Perspektiven nach der Entkriminalisierung von Cannabis - Ausblick unter der neuen Koalition aus CDU, CSU und SPD (Antwort zu Drs. 21/919)
Text
Perspektiven nach der Entkriminalisierung von Cannabis - Ausblick unter der neuen Koalition aus CDU, CSU und SPD (Antwort zu Drs. 21/919)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1125
21. Wahlperiode 01.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Lena
Gumnior, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/919 –
Perspektiven nach der Entkriminalisierung von Cannabis – Ausblick unter der
neuen Koalition aus CDU, CSU und SPD
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der vergangenen Wahlperiode hat sich im Umgang mit Cannabis –
insbesondere zu Genusszwecken – in Deutschland einiges getan: Seit April 2024
machen sich Erwachsene nicht mehr strafbar, wenn sie Cannabis besitzen.
Dabei sind der Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen sowie der gemeinschaftliche
Anbau in lizenzierten und streng regulierten Anbauvereinigungen (auch
bezeichnet als Cannabisklubs) inzwischen möglich. So haben jene Erwachsene,
die regelmäßig konsumieren möchten, endlich die Möglichkeit, straffrei ihr
eigenes Cannabis anzubauen und damit auch sicher zu sein, dass es frei von
Streckmitteln und weiteren gesundheitsschädigenden Beimischungen ist.
Auch beim Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr hat eine Reform der
Regeln, einschließlich der Festlegung eines Grenzwerts, stattgefunden. Es gilt
dabei aber selbstverständlich weiterhin: Wer berauscht ist, darf nicht am
Straßenverkehr teilnehmen.
Menschen, die mit Cannabis unerlaubt handeln oder es weitergeben, machen
sich weiterhin strafbar – insbesondere, wenn Minderjährige die
Empfängerinnen und Empfänger sind.
Gerade für Gelegenheitskonsumentinnen und Gelegenheitskonsumenten ist es
allerdings weiterhin schwer, Cannabis zu konsumieren und sicherzustellen,
dass es auch wirklich aus „guten Quellen“ stammt und keine Beimischungen
darin enthalten sind.
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht den Aufwand des eigenen
Anbaus oder der festen Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung betreiben
möchte, hat nicht die Möglichkeit, legal Cannabis in kontrollierter Qualität zu
beziehen. Es gibt keine Cannabisfachgeschäfte, die legal produziertes
Cannabis an Erwachsene abgeben können.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, der im Mai 2025
beschlossen wurde, findet sich zum Thema Cannabispolitik lediglich die
Absicht, dass eine ergebnisoffene Evaluation durchgeführt werden soll.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31. Juli 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Dabei enthielt das vom Deutschen Bundestag im März 2024 verabschiedete
Konsumcannabisgesetz (KCanG) bereits die Vorgabe an das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG), unabhängige Dritte mit der Durchführung einer
Evaluation zu beauftragen. Spätestens bis 1. April 2028 soll dem
Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der
Evaluation vorgelegt werden. Spätestens bis zum 1. April 2026 soll ein
Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die Auswirkungen des Gesetzes auf
die cannabisbezogene Organisierte Kriminalität umfasst. Spätestens bis zum
1. Oktober 2025 soll eine erste Evaluation dazu erfolgen, wie sich das Verbot
des Cannabiskonsums in Gegenwart von Jugendlichen und in der Nähe von
Schulen, Spielplätzen etc. (§ 5 KCanG) im ersten Jahr nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt.
1. Wird die Bundesregierung die im in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte
„Evaluation des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis“ durchführen,
und wenn ja, wann?
2. Wie verhält sich diese vereinbarte Evaluation zu den im KCanG
vorgesehenen Evaluationen?
3. Welche Aspekte, Zahlen und Daten aus welchen Quellen (z. B. interne
Erhebungen, externe Gutachten, wissenschaftliche Studien) werden die
Grundlage der Evaluation bilden?
4. Welche konkreten Kriterien und Indikatoren werden bei der Evaluation
des Cannabisgesetzes (CanG) herangezogen, um die Auswirkungen auf
öffentliche Gesundheit, Jugend- und Verbraucherschutz, die
Strafverfolgungsbehörden und die Justiz sowie den illegalen Markt zu bewerten?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine ergebnisoffene
Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis im Herbst 2025 vor.
Zu diesem Zweck wurde das laufende, gemäß § 43 des
Konsumcannabisgesetzes (KCanG) durch das Bundesministerium für Gesundheit beauftragte, den
Vollzug des Gesetzes begleitende Evaluierungsprojekt eines unabhängigen
wissenschaftlichen Verbundes im Juni 2025 um zusätzliche Kriterien u. a. in den
Bereichen Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutz ergänzt. Darunter
befindet sich z. B. die Ermittlung und Untersuchung möglicher Auswirkungen
des Konsumcannabisgesetzes auf Prävalenzen psychischer Erkrankungen und
akuter Krankheitsbilder.
Im Rahmen des Evaluationsprojektes werden sowohl primäre Daten erhoben
als auch bestehende Datenquellen berücksichtigt. Gemäß § 43 Absatz 2 Satz 6
KCanG werden die Erhebung und Zulieferung von Daten durch die jeweils
zuständigen Ressorts sichergestellt. Zudem werden die von den für die
Überwachung der Anbauvereinigungen zuständigen Behörden nach § 43 Absatz 3
KCanG übermittelten Daten einbezogen. Unter anderem werden folgende
Aspekte betrachtet: Konsumverhalten verschiedener Altersgruppen, Prävention,
Kinder-, Jugend- und Gesundheitsschutz (u. a. Frühintervention nach § 7
KCanG), gesundheitliche Konsequenzen des Konsums, Auswirkungen auf den
Straßenverkehr, Auswirkungen auf die cannabisbezogene und organisierte
Kriminalität sowie Auswirkungen auf die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
Strafverfolgung und Gerichtsverfahren. Der erste Zwischenbericht des
Verbundprojekts ist gemäß § 43 Absatz 2 Satz 4 und 5 KCanG zum 1. Oktober
2025 vorgesehen.
5. Ist bereits festgelegt, welche Institution, Behörde oder welches Gremium
die Evaluation des Cannabisgesetzes durchführen wird, und wenn ja,
welche?
Beauftragt wurde das Verbundprojekt „Evaluation des
Konsumcannabisgesetzes – EKOCAN“ des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE), der
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und der Eberhard Karls Universität
Tübingen unter der Projektleitung von Dr. Manthey (Zentrum für Interdisziplinäre
Suchtforschung am UKE).
6. Wie und durch wen wird sichergestellt, dass die wissenschaftliche
Evaluation des Cannabisgesetzes unabhängig und ergebnisoffen erfolgt?
Die Beauftragung des wissenschaftlichen Verbundprojektes EKOCAN erfolgte
im Rahmen eines mehrstufigen Zuwendungsverfahrens nach Veröffentlichung
einer Förderrichtlinie und externer fachlicher Begutachtung gemäß den
gesetzlichen Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung. Die Auswahlkriterien umfassten
unter anderem die wissenschaftliche und methodische Qualität sowie die
Machbarkeit. Die bei den Verbundpartnern mit der Evaluation beteiligten Personen
haben Erklärungen zu möglichen Interessenkonflikten abgegeben. Zusätzlich
sind in den Zuwendungsbescheiden an die Verbundpartner Auflagen enthalten,
um Interessenkonflikte zwischen Aufgaben der Evaluation und anderen
Tätigkeiten der beteiligten Personen auszuschließen. Um möglichst viele
Perspektiven einzubeziehen, wird das Verbundprojekt durch einen wissenschaftlichen
Fachbeirat (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 7) begleitet und
beraten, in dem u. a. verschiedene Ressorts, betroffene nachgeordnete Behörden
und weitere relevante Gremien vertreten sind.
7. Inwiefern werden die Länder und Kommunen bei der Durchführung und
Auswertung der Evaluation eingebunden, insbesondere im Hinblick auf
die Strafverfolgung und die Justiz sowie auf die Kontrolle der
Anbauvereinigungen?
Bei der Datenerhebung werden im Hinblick auf den Vollzug des
Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörden aus Ländern und Kommunen einbezogen,
insbesondere Ordnungsämter, Jugendämter und Polizeibehörden. Die
wissenschaftliche Evaluation durch das Verbundprojekt EKOCAN wird von einem
Fachbeirat begleitet, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern folgender
Institutionen – darunter auch Vertreterinnen und Vertreter von Ländern und
Kommunen – zusammensetzt:
● Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen,
● Ärztekammer Westfalen-Lippe,
● Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin,
● Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V.,
● Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Landesjugendamt Westfalen,
● Bundesrechtsanwaltskammer,
● Bund Deutscher Kriminalbeamter,
● Deutscher Richterbund,
● Bundesministerium des Innern,
● Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
● Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
● Bundesministerium für Verkehr,
● Bundesministerium für Gesundheit,
● Bundesministerium der Finanzen,
● Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
● Arbeitsstab des Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und
Drogenfragen,
● Bundeskriminalamt,
● Deutscher Städtetag,
● Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen,
● Robert-Koch-Institut,
● Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit,
● Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (Hamburg),
● Deutscher Hanfverband.
8. Inwieweit wird die Evaluierung untersuchen, ob und wie das CanG zu
einer Entlastung der Polizei und Justiz in den Ländern geführt hat, und
wird auch ermittelt, wie viele laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren
seit Inkrafttreten des CanG eingestellt wurden und wie viele Personen
nach Inkrafttreten des CanG vorzeitig aus der Haft entlassen worden
sind, da die zugrunde liegenden Taten nach dem Konsumcannabisgesetz
oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind?
Das Verbundprojekt EKOCAN nimmt die Aufgabenentwicklung bei der Polizei
und in der Justiz über mehrere Datenerhebungen in den Blick, insbesondere
durch eine quantitative Online-Umfrage unter Polizistinnen und Polizisten,
über qualitative Interviews mit Expertinnen und Experten aus Polizei und Justiz
sowie durch eine Analyse der verfügbaren Hellfelddaten.
9. Inwiefern wird die Evaluation des Cannabisgesetzes die Entwicklung
von Dunkelfeldkriminalität berücksichtigen, und werden entsprechende
Daten hierzu systematisch erhoben?
Es sind mehrere Datenerhebungen geplant, die Rückschlüsse auf die
Entwicklung des Dunkelfelds zulassen, insbesondere eine Erfassung der (legalen und
illegalen) Bezugsquellen der Cannabiskonsumierenden, qualitative Interviews
mit Expertinnen und Experten aus der Strafverfolgung, eine quantitative
Befragung von Cannabiskonsumierenden sowie eine quantitative Online-Befragung
von Polizistinnen und Polizisten.
10. Wie plant die Bundesregierung, die Zivilgesellschaft, insbesondere
Betroffenenverbände und Fachorganisationen, in den Evaluationsprozess
einzubinden?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
11. Wie plant die Bundesregierung, das Parlament, insbesondere den
Gesundheitsausschuss und den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz,
einzubinden?
Sollte sich aus Sicht der Bundesregierung aufgrund der Ergebnisse der
Evaluation ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben, würde dieser im Wege
eines parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt werden. Im
Übrigen ist eine Veröffentlichung der Ergebnisse des Verbundprojekts EKOCAN
vorgesehen.
12. Sind die novellierten Regelungen zum Thema „Cannabis im
Straßenverkehr“, die auf Grundlage der Empfehlungen einer Expertinnen- und
Expertenkommission getroffen wurden, ebenfalls Teil der angedachten
Evaluation, und wenn ja, mit welcher Fragestellung?
Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 266), das im August 2024 in Kraft getreten ist, wurde im
Ordnungswidrigkeitenrecht auf Basis der Empfehlungen einer interdisziplinären und
unabhängigen Expertenarbeitsgruppe ein gesetzlicher THC-Grenzwert im
Straßenverkehr eingeführt. Mit dem Gesetz wurden besondere Regelungen für
Fahranfängerinnen und Fahranfänger und junge Fahrerinnen und Fahrer sowie
in Bezug auf den Mischkonsum von Alkohol und Cannabis im Straßenverkehr
eingeführt. Um die Auswirkungen dieser Regelungen auf die
Straßenverkehrssicherheit abschätzen zu können, hat das Bundesministerium für Verkehr die
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen mit einer Evaluation beauftragt.
Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Regelung für Fahranfängerinnen und
Fahranfänger sowie junge Fahrerinnen und Fahrer gelegt werden (s.
Bundestagsdrucksache 20/11370, S. 10).
13. Liegen der Bundesregierung Anträge für wissenschaftliche
(Modell-)Projekte vor, die sich auf die sogenannte Forschungsklausel in § 2
Absatz 4 KCanG beziehen, und wenn ja, wie viele, von welchen
Antragstellerinnen und Antragstellern, und wann wird die Bundesregierung zu
diesen Projekten Entscheidungen treffen?
Der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 des
Konsumcannabisgesetzes zuständigen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat liegen aktuell Anträge für insgesamt 58 wissenschaftliche
Forschungsprojekte zur Abgabe von Cannabis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KCanG vor.
Davon handelt es sich um 32 sogenannte Modellprojekte. Bei den Daten der
Antragsteller handelt es sich um personenbezogene Daten, die aus Gründen des
Datenschutzes grundsätzlich nicht herausgegeben und veröffentlicht werden
können. Mit den ersten Entscheidungen der BLE ist voraussichtlich im 3.
Quartal 2025 zu rechnen.
14. Hat die Bundesregierung Pläne, die Suchtberatungsstellen in den
Ländern und Kommunen in den kommenden Jahren gezielt zu unterstützen,
damit sie ihren Aufgaben in der Beratung und auch der Prävention
künftig gesichert gut nachkommen können, und wenn ja, wie sehen diese
Pläne für bessere und gezieltere Unterstützung konkret aus?
Maßnahmen der Suchtprävention und Suchthilfe sowie der Frühintervention
nach § 7 KCanG bei Verstößen von Minderjährigen gegen § 2 Absatz 1
Nummer 1, 2 oder 12 KCanG liegen in der Zuständigkeit der Länder. Im
Konsumcannabisgesetz ist der Ausbau von Präventions- und Beratungsangeboten
geregelt, um den Zielen des Gesetzes, zu einem verbesserten Kinder- und
Jugendsowie Gesundheitsschutz beizutragen, gerecht zu werden. Entsprechend hat das
Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit als Fachbehörde im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit die cannabisbezogenen
Informations-, Präventions- und Beratungsangebote sowohl für Kinder und Jugendliche
als auch für Erwachsene deutlich ausgebaut. Auch Maßnahmen zur
Resilienzstärkung wurden für Kinder und Jugendliche weiterentwickelt. Über die
zentrale Landing-Page des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (www.info-
cannabis.de) sind die Angebote abrufbar und können von den Ländern,
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie direkt von den Zielgruppen genutzt
werden.
15. Welche Erfahrungen anderer Länder mit der Legalisierung oder
Regulierung von Cannabis werden bei der Evaluation und Weiterentwicklung
des deutschen Cannabisgesetzes berücksichtigt?
Im Rahmen der Evaluation werden die Forschungsergebnisse in den aktuellen
Forschungskontext eingeordnet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Gesundheit
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Perspektiven nach der Entkriminalisierung von Cannabis - Ausblick unter der neuen Koalition aus CDU, CSU und SPD (Antwort)