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Perspektiven nach der Entkriminalisierung von Cannabis - Ausblick unter der neuen Koalition aus CDU, CSU und SPD (Antwort zu Drs. 21/919)

dip / drucksache 01.08.2025 · WP 21 · 21/1125 · Antwort · Original ↗

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Perspektiven nach der Entkriminalisierung von Cannabis - Ausblick unter der neuen Koalition aus CDU, CSU und SPD (Antwort zu Drs. 21/919) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1125 21. Wahlperiode 01.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Lena Gumnior, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/919 – Perspektiven nach der Entkriminalisierung von Cannabis – Ausblick unter der neuen Koalition aus CDU, CSU und SPD V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der vergangenen Wahlperiode hat sich im Umgang mit Cannabis – insbesondere zu Genusszwecken – in Deutschland einiges getan: Seit April 2024 machen sich Erwachsene nicht mehr strafbar, wenn sie Cannabis besitzen. Dabei sind der Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen sowie der gemeinschaftliche Anbau in lizenzierten und streng regulierten Anbauvereinigungen (auch bezeichnet als Cannabisklubs) inzwischen möglich. So haben jene Erwachsene, die regelmäßig konsumieren möchten, endlich die Möglichkeit, straffrei ihr eigenes Cannabis anzubauen und damit auch sicher zu sein, dass es frei von Streckmitteln und weiteren gesundheitsschädigenden Beimischungen ist. Auch beim Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr hat eine Reform der Regeln, einschließlich der Festlegung eines Grenzwerts, stattgefunden. Es gilt dabei aber selbstverständlich weiterhin: Wer berauscht ist, darf nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Menschen, die mit Cannabis unerlaubt handeln oder es weitergeben, machen sich weiterhin strafbar – insbesondere, wenn Minderjährige die Empfängerinnen und Empfänger sind. Gerade für Gelegenheitskonsumentinnen und Gelegenheitskonsumenten ist es allerdings weiterhin schwer, Cannabis zu konsumieren und sicherzustellen, dass es auch wirklich aus „guten Quellen“ stammt und keine Beimischungen darin enthalten sind. Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht den Aufwand des eigenen Anbaus oder der festen Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung betreiben möchte, hat nicht die Möglichkeit, legal Cannabis in kontrollierter Qualität zu beziehen. Es gibt keine Cannabisfachgeschäfte, die legal produziertes Cannabis an Erwachsene abgeben können. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, der im Mai 2025 beschlossen wurde, findet sich zum Thema Cannabispolitik lediglich die Absicht, dass eine ergebnisoffene Evaluation durchgeführt werden soll. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Dabei enthielt das vom Deutschen Bundestag im März 2024 verabschiedete Konsumcannabisgesetz (KCanG) bereits die Vorgabe an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), unabhängige Dritte mit der Durchführung einer Evaluation zu beauftragen. Spätestens bis 1. April 2028 soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. Spätestens bis zum 1. April 2026 soll ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die Auswirkungen des Gesetzes auf die cannabisbezogene Organisierte Kriminalität umfasst. Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 soll eine erste Evaluation dazu erfolgen, wie sich das Verbot des Cannabiskonsums in Gegenwart von Jugendlichen und in der Nähe von Schulen, Spielplätzen etc. (§ 5 KCanG) im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt.  1. Wird die Bundesregierung die im in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte „Evaluation des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis“ durchführen, und wenn ja, wann?  2. Wie verhält sich diese vereinbarte Evaluation zu den im KCanG vorgesehenen Evaluationen?  3. Welche Aspekte, Zahlen und Daten aus welchen Quellen (z. B. interne Erhebungen, externe Gutachten, wissenschaftliche Studien) werden die Grundlage der Evaluation bilden?  4. Welche konkreten Kriterien und Indikatoren werden bei der Evaluation des Cannabisgesetzes (CanG) herangezogen, um die Auswirkungen auf öffentliche Gesundheit, Jugend- und Verbraucherschutz, die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz sowie den illegalen Markt zu bewerten? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine ergebnisoffene Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis im Herbst 2025 vor. Zu diesem Zweck wurde das laufende, gemäß § 43 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) durch das Bundesministerium für Gesundheit beauftragte, den Vollzug des Gesetzes begleitende Evaluierungsprojekt eines unabhängigen wissenschaftlichen Verbundes im Juni 2025 um zusätzliche Kriterien u. a. in den Bereichen Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutz ergänzt. Darunter befindet sich z. B. die Ermittlung und Untersuchung möglicher Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes auf Prävalenzen psychischer Erkrankungen und akuter Krankheitsbilder. Im Rahmen des Evaluationsprojektes werden sowohl primäre Daten erhoben als auch bestehende Datenquellen berücksichtigt. Gemäß § 43 Absatz 2 Satz 6 KCanG werden die Erhebung und Zulieferung von Daten durch die jeweils zuständigen Ressorts sichergestellt. Zudem werden die von den für die Überwachung der Anbauvereinigungen zuständigen Behörden nach § 43 Absatz 3 KCanG übermittelten Daten einbezogen. Unter anderem werden folgende Aspekte betrachtet: Konsumverhalten verschiedener Altersgruppen, Prävention, Kinder-, Jugend- und Gesundheitsschutz (u. a. Frühintervention nach § 7 KCanG), gesundheitliche Konsequenzen des Konsums, Auswirkungen auf den Straßenverkehr, Auswirkungen auf die cannabisbezogene und organisierte Kriminalität sowie Auswirkungen auf die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren. Der erste Zwischenbericht des Verbundprojekts ist gemäß § 43 Absatz 2 Satz 4 und 5 KCanG zum 1. Oktober 2025 vorgesehen.  5. Ist bereits festgelegt, welche Institution, Behörde oder welches Gremium die Evaluation des Cannabisgesetzes durchführen wird, und wenn ja, welche? Beauftragt wurde das Verbundprojekt „Evaluation des Konsumcannabisgesetzes – EKOCAN“ des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE), der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und der Eberhard Karls Universität Tübingen unter der Projektleitung von Dr. Manthey (Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung am UKE).  6. Wie und durch wen wird sichergestellt, dass die wissenschaftliche Evaluation des Cannabisgesetzes unabhängig und ergebnisoffen erfolgt? Die Beauftragung des wissenschaftlichen Verbundprojektes EKOCAN erfolgte im Rahmen eines mehrstufigen Zuwendungsverfahrens nach Veröffentlichung einer Förderrichtlinie und externer fachlicher Begutachtung gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung. Die Auswahlkriterien umfassten unter anderem die wissenschaftliche und methodische Qualität sowie die Machbarkeit. Die bei den Verbundpartnern mit der Evaluation beteiligten Personen haben Erklärungen zu möglichen Interessenkonflikten abgegeben. Zusätzlich sind in den Zuwendungsbescheiden an die Verbundpartner Auflagen enthalten, um Interessenkonflikte zwischen Aufgaben der Evaluation und anderen Tätigkeiten der beteiligten Personen auszuschließen. Um möglichst viele Perspektiven einzubeziehen, wird das Verbundprojekt durch einen wissenschaftlichen Fachbeirat (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 7) begleitet und beraten, in dem u. a. verschiedene Ressorts, betroffene nachgeordnete Behörden und weitere relevante Gremien vertreten sind.  7. Inwiefern werden die Länder und Kommunen bei der Durchführung und Auswertung der Evaluation eingebunden, insbesondere im Hinblick auf die Strafverfolgung und die Justiz sowie auf die Kontrolle der Anbauvereinigungen? Bei der Datenerhebung werden im Hinblick auf den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörden aus Ländern und Kommunen einbezogen, insbesondere Ordnungsämter, Jugendämter und Polizeibehörden. Die wissenschaftliche Evaluation durch das Verbundprojekt EKOCAN wird von einem Fachbeirat begleitet, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern folgender Institutionen – darunter auch Vertreterinnen und Vertreter von Ländern und Kommunen – zusammensetzt: ● Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, ● Ärztekammer Westfalen-Lippe, ● Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin, ● Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V., ● Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Landesjugendamt Westfalen, ● Bundesrechtsanwaltskammer, ● Bund Deutscher Kriminalbeamter, ● Deutscher Richterbund, ● Bundesministerium des Innern, ● Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, ● Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, ● Bundesministerium für Verkehr, ● Bundesministerium für Gesundheit, ● Bundesministerium der Finanzen, ● Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ● Arbeitsstab des Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, ● Bundeskriminalamt, ● Deutscher Städtetag, ● Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, ● Robert-Koch-Institut, ● Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit, ● Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (Hamburg), ● Deutscher Hanfverband.  8. Inwieweit wird die Evaluierung untersuchen, ob und wie das CanG zu einer Entlastung der Polizei und Justiz in den Ländern geführt hat, und wird auch ermittelt, wie viele laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren seit Inkrafttreten des CanG eingestellt wurden und wie viele Personen nach Inkrafttreten des CanG vorzeitig aus der Haft entlassen worden sind, da die zugrunde liegenden Taten nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind? Das Verbundprojekt EKOCAN nimmt die Aufgabenentwicklung bei der Polizei und in der Justiz über mehrere Datenerhebungen in den Blick, insbesondere durch eine quantitative Online-Umfrage unter Polizistinnen und Polizisten, über qualitative Interviews mit Expertinnen und Experten aus Polizei und Justiz sowie durch eine Analyse der verfügbaren Hellfelddaten.  9. Inwiefern wird die Evaluation des Cannabisgesetzes die Entwicklung von Dunkelfeldkriminalität berücksichtigen, und werden entsprechende Daten hierzu systematisch erhoben? Es sind mehrere Datenerhebungen geplant, die Rückschlüsse auf die Entwicklung des Dunkelfelds zulassen, insbesondere eine Erfassung der (legalen und illegalen) Bezugsquellen der Cannabiskonsumierenden, qualitative Interviews mit Expertinnen und Experten aus der Strafverfolgung, eine quantitative Befragung von Cannabiskonsumierenden sowie eine quantitative Online-Befragung von Polizistinnen und Polizisten. 10. Wie plant die Bundesregierung, die Zivilgesellschaft, insbesondere Betroffenenverbände und Fachorganisationen, in den Evaluationsprozess einzubinden? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 11. Wie plant die Bundesregierung, das Parlament, insbesondere den Gesundheitsausschuss und den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, einzubinden? Sollte sich aus Sicht der Bundesregierung aufgrund der Ergebnisse der Evaluation ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben, würde dieser im Wege eines parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt werden. Im Übrigen ist eine Veröffentlichung der Ergebnisse des Verbundprojekts EKOCAN vorgesehen. 12. Sind die novellierten Regelungen zum Thema „Cannabis im Straßenverkehr“, die auf Grundlage der Empfehlungen einer Expertinnen- und Expertenkommission getroffen wurden, ebenfalls Teil der angedachten Evaluation, und wenn ja, mit welcher Fragestellung? Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266), das im August 2024 in Kraft getreten ist, wurde im Ordnungswidrigkeitenrecht auf Basis der Empfehlungen einer interdisziplinären und unabhängigen Expertenarbeitsgruppe ein gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr eingeführt. Mit dem Gesetz wurden besondere Regelungen für Fahranfängerinnen und Fahranfänger und junge Fahrerinnen und Fahrer sowie in Bezug auf den Mischkonsum von Alkohol und Cannabis im Straßenverkehr eingeführt. Um die Auswirkungen dieser Regelungen auf die Straßenverkehrssicherheit abschätzen zu können, hat das Bundesministerium für Verkehr die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen mit einer Evaluation beauftragt. Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Regelung für Fahranfängerinnen und Fahranfänger sowie junge Fahrerinnen und Fahrer gelegt werden (s. Bundestagsdrucksache 20/11370, S. 10). 13. Liegen der Bundesregierung Anträge für wissenschaftliche (Modell-)Projekte vor, die sich auf die sogenannte Forschungsklausel in § 2 Absatz 4 KCanG beziehen, und wenn ja, wie viele, von welchen Antragstellerinnen und Antragstellern, und wann wird die Bundesregierung zu diesen Projekten Entscheidungen treffen? Der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes zuständigen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat liegen aktuell Anträge für insgesamt 58 wissenschaftliche Forschungsprojekte zur Abgabe von Cannabis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KCanG vor. Davon handelt es sich um 32 sogenannte Modellprojekte. Bei den Daten der Antragsteller handelt es sich um personenbezogene Daten, die aus Gründen des Datenschutzes grundsätzlich nicht herausgegeben und veröffentlicht werden können. Mit den ersten Entscheidungen der BLE ist voraussichtlich im 3. Quartal 2025 zu rechnen. 14. Hat die Bundesregierung Pläne, die Suchtberatungsstellen in den Ländern und Kommunen in den kommenden Jahren gezielt zu unterstützen, damit sie ihren Aufgaben in der Beratung und auch der Prävention künftig gesichert gut nachkommen können, und wenn ja, wie sehen diese Pläne für bessere und gezieltere Unterstützung konkret aus? Maßnahmen der Suchtprävention und Suchthilfe sowie der Frühintervention nach § 7 KCanG bei Verstößen von Minderjährigen gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 12 KCanG liegen in der Zuständigkeit der Länder. Im Konsumcannabisgesetz ist der Ausbau von Präventions- und Beratungsangeboten geregelt, um den Zielen des Gesetzes, zu einem verbesserten Kinder- und Jugendsowie Gesundheitsschutz beizutragen, gerecht zu werden. Entsprechend hat das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit als Fachbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit die cannabisbezogenen Informations-, Präventions- und Beratungsangebote sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Erwachsene deutlich ausgebaut. Auch Maßnahmen zur Resilienzstärkung wurden für Kinder und Jugendliche weiterentwickelt. Über die zentrale Landing-Page des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (www.info- cannabis.de) sind die Angebote abrufbar und können von den Ländern, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie direkt von den Zielgruppen genutzt werden. 15. Welche Erfahrungen anderer Länder mit der Legalisierung oder Regulierung von Cannabis werden bei der Evaluation und Weiterentwicklung des deutschen Cannabisgesetzes berücksichtigt? Im Rahmen der Evaluation werden die Forschungsergebnisse in den aktuellen Forschungskontext eingeordnet. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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