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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im harmonisierten 2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG

dip / drucksache 13.07.2026 · WP 21 · 413/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im harmonisierten 2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 413/26 13.07.26 EU - DS - In - K - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im harmonisierten 2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG COM(2026) 311 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 595/07 = AE-Nr. 070670 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.5.2026 COM(2026) 311 final 2026/0134 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im harmonisierten 2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS  Gründe und Ziele des Vorschlags Mit der Entscheidung Nr. 626/2008/EG1 wurde eine Genehmigungsregelung sui generis für das 2-GHz-MSS-Band (bestehend aus dem Frequenzband 1980-2010 MHz für die Erde- Weltraum-Kommunikation und dem Frequenzband 2170-2200 MHz für die Weltraum-Erde- Kommunikation) eingeführt, nach der die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten über den Kommunikationsausschuss Lizenznehmer für die Erbringung von Satellitenmobilfunkdiensten (MSS) auf gesamteuropäischer Ebene ausgewählt hat, während die Mitgliedstaaten den ausgewählten Lizenznehmern die Frequenznutzungsrechte in ihrem Hoheitsgebiet unter den in der genannten Entscheidung festgelegten gemeinsamen Bedingungen erteilt haben. Diese Rechte laufen im Mai 2027 aus, und die Union sollte einen Beschluss über die künftige Nutzung des Frequenzbands fassen. Seit 2008 gab es eine Reihe technologischer und geopolitischer Entwicklungen, die die Bedeutung dieses Frequenzbands grundlegend beeinflusst haben. Es entstehen große Konstellationen von Satelliten in erdnahen Umlaufbahnen (LEO)2, auch als Teil von Multi- Orbit-Konstellationen: Ihre Funktion im Weltraum kann mit der terrestrischer Mobilfunkmasten verglichen werden, da sie hybride terrestrische Satellitensysteme und künftige konvergente 6G-Mobilfunknetze ermöglichen. Sie bieten insbesondere eine Konnektivität für satellitengestützte Direktverbindungen zu Endgeräten (D2D-Konnektivität), d. h. eine Verbindung zu nicht modifizierten Mobiltelefonen, Tablets und anderen Endgeräten. Diese Infrastruktur ist von entscheidender Bedeutung, um den Zugang zu Hochgeschwindigkeitsinternet für alle, insbesondere in unterversorgten und abgelegenen Regionen, zu gewährleisten und gleichzeitig die europäischen Fähigkeiten im Bereich der kritischen Kommunikationsverbindungen (Notfall- und Verteidigungsmaßnahmen) zu stärken, und ist eine Schlüsselkomponente resilienter Kommunikationsnetze, die eine kontinuierliche Konnektivität unter schwierigen Bedingungen ermöglichen. Das 2-GHz-MSS-Band ist das optimale Frequenzband für die Einführung innovativer satellitengestützter D2D-Dienste. Es ist für Satellitenmobilfunkdienste (sowie für terrestrische Mobilfunkdienste) weltweit harmonisiert. Darüber hinaus ist es ein geeigneter Frequenzbereich für die Integration terrestrischer und nicht-terrestrischer Netze (NTN), da es auch an die für terrestrische Mobilfunkdienste zugewiesenen Frequenzbänder angrenzt und eine Unterstützung durch Chipsätze relativ einfach macht. Zweitens ist das 2-GHz-MSS-Band groß genug, um nicht nur Sprach- und SMS-Dienste, sondern auch Breitbanddienste unterstützen zu können. Folglich kann ein Unternehmen, das Zugang zum 2-GHz-MSS-Band hat, Satellitendienste direkt für Endnutzer in der Union erbringen und/oder es problemlos für terrestrische Systeme nutzen. Schließlich wird die Satellitenkonnektivität für die technologische Souveränität der EU immer wichtiger und spielt eine entscheidende Rolle bei der Deckung des Kommunikationsbedarfs von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Regierungen. Staatliche Akteure in der Union sind zunehmend auf sichere, zuverlässige und allgegenwärtige satellitengestützte 1 Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. L 172 vom 2.7.2008, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/626(2)/oj). 2 LEO-Konstellationen können eine weltweite, einheitliche Abdeckung mit geringer Latenz bieten, da sie sich ständig um die Erde bewegen und da viele sich bewegende Satelliten letztendlich jeden Punkt auf der Erde abdecken und sich die Abdeckung/den Dienst gegenseitig übergeben können. Kommunikationsdienste angewiesen, insbesondere in Szenarien, in denen bodengestützte Systeme nicht verfügbar, gestört oder unzuverlässig sind. In solchen Fällen ist die Satellitenkommunikation von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung kontinuierlicher und wirksamer Kommunikationskapazitäten auf dem gesamten Kontinent, wenn terrestrische Netze ausfallen. Vor diesem Hintergrund ist ein Eingreifen der EU in Bezug auf die langfristige Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands dringend erforderlich. Diese Maßnahme sollte die technologische Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit des Weltraumsektors stärken, indem die jüngsten technologischen Entwicklungen bei der Anbindung an Satelliten einbezogen und gleichzeitig bestehende regulatorische Mängel im 2-GHz-MSS-Band behoben werden. Ziel dieser Verordnung ist zunächst die Entwicklung gemeinsamer Kriterien für die Auswahl von MSS-Systemen im Einklang mit den derzeitigen politischen Zielen der EU, insbesondere der Wettbewerbsfähigkeit und strategischen Autonomie der EU. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Ermöglichung sicherer EU-Satellitensysteme, die sichere staatliche Kommunikationsdienste in der Union erbringen. Mit der Verordnung sollte satellitengestützte D2D-Technik innerhalb des neuen Weltraumökosystems (New Space) weiter gefördert werden, um die industriellen und wissenschaftlichen Kapazitäten der Union zu stärken, die Konnektivitätsdienste für Endnutzer zu verbessern und die strategische Autonomie Europas, einschließlich resilienter Lieferketten, zu konsolidieren. Zweitens wird mit dieser Verordnung die regulatorische Fragmentierung im 2-GHz-MSS- Band beseitigt, um die rasche Einführung innovativer europaweiter Satellitenkommunikationsdienste zu fördern. Sie wird die Effizienz steigern, indem ein auf Unionsebene ausgewählter Lizenznehmer für die Einführung europaweiter Dienste ausgewählt wird, um so Größenvorteile, Innovation und fairen Wettbewerb im Weltraumsektor sowie die Zuverlässigkeit und Sicherheit der Konnektivität in der EU zu fördern. Sie wird eine logische Folge des vorgeschlagenen Rahmens für die Genehmigung von Satellitensystemen durch die Union sein, der in der Verordnung über digitale Netze (DNA) vorgesehen ist, die Erteilung von Frequenznutzungsrechten unter gemeinsamen Bedingungen der EU umfasst und für alle Satelliten-Frequenzbänder von EU-weiter Bedeutung gilt. Schließlich kann die Kommission auf Antrag der derzeitigen Rechteinhaber beschließen, ihre Frequenznutzungsrechte um einen Zeitraum zu verlängern, der für den Abschluss des Auswahlverfahrens gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, wodurch auch ein gewisses Maß an Kontinuität der Dienste gewährleistet wird. Diese Verlängerung kann an Bedingungen geknüpft werden.  Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Politikprogramm für die digitale Dekade3 und dem Vorschlag für eine Verordnung über digitale Netze (DNA-Vorschlag)4. Das Politikprogramm für die digitale Dekade enthält ehrgeizige Ziele für die Konnektivität und die digitale Infrastruktur in der Union für 2030, die auf Technologieneutralität sowie auf 3 Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14 Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2481/oj). 4 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze), COM(2026) 16 final vom 21.1.2026, 2026/0013 (COD). Interoperabilität, Leistungsfähigkeit und Konvergenz der Netze basieren. Insbesondere mit Kapazitäten für satellitengestützte D2D-Dienste bieten Satellitenmobilfunkdienste eine ergänzende resiliente Netzanbindung für Unternehmen wie auch für die Bürgerinnen und Bürger und fördern die Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität der Union. Darüber hinaus wird die satellitengestützte D2D-Konnektivität zur digitalen Dekade beitragen, indem sie die Erreichbarkeit in abgelegenen Gebieten der EU, einschließlich Polarregionen in hohen Breitengraden, herstellt. Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem DNA-Vorschlag, in dem eine EU- Satellitengenehmigung für alle Satellitenfrequenzen unter EU-weit harmonisierten Genehmigungsbedingungen vorgeschlagen wird. Mit diesem Vorschlag wird diesem Genehmigungsansatz auf Unionsebene vorgegriffen, indem seine frühere Einführung im 2- GHz-MSS-Band sichergestellt wird. Konkret würde dies bedeuten, dass die Genehmigungsbedingungen für das 2-GHz-MSS-Band auf EU-Ebene gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und die auf EU-Ebene erteilten Frequenznutzungsrechte von der Kommission entwickelt werden. Wie in der Entscheidung Nr. 626/2008/EG wird die Kommission ermächtigt, das Verfahren zur Auswahl von Unternehmen durchzuführen, die für die Bereitstellung von Satellitensystemen im 2-GHz-MSS-Band zugelassen werden. Darüber hinaus steht der Vorschlag im Einklang mit den in der EU-Weltraumstrategie für Sicherheit und Verteidigung5 dargelegten Zielen. In einem zunehmend wettbewerbsorientierten geopolitischen Umfeld muss die EU ihre strategische Position und Autonomie im Weltraum durch den Einsatz eines sicheren Satellitensystems unter Nutzung der Ressourcen der Union und der Mitgliedstaaten stärken. Ein Schlüsselelement ist dabei die Zuweisung des 2-GHz-MSS-Bands, um den Interessen der EU in Bezug auf digitale Souveränität, Sicherheit, Zuverlässigkeit, Resilienz, Innovation und technologische Führungsrolle zu dienen. Insbesondere sollte ein Teil dieses wertvollen Frequenzspektrums genutzt werden, um die sicheren staatlichen Satellitenkommunikationskapazitäten der Union im Zusammenhang mit den Zielen des Programms IRIS²6 und durch ein sicheres System zur Unterstützung des Krisenmanagements und zur Ermöglichung kritischer Kommunikationsverbindungen zu verbessern, wenn terrestrische Kommunikationssysteme nicht verfügbar, gestört oder unzuverlässig sind.  Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Im Kompass für eine wettbewerbsfähige EU7 wird die Bedeutung fortgeschrittener digitaler Infrastrukturen als grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der EU hervorgehoben. Darin wird anerkannt, dass Konnektivität, auch diejenige, die von Satellitennetzkonstellationen bereitgestellt wird, für Unternehmensinnovationen, digitale Dienste und Wirtschaftswachstum in allen Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist. Darüber hinaus wird betont, dass regulatorische Hindernisse beseitigt und die Vorschriften harmonisiert werden müssen, um einen nahtlosen digitalen Markt zu schaffen. Durch die Verbesserung der Hochgeschwindigkeitsanbindung zielt die EU darauf ab, Wirtschaftstätigkeiten zu unterstützen, transformative digitale Technologien wie künstliche Intelligenz (KI) zu 5 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Weltraumstrategie der Europäischen Union für Sicherheit und Verteidigung, JOIN(203) 9 final vom 10.3.2023. 6 Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj). 7 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU, COM(2025) 30 final vom 29.1.2025. ermöglichen und die strategische Autonomie Europas im Digital- und Weltraumsektor zu gewährleisten. In der strategischen Vision der EU für die Weltraumwirtschaft8 wird anerkannt, dass weltraumbezogene Investitionen eng mit der Notwendigkeit der Beseitigung regulatorischer Hindernisse verbunden sind. Die Verordnung über digitale Netze und diese Verordnung werden als zwei der entscheidenden Bausteine für einen EU-Binnenmarkt für den Weltraum betrachtet. Durch die Beseitigung regulatorischer Hindernisse wird diese Verordnung den europaweiten Zugang zu Satellitenmobilfunkfrequenzen verbessern und dadurch den Binnenmarkt für Satellitenkommunikationsdienste untermauern, was deren Skalierbarkeit und Innovation ermöglicht. Für die Investitionen in Satelliteninfrastrukturen und die damit verbundene Wertschöpfungskette gibt es andere EU-Instrumente, die direkt auf relevante Aspekte ausgerichtet sind, wie die finanzielle Unterstützung für die Multi-Orbit-Konstellation IRIS², sowie EU-Programme wie CASSINI und InvestEU, die Finanzierungsmechanismen für Weltraumoperationen umfassen. Darüber hinaus unterstützt diese Verordnung die Ziele der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit9, die darauf abzielt, die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Union zu stärken und gleichzeitig ihren Wohlstand und ihre technologische Führungsrolle in einem zunehmend unsicheren und geopolitisch angespannten Umfeld zu wahren. Vor allem zielt diese Verordnung darauf ab, den Binnenmarkt für MSS-Konnektivität zu vertiefen und die Industrie der Union in der Lieferkette für Satellitenmobilfunkdienste zu unterstützen und so die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern. Sie erfasst auch die Raumfahrt- und Verteidigungsindustrie, die in der Gemeinsamen Mitteilung über die Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit10 als einer der Hochrisikobereiche anerkannt wurden; in der gemeinsamen Mitteilung werden konkrete Schritte dargelegt, um die Stärke und Resilienz der EU angesichts zunehmender externer wirtschaftlicher Bedrohungen zu festigen, und gleichzeitig unsere Offenheit und unser Bekenntnis zu internationalem Handel und internationalen Investitionen zu bewahren. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT  Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da er auf die Verwirklichung des Binnenmarkts für Satellitenkommunikation und deren Funktionsfähigkeit ausgerichtet ist. Auf dieser Rechtsgrundlage können die gesetzgebenden Organe auch Harmonisierungsmaßnahmen ergreifen, um einen Binnenmarkt für die Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikation zu schaffen und so zur Sicherheit und Krisenvorsorge der Union beizutragen. Solche Dienste umfassen beispielsweise Dienstleistungen für staatlich berechtigte Nutzer, unter anderem für Überwachung, Krisenmanagement, Strafverfolgung, Anbindung und Schutz wichtiger Infrastrukturen, öffentliche Sicherheit, Notfallmaßnahmen, Sicherheit des Staates und Landesverteidigung; sie können von Kommunikationsnetzbetreibern über öffentliche Netze oder über dafür bestimmte private Netze oder über eine Kombination aus beidem bereitgestellt werden. 8 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Vision für die europäische Weltraumwirtschaft, COM(2025) 336 final vom 25.6.2025. 9 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine „Europäische Strategie für Wirtschaftliche Sicherheit“, JOIN(2023)20 final vom 20.6.2023. 10 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der EU, JOIN(2025) 977 final vom 3.12.2025.  Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Angesichts des naturgemäß grenzüberschreitenden Charakters von Satellitennetzen und - diensten stellt die Satellitenkonnektivität eindeutig einen Bereich dar, in dem Maßnahmen auf Unionsebene wirksamer wären als Maßnahmen allein auf nationaler Ebene. Künstlich fragmentierte Bedingungen für die Nutzung von Satellitenfrequenzen durch nationale Genehmigungen wirken sich negativ auf den rechtzeitigen Aufbau von Satellitennetzen und - diensten sowie auf deren Abdeckung und Dienstqualität aus. Die Einführung einer EU-weiten Genehmigung für die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands wird die derzeitige komplexe Aufteilung der nationalen Regulierungsbefugnisse in einem wichtigen Satellitenfunkfrequenzband vereinfachen, die rechtzeitige Verfügbarkeit und Nutzung von Satellitendiensten ermöglichen und erhebliche Vorteile für die europäische Industrie und die Wettbewerbsfähigkeit der Union mit sich bringen. Es spricht vieles dafür, dass die EU mit dieser Initiative als wichtige Folgemaßnahme zum DNA-Vorschlag einen ehrgeizigen Ansatz verfolgen sollte. Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union erfordert einen zeitnahen Zugang zu sicheren, resilienten und innovativen Satellitendiensten. In einem Umfeld, in dem sich die digitale Konnektivität mit der Konvergenz terrestrischer (Mobilfunk-) und Satellitennetze, vorangetrieben durch Netzvirtualisierung und künstliche Intelligenz (KI) rasch verändert, wird die EU dieses Ziel nur durch ein stärker harmonisiertes rechtliches Umfeld – im Allgemeinen und insbesondere beim 2-GHz-MSS-Band – erreichen können, das eine uneinheitliche und die Chancen des Binnenmarkts einschränkende nationale Genehmigungspraxis vermeidet. Der neue Rechtsrahmen für das 2-GHz-MSS-Band wird für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen, das Vertrauen der Wirtschaft stärken und die Einführung innovativer satellitengestützter D2D-Dienste in einem zunehmend wettbewerbsorientierten globalen Markt fördern, indem i) das bestehende fragmentierte System nationaler Genehmigungsmodelle, von denen sich viele in Bezug auf Verfahren, Bedingungen und Gebühren erheblich unterscheiden, durch einen einheitlichen Rahmen in der EU ersetzt wird, ii) Verzögerungen und uneinheitliche Auslegungen der Einhaltungs- und Meldepflichten, wie sie derzeit für Satellitenbetreiber im 2-GHz-MSS-Band gelten, vermieden werden, iii) die nahtlose Bereitstellung europaweiter Satellitenmobilfunkdienste unterstützt wird, ermöglicht durch eine einzige EU-Genehmigung für den Zugang zum Binnenmarkt.  Verhältnismäßigkeit Diese Initiative baut auf der Entscheidung Nr. 626/2008/EG auf, deren Schwerpunkt auf der Beseitigung von Engpässen im EU-Binnenmarkt und der Anpassung ihrer Bestimmungen an politische, marktbezogene und technologische Entwicklungen liegt. Auch wenn die Entscheidung Nr. 626/2008/EG grundsätzlich noch für eine neue Auswahl und Genehmigung im 2-GHz-MSS-Band genutzt werden könnte, entsprechen ihr Anwendungsbereich und ihr Inhalt nicht den aktuellen politischen Prioritäten der EU, auch in Bezug auf die Souveränität, sowie den raschen Entwicklungen der Satellitenbranche hinsichtlich Markt und Technologie. Sie enthält unter anderem veraltete Auswahlkriterien und Genehmigungsbedingungen, die für Satellitensysteme in der geostationären Umlaufbahn (GSO) geeignet sind, aber nicht den jüngsten technologischen Entwicklungen entsprechen, insbesondere der Nutzung von LEO-Satellitenkonstellationen für die Bereitstellung von Direktverbindungen zu Endgeräten (D2D). Die in Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG vorgesehene Möglichkeit, die Auswahlkriterien im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission aufzustellen, wird nicht als ausreichend angesehen, um diese Ziele zu erreichen, da mit einem solchen Rechtsakt weder die Gewichtung der Auswahlkriterien geändert noch der Anwendungsbereich wesentlich verändern werden kann, was zumindest nötig wäre. Daher besteht ein verhältnismäßiger Ansatz zur Erreichung dieser Ziele darin, die Entscheidung Nr. 626/2008/EG aufzuheben und durch eine neue vorgeschlagene Verordnung zu ersetzen.  Wahl des Instruments Die Kommission schlägt eine Verordnung vor, da sie die Beseitigung von Binnenmarkthindernissen gewährleistet, indem sie das Konzept harmonisiert und die regulatorische Fragmentierung im 2-GHz-MSS-Band beseitigt, um die rasche Einführung innovativer europaweiter Satellitenkommunikationsdienste zu fördern. Die Rechtsform des derzeit geltenden Rechtsakts ist eine Entscheidung, die nur an die Mitgliedstaaten gerichtet war, da die Genehmigungen auf nationaler Ebene erteilt wurden und die Mitgliedstaaten ihre Durchsetzungsbefugnisse behielten. Eine Verordnung ist angemessener, da mit diesem Rechtsakt der Kommission Befugnisse übertragen und direkte Rechte und Pflichten für Unternehmen geschaffen werden und der Rahmen für deren Genehmigung und Beaufsichtigung auf Unionsebene festgelegt wird. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG  Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Diese Initiative baut auf der für die Verordnung über digitale Netze (DNA) durchgeführten Bewertung11 auf, in der erhebliche Lücken bei der Verbesserung der Sicherheit und Resilienz integrierter elektronischer Kommunikationsinfrastrukturen, einschließlich Satelliten- und U- Boot-Systemen, im derzeitigen geopolitischen Kontext aufgezeigt wurden. Die jüngsten technologischen, marktbezogenen und geopolitischen Veränderungen haben die Bedenken in Bezug auf Wettbewerb, Sicherheit, Resilienz und technologische Souveränität in diesen Bereichen verstärkt. In der Bewertung wurde auch festgestellt, dass die Schaffung eines Binnenmarkts für Satellitendienste mit grenzüberschreitendem Potenzial aufgrund mehrerer Herausforderungen nach wie vor schwierig ist. Derzeit gibt es in der EU keine standardisierten Genehmigungsbedingungen oder Anforderungen an das Frequenzspektrum für Satellitenmobilfunkdienste in der gesamten EU. Dies führt zu Diskrepanzen bei den Genehmigungsfristen, den nationalen Koordinierungsansätzen, den Gebühren und den Genehmigungsbedingungen. Um diese Diskrepanzen zu belegen, wird in der Bewertung genau das Beispiel des 2-GHz-MSS-Frequenzbands verwendet, bei dem die nationale Genehmigung zweier auf Unionsebene ausgewählter Unternehmen zu vier verschiedenen Arten von Genehmigungen für Funkfrequenzen mit unterschiedlichen Genehmigungsbedingungen führte. In der Bewertung wird darauf hingewiesen, dass eine solche Fragmentierung die Fähigkeit des Binnenmarkts beeinträchtigt, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Weltraum zu gewährleisten, dass sie die Bemühungen um eine Ausweitung der EU-weiten Satellitenmobilfunkdienste erschwert und die Ausnutzung von Regulierungsunterschieden fördert. Diese Hindernisse untergraben die Bereitschaft der EU, 11 Bewertung – Überprüfung der Funktionsweise des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK), der GEREK-Verordnung, der Verordnung über das offene Internet und bestimmter Aspekte der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, Anhang 11 der Folgenabschätzung zum DNA-Vorschlag, SWD(2026) 13 final, Teil 3/3. die Möglichkeiten der Direktverbindung zu Endgeräten zu nutzen und die damit verbundenen Probleme zu lösen, und sie steigern die strategischen Abhängigkeiten von ausländischen Unternehmen bei Dienstleistungen, die für Sicherheit und Verteidigung von entscheidender Bedeutung sind. In Bezug auf die Genehmigung und die Ziele führt die Bewertung zu dem Schluss, dass die fragmentierten Vorschriften – insbesondere diejenigen im Rahmen der Allgemeingenehmigungsregelung und nationale Diskrepanzen bei der Strafverfolgung – erhebliche Hindernisse für Unternehmen darstellen, die innovative europaweite Dienste einführen wollen. In der Bewertung wird hervorgehoben, dass die Ziele neu austariert werden müssen, indem allen Aspekten der Konnektivität, einschließlich der Umweltverträglichkeit der Netze, Vorrang eingeräumt wird, die Wettbewerbsfähigkeit für fortschrittliche Infrastrukturinnovationen verbessert wird und die Sicherheit und Resilienz der Infrastruktur in die Kernziele eines überarbeiteten Rahmens aufgenommen werden.  Konsultation der Interessenträger Die Kommission holte Beiträge von Interessenträgern aus drei verschiedenen und einander ergänzenden Quellen ein. Erstens wurde in der Konsultation zum Weißbuch „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“12 von einer Reihe von Interessenträgern die Auffassung vertreten, dass die Satellitenkonnektivität für die Widerstandsfähigkeit Europas von entscheidender Bedeutung ist. Sie verwiesen darauf, dass Satelliten auch dann eingesetzt werden können, wenn terrestrische Netze beschädigt oder unzugänglich sind, was sie für Notfalleinsatzkräfte, humanitäre Teams und Reparaturteams bei der Katastrophenhilfe und dem Wiederaufbau unverzichtbar macht. Darüber hinaus schlugen einige Interessenträger eine europaweite Zuteilungsstruktur für Satellitenfunkfrequenzen im 2-GHz-MSS-Band mit Verpflichtungen zur Zugangsgewährung auf der Vorleistungsebene für Anbieter von Diensten des Internets der Dinge (IoT) vor, um die Führungsrolle Europas auf dem globalen IoT-Markt zu unterstützen. Zweitens wurde in der Aufforderung zur Stellungnahme zur Verordnung über digitale Netze13 ein EU-weit harmonisierter Ansatz für den Zugang zum Satellitenmarkt von einer Reihe von Satellitenbetreibern als wesentlich erachtet, um das Potenzial der Satellitenkonnektivität in der gesamten EU voll auszuschöpfen. Diese wiesen darauf hin, dass die steigende Nachfrage nach Satellitenzugang in Verbindung mit fragmentierten und nicht harmonisierten Genehmigungsverfahren zu diskriminierenden Ergebnissen führen, das „Forum Shopping“ fördern und Hindernisse für die grenzüberschreitende Entwicklung von Satellitendiensten schaffen kann. Satellitenbetreiber forderten insbesondere eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften (z. B. der bestehenden Berichtspflichten) und die Beseitigung unnötiger regulatorischer Belastungen, z. B. durch mehr Kohärenz bei den Anforderungen für die Satellitengenehmigung, die Einhaltung und Durchsetzung der nationalen Rahmen und die Verringerung von Überschneidungen in den EU-Vorschriften. Ein Mechanismus auf EU-Ebene für die Auswahl von Satellitenbetreibern (z. B. auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 626/2008/EG) und/oder eine gemeinsame Satellitengenehmigung auf EU-Ebene wurden von einigen Betreibern unterstützt. Die Interessenträger betonten, dass die langfristige Vorhersehbarkeit des Frequenzspektrums durch flexible und transparente Zuteilungsbedingungen, einschließlich verbesserter 12 COM(2024) 81 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52024DC0081. 13 https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/news/commission-gathers-feedback-upcoming-digital-networks- act. Bedingungen für die Verlängerung von Lizenzen, sichergestellt werden muss. Darüber hinaus betonten die Interessenträger die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen sowohl für neue Marktteilnehmer als auch für etablierte Betreiber, auch zwischen Satellitenkonstellationen, die Zugang zum EU-Markt haben, und terrestrischen Mobilfunknetzen. Sie betonten ferner, dass die potenziellen Interferenzrisiken angegangen werden müssen, die direkte Satellitenverbindungen zu Endgeräten für bestehende terrestrische Systeme darstellen können, und dass die Kohärenz mit den 3GPP-Normen sichergestellt werden muss. Schließlich wurden bei der gezielten Konsultation14 zur künftigen Nutzung der Satellitenmobilfunkdienste (MSS) im 2-GHz-Band die folgenden Hauptaspekte hervorgehoben: i) mehrere Befragte betonten die Notwendigkeit eines eigenen Frequenzspektrums für die Zwecke der Souveränität und strategischen Autonomie der EU, ii) die meisten Befragten betonten die Bedeutung des 2-GHz-MSS-Bands der EU als optimaler Frequenzpunkt für die Bereitstellung verschiedener D2D- und IoT-Satellitendienste mit guter Abdeckung und Leistung15, und iii) die meisten Befragten unterstützten auch die Notwendigkeit einer Aktualisierung der in der Entscheidung Nr. 626/2008/EG festgelegten Auswahlkriterien, um den laufenden Technologie- und Marktentwicklungen sowie den Sicherheitselementen in der digitalen Lieferkette Rechnung zu tragen.  Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Kommission holte Fachwissen von der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) ein, einer hochrangigen Beratungsgruppe, die die Kommission bei der Entwicklung der Funkfrequenzpolitik unterstützt und zwei Stellungnahmen zu dem betreffenden Thema abgegeben hat. Erstens enthält die Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik aus dem Jahr 2024 zur Bewertung verschiedener möglicher Szenarien für die Nutzung der Frequenzbänder 1980- 2010 MHz und 2170-2200 MHz durch die Satellitenmobilfunkdienste nach 202716 unter anderem folgende Empfehlungen: – Um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten bis zum Ende des zweiten Quartals 2025 ein ausreichendes Verständnis eines künftigen Szenarios für die Nutzung und Segmentierung von Frequenzbändern sowie der nächsten Verfahrensschritte erreichen. – Ein Gleichgewicht zwischen Betriebskontinuität und Innovation muss berücksichtigt werden. – Ein Kontinuitätsszenario (gleiche Aufteilung der Frequenzbänder auf zwei Anbieter) kann Wettbewerb und Innovation einschränken. – Die Technologieneutralität sollte gewahrt bleiben. – Den Investitionen und Marktentwicklungen bestehender Betreiber sowie der Notwendigkeit, dass neue Marktteilnehmer Innovationen unterstützen und eine zunehmende Zahl von Dienstleistungen anbieten, ist gebührend Rechnung zu tragen und die Verbindung zu den politischen Prioritäten auf EU-Ebene ist zu betonen. 14 Zusammenfassender Bericht über die gezielte Konsultation zu Satellitenmobilfunkdiensten | Gestaltung der digitalen Zukunft Europas. 15 Die herausragende Bedeutung von D2D-Satellitendiensten wurde auch in der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik und in der Studie der Kommission hervorgehoben. 16 RSPG Opinion on assessment of different possible scenarios for the use of the frequency bands 1980- 2010 MHz and 2170-2200 MHz by the Mobile Satellite Services beyond 2027 (RSPG24-007Final). Zweitens wurde 2025 in der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik zum politischen Ansatz auf EU-Ebene für die Konnektivität bei Satelliten-Direktverbindungen und damit zusammenhängende Binnenmarktfragen17 eine stärkere Koordinierung der Satellitengenehmigung auf EU-Ebene gefordert, einschließlich gemeinsamer Genehmigungsanforderungen und kollektiver Durchsetzungsmechanismen. Solche Maßnahmen wären von entscheidender Bedeutung, um eine Fragmentierung der Rechtsvorschriften zu verhindern, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem sich rasch entwickelnden Satelliten- und D2D-Markt zu stärken. Eine bessere Koordinierung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, gemeinsam auf Fälle der Nichteinhaltung zu reagieren und die strategischen Interessen, die Sicherheit und die technologische Souveränität Europas zu wahren. Eine Verstärkung der EU- Maßnahmen in diesem Bereich würde die Rechtssicherheit schaffen, die erforderlich ist, um Innovation, Wettbewerb und Investitionen in neu entstehende weltraumgestützte Konnektivitätsmärkte und Konnektivitätsmärkte der nächsten Generation zu fördern. Die Gruppe für Frequenzpolitik stellt ferner fest, dass für neue Breitbandtechnologien wie NTN- D2D eine Mindestbandbreite von 2×10 MHz erforderlich ist, während Schmalband-IoT- Dienste (NB-IoT) innerhalb eines gemeinsamen 2×5-MHz-Blocks betrieben werden könnten, der von mehreren Anbietern genutzt wird. Darüber hinaus gab die Kommission zwei Studien in Auftrag. Eine wichtige Erkenntnis der Studie von Idate18 war, dass die nationalen Genehmigungsmodelle, Durchsetzungsrahmen und Gebührenstrukturen in der EU sehr unterschiedlich sind. Insbesondere wurden zwei Hauptgenehmigungsregelungen für das 2-GHz-MSS-Band ermittelt, nämlich die Allgemeingenehmigung, die in 14 Mitgliedstaaten (z. B. Österreich, Belgien, Dänemark, Polen und Schweden) angewandt wird, und individuelle Nutzungsrechte, die auch in 14 Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien) galten. In mehreren Mitgliedstaaten (darunter Bulgarien, Zypern, Deutschland, Griechenland und Portugal) wurden individuelle Nutzungsrechte am 2-GHz-MSS-Band sowohl auf Satellitenals auch auf terrestrische Komponenten ausgeweitet, um integrierte MSS-CGC-Systeme zu ermöglichen. Spezifische Durchsetzungsvorschriften der Mitgliedstaaten waren selten, nur Zypern, Spanien, Portugal und Irland haben gezielte Bestimmungen erlassen, und mehrere Mitgliedstaaten haben Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen, um auf die Nichteinhaltung der gemeinsamen Bedingungen der MSS zu reagieren. Was die Gebührenstrukturen betrifft, so unterscheiden sich die CGC-Gebührenmodelle erheblich in Art, Berechnungsmethode und Größenordnung. Zu den gemeinsamen Grundlagen für die Berechnung der Gebühren gehören die Anzahl der installierten CGC-Standorte, der Umfang der zugeteilten Bandbreiten (MHz) und das geografische Gebiet oder die erfasste Bevölkerung. Die Studie über Satellitenmobilfunkdienste (MSS) im 2-GHz-Band in der EU19 untersuchte Markttrends und -entwicklungen seit 2009 und zeigte, dass neben den (von den beiden etablierten Betreibern genutzten) Netzen der geostationären Umlaufbahn (GSO-Netze) auch 17 RSPG Opinion on the EU-Level policy approach to satellite Direct-to-Device connectivity and related Single Market issues (RSPG25-020Final). 18 Europäische Kommission: Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien und Idate Digiworld, Mobile Satellite Services (MSS) authorisation regimes, authorisations and enforcement in the EU Member States – Final Report, Amt für Veröffentlichungen, 2019, https://data.europa.eu/doi/10.2759/974409. 19 Europäische Kommission: Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien und DETECON, Study on mobile satellite services (MSS) in the 2 GHz band in the EU – Implementation of the current regulatory framework and an overview of the satellite connectivity market – Final Report, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2025, https://data.europa.eu/doi/10.2759/5764760. Nicht-GSO-Systeme, insbesondere auf der Grundlage von LEO-Satelliten, über ein hohes Potenzial für die Einführung im 2-GHz-MSS-Band in der EU verfügen. Darüber hinaus sind neben den Diensten der beiden etablierten Betreiber, d. h. der Konnektivität an Bord von Luftfahrzeugen und bestimmten Schmalband-IoT-Diensten, ein breiteres Spektrum von Anwendungen des Internets der Dinge (IoT) und D2D-Dienste wichtige Kandidaten für die Nutzung des Spektrums. Die Studie kam ferner zu dem Schluss, dass „der derzeitige Rechtsrahmen für mobile Satellitendienste aktualisiert werden sollte, um ihn mit dem modernen Denken in Bezug auf Satellitennetze und -märkte in Einklang zu bringen, die festgestellten Mängel des Rahmens zu beheben und praktischere Leitlinien bereitzustellen, um eine einheitlichere Lizenzierung von MSS-Betreibern zu gewährleisten und so einen EU- Binnenmarkt besser widerzuspiegeln.“  Folgenabschätzung Dieser Gesetzgebungsvorschlag stützt sich auf dieselbe Folgenabschätzung, die auch dem Vorschlag für die Verordnung über digitale Netze zugrunde lag. In der Folgenabschätzung zur die Verordnung über digitale Netze wurden die Auswirkungen von drei verschiedenen politischen Optionen für die Satellitengenehmigung untersucht und bewertet: – Bei Option 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, ein Auswahlverfahren für die Lizenzierung von Satellitenfrequenzen für EU-weite Dienste durchzuführen; Funkfrequenzen würden jedoch auf nationaler Ebene unter national festgelegten Bedingungen zugeteilt, wenn auch nach einem gemeinsamen Muster für Genehmigungsbedingungen. – Bei Option 2 erhält die Kommission die Befugnis, Genehmigungen für die Bereitstellung von Satellitennetzen oder -diensten und Genehmigungen für die Nutzung einschlägiger Frequenzen, einschließlich individueller Frequenznutzungsrechte, in den betreffenden Mitgliedstaaten oder in der gesamten EU zu erteilen. Es besteht somit eine vollständige Harmonisierung der Genehmigungsbedingungen und der Auswahl auf EU-Ebene. Darüber hinaus gibt es auf EU-Ebene einen verbindlichen Rahmen für die Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften für den Zugang zum EU-Markt mit der Möglichkeit der Aufhebung der Genehmigung für den gesamten Binnenmarkt. – Bei Option 3 ist die Kommission berechtigt, ein Auswahlverfahren für Lizenzen für Satellitenfrequenzen für die Bereitstellung europaweiter Dienste durchzuführen, und sie wird von der Gruppe für Frequenzpolitik und dem GEREK-Büro dabei unterstützt, gemeinsame Anforderungen für den Zugang zum EU-Satellitenmarkt festzulegen und einen koordinierten Mechanismus für die Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften zu schaffen. Das Ursprungsland erteilt jedoch die Frequenznutzungsrechte gemäß den gemeinsamen Anforderungen und verhängt bei Nichteinhaltung Sanktionen. Option 2 wurde als bevorzugte Option gewählt, da sie bei den meisten Kriterien besser abschnitt als die beiden anderen Optionen. In dieser Verordnung wird der in Option 2 beschriebene und bewertete Ansatz auf das 2- GHz-MSS-Band angewandt. Das EU-Genehmigungskonzept wird für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen, das Vertrauen der Wirtschaft stärken und die Einführung innovativer D2D-Dienste im 2-GHz-MSS-Band fördern. Es wird i) das bestehende fragmentierte System von 27 nationalen Genehmigungsmodellen durch einen einheitlichen Rahmen in der gesamten EU ersetzen, ii) Verzögerungen und uneinheitlichen Auslegungen der Einhaltungs- und Berichtspflichten vorbeugen, die die Machbarkeit europaweiter D2D-Satellitendienste gefährden. Die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit werden sich in Kosteneinsparungen für die verschiedenen Interessenträger niederschlagen, die sich aus der Vereinfachung des Regelungsumfelds, insbesondere für Dienste, die auf knappen Frequenzen wie D2D beruhen, und den langfristigen Vorteilen der Schaffung eines gestrafften und harmonisierten Systems für die Genehmigung des 2-GHz-MSS-Bands ergeben. Der Wegfall des Hindernisses, 27 Genehmigungsregelungen beachten zu müssen, kommt allen Konstellationen zugute, insbesondere LEO-Konstellationen für D2D-Dienste. Anbieter, insbesondere neue Marktteilnehmer, sparen in erster Linie Verwaltungskosten und vermeiden Verzögerungen im Zusammenhang mit der regulatorischen Fragmentierung und unterschiedlichen Bedingungen. Die Anwendung von Option 2 auf das 2-GHz-MSS-Band würde den wirtschaftlichen Nutzen und das Vereinfachungspotenzial mit sich bringen, die in der Folgenabschätzung der Verordnung über digitale Netze beschrieben werden, nämlich: a) Die Anbieter von Satellitenkommunikationsdiensten würden einen Rückgang der Einnahmen aufgrund von Verzögerungen vermeiden, die durch die Genehmigung durch die einzelnen Mitgliedstaaten und die Frequenzzuteilung sowie gelegentlich durch Rechtsunsicherheit verursacht werden. Tatsächlich ist die größte Kostenbelastung für die Anbieter von Satellitenkommunikationsdiensten auf Verzögerungen bei der kommerziellen Markteinführung zurückzuführen, die sich für einen Anbieter mit einem großen Kundenstamm auf entgangene Einnahmen in Höhe zweistelliger Euro-Millionenbeträge belaufen können. b) Wie aus der DNA-Folgenabschätzung hervorgeht, könnte die Einführung einer einheitlichen Genehmigung für Satellitendienste auf EU-Ebene für die Anbieter von Satellitenkommunikationsdiensten zu einer erheblichen Verringerung der Verwaltungskosten, des Personalbedarfs und Verzögerungen führen. c) Schädliche funktechnische Störungen, die aufgrund der Schwierigkeit, die Einhaltung der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst durchzusetzen, schwerwiegende betriebliche Herausforderungen mit sich bringen, könnten effizienter bekämpft werden. Option 2 stellt dank der koordinierten Durchsetzung der Satellitenvorschriften sicher, dass alle Akteure die Regeln einhalten. Dies ist insbesondere auf Märkten mit großen LEO-Konstellationen von großer Bedeutung, auf denen die Probleme im Zusammenhang mit funktechnischen Störungen in den nächsten Jahren wahrscheinlich zunehmen werden. d) Die Nutzer von Satellitenkommunikationsdiensten würden dank der rechtzeitigen Verfügbarkeit von Diensten und der Verringerung der Rechtsunsicherheit, ohne Abdeckungslücken, in einigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang von der Konsumentenrente profitieren. Wenn ein Anbieter von Satellitenkommunikationsdiensten nicht über die Genehmigung verfügt, seinen Dienst zu erbringen, wird es immer einen Verlust der Konsumentenrente geben, aber je nachdem, ob der Anbieter von Satellitenkommunikationsdiensten über Ersatzdienste verfügt oder nicht, kann der Nettoverlust der Konsumentenrente höher oder niedriger ausfallen als der Einnahmeverlust des Anbieters.  Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die EU-Genehmigung für die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands und die damit verbundene Genehmigung für die Bereitstellung von MSS-Netzen und -Diensten bietet ein erhebliches Vereinfachungs- und Effizienzpotenzial. Sie würde die Kosten für die Genehmigung des 2- GHz-MSS-Bands für Satellitenmobilfunkbetreiber und die zuständigen nationalen Behörden senken. Ein auf Unionsebene ausgewählter Betreiber wäre nicht mehr verpflichtet, Frequenzrechte in allen Mitgliedstaaten zu erlangen, müsste nicht 27 Genehmigungsverfahren durchlaufen und 27 Genehmigungsbedingungen einhalten, die eventuell unterschiedliche und kostspielige Berichtspflichten umfassen. Der gemeinsame Durchsetzungsrahmen auf Unionsebene würde die Wirksamkeit der Durchsetzungsmaßnahmen verbessern.  Grundrechte Entfällt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Dieser Vorschlag erfordert bereits vor der Zustimmung zur Verordnung über digitale Netze die Zuweisung zusätzlicher personeller Ressourcen für die Kommission sowie die Hinzuziehung externer Spezialisten, um das Verfahren für die Auswahl und Genehmigung der Inhaber der Rechte zur Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands zu erleichtern; dies umfasst Tätigkeiten zur Genehmigung von Funkfrequenzen auf EU-Ebene, einschließlich der Kosten für die Festlegung harmonisierter Genehmigungs-/Zuteilungsbedingungen, die Gewährleistung der Kohärenz dieser Bedingungen und die Festlegung der Kostenmethodik für die Gebühren und Beiträge. 5. WEITERE ANGABEN  Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Umsetzung dieses Vorschlags erfordert die Einleitung eines Auswahlverfahrens für die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für die Bereitstellung von Satellitenmobilfunksystemen in der EU. Die Kommission legt die Regeln und Spezifikationen, einschließlich der Gewichtung der Kriterien, für das Auswahlverfahren nach Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik fest. Gemeinsame Genehmigungsbedingungen werden von der Kommission mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses (COCOM) festgelegt. Wie in der Rechtsvorschrift vorgesehen, ist die Kommission befugt, die Umsetzung der Genehmigungsbedingungen zu überwachen. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten jährlich über die Ergebnisse dieser Überwachung, insbesondere im Falle mutmaßlicher konkreter Verstöße gegen die Bedingungen. Darüber hinaus wird sie über alle für angemessen erachteten Durchsetzungsmaßnahmen informieren.  Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Entfällt.  Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags In Teil I (Artikel 1-3) werden die Ziele, der Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen festgelegt. Diese Verordnung hat drei Ziele: i) ein wettbewerbsorientiertes Verfahren zur Auswahl der Inhaber von Nutzungsrechten im 2-GHz- MSS-Band auf Unionsebene einzuführen und ihnen zu gestatten, diese Frequenzen unter gemeinsamen Bedingungen in der gesamten Union in allen Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von MSS-Netzen und -Diensten zu nutzen, ii) die strategische Autonomie der EU bei der Bereitstellung sicherer und allgegenwärtiger Kommunikationsdienste für staatliche Nutzer zu fördern und iii) die Widerstandsfähigkeit, technologische Souveränität und wirtschaftliche Sicherheit der Union zu unterstützen. Dazu gehört die Zuteilung bestimmter Teile des 2-GHz-MSS-Bands für die Bereitstellung eines sicheren MSS/Hybridsystems und für einen neuen Marktteilnehmer in der Union für die Bereitstellung kommerzieller MSS- Dienste. In Artikel 2 werden die im Vorschlag verwendeten Begriffe definiert. Mit Artikel 3 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Namen der Union Übereinkünfte über das 2-GHz-MSS-Band mit Ländern in unmittelbarer Nachbarschaft der Union, einschließlich der Arktis, auszuhandeln. Teil II (Artikel 4-12) enthält allgemeine Bestimmungen (Artikel 4-5) und sieht drei verschiedene vergleichende Auswahlverfahren vor, die mit einer Phase der Zulässigkeitsprüfung und zwei anschließenden Auswahlphasen ähnlich strukturiert sind: eine für das sichere MSS/Hybridsystem (Artikel 6-8), eine weitere für kommerzielle MSS-Systeme neuer Marktteilnehmer in der Union (Artikel 9) und eine dritte für kommerzielle MSS- Systeme (Artikel 10). Während sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für kommerzielle MSS-Systeme von neuen Marktteilnehmern in der Union und kommerziellen MSS-Systemen unterscheiden, unterliegen beide Verfahren denselben Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien (Artikel 11-12). Das Verfahren endet nach der ersten Auswahlphase, wenn die kombinierte Nachfrage zugelassener Bewerber für Funkfrequenzen zur Bereitstellung sicherer, kommerzieller MSS durch in der Union ansässige neue Marktteilnehmer oder kommerzieller MSS-Systeme die für jedes Verfahren verfügbare Menge der Funkfrequenzen nicht übersteigt. Bei Anwendung der zweiten Auswahlphase werden die im Ergebnis der ersten Phase zugelassenen Bewerber anhand ausführlicher Auswahlkriterien in eine Rangfolge gebracht, und die am höchsten eingestuften Bewerber werden je nach verfügbarem Funkfrequenzspektrum ausgewählt. Die Kommission legt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Gewichtung der Auswahlkriterien sowie die Regeln für das Auswahlverfahren in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen fest. Teil III (Artikel 13-19) enthält allgemeine Bestimmungen für die Genehmigung von Satellitensystemen im 2-GHz-MSS-Band auf Unionsebene. Artikel 14 enthält spezifische Bedingungen für die Bereitstellung des sicheren/hybriden MSS-Systems, während Artikel 15 die Bedingungen für die Bereitstellung des kommerziellen MSS-Systems betrifft. Die Artikel 16 und 17 betreffen die Dauer und Verlängerung der Rechte sowie die Bedingungen für ihre Übertragung bzw. Vermietung. Artikel 18 enthält Vorschriften für die Festlegung von einmaligen Finanzbeiträgen und Jahresgebühren sowie für deren Verwendung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um eine Methode für die Festlegung eines Mindestbetrags der einmaligen Finanzbeiträge und der Jahresgebühren festzulegen, die vom sicheren/hybriden MSS-System und den kommerziellen MSS-Systemen zu entrichten sind, um Einzelheiten im Zusammenhang mit der Erhebung und Zuweisung von Finanzbeiträgen und Jahresgebühren festzulegen. Schließlich enthält Artikel 19 die Vorschriften für die Überwachung und Durchsetzung. Die Kommission ist befugt, Genehmigungen der Union durchzusetzen und zu überwachen, d. h. im Falle eines Verstoßes gegen gemeinsame Bedingungen ergreift die Kommission geeignete und verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen und kann auch Geldbußen und Sanktionen verhängen. Titel IV (Artikel 20-24) enthält Übergangs-, allgemeine und Schlussbestimmungen. Insbesondere wird in Artikel 20 den etablierten Betreibern unter der Bedingung der Nichtübertragbarkeit eine Lizenzverlängerung um zwei Jahre gewährt. 2026/0134 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im harmonisierten 2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen21, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Satellitenmobilfunkdienste (MSS) haben sich zu einer innovativen ergänzenden und vom Standort der Endnutzer unabhängigen Plattform für die Bereitstellung verschiedener Arten europaweiter Kommunikationsdienste, wie Sprach-, Nachrichten- , Hochgeschwindigkeits-Internet- und Multimediadienste sowie öffentlicher Schutz und Katastrophenhilfe, entwickelt. Die Systeme der Mitgliedstaaten könnten die Abdeckung durch Mobilfunkdienste über die Reichweite terrestrischer Mobilfunknetze hinaus ausweiten, insbesondere in ländlichen Gebieten, und so die digitale Kluft überbrücken, die nach wie vor zwischen städtischen und ländlichen Gebieten in Bezug auf Abdeckung und Dienstqualität besteht22. Als zusätzliche Infrastruktur könnten MSS-Systeme im Falle der Abschaltung des terrestrischen Netzes aufgrund von Naturkatastrophen oder menschlichen Eingriffen Konnektivität bieten und so die Resilienz der Union verbessern. Sie könnten zur Sicherheit und Autonomie der Union sowie zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union beitragen. (2) Mit der Entscheidung 2007/98/EG23 der Kommission wurde die Verfügbarkeit des Frequenzbands 1980–2010 MHz in Verbindung mit dem Frequenzband 2170– 20 ABl. C … vom …, S. …. 21 ABl. C … vom …, S. …. 22 5G-Beobachtungsstelle: EU-Scoreboard 2025. Siehe auch: 5G-Indikatoren: Abdeckung | Gestaltung der digitalen Zukunft Europas. 23 Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/98(1)/oj). 2200 MHz (im Folgenden „2-GHz-MSS-Band“) in der Union für die Einführung von MSS-Systemen sichergestellt. Jede andere Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands, z. B. durch terrestrische Systeme, ist nichtstörend und ungeschützt gestattet, wobei die Priorität und der Schutz von MSS zu gewährleisten sind. (3) Mit der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Auswahl von MSS-Anbietern auf Unionsebene und deren nationale Genehmigung unter harmonisierten technischen und betrieblichen Bedingungen geschaffen. Zweck der Entscheidung Nr. 626/2008/EG war es, zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen, indem eine durch nationale Auswahlverfahren verursachte Fragmentierung vermieden wird, die die Verfügbarkeit europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität untergraben könnte, sowie effiziente Investitionen zu fördern. Auf der Grundlage des in der Entscheidung Nr. 626/2008/EG festgelegten Verfahrens wurden 2009 mit der Entscheidung 2009/449/EG der Kommission zwei Unternehmen ausgewählt und ermächtigt, bis Mai 2027 in allen Mitgliedstaaten jeweils einen gepaarten Frequenzblock von 15 MHz (15 MHz Erde-Weltraum und 15 MHz Weltraum-Erde) zu nutzen. Die Rechtsnachfolger der beiden 2009 ausgewählten MSS-Anbieter erbringen Satellitenmobilfunkdienste für Geschäftskunden und Verbraucher auf der Grundlage geostationärer Satelliten und auf unterschiedlichen Ebenen der Frequenznutzung und der Entwicklung des Kundenstamms. (4) Die Bereitstellung von MSS hat sich seit dem Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 626/2008/EG erheblich weiterentwickelt. Insbesondere die jüngsten Entwicklungen in der Satellitentechnik und in Anwendungsfällen haben zur Entstehung von Multi-Orbit-Konstellationen geführt, bei denen Satelliten in geostationärer Erdumlaufbahn (GEO), mittlerer Erdumlaufbahn (MEO) und erdnaher Umlaufbahn (LEO) kombiniert werden. Diese Entwicklungen bilden die Grundlage für die Entwicklung innovativer Dienste wie der Konnektivität für Direktverbindungen zu Endgeräten (D2D), die den Satellitenmarkt schrittweise verändern dürften, indem sie eine Satellitenkonnektivität zu nicht modifizierten Standard-Mobiltelefonen, - Tablets und anderen Endgeräten bieten, die mit 5G und darüber hinaus kompatibel sind. Dies wird den Zugang zum Hochgeschwindigkeitsinternet für alle, insbesondere in unterversorgten und abgelegenen Regionen, verbessern und die europäischen Kapazitäten im Bereich der kritischen Kommunikation stärken. (5) Satellitenkonnektivität mit hoher Kapazität und globaler Abdeckung ist für die Stärkung der Fähigkeiten der Union im Bereich der staatlichen und kritischen Kommunikation (Notfallmaßnahmen und Verteidigung) von entscheidender Bedeutung und zu einer Schlüsselkomponente für die Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit der Kommunikationsnetze sowie die Ermöglichung einer nahtlosen Konnektivität unter schwierigen Bedingungen geworden. Satellitenkonnektivität kann eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der EU in den Bereichen Sicherheit, Souveränität und digitale Autonomie spielen. (6) Das weltweit harmonisierte 2-GHz-MSS-Band ist für die rasche Entwicklung der Satelliten-D2D- und Breitbandanbindung von besonderer Bedeutung, da es günstige Ausbreitungseigenschaften bietet. Darüber hinaus kann die Konvergenz zwischen 24 Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30 Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. L 172 vom 2.7.2008, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/626(2)/oj). terrestrischen Netzen (im Folgenden „TN“) und nicht-terrestrischen Netzen (im Folgenden „NTN“) in ein hybrides System integriert werden, um die Interoperabilität und nahtlose Erbringung von Diensten zwischen terrestrischer Infrastruktur – wie Glasfaser- und 5G- oder 6G-Netzen – und Weltrauminfrastruktur zu gewährleisten und so Innovation und die effiziente Frequenznutzung zu unterstützen. Um die technologische Führungsrolle, Resilienz und strategische Autonomie zu fördern, sollte es möglich sein, dass die Genehmigung des 2-GHz-MSS-Bands neue Generationen von Konnektivitätstechnologien und -architekturen fördert, die die Integration von TN und NTN in ein hybrides System ermöglichen, einschließlich ergänzender Boden- und Bordkomponenten des NTN. (7) Die Union hat eine Reihe unterstützender politischer Maßnahmen angenommen, um die Einführung des Internets der Dinge (IoT), beispielsweise für Bodenüberwachung, Containerverfolgung und Überwachung von Pipelines, zu beschleunigen und so sein Potenzial zum Nutzen der Bürger und Unternehmen bestmöglich auszuschöpfen. MSS mit geringer Datenrate, die terrestrische Systeme ergänzen oder mit ihnen konvergieren, spielen eine entscheidende Rolle bei der Einführung von IoT-Lösungen in verschiedenen Sektoren, darunter Wasserinfrastruktur und Wasserqualitätsmanagement, Landwirtschaft, Energie, Umweltforschung und Verkehr. Sie können schmale Frequenzblöcke bis 1 MHz nutzen, auch auf der Grundlage einer gemeinsamen Frequenznutzung durch verschiedene Betreiber. Betreiber des Internets der Dinge sollten daher die Möglichkeit haben, auf einen kleineren Teil des Frequenzspektrums als einen gepaarten 5-MHz-Block zu bieten. (8) Die finanzielle Tragfähigkeit von Satellitenkonstellationen in erdnaher Umlaufbahn hängt vom Zugang zu mehreren Märkten auf globaler Ebene ab. Darüber hinaus kann eine kohärente Frequenzgenehmigung zwischen Nachbarländern oder -regionen die spektrale Effizienz und die Frequenzkoordinierung verbessern. (9) In der EU-Weltraumstrategie für Sicherheit und Verteidigung25 wird anerkannt, dass Weltraumsysteme und -dienste für die Gesellschaft, Wirtschaft, Sicherheit und Verteidigung in der Union von entscheidender Bedeutung sind, wodurch der Weltraum auch für eine sichere staatliche Nutzung zu einem strategischen Bereich wird. Während Dienste für staatliche Nutzer von jedem Anbieter von Satellitenkommunikationsdiensten erbracht werden können, rechtfertigen Sicherheitserwägungen, dass ein bestimmter Teil des wertvollen 2-GHz-MSS-Bands genutzt werden sollte, um die sicheren staatlichen Satellitenkommunikationskapazitäten der Union durch die Einführung eines sicheren und resilienten MSS-Systems oder Hybridsystems (im Folgenden „sicheres MSS/Hybridsystem“) zu stärken. Das System sollte unter anderem Dienstleistungen von öffentlichem Interesse erbringen, um unter anderem das Krisenmanagement, die öffentliche Sicherheit und den Schutz kritischer Infrastrukturen zu gewährleisten, insbesondere wenn terrestrische Kommunikationssysteme nicht verfügbar, gestört oder unzuverlässig sind, z. B. aufgrund klimabedingter Katastrophen. Um ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sollte darüber hinaus durch die Zulässigkeitskriterien für das sichere MSS/Hybridsystem sichergestellt werden, dass nur Anbietern, deren Eigentümer oder sie beherrschende Unternehmen in der EU ansässig sind, der Teil des Frequenzbands zugeteilt wird, der für die Bereitstellung sicherer staatlicher Dienste bestimmt ist. 25 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat, JOIN(2023) 9 final. (10) Um die Ziele dieser Verordnung – Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft durch die Bereitstellung hochwertiger Satellitenmobilfunkdienste, Förderung der Entwicklung des Binnenmarkts sowie Stärkung der strategischen Autonomie der Union bei der Bereitstellung einer sicheren Konnektivität für staatliche Nutzer – zu erreichen, sollten daher drei verschiedene Auswahlverfahren festgelegt werden, eines für ein sicheres MSS/Hybridsystem, eines für einen neuen Marktteilnehmer in der Union auf dem kommerziellen Markt und eines, das auch Bewerber aus Drittländern offensteht. (11) Angesichts der begrenzten Gesamtbandbreite des 2-GHz-MSS-Bands sollte die für das sichere MSS/Hybridsystem vorgesehene Frequenzmenge die Verfügbarkeit von Frequenzen für kommerzielle Satellitensysteme nicht unverhältnismäßig einschränken. Ein gepaarter Block von 10 MHz ist erforderlich, damit ein solches System nicht nur Sprach-, sondern auch Breitband-Internetdienste in ausreichender Qualität für staatliche Nutzer bereitstellen kann26. (12) Das sichere MSS/Hybridsystem sollte überall verfügbare und vielseitige Breitband- und Schmalbanddienste für eine sichere staatliche und kritische Kommunikation in der gesamten Union bereitstellen, die Sprach-, Daten-, IoT- und D2D-Konnektivität unterstützen. Darüber hinaus könnte das sichere und resiliente MSS/Hybridsystem für die Umsetzung der Europäischen Strategie für eine Union der Krisenvorsorge27 von entscheidender Bedeutung sein, in der unter anderem betont wird, dass die systematische Verankerung der Krisenvorsorge in die Strategien und Maßnahmen der EU zur Gewährleistung der Resilienz lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen eingebettet werden muss, einschließlich der Verbesserung der sicheren Kommunikation zwischen den EU-Organen und Mitgliedstaaten und der Förderung der konzeptionellen Doppelnutzung bei Infrastrukturinvestitionen für eine sichere Konnektivität in der gesamten Union. Während das sichere MSS/Hybridsystem in erster Linie sichere staatliche Kommunikationsdienste bereitstellen sollte, um eine effiziente Frequenznutzung und größtmögliche Vorteile für die europäische Wirtschaft und die europäischen Bürger zu gewährleisten, sollte dieses System in die Lage versetzt werden, verfügbare Frequenzkapazitäten, die nicht für die Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikation genutzt werden, alternativ für die Bereitstellung kommerzieller Dienste zu nutzen, sofern die Priorität der Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikation gewährleistet bleibt. (13) Die mit der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates28 eingerichtete Infrastruktur der Union für Resilienz, Interkonnektivität und Sicherheit durch Satelliten (IRIS²) ist darauf ausgelegt, sichere, widerstandsfähige und leistungsstarke Kommunikationsdienste für die Union und ihre Mitgliedstaaten bereitzustellen und gleichzeitig kommerzielle Breitbanddienste zu ermöglichen. Diese kritische Infrastruktur stärkt die digitale Souveränität der Union, verringert die Abhängigkeit von Anbietern außerhalb der Union, erhöht die Widerstandsfähigkeit gegen Cyberbedrohungen und hybride Bedrohungen und unterstützt die strategische 26 Study on Mobile satellite services (MSS) in the 2 GHz band in the EU: Implementation of the current regulatory framework and an overview of the satellite connectivity market, Seite 16. https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/5c28e25b-41b3-11f0-b9f2-01aa75ed71a1. 27 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, JOIN(2025) 130 final vom 26.3.2025. 28 Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj). Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der Union auf dem sich rasch entwickelnden globalen Markt für Satellitenkommunikation. IRIS² beruht auf einem Modell öffentlich-privater Partnerschaften und setzt eine Multi-Orbit-Konstellation ein, bei der geostationäre Satelliten sowie Satelliten in mittlerer, erdnaher und polarer Umlaufbahn mit fortgeschrittenen Cybersicherheits- und Verschlüsselungsstandards kombiniert werden. Um ein hohes Maß an Netzresilienz sowie die Komplementarität und Vielfalt der Dienste zu gewährleisten, sollte daher der bevorzugte Ansatz zur Gewährleistung der Bereitstellung einer sicheren staatlichen Satellitenkommunikation der Union über das 2-GHz-MSS-Band auf einer Multi-Orbit-Satellitenarchitektur beruhen. (14) Wie im Weißbuch „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“29 angekündigt, arbeitet die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an der Einrichtung des EU-Systems für kritische Kommunikation (EUCCS), das bis zum Jahr 2030 die Kommunikationsnetze aller öffentlichen Strafverfolgungs-, Katastrophenschutz- und Einsatzkräfte in Europa verbinden soll, um eine nahtlose kritische Kommunikation und operative Mobilität im gesamten Schengen-Raum zu ermöglichen. Die Satellitenkonnektivität, insbesondere über IRIS², wird eine wesentliche Ausfallsicherung und eine zusätzliche Netzabdeckung für die EUCCS bieten. Im Zusammenhang mit dieser äußerst wichtigen Kommunikationsinitiative im Bereich der zivilen Sicherheit kommt es entscheidend darauf an, dass dem EUCCS ausreichende MSS-Frequenzen für Breitbandverbindungen und die direkte Anbindung von Endgeräten (D2D) zur Verfügung stehen. Daher sollte der Inhaber der Genehmigung für das sichere MSS/Hybridsystem den Betrieb des EUCCS unterstützen. (15) Angesichts der zunehmenden Bedeutung einer sicheren, wirksamen und resilienten Kommunikation für Sicherheit und Verteidigung sowie für das Funktionieren kritischer Dienste ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Erteilung von Nutzungsrechten für ein sicheres MSS/Hybridsystem im 2-GHz-MSS-Band ein hohes Maß an Sicherheit sowie operative Zuverlässigkeit und Integrität gewährleistet. Kommt die Kommission im Anschluss an ein Auswahlverfahren zu dem Schluss, dass keiner der Bewerber ein solches hohes Maß an Fähigkeiten für ein wirksames und widerstandsfähiges sicheres MSS/Hybridsystem im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nachweisen kann, sollte es möglich sein, diesen Teil des 2-GHz-MSS-Bands nicht zuzuteilen. Unter diesen Umständen sollte die Kommission in der Lage sein, das Auswahlverfahren erneut einzuleiten, um sicherzustellen, dass der gepaarte Block von 10 MHz im 2-GHz-MSS-Band letztlich einem Unternehmen zugeteilt wird, das in der Lage ist, die Anforderungen zu erfüllen, oder alternative Lösungen zu prüfen. (16) Die Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit30 zielt darauf ab, die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Union zu stärken und gleichzeitig ihren Wohlstand und ihre technologischen Fähigkeiten in einem zunehmend unsicheren und geopolitisch schwierigen Umfeld zu wahren. Sie zielt unter anderem darauf ab, die öffentliche Ordnung der Union zu schützen und ihre strategische Autonomie und Sicherheit durch Diversifizierung und zunehmend widerstandsfähige Lieferketten für kritische Infrastrukturen zu stärken. Diese Ziele könnten beeinträchtigt werden, wenn 29 Weißbuch „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“, COM(2024) 81 final vom 21.2.2024. 30 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit, JOIN(2023) 20 final. kommerzielle MSS in der gesamten Union ausschließlich von einem einzigen Drittlandsbetreiber erbracht würden. Derzeit verfügt kein Satellitenbetreiber der Union über Frequenznutzungsrechte im 2-GHz-MSS-Band. Um die Resilienz zu gewährleisten und die strategische Diversifizierung der Union voranzutreiben, sollte die Kommission eine Diversifizierung der Anbieter anstreben, unter anderem durch Anreize für den Markteintritt von Satellitenbetreibern, deren Eigentümer oder sie beherrschende Unternehmen in der Union ansässig sind. Aus diesem Grund sollten neue Marktteilnehmer in der Union vorrangig zwei der vier gepaarten Blöcke von 5 MHz erhalten, die für die Bereitstellung kommerzieller MSS zur Verfügung stehen. (17) Um den Wettbewerb zu wahren, muss verhindert werden, dass die für kommerzielle MSS verfügbaren Frequenzen von einem Unternehmen gehalten werden oder dass eine erhebliche Asymmetrie zwischen den Frequenznutzungsrechten kommerzieller MSS-Betreiber besteht. Dies sollte durch eine Frequenzobergrenze von 10 MHz je gepaartem Block sichergestellt werden, die für Bewerber für die Erbringung kommerzieller MSS-Dienste gelten sollte. Der für die Bereitstellung des sicheren MSS/Hybridsystems ausgewählte Bewerber sollte, zusätzlich zu den beiden gepaarten Blöcken von 5 MHz für die vorrangige Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikation, auch höchstens zwei gepaarte Blöcke von 5 MHz für die Bereitstellung kommerzieller MSS erhalten können. (18) Bei kommerziellen MSS-Systemen im 2-GHz-MSS-Band sollte es im Vergleich zur weltraumgestützten Komponente des MSS-Systems nicht gestattet sein, bei der Bereitstellung von MSS überwiegend ergänzende Boden- und/oder Bordkomponenten zu verwenden. Um Wettbewerbsverzerrungen auf dem terrestrischen Mobilfunkmarkt zu vermeiden und die rasche und wettbewerbsfähige Einführung fortgeschrittener, hochwertiger kommerzieller Satellitensysteme zu fördern, sollte die Nutzung des Frequenzbands für hybride kommerzielle Systeme nicht gestattet werden. Diese Komponenten sollten nur ausnahmsweise an Orten eingesetzt werden, an denen die Verfügbarkeit von MSS mit der erforderlichen Qualität nicht allein durch Raumstationen sichergestellt werden kann. Eine vorwiegende Nutzung vor allem ergänzender Bodenkomponenten könnte dazu führen, dass das System vom Satellitenmobilfunknetz zu einem terrestrischen Netz wird, was dem Zweck dieser Verordnung zuwiderlaufen würde und den Wettbewerb bei terrestrischen Mobilfunknetzen beeinträchtigen könnte. (19) Ein Hybridsystem im 2-GHz-MSS-Band, das ein terrestrisches Netz (TN) und ein nicht-terrestrisches Netz (NTN) einschließlich etwaiger ergänzender Boden- oder Bordkomponenten umfasst, sollte gegebenenfalls das Management von Funkstörungen und die Koexistenz mit anderen einschlägigen drahtlosen Systemen innerhalb des Bands und in benachbarten Bändern gewährleisten. Zu diesem Zweck kann die Kommission vorbehaltlich vorheriger technischer Studien technische und betriebliche Bedingungen für das sichere MSS/Hybridsystem in die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen aufnehmen. (20) Die über eine Satellitenkonstellation übertragenen Daten können an verschiedenen Orten am Boden eingeleitet werden. Um zu verhindern, dass der Datenverkehr einer ausländischen Datenschutzregelung unterworfen wird, sollten Bewerber für ein MSS- System im 2-GHz-MSS-Band in der Union keinen Verpflichtungen unterliegen, die Rechtsordnungen außerhalb der Union den Zugang zu den über das MSS-System der Union übermittelten Daten ermöglichen. Darüber hinaus sollte der gesamte Verkehr durch das Gebiet der Union geleitet werden, damit die Behörden ihre Zuständigkeit für die rechtmäßige Überwachung ausüben können. Außerdem bietet die Genehmigung des 2-GHz-MSS-Bands die Gelegenheit, ein Ökosystem auf Unionsebene, einschließlich der Lieferkette für die Herstellung, die Einführung und den Betrieb des Systems, sowie ein hohes Maß an Integration der in der Union entwickelten Technologien zu fördern, um strategische Abhängigkeiten zu verringern und Sicherheitsrisiken sowie systemische Schwachstellen zu verhindern. (21) Um Markteintrittsmöglichkeiten für neue Betreiber und einen wirksamen Wettbewerb zu fördern, Innovationen zu fördern und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten Bewerber für kommerzielle Satellitenmobilfunksysteme Geschäftsmodelle unterstützen, die einen Vorleistungszugang zu Satellitenkapazität oder Frequenzen zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen, z. B. für Betreiber virtueller Mobilfunknetze, ermöglichen. (22) Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation31 bietet einen Rahmen für die koordinierte Frequenzverwaltung in der Union, auch für Satellitenfrequenzen, und legt allgemeine Grundsätze fest, die – in Ermangelung spezifischer Vorschriften – auch für die Entscheidung Nr. 626/2008/EG von Belang sind. In der Regel sind nach dem derzeitigen Rechtsrahmen die zuständigen nationalen Behörden für die Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen zuständig. (23) Der bestehende MSS-Rahmen beruht ausschließlich auf nationalen Genehmigungen für Satellitendienste und Frequenzressourcen und hat es nicht ermöglicht, das Problem der Fragmentierung der Genehmigungsbedingungen anzugehen, das das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt. Obwohl mit der Entscheidung Nr. 626/2008/EG bestimmte Genehmigungsbedingungen harmonisiert wurden, war die nationale Umsetzung in der Praxis uneinheitlich und führte zu Verzögerungen bei der Genehmigung und zu einer Fragmentierung. In ihren Stellungnahmen32 forderte die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) eine stärkere Koordinierung auf Unionsebene in Bezug auf Satellitengenehmigungen, gemeinsame Anforderungen und kollektive Durchsetzungsmechanismen. Solche Maßnahmen sind von entscheidender Bedeutung, um eine Fragmentierung der Rechtsvorschriften zu verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken. (24) Eine übergeordnete Erteilung der Genehmigungen auf Unionsebene mit zentralisierter Durchsetzung sollte es der Kommission ermöglichen, im Falle der Nichteinhaltung – erforderlichenfalls in Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten – wirksam zu reagieren, um die strategischen Interessen, die Sicherheit und die technologische Souveränität Europas zu schützen. Sie sollte auch die Rechtssicherheit schaffen, die erforderlich ist, um Innovation, Wettbewerb und insbesondere Investitionen in den sich entwickelnden D2D-Konnektivitätsmarkt zu fördern. Daher ist es notwendig, die Auswahl und Genehmigung der Inhaber von Nutzungsrechten im 2-GHz-MSS-Band auf Unionsebene zu bündeln. (25) Mit dieser Verordnung sollte daher auch ein Rahmen für die Genehmigung des 2- GHz-MSS-Bands durch die Union festgelegt werden. Ausgewählten 31 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj). 32 RSPG Opinion on assessment of different possible scenarios for the use of the frequency bands 1980- 2010 MHz and 2170-2200 MHz by the Mobile Satellite Services beyond 2027 (RSPG24-007Final), und RSPG Opinion on the EU-Level policy approach to satellite Direct-to-Device connectivity and related Single Market issues (RSPG25-020Final). Satellitenunternehmen sollten Rechte auf Unionsebene für die Frequenznutzung, den Systemausbau, einschließlich ergänzender und Bord- und Bodenkomponenten, und die Erbringung von Dienstleistungen erteilt werden. Dies würde der regulatorischen Fragmentierung entgegenwirken, die strategische Autonomie und Sicherheit der Union stärken und auch die Ziele der Weltraum- und Konnektivitätspolitik der EU unterstützen. Die Unionsgenehmigung sollte sicherstellen, dass schädliche funktechnische Störungen vermieden werden, indem die Inhaber von Nutzungsrechten dazu verpflichtet werden, die ständige Kontrolle über die Übertragung aller Funkstationen, einschließlich derjenigen, die außerhalb der Union betrieben werden, aufrechtzuerhalten. Sie sollte auch eine wirksame und effiziente Koordinierung mit bestehenden und künftigen Satellitensystemen der Union vorschreiben und auf Ersuchen der zuständigen Behörden den Zugang zu Funkfrequenzen in Krisenzeiten ermöglichen. (26) Angesichts der strategischen Bedeutung des sicheren MSS/Hybridsystems sollte das Nutzungsrecht des 2-GHz-MSS-Bands für dieses System einer Unionsgenehmigung mit maßgeschneiderten Genehmigungsbedingungen unterliegen. Mit diesen Bedingungen sollte sichergestellt werden, dass sich ausgewählte Bewerber zur Bereitstellung und zum kontinuierlichen Betrieb sicherer staatlicher Kommunikationsdienste verpflichten, einschließlich des Betriebs, der Wartung, der Nachrüstung und des Schutzes der einschlägigen Satelliten- und Bodeninfrastruktur. Angesichts des missionskritischen Charakters staatlicher Dienste und ihrer inhärenten Verbindung mit der staatlichen Infrastruktur des IRIS²-Systems, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/588 Eigentum der Union ist, sollte die Unionsgenehmigung die Integration des sicheren MSS/Hybridsystems in das IRIS²- System gewährleisten. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen sollte der Grad der Integration des sicheren MSS/Hybridsystems in das IRIS²-System angegeben werden, z. B. in Bezug auf die Gesamtverwaltung durchgehender Sicherheitsdienste durch den Einsatz von Hardware, Software und Normen im Einklang mit den Spezifikationen der Verordnung (EU) 2023/588, die Sicherstellung der Einrichtung einer Hauptbodenkontrollstation des sicheren MSS/Hybridsystems im Gebiet der Union als integraler Bestandteil der Verwaltung des IRIS²-Netzes oder das Hosting und die Verwaltung der IRIS²-Nutzlasten. Darüber hinaus sollte die Unionsgenehmigung die Einhaltung der höchsten geltenden Cybersicherheitsanforderungen gewährleisten und geeignete Maßnahmen vorschreiben, um die Integrität, Sicherheit und Resilienz der Systemkomponenten und ihres Betriebs zu gewährleisten und so die Priorität und Kontinuität der staatlichen Kommunikationsdienste zu wahren. (27) Beide etablierten Inhaber von Frequenznutzungsrechten im 2-GHz-MSS-Band haben bestimmte Satellitenmobilfunkdienste eingerichtet, die bis zu einem gewissen Grad von den Kunden in Anspruch genommen wurden. Die Genehmigungsbedingungen könnten daher Anreize für eine gewisse Dienstkontinuität und für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen etablierten Betreibern und neuen Marktteilnehmern in dieser Angelegenheit bieten, falls die Nutzungsrechte anderen Unternehmen erteilt werden. (28) Da sich die Einführung von D2D-Technologien noch in der Entwicklung befindet und ihre operativen Merkmale und ihre Marktakzeptanz noch ungewiss sind, sollte die Geltungsdauer der Nutzungsrechte begrenzt werden, damit die Kommission die Technologie-, Markt- und Sicherheitsbedingungen neu bewerten kann, sobald die Technologie ausgereift ist. Die Frequenznutzungsrechte im 2-GHz-MSS-Band sollten daher für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, was ausreicht, um die anfänglichen Investitionen wieder hereinzuholen, und gleichzeitig die regulatorische Flexibilität wahrt, eine effiziente Frequenznutzung fördert und es ermöglicht, die Nutzungsbedingungen an die technologischen Entwicklungen nach der erstmaligen Einführung anzupassen. (29) Für die Zuteilung dieser Frequenzen sollte ein vergleichendes Auswahlverfahren durchgeführt werden, da die indirekten Vorteile der Entwicklung eines Satellitenprojekts und der Bereitstellung der Satellitenmobilfunkdienste in diesem Frequenzband für die EU wichtiger sind als die direkten Vorteile möglicher Versteigerungserlöse. Die Auswahl der Bewerber sollte vorrangig auf der Grundlage der Qualität und der Innovationsfähigkeit ihrer Angebote sowie danach erfolgen, inwieweit die Auswahl eines bestimmten Bewerbers oder bestimmter Bewerber den Wettbewerb fördert und jede Gefährdung des Wettbewerbs vermeidet, nicht jedoch auf der Grundlage der angebotenen Finanzbeiträge. Dies sollte sich insbesondere in der Gewichtung des Kriteriums zur Vermeidung von Bedrohungen durch die mögliche Schaffung oder Stärkung einer marktbeherrschenden Position widerspiegeln, sowie in einer geringeren Gewichtung des Kriteriums des einmaligen Finanzbeitrags. (30) Die Nutzungsrechte für sichere MSS/Hybridsysteme sollten im Wege eines Vergleichsverfahrens im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entwicklung und zum Betrieb eines Projekts sowie hinsichtlich eines Finanzbeitrags zugewiesen werden. Um die Sicherheit, Integrität und Resilienz des sicheren MSS/Hybridsystems zu wahren und die Kompatibilität eines solchen Systems mit dem IRIS²-System zu ermöglichen, sollten die Zulässigkeitsbedingungen die Zulassungs- und Beteiligungsbedingungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/696 widerspiegeln. (31) Angesichts der Bedeutung der Satellitenmobilfunkdienste für die Union sollte die Kommission ermächtigt werden, in einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ein Datum festzulegen, bis zu dem mit der kontinuierlichen Bereitstellung der Satellitenmobilfunkdienste begonnen werden sollte. Die kontinuierliche Bereitstellung von Satellitenmobilfunkdiensten bezieht sich auf den Dienst, für den alle Tests abgeschlossen wurden, der vollständig kommerziell eingeführt wird und der den Nutzern ohne Beeinträchtigung der Dienstqualität oder Dienstausfälle ununterbrochen bereitgestellt wird. Dies setzt voraus, dass stets eine Kommunikationsverbindung zu einem bestimmten geografischen Gebiet hergestellt wird, entweder indem dieses Gebiet in das Abdeckungsgebiet eines geostationären Erdumlaufbahn-Satelliten aufgenommen wird oder indem die nahtlose Übergabe der Kommunikationsverbindung zu diesem Gebiet durch Satelliten in nicht geostationären Erdumlaufbahnen oder durch eine Kombination daraus sichergestellt wird. (32) Die Rechte zur Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für sichere MSS/Hybridsysteme sollten nicht übertragbar oder vermietbar sein, um sicherzustellen, dass sie für den Zweck und unter den Bedingungen genutzt werden, für die sie erteilt wurden. Im Gegenzug sollten die Nutzungsrechte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich übertragbar sein. Die Kommission sollte die Bedingungen für die Übertragung oder Vermietung der Nutzungsrechte für kommerzielle Dienste zum Zeitpunkt der Erteilung der Rechte festlegen. Die Übertragung von Rechten sollte auf Parteien beschränkt werden, die die in dieser Verordnung festgelegten Zulässigkeits- und Zulassungskriterien erfüllen. Um solche Transaktionen zu erleichtern, sollte die Kommission unter der Voraussetzung, dass die gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates33 erlassenen technischen Durchführungsmaßnahmen eingehalten werden, auch Anträge auf Aufteilung oder Aufgliederung von Frequenznutzungsrechten prüfen und die damit verbundenen Nutzungsbedingungen überprüfen. Die Kommission sollte eine Übertragung oder Vermietung aus Gründen der Sicherheit, der Souveränität oder anderer politischer Ziele, einschließlich der Förderung oder Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs, oder wenn keine ausreichenden Garantien dafür bestehen, dass die Frequenzen im Einklang mit den Genehmigungsbedingungen oder für den vorgesehenen Zweck genutzt werden, ablehnen können. (33) Die entsprechenden Eigenschaften des 2-GHz-MSS-Bands für die Bereitstellung von D2D-Diensten und seine ausschließliche Nutzung erhöhen den wirtschaftlichen Wert des Bands für seine Nutzer. Die Gesamtverwaltung des 2-GHz-Bands auf Unionsebene würde erhebliche positive Verbesserungen für den Binnenmarkt mit sich bringen, da die Marktfragmentierung im Vergleich zur Verwaltung auf Ebene der Mitgliedstaaten minimiert würde. Um eine effiziente Zuweisung und Nutzung des 2- GHz-MSS-Bands zu gewährleisten und die Frequenzverwaltungstätigkeiten der Union sowie die kontinuierliche Bereitstellung einer sicheren staatlichen Kommunikation mit der Union und ihren Mitgliedstaaten zu unterstützen, ist es angezeigt, Finanzbeiträge und Frequenznutzungsgebühren für die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands festzulegen. (34) Aufgrund des technologischen Fortschritts im Bereich der Satellitenkommunikation, insbesondere der Möglichkeit, dass Satelliten mit nichtproprietären Standard- Mobilfunkgeräten von Nutzern kommunizieren, und aufgrund der Konvergenz zwischen TN und NTN kann die Verwaltung des 2-GHz-MSS-Bands auf europäischer Ebene seinen Wert der Frequenzen für die Mitgliedstaaten und die Union potenziell maximieren. Dies ist daher für eine wirksame Verwaltung und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen als gemeinsame Ressource erforderlich. Eine Unionsgenehmigung ermöglicht ihrem Inhaber den Zugang zum Frequenzband im gesamten Binnenmarkt unter einheitlichen Genehmigungsbedingungen und somit die Einführung nahtloser europaweiter Dienste. (35) Angesichts des hohen Wertes des 2-GHz-MSS-Bands sollte das vergleichende Auswahlverfahren als eines der Auswahlkriterien vorsehen, dass die Bewerber einen einmaligen Finanzbeitrag in Form eines versiegelten Angebots vorschlagen müssen. Ein solcher Beitrag spiegelt die Bereitschaft wider, für die Zuteilung der knappen Frequenzressource zu bezahlen, wobei die Beschränkungen der Genehmigungsbedingungen zu berücksichtigen sind, und fördert eine effiziente Zuweisung, indem ihr wettbewerbsfähiger Marktwert erfasst wird. Solche Finanzbeiträge sollten jedoch nicht dazu führen, dass die Auswahl überwiegend durch den angebotenen Betrag bestimmt wird. (36) Die Kommission kann die Bedingungen für die Festlegung der Mindesthöhe der einmaligen Finanzbeiträge im Wege eines delegierten Rechtsakts festlegen, wobei sie den Wert des Frequenzspektrums und die erforderlichen Investitionen berücksichtigt. Der Mindestbeitrag für das Nutzungsrecht für das sichere MSS/Hybridsystem könnte sich von dem für das kommerzielle MSS-System unterscheiden und auf Null festgesetzt werden, in Abhängigkeit von den höheren Sicherheitsanforderungen und zusätzlichen Investitionen, die erforderlich sind, um das erforderliche 33 Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/676(1)/oj). Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sowie dem Risiko, dass der Finanzbeitrag die Sicherheit beeinträchtigen würde. Eine gesonderte Bewertung der Mindesthöhe des einmaligen Finanzbeitrags für das sichere MSS/Hybridsystem könnte auch durch die erwarteten höheren Betriebskosten und die geringere wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser Systeme aufgrund der unsicheren Nachfrage nach sicheren staatlichen Kommunikationsdiensten gerechtfertigt sein. Darüber hinaus erschwert diese Unsicherheit in Verbindung mit der Verpflichtung, sicheren staatlichen Kommunikationsdiensten Vorrang einzuräumen, die Vorhersage, wann Frequenzen für die kommerzielle Nutzung zur Verfügung stehen würden. (37) Angesichts der zunehmenden strategischen Bedeutung weltraumgestützter Fähigkeiten in der globalen Konnektivitätslandschaft und der positiven Verbesserungen für den Binnenmarkt bei der Verwaltung des 2-GHz-MSS-Bands auf Unionsebene sollte der einmalige Beitrag, der eine effizientere Frequenzzuweisung gewährleistet, durch einen an die betreffenden Anbieter gerichteten Beschluss auf Unionsebene erhoben werden. Die Einnahmen sollten den Haushaltsmitteln des Politikfensters „Digitale Führungsrolle“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF) zugewiesen werden, um zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und strategischen Autonomie der Union im Digital- und Weltraumsektor und bei Technologien mit doppeltem Verwendungszweck beizutragen. Insbesondere sollte der Europäische Fonds für Wettbewerbsfähigkeit die Entwicklung, den Ausbau und die industrielle Einführung neu entstehender souveräner Spitzentechnologien und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die ein erhebliches wirtschaftliches und strategisches Potenzial aufweisen, unterstützen, einschließlich Technologien, die eine sichere Konnektivität, weltraumgestützte Dienste, resiliente Kommunikation und damit zusammenhängende digitale Infrastrukturen ermöglichen. Der Europäische Fonds für Wettbewerbsfähigkeit sollte auch innovative Ökosysteme fördern und grenzüberschreitende Investitionen unterstützen, die zur technologischen Führungsrolle der Union beitragen. (38) Inhaber von 2-GHz-MSS-Frequenzrechten sollten eine Jahresgebühr entrichten, die den Wert der laufenden Nutzungsrechte an der öffentlichen Ressource widerspiegelt, wodurch ein Horten von Frequenzen verhindert wird und Anreize für eine effiziente Frequenznutzung geschaffen werden. Die Jahresgebühr sollte mindestens die Verwaltungskosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung von Diensten und Netzen und für die Verwaltung der Frequenzgenehmigung auf Unionsebene decken, einschließlich der Kosten für die Umsetzung der einschlägigen Genehmigungsbedingungen und die Überwachung der Frequenznutzung. Sie sollte ferner die anfänglichen Betriebskosten des Büros für digitale Netze (ODN) decken, das mit der Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze (Verordnung über digitale Netze) eingerichtet wurde. (39) Die Methode zur Festsetzung der Jahresgebühr sollte im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt werden. Die Jahresgebühr sollte verhältnismäßig sein und in angemessener Höhe festgesetzt werden, um ein Gleichgewicht zwischen der effizienten Frequenznutzung und der Verwirklichung der umfassenderen politischen Ziele der Union herzustellen, den Wert des Nutzungsrechts widerzuspiegeln und eventuell Mechanismen zur Schaffung von Anreizen für Investitionen, die Einführung oder die Dienstqualität zu umfassen. Die Grundsätze und Verfahren für die Erhebung der Gebühren und die Verwendung der Jahresgebühr können in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Jeder Betrag, der die oben genannten Verwaltungskosten übersteigt, sollte dem EU-Haushalt zufließen. Die anwendbaren Beträge der Jahresgebühren sollten durch einen an die ausgewählten Inhaber gerichteten Beschluss festgelegt werden. (40) Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine wirksame Überwachung und Durchsetzung der Unionsgenehmigungen unter uneingeschränkter Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen sicherzustellen. Überwachungsregelungen zur Bewertung der Bereitstellung von Diensten und der effizienten Frequenznutzung sollten sich sowohl auf nationale Kapazitäten als auch auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation stützen. Die für die Frequenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden sollten die Kommission über Verstöße gegen die Genehmigungsbedingungen unterrichten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, bei Verstößen gegen die Genehmigungsbedingungen Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen. Solche Geldbußen sollten verhältnismäßig sein, der Schwere und Dauer des Verstoßes und, wenn es sich um einen Verstoß gegen nationale Vorschriften handelt, etwaigen von den nationalen Behörden bereits verhängten Sanktionen Rechnung tragen. Um die Einhaltung der Vorschriften wirksam zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Beschlüssen, mit denen Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen verhängt werden, in ihrem Hoheitsgebiet volle Wirksamkeit verleihen. Werden die an die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands geknüpften Bedingungen durch wiederholte und erhebliche Verstöße verletzt, sollte die Kommission befugt sein, die Unionsgenehmigung aufzuheben und ein neues Auswahlverfahren gemäß dieser Verordnung einzuleiten. (41) Die gemäß der Entscheidung 2009/449/EG der Kommission34 erteilten Nutzungsrechte sollten unter denselben Genehmigungsbedingungen, die derzeit in der Entscheidung Nr. 626/2008/EG und in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, um zwei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung darf nur den Inhabern etablierter Rechte zugutekommen und die Kontinuität ihrer Dienste gewährleisten. Während des Verlängerungszeitraums sollten die Nutzungsrechte weder übertragen noch vermietet oder weitervermietet werden. Um eine effiziente Frequenznutzung zu gewährleisten, sollte die gemeinsame Frequenznutzung während der Dauer der Verlängerung einer bestehenden Lizenz Experimente und Versuche durch neue Nutzer auf der Grundlage des Prinzips „ungeschützt und nichtstörend“ gestatten. Solche experimentellen Tätigkeiten würden wertvolles technisches und operatives Wissen über neu entstehende Technologien, die Koexistenz von Frequenzen und Herausforderungen bei der Einhaltung der Vorschriften hervorbringen und die umfassende Einführung innovativer Dienste beschleunigen — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 34 Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2009 über die Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/449/oj). KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Mit dieser Verordnung wird zur Unterstützung des Binnenmarkts ein vergleichendes Unionsverfahren für die Auswahl der Inhaber von Frequenznutzungsrechten im 2- GHz-Band für Satellitenmobilfunkdienste (MSS) und für die Erteilung von Genehmigungen an diese Inhaber zur Nutzung dieser Frequenzen für die Bereitstellung von MSS-Systemen oder Hybridsystemen unter gemeinsamen Bedingungen in der gesamten Union eingeführt. (2) Das vergleichende Unionsverfahren trägt zur Sicherheit und Krisenvorsorge der Union bei, indem ein Rechteinhaber ausgewählt und ermächtigt wird, einen Teil des 2-GHz-MSS-Bands für die Bereitstellung eines sicheren MSS/Hybridsystems zu nutzen, das eine langfristige allgegenwärtige Verfügbarkeit sicherer, resilienter, hochwertiger und kosteneffizienter staatlicher Kommunikationsdienste für autorisierte staatliche Nutzer im Gebiet der Union und einen weltweiten unterbrechungsfreien Zugang zu diesen Diensten ermöglicht. (3) Diese Verordnung fördert zudem die Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, technologische Souveränität und wirtschaftliche Sicherheit der Union bei der Bereitstellung von Satellitenmobilfunknetzen und -diensten, indem ein oder mehrere neue Marktteilnehmer in der Union ausgewählt werden und ihnen Nutzungsrechte für bestimmte Teile des 2-GHz-MSS-Bands erteilt werden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Satellitenmobilfunkdienste (MSS)“ bezeichnet a) Funkdienste zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren Raumstationen, b) Funkdienste zwischen mobilen Bodenstationen über eine oder mehrere Raumstationen, c) Funkdienste zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren ergänzenden Boden- und/oder Bordkomponenten; 2. „Bodenstation“ bezeichnet eine ortsfeste terrestrische Ausrüstung, die entweder als reine Sendeanlage, als Sende- und Empfangsanlage oder als reine Empfangsanlage für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumstationen laufen, verwendet werden kann und in welcher der Signalverkehr (z. B. für Backhaul) für die Kommunikation mit Raumstationen beginnt und/oder endet; 3. „ergänzende Bodenkomponenten“ bezeichnet Bodenstationen, die an festen Standorten genutzt und eingerichtet werden, um die Verfügbarkeit von Satellitendiensten in geografischen Gebieten innerhalb der Ausleuchtzone der Satelliten zu verbessern, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität gewährleistet werden kann; 4. „ergänzende Bordkomponenten“: bezeichnet Bordstationen, die an bestimmten, nominellen, festen Punkten in Bezug auf die Erdoberfläche genutzt und eingerichtet werden, um die Verfügbarkeit von Satellitendiensten in geografischen Gebieten innerhalb der Ausleuchtzone der Satelliten zu verbessern, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität gewährleistet werden kann; 5. „kontinuierliche Bereitstellung von MSS“ bezeichnet die Fähigkeit, ununterbrochene Satellitenmobilfunkdienste jederzeit ohne Beeinträchtigung der Dienstqualität oder Dienstausfälle aufrechtzuerhalten; 6. „2-GHz-MSS-Band“ bezeichnet Funkfrequenzen in den Frequenzbändern von 1980 bis 2010 MHz für die Kommunikation Erde-Weltraum und von 2170 bis 2200 MHz für die Kommunikation Weltraum-Erde, die gemäß der Entscheidung 2007/98/EG auf Unionsebene harmonisiert sind; 7. „gepaarter Block“ bezeichnet zwei Frequenzblöcke gleicher Menge mit einem Duplexabstand von 190 MHz innerhalb des 2-GHz-MSS-Bands, von denen einer für die Kommunikation Erde-Weltraum und der andere für die Kommunikation Weltraum-Erde genutzt wird; 8. „MSS-System“ bezeichnet ein System, das Satellitenmobilfunkdienste erbringen kann, das eine oder mehrere Raumstationen in einer Erdumlaufbahn oder mehrere Raumstationen in unterschiedlichen Erdumlaufbahnen umfasst und ergänzende Boden- und/oder Bordkomponenten umfassen kann; 9. „Hybridsystem“ bezeichnet ein integriertes System, das aus einem MSS-System und einem terrestrischen Netz (z. B. Mobilfunknetz) besteht und Kommunikationsdienste bereitstellt, sodass das MSS-System eine ergänzende Abdeckung des terrestrischen Netzes gewährleistet; 10. „sichere staatliche Kommunikationsdienste“ bezeichnet Satellitenmobilfunkdienste, die für staatlich berechtigte Nutzer von Anbietern erbracht werden, die angemessene Sicherheits- und Resilienzanforderungen erfüllen, und eine oder mehrere der folgenden Anwendungen umfassen: Überwachung, Krisenmanagement, Strafverfolgung, Anbindung und Schutz wichtiger Infrastrukturen, öffentliche Sicherheit, Katastrophenschutz/Notfallreaktion, staatliche Sicherheit und Verteidigung; 11. „separate Netzschicht für staatliche Nutzung“ bezeichnet eine abgegrenzte Schicht des MSS/Hybridsystems, die von dem ausgewählten Betreiber im Einklang mit dieser Verordnung und der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen unter der Kontrolle der Union betrieben wird. Bei der Bestimmung ihrer Hauptmerkmale, der Überwachung ihrer Nutzung und der Bestimmung ihrer Nutzer sind die in der Verordnung (EU) 2023/588 festgelegten Grundsätze und technischen Merkmale zu berücksichtigen. Dieses Netz stellt eine Teilmenge sicherer staatlicher Kommunikationsdienste für eine begrenzte Kategorie staatlicher Nutzer mit erhöhten Sicherheitsanforderungen zur ausschließlichen Nutzung durch die Union, ihre Mitgliedstaaten oder Unionsbehörden oder Behörden der Mitgliedstaaten bereit; 12. „sicheres MSS/Hybridsystem“ bezeichnet ein MSS oder ein Hybridsystem, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder einer oder mehrerer natürlicher Personen, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten besitzen, befindet und in erster Linie dazu bestimmt ist, sichere staatliche Kommunikationsdienste im 2-GHz-MSS-Band bereitzustellen; 13. „kommerzielles MSS-System“ bezeichnet ein MSS-System, das MSS für die Öffentlichkeit bereitstellt; 14. „Verkehrseinleitung“ bezeichnet die Überleitung des Satellitenmobilfunkverkehrs durch eine ergänzende Bodenkomponente, eine ergänzende Bordkomponente oder eine Bodenstation; 15. „Sicherheit der Lieferkette“ bezeichnet die Verfügbarkeit von kritischen Komponenten, Technologien, Systemen und Know-how, die für die Einführung und den Betrieb des Systems erforderlich sind, während der gesamten Lebensdauer des Systems, einschließlich Maßnahmen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit möglichen Störungen bei der Versorgung mit solchen Komponenten, Technologien und Systemen; 16. „etablierter Betreiber“ bezeichnet ein Unternehmen, dem gemäß der Entscheidung Nr. 626/2008/EG und der Entscheidung 2009/449/EG der Kommission Rechte zur Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands erteilt wurden, sowie jedes Unternehmen, das rechtmäßig die Kontrolle über dieses Unternehmen erworben hat; 17. „Umsatz“ bezeichnet die von einem Unternehmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates erzielten Umsätze; 18. „neuer Marktteilnehmer in der Union“ bezeichnet ein Unternehmen, das die in Artikel 9 dieser Verordnung festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt; 19. „Kontrolle“ bezeichnet die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben; 20. „Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ bezeichnet das Gremium eines Rechtsträgers, das im Einklang mit dem nationalen Recht bestellt wurde und das gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) oder einer Person mit vergleichbaren Entscheidungsbefugnissen Bericht erstattet, und das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht. Artikel 3 Internationale Koordinierung (1) Für die Zwecke der Koordinierung der Frequenznutzung in der unmittelbaren geografischen Nachbarschaft der Union, einschließlich der Arktis, ist die Kommission befugt, die erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit mit Nachbarländern der Union zu treffen und die Kohärenz/Angleichung bei der Genehmigung des 2-GHz-MSS-Bands und die internationale Koordinierung zu erleichtern. (2) Die Kommission fördert mit Unterstützung der Gruppe für Frequenzpolitik die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern, um die effiziente Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands auf globaler Ebene zu maximieren. KAPITEL II – AUSWAHLVERFAHREN Artikel 4 Allgemeine Vorschriften (1) Die Kommission organisiert und führt mit Unterstützung des in Artikel 22 Absatz 1 genannten Kommunikationsausschusses ein vergleichendes Auswahlverfahren durch, um auf Antrag Frequenznutzungsrechte für sechs gepaarte Blöcke von 5 MHz im 2- GHz-MSS-Band wie folgt zu erteilen: a) das Recht, zwei zusammenhängende gepaarte Frequenzblöcke von 5 MHz in erster Linie für die Bereitstellung des sicheren MSS/Hybridsystems zu nutzen, b) das Recht, einen gepaarten Frequenzblock von 5 MHz oder ein Vielfaches davon oder einen Teil eines gemeinsam genutzten gepaarten Blocks von 5 MHz für die Bereitstellung eines kommerziellen MSS-Systems durch einen neuen Marktteilnehmer in der Union zu nutzen, c) das Recht, einen gepaarten Frequenzblock von 5 MHz oder ein Vielfaches davon oder einen Teil eines gemeinsam genutzten gepaarten Blocks von 5 MHz für die Bereitstellung eines kommerziellen MSS-Systems durch einen Bewerber aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zu nutzen. Das in Unterabsatz 1 genannte Verfahren muss offen, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und auf objektiven, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind. Die Kommission behält sich das Recht vor, die in Unterabsatz 1 genannten Nutzungsrechte zu erteilen oder nicht zu erteilen. (2) Den Bewerbern wird auf faire und diskriminierungsfreie Weise die Gelegenheit geboten, sich an dem Auswahlverfahren zu beteiligen. Das Verfahren steht Einzelunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen offen, auch wenn sie nicht dauerhaft alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen, unabhängig davon, ob sie sich in öffentlichem oder privatem Eigentum befinden. (3) Ein Bewerber kann mehrere Bewerbungen auf Nutzungsrechte für kommerzielle MSS-Systeme gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c einreichen. Ein Antrag kann davon abhängig gemacht werden, dass der Bewerber Nutzungsrechte für eine bestimmte Mindestmenge der Frequenzen erhält. Die Höchstmenge der Frequenzen, die einem einzelnen Bewerber für die Bereitstellung eines kommerziellen MSS-Systems gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c zugeteilt werden kann, ist ein gepaarter Block von 10 MHz. (4) Ein Bewerber, der ein Nutzungsrecht für die Bereitstellung des sicheren MSS/Hybridsystems beantragt, kann zusätzlich unter den in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen Nutzungsrechte für die Bereitstellung eines kommerziellen MSS-Systems beantragen. (5) Die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen und alle Beschlüsse der Kommission in den Phasen des vergleichenden Auswahlverfahrens sowie die endgültige Auswahl der Bewerber werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission lässt sich bei der Analyse und der Bewertung der Bewerbungen von externen Sachverständigen beraten und unterstützen. Solche externen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Fachkompetenz und ihres hohen Maßes an Unabhängigkeit und Unbefangenheit ausgewählt. Artikel 5 Vergleichendes Auswahlverfahren (1) Das vergleichende Auswahlverfahren umfasst höchstens eine Phase der Zulässigkeitsprüfung, eine erste Auswahlphase und eine zweite Auswahlphase. (2) Die Kommission veröffentlicht im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, in der unter anderem/insbesondere Folgendes angegeben wird: a) die Verfahrensfristen sowie die Nachweise und Unterlagen, die den Bewerbungen beizufügen sind, b) die Zulässigkeits- und Zulassungsvoraussetzungen sowie die Auswahlkriterien und ihre Gewichtung, c) die Genehmigungsbedingungen, einschließlich des Datums des Beginns der kontinuierlichen Bereitstellung von MSS, d) die Zahlung von Finanzbeiträgen und Jahresgebühren, e) gegebenenfalls geeignete Kriterien zur Gewährleistung der Kompatibilität zwischen MSS- und Hybridsystemen, die die Kontinuität etablierter Dienste und die Erbringung innovativer Dienste ermöglichen würden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. (3) Die Bewerbungen sind an die Kommission zu richten. (4) In der Phase der Zulässigkeitsprüfung bewertet die Kommission die Zulässigkeit von Bewerbern anhand der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß den Artikeln 6, 9 bzw. 10 und der Vollständigkeit ihrer Bewerbungen. Die Kommission kann Bewerber auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist, die zwischen fünf und 20 Arbeitstagen nach der Benachrichtigung beträgt, zusätzliche Informationen im Hinblick auf die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einzureichen. Die Bewerbung gilt als unzulässig, falls diese Informationen nicht fristgerecht eingereicht werden. Die Kommission teilt den Bewerbern unverzüglich mit, ob ihre Bewerbungen als zulässig betrachtet werden, und veröffentlicht eine Liste der zulässigen Bewerber. (5) Die erste Auswahlphase beginnt innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der zulässigen Bewerber gemäß Absatz 4. Die Kommission prüft, ob die zulässigen Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 erfüllen. Die Glaubwürdigkeit und Tragfähigkeit der Bewerbungen wird während der gesamten ersten Auswahlphase berücksichtigt. (6) Werden die Bewerber in der ersten Phase gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 nicht ausgewählt, führt die Kommission die zweite Auswahlphase durch und stuft die zugelassenen Bewerber anhand der Auswahlkriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 12 Absatz 1 in eine Rangfolge ein. (7) Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt erlassen, um die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 6 und 9 auf Bewerber aus geografisch benachbarten Ländern auszuweiten, insbesondere wenn die Beteiligung von Bewerbern aus solchen Ländern einen erheblichen Mehrwert in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Technologien, Waren oder Dienstleistungen bringen oder die Koordinierung zugunsten einer nahtlosen Abdeckung von Grenzgebieten erleichtern würde. In dem delegierten Rechtsakt werden die Beteiligungsbedingungen festgelegt und Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes von EU-Verschlusssachen (EU- VS) und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen sowie etwaige Beschränkungen des Zugangs von Bewerbern, einschließlich Mitgliedern eines Gemeinschaftsunternehmens, aus Drittländern zur separaten Netzschicht für staatliche Nutzung festgelegt. (8) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten begründete Beschlüsse über die Nichtzulässigkeit oder Nichtzulassung einer Bewerbung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Artikel 6 Phase der Zulässigkeitsprüfung für das sichere MSS/Hybridsystem (1) Für einen Bewerber, der das Recht zur Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für das sichere MSS/Hybridsystem beantragt, gelten folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen: a) der Bewerber muss – auch bei Gemeinschaftsunternehmen – ein Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat sein, dessen Leitungs- und Verwaltungsstruktur ebenfalls in der Union ansässig ist. b) der Bewerber darf nur von der Union oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von natürlichen Personen, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten besitzen, direkt oder indirekt kontrolliert werden und darf nicht der Kontrolle durch einen Drittstaat oder einen Drittstaatsangehörigen unterliegen, c) er unterliegt keinen Verpflichtungen im Rahmen der Hoheitsgewalt eines Drittlands, d) er verpflichtet sich, die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, zu unterstützen und zu fördern, e) er verpflichtet sich, alle relevanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des sicheren MSS/Hybridsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen, f) er hält eine oder mehrere geeignete Anmeldungen eines Mitgliedstaats bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) in Bezug auf das 2-GHz-MSS-Band und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung des sicheren MSS/Hybridsystems mit der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zu gewährleisten. (2) Handelt es sich bei dem Bewerber um eine juristische Person in Form eines Gemeinschaftsunternehmens, so gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis e für jede juristische oder natürliche Person des Gemeinschaftsunternehmens, während die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe f für mindestens ein Mitglied des Gemeinschaftsunternehmens gilt. (3) Bewirbt sich ein Bewerber sowohl für ein sicheres MSS/Hybridsystem als auch ein kommerzielles MSS-System, so gelten für letzteren Teil die Artikel 9, 11 und 12. (4) Die Bewerber geben den Betrag an, zu dessen Zahlung sie sich als einmaligen Finanzbeitrag für das Nutzungsrecht eines gepaarten Blocks von 5 MHz im 2-GHz- MSS-Band verpflichten und der mindestens dem in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen angegebenen Mindestbetrag entspricht. Artikel 7 Erste Auswahlphase für das sichere MSS/Hybridsystem (1) Für Bewerber, die das Nutzungsrecht am 2-GHz-MSS-Band für das sichere MSS/Hybridsystem beantragen, gelten die folgenden Zulassungsvoraussetzungen: a) Sie erfüllen die Voraussetzungen 1 bis 4 des Anhangs zufriedenstellend. b) Sie verpflichten sich, spätestens fünf Jahre nach Beginn der kontinuierlichen Bereitstellung von MSS sichere staatliche Satellitendienste in allen Mitgliedstaaten und für mindestens 95 % der Bevölkerung und über mindestens 90 % der gesamten Landfläche jedes Mitgliedstaats bereitzustellen. c) Sie verpflichten sich zur Einleitung des Verkehrs, der von Endnutzern, die sich im Gebiet der Union befinden, unter Nutzung aller Dienste generiert wird, oder der in die oder aus der Union geleitet wird, innerhalb des Gebiets der Union. d) Sie weisen die technischen und finanziellen Kapazitäten sowie die Bereitschaft für die Entwicklung, die Inbetriebnahme und den Betrieb des vorgeschlagenen sicheren MSS/Hybridsystems und die Erbringung von Diensten bis zum Zeitpunkt des Beginns der kontinuierlichen Bereitstellung von MSS nach. e) Sie gewährleisten ein hohes Maß an Sicherheit der Lieferkette zumindest für die Schlüsselkomponenten des sicheren MSS/Hybridsystems, was eine zuverlässige Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikationsdienste garantiert. f) Sie stellen sicher, dass zumindest die in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen genannten Schlüsselkomponenten des sicheren MSS/Hybridsystems in der EU hergestellt werden und Technologien der Union integrieren. g) Sie stellen die Integration mit bestehenden und künftigen Kapazitäten sicherer IRIS²-Kommunikationsdienste gemäß der Verordnung (EU) 2023/588 sicher, insbesondere durch die Einrichtung einer separaten Netzschicht für staatliche Nutzung mit dem höchsten Maß an Sicherheit, die die Zusammenschaltung mit der IRIS²-Bodeninfrastruktur und den entsprechenden Technologien gewährleistet. h) Sie verpflichten sich, die Kapazitäten für die Ausfallsicherung und ergänzende Abdeckung sowie für die direkte Netzanbindung der durch die Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer kritischer Kommunikationssysteme eingerichteten europäischen kritischen Kommunikationssysteme bereitzustellen. i) Sie weisen die Betriebssicherheit nach, unter anderem indem sichergestellt wird, dass für alle im Gebiet der Union erzeugten und weitergeleiteten Daten keine Möglichkeit besteht, dass Dritte in die Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikationsdienste eingreifen. j) Sie weisen nach, dass EU-Verschlusssachen (EU-VS) und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen im Zusammenhang mit der Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikationsdienste wirksam vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. (2) Das Auswahlverfahren gilt nach der ersten Auswahlphase als abgeschlossen, wenn nur ein zulässiger Bewerber als zugelassen eingestuft wird. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen begründeten Beschluss über die Auswahl dieses Bewerbers für das Nutzungsrecht des 2-GHz-MSS-Bands für das sichere MSS/Hybridsystem. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Die Kommission kann beschließen, den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Teil des 2-GHz-MSS-Bands nicht zuzuteilen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass keiner der Bewerber überzeugend nachgewiesen hat, dass er über ein hohes Maß an Fähigkeiten für die Einführung und den Betrieb eines sicheren MSS/Hybridsystems verfügt, obwohl er die Zulässigkeits- und Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. In diesem Fall kann die Kommission das Auswahlverfahren für das sichere MSS/Hybridsystem erneut einleiten. Artikel 8 Zweite Auswahlphase für das sichere MSS/Hybridsystem (1) Die Kommission stuft zugelassene Bewerber für das Nutzungsrecht des 2-GHz- MSS-Bands für das sichere MSS/Hybridsystem anhand der folgenden Auswahlkriterien ein, die in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen präzisiert werden, auch in Bezug auf ihre Gewichtung: a) die Abdeckung der Bevölkerung und die geografische Abdeckung in der Union innerhalb von zehn Jahren nach Beginn der kontinuierlichen Bereitstellung von MSS, einschließlich der folgenden Unterkriterien: i) der Grad der Bevölkerungsabdeckung in der Union innerhalb des Versorgungsgebiets des Systems auf der Grundlage der Bevölkerung in Wohn- oder Geschäftsgebieten, einschließlich Polarregionen in hohen Breitengraden im Gebiet der Union, ii) der Grad der geografischen Abdeckung in der Union innerhalb des Versorgungsgebiets des Systems auf der Grundlage der gesamten Landfläche und der ausschließlichen Wirtschaftszonen und Hoheitsgewässer aller Mitgliedstaaten, iii) der Grad der geografischen Abdeckung außerhalb der Union auf der Grundlage des Versorgungsgebiets des Systems in Gebieten von Nicht- EU-Ländern und auf Hoher See, b) der Zeitplan für die Verfügbarkeit sicherer staatlicher Kommunikationsdienste in allen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Jahren nach Beginn der kontinuierlichen Bereitstellung von MSS, c) inwieweit die Gemeinwohlziele, die Integrität, Sicherheit und Resilienz der Dienste erreicht werden, d) die Fähigkeit eines MSS-Systems, in ein hybrides System integriert zu werden und mehrere Umlaufbahn-Ebenen bereitzustellen, e) Qualität, Eignung und Robustheit der Integration in IRIS², wie in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen angegeben, f) inwieweit das sichere MSS/Hybridsystem die Bereitstellung sicherer staatlicher und kommerzieller Kommunikationsdienste mit doppeltem Verwendungszweck ermöglicht, g) Mehrwert für die Union nach den folgenden Unterkriterien: i) inwieweit das sichere MSS/Hybridsystem die industriellen Fähigkeiten der Union entlang der gesamten Lieferkette für digitale Technologien stärkt, unter anderem in Bezug auf Entwurf, Konstruktion, Start und Betrieb der Satelliten, einschließlich der Software, ii) der Grad der Integration der Technologien der Union, einschließlich der Nutzung von Ergebnissen aus von der Union finanzierten Forschungs- und Innovationsprogrammen, h) der Umfang sicherer staatlicher Kommunikationsdienste, einschließlich eines Einführungspfads für die Bereitstellung von Diensten für Direktverbindungen zu Endgeräten (D2D), i) der Rabatt, der staatlichen Nutzern für Dienste im Vergleich zu gewerblichen Nutzern gewährt wird (Preisnachlass), j) der Grad der effizienten Frequenznutzung, k) der Grad der Umsetzung der quantensicheren Kommunikation, l) die Höhe des einmaligen Finanzbeitrags für einen gepaarten Block von 5 MHz. (2) Nach der zweiten Auswahlphase erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einen begründeten Beschluss über die Nichtzulassung von Bewerbern und über die Auswahl des am höchsten eingestuften zugelassenen Bewerbers für das Nutzungsrecht des 2-GHz-MSS-Bands für das sichere MSS/Hybridsystem. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Die Kommission kann beschließen, den in Artikel 4 Absatz 1, Buchstabe a genannten Teil des 2-GHz-MSS-Bands nicht zuzuteilen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass keiner der Bewerber überzeugend nachgewiesen hat, dass er über ein hohes Maß an Fähigkeiten für die Einführung und den Betrieb eines sicheren MSS/Hybridsystems verfügt, obwohl er die Zulässigkeits- und Zulassungsvoraussetzungen sowie die Auswahlkriterien erfüllt. In diesem Fall kann die Kommission das Auswahlverfahren für das sichere MSS/Hybridsystem erneut einleiten. Artikel 9 Phase der Zulässigkeitsprüfung für kommerzielle MSS-Systeme neuer Marktteilnehmer in der Union (1) Die folgenden Zulässigkeitsanforderungen gelten für neue Marktteilnehmer in der Union in Bezug auf das Recht zur Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für kommerzielle MSS-Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b: a) Es handelt sich – auch bei Gemeinschaftsunternehmen – um in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger, deren Leitungs- und Verwaltungsstruktur ebenfalls in der Union ansässig ist. b) Sie dürfen nur von der Union oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von natürlichen Personen, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten besitzen, direkt oder indirekt kontrolliert werden. c) Sie dürfen hinsichtlich der Bereitstellung von MSS in der Union keinen Verpflichtungen im Rahmen der Hoheitsgewalt eines Drittlands unterliegen. d) Sie müssen die vollständige Kontrolle über ihre Unternehmensstruktur und den Entscheidungsprozess so ausüben, dass ihre Fähigkeit, den Verpflichtungen aus dieser Verordnung vollständig nachzukommen, in keiner Weise eingeschränkt oder begrenzt ist. e) Sie dürfen den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, nicht zuwiderlaufen. f) In Bezug auf Cybersicherheit und Datensicherheit dürfen sie nicht der Hoheitsgewalt eines Drittlands unterliegen, das sie verpflichtet, den Behörden dieses Drittlands Informationen über Schwachstellen in Software oder Hardware zu melden, bevor bekannt wird, dass diese Schwachstellen ausgenutzt wurden, oder nicht der Hoheitsgewalt eines Drittlands unterliegen, gegen das eine öffentliche Erklärung im Namen der Union oder eines Mitgliedstaats vorliegt, wonach Bedrohungsakteure, die vom Hoheitsgebiet dieses Drittlands aus tätig sind, böswillige Cyberaktivitäten oder -kampagnen durchgeführt haben. g) Sie müssen durch eine oder mehrere geeignete ITU-Anmeldungen in Bezug auf das 2 GHz-MSS-Band abgedeckt sein und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die die Übereinstimmung des vorgeschlagenen kommerziellen MSS- Systems mit der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst sicherstellen. (2) Für jede ITU-Anmeldung bei einer mitteilenden Behörde in einem Drittland müssen die Bewerber nachweisen, dass die Rechtsordnung dieses Landes eine wirksame Behandlung und Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit schädlichen funktechnischen Störungen vorsieht und Instrumente für die unmittelbare Rechenschaftspflicht im Falle einer unrechtmäßigen Nutzung einsetzt. (3) Handelt es sich bei dem Bewerber um ein Gemeinschaftsunternehmen, so gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f für jedes Mitglied des Gemeinschaftsunternehmens, während die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe g für mindestens ein Mitglied des Gemeinschaftsunternehmens gilt. (4) Die Bewerber müssen Erklärungen und Nachweise über die beantragte Anzahl an gepaarten Frequenzblöcken von 5 MHz oder eines Teils davon im 2-GHz-MSS-Band und dessen tatsächliche Nutzung beifügen. (5) Die Bewerber geben den Betrag an, zu dessen Zahlung sie sich als einmaligen Finanzbeitrag für das Nutzungsrecht am 2-GHz-MSS-Band pro gepaarten 5-MHz- Block oder Teil davon verpflichten und der mindestens dem in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen angegebenen Betrag entspricht. Artikel 10 Phase der Zulässigkeitsprüfung für kommerzielle MSS-Systeme von Bewerbern aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland (1) Die folgenden Zulässigkeitsanforderungen gelten für Bewerber auf die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für kommerzielle MSS-Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c: a) Sie müssen in der Union niedergelassen sein oder – in Ermangelung einer solchen Niederlassung – eine zentrale Anlaufstelle in der Union benennen, die es ihnen ermöglicht, auf elektronischem Wege direkt mit den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu kommunizieren. b) Sie müssen die vollständige Kontrolle über ihre Unternehmensstruktur und den Entscheidungsprozess so ausüben, dass ihre Fähigkeit, den Verpflichtungen aus dieser Verordnung vollständig nachzukommen, in keiner Weise eingeschränkt oder begrenzt ist. c) Unterliegen Bewerber der Kontrolle eines Drittlands oder eines Rechtsträgers aus einem Drittland, so muss nachgewiesen werden, dass geeignete rechtliche, technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um den Zugang eines Drittlands oder eines Rechtsträgers aus einem Drittland zu Kundendaten zu verhindern. d) Sie dürfen den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, nicht zuwiderlaufen. e) In Bezug auf Cybersicherheit und Datensicherheit dürfen sie nicht der Hoheitsgewalt eines Drittlands unterliegen, das sie verpflichtet, den Behörden dieses Drittlands Informationen über Schwachstellen in Software oder Hardware zu melden, bevor bekannt wird, dass diese Schwachstellen ausgenutzt wurden, oder nicht der Hoheitsgewalt eines Drittlands unterliegen, gegen das eine öffentliche Erklärung im Namen der Union oder eines Mitgliedstaats vorliegt, wonach Bedrohungsakteure, die vom Hoheitsgebiet dieses Drittlands aus tätig sind, böswillige Cyberaktivitäten oder -kampagnen durchgeführt haben. f) Sie müssen durch eine oder mehrere geeignete ITU-Anmeldungen in Bezug auf das 2 GHz-MSS-Band abgedeckt sein und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die die Übereinstimmung des vorgeschlagenen kommerziellen MSS- Systems mit der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst sicherstellen. (2) Für jede ITU-Anmeldung bei einer mitteilenden Behörde in einem Drittland müssen die Bewerber nachweisen, dass die Rechtsordnung dieses Landes eine wirksame Behandlung und Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit schädlichen funktechnischen Störungen vorsieht und Instrumente für die unmittelbare Rechenschaftspflicht im Falle einer unrechtmäßigen Nutzung einsetzt. (3) Handelt es sich bei dem Bewerber um ein Gemeinschaftsunternehmen, so gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis e für jedes Mitglied des Gemeinschaftsunternehmens, während die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe f für mindestens ein Mitglied des Gemeinschaftsunternehmens gilt. (4) Die Bewerber müssen Erklärungen und Nachweise über die beantragte Anzahl an gepaarten Frequenzblöcken von 5 MHz oder eines Teils davon im 2-GHz-MSS-Band und dessen tatsächliche Nutzung beifügen. (5) Die Bewerber geben den Betrag an, zu dessen Zahlung sie sich als einmaligen Finanzbeitrag für das Nutzungsrecht am 2-GHz-MSS-Band pro gepaarten 5-MHz- Block oder Teil davon verpflichten und der mindestens dem in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen angegebenen Betrag entspricht. Artikel 11 Erste Auswahlphase für kommerzielle MSS-Systeme (1) Für Bewerber, die das Recht auf Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für kommerzielle MSS-Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c beantragen, gelten die folgenden Zulassungsvoraussetzungen: a) Sie erfüllen die Voraussetzungen 1 bis 4 des Anhangs zufriedenstellend. b) Sie verpflichten sich, spätestens fünf Jahre nach Beginn der kontinuierlichen Bereitstellung von MSS Dienste in allen Mitgliedstaaten und für mindestens 95 % der Bevölkerung und mindestens 90 % der gesamten Landfläche jedes Mitgliedstaats bereitzustellen. c) Sie verpflichten sich zur Einleitung des Verkehrs, der von Endnutzern, die sich im Gebiet der Union befinden, unter Nutzung aller Dienste generiert wird, oder der in die oder aus der Union geleitet wird, innerhalb des Gebiets der Union. d) Sie weisen die technischen und finanziellen Kapazitäten sowie die Bereitschaft für die Entwicklung, die Inbetriebnahme und den Betrieb des vorgeschlagenen kommerziellen MSS-Systems und die Erbringung von MSS bis zum Zeitpunkt des Beginns der kontinuierlichen Bereitstellung von MSS nach. e) Sie gewährleisten ein hohes Maß an Sicherheit der Lieferkette zumindest für die Schlüsselkomponenten des kommerziellen MSS-Systems laut Spezifikation in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, was eine zuverlässige Bereitstellung von MSS garantiert. f) Sie weisen die Betriebssicherheit nach, unter anderem indem sichergestellt wird, dass für alle im Gebiet der Union erzeugten und weitergeleiteten Daten i) keine Möglichkeit besteht, dass ein Dritter in die Erbringung der Dienstleistung eingreift, ii) sensible Informationen im Zusammenhang mit der Erbringung des Dienstes wirksam vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. g) Sie erbringen den Nachweis, dass die Integrität, Sicherheit und Resilienz der Dienste von gegenüber der EU rechenschaftspflichtigen Stellen gewährleistet wird. h) Sie gewährleisten eine effiziente Frequenznutzung. (2) Das Auswahlverfahren ist nach der ersten Auswahlphase abgeschlossen, wenn die Gesamtmenge der von allen zugelassenen Bewerbern benötigten Frequenzen die Menge der für kommerzielle MSS-Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c verfügbaren Frequenzen nicht übersteigt. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen begründeten Beschluss über die Auswahl der Bewerber für das Nutzungsrecht des 2-GHz-MSS-Bands für kommerzielle MSS- Systeme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 12 Zweite Auswahlphase für kommerzielle MSS-Systeme (1) Die Kommission stuft zugelassene Bewerber für die Nutzungsrechte des 2-GHz- MSS-Bands für kommerzielle MSS-Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c anhand der folgenden Auswahlkriterien ein, die in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen präzisiert werden, auch in Bezug auf ihre Gewichtung: a) die Abdeckung der Bevölkerung und die geografische Abdeckung in der Union innerhalb von zehn Jahren nach Beginn der kontinuierlichen Bereitstellung von MSS, einschließlich der folgenden Unterkriterien: i) der Grad der Bevölkerungsabdeckung in der Union innerhalb des Versorgungsgebiets des Systems auf der Grundlage der Bevölkerung in Wohn- und Geschäftsgebieten, einschließlich Polarregionen in hohen Breitengraden im Gebiet der Union, ii) der Grad der geografischen Abdeckung innerhalb des Versorgungsgebiets des Systems auf der Grundlage der gesamten Landfläche und der ausschließlichen Wirtschaftszonen und Hoheitsgewässer aller Mitgliedstaaten; b) der Zeitplan für die Verfügbarkeit der Dienste in allen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Jahren nach Beginn der kontinuierlichen Bereitstellung von MSS; c) inwieweit das kommerzielle MSS-System die Bereitstellung sicherer staatlicher und kommerzieller Kommunikationsdienste mit doppeltem Verwendungszweck ermöglicht; d) Mehrwert für die Union nach den folgenden Unterkriterien: i) inwieweit das kommerzielle MSS-System die industriellen Fähigkeiten der Union entlang der gesamten Lieferkette für digitale Technologien stärkt, unter anderem in Bezug auf Entwurf, Konstruktion, Start und Betrieb der Satelliten, einschließlich der Software, ii) der Grad der Integration der Technologien der Union, einschließlich der Nutzung von Ergebnissen aus von der Union finanzierten Forschungs- und Innovationsprogramme, iii) inwieweit die Gemeinwohlziele, die Integrität, Sicherheit und Resilienz der Dienste erreicht werden; e) Vorteile für die Verbraucher und den Wettbewerb nach den folgenden Unterkriterien: i) Zeitplan für die flächendeckende Bereitstellung von Diensten im 2-GHz- MSS-Band und die entsprechende Zahl der Endnutzer und/oder Geräte, die mit spezifischen Fähigkeiten des Systems in Bezug auf die Dienstqualität versorgt werden, ii) Umfang der erbrachten Dienste, einschließlich eines Pfads zum Aufbau von Diensten für die direkte Anbindung von Endgeräten, f) Förderung des Wettbewerbs, unter anderem durch Bereitstellung des Zugangs auf der Vorleistungsebene zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen, oder eines ausschließlich auf der Vorleistungsebene betriebenen Netzes, g) Vermeidung von Gefahren für den Wettbewerb, insbesondere durch die mögliche Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, h) effiziente Frequenznutzung nach den folgenden Unterkriterien: i) insgesamt erforderlicher Menge der Funkfrequenzen, ii) Kapazitätsmerkmale des aggregierten Datenstroms, Antennensysteme, Nutzlastarten, Wiederverwendung von Frequenzen, Umlaufbahn und Satelliten für die Versorgung der Union, iii) die Fähigkeit, Frequenzen gemeinsam zu nutzen und/oder effizient mit anderen Nutzern im 2-GHz-MSS-Band koexistieren zu können, i) inwieweit die Ziele des Gemeinwohls, die nicht unter die Buchstaben a, e und g fallen, erreicht werden, nach den folgenden Unterkriterien: i) Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit oder bestimmter Bevölkerungsgruppen beitragen, ii) Gewährleistung der Interoperabilität und regelmäßigen Modernisierung des Satellitensystems, iii) gesamte Umweltauswirkungen des Systems, j) Höhe des einmaligen Finanzbeitrags pro MHz für das beantragte Nutzungsrecht am 2-GHz-MSS-Band pro gepaartem Block von 5 MHz oder Teilen davon. (2) Nach der zweiten Auswahlphase erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einen begründeten Beschluss über die Nichtzulassung von Bewerbern und über die Auswahl der bestplatzierten Bewerber pro gepaartem Block von 5 MHz, wobei sie die für kommerzielle MSS-Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c verfügbare Frequenzmenge berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. KAPITEL III – UNIONSGENEHMIGUNG IM 2-GHz- MSS-BAND Artikel 13 Unionsgenehmigung (1) Die Nutzung von Funkfrequenzen im 2-GHz-MSS-Band durch die ausgewählten Bewerber unterliegt einer Unionsgenehmigung, die von der Kommission unter den in Artikel 14 Absatz 1 bzw. Artikel 15 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erteilt wird. (2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung umfasst eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung von MSS und Satellitennetzen, die MSS bereitstellen, einschließlich Bodenstationen und gegebenenfalls ergänzender Boden- und Bordkomponenten, die nur an etwaige gemäß Absatz 5 festgelegte Bedingungen geknüpft ist. (3) Die Unionsgenehmigung verleiht dem zugelassenen Unternehmen in jedem Mitgliedstaat dieselben Rechte und Pflichten, ohne dass es einer gesonderten Meldung an einen Mitgliedstaat oder der Beantragung einer gesonderten Genehmigung durch einen Mitgliedstaat bedarf. (4) Die Allgemeingenehmigung gemäß Absatz 2 verleiht dem zugelassenen Unternehmen die Mindestrechte, die sich aus der Allgemeingenehmigung gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ergeben. Die Artikel 18 und 19 der genannten Richtlinie gelten entsprechend für die in Absatz 2 genannte Allgemeingenehmigung in Bezug auf Änderungen, Beschränkungen und die Aufhebung von Rechten und Pflichten [im Rahmen der Allgemeingenehmigung]. (5) Die Kommission legt unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik im Wege von Durchführungsrechtsakten die an die in Absatz 2 genannte Genehmigung geknüpften Bedingungen unter den in Anhang I Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgeführten Bedingungen fest, die unter anderem Folgendes umfassen: a) Aufrechterhaltung der Integrität, Sicherheit und Resilienz der Satellitennetze und Satellitenkommunikationsdienste, b) Einhaltung der Cybersicherheitsvorschriften, einschließlich der Anforderungen an die IKT-Lieferkette gemäß der Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates (Cybersicherheitsverordnung 2), c) Aufrechterhaltung der ständigen Kontrolle über die Übertragungen aller Funksendestationen, einschließlich Bodenstationen und gegebenenfalls ergänzender Boden- und Bordkomponenten, in den durch die Unionsgenehmigung genehmigten Funkfrequenzen, auch wenn diese sich im Eigentum Dritter befinden oder von Dritten installiert oder betrieben werden oder sich nicht innerhalb der Union befinden, d) Erfüllung der Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung und rechtmäßigen Überwachung sowie der Verpflichtungen im Zusammenhang mit elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates35. In dem gemäß 35 Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Unterabsatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt werden objektive Kriterien für die Benennung der Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung und rechtmäßigen Überwachung sowie der gesetzlichen Vertreter gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates36 festgelegt, die als Bedingung für die EU-Satellitengenehmigung festgelegt werden. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. (6) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Genehmigung entbindet ihren Inhaber nicht von den Verpflichtungen zur Koordinierung und gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen in Bezug auf bestehende oder künftige Satellitennetze oder Satellitenkommunikationsdienste in der Union, die sich aus der ITU- Vollzugsordnung für den Funkdienst ergeben. (7) Handelt es sich bei einem zugelassenen Unternehmen, das ein kommerzielles MSS- System bereitstellt, nicht um einen etablierten Betreiber, so handelt das zugelassene Unternehmen auf Antrag eines etablierten Betreibers mit dem etablierten Betreiber eine Lösung für die vorübergehende Fortführung der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Vorschlags bestehenden und in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beschriebenen Dienste für einen Zeitraum von höchstens [fünf] Jahren ab dem Datum der Genehmigung aus. Eine solche Lösung kann den gemeinsamen Zugang zu ausreichenden Frequenzen im Rahmen des Nutzungsrechts des ausgewählten Bewerbers umfassen. Nach Verhandlungen, die von beiden Parteien nach Treu und Glauben zu führen sind, gewähren die etablierten Betreiber Zugang zu ihrer Infrastruktur oder ihrem geistigen Eigentum zu FRAND-Bedingungen und können ihre Streitigkeiten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Recht gemäß Unionsrecht und dem nationalen Recht einem Schiedsverfahren unterwerfen. (8) Jeder zwischen den Parteien vereinbarte Sitzes der Schiedsgerichtsbarkeit zur Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, liegt innerhalb der Union. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Parteien, Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, der Kommission vorzulegen. In solchen Fällen fungiert die Kommission als Streitbeilegungsstelle und wendet das Verfahren des Artikels 26 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechend an. Artikel 14 Bedingungen für die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für die Bereitstellung des sicheren MSS/Hybridsystems (1) Der Inhaber der Genehmigung für das sichere MSS/Hybridsystem, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 als Unionsgenehmigung erteilt wurde, unterliegt folgenden Bedingungen: Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1543/oj). 36 Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1544/oj). a) Nutzung des Frequenzspektrums in erster Linie für die Bereitstellung eines sicheren MSS oder Hybridsystems, b) Zahlung eines einmaligen Finanzbeitrags, wie in seiner Bewerbung vorgeschlagen, und von Jahresgebühren für seine Nutzungsrechte am 2-GHz- MSS-Band, c) Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikationsdienste zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen in allen Mitgliedstaaten, und zwar für i) eine Behörde der Union oder der Mitgliedstaaten oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle, ii) eine natürliche oder juristische Person, die im Namen und unter der Kontrolle einer unter Buchstabe i genannten Behörde oder Stelle handelt, d) gegebenenfalls Nutzung der verfügbaren Kapazität, die nicht für die Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikationsdienste in vollem Umfang genutzt wird, für die Bereitstellung kommerzieller MSS-Dienste auf Abruf gemäß Absatz 2 auf der Grundlage eines vorab festgelegten Priorisierungsverfahrens, e) Zusage, im Einklang mit dem Unionsrecht im Namen oder unter der Kontrolle der Union oder einer Behörde eines Mitgliedstaats oder einer mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betrauten Stelle zu arbeiten, f) Sicherstellung der Integration des sicheren MSS/Hybridsystems in die IRIS²- Systemarchitektur im Einklang mit den Spezifikationen der Verordnung (EU) 2023/588 und der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, g) effiziente Frequenznutzung unter Einhaltung der in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Anforderungen sowie der im Anhang festgelegten Meilensteine 5 und 6 innerhalb des im Antrag angegebenen Zeitrahmens, h) Nutzung der Nutzungsrechte in einer Weise, die mit der Politik der Union in Bezug auf Funkfrequenzen vereinbar ist, indem keine schädlichen funktechnischen Störungen an Satellitensystemen verursacht werden, die in der Union genehmigt wurden oder im Rahmen von Programmen der Union finanziert werden, i) Erfüllung der in der Bewerbung oder während des vergleichenden Auswahlverfahrens eingegangenen Verpflichtungen, unabhängig von dessen Phase, für die gesamte Dauer des Frequenznutzungsrechts, j) Nutzung von Tätigkeiten, die den Betrieb, die Instandhaltung, die kontinuierliche Verbesserung und den Schutz der satellitengestützten und terrestrischen Infrastruktur umfassen, einschließlich der Nachrüstung und des Lebenszyklusmanagements kritischer Technologien und Komponenten, k) Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes von EU- Verschlusssachen (EU-VS) gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2021/696, l) jährliche Vorlage eines Berichts über den Stand der Entwicklung seines vorgeschlagenen Systems bei der Kommission und dem Kommunikationsausschuss. (2) Der Inhaber des Nutzungsrechts für sichere MSS/Hybridsysteme hat der Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikationsdienste stets Vorrang vor der Bereitstellung kommerzieller MSS einzuräumen. Erwirbt der Inhaber des Nutzungsrechts für das sichere MSS/Hybridsystem auch ein Nutzungsrecht für ein kommerzielles MSS-System gemäß Artikel 4 Absatz 4, so kann er die Funkfrequenzen beider Rechte für beide Systeme gemeinsam nutzen, wobei die bedingungslose Priorität der Bereitstellung sicherer staatlicher Kommunikationsdienste gewahrt bleibt. Die Bereitstellung kommerzieller MSS darf sich nicht nachteilig auf die Qualität und Sicherheit der sicheren staatlichen Kommunikationsdienste auswirken. (3) Die Kommission kann das Frequenznutzungsrecht gemäß Artikel 19 Absatz 3 entziehen, wenn sie feststellt, dass die Frequenzen fünf Jahre nach Erteilung der Unionsgenehmigung nicht effizient genutzt werden. Die effiziente Frequenznutzung im 2-GHz-MSS-Band wird von der Kommission in detaillierten Regelungen zur Überwachung gemäß Artikel 19 Absatz 1 festgelegt. Artikel 15 Bedingungen für die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands für die Bereitstellung kommerzieller MSS-Systeme (1) Der Inhaber der gemäß Artikel 13 Absatz 1 erteilten Genehmigung für ein kommerzielles MSS-System unterliegt folgenden Bedingungen: a) er nutzt die Frequenzen ausschließlich für die Bereitstellung eines MSS- Systems; b) er stellt sicher, dass die weltraumgestützte Komponente eines MSS-Systems den überwiegenden Teil des gesamten Datenverkehrs übernimmt; c) er nutzt die Funkfrequenzen effizient unter Einhaltung der in den Artikeln 10 und 11 festgelegten Anforderungen sowie der im Anhang festgelegten Meilensteine 5 und 6 innerhalb des in der Bewerbung angegebenen Zeitrahmens; d) er nutzt das Recht im Einklang mit der frequenzabhängigen Politik der Union und vermeidet insbesondere das Risiko oder Eintreten schädlicher funktechnischer Störungen von Satellitensystemen, die in der Union genehmigt sind oder im Rahmen von Programmen der Union finanziert werden, und gewährt auf der Grundlage dieses Rechts auf Antrag einer zuständigen Behörde in Krisenzeiten nach einem vorab festgelegten Priorisierungsverfahren Zugang zum 2-GHz-MSS-Band; e) er hält die Verpflichtungen ein, die er in seiner Bewerbung oder während des vergleichenden Auswahlverfahrens unabhängig von dessen Phase für die gesamte Dauer des Frequenznutzungsrechts eingegangen ist; f) er zahlt einen einmaligen Finanzbeitrag, wie in seiner Bewerbung vorgeschlagen, und Jahresgebühren für seine Nutzungsrechte am 2-GHz-MSS- Band, g) er gewährt auf Antrag Vorleistungszugang zu objektiv gerechtfertigten, diskriminierungsfreien, verhältnismäßigen und transparenten Bedingungen, h) er schließt keine Exklusivverträge mit Anbietern von Endkundendiensten, wenn das ausgewählte Unternehmen mehr als 50 % der Satellitenmobilfunkdienste auf der Vorleistungs- oder Endkundenebene in einem bestimmten Mitgliedstaat erbringt, i) er legt der Kommission und dem Ausschuss jährlich einen Bericht über den Stand der Entwicklung des von ihm vorgeschlagenen Systems vor. (2) Die Kommission kann das Frequenznutzungsrecht gemäß Artikel 19 Absatz 3 entziehen, wenn sie feststellt, dass die Frequenzen fünf Jahre nach Erteilung der Unionsgenehmigung nicht effizient genutzt werden. Die effiziente Nutzung gepaarter 5-MHz-Blöcke im 2-GHz-MSS-Band wird von der Kommission in detaillierten Regelungen für die Überwachung gemäß Artikel 19 Absatz 1 festgelegt. Artikel 16 Geltungsdauer und Verlängerung von Nutzungsrechten (1) Die Geltungsdauer des Nutzungsrechts am 2-GHz-MSS-Band wird von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 festgelegt. Die Geltungsdauer beträgt 20 Jahre. (2) Die ausgewählten Unternehmen sowie etwaige Rechtsnachfolger müssen während der gesamten Geltungsdauer des Nutzungsrechts die Zulässigkeits- und Zulassungsvoraussetzungen sowie die Genehmigungsbedingungen erfüllen. (3) Das Nutzungsrecht am 2-GHz-MSS-Band wird auf Antrag seines Inhabers ein Mal um eine ähnliche Geltungsdauer und zu ähnlichen Bedingungen verlängert. (4) Die Kommission kann mindestens fünf Jahre vor Ablauf des Nutzungsrechts beschließen, das Nutzungsrecht nicht zu verlängern, sondern es erlöschen zu lassen. Vor Ablauf dieser Frist und zur Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes führt die Kommission ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahl- und Genehmigungsverfahren durch, um aus einem oder mehreren der folgenden Gründe neue Rechte zu erteilen oder bestehende Rechte mit einer anderen Laufzeit oder anderen Bedingungen zu verlängern: a) Verwirklichung von Gemeinwohlzielen nach Unionsrecht oder nationalem Recht, wobei auch die Bedeutung bestehender Investitionen zu berücksichtigen ist, b) Umsetzung einer neuen technischen Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, c) Nichterfüllung der an das betreffende Nutzungsrecht geknüpften Bedingungen durch seinen Inhaber, d) Notwendigkeit, den Wettbewerb zu fördern oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, e) Notwendigkeit, die Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten, f) die bedeutende Wertentwicklung des Frequenzspektrums. (5) Der Beschluss über die Verlängerung geht mit einer Überprüfung der Jahresgebühren und einmaligen Finanzbeiträge für die Nutzung des 2-GHz-MSS-Bands einher. Artikel 17 Übertragung und Vermietung von Nutzungsrechten (1) Die Nutzungsrechte für kommerzielle MSS-Systeme dürfen nur auf Unternehmen übertragen werden, die die Zulässigkeits- und Zulassungskriterien sowie die Genehmigungsbedingungen erfüllen. (2) Nutzungsrechte für die Bereitstellung sicherer MSS/Hybridsysteme dürfen nicht übertragen werden. (3) Der Inhaber von Nutzungsrechten für kommerzielle MSS-Systeme teilt der Kommission seine Absicht, Nutzungsrechte für Blöcke des 2-GHz-MSS-Bands zu übertragen oder zu vermieten, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die entsprechenden Bedingungen mit; die Kommission veröffentlicht diese Informationen. (4) Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Genehmigung der Übertragung oder Vermietung von Nutzungsrechten für ein kommerzielles Satellitenmobilfunksystem, es sei denn, a) es besteht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung, b) es besteht die Gefahr, dass der neue Nutzer nicht in der Lage ist, die Zulässigkeits- und Zulassungskriterien oder die Genehmigungsbedingungen oder die vom ursprünglichen Inhaber des Nutzungsrechts während des Auswahlverfahrens eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, c) es besteht ein Risiko für die Souveränität, Resilienz, Sicherheit oder Verteidigung der Union, d) es besteht ein erhebliches Risiko einer Störung der Kontinuität der Dienste oder einer ineffizienten Frequenznutzung, e) die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Frequenzobergrenze ist bereits erreicht. (5) Ab dem Zeitpunkt der Übertragung oder Vermietung ist der Übertragungsempfänger oder Mieter an die ursprünglichen an das Nutzungsrecht geknüpften Bedingungen und die vom ursprünglichen Inhaber des Nutzungsrechts während des Auswahlverfahrens eingegangenen Verpflichtungen gebunden. Das Nutzungsrecht darf nicht für die Bereitstellung eines Dienstes für Endnutzer genutzt werden, der sich von dem ursprünglich in der Bewerbung vorgesehenen Dienst unterscheidet, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der Kommission vor. (6) Jede Vereinbarung, die einen Kontrollwechsel bei einem ausgewählten Unternehmen zur Folge hat, ist der Kommission mitzuteilen, bevor sie rechtswirksam wird, und bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Die Kommission entzieht das Nutzungsrecht, wenn infolge des Kontrollwechsels eine der Anforderungen bzw. Kriterien der Artikel 6 bis 12 nicht mehr erfüllt ist. Artikel 18 Beiträge und Gebühren für Nutzungsrechte am 2-GHz-MSS-Band (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts am 2-GHz-MSS-Band zahlt einen einmaligen Finanzbeitrag, der den Wert des Rechts für den Bewerber widerspiegelt und die effiziente Zuweisung des Frequenzspektrums gewährleistet. Die vorgeschlagene Höhe des Beitrags muss in der Bewerbung angegeben werden. Auf Antrag kann die Kommission gestatten, dass die Zahlung des einmaligen Finanzbeitrags in Raten erfolgt. (2) Die Kommission legt die Mindesthöhe des einmaligen Finanzbeitrags fest, um die effiziente Zuweisung des 2-GHz-MSS-Bands sowie die wirksame Investition und Einführung von Satellitenmobilfunksystemen und -diensten sicherzustellen. Die Bewerber müssen diese Mindesthöhe in ihren Bewerbungen berücksichtigen. Die Mindesthöhe des einmaligen Beitrags kann für kommerzielle MSS-Systeme und für das sichere MSS-Hybridsystem unterschiedlich sein. (3) Die Kommission erhebt die einmaligen Finanzbeiträge durch einen Beschluss, der an die ausgewählten Bewerber gerichtet werden kann. Der Gesamtbetrag aller einmaligen Finanzbeiträge wird zur Unterstützung der Ziele der digitalen Führungsrolle gemäß

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