Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/2506 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/2506 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3203
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/2506)
10.12.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff
und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
– Drucksache 21/2506 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 ist jeweils die Angabe „Import“ durch die Angabe „Umschlag“ zu
ersetzen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 § 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In den Nummern 1 bis 4 ist jeweils die Angabe „Import“ durch die Angabe „Umschlag“ zu ersetzen.
b) In den Nummern 1, 3 und 4 ist jeweils die Angabe „zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung,
Lagerung oder Wiederverdampfung“ durch die Angabe „zu dem damit im Zusammenhang stehen
Umschlag, der Lagerung oder der Wiederverdampfung“ zu ersetzen.
c) In Nummer 2 ist die Angabe „zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung“ durch
die Angabe „zu dem damit im Zusammenhang stehen Umschlag, der Lagerung oder der
Wiederverdampfung“ zu ersetzen.
Begründung:
Es ist sinnvoll, den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Anlagen zum Umschlag anstatt auf Anlagen zum
Import von Wasserstoff, Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen Wasserstoffträgern auszuweiten,
weil so nicht nur Anlagen zum Import, sondern auch solche zum Export in den Anwendungsbereich
eingeschlossen sind. Eine Beschränkung auf Importe wäre ein Hemmnis für den Hochlauf der deutschen und
europäischen Wasserstoffwirtschaft, insbesondere an Hafenstandorten.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 und Nummer 15 – neu – WasserstoffBG)
Artikel 1 § 2 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 13 ist die Angabe „und“ am Ende durch ein Komma zu ersetzen.
b) In Nummer 14 ist der Punkt am Ende durch die Angabe „und“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen:
„15. Anlagen zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern.“
Folgeänderungen:
Artikel 1 § 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 12 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen.
b) Nach Nummer 12 ist die folgende Nummer 13 einzufügen:
‚13. „Anlagen zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern“ eine Anlage zur
Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern zur Speicherung von Wasserstoff.‘
Begründung:
Anlagen zum Umgang mit flüssigen organischen Wasserstoffträgern umfassen den Zyklus von Beladung
(Hydrierung), Entladung (Dehydrierung) und Lagerung von hydrierten flüssigen organischen
Wasserstoffträgern bzw. von dehydrierten organischen Wasserstoffträgern. Der Gesetzentwurf hebt offenbar nur auf den
Import bereits beladener organischer Wasserstoffträger ab, somit fehlt der (inländische) Schritt der
Hydrierung, bei dem Wasserstoff in einer chemischen Reaktion in der Trägerflüssigkeit gebunden und gespeichert
wird.
Die Hydrierung ermöglicht unter anderem die Speicherung auch von lokal erzeugtem Wasserstoff (z. B.
mittels Elektrolyse mit Strom aus erneuerbaren Quellen). Ein Vorteil ist, dass flüssige organische
Wasserstoffträger ähnlich wie herkömmliche Kraftstoffe gehandhabt werden können. Die erteilte
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern in
Nordrhein-Westfalen zeigt, dass dieses Verfahren zur Speicherung und zum Transport nicht alleine dem
Import aus dem Ausland dient, sondern auch bei der lokalen Erzeugung von Wasserstoff Anwendung findet.
Durch die Aufnahme auch der Hydrierung in den Anwendungsbereich würde der Hochlauf dieser
Wasserstofftechnologie gefördert.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 14, Nummer 15 – neu – WasserstoffBG)*
Artikel 1 § 2 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 14 ist die Angabe „verbindet.“ durch die Angabe „verbindet,“ zu ersetzen.
b) Nach Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen:
„15. Anlagen zur energetischen oder stofflichen Nutzung von treibhausgasneutral hergestelltem oder
umgewandeltem Wasserstoff, soweit sie in industriellen Verfahren eingesetzt werden und der
Substitution fossiler Brenn- oder Einsatzstoffe dienen.“
Begründung:
Der in Nummer 15 formulierte Erweiterungsvorschlag betrifft die industrielle Endnutzung von Wasserstoff
in emissionsintensiven Sektoren wie der Stahl- oder Chemieindustrie sowie in der Prozesswärmeerzeugung.
Der derzeitige Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes fokussiert ausschließlich die
Versorgungsinfrastruktur – also die Erzeugung, Speicherung, den Transport und den Import von Wasserstoff (vgl. § 2
Absatz 1 WasserstoffBG-E). Dies bildet die vorgelagerte Wasserstoffwertschöpfungskette ab.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 2 redaktionell zusammenzuführen
Nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind dagegen Anlagen zur energetischen oder stofflichen Verwertung
von Wasserstoff, d. h. klassische Wasserstoffverbraucheranlagen wie:
– Direktreduktionsanlagen in der Stahlindustrie,
– industrielle Hochtemperaturprozesse in Glas, Zement oder Chemie,
– wasserstoffbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie
– H2-ready Gaskraftwerke und reine Wasserstoffkraftwerke
Diese nachgelagerten Anwendungen sind jedoch integraler Bestandteil einer erfolgreichen Sektorkopplung
und wesentlich für die tatsächliche Dekarbonisierung industrieller Prozesse. Ohne regulatorische
Privilegierung auch dieser Umrüstungsvorhaben besteht die Gefahr, dass die Investitionsanreize asymmetrisch verteilt
bleiben: Während Wasserstoff bereitgestellt wird, stockt dessen effektive Nutzung in der Industrie mangels
verfahrensrechtlicher Beschleunigung.
Vor diesem Hintergrund erscheint es energiepolitisch konsistent, den Anwendungsbereich des Gesetzes auch
auf industrielle Endnutzungsanlagen auszuweiten.
4. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 – neu – WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 2 ist nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen:
„Es ist ferner anzuwenden auf die notwendige Begleitinfrastruktur für die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Anlagen nach Nummer 1 bis 14, insbesondere Netzanschlüsse, gewerbliche Sonderflächen
sowie Zufahrts- und Erschließungswege.“
Begründung:
Ein wiederkehrender Kritikpunkt in der Fachöffentlichkeit ist die unzureichende Berücksichtigung der für
Wasserstoffprojekte zwingend erforderlichen Begleitinfrastruktur wie Netzanschlüsse, gewerblich nutzbare
Sonderflächen oder Zufahrts- und Erschließungswege. Diese Elemente sind projektentscheidend, da sie über
die technische Funktionsfähigkeit, die Genehmigungsfähigkeit und letztlich auch die Wirtschaftlichkeit der
Vorhaben bestimmen. Ohne gesicherte Anbindung an das Energie- und Verkehrsnetz können Anlagen weder
betrieben noch in das Gesamtsystem integriert werden. Gleichwohl werden sie im aktuellen § 2
WasserstoffBG-E nicht ausdrücklich erfasst, sodass die für Wasserstoffprojekte geltenden
Beschleunigungsmechanismen auf diese kritischen Bestandteile keine Anwendung finden.
Eine ausdrückliche Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die notwendige Begleitinfrastruktur schafft
Rechtssicherheit und gewährleistet einen kohärenten Vollzug. Sie verhindert, dass Teilprojekte durch
fehlende Anschlussinfrastruktur faktisch blockiert werden, und stellt sicher, dass sämtliche für den Hochlauf
der Wasserstoffwirtschaft wesentlichen Komponenten gleichermaßen von den vorgesehenen
Verfahrensvereinfachungen profitieren. Nur so lässt sich der gesetzgeberische Zweck – eine zügige und koordinierte
Entwicklung einer tragfähigen Wasserstoffinfrastruktur – vollumfänglich erreichen.
5. Zu Artikel 1 (§ 3 WasserstoffBG)*
Artikel 1 § 3 ist durch den folgenden § 3 zu ersetzen:
‚§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. „Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff“ eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff durch
elektrolytische Umwandlung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff,
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Folgeänderungen in Ziffer 1 redaktionell zusammenzuführen
2. „Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen“ eine Anlage, die aus Rest- und
Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 Wasserstoff
produziert,
3. „Anlage zur Speicherung von Wasserstoff“
a) eine Anlage, die der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff dient, oder
b) eine Anlage, die zum Zweck der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff und von Gasen zur
Speicherung von Wasserstoff neu zu errichten oder umzurüsten ist,
4. „Anlage zum Import von Wasserstoff“ eine Anlage zur Einfuhr von Wasserstoff und zur damit im
Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
5. „Anlage zum Import von Ammoniak“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Ammoniak und zur
damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
6. „Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern“ eine Anlage zur Einfuhr von
flüssigen organischen Wasserstoffträgern und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder
Lagerung,
7. „Anlage zum Import von Methanol“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Methanol und zur damit
im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
8. „flüssiger organischer Wasserstoffträger“ eine organische Verbindung, die Wasserstoff mittels einer
chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben kann,
9. „Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff“ eine Anlage, welche den Druck, die Reinheit oder den
Aggregatzustand von Wasserstoff ändert,
10. „Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eine Anlage, die
mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/2413 in
der Fassung vom 18. Oktober 2024 sowie auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten der
europäischen Union synthetische Kraftstoffe herstellt,
11. dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 12 dient, einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder
Entlastungsstationen sowie Regel- oder Messanlagen, „Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung von
Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur Herstellung der Transportfähigkeit von Wasserstoff,
12. „Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur
Herstellung der Transportfähigkeit von Wasserstoff.‘
Begründung:
Die Reihenfolge der Begriffsbestimmungen wurde an die Abfolge im Anwendungsbereich angepasst. Es
handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung, inhaltliche Änderungen sind nicht erfolgt. Die Änderung
erfolgt innerhalb der Begriffsbestimmungen, da auf die Nummern des Anwendungsbereichs häufig Bezug
genommen wird.
Die gleiche Reihenfolge innerhalb des Anwendungsbereichs und der Begriffsbestimmungen verbessert die
Übersichtlichkeit und trägt zum leichteren Verständnis bei.
6. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 5 WasserstoffBG)*
In Artikel 1 § 3 Nummer 5 ist die Angabe „2024“ durch die Angabe „2023“ zu ersetzen und nach der Angabe
„der europäischen Union“ die Angabe „gasförmige, flüssige oder feste“ einzufügen.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 5 redaktionell zusammenzuführen
Begründung:
Bei der Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs fallen prinzipbedingt
gasförmige, flüssige und feste erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an. Der Vorschlag dient dazu,
Missverständnisse bei der Auslegung von § 3 zu vermeiden.
7. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 6a – neu – WasserstoffBG)*
In Artikel 1 § 3 ist nach Nummer 6 die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. „Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff“
eine Anlage, die gasförmige, flüssige oder feste Wasserstoffderivate in Wasserstoff und sonstige
Nebenstoffe umwandelt,‘
Begründung:
Auch die in § 2 Absatz 1 Nummer 8 eingeführte Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu
Wasserstoff ist näher zu definieren, um die Rechtsanwendung zu erleichtern.
8. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „im Jahr 2045“ zu streichen.
Begründung:
Im Sinne einer Harmonisierung mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
sowie der Vermeidung etwaig notwendiger Anpassung des Gesetzes in Zukunft, sollte das Zieljahr für die
Netto-Treibhausgasneutralität gestrichen und somit die Regelung aus § 1 des NABEG übernommen werden.
Diese führt alleinig die Netto-Treibhausgasneutralität als zeitliche Begrenzung ein, ohne eine Jahreszahl zu
nennen. Dies ist auch im Kontext der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Klimawandel und ggf.
anzupassender internationaler Verpflichtungen zielführend.
9. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 4 Absatz 2 ist die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 14“ zu ersetzen.
Begründung:
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen in § 2
Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 bis 14 WasserstoffBG-E einschließlich ihrer Nebenanlagen ggf.
verbundenen Wasserentnahmen ebenso wie die mit der Errichtung und dem Betrieb des Elektrolyseurs und der
Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff verbundenen Wasserentnahmen die öffentliche
Wasserversorgung oder den Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigen können, ist auch für diese Anlagen der § 4 Absatz 1
WasserstoffBG-E in seiner Anwendung auszuschließen.
Einen weiten Begriff von „Nebenanlagen“ zugrunde gelegt – der Gesetzentwurf nebst Begründung lassen
vollkommen offen, was Nebenanlagen im Sinne der Regelung sind – könnten beispielsweise zu den
Wasserleitungen i. S. v. § 2 Absatz 1 Nummer 13 WasserstoffBG-E auch die Anlagen zur Wasserentnahme
gehören. Der Intention des Gesetzgebers, in Zeiten der Wasserknappheit die öffentliche Wasserversorgung und
den Wasserhaushalt unter einen besonderen Schutz zu stellen, wird nur vollständig Rechnung getragen, wenn
der § 4 Absatz 1 bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter öffentliche Wasserversorgung und
Wasserhaushalt durch alle in § 2 Absatz 1 WasserstoffBG-E genannten Anlagen ausgeschlossen wird.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 5 redaktionell zusammenzuführen
10. Zu Artikel 1 (§ 5 WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 5 ist die Angabe „ausschließlich“ zu streichen.
Begründung:
Es genügt, dass der UVP-Bericht stets elektronisch vorzulegen ist und nicht nur auf Verlangen der Behörde.
Den Bericht zusätzlich auch in Papierform vorlegen zu dürfen, sollte aber nicht kategorisch ausgeschlossen
sein. Dies kann, je nach Arbeitsweise der Behörde, der Beschleunigung und der Kostensenkung in den
Behörden dienen.
11. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 WasserstoffBG)
Artikel 1 § 6 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „erfordern“ durch die Angabe „rechtfertigen“ zu ersetzen.
b) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „erfordern“ durch die Angabe „rechtfertigen“ zu ersetzen.
Begründung:
Grundsätzlich werden die mit der Vorlage vorgesehenen Erleichterungen des gesetzlichen Rahmens für die
Beschaffung aus dem Bereich der Wasserstoffsektors begrüßt.
Die in Abweichung zum Referentenentwurf nunmehr in § 6 vorgesehene (zuvor in § 8) Regelung zur
Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff bleibt jedoch noch immer hinter den gesetzlichen
Möglichkeiten zurück, die spürbar zu einer vereinfachten und beschleunigten Beschaffung führen würden.
Der Gesetzentwurf ist dem Vorschlag aus der Stellungnahme in der Länderabstimmung nicht gefolgt, das
vergaberechtliche Gesamtverfahren dann zu ermöglichen, wenn es aus wirtschaftlichen, technischen oder
zeitlichen Gründen zweckmäßig ist. Die Formulierung lautet auch nicht mehr, wie im Entwurf der
Länderanhörung, „… wenn wirtschaftliche Gründe, technische Gründe oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen“.
Stattdessen ist jetzt die Formulierung aufgenommen worden „… wenn wirtschaftliche, technische oder
zeitliche Gründe dies erfordern“.
Damit wird dem Zweck und dem Ziel des Gesetzes noch immer nicht hinreichend Rechnung getragen,
wonach rechtliche Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau der
Infrastruktur zur Erzeugung, Speicherung, zum Import und Transport von Wasserstoff geschaffen werden sollen.
Es soll insbesondere einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten und die
nationalen Klimaschutzziele unterstützen. Eine effektive Umsetzung des gesetzgeberischen Ziels erfordert
zwingend eine weitere Lockerung im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 6 in Gestalt der Fassung, wie sie
im Rahmen der Länderanhörung vorgetragen wurde.
So hat z. B. Hamburg an weitreichenderen Lockerungen des Gebots zur Gesamtvergabe aus aktuellem
Anlass ein besonders hohes Bedürfnis: Mit der Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes wurde das
Ziel der Klimaneutralität von spätestens 2045 auf das Jahr 2040 vorgezogen; diese Zielsetzung wurde durch
den Volksentscheid „Hamburger Zukunftsentscheid“ demokratisch bestätigt. Die Herausforderung einer
Energiewende unter gleichzeitiger Sicherung wirtschaftlicher Ziele muss in Einklang mit den Vorgaben des
Vergaberechts gebracht werden.
Darüber hinaus machen die aktuellen geopolitischen Spannungen, insbesondere der russische Angriffskrieg
gegen die Ukraine, deutlich, wie wichtig eine schnelle und flexible Anpassung der Energieinfrastruktur ist.
Die Versorgungssicherheit und die Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten müssen angesichts dieser
Entwicklungen gestärkt werden. Vor diesem Hintergrund sind weitergehende Lockerungen im Vergaberecht
geboten, um den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und die Umsetzung der Klimaschutzziele nicht zu
gefährden.
Die vorgeschlagene Neuregelung ist wortgleich mit dem Entwurf des früheren
Vergabetransformationspakets.
Die derzeit geltende Regelung des § 97 Absatz 4 GWB zwingt öffentliche Auftraggeber grundsätzlich zur
Aufteilung in Fach- und Teillose und stellt für Ausnahmen sehr hohe Hürden auf. Die Regelung geht in
diesem Punkt weit über die Vorgaben der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU hinaus.
12. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 7 Absatz 1 ist die Angabe „2030“ durch die Angabe „2038“ zu ersetzen.
Begründung:
Auch wenn in der Begründung zum Gesetzentwurf auf die Nationale Wasserstoffstrategie Bezug genommen
wird, sollte im Sinne einer Harmonisierung der bestehenden Rechtsakte das Datum an § 28q Absatz 8 Satz 6
des Energiewirtschaftsgesetz angeglichen werden. Dort wird der 31. Dezember 2037 als spätestes Zieldatum
für den Wasserstoffkernnetzausbau festgelegt.
13. Zu Artikel 1 (§ 9 WasserstoffBG), Artikel 3 (§§ 48, 50 VwGO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, in Artikel 1 den § 9 zu
streichen und die vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeiten von Oberverwaltungsgerichten und
Bundesverwaltungsgericht lediglich in die entsprechenden Vorschriften der §§ 48 und 50 VwGO aufzunehmen.
Begründung:
Die sowohl in Artikel 1 § 9 WasserstoffBG als auch Artikel 3 §§ 48, 50 VwGO des Gesetzentwurfs statuierte
erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe erscheint
angesichts von zu erwartendem Umfang, Komplexität und Bedeutung der Verfahren sachgerecht.
Aus Gründen der Gesetzessystematik sollten jedoch die erstinstanzlichen Zuständigkeiten von
Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen und des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich in die
entsprechenden Vorschriften der §§ 48 und 50 VwGO aufgenommen werden. Doppelregelungen von
identischen Sachverhalten bedingen Unübersichtlichkeit für den Rechtsanwender und sind auch aus Gründen der
Gesetzesverschlankung zu vermeiden. Die Gerichtszuständigkeiten sind – systematisch korrekt –
abschließend in §§ 48 und 50 VwGO vorzunehmen.
Unbeschadet seiner Prüfbitte in Ziffer 13 nimmt der Bundesrat zu § 9 WasserstoffBG des Weiteren wie folgt
Stellung:
14. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „Leistung“ durch die Angabe „elektrischen
Nennleistung“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff „Leistung“ ist im Zusammenhang mit Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff zu
unbestimmt. Elektrolyseure werden in Regel in Bezug auf ihre Leistung entweder mit der möglichen
produzierbaren Wasserstoffmenge oder der möglichen elektrischen Leistungsaufnahme benannt. Der unspezifizierte
Begriff „Leistung“ könnte sich zum Beispiel auch auf die Brennstoffwärmeleistung der produzierten
Wasserstoffmenge beziehen, was aber so sicherlich nicht beabsichtigt ist (siehe hierzu auch Nummer 10.8 Anlage
1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)).
15. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 3 – neu – WasserstoffBG)
Nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„§§ 48 und 50 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben insoweit unberührt.“
Begründung:
Der Vorschlag dient der Vermeidung von Wertungswidersprüchen von verschiedenen
Rechtswegzuweisungen für Leitungen und verschiedene Anlagen, wie zum Beispiel Elektrolyseure.
§ 9 Absatz 1 des Gesetzentwurfs enthält Vorschriften über die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte.
Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass darüber hinausgehende Regelungen in der
Verwaltungsgerichtsordnung unberührt bleiben. Hierdurch wird die Rechtsanwendung erleichtert und
Wertungswidersprüchen vorgebeugt.
§ 9 Absatz 1 sieht für bestimmte Fälle die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts vor.
Für Fälle, die in der Vorschrift nicht explizit genannt werden, könnte aus einem Umkehrschluss gefolgert
werden, dass sie vor dem Verwaltungsgericht zu behandeln wären. Hieraus würden Wertungswidersprüche
zu den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung resultieren. So sieht etwa § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 15 der Verwaltungsgerichtsordnung vor, dass für Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in
Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung
und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines das Oberverwaltungsgericht
zuständig ist. § 9 Absatz 1 sieht eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts aber nur in den in Absatz 1
genannten Fällen vor. Für Dampf- oder Wasserleitungen ist die Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung
also weiter gefasst.
Durch den Zusatz „insoweit“ wird verdeutlich, dass sich Satz 3 nur auf § 9 Absatz 1 bezieht. Da § 9 Absatz 2
eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorsieht, würden hieraus – wenn Satz 3
so interpretiert würde, dass er sich auch auf Absatz 2 bezöge – Wertungswidersprüche mit der
Verwaltungsgerichtsordnung resultieren.
16. Zu Artikel 1 (§ 9 WasserstoffBG)
Der Bundesrat fordert, in § 9 eine Regelung aufzunehmen, die die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten zu
Entscheidungen über Wasserstoffleitungen mindestens den Oberverwaltungsgerichten zuweist.
Als Folge ist auch Artikel 3 entsprechend anzupassen.
Begründung:
Die in § 2 Absatz 1 Nummer 11 genannten Wasserstoffleitungen sind in den Zuweisungen für ein höheres
Gericht als die Verwaltungsgerichte nicht enthalten. Damit starten Rechtsstreitigkeiten zu Entscheidungen
über Wasserstoffleitungen nach der jetzigen Entwurfsfassung bei den Verwaltungsgerichten, wo Verfahren
im Schnitt drei bis vier Jahre dauern. Anschließend sind noch eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht
und eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich, sodass Planfeststellungsbeschlüsse zur
Zulassung von Wasserstoffleitungen ggf. erst nach sechs bis acht Jahren bestandskräftig würden. Dies ist mit der
beabsichtigten Beschleunigung von Wasserstoffnetzen nicht zu vereinbaren und wird zu erheblichem Verzug
für den Aufbau des Wasserstoffkernnetzes führen. Die Verkürzung des Instanzenweges um eine Stufe ist mit
den rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren. Bereits jetzt sind in der Systematik des § 48 VwGO
Rechtsstreitigkeiten zu Planfeststellungsverfahren in der Regel den Oberverwaltungsgerichten zugewiesen.
Dies ist sowohl angesichts der Komplexität der zugrundeliegenden Verfahren als auch der vorherigen
Prüftiefe der Verwaltung in Planfeststellungsverfahren sehr angemessen.
17. Zu Artikel 2 (§ 16c BImschG)
Artikel 2 ist zu streichen.
Begründung:
Mit der geplanten Aufnahme des § 16c in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird erneut der
Grundsatz durchbrochen, dass im BImSchG grundsätzlich für alle Anlagentypen allgemein geltende
Regelungen getroffen werden und anlagenspezifische Regelungen im untergesetzlichen Regelwerk als
Verordnung zu verankern sind. Das BImSchG verliert dadurch an Übersichtlichkeit und Rechtsklarheit.
Zu § 16c Absatz 1 BImSchG-E:
Die elektronische Antragsbearbeitung für einzelne Anlagenarten spezialgesetzlich zu regeln ist willkürlich,
und rechtssystematisch nicht mit dem BImSchG vereinbar. Rechtsänderungen zur einheitlichen
elektronischen Antragsbearbeitung sind im Zuge der BImSchG-Novelle 201/23 in harmonisierter Form
zwischen BImSchG und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) erfolgt. Der
Absatz konterkariert die Regelungen des § 10 Absatz1 BImSchG.
Zu § 16c Absatz 2 BImSchG-E:
Eine Regelfeststellung des überragenden öffentlichen Interesses ergibt sich bereits aus § 4 WassBG bis zum
Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045. Damit steht diese Regelung im Widerspruch zum
§ 16c Absatz 2 BImSchG-E, der für Zulassungen des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG keine
Begrenzung der Feststellung eines öffentlichen Interesses enthält. Insofern, als bereits ein überragendes
öffentliches Interesse aus § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bei Zulassungen nach § 8a BImSchG
berücksichtigt wird, ist auch diese abgestufte Doppelregelung entbehrlich und führt im Zweifelsfall zu
Rechtsunsicherheiten.
Zu § 16c Absatz 3 BImschG-E:
§ 16b Absatz 2 BImSchG wurde an das Repowering von Windkraftanlagen angelehnt, orientiert sich an den
anlagenspezifischen Besonderheiten und den betroffenen Schutzgütern. Diese Anforderungen sind nicht
pauschal auf Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff übertragbar. Die tatbestandliche Anforderung, um in den
Anwendungsbereich von Verfahrenserleichterungen des § 16b BImSchG zu kommen, erfordert gemäß § 16b
Absatz 2 Nummer 2 BImSchG die Einhaltung von räumlichen Abständen von Bestandsanlage und
Repowering-Vorhaben von dem maximal Fünffachen der Gesamthöhe der neuen Anlage. Die Übertragung
dieser Anforderung ist unpassend.
18. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d Buchstabe a VwGO)
In Artikel 3 Nummer 1 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d Buchstabe a ist die Angabe „Leistung“ durch die
Angabe „elektrischen Nennleistung“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff „Leistung“ ist im Zusammenhang mit Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff zu
unbestimmt. Elektrolyseure werden in Regel in Bezug auf ihre Leistung entweder mit der möglichen
produzierbaren Wasserstoffmenge oder der möglichen elektrischen Leistungsaufnahme benannt. Der unspezifizierte
Begriff „Leistung“ könnte sich zum Beispiel auch auf die Brennstoffwärmeleistung der produzierten
Wasserstoffmenge beziehen, was aber so sicherlich nicht beabsichtigt ist (siehe hierzu auch Nummer 10.8 Anlage
1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)).
19. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 1 Satz 2 – neu – EnWG)
In Artikel 5 Nummer 3 § 43a Absatz 1 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
„In dem Verfahren sind die zentralen Onlineservices des Onlinezugangsgesetzes zu nutzen und die
Beschlüsse des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu
beachten.“
Begründung:
Der Gesetzentwurf lässt die Anforderung weitgehend unberücksichtigt, dass der digitale Datenaustausch
zwischen den Antragstellern, der Anhörungsbehörde sowie weiteren betroffenen öffentlichen und privaten
Akteuren in standardisierter Form erfolgen sollte.
Der thematische Umfang der auszutauschenden Daten betrifft in hohem Maße auch georeferenzierte Daten,
für die ein bundesweit einheitlicher Standard entwickelt werden sollte (z. B. als Erweiterung des Standards
„XTrasse“). Ein umfassend standardisierter Datenaustausch hilft allen beteiligten Akteuren bei der
Implementierung digitaler Workflows im Kontext von Planung und Genehmigung.
Bei einer Realisierung von digitalen Beteiligungen im Anhörungsverfahren gibt es Synergien im Rahmen
der Nachnutzung von digitalen Beteiligungsverfahren, die bereits im OZG-Umsetzungsvorhaben
„Bürgerbeteiligung und Information“ realisiert werden. Entsprechende Systeme auf Landesebene sind etabliert und
ein entsprechender Nachrichtenstandard („XBeteiligung“) wird implementiert.
Die Beachtung einheitlicher IT-Sicherheitsstandards, wie sie den Beschlüssen des IT-Planungsrats zu
entnehmen sind, hat im Bereich der kritischen Infrastruktur besondere Bedeutung.
20. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 5 Satz 1 EnWG)
In Artikel 5 Nummer 3 § 43a Absatz 5 Satz 1 ist die Angabe „Jede Behörde, deren“ durch die Angabe „Jede
Behörde sowie jeder Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht für Absatz 4 des 43a des Energiewirtschaftsgesetzes vor, dass jeder Behörde sowie
jedem Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird,
der Plan elektronisch zugänglich zu machen ist. Nach Absatz 5 des Entwurfs ist die Stellungnahme im
Rahmen des Anhörungsverfahrens allerdings nur von Behörden elektronisch zu übermitteln. In Zusammenschau
mit Absatz 4 ist dies inkongruent. Es gilt zu bedenken, dass nicht jeder Träger öffentlicher Belange eine
Behörde ist. Dementsprechend sollten die Träger öffentlicher Belange in Absatz 5 aufgenommen werden.
21. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 6 Satz 2, 3 – neu – EnWG)
In Artikel 5 Nummer 3 § 43a Absatz 6 sind Satz 2 und 3 durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist
hinzuweisen.“
Begründung:
§ 43a Absatz 6 des Gesetzentwurfs regelt Modalitäten zur Abgabe von Einwendungen und Stellungnahmen.
Mithilfe des Vorschlags soll die vollständige Digitalisierung dieses Verfahrensschritts erreicht werden. Der
vorgeschlagene Wortlaut entspricht dabei dem des Referentenentwurfs vom 7. Juli 2025.
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Formulierung bindet unnötig Behördenkapazitäten
und behindert entscheidend die vollständige Digitalisierung des Planfeststellungsverfahrens. Die
Vollzugspraxis zeigt, dass die Möglichkeit zur mündlichen Abgabe von Einwendungen nur äußerst selten (bis gar
nicht) genutzt wird. Dennoch müsste die Behörde nach dem Gesetzentwurf für diese (eher fiktiven) Fälle
Personalkapazitäten vorhalten. Dies ist nicht sachgerecht, da diese Ressourcen besser und zielführender an
anderer Stelle eingesetzt werden können. Hinzukommt, dass mit der vollständigen Digitalisierung von
Verfahren ein erhebliches Missbrauchspotenzial bei der Erhebung von Einwendungen eingedämmt werden
kann. Durch den im Gesetzentwurf vorgesehenen Medienbruch wäre dieser Effekt abgeschwächt. Vergleiche
etwa mit dem Bundesfernstraßengesetz oder dem Allgemeinen Eisenbahngesetz zeigen zudem, dass es sich
bei der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Möglichkeit der mündlichen Abgabe einer Stellungnahme zum
Eintippen um einen Anachronismus handelt. Für eine derartige Ungleichbehandlung zu anderem
Fachplanungsrecht und damit Schlechterstellung der Energieverfahren gegenüber den Verkehrsverfahren bestehen
keine rechtfertigenden Sachgründe.
22. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a (§ 43l Absatz 1 EnWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Rahmen des § 43l Absatz 1
Satz 2 EnWG auch solchen erdgasverstärkenden Maßnahmen das überragende öffentliche Interesse
zuerkannt werden sollte, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Wasserstoff-Kernnetzes durch die
Bundesnetzagentur noch nicht vorhersehbar waren und damit keine Aufnahme in die Genehmigung haben finden
können.
Sollte dieser Weg beschritten werden, wäre das überragende öffentliche Interesse jedoch – um keine
„lockin“-Effekte für fossile Strukturen hervorzurufen – zwingend daran zu koppeln, dass es sich um Maßnahmen
handelt, die für die Realisierung des Kernnetzes erforderlich sind. Dies könnte mit einer entsprechenden
Kenntlichmachung im Netzentwicklungsplan einhergehen.
Begründung:
Für den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes sind auch erdgasverstärkende Maßnahmen erforderlich. Im
Rahmen des § 28q Absatz 2 Satz 4 EnWG wird dies auch ausdrücklich anerkannt („hierfür kann der Antrag
zum Wasserstoff-Kernnetz zusätzliche Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes in einem
geringfügigen Umfang beinhalten.“). Die am 22. Oktober 2024 von der Bundesnetzagentur ausgesprochene
Genehmigung des Kernnetzes sieht dementsprechend auch erdgasverstärkende Maßnahmen vor, die
erforderlich sind, damit das Wasserstoff-Kernnetz in dem genehmigten Maße realisiert werden kann. Nach § 28q
Absatz 8 Satz5 EnWG gilt für die durch die Bundesnetzagentur genehmigten Projekte, sofern in einem
zukünftigen Netzentwicklungsplan nicht etwas anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in Betrieb genommen
werden, dass sie energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich sind sowie im überragenden öffentlichen
Interesse liegen. Es sollte klargestellt werden, dass für Maßnahmen, die mittelbar dem Wasserstoffhochlauf
dienen, derselbe Prüfmaßstab gilt wie für Maßnahmen, die unmittelbar dem Wasserstoffhochlauf dienen.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, zu überprüfen, ob im Rahmen des § 43l Absatz 1 Satz 2 EnWG
auch sonstigen erdgasverstärkenden Maßnahmen das überragende öffentliche Interesse zuerkannt werden
sollte, die allerdings zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht vorhersehbar waren und damit keine
Aufnahme in die Genehmigung haben finden können.
23. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 2 bis 5 EnWG)
In Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 43l Absatz 2 sind die Sätze 2 bis 5 zu streichen.
Begründung:
§ 43l Absatz 2 Satz 2 bis 5 geben der Planfeststellungsbehörde eine Frist für die Fassung von
Planfeststellungsbeschlüssen für Wasserstoffleitungen vor. Dies ist aus mehreren Gründen nicht zielführend.
Die Vollzugspraxis z. B. in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass bereits heute in einem Verfahren ohne
Planänderungen in rund anderthalb Jahren ein abschließender Planfeststellungsbeschluss vorliegen kann. Dieser
zügige Verfahrensablauf liegt bereits oberhalb der im Gesetzentwurf vorgesehenen Frist von zwölf Monaten.
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Fristverlängerung um sechs Monate wäre immer zu nutzen.
In der überwiegenden Anzahl der Verfahren werden allerdings durch den Vorhabenträger vor dem
Hintergrund von Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung Anpassungen der Pläne im laufenden Verfahren
beantragt. Allein die Änderung der Planung nimmt je nach Inhalt mehrere Monate, teils sogar Jahre in Anspruch.
Berücksichtigt man diese Änderungen, ist die hier vorgeschlagene Frist erst recht nicht einzuhalten.
Weiterhin führt die Anpassung der Planunterlagen oft zu geänderten und neuen Betroffenheiten, für die im Regelfall
ein neues Anhörungsverfahren durchgeführt werden muss, um die neu Betroffenen nicht schlechter zu
stellen.
Weiterhin formuliert das WasserstoffBG keine Folge bei Verfristung. Es besteht die Möglichkeit, dass
Vorhabenträger zu Untätigkeitsklagen verleitet werden, obwohl ernsthaft an den Verfahren gearbeitet wird.
Weitergehend beinhaltet das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nach ständiger Rechtsprechung das
Abwägungsgebot, das auch in § 43 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes normiert ist (vergleiche
zudem etwa § 4 Absatz 1 Satz 1 im Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport Gesetz (KSpTG)). Diese
verfassungsrechtliche Vorgabe, alle berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen, gebietet im
Kollisionsfall die verfassungskonforme Auslegung der Fristvorgabe. Eine rechtssichere Abwägung geht damit
im Zweifel der Fristwahrung vor, sodass eine verfassungsrechtlich nachrangige Frist auch direkt entfallen
kann. Rechtssichere Genehmigungen sind auch für Vorhabenträger wichtiger als fristgerechte
Genehmigungen, die vor Gericht keinen Bestand haben.
Zuletzt wirft die vorgesehene Frist erhebliche Fragen im Hinblick auf die Verfahrensführung bei
Energieleitungen auf. Nach dem Entwurf des KSpTG ist vorgesehen, dass Kohlendioxidleitungen prioritär zu
bearbeiten sind. Für Strom-, Gas-/LNG- und Wärmeleitungen wird hingegen keine Frist angeordnet. In der
Vollzugspraxis könnte dies dazu führen, dass diese Leitungsvorhaben dem Wasserstoff- und Kohlenstoffhochlauf
pauschal hintangestellt werden.
Alle diese Folgen sind unbedingt zu vermeiden.
24. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 6 EnWG)
In Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 43l Absatz 2 Satz 6 ist die Angabe „Satz 1 Nummer 1 und 3“ zu
streichen.
Begründung:
Mit § 43l Absatz 2 Satz 6 wird (unter anderem) § 43 Absatz 3c für entsprechend anwendbar erklärt. § 43
Absatz 3c enthält die Vorgabe, dass dort aufgezählte Belange bei der Abwägung mit besonderem Gewicht
zu berücksichtigen sind. Der Gesetzentwurf nimmt dabei nur auf § 43 Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3
Bezug, nicht aber auf Nummer 2, wonach ein möglichst geradliniger Verlauf zwischen dem Anfangs- und
dem Endpunkt des Vorhabens zu wählen ist. Im Umkehrschluss könnte dies so ausgelegt werden, dass bei
Wasserstoffleitungen ein möglichst geradliniger Verlauf ein zu vernachlässigender Belang ist. Warum
jedoch bei Hochspannungsleitungen ein geradliniger Verlauf mit besonderem Gewicht in die Abwägung
einzustellen ist, bei Wasserstoffleitungen allerdings nicht, erschließt sich nicht. Hier sollte ein Gleichlauf der
Anforderungen bestehen.
25. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 7 – neu – EnWG)*
Nach Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 43l Absatz 2 Satz 6 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die auf Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anwendbaren Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Folgeänderung:
In Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 43l Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe „Absatz 2 Satz 2 bis 6“ durch die
Angabe „Absatz 2 Satz 2 bis 7“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung des Absatzes 2 dient der Klarstellung. Sie verdeutlicht, dass die auf
Verfahren für Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anwendbaren Vorschriften
auch für Wasserstoffleitungen nach § 43l Absatz 2 EnWG gelten.
Das EnWG enthält in § 43 Absatz 1 einen Katalog von planfeststellungspflichtigen Vorhaben. Hierzu zählen
nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 auch Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als
300 Millimetern. Für Wasserstoffleitungen hat der Gesetzgeber die Planfeststellungspflichtigkeit allerdings
separat und eigenständig – nämlich in § 43l Absatz 2 – normiert. Normen, die unzweifelhaft auch für
Wasserstoffleitungen gelten sollen, nehmen allerdings teilweise nur auf Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Bezug. So
kann kein Zweifel bestehen, dass die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns im Sinne des § 44c auch für
Wasserstoffleitungen gelten soll. § 44c Absatz 1 nimmt allerdings nur auf Vorhaben nach § 43 Absatz 1
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 23 redaktionell zusammenzuführen
(nicht aber auf § 43l Absatz 2) Bezug. Gleiches gilt etwa für § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Dieser
verweist auf Planfeststellungsverfahren gemäß § 43, nicht aber solche nach § 43l Absatz 2.
In der Vollzugspraxis wird dieses Problem über die gemeinsame Nennung von § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 („§ 43l Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“) oder die Heranziehung von
§ 28j Absatz 1 Satz 1 gelöst. Die hier vorgeschlagene Klarstellung würde erheblich zur Rechtssicherheit
beitragen und verdeutlichen, dass die für Gasversorgungsleitungen anwendbaren Vorschriften auch für
Wasserstoffleitungen gelten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
26. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Einleitungsteil WHG)
In Artikel 7 Nummer 3 § 11c Absatz 1 Einleitungsteil ist die Angabe „§ 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7
Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „§ 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 bis 6“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Verweis auf die Regelungen des § 11a Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist zu streichen.
Mit dem Verweis sollen auch für Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der
Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes die Regelungen zur Einrichtung einer einheitlichen Stelle und zur Erstellung eines
Verfahrenshandbuches zur Anwendung kommen. Die Regelung führt zu einem nicht unerheblichen
Personal- und Verwaltungsmehraufwand bei den dafür gesondert zu bestimmenden zuständigen Behörden und
erzeugt damit bürokratischen Mehraufwand. Anders als im Bereich der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer
Energien gibt es auch keine EU-rechtliche-Vorgaben, die eine solche Forderung enthalten. Eine
verfahrensbeschleunigende Wirkung ist den Regelungen nicht immanent. Zudem ist für das eigentliche
immissionsschutzrechtliche Trägerverfahren keine entsprechende Regelung vorgesehen, sodass mit der Streichung ein
„Gleichlauf“ mit den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen erzielt wird.
27. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Einleitungsteil WHG)
In Artikel 7 Nummer 3 § 11c Absatz 1 Einleitungsteil ist nach der Angabe „Maßgabe, dass“ die Angabe „die
Verfahren ab dem 1. März 2026 elektronisch durchzuführen sind und“ einzufügen.
Begründung:
Mit dem gegenwärtig im Gesetzentwurf enthaltenen Verweis auf § 11a Absatz 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes wären die Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren bereits ab dem 21. November 2025 elektronisch zu
führen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass das geplante Gesetz bis zum 21. November 2025 in Kraft getreten
ist. Unabhängig davon bedarf es eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufes für die Vollzugsbehörden, um sich
auf die geänderte Rechtslage einzustellen.
28. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Nummer 1, 2 WHG)
Artikel 7 Nummer 3 § 11c Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis 14“ durch die Angabe „§ 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 14“ zu ersetzen.
b) In Nummer 2 ist die Angabe „Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10 und 11“ durch
die Angabe „Leitung mit einem Durchmesser von größer als 300 mm nach § 2 Absatz 1 Nummer 11“
zu ersetzen.“
Begründung:
Die Nichtanwendung der Regelung in § 11c Absatz 1 Nummer 1 auf Anlagen oder Leitungen nach § 2
Absatz 1 Nummer 2, 3, 8 und 10 WasserstoffBG ist nicht durchgängig konsistent und sachgerecht.
Zu Nummer 2: Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen würden schlechter gestellt
als Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff, obwohl beide immissionsschutzrechtlich relevant sind
und die gleiche Funktion haben. Hier würde de facto die geltende Frist verlängert.
Zu Nummer 3: Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff werden zumeist in Kombination mit
Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff oder Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen
aufgebaut. Entsprechend würden die unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben hier zu Verzögerung statt zu
Beschleunigung führen.
Zu Nummer 8: Es ist sachlich nicht begründbar, warum Anlagen zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten
längere Bearbeitungsfristen haben sollen als Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 WasserstoffBG,
obwohl alle immissionsschutzrechtlich relevant sind.
Zu Nummer 10: Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs würden
schlechter gestellt als Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff, obwohl beide
immissionsschutzrechtlich relevant sind und im Wesentlichen die gleiche Funktion haben. Anlagen zur Erzeugung von
erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs inkludieren in den technischen Konzepten Elektrolyseure.
Entsprechend würden die unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben hier zu Verzögerung statt zu Beschleunigung
führen.
Der Bezug in § 11c Absatz 1 Nummer 2 auf Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 WasserstoffBG ist
nicht durchgängig konsistent und sachgerecht, da nur Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser größer
als 300 mm gemäß § 43 EnWG und § 43l EnWG Fristen von zwölf und mehr Monaten haben. Entsprechend
würden die unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben hier zu Verzögerung statt zu Beschleunigung führen.
29. Zu Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a (§ 70 Absatz 1 Satz 3 WHG)
In Artikel 7 Nummer 4 § 70 Absatz 1 Satz 3 ist die Angabe „§ 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 Satz 1 bis
6“ durch die Angabe „§ 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 bis 6“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Verweis auf die Regelungen des § 11a Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist zu streichen.
Mit dem Verweis sollen auch für Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der
Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes die Regelungen zur Einrichtung einer einheitlichen Stelle und Erstellung eines
Verfahrenshandbuches zur Anwendung kommen. Die Regelung führt zu einem nicht unerheblichen
Personal- und Verwaltungsmehraufwand bei den dafür gesondert zu bestimmenden zuständigen Behörden und
erzeugt damit bürokratischen Mehraufwand. Anders als im Bereich der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer
Energien gibt es auch keine EU-rechtliche-Vorgaben, die eine solche Forderung enthalten. Eine
verfahrensbeschleunigende Wirkung ist den Regelungen nicht immanent. Zudem ist für das eigentliche
immissionsschutzrechtliche Trägerverfahren keine entsprechende Regelung vorgesehen, sodass mit der Streichung ein
„Gleichlauf“ mit den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen erzielt wird.
30. Zu Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a (§ 70 Absatz 1 Satz 3 WHG)
In Artikel 7 Nummer 4 § 70 Absatz 1 Satz 3 ist nach der Angabe „Maßgabe, dass“ die Angabe „die
Verfahren ab dem 1. März 2026 elektronisch durchzuführen sind und“ einzufügen.
Begründung:
Mit dem gegenwärtig im Gesetzentwurf enthaltenen Verweis auf § 11a Absatz 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes wären die Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren bereits ab dem 21. November 2025
elektronisch zu führen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass das geplante Gesetz bis zum 21. November 2025 in
Kraft getreten ist. Unabhängig davon bedarf es eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufes für die
Vollzugsbehörden, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.
31. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Bundesregierung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
für Wasserstoffinfrastruktur durch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz. Die Schaffung rechtlicher
Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Wasserstoffinfrastruktur
ist ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele und zum Hochlauf der
Wasserstoffwirtschaft.
Im Sinne einer rechtssicheren Anwendung der Vorschriften ist jedoch bei der Ausgestaltung des
Rechtsrahmens ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass für den Anwender jederzeit deutlich erkennbar ist,
welche Rechtsvorschrift in welchem Fall Anwendung finden soll, sodass keine Parallelvorschriften oder gar
Wertungswidersprüche entstehen. Der Bundesrat sieht diesbezüglichen Nachbesserungsbedarf und bittet,
dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.
Begründung:
Zur Vereinfachung des Verfahrensrechts sollten soweit wie möglich einheitliche Vorgaben für alle Anlagen
gelten. Die Verfahrensregelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der 9. Bundes-
Immissionsschutzverordnung sind schon jetzt sehr komplex und für Behörden und Antragssteller kaum noch
überschaubar. Durch die Aufnahme von immer mehr Spezialregelungen für einzelne Anlagenarten an
unterschiedlichen Regelungsorten in den letzten Gesetzgebungsverfahren werden diese Regelungen immer
unübersichtlicher. Dies erschwert die Vollzugspraxis, kann zu Auslegungsfragen und Rechtsunsicherheiten sowie
Verzögerungen führen.
Ähnliches gilt für das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Sowohl das Energiewirtschaftsgesetz als auch der
Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes enthalten Regelungen über die Zulässigkeit von
Leitungsinfrastrukturen, die sich in Teilen zu widersprechen scheinen. Diese Widersprüchlichkeiten lassen sich auch
nicht ohne weiteres auflösen. So ist systematisch auffällig, dass einerseits dem Energiewirtschaftsgesetz der
Gedanke innerwohnt, dass die Leitungsvorhaben nach § 43 Absatz 1 und 2 EnWG den maßgeblichen
Anknüpfungspunkt bilden und die dazugehörigen oder mit diesen verbundenen Nebenanlagen (§ 43 Absatz 2
Nummer 1 EnWG) – gewissermaßen als Annex – ebenfalls dem Genehmigungsregime für die Leitung (und
damit dem Energiewirtschaftsgesetz) unterworfen werden. Der vorliegende Entwurf des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes andererseits lässt hingegen – zumindest stellenweise – auch den Schluss zu, dass
dieser Mechanismus umgekehrt wird. Denn Leitungen scheinen hier eher als Annex verstanden zu werden.
Klarstellungsbedürftig erscheint zudem das Verhältnis von Wasserstoffbeschleunigungsgesetz, dem
Geothermie-Beschleunigungsgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Es erscheint
beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass eine Dampf- und Wasserleitung im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 13 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes eine nach § 65 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung planfeststellungspflichtige Leitung darstellt.
Derartige Unübersichtlichkeiten und Wertungswidersprüche sind im Sinne der Normenklarheit und der
rechtssicheren Anwendung der Vorschriften aufzulösen.
32. Zum Gesetzentwurf allgemein (Einführung des elektronischen Verfahrens)
Der Bundesrat bittet, die Gelegenheit zu einem „größeren digitalen Wurf“ zu nutzen, das heißt, dass
Dokumente stets nur einmal zentral im Internet eingestellt werden sollen. Die Vorschriften des elektronischen
Verfahrens sollen dahingehend geändert werden, dass Doppel- und Mehrfacharbeiten der Behörden
vermieden werden, insbesondere bei der Bekanntmachung der Vorhaben, der Auslegung von Unterlagen und der
Veröffentlichung der Entscheidung.
Begründung:
Effizientes Verwaltungshandeln beinhaltet auch die Vermeidung von Mehrfacharbeiten. Dies betrifft auch
Bekanntmachungen, Veröffentlichungen, etc. im Internet. In der Regel bestehen dazu bereits rechtliche
Vorschriften, die – sofern noch nicht geschehen – zu vereinheitlichen sind.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat am 1. Oktober 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit
von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und
weiterer energierechtlicher Vorschriften beschlossen. Der Bundesrat hat am 21. November 2025 Stellung
genommen. Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme und legt hiermit ihre Gegenäußerung
vor:
Zu Ziffer 1 Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der Gesetzentwurf soll zur nationalen
Versorgung mit Wasserstoff durch den beschleunigten Aus- und Aufbau von Importterminals beitragen. Terminals,
die ausschließlich der Weiterverschiffung oder dem Export von Wasserstoff dienen, würden diesem Gesetzeszweck
nicht entsprechen.
Zu Ziffer 2 Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 und Nummer 15 – neu – WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem Grunde
nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen.
Zu Ziffer 3 Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 14, Nummer 15 – neu – WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der Anwendungsbereich ist insbesondere
auf die Herstellung und Bereitstellung von Wasserstoff zugeschnitten. Die Nutzung von Wasserstoff etwa in der
Industrie bezieht sich auf eine nicht bestimmbare Anzahl von Anlagenkategorien und ist nicht Gegenstand und Ziel
dieses Gesetzes. Zudem ist eine Abgrenzung bei der Nutzung von Wasserstoff und anderen Brennstoffen im
Einzelfall nicht vollzugsfähig.
Zu Ziffer 4 Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 – neu – WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. § 2 Absatz 1 WasserstoffBG-E erfasst
ausdrücklich die jeweils dazugehörigen Nebenanlagen. Soweit es sich um anderweitige Begleitinfrastruktur, wie
beispielsweise Sonderflächen oder Zufahrtswege handelt, sind andere Fachgesetze und teilweise Vorgaben des
Landes- sowie Kommunalrechts anwendbar.
Zu Ziffer 5 Artikel 1 (§ 3 WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die alphabetische Reihenfolge der
Begriffsbestimmungen erfolgt entsprechend der rechtsförmlichen Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit
der Bundesregierung.
Zu Ziffer 6 Artikel 1 (§ 3 Nummer 5 WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem Grunde
nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen.
Zu Ziffer 7 Artikel 1 (§ 3 Nummer 6a – neu – WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Eine Begriffsbestimmung ist nicht
notwendig, die Beschreibung der Anlagen im § 2 Absatz 1 Nummer 8 WasserstoffBG-E ist hinreichend konkret.
Zu Ziffer 8 Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. In § 4 WasserstoffBG wird eine Regelung
ausschließlich für Vorhaben im Anwendungsbereich des WasserstoffBG getroffen, die nicht im Zusammenhang
mit § 1 NABEG steht.
Zu Ziffer 9 Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Nur die Anlagen in § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 3 WasserstoffBG-E benötigen erheblichen Wassermengen, sodass es im Übrigen nicht zu Zielkonflikten
kommt. Insbesondere die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 WasserstoffBG-E aufgeführten Wasserleitungen benötigen
keine Zulassung für eine Wasserentnahme. Wasserleitungen sind lediglich ein Transportmedium. Dem Begriff der
Nebenanlage ist inhärent, dass diese eine im Vergleich zur Hauptanlage nur untergeordnete Funktion einnimmt.
Zu Ziffer 10 Artikel 1 (§ 5 WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Es wird eine vollständige Digitalisierung
und ein medienbruchfreies Verfahren angestrebt.
Zu Ziffer 11 Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der Bundesregierung ist die
Beschleunigung und Vereinfachung der Vergabe- und Nachprüfungsverfahren gerade beim Wasserstoffhochlauf ein großes
Anliegen. Zugleich darf aber die Beteiligung des Mittelstands an öffentlichen Aufträgen auch in diesem Bereich
nicht durch weitgehende Ausnahmeregelungen eingeschränkt werden.
Mit dem im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschlägen in § 6 Absatz 2 und 3 WasserstoffBG-E werden auch
„zeitliche Gründe“ als neuer Ausnahmetatbestand für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge für Vorhaben im
Anwendungsbereich des WasserstoffBG-E eingeführt. Dies erfolgt in Anlehnung an die im Entwurf des
Vergabebeschleunigungsgesetzes enthaltene neue Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz für Infrastrukturvorhaben.
Damit wird der notwendigen Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufs Rechnung getragen; zeitliche Gründe
können insbesondere bei einer Eilbedürftigkeit einer Vergabe vorliegen, wobei die Gründe hierfür nicht vom
Auftraggeber verschuldet sein dürfen. Die Begründungstiefe zur Abweichung bleibt aber – wie auch im Entwurf
des Vergabebeschleunigungsgesetzes – erhalten, um die Wirkung des vergaberechtlichen Grundsatzes der
mittelstandsfreundlichen Vergabe ebenfalls beizubehalten. Ein Absenken der Begründungstiefe würde diesem
Grundsatz nicht gerecht und wird abgelehnt.
Zu Ziffer 12 Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Mit den Ausnahmeregelungen soll eine
Anreizwirkung erzielt werden. Insbesondere soll der dringend erforderliche Wasserstoffhochlauf bereits jetzt
vollzogen werden.
Zu Ziffer 13 Artikel 1 (§ 9 WasserstoffBG), Artikel 3 (§§ 48, 50 VwGO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Eine spiegelbildliche Regelung im
Prozess- und im Fachrecht erleichtert den Vollzug und entspricht der üblichen Systematik in diesen Fällen
(insbesondere mit Blick auf § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO).
Zu Ziffer 14 Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem
Grunde nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen.
Zu Ziffer 15 Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 3 – neu – WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. § 9 Absatz 1 WasserstoffBG und § 48
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d VwGO betreffen lediglich die hierin genannten Anlagen und Leitungen. Soweit eine
erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für weitere Anlagen oder Leitungen durch andere
Vorschriften begründet wird, bleiben diese von den Vorschriften im WasserstoffBG unberührt.
Zu Ziffer 16 Artikel 1 (§ 9 WasserstoffBG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Rechtsstreitigkeiten zu
Wasserstoffleitungen werden bereits nach geltender Rechtslage vor dem Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich verhandelt (§ 48
Absatz 1 Nummer 4 VwGO i. V. m. § 43 Absatz 1 Nummer 5, § 43l Absatz 1 Satz 1 EnWG).
Zu Ziffer 17 Artikel 2 (§ 16c BImschG)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates teilweise zu.
Zu § 16c Absatz 1 und 2 BImSchG-E:
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates zu § 16c Absatz 1 und 2 nicht zu. Für die gesamte
Wasserstoffinfrastruktur wird eine umfassende Digitalisierung angestrebt. Insoweit ist die Regelung in § 16c
Absatz 1 erforderlich. Die Regelung in § 16c Absatz 2 trägt zur Rechtssicherheit und insbesondere zu einem
schnelleren Vollzug bei, da mit der Regelung klargestellt wird, dass bei den Anlagen im überragenden öffentlichen
Interesse auch ein öffentliches Interesse an einem vorzeitigen Beginn besteht.
Zu § 16c Absatz 3 BImSchG-E:
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu Absatz 3 inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag
dem Grunde nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen.
Zu Ziffer 18 Artikel 3 Nummer 1 (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d Buchstabe a VwGO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem
Grunde nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen. Der Vorschlag ist bei
Umsetzung des Vorschlags des Bundesrates zu Nummer 14 notwendig, um einen spiegelbildlichen Gleichlauf
von Fach- und Prozessrecht zu gewährleisten.
Zu Ziffer 19 Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 1 Satz 2 – neu – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes
sowie die Beschlüsse des IT-Planungsrates zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards
sind bereits nach geltender Rechtslage zu beachten. Eine lediglich deklaratorische Anordnung wird im Sinne einer
schlanken, bürokratiearmen Regelung abgelehnt.
Zu Ziffer 20 Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 5 Satz 1 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem
Grunde nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen.
Zu Ziffer 21 Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 6 Satz 2, 3 – neu – EnWG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Zu Ziffer 22 Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a (§ 43l Absatz 1 EnWG)
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis. Die Prüfung der Regelungen zu
erdgasverstärkenden Maßnahmen erfolgt im Wege der nationalen Umsetzung der Gas-H2-Binnenmarkt-Richtlinie
(Richtlinie (EU) 2024/1788).
Zu Ziffer 23 Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 2 bis 5 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Es handelt sich bei der Befristung um die
ambitionierte Umsetzung der Vorgaben in der Gas-H2-Binnenmarkt-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1788 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024).
Zu Ziffer 24 Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 6 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der möglichst geradlinige Verlauf ist eine
spezifische Anforderung für Hochspannungsleitungen. Eine fachliche Vergleichbarkeit mit Wasserstoffleitungen
besteht nicht.
Zu Ziffer 25 Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 7 – neu – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem
Grunde nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen.
Zu Ziffer 26 Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Einleitungsteil WHG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Anders als im Planfeststellungsverfahren
ist die wasserrechtliche Zulassung isoliert von der zuständigen Wasserbehörde zu erteilen. Es findet kein
gebündeltes Verfahren zwischen den jeweiligen Fachbehörden statt. Demgemäß ist die einheitliche Stelle ein sinnvolles
Instrument zur einheitlichen und zügigen Abwicklung des Verfahrens.
Zu Ziffer 27 Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Einleitungsteil WHG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der 21. November 2025 ist gemäß Artikel
16 Absatz 3 Satz 7 der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) der Stichtag für die Umstellung des Verfahrens für
alle erneuerbaren Energien. Insoweit ist davon auszugehen, dass die dafür geschaffenen Strukturen auch für
weitere Verfahren genutzt werden können.
Zu Ziffer 28 Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Nummer 1, 2 WHG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die unter § 11c Absatz 1 Nummer 2 WHG-
E aufgeführten Anlagen sind zwar zum Teil immissionsschutzrechtlich relevant. Allerdings handelt es sich um
Anlagen, die im Wesentlichen technologisch neue oder komplexe Verfahren umsetzen. Hier ist es sachgerecht
den Behörden einen längeren Zeitraum zur Prüfung der Unterlagen einzuräumen.
Zu Ziffer 29 Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a (§ 70 Absatz 1 Satz 3 WHG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem
Grunde nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen.
Zu Ziffer 30 Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a (§ 70 Absatz 1 Satz 3 WHG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der 21. November 2025 ist gemäß Artikel
16 Absatz 3 Satz 7 der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) der Stichtag für die Umstellung des Verfahrens für
alle erneuerbaren Energien. Insoweit ist davon auszugehen, dass die dafür geschaffenen Strukturen auch für
weitere Verfahren genutzt werden können.
Zu Ziffer 31 (zum Gesetzentwurf allgemein)
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens nach § 65 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung von den Regelungen des Wasserstoff-Beschleunigungsgesetzes
nicht berührt wird. Im Übrigen nimmt die Bundesregierungen die Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu Ziffer 31 (zum Gesetzentwurf allgemein (Einführung des elektronischen Verfahrens))
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochl (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)