Entschließung des Bundesrates: Versorgungssicherheit durch beschleunigte Realisierung von Gaskraftwerken - Eckpunkte für ein Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz
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Entschließung des Bundesrates: Versorgungssicherheit durch beschleunigte Realisierung von Gaskraftwerken - Eckpunkte für ein Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz
[Bundesrat Drucksache 571/25
09.10.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Versorgungssicherheit durch
beschleunigte Realisierung von Gaskraftwerken - Eckpunkte für
ein Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz
Der Bayerische Ministerpräsident München, 7. Oktober 2025
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates: Versorgungssicherheit durch beschleunigte
Realisierung von Gaskraftwerken – Eckpunkte für ein
Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 zu setzen und anschließend den zuständigen
Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates: Versorgungssicherheit durch beschleunigte
Realisierung von Gaskraftwerken – Eckpunkte für ein
Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat hält den zeitnahen Bau von modernen und hochflexiblen
Gaskraftwerken für unerlässlich, um die schrittweise Umsetzung des
Kohleausstiegs zu ermöglichen, die Stromversorgungssicherheit und Netzstabilität auf
dem bisherigen Niveau zu gewährleisten und die Dekarbonisierung des
Stromsystems weiter voranzutreiben.
2. Der Bundesrat begrüßt die Ankündigungen der Bundesregierung unter anderem
im Koalitionsvertrag, zeitnah Ausschreibungen für Gaskraftwerke in
erheblichem Umfang zu initiieren.
3. Der Bundesrat fordert von der Bundesregierung, mit höchster Priorität ein neues
Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) auf den Weg zu bringen. Erste
Ausschreibungen sollten so früh wie möglich beginnen, nach Möglichkeit Anfang 2026.
4. Der Bundesrat sieht es als unerlässlich an, die Gesamtprojektdauer eines
Kraftwerksneubaus von aktuell ca. fünf bis zehn Jahren erheblich zu beschleunigen.
Insoweit müssen auch die Genehmigungsverfahren für Kraftwerke sowie
Annexinfrastruktur wie Anbindungsleitungen an das Strom- und Gasnetz
maßgeblich beschleunigt werden. Aus Sicht des Bundesrates sollte das KWSG daher
durch ein Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz nach dem Vorbild des
LNG-Beschleunigungsgesetzes flankiert werden und insbesondere folgende
Punkte enthalten:
a) Gesetzliche Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für
Errichtung und Betrieb der Kraftwerke und Anbindungsleitungen.
b) Erleichterungen beim einschlägigen Umweltrecht und – da eine De-facto-
Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung wie beim LNG-Beschleunigungsgesetz europarechtlich nicht
zulässig sein dürfte – Erleichterungen bei der
Umweltverträglichkeitsprüfung.
c) Weitere Verkürzung von Fristen für fachgesetzlich geregelte
Genehmigungsverfahren (Immissionsschutzrecht für das Kraftwerk,
Energiewirtschaftsgesetz für die Anbindungsleitungen), insbesondere betreffend die
Auslegung und Einwendungserhebung.
d) Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren.
e) Erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für
Klagen gegen Genehmigungsbescheide, Planfeststellungsbeschlüsse für
Anbindungsleitungen, Beschlüsse zum vorzeitigen Baubeginn etc.
5. Ein Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz sollte nach Auffassung des
Bundesrates über das LNG-Beschleunigungsgesetz hinausgehen und folgende
weitere Inhalte umfassen:
a) Schaffung der Option von Typengenehmigungen, die im nachgelagerten
Genehmigungsverfahren für einzelne Kraftwerke zu Erleichterungen und
damit zur Beschleunigung führen. Hier kann § 72a der Musterbauordnung
als Vorbild dienen. Relevant können Typengenehmigungen insbesondere
hinsichtlich denkbarer standardmäßig verwendeter Bauteile wie etwa
Gasturbinen werden. Insoweit ist wichtig, dass es sich um eine Option des
Vorhabenträgers handelt, damit dieser insbesondere bei weit fortgeschrittener
oder individualisierter Projektplanung auf diese Option verzichten kann.
b) Die Stromnetzanschlüsse der umfassten Kraftwerke sind über die aktuell
gültige Kraftwerks-Netzanschlussverordnung hinaus zu priorisieren und
privilegieren. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob es den
Übertragungsnetzbetreibern ermöglicht werden kann, schon früher als
bisher Netzanschlussreservierungen für Gaskraftwerke auszustellen oder
Schaltfelder für Gaskraftwerke auf Vorrat mitzuplanen, wenn
Kraftwerksplanungen in der Region bekannt sind.
6. Der Bundesrat fordert von der Bundesregierung, die bestehenden Regelungen
der TA Luft im Zusammenspiel mit den neuen Vorgaben der europäischen
Luftqualitätsrichtlinie praxistauglich in einer Weise auszugestalten, dass diese
auch unter Beachtung der Vorgaben der Luftqualitätsrichtlinie die
Genehmigungsverfahren für Gaskraftwerke nicht unnötig erschweren oder gar zu einem
Realisierungshindernis werden.
7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus, das
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) umfassend
auf den Beschleunigungsprüfstand zu stellen. So sollte etwa die frühzeitige
Bekanntmachung des Erörterungstermins (§ 10 Absatz 4 Nummer 3 BImSchG)
entfallen. Ferner sollte § 10 Absatz 3 Satz 8 BImSchG dahingehend geändert
werden, dass nicht mehr die gesamte „Öffentlichkeit“, sondern nur noch „jeder,
dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, sowie Umweltverbände“
Einwendungen erheben können.
Begründung:
Der Bedarf für Gaskraftwerke wurde jüngst bestätigt durch den am 3. September 2025
veröffentlichten Bericht der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu „Stand und Entwicklung
der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität“. Dieser kam zu
dem Ergebnis, dass die Versorgungssicherheit mit Elektrizität in Deutschland
gewährleistet werden kann, wenn zusätzliche steuerbare Kapazitäten von –
szenarioabhängig – bis zu 22,4 GW bzw. 35,5 GW bis zum Jahr 2035 errichtet werden. Unter die
steuerbaren Kapazitäten fallen insbesondere Gaskraftwerke. Die BNetzA kam auch zu
dem Ergebnis, dass möglichst rasch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für
zusätzliche Kraftwerke geschaffen werden müssen.
Bereits der Anfang 2023 veröffentlichte Vorgängerbericht der BNetzA kam zu dem
Ergebnis, dass für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit ein Zubau von neuen
erdgasbefeuerten Erzeugungskapazitäten von – je nach Modellrechnung – rund 17
GW bis 21 GW bis 2031 erforderlich ist.
Auch der im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE)
erstellte und am 15. September 2025 veröffentlichte Monitoringbericht zur Energiewende
bekräftigt, dass ein Zubau gesicherter Erzeugungsleitung erforderlich ist.
Ein Kraftwerkeerrichtungsbeschleunigungsgesetz als zweites Standbein neben einem
KWSG muss sich – wie das LNG-Beschleunigungsgesetz – auf das Kraftwerk sowie
auf die notwendigen Anbindungsmaßnahmen an das Strom- und Gasnetz beziehen.
Anbindungsmaßnahmen können je nach Standort des Kraftwerks und Stand der
Bestandsinfrastruktur auch längere Anbindungsleitungen sein.
Aktuell führt eine Flut an Netzanschlussanfragen insbesondere von Batteriespeichern
unter Anwendung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung nach Angaben der
Übertragungsnetzbetreiber dazu, dass zeitnah sowohl alle existierenden als auch alle neu
zu errichtenden Netzverknüpfungspunkte der Übertragungsnetzbetreiber bis weit in
die 2030er Jahre hinein ausgelastet sind. Gaskraftwerke, die in den kommenden
Jahren die notwendigen Netzanschlussfragen stellen werden, müssten sich in der
Antragsschlange hintenanstellen, was ein erhebliches Realisierungshindernis darstellt.
Im Dezember 2024 ist die Novelle der Luftqualitätsrichtline (Richtlinie (EU) 2024/2881
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität
und saubere Luft für Europa) in Kraft getreten. Die dort festgelegten strengeren
Immissionsgrenzwerte strahlen auch auf die Anwendung der Regelungen der TA Luft und
damit das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aus (vgl. Kap. 4.2.1
der TA Luft). Im Kontext der Genehmigung von Gaskraftwerken sind hierbei vor allem
die NOx-Emissionen im Zusammenspiel mit den zukünftigen Immissionsgrenzwerten
bei NO2 bedeutsam. Diese Neuerungen dürfen Genehmigungsverfahren für
Gaskraftwerke nicht unnötig erschweren oder gar zu einem Realisierungshindernis werden.
Zum frühen Zeitpunkt der Bekanntmachung des Erörterungstermins (§ 10 Absatz 4
Nummer 3 BImSchG) ist noch nicht bekannt, ob Einwendungen erhoben werden und
wie die Ermessensentscheidung der Behörde hinsichtlich der Durchführung des
Erörterungstermins (§ 10 Absatz 6 BImSchG) ausfällt. Die vorsorgliche Terminierung eines
Erörterungstermins und dessen Bekanntmachung sollten aus Gründen der
Verfahrensverschlankung abgeschafft werden. Die geforderte Einschränkung der Befugnis
zur Einwendungserhebung entspricht einem Vorschlag des Nationalen
Normenkontrollrats vom 17. Juli 2023.
Drucksache 571/25 - 4 -]
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