschaftliche Tragfähigkeit
dieser Systeme aufgrund der unsicheren Nachfrage nach sicheren staatlichen
Kommunikationsdiensten gerechtfertigt sein. Darüber hinaus erschwert diese
Unsicherheit in Verbindung mit der Verpflichtung, sicheren staatlichen
Kommunikationsdiensten Vorrang einzuräumen, die Vorhersage, wann Frequenzen
für die kommerzielle Nutzung zur Verfügung stehen würden.
(37) Angesichts der zunehmenden strategischen Bedeutung weltraumgestützter Fähigkeiten
in der globalen Konnektivitätslandschaft und der positiven Verbesserungen für den
Binnenmarkt bei der Verwaltung des 2-GHz-MSS-Bands auf Unionsebene sollte der
einmalige Beitrag, der eine effizientere Frequenzzuweisung gewährleistet, durch einen
an die betreffenden Anbieter gerichteten Beschluss auf Unionsebene erhoben werden.
Die Einnahmen sollten den Haushaltsmitteln des Politikfensters „Digitale
Führungsrolle“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF) zugewiesen
werden, um zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und strategischen
Autonomie der Union im Digital- und Weltraumsektor und bei Technologien mit
doppeltem Verwendungszweck beizutragen. Insbesondere sollte der Europäische
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit die Entwicklung, den Ausbau und die industrielle
Einführung neu entstehender souveräner Spitzentechnologien und Technologien mit
doppeltem Verwendungszweck, die ein erhebliches wirtschaftliches und strategisches
Potenzial aufweisen, unterstützen, einschließlich Technologien, die eine sichere
Konnektivität, weltraumgestützte Dienste, resiliente Kommunikation und damit
zusammenhängende digitale Infrastrukturen ermöglichen. Der Europäische Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit sollte auch innovative Ökosysteme fördern und
grenzüberschreitende Investitionen unterstützen, die zur technologischen
Führungsrolle der Union beitragen.
(38) Inhaber von 2-GHz-MSS-Frequenzrechten sollten eine Jahresgebühr entrichten, die
den Wert der laufenden Nutzungsrechte an der öffentlichen Ressource widerspiegelt,
wodurch ein Horten von Frequenzen verhindert wird und Anreize für eine effiziente
Frequenznutzung geschaffen werden. Die Jahresgebühr sollte mindestens die
Verwaltungskosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der
Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung von Diensten und Netzen und für die
Verwaltung der Frequenzgenehmigung auf Unionsebene decken, einschließlich der
Kosten für die Umsetzung der einschlägigen Genehmigungsbedingungen und die
Überwachung der Frequenznutzung. Sie sollte ferner die anfänglichen Betriebskosten
des Büros für digitale Netze (ODN) decken, das mit der Verordnung (EU) [XXX] des
Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze (Verordnung über digitale
Netze) eingerichtet wurde.
(39) Die Methode zur Festsetzung der Jahresgebühr sollte im Wege eines delegierten
Rechtsakts festgelegt werden. Die Jahresgebühr sollte verhältnismäßig sein und in
angemessener Höhe festgesetzt werden, um ein Gleichgewicht zwischen der
effizienten Frequenznutzung und der Verwirklichung der umfassenderen politischen
Ziele der Union herzustellen, den Wert des Nutzungsrechts widerzuspiegeln und
eventuell Mechanismen zur Schaffung von Anreizen für Investitionen, die Einführung
oder die Dienstqualität zu umfassen. Die Grundsätze und Verfahren für die Erhebung
der Gebühren und die Verwendung der Jahresgebühr können in einem delegierten
Rechtsakt festgelegt werden. Jeder Betrag, der die oben genannten Verwaltungskosten
übersteigt, sollte dem EU-Haushalt zufließen. Die anwendbaren Beträge der
Jahresgebühren sollten durch einen an die ausgewählten Inhaber gerichteten Beschluss
festgelegt werden.
(40) Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen
ergreifen, um eine wirksame Überwachung und Durchsetzung der
Unionsgenehmigungen unter uneingeschränkter Wahrung der Verteidigungsrechte der
betroffenen Unternehmen sicherzustellen. Überwachungsregelungen zur Bewertung
der Bereitstellung von Diensten und der effizienten Frequenznutzung sollten sich
sowohl auf nationale Kapazitäten als auch auf die Zusammenarbeit mit der
Europäischen Weltraumorganisation stützen. Die für die Frequenzverwaltung
zuständigen nationalen Behörden sollten die Kommission über Verstöße gegen die
Genehmigungsbedingungen unterrichten. Der Kommission sollte die Befugnis
übertragen werden, bei Verstößen gegen die Genehmigungsbedingungen Geldbußen
oder Zwangsgelder zu verhängen. Solche Geldbußen sollten verhältnismäßig sein, der
Schwere und Dauer des Verstoßes und, wenn es sich um einen Verstoß gegen
nationale Vorschriften handelt, etwaigen von den nationalen Behörden bereits
verhängten Sanktionen Rechnung tragen. Um die Einhaltung der Vorschriften
wirksam zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Beschlüssen, mit denen
Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen verhängt werden, in ihrem Hoheitsgebiet volle
Wirksamkeit verleihen. Werden die an die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands
geknüpften Bedingungen durch wiederholte und erhebliche Verstöße verletzt, sollte
die Kommission befugt sein, die Unionsgenehmigung aufzuheben und ein neues
Auswahlverfahren gemäß dieser Verordnung einzuleiten.
(41) Die gemäß der Entscheidung 2009/449/EG der Kommission34 erteilten Nutzungsrechte
sollten unter denselben Genehmigungsbedingungen, die derzeit in der Entscheidung
Nr. 626/2008/EG und in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, um zwei
Jahre verlängert werden. Die Verlängerung darf nur den Inhabern etablierter Rechte
zugutekommen und die Kontinuität ihrer Dienste gewährleisten. Während des
Verlängerungszeitraums sollten die Nutzungsrechte weder übertragen noch vermietet
oder weitervermietet werden. Um eine effiziente Frequenznutzung zu gewährleisten,
sollte die gemeinsame Frequenznutzung während der Dauer der Verlängerung einer
bestehenden Lizenz Experimente und Versuche durch neue Nutzer auf der Grundlage
des Prinzips „ungeschützt und nichtstörend“ gestatten. Solche experimentellen
Tätigkeiten würden wertvolles technisches und operatives Wissen über neu
entstehende Technologien, die Koexistenz von Frequenzen und Herausforderungen bei
der Einhaltung der Vorschriften hervorbringen und die umfassende Einführung
innovativer Dienste beschleunigen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
34 Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2009 über die Auswahl der Betreiber europaweiter
Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 65, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2009/449/oj).
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird zur Unterstützung des Binnenmarkts ein vergleichendes
Unionsverfahren für die Auswahl der Inhaber von Frequenznutzungsrechten im 2-
GHz-Band für Satellitenmobilfunkdienste (MSS) und für die Erteilung von
Genehmigungen an diese Inhaber zur Nutzung dieser Frequenzen für die
Bereitstellung von MSS-Systemen oder Hybridsystemen unter gemeinsamen
Bedingungen in der gesamten Union eingeführt.
(2) Das vergleichende Unionsverfahren trägt zur Sicherheit und Krisenvorsorge der
Union bei, indem ein Rechteinhaber ausgewählt und ermächtigt wird, einen Teil des
2-GHz-MSS-Bands für die Bereitstellung eines sicheren MSS/Hybridsystems zu
nutzen, das eine langfristige allgegenwärtige Verfügbarkeit sicherer, resilienter,
hochwertiger und kosteneffizienter staatlicher Kommunikationsdienste für
autorisierte staatliche Nutzer im Gebiet der Union und einen weltweiten
unterbrechungsfreien Zugang zu diesen Diensten ermöglicht.
(3) Diese Verordnung fördert zudem die Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz,
technologische Souveränität und wirtschaftliche Sicherheit der Union bei der
Bereitstellung von Satellitenmobilfunknetzen und -diensten, indem ein oder mehrere
neue Marktteilnehmer in der Union ausgewählt werden und ihnen Nutzungsrechte
für bestimmte Teile des 2-GHz-MSS-Bands erteilt werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie
(EU) 2018/1972.
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Satellitenmobilfunkdienste (MSS)“ bezeichnet
a) Funkdienste zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren
Raumstationen,
b) Funkdienste zwischen mobilen Bodenstationen über eine oder mehrere
Raumstationen,
c) Funkdienste zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren
ergänzenden Boden- und/oder Bordkomponenten;
2. „Bodenstation“ bezeichnet eine ortsfeste terrestrische Ausrüstung, die entweder als
reine Sendeanlage, als Sende- und Empfangsanlage oder als reine Empfangsanlage
für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumstationen laufen, verwendet
werden kann und in welcher der Signalverkehr (z. B. für Backhaul) für die
Kommunikation mit Raumstationen beginnt und/oder endet;
3. „ergänzende Bodenkomponenten“ bezeichnet Bodenstationen, die an festen
Standorten genutzt und eingerichtet werden, um die Verfügbarkeit von
Satellitendiensten in geografischen Gebieten innerhalb der Ausleuchtzone der
Satelliten zu verbessern, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren
Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität gewährleistet werden kann;
4. „ergänzende Bordkomponenten“: bezeichnet Bordstationen, die an bestimmten,
nominellen, festen Punkten in Bezug auf die Erdoberfläche genutzt und eingerichtet
werden, um die Verfügbarkeit von Satellitendiensten in geografischen Gebieten
innerhalb der Ausleuchtzone der Satelliten zu verbessern, in denen die
Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen
Qualität gewährleistet werden kann;
5. „kontinuierliche Bereitstellung von MSS“ bezeichnet die Fähigkeit, ununterbrochene
Satellitenmobilfunkdienste jederzeit ohne Beeinträchtigung der Dienstqualität oder
Dienstausfälle aufrechtzuerhalten;
6. „2-GHz-MSS-Band“ bezeichnet Funkfrequenzen in den Frequenzbändern von 1980
bis 2010 MHz für die Kommunikation Erde-Weltraum und von 2170 bis 2200 MHz
für die Kommunikation Weltraum-Erde, die gemäß der Entscheidung 2007/98/EG
auf Unionsebene harmonisiert sind;
7. „gepaarter Block“ bezeichnet zwei Frequenzblöcke gleicher Menge mit einem
Duplexabstand von 190 MHz innerhalb des 2-GHz-MSS-Bands, von denen einer für
die Kommunikation Erde-Weltraum und der andere für die Kommunikation
Weltraum-Erde genutzt wird;
8. „MSS-System“ bezeichnet ein System, das Satellitenmobilfunkdienste erbringen
kann, das eine oder mehrere Raumstationen in einer Erdumlaufbahn oder mehrere
Raumstationen in unterschiedlichen Erdumlaufbahnen umfasst und ergänzende
Boden- und/oder Bordkomponenten umfassen kann;
9. „Hybridsystem“ bezeichnet ein integriertes System, das aus einem MSS-System und
einem terrestrischen Netz (z. B. Mobilfunknetz) besteht und Kommunikationsdienste
bereitstellt, sodass das MSS-System eine ergänzende Abdeckung des terrestrischen
Netzes gewährleistet;
10. „sichere staatliche Kommunikationsdienste“ bezeichnet Satellitenmobilfunkdienste,
die für staatlich berechtigte Nutzer von Anbietern erbracht werden, die angemessene
Sicherheits- und Resilienzanforderungen erfüllen, und eine oder mehrere der
folgenden Anwendungen umfassen: Überwachung, Krisenmanagement,
Strafverfolgung, Anbindung und Schutz wichtiger Infrastrukturen, öffentliche
Sicherheit, Katastrophenschutz/Notfallreaktion, staatliche Sicherheit und
Verteidigung;
11. „separate Netzschicht für staatliche Nutzung“ bezeichnet eine abgegrenzte Schicht
des MSS/Hybridsystems, die von dem ausgewählten Betreiber im Einklang mit
dieser Verordnung und der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen unter
der Kontrolle der Union betrieben wird. Bei der Bestimmung ihrer Hauptmerkmale,
der Überwachung ihrer Nutzung und der Bestimmung ihrer Nutzer sind die in der
Verordnung (EU) 2023/588 festgelegten Grundsätze und technischen Merkmale zu
berücksichtigen. Dieses Netz stellt eine Teilmenge sicherer staatlicher
Kommunikationsdienste für eine begrenzte Kategorie staatlicher Nutzer mit erhöhten
Sicherheitsanforderungen zur ausschließlichen Nutzung durch die Union, ihre
Mitgliedstaaten oder Unionsbehörden oder Behörden der Mitgliedstaaten bereit;
12. „sicheres MSS/Hybridsystem“ bezeichnet ein MSS oder ein Hybridsystem, das sich
im Eigentum oder unter der Kontrolle der EU oder eines oder mehrerer ihrer
Mitgliedstaaten oder einer oder mehrerer natürlicher Personen, die ausschließlich die
Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten besitzen, befindet und in erster Linie dazu
bestimmt ist, sichere staatliche Kommunikationsdienste im 2-GHz-MSS-Band
bereitzustellen;
13. „kommerzielles MSS-System“ bezeichnet ein MSS-System, das MSS für die
Öffentlichkeit bereitstellt;
14. „Verkehrseinleitung“ bezeichnet die Überleitung des Satellitenmobilfunkverkehrs
durch eine ergänzende Bodenkomponente, eine ergänzende Bordkomponente oder
eine Bodenstation;
15. „Sicherheit der Lieferkette“ bezeichnet die Verfügbarkeit von kritischen
Komponenten, Technologien, Systemen und Know-how, die für die Einführung und
den Betrieb des Systems erforderlich sind, während der gesamten Lebensdauer des
Systems, einschließlich Maßnahmen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang
mit möglichen Störungen bei der Versorgung mit solchen Komponenten,
Technologien und Systemen;
16. „etablierter Betreiber“ bezeichnet ein Unternehmen, dem gemäß der Entscheidung
Nr. 626/2008/EG und der Entscheidung 2009/449/EG der Kommission Rechte zur
Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands erteilt wurden, sowie jedes Unternehmen, das
rechtmäßig die Kontrolle über dieses Unternehmen erworben hat;
17. „Umsatz“ bezeichnet die von einem Unternehmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates erzielten Umsätze;
18. „neuer Marktteilnehmer in der Union“ bezeichnet ein Unternehmen, das die in
Artikel 9 dieser Verordnung festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt;
19. „Kontrolle“ bezeichnet die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder
mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen
Rechtsträger auszuüben;
20. „Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ bezeichnet das Gremium eines Rechtsträgers,
das im Einklang mit dem nationalen Recht bestellt wurde und das gegebenenfalls
dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) oder einer
Person mit vergleichbaren Entscheidungsbefugnissen Bericht erstattet, und das
befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers
festzulegen, und das Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und
überwacht.
Artikel 3
Internationale Koordinierung
(1) Für die Zwecke der Koordinierung der Frequenznutzung in der unmittelbaren
geografischen Nachbarschaft der Union, einschließlich der Arktis, ist die
Kommission befugt, die erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit mit
Nachbarländern der Union zu treffen und die Kohärenz/Angleichung bei der
Genehmigung des 2-GHz-MSS-Bands und die internationale Koordinierung zu
erleichtern.
(2) Die Kommission fördert mit Unterstützung der Gruppe für Frequenzpolitik die
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern, um die effiziente
Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands auf globaler Ebene zu maximieren.
KAPITEL II – AUSWAHLVERFAHREN
Artikel 4
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Kommission organisiert und führt mit Unterstützung des in Artikel 22 Absatz 1
genannten Kommunikationsausschusses ein vergleichendes Auswahlverfahren durch,
um auf Antrag Frequenznutzungsrechte für sechs gepaarte Blöcke von 5 MHz im 2-
GHz-MSS-Band wie folgt zu erteilen:
a) das Recht, zwei zusammenhängende gepaarte Frequenzblöcke von 5 MHz in
erster Linie für die Bereitstellung des sicheren MSS/Hybridsystems zu nutzen,
b) das Recht, einen gepaarten Frequenzblock von 5 MHz oder ein Vielfaches
davon oder einen Teil eines gemeinsam genutzten gepaarten Blocks von
5 MHz für die Bereitstellung eines kommerziellen MSS-Systems durch einen
neuen Marktteilnehmer in der Union zu nutzen,
c) das Recht, einen gepaarten Frequenzblock von 5 MHz oder ein Vielfaches
davon oder einen Teil eines gemeinsam genutzten gepaarten Blocks von
5 MHz für die Bereitstellung eines kommerziellen MSS-Systems durch einen
Bewerber aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zu nutzen.
Das in Unterabsatz 1 genannte Verfahren muss offen, transparent,
diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und auf objektiven, nicht
diskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt
sind.
Die Kommission behält sich das Recht vor, die in Unterabsatz 1 genannten
Nutzungsrechte zu erteilen oder nicht zu erteilen.
(2) Den Bewerbern wird auf faire und diskriminierungsfreie Weise die Gelegenheit
geboten, sich an dem Auswahlverfahren zu beteiligen. Das Verfahren steht
Einzelunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen offen, auch wenn sie nicht
dauerhaft alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen,
unabhängig davon, ob sie sich in öffentlichem oder privatem Eigentum befinden.
(3) Ein Bewerber kann mehrere Bewerbungen auf Nutzungsrechte für kommerzielle
MSS-Systeme gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c einreichen. Ein Antrag kann
davon abhängig gemacht werden, dass der Bewerber Nutzungsrechte für eine
bestimmte Mindestmenge der Frequenzen erhält.
Die Höchstmenge der Frequenzen, die einem einzelnen Bewerber für die
Bereitstellung eines kommerziellen MSS-Systems gemäß Absatz 1 Buchstaben b
und c zugeteilt werden kann, ist ein gepaarter Block von 10 MHz.
(4) Ein Bewerber, der ein Nutzungsrecht für die Bereitstellung des sicheren
MSS/Hybridsystems beantragt, kann zusätzlich unter den in Absatz 3 Unterabsatz 2
genannten Bedingungen Nutzungsrechte für die Bereitstellung eines kommerziellen
MSS-Systems beantragen.
(5) Die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen und alle Beschlüsse der
Kommission in den Phasen des vergleichenden Auswahlverfahrens sowie die
endgültige Auswahl der Bewerber werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Die Kommission lässt sich bei der Analyse und der Bewertung der
Bewerbungen von externen Sachverständigen beraten und unterstützen. Solche
externen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Fachkompetenz und ihres hohen
Maßes an Unabhängigkeit und Unbefangenheit ausgewählt.
Artikel 5
Vergleichendes Auswahlverfahren
(1) Das vergleichende Auswahlverfahren umfasst höchstens eine Phase der
Zulässigkeitsprüfung, eine erste Auswahlphase und eine zweite Auswahlphase.
(2) Die Kommission veröffentlicht im Wege von Durchführungsrechtsakten eine
Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, in der unter anderem/insbesondere
Folgendes angegeben wird:
a) die Verfahrensfristen sowie die Nachweise und Unterlagen, die den
Bewerbungen beizufügen sind,
b) die Zulässigkeits- und Zulassungsvoraussetzungen sowie die Auswahlkriterien
und ihre Gewichtung,
c) die Genehmigungsbedingungen, einschließlich des Datums des Beginns der
kontinuierlichen Bereitstellung von MSS,
d) die Zahlung von Finanzbeiträgen und Jahresgebühren,
e) gegebenenfalls geeignete Kriterien zur Gewährleistung der Kompatibilität
zwischen MSS- und Hybridsystemen, die die Kontinuität etablierter Dienste
und die Erbringung innovativer Dienste ermöglichen würden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen.
(3) Die Bewerbungen sind an die Kommission zu richten.
(4) In der Phase der Zulässigkeitsprüfung bewertet die Kommission die Zulässigkeit von
Bewerbern anhand der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß den Artikeln 6, 9
bzw. 10 und der Vollständigkeit ihrer Bewerbungen. Die Kommission kann
Bewerber auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist, die zwischen fünf und
20 Arbeitstagen nach der Benachrichtigung beträgt, zusätzliche Informationen im
Hinblick auf die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einzureichen. Die
Bewerbung gilt als unzulässig, falls diese Informationen nicht fristgerecht
eingereicht werden. Die Kommission teilt den Bewerbern unverzüglich mit, ob ihre
Bewerbungen als zulässig betrachtet werden, und veröffentlicht eine Liste der
zulässigen Bewerber.
(5) Die erste Auswahlphase beginnt innerhalb von 40 Arbeitstagen nach
Veröffentlichung der Liste der zulässigen Bewerber gemäß Absatz 4. Die
Kommission prüft, ob die zulässigen Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen
gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 erfüllen. Die Glaubwürdigkeit
und Tragfähigkeit der Bewerbungen wird während der gesamten ersten
Auswahlphase berücksichtigt.
(6) Werden die Bewerber in der ersten Phase gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 11
Absatz 2 nicht ausgewählt, führt die Kommission die zweite Auswahlphase durch
und stuft die zugelassenen Bewerber anhand der Auswahlkriterien gemäß Artikel 8
Absatz 1 bzw. Artikel 12 Absatz 1 in eine Rangfolge ein.
(7) Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt erlassen, um die
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 6 und 9 auf Bewerber aus geografisch
benachbarten Ländern auszuweiten, insbesondere wenn die Beteiligung von
Bewerbern aus solchen Ländern einen erheblichen Mehrwert in Bezug auf den
Zugang zu bestimmten Technologien, Waren oder Dienstleistungen bringen oder die
Koordinierung zugunsten einer nahtlosen Abdeckung von Grenzgebieten erleichtern
würde. In dem delegierten Rechtsakt werden die Beteiligungsbedingungen festgelegt
und Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes von EU-Verschlusssachen (EU-
VS) und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen sowie
etwaige Beschränkungen des Zugangs von Bewerbern, einschließlich Mitgliedern
eines Gemeinschaftsunternehmens, aus Drittländern zur separaten Netzschicht für
staatliche Nutzung festgelegt.
(8) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten begründete
Beschlüsse über die Nichtzulässigkeit oder Nichtzulassung einer Bewerbung. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 6
Phase der Zulässigkeitsprüfung für das sichere MSS/Hybridsystem
(1) Für einen Bewerber, der das Recht zur Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für das
sichere MSS/Hybridsystem beantragt, gelten folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen:
a) der Bewerber muss – auch bei Gemeinschaftsunternehmen – ein Rechtsträger
mit Sitz in einem Mitgliedstaat sein, dessen Leitungs- und Verwaltungsstruktur
ebenfalls in der Union ansässig ist.
b) der Bewerber darf nur von der Union oder einem oder mehreren
Mitgliedstaaten oder von natürlichen Personen, die ausschließlich die
Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten besitzen, direkt oder indirekt
kontrolliert werden und darf nicht der Kontrolle durch einen Drittstaat oder
einen Drittstaatsangehörigen unterliegen,
c) er unterliegt keinen Verpflichtungen im Rahmen der Hoheitsgewalt eines
Drittlands,
d) er verpflichtet sich, die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union
und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union
festgelegt sind, zu unterstützen und zu fördern,
e) er verpflichtet sich, alle relevanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem
Betrieb des sicheren MSS/Hybridsystems in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten durchzuführen,
f) er hält eine oder mehrere geeignete Anmeldungen eines Mitgliedstaats bei der
Internationalen Fernmeldeunion (ITU) in Bezug auf das 2-GHz-MSS-Band und
ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung des sicheren
MSS/Hybridsystems mit der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zu
gewährleisten.
(2) Handelt es sich bei dem Bewerber um eine juristische Person in Form eines
Gemeinschaftsunternehmens, so gelten die Anforderungen nach Absatz 1
Buchstaben a bis e für jede juristische oder natürliche Person des
Gemeinschaftsunternehmens, während die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe f
für mindestens ein Mitglied des Gemeinschaftsunternehmens gilt.
(3) Bewirbt sich ein Bewerber sowohl für ein sicheres MSS/Hybridsystem als auch ein
kommerzielles MSS-System, so gelten für letzteren Teil die Artikel 9, 11 und 12.
(4) Die Bewerber geben den Betrag an, zu dessen Zahlung sie sich als einmaligen
Finanzbeitrag für das Nutzungsrecht eines gepaarten Blocks von 5 MHz im 2-GHz-
MSS-Band verpflichten und der mindestens dem in der Aufforderung zur
Einreichung von Bewerbungen angegebenen Mindestbetrag entspricht.
Artikel 7
Erste Auswahlphase für das sichere MSS/Hybridsystem
(1) Für Bewerber, die das Nutzungsrecht am 2-GHz-MSS-Band für das sichere
MSS/Hybridsystem beantragen, gelten die folgenden Zulassungsvoraussetzungen:
a) Sie erfüllen die Voraussetzungen 1 bis 4 des Anhangs zufriedenstellend.
b) Sie verpflichten sich, spätestens fünf Jahre nach Beginn der kontinuierlichen
Bereitstellung von MSS sichere staatliche Satellitendienste in allen
Mitgliedstaaten und für mindestens 95 % der Bevölkerung und über
mindestens 90 % der gesamten Landfläche jedes Mitgliedstaats bereitzustellen.
c) Sie verpflichten sich zur Einleitung des Verkehrs, der von Endnutzern, die sich
im Gebiet der Union befinden, unter Nutzung aller Dienste generiert wird, oder
der in die oder aus der Union geleitet wird, innerhalb des Gebiets der Union.
d) Sie weisen die technischen und finanziellen Kapazitäten sowie die Bereitschaft
für die Entwicklung, die Inbetriebnahme und den Betrieb des vorgeschlagenen
sicheren MSS/Hybridsystems und die Erbringung von Diensten bis zum
Zeitpunkt des Beginns der kontinuierlichen Bereitstellung von MSS nach.
e) Sie gewährleisten ein hohes Maß an Sicherheit der Lieferkette zumindest für
die Schlüsselkomponenten des sicheren MSS/Hybridsystems, was eine
zuverlässige Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikationsdienste
garantiert.
f) Sie stellen sicher, dass zumindest die in der Aufforderung zur Einreichung von
Bewerbungen genannten Schlüsselkomponenten des sicheren
MSS/Hybridsystems in der EU hergestellt werden und Technologien der Union
integrieren.
g) Sie stellen die Integration mit bestehenden und künftigen Kapazitäten sicherer
IRIS²-Kommunikationsdienste gemäß der Verordnung (EU) 2023/588 sicher,
insbesondere durch die Einrichtung einer separaten Netzschicht für staatliche
Nutzung mit dem höchsten Maß an Sicherheit, die die Zusammenschaltung mit
der IRIS²-Bodeninfrastruktur und den entsprechenden Technologien
gewährleistet.
h) Sie verpflichten sich, die Kapazitäten für die Ausfallsicherung und ergänzende
Abdeckung sowie für die direkte Netzanbindung der durch die Verordnung
(EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung
europäischer kritischer Kommunikationssysteme eingerichteten europäischen
kritischen Kommunikationssysteme bereitzustellen.
i) Sie weisen die Betriebssicherheit nach, unter anderem indem sichergestellt
wird, dass für alle im Gebiet der Union erzeugten und weitergeleiteten Daten
keine Möglichkeit besteht, dass Dritte in die Bereitstellung sicherer staatlicher
Kommunikationsdienste eingreifen.
j) Sie weisen nach, dass EU-Verschlusssachen (EU-VS) und nicht als
Verschlusssache eingestufte sensible Informationen im Zusammenhang mit der
Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikationsdienste wirksam vor
unbefugtem Zugriff geschützt sind.
(2) Das Auswahlverfahren gilt nach der ersten Auswahlphase als abgeschlossen, wenn
nur ein zulässiger Bewerber als zugelassen eingestuft wird. Die Kommission erlässt
im Wege von Durchführungsrechtsakten einen begründeten Beschluss über die
Auswahl dieses Bewerbers für das Nutzungsrecht des 2-GHz-MSS-Bands für das
sichere MSS/Hybridsystem. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Kommission kann beschließen, den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten
Teil des 2-GHz-MSS-Bands nicht zuzuteilen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass
keiner der Bewerber überzeugend nachgewiesen hat, dass er über ein hohes Maß an
Fähigkeiten für die Einführung und den Betrieb eines sicheren MSS/Hybridsystems
verfügt, obwohl er die Zulässigkeits- und Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. In
diesem Fall kann die Kommission das Auswahlverfahren für das sichere
MSS/Hybridsystem erneut einleiten.
Artikel 8
Zweite Auswahlphase für das sichere MSS/Hybridsystem
(1) Die Kommission stuft zugelassene Bewerber für das Nutzungsrecht des 2-GHz-
MSS-Bands für das sichere MSS/Hybridsystem anhand der folgenden
Auswahlkriterien ein, die in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen
präzisiert werden, auch in Bezug auf ihre Gewichtung:
a) die Abdeckung der Bevölkerung und die geografische Abdeckung in der Union
innerhalb von zehn Jahren nach Beginn der kontinuierlichen Bereitstellung von
MSS, einschließlich der folgenden Unterkriterien:
i) der Grad der Bevölkerungsabdeckung in der Union innerhalb des
Versorgungsgebiets des Systems auf der Grundlage der Bevölkerung in
Wohn- oder Geschäftsgebieten, einschließlich Polarregionen in hohen
Breitengraden im Gebiet der Union,
ii) der Grad der geografischen Abdeckung in der Union innerhalb des
Versorgungsgebiets des Systems auf der Grundlage der gesamten
Landfläche und der ausschließlichen Wirtschaftszonen und
Hoheitsgewässer aller Mitgliedstaaten,
iii) der Grad der geografischen Abdeckung außerhalb der Union auf der
Grundlage des Versorgungsgebiets des Systems in Gebieten von Nicht-
EU-Ländern und auf Hoher See,
b) der Zeitplan für die Verfügbarkeit sicherer staatlicher Kommunikationsdienste
in allen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Jahren nach Beginn der
kontinuierlichen Bereitstellung von MSS,
c) inwieweit die Gemeinwohlziele, die Integrität, Sicherheit und Resilienz der
Dienste erreicht werden,
d) die Fähigkeit eines MSS-Systems, in ein hybrides System integriert zu werden
und mehrere Umlaufbahn-Ebenen bereitzustellen,
e) Qualität, Eignung und Robustheit der Integration in IRIS², wie in der
Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen angegeben,
f) inwieweit das sichere MSS/Hybridsystem die Bereitstellung sicherer staatlicher
und kommerzieller Kommunikationsdienste mit doppeltem
Verwendungszweck ermöglicht,
g) Mehrwert für die Union nach den folgenden Unterkriterien:
i) inwieweit das sichere MSS/Hybridsystem die industriellen Fähigkeiten
der Union entlang der gesamten Lieferkette für digitale Technologien
stärkt, unter anderem in Bezug auf Entwurf, Konstruktion, Start und
Betrieb der Satelliten, einschließlich der Software,
ii) der Grad der Integration der Technologien der Union, einschließlich der
Nutzung von Ergebnissen aus von der Union finanzierten Forschungs-
und Innovationsprogrammen,
h) der Umfang sicherer staatlicher Kommunikationsdienste, einschließlich eines
Einführungspfads für die Bereitstellung von Diensten für Direktverbindungen
zu Endgeräten (D2D),
i) der Rabatt, der staatlichen Nutzern für Dienste im Vergleich zu gewerblichen
Nutzern gewährt wird (Preisnachlass),
j) der Grad der effizienten Frequenznutzung,
k) der Grad der Umsetzung der quantensicheren Kommunikation,
l) die Höhe des einmaligen Finanzbeitrags für einen gepaarten Block von 5 MHz.
(2) Nach der zweiten Auswahlphase erlässt die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten einen begründeten Beschluss über die Nichtzulassung von
Bewerbern und über die Auswahl des am höchsten eingestuften zugelassenen
Bewerbers für das Nutzungsrecht des 2-GHz-MSS-Bands für das sichere
MSS/Hybridsystem. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Kommission kann beschließen, den in Artikel 4 Absatz 1, Buchstabe a
genannten Teil des 2-GHz-MSS-Bands nicht zuzuteilen, wenn sie zu dem Schluss
kommt, dass keiner der Bewerber überzeugend nachgewiesen hat, dass er über ein
hohes Maß an Fähigkeiten für die Einführung und den Betrieb eines sicheren
MSS/Hybridsystems verfügt, obwohl er die Zulässigkeits- und
Zulassungsvoraussetzungen sowie die Auswahlkriterien erfüllt. In diesem Fall kann
die Kommission das Auswahlverfahren für das sichere MSS/Hybridsystem erneut
einleiten.
Artikel 9
Phase der Zulässigkeitsprüfung für kommerzielle MSS-Systeme neuer Marktteilnehmer
in der Union
(1) Die folgenden Zulässigkeitsanforderungen gelten für neue Marktteilnehmer in der
Union in Bezug auf das Recht zur Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für kommerzielle
MSS-Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b:
a) Es handelt sich – auch bei Gemeinschaftsunternehmen – um in einem
Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger, deren Leitungs- und
Verwaltungsstruktur ebenfalls in der Union ansässig ist.
b) Sie dürfen nur von der Union oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder
von natürlichen Personen, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit von
Mitgliedstaaten besitzen, direkt oder indirekt kontrolliert werden.
c) Sie dürfen hinsichtlich der Bereitstellung von MSS in der Union keinen
Verpflichtungen im Rahmen der Hoheitsgewalt eines Drittlands unterliegen.
d) Sie müssen die vollständige Kontrolle über ihre Unternehmensstruktur und den
Entscheidungsprozess so ausüben, dass ihre Fähigkeit, den Verpflichtungen aus
dieser Verordnung vollständig nachzukommen, in keiner Weise eingeschränkt
oder begrenzt ist.
e) Sie dürfen den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer
Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union
festgelegt sind, nicht zuwiderlaufen.
f) In Bezug auf Cybersicherheit und Datensicherheit dürfen sie nicht der
Hoheitsgewalt eines Drittlands unterliegen, das sie verpflichtet, den Behörden
dieses Drittlands Informationen über Schwachstellen in Software oder
Hardware zu melden, bevor bekannt wird, dass diese Schwachstellen
ausgenutzt wurden, oder nicht der Hoheitsgewalt eines Drittlands unterliegen,
gegen das eine öffentliche Erklärung im Namen der Union oder eines
Mitgliedstaats vorliegt, wonach Bedrohungsakteure, die vom Hoheitsgebiet
dieses Drittlands aus tätig sind, böswillige Cyberaktivitäten oder -kampagnen
durchgeführt haben.
g) Sie müssen durch eine oder mehrere geeignete ITU-Anmeldungen in Bezug auf
das 2 GHz-MSS-Band abgedeckt sein und alle erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, die die Übereinstimmung des vorgeschlagenen kommerziellen MSS-
Systems mit der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst sicherstellen.
(2) Für jede ITU-Anmeldung bei einer mitteilenden Behörde in einem Drittland müssen
die Bewerber nachweisen, dass die Rechtsordnung dieses Landes eine wirksame
Behandlung und Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit schädlichen
funktechnischen Störungen vorsieht und Instrumente für die unmittelbare
Rechenschaftspflicht im Falle einer unrechtmäßigen Nutzung einsetzt.
(3) Handelt es sich bei dem Bewerber um ein Gemeinschaftsunternehmen, so gelten die
Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f für jedes Mitglied des
Gemeinschaftsunternehmens, während die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe g
für mindestens ein Mitglied des Gemeinschaftsunternehmens gilt.
(4) Die Bewerber müssen Erklärungen und Nachweise über die beantragte Anzahl an
gepaarten Frequenzblöcken von 5 MHz oder eines Teils davon im 2-GHz-MSS-Band
und dessen tatsächliche Nutzung beifügen.
(5) Die Bewerber geben den Betrag an, zu dessen Zahlung sie sich als einmaligen
Finanzbeitrag für das Nutzungsrecht am 2-GHz-MSS-Band pro gepaarten 5-MHz-
Block oder Teil davon verpflichten und der mindestens dem in der Aufforderung zur
Einreichung von Bewerbungen angegebenen Betrag entspricht.
Artikel 10
Phase der Zulässigkeitsprüfung für kommerzielle MSS-Systeme von Bewerbern aus
einem Mitgliedstaat oder einem Drittland
(1) Die folgenden Zulässigkeitsanforderungen gelten für Bewerber auf die Nutzung des
2-GHz-MSS-Bands für kommerzielle MSS-Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe c:
a) Sie müssen in der Union niedergelassen sein oder – in Ermangelung einer
solchen Niederlassung – eine zentrale Anlaufstelle in der Union benennen, die
es ihnen ermöglicht, auf elektronischem Wege direkt mit den Behörden der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu kommunizieren.
b) Sie müssen die vollständige Kontrolle über ihre Unternehmensstruktur und den
Entscheidungsprozess so ausüben, dass ihre Fähigkeit, den Verpflichtungen aus
dieser Verordnung vollständig nachzukommen, in keiner Weise eingeschränkt
oder begrenzt ist.
c) Unterliegen Bewerber der Kontrolle eines Drittlands oder eines Rechtsträgers
aus einem Drittland, so muss nachgewiesen werden, dass geeignete rechtliche,
technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um den Zugang
eines Drittlands oder eines Rechtsträgers aus einem Drittland zu Kundendaten
zu verhindern.
d) Sie dürfen den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer
Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union
festgelegt sind, nicht zuwiderlaufen.
e) In Bezug auf Cybersicherheit und Datensicherheit dürfen sie nicht der
Hoheitsgewalt eines Drittlands unterliegen, das sie verpflichtet, den Behörden
dieses Drittlands Informationen über Schwachstellen in Software oder
Hardware zu melden, bevor bekannt wird, dass diese Schwachstellen
ausgenutzt wurden, oder nicht der Hoheitsgewalt eines Drittlands unterliegen,
gegen das eine öffentliche Erklärung im Namen der Union oder eines
Mitgliedstaats vorliegt, wonach Bedrohungsakteure, die vom Hoheitsgebiet
dieses Drittlands aus tätig sind, böswillige Cyberaktivitäten oder -kampagnen
durchgeführt haben.
f) Sie müssen durch eine oder mehrere geeignete ITU-Anmeldungen in Bezug auf
das 2 GHz-MSS-Band abgedeckt sein und alle erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, die die Übereinstimmung des vorgeschlagenen kommerziellen MSS-
Systems mit der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst sicherstellen.
(2) Für jede ITU-Anmeldung bei einer mitteilenden Behörde in einem Drittland müssen
die Bewerber nachweisen, dass die Rechtsordnung dieses Landes eine wirksame
Behandlung und Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit schädlichen
funktechnischen Störungen vorsieht und Instrumente für die unmittelbare
Rechenschaftspflicht im Falle einer unrechtmäßigen Nutzung einsetzt.
(3) Handelt es sich bei dem Bewerber um ein Gemeinschaftsunternehmen, so gelten die
Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis e für jedes Mitglied des
Gemeinschaftsunternehmens, während die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe f
für mindestens ein Mitglied des Gemeinschaftsunternehmens gilt.
(4) Die Bewerber müssen Erklärungen und Nachweise über die beantragte Anzahl an
gepaarten Frequenzblöcken von 5 MHz oder eines Teils davon im 2-GHz-MSS-Band
und dessen tatsächliche Nutzung beifügen.
(5) Die Bewerber geben den Betrag an, zu dessen Zahlung sie sich als einmaligen
Finanzbeitrag für das Nutzungsrecht am 2-GHz-MSS-Band pro gepaarten 5-MHz-
Block oder Teil davon verpflichten und der mindestens dem in der Aufforderung zur
Einreichung von Bewerbungen angegebenen Betrag entspricht.
Artikel 11
Erste Auswahlphase für kommerzielle MSS-Systeme
(1) Für Bewerber, die das Recht auf Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für kommerzielle
MSS-Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c beantragen, gelten die
folgenden Zulassungsvoraussetzungen:
a) Sie erfüllen die Voraussetzungen 1 bis 4 des Anhangs zufriedenstellend.
b) Sie verpflichten sich, spätestens fünf Jahre nach Beginn der kontinuierlichen
Bereitstellung von MSS Dienste in allen Mitgliedstaaten und für mindestens
95 % der Bevölkerung und mindestens 90 % der gesamten Landfläche jedes
Mitgliedstaats bereitzustellen.
c) Sie verpflichten sich zur Einleitung des Verkehrs, der von Endnutzern, die sich
im Gebiet der Union befinden, unter Nutzung aller Dienste generiert wird, oder
der in die oder aus der Union geleitet wird, innerhalb des Gebiets der Union.
d) Sie weisen die technischen und finanziellen Kapazitäten sowie die Bereitschaft
für die Entwicklung, die Inbetriebnahme und den Betrieb des vorgeschlagenen
kommerziellen MSS-Systems und die Erbringung von MSS bis zum Zeitpunkt
des Beginns der kontinuierlichen Bereitstellung von MSS nach.
e) Sie gewährleisten ein hohes Maß an Sicherheit der Lieferkette zumindest für
die Schlüsselkomponenten des kommerziellen MSS-Systems laut Spezifikation
in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, was eine zuverlässige
Bereitstellung von MSS garantiert.
f) Sie weisen die Betriebssicherheit nach, unter anderem indem sichergestellt
wird, dass für alle im Gebiet der Union erzeugten und weitergeleiteten Daten
i) keine Möglichkeit besteht, dass ein Dritter in die Erbringung der
Dienstleistung eingreift,
ii) sensible Informationen im Zusammenhang mit der Erbringung des
Dienstes wirksam vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.
g) Sie erbringen den Nachweis, dass die Integrität, Sicherheit und Resilienz der
Dienste von gegenüber der EU rechenschaftspflichtigen Stellen gewährleistet
wird.
h) Sie gewährleisten eine effiziente Frequenznutzung.
(2) Das Auswahlverfahren ist nach der ersten Auswahlphase abgeschlossen, wenn die
Gesamtmenge der von allen zugelassenen Bewerbern benötigten Frequenzen die
Menge der für kommerzielle MSS-Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b
und c verfügbaren Frequenzen nicht übersteigt. Die Kommission erlässt im Wege
von Durchführungsrechtsakten einen begründeten Beschluss über die Auswahl der
Bewerber für das Nutzungsrecht des 2-GHz-MSS-Bands für kommerzielle MSS-
Systeme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3
genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 12
Zweite Auswahlphase für kommerzielle MSS-Systeme
(1) Die Kommission stuft zugelassene Bewerber für die Nutzungsrechte des 2-GHz-
MSS-Bands für kommerzielle MSS-Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b
und c anhand der folgenden Auswahlkriterien ein, die in der Aufforderung zur
Einreichung von Bewerbungen präzisiert werden, auch in Bezug auf ihre
Gewichtung:
a) die Abdeckung der Bevölkerung und die geografische Abdeckung in der Union
innerhalb von zehn Jahren nach Beginn der kontinuierlichen Bereitstellung von
MSS, einschließlich der folgenden Unterkriterien:
i) der Grad der Bevölkerungsabdeckung in der Union innerhalb des
Versorgungsgebiets des Systems auf der Grundlage der Bevölkerung in
Wohn- und Geschäftsgebieten, einschließlich Polarregionen in hohen
Breitengraden im Gebiet der Union,
ii) der Grad der geografischen Abdeckung innerhalb des
Versorgungsgebiets des Systems auf der Grundlage der gesamten
Landfläche und der ausschließlichen Wirtschaftszonen und
Hoheitsgewässer aller Mitgliedstaaten;
b) der Zeitplan für die Verfügbarkeit der Dienste in allen Mitgliedstaaten
innerhalb von zehn Jahren nach Beginn der kontinuierlichen Bereitstellung von
MSS;
c) inwieweit das kommerzielle MSS-System die Bereitstellung sicherer
staatlicher und kommerzieller Kommunikationsdienste mit doppeltem
Verwendungszweck ermöglicht;
d) Mehrwert für die Union nach den folgenden Unterkriterien:
i) inwieweit das kommerzielle MSS-System die industriellen Fähigkeiten
der Union entlang der gesamten Lieferkette für digitale Technologien
stärkt, unter anderem in Bezug auf Entwurf, Konstruktion, Start und
Betrieb der Satelliten, einschließlich der Software,
ii) der Grad der Integration der Technologien der Union, einschließlich der
Nutzung von Ergebnissen aus von der Union finanzierten Forschungs-
und Innovationsprogramme,
iii) inwieweit die Gemeinwohlziele, die Integrität, Sicherheit und Resilienz
der Dienste erreicht werden;
e) Vorteile für die Verbraucher und den Wettbewerb nach den folgenden
Unterkriterien:
i) Zeitplan für die flächendeckende Bereitstellung von Diensten im 2-GHz-
MSS-Band und die entsprechende Zahl der Endnutzer und/oder Geräte,
die mit spezifischen Fähigkeiten des Systems in Bezug auf die
Dienstqualität versorgt werden,
ii) Umfang der erbrachten Dienste, einschließlich eines Pfads zum Aufbau
von Diensten für die direkte Anbindung von Endgeräten,
f) Förderung des Wettbewerbs, unter anderem durch Bereitstellung des Zugangs
auf der Vorleistungsebene zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien
Bedingungen, oder eines ausschließlich auf der Vorleistungsebene betriebenen
Netzes,
g) Vermeidung von Gefahren für den Wettbewerb, insbesondere durch die
mögliche Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung,
h) effiziente Frequenznutzung nach den folgenden Unterkriterien:
i) insgesamt erforderlicher Menge der Funkfrequenzen,
ii) Kapazitätsmerkmale des aggregierten Datenstroms, Antennensysteme,
Nutzlastarten, Wiederverwendung von Frequenzen, Umlaufbahn und
Satelliten für die Versorgung der Union,
iii) die Fähigkeit, Frequenzen gemeinsam zu nutzen und/oder effizient mit
anderen Nutzern im 2-GHz-MSS-Band koexistieren zu können,
i) inwieweit die Ziele des Gemeinwohls, die nicht unter die Buchstaben a, e
und g fallen, erreicht werden, nach den folgenden Unterkriterien:
i) Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die zum Schutz der
Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit oder bestimmter
Bevölkerungsgruppen beitragen,
ii) Gewährleistung der Interoperabilität und regelmäßigen Modernisierung
des Satellitensystems,
iii) gesamte Umweltauswirkungen des Systems,
j) Höhe des einmaligen Finanzbeitrags pro MHz für das beantragte
Nutzungsrecht am 2-GHz-MSS-Band pro gepaartem Block von 5 MHz oder
Teilen davon.
(2) Nach der zweiten Auswahlphase erlässt die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten einen begründeten Beschluss über die Nichtzulassung von
Bewerbern und über die Auswahl der bestplatzierten Bewerber pro gepaartem Block
von 5 MHz, wobei sie die für kommerzielle MSS-Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstaben b und c verfügbare Frequenzmenge berücksichtigt. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten
Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL III – UNIONSGENEHMIGUNG IM 2-GHz-
MSS-BAND
Artikel 13
Unionsgenehmigung
(1) Die Nutzung von Funkfrequenzen im 2-GHz-MSS-Band durch die ausgewählten
Bewerber unterliegt einer Unionsgenehmigung, die von der Kommission unter den in
Artikel 14 Absatz 1 bzw. Artikel 15 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erteilt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung umfasst eine Allgemeingenehmigung für die
Bereitstellung von MSS und Satellitennetzen, die MSS bereitstellen, einschließlich
Bodenstationen und gegebenenfalls ergänzender Boden- und Bordkomponenten, die
nur an etwaige gemäß Absatz 5 festgelegte Bedingungen geknüpft ist.
(3) Die Unionsgenehmigung verleiht dem zugelassenen Unternehmen in jedem
Mitgliedstaat dieselben Rechte und Pflichten, ohne dass es einer gesonderten
Meldung an einen Mitgliedstaat oder der Beantragung einer gesonderten
Genehmigung durch einen Mitgliedstaat bedarf.
(4) Die Allgemeingenehmigung gemäß Absatz 2 verleiht dem zugelassenen
Unternehmen die Mindestrechte, die sich aus der Allgemeingenehmigung gemäß
Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ergeben. Die Artikel 18 und 19 der
genannten Richtlinie gelten entsprechend für die in Absatz 2 genannte
Allgemeingenehmigung in Bezug auf Änderungen, Beschränkungen und die
Aufhebung von Rechten und Pflichten [im Rahmen der Allgemeingenehmigung].
(5) Die Kommission legt unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Gruppe
für Frequenzpolitik im Wege von Durchführungsrechtsakten die an die in Absatz 2
genannte Genehmigung geknüpften Bedingungen unter den in Anhang I Teil A der
Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgeführten Bedingungen fest, die unter anderem
Folgendes umfassen:
a) Aufrechterhaltung der Integrität, Sicherheit und Resilienz der Satellitennetze
und Satellitenkommunikationsdienste,
b) Einhaltung der Cybersicherheitsvorschriften, einschließlich der Anforderungen
an die IKT-Lieferkette gemäß der Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen
Parlaments und des Rates (Cybersicherheitsverordnung 2),
c) Aufrechterhaltung der ständigen Kontrolle über die Übertragungen aller
Funksendestationen, einschließlich Bodenstationen und gegebenenfalls
ergänzender Boden- und Bordkomponenten, in den durch die
Unionsgenehmigung genehmigten Funkfrequenzen, auch wenn diese sich im
Eigentum Dritter befinden oder von Dritten installiert oder betrieben werden
oder sich nicht innerhalb der Union befinden,
d) Erfüllung der Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung und rechtmäßigen
Überwachung sowie der Verpflichtungen im Zusammenhang mit
elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren gemäß der Verordnung
(EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates35. In dem gemäß
35 Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische
Unterabsatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt werden objektive Kriterien
für die Benennung der Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung und
rechtmäßigen Überwachung sowie der gesetzlichen Vertreter gemäß der
Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates36
festgelegt, die als Bedingung für die EU-Satellitengenehmigung festgelegt
werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(6) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Genehmigung entbindet ihren Inhaber nicht
von den Verpflichtungen zur Koordinierung und gemeinsamen Nutzung von
Funkfrequenzen in Bezug auf bestehende oder künftige Satellitennetze oder
Satellitenkommunikationsdienste in der Union, die sich aus der ITU-
Vollzugsordnung für den Funkdienst ergeben.
(7) Handelt es sich bei einem zugelassenen Unternehmen, das ein kommerzielles MSS-
System bereitstellt, nicht um einen etablierten Betreiber, so handelt das zugelassene
Unternehmen auf Antrag eines etablierten Betreibers mit dem etablierten Betreiber
eine Lösung für die vorübergehende Fortführung der zum Zeitpunkt der Annahme
dieses Vorschlags bestehenden und in der Aufforderung zur Einreichung von
Bewerbungen beschriebenen Dienste für einen Zeitraum von höchstens [fünf] Jahren
ab dem Datum der Genehmigung aus. Eine solche Lösung kann den gemeinsamen
Zugang zu ausreichenden Frequenzen im Rahmen des Nutzungsrechts des
ausgewählten Bewerbers umfassen. Nach Verhandlungen, die von beiden Parteien
nach Treu und Glauben zu führen sind, gewähren die etablierten Betreiber Zugang zu
ihrer Infrastruktur oder ihrem geistigen Eigentum zu FRAND-Bedingungen und
können ihre Streitigkeiten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem mit dem
Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Recht gemäß Unionsrecht und dem
nationalen Recht einem Schiedsverfahren unterwerfen.
(8) Jeder zwischen den Parteien vereinbarte Sitzes der Schiedsgerichtsbarkeit zur
Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen, die sich aus oder im Zusammenhang
mit dieser Verordnung ergeben, liegt innerhalb der Union. Dies gilt unbeschadet des
Rechts der Parteien, Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, der
Kommission vorzulegen. In solchen Fällen fungiert die Kommission als
Streitbeilegungsstelle und wendet das Verfahren des Artikels 26 der Richtlinie
(EU) 2018/1972 entsprechend an.
Artikel 14
Bedingungen für die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für die Bereitstellung des sicheren
MSS/Hybridsystems
(1) Der Inhaber der Genehmigung für das sichere MSS/Hybridsystem, die gemäß
Artikel 13 Absatz 1 als Unionsgenehmigung erteilt wurde, unterliegt folgenden
Bedingungen:
Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren
(ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1543/oj).
36 Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur
Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung
von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191
vom 28.7.2023, S. 181, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1544/oj).
a) Nutzung des Frequenzspektrums in erster Linie für die Bereitstellung eines
sicheren MSS oder Hybridsystems,
b) Zahlung eines einmaligen Finanzbeitrags, wie in seiner Bewerbung
vorgeschlagen, und von Jahresgebühren für seine Nutzungsrechte am 2-GHz-
MSS-Band,
c) Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikationsdienste zu fairen,
angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen in allen
Mitgliedstaaten, und zwar für
i) eine Behörde der Union oder der Mitgliedstaaten oder eine mit der
Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle,
ii) eine natürliche oder juristische Person, die im Namen und unter der
Kontrolle einer unter Buchstabe i genannten Behörde oder Stelle handelt,
d) gegebenenfalls Nutzung der verfügbaren Kapazität, die nicht für die
Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikationsdienste in vollem Umfang
genutzt wird, für die Bereitstellung kommerzieller MSS-Dienste auf Abruf
gemäß Absatz 2 auf der Grundlage eines vorab festgelegten
Priorisierungsverfahrens,
e) Zusage, im Einklang mit dem Unionsrecht im Namen oder unter der Kontrolle
der Union oder einer Behörde eines Mitgliedstaats oder einer mit der
Ausübung hoheitlicher Befugnisse betrauten Stelle zu arbeiten,
f) Sicherstellung der Integration des sicheren MSS/Hybridsystems in die IRIS²-
Systemarchitektur im Einklang mit den Spezifikationen der Verordnung
(EU) 2023/588 und der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen,
g) effiziente Frequenznutzung unter Einhaltung der in den Artikeln 7 und 8
festgelegten Anforderungen sowie der im Anhang festgelegten Meilensteine 5
und 6 innerhalb des im Antrag angegebenen Zeitrahmens,
h) Nutzung der Nutzungsrechte in einer Weise, die mit der Politik der Union in
Bezug auf Funkfrequenzen vereinbar ist, indem keine schädlichen
funktechnischen Störungen an Satellitensystemen verursacht werden, die in der
Union genehmigt wurden oder im Rahmen von Programmen der Union
finanziert werden,
i) Erfüllung der in der Bewerbung oder während des vergleichenden
Auswahlverfahrens eingegangenen Verpflichtungen, unabhängig von dessen
Phase, für die gesamte Dauer des Frequenznutzungsrechts,
j) Nutzung von Tätigkeiten, die den Betrieb, die Instandhaltung, die
kontinuierliche Verbesserung und den Schutz der satellitengestützten und
terrestrischen Infrastruktur umfassen, einschließlich der Nachrüstung und des
Lebenszyklusmanagements kritischer Technologien und Komponenten,
k) Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes von EU-
Verschlusssachen (EU-VS) gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2021/696,
l) jährliche Vorlage eines Berichts über den Stand der Entwicklung seines
vorgeschlagenen Systems bei der Kommission und dem
Kommunikationsausschuss.
(2) Der Inhaber des Nutzungsrechts für sichere MSS/Hybridsysteme hat der
Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikationsdienste stets Vorrang vor der
Bereitstellung kommerzieller MSS einzuräumen.
Erwirbt der Inhaber des Nutzungsrechts für das sichere MSS/Hybridsystem auch ein
Nutzungsrecht für ein kommerzielles MSS-System gemäß Artikel 4 Absatz 4, so
kann er die Funkfrequenzen beider Rechte für beide Systeme gemeinsam nutzen,
wobei die bedingungslose Priorität der Bereitstellung sicherer staatlicher
Kommunikationsdienste gewahrt bleibt.
Die Bereitstellung kommerzieller MSS darf sich nicht nachteilig auf die Qualität und
Sicherheit der sicheren staatlichen Kommunikationsdienste auswirken.
(3) Die Kommission kann das Frequenznutzungsrecht gemäß Artikel 19 Absatz 3
entziehen, wenn sie feststellt, dass die Frequenzen fünf Jahre nach Erteilung der
Unionsgenehmigung nicht effizient genutzt werden. Die effiziente Frequenznutzung
im 2-GHz-MSS-Band wird von der Kommission in detaillierten Regelungen zur
Überwachung gemäß Artikel 19 Absatz 1 festgelegt.
Artikel 15
Bedingungen für die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für die Bereitstellung
kommerzieller MSS-Systeme
(1) Der Inhaber der gemäß Artikel 13 Absatz 1 erteilten Genehmigung für ein
kommerzielles MSS-System unterliegt folgenden Bedingungen:
a) er nutzt die Frequenzen ausschließlich für die Bereitstellung eines MSS-
Systems;
b) er stellt sicher, dass die weltraumgestützte Komponente eines MSS-Systems
den überwiegenden Teil des gesamten Datenverkehrs übernimmt;
c) er nutzt die Funkfrequenzen effizient unter Einhaltung der in den Artikeln 10
und 11 festgelegten Anforderungen sowie der im Anhang festgelegten
Meilensteine 5 und 6 innerhalb des in der Bewerbung angegebenen
Zeitrahmens;
d) er nutzt das Recht im Einklang mit der frequenzabhängigen Politik der Union
und vermeidet insbesondere das Risiko oder Eintreten schädlicher
funktechnischer Störungen von Satellitensystemen, die in der Union genehmigt
sind oder im Rahmen von Programmen der Union finanziert werden, und
gewährt auf der Grundlage dieses Rechts auf Antrag einer zuständigen Behörde
in Krisenzeiten nach einem vorab festgelegten Priorisierungsverfahren Zugang
zum 2-GHz-MSS-Band;
e) er hält die Verpflichtungen ein, die er in seiner Bewerbung oder während des
vergleichenden Auswahlverfahrens unabhängig von dessen Phase für die
gesamte Dauer des Frequenznutzungsrechts eingegangen ist;
f) er zahlt einen einmaligen Finanzbeitrag, wie in seiner Bewerbung
vorgeschlagen, und Jahresgebühren für seine Nutzungsrechte am 2-GHz-MSS-
Band,
g) er gewährt auf Antrag Vorleistungszugang zu objektiv gerechtfertigten,
diskriminierungsfreien, verhältnismäßigen und transparenten Bedingungen,
h) er schließt keine Exklusivverträge mit Anbietern von Endkundendiensten,
wenn das ausgewählte Unternehmen mehr als 50 % der
Satellitenmobilfunkdienste auf der Vorleistungs- oder Endkundenebene in
einem bestimmten Mitgliedstaat erbringt,
i) er legt der Kommission und dem Ausschuss jährlich einen Bericht über den
Stand der Entwicklung des von ihm vorgeschlagenen Systems vor.
(2) Die Kommission kann das Frequenznutzungsrecht gemäß Artikel 19 Absatz 3
entziehen, wenn sie feststellt, dass die Frequenzen fünf Jahre nach Erteilung der
Unionsgenehmigung nicht effizient genutzt werden. Die effiziente Nutzung gepaarter
5-MHz-Blöcke im 2-GHz-MSS-Band wird von der Kommission in detaillierten
Regelungen für die Überwachung gemäß Artikel 19 Absatz 1 festgelegt.
Artikel 16
Geltungsdauer und Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Die Geltungsdauer des Nutzungsrechts am 2-GHz-MSS-Band wird von der
Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 festgelegt. Die
Geltungsdauer beträgt 20 Jahre.
(2) Die ausgewählten Unternehmen sowie etwaige Rechtsnachfolger müssen während
der gesamten Geltungsdauer des Nutzungsrechts die Zulässigkeits- und
Zulassungsvoraussetzungen sowie die Genehmigungsbedingungen erfüllen.
(3) Das Nutzungsrecht am 2-GHz-MSS-Band wird auf Antrag seines Inhabers ein Mal
um eine ähnliche Geltungsdauer und zu ähnlichen Bedingungen verlängert.
(4) Die Kommission kann mindestens fünf Jahre vor Ablauf des Nutzungsrechts
beschließen, das Nutzungsrecht nicht zu verlängern, sondern es erlöschen zu lassen.
Vor Ablauf dieser Frist und zur Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes führt
die Kommission ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahl- und
Genehmigungsverfahren durch, um aus einem oder mehreren der folgenden Gründe
neue Rechte zu erteilen oder bestehende Rechte mit einer anderen Laufzeit oder
anderen Bedingungen zu verlängern:
a) Verwirklichung von Gemeinwohlzielen nach Unionsrecht oder nationalem
Recht, wobei auch die Bedeutung bestehender Investitionen zu berücksichtigen
ist,
b) Umsetzung einer neuen technischen Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 4 der
Entscheidung Nr. 676/2002/EG,
c) Nichterfüllung der an das betreffende Nutzungsrecht geknüpften Bedingungen
durch seinen Inhaber,
d) Notwendigkeit, den Wettbewerb zu fördern oder Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden,
e) Notwendigkeit, die Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der
Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten,
f) die bedeutende Wertentwicklung des Frequenzspektrums.
(5) Der Beschluss über die Verlängerung geht mit einer Überprüfung der Jahresgebühren
und einmaligen Finanzbeiträge für die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands einher.
Artikel 17
Übertragung und Vermietung von Nutzungsrechten
(1) Die Nutzungsrechte für kommerzielle MSS-Systeme dürfen nur auf Unternehmen
übertragen werden, die die Zulässigkeits- und Zulassungskriterien sowie die
Genehmigungsbedingungen erfüllen.
(2) Nutzungsrechte für die Bereitstellung sicherer MSS/Hybridsysteme dürfen nicht
übertragen werden.
(3) Der Inhaber von Nutzungsrechten für kommerzielle MSS-Systeme teilt der
Kommission seine Absicht, Nutzungsrechte für Blöcke des 2-GHz-MSS-Bands zu
übertragen oder zu vermieten, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die
entsprechenden Bedingungen mit; die Kommission veröffentlicht diese
Informationen.
(4) Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Genehmigung der Übertragung oder
Vermietung von Nutzungsrechten für ein kommerzielles Satellitenmobilfunksystem,
es sei denn,
a) es besteht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung,
b) es besteht die Gefahr, dass der neue Nutzer nicht in der Lage ist, die
Zulässigkeits- und Zulassungskriterien oder die Genehmigungsbedingungen
oder die vom ursprünglichen Inhaber des Nutzungsrechts während des
Auswahlverfahrens eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen,
c) es besteht ein Risiko für die Souveränität, Resilienz, Sicherheit oder
Verteidigung der Union,
d) es besteht ein erhebliches Risiko einer Störung der Kontinuität der Dienste
oder einer ineffizienten Frequenznutzung,
e) die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Frequenzobergrenze ist bereits erreicht.
(5) Ab dem Zeitpunkt der Übertragung oder Vermietung ist der Übertragungsempfänger
oder Mieter an die ursprünglichen an das Nutzungsrecht geknüpften Bedingungen
und die vom ursprünglichen Inhaber des Nutzungsrechts während des
Auswahlverfahrens eingegangenen Verpflichtungen gebunden. Das Nutzungsrecht
darf nicht für die Bereitstellung eines Dienstes für Endnutzer genutzt werden, der
sich von dem ursprünglich in der Bewerbung vorgesehenen Dienst unterscheidet, es
sei denn, es liegt eine Genehmigung der Kommission vor.
(6) Jede Vereinbarung, die einen Kontrollwechsel bei einem ausgewählten Unternehmen
zur Folge hat, ist der Kommission mitzuteilen, bevor sie rechtswirksam wird, und
bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Die Kommission entzieht das
Nutzungsrecht, wenn infolge des Kontrollwechsels eine der Anforderungen bzw.
Kriterien der Artikel 6 bis 12 nicht mehr erfüllt ist.
Artikel 18
Beiträge und Gebühren für Nutzungsrechte am 2-GHz-MSS-Band
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts am 2-GHz-MSS-Band zahlt einen einmaligen
Finanzbeitrag, der den Wert des Rechts für den Bewerber widerspiegelt und die
effiziente Zuweisung des Frequenzspektrums gewährleistet. Die vorgeschlagene
Höhe des Beitrags muss in der Bewerbung angegeben werden. Auf Antrag kann die
Kommission gestatten, dass die Zahlung des einmaligen Finanzbeitrags in Raten
erfolgt.
(2) Die Kommission legt die Mindesthöhe des einmaligen Finanzbeitrags fest, um die
effiziente Zuweisung des 2-GHz-MSS-Bands sowie die wirksame Investition und
Einführung von Satellitenmobilfunksystemen und -diensten sicherzustellen. Die
Bewerber müssen diese Mindesthöhe in ihren Bewerbungen berücksichtigen. Die
Mindesthöhe des einmaligen Beitrags kann für kommerzielle MSS-Systeme und für
das sichere MSS-Hybridsystem unterschiedlich sein.
(3) Die Kommission erhebt die einmaligen Finanzbeiträge durch einen Beschluss, der an
die ausgewählten Bewerber gerichtet werden kann. Der Gesamtbetrag aller
einmaligen Finanzbeiträge wird zur Unterstützung der Ziele der digitalen
Führungsrolle gemäß
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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