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Entschließung des Bundesrates: Versorgungssicherheit durch beschleunigte Realisierung von Gaskraftwerken - Eckpunkte für ein Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz

dip / drucksache 09.10.2025 · WP 21 · 571/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates: Versorgungssicherheit durch beschleunigte Realisierung von Gaskraftwerken - Eckpunkte für ein Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz [Bundesrat Drucksache 571/25 09.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Freistaates Bayern Entschließung des Bundesrates: Versorgungssicherheit durch beschleunigte Realisierung von Gaskraftwerken - Eckpunkte für ein Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz Der Bayerische Ministerpräsident München, 7. Oktober 2025 An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates: Versorgungssicherheit durch beschleunigte Realisierung von Gaskraftwerken – Eckpunkte für ein Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge. Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Markus Söder Entschließung des Bundesrates: Versorgungssicherheit durch beschleunigte Realisierung von Gaskraftwerken – Eckpunkte für ein Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat hält den zeitnahen Bau von modernen und hochflexiblen Gaskraftwerken für unerlässlich, um die schrittweise Umsetzung des Kohleausstiegs zu ermöglichen, die Stromversorgungssicherheit und Netzstabilität auf dem bisherigen Niveau zu gewährleisten und die Dekarbonisierung des Stromsystems weiter voranzutreiben. 2. Der Bundesrat begrüßt die Ankündigungen der Bundesregierung unter anderem im Koalitionsvertrag, zeitnah Ausschreibungen für Gaskraftwerke in erheblichem Umfang zu initiieren. 3. Der Bundesrat fordert von der Bundesregierung, mit höchster Priorität ein neues Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) auf den Weg zu bringen. Erste Ausschreibungen sollten so früh wie möglich beginnen, nach Möglichkeit Anfang 2026. 4. Der Bundesrat sieht es als unerlässlich an, die Gesamtprojektdauer eines Kraftwerksneubaus von aktuell ca. fünf bis zehn Jahren erheblich zu beschleunigen. Insoweit müssen auch die Genehmigungsverfahren für Kraftwerke sowie Annexinfrastruktur wie Anbindungsleitungen an das Strom- und Gasnetz maßgeblich beschleunigt werden. Aus Sicht des Bundesrates sollte das KWSG daher durch ein Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz nach dem Vorbild des LNG-Beschleunigungsgesetzes flankiert werden und insbesondere folgende Punkte enthalten: a) Gesetzliche Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für Errichtung und Betrieb der Kraftwerke und Anbindungsleitungen. b) Erleichterungen beim einschlägigen Umweltrecht und – da eine De-facto- Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wie beim LNG-Beschleunigungsgesetz europarechtlich nicht zulässig sein dürfte – Erleichterungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. c) Weitere Verkürzung von Fristen für fachgesetzlich geregelte Genehmigungsverfahren (Immissionsschutzrecht für das Kraftwerk, Energiewirtschaftsgesetz für die Anbindungsleitungen), insbesondere betreffend die Auslegung und Einwendungserhebung. d) Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. e) Erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Klagen gegen Genehmigungsbescheide, Planfeststellungsbeschlüsse für Anbindungsleitungen, Beschlüsse zum vorzeitigen Baubeginn etc. 5. Ein Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz sollte nach Auffassung des Bundesrates über das LNG-Beschleunigungsgesetz hinausgehen und folgende weitere Inhalte umfassen: a) Schaffung der Option von Typengenehmigungen, die im nachgelagerten Genehmigungsverfahren für einzelne Kraftwerke zu Erleichterungen und damit zur Beschleunigung führen. Hier kann § 72a der Musterbauordnung als Vorbild dienen. Relevant können Typengenehmigungen insbesondere hinsichtlich denkbarer standardmäßig verwendeter Bauteile wie etwa Gasturbinen werden. Insoweit ist wichtig, dass es sich um eine Option des Vorhabenträgers handelt, damit dieser insbesondere bei weit fortgeschrittener oder individualisierter Projektplanung auf diese Option verzichten kann. b) Die Stromnetzanschlüsse der umfassten Kraftwerke sind über die aktuell gültige Kraftwerks-Netzanschlussverordnung hinaus zu priorisieren und privilegieren. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob es den Übertragungsnetzbetreibern ermöglicht werden kann, schon früher als bisher Netzanschlussreservierungen für Gaskraftwerke auszustellen oder Schaltfelder für Gaskraftwerke auf Vorrat mitzuplanen, wenn Kraftwerksplanungen in der Region bekannt sind. 6. Der Bundesrat fordert von der Bundesregierung, die bestehenden Regelungen der TA Luft im Zusammenspiel mit den neuen Vorgaben der europäischen Luftqualitätsrichtlinie praxistauglich in einer Weise auszugestalten, dass diese auch unter Beachtung der Vorgaben der Luftqualitätsrichtlinie die Genehmigungsverfahren für Gaskraftwerke nicht unnötig erschweren oder gar zu einem Realisierungshindernis werden. 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus, das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) umfassend auf den Beschleunigungsprüfstand zu stellen. So sollte etwa die frühzeitige Bekanntmachung des Erörterungstermins (§ 10 Absatz 4 Nummer 3 BImSchG) entfallen. Ferner sollte § 10 Absatz 3 Satz 8 BImSchG dahingehend geändert werden, dass nicht mehr die gesamte „Öffentlichkeit“, sondern nur noch „jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, sowie Umweltverbände“ Einwendungen erheben können. Begründung: Der Bedarf für Gaskraftwerke wurde jüngst bestätigt durch den am 3. September 2025 veröffentlichten Bericht der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu „Stand und Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität“. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Versorgungssicherheit mit Elektrizität in Deutschland gewährleistet werden kann, wenn zusätzliche steuerbare Kapazitäten von – szenarioabhängig – bis zu 22,4 GW bzw. 35,5 GW bis zum Jahr 2035 errichtet werden. Unter die steuerbaren Kapazitäten fallen insbesondere Gaskraftwerke. Die BNetzA kam auch zu dem Ergebnis, dass möglichst rasch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für zusätzliche Kraftwerke geschaffen werden müssen. Bereits der Anfang 2023 veröffentlichte Vorgängerbericht der BNetzA kam zu dem Ergebnis, dass für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit ein Zubau von neuen erdgasbefeuerten Erzeugungskapazitäten von – je nach Modellrechnung – rund 17 GW bis 21 GW bis 2031 erforderlich ist. Auch der im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) erstellte und am 15. September 2025 veröffentlichte Monitoringbericht zur Energiewende bekräftigt, dass ein Zubau gesicherter Erzeugungsleitung erforderlich ist. Ein Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz als zweites Standbein neben einem KWSG muss sich – wie das LNG-Beschleunigungsgesetz – auf das Kraftwerk sowie auf die notwendigen Anbindungsmaßnahmen an das Strom- und Gasnetz beziehen. Anbindungsmaßnahmen können je nach Standort des Kraftwerks und Stand der Bestandsinfrastruktur auch längere Anbindungsleitungen sein. Aktuell führt eine Flut an Netzanschlussanfragen insbesondere von Batteriespeichern unter Anwendung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung nach Angaben der Übertragungsnetzbetreiber dazu, dass zeitnah sowohl alle existierenden als auch alle neu zu errichtenden Netzverknüpfungspunkte der Übertragungsnetzbetreiber bis weit in die 2030er Jahre hinein ausgelastet sind. Gaskraftwerke, die in den kommenden Jahren die notwendigen Netzanschlussfragen stellen werden, müssten sich in der Antragsschlange hintenanstellen, was ein erhebliches Realisierungshindernis darstellt. Im Dezember 2024 ist die Novelle der Luftqualitätsrichtline (Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa) in Kraft getreten. Die dort festgelegten strengeren Immissionsgrenzwerte strahlen auch auf die Anwendung der Regelungen der TA Luft und damit das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aus (vgl. Kap. 4.2.1 der TA Luft). Im Kontext der Genehmigung von Gaskraftwerken sind hierbei vor allem die NOx-Emissionen im Zusammenspiel mit den zukünftigen Immissionsgrenzwerten bei NO2 bedeutsam. Diese Neuerungen dürfen Genehmigungsverfahren für Gaskraftwerke nicht unnötig erschweren oder gar zu einem Realisierungshindernis werden. Zum frühen Zeitpunkt der Bekanntmachung des Erörterungstermins (§ 10 Absatz 4 Nummer 3 BImSchG) ist noch nicht bekannt, ob Einwendungen erhoben werden und wie die Ermessensentscheidung der Behörde hinsichtlich der Durchführung des Erörterungstermins (§ 10 Absatz 6 BImSchG) ausfällt. Die vorsorgliche Terminierung eines Erörterungstermins und dessen Bekanntmachung sollten aus Gründen der Verfahrensverschlankung abgeschafft werden. Die geforderte Einschränkung der Befugnis zur Einwendungserhebung entspricht einem Vorschlag des Nationalen Normenkontrollrats vom 17. Juli 2023. Drucksache 571/25 - 4 -]

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