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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/2506 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 10.12.2025 · WP 21 · 21/3203 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/2506 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 21/3203 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/2506) 10.12.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften – Drucksache 21/2506 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 WasserstoffBG) In Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 ist jeweils die Angabe „Import“ durch die Angabe „Umschlag“ zu ersetzen. Folgeänderungen: Artikel 1 § 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In den Nummern 1 bis 4 ist jeweils die Angabe „Import“ durch die Angabe „Umschlag“ zu ersetzen. b) In den Nummern 1, 3 und 4 ist jeweils die Angabe „zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung“ durch die Angabe „zu dem damit im Zusammenhang stehen Umschlag, der Lagerung oder der Wiederverdampfung“ zu ersetzen. c) In Nummer 2 ist die Angabe „zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung“ durch die Angabe „zu dem damit im Zusammenhang stehen Umschlag, der Lagerung oder der Wiederverdampfung“ zu ersetzen. Begründung: Es ist sinnvoll, den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Anlagen zum Umschlag anstatt auf Anlagen zum Import von Wasserstoff, Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen Wasserstoffträgern auszuweiten, weil so nicht nur Anlagen zum Import, sondern auch solche zum Export in den Anwendungsbereich eingeschlossen sind. Eine Beschränkung auf Importe wäre ein Hemmnis für den Hochlauf der deutschen und europäischen Wasserstoffwirtschaft, insbesondere an Hafenstandorten. 2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 und Nummer 15 – neu – WasserstoffBG) Artikel 1 § 2 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 13 ist die Angabe „und“ am Ende durch ein Komma zu ersetzen. b) In Nummer 14 ist der Punkt am Ende durch die Angabe „und“ zu ersetzen. c) Nach Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen: „15. Anlagen zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern.“ Folgeänderungen: Artikel 1 § 3 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 12 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen. b) Nach Nummer 12 ist die folgende Nummer 13 einzufügen: ‚13. „Anlagen zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern“ eine Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern zur Speicherung von Wasserstoff.‘ Begründung: Anlagen zum Umgang mit flüssigen organischen Wasserstoffträgern umfassen den Zyklus von Beladung (Hydrierung), Entladung (Dehydrierung) und Lagerung von hydrierten flüssigen organischen Wasserstoffträgern bzw. von dehydrierten organischen Wasserstoffträgern. Der Gesetzentwurf hebt offenbar nur auf den Import bereits beladener organischer Wasserstoffträger ab, somit fehlt der (inländische) Schritt der Hydrierung, bei dem Wasserstoff in einer chemischen Reaktion in der Trägerflüssigkeit gebunden und gespeichert wird. Die Hydrierung ermöglicht unter anderem die Speicherung auch von lokal erzeugtem Wasserstoff (z. B. mittels Elektrolyse mit Strom aus erneuerbaren Quellen). Ein Vorteil ist, dass flüssige organische Wasserstoffträger ähnlich wie herkömmliche Kraftstoffe gehandhabt werden können. Die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass dieses Verfahren zur Speicherung und zum Transport nicht alleine dem Import aus dem Ausland dient, sondern auch bei der lokalen Erzeugung von Wasserstoff Anwendung findet. Durch die Aufnahme auch der Hydrierung in den Anwendungsbereich würde der Hochlauf dieser Wasserstofftechnologie gefördert. 3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 14, Nummer 15 – neu – WasserstoffBG)* Artikel 1 § 2 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 14 ist die Angabe „verbindet.“ durch die Angabe „verbindet,“ zu ersetzen. b) Nach Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen: „15. Anlagen zur energetischen oder stofflichen Nutzung von treibhausgasneutral hergestelltem oder umgewandeltem Wasserstoff, soweit sie in industriellen Verfahren eingesetzt werden und der Substitution fossiler Brenn- oder Einsatzstoffe dienen.“ Begründung: Der in Nummer 15 formulierte Erweiterungsvorschlag betrifft die industrielle Endnutzung von Wasserstoff in emissionsintensiven Sektoren wie der Stahl- oder Chemieindustrie sowie in der Prozesswärmeerzeugung. Der derzeitige Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes fokussiert ausschließlich die Versorgungsinfrastruktur – also die Erzeugung, Speicherung, den Transport und den Import von Wasserstoff (vgl. § 2 Absatz 1 WasserstoffBG-E). Dies bildet die vorgelagerte Wasserstoffwertschöpfungskette ab. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 2 redaktionell zusammenzuführen Nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind dagegen Anlagen zur energetischen oder stofflichen Verwertung von Wasserstoff, d. h. klassische Wasserstoffverbraucheranlagen wie: – Direktreduktionsanlagen in der Stahlindustrie, – industrielle Hochtemperaturprozesse in Glas, Zement oder Chemie, – wasserstoffbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie – H2-ready Gaskraftwerke und reine Wasserstoffkraftwerke Diese nachgelagerten Anwendungen sind jedoch integraler Bestandteil einer erfolgreichen Sektorkopplung und wesentlich für die tatsächliche Dekarbonisierung industrieller Prozesse. Ohne regulatorische Privilegierung auch dieser Umrüstungsvorhaben besteht die Gefahr, dass die Investitionsanreize asymmetrisch verteilt bleiben: Während Wasserstoff bereitgestellt wird, stockt dessen effektive Nutzung in der Industrie mangels verfahrensrechtlicher Beschleunigung. Vor diesem Hintergrund erscheint es energiepolitisch konsistent, den Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf industrielle Endnutzungsanlagen auszuweiten. 4. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 – neu – WasserstoffBG) In Artikel 1 § 2 ist nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen: „Es ist ferner anzuwenden auf die notwendige Begleitinfrastruktur für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen nach Nummer 1 bis 14, insbesondere Netzanschlüsse, gewerbliche Sonderflächen sowie Zufahrts- und Erschließungswege.“ Begründung: Ein wiederkehrender Kritikpunkt in der Fachöffentlichkeit ist die unzureichende Berücksichtigung der für Wasserstoffprojekte zwingend erforderlichen Begleitinfrastruktur wie Netzanschlüsse, gewerblich nutzbare Sonderflächen oder Zufahrts- und Erschließungswege. Diese Elemente sind projektentscheidend, da sie über die technische Funktionsfähigkeit, die Genehmigungsfähigkeit und letztlich auch die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben bestimmen. Ohne gesicherte Anbindung an das Energie- und Verkehrsnetz können Anlagen weder betrieben noch in das Gesamtsystem integriert werden. Gleichwohl werden sie im aktuellen § 2 WasserstoffBG-E nicht ausdrücklich erfasst, sodass die für Wasserstoffprojekte geltenden Beschleunigungsmechanismen auf diese kritischen Bestandteile keine Anwendung finden. Eine ausdrückliche Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die notwendige Begleitinfrastruktur schafft Rechtssicherheit und gewährleistet einen kohärenten Vollzug. Sie verhindert, dass Teilprojekte durch fehlende Anschlussinfrastruktur faktisch blockiert werden, und stellt sicher, dass sämtliche für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft wesentlichen Komponenten gleichermaßen von den vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen profitieren. Nur so lässt sich der gesetzgeberische Zweck – eine zügige und koordinierte Entwicklung einer tragfähigen Wasserstoffinfrastruktur – vollumfänglich erreichen. 5. Zu Artikel 1 (§ 3 WasserstoffBG)* Artikel 1 § 3 ist durch den folgenden § 3 zu ersetzen: ‚§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist: 1. „Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff“ eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff durch elektrolytische Umwandlung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff, * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Folgeänderungen in Ziffer 1 redaktionell zusammenzuführen 2. „Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen“ eine Anlage, die aus Rest- und Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 Wasserstoff produziert, 3. „Anlage zur Speicherung von Wasserstoff“ a) eine Anlage, die der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff dient, oder b) eine Anlage, die zum Zweck der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff und von Gasen zur Speicherung von Wasserstoff neu zu errichten oder umzurüsten ist, 4. „Anlage zum Import von Wasserstoff“ eine Anlage zur Einfuhr von Wasserstoff und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung, 5. „Anlage zum Import von Ammoniak“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Ammoniak und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung, 6. „Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern“ eine Anlage zur Einfuhr von flüssigen organischen Wasserstoffträgern und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung, 7. „Anlage zum Import von Methanol“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Methanol und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung, 8. „flüssiger organischer Wasserstoffträger“ eine organische Verbindung, die Wasserstoff mittels einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben kann, 9. „Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff“ eine Anlage, welche den Druck, die Reinheit oder den Aggregatzustand von Wasserstoff ändert, 10. „Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eine Anlage, die mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 sowie auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten der europäischen Union synthetische Kraftstoffe herstellt, 11. dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 dient, einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder Entlastungsstationen sowie Regel- oder Messanlagen, „Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur Herstellung der Transportfähigkeit von Wasserstoff, 12. „Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur Herstellung der Transportfähigkeit von Wasserstoff.‘ Begründung: Die Reihenfolge der Begriffsbestimmungen wurde an die Abfolge im Anwendungsbereich angepasst. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung, inhaltliche Änderungen sind nicht erfolgt. Die Änderung erfolgt innerhalb der Begriffsbestimmungen, da auf die Nummern des Anwendungsbereichs häufig Bezug genommen wird. Die gleiche Reihenfolge innerhalb des Anwendungsbereichs und der Begriffsbestimmungen verbessert die Übersichtlichkeit und trägt zum leichteren Verständnis bei. 6. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 5 WasserstoffBG)* In Artikel 1 § 3 Nummer 5 ist die Angabe „2024“ durch die Angabe „2023“ zu ersetzen und nach der Angabe „der europäischen Union“ die Angabe „gasförmige, flüssige oder feste“ einzufügen. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 5 redaktionell zusammenzuführen Begründung: Bei der Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs fallen prinzipbedingt gasförmige, flüssige und feste erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an. Der Vorschlag dient dazu, Missverständnisse bei der Auslegung von § 3 zu vermeiden. 7. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 6a – neu – WasserstoffBG)* In Artikel 1 § 3 ist nach Nummer 6 die folgende Nummer 6a einzufügen: ‚6a. „Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff“ eine Anlage, die gasförmige, flüssige oder feste Wasserstoffderivate in Wasserstoff und sonstige Nebenstoffe umwandelt,‘ Begründung: Auch die in § 2 Absatz 1 Nummer 8 eingeführte Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff ist näher zu definieren, um die Rechtsanwendung zu erleichtern. 8. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 WasserstoffBG) In Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „im Jahr 2045“ zu streichen. Begründung: Im Sinne einer Harmonisierung mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) sowie der Vermeidung etwaig notwendiger Anpassung des Gesetzes in Zukunft, sollte das Zieljahr für die Netto-Treibhausgasneutralität gestrichen und somit die Regelung aus § 1 des NABEG übernommen werden. Diese führt alleinig die Netto-Treibhausgasneutralität als zeitliche Begrenzung ein, ohne eine Jahreszahl zu nennen. Dies ist auch im Kontext der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Klimawandel und ggf. anzupassender internationaler Verpflichtungen zielführend. 9. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 WasserstoffBG) In Artikel 1 § 4 Absatz 2 ist die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 14“ zu ersetzen. Begründung: Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen in § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 bis 14 WasserstoffBG-E einschließlich ihrer Nebenanlagen ggf. verbundenen Wasserentnahmen ebenso wie die mit der Errichtung und dem Betrieb des Elektrolyseurs und der Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff verbundenen Wasserentnahmen die öffentliche Wasserversorgung oder den Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigen können, ist auch für diese Anlagen der § 4 Absatz 1 WasserstoffBG-E in seiner Anwendung auszuschließen. Einen weiten Begriff von „Nebenanlagen“ zugrunde gelegt – der Gesetzentwurf nebst Begründung lassen vollkommen offen, was Nebenanlagen im Sinne der Regelung sind – könnten beispielsweise zu den Wasserleitungen i. S. v. § 2 Absatz 1 Nummer 13 WasserstoffBG-E auch die Anlagen zur Wasserentnahme gehören. Der Intention des Gesetzgebers, in Zeiten der Wasserknappheit die öffentliche Wasserversorgung und den Wasserhaushalt unter einen besonderen Schutz zu stellen, wird nur vollständig Rechnung getragen, wenn der § 4 Absatz 1 bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter öffentliche Wasserversorgung und Wasserhaushalt durch alle in § 2 Absatz 1 WasserstoffBG-E genannten Anlagen ausgeschlossen wird. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 5 redaktionell zusammenzuführen 10. Zu Artikel 1 (§ 5 WasserstoffBG) In Artikel 1 § 5 ist die Angabe „ausschließlich“ zu streichen. Begründung: Es genügt, dass der UVP-Bericht stets elektronisch vorzulegen ist und nicht nur auf Verlangen der Behörde. Den Bericht zusätzlich auch in Papierform vorlegen zu dürfen, sollte aber nicht kategorisch ausgeschlossen sein. Dies kann, je nach Arbeitsweise der Behörde, der Beschleunigung und der Kostensenkung in den Behörden dienen. 11. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 WasserstoffBG) Artikel 1 § 6 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „erfordern“ durch die Angabe „rechtfertigen“ zu ersetzen. b) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „erfordern“ durch die Angabe „rechtfertigen“ zu ersetzen. Begründung: Grundsätzlich werden die mit der Vorlage vorgesehenen Erleichterungen des gesetzlichen Rahmens für die Beschaffung aus dem Bereich der Wasserstoffsektors begrüßt. Die in Abweichung zum Referentenentwurf nunmehr in § 6 vorgesehene (zuvor in § 8) Regelung zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff bleibt jedoch noch immer hinter den gesetzlichen Möglichkeiten zurück, die spürbar zu einer vereinfachten und beschleunigten Beschaffung führen würden. Der Gesetzentwurf ist dem Vorschlag aus der Stellungnahme in der Länderabstimmung nicht gefolgt, das vergaberechtliche Gesamtverfahren dann zu ermöglichen, wenn es aus wirtschaftlichen, technischen oder zeitlichen Gründen zweckmäßig ist. Die Formulierung lautet auch nicht mehr, wie im Entwurf der Länderanhörung, „… wenn wirtschaftliche Gründe, technische Gründe oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen“. Stattdessen ist jetzt die Formulierung aufgenommen worden „… wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern“. Damit wird dem Zweck und dem Ziel des Gesetzes noch immer nicht hinreichend Rechnung getragen, wonach rechtliche Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau der Infrastruktur zur Erzeugung, Speicherung, zum Import und Transport von Wasserstoff geschaffen werden sollen. Es soll insbesondere einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten und die nationalen Klimaschutzziele unterstützen. Eine effektive Umsetzung des gesetzgeberischen Ziels erfordert zwingend eine weitere Lockerung im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 6 in Gestalt der Fassung, wie sie im Rahmen der Länderanhörung vorgetragen wurde. So hat z. B. Hamburg an weitreichenderen Lockerungen des Gebots zur Gesamtvergabe aus aktuellem Anlass ein besonders hohes Bedürfnis: Mit der Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes wurde das Ziel der Klimaneutralität von spätestens 2045 auf das Jahr 2040 vorgezogen; diese Zielsetzung wurde durch den Volksentscheid „Hamburger Zukunftsentscheid“ demokratisch bestätigt. Die Herausforderung einer Energiewende unter gleichzeitiger Sicherung wirtschaftlicher Ziele muss in Einklang mit den Vorgaben des Vergaberechts gebracht werden. Darüber hinaus machen die aktuellen geopolitischen Spannungen, insbesondere der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, deutlich, wie wichtig eine schnelle und flexible Anpassung der Energieinfrastruktur ist. Die Versorgungssicherheit und die Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten müssen angesichts dieser Entwicklungen gestärkt werden. Vor diesem Hintergrund sind weitergehende Lockerungen im Vergaberecht geboten, um den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und die Umsetzung der Klimaschutzziele nicht zu gefährden. Die vorgeschlagene Neuregelung ist wortgleich mit dem Entwurf des früheren Vergabetransformationspakets. Die derzeit geltende Regelung des § 97 Absatz 4 GWB zwingt öffentliche Auftraggeber grundsätzlich zur Aufteilung in Fach- und Teillose und stellt für Ausnahmen sehr hohe Hürden auf. Die Regelung geht in diesem Punkt weit über die Vorgaben der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU hinaus. 12. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 WasserstoffBG) In Artikel 1 § 7 Absatz 1 ist die Angabe „2030“ durch die Angabe „2038“ zu ersetzen. Begründung: Auch wenn in der Begründung zum Gesetzentwurf auf die Nationale Wasserstoffstrategie Bezug genommen wird, sollte im Sinne einer Harmonisierung der bestehenden Rechtsakte das Datum an § 28q Absatz 8 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetz angeglichen werden. Dort wird der 31. Dezember 2037 als spätestes Zieldatum für den Wasserstoffkernnetzausbau festgelegt. 13. Zu Artikel 1 (§ 9 WasserstoffBG), Artikel 3 (§§ 48, 50 VwGO) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, in Artikel 1 den § 9 zu streichen und die vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeiten von Oberverwaltungsgerichten und Bundesverwaltungsgericht lediglich in die entsprechenden Vorschriften der §§ 48 und 50 VwGO aufzunehmen. Begründung: Die sowohl in Artikel 1 § 9 WasserstoffBG als auch Artikel 3 §§ 48, 50 VwGO des Gesetzentwurfs statuierte erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe erscheint angesichts von zu erwartendem Umfang, Komplexität und Bedeutung der Verfahren sachgerecht. Aus Gründen der Gesetzessystematik sollten jedoch die erstinstanzlichen Zuständigkeiten von Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen und des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich in die entsprechenden Vorschriften der §§ 48 und 50 VwGO aufgenommen werden. Doppelregelungen von identischen Sachverhalten bedingen Unübersichtlichkeit für den Rechtsanwender und sind auch aus Gründen der Gesetzesverschlankung zu vermeiden. Die Gerichtszuständigkeiten sind – systematisch korrekt – abschließend in §§ 48 und 50 VwGO vorzunehmen. Unbeschadet seiner Prüfbitte in Ziffer 13 nimmt der Bundesrat zu § 9 WasserstoffBG des Weiteren wie folgt Stellung: 14. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WasserstoffBG) In Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „Leistung“ durch die Angabe „elektrischen Nennleistung“ zu ersetzen. Begründung: Der Begriff „Leistung“ ist im Zusammenhang mit Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff zu unbestimmt. Elektrolyseure werden in Regel in Bezug auf ihre Leistung entweder mit der möglichen produzierbaren Wasserstoffmenge oder der möglichen elektrischen Leistungsaufnahme benannt. Der unspezifizierte Begriff „Leistung“ könnte sich zum Beispiel auch auf die Brennstoffwärmeleistung der produzierten Wasserstoffmenge beziehen, was aber so sicherlich nicht beabsichtigt ist (siehe hierzu auch Nummer 10.8 Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). 15. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 3 – neu – WasserstoffBG) Nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „§§ 48 und 50 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben insoweit unberührt.“ Begründung: Der Vorschlag dient der Vermeidung von Wertungswidersprüchen von verschiedenen Rechtswegzuweisungen für Leitungen und verschiedene Anlagen, wie zum Beispiel Elektrolyseure. § 9 Absatz 1 des Gesetzentwurfs enthält Vorschriften über die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte. Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass darüber hinausgehende Regelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt bleiben. Hierdurch wird die Rechtsanwendung erleichtert und Wertungswidersprüchen vorgebeugt. § 9 Absatz 1 sieht für bestimmte Fälle die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts vor. Für Fälle, die in der Vorschrift nicht explizit genannt werden, könnte aus einem Umkehrschluss gefolgert werden, dass sie vor dem Verwaltungsgericht zu behandeln wären. Hieraus würden Wertungswidersprüche zu den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung resultieren. So sieht etwa § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 der Verwaltungsgerichtsordnung vor, dass für Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines das Oberverwaltungsgericht zuständig ist. § 9 Absatz 1 sieht eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts aber nur in den in Absatz 1 genannten Fällen vor. Für Dampf- oder Wasserleitungen ist die Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung also weiter gefasst. Durch den Zusatz „insoweit“ wird verdeutlich, dass sich Satz 3 nur auf § 9 Absatz 1 bezieht. Da § 9 Absatz 2 eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorsieht, würden hieraus – wenn Satz 3 so interpretiert würde, dass er sich auch auf Absatz 2 bezöge – Wertungswidersprüche mit der Verwaltungsgerichtsordnung resultieren. 16. Zu Artikel 1 (§ 9 WasserstoffBG) Der Bundesrat fordert, in § 9 eine Regelung aufzunehmen, die die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten zu Entscheidungen über Wasserstoffleitungen mindestens den Oberverwaltungsgerichten zuweist. Als Folge ist auch Artikel 3 entsprechend anzupassen. Begründung: Die in § 2 Absatz 1 Nummer 11 genannten Wasserstoffleitungen sind in den Zuweisungen für ein höheres Gericht als die Verwaltungsgerichte nicht enthalten. Damit starten Rechtsstreitigkeiten zu Entscheidungen über Wasserstoffleitungen nach der jetzigen Entwurfsfassung bei den Verwaltungsgerichten, wo Verfahren im Schnitt drei bis vier Jahre dauern. Anschließend sind noch eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht und eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich, sodass Planfeststellungsbeschlüsse zur Zulassung von Wasserstoffleitungen ggf. erst nach sechs bis acht Jahren bestandskräftig würden. Dies ist mit der beabsichtigten Beschleunigung von Wasserstoffnetzen nicht zu vereinbaren und wird zu erheblichem Verzug für den Aufbau des Wasserstoffkernnetzes führen. Die Verkürzung des Instanzenweges um eine Stufe ist mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren. Bereits jetzt sind in der Systematik des § 48 VwGO Rechtsstreitigkeiten zu Planfeststellungsverfahren in der Regel den Oberverwaltungsgerichten zugewiesen. Dies ist sowohl angesichts der Komplexität der zugrundeliegenden Verfahren als auch der vorherigen Prüftiefe der Verwaltung in Planfeststellungsverfahren sehr angemessen. 17. Zu Artikel 2 (§ 16c BImschG) Artikel 2 ist zu streichen. Begründung: Mit der geplanten Aufnahme des § 16c in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird erneut der Grundsatz durchbrochen, dass im BImSchG grundsätzlich für alle Anlagentypen allgemein geltende Regelungen getroffen werden und anlagenspezifische Regelungen im untergesetzlichen Regelwerk als Verordnung zu verankern sind. Das BImSchG verliert dadurch an Übersichtlichkeit und Rechtsklarheit. Zu § 16c Absatz 1 BImSchG-E: Die elektronische Antragsbearbeitung für einzelne Anlagenarten spezialgesetzlich zu regeln ist willkürlich, und rechtssystematisch nicht mit dem BImSchG vereinbar. Rechtsänderungen zur einheitlichen elektronischen Antragsbearbeitung sind im Zuge der BImSchG-Novelle 201/23 in harmonisierter Form zwischen BImSchG und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) erfolgt. Der Absatz konterkariert die Regelungen des § 10 Absatz1 BImSchG. Zu § 16c Absatz 2 BImSchG-E: Eine Regelfeststellung des überragenden öffentlichen Interesses ergibt sich bereits aus § 4 WassBG bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045. Damit steht diese Regelung im Widerspruch zum § 16c Absatz 2 BImSchG-E, der für Zulassungen des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG keine Begrenzung der Feststellung eines öffentlichen Interesses enthält. Insofern, als bereits ein überragendes öffentliches Interesse aus § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bei Zulassungen nach § 8a BImSchG berücksichtigt wird, ist auch diese abgestufte Doppelregelung entbehrlich und führt im Zweifelsfall zu Rechtsunsicherheiten. Zu § 16c Absatz 3 BImschG-E: § 16b Absatz 2 BImSchG wurde an das Repowering von Windkraftanlagen angelehnt, orientiert sich an den anlagenspezifischen Besonderheiten und den betroffenen Schutzgütern. Diese Anforderungen sind nicht pauschal auf Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff übertragbar. Die tatbestandliche Anforderung, um in den Anwendungsbereich von Verfahrenserleichterungen des § 16b BImSchG zu kommen, erfordert gemäß § 16b Absatz 2 Nummer 2 BImSchG die Einhaltung von räumlichen Abständen von Bestandsanlage und Repowering-Vorhaben von dem maximal Fünffachen der Gesamthöhe der neuen Anlage. Die Übertragung dieser Anforderung ist unpassend. 18. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d Buchstabe a VwGO) In Artikel 3 Nummer 1 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d Buchstabe a ist die Angabe „Leistung“ durch die Angabe „elektrischen Nennleistung“ zu ersetzen. Begründung: Der Begriff „Leistung“ ist im Zusammenhang mit Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff zu unbestimmt. Elektrolyseure werden in Regel in Bezug auf ihre Leistung entweder mit der möglichen produzierbaren Wasserstoffmenge oder der möglichen elektrischen Leistungsaufnahme benannt. Der unspezifizierte Begriff „Leistung“ könnte sich zum Beispiel auch auf die Brennstoffwärmeleistung der produzierten Wasserstoffmenge beziehen, was aber so sicherlich nicht beabsichtigt ist (siehe hierzu auch Nummer 10.8 Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). 19. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 1 Satz 2 – neu – EnWG) In Artikel 5 Nummer 3 § 43a Absatz 1 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: „In dem Verfahren sind die zentralen Onlineservices des Onlinezugangsgesetzes zu nutzen und die Beschlüsse des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu beachten.“ Begründung: Der Gesetzentwurf lässt die Anforderung weitgehend unberücksichtigt, dass der digitale Datenaustausch zwischen den Antragstellern, der Anhörungsbehörde sowie weiteren betroffenen öffentlichen und privaten Akteuren in standardisierter Form erfolgen sollte. Der thematische Umfang der auszutauschenden Daten betrifft in hohem Maße auch georeferenzierte Daten, für die ein bundesweit einheitlicher Standard entwickelt werden sollte (z. B. als Erweiterung des Standards „XTrasse“). Ein umfassend standardisierter Datenaustausch hilft allen beteiligten Akteuren bei der Implementierung digitaler Workflows im Kontext von Planung und Genehmigung. Bei einer Realisierung von digitalen Beteiligungen im Anhörungsverfahren gibt es Synergien im Rahmen der Nachnutzung von digitalen Beteiligungsverfahren, die bereits im OZG-Umsetzungsvorhaben „Bürgerbeteiligung und Information“ realisiert werden. Entsprechende Systeme auf Landesebene sind etabliert und ein entsprechender Nachrichtenstandard („XBeteiligung“) wird implementiert. Die Beachtung einheitlicher IT-Sicherheitsstandards, wie sie den Beschlüssen des IT-Planungsrats zu entnehmen sind, hat im Bereich der kritischen Infrastruktur besondere Bedeutung. 20. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 5 Satz 1 EnWG) In Artikel 5 Nummer 3 § 43a Absatz 5 Satz 1 ist die Angabe „Jede Behörde, deren“ durch die Angabe „Jede Behörde sowie jeder Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen“ zu ersetzen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht für Absatz 4 des 43a des Energiewirtschaftsgesetzes vor, dass jeder Behörde sowie jedem Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, der Plan elektronisch zugänglich zu machen ist. Nach Absatz 5 des Entwurfs ist die Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens allerdings nur von Behörden elektronisch zu übermitteln. In Zusammenschau mit Absatz 4 ist dies inkongruent. Es gilt zu bedenken, dass nicht jeder Träger öffentlicher Belange eine Behörde ist. Dementsprechend sollten die Träger öffentlicher Belange in Absatz 5 aufgenommen werden. 21. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 6 Satz 2, 3 – neu – EnWG) In Artikel 5 Nummer 3 § 43a Absatz 6 sind Satz 2 und 3 durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen.“ Begründung: § 43a Absatz 6 des Gesetzentwurfs regelt Modalitäten zur Abgabe von Einwendungen und Stellungnahmen. Mithilfe des Vorschlags soll die vollständige Digitalisierung dieses Verfahrensschritts erreicht werden. Der vorgeschlagene Wortlaut entspricht dabei dem des Referentenentwurfs vom 7. Juli 2025. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Formulierung bindet unnötig Behördenkapazitäten und behindert entscheidend die vollständige Digitalisierung des Planfeststellungsverfahrens. Die Vollzugspraxis zeigt, dass die Möglichkeit zur mündlichen Abgabe von Einwendungen nur äußerst selten (bis gar nicht) genutzt wird. Dennoch müsste die Behörde nach dem Gesetzentwurf für diese (eher fiktiven) Fälle Personalkapazitäten vorhalten. Dies ist nicht sachgerecht, da diese Ressourcen besser und zielführender an anderer Stelle eingesetzt werden können. Hinzukommt, dass mit der vollständigen Digitalisierung von Verfahren ein erhebliches Missbrauchspotenzial bei der Erhebung von Einwendungen eingedämmt werden kann. Durch den im Gesetzentwurf vorgesehenen Medienbruch wäre dieser Effekt abgeschwächt. Vergleiche etwa mit dem Bundesfernstraßengesetz oder dem Allgemeinen Eisenbahngesetz zeigen zudem, dass es sich bei der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Möglichkeit der mündlichen Abgabe einer Stellungnahme zum Eintippen um einen Anachronismus handelt. Für eine derartige Ungleichbehandlung zu anderem Fachplanungsrecht und damit Schlechterstellung der Energieverfahren gegenüber den Verkehrsverfahren bestehen keine rechtfertigenden Sachgründe. 22. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a (§ 43l Absatz 1 EnWG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Rahmen des § 43l Absatz 1 Satz 2 EnWG auch solchen erdgasverstärkenden Maßnahmen das überragende öffentliche Interesse zuerkannt werden sollte, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur noch nicht vorhersehbar waren und damit keine Aufnahme in die Genehmigung haben finden können. Sollte dieser Weg beschritten werden, wäre das überragende öffentliche Interesse jedoch – um keine „lockin“-Effekte für fossile Strukturen hervorzurufen – zwingend daran zu koppeln, dass es sich um Maßnahmen handelt, die für die Realisierung des Kernnetzes erforderlich sind. Dies könnte mit einer entsprechenden Kenntlichmachung im Netzentwicklungsplan einhergehen. Begründung: Für den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes sind auch erdgasverstärkende Maßnahmen erforderlich. Im Rahmen des § 28q Absatz 2 Satz 4 EnWG wird dies auch ausdrücklich anerkannt („hierfür kann der Antrag zum Wasserstoff-Kernnetz zusätzliche Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang beinhalten.“). Die am 22. Oktober 2024 von der Bundesnetzagentur ausgesprochene Genehmigung des Kernnetzes sieht dementsprechend auch erdgasverstärkende Maßnahmen vor, die erforderlich sind, damit das Wasserstoff-Kernnetz in dem genehmigten Maße realisiert werden kann. Nach § 28q Absatz 8 Satz5 EnWG gilt für die durch die Bundesnetzagentur genehmigten Projekte, sofern in einem zukünftigen Netzentwicklungsplan nicht etwas anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in Betrieb genommen werden, dass sie energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich sind sowie im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Es sollte klargestellt werden, dass für Maßnahmen, die mittelbar dem Wasserstoffhochlauf dienen, derselbe Prüfmaßstab gilt wie für Maßnahmen, die unmittelbar dem Wasserstoffhochlauf dienen. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, zu überprüfen, ob im Rahmen des § 43l Absatz 1 Satz 2 EnWG auch sonstigen erdgasverstärkenden Maßnahmen das überragende öffentliche Interesse zuerkannt werden sollte, die allerdings zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht vorhersehbar waren und damit keine Aufnahme in die Genehmigung haben finden können. 23. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 2 bis 5 EnWG) In Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 43l Absatz 2 sind die Sätze 2 bis 5 zu streichen. Begründung: § 43l Absatz 2 Satz 2 bis 5 geben der Planfeststellungsbehörde eine Frist für die Fassung von Planfeststellungsbeschlüssen für Wasserstoffleitungen vor. Dies ist aus mehreren Gründen nicht zielführend. Die Vollzugspraxis z. B. in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass bereits heute in einem Verfahren ohne Planänderungen in rund anderthalb Jahren ein abschließender Planfeststellungsbeschluss vorliegen kann. Dieser zügige Verfahrensablauf liegt bereits oberhalb der im Gesetzentwurf vorgesehenen Frist von zwölf Monaten. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Fristverlängerung um sechs Monate wäre immer zu nutzen. In der überwiegenden Anzahl der Verfahren werden allerdings durch den Vorhabenträger vor dem Hintergrund von Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung Anpassungen der Pläne im laufenden Verfahren beantragt. Allein die Änderung der Planung nimmt je nach Inhalt mehrere Monate, teils sogar Jahre in Anspruch. Berücksichtigt man diese Änderungen, ist die hier vorgeschlagene Frist erst recht nicht einzuhalten. Weiterhin führt die Anpassung der Planunterlagen oft zu geänderten und neuen Betroffenheiten, für die im Regelfall ein neues Anhörungsverfahren durchgeführt werden muss, um die neu Betroffenen nicht schlechter zu stellen. Weiterhin formuliert das WasserstoffBG keine Folge bei Verfristung. Es besteht die Möglichkeit, dass Vorhabenträger zu Untätigkeitsklagen verleitet werden, obwohl ernsthaft an den Verfahren gearbeitet wird. Weitergehend beinhaltet das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nach ständiger Rechtsprechung das Abwägungsgebot, das auch in § 43 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes normiert ist (vergleiche zudem etwa § 4 Absatz 1 Satz 1 im Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport Gesetz (KSpTG)). Diese verfassungsrechtliche Vorgabe, alle berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen, gebietet im Kollisionsfall die verfassungskonforme Auslegung der Fristvorgabe. Eine rechtssichere Abwägung geht damit im Zweifel der Fristwahrung vor, sodass eine verfassungsrechtlich nachrangige Frist auch direkt entfallen kann. Rechtssichere Genehmigungen sind auch für Vorhabenträger wichtiger als fristgerechte Genehmigungen, die vor Gericht keinen Bestand haben. Zuletzt wirft die vorgesehene Frist erhebliche Fragen im Hinblick auf die Verfahrensführung bei Energieleitungen auf. Nach dem Entwurf des KSpTG ist vorgesehen, dass Kohlendioxidleitungen prioritär zu bearbeiten sind. Für Strom-, Gas-/LNG- und Wärmeleitungen wird hingegen keine Frist angeordnet. In der Vollzugspraxis könnte dies dazu führen, dass diese Leitungsvorhaben dem Wasserstoff- und Kohlenstoffhochlauf pauschal hintangestellt werden. Alle diese Folgen sind unbedingt zu vermeiden. 24. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 6 EnWG) In Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 43l Absatz 2 Satz 6 ist die Angabe „Satz 1 Nummer 1 und 3“ zu streichen. Begründung: Mit § 43l Absatz 2 Satz 6 wird (unter anderem) § 43 Absatz 3c für entsprechend anwendbar erklärt. § 43 Absatz 3c enthält die Vorgabe, dass dort aufgezählte Belange bei der Abwägung mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen sind. Der Gesetzentwurf nimmt dabei nur auf § 43 Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 Bezug, nicht aber auf Nummer 2, wonach ein möglichst geradliniger Verlauf zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens zu wählen ist. Im Umkehrschluss könnte dies so ausgelegt werden, dass bei Wasserstoffleitungen ein möglichst geradliniger Verlauf ein zu vernachlässigender Belang ist. Warum jedoch bei Hochspannungsleitungen ein geradliniger Verlauf mit besonderem Gewicht in die Abwägung einzustellen ist, bei Wasserstoffleitungen allerdings nicht, erschließt sich nicht. Hier sollte ein Gleichlauf der Anforderungen bestehen. 25. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 7 – neu – EnWG)* Nach Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 43l Absatz 2 Satz 6 ist der folgende Satz einzufügen: „Die auf Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anwendbaren Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Folgeänderung: In Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 43l Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe „Absatz 2 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 bis 7“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgeschlagene Ergänzung des Absatzes 2 dient der Klarstellung. Sie verdeutlicht, dass die auf Verfahren für Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anwendbaren Vorschriften auch für Wasserstoffleitungen nach § 43l Absatz 2 EnWG gelten. Das EnWG enthält in § 43 Absatz 1 einen Katalog von planfeststellungspflichtigen Vorhaben. Hierzu zählen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 auch Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern. Für Wasserstoffleitungen hat der Gesetzgeber die Planfeststellungspflichtigkeit allerdings separat und eigenständig – nämlich in § 43l Absatz 2 – normiert. Normen, die unzweifelhaft auch für Wasserstoffleitungen gelten sollen, nehmen allerdings teilweise nur auf Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Bezug. So kann kein Zweifel bestehen, dass die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns im Sinne des § 44c auch für Wasserstoffleitungen gelten soll. § 44c Absatz 1 nimmt allerdings nur auf Vorhaben nach § 43 Absatz 1 * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 23 redaktionell zusammenzuführen (nicht aber auf § 43l Absatz 2) Bezug. Gleiches gilt etwa für § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Dieser verweist auf Planfeststellungsverfahren gemäß § 43, nicht aber solche nach § 43l Absatz 2. In der Vollzugspraxis wird dieses Problem über die gemeinsame Nennung von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 („§ 43l Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“) oder die Heranziehung von § 28j Absatz 1 Satz 1 gelöst. Die hier vorgeschlagene Klarstellung würde erheblich zur Rechtssicherheit beitragen und verdeutlichen, dass die für Gasversorgungsleitungen anwendbaren Vorschriften auch für Wasserstoffleitungen gelten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 26. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Einleitungsteil WHG) In Artikel 7 Nummer 3 § 11c Absatz 1 Einleitungsteil ist die Angabe „§ 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „§ 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 bis 6“ zu ersetzen. Begründung: Der Verweis auf die Regelungen des § 11a Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist zu streichen. Mit dem Verweis sollen auch für Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes die Regelungen zur Einrichtung einer einheitlichen Stelle und zur Erstellung eines Verfahrenshandbuches zur Anwendung kommen. Die Regelung führt zu einem nicht unerheblichen Personal- und Verwaltungsmehraufwand bei den dafür gesondert zu bestimmenden zuständigen Behörden und erzeugt damit bürokratischen Mehraufwand. Anders als im Bereich der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gibt es auch keine EU-rechtliche-Vorgaben, die eine solche Forderung enthalten. Eine verfahrensbeschleunigende Wirkung ist den Regelungen nicht immanent. Zudem ist für das eigentliche immissionsschutzrechtliche Trägerverfahren keine entsprechende Regelung vorgesehen, sodass mit der Streichung ein „Gleichlauf“ mit den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen erzielt wird. 27. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Einleitungsteil WHG) In Artikel 7 Nummer 3 § 11c Absatz 1 Einleitungsteil ist nach der Angabe „Maßgabe, dass“ die Angabe „die Verfahren ab dem 1. März 2026 elektronisch durchzuführen sind und“ einzufügen. Begründung: Mit dem gegenwärtig im Gesetzentwurf enthaltenen Verweis auf § 11a Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes wären die Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren bereits ab dem 21. November 2025 elektronisch zu führen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass das geplante Gesetz bis zum 21. November 2025 in Kraft getreten ist. Unabhängig davon bedarf es eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufes für die Vollzugsbehörden, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. 28. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Nummer 1, 2 WHG) Artikel 7 Nummer 3 § 11c Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 ist die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis 14“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 14“ zu ersetzen. b) In Nummer 2 ist die Angabe „Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10 und 11“ durch die Angabe „Leitung mit einem Durchmesser von größer als 300 mm nach § 2 Absatz 1 Nummer 11“ zu ersetzen.“ Begründung: Die Nichtanwendung der Regelung in § 11c Absatz 1 Nummer 1 auf Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8 und 10 WasserstoffBG ist nicht durchgängig konsistent und sachgerecht. Zu Nummer 2: Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen würden schlechter gestellt als Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff, obwohl beide immissionsschutzrechtlich relevant sind und die gleiche Funktion haben. Hier würde de facto die geltende Frist verlängert. Zu Nummer 3: Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff werden zumeist in Kombination mit Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff oder Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen aufgebaut. Entsprechend würden die unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben hier zu Verzögerung statt zu Beschleunigung führen. Zu Nummer 8: Es ist sachlich nicht begründbar, warum Anlagen zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten längere Bearbeitungsfristen haben sollen als Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 WasserstoffBG, obwohl alle immissionsschutzrechtlich relevant sind. Zu Nummer 10: Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs würden schlechter gestellt als Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff, obwohl beide immissionsschutzrechtlich relevant sind und im Wesentlichen die gleiche Funktion haben. Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs inkludieren in den technischen Konzepten Elektrolyseure. Entsprechend würden die unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben hier zu Verzögerung statt zu Beschleunigung führen. Der Bezug in § 11c Absatz 1 Nummer 2 auf Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 WasserstoffBG ist nicht durchgängig konsistent und sachgerecht, da nur Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser größer als 300 mm gemäß § 43 EnWG und § 43l EnWG Fristen von zwölf und mehr Monaten haben. Entsprechend würden die unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben hier zu Verzögerung statt zu Beschleunigung führen. 29. Zu Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a (§ 70 Absatz 1 Satz 3 WHG) In Artikel 7 Nummer 4 § 70 Absatz 1 Satz 3 ist die Angabe „§ 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „§ 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 bis 6“ zu ersetzen. Begründung: Der Verweis auf die Regelungen des § 11a Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist zu streichen. Mit dem Verweis sollen auch für Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes die Regelungen zur Einrichtung einer einheitlichen Stelle und Erstellung eines Verfahrenshandbuches zur Anwendung kommen. Die Regelung führt zu einem nicht unerheblichen Personal- und Verwaltungsmehraufwand bei den dafür gesondert zu bestimmenden zuständigen Behörden und erzeugt damit bürokratischen Mehraufwand. Anders als im Bereich der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gibt es auch keine EU-rechtliche-Vorgaben, die eine solche Forderung enthalten. Eine verfahrensbeschleunigende Wirkung ist den Regelungen nicht immanent. Zudem ist für das eigentliche immissionsschutzrechtliche Trägerverfahren keine entsprechende Regelung vorgesehen, sodass mit der Streichung ein „Gleichlauf“ mit den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen erzielt wird. 30. Zu Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a (§ 70 Absatz 1 Satz 3 WHG) In Artikel 7 Nummer 4 § 70 Absatz 1 Satz 3 ist nach der Angabe „Maßgabe, dass“ die Angabe „die Verfahren ab dem 1. März 2026 elektronisch durchzuführen sind und“ einzufügen. Begründung: Mit dem gegenwärtig im Gesetzentwurf enthaltenen Verweis auf § 11a Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes wären die Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren bereits ab dem 21. November 2025 elektronisch zu führen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass das geplante Gesetz bis zum 21. November 2025 in Kraft getreten ist. Unabhängig davon bedarf es eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufes für die Vollzugsbehörden, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. 31. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Bundesregierung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Wasserstoffinfrastruktur durch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz. Die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Wasserstoffinfrastruktur ist ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele und zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft. Im Sinne einer rechtssicheren Anwendung der Vorschriften ist jedoch bei der Ausgestaltung des Rechtsrahmens ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass für den Anwender jederzeit deutlich erkennbar ist, welche Rechtsvorschrift in welchem Fall Anwendung finden soll, sodass keine Parallelvorschriften oder gar Wertungswidersprüche entstehen. Der Bundesrat sieht diesbezüglichen Nachbesserungsbedarf und bittet, dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Begründung: Zur Vereinfachung des Verfahrensrechts sollten soweit wie möglich einheitliche Vorgaben für alle Anlagen gelten. Die Verfahrensregelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der 9. Bundes- Immissionsschutzverordnung sind schon jetzt sehr komplex und für Behörden und Antragssteller kaum noch überschaubar. Durch die Aufnahme von immer mehr Spezialregelungen für einzelne Anlagenarten an unterschiedlichen Regelungsorten in den letzten Gesetzgebungsverfahren werden diese Regelungen immer unübersichtlicher. Dies erschwert die Vollzugspraxis, kann zu Auslegungsfragen und Rechtsunsicherheiten sowie Verzögerungen führen. Ähnliches gilt für das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Sowohl das Energiewirtschaftsgesetz als auch der Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes enthalten Regelungen über die Zulässigkeit von Leitungsinfrastrukturen, die sich in Teilen zu widersprechen scheinen. Diese Widersprüchlichkeiten lassen sich auch nicht ohne weiteres auflösen. So ist systematisch auffällig, dass einerseits dem Energiewirtschaftsgesetz der Gedanke innerwohnt, dass die Leitungsvorhaben nach § 43 Absatz 1 und 2 EnWG den maßgeblichen Anknüpfungspunkt bilden und die dazugehörigen oder mit diesen verbundenen Nebenanlagen (§ 43 Absatz 2 Nummer 1 EnWG) – gewissermaßen als Annex – ebenfalls dem Genehmigungsregime für die Leitung (und damit dem Energiewirtschaftsgesetz) unterworfen werden. Der vorliegende Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes andererseits lässt hingegen – zumindest stellenweise – auch den Schluss zu, dass dieser Mechanismus umgekehrt wird. Denn Leitungen scheinen hier eher als Annex verstanden zu werden. Klarstellungsbedürftig erscheint zudem das Verhältnis von Wasserstoffbeschleunigungsgesetz, dem Geothermie-Beschleunigungsgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Es erscheint beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass eine Dampf- und Wasserleitung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes eine nach § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung planfeststellungspflichtige Leitung darstellt. Derartige Unübersichtlichkeiten und Wertungswidersprüche sind im Sinne der Normenklarheit und der rechtssicheren Anwendung der Vorschriften aufzulösen. 32. Zum Gesetzentwurf allgemein (Einführung des elektronischen Verfahrens) Der Bundesrat bittet, die Gelegenheit zu einem „größeren digitalen Wurf“ zu nutzen, das heißt, dass Dokumente stets nur einmal zentral im Internet eingestellt werden sollen. Die Vorschriften des elektronischen Verfahrens sollen dahingehend geändert werden, dass Doppel- und Mehrfacharbeiten der Behörden vermieden werden, insbesondere bei der Bekanntmachung der Vorhaben, der Auslegung von Unterlagen und der Veröffentlichung der Entscheidung. Begründung: Effizientes Verwaltungshandeln beinhaltet auch die Vermeidung von Mehrfacharbeiten. Dies betrifft auch Bekanntmachungen, Veröffentlichungen, etc. im Internet. In der Regel bestehen dazu bereits rechtliche Vorschriften, die – sofern noch nicht geschehen – zu vereinheitlichen sind. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung hat am 1. Oktober 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften beschlossen. Der Bundesrat hat am 21. November 2025 Stellung genommen. Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme und legt hiermit ihre Gegenäußerung vor: Zu Ziffer 1 Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der Gesetzentwurf soll zur nationalen Versorgung mit Wasserstoff durch den beschleunigten Aus- und Aufbau von Importterminals beitragen. Terminals, die ausschließlich der Weiterverschiffung oder dem Export von Wasserstoff dienen, würden diesem Gesetzeszweck nicht entsprechen. Zu Ziffer 2 Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 und Nummer 15 – neu – WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem Grunde nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen. Zu Ziffer 3 Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 14, Nummer 15 – neu – WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der Anwendungsbereich ist insbesondere auf die Herstellung und Bereitstellung von Wasserstoff zugeschnitten. Die Nutzung von Wasserstoff etwa in der Industrie bezieht sich auf eine nicht bestimmbare Anzahl von Anlagenkategorien und ist nicht Gegenstand und Ziel dieses Gesetzes. Zudem ist eine Abgrenzung bei der Nutzung von Wasserstoff und anderen Brennstoffen im Einzelfall nicht vollzugsfähig. Zu Ziffer 4 Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 – neu – WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. § 2 Absatz 1 WasserstoffBG-E erfasst ausdrücklich die jeweils dazugehörigen Nebenanlagen. Soweit es sich um anderweitige Begleitinfrastruktur, wie beispielsweise Sonderflächen oder Zufahrtswege handelt, sind andere Fachgesetze und teilweise Vorgaben des Landes- sowie Kommunalrechts anwendbar. Zu Ziffer 5 Artikel 1 (§ 3 WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die alphabetische Reihenfolge der Begriffsbestimmungen erfolgt entsprechend der rechtsförmlichen Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit der Bundesregierung. Zu Ziffer 6 Artikel 1 (§ 3 Nummer 5 WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem Grunde nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen. Zu Ziffer 7 Artikel 1 (§ 3 Nummer 6a – neu – WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Eine Begriffsbestimmung ist nicht notwendig, die Beschreibung der Anlagen im § 2 Absatz 1 Nummer 8 WasserstoffBG-E ist hinreichend konkret. Zu Ziffer 8 Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. In § 4 WasserstoffBG wird eine Regelung ausschließlich für Vorhaben im Anwendungsbereich des WasserstoffBG getroffen, die nicht im Zusammenhang mit § 1 NABEG steht. Zu Ziffer 9 Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Nur die Anlagen in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 WasserstoffBG-E benötigen erheblichen Wassermengen, sodass es im Übrigen nicht zu Zielkonflikten kommt. Insbesondere die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 WasserstoffBG-E aufgeführten Wasserleitungen benötigen keine Zulassung für eine Wasserentnahme. Wasserleitungen sind lediglich ein Transportmedium. Dem Begriff der Nebenanlage ist inhärent, dass diese eine im Vergleich zur Hauptanlage nur untergeordnete Funktion einnimmt. Zu Ziffer 10 Artikel 1 (§ 5 WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Es wird eine vollständige Digitalisierung und ein medienbruchfreies Verfahren angestrebt. Zu Ziffer 11 Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der Bundesregierung ist die Beschleunigung und Vereinfachung der Vergabe- und Nachprüfungsverfahren gerade beim Wasserstoffhochlauf ein großes Anliegen. Zugleich darf aber die Beteiligung des Mittelstands an öffentlichen Aufträgen auch in diesem Bereich nicht durch weitgehende Ausnahmeregelungen eingeschränkt werden. Mit dem im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschlägen in § 6 Absatz 2 und 3 WasserstoffBG-E werden auch „zeitliche Gründe“ als neuer Ausnahmetatbestand für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge für Vorhaben im Anwendungsbereich des WasserstoffBG-E eingeführt. Dies erfolgt in Anlehnung an die im Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes enthaltene neue Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz für Infrastrukturvorhaben. Damit wird der notwendigen Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufs Rechnung getragen; zeitliche Gründe können insbesondere bei einer Eilbedürftigkeit einer Vergabe vorliegen, wobei die Gründe hierfür nicht vom Auftraggeber verschuldet sein dürfen. Die Begründungstiefe zur Abweichung bleibt aber – wie auch im Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes – erhalten, um die Wirkung des vergaberechtlichen Grundsatzes der mittelstandsfreundlichen Vergabe ebenfalls beizubehalten. Ein Absenken der Begründungstiefe würde diesem Grundsatz nicht gerecht und wird abgelehnt. Zu Ziffer 12 Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Mit den Ausnahmeregelungen soll eine Anreizwirkung erzielt werden. Insbesondere soll der dringend erforderliche Wasserstoffhochlauf bereits jetzt vollzogen werden. Zu Ziffer 13 Artikel 1 (§ 9 WasserstoffBG), Artikel 3 (§§ 48, 50 VwGO) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Eine spiegelbildliche Regelung im Prozess- und im Fachrecht erleichtert den Vollzug und entspricht der üblichen Systematik in diesen Fällen (insbesondere mit Blick auf § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO). Zu Ziffer 14 Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem Grunde nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen. Zu Ziffer 15 Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 3 – neu – WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. § 9 Absatz 1 WasserstoffBG und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d VwGO betreffen lediglich die hierin genannten Anlagen und Leitungen. Soweit eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für weitere Anlagen oder Leitungen durch andere Vorschriften begründet wird, bleiben diese von den Vorschriften im WasserstoffBG unberührt. Zu Ziffer 16 Artikel 1 (§ 9 WasserstoffBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Rechtsstreitigkeiten zu Wasserstoffleitungen werden bereits nach geltender Rechtslage vor dem Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich verhandelt (§ 48 Absatz 1 Nummer 4 VwGO i. V. m. § 43 Absatz 1 Nummer 5, § 43l Absatz 1 Satz 1 EnWG). Zu Ziffer 17 Artikel 2 (§ 16c BImschG) Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates teilweise zu. Zu § 16c Absatz 1 und 2 BImSchG-E: Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates zu § 16c Absatz 1 und 2 nicht zu. Für die gesamte Wasserstoffinfrastruktur wird eine umfassende Digitalisierung angestrebt. Insoweit ist die Regelung in § 16c Absatz 1 erforderlich. Die Regelung in § 16c Absatz 2 trägt zur Rechtssicherheit und insbesondere zu einem schnelleren Vollzug bei, da mit der Regelung klargestellt wird, dass bei den Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse auch ein öffentliches Interesse an einem vorzeitigen Beginn besteht. Zu § 16c Absatz 3 BImSchG-E: Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu Absatz 3 inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem Grunde nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen. Zu Ziffer 18 Artikel 3 Nummer 1 (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d Buchstabe a VwGO) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem Grunde nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen. Der Vorschlag ist bei Umsetzung des Vorschlags des Bundesrates zu Nummer 14 notwendig, um einen spiegelbildlichen Gleichlauf von Fach- und Prozessrecht zu gewährleisten. Zu Ziffer 19 Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 1 Satz 2 – neu – EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes sowie die Beschlüsse des IT-Planungsrates zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sind bereits nach geltender Rechtslage zu beachten. Eine lediglich deklaratorische Anordnung wird im Sinne einer schlanken, bürokratiearmen Regelung abgelehnt. Zu Ziffer 20 Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 5 Satz 1 EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem Grunde nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen. Zu Ziffer 21 Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 6 Satz 2, 3 – neu – EnWG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 22 Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a (§ 43l Absatz 1 EnWG) Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis. Die Prüfung der Regelungen zu erdgasverstärkenden Maßnahmen erfolgt im Wege der nationalen Umsetzung der Gas-H2-Binnenmarkt-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1788). Zu Ziffer 23 Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 2 bis 5 EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Es handelt sich bei der Befristung um die ambitionierte Umsetzung der Vorgaben in der Gas-H2-Binnenmarkt-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024). Zu Ziffer 24 Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 6 EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der möglichst geradlinige Verlauf ist eine spezifische Anforderung für Hochspannungsleitungen. Eine fachliche Vergleichbarkeit mit Wasserstoffleitungen besteht nicht. Zu Ziffer 25 Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 7 – neu – EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem Grunde nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen. Zu Ziffer 26 Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Einleitungsteil WHG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Anders als im Planfeststellungsverfahren ist die wasserrechtliche Zulassung isoliert von der zuständigen Wasserbehörde zu erteilen. Es findet kein gebündeltes Verfahren zwischen den jeweiligen Fachbehörden statt. Demgemäß ist die einheitliche Stelle ein sinnvolles Instrument zur einheitlichen und zügigen Abwicklung des Verfahrens. Zu Ziffer 27 Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Einleitungsteil WHG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der 21. November 2025 ist gemäß Artikel 16 Absatz 3 Satz 7 der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) der Stichtag für die Umstellung des Verfahrens für alle erneuerbaren Energien. Insoweit ist davon auszugehen, dass die dafür geschaffenen Strukturen auch für weitere Verfahren genutzt werden können. Zu Ziffer 28 Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Nummer 1, 2 WHG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die unter § 11c Absatz 1 Nummer 2 WHG- E aufgeführten Anlagen sind zwar zum Teil immissionsschutzrechtlich relevant. Allerdings handelt es sich um Anlagen, die im Wesentlichen technologisch neue oder komplexe Verfahren umsetzen. Hier ist es sachgerecht den Behörden einen längeren Zeitraum zur Prüfung der Unterlagen einzuräumen. Zu Ziffer 29 Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a (§ 70 Absatz 1 Satz 3 WHG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates inhaltlich zu und wird diesen Vorschlag dem Grunde nach unter Berücksichtigung rechtsförmlich notwendiger Anpassungen aufgreifen. Zu Ziffer 30 Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a (§ 70 Absatz 1 Satz 3 WHG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der 21. November 2025 ist gemäß Artikel 16 Absatz 3 Satz 7 der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) der Stichtag für die Umstellung des Verfahrens für alle erneuerbaren Energien. Insoweit ist davon auszugehen, dass die dafür geschaffenen Strukturen auch für weitere Verfahren genutzt werden können. Zu Ziffer 31 (zum Gesetzentwurf allgemein) Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens nach § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung von den Regelungen des Wasserstoff-Beschleunigungsgesetzes nicht berührt wird. Im Übrigen nimmt die Bundesregierungen die Stellungnahme zur Kenntnis. Zu Ziffer 31 (zum Gesetzentwurf allgemein (Einführung des elektronischen Verfahrens)) Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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