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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im harmonisierten 2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 413/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im harmonisierten 2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 413/1/26 14.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - DS - In - K - Wi zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste im harmonisierten 2-GHz-Band erbringen, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG COM(2026) 311 final; Ratsdok. 9777/26 A Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag einer Verordnung für Satellitenmobilfunkdienste (Mobile Satellite Services, MSS), mit der ein zentralisiertes Auswahlverfahren im 2-GHz-MSS-Band eingeführt werden soll. Dies gibt Rechtssicherheit, erleichtert grenzüberschreitende Dienste, verringert verwaltungsbedingte Verzögerungen und stärkt so die Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie der Union. Bei der konkreten Ausgestaltung besteht jedoch Nachbesserungsbedarf. Der Bundesrat lehnt die vorgesehene Erhebung eines ungedeckelten einmaligen MSS-Finanzbeitrags (Frequenzpreis) ab. Die Erfahrungen aus den Auktionsverfahren im terrestrischen Mobilfunk zeigen, dass derartige Belastungen der Anbieter dem Markt Investitionskapital entziehen und Investitionsanreize senken. Dies kann dazu führen, dass staatliche Förderinstrumente zum Ausgleich not- ... wendig werden. Das Investitionskapital sollte bei den Betreibern verbleiben und unmittelbar in Ausbau und Dienstqualität fließen, ggf. über verbindliche Investitionsverpflichtungen bzw. Anrechnungs- oder Amortisationsregelungen. Zumindest sollte der Frequenzpreis von der Kommission festgelegt werden, um einen Überbietungswettbewerb zu verhindern. Nach Auffassung des Bundesrates ist sicherzustellen, dass die Einnahmen aus der vorgesehenen Jahresgebühr in erster Linie die tatsächlichen Verwaltungskosten der Auswahl-, Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren auf Unionsebene decken. Überschüsse sollten zweckgebunden für die Unterstützung des Aufbaus und Betriebs eines europäischen MSS-Netzwerks verwendet werden (z. B. über einen Fonds für eine Infrastruktur-Ko-Finanzierung, Innovationsförderung oder eine Integration mit IRIS2) und nicht in den allgemeinen Unionshaushalt fließen. Soweit die Mitgliedstaaten bei der Überwachung und Durchsetzung unterstützend tätig werden, sind deren Aufwendungen finanziell aus diesen Einnahmen zu kompensieren. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass MSS-Dienste typischerweise in Partnerschaften erbracht werden, an denen etwa Mobilfunknetzbetreiber, Satellitenbetreiber, Infrastrukturprovider, Technologielieferanten und Investoren beteiligt sind. Solche Strukturen sind in der Praxis notwendig, um die erforderliche Skalierung, Expertise und Kapitalausstattung zu gewährleisten. In Anbetracht dessen sollten in der Kategorie der kommerziellen EU-Betreiber auch Gemeinschaftsunternehmen unter Beteiligung von Unternehmen aus vertrauenswürdigen Drittstaaten mitwirken dürfen, sofern ein oder mehrere Unternehmen aus den Mitgliedstaaten Teil des Gemeinschaftsunternehmens sind, die alle Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f des Verordnungsvorschlags erfüllen und dauerhaft und gesichert mehr als 50 Prozent der Stimmrechte am Gemeinschaftsunternehmen halten. Ließe man keine Beteiligung von Unternehmen vertrauenswürdiger Drittstaaten zu, wäre dies ein großes Hindernis für potentielle neue und innovative EU-Anbieter, was die Entwicklung und Vermarktung europäischer Dienste massiv ausbremsen könnte. An die Vertrauenswürdigkeit der Drittstaaten sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Zudem sollte die Vertrauenswürdigkeit regelmäßig überprüft werden. Der Bundesrat sieht die Möglichkeit einer Konzentration auf einen einzigen europäischen Marktanbieter (Artikel 4 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags) kritisch, da die Gefahr besteht, dass dadurch ein funktionsfähiger innereuropäischer Wettbewerb verhindert wird. Das würde Innovationsdruck und Infrastrukturwettbewerb schwächen und langfristig Preise und Leistungsqualität negativ beeinflussen. Der Verordnungsvorschlag sollte klare Vorgaben vorsehen, die einen innereuropäischen Wettbewerb sichern. Dabei sollte nach Einschätzung des Bundesrates auf zu weitreichende Open-Access-Pflichten (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g) verzichtet werden, da dies die Amortisation von Großinvestitionen erschweren, Geschäftsmodelle beeinträchtigen und in der Folge Investitionsentscheidungen verhindern kann. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es bei der Verlängerung der Frequenznutzungsrechte ausreichender Flexibilität (Artikel 16 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags), um notwendige neue Versorgungspflichten im Zusammenhang mit technologischen oder bedarfsorientierten Entwicklungen vorsehen zu können. Daher sollte eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, um eine unveränderte Verlängerung auch mit dem Ziel der „Schaffung von Investitionsanreizen“ versagen zu können. Dadurch würde es der Kommission ermöglicht, die Verlängerung der Frequenzzuteilungen mit der Auferlegung neuer, an die technologischen Entwicklungen angepasster Versorgungsauflagen zu verknüpfen. B Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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